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IV.2013.00232

Nichteintreten nach Neuanmeldung bestätigt. Diagnosen eines organischen Psychosyndroms und einer posttraumatischen Belastungsstörung waren vormals bereits diskutiert und verneint worden. (BGE 9C_839/2014)

Zürich SozVersG · 2014-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 19 84 , reiste Mitte 1999 in die Schweiz ein (Urk. 10/2/3, Urk.

10/3). Von April 2001 bis zur Kündigung per Ende März 2003 war er als Mitarbeiter bei der Firma

Y.___ tätig . Darauf war er arbeitslos und bezog Anfang April Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/6-7 , Urk. 10/9/1 ) . Am 13. April 2003 erlitt er bei einer Frontalkollision mit Total schaden beider beteiligter Personenwagen in Serbien eine schwere C ommotio cere bri mit retro- und anterograder Amnesie (eine Viertel stunde vor und zirka zwei Tage nach dem Unfall), Kontu sionen am Kopf, im Gesicht und am Thorax sowie multiple Rissquetschwunden im Gesicht. Der Lenker des Per sonen wagens verstarb am Unfallort, die üb rigen Beteiligten wurden mit Ver letzungen ins Spital eingeliefert ( Urk. 10/8/76, Urk. 10/8/74, Urk. 10/8 / 28-33 , Urk. 10/8/12-13 ).

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva ) er brachte die gesetz lichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom

13. April 2003, welche sie mit Verfügung vom

3. April 2007

(Urk. 10/ 28 ) , be stätigt mit Ein spracheentscheid vom

16. April 2008 (Urk. 10/ 29 ) , per Ende Mai 2007 ein stellte. Die dagegen erhobene Beschwerde der Kranken ver siche rung des Versi cherten, der Helsana Ver sicherungen AG ,

wies das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. März 2010 ab (Ver fahren Nr. UV.2008.00176).

1.2

Am

6. Oktober 2004 hatte sich der Versiche rte bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbe zug an gemeldet (Urk. 10/2 ). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und er werb lichen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Ak ten der Unfallver siche rung sowie das Gutachten des Institutes Z.___ vom 5. Feb ruar 2009 (Urk. 10/37) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

(Vor bescheid vom

9. April 2009, Urk. 10/39 ; Einwandschreiben vom 17. April und 18. Mai 2009, Urk. 10/46/2, Urk. 10/50) verneinte die IV-Stelle in der Ver fügung vom 16. Juni 2009 einen Rentenanspruch ( Urk. 10/51).

Dieser Entscheid erwuchs unange foch ten in Rechtskraft. 1.3

Am

12. Juli 2012 meldete sich der Versich erte unter Beilage des ärztlichen Zeug nisses von Dr. med. A.___ vom 1 8. März 2012 (Urk. 10/63) er neut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 10/65 ). Die Beschwerdegegnerin kün digte mit Vorbescheid vom 8. August 2012 an, auf das Leistungsbegehren nic ht ein zutreten (Urk. 10/67 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 30. August 2012 Einwände (Urk. 10/71 ) und reichte

ausserdem mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 (Urk. 10/78) sowie vom 9. Januar 2013 (Urk. 10/81) die Berichte der Klinik B.___ vom 26. No vember 2012 (Urk. 10/79) und vom 31. Dezember 2012 (Urk. 10/80) nach . Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 trat d ie IV-Stelle wie angekündigt auf das Leistungs be gehren nicht ein (Urk. 2 ). 2.

Mit Eingabe vom

7. März 2013 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Ver fügung vom 8. Februar 2013 und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpf lichten, auf das Gesuch vom 24. Juli 2012 ein zu treten und dem Beschwerdeführer eine IV-Rente zuzusprechen. In prozes sua ler Hinsicht beantragte der Versicherte die Bewilligung der unent geltlichen Prozess führung (Urk. 1 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwer de antwort vom 29. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Ver fü gung vom 1. Mai 2013 wurde dem Beschwerdefüh rer die unent geltliche Prozess führung bewilligt (Urk. 11/1 S. 2). Am

18. Juni 2013 reichte der Beschwer deführer den Bericht der

Klinik B.___ vom 10. Juni 2013 ein (Urk. 13). Die Be schwer degegnerin verzichtet e mit Eingabe vom

16. August 2013 auf eine Duplik (Urk. 16 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Abklärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuan mel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.3.2

Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).

Die Eintretensvoraussetzung

gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er kennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicher weise eine mit weite ren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen ). 1.3.3

Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt. Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).

Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE

133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Stellungnahme n von Dr. med. C.___ , Facharzt für Anästhesiologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom

7. August 2012 (Urk. 8/66/2), vom

20. Dezember 2012

und vom 18. Januar 2013 (Urk. 10/82/2 ) auf den Stand punkt, der Beschwerdeführer habe nicht glaub haft gemacht, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 1 6 . Juni 2009 in einer leistungs begründenden Weise verändert hätten. Es liege lediglich eine Beur tei lung desselben Sachverhaltes vor . Di e gemäss den neuen Berichten der

Klinik B.___ ge stellten Diagnosen hätten gemäss der ursprünglichen Verfügung im Gutach ten des Jahres 2009 nicht bestätigt werden können und würden auch weiterhin keine Anerkennung im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn finden können. Des Weiteren fehle einer mittelgradigen depressiven Episode das Kriterium der Dauerhaftigkeit, somit sei auch diese invalidenversicherungsrechtlich nicht rele vant (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, zahlreiche medizinische Behand lungen seit dem Unfall vom 13. April 2003 hätten keine Besserung gebracht. Er leide heute noch an starken Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen, Desin te resse, Vergesslichkeit, Müdigkeit und Schlafstörungen. Seit 2007 habe sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert. Er leide an einer Depression, Neurose und

Schuldgefühlen, betrachte sich als wertlos und könne das Schre ckens ereignis nicht mehr vergessen. Er leide vor allem an Konzentrations schwä che, Vergesslichkeit, Antriebsarmut, Angstgefühlen, gedrückter Stim mungs lage , affektiver Labilität und Wesensveränderung. Wegen Verschlech terung des gesundheitlichen Gesundheitszustandes sei er vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ an die Tagesklinik der Klinik B.___ überwiesen worden. Diese Ärzte hätten ganz klar festgestellt, dass es bei ihm zu einer Verschlechterung des gesund heitlichen Zustandes gekommen sei. Auch sei bewiesen, dass die mittelgradige Episode bereits seit Jahren bestehe und dauerhafter Natur sei (Urk. 1 S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten materiellrechtlichen Leistungsprüfung und Renten ab wei sung mit Verfügung vom

16 . Juni 2009 ( Urk. 10/51 ; zur zeitlichen Ver gleichs basis : BGE 130 V 71 ) nicht glaubhaft zu machen vermochte, und sie daher zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom

12. Juli 2012

(Urk. 10/63 ) nicht eingetreten ist.

Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom

8. Februar 2013 bot. Die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweis mittel respektive Arztberichte, nämlich der Bericht der Klinik B.___ vom 10. Juni 2013 (Urk. 13) ist bei der Prüfung der strittigen Frage daher unbeachtlich (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 3. 3.1

Gemäss dem Guta chten des Institutes Z.___ vom 5. Februar 2009 (Urk. 10/37 ), auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom

16. Juni 2009 (Urk. 10/51 ) gestützt hatte ( Urk. 10/ 38/6-7 ) , hatten die Gutachter die Diagnosen einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), den Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma ( SHT ; ICD-10 S06.9) mit Commotio cerebri (Dif fe rential diagnose: minime Contusio ) im Jahr 2003 ohne relevantes neuro logisches Defizit, des Nikotin abusus (ICD-10 F17.1) und von abnormen Schild drüsen-Werten (ICD-10 F94.7) gestellt. Sie kamen zudem zum Schluss, dass keiner dieser Diagnosen die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ein schränke. Bei der neurologischen Unter suchung sei der klinische Befund von einer ausge prägten Aggravation ge kennzeichnet gewesen. Es hätten sich objektiv keine Defizite feststellen lassen. Die Prüfungen der Motorik hätten eindeutig auf eine bewusstseinsnahe Aus gestaltung schliessen lassen. Auch bei der psychiatrischen Untersuchung hätten deutliche Diskrepanzen bestanden . Er sei einerseits zeitlich und örtlich voll stän dig orientiert gewesen und habe auch genau benennen kön nen, wie er dort hin gekommen sei. Andererseits habe er die Anzahl der Zimmer in der Woh nung der Eltern, den Beruf seines Vaters und seiner Schwester nicht be nennen kön nen. Die geklagten Gedächtnis störungen seien aus psychiatrischer Sicht nur im Rahmen einer bewusstseinsnahen Verdeutlichungstendenz zu erklären und mit einer psychiatrischen Störung nicht vereinbar . Ein organisches Psychosyndrom könne nicht diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführer sei mehrfach neuro logisch untersucht worden, ohne dass sich Hinweise für eine organische Läsion gefunden hätten. Ebenso könne die Diagnose einer post trau matischen Be lastungsstörung nicht gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Erinnerungen an das Unfall ereignis , was in den Akten mehrfach dokumentiert sei. Er habe somit bewusst nie ein traumatisches Geschehen erlebt und sei auch nicht Opfer einer gewalttätigen Handlung gewesen. Es fehle am aus lösenden Ereignis. Der Unfall habe für ihn sicherlich ein einschneidendes Ereig nis bedeutet, er habe dabei auch einen guten Freund verloren. Er mache nun den Unfall dafür verant wortlich, dass er sich nicht integrieren könne und recht fertige seine Passivität mit dem Unfallereignis, obschon er daran keine Erin nerung habe. Diese fehlende Motivation, sich wieder einer beruflichen Tätig keit zuzuwenden, lasse sich nicht mit einer psychiatrischen Störung er klä ren. Der Beschwerdeführer selbst sehe sich nicht als arbeitsfähig an, habe keine Per spektive und lebe zurückgezogen im Schosse seiner Familie. Es bestünden aus geprägte regressive Tendenzen. Diese seien erklärbar durch seine Schwierig keiten, sich in der Schweiz zu integrieren . Schon vor dem Unfall habe er nicht über Deutschkenntnisse verfügt und seine bisher einzige Arbeitsstelle wegen man gelnden Einsatzes und Diebstahls verloren. Wegen der Aggravation sei eine Beurteilung schwierig. Mit Sicherheit könne nur ein leichtes, de pressiv-äng stli ches Zustandsbild festgestellt werden . Er sei bei der psychiatrischen Unter su chung leichtgradig de pressiv ge wesen und habe etwas apathisch gewirkt

(Urk. 10/37/ 10-12, Urk. 10/37/ 16 -17 ).

Zur Beurteilung der Streitfrage ist von dieser Vergleichsgrundlage auszugehen. 3.2

3.2.1

Laut dem der Neuanmeldung vom 12. Juli 2012

beigelegenen Ärztlichen Zeug nis vom

18. März 2012 stellte Dr. A.___ , bei dem der Beschwerdeführer seit De zember 2003 wegen der psychischen Beschwerde n in Behandlung stehe, die Diag nosen eines organischen Psychosyndroms nach SHT (ICD-10 F07.2) und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode (ICD-10 F33.11). Der Beschwerdeführer leide unter de pres siven und Angst symptomen , sei affektlabil, zeige starke Störungen der kog nitiven Funktionen (Konzentrationsschwieri gkeiten, Gedächtnis- und Auffas sungsstörungen) sowie unter andauernden Schmerzen. Wegen der Schwere seiner Beschwerden s ei er nun für eine Behandlung in der psychiatrischen Klinik B.___ angemeldet worden (Urk. 10/63). 3.2.2

Gemäss dem Bericht vom 2 6. November 2012 stellten die Ärzte der Klinik B.___ , wo am 25. Juni und am 4. Oktober 2012 zwei Vorgespräche mit dem Beschwerde führer durchgeführt worden seien, die Diagnosen einer Posttraumatischen Belast ungsstörung (ICD-10 F43.1) mit/bei Status nach einem Autounfall mit Todes folge im Jahr 2003, einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), eines cervikozephalen Schmerzsyndroms und eines organischen Psycho syndroms nach SHT (ICD-10 FO7.2, Psychiatriezentrum

D.___ am 31. Mai 2006). Wegen der bisher ambulanten Behandlung sei eine Inten sivierung der Behandlung über die gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) möglichen zwei Sitzungen pro Woche hinaus in duziert und notwendig. Dafür biete sich eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik über eine n längeren Zeitraum an oder alternativ eine ambulante Behandlung in der Tagesklinik über acht Wochen mit den gleichen Behandlungsbausteinen. Eine Weiterführung der ambulanten Behandlung in bis herigem Rahmen würde die Chronifizierung verstärken und gesamtvolkswirt schaftlich massive Kosten aus lösen ( Urk. 10/79 ). 3.2.3

Im

Bericht der Klinik B.___ vom 31. Dezember 2012 (Urk.

10/80 ) wurden im We sent lichen dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 26. November 2012 aufgeführt. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen , die neuro psychologische Ein schrän kun gen, wie sie im Be richt der Klinik E.___ vom 10. Novem ber 2003 aufgrund der Untersuchung vom 18. Ok tober 2003 fest gestellt worden seien (leicht reduzierter Abruf, leicht reduzierte verbale Ideenproduktion, leichte Konzentrationsstörungen, leichte an am nestische Dys funktion [frontale Min der leistung] ) hätten sich 2012 deutlich ver schlechtert. Die Aussage der Gut achter des Institutes Z.___ , die Gedächtnisstörungen sei e n nicht psychoorganischer Natur ge wesen und auch nicht durch eine psychia trische Störung , hingegen durch eine massive Aggravation erklärbar, sei falsch. Er sei bei ihnen mehrfach neuro psychologisch getestet worden. Er habe sich bemüht, ein gutes Resultat zu erzielen, sei bei den Tests sichtlich nervös, rege sich über die lange Reaktions zeit seinerseits auf, er sei also bei der Sache gewesen und habe eine gute Leis tung erzielen wollen. Die Resultate der wis senschaftlich abgesicherten Tests seien hingegen deutlich pathologisch. Das Kurz zeitgedächtnis und die Kon zentration seien unter der Norm, das Lang zeitgedächtnis sei deutlich unter der Norm. Daher sei der Beschwerdeführer kognitiv deutlich eingeschränkt. Ein organisches Psychosyn drom nach S HT (ICD-10 F07.2) sei daher inzwischen wegen der bisherigen Unmög lichkeit, auch nur kleine Anteile zu verändern, als Diagnose gesichert.

Dass sich der Beschwerdeführer auch heute nicht an den Unfall erinnern könne, sei eine Tatsache. Hingegen könne daraus heute nicht abgeleitet werden , dass eine Trau ma tis ierung nicht stattgefunden habe, spreche man doch gerade bei Trauma tisierungen von teilweiser oder vollständiger Unfähigkeit, sich an einige wich tige Aspekte der Bel astung wie hier zum Beispiel den Unfall mit Todesfolge zu erinnern. Der Beschwerdeführer sehe den verstorbenen blutüberströmten Kollegen, höre dessen Stimme, Blut (ehemals Rotschock in der Rorschach-Diag nostik), schreie, habe Angst und Schlafstörungen. Diese Erinnerungen fän den am Tag und in der Nacht statt, das hie sse also theoretisch bewusstseins nahe , nachts aber unbewusst. Daher sei heute nicht mehr von einer Aggra vierung oder Verdeutlichungstendenz auszugehen. Auch sei ein deutliches Ver mei dungs verhalten nicht nur äusserlich festzustellen (er fahre nur noch mit Mühe mit der Schwester mit), sondern auch deutliche und spürbare Angst vor Intrusi onen (ein Gespräch über den Unfall werde häufig mit Mutismus „beant wortet“, darüber hinaus deutlicher hyperarousal mit Schweissausbrüchen , Zit tern und Herzrasen). Daher seien die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstö rung heute mit unklarem Beginn, wohl aber zeitlich verzögert, was die ICD-10 Diagnostik im Kriterium D2 auch zulasse, eindeutig erfüllt.

Betreffend die Vergesslichkeit habe die Schwester fremdanamnestisch ange ge ben, der Beschwerdeführer mache zuhause eigentlich nichts. Schon allein die Aufforderung zum Essen müsse von der Familie mehrfach wiederholt werden. Er vergesse die Aufforderung zum Essen, müsse von der Familie mehr fach wei derholt werden, er vergesse die Aufforderungen. Auf der Toilette ver gesse er, die Tür abzuschliessen , beim Duschen vergesse er, sauber zu machen, beim Anziehen ziehe er Kleidungsstücke falsch an, nehme die falschen Klei dungs stücke oder trage diese verkehrt. Beim Spazieren vergesse er gele gentlich den Heimweg. Daher sei auch im Alltag von einem schwer einge schränkten Patien ten auszugehen.

Die Annahme einer Aggravation sei heute ebenfalls nicht mehr aufrecht zu erhal ten. Gemäss Fremdanamnese durch die Schwester ziehe er sich vollständig zurück und bleibe meist in seinem Zimmer. Es gäbe keine Ausnahme von diesem Verhalten, auch nicht in den Ferien in Serbien. Frühere eigene Res sour cen wie Autofahren, Kollegen, Ausgang und Fussball hätten wegen der Trauma tisierung, wie dies auch typisch sei, jegliche Bedeutung verloren. Da der Verlust solcher Ressourcen selbstschädigend und nicht zielgerichtet sein könne, sei die Annahme einer Aggravation heute völlig verfehlt (Urk. 10/80) . 3.3

3.3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zu Recht fest, dass die bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 8. Februar 2013 ( Urk.

2) vorgelegenen Berichte von Dr. A.___ (Urk. 10/63) und der Klinik B.___ (Urk. 10/79-80) eine wesentliche, leis tungsbegründende Änderung des Sachverha ltes seit der Verfügung vom 16. Juni 2009 (Ur

k. 10/51 ) nicht glaubhaft machen und lediglich unter schiedli che Beurteilungen eines im Wesentlichen unveränderten Ge sund heitszustandes darstellen .

So war d ie von Dr. A.___ und den Ärzten der Klinik B.___ gestellten Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach SHT (ICD-10 F07.2) infolge des Unfalls vom 13. April 2003 von den Gutachtern des Institutes Z.___ ebenfalls diskutiert und verneint wor den (Urk. 10/37/10, Urk. 10/37/12, Urk. 10/37/15 ). Dr. A.___ hatte diese Diag nose zudem bereits im Jahr 2003 gestellt ( Urk. 10/17/6-7, Urk. 10/25/8 ). Auch wurde bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts UV.2008.00176 vom 23. März 2010 festgestellt, dass die Ende Mai 2007 anhaltenden Beschwerden (Kopf- und Nackenschmerzen, Schlaf störunge n, rasche Ermüdbarkeit, Konzent rations schwierig keiten , Antriebsarmut, Angst gefühle, gedrückte Stimmu ngslage, affek tive Labilität, We sensveränderung ) nicht auf einen unfallbedingten objek tiv klar ausge wiesenen organischen Gesundheitsschaden zurückzuführen sei en (E. 4.1).

Ebenfalls bereits vor der Verfügung vom 1 6. Juni 2009 war die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit/bei Status nach einem Autounfall mit Todes folge im Jahr 2003 von verschiedenen Ärzten aufgeführt und von den Gutachter n des Institutes Z.___ verneint worden (Urk. 10/37/10, Urk. 10/37/12). Die Ärzte der Klinik B.___ hielten de n n auch explizit fest, dass sie die Beurteilung der Gutachter des Institutes Z.___ als falsch erachten werde (Urk. 10/80/2). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes ist darin somit nicht zu erblicken.

Betreffend die depressive Symptomatik sind in den Berichten von Dr. A.___ und der Klinik B.___ zwar schwerwiegendere Diagnosen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode, ICD-10 F33.11, respektive mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1) als im Gutachten des Institutes Z.___ (Angst und depressiven Störung, gemischt; ICD-10 F41.2) aufgeführt, indes keine Befunde, welche eine wesentliche Verschlechterung glaubhaft machen würden.

So wurden in den Berichten von Dr. A.___ und der Klinik B.___ keine a ndere n oder weiterführende n Befunde aufgeführt, die nicht bereits im Gutachten des Institutes Z.___ berücksichtigt worden waren . Der Beschwerdeführer hatte bereits gegenüber den Gutachter des Institutes Z.___ ge schildert, dass er dauernde Nackenschmerzen beidseits mit Ausstrahlung in den Hinterkopf und nach oben in die Mitte des Kopfes, Angst gefühle habe (Urk. 10/37/7), zu Arztterminen jeweils von seiner Schwester oder vom Vater begleitet werde, bei seine Eltern wohne, ausserhalb der Familie mit nieman dem Kontakt habe, am liebsten alleine sei und mit niema ndem rede, tagsüber schlafe, Angst vor dem Einschlafen habe, nachts kaum schlafe und meistens bis zum Morgengrauen in seinem Zimmer sitze, unter Angstträumen leide, den Kollegen, der beim Unfall ums Leben gekommen sei, blutüberströmt am Boden liegend sehe, dessen Stimme höre, der ihn zu sich rufe, Lärm im Kopf habe, einen stumpfen Schmerz habe, sich vor den Menschen ängstige und daher keinen Blickkontakt zu den Menschen aufnehme, nur kurze Spaziergänge mache, da er schnell müde werde, wegen seiner Kopfschmerzen keine Zeitung lesen könne, am liebsten seine Ruhe habe, im Zimmer sitze und nichts tue, an nichts Freude habe und sich für nichts begeistern könne (Urk. 10/37/8-9).

Auch eine Verschlechterung der neuro psychologischen Einschränkungen im Jahr 2012 im Vergleich zum Jahr 2003 (Urk. 10/80/1),

insbesondere mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, zumal die Vergleichsbasis das Jahr 2009 darstellt und die Gedächtnisstörungen bereits anlässlich der Begutachtung des Institutes Z.___ Anfang 2009 als erheblich dargestellt, indes als diskrepant beurteilt wurden (Urk. 10/37/9). Eine unterschiedliche Ein schätzung der Umstände und nicht eine eigentliche Veränderung des Ge sund heits zustandes, liegt schliesslich auch der Schluss folgerung der Ärzte der Klinik B.___ zugrunde, dass die Annahme einer Aggravation nicht mehr aufrecht zu erhalten sei (Urk. 10/80/2). 3.3 .2

Somit wurde e ine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom

16. Juni 2009 ( Urk. 10/51), insbesondere mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit, nicht glaubhaft gemacht. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Bei gege bener Sach- und Rechtslage ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin auf die Neu an mel dung des Beschwerdeführers vom

12. Juli 2012 (Urk. 10/63 ) mit Ver fügung vom

8. Februar 2013 (Urk. 2) nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzu weisen. 4.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu erle gen, jedoch zufolge der ge währten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein ( Art.

E. 1.2 B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Am

12. Juli 2012 meldete sich der Versich erte unter Beilage des ärztlichen Zeug nisses von Dr. med. A.___ vom 1 8. März 2012 (Urk. 10/63) er neut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 10/65 ). Die Beschwerdegegnerin kün digte mit Vorbescheid vom 8. August 2012 an, auf das Leistungsbegehren nic ht ein zutreten (Urk. 10/67 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 30. August 2012 Einwände (Urk. 10/71 ) und reichte

ausserdem mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 (Urk. 10/78) sowie vom 9. Januar 2013 (Urk. 10/81) die Berichte der Klinik B.___ vom 26. No vember 2012 (Urk. 10/79) und vom 31. Dezember 2012 (Urk. 10/80) nach . Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 trat d ie IV-Stelle wie angekündigt auf das Leistungs be gehren nicht ein (Urk. 2 ).

E. 1.3.1 Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Abklärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuan mel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint.

E. 1.3.2 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).

Die Eintretensvoraussetzung

gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er kennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicher weise eine mit weite ren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen ).

E. 1.3.3 Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt. Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).

Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE

133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2.

E. 2 Mit Eingabe vom

7. März 2013 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Ver fügung vom 8. Februar 2013 und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpf lichten, auf das Gesuch vom 24. Juli 2012 ein zu treten und dem Beschwerdeführer eine IV-Rente zuzusprechen. In prozes sua ler Hinsicht beantragte der Versicherte die Bewilligung der unent geltlichen Prozess führung (Urk. 1 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwer de antwort vom 29. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Ver fü gung vom 1. Mai 2013 wurde dem Beschwerdefüh rer die unent geltliche Prozess führung bewilligt (Urk. 11/1 S. 2). Am

18. Juni 2013 reichte der Beschwer deführer den Bericht der

Klinik B.___ vom 10. Juni 2013 ein (Urk. 13). Die Be schwer degegnerin verzichtet e mit Eingabe vom

16. August 2013 auf eine Duplik (Urk. 16 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Stellungnahme n von Dr. med. C.___ , Facharzt für Anästhesiologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom

7. August 2012 (Urk. 8/66/2), vom

20. Dezember 2012

und vom 18. Januar 2013 (Urk. 10/82/2 ) auf den Stand punkt, der Beschwerdeführer habe nicht glaub haft gemacht, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 1 6 . Juni 2009 in einer leistungs begründenden Weise verändert hätten. Es liege lediglich eine Beur tei lung desselben Sachverhaltes vor . Di e gemäss den neuen Berichten der

Klinik B.___ ge stellten Diagnosen hätten gemäss der ursprünglichen Verfügung im Gutach ten des Jahres 2009 nicht bestätigt werden können und würden auch weiterhin keine Anerkennung im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn finden können. Des Weiteren fehle einer mittelgradigen depressiven Episode das Kriterium der Dauerhaftigkeit, somit sei auch diese invalidenversicherungsrechtlich nicht rele vant (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, zahlreiche medizinische Behand lungen seit dem Unfall vom 13. April 2003 hätten keine Besserung gebracht. Er leide heute noch an starken Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen, Desin te resse, Vergesslichkeit, Müdigkeit und Schlafstörungen. Seit 2007 habe sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert. Er leide an einer Depression, Neurose und

Schuldgefühlen, betrachte sich als wertlos und könne das Schre ckens ereignis nicht mehr vergessen. Er leide vor allem an Konzentrations schwä che, Vergesslichkeit, Antriebsarmut, Angstgefühlen, gedrückter Stim mungs lage , affektiver Labilität und Wesensveränderung. Wegen Verschlech terung des gesundheitlichen Gesundheitszustandes sei er vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ an die Tagesklinik der Klinik B.___ überwiesen worden. Diese Ärzte hätten ganz klar festgestellt, dass es bei ihm zu einer Verschlechterung des gesund heitlichen Zustandes gekommen sei. Auch sei bewiesen, dass die mittelgradige Episode bereits seit Jahren bestehe und dauerhafter Natur sei (Urk. 1 S. 2).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten materiellrechtlichen Leistungsprüfung und Renten ab wei sung mit Verfügung vom

16 . Juni 2009 ( Urk. 10/51 ; zur zeitlichen Ver gleichs basis : BGE 130 V 71 ) nicht glaubhaft zu machen vermochte, und sie daher zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom

12. Juli 2012

(Urk. 10/63 ) nicht eingetreten ist.

Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom

8. Februar 2013 bot. Die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweis mittel respektive Arztberichte, nämlich der Bericht der Klinik B.___ vom 10. Juni 2013 (Urk. 13) ist bei der Prüfung der strittigen Frage daher unbeachtlich (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 3. 3.1

Gemäss dem Guta chten des Institutes Z.___ vom 5. Februar 2009 (Urk. 10/37 ), auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom

16. Juni 2009 (Urk. 10/51 ) gestützt hatte ( Urk. 10/ 38/6-7 ) , hatten die Gutachter die Diagnosen einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), den Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma ( SHT ; ICD-10 S06.9) mit Commotio cerebri (Dif fe rential diagnose: minime Contusio ) im Jahr 2003 ohne relevantes neuro logisches Defizit, des Nikotin abusus (ICD-10 F17.1) und von abnormen Schild drüsen-Werten (ICD-10 F94.7) gestellt. Sie kamen zudem zum Schluss, dass keiner dieser Diagnosen die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ein schränke. Bei der neurologischen Unter suchung sei der klinische Befund von einer ausge prägten Aggravation ge kennzeichnet gewesen. Es hätten sich objektiv keine Defizite feststellen lassen. Die Prüfungen der Motorik hätten eindeutig auf eine bewusstseinsnahe Aus gestaltung schliessen lassen. Auch bei der psychiatrischen Untersuchung hätten deutliche Diskrepanzen bestanden . Er sei einerseits zeitlich und örtlich voll stän dig orientiert gewesen und habe auch genau benennen kön nen, wie er dort hin gekommen sei. Andererseits habe er die Anzahl der Zimmer in der Woh nung der Eltern, den Beruf seines Vaters und seiner Schwester nicht be nennen kön nen. Die geklagten Gedächtnis störungen seien aus psychiatrischer Sicht nur im Rahmen einer bewusstseinsnahen Verdeutlichungstendenz zu erklären und mit einer psychiatrischen Störung nicht vereinbar . Ein organisches Psychosyndrom könne nicht diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführer sei mehrfach neuro logisch untersucht worden, ohne dass sich Hinweise für eine organische Läsion gefunden hätten. Ebenso könne die Diagnose einer post trau matischen Be lastungsstörung nicht gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Erinnerungen an das Unfall ereignis , was in den Akten mehrfach dokumentiert sei. Er habe somit bewusst nie ein traumatisches Geschehen erlebt und sei auch nicht Opfer einer gewalttätigen Handlung gewesen. Es fehle am aus lösenden Ereignis. Der Unfall habe für ihn sicherlich ein einschneidendes Ereig nis bedeutet, er habe dabei auch einen guten Freund verloren. Er mache nun den Unfall dafür verant wortlich, dass er sich nicht integrieren könne und recht fertige seine Passivität mit dem Unfallereignis, obschon er daran keine Erin nerung habe. Diese fehlende Motivation, sich wieder einer beruflichen Tätig keit zuzuwenden, lasse sich nicht mit einer psychiatrischen Störung er klä ren. Der Beschwerdeführer selbst sehe sich nicht als arbeitsfähig an, habe keine Per spektive und lebe zurückgezogen im Schosse seiner Familie. Es bestünden aus geprägte regressive Tendenzen. Diese seien erklärbar durch seine Schwierig keiten, sich in der Schweiz zu integrieren . Schon vor dem Unfall habe er nicht über Deutschkenntnisse verfügt und seine bisher einzige Arbeitsstelle wegen man gelnden Einsatzes und Diebstahls verloren. Wegen der Aggravation sei eine Beurteilung schwierig. Mit Sicherheit könne nur ein leichtes, de pressiv-äng stli ches Zustandsbild festgestellt werden . Er sei bei der psychiatrischen Unter su chung leichtgradig de pressiv ge wesen und habe etwas apathisch gewirkt

(Urk. 10/37/ 10-12, Urk. 10/37/ 16 -17 ).

Zur Beurteilung der Streitfrage ist von dieser Vergleichsgrundlage auszugehen. 3.2

3.2.1

Laut dem der Neuanmeldung vom

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 12 Juli 2012

beigelegenen Ärztlichen Zeug nis vom

18. März 2012 stellte Dr. A.___ , bei dem der Beschwerdeführer seit De zember 2003 wegen der psychischen Beschwerde n in Behandlung stehe, die Diag nosen eines organischen Psychosyndroms nach SHT (ICD-10 F07.2) und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode (ICD-10 F33.11). Der Beschwerdeführer leide unter de pres siven und Angst symptomen , sei affektlabil, zeige starke Störungen der kog nitiven Funktionen (Konzentrationsschwieri gkeiten, Gedächtnis- und Auffas sungsstörungen) sowie unter andauernden Schmerzen. Wegen der Schwere seiner Beschwerden s ei er nun für eine Behandlung in der psychiatrischen Klinik B.___ angemeldet worden (Urk. 10/63). 3.2.2

Gemäss dem Bericht vom 2 6. November 2012 stellten die Ärzte der Klinik B.___ , wo am 25. Juni und am 4. Oktober 2012 zwei Vorgespräche mit dem Beschwerde führer durchgeführt worden seien, die Diagnosen einer Posttraumatischen Belast ungsstörung (ICD-10 F43.1) mit/bei Status nach einem Autounfall mit Todes folge im Jahr 2003, einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), eines cervikozephalen Schmerzsyndroms und eines organischen Psycho syndroms nach SHT (ICD-10 FO7.2, Psychiatriezentrum

D.___ am 31. Mai 2006). Wegen der bisher ambulanten Behandlung sei eine Inten sivierung der Behandlung über die gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) möglichen zwei Sitzungen pro Woche hinaus in duziert und notwendig. Dafür biete sich eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik über eine n längeren Zeitraum an oder alternativ eine ambulante Behandlung in der Tagesklinik über acht Wochen mit den gleichen Behandlungsbausteinen. Eine Weiterführung der ambulanten Behandlung in bis herigem Rahmen würde die Chronifizierung verstärken und gesamtvolkswirt schaftlich massive Kosten aus lösen ( Urk. 10/79 ). 3.2.3

Im

Bericht der Klinik B.___ vom 31. Dezember 2012 (Urk.

10/80 ) wurden im We sent lichen dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 26. November 2012 aufgeführt. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen , die neuro psychologische Ein schrän kun gen, wie sie im Be richt der Klinik E.___ vom 10. Novem ber 2003 aufgrund der Untersuchung vom 18. Ok tober 2003 fest gestellt worden seien (leicht reduzierter Abruf, leicht reduzierte verbale Ideenproduktion, leichte Konzentrationsstörungen, leichte an am nestische Dys funktion [frontale Min der leistung] ) hätten sich 2012 deutlich ver schlechtert. Die Aussage der Gut achter des Institutes Z.___ , die Gedächtnisstörungen sei e n nicht psychoorganischer Natur ge wesen und auch nicht durch eine psychia trische Störung , hingegen durch eine massive Aggravation erklärbar, sei falsch. Er sei bei ihnen mehrfach neuro psychologisch getestet worden. Er habe sich bemüht, ein gutes Resultat zu erzielen, sei bei den Tests sichtlich nervös, rege sich über die lange Reaktions zeit seinerseits auf, er sei also bei der Sache gewesen und habe eine gute Leis tung erzielen wollen. Die Resultate der wis senschaftlich abgesicherten Tests seien hingegen deutlich pathologisch. Das Kurz zeitgedächtnis und die Kon zentration seien unter der Norm, das Lang zeitgedächtnis sei deutlich unter der Norm. Daher sei der Beschwerdeführer kognitiv deutlich eingeschränkt. Ein organisches Psychosyn drom nach S HT (ICD-10 F07.2) sei daher inzwischen wegen der bisherigen Unmög lichkeit, auch nur kleine Anteile zu verändern, als Diagnose gesichert.

Dass sich der Beschwerdeführer auch heute nicht an den Unfall erinnern könne, sei eine Tatsache. Hingegen könne daraus heute nicht abgeleitet werden , dass eine Trau ma tis ierung nicht stattgefunden habe, spreche man doch gerade bei Trauma tisierungen von teilweiser oder vollständiger Unfähigkeit, sich an einige wich tige Aspekte der Bel astung wie hier zum Beispiel den Unfall mit Todesfolge zu erinnern. Der Beschwerdeführer sehe den verstorbenen blutüberströmten Kollegen, höre dessen Stimme, Blut (ehemals Rotschock in der Rorschach-Diag nostik), schreie, habe Angst und Schlafstörungen. Diese Erinnerungen fän den am Tag und in der Nacht statt, das hie sse also theoretisch bewusstseins nahe , nachts aber unbewusst. Daher sei heute nicht mehr von einer Aggra vierung oder Verdeutlichungstendenz auszugehen. Auch sei ein deutliches Ver mei dungs verhalten nicht nur äusserlich festzustellen (er fahre nur noch mit Mühe mit der Schwester mit), sondern auch deutliche und spürbare Angst vor Intrusi onen (ein Gespräch über den Unfall werde häufig mit Mutismus „beant wortet“, darüber hinaus deutlicher hyperarousal mit Schweissausbrüchen , Zit tern und Herzrasen). Daher seien die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstö rung heute mit unklarem Beginn, wohl aber zeitlich verzögert, was die ICD-10 Diagnostik im Kriterium D2 auch zulasse, eindeutig erfüllt.

Betreffend die Vergesslichkeit habe die Schwester fremdanamnestisch ange ge ben, der Beschwerdeführer mache zuhause eigentlich nichts. Schon allein die Aufforderung zum Essen müsse von der Familie mehrfach wiederholt werden. Er vergesse die Aufforderung zum Essen, müsse von der Familie mehr fach wei derholt werden, er vergesse die Aufforderungen. Auf der Toilette ver gesse er, die Tür abzuschliessen , beim Duschen vergesse er, sauber zu machen, beim Anziehen ziehe er Kleidungsstücke falsch an, nehme die falschen Klei dungs stücke oder trage diese verkehrt. Beim Spazieren vergesse er gele gentlich den Heimweg. Daher sei auch im Alltag von einem schwer einge schränkten Patien ten auszugehen.

Die Annahme einer Aggravation sei heute ebenfalls nicht mehr aufrecht zu erhal ten. Gemäss Fremdanamnese durch die Schwester ziehe er sich vollständig zurück und bleibe meist in seinem Zimmer. Es gäbe keine Ausnahme von diesem Verhalten, auch nicht in den Ferien in Serbien. Frühere eigene Res sour cen wie Autofahren, Kollegen, Ausgang und Fussball hätten wegen der Trauma tisierung, wie dies auch typisch sei, jegliche Bedeutung verloren. Da der Verlust solcher Ressourcen selbstschädigend und nicht zielgerichtet sein könne, sei die Annahme einer Aggravation heute völlig verfehlt (Urk. 10/80) . 3.3

3.3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zu Recht fest, dass die bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 8. Februar 2013 ( Urk.

2) vorgelegenen Berichte von Dr. A.___ (Urk. 10/63) und der Klinik B.___ (Urk. 10/79-80) eine wesentliche, leis tungsbegründende Änderung des Sachverha ltes seit der Verfügung vom 16. Juni 2009 (Ur

k. 10/51 ) nicht glaubhaft machen und lediglich unter schiedli che Beurteilungen eines im Wesentlichen unveränderten Ge sund heitszustandes darstellen .

So war d ie von Dr. A.___ und den Ärzten der Klinik B.___ gestellten Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach SHT (ICD-10 F07.2) infolge des Unfalls vom 13. April 2003 von den Gutachtern des Institutes Z.___ ebenfalls diskutiert und verneint wor den (Urk. 10/37/10, Urk. 10/37/12, Urk. 10/37/15 ). Dr. A.___ hatte diese Diag nose zudem bereits im Jahr 2003 gestellt ( Urk. 10/17/6-7, Urk. 10/25/8 ). Auch wurde bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts UV.2008.00176 vom 23. März 2010 festgestellt, dass die Ende Mai 2007 anhaltenden Beschwerden (Kopf- und Nackenschmerzen, Schlaf störunge n, rasche Ermüdbarkeit, Konzent rations schwierig keiten , Antriebsarmut, Angst gefühle, gedrückte Stimmu ngslage, affek tive Labilität, We sensveränderung ) nicht auf einen unfallbedingten objek tiv klar ausge wiesenen organischen Gesundheitsschaden zurückzuführen sei en (E. 4.1).

Ebenfalls bereits vor der Verfügung vom 1 6. Juni 2009 war die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit/bei Status nach einem Autounfall mit Todes folge im Jahr 2003 von verschiedenen Ärzten aufgeführt und von den Gutachter n des Institutes Z.___ verneint worden (Urk. 10/37/10, Urk. 10/37/12). Die Ärzte der Klinik B.___ hielten de n n auch explizit fest, dass sie die Beurteilung der Gutachter des Institutes Z.___ als falsch erachten werde (Urk. 10/80/2). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes ist darin somit nicht zu erblicken.

Betreffend die depressive Symptomatik sind in den Berichten von Dr. A.___ und der Klinik B.___ zwar schwerwiegendere Diagnosen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode, ICD-10 F33.11, respektive mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1) als im Gutachten des Institutes Z.___ (Angst und depressiven Störung, gemischt; ICD-10 F41.2) aufgeführt, indes keine Befunde, welche eine wesentliche Verschlechterung glaubhaft machen würden.

So wurden in den Berichten von Dr. A.___ und der Klinik B.___ keine a ndere n oder weiterführende n Befunde aufgeführt, die nicht bereits im Gutachten des Institutes Z.___ berücksichtigt worden waren . Der Beschwerdeführer hatte bereits gegenüber den Gutachter des Institutes Z.___ ge schildert, dass er dauernde Nackenschmerzen beidseits mit Ausstrahlung in den Hinterkopf und nach oben in die Mitte des Kopfes, Angst gefühle habe (Urk. 10/37/7), zu Arztterminen jeweils von seiner Schwester oder vom Vater begleitet werde, bei seine Eltern wohne, ausserhalb der Familie mit nieman dem Kontakt habe, am liebsten alleine sei und mit niema ndem rede, tagsüber schlafe, Angst vor dem Einschlafen habe, nachts kaum schlafe und meistens bis zum Morgengrauen in seinem Zimmer sitze, unter Angstträumen leide, den Kollegen, der beim Unfall ums Leben gekommen sei, blutüberströmt am Boden liegend sehe, dessen Stimme höre, der ihn zu sich rufe, Lärm im Kopf habe, einen stumpfen Schmerz habe, sich vor den Menschen ängstige und daher keinen Blickkontakt zu den Menschen aufnehme, nur kurze Spaziergänge mache, da er schnell müde werde, wegen seiner Kopfschmerzen keine Zeitung lesen könne, am liebsten seine Ruhe habe, im Zimmer sitze und nichts tue, an nichts Freude habe und sich für nichts begeistern könne (Urk. 10/37/8-9).

Auch eine Verschlechterung der neuro psychologischen Einschränkungen im Jahr 2012 im Vergleich zum Jahr 2003 (Urk. 10/80/1),

insbesondere mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, zumal die Vergleichsbasis das Jahr 2009 darstellt und die Gedächtnisstörungen bereits anlässlich der Begutachtung des Institutes Z.___ Anfang 2009 als erheblich dargestellt, indes als diskrepant beurteilt wurden (Urk. 10/37/9). Eine unterschiedliche Ein schätzung der Umstände und nicht eine eigentliche Veränderung des Ge sund heits zustandes, liegt schliesslich auch der Schluss folgerung der Ärzte der Klinik B.___ zugrunde, dass die Annahme einer Aggravation nicht mehr aufrecht zu erhalten sei (Urk. 10/80/2). 3.3 .2

Somit wurde e ine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom

16. Juni 2009 ( Urk. 10/51), insbesondere mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit, nicht glaubhaft gemacht. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Bei gege bener Sach- und Rechtslage ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin auf die Neu an mel dung des Beschwerdeführers vom

12. Juli 2012 (Urk. 10/63 ) mit Ver fügung vom

8. Februar 2013 (Urk. 2) nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzu weisen. 4.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu erle gen, jedoch zufolge der ge währten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00232 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

30. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 19 84 , reiste Mitte 1999 in die Schweiz ein (Urk. 10/2/3, Urk.

10/3). Von April 2001 bis zur Kündigung per Ende März 2003 war er als Mitarbeiter bei der Firma

Y.___ tätig . Darauf war er arbeitslos und bezog Anfang April Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/6-7 , Urk. 10/9/1 ) . Am 13. April 2003 erlitt er bei einer Frontalkollision mit Total schaden beider beteiligter Personenwagen in Serbien eine schwere C ommotio cere bri mit retro- und anterograder Amnesie (eine Viertel stunde vor und zirka zwei Tage nach dem Unfall), Kontu sionen am Kopf, im Gesicht und am Thorax sowie multiple Rissquetschwunden im Gesicht. Der Lenker des Per sonen wagens verstarb am Unfallort, die üb rigen Beteiligten wurden mit Ver letzungen ins Spital eingeliefert ( Urk. 10/8/76, Urk. 10/8/74, Urk. 10/8 / 28-33 , Urk. 10/8/12-13 ).

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva ) er brachte die gesetz lichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom

13. April 2003, welche sie mit Verfügung vom

3. April 2007

(Urk. 10/ 28 ) , be stätigt mit Ein spracheentscheid vom

16. April 2008 (Urk. 10/ 29 ) , per Ende Mai 2007 ein stellte. Die dagegen erhobene Beschwerde der Kranken ver siche rung des Versi cherten, der Helsana Ver sicherungen AG ,

wies das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. März 2010 ab (Ver fahren Nr. UV.2008.00176).

1.2

Am

6. Oktober 2004 hatte sich der Versiche rte bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbe zug an gemeldet (Urk. 10/2 ). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und er werb lichen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Ak ten der Unfallver siche rung sowie das Gutachten des Institutes Z.___ vom 5. Feb ruar 2009 (Urk. 10/37) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

(Vor bescheid vom

9. April 2009, Urk. 10/39 ; Einwandschreiben vom 17. April und 18. Mai 2009, Urk. 10/46/2, Urk. 10/50) verneinte die IV-Stelle in der Ver fügung vom 16. Juni 2009 einen Rentenanspruch ( Urk. 10/51).

Dieser Entscheid erwuchs unange foch ten in Rechtskraft. 1.3

Am

12. Juli 2012 meldete sich der Versich erte unter Beilage des ärztlichen Zeug nisses von Dr. med. A.___ vom 1 8. März 2012 (Urk. 10/63) er neut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 10/65 ). Die Beschwerdegegnerin kün digte mit Vorbescheid vom 8. August 2012 an, auf das Leistungsbegehren nic ht ein zutreten (Urk. 10/67 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 30. August 2012 Einwände (Urk. 10/71 ) und reichte

ausserdem mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 (Urk. 10/78) sowie vom 9. Januar 2013 (Urk. 10/81) die Berichte der Klinik B.___ vom 26. No vember 2012 (Urk. 10/79) und vom 31. Dezember 2012 (Urk. 10/80) nach . Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 trat d ie IV-Stelle wie angekündigt auf das Leistungs be gehren nicht ein (Urk. 2 ). 2.

Mit Eingabe vom

7. März 2013 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Ver fügung vom 8. Februar 2013 und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpf lichten, auf das Gesuch vom 24. Juli 2012 ein zu treten und dem Beschwerdeführer eine IV-Rente zuzusprechen. In prozes sua ler Hinsicht beantragte der Versicherte die Bewilligung der unent geltlichen Prozess führung (Urk. 1 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwer de antwort vom 29. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Ver fü gung vom 1. Mai 2013 wurde dem Beschwerdefüh rer die unent geltliche Prozess führung bewilligt (Urk. 11/1 S. 2). Am

18. Juni 2013 reichte der Beschwer deführer den Bericht der

Klinik B.___ vom 10. Juni 2013 ein (Urk. 13). Die Be schwer degegnerin verzichtet e mit Eingabe vom

16. August 2013 auf eine Duplik (Urk. 16 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Abklärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuan mel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.3.2

Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).

Die Eintretensvoraussetzung

gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er kennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicher weise eine mit weite ren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen ). 1.3.3

Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt. Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).

Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE

133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Stellungnahme n von Dr. med. C.___ , Facharzt für Anästhesiologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom

7. August 2012 (Urk. 8/66/2), vom

20. Dezember 2012

und vom 18. Januar 2013 (Urk. 10/82/2 ) auf den Stand punkt, der Beschwerdeführer habe nicht glaub haft gemacht, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 1 6 . Juni 2009 in einer leistungs begründenden Weise verändert hätten. Es liege lediglich eine Beur tei lung desselben Sachverhaltes vor . Di e gemäss den neuen Berichten der

Klinik B.___ ge stellten Diagnosen hätten gemäss der ursprünglichen Verfügung im Gutach ten des Jahres 2009 nicht bestätigt werden können und würden auch weiterhin keine Anerkennung im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn finden können. Des Weiteren fehle einer mittelgradigen depressiven Episode das Kriterium der Dauerhaftigkeit, somit sei auch diese invalidenversicherungsrechtlich nicht rele vant (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, zahlreiche medizinische Behand lungen seit dem Unfall vom 13. April 2003 hätten keine Besserung gebracht. Er leide heute noch an starken Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen, Desin te resse, Vergesslichkeit, Müdigkeit und Schlafstörungen. Seit 2007 habe sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert. Er leide an einer Depression, Neurose und

Schuldgefühlen, betrachte sich als wertlos und könne das Schre ckens ereignis nicht mehr vergessen. Er leide vor allem an Konzentrations schwä che, Vergesslichkeit, Antriebsarmut, Angstgefühlen, gedrückter Stim mungs lage , affektiver Labilität und Wesensveränderung. Wegen Verschlech terung des gesundheitlichen Gesundheitszustandes sei er vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ an die Tagesklinik der Klinik B.___ überwiesen worden. Diese Ärzte hätten ganz klar festgestellt, dass es bei ihm zu einer Verschlechterung des gesund heitlichen Zustandes gekommen sei. Auch sei bewiesen, dass die mittelgradige Episode bereits seit Jahren bestehe und dauerhafter Natur sei (Urk. 1 S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten materiellrechtlichen Leistungsprüfung und Renten ab wei sung mit Verfügung vom

16 . Juni 2009 ( Urk. 10/51 ; zur zeitlichen Ver gleichs basis : BGE 130 V 71 ) nicht glaubhaft zu machen vermochte, und sie daher zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom

12. Juli 2012

(Urk. 10/63 ) nicht eingetreten ist.

Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom

8. Februar 2013 bot. Die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweis mittel respektive Arztberichte, nämlich der Bericht der Klinik B.___ vom 10. Juni 2013 (Urk. 13) ist bei der Prüfung der strittigen Frage daher unbeachtlich (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 3. 3.1

Gemäss dem Guta chten des Institutes Z.___ vom 5. Februar 2009 (Urk. 10/37 ), auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom

16. Juni 2009 (Urk. 10/51 ) gestützt hatte ( Urk. 10/ 38/6-7 ) , hatten die Gutachter die Diagnosen einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), den Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma ( SHT ; ICD-10 S06.9) mit Commotio cerebri (Dif fe rential diagnose: minime Contusio ) im Jahr 2003 ohne relevantes neuro logisches Defizit, des Nikotin abusus (ICD-10 F17.1) und von abnormen Schild drüsen-Werten (ICD-10 F94.7) gestellt. Sie kamen zudem zum Schluss, dass keiner dieser Diagnosen die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ein schränke. Bei der neurologischen Unter suchung sei der klinische Befund von einer ausge prägten Aggravation ge kennzeichnet gewesen. Es hätten sich objektiv keine Defizite feststellen lassen. Die Prüfungen der Motorik hätten eindeutig auf eine bewusstseinsnahe Aus gestaltung schliessen lassen. Auch bei der psychiatrischen Untersuchung hätten deutliche Diskrepanzen bestanden . Er sei einerseits zeitlich und örtlich voll stän dig orientiert gewesen und habe auch genau benennen kön nen, wie er dort hin gekommen sei. Andererseits habe er die Anzahl der Zimmer in der Woh nung der Eltern, den Beruf seines Vaters und seiner Schwester nicht be nennen kön nen. Die geklagten Gedächtnis störungen seien aus psychiatrischer Sicht nur im Rahmen einer bewusstseinsnahen Verdeutlichungstendenz zu erklären und mit einer psychiatrischen Störung nicht vereinbar . Ein organisches Psychosyndrom könne nicht diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführer sei mehrfach neuro logisch untersucht worden, ohne dass sich Hinweise für eine organische Läsion gefunden hätten. Ebenso könne die Diagnose einer post trau matischen Be lastungsstörung nicht gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Erinnerungen an das Unfall ereignis , was in den Akten mehrfach dokumentiert sei. Er habe somit bewusst nie ein traumatisches Geschehen erlebt und sei auch nicht Opfer einer gewalttätigen Handlung gewesen. Es fehle am aus lösenden Ereignis. Der Unfall habe für ihn sicherlich ein einschneidendes Ereig nis bedeutet, er habe dabei auch einen guten Freund verloren. Er mache nun den Unfall dafür verant wortlich, dass er sich nicht integrieren könne und recht fertige seine Passivität mit dem Unfallereignis, obschon er daran keine Erin nerung habe. Diese fehlende Motivation, sich wieder einer beruflichen Tätig keit zuzuwenden, lasse sich nicht mit einer psychiatrischen Störung er klä ren. Der Beschwerdeführer selbst sehe sich nicht als arbeitsfähig an, habe keine Per spektive und lebe zurückgezogen im Schosse seiner Familie. Es bestünden aus geprägte regressive Tendenzen. Diese seien erklärbar durch seine Schwierig keiten, sich in der Schweiz zu integrieren . Schon vor dem Unfall habe er nicht über Deutschkenntnisse verfügt und seine bisher einzige Arbeitsstelle wegen man gelnden Einsatzes und Diebstahls verloren. Wegen der Aggravation sei eine Beurteilung schwierig. Mit Sicherheit könne nur ein leichtes, de pressiv-äng stli ches Zustandsbild festgestellt werden . Er sei bei der psychiatrischen Unter su chung leichtgradig de pressiv ge wesen und habe etwas apathisch gewirkt

(Urk. 10/37/ 10-12, Urk. 10/37/ 16 -17 ).

Zur Beurteilung der Streitfrage ist von dieser Vergleichsgrundlage auszugehen. 3.2

3.2.1

Laut dem der Neuanmeldung vom 12. Juli 2012

beigelegenen Ärztlichen Zeug nis vom

18. März 2012 stellte Dr. A.___ , bei dem der Beschwerdeführer seit De zember 2003 wegen der psychischen Beschwerde n in Behandlung stehe, die Diag nosen eines organischen Psychosyndroms nach SHT (ICD-10 F07.2) und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode (ICD-10 F33.11). Der Beschwerdeführer leide unter de pres siven und Angst symptomen , sei affektlabil, zeige starke Störungen der kog nitiven Funktionen (Konzentrationsschwieri gkeiten, Gedächtnis- und Auffas sungsstörungen) sowie unter andauernden Schmerzen. Wegen der Schwere seiner Beschwerden s ei er nun für eine Behandlung in der psychiatrischen Klinik B.___ angemeldet worden (Urk. 10/63). 3.2.2

Gemäss dem Bericht vom 2 6. November 2012 stellten die Ärzte der Klinik B.___ , wo am 25. Juni und am 4. Oktober 2012 zwei Vorgespräche mit dem Beschwerde führer durchgeführt worden seien, die Diagnosen einer Posttraumatischen Belast ungsstörung (ICD-10 F43.1) mit/bei Status nach einem Autounfall mit Todes folge im Jahr 2003, einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), eines cervikozephalen Schmerzsyndroms und eines organischen Psycho syndroms nach SHT (ICD-10 FO7.2, Psychiatriezentrum

D.___ am 31. Mai 2006). Wegen der bisher ambulanten Behandlung sei eine Inten sivierung der Behandlung über die gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) möglichen zwei Sitzungen pro Woche hinaus in duziert und notwendig. Dafür biete sich eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik über eine n längeren Zeitraum an oder alternativ eine ambulante Behandlung in der Tagesklinik über acht Wochen mit den gleichen Behandlungsbausteinen. Eine Weiterführung der ambulanten Behandlung in bis herigem Rahmen würde die Chronifizierung verstärken und gesamtvolkswirt schaftlich massive Kosten aus lösen ( Urk. 10/79 ). 3.2.3

Im

Bericht der Klinik B.___ vom 31. Dezember 2012 (Urk.

10/80 ) wurden im We sent lichen dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 26. November 2012 aufgeführt. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen , die neuro psychologische Ein schrän kun gen, wie sie im Be richt der Klinik E.___ vom 10. Novem ber 2003 aufgrund der Untersuchung vom 18. Ok tober 2003 fest gestellt worden seien (leicht reduzierter Abruf, leicht reduzierte verbale Ideenproduktion, leichte Konzentrationsstörungen, leichte an am nestische Dys funktion [frontale Min der leistung] ) hätten sich 2012 deutlich ver schlechtert. Die Aussage der Gut achter des Institutes Z.___ , die Gedächtnisstörungen sei e n nicht psychoorganischer Natur ge wesen und auch nicht durch eine psychia trische Störung , hingegen durch eine massive Aggravation erklärbar, sei falsch. Er sei bei ihnen mehrfach neuro psychologisch getestet worden. Er habe sich bemüht, ein gutes Resultat zu erzielen, sei bei den Tests sichtlich nervös, rege sich über die lange Reaktions zeit seinerseits auf, er sei also bei der Sache gewesen und habe eine gute Leis tung erzielen wollen. Die Resultate der wis senschaftlich abgesicherten Tests seien hingegen deutlich pathologisch. Das Kurz zeitgedächtnis und die Kon zentration seien unter der Norm, das Lang zeitgedächtnis sei deutlich unter der Norm. Daher sei der Beschwerdeführer kognitiv deutlich eingeschränkt. Ein organisches Psychosyn drom nach S HT (ICD-10 F07.2) sei daher inzwischen wegen der bisherigen Unmög lichkeit, auch nur kleine Anteile zu verändern, als Diagnose gesichert.

Dass sich der Beschwerdeführer auch heute nicht an den Unfall erinnern könne, sei eine Tatsache. Hingegen könne daraus heute nicht abgeleitet werden , dass eine Trau ma tis ierung nicht stattgefunden habe, spreche man doch gerade bei Trauma tisierungen von teilweiser oder vollständiger Unfähigkeit, sich an einige wich tige Aspekte der Bel astung wie hier zum Beispiel den Unfall mit Todesfolge zu erinnern. Der Beschwerdeführer sehe den verstorbenen blutüberströmten Kollegen, höre dessen Stimme, Blut (ehemals Rotschock in der Rorschach-Diag nostik), schreie, habe Angst und Schlafstörungen. Diese Erinnerungen fän den am Tag und in der Nacht statt, das hie sse also theoretisch bewusstseins nahe , nachts aber unbewusst. Daher sei heute nicht mehr von einer Aggra vierung oder Verdeutlichungstendenz auszugehen. Auch sei ein deutliches Ver mei dungs verhalten nicht nur äusserlich festzustellen (er fahre nur noch mit Mühe mit der Schwester mit), sondern auch deutliche und spürbare Angst vor Intrusi onen (ein Gespräch über den Unfall werde häufig mit Mutismus „beant wortet“, darüber hinaus deutlicher hyperarousal mit Schweissausbrüchen , Zit tern und Herzrasen). Daher seien die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstö rung heute mit unklarem Beginn, wohl aber zeitlich verzögert, was die ICD-10 Diagnostik im Kriterium D2 auch zulasse, eindeutig erfüllt.

Betreffend die Vergesslichkeit habe die Schwester fremdanamnestisch ange ge ben, der Beschwerdeführer mache zuhause eigentlich nichts. Schon allein die Aufforderung zum Essen müsse von der Familie mehrfach wiederholt werden. Er vergesse die Aufforderung zum Essen, müsse von der Familie mehr fach wei derholt werden, er vergesse die Aufforderungen. Auf der Toilette ver gesse er, die Tür abzuschliessen , beim Duschen vergesse er, sauber zu machen, beim Anziehen ziehe er Kleidungsstücke falsch an, nehme die falschen Klei dungs stücke oder trage diese verkehrt. Beim Spazieren vergesse er gele gentlich den Heimweg. Daher sei auch im Alltag von einem schwer einge schränkten Patien ten auszugehen.

Die Annahme einer Aggravation sei heute ebenfalls nicht mehr aufrecht zu erhal ten. Gemäss Fremdanamnese durch die Schwester ziehe er sich vollständig zurück und bleibe meist in seinem Zimmer. Es gäbe keine Ausnahme von diesem Verhalten, auch nicht in den Ferien in Serbien. Frühere eigene Res sour cen wie Autofahren, Kollegen, Ausgang und Fussball hätten wegen der Trauma tisierung, wie dies auch typisch sei, jegliche Bedeutung verloren. Da der Verlust solcher Ressourcen selbstschädigend und nicht zielgerichtet sein könne, sei die Annahme einer Aggravation heute völlig verfehlt (Urk. 10/80) . 3.3

3.3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zu Recht fest, dass die bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 8. Februar 2013 ( Urk.

2) vorgelegenen Berichte von Dr. A.___ (Urk. 10/63) und der Klinik B.___ (Urk. 10/79-80) eine wesentliche, leis tungsbegründende Änderung des Sachverha ltes seit der Verfügung vom 16. Juni 2009 (Ur

k. 10/51 ) nicht glaubhaft machen und lediglich unter schiedli che Beurteilungen eines im Wesentlichen unveränderten Ge sund heitszustandes darstellen .

So war d ie von Dr. A.___ und den Ärzten der Klinik B.___ gestellten Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach SHT (ICD-10 F07.2) infolge des Unfalls vom 13. April 2003 von den Gutachtern des Institutes Z.___ ebenfalls diskutiert und verneint wor den (Urk. 10/37/10, Urk. 10/37/12, Urk. 10/37/15 ). Dr. A.___ hatte diese Diag nose zudem bereits im Jahr 2003 gestellt ( Urk. 10/17/6-7, Urk. 10/25/8 ). Auch wurde bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts UV.2008.00176 vom 23. März 2010 festgestellt, dass die Ende Mai 2007 anhaltenden Beschwerden (Kopf- und Nackenschmerzen, Schlaf störunge n, rasche Ermüdbarkeit, Konzent rations schwierig keiten , Antriebsarmut, Angst gefühle, gedrückte Stimmu ngslage, affek tive Labilität, We sensveränderung ) nicht auf einen unfallbedingten objek tiv klar ausge wiesenen organischen Gesundheitsschaden zurückzuführen sei en (E. 4.1).

Ebenfalls bereits vor der Verfügung vom 1 6. Juni 2009 war die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit/bei Status nach einem Autounfall mit Todes folge im Jahr 2003 von verschiedenen Ärzten aufgeführt und von den Gutachter n des Institutes Z.___ verneint worden (Urk. 10/37/10, Urk. 10/37/12). Die Ärzte der Klinik B.___ hielten de n n auch explizit fest, dass sie die Beurteilung der Gutachter des Institutes Z.___ als falsch erachten werde (Urk. 10/80/2). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes ist darin somit nicht zu erblicken.

Betreffend die depressive Symptomatik sind in den Berichten von Dr. A.___ und der Klinik B.___ zwar schwerwiegendere Diagnosen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode, ICD-10 F33.11, respektive mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1) als im Gutachten des Institutes Z.___ (Angst und depressiven Störung, gemischt; ICD-10 F41.2) aufgeführt, indes keine Befunde, welche eine wesentliche Verschlechterung glaubhaft machen würden.

So wurden in den Berichten von Dr. A.___ und der Klinik B.___ keine a ndere n oder weiterführende n Befunde aufgeführt, die nicht bereits im Gutachten des Institutes Z.___ berücksichtigt worden waren . Der Beschwerdeführer hatte bereits gegenüber den Gutachter des Institutes Z.___ ge schildert, dass er dauernde Nackenschmerzen beidseits mit Ausstrahlung in den Hinterkopf und nach oben in die Mitte des Kopfes, Angst gefühle habe (Urk. 10/37/7), zu Arztterminen jeweils von seiner Schwester oder vom Vater begleitet werde, bei seine Eltern wohne, ausserhalb der Familie mit nieman dem Kontakt habe, am liebsten alleine sei und mit niema ndem rede, tagsüber schlafe, Angst vor dem Einschlafen habe, nachts kaum schlafe und meistens bis zum Morgengrauen in seinem Zimmer sitze, unter Angstträumen leide, den Kollegen, der beim Unfall ums Leben gekommen sei, blutüberströmt am Boden liegend sehe, dessen Stimme höre, der ihn zu sich rufe, Lärm im Kopf habe, einen stumpfen Schmerz habe, sich vor den Menschen ängstige und daher keinen Blickkontakt zu den Menschen aufnehme, nur kurze Spaziergänge mache, da er schnell müde werde, wegen seiner Kopfschmerzen keine Zeitung lesen könne, am liebsten seine Ruhe habe, im Zimmer sitze und nichts tue, an nichts Freude habe und sich für nichts begeistern könne (Urk. 10/37/8-9).

Auch eine Verschlechterung der neuro psychologischen Einschränkungen im Jahr 2012 im Vergleich zum Jahr 2003 (Urk. 10/80/1),

insbesondere mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, zumal die Vergleichsbasis das Jahr 2009 darstellt und die Gedächtnisstörungen bereits anlässlich der Begutachtung des Institutes Z.___ Anfang 2009 als erheblich dargestellt, indes als diskrepant beurteilt wurden (Urk. 10/37/9). Eine unterschiedliche Ein schätzung der Umstände und nicht eine eigentliche Veränderung des Ge sund heits zustandes, liegt schliesslich auch der Schluss folgerung der Ärzte der Klinik B.___ zugrunde, dass die Annahme einer Aggravation nicht mehr aufrecht zu erhalten sei (Urk. 10/80/2). 3.3 .2

Somit wurde e ine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom

16. Juni 2009 ( Urk. 10/51), insbesondere mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit, nicht glaubhaft gemacht. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Bei gege bener Sach- und Rechtslage ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin auf die Neu an mel dung des Beschwerdeführers vom

12. Juli 2012 (Urk. 10/63 ) mit Ver fügung vom

8. Februar 2013 (Urk. 2) nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzu weisen. 4.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu erle gen, jedoch zufolge der ge währten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann