Sachverhalt
1.
Die 1971 geborene X.___, ohne berufliche Ausbildung, in zweiter Ehe ver heiratet und Mutter von fünf Kindern (Jahrgang 1995, 1996, 2000 und 2003 [Zwillinge]), reiste 1989 in die Schweiz ein, wo sie nie in bedeutendem Ausmass e rwerbstätig war . Nachdem im Januar 1993 ein gleichlautendes Begehren abge lehnt worden war (Urk. 8/1), meldete sich die Versicherte am 31. Mai 2011 un ter Hinweis auf eine seit dem 18.
Lebensjahr bestehende psychische Erkran kung er neut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk.
8/4).
Die Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Aus zug a us dem individuellen Konto (IK; Urk.
8 /8) und einen Arztbericht (Urk. 8/9) ein. Ausserdem
führte sie am 6. September 2011 eine Haushaltsab klärung durch (Urk.
8/11). Mit Vorbesch eid vom 9. September 2011 (Urk. 8/14) stellte sie der Ver sicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht. Nach Einwan d erhebung (Urk.
8/16) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk.
8/2 7-29, Urk. 8/36) ein und veranlasste ein
bidisziplinäre s Gutachten, wel ches a m 24. September 2012 (Urk. 8/37; vgl. auch Urk.
8/41) erstattet wurde . Mit Ver fügung vom 22. Januar 2013 (Urk.
2) verneinte sie einen Rentenan spruch ge stützt auf eine n Invaliditätsgrad von 1
%. 2.
Hiergegen erhob X.___
a m 21. Februar 2013 Beschwerde (Urk.
1) und be antragte, die Verfügung vom 22. Januar 2013 sei aufzuheben und ihr sei, nach Vornahme ergänzender Abklärungen, eine Invalidenrente zuzusprechen. Die IV- Stelle schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 27. März 2013 (Urk.
7) auf Ab wei sung der Beschwerde, w as der Beschwerdeführerin am 2. April 2013 zu r Kennt nis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]).
Versicherte mit vollendetem 2 0. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als inva lid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu be tätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und de nen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen
(Art. 28a Abs. 2
IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgaben be reich der im Haushalt tätigen Ver sicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erzieh ung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Ver ordnung über die Invalidenversiche rung [ IVV ]). 1. 4
Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einer leistungsansprechenden Person
im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein
vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten be deu tet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswir kung en der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haus haltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledi gen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die
Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbe ding te r
Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenom men wer den,
als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittper so nen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, de nen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine un verhältnis mässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Haus frau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstütz ung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Ver sicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträch tigung en und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über ein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bun des gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf losigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklä rungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Be hinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Ge sundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E.
3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätz lich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.
137 E.
5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach me dizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge wohn ten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärzt li chen Stellung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu er kennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenverweigernde V erfügung
damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mutmasslich keiner Erwerbs tä tigkeit nach ginge und die Haushaltsabklärung vom 6. September 2011 für den Aufgabenbereich (Haushaltsführung und Kinderbetreuung) eine Einschränkung von 1 % ergeben habe, welche zugleich dem Invaliditätsgrad entspreche.
Dieses Abklärungsergebnis werde bestätigt durch das bidisziplinäre Gutachten vom 24. September 2012 und der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 4. Dezember 2012, wonach bezüglich der Hausarbeit keine Einschränkung aus gewiesen sei. Da der I nvaliditätsgrad unter 40
% liege, bestehe kei n Anspruch auf eine Rente
(Urk. 2, Urk. 7). 2.2
D ie Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise
im Wesentlichen geltend, sie sei nicht in der Lage, sich um den Haushalt zu kümmern, da sie nicht wenig s tens eine Stunde alleine gelassen werden könne und permanent überwacht wer den müsse. Dies wäre auch von der Beschwerdegegnerin und den von ihr beige zo ge nen Spezialärzten ohne weiteres erkennbar gewesen, jedoch sei im Rahmen der Ab klärungen ein anderes "politisches Ziel" verfolgt worden. D as Abklä rungs er gebnis der Beschwerdegegnerin stehe im Widerspruch zur Ein schätzung der be handelnden Ärzte, welche ihr für die Haushaltstätigkeit nur eine Arbeits fähig kei t von 50 % attestiert hätten . Folglich seien unter Einschluss der behan delnden Ärzte ergänzende Abklärungen durchzuführen (Urk. 1, vgl. auch Urk. 8/43) . 3.
3.1
Die behandelnden Ärzte der Z.___
diag nostizierten im Bericht vom
24. Juni 2011 (Urk. 8/9) nebst einer sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wir ken den Migräne eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gra dige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit zirka April 2009, sowie eine pa rano id- halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10 F20.95), welche sich 1988 erst mals man i festiert habe und nach zweimaliger Hospitalisation
in der Z.___
(vgl. dazu Urk. 8/36/1-11) seit 1991 vollständig remittiert sei (S. 2) .
Sie hielten fest, die anamnestisch vorhandene depressive Symptomatik mit jeweils Exazer ba tio nen in belastenden psychosozialen Situationen bestehe aufgrund der an haltenden psy chosozialen Belastungssituation (Erkrankung des Ehemannes, Paarkonflikt, Ver sorgung von fünf teilweise lauten Kindern mit schulischen Schwierigkeiten und Problemen bei der Lehrstellensuche) trotz antidepressiver Medikation auch weiterhin. Eine vollständige Remission sei mittelfristig nicht zu erwarten, zumal das psychosoziale Umfeld bis auf weiteres nicht verändert werden könne. Eine solche sei jedoch im Falle einer Verminderung der psycho sozialen Belastungs fak toren denkbar, wobei das Rezidivrisiko hoch bleibe. Die aktuelle Behandlung beinhalte regelmässige sozialpsychiatrische und supportive Gespräche im Abstand von zirka 2-4 Wochen und eine antidepressive Medika tion, hinsichtlich welcher die Compliance der Beschw erdeführerin zu fördern sei (S. 4). Seit
B eginn der Be handlung in der Z.___
am 28. Oktober 2010 be stehe bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die früher ausgeübte Tätigkeit als Mitar bei terin im Reinigungsdienst wie auch für die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter. Eine angepasste Tätigkeit ohne körperlich und geistig-psychisch fordernde Ar beiten sei der Beschwerdeführerin ab sofort während zirka 2-3 Stunden pro Tag res pektive im Umfang von
initial 10-20 % zumutbar und könne nach einem halben Jahr auf 50 % gesteigert werden (S. 4-6). 3. 2
Am 9. September 2011 erstattete die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin Bericht (Urk. 8/11) über die am 6. September 2011 durchgeführte Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin, bei welcher deren Ehemann ebenfalls zuge ge n war. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin bewohne
mit ihre m Ehemann, wel che r wegen Rückenbeschwerden seit einem im Dezember 2010 erlittenen Ar beits unfall nicht mehr auf der Baustelle arbeiten könne und Arbeitslosenent schädigung beziehe, und ihren fünf Kindern eine 4 1/2-Z immerwohnung im 2. Sto ckwerk eines Mehrfamilienhauses . Die Beschwerdeführerin habe ange ge ben, wetterbedingt in letzter Zeit viel krank gewesen und depressiv geworden zu sein . Zudem leide sie seit zirka zwei Jahren an einer behandlungsbedürftigen Ar throse am rechten Knie und an Rückenschmerzen, nachdem sie bei der Ge burt der Zwillinge vor neun Jahren eine Spritze in den Rücken erhalten habe. Wegen der Schmerzen könne sie die dominante rechte Hand nicht mehr so gut heben (S. 1 und S. 3-5) .
Die Abklärungsperson gelangte
im Rahmen der Prüfung der einzelnen häuslichen Verrichtungen
zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei trot z ihrer gesundheitlichen Beschwerden in der Lage, ihren Haushalt – unter Be rücksichtigung der freien Arbeits- und Zeiteinteilung sowie der vermehrten Mithilfe der Haushaltsangehörigen
– im Wesentlichen zu bewältigen. Sie an er kannte in den häuslichen Aufgaben, namentlich in der anteilsmässig mit 1 4
% veranschlagten Wohnungspflege, eine Einschränkung von 10
%, woraus ein
In validität sgrad von 1.4
% resultierte (S. 5-7). 3.3
Nach Ausschöpfung der konservativen Behandlungsmassnahmen wurde die Be schwerdeführerin am 26.
Oktober 2011 im A.___ am rechten Kniegelenk operiert (arthroskopische
Synovektomie, Entfernung des freien Ge lenkkörpers, Mikrofrakturierung
Retropatellargelenkfläche; Urk. 8/29/2-3). 3.4
Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, be rich tete a m 21.
Februar 2012 (Urk.
8/27/5-6) unter Verweis auf die am bulante psy chia trisc he Behandlung in der Z.___, er behandle die Be schwerdeführerin seit dem 18.
August 2011 vor allem wegen der somatischen Leiden. Es be stünden eine Retropat e llar-Arthrose am rechten Kniegelenk und ein Vitamin D-Mangel, wodurch die Beschwerdeführerin jedoch nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde. Eine Arbeitsunfähigkeit sei ihm nicht be kannt. 3.5
Im Verlaufsbericht vom 28. Februar 2012 (Urk. 8/28) hielten die behandelnden Ärzte der Z.___ fest, trotz der durchgeführten Therapie (ambulante psy chiatrische Konsultationen inzwischen alle 4 Wochen und antidepressive Me di kation) bestehe weiterhin eine depressive Symptomatik im Rahmen einer unver änderten psychosozialen Belastungssituation. Die Beschwerdeführerin fühle sich im Haushalt überfordert, zumal die vorbestehende Familienbegleitung des So zi alamtes aus Kapazitätsgründen sistiert worden sei und der sich krankheits be dingt ebenfalls zu Hause aufhaltende Ehemann sich nicht an der Haushalts füh rung beteilige. Aufgrund der Vorgeschichte (rezidivierende depressive Episo den unter psychosozialer Belastung) und des bisherigen Verlaufs sei derzeit eine Remission der Erkrankung nicht absehbar, zumal die Belastungsfaktoren an dau erten (S.
3). Für den Haushalts- und Erwerbsbereich bestehe unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 50
%, wobei für die Aufnahme einer ausserhäusli chen Arbeitstätigkeit vorausgesetzt werde, dass die Beschwerdeführerin nebst der Un terstützung von Ehemann und Söhnen im Haushalt weiter – zum Beispiel durch eine Haushaltshilfe und Familienbegleitung – entlastet werde (S.
4
f.). 3. 6
Im bidisziplinären Gutachten vom 24. September 2012 stellten Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psych otherapie, und Dr. med. D.___,
FMH Innere Medizin,
Spez. Rheumatologie, die folgende n Diagnosen (Urk. 8/37 S. 22): - Bewegungs- und belastungsabhängige lumbovertebrale Missempfindun gen mit - inkonstant reproduzierten Schmerzpunkten interspinal lumbal, ohne Hartspannbildung, ohne Beckenkammtendinosen, ohne myofasciale
Dysbalancen, ohne Hinweise auf eine facettengel e nksfortgeleitete oder radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bei - Diskusprotrusionen L3-S1 ohne Diskushernien und ohne Kompromit tierung der Nervenwurzeln - multiple Diskrepanzen bei dysfunktionalem Krankheitsverhalten - Status nach zwei Schüben mit kataton -paranoid- halluzinatorischem
Zu standsbild 1990 und 1991 anamnestisch im Rahmen einer paranoid halluzinatorischen Psychose aktuell völlig remittiert (ICD-10 F20.05) - leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01; DD: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht ICD-10 F33.01).
Die Gutachter berichteten in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand, dass die Beschwerdeführerin zweifellos nicht glücklich und zufrieden sei, wobei eine Reihe von invaliditätsfremden Faktoren wie die mangelnde In tegration, die fehlenden Sprach kenntnisse sowie die geringe schulische und sprachliche Bil dung eine wesentliche Rolle spielten. Es fehle eine Reihe von typischen Sympto men für eine Depression, allenfalls liege aktuell eine leichte Depression vor. Ver mut lich könne die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft nur klare einfache und repetitive Aufgaben erfüllen, die keinerlei selbständiges Handeln erfordern, was aber in erster Linie auf invaliditätsfremden Faktoren beruhe wie den mang elnden Sprachkenntnissen, der fehlenden Integration und soziokultu rellen Vor stellungen, wonach si e als Mutter von fünf Kindern nicht arbeiten könne. Be züglich der Hausarbeit sei aus psychischen Gründen keine nachvoll ziehbare Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit festzustellen, welche nicht durch eine ge wisse Mithilfe des Ehemannes und der Kinder (altersentsprechend) zu kompensieren wäre
(S.
12
f.).
In rheumatologischer Hinsicht schlossen die Gutachter auf beginnende degene rative Veränderungen am rechten Kniegelenk vor allem retropatellär mit einer arthroskopischen Operation im Oktober 2011, welche das Fortschreiten einer retropatellären Arthrose begünstige (Mikrofrakturierung). Das vorgeführte Aus mass der Beeinträchtigung und Schmerzperzeption entbehre aber eines klini schen
und radiologischen Korrelats und sei erheblich diskrepant gemessen am sponta nen Bewegungsverhalten. Aufgrund der rechtsseitigen Knieproblematik seien der Beschwerdeführerin keine repetitiven erheblichen kniegelenksbelasten den Tätig keiten und Arbeitspositionen (knien), keine längeren Gehstrecken, kei ne Weg strecken auf unebenem Gelände, kein repetitives Zurücklegen von Weg strecken auf Leitern und keine kaltfeuchte Exposition zumutbar. Idealerweise könne sie zwischen sitzender und stehender Position wechseln. Ausser dem sei radio logisch
eine beginnende Bandscheibendegeneration L3-S1 dokumentiert. Von Seiten des
lumbovertebralen Achsenskeletts seien zusätzlich monoton ge bückte Arbeitspo si tionen und ein repetitives Heben von Gewichten über 20
kg zu vermeiden. Unter Einhaltung dieser Schonkriterien sei für sämtliche leichten bis zeitweise mittelschweren wechselbelastenden Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100
% ausgewiesen (S.
19 -21).
In ihrer Gesamtbeurteilung befanden die Gutachter, dass unter Einhaltung der rheumatologischerseits zu beachtenden Schonkriterien in der früher ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfrau/Zimmermädchen und allfälligen Verweistätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Gleiches gelte für den Bereich der Haus haltsführung, da die dabei anfallenden Arbeiten situativ an gepasst und zeitlich versetzt oder gestreckt vorgenommen werden könnten und die Be schwerde füh rerin für Tätigkeiten, welche nicht den Schonkriterien entsprächen, auf die Unterstützung des Ehemannes und der Kinder (altersentsprechend) zu rück greifen könne. Sie seien übereinstimmend zum Schluss gelangt, dass die differenzierte IV-Abklärung für den Bereich der Haushaltsführung schlüssig, nachvollziehbar und zutreffend sei. Die dabei ermittelte Einschränkung von 1.4 % entspreche faktisch ihrer gutachterlichen Einschätzung, wonach für den Haushaltsbereich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege (S.
22 -24; vgl. auch Urk. 8/41 S. 2). 4.
4.1
Die Verfahrensbeteiligten sind sich – im Lichte der Aktenlage (Urk. 8/11/3, Urk. 8/37/7) zu Recht – darüber einig, dass die Beschwerdeführerin ohne ge sund heitliche Beeinträchtigung keiner erwerblichen Tätigkeit nachginge, son dern sich vollumfänglich um Haushalt und Kinder kümmern würde. Die Invali dität ist da her unbestrittenermassen nach der für Nichterwerbstätige geltenden spezifi schen Methode (Betätigungsvergleich) zu bemessen (vgl. E.1. 3 hiervor). Streitig und zu prüfen ist dagegen die Bemessung der Einschränkung im Haus haltsbereich . 4.2
4.2.1
D er Abklärungsbericht vom 9. September 2011 (Urk. 8/11) betreffend die auf der Basis von Art.
69 Abs.
2 IVV veranlasste Erhebung im Haushalt der Be schwer degegnerin
genügt in allen Teilen den diesbezüglich geltenden praxis ge mässen Vorgaben (vgl. E. 1.6 hiervor) . Er wurde von einer da zu
befähigten Mit arbeiterin des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin verfasst, welche die Beschwer de führerin am 6. September 2011 zu Hause besuchte und damit Kennt nis von den örtlichen und räumlichen Gegebenheiten hatte. Der medizinische Sachverhalt war der Abklärungsperson aufgrund der Unterlagen im Dossier und der Schil de rungen der Beschwerdeführerin ebenfalls hinlänglich bekannt. So dann legte sie differenziert, nachvollziehbar und schlüssig dar, in welchem Um fang die Be schwer deführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage ist, die häuslichen Aufgaben zu verrichten. Zu Recht berücksichtigte sie d abei die im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. E. 1.4 hiervor) zu erwartende vermehrte Mithilfe des ebenfalls nicht ausserhäuslich erwerbs t ätigen Ehegatten und der Kinder
und trug dem Umstand Rechnung, dass gewisse Auf gaben etappen weise und in freier Zeiteinteilung erledigt werden können, was sich auf das Ausmass der anrechenbar en Einschränkung niederschlägt.
Es sind keine Umstände ersichtlich, welche den Abklärungsbericht als mangel haft oder ungeeignet erscheinen liesse
n. I nsbesondere sind keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson erkennbar. Ihre Feststellungen zum Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich wurden durch die beiden Gutachter Dre s . C.___ und D.___
(vgl. E. 3.6 hiervor) aus drücklich bestätigt, sodass insowe it keine Diskrepanz besteht. 4.2.2
Die Beschwerdeführerin brachte keine Gründe vor, welche d as
Ergebnis der Haus halts abklärung in Zweifel zu ziehen vermöchten. Sie setzte sich in keiner Weise mit dem Abklärungsbericht vom 9. September 2011 auseinander und legte nicht dar, inwiefern die darin getroffenen Feststellungen unzutreffend sein sollen.
Ihr Hinweis auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte ist unbehelflich, da deren Berichte keine Aussagen beinhalten, welche mit dem Abklärungsergebnis der Besch werdegegnerin unvereinbar sind.
Die von den Ärzten der Z.___ für die T ätigkeit als Hausfrau und Mutter (wie auch für eine ausserhäusliche Erwerbst ätigkeit als Reinig ungsmitarbeiterin) bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. E. 3.1 und E. 3.5 hiervor) stellt eine medizinisch-theoretische Schätz ung dar, welche nicht unbesehen mit der anrechenbaren Einschränkung bezieh ungsweise
dem Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich gleichgesetzt werden kann .
Wie be reits dargelegt ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben bereich zu betätigen, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Ein zelfall be zogen auf die einzelnen häuslichen Verrichtungen und unter Berück sich ti gung der Schadenminderungspflicht, namentlich der zumutbaren Mitwir kungspflicht
der Haushaltsangehörigen und des vorhandenen Spielraums hin sichtlich der Ein teilung der Arbeit sowie der Art und Weise ihrer Ausführung, zu bemessen (vgl. E. 1.4 und E. 1.6 hiervor) . Diesen Grundsätzen
haben die be handelnden Ärzte der Z.___
mit der pauschalen Attestierung einer hälf ti gen Arbeitsun fäh ig keit keine Beachtung geschenkt . Überdies geht aus ihren Ausführungen hervor, dass die depressive Symptomatik augenfällig durch psy chosoziale Belastungs fak toren bestimmt und unterhalten wird, wobei davon auszugehen ist, dass bei deren Wegfall auch eine wesentliche Besserung der psychischen Befindlichkeit und der durch diese eingeschränkten Arbeitsfähig keit erwartet werden kann. Da diese invaliditätsfremden Faktoren bei der Beur teilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente rechtsp rechungsgemäss (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a) grundsätzlich ausser Acht zu bleiben haben, kann auch aus diesem Grund nicht auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Ärzte der Z.___ abgestellt werden. In so fern vermag deren Berichterstattung keinen Widerspruch zur Erhebung der Ab klärungsperson
zu begründen. Den aus den Jahren 1990 und 1991 stammenden Unterlagen der Z.___ (Urk. 8/36/1-11) ist ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzu gewinnen, ist doch das darin beschriebene psychische Leiden – welches bereits früher keinen Leistungsanspruch auszulösen vermochte (vgl. Urk. 8/1) – gemäss dem übereinstimmenden Dafürhalten der aktuell
involvierten Fachärzte, mithin der behandelnden Ärzte der Z.___ und des psychiatrischen Gutachter s Dr. C.___, seit Jahren remittiert (vgl. E. 3.1 und E. 3.6 hiervor). Schliesslich war dem die Beschwerdeführerin vorwiegend somatisch behandelnden Hausarzt Dr. B.___
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bekannt (vgl. E. 3.4 hier vor) .
Andere für den vorliegenden Beurteilungszei t raum massgebende Berichte mit An gaben zu m
Leistungsvermögen
der Beschwerdeführerin im nichterwerbli chen Bereich sind nicht aktenkundig.
4.2.3
Nach dem Ausgeführten stellt der auf einer Würdigung der konkreten Verhält nisse beruhende Abklärungsbericht vom 9. September 2011 eine beweiskräftige
Entscheidungsg rundlage f ü r die Invalidit ä tsbemessung im Aufgabenbere ich der Be schwerdeführerin dar, womit sich
– entgegen dem in der Beschwerdeschrift (Urk.
1 S. 5 f.) geäusserten Standpunkt – zusätzliche Abklärungen erübrigen. Ge stützt darauf steht zuverlässig fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in den häuslichen Verrichtungen nich t in leistungserheblichem Ausmass eingeschränkt ist.
Die angefochtene Verfügung vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 2) erweist sich dem nach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Le istungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7 00.-- der un ter liegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die 1971 geborene X.___, ohne berufliche Ausbildung, in zweiter Ehe ver heiratet und Mutter von fünf Kindern (Jahrgang 1995, 1996, 2000 und 2003 [Zwillinge]), reiste 1989 in die Schweiz ein, wo sie nie in bedeutendem Ausmass e rwerbstätig war . Nachdem im Januar 1993 ein gleichlautendes Begehren abge lehnt worden war (Urk. 8/1), meldete sich die Versicherte am 31. Mai 2011 un ter Hinweis auf eine seit dem 18.
Lebensjahr bestehende psychische Erkran kung er neut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk.
8/4).
Die Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Aus zug a us dem individuellen Konto (IK; Urk.
8 /8) und einen Arztbericht (Urk. 8/9) ein. Ausserdem
führte sie am 6. September 2011 eine Haushaltsab klärung durch (Urk.
8/11). Mit Vorbesch eid vom 9. September 2011 (Urk. 8/14) stellte sie der Ver sicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht. Nach Einwan d erhebung (Urk.
8/16) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk.
8/2 7-29, Urk. 8/36) ein und veranlasste ein
bidisziplinäre s Gutachten, wel ches a m 24. September 2012 (Urk. 8/37; vgl. auch Urk.
8/41) erstattet wurde . Mit Ver fügung vom 22. Januar 2013 (Urk.
2) verneinte sie einen Rentenan spruch ge stützt auf eine n Invaliditätsgrad von 1
%.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträch tigung en und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über ein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bun des gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf losigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklä rungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Be hinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Ge sundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E.
3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätz lich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.
137 E.
5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach me dizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge wohn ten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärzt li chen Stellung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu er kennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 2.
E. 1.6 hiervor) . Er wurde von einer da zu
befähigten Mit arbeiterin des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin verfasst, welche die Beschwer de führerin am 6. September 2011 zu Hause besuchte und damit Kennt nis von den örtlichen und räumlichen Gegebenheiten hatte. Der medizinische Sachverhalt war der Abklärungsperson aufgrund der Unterlagen im Dossier und der Schil de rungen der Beschwerdeführerin ebenfalls hinlänglich bekannt. So dann legte sie differenziert, nachvollziehbar und schlüssig dar, in welchem Um fang die Be schwer deführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage ist, die häuslichen Aufgaben zu verrichten. Zu Recht berücksichtigte sie d abei die im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. E. 1.4 hiervor) zu erwartende vermehrte Mithilfe des ebenfalls nicht ausserhäuslich erwerbs t ätigen Ehegatten und der Kinder
und trug dem Umstand Rechnung, dass gewisse Auf gaben etappen weise und in freier Zeiteinteilung erledigt werden können, was sich auf das Ausmass der anrechenbar en Einschränkung niederschlägt.
Es sind keine Umstände ersichtlich, welche den Abklärungsbericht als mangel haft oder ungeeignet erscheinen liesse
n. I nsbesondere sind keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson erkennbar. Ihre Feststellungen zum Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich wurden durch die beiden Gutachter Dre s . C.___ und D.___
(vgl. E. 3.6 hiervor) aus drücklich bestätigt, sodass insowe it keine Diskrepanz besteht.
E. 2 Hiergegen erhob X.___
a m 21. Februar 2013 Beschwerde (Urk.
1) und be antragte, die Verfügung vom 22. Januar 2013 sei aufzuheben und ihr sei, nach Vornahme ergänzender Abklärungen, eine Invalidenrente zuzusprechen. Die IV- Stelle schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 27. März 2013 (Urk.
7) auf Ab wei sung der Beschwerde, w as der Beschwerdeführerin am 2. April 2013 zu r Kennt nis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenverweigernde V erfügung
damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mutmasslich keiner Erwerbs tä tigkeit nach ginge und die Haushaltsabklärung vom 6. September 2011 für den Aufgabenbereich (Haushaltsführung und Kinderbetreuung) eine Einschränkung von 1 % ergeben habe, welche zugleich dem Invaliditätsgrad entspreche.
Dieses Abklärungsergebnis werde bestätigt durch das bidisziplinäre Gutachten vom 24. September 2012 und der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 4. Dezember 2012, wonach bezüglich der Hausarbeit keine Einschränkung aus gewiesen sei. Da der I nvaliditätsgrad unter 40
% liege, bestehe kei n Anspruch auf eine Rente
(Urk. 2, Urk. 7).
E. 2.2 D ie Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise
im Wesentlichen geltend, sie sei nicht in der Lage, sich um den Haushalt zu kümmern, da sie nicht wenig s tens eine Stunde alleine gelassen werden könne und permanent überwacht wer den müsse. Dies wäre auch von der Beschwerdegegnerin und den von ihr beige zo ge nen Spezialärzten ohne weiteres erkennbar gewesen, jedoch sei im Rahmen der Ab klärungen ein anderes "politisches Ziel" verfolgt worden. D as Abklä rungs er gebnis der Beschwerdegegnerin stehe im Widerspruch zur Ein schätzung der be handelnden Ärzte, welche ihr für die Haushaltstätigkeit nur eine Arbeits fähig kei t von 50 % attestiert hätten . Folglich seien unter Einschluss der behan delnden Ärzte ergänzende Abklärungen durchzuführen (Urk. 1, vgl. auch Urk. 8/43) . 3.
3.1
Die behandelnden Ärzte der Z.___
diag nostizierten im Bericht vom
24. Juni 2011 (Urk. 8/9) nebst einer sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wir ken den Migräne eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gra dige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit zirka April 2009, sowie eine pa rano id- halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10 F20.95), welche sich 1988 erst mals man i festiert habe und nach zweimaliger Hospitalisation
in der Z.___
(vgl. dazu Urk. 8/36/1-11) seit 1991 vollständig remittiert sei (S. 2) .
Sie hielten fest, die anamnestisch vorhandene depressive Symptomatik mit jeweils Exazer ba tio nen in belastenden psychosozialen Situationen bestehe aufgrund der an haltenden psy chosozialen Belastungssituation (Erkrankung des Ehemannes, Paarkonflikt, Ver sorgung von fünf teilweise lauten Kindern mit schulischen Schwierigkeiten und Problemen bei der Lehrstellensuche) trotz antidepressiver Medikation auch weiterhin. Eine vollständige Remission sei mittelfristig nicht zu erwarten, zumal das psychosoziale Umfeld bis auf weiteres nicht verändert werden könne. Eine solche sei jedoch im Falle einer Verminderung der psycho sozialen Belastungs fak toren denkbar, wobei das Rezidivrisiko hoch bleibe. Die aktuelle Behandlung beinhalte regelmässige sozialpsychiatrische und supportive Gespräche im Abstand von zirka 2-4 Wochen und eine antidepressive Medika tion, hinsichtlich welcher die Compliance der Beschw erdeführerin zu fördern sei (S. 4). Seit
B eginn der Be handlung in der Z.___
am 28. Oktober 2010 be stehe bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die früher ausgeübte Tätigkeit als Mitar bei terin im Reinigungsdienst wie auch für die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter. Eine angepasste Tätigkeit ohne körperlich und geistig-psychisch fordernde Ar beiten sei der Beschwerdeführerin ab sofort während zirka 2-3 Stunden pro Tag res pektive im Umfang von
initial 10-20 % zumutbar und könne nach einem halben Jahr auf 50 % gesteigert werden (S. 4-6). 3. 2
Am 9. September 2011 erstattete die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin Bericht (Urk. 8/11) über die am 6. September 2011 durchgeführte Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin, bei welcher deren Ehemann ebenfalls zuge ge n war. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin bewohne
mit ihre m Ehemann, wel che r wegen Rückenbeschwerden seit einem im Dezember 2010 erlittenen Ar beits unfall nicht mehr auf der Baustelle arbeiten könne und Arbeitslosenent schädigung beziehe, und ihren fünf Kindern eine 4 1/2-Z immerwohnung im 2. Sto ckwerk eines Mehrfamilienhauses . Die Beschwerdeführerin habe ange ge ben, wetterbedingt in letzter Zeit viel krank gewesen und depressiv geworden zu sein . Zudem leide sie seit zirka zwei Jahren an einer behandlungsbedürftigen Ar throse am rechten Knie und an Rückenschmerzen, nachdem sie bei der Ge burt der Zwillinge vor neun Jahren eine Spritze in den Rücken erhalten habe. Wegen der Schmerzen könne sie die dominante rechte Hand nicht mehr so gut heben (S. 1 und S. 3-5) .
Die Abklärungsperson gelangte
im Rahmen der Prüfung der einzelnen häuslichen Verrichtungen
zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei trot z ihrer gesundheitlichen Beschwerden in der Lage, ihren Haushalt – unter Be rücksichtigung der freien Arbeits- und Zeiteinteilung sowie der vermehrten Mithilfe der Haushaltsangehörigen
– im Wesentlichen zu bewältigen. Sie an er kannte in den häuslichen Aufgaben, namentlich in der anteilsmässig mit 1 4
% veranschlagten Wohnungspflege, eine Einschränkung von 10
%, woraus ein
In validität sgrad von 1.4
% resultierte (S. 5-7). 3.3
Nach Ausschöpfung der konservativen Behandlungsmassnahmen wurde die Be schwerdeführerin am 26.
Oktober 2011 im A.___ am rechten Kniegelenk operiert (arthroskopische
Synovektomie, Entfernung des freien Ge lenkkörpers, Mikrofrakturierung
Retropatellargelenkfläche; Urk. 8/29/2-3). 3.4
Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, be rich tete a m 21.
Februar 2012 (Urk.
8/27/5-6) unter Verweis auf die am bulante psy chia trisc he Behandlung in der Z.___, er behandle die Be schwerdeführerin seit dem 18.
August 2011 vor allem wegen der somatischen Leiden. Es be stünden eine Retropat e llar-Arthrose am rechten Kniegelenk und ein Vitamin D-Mangel, wodurch die Beschwerdeführerin jedoch nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde. Eine Arbeitsunfähigkeit sei ihm nicht be kannt. 3.5
Im Verlaufsbericht vom 28. Februar 2012 (Urk. 8/28) hielten die behandelnden Ärzte der Z.___ fest, trotz der durchgeführten Therapie (ambulante psy chiatrische Konsultationen inzwischen alle 4 Wochen und antidepressive Me di kation) bestehe weiterhin eine depressive Symptomatik im Rahmen einer unver änderten psychosozialen Belastungssituation. Die Beschwerdeführerin fühle sich im Haushalt überfordert, zumal die vorbestehende Familienbegleitung des So zi alamtes aus Kapazitätsgründen sistiert worden sei und der sich krankheits be dingt ebenfalls zu Hause aufhaltende Ehemann sich nicht an der Haushalts füh rung beteilige. Aufgrund der Vorgeschichte (rezidivierende depressive Episo den unter psychosozialer Belastung) und des bisherigen Verlaufs sei derzeit eine Remission der Erkrankung nicht absehbar, zumal die Belastungsfaktoren an dau erten (S.
3). Für den Haushalts- und Erwerbsbereich bestehe unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 50
%, wobei für die Aufnahme einer ausserhäusli chen Arbeitstätigkeit vorausgesetzt werde, dass die Beschwerdeführerin nebst der Un terstützung von Ehemann und Söhnen im Haushalt weiter – zum Beispiel durch eine Haushaltshilfe und Familienbegleitung – entlastet werde (S.
4
f.). 3. 6
Im bidisziplinären Gutachten vom 24. September 2012 stellten Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psych otherapie, und Dr. med. D.___,
FMH Innere Medizin,
Spez. Rheumatologie, die folgende n Diagnosen (Urk. 8/37 S. 22): - Bewegungs- und belastungsabhängige lumbovertebrale Missempfindun gen mit - inkonstant reproduzierten Schmerzpunkten interspinal lumbal, ohne Hartspannbildung, ohne Beckenkammtendinosen, ohne myofasciale
Dysbalancen, ohne Hinweise auf eine facettengel e nksfortgeleitete oder radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bei - Diskusprotrusionen L3-S1 ohne Diskushernien und ohne Kompromit tierung der Nervenwurzeln - multiple Diskrepanzen bei dysfunktionalem Krankheitsverhalten - Status nach zwei Schüben mit kataton -paranoid- halluzinatorischem
Zu standsbild 1990 und 1991 anamnestisch im Rahmen einer paranoid halluzinatorischen Psychose aktuell völlig remittiert (ICD-10 F20.05) - leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01; DD: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht ICD-10 F33.01).
Die Gutachter berichteten in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand, dass die Beschwerdeführerin zweifellos nicht glücklich und zufrieden sei, wobei eine Reihe von invaliditätsfremden Faktoren wie die mangelnde In tegration, die fehlenden Sprach kenntnisse sowie die geringe schulische und sprachliche Bil dung eine wesentliche Rolle spielten. Es fehle eine Reihe von typischen Sympto men für eine Depression, allenfalls liege aktuell eine leichte Depression vor. Ver mut lich könne die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft nur klare einfache und repetitive Aufgaben erfüllen, die keinerlei selbständiges Handeln erfordern, was aber in erster Linie auf invaliditätsfremden Faktoren beruhe wie den mang elnden Sprachkenntnissen, der fehlenden Integration und soziokultu rellen Vor stellungen, wonach si e als Mutter von fünf Kindern nicht arbeiten könne. Be züglich der Hausarbeit sei aus psychischen Gründen keine nachvoll ziehbare Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit festzustellen, welche nicht durch eine ge wisse Mithilfe des Ehemannes und der Kinder (altersentsprechend) zu kompensieren wäre
(S.
E. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]).
Versicherte mit vollendetem 2 0. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als inva lid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu be tätigen. Art.
E. 4.1 Die Verfahrensbeteiligten sind sich – im Lichte der Aktenlage (Urk. 8/11/3, Urk. 8/37/7) zu Recht – darüber einig, dass die Beschwerdeführerin ohne ge sund heitliche Beeinträchtigung keiner erwerblichen Tätigkeit nachginge, son dern sich vollumfänglich um Haushalt und Kinder kümmern würde. Die Invali dität ist da her unbestrittenermassen nach der für Nichterwerbstätige geltenden spezifi schen Methode (Betätigungsvergleich) zu bemessen (vgl. E.1. 3 hiervor). Streitig und zu prüfen ist dagegen die Bemessung der Einschränkung im Haus haltsbereich .
E. 4.2.1 D er Abklärungsbericht vom 9. September 2011 (Urk. 8/11) betreffend die auf der Basis von Art.
69 Abs.
2 IVV veranlasste Erhebung im Haushalt der Be schwer degegnerin
genügt in allen Teilen den diesbezüglich geltenden praxis ge mässen Vorgaben (vgl. E.
E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin brachte keine Gründe vor, welche d as
Ergebnis der Haus halts abklärung in Zweifel zu ziehen vermöchten. Sie setzte sich in keiner Weise mit dem Abklärungsbericht vom 9. September 2011 auseinander und legte nicht dar, inwiefern die darin getroffenen Feststellungen unzutreffend sein sollen.
Ihr Hinweis auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte ist unbehelflich, da deren Berichte keine Aussagen beinhalten, welche mit dem Abklärungsergebnis der Besch werdegegnerin unvereinbar sind.
Die von den Ärzten der Z.___ für die T ätigkeit als Hausfrau und Mutter (wie auch für eine ausserhäusliche Erwerbst ätigkeit als Reinig ungsmitarbeiterin) bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. E. 3.1 und E. 3.5 hiervor) stellt eine medizinisch-theoretische Schätz ung dar, welche nicht unbesehen mit der anrechenbaren Einschränkung bezieh ungsweise
dem Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich gleichgesetzt werden kann .
Wie be reits dargelegt ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben bereich zu betätigen, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Ein zelfall be zogen auf die einzelnen häuslichen Verrichtungen und unter Berück sich ti gung der Schadenminderungspflicht, namentlich der zumutbaren Mitwir kungspflicht
der Haushaltsangehörigen und des vorhandenen Spielraums hin sichtlich der Ein teilung der Arbeit sowie der Art und Weise ihrer Ausführung, zu bemessen (vgl. E. 1.4 und E. 1.6 hiervor) . Diesen Grundsätzen
haben die be handelnden Ärzte der Z.___
mit der pauschalen Attestierung einer hälf ti gen Arbeitsun fäh ig keit keine Beachtung geschenkt . Überdies geht aus ihren Ausführungen hervor, dass die depressive Symptomatik augenfällig durch psy chosoziale Belastungs fak toren bestimmt und unterhalten wird, wobei davon auszugehen ist, dass bei deren Wegfall auch eine wesentliche Besserung der psychischen Befindlichkeit und der durch diese eingeschränkten Arbeitsfähig keit erwartet werden kann. Da diese invaliditätsfremden Faktoren bei der Beur teilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente rechtsp rechungsgemäss (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a) grundsätzlich ausser Acht zu bleiben haben, kann auch aus diesem Grund nicht auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Ärzte der Z.___ abgestellt werden. In so fern vermag deren Berichterstattung keinen Widerspruch zur Erhebung der Ab klärungsperson
zu begründen. Den aus den Jahren 1990 und 1991 stammenden Unterlagen der Z.___ (Urk. 8/36/1-11) ist ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzu gewinnen, ist doch das darin beschriebene psychische Leiden – welches bereits früher keinen Leistungsanspruch auszulösen vermochte (vgl. Urk. 8/1) – gemäss dem übereinstimmenden Dafürhalten der aktuell
involvierten Fachärzte, mithin der behandelnden Ärzte der Z.___ und des psychiatrischen Gutachter s Dr. C.___, seit Jahren remittiert (vgl. E. 3.1 und E. 3.6 hiervor). Schliesslich war dem die Beschwerdeführerin vorwiegend somatisch behandelnden Hausarzt Dr. B.___
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bekannt (vgl. E. 3.4 hier vor) .
Andere für den vorliegenden Beurteilungszei t raum massgebende Berichte mit An gaben zu m
Leistungsvermögen
der Beschwerdeführerin im nichterwerbli chen Bereich sind nicht aktenkundig.
E. 4.2.3 Nach dem Ausgeführten stellt der auf einer Würdigung der konkreten Verhält nisse beruhende Abklärungsbericht vom 9. September 2011 eine beweiskräftige
Entscheidungsg rundlage f ü r die Invalidit ä tsbemessung im Aufgabenbere ich der Be schwerdeführerin dar, womit sich
– entgegen dem in der Beschwerdeschrift (Urk.
1 S. 5 f.) geäusserten Standpunkt – zusätzliche Abklärungen erübrigen. Ge stützt darauf steht zuverlässig fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in den häuslichen Verrichtungen nich t in leistungserheblichem Ausmass eingeschränkt ist.
Die angefochtene Verfügung vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 2) erweist sich dem nach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Le istungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7 00.-- der un ter liegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
E. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und de nen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen
(Art. 28a Abs. 2
IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgaben be reich der im Haushalt tätigen Ver sicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erzieh ung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Ver ordnung über die Invalidenversiche rung [ IVV ]). 1. 4
Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einer leistungsansprechenden Person
im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein
vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten be deu tet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswir kung en der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haus haltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledi gen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die
Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbe ding te r
Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenom men wer den,
als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittper so nen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, de nen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine un verhältnis mässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Haus frau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstütz ung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Ver sicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 12 f.).
In rheumatologischer Hinsicht schlossen die Gutachter auf beginnende degene rative Veränderungen am rechten Kniegelenk vor allem retropatellär mit einer arthroskopischen Operation im Oktober 2011, welche das Fortschreiten einer retropatellären Arthrose begünstige (Mikrofrakturierung). Das vorgeführte Aus mass der Beeinträchtigung und Schmerzperzeption entbehre aber eines klini schen
und radiologischen Korrelats und sei erheblich diskrepant gemessen am sponta nen Bewegungsverhalten. Aufgrund der rechtsseitigen Knieproblematik seien der Beschwerdeführerin keine repetitiven erheblichen kniegelenksbelasten den Tätig keiten und Arbeitspositionen (knien), keine längeren Gehstrecken, kei ne Weg strecken auf unebenem Gelände, kein repetitives Zurücklegen von Weg strecken auf Leitern und keine kaltfeuchte Exposition zumutbar. Idealerweise könne sie zwischen sitzender und stehender Position wechseln. Ausser dem sei radio logisch
eine beginnende Bandscheibendegeneration L3-S1 dokumentiert. Von Seiten des
lumbovertebralen Achsenskeletts seien zusätzlich monoton ge bückte Arbeitspo si tionen und ein repetitives Heben von Gewichten über 20
kg zu vermeiden. Unter Einhaltung dieser Schonkriterien sei für sämtliche leichten bis zeitweise mittelschweren wechselbelastenden Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100
% ausgewiesen (S.
19 -21).
In ihrer Gesamtbeurteilung befanden die Gutachter, dass unter Einhaltung der rheumatologischerseits zu beachtenden Schonkriterien in der früher ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfrau/Zimmermädchen und allfälligen Verweistätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Gleiches gelte für den Bereich der Haus haltsführung, da die dabei anfallenden Arbeiten situativ an gepasst und zeitlich versetzt oder gestreckt vorgenommen werden könnten und die Be schwerde füh rerin für Tätigkeiten, welche nicht den Schonkriterien entsprächen, auf die Unterstützung des Ehemannes und der Kinder (altersentsprechend) zu rück greifen könne. Sie seien übereinstimmend zum Schluss gelangt, dass die differenzierte IV-Abklärung für den Bereich der Haushaltsführung schlüssig, nachvollziehbar und zutreffend sei. Die dabei ermittelte Einschränkung von 1.4 % entspreche faktisch ihrer gutachterlichen Einschätzung, wonach für den Haushaltsbereich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege (S.
22 -24; vgl. auch Urk. 8/41 S. 2). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00198 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
26. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1971 geborene X.___, ohne berufliche Ausbildung, in zweiter Ehe ver heiratet und Mutter von fünf Kindern (Jahrgang 1995, 1996, 2000 und 2003 [Zwillinge]), reiste 1989 in die Schweiz ein, wo sie nie in bedeutendem Ausmass e rwerbstätig war . Nachdem im Januar 1993 ein gleichlautendes Begehren abge lehnt worden war (Urk. 8/1), meldete sich die Versicherte am 31. Mai 2011 un ter Hinweis auf eine seit dem 18.
Lebensjahr bestehende psychische Erkran kung er neut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk.
8/4).
Die Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Aus zug a us dem individuellen Konto (IK; Urk.
8 /8) und einen Arztbericht (Urk. 8/9) ein. Ausserdem
führte sie am 6. September 2011 eine Haushaltsab klärung durch (Urk.
8/11). Mit Vorbesch eid vom 9. September 2011 (Urk. 8/14) stellte sie der Ver sicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht. Nach Einwan d erhebung (Urk.
8/16) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk.
8/2 7-29, Urk. 8/36) ein und veranlasste ein
bidisziplinäre s Gutachten, wel ches a m 24. September 2012 (Urk. 8/37; vgl. auch Urk.
8/41) erstattet wurde . Mit Ver fügung vom 22. Januar 2013 (Urk.
2) verneinte sie einen Rentenan spruch ge stützt auf eine n Invaliditätsgrad von 1
%. 2.
Hiergegen erhob X.___
a m 21. Februar 2013 Beschwerde (Urk.
1) und be antragte, die Verfügung vom 22. Januar 2013 sei aufzuheben und ihr sei, nach Vornahme ergänzender Abklärungen, eine Invalidenrente zuzusprechen. Die IV- Stelle schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 27. März 2013 (Urk.
7) auf Ab wei sung der Beschwerde, w as der Beschwerdeführerin am 2. April 2013 zu r Kennt nis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]).
Versicherte mit vollendetem 2 0. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als inva lid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu be tätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und de nen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen
(Art. 28a Abs. 2
IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgaben be reich der im Haushalt tätigen Ver sicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erzieh ung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Ver ordnung über die Invalidenversiche rung [ IVV ]). 1. 4
Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einer leistungsansprechenden Person
im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein
vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten be deu tet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswir kung en der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haus haltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledi gen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die
Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbe ding te r
Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenom men wer den,
als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittper so nen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, de nen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine un verhältnis mässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Haus frau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstütz ung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Ver sicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträch tigung en und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über ein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bun des gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf losigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklä rungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Be hinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Ge sundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E.
3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätz lich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.
137 E.
5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach me dizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge wohn ten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärzt li chen Stellung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu er kennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenverweigernde V erfügung
damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mutmasslich keiner Erwerbs tä tigkeit nach ginge und die Haushaltsabklärung vom 6. September 2011 für den Aufgabenbereich (Haushaltsführung und Kinderbetreuung) eine Einschränkung von 1 % ergeben habe, welche zugleich dem Invaliditätsgrad entspreche.
Dieses Abklärungsergebnis werde bestätigt durch das bidisziplinäre Gutachten vom 24. September 2012 und der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 4. Dezember 2012, wonach bezüglich der Hausarbeit keine Einschränkung aus gewiesen sei. Da der I nvaliditätsgrad unter 40
% liege, bestehe kei n Anspruch auf eine Rente
(Urk. 2, Urk. 7). 2.2
D ie Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise
im Wesentlichen geltend, sie sei nicht in der Lage, sich um den Haushalt zu kümmern, da sie nicht wenig s tens eine Stunde alleine gelassen werden könne und permanent überwacht wer den müsse. Dies wäre auch von der Beschwerdegegnerin und den von ihr beige zo ge nen Spezialärzten ohne weiteres erkennbar gewesen, jedoch sei im Rahmen der Ab klärungen ein anderes "politisches Ziel" verfolgt worden. D as Abklä rungs er gebnis der Beschwerdegegnerin stehe im Widerspruch zur Ein schätzung der be handelnden Ärzte, welche ihr für die Haushaltstätigkeit nur eine Arbeits fähig kei t von 50 % attestiert hätten . Folglich seien unter Einschluss der behan delnden Ärzte ergänzende Abklärungen durchzuführen (Urk. 1, vgl. auch Urk. 8/43) . 3.
3.1
Die behandelnden Ärzte der Z.___
diag nostizierten im Bericht vom
24. Juni 2011 (Urk. 8/9) nebst einer sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wir ken den Migräne eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gra dige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit zirka April 2009, sowie eine pa rano id- halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10 F20.95), welche sich 1988 erst mals man i festiert habe und nach zweimaliger Hospitalisation
in der Z.___
(vgl. dazu Urk. 8/36/1-11) seit 1991 vollständig remittiert sei (S. 2) .
Sie hielten fest, die anamnestisch vorhandene depressive Symptomatik mit jeweils Exazer ba tio nen in belastenden psychosozialen Situationen bestehe aufgrund der an haltenden psy chosozialen Belastungssituation (Erkrankung des Ehemannes, Paarkonflikt, Ver sorgung von fünf teilweise lauten Kindern mit schulischen Schwierigkeiten und Problemen bei der Lehrstellensuche) trotz antidepressiver Medikation auch weiterhin. Eine vollständige Remission sei mittelfristig nicht zu erwarten, zumal das psychosoziale Umfeld bis auf weiteres nicht verändert werden könne. Eine solche sei jedoch im Falle einer Verminderung der psycho sozialen Belastungs fak toren denkbar, wobei das Rezidivrisiko hoch bleibe. Die aktuelle Behandlung beinhalte regelmässige sozialpsychiatrische und supportive Gespräche im Abstand von zirka 2-4 Wochen und eine antidepressive Medika tion, hinsichtlich welcher die Compliance der Beschw erdeführerin zu fördern sei (S. 4). Seit
B eginn der Be handlung in der Z.___
am 28. Oktober 2010 be stehe bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die früher ausgeübte Tätigkeit als Mitar bei terin im Reinigungsdienst wie auch für die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter. Eine angepasste Tätigkeit ohne körperlich und geistig-psychisch fordernde Ar beiten sei der Beschwerdeführerin ab sofort während zirka 2-3 Stunden pro Tag res pektive im Umfang von
initial 10-20 % zumutbar und könne nach einem halben Jahr auf 50 % gesteigert werden (S. 4-6). 3. 2
Am 9. September 2011 erstattete die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin Bericht (Urk. 8/11) über die am 6. September 2011 durchgeführte Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin, bei welcher deren Ehemann ebenfalls zuge ge n war. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin bewohne
mit ihre m Ehemann, wel che r wegen Rückenbeschwerden seit einem im Dezember 2010 erlittenen Ar beits unfall nicht mehr auf der Baustelle arbeiten könne und Arbeitslosenent schädigung beziehe, und ihren fünf Kindern eine 4 1/2-Z immerwohnung im 2. Sto ckwerk eines Mehrfamilienhauses . Die Beschwerdeführerin habe ange ge ben, wetterbedingt in letzter Zeit viel krank gewesen und depressiv geworden zu sein . Zudem leide sie seit zirka zwei Jahren an einer behandlungsbedürftigen Ar throse am rechten Knie und an Rückenschmerzen, nachdem sie bei der Ge burt der Zwillinge vor neun Jahren eine Spritze in den Rücken erhalten habe. Wegen der Schmerzen könne sie die dominante rechte Hand nicht mehr so gut heben (S. 1 und S. 3-5) .
Die Abklärungsperson gelangte
im Rahmen der Prüfung der einzelnen häuslichen Verrichtungen
zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei trot z ihrer gesundheitlichen Beschwerden in der Lage, ihren Haushalt – unter Be rücksichtigung der freien Arbeits- und Zeiteinteilung sowie der vermehrten Mithilfe der Haushaltsangehörigen
– im Wesentlichen zu bewältigen. Sie an er kannte in den häuslichen Aufgaben, namentlich in der anteilsmässig mit 1 4
% veranschlagten Wohnungspflege, eine Einschränkung von 10
%, woraus ein
In validität sgrad von 1.4
% resultierte (S. 5-7). 3.3
Nach Ausschöpfung der konservativen Behandlungsmassnahmen wurde die Be schwerdeführerin am 26.
Oktober 2011 im A.___ am rechten Kniegelenk operiert (arthroskopische
Synovektomie, Entfernung des freien Ge lenkkörpers, Mikrofrakturierung
Retropatellargelenkfläche; Urk. 8/29/2-3). 3.4
Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, be rich tete a m 21.
Februar 2012 (Urk.
8/27/5-6) unter Verweis auf die am bulante psy chia trisc he Behandlung in der Z.___, er behandle die Be schwerdeführerin seit dem 18.
August 2011 vor allem wegen der somatischen Leiden. Es be stünden eine Retropat e llar-Arthrose am rechten Kniegelenk und ein Vitamin D-Mangel, wodurch die Beschwerdeführerin jedoch nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde. Eine Arbeitsunfähigkeit sei ihm nicht be kannt. 3.5
Im Verlaufsbericht vom 28. Februar 2012 (Urk. 8/28) hielten die behandelnden Ärzte der Z.___ fest, trotz der durchgeführten Therapie (ambulante psy chiatrische Konsultationen inzwischen alle 4 Wochen und antidepressive Me di kation) bestehe weiterhin eine depressive Symptomatik im Rahmen einer unver änderten psychosozialen Belastungssituation. Die Beschwerdeführerin fühle sich im Haushalt überfordert, zumal die vorbestehende Familienbegleitung des So zi alamtes aus Kapazitätsgründen sistiert worden sei und der sich krankheits be dingt ebenfalls zu Hause aufhaltende Ehemann sich nicht an der Haushalts füh rung beteilige. Aufgrund der Vorgeschichte (rezidivierende depressive Episo den unter psychosozialer Belastung) und des bisherigen Verlaufs sei derzeit eine Remission der Erkrankung nicht absehbar, zumal die Belastungsfaktoren an dau erten (S.
3). Für den Haushalts- und Erwerbsbereich bestehe unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 50
%, wobei für die Aufnahme einer ausserhäusli chen Arbeitstätigkeit vorausgesetzt werde, dass die Beschwerdeführerin nebst der Un terstützung von Ehemann und Söhnen im Haushalt weiter – zum Beispiel durch eine Haushaltshilfe und Familienbegleitung – entlastet werde (S.
4
f.). 3. 6
Im bidisziplinären Gutachten vom 24. September 2012 stellten Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psych otherapie, und Dr. med. D.___,
FMH Innere Medizin,
Spez. Rheumatologie, die folgende n Diagnosen (Urk. 8/37 S. 22): - Bewegungs- und belastungsabhängige lumbovertebrale Missempfindun gen mit - inkonstant reproduzierten Schmerzpunkten interspinal lumbal, ohne Hartspannbildung, ohne Beckenkammtendinosen, ohne myofasciale
Dysbalancen, ohne Hinweise auf eine facettengel e nksfortgeleitete oder radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bei - Diskusprotrusionen L3-S1 ohne Diskushernien und ohne Kompromit tierung der Nervenwurzeln - multiple Diskrepanzen bei dysfunktionalem Krankheitsverhalten - Status nach zwei Schüben mit kataton -paranoid- halluzinatorischem
Zu standsbild 1990 und 1991 anamnestisch im Rahmen einer paranoid halluzinatorischen Psychose aktuell völlig remittiert (ICD-10 F20.05) - leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01; DD: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht ICD-10 F33.01).
Die Gutachter berichteten in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand, dass die Beschwerdeführerin zweifellos nicht glücklich und zufrieden sei, wobei eine Reihe von invaliditätsfremden Faktoren wie die mangelnde In tegration, die fehlenden Sprach kenntnisse sowie die geringe schulische und sprachliche Bil dung eine wesentliche Rolle spielten. Es fehle eine Reihe von typischen Sympto men für eine Depression, allenfalls liege aktuell eine leichte Depression vor. Ver mut lich könne die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft nur klare einfache und repetitive Aufgaben erfüllen, die keinerlei selbständiges Handeln erfordern, was aber in erster Linie auf invaliditätsfremden Faktoren beruhe wie den mang elnden Sprachkenntnissen, der fehlenden Integration und soziokultu rellen Vor stellungen, wonach si e als Mutter von fünf Kindern nicht arbeiten könne. Be züglich der Hausarbeit sei aus psychischen Gründen keine nachvoll ziehbare Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit festzustellen, welche nicht durch eine ge wisse Mithilfe des Ehemannes und der Kinder (altersentsprechend) zu kompensieren wäre
(S.
12
f.).
In rheumatologischer Hinsicht schlossen die Gutachter auf beginnende degene rative Veränderungen am rechten Kniegelenk vor allem retropatellär mit einer arthroskopischen Operation im Oktober 2011, welche das Fortschreiten einer retropatellären Arthrose begünstige (Mikrofrakturierung). Das vorgeführte Aus mass der Beeinträchtigung und Schmerzperzeption entbehre aber eines klini schen
und radiologischen Korrelats und sei erheblich diskrepant gemessen am sponta nen Bewegungsverhalten. Aufgrund der rechtsseitigen Knieproblematik seien der Beschwerdeführerin keine repetitiven erheblichen kniegelenksbelasten den Tätig keiten und Arbeitspositionen (knien), keine längeren Gehstrecken, kei ne Weg strecken auf unebenem Gelände, kein repetitives Zurücklegen von Weg strecken auf Leitern und keine kaltfeuchte Exposition zumutbar. Idealerweise könne sie zwischen sitzender und stehender Position wechseln. Ausser dem sei radio logisch
eine beginnende Bandscheibendegeneration L3-S1 dokumentiert. Von Seiten des
lumbovertebralen Achsenskeletts seien zusätzlich monoton ge bückte Arbeitspo si tionen und ein repetitives Heben von Gewichten über 20
kg zu vermeiden. Unter Einhaltung dieser Schonkriterien sei für sämtliche leichten bis zeitweise mittelschweren wechselbelastenden Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100
% ausgewiesen (S.
19 -21).
In ihrer Gesamtbeurteilung befanden die Gutachter, dass unter Einhaltung der rheumatologischerseits zu beachtenden Schonkriterien in der früher ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfrau/Zimmermädchen und allfälligen Verweistätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Gleiches gelte für den Bereich der Haus haltsführung, da die dabei anfallenden Arbeiten situativ an gepasst und zeitlich versetzt oder gestreckt vorgenommen werden könnten und die Be schwerde füh rerin für Tätigkeiten, welche nicht den Schonkriterien entsprächen, auf die Unterstützung des Ehemannes und der Kinder (altersentsprechend) zu rück greifen könne. Sie seien übereinstimmend zum Schluss gelangt, dass die differenzierte IV-Abklärung für den Bereich der Haushaltsführung schlüssig, nachvollziehbar und zutreffend sei. Die dabei ermittelte Einschränkung von 1.4 % entspreche faktisch ihrer gutachterlichen Einschätzung, wonach für den Haushaltsbereich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege (S.
22 -24; vgl. auch Urk. 8/41 S. 2). 4.
4.1
Die Verfahrensbeteiligten sind sich – im Lichte der Aktenlage (Urk. 8/11/3, Urk. 8/37/7) zu Recht – darüber einig, dass die Beschwerdeführerin ohne ge sund heitliche Beeinträchtigung keiner erwerblichen Tätigkeit nachginge, son dern sich vollumfänglich um Haushalt und Kinder kümmern würde. Die Invali dität ist da her unbestrittenermassen nach der für Nichterwerbstätige geltenden spezifi schen Methode (Betätigungsvergleich) zu bemessen (vgl. E.1. 3 hiervor). Streitig und zu prüfen ist dagegen die Bemessung der Einschränkung im Haus haltsbereich . 4.2
4.2.1
D er Abklärungsbericht vom 9. September 2011 (Urk. 8/11) betreffend die auf der Basis von Art.
69 Abs.
2 IVV veranlasste Erhebung im Haushalt der Be schwer degegnerin
genügt in allen Teilen den diesbezüglich geltenden praxis ge mässen Vorgaben (vgl. E. 1.6 hiervor) . Er wurde von einer da zu
befähigten Mit arbeiterin des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin verfasst, welche die Beschwer de führerin am 6. September 2011 zu Hause besuchte und damit Kennt nis von den örtlichen und räumlichen Gegebenheiten hatte. Der medizinische Sachverhalt war der Abklärungsperson aufgrund der Unterlagen im Dossier und der Schil de rungen der Beschwerdeführerin ebenfalls hinlänglich bekannt. So dann legte sie differenziert, nachvollziehbar und schlüssig dar, in welchem Um fang die Be schwer deführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage ist, die häuslichen Aufgaben zu verrichten. Zu Recht berücksichtigte sie d abei die im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. E. 1.4 hiervor) zu erwartende vermehrte Mithilfe des ebenfalls nicht ausserhäuslich erwerbs t ätigen Ehegatten und der Kinder
und trug dem Umstand Rechnung, dass gewisse Auf gaben etappen weise und in freier Zeiteinteilung erledigt werden können, was sich auf das Ausmass der anrechenbar en Einschränkung niederschlägt.
Es sind keine Umstände ersichtlich, welche den Abklärungsbericht als mangel haft oder ungeeignet erscheinen liesse
n. I nsbesondere sind keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson erkennbar. Ihre Feststellungen zum Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich wurden durch die beiden Gutachter Dre s . C.___ und D.___
(vgl. E. 3.6 hiervor) aus drücklich bestätigt, sodass insowe it keine Diskrepanz besteht. 4.2.2
Die Beschwerdeführerin brachte keine Gründe vor, welche d as
Ergebnis der Haus halts abklärung in Zweifel zu ziehen vermöchten. Sie setzte sich in keiner Weise mit dem Abklärungsbericht vom 9. September 2011 auseinander und legte nicht dar, inwiefern die darin getroffenen Feststellungen unzutreffend sein sollen.
Ihr Hinweis auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte ist unbehelflich, da deren Berichte keine Aussagen beinhalten, welche mit dem Abklärungsergebnis der Besch werdegegnerin unvereinbar sind.
Die von den Ärzten der Z.___ für die T ätigkeit als Hausfrau und Mutter (wie auch für eine ausserhäusliche Erwerbst ätigkeit als Reinig ungsmitarbeiterin) bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. E. 3.1 und E. 3.5 hiervor) stellt eine medizinisch-theoretische Schätz ung dar, welche nicht unbesehen mit der anrechenbaren Einschränkung bezieh ungsweise
dem Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich gleichgesetzt werden kann .
Wie be reits dargelegt ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben bereich zu betätigen, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Ein zelfall be zogen auf die einzelnen häuslichen Verrichtungen und unter Berück sich ti gung der Schadenminderungspflicht, namentlich der zumutbaren Mitwir kungspflicht
der Haushaltsangehörigen und des vorhandenen Spielraums hin sichtlich der Ein teilung der Arbeit sowie der Art und Weise ihrer Ausführung, zu bemessen (vgl. E. 1.4 und E. 1.6 hiervor) . Diesen Grundsätzen
haben die be handelnden Ärzte der Z.___
mit der pauschalen Attestierung einer hälf ti gen Arbeitsun fäh ig keit keine Beachtung geschenkt . Überdies geht aus ihren Ausführungen hervor, dass die depressive Symptomatik augenfällig durch psy chosoziale Belastungs fak toren bestimmt und unterhalten wird, wobei davon auszugehen ist, dass bei deren Wegfall auch eine wesentliche Besserung der psychischen Befindlichkeit und der durch diese eingeschränkten Arbeitsfähig keit erwartet werden kann. Da diese invaliditätsfremden Faktoren bei der Beur teilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente rechtsp rechungsgemäss (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a) grundsätzlich ausser Acht zu bleiben haben, kann auch aus diesem Grund nicht auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Ärzte der Z.___ abgestellt werden. In so fern vermag deren Berichterstattung keinen Widerspruch zur Erhebung der Ab klärungsperson
zu begründen. Den aus den Jahren 1990 und 1991 stammenden Unterlagen der Z.___ (Urk. 8/36/1-11) ist ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzu gewinnen, ist doch das darin beschriebene psychische Leiden – welches bereits früher keinen Leistungsanspruch auszulösen vermochte (vgl. Urk. 8/1) – gemäss dem übereinstimmenden Dafürhalten der aktuell
involvierten Fachärzte, mithin der behandelnden Ärzte der Z.___ und des psychiatrischen Gutachter s Dr. C.___, seit Jahren remittiert (vgl. E. 3.1 und E. 3.6 hiervor). Schliesslich war dem die Beschwerdeführerin vorwiegend somatisch behandelnden Hausarzt Dr. B.___
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bekannt (vgl. E. 3.4 hier vor) .
Andere für den vorliegenden Beurteilungszei t raum massgebende Berichte mit An gaben zu m
Leistungsvermögen
der Beschwerdeführerin im nichterwerbli chen Bereich sind nicht aktenkundig.
4.2.3
Nach dem Ausgeführten stellt der auf einer Würdigung der konkreten Verhält nisse beruhende Abklärungsbericht vom 9. September 2011 eine beweiskräftige
Entscheidungsg rundlage f ü r die Invalidit ä tsbemessung im Aufgabenbere ich der Be schwerdeführerin dar, womit sich
– entgegen dem in der Beschwerdeschrift (Urk.
1 S. 5 f.) geäusserten Standpunkt – zusätzliche Abklärungen erübrigen. Ge stützt darauf steht zuverlässig fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in den häuslichen Verrichtungen nich t in leistungserheblichem Ausmass eingeschränkt ist.
Die angefochtene Verfügung vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 2) erweist sich dem nach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Le istungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7 00.-- der un ter liegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter