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IV.2013.00220

Es ist kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen; Abklärungspflicht der IV-Stelle nicht verletzt; Rentenanspruch zu Recht verneint.

Zürich SozVersG · 2014-07-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1971 geborene X.___

arbeite te seit Juni 2010 als Call-Center-Agen tin auf Abruf für die Y.___ ( Urk. 13/12) .

Mit Meldeformular „Früherfassung“ für Erwachsene machte X.___

die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 3. November 2011

auf eine seit dem 1 9. November 2009 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufmerksam und verwies dabei auf postoperative Probleme nach einer Tumoroperation am rechten Auge im November 2009 sowie einer Knieoperation vom 9. März 2010 aufgrund eines Unfalls ( vgl. hierzu Urk. 13/28; Urk. 13/2 Ziff. 2).

Die IV-Stelle forderte die Versicherte daraufhin zur Anmeldung bei der Invali denversicherung auf ( vgl. Urk. 13/4) , welche die Versicherte am 2 8. Dezember 2011 ( Urk. 13/9) vornahm . In der Folge holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 13/11), einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 13/12) so wie diverse Arztberichte ( Urk. 13/14 - 15, Urk. 13/18 - 20 , Urk. 13/24 ) ein und zog die Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 13/28) .

Am 1 7. April 2012 ( Urk. 13/21) teilte sie der Versicherten mit, gemäss Abklä rungen seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnah men möglich und der Anspruch auf Rente werde geprüft .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 13/31) verneinte sie mit Verfügung vom 1. Februar 2013 den Anspruch auf eine Rente und wies das Leistungsbegehren

ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 4. März 2013 Beschwerde ( Urk. 1). Mit Ge richtsverfügung vom 7. März 2013 ( Urk.

4) wurde ihr eine zehntäg ige Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift angesetzt. Mit Zuschrift vom 1 7. April 2013 ( Urk. 6) zeigte Rechtsanwältin Caterina Nägeli die Vertretung der Versi cherten an und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Februar 2013 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine volle Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gutachten über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer und physischer Hinsicht zu erstellen; subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzu wei sen (S. 3). In prozessualer Hinsicht wurde

um Gewährung eine r nochmalige n Nachfrist zur Beschwerdebegründung , Bewilligung der unentgeltliche n

Prozess führung sowie Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht (S. 4). Zudem reichte sie weitere medizinische Unterlagen ein ( Urk. 3/ 2-4 ) .

M it Be schwerdeantwort vom 1 0. Juni 2013 ( Urk. 12) schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 1 2. Juni 2013 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 15) .

Mit Zuschrift vom 3 0. Juli 2013 ( Urk.

16) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht ( Urk.

17) ein , woraufhin die Beschwerdegegne rin am 9. September 2013 auf das Einreichen einer Stellungnahme dazu ver zichtete ( Urk. 20) . Hiervon

wurde

die Beschwerdeführerin am 1 6. September 2013 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 21). Mit Eingabe vom 2 1. Juli 2014 ( Urk.

26) reichte Rechtsanwältin Caterina Nägeli ihre Aufwandzusammenstellung vom 2 1. Juli 2014 ( Urk.

27) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2013 dafür, dass bei der Beschwerdeführerin kein IV-relevanter Gesundheits schaden vorliege, da sie lediglich während eines Klinikaufenthaltes in der Zeit von März bis April 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei . Hinweise für eine fachärztlich-psychiatrische Nachbehandlung und Beurteilung bestünden keine ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass die IV-Stelle ihr en Gesundheitszustand „ nicht richtig “ abgeklärt habe

( Urk. 1) und zu Unrecht annehme, es bestünden keine Hinweise für eine fachärztlich-psychi atrische Nachbehandlung und Beurteilung ( Urk. 6 S. 4 f) . Seit ihrem Klinik aufent halt sei sie im Z.___

in fachärztlich-psychiatrischer Nachbehandlung (S. 6). Sie sei in physischer und psychischer Hinsicht sehr stark beeinträchtig t und auch nach

April 2012 dauerhaft mindestens zu 60 % arbeits unfähig gewesen (S. 5) . Solches gehe

aus den eingereichten Arztzeugnissen her vor . Anfangs Februar 2013 habe sie sich ins

A.___ , Klinik für Neu rologie, begeben müssen . Am 1 3. März 2013 sei sie ins Z.___ eingetreten . 2.3

Vorwegzunehmen ist, dass der Zeitpunkt des Verfügungserlasses praxisgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1) und daher später ergangene Berichte nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie sich zur Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zu jenem Zeitpunkt äussern. Im vorliegenden Verfahren markiert somit der 1. Februar 2013 ( Urk.

2) den Endzeitpunkt des relevanten Geschehens für den zu berück sichtigenden Sachverhalt. Demgemäss steht fest, dass den später übermittelten medizinischen Unterlagen – so insbesondere dem Austrittsbericht des A.___ , Klinik für Neurologie, vom 1 2. Februar 2013 ( Urk. 3/3)

und des Z.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. Juli 2013 ( Urk. 17)

– keine Re chnung getragen werden kann. Keiner der

genannten Austr ittsberichte äussert sich zur Entwicklung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlass es , sondern berichtet über einen späteren

stationäre n Klinikaufenthalt .

3.

3.1

Mit Schreiben vom 1 6. Februar 2012 ( Urk. 13/14) teilte Dr. med. B.___ , Facharzt Neurologie und Leitender Arzt Neurologie der C.___ , der Be schwerdegegnerin mit, sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht äussern zu können.

3. 2

Dr. med. D.___ , Facharzt Neurochirurgie und O berarzt der Klinik für Neuro chirurgie des A.___ , nannte im undatierten Bericht ( Urk. 13/15) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Keilbeinflügel-/Orbita- Meningeom (WHO Grad 1) mit ossärer Infiltration rechts, Erstdiagnose November 2009 - Status nach Tumorteilresektion, Optikusdekompression am 1 9. November 2009 - Protonentherapie mit 54GyRBE pro Fraktion vom 2 0. Oktober bis 1. Dezember 2010 ( E.___ ) - therapeutische Lumbalpunktion bei Verdacht auf postaktinisches menin geales Reizsyndrom ( 9. März 2011 ) - stationäre Darstellung des Restmeningeoms

im Bereich der rechten late ralen Orbitawand , eventuell Musculus

rectus

lateralis

involvierend - aktuell: Visusverschlechterung rechts seit November 2011 - Rezidivierendes Erbrechen, respektive Würgen und rechtsseitige Ober- und Unterbauchschmerzen - Differentialdiagnose: Obstipation, Dyspepsie, funktionell - Mittelgradige depressive Episode - schwierige psychosoziale Situation

Dr. D.___ führte aus, dass die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2012 stattgefunden habe. Zur Arbeits ( un ) fähigkeit äusserte er sich nicht, ergänzte ab er, dass weitere Beurteilungen bei der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des A.___ einzuholen sowie eine psychi atrische Abklärung vorzunehmen seien. 3.3

Im Bericht vom 2 7. März 2012 ( Urk. 13/18 /1-4 )

zuhanden der Beschwerdegeg nerin

nannte der behandelnde Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Keil beinflügel -/Orbita- Meningeom (WHO Grad 1) mit ossärer Infiltration rechts, Erstdiagnose November 2009 und eine depressive Entwicklung seit 2009 ( Ziff. 1.1).

I n Bezug auf die depressive Entwicklung ging er von einer „eher “ ungünstigen Prognose aus

und attestierte eine seit dem 1 7. November 2009 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit de r Beschwerdeführerin als Call-Center-Mitarbei terin . Ausserdem

wies er auf ihre momentane Hospitalisation

im Z.___ hin und vermerkte, dass die Leistungsfähigkeit in einer leidensange passte n Tätigkeit „vom Ausgang“ der Hospitalisation abhängig sei .

3.4

Dr. med. G.___ , Ärztin der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des A.___ , nannte im Bericht vom 2 3. März 2012 ( Urk. 13/19 /1-4 ) zuhan den der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Keilbeinflügel-/Orbita- Meningeom (WHO Grad 1) mit ossärer Infiltration rechts, Erstdiagnose November 2009 - Tumorteilresektion, Optikusdekompression

im November 2009 - Protonentherapie von Oktober

bis Dezember 2010 - therapeutische Lumbalpunktion bei Verdacht auf postaktinisches menin geales Reizsyndrom im März 2011 - Strahlenretinopathie (rechts >> links) mit Makulopathie rechts - Differentialdiagnose: diabetische Retinopathie, zusätzlich gewisse Opti kusneuropathie - Komplexe Motilitätsstörung Auge rechts im Rahmen Dg1 - monokulare Diplopie - Rezidivierende Schwindelepisoden - Differentialdiagnose: bei komplexer Motilitätsstörung Auge rechts im Rahmen Dg1 , psychogen aggraviert - Rezidivierendes Erbrechen, respektive Würgen und rechtsseitige Ober- und Unterbauchschmerzen - Differentialdiagnose: Obstipation, Dyspepsie, funktionell - Mittelgradige depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - schwierige psychosoziale Situation

Die Ärztin berichtete, dass die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin

am 2 4. Februar 2012 stattgefunden habe. Der momentane Verlauf zeige eine pro grediente Verschlechterung und eine Aussicht auf Verbesserung der Situation sei momentan nicht gegeben . Sie beurteilte die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2012 als zu 100 % arbeitsunfähig betreffend die Tätigkeit im Callcenter. Zur Arbeits ( un ) fähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit äusserte sie sich nicht.

3.5

Dr. med. H.___ , Assistenzarzt der Augenklinik des A.___ , nannte i m undatierten Bericht ( Urk. 13/20 /1-4 ) zuhanden der Beschwerdegeg nerin

als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Strahlen retinopathie rechts bei Status nach Protonenbestrahlung eines Keilbein-/ Orbita-Me ningeom s mit ossärer Infiltration rechts. Er führte aus, dass die letzte Kontrolle am 2 3. März 2012 stattgefunden habe und aus augenärztlicher Sicht nur dann eine Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehe , sofern zur Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit „voller Visus “ verlangt werde. Zur

Ar beits ( un ) fähigkeit

in einer leidensangepasste n Tätigkeit machte er keine Aus füh rungen . 3.6

In der Zeit vom 8. März bis 1 1. April 2012 befand sich die Beschwerdeführerin in einer stationär-psychiatrischen Behandlung im Z.___ , Privat klinik für Psychiatrie und Psychotherapie.

Im entsprechenden Bericht vom 3 1. Juli 2012 ( Urk. 13/24) zuhanden der Beschwerdegegnerin nannten med. pract . I.___ und Dr. med. J.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1) : - Mittelgradige depressive Episode mit ausgeprägtem somatische m Syn drom (Kopfschmerzen, Müdigkeit, Schlafstörungen, Interessensverlust, F32.11) - Keilbeinflügel-/Orbita- Meningeom mit ossärer Infiltration rechts, Erst diagnose November 2009 - Status nach Tumorteilresektion, Optikusdekompression am 1 9. November 2009 - Einengung des Nervus

opticus rechts in Orbitaspitze - Protonentherapie progrediente Kopfschmerzen temporal rechts, rezi divierendes Erbrechen und Schwindel - Differentialdiagnose: atypische Meningitis im Rahmen der Protonenthe rapie , psychische Komponente möglich - Stationäre Darstellung des Restmeningeoms

im Bereich der rechten latera len Orbitawand , eventuell Musculus

rectus

lateralis

involvierend (MRI vom 9. Juni 2011) - Diabetes mellitus Typ II (Differentialdiagnose: steroidinduziert) - Verdacht auf Neuropathie des Ramus

infrapatellaris des Nervus

saphenus links bei Status nach Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie medial am 9. März 2011

Die Ärztinnen führten aus, dass die stationäre Behandlung in erster Linie einer Entlastung sowie der Stabilisierung des Allgemeinzustandes der Beschwerde führerin gedient und sich g egen Ende der Behandlung eine Verbesserung ihres Zustandsbilds gezeigt habe. Zur weiteren Betreuung sei ihr ein Aufenthalt in einer Tagesklinik empfohlen worden; dies habe sie aber abgelehnt. Sie attes tierten

der Beschwerdeführerin während des stationären Klinikaufenthaltes eine 100 % ige Arb eitsunfähig keit . Die Frage n betreffend die Zumutbarkeit der bishe rigen Tätigkeit und der

Arbeits ( un ) fähigkeit beantworteten sie mit „ Durch den Nachbehandler zu beurteilen “ ( Ziff. 1.5 - 1.7). 3.7

Dr. med. K.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ) nahm am 1. Juni sowie am 1. Oktober 2012 Stellung zur medizinischen Aktenlage (vgl. Urk. 13/29/3).

Am 1. Juni 2012 führte er aus , die Beschwerdeführerin leide im Wesentlichen an einem Zustand nach der Operation eines gutartigen Schädeltumors und an einer depressiven Entwicklung. D er entscheidende Bericht der psychiatrischen Klinik Z.___

sei abzuwarten; das Krankheitsgeschehen sei wohl noch nicht stabil.

Nach Eingang des Berichts des Z.___ führte er am 1. Oktober 2012 ergänzend aus, dass im genannten Bericht eine mittelgradige depressive Episode beschrieben werde und die Beschwerdeführerin nur für die Dauer des Klinikaufenthaltes in jeder Erwerbstätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig beur teilt worden sei . Hinweise für eine fachärztlich-psychiatrische Nachbehandlung bestünden keine. Somit sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausge wiesen .

W eitere medizinische Abklärungen seien vorderhand nicht notwendig. 4. 4.1

Aus der dargelegten Aktenlage geht hervor, dass die Beschwerdeführerin haupt sächlich an einem Zustand nach einer Tumoroperation und an einem depressi ven Geschehen leidet. Den Arztberichten zufolge liegt in Bezug auf

das somatische Geschehen

kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden v or. Zwar wird der Beschwerdeführer in aus augenärztlicher Sich t Arbeitsun fähigkeit für Tätigkeiten attestiert, für welche „voller Visus “ verlangt wird (vgl. E. 3.5), doch handelt es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Call-Center-Agentin gerade nicht um eine Arbeit, bei welcher ein voll er Visus gefordert wird bezie hungsweise Mindestanforderungen an diesen gestellt werden. Die einge schränk te Seh leistung bleibt damit ohne wesentlichen Einfluss auf die Leis tungs fähig keit als Call-Center-Mitarbeiterin .

In Bezug auf

die psychische Situation wurde der Beschwerdeführerin

während eines stationären Klinikaufenthaltes in der Zeit vo m

8. März bis 1 1. April 2012 eine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dass die Beschwerdeführerin

– wie sie gelten d machte – anschliessend in der Zeit

nach dem Klinikaufenthalt im April 2012 anhaltend i n w esentlichen Umfang arbeitsunfähig gewesen wäre , geht aus den Akten – insbesondere aus den eingereichten Arztzeugnissen , soweit sie im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind

– nicht her vor. Vielmehr ist dem Bericht der psychiatrischen Klinik Z.___ (vgl. E. 3.6 hie vor ) zu entnehmen, dass sich gegen Ende des Klinikaufenthalts eine Besserung des psychischen Zustandsbildes der Beschwerdeführerin ein gestellt ha t . Dieser Schilderung stehen die Berichte von Dr. F.___ (vgl. E. 3.3 hievor ) und Dr. G.___ (vgl. E. 3.4 hievor ) nicht entgegen, da sie sich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin die Zeit vor dem Klinikaufenthalt betreffend äusserten. Wenn sie demnach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab März 2012 attestierten, steht dies nicht im Widerspruch zu einer im April 2012 eingetretenen Verbes serung des Gesundheitszustandes aufgrund der psychiatrisch-stationären Be handlung. Zudem stellten die Ärzte ihre damalige Prognose vor dem Klinik aufent halt und konnten somit dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (noch) nicht berücksichtigen. Aus diesem Grund wohl mass der b ehandelnde Dr. F.___ dem Bericht des Z.___ auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit entscheidende Aussagekraft zu (vgl. E. 3.3 hievor ). Für eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin spricht sodann der Umstand, dass sie eine an den Klinikau fenthalt anschliessende psychiatrische Weiterbehandlung in einer Tagesklinik ablehnte (vgl. 3.6 hievor ) . In diesem Zusammenhang ist ausserdem in Überein stimmung mit dem RAD zu erwähnen , dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass sich die Beschwerdeführerin

wie sie geltend machte

nach dem Klinikaufenthalt ab April 2012 überhaupt in eine psychiatrische Nachbehandlung begeben hätte.

Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Ergeb nis gelangte, ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsscha den liege weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen vor.

Mit Blick auf die einjährige Wartezeit (vgl. E. 1.3) bleibt überdies anzufügen , dass diese s zeitliche Erfordernis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt ist . Den Akten gemäss folgten in der Zeit nach der Tumoroperation vom 1 7. November 2009 Phasen, in den en die Beschwerdeführerin an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (siehe die diversen mit der IV-Anmeldung eingereichte n Arztzeugnisse [ Urk. 13/1] ; Art. 29 ter der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV).

D ie von Dr. F.___ nicht näher begründete 100%ige Arbeitsunfähigkei t seit dem 1 7. November 2009 ist daher aufgrund der in den Akten liegenden Arztzeugnisse nicht nachvollzieh bar , zumal ohnehin bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstat sache Rechnung zu tragen ist , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit Hinweisen).

4.2 4.2.1

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihren Gesundheitszustand ungenügend abklärt ( Urk. 1) . S ie

erstellte eine Liste, bei welchen Ärzten und Kliniken weitere Arztberichte einzufordern seien ( Urk. 6 S.

7 ).

Zu prüfen bleibt , ob die Beschwerdegegnerin die gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG notwendigen Abklärungen vor genommen und die erforderlichen Auskünfte ein ge holt hat . 4. 2.2

Wie aufgezeigt, holte die Beschwerdegegnerin beim behandelnden Hausarzt Dr. F.___ ( Urk. 13/18 )

sowie bei denjenigen Kliniken , bei welchen die Beschwerdeführerin in Behandlung war ,

diverse Arztberichte ein. So

liegen

medizinische Berichte der C.___ ( Urk. 13/14), der Klinik für Neuro chirurgie ( Urk. 13/15), für Innere Medizin ( Urk. 13/19) und der Augenkli nik ( Urk. 13/20) des A.___ sowie des Z.___ ( Urk. 13/24) in den Akten. Zudem legte die Beschwerdegegnerin

die eingeholten Unterlagen

Dr. K.___

vom RAD zur Stellungnahme vor, welcher die

gesamte medizinische Aktenlage beurteilte (vgl. Urk. 13/29/3). 4. 2. 3

D er Auffassung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe ihren Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt, kann daher nicht gefolgt werden. Sie

kontaktierte die von der Beschwerdeführerin angegebenen Ärzte und

holte zudem aufgrund von Hinweise n behandelnde r Ärzte weitere Berichte ein . Aus ser dem liegt mit dem RAD-Bericht nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung ein (weiteres)

entscheidrelevantes Aktenstück vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4). Damit kam die Be schwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht in rechts genügender Weise nach.

Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin gemachte Aufforderung zum Beizug weiterer Arztberichte ist unter Hinweis auf BGE 117 V 282 E. 4a anzu merken , dass zusätzliche Abklärungen dann vorzunehmen oder zu veranlassen sind , wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteh t.

Vorliegend sind d er Liste der Beschwerdeführerin ( Urk. 6 S. 7) keine Namen behandelnder Ärzte und Kliniken

zu entnehmen , welche sich nicht schon

zum sachverhaltsrelevanten Gesundheitsgeschehen der Beschwerdeführerin äusser ten . Für das Einholen weitere r Berichte beim Hausarzt sowie

bei den aktenkun digen Kliniken besteht daher kein Anlass .

Überdies bedarf es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner weitere r medizinische r Abklärun gen (Begutachtung) , weshalb von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d. ). 4.3

Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegeg nerin in genügender Weise ihrer Abklärungspflicht nachkam und mit ihr davon auszugehen ist, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesund heitsschaden

ausgewiesen ist . Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5 .

5 .1

Da die Vorau ssetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführer in in Gutheissung des Gesuches vom 1 7. April 2013 die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen und es ist ihr

Rechtsanwältin

Caterina Nägeli , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreter in zu bestellen. 5 .2

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und aus gangs gemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 . 3

Nach Einsicht in die Kostennote vom 2 1. Juli 2014 ( Urk. 27) und i n Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )

sowie § § 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) ist Rechts anw ä lt in

Caterina Nägeli

mit Fr. 898.25 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5 .4

D ie Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

I n Bewilligung des Gesuches vom 1 7. April 2013 wird de r Beschwerdeführer in die unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt, und es wird ihr Rechts anwä lt in

Caterina Nägeli , Zürich, als unentgeltliche Rechts vertreterin für das vorlie gende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden de r Beschwerdeführer in auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Caterina Nägeli, Zürich, wird mit Fr. 898.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die 1971 geborene X.___

arbeite te seit Juni 2010 als Call-Center-Agen tin auf Abruf für die Y.___ ( Urk. 13/12) .

Mit Meldeformular „Früherfassung“ für Erwachsene machte X.___

die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 3. November 2011

auf eine seit dem 1 9. November 2009 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufmerksam und verwies dabei auf postoperative Probleme nach einer Tumoroperation am rechten Auge im November 2009 sowie einer Knieoperation vom 9. März 2010 aufgrund eines Unfalls ( vgl. hierzu Urk. 13/28; Urk. 13/2 Ziff. 2).

Die IV-Stelle forderte die Versicherte daraufhin zur Anmeldung bei der Invali denversicherung auf ( vgl. Urk. 13/4) , welche die Versicherte am 2 8. Dezember 2011 ( Urk. 13/9) vornahm . In der Folge holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 13/11), einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 13/12) so wie diverse Arztberichte ( Urk. 13/14 - 15, Urk. 13/18 - 20 , Urk. 13/24 ) ein und zog die Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 13/28) .

Am 1 7. April 2012 ( Urk. 13/21) teilte sie der Versicherten mit, gemäss Abklä rungen seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnah men möglich und der Anspruch auf Rente werde geprüft .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 13/31) verneinte sie mit Verfügung vom 1. Februar 2013 den Anspruch auf eine Rente und wies das Leistungsbegehren

ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 1.5 1.7). 3.7

Dr. med. K.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ) nahm am 1. Juni sowie am 1. Oktober 2012 Stellung zur medizinischen Aktenlage (vgl. Urk. 13/29/3).

Am 1. Juni 2012 führte er aus , die Beschwerdeführerin leide im Wesentlichen an einem Zustand nach der Operation eines gutartigen Schädeltumors und an einer depressiven Entwicklung. D er entscheidende Bericht der psychiatrischen Klinik Z.___

sei abzuwarten; das Krankheitsgeschehen sei wohl noch nicht stabil.

Nach Eingang des Berichts des Z.___ führte er am 1. Oktober 2012 ergänzend aus, dass im genannten Bericht eine mittelgradige depressive Episode beschrieben werde und die Beschwerdeführerin nur für die Dauer des Klinikaufenthaltes in jeder Erwerbstätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig beur teilt worden sei . Hinweise für eine fachärztlich-psychiatrische Nachbehandlung bestünden keine. Somit sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausge wiesen .

W eitere medizinische Abklärungen seien vorderhand nicht notwendig. 4.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 4. März 2013 Beschwerde ( Urk. 1). Mit Ge richtsverfügung vom 7. März 2013 ( Urk.

4) wurde ihr eine zehntäg ige Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift angesetzt. Mit Zuschrift vom 1 7. April 2013 ( Urk. 6) zeigte Rechtsanwältin Caterina Nägeli die Vertretung der Versi cherten an und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Februar 2013 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine volle Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gutachten über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer und physischer Hinsicht zu erstellen; subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzu wei sen (S. 3). In prozessualer Hinsicht wurde

um Gewährung eine r nochmalige n Nachfrist zur Beschwerdebegründung , Bewilligung der unentgeltliche n

Prozess führung sowie Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht (S. 4). Zudem reichte sie weitere medizinische Unterlagen ein ( Urk. 3/ 2-4 ) .

M it Be schwerdeantwort vom 1 0. Juni 2013 ( Urk. 12) schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 1 2. Juni 2013 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 15) .

Mit Zuschrift vom 3 0. Juli 2013 ( Urk.

16) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht ( Urk.

17) ein , woraufhin die Beschwerdegegne rin am 9. September 2013 auf das Einreichen einer Stellungnahme dazu ver zichtete ( Urk. 20) . Hiervon

wurde

die Beschwerdeführerin am 1 6. September 2013 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 21). Mit Eingabe vom 2 1. Juli 2014 ( Urk.

26) reichte Rechtsanwältin Caterina Nägeli ihre Aufwandzusammenstellung vom 2 1. Juli 2014 ( Urk.

27) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2013 dafür, dass bei der Beschwerdeführerin kein IV-relevanter Gesundheits schaden vorliege, da sie lediglich während eines Klinikaufenthaltes in der Zeit von März bis April 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei . Hinweise für eine fachärztlich-psychiatrische Nachbehandlung und Beurteilung bestünden keine ( Urk. 2).

E. 2.2 Wie aufgezeigt, holte die Beschwerdegegnerin beim behandelnden Hausarzt Dr. F.___ ( Urk. 13/18 )

sowie bei denjenigen Kliniken , bei welchen die Beschwerdeführerin in Behandlung war ,

diverse Arztberichte ein. So

liegen

medizinische Berichte der C.___ ( Urk. 13/14), der Klinik für Neuro chirurgie ( Urk. 13/15), für Innere Medizin ( Urk. 13/19) und der Augenkli nik ( Urk. 13/20) des A.___ sowie des Z.___ ( Urk. 13/24) in den Akten. Zudem legte die Beschwerdegegnerin

die eingeholten Unterlagen

Dr. K.___

vom RAD zur Stellungnahme vor, welcher die

gesamte medizinische Aktenlage beurteilte (vgl. Urk. 13/29/3). 4. 2. 3

D er Auffassung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe ihren Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt, kann daher nicht gefolgt werden. Sie

kontaktierte die von der Beschwerdeführerin angegebenen Ärzte und

holte zudem aufgrund von Hinweise n behandelnde r Ärzte weitere Berichte ein . Aus ser dem liegt mit dem RAD-Bericht nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung ein (weiteres)

entscheidrelevantes Aktenstück vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4). Damit kam die Be schwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht in rechts genügender Weise nach.

Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin gemachte Aufforderung zum Beizug weiterer Arztberichte ist unter Hinweis auf BGE 117 V 282 E. 4a anzu merken , dass zusätzliche Abklärungen dann vorzunehmen oder zu veranlassen sind , wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteh t.

Vorliegend sind d er Liste der Beschwerdeführerin ( Urk. 6 S. 7) keine Namen behandelnder Ärzte und Kliniken

zu entnehmen , welche sich nicht schon

zum sachverhaltsrelevanten Gesundheitsgeschehen der Beschwerdeführerin äusser ten . Für das Einholen weitere r Berichte beim Hausarzt sowie

bei den aktenkun digen Kliniken besteht daher kein Anlass .

Überdies bedarf es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner weitere r medizinische r Abklärun gen (Begutachtung) , weshalb von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d. ).

E. 2.3 Vorwegzunehmen ist, dass der Zeitpunkt des Verfügungserlasses praxisgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1) und daher später ergangene Berichte nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie sich zur Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zu jenem Zeitpunkt äussern. Im vorliegenden Verfahren markiert somit der 1. Februar 2013 ( Urk.

2) den Endzeitpunkt des relevanten Geschehens für den zu berück sichtigenden Sachverhalt. Demgemäss steht fest, dass den später übermittelten medizinischen Unterlagen – so insbesondere dem Austrittsbericht des A.___ , Klinik für Neurologie, vom 1 2. Februar 2013 ( Urk. 3/3)

und des Z.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. Juli 2013 ( Urk. 17)

– keine Re chnung getragen werden kann. Keiner der

genannten Austr ittsberichte äussert sich zur Entwicklung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlass es , sondern berichtet über einen späteren

stationäre n Klinikaufenthalt .

3.

3.1

Mit Schreiben vom 1 6. Februar 2012 ( Urk. 13/14) teilte Dr. med. B.___ , Facharzt Neurologie und Leitender Arzt Neurologie der C.___ , der Be schwerdegegnerin mit, sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht äussern zu können.

3. 2

Dr. med. D.___ , Facharzt Neurochirurgie und O berarzt der Klinik für Neuro chirurgie des A.___ , nannte im undatierten Bericht ( Urk. 13/15) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Keilbeinflügel-/Orbita- Meningeom (WHO Grad 1) mit ossärer Infiltration rechts, Erstdiagnose November 2009 - Status nach Tumorteilresektion, Optikusdekompression am 1 9. November 2009 - Protonentherapie mit 54GyRBE pro Fraktion vom 2 0. Oktober bis 1. Dezember 2010 ( E.___ ) - therapeutische Lumbalpunktion bei Verdacht auf postaktinisches menin geales Reizsyndrom ( 9. März 2011 ) - stationäre Darstellung des Restmeningeoms

im Bereich der rechten late ralen Orbitawand , eventuell Musculus

rectus

lateralis

involvierend - aktuell: Visusverschlechterung rechts seit November 2011 - Rezidivierendes Erbrechen, respektive Würgen und rechtsseitige Ober- und Unterbauchschmerzen - Differentialdiagnose: Obstipation, Dyspepsie, funktionell - Mittelgradige depressive Episode - schwierige psychosoziale Situation

Dr. D.___ führte aus, dass die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2012 stattgefunden habe. Zur Arbeits ( un ) fähigkeit äusserte er sich nicht, ergänzte ab er, dass weitere Beurteilungen bei der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des A.___ einzuholen sowie eine psychi atrische Abklärung vorzunehmen seien. 3.3

Im Bericht vom 2 7. März 2012 ( Urk. 13/18 /1-4 )

zuhanden der Beschwerdegeg nerin

nannte der behandelnde Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Keil beinflügel -/Orbita- Meningeom (WHO Grad 1) mit ossärer Infiltration rechts, Erstdiagnose November 2009 und eine depressive Entwicklung seit 2009 ( Ziff. 1.1).

I n Bezug auf die depressive Entwicklung ging er von einer „eher “ ungünstigen Prognose aus

und attestierte eine seit dem 1 7. November 2009 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit de r Beschwerdeführerin als Call-Center-Mitarbei terin . Ausserdem

wies er auf ihre momentane Hospitalisation

im Z.___ hin und vermerkte, dass die Leistungsfähigkeit in einer leidensange passte n Tätigkeit „vom Ausgang“ der Hospitalisation abhängig sei .

3.4

Dr. med. G.___ , Ärztin der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des A.___ , nannte im Bericht vom 2 3. März 2012 ( Urk. 13/19 /1-4 ) zuhan den der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Keilbeinflügel-/Orbita- Meningeom (WHO Grad 1) mit ossärer Infiltration rechts, Erstdiagnose November 2009 - Tumorteilresektion, Optikusdekompression

im November 2009 - Protonentherapie von Oktober

bis Dezember 2010 - therapeutische Lumbalpunktion bei Verdacht auf postaktinisches menin geales Reizsyndrom im März 2011 - Strahlenretinopathie (rechts >> links) mit Makulopathie rechts - Differentialdiagnose: diabetische Retinopathie, zusätzlich gewisse Opti kusneuropathie - Komplexe Motilitätsstörung Auge rechts im Rahmen Dg1 - monokulare Diplopie - Rezidivierende Schwindelepisoden - Differentialdiagnose: bei komplexer Motilitätsstörung Auge rechts im Rahmen Dg1 , psychogen aggraviert - Rezidivierendes Erbrechen, respektive Würgen und rechtsseitige Ober- und Unterbauchschmerzen - Differentialdiagnose: Obstipation, Dyspepsie, funktionell - Mittelgradige depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - schwierige psychosoziale Situation

Die Ärztin berichtete, dass die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin

am 2 4. Februar 2012 stattgefunden habe. Der momentane Verlauf zeige eine pro grediente Verschlechterung und eine Aussicht auf Verbesserung der Situation sei momentan nicht gegeben . Sie beurteilte die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2012 als zu 100 % arbeitsunfähig betreffend die Tätigkeit im Callcenter. Zur Arbeits ( un ) fähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit äusserte sie sich nicht.

3.5

Dr. med. H.___ , Assistenzarzt der Augenklinik des A.___ , nannte i m undatierten Bericht ( Urk. 13/20 /1-4 ) zuhanden der Beschwerdegeg nerin

als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Strahlen retinopathie rechts bei Status nach Protonenbestrahlung eines Keilbein-/ Orbita-Me ningeom s mit ossärer Infiltration rechts. Er führte aus, dass die letzte Kontrolle am 2 3. März 2012 stattgefunden habe und aus augenärztlicher Sicht nur dann eine Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehe , sofern zur Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit „voller Visus “ verlangt werde. Zur

Ar beits ( un ) fähigkeit

in einer leidensangepasste n Tätigkeit machte er keine Aus füh rungen . 3.6

In der Zeit vom 8. März bis 1 1. April 2012 befand sich die Beschwerdeführerin in einer stationär-psychiatrischen Behandlung im Z.___ , Privat klinik für Psychiatrie und Psychotherapie.

Im entsprechenden Bericht vom 3 1. Juli 2012 ( Urk. 13/24) zuhanden der Beschwerdegegnerin nannten med. pract . I.___ und Dr. med. J.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1) : - Mittelgradige depressive Episode mit ausgeprägtem somatische m Syn drom (Kopfschmerzen, Müdigkeit, Schlafstörungen, Interessensverlust, F32.11) - Keilbeinflügel-/Orbita- Meningeom mit ossärer Infiltration rechts, Erst diagnose November 2009 - Status nach Tumorteilresektion, Optikusdekompression am 1 9. November 2009 - Einengung des Nervus

opticus rechts in Orbitaspitze - Protonentherapie progrediente Kopfschmerzen temporal rechts, rezi divierendes Erbrechen und Schwindel - Differentialdiagnose: atypische Meningitis im Rahmen der Protonenthe rapie , psychische Komponente möglich - Stationäre Darstellung des Restmeningeoms

im Bereich der rechten latera len Orbitawand , eventuell Musculus

rectus

lateralis

involvierend (MRI vom 9. Juni 2011) - Diabetes mellitus Typ II (Differentialdiagnose: steroidinduziert) - Verdacht auf Neuropathie des Ramus

infrapatellaris des Nervus

saphenus links bei Status nach Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie medial am 9. März 2011

Die Ärztinnen führten aus, dass die stationäre Behandlung in erster Linie einer Entlastung sowie der Stabilisierung des Allgemeinzustandes der Beschwerde führerin gedient und sich g egen Ende der Behandlung eine Verbesserung ihres Zustandsbilds gezeigt habe. Zur weiteren Betreuung sei ihr ein Aufenthalt in einer Tagesklinik empfohlen worden; dies habe sie aber abgelehnt. Sie attes tierten

der Beschwerdeführerin während des stationären Klinikaufenthaltes eine 100 % ige Arb eitsunfähig keit . Die Frage n betreffend die Zumutbarkeit der bishe rigen Tätigkeit und der

Arbeits ( un ) fähigkeit beantworteten sie mit „ Durch den Nachbehandler zu beurteilen “ ( Ziff.

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 4.1 Aus der dargelegten Aktenlage geht hervor, dass die Beschwerdeführerin haupt sächlich an einem Zustand nach einer Tumoroperation und an einem depressi ven Geschehen leidet. Den Arztberichten zufolge liegt in Bezug auf

das somatische Geschehen

kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden v or. Zwar wird der Beschwerdeführer in aus augenärztlicher Sich t Arbeitsun fähigkeit für Tätigkeiten attestiert, für welche „voller Visus “ verlangt wird (vgl. E. 3.5), doch handelt es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Call-Center-Agentin gerade nicht um eine Arbeit, bei welcher ein voll er Visus gefordert wird bezie hungsweise Mindestanforderungen an diesen gestellt werden. Die einge schränk te Seh leistung bleibt damit ohne wesentlichen Einfluss auf die Leis tungs fähig keit als Call-Center-Mitarbeiterin .

In Bezug auf

die psychische Situation wurde der Beschwerdeführerin

während eines stationären Klinikaufenthaltes in der Zeit vo m

8. März bis 1 1. April 2012 eine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dass die Beschwerdeführerin

– wie sie gelten d machte – anschliessend in der Zeit

nach dem Klinikaufenthalt im April 2012 anhaltend i n w esentlichen Umfang arbeitsunfähig gewesen wäre , geht aus den Akten – insbesondere aus den eingereichten Arztzeugnissen , soweit sie im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind

– nicht her vor. Vielmehr ist dem Bericht der psychiatrischen Klinik Z.___ (vgl. E. 3.6 hie vor ) zu entnehmen, dass sich gegen Ende des Klinikaufenthalts eine Besserung des psychischen Zustandsbildes der Beschwerdeführerin ein gestellt ha t . Dieser Schilderung stehen die Berichte von Dr. F.___ (vgl. E. 3.3 hievor ) und Dr. G.___ (vgl. E. 3.4 hievor ) nicht entgegen, da sie sich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin die Zeit vor dem Klinikaufenthalt betreffend äusserten. Wenn sie demnach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab März 2012 attestierten, steht dies nicht im Widerspruch zu einer im April 2012 eingetretenen Verbes serung des Gesundheitszustandes aufgrund der psychiatrisch-stationären Be handlung. Zudem stellten die Ärzte ihre damalige Prognose vor dem Klinik aufent halt und konnten somit dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (noch) nicht berücksichtigen. Aus diesem Grund wohl mass der b ehandelnde Dr. F.___ dem Bericht des Z.___ auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit entscheidende Aussagekraft zu (vgl. E. 3.3 hievor ). Für eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin spricht sodann der Umstand, dass sie eine an den Klinikau fenthalt anschliessende psychiatrische Weiterbehandlung in einer Tagesklinik ablehnte (vgl. 3.6 hievor ) . In diesem Zusammenhang ist ausserdem in Überein stimmung mit dem RAD zu erwähnen , dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass sich die Beschwerdeführerin

wie sie geltend machte

nach dem Klinikaufenthalt ab April 2012 überhaupt in eine psychiatrische Nachbehandlung begeben hätte.

Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Ergeb nis gelangte, ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsscha den liege weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen vor.

Mit Blick auf die einjährige Wartezeit (vgl. E. 1.3) bleibt überdies anzufügen , dass diese s zeitliche Erfordernis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt ist . Den Akten gemäss folgten in der Zeit nach der Tumoroperation vom 1 7. November 2009 Phasen, in den en die Beschwerdeführerin an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (siehe die diversen mit der IV-Anmeldung eingereichte n Arztzeugnisse [ Urk. 13/1] ; Art. 29 ter der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV).

D ie von Dr. F.___ nicht näher begründete 100%ige Arbeitsunfähigkei t seit dem 1 7. November 2009 ist daher aufgrund der in den Akten liegenden Arztzeugnisse nicht nachvollzieh bar , zumal ohnehin bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstat sache Rechnung zu tragen ist , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit Hinweisen).

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihren Gesundheitszustand ungenügend abklärt ( Urk. 1) . S ie

erstellte eine Liste, bei welchen Ärzten und Kliniken weitere Arztberichte einzufordern seien ( Urk. 6 S.

7 ).

Zu prüfen bleibt , ob die Beschwerdegegnerin die gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG notwendigen Abklärungen vor genommen und die erforderlichen Auskünfte ein ge holt hat . 4.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegeg nerin in genügender Weise ihrer Abklärungspflicht nachkam und mit ihr davon auszugehen ist, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesund heitsschaden

ausgewiesen ist . Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5 .

5 .1

Da die Vorau ssetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführer in in Gutheissung des Gesuches vom 1 7. April 2013 die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen und es ist ihr

Rechtsanwältin

Caterina Nägeli , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreter in zu bestellen. 5 .2

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und aus gangs gemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 . 3

Nach Einsicht in die Kostennote vom 2 1. Juli 2014 ( Urk. 27) und i n Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )

sowie § § 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) ist Rechts anw ä lt in

Caterina Nägeli

mit Fr. 898.25 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5 .4

D ie Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

I n Bewilligung des Gesuches vom 1 7. April 2013 wird de r Beschwerdeführer in die unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt, und es wird ihr Rechts anwä lt in

Caterina Nägeli , Zürich, als unentgeltliche Rechts vertreterin für das vorlie gende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden de r Beschwerdeführer in auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Caterina Nägeli, Zürich, wird mit Fr. 898.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00220 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom

31. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli Bürgi Nägeli Rechtsanwälte Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1971 geborene X.___

arbeite te seit Juni 2010 als Call-Center-Agen tin auf Abruf für die Y.___ ( Urk. 13/12) .

Mit Meldeformular „Früherfassung“ für Erwachsene machte X.___

die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 3. November 2011

auf eine seit dem 1 9. November 2009 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufmerksam und verwies dabei auf postoperative Probleme nach einer Tumoroperation am rechten Auge im November 2009 sowie einer Knieoperation vom 9. März 2010 aufgrund eines Unfalls ( vgl. hierzu Urk. 13/28; Urk. 13/2 Ziff. 2).

Die IV-Stelle forderte die Versicherte daraufhin zur Anmeldung bei der Invali denversicherung auf ( vgl. Urk. 13/4) , welche die Versicherte am 2 8. Dezember 2011 ( Urk. 13/9) vornahm . In der Folge holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 13/11), einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 13/12) so wie diverse Arztberichte ( Urk. 13/14 - 15, Urk. 13/18 - 20 , Urk. 13/24 ) ein und zog die Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 13/28) .

Am 1 7. April 2012 ( Urk. 13/21) teilte sie der Versicherten mit, gemäss Abklä rungen seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnah men möglich und der Anspruch auf Rente werde geprüft .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 13/31) verneinte sie mit Verfügung vom 1. Februar 2013 den Anspruch auf eine Rente und wies das Leistungsbegehren

ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 4. März 2013 Beschwerde ( Urk. 1). Mit Ge richtsverfügung vom 7. März 2013 ( Urk.

4) wurde ihr eine zehntäg ige Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift angesetzt. Mit Zuschrift vom 1 7. April 2013 ( Urk. 6) zeigte Rechtsanwältin Caterina Nägeli die Vertretung der Versi cherten an und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Februar 2013 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine volle Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gutachten über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer und physischer Hinsicht zu erstellen; subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzu wei sen (S. 3). In prozessualer Hinsicht wurde

um Gewährung eine r nochmalige n Nachfrist zur Beschwerdebegründung , Bewilligung der unentgeltliche n

Prozess führung sowie Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht (S. 4). Zudem reichte sie weitere medizinische Unterlagen ein ( Urk. 3/ 2-4 ) .

M it Be schwerdeantwort vom 1 0. Juni 2013 ( Urk. 12) schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 1 2. Juni 2013 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 15) .

Mit Zuschrift vom 3 0. Juli 2013 ( Urk.

16) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht ( Urk.

17) ein , woraufhin die Beschwerdegegne rin am 9. September 2013 auf das Einreichen einer Stellungnahme dazu ver zichtete ( Urk. 20) . Hiervon

wurde

die Beschwerdeführerin am 1 6. September 2013 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 21). Mit Eingabe vom 2 1. Juli 2014 ( Urk.

26) reichte Rechtsanwältin Caterina Nägeli ihre Aufwandzusammenstellung vom 2 1. Juli 2014 ( Urk.

27) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2013 dafür, dass bei der Beschwerdeführerin kein IV-relevanter Gesundheits schaden vorliege, da sie lediglich während eines Klinikaufenthaltes in der Zeit von März bis April 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei . Hinweise für eine fachärztlich-psychiatrische Nachbehandlung und Beurteilung bestünden keine ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass die IV-Stelle ihr en Gesundheitszustand „ nicht richtig “ abgeklärt habe

( Urk. 1) und zu Unrecht annehme, es bestünden keine Hinweise für eine fachärztlich-psychi atrische Nachbehandlung und Beurteilung ( Urk. 6 S. 4 f) . Seit ihrem Klinik aufent halt sei sie im Z.___

in fachärztlich-psychiatrischer Nachbehandlung (S. 6). Sie sei in physischer und psychischer Hinsicht sehr stark beeinträchtig t und auch nach

April 2012 dauerhaft mindestens zu 60 % arbeits unfähig gewesen (S. 5) . Solches gehe

aus den eingereichten Arztzeugnissen her vor . Anfangs Februar 2013 habe sie sich ins

A.___ , Klinik für Neu rologie, begeben müssen . Am 1 3. März 2013 sei sie ins Z.___ eingetreten . 2.3

Vorwegzunehmen ist, dass der Zeitpunkt des Verfügungserlasses praxisgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1) und daher später ergangene Berichte nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie sich zur Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zu jenem Zeitpunkt äussern. Im vorliegenden Verfahren markiert somit der 1. Februar 2013 ( Urk.

2) den Endzeitpunkt des relevanten Geschehens für den zu berück sichtigenden Sachverhalt. Demgemäss steht fest, dass den später übermittelten medizinischen Unterlagen – so insbesondere dem Austrittsbericht des A.___ , Klinik für Neurologie, vom 1 2. Februar 2013 ( Urk. 3/3)

und des Z.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. Juli 2013 ( Urk. 17)

– keine Re chnung getragen werden kann. Keiner der

genannten Austr ittsberichte äussert sich zur Entwicklung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlass es , sondern berichtet über einen späteren

stationäre n Klinikaufenthalt .

3.

3.1

Mit Schreiben vom 1 6. Februar 2012 ( Urk. 13/14) teilte Dr. med. B.___ , Facharzt Neurologie und Leitender Arzt Neurologie der C.___ , der Be schwerdegegnerin mit, sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht äussern zu können.

3. 2

Dr. med. D.___ , Facharzt Neurochirurgie und O berarzt der Klinik für Neuro chirurgie des A.___ , nannte im undatierten Bericht ( Urk. 13/15) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Keilbeinflügel-/Orbita- Meningeom (WHO Grad 1) mit ossärer Infiltration rechts, Erstdiagnose November 2009 - Status nach Tumorteilresektion, Optikusdekompression am 1 9. November 2009 - Protonentherapie mit 54GyRBE pro Fraktion vom 2 0. Oktober bis 1. Dezember 2010 ( E.___ ) - therapeutische Lumbalpunktion bei Verdacht auf postaktinisches menin geales Reizsyndrom ( 9. März 2011 ) - stationäre Darstellung des Restmeningeoms

im Bereich der rechten late ralen Orbitawand , eventuell Musculus

rectus

lateralis

involvierend - aktuell: Visusverschlechterung rechts seit November 2011 - Rezidivierendes Erbrechen, respektive Würgen und rechtsseitige Ober- und Unterbauchschmerzen - Differentialdiagnose: Obstipation, Dyspepsie, funktionell - Mittelgradige depressive Episode - schwierige psychosoziale Situation

Dr. D.___ führte aus, dass die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2012 stattgefunden habe. Zur Arbeits ( un ) fähigkeit äusserte er sich nicht, ergänzte ab er, dass weitere Beurteilungen bei der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des A.___ einzuholen sowie eine psychi atrische Abklärung vorzunehmen seien. 3.3

Im Bericht vom 2 7. März 2012 ( Urk. 13/18 /1-4 )

zuhanden der Beschwerdegeg nerin

nannte der behandelnde Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Keil beinflügel -/Orbita- Meningeom (WHO Grad 1) mit ossärer Infiltration rechts, Erstdiagnose November 2009 und eine depressive Entwicklung seit 2009 ( Ziff. 1.1).

I n Bezug auf die depressive Entwicklung ging er von einer „eher “ ungünstigen Prognose aus

und attestierte eine seit dem 1 7. November 2009 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit de r Beschwerdeführerin als Call-Center-Mitarbei terin . Ausserdem

wies er auf ihre momentane Hospitalisation

im Z.___ hin und vermerkte, dass die Leistungsfähigkeit in einer leidensange passte n Tätigkeit „vom Ausgang“ der Hospitalisation abhängig sei .

3.4

Dr. med. G.___ , Ärztin der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des A.___ , nannte im Bericht vom 2 3. März 2012 ( Urk. 13/19 /1-4 ) zuhan den der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Keilbeinflügel-/Orbita- Meningeom (WHO Grad 1) mit ossärer Infiltration rechts, Erstdiagnose November 2009 - Tumorteilresektion, Optikusdekompression

im November 2009 - Protonentherapie von Oktober

bis Dezember 2010 - therapeutische Lumbalpunktion bei Verdacht auf postaktinisches menin geales Reizsyndrom im März 2011 - Strahlenretinopathie (rechts >> links) mit Makulopathie rechts - Differentialdiagnose: diabetische Retinopathie, zusätzlich gewisse Opti kusneuropathie - Komplexe Motilitätsstörung Auge rechts im Rahmen Dg1 - monokulare Diplopie - Rezidivierende Schwindelepisoden - Differentialdiagnose: bei komplexer Motilitätsstörung Auge rechts im Rahmen Dg1 , psychogen aggraviert - Rezidivierendes Erbrechen, respektive Würgen und rechtsseitige Ober- und Unterbauchschmerzen - Differentialdiagnose: Obstipation, Dyspepsie, funktionell - Mittelgradige depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - schwierige psychosoziale Situation

Die Ärztin berichtete, dass die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin

am 2 4. Februar 2012 stattgefunden habe. Der momentane Verlauf zeige eine pro grediente Verschlechterung und eine Aussicht auf Verbesserung der Situation sei momentan nicht gegeben . Sie beurteilte die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2012 als zu 100 % arbeitsunfähig betreffend die Tätigkeit im Callcenter. Zur Arbeits ( un ) fähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit äusserte sie sich nicht.

3.5

Dr. med. H.___ , Assistenzarzt der Augenklinik des A.___ , nannte i m undatierten Bericht ( Urk. 13/20 /1-4 ) zuhanden der Beschwerdegeg nerin

als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Strahlen retinopathie rechts bei Status nach Protonenbestrahlung eines Keilbein-/ Orbita-Me ningeom s mit ossärer Infiltration rechts. Er führte aus, dass die letzte Kontrolle am 2 3. März 2012 stattgefunden habe und aus augenärztlicher Sicht nur dann eine Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehe , sofern zur Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit „voller Visus “ verlangt werde. Zur

Ar beits ( un ) fähigkeit

in einer leidensangepasste n Tätigkeit machte er keine Aus füh rungen . 3.6

In der Zeit vom 8. März bis 1 1. April 2012 befand sich die Beschwerdeführerin in einer stationär-psychiatrischen Behandlung im Z.___ , Privat klinik für Psychiatrie und Psychotherapie.

Im entsprechenden Bericht vom 3 1. Juli 2012 ( Urk. 13/24) zuhanden der Beschwerdegegnerin nannten med. pract . I.___ und Dr. med. J.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1) : - Mittelgradige depressive Episode mit ausgeprägtem somatische m Syn drom (Kopfschmerzen, Müdigkeit, Schlafstörungen, Interessensverlust, F32.11) - Keilbeinflügel-/Orbita- Meningeom mit ossärer Infiltration rechts, Erst diagnose November 2009 - Status nach Tumorteilresektion, Optikusdekompression am 1 9. November 2009 - Einengung des Nervus

opticus rechts in Orbitaspitze - Protonentherapie progrediente Kopfschmerzen temporal rechts, rezi divierendes Erbrechen und Schwindel - Differentialdiagnose: atypische Meningitis im Rahmen der Protonenthe rapie , psychische Komponente möglich - Stationäre Darstellung des Restmeningeoms

im Bereich der rechten latera len Orbitawand , eventuell Musculus

rectus

lateralis

involvierend (MRI vom 9. Juni 2011) - Diabetes mellitus Typ II (Differentialdiagnose: steroidinduziert) - Verdacht auf Neuropathie des Ramus

infrapatellaris des Nervus

saphenus links bei Status nach Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie medial am 9. März 2011

Die Ärztinnen führten aus, dass die stationäre Behandlung in erster Linie einer Entlastung sowie der Stabilisierung des Allgemeinzustandes der Beschwerde führerin gedient und sich g egen Ende der Behandlung eine Verbesserung ihres Zustandsbilds gezeigt habe. Zur weiteren Betreuung sei ihr ein Aufenthalt in einer Tagesklinik empfohlen worden; dies habe sie aber abgelehnt. Sie attes tierten

der Beschwerdeführerin während des stationären Klinikaufenthaltes eine 100 % ige Arb eitsunfähig keit . Die Frage n betreffend die Zumutbarkeit der bishe rigen Tätigkeit und der

Arbeits ( un ) fähigkeit beantworteten sie mit „ Durch den Nachbehandler zu beurteilen “ ( Ziff. 1.5 - 1.7). 3.7

Dr. med. K.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ) nahm am 1. Juni sowie am 1. Oktober 2012 Stellung zur medizinischen Aktenlage (vgl. Urk. 13/29/3).

Am 1. Juni 2012 führte er aus , die Beschwerdeführerin leide im Wesentlichen an einem Zustand nach der Operation eines gutartigen Schädeltumors und an einer depressiven Entwicklung. D er entscheidende Bericht der psychiatrischen Klinik Z.___

sei abzuwarten; das Krankheitsgeschehen sei wohl noch nicht stabil.

Nach Eingang des Berichts des Z.___ führte er am 1. Oktober 2012 ergänzend aus, dass im genannten Bericht eine mittelgradige depressive Episode beschrieben werde und die Beschwerdeführerin nur für die Dauer des Klinikaufenthaltes in jeder Erwerbstätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig beur teilt worden sei . Hinweise für eine fachärztlich-psychiatrische Nachbehandlung bestünden keine. Somit sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausge wiesen .

W eitere medizinische Abklärungen seien vorderhand nicht notwendig. 4. 4.1

Aus der dargelegten Aktenlage geht hervor, dass die Beschwerdeführerin haupt sächlich an einem Zustand nach einer Tumoroperation und an einem depressi ven Geschehen leidet. Den Arztberichten zufolge liegt in Bezug auf

das somatische Geschehen

kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden v or. Zwar wird der Beschwerdeführer in aus augenärztlicher Sich t Arbeitsun fähigkeit für Tätigkeiten attestiert, für welche „voller Visus “ verlangt wird (vgl. E. 3.5), doch handelt es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Call-Center-Agentin gerade nicht um eine Arbeit, bei welcher ein voll er Visus gefordert wird bezie hungsweise Mindestanforderungen an diesen gestellt werden. Die einge schränk te Seh leistung bleibt damit ohne wesentlichen Einfluss auf die Leis tungs fähig keit als Call-Center-Mitarbeiterin .

In Bezug auf

die psychische Situation wurde der Beschwerdeführerin

während eines stationären Klinikaufenthaltes in der Zeit vo m

8. März bis 1 1. April 2012 eine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dass die Beschwerdeführerin

– wie sie gelten d machte – anschliessend in der Zeit

nach dem Klinikaufenthalt im April 2012 anhaltend i n w esentlichen Umfang arbeitsunfähig gewesen wäre , geht aus den Akten – insbesondere aus den eingereichten Arztzeugnissen , soweit sie im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind

– nicht her vor. Vielmehr ist dem Bericht der psychiatrischen Klinik Z.___ (vgl. E. 3.6 hie vor ) zu entnehmen, dass sich gegen Ende des Klinikaufenthalts eine Besserung des psychischen Zustandsbildes der Beschwerdeführerin ein gestellt ha t . Dieser Schilderung stehen die Berichte von Dr. F.___ (vgl. E. 3.3 hievor ) und Dr. G.___ (vgl. E. 3.4 hievor ) nicht entgegen, da sie sich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin die Zeit vor dem Klinikaufenthalt betreffend äusserten. Wenn sie demnach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab März 2012 attestierten, steht dies nicht im Widerspruch zu einer im April 2012 eingetretenen Verbes serung des Gesundheitszustandes aufgrund der psychiatrisch-stationären Be handlung. Zudem stellten die Ärzte ihre damalige Prognose vor dem Klinik aufent halt und konnten somit dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (noch) nicht berücksichtigen. Aus diesem Grund wohl mass der b ehandelnde Dr. F.___ dem Bericht des Z.___ auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit entscheidende Aussagekraft zu (vgl. E. 3.3 hievor ). Für eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin spricht sodann der Umstand, dass sie eine an den Klinikau fenthalt anschliessende psychiatrische Weiterbehandlung in einer Tagesklinik ablehnte (vgl. 3.6 hievor ) . In diesem Zusammenhang ist ausserdem in Überein stimmung mit dem RAD zu erwähnen , dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass sich die Beschwerdeführerin

wie sie geltend machte

nach dem Klinikaufenthalt ab April 2012 überhaupt in eine psychiatrische Nachbehandlung begeben hätte.

Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Ergeb nis gelangte, ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsscha den liege weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen vor.

Mit Blick auf die einjährige Wartezeit (vgl. E. 1.3) bleibt überdies anzufügen , dass diese s zeitliche Erfordernis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt ist . Den Akten gemäss folgten in der Zeit nach der Tumoroperation vom 1 7. November 2009 Phasen, in den en die Beschwerdeführerin an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (siehe die diversen mit der IV-Anmeldung eingereichte n Arztzeugnisse [ Urk. 13/1] ; Art. 29 ter der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV).

D ie von Dr. F.___ nicht näher begründete 100%ige Arbeitsunfähigkei t seit dem 1 7. November 2009 ist daher aufgrund der in den Akten liegenden Arztzeugnisse nicht nachvollzieh bar , zumal ohnehin bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstat sache Rechnung zu tragen ist , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit Hinweisen).

4.2 4.2.1

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihren Gesundheitszustand ungenügend abklärt ( Urk. 1) . S ie

erstellte eine Liste, bei welchen Ärzten und Kliniken weitere Arztberichte einzufordern seien ( Urk. 6 S.

7 ).

Zu prüfen bleibt , ob die Beschwerdegegnerin die gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG notwendigen Abklärungen vor genommen und die erforderlichen Auskünfte ein ge holt hat . 4. 2.2

Wie aufgezeigt, holte die Beschwerdegegnerin beim behandelnden Hausarzt Dr. F.___ ( Urk. 13/18 )

sowie bei denjenigen Kliniken , bei welchen die Beschwerdeführerin in Behandlung war ,

diverse Arztberichte ein. So

liegen

medizinische Berichte der C.___ ( Urk. 13/14), der Klinik für Neuro chirurgie ( Urk. 13/15), für Innere Medizin ( Urk. 13/19) und der Augenkli nik ( Urk. 13/20) des A.___ sowie des Z.___ ( Urk. 13/24) in den Akten. Zudem legte die Beschwerdegegnerin

die eingeholten Unterlagen

Dr. K.___

vom RAD zur Stellungnahme vor, welcher die

gesamte medizinische Aktenlage beurteilte (vgl. Urk. 13/29/3). 4. 2. 3

D er Auffassung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe ihren Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt, kann daher nicht gefolgt werden. Sie

kontaktierte die von der Beschwerdeführerin angegebenen Ärzte und

holte zudem aufgrund von Hinweise n behandelnde r Ärzte weitere Berichte ein . Aus ser dem liegt mit dem RAD-Bericht nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung ein (weiteres)

entscheidrelevantes Aktenstück vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4). Damit kam die Be schwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht in rechts genügender Weise nach.

Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin gemachte Aufforderung zum Beizug weiterer Arztberichte ist unter Hinweis auf BGE 117 V 282 E. 4a anzu merken , dass zusätzliche Abklärungen dann vorzunehmen oder zu veranlassen sind , wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteh t.

Vorliegend sind d er Liste der Beschwerdeführerin ( Urk. 6 S. 7) keine Namen behandelnder Ärzte und Kliniken

zu entnehmen , welche sich nicht schon

zum sachverhaltsrelevanten Gesundheitsgeschehen der Beschwerdeführerin äusser ten . Für das Einholen weitere r Berichte beim Hausarzt sowie

bei den aktenkun digen Kliniken besteht daher kein Anlass .

Überdies bedarf es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner weitere r medizinische r Abklärun gen (Begutachtung) , weshalb von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d. ). 4.3

Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegeg nerin in genügender Weise ihrer Abklärungspflicht nachkam und mit ihr davon auszugehen ist, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesund heitsschaden

ausgewiesen ist . Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5 .

5 .1

Da die Vorau ssetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführer in in Gutheissung des Gesuches vom 1 7. April 2013 die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen und es ist ihr

Rechtsanwältin

Caterina Nägeli , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreter in zu bestellen. 5 .2

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und aus gangs gemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 . 3

Nach Einsicht in die Kostennote vom 2 1. Juli 2014 ( Urk. 27) und i n Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )

sowie § § 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) ist Rechts anw ä lt in

Caterina Nägeli

mit Fr. 898.25 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5 .4

D ie Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

I n Bewilligung des Gesuches vom 1 7. April 2013 wird de r Beschwerdeführer in die unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt, und es wird ihr Rechts anwä lt in

Caterina Nägeli , Zürich, als unentgeltliche Rechts vertreterin für das vorlie gende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden de r Beschwerdeführer in auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Caterina Nägeli, Zürich, wird mit Fr. 898.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder