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IV.2013.00215

Psychische Beschwerden sind hauptsächlich auf ein reines Suchtgeschehen zurückzuführen.

Zürich SozVersG · 2014-09-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1975 geborene Y.___ meldete sich am 2 8. Dezember 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9/4). Zur Klärung der er werb li chen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst einem Aus zug aus dem individuellen Konto ( Urk. 9/11) die Akten des Krankentaggeldver sicherers bei ( Urk. 9/6) und holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 9/7) sowie Be richte der behan delnden Ärzte ein ( Urk. 9/8/5-9, 9/15, 9/16, 9/23 und 9/24). Am 1 0. Dezember 2010 gewährte die Verwaltung Kostengutsprache für den Besuch der Handels schule Z.___ vom 28.

Februar 2011 bis am 4. Februar 2012 ( Urk. 9/34) ,

wo b ei die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom

4. August 2011 auf grund des nicht zielgerichteten Verhaltens des Versicherten wieder ab gebrochen wur den (Urk. 9/55; vgl. auch Urk. 9/43). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein ( Urk. 9/57, 9/70, 9/72, 9/82 und 9/88) und über nahm die Kos ten

für ein Integrationsprogramm im Logistikbereich bei der A.___ AG vom

1 2. März bis am 2 2. Juni 2012 (Mi tteilung vom 8. März 2012 [Urk. 9/74]). Nach dem Y.___

die hiefür am 8. März 2012 ab geschlossene Ziel vereinbarung (Urk. 9 /76) missachtet hatte, wurde n die beruflichen Mass nahmen abermals abgebrochen (Mitteilung vom 2 5. Juni 2012 [ Urk. 9/86]). Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/94 , Urk. 9/101) verneinte die Verwal tung

mit Verfügung vom 1. Februar 2013 einen Rentenanspruch des Versicher ten ( Urk. 9/103 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Fürsorgebehörde der Stadt X.___ mit Eingabe vom

1. März 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zu heben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zu rück zuweisen (Urk.

1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerdefüh rerin am

3 0. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Mit Gerichts verfü gung vom 1 3. Juni 2014 wurde Y.___ zum Prozess bei geladen ( Urk. 11) , liess sich jedoch nicht vernehmen. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten,

abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hinweisen). 1. 4

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in va li den versicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Un fall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wen n er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5.

März 2009 E.

2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube zieh en, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01

vom 19. Juni 2002 E.

2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkohol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Ab hängig keit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Ge sund heitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E.

1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz unter geordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer all fälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bun des gerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E.

2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E.

3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krank heitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Be einträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden As pekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestim mung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E.

2; SVR 2001 IV Nr.

3 S.

7 E.

2b; AHI 2002 S.

30 E.

2a, 2001 S.

228 f. E.

2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E.

2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E.

2). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E.

4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.

70 E. 4b/cc). 1. 6

Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Ge setz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegen den Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung , die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.

5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E.

3.2 und 3.3 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung damit, gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin sei dem Versicherten die Ausübung einer behinderungsangepassten Arbeit zu 80 % zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne er ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘915.10 erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘393.90 resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 % , weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe ( Urk. 2). 2.2

D ie Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Sach verhalt sei nicht vollständig ermittelt worden. Denn die Beschwerdegegne rin habe

es unterlassen, die aktenkundigen Austrittsberichte der psychiatrischen Kliniken,

insbesondere des B.___ , einzuverlangen . Es sei zudem nicht bloss auf die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung abzustellen, son dern auc h die Meinung des Berufsberaters in die Entscheidfindung

miteinzube ziehen . Die ser vertrete die Auffassung, dass der Versicherte aufgrund einer Persönlich keitsstörung keinem Arbeitgeber zumutbar sei ( Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die psychischen Beschwerden im Wesentlichen auf ein reines Suchtgeschehen zurückzuführen sind. So stellte d ie den Versicherten vom 1 1. August 2011 bis am 2. Juli 2012 behandelnde Psychi a terin med. pract . C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, am 24. September 2012 ( Urk. 9/88) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Störung durch Alkoholabhängigkeit, gegenwärtiger Zustand unklar (ICD-10 F10.2?) - Störung durch ADHD im Erwachsenenalter (ICD-10 F90) - Affektive Erkrankung mit rezidivierenden depressiven Episoden, gegen wärtiger Zustand unbekannt (ICD-10 F33?) - Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional insta bilen, dissozialen und narzis s tischen Zügen (ICD-10 F61.0) - Somatisch: offenbar Schulterverletzung und Operation 2010

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte sie nachfolgende Diagnosen (S. 1): - Störung durch Cannabisabhängigkeit, gegenwärtiger Zustand unklar (ICD-10 F12.2?) - Störung durch Kokainabhängigkeit, lange Zeit abstinent, jetziger Zu stand unklar (ICD-10 F14.20?) - Störung durch Tabak, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25)

Sie attestierte eine Arbeit s fähigkeit von 80 % in eine r angepasste n Tätigkeit (Ziff.

1.7).

Auch die den Versicherten anlässlich seiner stationären Aufenthalte

im B.___

vom 1 8. Septem ber bis am 1 7. November 2006 (Urk. 9/24/1-4), vom 2 4. Oktober bis am 1 4. No vember 2008 ( Urk. 9/24/7-10), vom 1 3. bis am 2 0. Juli 2009 und vom 1 4. bis am 27. Dezember 2011 (Urk. 9/70/1-3) behandelnden Ärzte berichteten von einem Alkoholabhän gigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21) , einer Cannabisab häng igkeit (ICD-10 F12.26) , einer Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.24) und einem Status nach Polytoxikomanie (ICD-10 F19.20) . Diese Diagnose n

werden von den Ärz ten der Klinik D.___ , E.___ , bestätigt, nachdem der Ver sicherte vom 3 0. März bis am 2 3. Juni 2009 in ihrer stationären Behandlung ge stand en war (Urk. 9/24/13-14). Die nämlichen Diagnosen werden von den

den Ver si cherten vom 1. Februar bis am 1 3. März 2012 in ihrer Tagesklinik betreuenden Ärzten der F.___ genannt ( Urk. 9/82). 3.2

Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie aufgrund der von den Ärzten der F.___ und von med. pract . C.___ gestellten Verdachtsdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen und narzi s stischen Zügen (vgl. Urk. 9/82 S.

1 und Urk. 9/88 S.

1) eine unvoll stän dige Ermittlung des Sachverhalts rügt ( Urk. 1 S. 6) . In Bezug auf die Per sönlichkeitsstörung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass solche häufig in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen und sich endgültig im Erwachsenenalter manifestieren (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Ka pitel V [ F ] , Klinisch-diagnostische Leitlinien, Bern 2014, S. 274 ff.). Echtzeitliche Hinweise auf psychische Störungen in der Adoleszenz finden sich in den Akten jedoch keine. Auch die vorliegende Erwerbsbiographie des Versicherten (vgl. Urk. 9/11 und Urk. 9/20 S.

1) weist nicht auf eine krankheitswertige psychische Störung hin, was ebenso für die aufgelegten Arbeitszeugnisse gilt ( Urk. 9/20/4-7). So wird der Versicherte von seinem letzten Arbeitgeber als ruhiger und an stän diger Mitar beiter beschrieben, der sich gegenüber Vorgesetzten und Arbeits kollegen jeder zeit freundlich und korrekt verh a lt en habe . Seine Arbeits bereit schaft sei stets vorhan den gewesen und er habe sich als belastbar erwiesen. Die erbrachten Leistungen seien sowohl quantitativ wie auch qualitativ gut gewesen ( Urk. 9/20 S.

8). In Übereinstimmung damit stellten weder die Ärzte des B.___ noch der Klinik D.___ , obwohl sie den Versicherten teilweise über einen längeren Zeitraum hinweg stationär be han delt hatten und dabei einen umfassenden Eindruck des psychischen Gesund heitszustands des Versicherten gewinnen konnten, eine Persönlichkeitsstörung fest.

Unter diese n Umständen und angesichts des zu beachtenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrschein lichkeit d rängen sich keine weiteren Abklä rung en auf. 3.3

Dieses Ergebnis vermag auch nicht durch die Einschätzung des Berufsberaters der Beschwerdegegnerin in Zweifel gezogen zu werden, der wiederholt von ei ne r Persönlichkeitsproblematik – und nicht einer Persönlichkeitsstörung – berich te t e (vgl.

Urk. 9/36 S.

1 und S.

7, 9/54 S.

1 und S.

4 , 9/73 S.

5 und 9/85 S.

1 ) und da mit vielmehr auf Verhaltensauffällig keite n des Versicherten hinwies. Der Be rufs berater verfügt ausserdem

über keine medizinische Ausbildung , weshalb er auch die Beurteilung der medizinischen Situation durch einen Facharzt empfahl ( Urk. 9/54 S.

1 und Urk. 9/85 S.

1 und S.

4 ). Im Unterschied zur Sachlage des von der Beschwerdeführerin zitierten Urteils des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 beruht die Beurteilung des Berufsberaters zudem lediglich auf Beratungsgesprächen mit dem Versicherten und Rückmeldungen der involvier ten Stellen, und nicht

wie dort

auf einer sechswöchigen Abklärung bei einer speziali sierten Stiftung, welche Aufschluss über die „ Leistungsfähigkeit und Be lastbar keit des Versicherten und mögliche angepasste Tätigkeitsgebiete“ zwecks Ein gliederung in der freien Wirtschaft geben respektive die „Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeiten“ abklären sollte. 3.4

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe ein zig den Austrittsbericht über den zweiten und dritten Klinikaufenthalt des Ver sicherten im B.___ eingeholt ( Urk.

1 S.

5), betrifft, geht aus den Akten hervor, dass auch Berichte über den fünften , sechsten und sieb ten

Klinikaufenthalt vorliegen. Die v on der Beschwerdeführerin als fünfter Kli nik aufenthalt im B.___

angeführte stationäre Behandlung fand jedoch nicht im September 2008, sondern vom 2 4. Oktober b is am 1 4. November 2008 statt (dritter Klinikaufenthalt B.___

[ Urk. 9/24/7-10; vgl. auch Urk. 9/24/1-4 über den im Jahr 2006 stattgefunde nen ersten und zweiten Klinikaufenthalt]). Die von der Beschwerdeführerin als sechster Klinikaufenthalt betitelte Behandlung wurde nicht im B.___ , sondern in der Klinik D.___ durchgeführt und dauerte vom 3 0. März bis am 2 3. Juni 2009 ( Urk. 9/24/13-14). Die anlässlich des siebte n

Kli nikauf enthalt s durchgeführte Therapie fand sodann vom 14.

bis am 2 7. Dezember 201 1 (und nicht im September 2011) statt (fünfter Klinikaufent halt im B.___ [Urk. 9/70/1-3]). Unter diesen Umständen kann auf den Beizug von Berichten über die beiden Klinikauf ent halte in den Jahr en 2002 und 2005 – bei L etzterem handelt es sich um eine sta tionäre Entzugsbehandlung in der G.___ ( Urk. 9/24 15-17 S.

2) – verzichtet werden . Zu ergänzen bleibt, dass die Ungenauigkeiten im Zu sammenhang mit den verschiedenen Klinikaufent halten des Versicherten auf den von ihm vorgetragenen Angaben beruhen dürften ( vgl.

Urk. 9/82 S.

5). 4. 4.1

Vor dem Hintergrund, dass die Psychiaterin

C.___ den Versicherten über einen längeren Zeitraum behandelte und zu ihm den engsten Kontakt pflegte, ist nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin auf die von ihr abgegebene Beur te i lung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab stellte, wobei sich erstere durch die reduzierte Arbeits fähigkeit ein erhöhtes Durchhaltevermögen des Versicherten erhoffte ( Urk. 9/88 S.

3).

Zudem sind kein e A nhaltspunkte ersichtlich , dass sie dem Versicherten gegenüber negativ einge stellt gewesen wäre, was zu einer unzu treffenden Einschätzung der Arbeits fähig keit geführt hätte. Es ist vielmehr da von auszugehen, dass die behandelnde Psychiaterin dem Versichert en wohl wollend gegenüber stand. In diesem Zusam menhang ist ausserdem darauf hin zuweisen, dass behandelnde Spezialärzte mit unter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs gerichts I 570/04 vom 2 1. Februar 2005 E. 5.1 mi t Hinweisen und BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 4.2

Nach dem Gesagten sind die psychischen Beschwerden des Versicherten zur Haup tsache auf die Alkoholsucht zurückzuführen (vgl. hiezu auch Urk. 9/87) .

Da kein als Folge des erhöhten Alkoholkonsums eingetretener Gesundheits schaden aktenkundig ist wie auch keine dem Alkoholismus zugrunde liegende

aus reichend schwere und ih rer Natur nach für die Entwicklung einer Sucht krankheit geeignete Gesund heitsstörung (vgl. E.

1. 4

hievor ), ist von keiner inva lidenversi cherungsrechtlichen Relevanz des Suchtgeschehens auszugehen. Ent sprechendes gilt für die Diagnosen einer ADHD im Erwachsenenalter und einer depressive n Symptomatik (vgl. E.

1. 3

hievor und etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4). 4.3

Offen bleiben kann, ob und inwiefern sich der physische Gesundheitszustand auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Denn insgesamt resultiert keine höhere als die bereits gestützt auf die psychischen Beschwerden attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % (E. 3.1).

5.

Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich blieb be schwerdeweise unbestritten und ist nicht zu beanstanden. Da der Versicherte in den letzten Jahren vor Eintritt seines Gesundheitsschadens nur unregelmässig ge arbeitet hatte ( Urk. 9/11 ), stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Va lideneinkommens

auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_814/2007 / 8C_580/2008 vom 25. September 2008 E.

6.2) ab und ging von einem LSE-Ta bellenlohn für Hilfsarbeiten aus (Urk. 9/90) . Hinsichtlich des Invalidenein kom mens stellte die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht auf den LSE - Ta bellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor b e schäftigte Männer ab, sodass aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 %

resultiert. 6.

Z usammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu be anstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 2. März bis am 2 2. Juni 2012 (Mi tteilung vom 8. März 2012 [Urk. 9/74]). Nach dem Y.___

die hiefür am 8. März 2012 ab geschlossene Ziel vereinbarung (Urk. 9 /76) missachtet hatte, wurde n die beruflichen Mass nahmen abermals abgebrochen (Mitteilung vom 2 5. Juni 2012 [ Urk. 9/86]). Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/94 , Urk. 9/101) verneinte die Verwal tung

mit Verfügung vom 1. Februar 2013 einen Rentenanspruch des Versicher ten ( Urk. 9/103 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in va li den versicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Un fall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wen n er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5.

März 2009 E.

2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube zieh en, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01

vom 19. Juni 2002 E.

2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkohol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Ab hängig keit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Ge sund heitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E.

E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz unter geordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer all fälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bun des gerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E.

2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E.

3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krank heitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Be einträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden As pekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestim mung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E.

2; SVR 2001 IV Nr.

3 S.

7 E.

2b; AHI 2002 S.

30 E.

2a, 2001 S.

228 f. E.

2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten,

abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E.

4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.

70 E. 4b/cc). 1. 6

Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Ge setz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegen den Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung , die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.

5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E.

E. 2 Dagegen erhob die Fürsorgebehörde der Stadt X.___ mit Eingabe vom

1. März 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zu heben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zu rück zuweisen (Urk.

1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerdefüh rerin am

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung damit, gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin sei dem Versicherten die Ausübung einer behinderungsangepassten Arbeit zu 80 % zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne er ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘915.10 erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘393.90 resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 % , weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe ( Urk. 2).

E. 2.2 D ie Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Sach verhalt sei nicht vollständig ermittelt worden. Denn die Beschwerdegegne rin habe

es unterlassen, die aktenkundigen Austrittsberichte der psychiatrischen Kliniken,

insbesondere des B.___ , einzuverlangen . Es sei zudem nicht bloss auf die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung abzustellen, son dern auc h die Meinung des Berufsberaters in die Entscheidfindung

miteinzube ziehen . Die ser vertrete die Auffassung, dass der Versicherte aufgrund einer Persönlich keitsstörung keinem Arbeitgeber zumutbar sei ( Urk. 1 S. 6). 3.

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die psychischen Beschwerden im Wesentlichen auf ein reines Suchtgeschehen zurückzuführen sind. So stellte d ie den Versicherten vom 1 1. August 2011 bis am 2. Juli 2012 behandelnde Psychi a terin med. pract . C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, am 24. September 2012 ( Urk. 9/88) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Störung durch Alkoholabhängigkeit, gegenwärtiger Zustand unklar (ICD-10 F10.2?) - Störung durch ADHD im Erwachsenenalter (ICD-10 F90) - Affektive Erkrankung mit rezidivierenden depressiven Episoden, gegen wärtiger Zustand unbekannt (ICD-10 F33?) - Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional insta bilen, dissozialen und narzis s tischen Zügen (ICD-10 F61.0) - Somatisch: offenbar Schulterverletzung und Operation 2010

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte sie nachfolgende Diagnosen (S. 1): - Störung durch Cannabisabhängigkeit, gegenwärtiger Zustand unklar (ICD-10 F12.2?) - Störung durch Kokainabhängigkeit, lange Zeit abstinent, jetziger Zu stand unklar (ICD-10 F14.20?) - Störung durch Tabak, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25)

Sie attestierte eine Arbeit s fähigkeit von 80 % in eine r angepasste n Tätigkeit (Ziff.

1.7).

Auch die den Versicherten anlässlich seiner stationären Aufenthalte

im B.___

vom 1 8. Septem ber bis am 1 7. November 2006 (Urk. 9/24/1-4), vom 2 4. Oktober bis am 1 4. No vember 2008 ( Urk. 9/24/7-10), vom 1 3. bis am 2 0. Juli 2009 und vom 1 4. bis am 27. Dezember 2011 (Urk. 9/70/1-3) behandelnden Ärzte berichteten von einem Alkoholabhän gigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21) , einer Cannabisab häng igkeit (ICD-10 F12.26) , einer Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.24) und einem Status nach Polytoxikomanie (ICD-10 F19.20) . Diese Diagnose n

werden von den Ärz ten der Klinik D.___ , E.___ , bestätigt, nachdem der Ver sicherte vom 3 0. März bis am 2 3. Juni 2009 in ihrer stationären Behandlung ge stand en war (Urk. 9/24/13-14). Die nämlichen Diagnosen werden von den

den Ver si cherten vom 1. Februar bis am 1 3. März 2012 in ihrer Tagesklinik betreuenden Ärzten der F.___ genannt ( Urk. 9/82).

E. 3.2 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie aufgrund der von den Ärzten der F.___ und von med. pract . C.___ gestellten Verdachtsdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen und narzi s stischen Zügen (vgl. Urk. 9/82 S.

1 und Urk. 9/88 S.

1) eine unvoll stän dige Ermittlung des Sachverhalts rügt ( Urk. 1 S. 6) . In Bezug auf die Per sönlichkeitsstörung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass solche häufig in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen und sich endgültig im Erwachsenenalter manifestieren (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Ka pitel V [ F ] , Klinisch-diagnostische Leitlinien, Bern 2014, S. 274 ff.). Echtzeitliche Hinweise auf psychische Störungen in der Adoleszenz finden sich in den Akten jedoch keine. Auch die vorliegende Erwerbsbiographie des Versicherten (vgl. Urk. 9/11 und Urk. 9/20 S.

1) weist nicht auf eine krankheitswertige psychische Störung hin, was ebenso für die aufgelegten Arbeitszeugnisse gilt ( Urk. 9/20/4-7). So wird der Versicherte von seinem letzten Arbeitgeber als ruhiger und an stän diger Mitar beiter beschrieben, der sich gegenüber Vorgesetzten und Arbeits kollegen jeder zeit freundlich und korrekt verh a lt en habe . Seine Arbeits bereit schaft sei stets vorhan den gewesen und er habe sich als belastbar erwiesen. Die erbrachten Leistungen seien sowohl quantitativ wie auch qualitativ gut gewesen ( Urk. 9/20 S.

8). In Übereinstimmung damit stellten weder die Ärzte des B.___ noch der Klinik D.___ , obwohl sie den Versicherten teilweise über einen längeren Zeitraum hinweg stationär be han delt hatten und dabei einen umfassenden Eindruck des psychischen Gesund heitszustands des Versicherten gewinnen konnten, eine Persönlichkeitsstörung fest.

Unter diese n Umständen und angesichts des zu beachtenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrschein lichkeit d rängen sich keine weiteren Abklä rung en auf.

E. 3.3 Dieses Ergebnis vermag auch nicht durch die Einschätzung des Berufsberaters der Beschwerdegegnerin in Zweifel gezogen zu werden, der wiederholt von ei ne r Persönlichkeitsproblematik – und nicht einer Persönlichkeitsstörung – berich te t e (vgl.

Urk. 9/36 S.

1 und S.

7, 9/54 S.

1 und S.

4 , 9/73 S.

5 und 9/85 S.

1 ) und da mit vielmehr auf Verhaltensauffällig keite n des Versicherten hinwies. Der Be rufs berater verfügt ausserdem

über keine medizinische Ausbildung , weshalb er auch die Beurteilung der medizinischen Situation durch einen Facharzt empfahl ( Urk. 9/54 S.

1 und Urk. 9/85 S.

1 und S.

4 ). Im Unterschied zur Sachlage des von der Beschwerdeführerin zitierten Urteils des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 beruht die Beurteilung des Berufsberaters zudem lediglich auf Beratungsgesprächen mit dem Versicherten und Rückmeldungen der involvier ten Stellen, und nicht

wie dort

auf einer sechswöchigen Abklärung bei einer speziali sierten Stiftung, welche Aufschluss über die „ Leistungsfähigkeit und Be lastbar keit des Versicherten und mögliche angepasste Tätigkeitsgebiete“ zwecks Ein gliederung in der freien Wirtschaft geben respektive die „Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeiten“ abklären sollte.

E. 3.4 Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe ein zig den Austrittsbericht über den zweiten und dritten Klinikaufenthalt des Ver sicherten im B.___ eingeholt ( Urk.

1 S.

5), betrifft, geht aus den Akten hervor, dass auch Berichte über den fünften , sechsten und sieb ten

Klinikaufenthalt vorliegen. Die v on der Beschwerdeführerin als fünfter Kli nik aufenthalt im B.___

angeführte stationäre Behandlung fand jedoch nicht im September 2008, sondern vom 2 4. Oktober b is am 1 4. November 2008 statt (dritter Klinikaufenthalt B.___

[ Urk. 9/24/7-10; vgl. auch Urk. 9/24/1-4 über den im Jahr 2006 stattgefunde nen ersten und zweiten Klinikaufenthalt]). Die von der Beschwerdeführerin als sechster Klinikaufenthalt betitelte Behandlung wurde nicht im B.___ , sondern in der Klinik D.___ durchgeführt und dauerte vom 3 0. März bis am 2 3. Juni 2009 ( Urk. 9/24/13-14). Die anlässlich des siebte n

Kli nikauf enthalt s durchgeführte Therapie fand sodann vom 14.

bis am 2 7. Dezember 201 1 (und nicht im September 2011) statt (fünfter Klinikaufent halt im B.___ [Urk. 9/70/1-3]). Unter diesen Umständen kann auf den Beizug von Berichten über die beiden Klinikauf ent halte in den Jahr en 2002 und 2005 – bei L etzterem handelt es sich um eine sta tionäre Entzugsbehandlung in der G.___ ( Urk. 9/24 15-17 S.

2) – verzichtet werden . Zu ergänzen bleibt, dass die Ungenauigkeiten im Zu sammenhang mit den verschiedenen Klinikaufent halten des Versicherten auf den von ihm vorgetragenen Angaben beruhen dürften ( vgl.

Urk. 9/82 S.

5). 4. 4.1

Vor dem Hintergrund, dass die Psychiaterin

C.___ den Versicherten über einen längeren Zeitraum behandelte und zu ihm den engsten Kontakt pflegte, ist nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin auf die von ihr abgegebene Beur te i lung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab stellte, wobei sich erstere durch die reduzierte Arbeits fähigkeit ein erhöhtes Durchhaltevermögen des Versicherten erhoffte ( Urk. 9/88 S.

3).

Zudem sind kein e A nhaltspunkte ersichtlich , dass sie dem Versicherten gegenüber negativ einge stellt gewesen wäre, was zu einer unzu treffenden Einschätzung der Arbeits fähig keit geführt hätte. Es ist vielmehr da von auszugehen, dass die behandelnde Psychiaterin dem Versichert en wohl wollend gegenüber stand. In diesem Zusam menhang ist ausserdem darauf hin zuweisen, dass behandelnde Spezialärzte mit unter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs gerichts I 570/04 vom 2 1. Februar 2005 E. 5.1 mi t Hinweisen und BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 4.2

Nach dem Gesagten sind die psychischen Beschwerden des Versicherten zur Haup tsache auf die Alkoholsucht zurückzuführen (vgl. hiezu auch Urk. 9/87) .

Da kein als Folge des erhöhten Alkoholkonsums eingetretener Gesundheits schaden aktenkundig ist wie auch keine dem Alkoholismus zugrunde liegende

aus reichend schwere und ih rer Natur nach für die Entwicklung einer Sucht krankheit geeignete Gesund heitsstörung (vgl. E.

1. 4

hievor ), ist von keiner inva lidenversi cherungsrechtlichen Relevanz des Suchtgeschehens auszugehen. Ent sprechendes gilt für die Diagnosen einer ADHD im Erwachsenenalter und einer depressive n Symptomatik (vgl. E.

1. 3

hievor und etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4). 4.3

Offen bleiben kann, ob und inwiefern sich der physische Gesundheitszustand auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Denn insgesamt resultiert keine höhere als die bereits gestützt auf die psychischen Beschwerden attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % (E. 3.1).

5.

Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich blieb be schwerdeweise unbestritten und ist nicht zu beanstanden. Da der Versicherte in den letzten Jahren vor Eintritt seines Gesundheitsschadens nur unregelmässig ge arbeitet hatte ( Urk. 9/11 ), stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Va lideneinkommens

auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_814/2007 / 8C_580/2008 vom 25. September 2008 E.

6.2) ab und ging von einem LSE-Ta bellenlohn für Hilfsarbeiten aus (Urk. 9/90) . Hinsichtlich des Invalidenein kom mens stellte die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht auf den LSE - Ta bellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor b e schäftigte Männer ab, sodass aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 %

resultiert. 6.

Z usammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu be anstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Dispositiv
  1. Der 1975 geborene Y.___ meldete sich am 2
  2. Dezember 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk.  9/4). Zur Klärung der er werb li chen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst einem Aus zug aus dem individuellen Konto ( Urk.  9/11) die Akten des Krankentaggeldver sicherers bei ( Urk.  9/6) und holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk.  9/7) sowie Be richte der behan delnden Ärzte ein ( Urk.  9/8/5-9, 9/15, 9/16, 9/23 und 9/24). Am 1
  3. Dezember 2010 gewährte die Verwaltung Kostengutsprache für den Besuch der Handels schule Z.___ vom 28.   Februar 2011 bis am
  4. Februar 2012 ( Urk.  9/34) , wo b ei die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom
  5. August 2011 auf grund des nicht zielgerichteten Verhaltens des Versicherten wieder ab gebrochen wur den (Urk.  9/55; vgl. auch Urk.  9/43). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein ( Urk.  9/57, 9/70, 9/72, 9/82 und 9/88) und über nahm die Kos ten für ein Integrationsprogramm im Logistikbereich bei der A.___ AG vom 1
  6. März bis am 2
  7. Juni 2012 (Mi tteilung vom
  8. März 2012 [Urk.  9/74]). Nach dem Y.___ die hiefür am
  9. März 2012 ab geschlossene Ziel vereinbarung (Urk. 9 /76) missachtet hatte, wurde n die beruflichen Mass nahmen abermals abgebrochen (Mitteilung vom 2
  10. Juni 2012 [ Urk.  9/86]). Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  9/94 , Urk. 9/101) verneinte die Verwal tung mit Verfügung vom
  11. Februar 2013 einen Rentenanspruch des Versicher ten ( Urk.  9/103 = Urk.  2).
  12. Dagegen erhob die Fürsorgebehörde der Stadt X.___ mit Eingabe vom
  13. März 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zu heben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zu rück zuweisen (Urk.   1 S.   2). Mit Beschwerdeantwort vom 2
  14. April 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  8), was der Beschwerdefüh rerin am 3
  15. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  10). Mit Gerichts verfü gung vom 1
  16. Juni 2014 wurde Y.___ zum Prozess bei geladen ( Urk.  11) , liess sich jedoch nicht vernehmen.
  17. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.   1.2 mit Hinweisen).
  19. 4      Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in va li den versicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Un fall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wen n er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5.   März 2009 E.   2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube zieh en, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E.   2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkohol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Ab hängig keit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Ge sund heitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E.   1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz unter geordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer all fälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Ar beits - und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bun des gerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E.   2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E.   3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krank heitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Be einträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden As pekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestim mung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E.   2; SVR 2001 IV Nr.   3 S.   7 E.   2b; AHI 2002 S.   30 E.   2a, 2001 S.   228 f. E.   2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E.   2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27.  September 2010 E.   2). 1.5      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E.   4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.   70 E. 4b/cc).
  20. 6      Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Ge setz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegen den Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung , die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.   5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E.   3.2 und 3.3 ).
  21. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung damit, gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin sei dem Versicherten die Ausübung einer behinderungsangepassten Arbeit zu 80  % zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne er ein Invalideneinkommen von Fr.  49‘915.10 erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr.  62‘393.90 resultiere ein Invaliditätsgrad von 20  % , weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe ( Urk.  2). 2.2      D ie Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Sach verhalt sei nicht vollständig ermittelt worden. Denn die Beschwerdegegne rin habe es unterlassen, die aktenkundigen Austrittsberichte der psychiatrischen Kliniken, insbesondere des B.___ , einzuverlangen . Es sei zudem nicht bloss auf die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung abzustellen, son dern auc h die Meinung des Berufsberaters in die Entscheidfindung miteinzube ziehen . Die ser vertrete die Auffassung, dass der Versicherte aufgrund einer Persönlich keitsstörung keinem Arbeitgeber zumutbar sei ( Urk.  1 S. 6).
  22. 3.1      Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die psychischen Beschwerden im Wesentlichen auf ein reines Suchtgeschehen zurückzuführen sind. So stellte d ie den Versicherten vom 1
  23. August 2011 bis am
  24. Juli 2012 behandelnde Psychi a terin med. pract . C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, am 24. September 2012 ( Urk.  9/88) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Störung durch Alkoholabhängigkeit, gegenwärtiger Zustand unklar (ICD-10 F10.2?) - Störung durch ADHD im Erwachsenenalter (ICD-10 F90) - Affektive Erkrankung mit rezidivierenden depressiven Episoden, gegen wärtiger Zustand unbekannt (ICD-10 F33?) - Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional insta bilen, dissozialen und narzis s tischen Zügen (ICD-10 F61.0) - Somatisch: offenbar Schulterverletzung und Operation 2010      Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte sie nachfolgende Diagnosen (S. 1): - Störung durch Cannabisabhängigkeit, gegenwärtiger Zustand unklar (ICD-10 F12.2?) - Störung durch Kokainabhängigkeit, lange Zeit abstinent, jetziger Zu stand unklar (ICD-10 F14.20?) - Störung durch Tabak, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25)      Sie attestierte eine Arbeit s fähigkeit von 80 % in eine r angepasste n Tätigkeit (Ziff.   1.7). Auch die den Versicherten anlässlich seiner stationären Aufenthalte im B.___ vom 1
  25. Septem ber bis am 1
  26. November 2006 (Urk. 9/24/1-4), vom 2
  27. Oktober bis am 1
  28. No vember 2008 ( Urk.  9/24/7-10), vom 1
  29. bis am 2
  30. Juli 2009 und vom 1
  31. bis am
  32. Dezember 2011 (Urk. 9/70/1-3) behandelnden Ärzte berichteten von einem Alkoholabhän gigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21) , einer Cannabisab häng igkeit (ICD-10 F12.26) , einer Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.24) und einem Status nach Polytoxikomanie (ICD-10 F19.20) . Diese Diagnose n werden von den Ärz ten der Klinik D.___ , E.___ , bestätigt, nachdem der Ver sicherte vom 3
  33. März bis am 2
  34. Juni 2009 in ihrer stationären Behandlung ge stand en war (Urk. 9/24/13-14). Die nämlichen Diagnosen werden von den den Ver si cherten vom
  35. Februar bis am 1
  36. März 2012 in ihrer Tagesklinik betreuenden Ärzten der F.___ genannt ( Urk.  9/82). 3.2      Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie aufgrund der von den Ärzten der F.___ und von med. pract . C.___ gestellten Verdachtsdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen und narzi s stischen Zügen (vgl. Urk.  9/82 S.   1 und Urk.  9/88 S.   1) eine unvoll stän dige Ermittlung des Sachverhalts rügt ( Urk.  1 S. 6) . In Bezug auf die Per sönlichkeitsstörung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass solche häufig in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen und sich endgültig im Erwachsenenalter manifestieren (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Ka pitel V [ F ] , Klinisch-diagnostische Leitlinien, Bern 2014, S. 274 ff.). Echtzeitliche Hinweise auf psychische Störungen in der Adoleszenz finden sich in den Akten jedoch keine. Auch die vorliegende Erwerbsbiographie des Versicherten (vgl. Urk.  9/11 und Urk.  9/20 S.   1) weist nicht auf eine krankheitswertige psychische Störung hin, was ebenso für die aufgelegten Arbeitszeugnisse gilt ( Urk.  9/20/4-7). So wird der Versicherte von seinem letzten Arbeitgeber als ruhiger und an stän diger Mitar beiter beschrieben, der sich gegenüber Vorgesetzten und Arbeits kollegen jeder zeit freundlich und korrekt verh a lt en habe . Seine Arbeits bereit schaft sei stets vorhan den gewesen und er habe sich als belastbar erwiesen. Die erbrachten Leistungen seien sowohl quantitativ wie auch qualitativ gut gewesen ( Urk.  9/20 S.   8). In Übereinstimmung damit stellten weder die Ärzte des B.___ noch der Klinik D.___ , obwohl sie den Versicherten teilweise über einen längeren Zeitraum hinweg stationär be han delt hatten und dabei einen umfassenden Eindruck des psychischen Gesund heitszustands des Versicherten gewinnen konnten, eine Persönlichkeitsstörung fest. Unter diese n Umständen und angesichts des zu beachtenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrschein lichkeit d rängen sich keine weiteren Abklä rung en auf. 3.3      Dieses Ergebnis vermag auch nicht durch die Einschätzung des Berufsberaters der Beschwerdegegnerin in Zweifel gezogen zu werden, der wiederholt von ei ne r Persönlichkeitsproblematik – und nicht einer Persönlichkeitsstörung – berich te t e (vgl.   Urk.  9/36 S.   1 und S.   7, 9/54 S.   1 und S.   4 , 9/73 S.   5 und 9/85 S.   1 ) und da mit vielmehr auf Verhaltensauffällig keite n des Versicherten hinwies. Der Be rufs berater verfügt ausserdem über keine medizinische Ausbildung , weshalb er auch die Beurteilung der medizinischen Situation durch einen Facharzt empfahl ( Urk.  9/54 S.   1 und Urk.  9/85 S.   1 und S.   4 ). Im Unterschied zur Sachlage des von der Beschwerdeführerin zitierten Urteils des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom
  37. Juli 2008 beruht die Beurteilung des Berufsberaters zudem lediglich auf Beratungsgesprächen mit dem Versicherten und Rückmeldungen der involvier ten Stellen, und nicht wie dort auf einer sechswöchigen Abklärung bei einer speziali sierten Stiftung, welche Aufschluss über die „ Leistungsfähigkeit und Be lastbar keit des Versicherten und mögliche angepasste Tätigkeitsgebiete“ zwecks Ein gliederung in der freien Wirtschaft geben respektive die „Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeiten“ abklären sollte. 3.4      Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe ein zig den Austrittsbericht über den zweiten und dritten Klinikaufenthalt des Ver sicherten im B.___ eingeholt ( Urk.   1 S.   5), betrifft, geht aus den Akten hervor, dass auch Berichte über den fünften , sechsten und sieb ten Klinikaufenthalt vorliegen. Die v on der Beschwerdeführerin als fünfter Kli nik aufenthalt im B.___ angeführte stationäre Behandlung fand jedoch nicht im September 2008, sondern vom 2
  38. Oktober b is am 1
  39. November 2008 statt (dritter Klinikaufenthalt B.___ [ Urk.  9/24/7-10; vgl. auch Urk.  9/24/1-4 über den im Jahr 2006 stattgefunde nen ersten und zweiten Klinikaufenthalt]). Die von der Beschwerdeführerin als sechster Klinikaufenthalt betitelte Behandlung wurde nicht im B.___ , sondern in der Klinik D.___ durchgeführt und dauerte vom 3
  40. März bis am 2
  41. Juni 2009 ( Urk.  9/24/13-14). Die anlässlich des siebte n Kli nikauf enthalt s durchgeführte Therapie fand sodann vom 14.   bis am 2
  42. Dezember 201 1 (und nicht im September 2011) statt (fünfter Klinikaufent halt im B.___ [Urk.  9/70/1-3]). Unter diesen Umständen kann auf den Beizug von Berichten über die beiden Klinikauf ent halte in den Jahr en 2002 und 2005 – bei L etzterem handelt es sich um eine sta tionäre Entzugsbehandlung in der G.___ ( Urk.  9/24 15-17 S.   2) – verzichtet werden . Zu ergänzen bleibt, dass die Ungenauigkeiten im Zu sammenhang mit den verschiedenen Klinikaufent halten des Versicherten auf den von ihm vorgetragenen Angaben beruhen dürften ( vgl.   Urk.  9/82 S.   5).
  43. 4.1      Vor dem Hintergrund, dass die Psychiaterin C.___ den Versicherten über einen längeren Zeitraum behandelte und zu ihm den engsten Kontakt pflegte, ist nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin auf die von ihr abgegebene Beur te i lung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab stellte, wobei sich erstere durch die reduzierte Arbeits fähigkeit ein erhöhtes Durchhaltevermögen des Versicherten erhoffte ( Urk.  9/88 S.   3). Zudem sind kein e A nhaltspunkte ersichtlich , dass sie dem Versicherten gegenüber negativ einge stellt gewesen wäre, was zu einer unzu treffenden Einschätzung der Arbeits fähig keit geführt hätte. Es ist vielmehr da von auszugehen, dass die behandelnde Psychiaterin dem Versichert en wohl wollend gegenüber stand. In diesem Zusam menhang ist ausserdem darauf hin zuweisen, dass behandelnde Spezialärzte mit unter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs gerichts I 570/04 vom 2
  44. Februar 2005 E. 5.1 mi t Hinweisen und BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 4.2      Nach dem Gesagten sind die psychischen Beschwerden des Versicherten zur Haup tsache auf die Alkoholsucht zurückzuführen (vgl. hiezu auch Urk.  9/87) . Da kein als Folge des erhöhten Alkoholkonsums eingetretener Gesundheits schaden aktenkundig ist wie auch keine dem Alkoholismus zugrunde liegende aus reichend schwere und ih rer Natur nach für die Entwicklung einer Sucht krankheit geeignete Gesund heitsstörung (vgl. E.
  45. 4 hievor ), ist von keiner inva lidenversi cherungsrechtlichen Relevanz des Suchtgeschehens auszugehen. Ent sprechendes gilt für die Diagnosen einer ADHD im Erwachsenenalter und einer depressive n Symptomatik (vgl. E.
  46. 3 hievor und etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2
  47. Juni 2014 E. 3.3.4). 4.3      Offen bleiben kann, ob und inwiefern sich der physische Gesundheitszustand auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Denn insgesamt resultiert keine höhere als die bereits gestützt auf die psychischen Beschwerden attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % (E. 3.1).
  48. Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich blieb be schwerdeweise unbestritten und ist nicht zu beanstanden. Da der Versicherte in den letzten Jahren vor Eintritt seines Gesundheitsschadens nur unregelmässig ge arbeitet hatte ( Urk.  9/11 ), stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Va lideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_814/2007 / 8C_580/2008 vom 25. September 2008 E.   6.2) ab und ging von einem LSE-Ta bellenlohn für Hilfsarbeiten aus (Urk. 9/90) . Hinsichtlich des Invalidenein kom mens stellte die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht auf den LSE - Ta bellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor b e schäftigte Männer ab, sodass aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20  % resultiert.
  49. Z usammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu be anstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
  50. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.  800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
  51. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  52. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  53. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  54. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  55. Juli bis und mit 1
  56. August sowie vom 1
  57. Dezember bis und mit dem
  58. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00215 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

17. September 2014 in Sachen F ürsorgebehörde X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

Der 1975 geborene Y.___ meldete sich am 2 8. Dezember 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9/4). Zur Klärung der er werb li chen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst einem Aus zug aus dem individuellen Konto ( Urk. 9/11) die Akten des Krankentaggeldver sicherers bei ( Urk. 9/6) und holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 9/7) sowie Be richte der behan delnden Ärzte ein ( Urk. 9/8/5-9, 9/15, 9/16, 9/23 und 9/24). Am 1 0. Dezember 2010 gewährte die Verwaltung Kostengutsprache für den Besuch der Handels schule Z.___ vom 28.

Februar 2011 bis am 4. Februar 2012 ( Urk. 9/34) ,

wo b ei die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom

4. August 2011 auf grund des nicht zielgerichteten Verhaltens des Versicherten wieder ab gebrochen wur den (Urk. 9/55; vgl. auch Urk. 9/43). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein ( Urk. 9/57, 9/70, 9/72, 9/82 und 9/88) und über nahm die Kos ten

für ein Integrationsprogramm im Logistikbereich bei der A.___ AG vom

1 2. März bis am 2 2. Juni 2012 (Mi tteilung vom 8. März 2012 [Urk. 9/74]). Nach dem Y.___

die hiefür am 8. März 2012 ab geschlossene Ziel vereinbarung (Urk. 9 /76) missachtet hatte, wurde n die beruflichen Mass nahmen abermals abgebrochen (Mitteilung vom 2 5. Juni 2012 [ Urk. 9/86]). Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/94 , Urk. 9/101) verneinte die Verwal tung

mit Verfügung vom 1. Februar 2013 einen Rentenanspruch des Versicher ten ( Urk. 9/103 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Fürsorgebehörde der Stadt X.___ mit Eingabe vom

1. März 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zu heben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zu rück zuweisen (Urk.

1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerdefüh rerin am

3 0. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Mit Gerichts verfü gung vom 1 3. Juni 2014 wurde Y.___ zum Prozess bei geladen ( Urk. 11) , liess sich jedoch nicht vernehmen. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten,

abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hinweisen). 1. 4

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in va li den versicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Un fall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wen n er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5.

März 2009 E.

2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube zieh en, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01

vom 19. Juni 2002 E.

2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkohol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Ab hängig keit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Ge sund heitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E.

1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz unter geordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer all fälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bun des gerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E.

2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E.

3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krank heitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Be einträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden As pekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestim mung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E.

2; SVR 2001 IV Nr.

3 S.

7 E.

2b; AHI 2002 S.

30 E.

2a, 2001 S.

228 f. E.

2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E.

2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E.

2). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E.

4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.

70 E. 4b/cc). 1. 6

Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Ge setz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegen den Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung , die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.

5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E.

3.2 und 3.3 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung damit, gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin sei dem Versicherten die Ausübung einer behinderungsangepassten Arbeit zu 80 % zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne er ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘915.10 erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘393.90 resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 % , weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe ( Urk. 2). 2.2

D ie Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Sach verhalt sei nicht vollständig ermittelt worden. Denn die Beschwerdegegne rin habe

es unterlassen, die aktenkundigen Austrittsberichte der psychiatrischen Kliniken,

insbesondere des B.___ , einzuverlangen . Es sei zudem nicht bloss auf die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung abzustellen, son dern auc h die Meinung des Berufsberaters in die Entscheidfindung

miteinzube ziehen . Die ser vertrete die Auffassung, dass der Versicherte aufgrund einer Persönlich keitsstörung keinem Arbeitgeber zumutbar sei ( Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die psychischen Beschwerden im Wesentlichen auf ein reines Suchtgeschehen zurückzuführen sind. So stellte d ie den Versicherten vom 1 1. August 2011 bis am 2. Juli 2012 behandelnde Psychi a terin med. pract . C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, am 24. September 2012 ( Urk. 9/88) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Störung durch Alkoholabhängigkeit, gegenwärtiger Zustand unklar (ICD-10 F10.2?) - Störung durch ADHD im Erwachsenenalter (ICD-10 F90) - Affektive Erkrankung mit rezidivierenden depressiven Episoden, gegen wärtiger Zustand unbekannt (ICD-10 F33?) - Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional insta bilen, dissozialen und narzis s tischen Zügen (ICD-10 F61.0) - Somatisch: offenbar Schulterverletzung und Operation 2010

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte sie nachfolgende Diagnosen (S. 1): - Störung durch Cannabisabhängigkeit, gegenwärtiger Zustand unklar (ICD-10 F12.2?) - Störung durch Kokainabhängigkeit, lange Zeit abstinent, jetziger Zu stand unklar (ICD-10 F14.20?) - Störung durch Tabak, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25)

Sie attestierte eine Arbeit s fähigkeit von 80 % in eine r angepasste n Tätigkeit (Ziff.

1.7).

Auch die den Versicherten anlässlich seiner stationären Aufenthalte

im B.___

vom 1 8. Septem ber bis am 1 7. November 2006 (Urk. 9/24/1-4), vom 2 4. Oktober bis am 1 4. No vember 2008 ( Urk. 9/24/7-10), vom 1 3. bis am 2 0. Juli 2009 und vom 1 4. bis am 27. Dezember 2011 (Urk. 9/70/1-3) behandelnden Ärzte berichteten von einem Alkoholabhän gigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21) , einer Cannabisab häng igkeit (ICD-10 F12.26) , einer Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.24) und einem Status nach Polytoxikomanie (ICD-10 F19.20) . Diese Diagnose n

werden von den Ärz ten der Klinik D.___ , E.___ , bestätigt, nachdem der Ver sicherte vom 3 0. März bis am 2 3. Juni 2009 in ihrer stationären Behandlung ge stand en war (Urk. 9/24/13-14). Die nämlichen Diagnosen werden von den

den Ver si cherten vom 1. Februar bis am 1 3. März 2012 in ihrer Tagesklinik betreuenden Ärzten der F.___ genannt ( Urk. 9/82). 3.2

Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie aufgrund der von den Ärzten der F.___ und von med. pract . C.___ gestellten Verdachtsdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen und narzi s stischen Zügen (vgl. Urk. 9/82 S.

1 und Urk. 9/88 S.

1) eine unvoll stän dige Ermittlung des Sachverhalts rügt ( Urk. 1 S. 6) . In Bezug auf die Per sönlichkeitsstörung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass solche häufig in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen und sich endgültig im Erwachsenenalter manifestieren (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Ka pitel V [ F ] , Klinisch-diagnostische Leitlinien, Bern 2014, S. 274 ff.). Echtzeitliche Hinweise auf psychische Störungen in der Adoleszenz finden sich in den Akten jedoch keine. Auch die vorliegende Erwerbsbiographie des Versicherten (vgl. Urk. 9/11 und Urk. 9/20 S.

1) weist nicht auf eine krankheitswertige psychische Störung hin, was ebenso für die aufgelegten Arbeitszeugnisse gilt ( Urk. 9/20/4-7). So wird der Versicherte von seinem letzten Arbeitgeber als ruhiger und an stän diger Mitar beiter beschrieben, der sich gegenüber Vorgesetzten und Arbeits kollegen jeder zeit freundlich und korrekt verh a lt en habe . Seine Arbeits bereit schaft sei stets vorhan den gewesen und er habe sich als belastbar erwiesen. Die erbrachten Leistungen seien sowohl quantitativ wie auch qualitativ gut gewesen ( Urk. 9/20 S.

8). In Übereinstimmung damit stellten weder die Ärzte des B.___ noch der Klinik D.___ , obwohl sie den Versicherten teilweise über einen längeren Zeitraum hinweg stationär be han delt hatten und dabei einen umfassenden Eindruck des psychischen Gesund heitszustands des Versicherten gewinnen konnten, eine Persönlichkeitsstörung fest.

Unter diese n Umständen und angesichts des zu beachtenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrschein lichkeit d rängen sich keine weiteren Abklä rung en auf. 3.3

Dieses Ergebnis vermag auch nicht durch die Einschätzung des Berufsberaters der Beschwerdegegnerin in Zweifel gezogen zu werden, der wiederholt von ei ne r Persönlichkeitsproblematik – und nicht einer Persönlichkeitsstörung – berich te t e (vgl.

Urk. 9/36 S.

1 und S.

7, 9/54 S.

1 und S.

4 , 9/73 S.

5 und 9/85 S.

1 ) und da mit vielmehr auf Verhaltensauffällig keite n des Versicherten hinwies. Der Be rufs berater verfügt ausserdem

über keine medizinische Ausbildung , weshalb er auch die Beurteilung der medizinischen Situation durch einen Facharzt empfahl ( Urk. 9/54 S.

1 und Urk. 9/85 S.

1 und S.

4 ). Im Unterschied zur Sachlage des von der Beschwerdeführerin zitierten Urteils des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 beruht die Beurteilung des Berufsberaters zudem lediglich auf Beratungsgesprächen mit dem Versicherten und Rückmeldungen der involvier ten Stellen, und nicht

wie dort

auf einer sechswöchigen Abklärung bei einer speziali sierten Stiftung, welche Aufschluss über die „ Leistungsfähigkeit und Be lastbar keit des Versicherten und mögliche angepasste Tätigkeitsgebiete“ zwecks Ein gliederung in der freien Wirtschaft geben respektive die „Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeiten“ abklären sollte. 3.4

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe ein zig den Austrittsbericht über den zweiten und dritten Klinikaufenthalt des Ver sicherten im B.___ eingeholt ( Urk.

1 S.

5), betrifft, geht aus den Akten hervor, dass auch Berichte über den fünften , sechsten und sieb ten

Klinikaufenthalt vorliegen. Die v on der Beschwerdeführerin als fünfter Kli nik aufenthalt im B.___

angeführte stationäre Behandlung fand jedoch nicht im September 2008, sondern vom 2 4. Oktober b is am 1 4. November 2008 statt (dritter Klinikaufenthalt B.___

[ Urk. 9/24/7-10; vgl. auch Urk. 9/24/1-4 über den im Jahr 2006 stattgefunde nen ersten und zweiten Klinikaufenthalt]). Die von der Beschwerdeführerin als sechster Klinikaufenthalt betitelte Behandlung wurde nicht im B.___ , sondern in der Klinik D.___ durchgeführt und dauerte vom 3 0. März bis am 2 3. Juni 2009 ( Urk. 9/24/13-14). Die anlässlich des siebte n

Kli nikauf enthalt s durchgeführte Therapie fand sodann vom 14.

bis am 2 7. Dezember 201 1 (und nicht im September 2011) statt (fünfter Klinikaufent halt im B.___ [Urk. 9/70/1-3]). Unter diesen Umständen kann auf den Beizug von Berichten über die beiden Klinikauf ent halte in den Jahr en 2002 und 2005 – bei L etzterem handelt es sich um eine sta tionäre Entzugsbehandlung in der G.___ ( Urk. 9/24 15-17 S.

2) – verzichtet werden . Zu ergänzen bleibt, dass die Ungenauigkeiten im Zu sammenhang mit den verschiedenen Klinikaufent halten des Versicherten auf den von ihm vorgetragenen Angaben beruhen dürften ( vgl.

Urk. 9/82 S.

5). 4. 4.1

Vor dem Hintergrund, dass die Psychiaterin

C.___ den Versicherten über einen längeren Zeitraum behandelte und zu ihm den engsten Kontakt pflegte, ist nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin auf die von ihr abgegebene Beur te i lung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab stellte, wobei sich erstere durch die reduzierte Arbeits fähigkeit ein erhöhtes Durchhaltevermögen des Versicherten erhoffte ( Urk. 9/88 S.

3).

Zudem sind kein e A nhaltspunkte ersichtlich , dass sie dem Versicherten gegenüber negativ einge stellt gewesen wäre, was zu einer unzu treffenden Einschätzung der Arbeits fähig keit geführt hätte. Es ist vielmehr da von auszugehen, dass die behandelnde Psychiaterin dem Versichert en wohl wollend gegenüber stand. In diesem Zusam menhang ist ausserdem darauf hin zuweisen, dass behandelnde Spezialärzte mit unter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs gerichts I 570/04 vom 2 1. Februar 2005 E. 5.1 mi t Hinweisen und BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 4.2

Nach dem Gesagten sind die psychischen Beschwerden des Versicherten zur Haup tsache auf die Alkoholsucht zurückzuführen (vgl. hiezu auch Urk. 9/87) .

Da kein als Folge des erhöhten Alkoholkonsums eingetretener Gesundheits schaden aktenkundig ist wie auch keine dem Alkoholismus zugrunde liegende

aus reichend schwere und ih rer Natur nach für die Entwicklung einer Sucht krankheit geeignete Gesund heitsstörung (vgl. E.

1. 4

hievor ), ist von keiner inva lidenversi cherungsrechtlichen Relevanz des Suchtgeschehens auszugehen. Ent sprechendes gilt für die Diagnosen einer ADHD im Erwachsenenalter und einer depressive n Symptomatik (vgl. E.

1. 3

hievor und etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4). 4.3

Offen bleiben kann, ob und inwiefern sich der physische Gesundheitszustand auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Denn insgesamt resultiert keine höhere als die bereits gestützt auf die psychischen Beschwerden attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % (E. 3.1).

5.

Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich blieb be schwerdeweise unbestritten und ist nicht zu beanstanden. Da der Versicherte in den letzten Jahren vor Eintritt seines Gesundheitsschadens nur unregelmässig ge arbeitet hatte ( Urk. 9/11 ), stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Va lideneinkommens

auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_814/2007 / 8C_580/2008 vom 25. September 2008 E.

6.2) ab und ging von einem LSE-Ta bellenlohn für Hilfsarbeiten aus (Urk. 9/90) . Hinsichtlich des Invalidenein kom mens stellte die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht auf den LSE - Ta bellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor b e schäftigte Männer ab, sodass aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 %

resultiert. 6.

Z usammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu be anstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher