Sachverhalt
1.
Die 1966 geborene X.___ ist seit dem 21. Juni 2000 als technische Mit arbeiterin in einem 50 %-Pensum bei der Y.___ tätig (Urk. 7/10) .
Am 9. Dezember 2010 meldete sich die Versi cher te bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle zog in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen K onto der Versicherten bei (IK-Auszug, Urk. 7/9) und tätigte me dizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fah ren verneinte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Februar 2013 einen Leis tungsanspruch der Versicherten (U rk. 7/40 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. März 2013 Beschwerde und be antragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr
eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1) . Mit Beschwer deant wort vom 23. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2013 mit geteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten erge ben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tä tig keit als technische Mitarbeiterin in einem Pensum von 80 % nachgehen würde . Die restlichen 20 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Gemäss der me dizi ni schen Beurteilung sei ihr nach Ablauf des Wartejahres ihre bisherige Tä tigkeit noch zu 50 % zumutbar gewesen. Im Aufgabenbereich Haushalt sei sie zu 9 % ein geschränkt. In Anwendung der gemischten Methode ergebe dies ei nen Inva li ditätsgrad von 31 %, weshalb ke in Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass sie ihr Arbeitspensum habe reduzieren müssen und dass sie den Haushalt nicht mehr ohne Hilfe ihres Man nes
und ihrer Tochter führen könne. Sie habe deshalb Anspruch auf eine Teil rente der Invalidenversicherung (Urk. 1). 3. 3.1
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2010 wegen einer oberen Gastrointestinalblutung notfallmässig hospi talisiert wurde.
Es wurde eine Leberzirrhose Child B mit portaler Hypertension, splenorenalen Shunts und Ösophagusvarizen
diagnostiziert (Urk. 7/8) . Ihre
Haus ärztin
Dr. med.
Z.___, FMH Innere Medizin und Pneumologie, atte stier te der Beschwerdeführerin in der Folge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit bedingt durch die Leberz hir rose bis am 22. Oktober 2010 (Urk. 7/8 S. 2). Im Bericht vom 12. Juli 2011 hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin sei ab dem 23. Oktober 2010 zu 50 % ar beitsfähig. Es sei eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit geplant, diese sei jedoch wegen Erschöpfung bei eingeschränkter Leberfunktion noch nicht mög lich (Urk. 7/18 S. 6). Im Bericht vom 28. Oktober 2011 attestierte
Dr. Z.___ eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vier bis sechs Stunden pro Tag) ab 1. Oktober 2011 wegen eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit und ra scher Ermüd barkeit (Urk. 7/20 S. 2). In der Folge bestätigte sie eine Arbeitsfä higkeit von 80 % (sechs bis sieben Stunden pro Tag)
aufgrund einge schränkter körperlicher Leis tungs fähigkeit, rascher Ermüdbarkeit und Konzent rationsstörungen
ab 1. Ja nu ar 2012 (Urk. 7/22). Ab 1. März 2012 reduzierte sie die Arbeitsfähigkeit wiederum auf 70 % wegen Rückenbeschwerden, rascher Ermüdbarkeit und eingeschrän k ter Konzentration (Urk. 7/37).
3.2
Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. August 2012 ein l umboradi kuläres Syndrom S1 links bei/mit Diskushernie L5/S1 (Urk. 7/34 S. 6) .
Er attes tierte indessen keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/34 S. 5). 3.3
Im angefochtenen Entscheid stützt e sich die Beschwerdegegnerin
vollumfäng lich
auf die Berichte der Hausärztin der Beschwerdeführerin, welche in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wohlwollend sind, und ging entspre chend von einer 50% igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus (Urk. 2), was nicht zu beanstanden ist. 4.
4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge misch te Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haus halt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt in va lidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 4.3
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächti gungen
und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu be rücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über ein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.
218 E.
2.3.2 [in
BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E.
5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E.
4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf losigkeit). 5. 5.1
Der Haushaltsabklärungsbericht vom 14. August 2012 (Urk. 7/25) wurde in Kennt nis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der medizinischen Dia g nosen und der geklagten Beeinträchtigungen und Behinderungen erstattet und ist plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen. Insgesamt ist er nachvollziehbar und die ermittelte Einschränkung im Haushaltsbereich von 9 % erscheint als angemessen. 5.2
Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich der Festlegung der konkreten Ein sch rä n kungen in den verschiedenen Haushaltsbereichen sinngemäss geltend macht, die Berücksichtigung der Mithilfe ihres Mannes und ihrer T ochter sei nicht zulässig (Urk. 1), ist sie darauf hinzuweisen, dass
gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts im Haushalt tätige Versicherte, die wegen ihrer Behinderung ge wisse Haushaltarbeiten nur noch mit viel höherem Zeitaufwand erledigen können, die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen müssen, wo bei deren im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigende Mit hilfe weite r geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwar tende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.2) . Vorliegend ist eine Mithilfe des Ehemannes schon deshalb ohne weiteres zumutbar, da aufgrund des Alters der Kinder keine Kinderbetreuung mehr anfällt und Erwerbstätige regelmässig ne ben einem volle n Pensum den Haushalt führen müssen. 5.3
Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsab klä rung hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad nach der gemischten Me thode mit Anteilen von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haus halt bemessen, was nicht zu beanstanden ist . 5.4
Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von Fr. 44‘436.-- sowie das gestützt auf das noch zumutbare Pensum von 50 % er mittelte Invalideneinkommen von Fr. 27‘772.50 sind gemäss den Angaben des Arbeitgebers (Urk. 7/10)
ausgewiesen und korrekt . Die Einkommenseinbusse von Fr. 16‘663.50 entspricht einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 37 % und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 29.6 % (0.8 x 37 %). Im Haushalts be reich resultiert bei einer Einschränkung von 9 % ein gewichteter
Teilinvali ditätsgrad von 1.8 % (0.2 x 9 %). Werden die beiden Betätigungsfelder gesamt haft betrachtet, ergibt dies einen ren ten ausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 31 %.
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2012 wieder zu 70 % arbeitsfähig ist und der Invaliditätsgrad dementsprechend noch tiefer aus fallen würde. 5.5
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist . 6 .
Die Kosten des Verfahren s sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die 1966 geborene X.___ ist seit dem 21. Juni 2000 als technische Mit arbeiterin in einem 50 %-Pensum bei der Y.___ tätig (Urk. 7/10) .
Am 9. Dezember 2010 meldete sich die Versi cher te bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle zog in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen K onto der Versicherten bei (IK-Auszug, Urk. 7/9) und tätigte me dizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fah ren verneinte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Februar 2013 einen Leis tungsanspruch der Versicherten (U rk. 7/40 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. März 2013 Beschwerde und be antragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr
eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1) . Mit Beschwer deant wort vom 23. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2013 mit geteilt wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten erge ben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tä tig keit als technische Mitarbeiterin in einem Pensum von 80 % nachgehen würde . Die restlichen 20 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Gemäss der me dizi ni schen Beurteilung sei ihr nach Ablauf des Wartejahres ihre bisherige Tä tigkeit noch zu 50 % zumutbar gewesen. Im Aufgabenbereich Haushalt sei sie zu 9 % ein geschränkt. In Anwendung der gemischten Methode ergebe dies ei nen Inva li ditätsgrad von 31 %, weshalb ke in Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass sie ihr Arbeitspensum habe reduzieren müssen und dass sie den Haushalt nicht mehr ohne Hilfe ihres Man nes
und ihrer Tochter führen könne. Sie habe deshalb Anspruch auf eine Teil rente der Invalidenversicherung (Urk. 1). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2010 wegen einer oberen Gastrointestinalblutung notfallmässig hospi talisiert wurde.
Es wurde eine Leberzirrhose Child B mit portaler Hypertension, splenorenalen Shunts und Ösophagusvarizen
diagnostiziert (Urk. 7/8) . Ihre
Haus ärztin
Dr. med.
Z.___, FMH Innere Medizin und Pneumologie, atte stier te der Beschwerdeführerin in der Folge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit bedingt durch die Leberz hir rose bis am 22. Oktober 2010 (Urk. 7/8 S. 2). Im Bericht vom 12. Juli 2011 hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin sei ab dem 23. Oktober 2010 zu 50 % ar beitsfähig. Es sei eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit geplant, diese sei jedoch wegen Erschöpfung bei eingeschränkter Leberfunktion noch nicht mög lich (Urk. 7/18 S. 6). Im Bericht vom 28. Oktober 2011 attestierte
Dr. Z.___ eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vier bis sechs Stunden pro Tag) ab 1. Oktober 2011 wegen eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit und ra scher Ermüd barkeit (Urk. 7/20 S. 2). In der Folge bestätigte sie eine Arbeitsfä higkeit von 80 % (sechs bis sieben Stunden pro Tag)
aufgrund einge schränkter körperlicher Leis tungs fähigkeit, rascher Ermüdbarkeit und Konzent rationsstörungen
ab 1. Ja nu ar 2012 (Urk. 7/22). Ab 1. März 2012 reduzierte sie die Arbeitsfähigkeit wiederum auf 70 % wegen Rückenbeschwerden, rascher Ermüdbarkeit und eingeschrän k ter Konzentration (Urk. 7/37).
E. 3.2 Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. August 2012 ein l umboradi kuläres Syndrom S1 links bei/mit Diskushernie L5/S1 (Urk. 7/34 S. 6) .
Er attes tierte indessen keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/34 S. 5).
E. 3.3 Im angefochtenen Entscheid stützt e sich die Beschwerdegegnerin
vollumfäng lich
auf die Berichte der Hausärztin der Beschwerdeführerin, welche in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wohlwollend sind, und ging entspre chend von einer 50% igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus (Urk. 2), was nicht zu beanstanden ist. 4.
4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge misch te Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haus halt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt in va lidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 4.3
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächti gungen
und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu be rücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über ein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.
218 E.
2.3.2 [in
BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E.
5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E.
4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf losigkeit). 5. 5.1
Der Haushaltsabklärungsbericht vom 14. August 2012 (Urk. 7/25) wurde in Kennt nis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der medizinischen Dia g nosen und der geklagten Beeinträchtigungen und Behinderungen erstattet und ist plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen. Insgesamt ist er nachvollziehbar und die ermittelte Einschränkung im Haushaltsbereich von 9 % erscheint als angemessen. 5.2
Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich der Festlegung der konkreten Ein sch rä n kungen in den verschiedenen Haushaltsbereichen sinngemäss geltend macht, die Berücksichtigung der Mithilfe ihres Mannes und ihrer T ochter sei nicht zulässig (Urk. 1), ist sie darauf hinzuweisen, dass
gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts im Haushalt tätige Versicherte, die wegen ihrer Behinderung ge wisse Haushaltarbeiten nur noch mit viel höherem Zeitaufwand erledigen können, die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen müssen, wo bei deren im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigende Mit hilfe weite r geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwar tende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.2) . Vorliegend ist eine Mithilfe des Ehemannes schon deshalb ohne weiteres zumutbar, da aufgrund des Alters der Kinder keine Kinderbetreuung mehr anfällt und Erwerbstätige regelmässig ne ben einem volle n Pensum den Haushalt führen müssen. 5.3
Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsab klä rung hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad nach der gemischten Me thode mit Anteilen von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haus halt bemessen, was nicht zu beanstanden ist . 5.4
Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von Fr. 44‘436.-- sowie das gestützt auf das noch zumutbare Pensum von 50 % er mittelte Invalideneinkommen von Fr. 27‘772.50 sind gemäss den Angaben des Arbeitgebers (Urk. 7/10)
ausgewiesen und korrekt . Die Einkommenseinbusse von Fr. 16‘663.50 entspricht einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 37 % und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 29.6 % (0.8 x 37 %). Im Haushalts be reich resultiert bei einer Einschränkung von 9 % ein gewichteter
Teilinvali ditätsgrad von 1.8 % (0.2 x 9 %). Werden die beiden Betätigungsfelder gesamt haft betrachtet, ergibt dies einen ren ten ausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 31 %.
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2012 wieder zu 70 % arbeitsfähig ist und der Invaliditätsgrad dementsprechend noch tiefer aus fallen würde. 5.5
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist . 6 .
Die Kosten des Verfahren s sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00244 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
27. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1966 geborene X.___ ist seit dem 21. Juni 2000 als technische Mit arbeiterin in einem 50 %-Pensum bei der Y.___ tätig (Urk. 7/10) .
Am 9. Dezember 2010 meldete sich die Versi cher te bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle zog in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen K onto der Versicherten bei (IK-Auszug, Urk. 7/9) und tätigte me dizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fah ren verneinte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Februar 2013 einen Leis tungsanspruch der Versicherten (U rk. 7/40 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. März 2013 Beschwerde und be antragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr
eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1) . Mit Beschwer deant wort vom 23. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2013 mit geteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten erge ben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tä tig keit als technische Mitarbeiterin in einem Pensum von 80 % nachgehen würde . Die restlichen 20 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Gemäss der me dizi ni schen Beurteilung sei ihr nach Ablauf des Wartejahres ihre bisherige Tä tigkeit noch zu 50 % zumutbar gewesen. Im Aufgabenbereich Haushalt sei sie zu 9 % ein geschränkt. In Anwendung der gemischten Methode ergebe dies ei nen Inva li ditätsgrad von 31 %, weshalb ke in Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass sie ihr Arbeitspensum habe reduzieren müssen und dass sie den Haushalt nicht mehr ohne Hilfe ihres Man nes
und ihrer Tochter führen könne. Sie habe deshalb Anspruch auf eine Teil rente der Invalidenversicherung (Urk. 1). 3. 3.1
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2010 wegen einer oberen Gastrointestinalblutung notfallmässig hospi talisiert wurde.
Es wurde eine Leberzirrhose Child B mit portaler Hypertension, splenorenalen Shunts und Ösophagusvarizen
diagnostiziert (Urk. 7/8) . Ihre
Haus ärztin
Dr. med.
Z.___, FMH Innere Medizin und Pneumologie, atte stier te der Beschwerdeführerin in der Folge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit bedingt durch die Leberz hir rose bis am 22. Oktober 2010 (Urk. 7/8 S. 2). Im Bericht vom 12. Juli 2011 hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin sei ab dem 23. Oktober 2010 zu 50 % ar beitsfähig. Es sei eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit geplant, diese sei jedoch wegen Erschöpfung bei eingeschränkter Leberfunktion noch nicht mög lich (Urk. 7/18 S. 6). Im Bericht vom 28. Oktober 2011 attestierte
Dr. Z.___ eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vier bis sechs Stunden pro Tag) ab 1. Oktober 2011 wegen eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit und ra scher Ermüd barkeit (Urk. 7/20 S. 2). In der Folge bestätigte sie eine Arbeitsfä higkeit von 80 % (sechs bis sieben Stunden pro Tag)
aufgrund einge schränkter körperlicher Leis tungs fähigkeit, rascher Ermüdbarkeit und Konzent rationsstörungen
ab 1. Ja nu ar 2012 (Urk. 7/22). Ab 1. März 2012 reduzierte sie die Arbeitsfähigkeit wiederum auf 70 % wegen Rückenbeschwerden, rascher Ermüdbarkeit und eingeschrän k ter Konzentration (Urk. 7/37).
3.2
Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. August 2012 ein l umboradi kuläres Syndrom S1 links bei/mit Diskushernie L5/S1 (Urk. 7/34 S. 6) .
Er attes tierte indessen keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/34 S. 5). 3.3
Im angefochtenen Entscheid stützt e sich die Beschwerdegegnerin
vollumfäng lich
auf die Berichte der Hausärztin der Beschwerdeführerin, welche in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wohlwollend sind, und ging entspre chend von einer 50% igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus (Urk. 2), was nicht zu beanstanden ist. 4.
4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge misch te Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haus halt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt in va lidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 4.3
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächti gungen
und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu be rücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über ein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.
218 E.
2.3.2 [in
BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E.
5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E.
4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf losigkeit). 5. 5.1
Der Haushaltsabklärungsbericht vom 14. August 2012 (Urk. 7/25) wurde in Kennt nis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der medizinischen Dia g nosen und der geklagten Beeinträchtigungen und Behinderungen erstattet und ist plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen. Insgesamt ist er nachvollziehbar und die ermittelte Einschränkung im Haushaltsbereich von 9 % erscheint als angemessen. 5.2
Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich der Festlegung der konkreten Ein sch rä n kungen in den verschiedenen Haushaltsbereichen sinngemäss geltend macht, die Berücksichtigung der Mithilfe ihres Mannes und ihrer T ochter sei nicht zulässig (Urk. 1), ist sie darauf hinzuweisen, dass
gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts im Haushalt tätige Versicherte, die wegen ihrer Behinderung ge wisse Haushaltarbeiten nur noch mit viel höherem Zeitaufwand erledigen können, die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen müssen, wo bei deren im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigende Mit hilfe weite r geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwar tende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.2) . Vorliegend ist eine Mithilfe des Ehemannes schon deshalb ohne weiteres zumutbar, da aufgrund des Alters der Kinder keine Kinderbetreuung mehr anfällt und Erwerbstätige regelmässig ne ben einem volle n Pensum den Haushalt führen müssen. 5.3
Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsab klä rung hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad nach der gemischten Me thode mit Anteilen von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haus halt bemessen, was nicht zu beanstanden ist . 5.4
Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von Fr. 44‘436.-- sowie das gestützt auf das noch zumutbare Pensum von 50 % er mittelte Invalideneinkommen von Fr. 27‘772.50 sind gemäss den Angaben des Arbeitgebers (Urk. 7/10)
ausgewiesen und korrekt . Die Einkommenseinbusse von Fr. 16‘663.50 entspricht einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 37 % und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 29.6 % (0.8 x 37 %). Im Haushalts be reich resultiert bei einer Einschränkung von 9 % ein gewichteter
Teilinvali ditätsgrad von 1.8 % (0.2 x 9 %). Werden die beiden Betätigungsfelder gesamt haft betrachtet, ergibt dies einen ren ten ausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 31 %.
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2012 wieder zu 70 % arbeitsfähig ist und der Invaliditätsgrad dementsprechend noch tiefer aus fallen würde. 5.5
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist . 6 .
Die Kosten des Verfahren s sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht