Sachverhalt
1.
X.___, geboren am 9. Juni 1967, absolvierte eine zweijährige Bürolehre bei einer Bank (Urk. 6/ 2 / 4) . Im Alter von 19 Jahren konsumierte er erstmals Heroin und Kokain, wovon er in der Folge abhängig wurde. Für zwei Entzugs versuche begab er sich zur Behandlung ins Y.___ (Urk. 6/8/13) . Seit seinem zweiten Austritt vor über zwanzig Jahren nimmt der Versicherte
an einem Methadonprogramm teil (Urk. 6/7/1) . I m Alter von etwa 35 Jahren begann er zunehmend Alkohol zu trinken, vermehrt Benzodiaz e pine einzunehmen und konsumierte zusätzlich gelegentlich
Heroin (Urk. 6/8/14).
Mit mehreren Unterbrüchen war er als Produktionsmitarbeiter und Lagerist tätig (Urk. 6/7/2) . Zuletzt arbeitete er während rund sieben Jahren als Sachbearbeiter Buchhaltung bei einem Patentanwalt (Urk. 6/7/2) . Diese Anstellung endete im März 2007 (Urk. 6/1/4 und 6/6/2) . Vom 7. bis zum 20. März 2008 war X.___ für einen Alkoholentzug im Y.___
in stationärer Behandlung .
Am 20. März 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an und wies darauf hin, seit dem Jahr 2006 an einer Beein trächtigung seiner Merkfähigkeit und an
V ergesslichkeit und rasche r Ermüdbar keit zu leiden (Urk. 6/2, insbesondere 6/2/5) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog darauf die IK- Auszüge des Versicherten bei (Urk. 6/1 und 6/6). Überdies holte sie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. April 2012 (Urk. 6/7) und von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemein- und Arbeitsmedizin, vom 7. Februar 2012 (Urk. 6/8) ein. Dem Bericht von Dr. A.___ lagen eine neuropsychologische Beurteilung des B.___ vom 7. Februar 2012 (Urk. 6/8/5-6), drei Berichte des Integrationsarbeitsplatzes C.___ (Urk. 6/8/7 -
12) und ein Austrittsbericht des Y.___ vom 25. März 2008 (Urk. 6/8/13-16) bei. Die IV-Stelle erliess am 7.
September 2012 einen negativen Vorbescheid (Urk. 6/11), gegen welchen
X.___ am 24. September 2012 Einwand erhob (Urk. 6/12). Mit Verfü gung vom 4. Februar 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 = Urk. 6/15) . 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1. März 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung von Leistungen der Invalidenversi cherung (Urk. 1).
Die
IV-Stelle schloss am 10. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfüg ung vom 11. April 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7) und mit Schreiben vom 23. Mai 2013 mit geteilt, dass innert der angesetzten Frist keine Replik eingegangen sei (Urk. 9). Am 1 2. Juni 2013 traf ein Bericht von Dr. A.___ vom 21. Mai 2013 ein (Urk. 10), welcher den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 12. Juni 2013 zur Kenntnis g ebracht wurde (Urk. 11 und Urk. 13). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 12).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Drogensucht oder Alkoholismus (wie auch Medikamenten abhängigkeit) begrün den
gemäss ständiger Rechtsprechung für sich allein keine Invalidität im Sinne des Ge setzes. Vielmehr wird
eine derartige Sucht invalidenversicherungsrecht lich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). 2.
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, den vorhandenen medizinischen Unterlagen sei zu entneh men, dass seine Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei. Es liege deshalb keine Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vor (Urk. 2 S. 1 f.). Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, seine Sucht habe zu verschiedenen gesund heitlichen Einschränkungen geführt, die eine Erwerbsunfähigkeit nach sich gezogen hätten. Namentlich leide er unter erheblichen körperlichen und/oder geistigen Folgeschäden im Sinne einer dauerhaften hirnorga nisch-neurologi schen Schädigung
(Urk. 1 S. 1 f.). 3.
3.1
Gemäss dem
Austrittsbericht des
Y.___ vom 25. März 2008 war der Beschwerdeführer vom 7. b is zum 20. März 2008 wegen eines Alkohol entzuges in stationärer Behandlung (Urk. 6/8/13). Die Schlussdiagnose lautete auf Störungen durch Opioide-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig in ärztlich überwachtem Ersatzprogramm mit Methadon (ICD-10: F. 11.22), Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschüt zender Umgebung (ICD-10: F. 10.21), Störung durch Benzodiazepine-Abhängig keitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: 13.25), Störungen durch Cannabinoide
– schädlicher Gebrauch (ICD-10: 12.1), Status nach Störung durch Coca ine
– schädlicher Gebrauch (ICD- 10: F 14.1) und Hepatitis B positiv (Urk. 6/8/15).
Zum psychopathologische n Befund beim Klinikeintritt des Beschwerdeführers wurde unter anderem vermerkt, dass dieser gepflegt erschienen, offen und kooperativ, wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten ausreichend orientiert, aber zeitlich eingeschränkt (Datum inkomplett) gewesen sei . Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit seien deutlich gestört gewesen m it Kurzzeit gedächtnisstörungen und eingeschränkter Konzentration. Im formalen Denken und inhaltlich habe es keine Auffälligkeiten gegeben (Urk. 6/8/14) . Hinsichtlich des somatischen Befundes wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein en gute n Allgemeinzustand und ein en leicht adipöse n Er nährungszustand aufgewiesen habe. Sein Atemalkoholwert beim Klinikeintritt habe 0, 18 Promille betragen (Urk. 6/8/14) .
Mit Bezug auf den n eurologisch en Status wurde ferner festgehalten, die Hirnnerven seien ohne pathologischen Befund (Urk. 6/8/15). 3.2
Im vorliegende n Teil des Berichtes des B.___ vom 7. Februar 2012 zur n europsychologische n Beurteilung des Beschwerdeführers wurden lediglich die Angaben des P atienten festgehalten . Unter anderem habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe bei alltäglichen Verrichtungen keine Probleme mit der Konzentration, er müsse wichtige Daten jedoch aufschreiben. Probleme mit Sprechen, Lesen, Verständnis oder räumlicher Orientierung habe er verneint . Ferner habe er berichtet, er könne erfahrungsgemäss gut vier Stun den am Stück arbeiten, danach fühle er sich nicht mehr belastbar, werde nervös und nicht selten komme es dann auch zu Diarrhoe und impulsiven Reaktionen (Urk. 6/8 /5). 3.3
Dr. Z.___
verfasste seinen Bericht vom 20. April 2012 nach zwei Abklärungen vom 26. März 2012 und vom 18. April 201 2. Er diagnostizierte beim Beschwer deführer eine seit jeher emotional instabile Persönlich keit (ICD-10: F 60.31) und eine
seit über 20 Jahren bestehende Opiatabhängigkeit mit Methadonprogra mm (ICD-10: F 11.22; Urk. 6/7/1). Diese hätten zu einer seit dem Jahr 2008 beste henden Arbeitsunfähigkeit geführt, welche 100 % beziehungsweise 50 % an einem geschützten Arbeitsplatz betrage (Urk. 6/7/2). Dr. Z.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer psychisch sehr stimmungslabil sei, oft in dysphorische Zustände mit Aggressionsdurchbrüchen gelange und eine geringe Frustrations toleranz aufweise . Er vermerkte
Grübeln, soziale n Rückzug, sozialphobische Ängste, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Denkblockaden unter Stress, geistige Abwesenheit, Selbstunsicherheit und Ent scheidungsunfähigkeit . Diese Symptomatik habe sich in den letzten zwei Jahren verschlechtert und die Prog nose sei ungünstig (Urk. 6/7/2) . Das Konzentrations- und Auffassungsvermö gen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit des Beschwerdeführers seien m ittelgradig eingeschränkt (Urk. 6/7/4). Ferner leide dieser an chronischen Rücken- und Hüftschmerzen (Urk. 6/7/2).
3.4
Dr. A.___,
in dessen ambulanter Behandlung sich der Beschwerdeführer seit dem 9. Februar 2009 befindet, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Mai 2012 eine toxisch-metabolische Enzephalopathie bei minde stens seit dem Jahr 2008 bestehendem Status nach chronischem Alkoholk onsum und
Polyto xikomanie (THC, C2, Kokain, Heroin, Benzodiazepine), eine verminderte Impuls kontrolle und eine reduzierte Belastbarkeit bei Konzentrations- und Aufmerk samkeitsminderung (Urk. 6/8/1). Auch das Auffassungsvermögen und die An passungsfähigkeit seien eingeschränkt (Urk. 6/8/2). Unter Verweis auf den Bericht des B.___ vom 7. Februar 2012 über eine neuro psy cho logische Abklärung attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
am Integrationsarbeitsplatz bei der C.___ (Urk. 6/8/2). 4.
Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen ist vorab festzuhalten, dass sie lediglich ein en Teil des Berichtes des B.___ vom 7. Februar 2012 über die neuropsychologische Beurteilung des Beschwerdeführers erhielt und darauf verzichtete, den Rest beizuziehen (vgl. Urk. 6/8/5-6 und 14).
Aus den weiteren ärztlichen Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vor längerer Zeit an einer Drogen- und Alkoholsucht erkrankte und weitere Betäubungsmittel konsumierte (Urk. 6/8/7, 6/8/13 und 6/8/14) .
Schon im Austrittsbericht des Y.___ vom 25. März 2008
wurde vermerkt, dass beim Beschwerdeführer eine deutliche Störung der Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit mit Kurzz eitgedächtnisstörungen und einge schränkter Konzentration beobachtet worden sei (Urk. 6/8/14). Auch Dr. Z.___
stellte gemäss seinem ärztlichen Bericht vom 20. April 2012 beim Beschwerde führer Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Denkblockaden unter Stress und geistige Abwesenheit fest (Urk. 8/7/2). Dabei fällt auf, dass der Beschwer deführer im fraglichen Zeitraum offenbar lediglich Methadon und nur vereinzelt Cannabis, Alkohol und Temesta ko nsumierte (Urk. 8/7/2). Dies steht weitgehend
im Einklang mit dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. A.___ vom 15. Mai 2012, gemäss welchem das Konzentrations- und Auffassungsvermögen wie auch die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit des Beschwerdeführers ein geschränkt seien (Urk. 6/8/4), nachdem sich die Situation in den vergangenen drei Jahren stabilisiert habe und d er Beschwerdeführer nebst dem Methadon keine anderen Substanzen mehr konsumiere (Urk. 6/8/2).
Gestützt auf die erwähnten Arztzeugnisse lässt sich ein such t bedingter Gesund heitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zwar nicht bejahen.
E r lässt sich
– entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – jedoch auch nicht ohne weiteres ausschliessen, zumal der Beschwerdeführer bei den Unter suchungen durch Dr. Z.___ und Dr. A.___
offenbar nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Suchtmitteln stand . Insbesondere kann auch die von Dr. A.___
diagnostizierte Hirnschädigung (Urk. 6/8/2) nicht einfach ausser Acht gelassen werden, welche als Folge des Alkoholkonsums eingetreten sein könnte.
Die Berichte des Integrationsarbeitsplatzes C.___ vom 29. April 2011 (Urk. 6/8/7 f.), 2 2. Juni 2011 (Urk. 6/8/9 f.) und 7. November 2011 (Urk. 6/8/11 f.) belegen überdies, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit nicht in der Lage war, eine volle Arbeitsleistung zu erbringen. Es geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer v om 1. November 2010 bis zum 31. Oktober 2011 bei dieser Einrichtung mit einem Arbeitspensum von 50 % angestellt und mit der Konfektionierung von Besteck, dem Richten von Frühstück für Flugpass agiere und dem Bereitstellen von Tr olleys mit Getränken und Snacks betraut war . Er wurde als zuverlässig, sorgfältig, ordentlich und pünktlich wahrgenom men. Dennoch kam er
s elbst an diesem geschütz t en Arbeitsplatz mit einem Pensum von 50 %
innerhalb von vier Stunden lediglich auf eine Arbeitsleistung von 60 bis 70
%, wobei sowohl das Arbeitstempo als auch die Konzentration des Beschwerdeführers
im Verlauf dieser Zeit spanne
jeweils abnahmen
(Urk. 6/8/8, 6/8/10 und 6/8/12) . Am 31. März 2011 wurde ein Aufmerksam keits -Belastungs-Test D2 durchgeführt, bei welchem der Be schwerdeführer ein langsames Bearbeitungstempo mit einem durch schnittlichen Fehleranteil zeigte. Dabei konnte er seine Konzentration relativ stabil auf gutem Niveau halten (Urk. 6/8/8). Dies e Feststellungen aus dem Jahr 2011 können die ärztlichen Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___
betreffend
die im Jahr 2012
beobachteten Einschränkungen jedoch nicht entkräften .
Ebenso wenig lassen sich aus dem Schlussbericht des Integrationsarbeitsplatzes C.___ vom 7. November 2011, gemäss welchem d er Beschwerdeführer immer wieder starken stimmungs- und leistungsmässigen Schwankungen unterworfen gewe sen sei, welche mit seinem Alkohol- und Cannabiskonsum im Zusammenhang gestanden hätten, Rück schlüsse auf die gesundheitliche Situation und das Konsumverhalten des Be schwerdeführers ab dem Jahr 2012 ziehen. Schliesslich
spricht auch das Schreiben von Dr. A.___ vom 21. Mai 2013, gemäss welchem bei einer radiolo gischen Abklärung des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2013 keine offensichtli che Schädigung des Zentralnervensystems sichtbar wurde (Urk. 10), nicht gegen das Vorliegen eines Gesundheitsschadens .
A ufgrund der vorhandenen Hinweise ist daher zu prüfen, ob ein die Erwerbsfähig keit beeinträchtigender Gesundheitsschaden vorliegt, welche n die Sucht des Beschwerdeführers verursacht hat . Hierfür wird zuerst der vollstän dige Bericht des B.___ vom 7. Februar 2012 über die neu ropsychologische Beurteilung beizuziehen sein. Danach werden die erforderli chen psychiatrische n
und neurologische n Abklärungen
zu treffen sein .
Die Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) . Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600 . -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___, geboren am 9. Juni 1967, absolvierte eine zweijährige Bürolehre bei einer Bank (Urk. 6/
E. 2 /
E. 4 ) . Im Alter von 19 Jahren konsumierte er erstmals Heroin und Kokain, wovon er in der Folge abhängig wurde. Für zwei Entzugs versuche begab er sich zur Behandlung ins Y.___ (Urk. 6/8/13) . Seit seinem zweiten Austritt vor über zwanzig Jahren nimmt der Versicherte
an einem Methadonprogramm teil (Urk. 6/7/1) . I m Alter von etwa 35 Jahren begann er zunehmend Alkohol zu trinken, vermehrt Benzodiaz e pine einzunehmen und konsumierte zusätzlich gelegentlich
Heroin (Urk. 6/8/14).
Mit mehreren Unterbrüchen war er als Produktionsmitarbeiter und Lagerist tätig (Urk. 6/7/2) . Zuletzt arbeitete er während rund sieben Jahren als Sachbearbeiter Buchhaltung bei einem Patentanwalt (Urk. 6/7/2) . Diese Anstellung endete im März 2007 (Urk. 6/1/4 und 6/6/2) . Vom 7. bis zum 20. März 2008 war X.___ für einen Alkoholentzug im Y.___
in stationärer Behandlung .
Am 20. März 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an und wies darauf hin, seit dem Jahr 2006 an einer Beein trächtigung seiner Merkfähigkeit und an
V ergesslichkeit und rasche r Ermüdbar keit zu leiden (Urk. 6/2, insbesondere 6/2/5) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog darauf die IK- Auszüge des Versicherten bei (Urk. 6/1 und 6/6). Überdies holte sie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. April 2012 (Urk. 6/7) und von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemein- und Arbeitsmedizin, vom 7. Februar 2012 (Urk. 6/8) ein. Dem Bericht von Dr. A.___ lagen eine neuropsychologische Beurteilung des B.___ vom 7. Februar 2012 (Urk. 6/8/5-6), drei Berichte des Integrationsarbeitsplatzes C.___ (Urk. 6/8/7 -
12) und ein Austrittsbericht des Y.___ vom 25. März 2008 (Urk. 6/8/13-16) bei. Die IV-Stelle erliess am
E. 7 September 2012 einen negativen Vorbescheid (Urk. 6/11), gegen welchen
X.___ am 24. September 2012 Einwand erhob (Urk. 6/12). Mit Verfü gung vom 4. Februar 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 = Urk. 6/15) . 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1. März 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung von Leistungen der Invalidenversi cherung (Urk. 1).
Die
IV-Stelle schloss am 10. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfüg ung vom 11. April 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7) und mit Schreiben vom 23. Mai 2013 mit geteilt, dass innert der angesetzten Frist keine Replik eingegangen sei (Urk. 9). Am 1 2. Juni 2013 traf ein Bericht von Dr. A.___ vom 21. Mai 2013 ein (Urk. 10), welcher den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 12. Juni 2013 zur Kenntnis g ebracht wurde (Urk.
E. 11 und Urk. 13). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 12).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Drogensucht oder Alkoholismus (wie auch Medikamenten abhängigkeit) begrün den
gemäss ständiger Rechtsprechung für sich allein keine Invalidität im Sinne des Ge setzes. Vielmehr wird
eine derartige Sucht invalidenversicherungsrecht lich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). 2.
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, den vorhandenen medizinischen Unterlagen sei zu entneh men, dass seine Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei. Es liege deshalb keine Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vor (Urk. 2 S. 1 f.). Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, seine Sucht habe zu verschiedenen gesund heitlichen Einschränkungen geführt, die eine Erwerbsunfähigkeit nach sich gezogen hätten. Namentlich leide er unter erheblichen körperlichen und/oder geistigen Folgeschäden im Sinne einer dauerhaften hirnorga nisch-neurologi schen Schädigung
(Urk. 1 S. 1 f.). 3.
3.1
Gemäss dem
Austrittsbericht des
Y.___ vom 25. März 2008 war der Beschwerdeführer vom 7. b is zum 20. März 2008 wegen eines Alkohol entzuges in stationärer Behandlung (Urk. 6/8/13). Die Schlussdiagnose lautete auf Störungen durch Opioide-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig in ärztlich überwachtem Ersatzprogramm mit Methadon (ICD-10: F. 11.22), Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschüt zender Umgebung (ICD-10: F. 10.21), Störung durch Benzodiazepine-Abhängig keitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: 13.25), Störungen durch Cannabinoide
– schädlicher Gebrauch (ICD-10: 12.1), Status nach Störung durch Coca ine
– schädlicher Gebrauch (ICD- 10: F 14.1) und Hepatitis B positiv (Urk. 6/8/15).
Zum psychopathologische n Befund beim Klinikeintritt des Beschwerdeführers wurde unter anderem vermerkt, dass dieser gepflegt erschienen, offen und kooperativ, wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten ausreichend orientiert, aber zeitlich eingeschränkt (Datum inkomplett) gewesen sei . Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit seien deutlich gestört gewesen m it Kurzzeit gedächtnisstörungen und eingeschränkter Konzentration. Im formalen Denken und inhaltlich habe es keine Auffälligkeiten gegeben (Urk. 6/8/14) . Hinsichtlich des somatischen Befundes wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein en gute n Allgemeinzustand und ein en leicht adipöse n Er nährungszustand aufgewiesen habe. Sein Atemalkoholwert beim Klinikeintritt habe 0, 18 Promille betragen (Urk. 6/8/14) .
Mit Bezug auf den n eurologisch en Status wurde ferner festgehalten, die Hirnnerven seien ohne pathologischen Befund (Urk. 6/8/15). 3.2
Im vorliegende n Teil des Berichtes des B.___ vom 7. Februar 2012 zur n europsychologische n Beurteilung des Beschwerdeführers wurden lediglich die Angaben des P atienten festgehalten . Unter anderem habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe bei alltäglichen Verrichtungen keine Probleme mit der Konzentration, er müsse wichtige Daten jedoch aufschreiben. Probleme mit Sprechen, Lesen, Verständnis oder räumlicher Orientierung habe er verneint . Ferner habe er berichtet, er könne erfahrungsgemäss gut vier Stun den am Stück arbeiten, danach fühle er sich nicht mehr belastbar, werde nervös und nicht selten komme es dann auch zu Diarrhoe und impulsiven Reaktionen (Urk. 6/8 /5). 3.3
Dr. Z.___
verfasste seinen Bericht vom 20. April 2012 nach zwei Abklärungen vom 26. März 2012 und vom 18. April 201 2. Er diagnostizierte beim Beschwer deführer eine seit jeher emotional instabile Persönlich keit (ICD-10: F 60.31) und eine
seit über 20 Jahren bestehende Opiatabhängigkeit mit Methadonprogra mm (ICD-10: F
E. 11.22 ; Urk. 6/7/1). Diese hätten zu einer seit dem Jahr 2008 beste henden Arbeitsunfähigkeit geführt, welche 100 % beziehungsweise 50 % an einem geschützten Arbeitsplatz betrage (Urk. 6/7/2). Dr. Z.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer psychisch sehr stimmungslabil sei, oft in dysphorische Zustände mit Aggressionsdurchbrüchen gelange und eine geringe Frustrations toleranz aufweise . Er vermerkte
Grübeln, soziale n Rückzug, sozialphobische Ängste, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Denkblockaden unter Stress, geistige Abwesenheit, Selbstunsicherheit und Ent scheidungsunfähigkeit . Diese Symptomatik habe sich in den letzten zwei Jahren verschlechtert und die Prog nose sei ungünstig (Urk. 6/7/2) . Das Konzentrations- und Auffassungsvermö gen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit des Beschwerdeführers seien m ittelgradig eingeschränkt (Urk. 6/7/4). Ferner leide dieser an chronischen Rücken- und Hüftschmerzen (Urk. 6/7/2).
3.4
Dr. A.___,
in dessen ambulanter Behandlung sich der Beschwerdeführer seit dem 9. Februar 2009 befindet, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Mai 2012 eine toxisch-metabolische Enzephalopathie bei minde stens seit dem Jahr 2008 bestehendem Status nach chronischem Alkoholk onsum und
Polyto xikomanie (THC, C2, Kokain, Heroin, Benzodiazepine), eine verminderte Impuls kontrolle und eine reduzierte Belastbarkeit bei Konzentrations- und Aufmerk samkeitsminderung (Urk. 6/8/1). Auch das Auffassungsvermögen und die An passungsfähigkeit seien eingeschränkt (Urk. 6/8/2). Unter Verweis auf den Bericht des B.___ vom 7. Februar 2012 über eine neuro psy cho logische Abklärung attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
am Integrationsarbeitsplatz bei der C.___ (Urk. 6/8/2). 4.
Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen ist vorab festzuhalten, dass sie lediglich ein en Teil des Berichtes des B.___ vom 7. Februar 2012 über die neuropsychologische Beurteilung des Beschwerdeführers erhielt und darauf verzichtete, den Rest beizuziehen (vgl. Urk. 6/8/5-6 und 14).
Aus den weiteren ärztlichen Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vor längerer Zeit an einer Drogen- und Alkoholsucht erkrankte und weitere Betäubungsmittel konsumierte (Urk. 6/8/7, 6/8/13 und 6/8/14) .
Schon im Austrittsbericht des Y.___ vom 25. März 2008
wurde vermerkt, dass beim Beschwerdeführer eine deutliche Störung der Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit mit Kurzz eitgedächtnisstörungen und einge schränkter Konzentration beobachtet worden sei (Urk. 6/8/14). Auch Dr. Z.___
stellte gemäss seinem ärztlichen Bericht vom 20. April 2012 beim Beschwerde führer Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Denkblockaden unter Stress und geistige Abwesenheit fest (Urk. 8/7/2). Dabei fällt auf, dass der Beschwer deführer im fraglichen Zeitraum offenbar lediglich Methadon und nur vereinzelt Cannabis, Alkohol und Temesta ko nsumierte (Urk. 8/7/2). Dies steht weitgehend
im Einklang mit dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. A.___ vom 15. Mai 2012, gemäss welchem das Konzentrations- und Auffassungsvermögen wie auch die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit des Beschwerdeführers ein geschränkt seien (Urk. 6/8/4), nachdem sich die Situation in den vergangenen drei Jahren stabilisiert habe und d er Beschwerdeführer nebst dem Methadon keine anderen Substanzen mehr konsumiere (Urk. 6/8/2).
Gestützt auf die erwähnten Arztzeugnisse lässt sich ein such t bedingter Gesund heitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zwar nicht bejahen.
E r lässt sich
– entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – jedoch auch nicht ohne weiteres ausschliessen, zumal der Beschwerdeführer bei den Unter suchungen durch Dr. Z.___ und Dr. A.___
offenbar nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Suchtmitteln stand . Insbesondere kann auch die von Dr. A.___
diagnostizierte Hirnschädigung (Urk. 6/8/2) nicht einfach ausser Acht gelassen werden, welche als Folge des Alkoholkonsums eingetreten sein könnte.
Die Berichte des Integrationsarbeitsplatzes C.___ vom 29. April 2011 (Urk. 6/8/7 f.), 2 2. Juni 2011 (Urk. 6/8/9 f.) und 7. November 2011 (Urk. 6/8/11 f.) belegen überdies, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit nicht in der Lage war, eine volle Arbeitsleistung zu erbringen. Es geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer v om 1. November 2010 bis zum 31. Oktober 2011 bei dieser Einrichtung mit einem Arbeitspensum von 50 % angestellt und mit der Konfektionierung von Besteck, dem Richten von Frühstück für Flugpass agiere und dem Bereitstellen von Tr olleys mit Getränken und Snacks betraut war . Er wurde als zuverlässig, sorgfältig, ordentlich und pünktlich wahrgenom men. Dennoch kam er
s elbst an diesem geschütz t en Arbeitsplatz mit einem Pensum von 50 %
innerhalb von vier Stunden lediglich auf eine Arbeitsleistung von 60 bis 70
%, wobei sowohl das Arbeitstempo als auch die Konzentration des Beschwerdeführers
im Verlauf dieser Zeit spanne
jeweils abnahmen
(Urk. 6/8/8, 6/8/10 und 6/8/12) . Am 31. März 2011 wurde ein Aufmerksam keits -Belastungs-Test D2 durchgeführt, bei welchem der Be schwerdeführer ein langsames Bearbeitungstempo mit einem durch schnittlichen Fehleranteil zeigte. Dabei konnte er seine Konzentration relativ stabil auf gutem Niveau halten (Urk. 6/8/8). Dies e Feststellungen aus dem Jahr 2011 können die ärztlichen Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___
betreffend
die im Jahr 2012
beobachteten Einschränkungen jedoch nicht entkräften .
Ebenso wenig lassen sich aus dem Schlussbericht des Integrationsarbeitsplatzes C.___ vom 7. November 2011, gemäss welchem d er Beschwerdeführer immer wieder starken stimmungs- und leistungsmässigen Schwankungen unterworfen gewe sen sei, welche mit seinem Alkohol- und Cannabiskonsum im Zusammenhang gestanden hätten, Rück schlüsse auf die gesundheitliche Situation und das Konsumverhalten des Be schwerdeführers ab dem Jahr 2012 ziehen. Schliesslich
spricht auch das Schreiben von Dr. A.___ vom 21. Mai 2013, gemäss welchem bei einer radiolo gischen Abklärung des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2013 keine offensichtli che Schädigung des Zentralnervensystems sichtbar wurde (Urk. 10), nicht gegen das Vorliegen eines Gesundheitsschadens .
A ufgrund der vorhandenen Hinweise ist daher zu prüfen, ob ein die Erwerbsfähig keit beeinträchtigender Gesundheitsschaden vorliegt, welche n die Sucht des Beschwerdeführers verursacht hat . Hierfür wird zuerst der vollstän dige Bericht des B.___ vom 7. Februar 2012 über die neu ropsychologische Beurteilung beizuziehen sein. Danach werden die erforderli chen psychiatrische n
und neurologische n Abklärungen
zu treffen sein .
Die Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) . Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600 . -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00213 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
27. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren am 9. Juni 1967, absolvierte eine zweijährige Bürolehre bei einer Bank (Urk. 6/ 2 / 4) . Im Alter von 19 Jahren konsumierte er erstmals Heroin und Kokain, wovon er in der Folge abhängig wurde. Für zwei Entzugs versuche begab er sich zur Behandlung ins Y.___ (Urk. 6/8/13) . Seit seinem zweiten Austritt vor über zwanzig Jahren nimmt der Versicherte
an einem Methadonprogramm teil (Urk. 6/7/1) . I m Alter von etwa 35 Jahren begann er zunehmend Alkohol zu trinken, vermehrt Benzodiaz e pine einzunehmen und konsumierte zusätzlich gelegentlich
Heroin (Urk. 6/8/14).
Mit mehreren Unterbrüchen war er als Produktionsmitarbeiter und Lagerist tätig (Urk. 6/7/2) . Zuletzt arbeitete er während rund sieben Jahren als Sachbearbeiter Buchhaltung bei einem Patentanwalt (Urk. 6/7/2) . Diese Anstellung endete im März 2007 (Urk. 6/1/4 und 6/6/2) . Vom 7. bis zum 20. März 2008 war X.___ für einen Alkoholentzug im Y.___
in stationärer Behandlung .
Am 20. März 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an und wies darauf hin, seit dem Jahr 2006 an einer Beein trächtigung seiner Merkfähigkeit und an
V ergesslichkeit und rasche r Ermüdbar keit zu leiden (Urk. 6/2, insbesondere 6/2/5) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog darauf die IK- Auszüge des Versicherten bei (Urk. 6/1 und 6/6). Überdies holte sie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. April 2012 (Urk. 6/7) und von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemein- und Arbeitsmedizin, vom 7. Februar 2012 (Urk. 6/8) ein. Dem Bericht von Dr. A.___ lagen eine neuropsychologische Beurteilung des B.___ vom 7. Februar 2012 (Urk. 6/8/5-6), drei Berichte des Integrationsarbeitsplatzes C.___ (Urk. 6/8/7 -
12) und ein Austrittsbericht des Y.___ vom 25. März 2008 (Urk. 6/8/13-16) bei. Die IV-Stelle erliess am 7.
September 2012 einen negativen Vorbescheid (Urk. 6/11), gegen welchen
X.___ am 24. September 2012 Einwand erhob (Urk. 6/12). Mit Verfü gung vom 4. Februar 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 = Urk. 6/15) . 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1. März 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung von Leistungen der Invalidenversi cherung (Urk. 1).
Die
IV-Stelle schloss am 10. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfüg ung vom 11. April 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7) und mit Schreiben vom 23. Mai 2013 mit geteilt, dass innert der angesetzten Frist keine Replik eingegangen sei (Urk. 9). Am 1 2. Juni 2013 traf ein Bericht von Dr. A.___ vom 21. Mai 2013 ein (Urk. 10), welcher den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 12. Juni 2013 zur Kenntnis g ebracht wurde (Urk. 11 und Urk. 13). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 12).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Drogensucht oder Alkoholismus (wie auch Medikamenten abhängigkeit) begrün den
gemäss ständiger Rechtsprechung für sich allein keine Invalidität im Sinne des Ge setzes. Vielmehr wird
eine derartige Sucht invalidenversicherungsrecht lich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). 2.
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, den vorhandenen medizinischen Unterlagen sei zu entneh men, dass seine Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei. Es liege deshalb keine Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vor (Urk. 2 S. 1 f.). Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, seine Sucht habe zu verschiedenen gesund heitlichen Einschränkungen geführt, die eine Erwerbsunfähigkeit nach sich gezogen hätten. Namentlich leide er unter erheblichen körperlichen und/oder geistigen Folgeschäden im Sinne einer dauerhaften hirnorga nisch-neurologi schen Schädigung
(Urk. 1 S. 1 f.). 3.
3.1
Gemäss dem
Austrittsbericht des
Y.___ vom 25. März 2008 war der Beschwerdeführer vom 7. b is zum 20. März 2008 wegen eines Alkohol entzuges in stationärer Behandlung (Urk. 6/8/13). Die Schlussdiagnose lautete auf Störungen durch Opioide-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig in ärztlich überwachtem Ersatzprogramm mit Methadon (ICD-10: F. 11.22), Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschüt zender Umgebung (ICD-10: F. 10.21), Störung durch Benzodiazepine-Abhängig keitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: 13.25), Störungen durch Cannabinoide
– schädlicher Gebrauch (ICD-10: 12.1), Status nach Störung durch Coca ine
– schädlicher Gebrauch (ICD- 10: F 14.1) und Hepatitis B positiv (Urk. 6/8/15).
Zum psychopathologische n Befund beim Klinikeintritt des Beschwerdeführers wurde unter anderem vermerkt, dass dieser gepflegt erschienen, offen und kooperativ, wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten ausreichend orientiert, aber zeitlich eingeschränkt (Datum inkomplett) gewesen sei . Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit seien deutlich gestört gewesen m it Kurzzeit gedächtnisstörungen und eingeschränkter Konzentration. Im formalen Denken und inhaltlich habe es keine Auffälligkeiten gegeben (Urk. 6/8/14) . Hinsichtlich des somatischen Befundes wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein en gute n Allgemeinzustand und ein en leicht adipöse n Er nährungszustand aufgewiesen habe. Sein Atemalkoholwert beim Klinikeintritt habe 0, 18 Promille betragen (Urk. 6/8/14) .
Mit Bezug auf den n eurologisch en Status wurde ferner festgehalten, die Hirnnerven seien ohne pathologischen Befund (Urk. 6/8/15). 3.2
Im vorliegende n Teil des Berichtes des B.___ vom 7. Februar 2012 zur n europsychologische n Beurteilung des Beschwerdeführers wurden lediglich die Angaben des P atienten festgehalten . Unter anderem habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe bei alltäglichen Verrichtungen keine Probleme mit der Konzentration, er müsse wichtige Daten jedoch aufschreiben. Probleme mit Sprechen, Lesen, Verständnis oder räumlicher Orientierung habe er verneint . Ferner habe er berichtet, er könne erfahrungsgemäss gut vier Stun den am Stück arbeiten, danach fühle er sich nicht mehr belastbar, werde nervös und nicht selten komme es dann auch zu Diarrhoe und impulsiven Reaktionen (Urk. 6/8 /5). 3.3
Dr. Z.___
verfasste seinen Bericht vom 20. April 2012 nach zwei Abklärungen vom 26. März 2012 und vom 18. April 201 2. Er diagnostizierte beim Beschwer deführer eine seit jeher emotional instabile Persönlich keit (ICD-10: F 60.31) und eine
seit über 20 Jahren bestehende Opiatabhängigkeit mit Methadonprogra mm (ICD-10: F 11.22; Urk. 6/7/1). Diese hätten zu einer seit dem Jahr 2008 beste henden Arbeitsunfähigkeit geführt, welche 100 % beziehungsweise 50 % an einem geschützten Arbeitsplatz betrage (Urk. 6/7/2). Dr. Z.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer psychisch sehr stimmungslabil sei, oft in dysphorische Zustände mit Aggressionsdurchbrüchen gelange und eine geringe Frustrations toleranz aufweise . Er vermerkte
Grübeln, soziale n Rückzug, sozialphobische Ängste, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Denkblockaden unter Stress, geistige Abwesenheit, Selbstunsicherheit und Ent scheidungsunfähigkeit . Diese Symptomatik habe sich in den letzten zwei Jahren verschlechtert und die Prog nose sei ungünstig (Urk. 6/7/2) . Das Konzentrations- und Auffassungsvermö gen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit des Beschwerdeführers seien m ittelgradig eingeschränkt (Urk. 6/7/4). Ferner leide dieser an chronischen Rücken- und Hüftschmerzen (Urk. 6/7/2).
3.4
Dr. A.___,
in dessen ambulanter Behandlung sich der Beschwerdeführer seit dem 9. Februar 2009 befindet, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Mai 2012 eine toxisch-metabolische Enzephalopathie bei minde stens seit dem Jahr 2008 bestehendem Status nach chronischem Alkoholk onsum und
Polyto xikomanie (THC, C2, Kokain, Heroin, Benzodiazepine), eine verminderte Impuls kontrolle und eine reduzierte Belastbarkeit bei Konzentrations- und Aufmerk samkeitsminderung (Urk. 6/8/1). Auch das Auffassungsvermögen und die An passungsfähigkeit seien eingeschränkt (Urk. 6/8/2). Unter Verweis auf den Bericht des B.___ vom 7. Februar 2012 über eine neuro psy cho logische Abklärung attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
am Integrationsarbeitsplatz bei der C.___ (Urk. 6/8/2). 4.
Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen ist vorab festzuhalten, dass sie lediglich ein en Teil des Berichtes des B.___ vom 7. Februar 2012 über die neuropsychologische Beurteilung des Beschwerdeführers erhielt und darauf verzichtete, den Rest beizuziehen (vgl. Urk. 6/8/5-6 und 14).
Aus den weiteren ärztlichen Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vor längerer Zeit an einer Drogen- und Alkoholsucht erkrankte und weitere Betäubungsmittel konsumierte (Urk. 6/8/7, 6/8/13 und 6/8/14) .
Schon im Austrittsbericht des Y.___ vom 25. März 2008
wurde vermerkt, dass beim Beschwerdeführer eine deutliche Störung der Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit mit Kurzz eitgedächtnisstörungen und einge schränkter Konzentration beobachtet worden sei (Urk. 6/8/14). Auch Dr. Z.___
stellte gemäss seinem ärztlichen Bericht vom 20. April 2012 beim Beschwerde führer Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Denkblockaden unter Stress und geistige Abwesenheit fest (Urk. 8/7/2). Dabei fällt auf, dass der Beschwer deführer im fraglichen Zeitraum offenbar lediglich Methadon und nur vereinzelt Cannabis, Alkohol und Temesta ko nsumierte (Urk. 8/7/2). Dies steht weitgehend
im Einklang mit dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. A.___ vom 15. Mai 2012, gemäss welchem das Konzentrations- und Auffassungsvermögen wie auch die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit des Beschwerdeführers ein geschränkt seien (Urk. 6/8/4), nachdem sich die Situation in den vergangenen drei Jahren stabilisiert habe und d er Beschwerdeführer nebst dem Methadon keine anderen Substanzen mehr konsumiere (Urk. 6/8/2).
Gestützt auf die erwähnten Arztzeugnisse lässt sich ein such t bedingter Gesund heitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zwar nicht bejahen.
E r lässt sich
– entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – jedoch auch nicht ohne weiteres ausschliessen, zumal der Beschwerdeführer bei den Unter suchungen durch Dr. Z.___ und Dr. A.___
offenbar nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Suchtmitteln stand . Insbesondere kann auch die von Dr. A.___
diagnostizierte Hirnschädigung (Urk. 6/8/2) nicht einfach ausser Acht gelassen werden, welche als Folge des Alkoholkonsums eingetreten sein könnte.
Die Berichte des Integrationsarbeitsplatzes C.___ vom 29. April 2011 (Urk. 6/8/7 f.), 2 2. Juni 2011 (Urk. 6/8/9 f.) und 7. November 2011 (Urk. 6/8/11 f.) belegen überdies, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit nicht in der Lage war, eine volle Arbeitsleistung zu erbringen. Es geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer v om 1. November 2010 bis zum 31. Oktober 2011 bei dieser Einrichtung mit einem Arbeitspensum von 50 % angestellt und mit der Konfektionierung von Besteck, dem Richten von Frühstück für Flugpass agiere und dem Bereitstellen von Tr olleys mit Getränken und Snacks betraut war . Er wurde als zuverlässig, sorgfältig, ordentlich und pünktlich wahrgenom men. Dennoch kam er
s elbst an diesem geschütz t en Arbeitsplatz mit einem Pensum von 50 %
innerhalb von vier Stunden lediglich auf eine Arbeitsleistung von 60 bis 70
%, wobei sowohl das Arbeitstempo als auch die Konzentration des Beschwerdeführers
im Verlauf dieser Zeit spanne
jeweils abnahmen
(Urk. 6/8/8, 6/8/10 und 6/8/12) . Am 31. März 2011 wurde ein Aufmerksam keits -Belastungs-Test D2 durchgeführt, bei welchem der Be schwerdeführer ein langsames Bearbeitungstempo mit einem durch schnittlichen Fehleranteil zeigte. Dabei konnte er seine Konzentration relativ stabil auf gutem Niveau halten (Urk. 6/8/8). Dies e Feststellungen aus dem Jahr 2011 können die ärztlichen Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___
betreffend
die im Jahr 2012
beobachteten Einschränkungen jedoch nicht entkräften .
Ebenso wenig lassen sich aus dem Schlussbericht des Integrationsarbeitsplatzes C.___ vom 7. November 2011, gemäss welchem d er Beschwerdeführer immer wieder starken stimmungs- und leistungsmässigen Schwankungen unterworfen gewe sen sei, welche mit seinem Alkohol- und Cannabiskonsum im Zusammenhang gestanden hätten, Rück schlüsse auf die gesundheitliche Situation und das Konsumverhalten des Be schwerdeführers ab dem Jahr 2012 ziehen. Schliesslich
spricht auch das Schreiben von Dr. A.___ vom 21. Mai 2013, gemäss welchem bei einer radiolo gischen Abklärung des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2013 keine offensichtli che Schädigung des Zentralnervensystems sichtbar wurde (Urk. 10), nicht gegen das Vorliegen eines Gesundheitsschadens .
A ufgrund der vorhandenen Hinweise ist daher zu prüfen, ob ein die Erwerbsfähig keit beeinträchtigender Gesundheitsschaden vorliegt, welche n die Sucht des Beschwerdeführers verursacht hat . Hierfür wird zuerst der vollstän dige Bericht des B.___ vom 7. Februar 2012 über die neu ropsychologische Beurteilung beizuziehen sein. Danach werden die erforderli chen psychiatrische n
und neurologische n Abklärungen
zu treffen sein .
Die Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) . Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600 . -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke