Sachverhalt
1. 1.1 X.__ _, geboren 1974, war zuletzt seit 1999 als Kassierer und Casse rollier
für die Y.___
tätig, als er sich am
21. Dezember 2009 unter Hinweis auf Probleme mit dem Rücken, Knochen, Beinnerven sowie schnelle Ermüdung und Mehrfachbeeinträchtigung durch Medikamentennebenwirkungen bei der In validen versicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk.
7/ 5 und Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Kran kentaggeldversicherers (Urk. 7/11-16) bei,
holte einen
Arztbericht (Urk. 7/21)
sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk.
7/10) ein . Mit Verfü gung vom 4. April 2011 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2010 ba sierend auf einem Invaliditätsgrad von 100
% eine ganze Inva lidenrente zu (Urk. 7/37 und Urk. 7/40/1-4). 1.2
Anlässlich des im Jahr 2011 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 7/42) hol te die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/44 und Urk. 7/45) ein . A m 7. Au gust 2012 (Urk. 7/57) teilte sie sodann mit, dass kein Anspruch au f beruf liche Massnahmen bestehe
und stellte mit Vorbescheid vom 1 0. August 2012 (Urk. 7/ 62) die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob der Ver sicherte am 1. September 2012 (Urk. 7/63) Einwände und ersuchte darum, vom
Angebot der
Z.___ Gebrauch machen zu können (S.
2). Am 1 9. Sep tem ber 2012 (Urk. 7/66) verfügte die IV-Stelle die entsprechende Kostengut sprache so wie einen Rentenanspruch für die Dauer der Massnahme und sprach am 30.
Oktober 2012 (Urk. 7/78) weitere Kosten für ein Belastungstraining gut. Am 5. Februar 2013 verfügte sie sodann die Einstellung der Invalidenrente (Urk. 7/93 = Urk. 2) . 2. Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am
7. März 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben, e s sei ihm weiterhin eine Rente zuzusprechen, ein zweit er Schriftenwechsel anzuord nen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen . Letzteres Gesuch zog er am 3 0. April 2013 (Urk.
8) zurück. In der Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2013 (Urk.
6) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde . Mit Gerichtsverfügung vom 2. Mai 2013 wurde antragsgemäss ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Der Be schwerdeführer reichte am 4. Juli 2013 seine Replik (Urk.
12) ein. Die Beschwer degegnerin hielt in ihrer Duplik vom 1 2. August 2013 an ihrem An trag auf Ab weisung der Beschwerde fest (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 1 4. Au gus t 2013 (Urk.
16) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das h eisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zial ver sicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi zi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 5. Februar 2013 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und ihm daher ab Januar 2012 eine 30% ige und seit Juni 2012 eine 60% ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar sei (S. 3). Demge mäss stellte sie ei nem Valideneinkommen von Fr. 51‘413.40 ein Invalidenein kommen von Fr. 37‘764.-- gegen über und errechnete eine Erwerbseinbusse von Fr. 13‘649.40, was ein em Invaliditätsgrad von 27 % entsprach . 2.2
Der Beschwerdeführer stellt e sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, dass ihm weiterhin eine Rente zustehe, da er gesundheitlich nach wie vor nicht in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (S. 3 Ziff. 2). 2.3
Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in dem Masse eingetreten ist, welche die Ein stellung der Rente rechtfertigt. Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Verän derung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfä higkeit stattgefunden hat. 3. 3.1
Medizinische Grundlagen für die Zusprache einer ganzen Rente im Jahr 2011 waren hauptsächlich folgende Berichte: 3.2
Prof. Dr. med. A.___ (Oberarzt) und Dr. med. B.___ (Assistenzarzt) der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des C.___
nannten in ihrem Bericht vom 3 0. Mai 2010 (Urk. 7/29) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine multire sistente
Knochentuberkulose mit ungesicherte m Therapieerfolg als Diagnose sowie die mit
der medikamentösen Therapie einhergehend en
Nebenwirkungen (Reduktion des Hör vermögens, Bauchschmerzen, Übelkeit, Müdigkeit) als Gründe der
100%igen Ar beitsunfähigkeit .
Es wurde ausgeführt, da in beiden Ohren die Hochtonwahrnehmung nach 2000 Herz abfalle und sich auf 60-80 Dezibel reduziere, sei das Hörvermögen für den Alltagsgebrauch, insbesondere bei Hintergrundgeräuschen, wesentlich reduziert . Wei ter klage der Patient über ein diffuses Schwellungsgefühl im Bereich der dis talen Unterschenkel und der Füsse, weshalb auch aus rheumatologischer Sich t eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe (S.
2) .
3.3
Am 1 6. Oktober 2010 (Urk. 7/30) wurde von Dres . med. D.___ (Oberarzt) und B.___ (Assistenzarzt) der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des
C.___ berichtet, die multiresistente Knochentuberkulose liege unverändert vor und werde weiter medikamentös behandelt. Dabei habe der Patient nach wie vor Ne ben wirkungen (Übelkeit, Magenbrennen, Diarrhoe, Müdigkeit) zu ertragen. Auch würden das reduzierte Hörvermögen und das Schmerzsyndrom im rechten Bein weiter bestehen (S.
1). Obwohl es für den Patienten ein dauernder Kampf sei, die The rapie weiterzuführen, sei diese unabdingbar, da sich ohne die Medi kamente die Prognose deutlich verschlechtern würde (S. 2) . 4. 4.1
Die im Rahmen des im Oktober 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens einge gang enen Berichte ergeben über den Gesundheit szustand des Beschwerdeführers folgendes Bild: 4.2 Im Bericht vom 2 7. Oktober 2011 (Urk. 7/45) legten die Dres . E.___ (Oberärztin) und B.___ (Assistenzarzt) der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygi ene des C.___ dar, der Patient mit multiresistenter Tuberkulose habe über rund 23 Monate eine r esistenzgerechte und entsprechend wirksame Medikation einge nommen (S. 5) . Ein MRI der gesamten Wirbelsäule am 1 3. Juli 2011 habe nur noch Restbefunde nach Wirbelkörper-Tuberkulose gezeigt. Jedoch hätten per si stie rende Beeinträchtigungen resultiert (reduziertes Hörvermögen, Tinnitu s, Be schwerden im rechten Bein),
w obei die Schmerzen im Rücken nunmehr mus ku lä rer Natur u nd diese in den Beinen am ehesten multifaktoriell und nicht rein mus kuloskelettal zu erklären seien . Die se
demnach vorwiegend im Kopfbereich be steh enden Beeinträchtigungen (Schmerzen, Gehörverminderung, Tinnitus) wür den aus rein rheumatologischer Sicht eine 60 % ige Arbeitsfähigkeit für eine leich te wechselbelastende Tätigkeit ermöglichen . Die leidensangepasste Tätigkeit habe dabei folgenden Kriterien zu entsprechen: - Geräuscharme Umgebung, - Oft wechselnde Körperstellungen: Gehen, Sitzen, Stehen mit Heben nur ge ringer Gewichte, - Stufenweise Angewöhnung (zu Beginn zwei Stunden jeden Tag, fünf Tage die Woche) an regelmässige Arbeitstätigkeit (S. 6)
Ab 1 5. Januar 2012 sei der Patient in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % ar beits fähig (S. 7). 4.3
Unter Bezugnahme auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Ver fü gungserlass wiederholten die Dres . D.___ (Oberärztin) und B.___ (Assis tenz arzt)
nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung am 2 8. Februar 2013 (Urk. 7 /104) ihre Einschätzung en, wonach der Patient ab 1 5. Januar 2012 in angepasster Tä tig keit zu 30 % arbeitsfähig
sei und bei arbeitsfähigkeitsverbes sernder In ter ven tion stufenweise eine rentenrelevante Arbeitstätigkeit aufgebaut werden könne. Obschon au s isoliert infektiologischer Sicht die multiresistente Tuberkulose b e handelt worden sei, würden be im durch die antituberkulöse Therapie komplex psy chisch und physisch veränderten Patienten folgende Hauptproblemkreise vor liegen: - Körperempfindungen (Neurologie/Rheumatologie) - Beeinträchtigung durch Re du ktion des Hörvermögens und den Tinnitus (Neurologie/ORL) - P s ychische r Verarbeitungsmodus (Psychiatrie)
Sie schlugen vor, den Patienten multidisziplinär begutachten zu lassen. 4.4
D en B erichten der Z.___, bei welcher der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Oktober 2012 an einer Potentialabklärung Reintegra
und
vom 1. November 2012 bis 3 1. Januar 2013 an einem
Belastbarkeitstrai ning
teilnahm, lässt sich Folgendes entnehmen :
Am 1 0. Oktober 2012 (Urk. 7/74) teilt e eine Mitarbeiterin mit, dass sich die Zu sammenarbeit mit dem Beschwerdeführer als schwierig erweise. Seinen Vor stellungen zufolge soll die Z.___ ein Lernprogramm sein, das ihn fördern, schu len und eine Eingliederung erleichtern soll. Demgemäss verhalte es sich mit seiner Motivation. Er sei mot iviert, wenn die Aufträge für ihn sinnvoll und lehr reich seien, andererseits stelle er sie in Frage und beschreibe sie als provo zie rend. Er müsse daher erneut auf seine Mitwirkungspflicht angesprochen wer den.
Mit Schlussbericht vom 2 3. Oktober 2012 betreffend die Potentialabklärung Re integra
(Urk. 7/75) wurde aufgrund der beim Beschwerdeführer beobachteten und gemessenen kognitiven Fähigkeiten, der Präsenz und verbesserten Motiva ti on ein internes Aufbautraining im Anschluss an die Potentialabklärung emp fohlen. Es sei indes weiter wichtig, an seiner Motivation zu arbeiten.
Aus dem Monatsbericht Dezember vom 28.
Dezember 2012 (Urk. 7/85)
über das Belastbarkeitstraining geht hervor, dass der Beschwerdeführer während den Ar beitszeiten immer weniger physische Beschwerden
bekundete . Doch gebe er in Gesprächen an, starke Kopfbeschwerden zu haben. Auch habe er sich über leicht verstärkte körperliche Beschwerden geäussert und dass sich Hintergrundgeräu sche nach wie vor als problematisch erweisen und sich negativ auf sein Wohl befinden auswirken würden. Aufgrund seiner Krankheitsfolgen fühle er sich nicht in der Lage, mehr als drei Stunden pro Tag zu arbeiten. Es sei anzuneh men, er habe seine Krankheitsgeschichte noch nicht verarbeitet.
Weiter wurde a nlässlich des Abschlussgespräch s vom 1 6. November 2012 (Urk.
7/91 /3) zwischen der Beschwerde gegne rin, dem Beschwerdeführer und der Z.___ festgehalten, dass er eine körperlich wenig anstrengende und kognitiv nicht zu anspruchsvolle Tätigkeit ausüben möchte. Momentan seien me hr als vier
Stunden Präsenzzeit nicht realistisch . Er
erbringe maximal eine Leistung von 20 % . 5. 5.1
Angesichts der vorliegenden medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat, was vom Beschwer de führer auch nicht bestritten wurde . Uneinigkeit herrscht indes über das Aus mass der Verbesserung und die Restarbeitsfähigkeit . 5.2
Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde ursprünglich aufgrund einer medika men tösen Therapie der multiresistenten Knochentuberkulose und den erhebli chen Nebenwirkungen, welche die antituberkulöse Therapie nach sich zog, atte stiert. 5.3
Im November 2011 wurde ab Mitte Januar 2012 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert, da die medikationsbedingten Nebenwir kungen nicht mehr in der ursprünglichen Form und Schwere vorhanden waren . Da angenommen werden konnte, dass du rch praktische Betätigung der Be schwerdeführer wieder an den Arbeitsprozess herangeführt werden könne (vgl. Urk. 7/45/6
Ziff. 1.8),
was mit
dem mehrmonatige n Arbeitstraining verfolgt worden ist, ist grundsätzlich von der unter dieser Prämisse attestierten 60%igen Ar beitsfähigkeit auszugehen. Dies e Annahme deckt sich im Übrigen
mit de r Stellungnahme des RAD vom 1 3. Dezember 2011 (Urk. 7/60/3), wonach bei durch geführter Eingliederung und Angewöhnung, mithin nach entsprechender Einarbeitungsphase, die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 30
% auf 60 % gesteigert werden könne . 6. 6.1
Der Beschwerdeführer wandte ein, dass es sich bei der festgelegten 60% igen
Arbeitsfähigkeit um eine rein rheumatologische Beurteilung
handle und wies da rauf hin, dass dies der Bericht des C.___ ausdrücklich festhalte . Ohne eine zu sätzliche fachärztliche Beurteilung könne er nicht adäquat beurteilt werden. Er sei daher multidisziplinär zu begutachten (Urk. 12 S. 4).
6.2
Diesen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst entgegenzuhalten, dass die geschätzte 60%ige Arbeitsfähigkeit seine
gegebenen gesundheitlichen Be ein trächtigungen vollumfänglich berücksichtigt.
Dass er aufgrund seines reduzierten Hörvermögens eine geräuscharme Umge bung
benötigt, k onnte
durch wegs
schlüssig von den C.___ -Ärzten festgestellt werden .
An gesichts der ausgewiesenen Problematik erübrigt sich der Beizug ei nes ORL-Facharztes.
Hinsichtlich des Problems der Körperempfindung ist vorwegzuschicken, dass es sich da bei nicht um ein eigentliches neurologisches Problem handelt. So
ist nicht
nachgewiesen worden, dass den Körperempfindungen des Beschwerde führers ein
Nervenschaden zugrunde liegt, der von einem Neurologen behandelt werden müsste .
Im Gegenteil zeigten die mannigfaltigen Abklärungen im C.___ keine entsprechenden Ergebnisse. Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hinzu weisen, dass gerade die entsprechende Anordnung – dass die leidensange passte
Tätigkeit das Kriterium von oft wechselnden Körperstellungen zu erfüllen hat –
auf grund der chronischen Beinschmerzen getroffen wurde, was in der
Kern kom pe tenz eines Rheumatologen liegt und durch die Rheumaklinik des C.___ ent sprech end veranschlagt wurde (Urk. 7/45 S.
6) .
Der Notwendigkeit einer fachärztlichen Beurteilung des psychischen Verarbei tungsmodus der Krankheitsgeschichte ist entgegenzuhalten, dass in den Akten k eine Anhaltspunkte bestehen, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt. So stellten die beteiligten Ärzte keine psy chiatrische Diagnose und verzichteten namentlich die Spezialisten der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des C.___ auf den Beizug eines Psychi a ters. Der Beschwerdeführer selber verweigerte entsprechende therapeutische Be mühungen und die Ärzte befanden die Heranführung an den Arbeitsprozess als aussichtsreicher (Urk. 7/45 S. 6 Ziff. 1.8), was bei eminentem Verdacht auf eine psychische Erkrankung sicherlich nicht der Fall gewesen wäre. Der Hinweis auf den „Problemkreis“ des psychischen Verarbeitungsmodus (Urk. 7/104 S. 1) stellt bei dieser Sachla g e ebenso wenig einen konkreten Hinweis auf eine psy chische Pathologie dar.
Auch das Verhalten des Beschwerdeführer im Rahmen des Belastbarkeitstrai nings
(vgl. hierzu E.
4.4) führt nicht zu Annahme einer psychischen Störung mit Kran k heitswert . So zeigte sich der Beschwerdeführer von Beginn weg fordernd und nur selektiv interessiert. Eine Motivation konnte nur dann festgestellt wer den, wenn die Arbeiten für ihn als lehrreich und sinnvoll erschienen. Der Be schwerde füh rer fühlte sich auch im Verlauf nur in der Lage, ein geringes Pen sum zu ab sol vieren, obwohl die Ärzte eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert hatten und einer Arbeitsleistung auch therapeutischen Charakter beimassen. Dass schliess lich nur eine Leistung von 20 % möglich sein soll, mag wohl der gezeigten Leistung entsprechen, nicht aber den medizinisch-theoretischen Mög lichkeiten. Damit zeigt sich, dass namentlich Motivationsprobleme für die dürf tigen Leis tung en ausschlaggebend waren, welchen aber - nach Lage der Akten - kein psy chischer Krankheitswert zukommt.
Bezüglich der Erstellung eines multidisziplinären Gutachten s ist damit
festzu halten, dass keine objektivierbaren Befunde zu erwarten sind, die ein en anderen medizinischen Sachverhalt ergeben würden . Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedoch künftig verschlechtern, ist eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle vorzunehmen, damit die Anspruchs lage neu geprüft werden kann. 6.3
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beurteilung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers im
Gutachten der Klinik für Infektions krankheiten und Spitalhygiene des C.___
vom 1 6. Oktober 2010 schlüssig ist. Folg lich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensange passten Tätigkeit 60 % arbeitsfähig ist. Der medizinische Sachverhalt ist als in dem Sinne erstellt zu betrachten.
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizi pierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). So wurden die organischen Befunde vollständig erhoben und ist nicht ersichtlich, welche ab weichenden Resultate die von den C.___ -Ärzten empfohlene multidisziplinäre Begutachtung ergeben könnte, zumal diese Empfehlung auch im Hinblick auf die weiteren medizinisch-rehabilitativen Aspekte erfolgte. Die allenfalls thema tisierbare psychische Komponente erscheint aufgrund der Aktenlage sodann nicht als dergestalt, dass von einer entsprechenden Pathologie auszugehen wäre, wes halb sich eine polydisziplinäre Begutachtung nicht rechtfertigt. 6.4
Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit verbessert hat, er weist sich die Revision der bisherigen Rente als zulässig. Zu prüfen bleiben die er werblichen Auswirkungen. 7. 7.1
Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Vali den einkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer be ruf licher Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr schein lichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S.
100 E.
3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Ge sundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Be stimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teue rung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U
168 S.
101 E.
3b am Ende, ZAK 1990 S.
519 S.
3c) . Für die Vor nahme
des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des potentiellen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2012 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Di e Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers (Urk. 7/2 Ziff. 2.10) und unter Berücksichtigung de r
Nominalentwicklung bis ins
Jahr 2012
ein
Valideneinkommen
von Fr. 51‘413.40 (Urk. 2 S.
2), was vom Be schwerdeführer nicht beanstandet wurde und sich als korrekt erweist .
Da das vom Beschwerdeführer
zu letzt erzielte monatliche Einkommen nicht unter de m LSE-Wert von Fr. 3‘810.-- (durchschnittlicher Monatslohn für Män ner in der Gastronomie, Die Volkswirtschaft, 12-2013, S. 91 Tabelle B10.1) liegt, be steht auch keine Veranlassung für eine Parallelisierung. D amit ist auf ein Va liden ein kommen von Fr.
51‘413.40 abzustellen. 7.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1) . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Vorliegend errech nete die Beschwerdegegnerin
auf der Grundlage des standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschafts zweigen des privaten Sektors (Fr. 4‘901.--) und unter Aufrechnung der Nomi nallohnentwicklung für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von Fr. 3 7 ‘764. -- (60 % Pensum, Urk. 2 S. 2). E in Abzug vom ermittelten Tabellen lohn
wurde nicht gewährt . 7.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nu n mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25
% des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen und muss diesfalls auf Gegeben heiten abstellen, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegen der erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei einer Ermessensüberschreitung angezeigt (BGE 137 V 71 E. 5.1). Vorliegend ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keinen behin derungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn vornahm, als Ermessensüber schrei tung zu qualifizieren, welcher eine Abweichung erfordert . Folglich hat ein ent sprechender Abzug vom Tabellenlohn zu erfolgen.
Vorliegend ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beein trächtigung bloss – aber immerhin – zu 60 %
a rbeitsfähig. Statistisch gesehen hat er damit mit einer Lohneinbusse zu rechnen (LSE 2006 S. 16) . Diese r Um stand allein führt damit grundsätzlich zu einem Abzug vom Tabellenlohn.
Ebenfalls zu berücksichtigen sind die teilweise diffusen Beinschmerzen des Be schwerdeführers . Die von den Fachärzten nicht eindeutig zu qualifizierenden Schmerzen erlauben dem Beschwerdeführer bloss eine leichte, aber nicht nur sitzende Tätigkeit. Auch
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das h eisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zial ver sicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi zi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 5. Februar 2013 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und ihm daher ab Januar 2012 eine 30% ige und seit Juni 2012 eine 60% ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar sei (S. 3). Demge mäss stellte sie ei nem Valideneinkommen von Fr. 51‘413.40 ein Invalidenein kommen von Fr. 37‘764.-- gegen über und errechnete eine Erwerbseinbusse von Fr. 13‘649.40, was ein em Invaliditätsgrad von 27 % entsprach . 2.2
Der Beschwerdeführer stellt e sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, dass ihm weiterhin eine Rente zustehe, da er gesundheitlich nach wie vor nicht in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (S. 3 Ziff. 2). 2.3
Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in dem Masse eingetreten ist, welche die Ein stellung der Rente rechtfertigt. Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Verän derung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfä higkeit stattgefunden hat. 3. 3.1
Medizinische Grundlagen für die Zusprache einer ganzen Rente im Jahr 2011 waren hauptsächlich folgende Berichte: 3.2
Prof. Dr. med. A.___ (Oberarzt) und Dr. med. B.___ (Assistenzarzt) der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des C.___
nannten in ihrem Bericht vom 3 0. Mai 2010 (Urk. 7/29) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine multire sistente
Knochentuberkulose mit ungesicherte m Therapieerfolg als Diagnose sowie die mit
der medikamentösen Therapie einhergehend en
Nebenwirkungen (Reduktion des Hör vermögens, Bauchschmerzen, Übelkeit, Müdigkeit) als Gründe der
100%igen Ar beitsunfähigkeit .
Es wurde ausgeführt, da in beiden Ohren die Hochtonwahrnehmung nach 2000 Herz abfalle und sich auf 60-80 Dezibel reduziere, sei das Hörvermögen für den Alltagsgebrauch, insbesondere bei Hintergrundgeräuschen, wesentlich reduziert . Wei ter klage der Patient über ein diffuses Schwellungsgefühl im Bereich der dis talen Unterschenkel und der Füsse, weshalb auch aus rheumatologischer Sich t eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe (S.
2) .
3.3
Am 1 6. Oktober 2010 (Urk. 7/30) wurde von Dres . med. D.___ (Oberarzt) und B.___ (Assistenzarzt) der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des
C.___ berichtet, die multiresistente Knochentuberkulose liege unverändert vor und werde weiter medikamentös behandelt. Dabei habe der Patient nach wie vor Ne ben wirkungen (Übelkeit, Magenbrennen, Diarrhoe, Müdigkeit) zu ertragen. Auch würden das reduzierte Hörvermögen und das Schmerzsyndrom im rechten Bein weiter bestehen (S.
1). Obwohl es für den Patienten ein dauernder Kampf sei, die The rapie weiterzuführen, sei diese unabdingbar, da sich ohne die Medi kamente die Prognose deutlich verschlechtern würde (S. 2) . 4. 4.1
Die im Rahmen des im Oktober 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens einge gang enen Berichte ergeben über den Gesundheit szustand des Beschwerdeführers folgendes Bild: 4.2 Im Bericht vom 2 7. Oktober 2011 (Urk. 7/45) legten die Dres . E.___ (Oberärztin) und B.___ (Assistenzarzt) der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygi ene des C.___ dar, der Patient mit multiresistenter Tuberkulose habe über rund 23 Monate eine r esistenzgerechte und entsprechend wirksame Medikation einge nommen (S. 5) . Ein MRI der gesamten Wirbelsäule am 1 3. Juli 2011 habe nur noch Restbefunde nach Wirbelkörper-Tuberkulose gezeigt. Jedoch hätten per si stie rende Beeinträchtigungen resultiert (reduziertes Hörvermögen, Tinnitu s, Be schwerden im rechten Bein),
w obei die Schmerzen im Rücken nunmehr mus ku lä rer Natur u nd diese in den Beinen am ehesten multifaktoriell und nicht rein mus kuloskelettal zu erklären seien . Die se
demnach vorwiegend im Kopfbereich be steh enden Beeinträchtigungen (Schmerzen, Gehörverminderung, Tinnitus) wür den aus rein rheumatologischer Sicht eine 60 % ige Arbeitsfähigkeit für eine leich te wechselbelastende Tätigkeit ermöglichen . Die leidensangepasste Tätigkeit habe dabei folgenden Kriterien zu entsprechen: - Geräuscharme Umgebung, - Oft wechselnde Körperstellungen: Gehen, Sitzen, Stehen mit Heben nur ge ringer Gewichte, - Stufenweise Angewöhnung (zu Beginn zwei Stunden jeden Tag, fünf Tage die Woche) an regelmässige Arbeitstätigkeit (S. 6)
Ab 1 5. Januar 2012 sei der Patient in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % ar beits fähig (S. 7). 4.3
Unter Bezugnahme auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Ver fü gungserlass wiederholten die Dres . D.___ (Oberärztin) und B.___ (Assis tenz arzt)
nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung am 2 8. Februar 2013 (Urk. 7 /104) ihre Einschätzung en, wonach der Patient ab 1 5. Januar 2012 in angepasster Tä tig keit zu 30 % arbeitsfähig
sei und bei arbeitsfähigkeitsverbes sernder In ter ven tion stufenweise eine rentenrelevante Arbeitstätigkeit aufgebaut werden könne. Obschon au s isoliert infektiologischer Sicht die multiresistente Tuberkulose b e handelt worden sei, würden be im durch die antituberkulöse Therapie komplex psy chisch und physisch veränderten Patienten folgende Hauptproblemkreise vor liegen: - Körperempfindungen (Neurologie/Rheumatologie) - Beeinträchtigung durch Re du ktion des Hörvermögens und den Tinnitus (Neurologie/ORL) - P s ychische r Verarbeitungsmodus (Psychiatrie)
Sie schlugen vor, den Patienten multidisziplinär begutachten zu lassen. 4.4
D en B erichten der Z.___, bei welcher der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Oktober 2012 an einer Potentialabklärung Reintegra
und
vom 1. November 2012 bis 3 1. Januar 2013 an einem
Belastbarkeitstrai ning
teilnahm, lässt sich Folgendes entnehmen :
Am 1 0. Oktober 2012 (Urk. 7/74) teilt e eine Mitarbeiterin mit, dass sich die Zu sammenarbeit mit dem Beschwerdeführer als schwierig erweise. Seinen Vor stellungen zufolge soll die Z.___ ein Lernprogramm sein, das ihn fördern, schu len und eine Eingliederung erleichtern soll. Demgemäss verhalte es sich mit seiner Motivation. Er sei mot iviert, wenn die Aufträge für ihn sinnvoll und lehr reich seien, andererseits stelle er sie in Frage und beschreibe sie als provo zie rend. Er müsse daher erneut auf seine Mitwirkungspflicht angesprochen wer den.
Mit Schlussbericht vom 2 3. Oktober 2012 betreffend die Potentialabklärung Re integra
(Urk. 7/75) wurde aufgrund der beim Beschwerdeführer beobachteten und gemessenen kognitiven Fähigkeiten, der Präsenz und verbesserten Motiva ti on ein internes Aufbautraining im Anschluss an die Potentialabklärung emp fohlen. Es sei indes weiter wichtig, an seiner Motivation zu arbeiten.
Aus dem Monatsbericht Dezember vom 28.
Dezember 2012 (Urk. 7/85)
über das Belastbarkeitstraining geht hervor, dass der Beschwerdeführer während den Ar beitszeiten immer weniger physische Beschwerden
bekundete . Doch gebe er in Gesprächen an, starke Kopfbeschwerden zu haben. Auch habe er sich über leicht verstärkte körperliche Beschwerden geäussert und dass sich Hintergrundgeräu sche nach wie vor als problematisch erweisen und sich negativ auf sein Wohl befinden auswirken würden. Aufgrund seiner Krankheitsfolgen fühle er sich nicht in der Lage, mehr als drei Stunden pro Tag zu arbeiten. Es sei anzuneh men, er habe seine Krankheitsgeschichte noch nicht verarbeitet.
Weiter wurde a nlässlich des Abschlussgespräch s vom 1 6. November 2012 (Urk.
7/91 /3) zwischen der Beschwerde gegne rin, dem Beschwerdeführer und der Z.___ festgehalten, dass er eine körperlich wenig anstrengende und kognitiv nicht zu anspruchsvolle Tätigkeit ausüben möchte. Momentan seien me hr als vier
Stunden Präsenzzeit nicht realistisch . Er
erbringe maximal eine Leistung von 20 % . 5.
E. 5 und Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Kran kentaggeldversicherers (Urk. 7/11-16) bei,
holte einen
Arztbericht (Urk. 7/21)
sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk.
7/10) ein . Mit Verfü gung vom 4. April 2011 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2010 ba sierend auf einem Invaliditätsgrad von 100
% eine ganze Inva lidenrente zu (Urk. 7/37 und Urk. 7/40/1-4).
E. 5.1 Angesichts der vorliegenden medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat, was vom Beschwer de führer auch nicht bestritten wurde . Uneinigkeit herrscht indes über das Aus mass der Verbesserung und die Restarbeitsfähigkeit .
E. 5.2 Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde ursprünglich aufgrund einer medika men tösen Therapie der multiresistenten Knochentuberkulose und den erhebli chen Nebenwirkungen, welche die antituberkulöse Therapie nach sich zog, atte stiert.
E. 5.3 Im November 2011 wurde ab Mitte Januar 2012 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert, da die medikationsbedingten Nebenwir kungen nicht mehr in der ursprünglichen Form und Schwere vorhanden waren . Da angenommen werden konnte, dass du rch praktische Betätigung der Be schwerdeführer wieder an den Arbeitsprozess herangeführt werden könne (vgl. Urk. 7/45/6
Ziff. 1.8),
was mit
dem mehrmonatige n Arbeitstraining verfolgt worden ist, ist grundsätzlich von der unter dieser Prämisse attestierten 60%igen Ar beitsfähigkeit auszugehen. Dies e Annahme deckt sich im Übrigen
mit de r Stellungnahme des RAD vom 1 3. Dezember 2011 (Urk. 7/60/3), wonach bei durch geführter Eingliederung und Angewöhnung, mithin nach entsprechender Einarbeitungsphase, die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 30
% auf 60 % gesteigert werden könne . 6. 6.1
Der Beschwerdeführer wandte ein, dass es sich bei der festgelegten 60% igen
Arbeitsfähigkeit um eine rein rheumatologische Beurteilung
handle und wies da rauf hin, dass dies der Bericht des C.___ ausdrücklich festhalte . Ohne eine zu sätzliche fachärztliche Beurteilung könne er nicht adäquat beurteilt werden. Er sei daher multidisziplinär zu begutachten (Urk.
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 12 S. 4).
6.2
Diesen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst entgegenzuhalten, dass die geschätzte 60%ige Arbeitsfähigkeit seine
gegebenen gesundheitlichen Be ein trächtigungen vollumfänglich berücksichtigt.
Dass er aufgrund seines reduzierten Hörvermögens eine geräuscharme Umge bung
benötigt, k onnte
durch wegs
schlüssig von den C.___ -Ärzten festgestellt werden .
An gesichts der ausgewiesenen Problematik erübrigt sich der Beizug ei nes ORL-Facharztes.
Hinsichtlich des Problems der Körperempfindung ist vorwegzuschicken, dass es sich da bei nicht um ein eigentliches neurologisches Problem handelt. So
ist nicht
nachgewiesen worden, dass den Körperempfindungen des Beschwerde führers ein
Nervenschaden zugrunde liegt, der von einem Neurologen behandelt werden müsste .
Im Gegenteil zeigten die mannigfaltigen Abklärungen im C.___ keine entsprechenden Ergebnisse. Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hinzu weisen, dass gerade die entsprechende Anordnung – dass die leidensange passte
Tätigkeit das Kriterium von oft wechselnden Körperstellungen zu erfüllen hat –
auf grund der chronischen Beinschmerzen getroffen wurde, was in der
Kern kom pe tenz eines Rheumatologen liegt und durch die Rheumaklinik des C.___ ent sprech end veranschlagt wurde (Urk. 7/45 S.
6) .
Der Notwendigkeit einer fachärztlichen Beurteilung des psychischen Verarbei tungsmodus der Krankheitsgeschichte ist entgegenzuhalten, dass in den Akten k eine Anhaltspunkte bestehen, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt. So stellten die beteiligten Ärzte keine psy chiatrische Diagnose und verzichteten namentlich die Spezialisten der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des C.___ auf den Beizug eines Psychi a ters. Der Beschwerdeführer selber verweigerte entsprechende therapeutische Be mühungen und die Ärzte befanden die Heranführung an den Arbeitsprozess als aussichtsreicher (Urk. 7/45 S. 6 Ziff. 1.8), was bei eminentem Verdacht auf eine psychische Erkrankung sicherlich nicht der Fall gewesen wäre. Der Hinweis auf den „Problemkreis“ des psychischen Verarbeitungsmodus (Urk. 7/104 S. 1) stellt bei dieser Sachla g e ebenso wenig einen konkreten Hinweis auf eine psy chische Pathologie dar.
Auch das Verhalten des Beschwerdeführer im Rahmen des Belastbarkeitstrai nings
(vgl. hierzu E.
4.4) führt nicht zu Annahme einer psychischen Störung mit Kran k heitswert . So zeigte sich der Beschwerdeführer von Beginn weg fordernd und nur selektiv interessiert. Eine Motivation konnte nur dann festgestellt wer den, wenn die Arbeiten für ihn als lehrreich und sinnvoll erschienen. Der Be schwerde füh rer fühlte sich auch im Verlauf nur in der Lage, ein geringes Pen sum zu ab sol vieren, obwohl die Ärzte eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert hatten und einer Arbeitsleistung auch therapeutischen Charakter beimassen. Dass schliess lich nur eine Leistung von 20 % möglich sein soll, mag wohl der gezeigten Leistung entsprechen, nicht aber den medizinisch-theoretischen Mög lichkeiten. Damit zeigt sich, dass namentlich Motivationsprobleme für die dürf tigen Leis tung en ausschlaggebend waren, welchen aber - nach Lage der Akten - kein psy chischer Krankheitswert zukommt.
Bezüglich der Erstellung eines multidisziplinären Gutachten s ist damit
festzu halten, dass keine objektivierbaren Befunde zu erwarten sind, die ein en anderen medizinischen Sachverhalt ergeben würden . Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedoch künftig verschlechtern, ist eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle vorzunehmen, damit die Anspruchs lage neu geprüft werden kann. 6.3
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beurteilung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers im
Gutachten der Klinik für Infektions krankheiten und Spitalhygiene des C.___
vom 1 6. Oktober 2010 schlüssig ist. Folg lich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensange passten Tätigkeit 60 % arbeitsfähig ist. Der medizinische Sachverhalt ist als in dem Sinne erstellt zu betrachten.
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizi pierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). So wurden die organischen Befunde vollständig erhoben und ist nicht ersichtlich, welche ab weichenden Resultate die von den C.___ -Ärzten empfohlene multidisziplinäre Begutachtung ergeben könnte, zumal diese Empfehlung auch im Hinblick auf die weiteren medizinisch-rehabilitativen Aspekte erfolgte. Die allenfalls thema tisierbare psychische Komponente erscheint aufgrund der Aktenlage sodann nicht als dergestalt, dass von einer entsprechenden Pathologie auszugehen wäre, wes halb sich eine polydisziplinäre Begutachtung nicht rechtfertigt. 6.4
Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit verbessert hat, er weist sich die Revision der bisherigen Rente als zulässig. Zu prüfen bleiben die er werblichen Auswirkungen. 7. 7.1
Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Vali den einkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer be ruf licher Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr schein lichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S.
100 E.
3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Ge sundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Be stimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teue rung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U
168 S.
101 E.
3b am Ende, ZAK 1990 S.
519 S.
3c) . Für die Vor nahme
des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des potentiellen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2012 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Di e Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers (Urk. 7/2 Ziff. 2.10) und unter Berücksichtigung de r
Nominalentwicklung bis ins
Jahr 2012
ein
Valideneinkommen
von Fr. 51‘413.40 (Urk. 2 S.
2), was vom Be schwerdeführer nicht beanstandet wurde und sich als korrekt erweist .
Da das vom Beschwerdeführer
zu letzt erzielte monatliche Einkommen nicht unter de m LSE-Wert von Fr. 3‘810.-- (durchschnittlicher Monatslohn für Män ner in der Gastronomie, Die Volkswirtschaft, 12-2013, S. 91 Tabelle B10.1) liegt, be steht auch keine Veranlassung für eine Parallelisierung. D amit ist auf ein Va liden ein kommen von Fr.
51‘413.40 abzustellen. 7.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1) . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Vorliegend errech nete die Beschwerdegegnerin
auf der Grundlage des standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschafts zweigen des privaten Sektors (Fr. 4‘901.--) und unter Aufrechnung der Nomi nallohnentwicklung für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von Fr. 3 7 ‘764. -- (60 % Pensum, Urk. 2 S. 2). E in Abzug vom ermittelten Tabellen lohn
wurde nicht gewährt . 7.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nu n mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25
% des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen und muss diesfalls auf Gegeben heiten abstellen, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegen der erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei einer Ermessensüberschreitung angezeigt (BGE 137 V 71 E. 5.1). Vorliegend ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keinen behin derungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn vornahm, als Ermessensüber schrei tung zu qualifizieren, welcher eine Abweichung erfordert . Folglich hat ein ent sprechender Abzug vom Tabellenlohn zu erfolgen.
Vorliegend ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beein trächtigung bloss – aber immerhin – zu 60 %
a rbeitsfähig. Statistisch gesehen hat er damit mit einer Lohneinbusse zu rechnen (LSE 2006 S. 16) . Diese r Um stand allein führt damit grundsätzlich zu einem Abzug vom Tabellenlohn.
Ebenfalls zu berücksichtigen sind die teilweise diffusen Beinschmerzen des Be schwerdeführers . Die von den Fachärzten nicht eindeutig zu qualifizierenden Schmerzen erlauben dem Beschwerdeführer bloss eine leichte, aber nicht nur sitzende Tätigkeit. Auch
Dispositiv
- 6 % ) entspricht und damit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die leistungsabweisende Verfügung vom 5. Februar 2013 rechtens ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
- Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00235 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom
31. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1 X.__ _, geboren 1974, war zuletzt seit 1999 als Kassierer und Casse rollier
für die Y.___
tätig, als er sich am
21. Dezember 2009 unter Hinweis auf Probleme mit dem Rücken, Knochen, Beinnerven sowie schnelle Ermüdung und Mehrfachbeeinträchtigung durch Medikamentennebenwirkungen bei der In validen versicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk.
7/ 5 und Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Kran kentaggeldversicherers (Urk. 7/11-16) bei,
holte einen
Arztbericht (Urk. 7/21)
sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk.
7/10) ein . Mit Verfü gung vom 4. April 2011 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2010 ba sierend auf einem Invaliditätsgrad von 100
% eine ganze Inva lidenrente zu (Urk. 7/37 und Urk. 7/40/1-4). 1.2
Anlässlich des im Jahr 2011 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 7/42) hol te die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/44 und Urk. 7/45) ein . A m 7. Au gust 2012 (Urk. 7/57) teilte sie sodann mit, dass kein Anspruch au f beruf liche Massnahmen bestehe
und stellte mit Vorbescheid vom 1 0. August 2012 (Urk. 7/ 62) die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob der Ver sicherte am 1. September 2012 (Urk. 7/63) Einwände und ersuchte darum, vom
Angebot der
Z.___ Gebrauch machen zu können (S.
2). Am 1 9. Sep tem ber 2012 (Urk. 7/66) verfügte die IV-Stelle die entsprechende Kostengut sprache so wie einen Rentenanspruch für die Dauer der Massnahme und sprach am 30.
Oktober 2012 (Urk. 7/78) weitere Kosten für ein Belastungstraining gut. Am 5. Februar 2013 verfügte sie sodann die Einstellung der Invalidenrente (Urk. 7/93 = Urk. 2) . 2. Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am
7. März 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben, e s sei ihm weiterhin eine Rente zuzusprechen, ein zweit er Schriftenwechsel anzuord nen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen . Letzteres Gesuch zog er am 3 0. April 2013 (Urk.
8) zurück. In der Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2013 (Urk.
6) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde . Mit Gerichtsverfügung vom 2. Mai 2013 wurde antragsgemäss ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Der Be schwerdeführer reichte am 4. Juli 2013 seine Replik (Urk.
12) ein. Die Beschwer degegnerin hielt in ihrer Duplik vom 1 2. August 2013 an ihrem An trag auf Ab weisung der Beschwerde fest (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 1 4. Au gus t 2013 (Urk.
16) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das h eisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zial ver sicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi zi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 5. Februar 2013 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und ihm daher ab Januar 2012 eine 30% ige und seit Juni 2012 eine 60% ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar sei (S. 3). Demge mäss stellte sie ei nem Valideneinkommen von Fr. 51‘413.40 ein Invalidenein kommen von Fr. 37‘764.-- gegen über und errechnete eine Erwerbseinbusse von Fr. 13‘649.40, was ein em Invaliditätsgrad von 27 % entsprach . 2.2
Der Beschwerdeführer stellt e sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, dass ihm weiterhin eine Rente zustehe, da er gesundheitlich nach wie vor nicht in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (S. 3 Ziff. 2). 2.3
Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in dem Masse eingetreten ist, welche die Ein stellung der Rente rechtfertigt. Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Verän derung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfä higkeit stattgefunden hat. 3. 3.1
Medizinische Grundlagen für die Zusprache einer ganzen Rente im Jahr 2011 waren hauptsächlich folgende Berichte: 3.2
Prof. Dr. med. A.___ (Oberarzt) und Dr. med. B.___ (Assistenzarzt) der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des C.___
nannten in ihrem Bericht vom 3 0. Mai 2010 (Urk. 7/29) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine multire sistente
Knochentuberkulose mit ungesicherte m Therapieerfolg als Diagnose sowie die mit
der medikamentösen Therapie einhergehend en
Nebenwirkungen (Reduktion des Hör vermögens, Bauchschmerzen, Übelkeit, Müdigkeit) als Gründe der
100%igen Ar beitsunfähigkeit .
Es wurde ausgeführt, da in beiden Ohren die Hochtonwahrnehmung nach 2000 Herz abfalle und sich auf 60-80 Dezibel reduziere, sei das Hörvermögen für den Alltagsgebrauch, insbesondere bei Hintergrundgeräuschen, wesentlich reduziert . Wei ter klage der Patient über ein diffuses Schwellungsgefühl im Bereich der dis talen Unterschenkel und der Füsse, weshalb auch aus rheumatologischer Sich t eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe (S.
2) .
3.3
Am 1 6. Oktober 2010 (Urk. 7/30) wurde von Dres . med. D.___ (Oberarzt) und B.___ (Assistenzarzt) der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des
C.___ berichtet, die multiresistente Knochentuberkulose liege unverändert vor und werde weiter medikamentös behandelt. Dabei habe der Patient nach wie vor Ne ben wirkungen (Übelkeit, Magenbrennen, Diarrhoe, Müdigkeit) zu ertragen. Auch würden das reduzierte Hörvermögen und das Schmerzsyndrom im rechten Bein weiter bestehen (S.
1). Obwohl es für den Patienten ein dauernder Kampf sei, die The rapie weiterzuführen, sei diese unabdingbar, da sich ohne die Medi kamente die Prognose deutlich verschlechtern würde (S. 2) . 4. 4.1
Die im Rahmen des im Oktober 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens einge gang enen Berichte ergeben über den Gesundheit szustand des Beschwerdeführers folgendes Bild: 4.2 Im Bericht vom 2 7. Oktober 2011 (Urk. 7/45) legten die Dres . E.___ (Oberärztin) und B.___ (Assistenzarzt) der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygi ene des C.___ dar, der Patient mit multiresistenter Tuberkulose habe über rund 23 Monate eine r esistenzgerechte und entsprechend wirksame Medikation einge nommen (S. 5) . Ein MRI der gesamten Wirbelsäule am 1 3. Juli 2011 habe nur noch Restbefunde nach Wirbelkörper-Tuberkulose gezeigt. Jedoch hätten per si stie rende Beeinträchtigungen resultiert (reduziertes Hörvermögen, Tinnitu s, Be schwerden im rechten Bein),
w obei die Schmerzen im Rücken nunmehr mus ku lä rer Natur u nd diese in den Beinen am ehesten multifaktoriell und nicht rein mus kuloskelettal zu erklären seien . Die se
demnach vorwiegend im Kopfbereich be steh enden Beeinträchtigungen (Schmerzen, Gehörverminderung, Tinnitus) wür den aus rein rheumatologischer Sicht eine 60 % ige Arbeitsfähigkeit für eine leich te wechselbelastende Tätigkeit ermöglichen . Die leidensangepasste Tätigkeit habe dabei folgenden Kriterien zu entsprechen: - Geräuscharme Umgebung, - Oft wechselnde Körperstellungen: Gehen, Sitzen, Stehen mit Heben nur ge ringer Gewichte, - Stufenweise Angewöhnung (zu Beginn zwei Stunden jeden Tag, fünf Tage die Woche) an regelmässige Arbeitstätigkeit (S. 6)
Ab 1 5. Januar 2012 sei der Patient in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % ar beits fähig (S. 7). 4.3
Unter Bezugnahme auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Ver fü gungserlass wiederholten die Dres . D.___ (Oberärztin) und B.___ (Assis tenz arzt)
nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung am 2 8. Februar 2013 (Urk. 7 /104) ihre Einschätzung en, wonach der Patient ab 1 5. Januar 2012 in angepasster Tä tig keit zu 30 % arbeitsfähig
sei und bei arbeitsfähigkeitsverbes sernder In ter ven tion stufenweise eine rentenrelevante Arbeitstätigkeit aufgebaut werden könne. Obschon au s isoliert infektiologischer Sicht die multiresistente Tuberkulose b e handelt worden sei, würden be im durch die antituberkulöse Therapie komplex psy chisch und physisch veränderten Patienten folgende Hauptproblemkreise vor liegen: - Körperempfindungen (Neurologie/Rheumatologie) - Beeinträchtigung durch Re du ktion des Hörvermögens und den Tinnitus (Neurologie/ORL) - P s ychische r Verarbeitungsmodus (Psychiatrie)
Sie schlugen vor, den Patienten multidisziplinär begutachten zu lassen. 4.4
D en B erichten der Z.___, bei welcher der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Oktober 2012 an einer Potentialabklärung Reintegra
und
vom 1. November 2012 bis 3 1. Januar 2013 an einem
Belastbarkeitstrai ning
teilnahm, lässt sich Folgendes entnehmen :
Am 1 0. Oktober 2012 (Urk. 7/74) teilt e eine Mitarbeiterin mit, dass sich die Zu sammenarbeit mit dem Beschwerdeführer als schwierig erweise. Seinen Vor stellungen zufolge soll die Z.___ ein Lernprogramm sein, das ihn fördern, schu len und eine Eingliederung erleichtern soll. Demgemäss verhalte es sich mit seiner Motivation. Er sei mot iviert, wenn die Aufträge für ihn sinnvoll und lehr reich seien, andererseits stelle er sie in Frage und beschreibe sie als provo zie rend. Er müsse daher erneut auf seine Mitwirkungspflicht angesprochen wer den.
Mit Schlussbericht vom 2 3. Oktober 2012 betreffend die Potentialabklärung Re integra
(Urk. 7/75) wurde aufgrund der beim Beschwerdeführer beobachteten und gemessenen kognitiven Fähigkeiten, der Präsenz und verbesserten Motiva ti on ein internes Aufbautraining im Anschluss an die Potentialabklärung emp fohlen. Es sei indes weiter wichtig, an seiner Motivation zu arbeiten.
Aus dem Monatsbericht Dezember vom 28.
Dezember 2012 (Urk. 7/85)
über das Belastbarkeitstraining geht hervor, dass der Beschwerdeführer während den Ar beitszeiten immer weniger physische Beschwerden
bekundete . Doch gebe er in Gesprächen an, starke Kopfbeschwerden zu haben. Auch habe er sich über leicht verstärkte körperliche Beschwerden geäussert und dass sich Hintergrundgeräu sche nach wie vor als problematisch erweisen und sich negativ auf sein Wohl befinden auswirken würden. Aufgrund seiner Krankheitsfolgen fühle er sich nicht in der Lage, mehr als drei Stunden pro Tag zu arbeiten. Es sei anzuneh men, er habe seine Krankheitsgeschichte noch nicht verarbeitet.
Weiter wurde a nlässlich des Abschlussgespräch s vom 1 6. November 2012 (Urk.
7/91 /3) zwischen der Beschwerde gegne rin, dem Beschwerdeführer und der Z.___ festgehalten, dass er eine körperlich wenig anstrengende und kognitiv nicht zu anspruchsvolle Tätigkeit ausüben möchte. Momentan seien me hr als vier
Stunden Präsenzzeit nicht realistisch . Er
erbringe maximal eine Leistung von 20 % . 5. 5.1
Angesichts der vorliegenden medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat, was vom Beschwer de führer auch nicht bestritten wurde . Uneinigkeit herrscht indes über das Aus mass der Verbesserung und die Restarbeitsfähigkeit . 5.2
Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde ursprünglich aufgrund einer medika men tösen Therapie der multiresistenten Knochentuberkulose und den erhebli chen Nebenwirkungen, welche die antituberkulöse Therapie nach sich zog, atte stiert. 5.3
Im November 2011 wurde ab Mitte Januar 2012 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert, da die medikationsbedingten Nebenwir kungen nicht mehr in der ursprünglichen Form und Schwere vorhanden waren . Da angenommen werden konnte, dass du rch praktische Betätigung der Be schwerdeführer wieder an den Arbeitsprozess herangeführt werden könne (vgl. Urk. 7/45/6
Ziff. 1.8),
was mit
dem mehrmonatige n Arbeitstraining verfolgt worden ist, ist grundsätzlich von der unter dieser Prämisse attestierten 60%igen Ar beitsfähigkeit auszugehen. Dies e Annahme deckt sich im Übrigen
mit de r Stellungnahme des RAD vom 1 3. Dezember 2011 (Urk. 7/60/3), wonach bei durch geführter Eingliederung und Angewöhnung, mithin nach entsprechender Einarbeitungsphase, die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 30
% auf 60 % gesteigert werden könne . 6. 6.1
Der Beschwerdeführer wandte ein, dass es sich bei der festgelegten 60% igen
Arbeitsfähigkeit um eine rein rheumatologische Beurteilung
handle und wies da rauf hin, dass dies der Bericht des C.___ ausdrücklich festhalte . Ohne eine zu sätzliche fachärztliche Beurteilung könne er nicht adäquat beurteilt werden. Er sei daher multidisziplinär zu begutachten (Urk. 12 S. 4).
6.2
Diesen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst entgegenzuhalten, dass die geschätzte 60%ige Arbeitsfähigkeit seine
gegebenen gesundheitlichen Be ein trächtigungen vollumfänglich berücksichtigt.
Dass er aufgrund seines reduzierten Hörvermögens eine geräuscharme Umge bung
benötigt, k onnte
durch wegs
schlüssig von den C.___ -Ärzten festgestellt werden .
An gesichts der ausgewiesenen Problematik erübrigt sich der Beizug ei nes ORL-Facharztes.
Hinsichtlich des Problems der Körperempfindung ist vorwegzuschicken, dass es sich da bei nicht um ein eigentliches neurologisches Problem handelt. So
ist nicht
nachgewiesen worden, dass den Körperempfindungen des Beschwerde führers ein
Nervenschaden zugrunde liegt, der von einem Neurologen behandelt werden müsste .
Im Gegenteil zeigten die mannigfaltigen Abklärungen im C.___ keine entsprechenden Ergebnisse. Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hinzu weisen, dass gerade die entsprechende Anordnung – dass die leidensange passte
Tätigkeit das Kriterium von oft wechselnden Körperstellungen zu erfüllen hat –
auf grund der chronischen Beinschmerzen getroffen wurde, was in der
Kern kom pe tenz eines Rheumatologen liegt und durch die Rheumaklinik des C.___ ent sprech end veranschlagt wurde (Urk. 7/45 S.
6) .
Der Notwendigkeit einer fachärztlichen Beurteilung des psychischen Verarbei tungsmodus der Krankheitsgeschichte ist entgegenzuhalten, dass in den Akten k eine Anhaltspunkte bestehen, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt. So stellten die beteiligten Ärzte keine psy chiatrische Diagnose und verzichteten namentlich die Spezialisten der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des C.___ auf den Beizug eines Psychi a ters. Der Beschwerdeführer selber verweigerte entsprechende therapeutische Be mühungen und die Ärzte befanden die Heranführung an den Arbeitsprozess als aussichtsreicher (Urk. 7/45 S. 6 Ziff. 1.8), was bei eminentem Verdacht auf eine psychische Erkrankung sicherlich nicht der Fall gewesen wäre. Der Hinweis auf den „Problemkreis“ des psychischen Verarbeitungsmodus (Urk. 7/104 S. 1) stellt bei dieser Sachla g e ebenso wenig einen konkreten Hinweis auf eine psy chische Pathologie dar.
Auch das Verhalten des Beschwerdeführer im Rahmen des Belastbarkeitstrai nings
(vgl. hierzu E.
4.4) führt nicht zu Annahme einer psychischen Störung mit Kran k heitswert . So zeigte sich der Beschwerdeführer von Beginn weg fordernd und nur selektiv interessiert. Eine Motivation konnte nur dann festgestellt wer den, wenn die Arbeiten für ihn als lehrreich und sinnvoll erschienen. Der Be schwerde füh rer fühlte sich auch im Verlauf nur in der Lage, ein geringes Pen sum zu ab sol vieren, obwohl die Ärzte eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert hatten und einer Arbeitsleistung auch therapeutischen Charakter beimassen. Dass schliess lich nur eine Leistung von 20 % möglich sein soll, mag wohl der gezeigten Leistung entsprechen, nicht aber den medizinisch-theoretischen Mög lichkeiten. Damit zeigt sich, dass namentlich Motivationsprobleme für die dürf tigen Leis tung en ausschlaggebend waren, welchen aber - nach Lage der Akten - kein psy chischer Krankheitswert zukommt.
Bezüglich der Erstellung eines multidisziplinären Gutachten s ist damit
festzu halten, dass keine objektivierbaren Befunde zu erwarten sind, die ein en anderen medizinischen Sachverhalt ergeben würden . Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedoch künftig verschlechtern, ist eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle vorzunehmen, damit die Anspruchs lage neu geprüft werden kann. 6.3
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beurteilung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers im
Gutachten der Klinik für Infektions krankheiten und Spitalhygiene des C.___
vom 1 6. Oktober 2010 schlüssig ist. Folg lich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensange passten Tätigkeit 60 % arbeitsfähig ist. Der medizinische Sachverhalt ist als in dem Sinne erstellt zu betrachten.
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizi pierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). So wurden die organischen Befunde vollständig erhoben und ist nicht ersichtlich, welche ab weichenden Resultate die von den C.___ -Ärzten empfohlene multidisziplinäre Begutachtung ergeben könnte, zumal diese Empfehlung auch im Hinblick auf die weiteren medizinisch-rehabilitativen Aspekte erfolgte. Die allenfalls thema tisierbare psychische Komponente erscheint aufgrund der Aktenlage sodann nicht als dergestalt, dass von einer entsprechenden Pathologie auszugehen wäre, wes halb sich eine polydisziplinäre Begutachtung nicht rechtfertigt. 6.4
Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit verbessert hat, er weist sich die Revision der bisherigen Rente als zulässig. Zu prüfen bleiben die er werblichen Auswirkungen. 7. 7.1
Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Vali den einkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer be ruf licher Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr schein lichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S.
100 E.
3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Ge sundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Be stimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teue rung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U
168 S.
101 E.
3b am Ende, ZAK 1990 S.
519 S.
3c) . Für die Vor nahme
des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des potentiellen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2012 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Di e Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers (Urk. 7/2 Ziff. 2.10) und unter Berücksichtigung de r
Nominalentwicklung bis ins
Jahr 2012
ein
Valideneinkommen
von Fr. 51‘413.40 (Urk. 2 S.
2), was vom Be schwerdeführer nicht beanstandet wurde und sich als korrekt erweist .
Da das vom Beschwerdeführer
zu letzt erzielte monatliche Einkommen nicht unter de m LSE-Wert von Fr. 3‘810.-- (durchschnittlicher Monatslohn für Män ner in der Gastronomie, Die Volkswirtschaft, 12-2013, S. 91 Tabelle B10.1) liegt, be steht auch keine Veranlassung für eine Parallelisierung. D amit ist auf ein Va liden ein kommen von Fr.
51‘413.40 abzustellen. 7.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1) . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Vorliegend errech nete die Beschwerdegegnerin
auf der Grundlage des standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschafts zweigen des privaten Sektors (Fr. 4‘901.--) und unter Aufrechnung der Nomi nallohnentwicklung für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von Fr. 3 7 ‘764. -- (60 % Pensum, Urk. 2 S. 2). E in Abzug vom ermittelten Tabellen lohn
wurde nicht gewährt . 7.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nu n mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25
% des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen und muss diesfalls auf Gegeben heiten abstellen, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegen der erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei einer Ermessensüberschreitung angezeigt (BGE 137 V 71 E. 5.1). Vorliegend ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keinen behin derungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn vornahm, als Ermessensüber schrei tung zu qualifizieren, welcher eine Abweichung erfordert . Folglich hat ein ent sprechender Abzug vom Tabellenlohn zu erfolgen.
Vorliegend ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beein trächtigung bloss – aber immerhin – zu 60 %
a rbeitsfähig. Statistisch gesehen hat er damit mit einer Lohneinbusse zu rechnen (LSE 2006 S. 16) . Diese r Um stand allein führt damit grundsätzlich zu einem Abzug vom Tabellenlohn.
Ebenfalls zu berücksichtigen sind die teilweise diffusen Beinschmerzen des Be schwerdeführers . Die von den Fachärzten nicht eindeutig zu qualifizierenden Schmerzen erlauben dem Beschwerdeführer bloss eine leichte, aber nicht nur sitzende Tätigkeit. Auch aus diesen Gründen kann er nur ein unterdurchschnitt liches Einkommen erwarten .
7.4
U nter Würdigung der gesamten Umstände erweist sich ein leidensbedingter Ab zug von 15 % als gerechtfertigt . Das Invalideneinkommen beläuft
sich demnach auf Fr. 32‘099 .40 (Fr. 3 7 ‘764.-- x 0.85) . Damit ergibt der Vergleich des Validen einkommens von Fr. 51‘413.40 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 32‘099 .40 eine Einkommenseinbusse von Fr. 19‘314 .--, was einem Invalidi tätsgrad von 38 %
(37. 6 %)
entspricht und damit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt. 7.5
Zusammenfassend ergibt sich, dass die leistungsabweisende Verfügung vom 5.
Februar 2013 rechtens ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder