Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1974 und zuletzt als Kranführer tätig, meldete sich am 20. Juni 2011 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/9). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen . Insbesondere zog sie die Akten des f rüheren (VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Ge sellschaft AG) so wie des aktuellen (AXA Versicherungen AG) Krankentag geld versicherers von X.___
bei (Urk. 10/17, Urk. 10/18) und holte Berichte bei den behandelnden Ärzte n
ein
(Bericht von Dr. med. Y.___, Allgemeine Me di zin FMH, vom 18. Juli 2011 [Urk. 10/16] sowie Bericht von Dr. med. Z.___, Psychiat rie/Psychotherapie FMH, vom 12. September 2011 [Urk. 10/26]).
Mit Vorbescheid vom 14. September 2011 (Urk. 10/29) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. D er Versicherte erhob dagegen Einwände (Urk. 10/34) und reichte Berichte von Dr. Z.___ so wie des A.___ zu den Akten (Urk. 10/39, Urk. 10/44, Urk. 10/46) . Die IV-Stelle holte weitere Bericht e ein
(Bericht des A.___
vom 3. Februar 2012 [ Urk. 10/48 ]; Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Mai 2012 [Urk. 10/52]) und
veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch den Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung (Untersuchung vom 27. Juli 2012, Bericht vom 4. Oktober 2012, Urk. 10/71). Mit Verfügung vom
5. Februar 2013 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle schliesslich einen Leis tungs an spruch. 2.
Dagegen erhob X.___ am 6. März 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2013 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-77) schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2013 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Am
27. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Be richt zu den Akten (Urk. 12, Urk. 13), welcher der Beschwerdegegnerin zur Kennt nis nahme zuge stellt wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen, wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva lidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, w elche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vom 12. Juli 2010 bis am 31. Juli 2011 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Ab August 2011 bestehe jedoch wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie ab September 2011 eine solche von 100 % in bisheriger wie auch in angepasster Tätigkeit. Da aufgrund der verspäteten Anmeldung im Juni 2011 frühestens ab Dezember 2011 Leistungen erbracht werden könnten (Ablauf der Wartefrist ge mäss Art. 29 Abs. 1 IVG), ab September 2011 der Invaliditätsgrad jedoch 0 % betrage, be stehe kein Leis tungsanspruch.
Während des stationären Aufenthaltes im A.___ vom 19. De zem ber 2011 bis am 1. Februar 2012 habe sodann nochmals eine tempo räre voll ständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, auch dies führe jedoch zu kei nem Leis tungsanspruch (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Berichte von seinen behandelnden Ärzte n im Wesentlichen geltend, er sei in seiner Ar beits fähigkeit erheblich eingeschränkt (Urk. 1). 3. 3.1
Gemäss eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer im Mai 2010 Augen zeuge davon, wie einer seiner Arbeitskollegen mehrere Meter in die Tiefe stürzte und sich dabei schwer verletzte (Urk. 10/17/14, Urk. 10/18/16). Am 9. Juli 2010 konsultierte der Beschwerdeführer die Notfallstation des B.___ auf grund von
während der Arbeit aufgetretenem Kribbeln in den Beinen und Armen sowie anschliessend em Druck auf der Brust mit Schwindel (Bericht des B.___ vom
9. Juli 2010, Urk. 10/17/25) . Die Ärzte hielten fest, die Anamnese sei suggestiv für eine Hyperventilation und entliessen ihn gleichen tags in gutem Allgemeinzustand wieder nach Hause (Urk. 10/17/25). In der Folge fanden mehrere Untersuchungen statt, wobei keine somatische Ursache für die ge klagten Beschwerden (Episoden, beginnend mit einem aufsteigenden Wärme gefühl, Nausea und Schwindel sowie Ohnmachtsgefühl, Einschlafgefühl in der linken Hand und im linken Fuss, siehe Urk. 10/17/22) gefunden w erden konnte
(Urk. 10/17/19, Urk. 10/17/20-21, Urk. 10/17/22-24). Die behandelnde Hausärztin Dr. Y.___ teilte daraufhin dem damaligen Krankentaggeldversiche rer des Be schwer deführers mit, der Beschwerde führer sei aus somatischer Sicht ab dem
10. September 20 10 wieder zu 100 % arbeitsfähig, verwies jedoch darauf, dass der Beschwerdeführer nun Dr. Z.___
im Hinblick auf eine psychiatrische Be handlung konsultieren werde (Urk. 10/17/18).
Nach erfolgtem Behandlungsstart bei Dr. Z.___
hielt diese in ihrem Bericht an den Taggeldversicherer vom
28. September 2010
(Urk. 10/17/14-15) fest, der Be schwerdeführer könne seit dem Arbeitsunfall im Mai 2010 nicht mehr gut schlafen. Die Bilder des blutenden Körpers seines Arbeitskollegen erschienen ihm immer wieder als Intrusion. Am 9. Juli 2010 sei es aufgrund seiner körperlichen Beschwerden verbunden mit Angst und Panik zur psychischen Dekompensation gekommen, er habe während der Arbeit als Kranführer in der Führerkabine erst malig eine Panikattacke mit Kribbeln in den Beinen und Armen, Druck auf der Brust, Schwindel und Übelkeit erlitten. Die Angstsymptomatik habe sich nach drei oder vier Tagen wiederholt. Der Beschwerdeführer leide unter einer Angst störung (ICD-10 F41.0) im Rahmen einer posttraumatischen Belastungs störung (ICD-10 F43.1) sowie unter spezifische n, isolierte n Phobien (Flugangst, Klaus tro phobie; ICD-10 F40.2) . Dr. Z.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei zurzeit nicht im Stande, seine bisherige Tätigkeit als Kranführer auszuüben. Es sei not wendig, nach Optimierung der Psychopharmaka eine Verhaltenstherapie der Angst störung beziehungsweise der posttraumatischen Belastungsstörung durch zuführen. 3.2
Die AXA Versicherungen AG, die seit dem 1. Januar 2011 Taggeldleistungen er brachte, liess den Beschwerdeführer am 6. Juli 2011 von Dr. med. C.___, Psy chia trie und Psychotherapie FMH, begutachten (Expertise vom 28. Juli 2011, Urk. 10/18/5-21).
Dr. C.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe am m eisten über Schwindel ge klagt, sodann auch über Magenschmerzen, Herzrasen, Übelkeit, Müdigkeit, Schlaf störungen, Angst, Kraftlosigkeit, Dysästhesie im Bereich des Gesichtes so wie über Einschlafen der Finger und Zehen links (Urk. 10/18/17) .
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei bei klarem Bewusstsein und in den üblichen Qualitäten orientiert gewesen. Die Gedächtnisleistung habe etwas schwammig gewirkt, an Eckdaten habe sich der Beschwerdeführer aber zuver lässig erinnern können. Die Aufmerksamkeit sei auch ausreichend gewesen. Der Denkprozess sei l e icht verlangsamt gewesen und inhaltlich habe der Beschwer deführer wenig inneren Abstand von seiner jetzigen Störung gezeigt . Die Stim mung sei ernst gewesen, der Beschwerdeführer habe ängstlich-besorgt gewirkt. Der Leidensdruck habe nicht aufgesetzt gewirkt. Dem negativ ausgerichteten Ausdruck des eigenen Leidens scheine jedoch kein grosser innerer Widerstand ent gegengesetzt zu werden. Psychomotorisch habe er eine leichte Verlangsa mung
beobachtet, der Antrieb sei s odann etwas vermindert gewesen (Urk. 10/18/12-13).
Dr. C.___
kam zum Schluss, der Beschwerdeführer leide unter einer noch nicht befriedigend abgeklungene n, höchst wahrscheinlich auf verschiedene Stresssitu ationen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Kranführer zurück zuführende Anpassungsstörung mit sonstigen näher bezeichneten vorwiegenden Symptomen (ICD-10 F43.28) bei eine r fremdanamnestischen Angaben zufolge vorbestehenden ängstlichen Persönlichkeitsausrichtung (Urk. 10/18/19) . Er hielt fest, die Störung sei erstmals am 9. Juli 2010 klinisch manifest geworden und scheine sich anfänglich ausschliesslich in einer ängstlichen Komponente ge äussert zu haben. Diese scheine nun weitgehend in den Hintergrund gerückt zu sein gegenüber einer neurasthenischen (Schwindel, Schlafstörungen, Müdigkeit, Kraftlosigkeit) sowie einer somatoformen autonomen (Dysästhesien im Gesicht, Herzrasen, Einschlafen von Fingern und Zehen) Komponente (Urk. 10/18/19) .
Die von der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung sei nicht nachvollziehbar, da offensicht lich kein entsprechendes Trauma vorliege. Jedoch könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ängstlichen Grundpersön lichkeits struktur schneller und heftiger als eine Durchschnittsperson auf poten tiell angs t auslösende Stressoren reagiere, weshalb in Zukunft von einer Ar beitstätigkeit in der Höhe auf ei nem Kran abzuraten sei. Da eine stationäre Therapie nicht mehr geplant sei,
sei angesichts der gestellten Diagnosen aus therapeutischer Sicht eine umgehende Wiederaufnahme der Arbeit in progressiven Schritten dringend angezeigt . Ab Anfang August 2011 sei die Arbeitsfähigkeit auf 50 % und ab Anfang September 2011 auf 100 % festzulegen, wobei einer bodennahen Tätig keit auf dem Bau der Vorzug zu geben sei. Er empfehle sodann dringend die Fort setzung der ambulanten Therapie (Urk. 10/18/19-20). 3.3
Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch vom 1. bis zum
19. September 2011
(Urk. 10/39) trat der Beschwerdeführer eine stationäre Behandlung im A.___
an (stationär vom 18. Oktob er 2011 bi s 15. Dezember 2011 sowie t eilstationär vom 19. Dezember 2011 bis 1. Februar 2012, Urk. 10/48/2). Mit Bericht zu h anden der IV-Stelle vom 3. Februar 2012 (Urk. 10/48) diagnostizierten die behandeln den Ärzte des A.___
eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11). Die Ärzte hielten dafür, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Kra nführer nicht mehr arbeitsfähig. In
angepasster Tätigkeit s ei ge genwärtig von einer Arbeitsfähigkeit von ungefähr 40-50 % auszugehen (Urk. 10/48/1) . Sie hielten weiter fest, auf grund des unveränderten Zustandsbil des mit starker Präsenz der somatischen Symptome im Verlauf der Behandlung in der Tagesklinik sei gegenwärtig von einer Persistenz in Bezug auf die de pressiven Symptome sowie die Angst symp to matik auszugehen, jedoch bestehe deutliches Verbesserungspotential. Aufgrund der schwierigen sozialen Situation und ungeregelten zukünftigen beruflichen und finanziellen Situation sei eine weitere Persistenz und Aggravation der so matischen Symptome nicht auszu schliessen (Urk. 10/48/4). 3.4
Dr. Z.___
führte in ihrem Bericht vom 3. Mai 2012 an die IV-Stelle (Urk. 10/52) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine mittelgradige depres sive Episode mit so matischem Syndrom (ICD-10 F32.11), bekannte spezifische isolierte Phobien (ICD-10 F40.2) sowie Zwangsgedanken und Zwangshandlun gen gemischt (ICD-10 F42.2) auf (Urk. 10/52/1). Sie erachtete den Beschwerde führer weder in der angestammten noch in angepasster Tätigkeit als arbeitsfä hig, hielt jedoch fest, dass eine Teilarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit in Zukunft möglich wäre, falls sich die Angstsymptomatik und die massi ven Schuldgefühle zurück bilden würden (Urk. 10/52/3) . 3.5 3.5.1
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Neu ro logie FMH, vom RAD, untersuchte den Beschwerdeführer am 27. Juli 2012 (Be richt vom 4. Oktober 2012, Urk. 1 0/71).
Dr. D.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung im Sinne einer Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F43.22), eine undifferenzierte Somati sie rungs störung sowie eine mittelgradige Ausprägung demenz-assoziierter kog ni tiver Beeinträchtigungen unklarer Ursache, welche Diagnosen ohne Aus wir kung en auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 10/71/10) .
Dr. D.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe über deprimierte
Stimmung, schnelle Erschöpfbarkeit sowie Schlaf- und Konz entrationsstörungen berichtet. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer über Kribbeln in den Armen, Zittern am ganzen Körper und Tremor begleitet von diffusem Schwindelgefühl geklagt un d berichtet, unter einer ausgeprägten Vergesslichkeit sowie unter Angst, es könnte etwas Schlimmes passieren, zu leiden (Urk. 10/71/10) .
Der Beschwer de führer habe sich während der Untersuchung ängstlich, psycho motorisch ver langsamt, situativ desorientiert sowie zeitlich unscharf orientiert präsentiert. Er habe
sodann während der gesamten Untersuchung angespannt sowie teilweise ver wirrt und misstrauisch gewirkt . Die Spontaneität und die Ei geninitiative seien erheblich reduziert gewesen. Dr. D.___ hielt fest, hinsichtlich
der Angaben zur Alltagsbewältigung und Selbständigkeit hätten Unstim migkeiten bestanden. Kli nisch hätten sich sodann keine Hinweise auf umfas sende und ausgeprä gte kog ni tive Störungen ergeben. D ie vom Beschwerdefüh rer präsentierten kogni tiven Stö rungen hätten nicht glaubhaft gewirkt. Während der Untersuchung seien Auf fassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits-, Aufmerk samkeits- sowie for male Denk stö rungen präsentiert worden (Urk. 10/71/10-11) .
Der Beschwerde führer habe ein Ausmass an Beschwerden präsentiert, die mit einer schweren kognitiven Störung im Sinne einer Demenz vergleichbar wären und nicht nach vollziehbar seien (Urk. 10/71/9). Die geltend gemachten Gedächtnis störungen seien bei der Exploration von unverfänglichen Themen nicht nach weisbar ge wesen. Der Be schwer deführer sei sodann während der gesamten Un tersuchung aufmerksam ge wesen und habe sich auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden Themen einstellen können. Affektive Einbrüche hätten durch einen Themen wechsel unterbrochen werden können (Urk. 10/71/10-11) .
Dr. D.___ hielt zusammenfassend dafür, die während der Untersuchung erho be nen psycho pathologischen Befunde erschienen weitgehend inkonsistent. Auf grund der ge stellten Diagnosen bestehe aus psychiatrischer Sicht ab dem Tag der Untersu chung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder im an ge stam m ten Be reich noch in allen anderen Tätigkeiten (Urk. 10/71/11) . 3.5.2
Stellung
n ehmend
hinsichtlich Arbeitsfähigkeit zwischen September 2011 und der Untersuchung vom
27. Juli 2012 hielt Dr. D.___ fest, für die Zeit während des stationären Aufenthaltes im A.___ sei von einer voll stän di gen Arbeitsunfähigkeit auszugehen; im Übrigen verweise er für die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit auf seine früheren Stellungnahmen (Stellungnahme vom 28. Dezember 2012, Urk. 10/75/5). In seiner Stellung nahme vom August 2011 hatte Dr. D.___ dafürgehalten, dem Gutachten von Dr. C.___, wonach der Be schwerdeführer ab September 2011 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, könne ge folgt werden (Urk. 10/27/3) . 3.6
Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 (Urk. 3/3) zu h anden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zeigte sich Dr. Z.___
erstaunt darüber, dass Dr. D.___ beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit gestellt habe. I hrer Ansicht nach habe der Beschwerdeführer in die ser Zeit unter den folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten : Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Zwangsgedanken und Zwangs handlungen gemischt (ICD-10 F42.2), bekannte spezifische isolierte Pho bien (Flugangst, Klaustrophobie, ICD-10 F40.2), mittelgradige depressive Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), Tinnitus beidseits (Urk. 3/3 S. 1). Sie sei überrascht, dass dem Beschwerdeführer in bisheriger Tätigkeit als Kran führer eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert werde (Urk. 3/3 S. 1). 4. 4.1
Die Beurteilung von Dr. D.___,
wonach der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 3.5.1), beruht auf umfassenden und sorgfältigen medizini schen Untersuchungen und vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh rer s in ihren Schlussfolgerungen zu überzeugen. Namentlich fällt ins Gewicht, dass
Dr. D.___
weitgehend inkonsistente pathologische Befunde erhob und der
Be schwer deführer nicht nachvollziehbare Gedächtnisstörungen präsentiert e,
welche einer schweren kognitiven Störung im Sinne einer Demenz gleich käme n (E. 3.5.1) . So gab er beispielsweise hinsichtlich Freizeitakti vitäten einerseits an, nicht lesen zu können, da er die Buchstaben verschwom men sehe (Urk. 10/71/3), führte im Rahmen der Schilderung des Tagesablaufes jedoch aus, am Abend lese er oder spiele mit den Kindern (Urk. 10/71/6). Oder der Beschwerdeführer teilte
bei der ak tuellen Lebenssituation m it, er wisse nicht, wie viele Alimente er für den Sohn aus erster Ehe zahle, er vermute, dass das Sozialamt zahle (Urk. 10/71/2).
B ei den Fragen zu den Kindern gab er
jedoch
die Auskunft, er zahle seit über sechs Monaten keine Alimente für den Sohn aus ers ter Ehe mehr, da dafür das Sozialamt aufkomme; an weitere Daten vermochte er sich demgegenüber in keiner W eise mehr zu erinnern (vgl. Urk. 10/71/6) . 4.2
Die Einschätzung von Dr. D.___
stimmt sodann im Wesentlichen mit jener von Dr. C.___ (E. 3.2) überein, der ebenfalls eine Anpassungsstörung diagnostizierte und von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ab September 2011 ausging. Im Un ter schied zu Dr. D.___ fügte Dr. C.___ einzig noch an, es sei in Zukunft von einer Arbeitstätigkeit in der Höhe auf einem Kran abzuraten und einer boden nahen Tätigkeit auf dem Bau den Vorzug zu geben (E. 3.2). Vorliegend kann offen bleiben, ob das Zumutbarkeitsprofil entsprechend einzuschränken ist, denn selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Kran führer sondern nur noch in bodennahen Tätigkeiten auf dem Bau arbeits fähig wäre, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (siehe E. 5). 4.3
Auch wenn sich der Beschwerdeführer in der Folge im Oktober 2011 in sta tio näre psychiatrische Behandlung begab (vgl. E.
3.3), vermag dies keine invali den versicherungsrelevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu begründen. So steht die Feststellung von Dr. C.___, die Diagnose einer posttraumatischen Be lastungsstörung sei mangels Trauma nicht nachvollziehbar (E.
3.2), in Überein stimmung mit der Rechtsprechung, wonach eine posttraumatischen Belastungs störung definitionsgemäss nur anerkannt wird, wenn sie nach einem Ereignis mit aussergewöhnlichen Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012, E. 4.3). Diese Voraussetzung ist vorliegend zweifelsohne nicht gegeben. Hinzu kommt, dass selbst eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung nicht per se in validisierend ist, sondern dargelegt sein muss, inwiefern sie nicht durch zumut bare Willensanstrengung überwindbar sein soll (vgl. auch Urteil I 203/06 vom 28. Dezember 2006, E. 4.5). Sodann handelt es sich bei der Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode definitionsgemäss um ein vor ü ber gehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, se lten länger als ein Jahr dauern, weshalb es nicht invalidisierend ist. Länger dauernde Störungen sind unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (an hal tende affek tive Störung) zu subsumieren (Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 2 6. Januar 2007, E .
6.3, mit Hinweis auf Dilling/Mom bour/Schmidt, Hrsg., In ter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 7. Aufl., Bern 2010, S.
149 ff.; Ur teil 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011, E. 6.3.2). Schliesslich orteten die Ärzte des A.___ ein deutliches Verbesserungspotential und es ergibt sich aus ihrer Einschätzung hinsichtlich Prognose, dass psychosoziale und soziokulturelle Faktoren, welche aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht g rundsätzlich auszuscheiden sind, die Beschwerdesymptomatik wesentlich beein flussen (E.
3.3). Mithin haben die von den Ärzten des A.___ ge stellten Diagnosen (E. 3.3) unbeachtlich zu bleiben und vermag die während des stationären Aufenthalts verursachte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde füh rers mangels sozialversicherungsrechtlicher Relevanz keine Invalidität zu be grün den . Damit ist grundsätzlich auch für den Zeitraum vor der Untersuchung durch Dr.
D.___ auf die Einschätzung von Dr. C.___ bzw. Dr. D.___, wonach eine voll ständige Arbeitsfähigkeit besteht (E. 3.2, E. 4.2) abzustellen. 4.4
Auch die Berichte von Dr. Z.___ (E. 3.4, E. 3.6) führen zu keiner anderen Ein schätzung. Dass ihrer Beurteilung nicht zu folgen ist, führte Dr. C.___ bereits schlüssig aus (E. 3.2). Ebenso wurde schon vorstehend dargelegt (E. 4.3), dass die Diagnosen der posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven Episode vorliegend kein Abweichen von der Einschätzung der Dres. C.___ und D.___ zu begründen vermögen. 4.5
Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht vom E.___ vom 7. Juni 2013 (Urk. 13) ist im vorlie genden Verfahren sodann von vorneherein unbeachtlich, d a der Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2013 (Urk. 2) die Grenze der richterli chen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen). 4.6
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab September 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. 5.
Selbst wenn aber darauf abgestellt würde, dass nur noch in angepasster Tätig keit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestünde (vgl. E.
4.2), ergäbe sich kein renten begründender Invaliditätsgrad:
Bei einem gemäss IK-Auszug zuletzt erzielten Einkommen von Fr. 73‘075.-- im Jahr 2009 (Urk. 10/64/1) resultiert e unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2136 Punkten im Jahr 2009 auf 2171 Punkte im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 1 /2-2014, S. 95, Tabelle B10.3) für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 74‘272.-- .
Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht,
wären zur Bestim mung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gem ä ss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran zuziehen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von eine m Kranführerdiplom
(Urk. 10/8)
- keine Berufsa usbildung vorweist (Urk. 10/9/4), wäre auf die Werte gemäss Anforderungsstufe 4 (einfache und repe titive Tätigkeiten), Ziff. 41-43 (Baugewerbe) abzustellen. Unter Berück sich tigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Ar beits kräfte von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2171 Punkte im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 1/2-2014, S. 95, Tabelle B10.3) und der im Jahr 2011 geltenden betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Tabelle B9.2, Sektor 2, Baugewerbe/Bau) resultiert e für das Jahr 2011 ein Ein kommen von Fr. 67‘077.-- (Fr. 5‘310 .--
x 12 : 40 x 41,7 : 2150 x 2171).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74‘272.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 67‘077 . -- ergäbe sich damit selbst bei einem – hier nicht gerecht fer tig ten - Abzug von 25 % ein renten ausschliessen der Invaliditätsgrad . 6.
Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1
Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Pro zess führung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 8, Urk. 16), ist dem Beschwerdeführer – antragsge mäss (Urk. 1 S. 1) – die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 7 .2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), dem Beschwerdeführer auf zu erlegen,
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist . Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
6. März 2013 wird de m Beschwerdeführe r die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 . -- werden
dem Beschwerdeführer auferlegt,
z ufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1974 und zuletzt als Kranführer tätig, meldete sich am 20. Juni 2011 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/9). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen . Insbesondere zog sie die Akten des f rüheren (VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Ge sellschaft AG) so wie des aktuellen (AXA Versicherungen AG) Krankentag geld versicherers von X.___
bei (Urk. 10/17, Urk. 10/18) und holte Berichte bei den behandelnden Ärzte n
ein
(Bericht von Dr. med. Y.___, Allgemeine Me di zin FMH, vom 18. Juli 2011 [Urk. 10/16] sowie Bericht von Dr. med. Z.___, Psychiat rie/Psychotherapie FMH, vom 12. September 2011 [Urk. 10/26]).
Mit Vorbescheid vom 14. September 2011 (Urk. 10/29) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. D er Versicherte erhob dagegen Einwände (Urk. 10/34) und reichte Berichte von Dr. Z.___ so wie des A.___ zu den Akten (Urk. 10/39, Urk. 10/44, Urk. 10/46) . Die IV-Stelle holte weitere Bericht e ein
(Bericht des A.___
vom 3. Februar 2012 [ Urk. 10/48 ]; Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Mai 2012 [Urk. 10/52]) und
veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch den Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung (Untersuchung vom 27. Juli 2012, Bericht vom 4. Oktober 2012, Urk. 10/71). Mit Verfügung vom
5. Februar 2013 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle schliesslich einen Leis tungs an spruch.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva lidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, w elche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 6. März 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2013 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-77) schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2013 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Am
27. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Be richt zu den Akten (Urk. 12, Urk. 13), welcher der Beschwerdegegnerin zur Kennt nis nahme zuge stellt wurde (Urk. 15).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vom 12. Juli 2010 bis am 31. Juli 2011 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Ab August 2011 bestehe jedoch wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie ab September 2011 eine solche von 100 % in bisheriger wie auch in angepasster Tätigkeit. Da aufgrund der verspäteten Anmeldung im Juni 2011 frühestens ab Dezember 2011 Leistungen erbracht werden könnten (Ablauf der Wartefrist ge mäss Art. 29 Abs. 1 IVG), ab September 2011 der Invaliditätsgrad jedoch 0 % betrage, be stehe kein Leis tungsanspruch.
Während des stationären Aufenthaltes im A.___ vom 19. De zem ber 2011 bis am 1. Februar 2012 habe sodann nochmals eine tempo räre voll ständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, auch dies führe jedoch zu kei nem Leis tungsanspruch (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Berichte von seinen behandelnden Ärzte n im Wesentlichen geltend, er sei in seiner Ar beits fähigkeit erheblich eingeschränkt (Urk. 1). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen, wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Gemäss eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer im Mai 2010 Augen zeuge davon, wie einer seiner Arbeitskollegen mehrere Meter in die Tiefe stürzte und sich dabei schwer verletzte (Urk. 10/17/14, Urk. 10/18/16). Am 9. Juli 2010 konsultierte der Beschwerdeführer die Notfallstation des B.___ auf grund von
während der Arbeit aufgetretenem Kribbeln in den Beinen und Armen sowie anschliessend em Druck auf der Brust mit Schwindel (Bericht des B.___ vom
9. Juli 2010, Urk. 10/17/25) . Die Ärzte hielten fest, die Anamnese sei suggestiv für eine Hyperventilation und entliessen ihn gleichen tags in gutem Allgemeinzustand wieder nach Hause (Urk. 10/17/25). In der Folge fanden mehrere Untersuchungen statt, wobei keine somatische Ursache für die ge klagten Beschwerden (Episoden, beginnend mit einem aufsteigenden Wärme gefühl, Nausea und Schwindel sowie Ohnmachtsgefühl, Einschlafgefühl in der linken Hand und im linken Fuss, siehe Urk. 10/17/22) gefunden w erden konnte
(Urk. 10/17/19, Urk. 10/17/20-21, Urk. 10/17/22-24). Die behandelnde Hausärztin Dr. Y.___ teilte daraufhin dem damaligen Krankentaggeldversiche rer des Be schwer deführers mit, der Beschwerde führer sei aus somatischer Sicht ab dem
10. September 20
E. 3.2 Die AXA Versicherungen AG, die seit dem 1. Januar 2011 Taggeldleistungen er brachte, liess den Beschwerdeführer am 6. Juli 2011 von Dr. med. C.___, Psy chia trie und Psychotherapie FMH, begutachten (Expertise vom 28. Juli 2011, Urk. 10/18/5-21).
Dr. C.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe am m eisten über Schwindel ge klagt, sodann auch über Magenschmerzen, Herzrasen, Übelkeit, Müdigkeit, Schlaf störungen, Angst, Kraftlosigkeit, Dysästhesie im Bereich des Gesichtes so wie über Einschlafen der Finger und Zehen links (Urk. 10/18/17) .
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei bei klarem Bewusstsein und in den üblichen Qualitäten orientiert gewesen. Die Gedächtnisleistung habe etwas schwammig gewirkt, an Eckdaten habe sich der Beschwerdeführer aber zuver lässig erinnern können. Die Aufmerksamkeit sei auch ausreichend gewesen. Der Denkprozess sei l e icht verlangsamt gewesen und inhaltlich habe der Beschwer deführer wenig inneren Abstand von seiner jetzigen Störung gezeigt . Die Stim mung sei ernst gewesen, der Beschwerdeführer habe ängstlich-besorgt gewirkt. Der Leidensdruck habe nicht aufgesetzt gewirkt. Dem negativ ausgerichteten Ausdruck des eigenen Leidens scheine jedoch kein grosser innerer Widerstand ent gegengesetzt zu werden. Psychomotorisch habe er eine leichte Verlangsa mung
beobachtet, der Antrieb sei s odann etwas vermindert gewesen (Urk. 10/18/12-13).
Dr. C.___
kam zum Schluss, der Beschwerdeführer leide unter einer noch nicht befriedigend abgeklungene n, höchst wahrscheinlich auf verschiedene Stresssitu ationen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Kranführer zurück zuführende Anpassungsstörung mit sonstigen näher bezeichneten vorwiegenden Symptomen (ICD-10 F43.28) bei eine r fremdanamnestischen Angaben zufolge vorbestehenden ängstlichen Persönlichkeitsausrichtung (Urk. 10/18/19) . Er hielt fest, die Störung sei erstmals am 9. Juli 2010 klinisch manifest geworden und scheine sich anfänglich ausschliesslich in einer ängstlichen Komponente ge äussert zu haben. Diese scheine nun weitgehend in den Hintergrund gerückt zu sein gegenüber einer neurasthenischen (Schwindel, Schlafstörungen, Müdigkeit, Kraftlosigkeit) sowie einer somatoformen autonomen (Dysästhesien im Gesicht, Herzrasen, Einschlafen von Fingern und Zehen) Komponente (Urk. 10/18/19) .
Die von der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung sei nicht nachvollziehbar, da offensicht lich kein entsprechendes Trauma vorliege. Jedoch könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ängstlichen Grundpersön lichkeits struktur schneller und heftiger als eine Durchschnittsperson auf poten tiell angs t auslösende Stressoren reagiere, weshalb in Zukunft von einer Ar beitstätigkeit in der Höhe auf ei nem Kran abzuraten sei. Da eine stationäre Therapie nicht mehr geplant sei,
sei angesichts der gestellten Diagnosen aus therapeutischer Sicht eine umgehende Wiederaufnahme der Arbeit in progressiven Schritten dringend angezeigt . Ab Anfang August 2011 sei die Arbeitsfähigkeit auf 50 % und ab Anfang September 2011 auf 100 % festzulegen, wobei einer bodennahen Tätig keit auf dem Bau der Vorzug zu geben sei. Er empfehle sodann dringend die Fort setzung der ambulanten Therapie (Urk. 10/18/19-20).
E. 3.3 Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch vom 1. bis zum
19. September 2011
(Urk. 10/39) trat der Beschwerdeführer eine stationäre Behandlung im A.___
an (stationär vom 18. Oktob er 2011 bi s 15. Dezember 2011 sowie t eilstationär vom 19. Dezember 2011 bis 1. Februar 2012, Urk. 10/48/2). Mit Bericht zu h anden der IV-Stelle vom 3. Februar 2012 (Urk. 10/48) diagnostizierten die behandeln den Ärzte des A.___
eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11). Die Ärzte hielten dafür, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Kra nführer nicht mehr arbeitsfähig. In
angepasster Tätigkeit s ei ge genwärtig von einer Arbeitsfähigkeit von ungefähr 40-50 % auszugehen (Urk. 10/48/1) . Sie hielten weiter fest, auf grund des unveränderten Zustandsbil des mit starker Präsenz der somatischen Symptome im Verlauf der Behandlung in der Tagesklinik sei gegenwärtig von einer Persistenz in Bezug auf die de pressiven Symptome sowie die Angst symp to matik auszugehen, jedoch bestehe deutliches Verbesserungspotential. Aufgrund der schwierigen sozialen Situation und ungeregelten zukünftigen beruflichen und finanziellen Situation sei eine weitere Persistenz und Aggravation der so matischen Symptome nicht auszu schliessen (Urk. 10/48/4).
E. 3.4 Dr. Z.___
führte in ihrem Bericht vom 3. Mai 2012 an die IV-Stelle (Urk. 10/52) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine mittelgradige depres sive Episode mit so matischem Syndrom (ICD-10 F32.11), bekannte spezifische isolierte Phobien (ICD-10 F40.2) sowie Zwangsgedanken und Zwangshandlun gen gemischt (ICD-10 F42.2) auf (Urk. 10/52/1). Sie erachtete den Beschwerde führer weder in der angestammten noch in angepasster Tätigkeit als arbeitsfä hig, hielt jedoch fest, dass eine Teilarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit in Zukunft möglich wäre, falls sich die Angstsymptomatik und die massi ven Schuldgefühle zurück bilden würden (Urk. 10/52/3) .
E. 3.5.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Neu ro logie FMH, vom RAD, untersuchte den Beschwerdeführer am 27. Juli 2012 (Be richt vom 4. Oktober 2012, Urk. 1 0/71).
Dr. D.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung im Sinne einer Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F43.22), eine undifferenzierte Somati sie rungs störung sowie eine mittelgradige Ausprägung demenz-assoziierter kog ni tiver Beeinträchtigungen unklarer Ursache, welche Diagnosen ohne Aus wir kung en auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 10/71/10) .
Dr. D.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe über deprimierte
Stimmung, schnelle Erschöpfbarkeit sowie Schlaf- und Konz entrationsstörungen berichtet. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer über Kribbeln in den Armen, Zittern am ganzen Körper und Tremor begleitet von diffusem Schwindelgefühl geklagt un d berichtet, unter einer ausgeprägten Vergesslichkeit sowie unter Angst, es könnte etwas Schlimmes passieren, zu leiden (Urk. 10/71/10) .
Der Beschwer de führer habe sich während der Untersuchung ängstlich, psycho motorisch ver langsamt, situativ desorientiert sowie zeitlich unscharf orientiert präsentiert. Er habe
sodann während der gesamten Untersuchung angespannt sowie teilweise ver wirrt und misstrauisch gewirkt . Die Spontaneität und die Ei geninitiative seien erheblich reduziert gewesen. Dr. D.___ hielt fest, hinsichtlich
der Angaben zur Alltagsbewältigung und Selbständigkeit hätten Unstim migkeiten bestanden. Kli nisch hätten sich sodann keine Hinweise auf umfas sende und ausgeprä gte kog ni tive Störungen ergeben. D ie vom Beschwerdefüh rer präsentierten kogni tiven Stö rungen hätten nicht glaubhaft gewirkt. Während der Untersuchung seien Auf fassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits-, Aufmerk samkeits- sowie for male Denk stö rungen präsentiert worden (Urk. 10/71/10-11) .
Der Beschwerde führer habe ein Ausmass an Beschwerden präsentiert, die mit einer schweren kognitiven Störung im Sinne einer Demenz vergleichbar wären und nicht nach vollziehbar seien (Urk. 10/71/9). Die geltend gemachten Gedächtnis störungen seien bei der Exploration von unverfänglichen Themen nicht nach weisbar ge wesen. Der Be schwer deführer sei sodann während der gesamten Un tersuchung aufmerksam ge wesen und habe sich auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden Themen einstellen können. Affektive Einbrüche hätten durch einen Themen wechsel unterbrochen werden können (Urk. 10/71/10-11) .
Dr. D.___ hielt zusammenfassend dafür, die während der Untersuchung erho be nen psycho pathologischen Befunde erschienen weitgehend inkonsistent. Auf grund der ge stellten Diagnosen bestehe aus psychiatrischer Sicht ab dem Tag der Untersu chung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder im an ge stam m ten Be reich noch in allen anderen Tätigkeiten (Urk. 10/71/11) .
E. 3.5.2 Stellung
n ehmend
hinsichtlich Arbeitsfähigkeit zwischen September 2011 und der Untersuchung vom
27. Juli 2012 hielt Dr. D.___ fest, für die Zeit während des stationären Aufenthaltes im A.___ sei von einer voll stän di gen Arbeitsunfähigkeit auszugehen; im Übrigen verweise er für die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit auf seine früheren Stellungnahmen (Stellungnahme vom 28. Dezember 2012, Urk. 10/75/5). In seiner Stellung nahme vom August 2011 hatte Dr. D.___ dafürgehalten, dem Gutachten von Dr. C.___, wonach der Be schwerdeführer ab September 2011 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, könne ge folgt werden (Urk. 10/27/3) .
E. 3.6 Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 (Urk. 3/3) zu h anden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zeigte sich Dr. Z.___
erstaunt darüber, dass Dr. D.___ beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit gestellt habe. I hrer Ansicht nach habe der Beschwerdeführer in die ser Zeit unter den folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten : Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Zwangsgedanken und Zwangs handlungen gemischt (ICD-10 F42.2), bekannte spezifische isolierte Pho bien (Flugangst, Klaustrophobie, ICD-10 F40.2), mittelgradige depressive Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), Tinnitus beidseits (Urk. 3/3 S. 1). Sie sei überrascht, dass dem Beschwerdeführer in bisheriger Tätigkeit als Kran führer eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert werde (Urk. 3/3 S. 1). 4. 4.1
Die Beurteilung von Dr. D.___,
wonach der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 3.5.1), beruht auf umfassenden und sorgfältigen medizini schen Untersuchungen und vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh rer s in ihren Schlussfolgerungen zu überzeugen. Namentlich fällt ins Gewicht, dass
Dr. D.___
weitgehend inkonsistente pathologische Befunde erhob und der
Be schwer deführer nicht nachvollziehbare Gedächtnisstörungen präsentiert e,
welche einer schweren kognitiven Störung im Sinne einer Demenz gleich käme n (E. 3.5.1) . So gab er beispielsweise hinsichtlich Freizeitakti vitäten einerseits an, nicht lesen zu können, da er die Buchstaben verschwom men sehe (Urk. 10/71/3), führte im Rahmen der Schilderung des Tagesablaufes jedoch aus, am Abend lese er oder spiele mit den Kindern (Urk. 10/71/6). Oder der Beschwerdeführer teilte
bei der ak tuellen Lebenssituation m it, er wisse nicht, wie viele Alimente er für den Sohn aus erster Ehe zahle, er vermute, dass das Sozialamt zahle (Urk. 10/71/2).
B ei den Fragen zu den Kindern gab er
jedoch
die Auskunft, er zahle seit über sechs Monaten keine Alimente für den Sohn aus ers ter Ehe mehr, da dafür das Sozialamt aufkomme; an weitere Daten vermochte er sich demgegenüber in keiner W eise mehr zu erinnern (vgl. Urk. 10/71/6) . 4.2
Die Einschätzung von Dr. D.___
stimmt sodann im Wesentlichen mit jener von Dr. C.___ (E. 3.2) überein, der ebenfalls eine Anpassungsstörung diagnostizierte und von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ab September 2011 ausging. Im Un ter schied zu Dr. D.___ fügte Dr. C.___ einzig noch an, es sei in Zukunft von einer Arbeitstätigkeit in der Höhe auf einem Kran abzuraten und einer boden nahen Tätigkeit auf dem Bau den Vorzug zu geben (E. 3.2). Vorliegend kann offen bleiben, ob das Zumutbarkeitsprofil entsprechend einzuschränken ist, denn selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Kran führer sondern nur noch in bodennahen Tätigkeiten auf dem Bau arbeits fähig wäre, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (siehe E. 5). 4.3
Auch wenn sich der Beschwerdeführer in der Folge im Oktober 2011 in sta tio näre psychiatrische Behandlung begab (vgl. E.
3.3), vermag dies keine invali den versicherungsrelevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu begründen. So steht die Feststellung von Dr. C.___, die Diagnose einer posttraumatischen Be lastungsstörung sei mangels Trauma nicht nachvollziehbar (E.
3.2), in Überein stimmung mit der Rechtsprechung, wonach eine posttraumatischen Belastungs störung definitionsgemäss nur anerkannt wird, wenn sie nach einem Ereignis mit aussergewöhnlichen Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012, E. 4.3). Diese Voraussetzung ist vorliegend zweifelsohne nicht gegeben. Hinzu kommt, dass selbst eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung nicht per se in validisierend ist, sondern dargelegt sein muss, inwiefern sie nicht durch zumut bare Willensanstrengung überwindbar sein soll (vgl. auch Urteil I 203/06 vom 28. Dezember 2006, E. 4.5). Sodann handelt es sich bei der Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode definitionsgemäss um ein vor ü ber gehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, se lten länger als ein Jahr dauern, weshalb es nicht invalidisierend ist. Länger dauernde Störungen sind unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (an hal tende affek tive Störung) zu subsumieren (Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 2 6. Januar 2007, E .
6.3, mit Hinweis auf Dilling/Mom bour/Schmidt, Hrsg., In ter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 7. Aufl., Bern 2010, S.
149 ff.; Ur teil 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011, E. 6.3.2). Schliesslich orteten die Ärzte des A.___ ein deutliches Verbesserungspotential und es ergibt sich aus ihrer Einschätzung hinsichtlich Prognose, dass psychosoziale und soziokulturelle Faktoren, welche aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht g rundsätzlich auszuscheiden sind, die Beschwerdesymptomatik wesentlich beein flussen (E.
3.3). Mithin haben die von den Ärzten des A.___ ge stellten Diagnosen (E. 3.3) unbeachtlich zu bleiben und vermag die während des stationären Aufenthalts verursachte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde füh rers mangels sozialversicherungsrechtlicher Relevanz keine Invalidität zu be grün den . Damit ist grundsätzlich auch für den Zeitraum vor der Untersuchung durch Dr.
D.___ auf die Einschätzung von Dr. C.___ bzw. Dr. D.___, wonach eine voll ständige Arbeitsfähigkeit besteht (E. 3.2, E. 4.2) abzustellen. 4.4
Auch die Berichte von Dr. Z.___ (E. 3.4, E. 3.6) führen zu keiner anderen Ein schätzung. Dass ihrer Beurteilung nicht zu folgen ist, führte Dr. C.___ bereits schlüssig aus (E. 3.2). Ebenso wurde schon vorstehend dargelegt (E. 4.3), dass die Diagnosen der posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven Episode vorliegend kein Abweichen von der Einschätzung der Dres. C.___ und D.___ zu begründen vermögen. 4.5
Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht vom E.___ vom 7. Juni 2013 (Urk. 13) ist im vorlie genden Verfahren sodann von vorneherein unbeachtlich, d a der Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2013 (Urk. 2) die Grenze der richterli chen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen). 4.6
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab September 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. 5.
Selbst wenn aber darauf abgestellt würde, dass nur noch in angepasster Tätig keit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestünde (vgl. E.
4.2), ergäbe sich kein renten begründender Invaliditätsgrad:
Bei einem gemäss IK-Auszug zuletzt erzielten Einkommen von Fr. 73‘075.-- im Jahr 2009 (Urk. 10/64/1) resultiert e unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2136 Punkten im Jahr 2009 auf 2171 Punkte im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 1 /2-2014, S. 95, Tabelle B10.3) für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 74‘272.-- .
Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht,
wären zur Bestim mung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gem ä ss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran zuziehen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von eine m Kranführerdiplom
(Urk. 10/8)
- keine Berufsa usbildung vorweist (Urk. 10/9/4), wäre auf die Werte gemäss Anforderungsstufe 4 (einfache und repe titive Tätigkeiten), Ziff. 41-43 (Baugewerbe) abzustellen. Unter Berück sich tigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Ar beits kräfte von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2171 Punkte im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 1/2-2014, S. 95, Tabelle B10.3) und der im Jahr 2011 geltenden betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Tabelle B9.2, Sektor 2, Baugewerbe/Bau) resultiert e für das Jahr 2011 ein Ein kommen von Fr. 67‘077.-- (Fr. 5‘310 .--
x
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 wieder zu 100 % arbeitsfähig, verwies jedoch darauf, dass der Beschwerdeführer nun Dr. Z.___
im Hinblick auf eine psychiatrische Be handlung konsultieren werde (Urk. 10/17/18).
Nach erfolgtem Behandlungsstart bei Dr. Z.___
hielt diese in ihrem Bericht an den Taggeldversicherer vom
28. September 2010
(Urk. 10/17/14-15) fest, der Be schwerdeführer könne seit dem Arbeitsunfall im Mai 2010 nicht mehr gut schlafen. Die Bilder des blutenden Körpers seines Arbeitskollegen erschienen ihm immer wieder als Intrusion. Am 9. Juli 2010 sei es aufgrund seiner körperlichen Beschwerden verbunden mit Angst und Panik zur psychischen Dekompensation gekommen, er habe während der Arbeit als Kranführer in der Führerkabine erst malig eine Panikattacke mit Kribbeln in den Beinen und Armen, Druck auf der Brust, Schwindel und Übelkeit erlitten. Die Angstsymptomatik habe sich nach drei oder vier Tagen wiederholt. Der Beschwerdeführer leide unter einer Angst störung (ICD-10 F41.0) im Rahmen einer posttraumatischen Belastungs störung (ICD-10 F43.1) sowie unter spezifische n, isolierte n Phobien (Flugangst, Klaus tro phobie; ICD-10 F40.2) . Dr. Z.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei zurzeit nicht im Stande, seine bisherige Tätigkeit als Kranführer auszuüben. Es sei not wendig, nach Optimierung der Psychopharmaka eine Verhaltenstherapie der Angst störung beziehungsweise der posttraumatischen Belastungsstörung durch zuführen.
E. 12 : 40 x 41,7 : 2150 x 2171).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74‘272.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 67‘077 . -- ergäbe sich damit selbst bei einem – hier nicht gerecht fer tig ten - Abzug von 25 % ein renten ausschliessen der Invaliditätsgrad . 6.
Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1
Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Pro zess führung gemäss §
E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00231 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
26. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1974 und zuletzt als Kranführer tätig, meldete sich am 20. Juni 2011 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/9). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen . Insbesondere zog sie die Akten des f rüheren (VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Ge sellschaft AG) so wie des aktuellen (AXA Versicherungen AG) Krankentag geld versicherers von X.___
bei (Urk. 10/17, Urk. 10/18) und holte Berichte bei den behandelnden Ärzte n
ein
(Bericht von Dr. med. Y.___, Allgemeine Me di zin FMH, vom 18. Juli 2011 [Urk. 10/16] sowie Bericht von Dr. med. Z.___, Psychiat rie/Psychotherapie FMH, vom 12. September 2011 [Urk. 10/26]).
Mit Vorbescheid vom 14. September 2011 (Urk. 10/29) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. D er Versicherte erhob dagegen Einwände (Urk. 10/34) und reichte Berichte von Dr. Z.___ so wie des A.___ zu den Akten (Urk. 10/39, Urk. 10/44, Urk. 10/46) . Die IV-Stelle holte weitere Bericht e ein
(Bericht des A.___
vom 3. Februar 2012 [ Urk. 10/48 ]; Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Mai 2012 [Urk. 10/52]) und
veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch den Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung (Untersuchung vom 27. Juli 2012, Bericht vom 4. Oktober 2012, Urk. 10/71). Mit Verfügung vom
5. Februar 2013 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle schliesslich einen Leis tungs an spruch. 2.
Dagegen erhob X.___ am 6. März 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2013 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-77) schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2013 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Am
27. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Be richt zu den Akten (Urk. 12, Urk. 13), welcher der Beschwerdegegnerin zur Kennt nis nahme zuge stellt wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen, wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva lidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, w elche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vom 12. Juli 2010 bis am 31. Juli 2011 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Ab August 2011 bestehe jedoch wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie ab September 2011 eine solche von 100 % in bisheriger wie auch in angepasster Tätigkeit. Da aufgrund der verspäteten Anmeldung im Juni 2011 frühestens ab Dezember 2011 Leistungen erbracht werden könnten (Ablauf der Wartefrist ge mäss Art. 29 Abs. 1 IVG), ab September 2011 der Invaliditätsgrad jedoch 0 % betrage, be stehe kein Leis tungsanspruch.
Während des stationären Aufenthaltes im A.___ vom 19. De zem ber 2011 bis am 1. Februar 2012 habe sodann nochmals eine tempo räre voll ständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, auch dies führe jedoch zu kei nem Leis tungsanspruch (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Berichte von seinen behandelnden Ärzte n im Wesentlichen geltend, er sei in seiner Ar beits fähigkeit erheblich eingeschränkt (Urk. 1). 3. 3.1
Gemäss eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer im Mai 2010 Augen zeuge davon, wie einer seiner Arbeitskollegen mehrere Meter in die Tiefe stürzte und sich dabei schwer verletzte (Urk. 10/17/14, Urk. 10/18/16). Am 9. Juli 2010 konsultierte der Beschwerdeführer die Notfallstation des B.___ auf grund von
während der Arbeit aufgetretenem Kribbeln in den Beinen und Armen sowie anschliessend em Druck auf der Brust mit Schwindel (Bericht des B.___ vom
9. Juli 2010, Urk. 10/17/25) . Die Ärzte hielten fest, die Anamnese sei suggestiv für eine Hyperventilation und entliessen ihn gleichen tags in gutem Allgemeinzustand wieder nach Hause (Urk. 10/17/25). In der Folge fanden mehrere Untersuchungen statt, wobei keine somatische Ursache für die ge klagten Beschwerden (Episoden, beginnend mit einem aufsteigenden Wärme gefühl, Nausea und Schwindel sowie Ohnmachtsgefühl, Einschlafgefühl in der linken Hand und im linken Fuss, siehe Urk. 10/17/22) gefunden w erden konnte
(Urk. 10/17/19, Urk. 10/17/20-21, Urk. 10/17/22-24). Die behandelnde Hausärztin Dr. Y.___ teilte daraufhin dem damaligen Krankentaggeldversiche rer des Be schwer deführers mit, der Beschwerde führer sei aus somatischer Sicht ab dem
10. September 20 10 wieder zu 100 % arbeitsfähig, verwies jedoch darauf, dass der Beschwerdeführer nun Dr. Z.___
im Hinblick auf eine psychiatrische Be handlung konsultieren werde (Urk. 10/17/18).
Nach erfolgtem Behandlungsstart bei Dr. Z.___
hielt diese in ihrem Bericht an den Taggeldversicherer vom
28. September 2010
(Urk. 10/17/14-15) fest, der Be schwerdeführer könne seit dem Arbeitsunfall im Mai 2010 nicht mehr gut schlafen. Die Bilder des blutenden Körpers seines Arbeitskollegen erschienen ihm immer wieder als Intrusion. Am 9. Juli 2010 sei es aufgrund seiner körperlichen Beschwerden verbunden mit Angst und Panik zur psychischen Dekompensation gekommen, er habe während der Arbeit als Kranführer in der Führerkabine erst malig eine Panikattacke mit Kribbeln in den Beinen und Armen, Druck auf der Brust, Schwindel und Übelkeit erlitten. Die Angstsymptomatik habe sich nach drei oder vier Tagen wiederholt. Der Beschwerdeführer leide unter einer Angst störung (ICD-10 F41.0) im Rahmen einer posttraumatischen Belastungs störung (ICD-10 F43.1) sowie unter spezifische n, isolierte n Phobien (Flugangst, Klaus tro phobie; ICD-10 F40.2) . Dr. Z.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei zurzeit nicht im Stande, seine bisherige Tätigkeit als Kranführer auszuüben. Es sei not wendig, nach Optimierung der Psychopharmaka eine Verhaltenstherapie der Angst störung beziehungsweise der posttraumatischen Belastungsstörung durch zuführen. 3.2
Die AXA Versicherungen AG, die seit dem 1. Januar 2011 Taggeldleistungen er brachte, liess den Beschwerdeführer am 6. Juli 2011 von Dr. med. C.___, Psy chia trie und Psychotherapie FMH, begutachten (Expertise vom 28. Juli 2011, Urk. 10/18/5-21).
Dr. C.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe am m eisten über Schwindel ge klagt, sodann auch über Magenschmerzen, Herzrasen, Übelkeit, Müdigkeit, Schlaf störungen, Angst, Kraftlosigkeit, Dysästhesie im Bereich des Gesichtes so wie über Einschlafen der Finger und Zehen links (Urk. 10/18/17) .
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei bei klarem Bewusstsein und in den üblichen Qualitäten orientiert gewesen. Die Gedächtnisleistung habe etwas schwammig gewirkt, an Eckdaten habe sich der Beschwerdeführer aber zuver lässig erinnern können. Die Aufmerksamkeit sei auch ausreichend gewesen. Der Denkprozess sei l e icht verlangsamt gewesen und inhaltlich habe der Beschwer deführer wenig inneren Abstand von seiner jetzigen Störung gezeigt . Die Stim mung sei ernst gewesen, der Beschwerdeführer habe ängstlich-besorgt gewirkt. Der Leidensdruck habe nicht aufgesetzt gewirkt. Dem negativ ausgerichteten Ausdruck des eigenen Leidens scheine jedoch kein grosser innerer Widerstand ent gegengesetzt zu werden. Psychomotorisch habe er eine leichte Verlangsa mung
beobachtet, der Antrieb sei s odann etwas vermindert gewesen (Urk. 10/18/12-13).
Dr. C.___
kam zum Schluss, der Beschwerdeführer leide unter einer noch nicht befriedigend abgeklungene n, höchst wahrscheinlich auf verschiedene Stresssitu ationen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Kranführer zurück zuführende Anpassungsstörung mit sonstigen näher bezeichneten vorwiegenden Symptomen (ICD-10 F43.28) bei eine r fremdanamnestischen Angaben zufolge vorbestehenden ängstlichen Persönlichkeitsausrichtung (Urk. 10/18/19) . Er hielt fest, die Störung sei erstmals am 9. Juli 2010 klinisch manifest geworden und scheine sich anfänglich ausschliesslich in einer ängstlichen Komponente ge äussert zu haben. Diese scheine nun weitgehend in den Hintergrund gerückt zu sein gegenüber einer neurasthenischen (Schwindel, Schlafstörungen, Müdigkeit, Kraftlosigkeit) sowie einer somatoformen autonomen (Dysästhesien im Gesicht, Herzrasen, Einschlafen von Fingern und Zehen) Komponente (Urk. 10/18/19) .
Die von der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung sei nicht nachvollziehbar, da offensicht lich kein entsprechendes Trauma vorliege. Jedoch könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ängstlichen Grundpersön lichkeits struktur schneller und heftiger als eine Durchschnittsperson auf poten tiell angs t auslösende Stressoren reagiere, weshalb in Zukunft von einer Ar beitstätigkeit in der Höhe auf ei nem Kran abzuraten sei. Da eine stationäre Therapie nicht mehr geplant sei,
sei angesichts der gestellten Diagnosen aus therapeutischer Sicht eine umgehende Wiederaufnahme der Arbeit in progressiven Schritten dringend angezeigt . Ab Anfang August 2011 sei die Arbeitsfähigkeit auf 50 % und ab Anfang September 2011 auf 100 % festzulegen, wobei einer bodennahen Tätig keit auf dem Bau der Vorzug zu geben sei. Er empfehle sodann dringend die Fort setzung der ambulanten Therapie (Urk. 10/18/19-20). 3.3
Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch vom 1. bis zum
19. September 2011
(Urk. 10/39) trat der Beschwerdeführer eine stationäre Behandlung im A.___
an (stationär vom 18. Oktob er 2011 bi s 15. Dezember 2011 sowie t eilstationär vom 19. Dezember 2011 bis 1. Februar 2012, Urk. 10/48/2). Mit Bericht zu h anden der IV-Stelle vom 3. Februar 2012 (Urk. 10/48) diagnostizierten die behandeln den Ärzte des A.___
eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11). Die Ärzte hielten dafür, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Kra nführer nicht mehr arbeitsfähig. In
angepasster Tätigkeit s ei ge genwärtig von einer Arbeitsfähigkeit von ungefähr 40-50 % auszugehen (Urk. 10/48/1) . Sie hielten weiter fest, auf grund des unveränderten Zustandsbil des mit starker Präsenz der somatischen Symptome im Verlauf der Behandlung in der Tagesklinik sei gegenwärtig von einer Persistenz in Bezug auf die de pressiven Symptome sowie die Angst symp to matik auszugehen, jedoch bestehe deutliches Verbesserungspotential. Aufgrund der schwierigen sozialen Situation und ungeregelten zukünftigen beruflichen und finanziellen Situation sei eine weitere Persistenz und Aggravation der so matischen Symptome nicht auszu schliessen (Urk. 10/48/4). 3.4
Dr. Z.___
führte in ihrem Bericht vom 3. Mai 2012 an die IV-Stelle (Urk. 10/52) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine mittelgradige depres sive Episode mit so matischem Syndrom (ICD-10 F32.11), bekannte spezifische isolierte Phobien (ICD-10 F40.2) sowie Zwangsgedanken und Zwangshandlun gen gemischt (ICD-10 F42.2) auf (Urk. 10/52/1). Sie erachtete den Beschwerde führer weder in der angestammten noch in angepasster Tätigkeit als arbeitsfä hig, hielt jedoch fest, dass eine Teilarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit in Zukunft möglich wäre, falls sich die Angstsymptomatik und die massi ven Schuldgefühle zurück bilden würden (Urk. 10/52/3) . 3.5 3.5.1
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Neu ro logie FMH, vom RAD, untersuchte den Beschwerdeführer am 27. Juli 2012 (Be richt vom 4. Oktober 2012, Urk. 1 0/71).
Dr. D.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung im Sinne einer Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F43.22), eine undifferenzierte Somati sie rungs störung sowie eine mittelgradige Ausprägung demenz-assoziierter kog ni tiver Beeinträchtigungen unklarer Ursache, welche Diagnosen ohne Aus wir kung en auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 10/71/10) .
Dr. D.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe über deprimierte
Stimmung, schnelle Erschöpfbarkeit sowie Schlaf- und Konz entrationsstörungen berichtet. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer über Kribbeln in den Armen, Zittern am ganzen Körper und Tremor begleitet von diffusem Schwindelgefühl geklagt un d berichtet, unter einer ausgeprägten Vergesslichkeit sowie unter Angst, es könnte etwas Schlimmes passieren, zu leiden (Urk. 10/71/10) .
Der Beschwer de führer habe sich während der Untersuchung ängstlich, psycho motorisch ver langsamt, situativ desorientiert sowie zeitlich unscharf orientiert präsentiert. Er habe
sodann während der gesamten Untersuchung angespannt sowie teilweise ver wirrt und misstrauisch gewirkt . Die Spontaneität und die Ei geninitiative seien erheblich reduziert gewesen. Dr. D.___ hielt fest, hinsichtlich
der Angaben zur Alltagsbewältigung und Selbständigkeit hätten Unstim migkeiten bestanden. Kli nisch hätten sich sodann keine Hinweise auf umfas sende und ausgeprä gte kog ni tive Störungen ergeben. D ie vom Beschwerdefüh rer präsentierten kogni tiven Stö rungen hätten nicht glaubhaft gewirkt. Während der Untersuchung seien Auf fassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits-, Aufmerk samkeits- sowie for male Denk stö rungen präsentiert worden (Urk. 10/71/10-11) .
Der Beschwerde führer habe ein Ausmass an Beschwerden präsentiert, die mit einer schweren kognitiven Störung im Sinne einer Demenz vergleichbar wären und nicht nach vollziehbar seien (Urk. 10/71/9). Die geltend gemachten Gedächtnis störungen seien bei der Exploration von unverfänglichen Themen nicht nach weisbar ge wesen. Der Be schwer deführer sei sodann während der gesamten Un tersuchung aufmerksam ge wesen und habe sich auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden Themen einstellen können. Affektive Einbrüche hätten durch einen Themen wechsel unterbrochen werden können (Urk. 10/71/10-11) .
Dr. D.___ hielt zusammenfassend dafür, die während der Untersuchung erho be nen psycho pathologischen Befunde erschienen weitgehend inkonsistent. Auf grund der ge stellten Diagnosen bestehe aus psychiatrischer Sicht ab dem Tag der Untersu chung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder im an ge stam m ten Be reich noch in allen anderen Tätigkeiten (Urk. 10/71/11) . 3.5.2
Stellung
n ehmend
hinsichtlich Arbeitsfähigkeit zwischen September 2011 und der Untersuchung vom
27. Juli 2012 hielt Dr. D.___ fest, für die Zeit während des stationären Aufenthaltes im A.___ sei von einer voll stän di gen Arbeitsunfähigkeit auszugehen; im Übrigen verweise er für die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit auf seine früheren Stellungnahmen (Stellungnahme vom 28. Dezember 2012, Urk. 10/75/5). In seiner Stellung nahme vom August 2011 hatte Dr. D.___ dafürgehalten, dem Gutachten von Dr. C.___, wonach der Be schwerdeführer ab September 2011 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, könne ge folgt werden (Urk. 10/27/3) . 3.6
Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 (Urk. 3/3) zu h anden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zeigte sich Dr. Z.___
erstaunt darüber, dass Dr. D.___ beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit gestellt habe. I hrer Ansicht nach habe der Beschwerdeführer in die ser Zeit unter den folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten : Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Zwangsgedanken und Zwangs handlungen gemischt (ICD-10 F42.2), bekannte spezifische isolierte Pho bien (Flugangst, Klaustrophobie, ICD-10 F40.2), mittelgradige depressive Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), Tinnitus beidseits (Urk. 3/3 S. 1). Sie sei überrascht, dass dem Beschwerdeführer in bisheriger Tätigkeit als Kran führer eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert werde (Urk. 3/3 S. 1). 4. 4.1
Die Beurteilung von Dr. D.___,
wonach der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 3.5.1), beruht auf umfassenden und sorgfältigen medizini schen Untersuchungen und vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh rer s in ihren Schlussfolgerungen zu überzeugen. Namentlich fällt ins Gewicht, dass
Dr. D.___
weitgehend inkonsistente pathologische Befunde erhob und der
Be schwer deführer nicht nachvollziehbare Gedächtnisstörungen präsentiert e,
welche einer schweren kognitiven Störung im Sinne einer Demenz gleich käme n (E. 3.5.1) . So gab er beispielsweise hinsichtlich Freizeitakti vitäten einerseits an, nicht lesen zu können, da er die Buchstaben verschwom men sehe (Urk. 10/71/3), führte im Rahmen der Schilderung des Tagesablaufes jedoch aus, am Abend lese er oder spiele mit den Kindern (Urk. 10/71/6). Oder der Beschwerdeführer teilte
bei der ak tuellen Lebenssituation m it, er wisse nicht, wie viele Alimente er für den Sohn aus erster Ehe zahle, er vermute, dass das Sozialamt zahle (Urk. 10/71/2).
B ei den Fragen zu den Kindern gab er
jedoch
die Auskunft, er zahle seit über sechs Monaten keine Alimente für den Sohn aus ers ter Ehe mehr, da dafür das Sozialamt aufkomme; an weitere Daten vermochte er sich demgegenüber in keiner W eise mehr zu erinnern (vgl. Urk. 10/71/6) . 4.2
Die Einschätzung von Dr. D.___
stimmt sodann im Wesentlichen mit jener von Dr. C.___ (E. 3.2) überein, der ebenfalls eine Anpassungsstörung diagnostizierte und von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ab September 2011 ausging. Im Un ter schied zu Dr. D.___ fügte Dr. C.___ einzig noch an, es sei in Zukunft von einer Arbeitstätigkeit in der Höhe auf einem Kran abzuraten und einer boden nahen Tätigkeit auf dem Bau den Vorzug zu geben (E. 3.2). Vorliegend kann offen bleiben, ob das Zumutbarkeitsprofil entsprechend einzuschränken ist, denn selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Kran führer sondern nur noch in bodennahen Tätigkeiten auf dem Bau arbeits fähig wäre, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (siehe E. 5). 4.3
Auch wenn sich der Beschwerdeführer in der Folge im Oktober 2011 in sta tio näre psychiatrische Behandlung begab (vgl. E.
3.3), vermag dies keine invali den versicherungsrelevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu begründen. So steht die Feststellung von Dr. C.___, die Diagnose einer posttraumatischen Be lastungsstörung sei mangels Trauma nicht nachvollziehbar (E.
3.2), in Überein stimmung mit der Rechtsprechung, wonach eine posttraumatischen Belastungs störung definitionsgemäss nur anerkannt wird, wenn sie nach einem Ereignis mit aussergewöhnlichen Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012, E. 4.3). Diese Voraussetzung ist vorliegend zweifelsohne nicht gegeben. Hinzu kommt, dass selbst eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung nicht per se in validisierend ist, sondern dargelegt sein muss, inwiefern sie nicht durch zumut bare Willensanstrengung überwindbar sein soll (vgl. auch Urteil I 203/06 vom 28. Dezember 2006, E. 4.5). Sodann handelt es sich bei der Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode definitionsgemäss um ein vor ü ber gehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, se lten länger als ein Jahr dauern, weshalb es nicht invalidisierend ist. Länger dauernde Störungen sind unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (an hal tende affek tive Störung) zu subsumieren (Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 2 6. Januar 2007, E .
6.3, mit Hinweis auf Dilling/Mom bour/Schmidt, Hrsg., In ter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 7. Aufl., Bern 2010, S.
149 ff.; Ur teil 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011, E. 6.3.2). Schliesslich orteten die Ärzte des A.___ ein deutliches Verbesserungspotential und es ergibt sich aus ihrer Einschätzung hinsichtlich Prognose, dass psychosoziale und soziokulturelle Faktoren, welche aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht g rundsätzlich auszuscheiden sind, die Beschwerdesymptomatik wesentlich beein flussen (E.
3.3). Mithin haben die von den Ärzten des A.___ ge stellten Diagnosen (E. 3.3) unbeachtlich zu bleiben und vermag die während des stationären Aufenthalts verursachte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde füh rers mangels sozialversicherungsrechtlicher Relevanz keine Invalidität zu be grün den . Damit ist grundsätzlich auch für den Zeitraum vor der Untersuchung durch Dr.
D.___ auf die Einschätzung von Dr. C.___ bzw. Dr. D.___, wonach eine voll ständige Arbeitsfähigkeit besteht (E. 3.2, E. 4.2) abzustellen. 4.4
Auch die Berichte von Dr. Z.___ (E. 3.4, E. 3.6) führen zu keiner anderen Ein schätzung. Dass ihrer Beurteilung nicht zu folgen ist, führte Dr. C.___ bereits schlüssig aus (E. 3.2). Ebenso wurde schon vorstehend dargelegt (E. 4.3), dass die Diagnosen der posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven Episode vorliegend kein Abweichen von der Einschätzung der Dres. C.___ und D.___ zu begründen vermögen. 4.5
Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht vom E.___ vom 7. Juni 2013 (Urk. 13) ist im vorlie genden Verfahren sodann von vorneherein unbeachtlich, d a der Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2013 (Urk. 2) die Grenze der richterli chen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen). 4.6
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab September 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. 5.
Selbst wenn aber darauf abgestellt würde, dass nur noch in angepasster Tätig keit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestünde (vgl. E.
4.2), ergäbe sich kein renten begründender Invaliditätsgrad:
Bei einem gemäss IK-Auszug zuletzt erzielten Einkommen von Fr. 73‘075.-- im Jahr 2009 (Urk. 10/64/1) resultiert e unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2136 Punkten im Jahr 2009 auf 2171 Punkte im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 1 /2-2014, S. 95, Tabelle B10.3) für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 74‘272.-- .
Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht,
wären zur Bestim mung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gem ä ss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran zuziehen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von eine m Kranführerdiplom
(Urk. 10/8)
- keine Berufsa usbildung vorweist (Urk. 10/9/4), wäre auf die Werte gemäss Anforderungsstufe 4 (einfache und repe titive Tätigkeiten), Ziff. 41-43 (Baugewerbe) abzustellen. Unter Berück sich tigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Ar beits kräfte von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2171 Punkte im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 1/2-2014, S. 95, Tabelle B10.3) und der im Jahr 2011 geltenden betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Tabelle B9.2, Sektor 2, Baugewerbe/Bau) resultiert e für das Jahr 2011 ein Ein kommen von Fr. 67‘077.-- (Fr. 5‘310 .--
x 12 : 40 x 41,7 : 2150 x 2171).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74‘272.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 67‘077 . -- ergäbe sich damit selbst bei einem – hier nicht gerecht fer tig ten - Abzug von 25 % ein renten ausschliessen der Invaliditätsgrad . 6.
Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1
Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Pro zess führung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 8, Urk. 16), ist dem Beschwerdeführer – antragsge mäss (Urk. 1 S. 1) – die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 7 .2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), dem Beschwerdeführer auf zu erlegen,
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist . Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
6. März 2013 wird de m Beschwerdeführe r die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 . -- werden
dem Beschwerdeführer auferlegt,
z ufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler