Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1966, gebar im November 2007 einen Sohn (Urk. 7/2/3-4) .
Nach Bezug des Mutterschaftsurlaubes kündigte sie ihre Arbeits stelle bei der Y.___ AG - wo sie seit April 2006 als Sachbearbeiterin in einem 100%-Pen sum
tätig gewesen war - per Ende März 2008 (Urk. 7/1/5, Urk. 7/9 /9). Am 13. Mai 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 1996 bestehende Po lyarthritis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rente nbe zug an (Urk. 7/1).
Nach erwerblichen
und medizinischen Abklärungen (IK-Auszug [Urk. 7/8]; Schreiben der Y.___ AG vom 23. Mai 2008 [Urk. 7/9]; Bericht von Dr. med. Z.___,
Facharzt Rheumatologie und Innere Medi zin, vom
24. Ma i 2008 [Urk. 7/10]) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 5. Juni 2008 mit, dass die Anspruchsvoraussetzungen erst nach Ablauf der ein jährige n Warte zeit im November 2008 geprüft würden (Urk. 7/11).
Nach Ablauf der Wartezeit holte d ie IV-Stelle zwei Verlaufsberichte bei Dr. Z.___ ein (Berichte vom
14. November 2008 [Urk. 7/12] und 27. Januar 2009 [Urk. 7/14]) und erstellte am
31. März 2009 einen Abklärungsbericht hin sichtlich der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigk eit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/ 16). 1.2
Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2009 (Urk. 7/19) stellte die IV-Stelle der Versi cher ten die Ausrichtung einer Dreiviertel s rente ab 1. November 2008 in Au ssicht. Dagegen erhob die Swiss
Life AG Einwände (Urk. 7/23). Die IV-Stelle holte da raufhin
weitere Bericht e bei Dr. Z.___ hinsichtlich des Verlauf s der Arbeits un fähigkeit ein (Bericht e vom 30. November 2009
[Urk. 7/26] und 20. März 201 0 [Urk. 7/28]), liess
am 27./2 8. Januar 2011 in der A.___
eine Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vornehmen (Bericht vom 17. Februar 2011, Urk . 7/36) und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung (Un tersuchung vom 12. April 2011; Bericht vom 12. April 2011, Urk. 7/38) . 1.3
Gestützt auf die weiteren Abklärungen stellte sie der Versicherten m it neuem Vorbescheid vom 22. September 2011 (Urk. 7/47) die Ausrichtung einer vom 1. Oktober 2008 bis am 31. März 2010 befristeten Dreiviertel s rente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/49, Urk. 7/53) und reichte ei nen
weiteren Bericht von Dr. Z.___ zu den Akten (Bericht vom 23. November 2011, Urk. 7/52). Nachdem die IV-Stelle selber erneut einen Verlaufsbericht bei Dr. Z.___
eingeholt hatte (Bericht vom 8. Juli 2012, Urk. 7/58), verfügte sie am 22. Januar 2013 im angekündigten Sinne (Urk. 2). 2.
Gegen d ie se Verfügung erhob X.___ am 22. Februar 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als die In validenrente bis zum 31. März 2010 befristet zugesprochen worden sei und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr auch nach diesem Zeitpunkt eine In validenrente auszurichten (Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-70) schloss die Be schwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schrei ben
vom 5. April 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde . Am 30. Mai 2013 reich te die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht von Dr. Z.___ zu den Akten (U rk. 9, Urk. 10), welcher der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zu gestellt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass es nach Absetzen der Basis the rapie während der Schwangerschaft im Jahr 2007 zu einer Verschlechterung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden rheumatoiden Arthritis gekommen sei und die Beschwerdeführerin infolgedessen ab Oktober 2007 vollständig ar beits unfähig gewesen sei. Ab Januar 2010 habe sich ihr Gesundheitszustand je doch wieder derart verbessert, dass sie ab diesem Zeitpunkt in ihrer bisherigen Tätig keit als Sachbearbeiterin nicht mehr eingeschränkt gewesen sei. Die Be schwer de gegnerin ging weiter davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heitsschaden zu 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 40 % im Haus halt tätig wäre. Da die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden zu 11 % e ingeschränkt sei – was einen Teil in validitätsgrad von 4 % ergebe (11 % von 40 %) -, resultiere nach Ablauf des Wartejahres im Oktober 2008 insgesamt ein Invaliditätsgrad von 64 % sowie ab 1. Januar 2010 einer von 4 %. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwer de führerin infolgedessen eine befristete Dreiviertel s rente vom
1. Oktober 200 8 (Ab lauf des Wartejahres) bis am 31. März 2010 (3 Monate nach Eintritt der gesund heitlichen Verbesserung) zu.
Die Beschwerdegegnerin hielt im Übrigen dafür, v orübergehend sei es im Juni und Juli 2011 nach erneuter Sistierung der medikamentösen Behandlung noch mals zu einer Arbeitsunfähigkeit gekommen. D a jedoch bereits ab August 2011 wieder eine Besserung eingetreten sei, führe diese kurzzeitige Verschlechterung der Ar beitsfähigkeit zu k einem erneuten Rentenanspruch (Urk. 2). 1.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Ge sundheitszustand habe sich weder im Januar 2010 noch im August 2011 dauerhaft verbessert . Die Rente sei deshalb nicht zu befristen (Urk. 1). 2. 2.1 2.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen). 2.1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge mischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die In va lidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E.
3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.1.5
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, son dern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode be zweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditäts grades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich (BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hin weisen) . 2 .2
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabset zung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades einge treten und damit der für die Be fristung oder Abstufung erforderliche Revisions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herab setzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Ver wal tung der versicherten Person eine befris tete Rente zu und wird beschwer de weise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Ein schränkung des Gegenstandes des Rechts mittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Be zugszeiten von der Beurteilung ausgeklam mert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zu sprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesge richts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.
2.3 mit Hinweisen).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3. 3.1
Dr. Z.___ berichtete am 24 . Mai 2008, die Beschwerdeführerin leide seit 1994 unter einer rheumatoiden Arthritis mit erosiv -des t ruktiven Veränderungen, be tont an den unteren Extremitäten. Z uletzt sei die rheumatoide Arthritis unter Arava gut supprimiert gewesen. Nach Sistierung der Basistherapie infolge der Schwangerschaft und Stillzeit sei es jedoch zu einer erhöhten artikulären
Ent zün dungsaktivität gekommen, weshalb aktuell eine vollständige Arbeitsunfä hig keit bestehe. Durch eine erneute Basistherapie könne der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin jedoch wieder verbessert wer den. Dr. Z.___
teilte mit, n ach der Stillzeit sei w ieder eine Therapie vor ge sehen und hielt dafür,
dass aufgrund dieser geplanten Therapie längerfristig keine Invalidität bes tehen sollte, da mit einer Suppression der Entzündungsakti vität zu rechnen sei (Urk. 7/10) . 3.2
Am 27. Januar 2009 berichtete Dr. Z.___, man habe wieder mit der Therapie begonnen . E ine Therapie mit den Medikamenten Enbrel und
Humi r a
habe je doch keine Besserung seitens der artikuläre n Entzündungsaktivität gebracht, weshalb man aktuell eine Therapie mit dem Medikament Arava begonnen habe . Dr. Z.___ hielt dafür, a ngesichts der deutlichen artikulären
Entzündungsakti vität bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70-100 %, wobei er anfügte, eine be ruf liche Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt scheine ihm angesichts der Entzün dungs aktivität als nicht umsetzbar. Er hielt weiter fest, dass sich Einschränkun gen durch einen Wechsel sowie einen Ausbau der Basistherapie – bei bisher un ge nü gendem Ansprechen – vermindern liessen. W ann jedoch mit einer Wieder auf nahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei unklar (Urk. 7/14) . 3.3
Am 23. März 2009 fand eine Haushaltsabklärung statt (Bericht vom 31. März 2009, Urk. 7/16). Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass die Beschwer de führerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 7/16/4). Sie
ermittelte e ine Einschränkung von
gewichtet
4.95 % für den Bereich Ernährung, 0.9 % für die Wohnungs pflege, 0.4 %
für den Einkauf und weitere Besorgungen, 2.7 % für die Wäsc he und Kleiderpflege sowie von 2 % für die Betreuung des Kindes und errechnete ins ge samt eine Einschränkung von 11 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haus ha l t s tätigkeit von 40 % von 4.4 % (Urk. 7/16). 3.4
Nachdem die Swiss
Life AG gegen den Vorbescheid vom 27. Juli 2009, mit wel chem gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % eine Dreiviertel s rente ab No vember 2008 in Aussicht gestellt worden war (Urk. 7/19),
Einwände erhoben und
geltend ge macht hatte, die Arbeitsunfähigkeit sei erst nach Beendi gung der Still zeit eingetreten (Urk. 7/23),
und sich die Beschwerdegegnerin infolgedessen noch mals bei Dr. Z.___ über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der rheumatoiden Arthritis sowie deren weiteren Verlauf erkundigt hatte (Urk. 7/26/1), teilte Dr. Z.___ mit Ber icht vom 3 0 . November 2009 (Urk. 7/26) mit, die Entzündungsaktivität sei rückläufig. Der Mutterschaftsurlaub habe bis Ende Februar 2008 gedauert, und seit März 2008 bestehe eine Arbeitsunfähig keit von (50 %)-100 %. Ab September 2009 sei jedoch u nter der Behandlung mit
Actemra und Arava eine gesundheitliche Besserung eingetreten. Aktuell bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, jedoch sei in drei Mona ten e ine Neubeurteilung vorzunehmen. 3.5
Auf nochmalige Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin, den Verlauf der Ar beits unfähigkeit seit 2007 bis zum aktuellen Zeitpunkt möglichst genau zu be schrei ben (Urk. 7/27), attestierte Dr. Z.___
mit Bericht vom
20. März 2010 (Urk. 7/28)
von April bis August 2007 tageweise Arbeitsunfähigkeiten sowie vom
8. Ok to ber 2007 bis am 23. November 2007 eine vollständige Arbeitsunfä higkeit . Danach habe die Beschwerdeführerin bis am 20. Februar 2008 Mutter schaftsurlaub be zogen. Weiter attestierte er ab diesem Zeitpunkt bis Ende De zember 2009 eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit.
Dr. Z.___ hielt fest, s eit Januar 2010 seien
keine Gelenkschwellungen mehr aufgetreten, weiterhin bestünden jedoch belastungs abhängige Schmerzen an den Füssen und Handgelenken auf grund von Sekun där arthrosen, sowie eine vermehrte Müdigkeit und Antriebslo sigkeit. Die Beschwer de führerin selber erachte sich seit Januar 2010 als an drei Wochentagen für jeweils 2-3 Stunden arbeitsfähig . 3.6
Im Januar 2011 wurde in der A.___ eine Untersuchung der ar beits bezogenen körperlichen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt (Bericht vom 17. Februar 2011, Urk. 7/36). Die Ärzte der A.___ berichteten, im Rahmen der rheumatoiden Arthritis sei es zu radiologisch nachweisbaren Ver änderungen gekommen. Sie führten weiter aus, u n ter der aktuellen Medikation sei es zu einer guten Remission der Krank heitssymptome gekommen und e s sei zu hoffen, dass eine weitgehende Remission der rheumatoiden Arthritis erreicht werde (Urk. 7/36/2) . Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass es ihr aktuell
ziemlich gut gehe, während Schüben sei sie jedoch beinahe hilflos und auf die Hilfe ihres Partners und ihrer Eltern angewiesen, vor allem auch wegen ihres noch sehr jungen Sohnes (Urk. 7/36/6). Als arbeitsrelevante Probleme führten
die Ärzte belastungsabhängige Schmerzen in den Sprunggelenken, Zehen, Hand gelenken und Fingern, Steifigkeitsgefühl in den Fingern, Morgensteifigkeit vor allem in den Füssen und Händen, sowie schubweise Schmerzen in Knien, Hüften, Schulter, Ellbogen, Kiefergelenken und im Kreuz auf, wobei sie fest hielten, dass aktuell kein solcher Schub vorliege (Urk. 7/36/3) . Die Ärzte kamen zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin ganztags zu mutbar, jedoch bei Rheumaschüben mit Einschränkungen vor allem der Hände und Füsse und infolgedessen
mit Arbeitsausfällen von 3-4 Tagen zu rechnen sei . Sodann seien auch alle anderen sehr leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeiten ganztags zumutbar, wobei ausnahmsweise auch mit Gewichten bis 10 kg hantiert werden könne; bei die Hände und Füsse einschränkenden Rheumaschüben sei ebenfalls mit Arbeitsausfällen von 3-4 Tagen zu rechnen (Urk. 7/3 6 /3). 3.7
Da die Ärzte der A.___ den Verdacht geäussert hatten, es würden allenfalls auch noch psychische Beschwerden vorliegen (Urk. 7/36/3), fand am 12. April 2011 eine psychiatrische Untersuchung beim RAD statt (Bericht vom 12. April 2011, Urk. 7/38). Abgesehen von Anpassungsproblemen bei Verände rungen der Lebensumstände und der gesundheitlichen Situation sowie in Ver bin dung mit den Wohnbedingungen und der Beziehung zum Lebenspartner (ICD-10
Z60.0, Z59, Z63.0), wurden keine psychiatrischen Diagnosen gestellt (Urk. 7/38/5) und die RAD-Ärztin kam zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit vor liege (Urk. 7/38/6). 3.8
Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 23. November 2011 (Urk. 7/52) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die medikamentöse Behandlung im April 2011
wegen Schwangerschaftswunsch erneut sistiert hatte. Dr. Z.___
hielt fest, nach der Sistierung habe sich eine rasche Zunahme der Entzündungsaktivität ge zeigt. Dieses rasche Wiederauftreten der Entzündungsaktivität wie auch die be reits be kannten Destruktionen an den Gelenken würden
auf eine aggressive Form der rheumatoiden Arthritis hin weisen . Die medikamentöse Basisbehand lung sei des halb wieder aufgenommen worden, wobei der Schwanger schaftswunsch in An be tracht der Entzündungsaktivität in den Hintergrund ge treten sei. Zum Zeitpunkt der zuletzt manifesten Entzündung im Juni/Juli 2011 sei die Beschwerde füh rer in für jegliche berufliche Tätigkeit en zu 100 % arbeits unfähig gewesen. De r Arzt hielt weiter fest, die zukünftige Arbeitsfähigkeit werde ei nerseits von der Ent zündungsaktivität seitens der rheumatoiden Arthritis und andererseits von den Folgeschäden mit destruktiven Veränderungen (Sekundär arthrosen) bestimmt. Wie der weitere Verlauf sein werde, könne nicht voraus gesagt werden, weder in Be zug auf die zukünftigen Entzündungsschübe noch auf den weiteren Be schwer deverlauf in Bezug auf die schon destruierten Ge lenke. Er hielt ausserdem dafür, seiner Meinung nach seien die bereits vorhan denen Gelenkdestruktionen anlässlich der Begutachtung zu wenig berücksichtig worden. 3.9
Im Verlaufsberic ht vom 8. Juli 2012 (Urk. 7/57) brachte Dr. Z.___
zur Kennt nis, es sei nur partiell eine Besserung der Gesamtsituation eingetreten. Die Ent zün dungsaktivität hätte zum Teil supprimiert werden kön nen, wobei weiterhin Synovitiden vorhanden seien und sich im Verlauf auch eine Sekundärarthrose entwickelt habe. Zwischenzeitlich habe man deshalb mit einer ergänzenden Im munmodulation m it Arava begonnen . Zur Frage der Be urteilung der Arbeits fähig keit führte Dr. Z.___ aus, Einschränkung en bestün den beim Gehen, Stehen, beim Laufen in unebenem Gelände, sowie auch bei re petitiven manu ellen
Arbeiten. Ausserdem beklage die Beschwerdeführerin eine allgemeine Müdig keit.
Diese lasse sich wenig objektivieren, jedoch bestehe eine leichtgradige Erhöh ung der Entzündungsparameter, was mit Müdigkeit einher gehen könne. Hin sicht lich Prognose gab er an, der Effekt der zusätzliche n
Im munmodulation mit Arava müsse in Bezug auf die Entzündungsaktivität abge wartet werden (Urk. 7/58) . 3.10
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerde führerin einen weiteren Bericht von Dr. Z.___ zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass neben der Aktivierung von Sekundärarthrosen weiterhin Ent zünd ungsaktivitäten zu finden seien (Bericht vom 24. März 2013, Urk. 10). 4. 4.1
Dass ab Oktober 2007 eine erste Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, ist im vorlie genden Verfahren unbestritten und er gibt sich
aufgrund der Aktenlage . So be richtete Dr. Z.___, bereits während der Schwangerschaft sei es infolge der Sis tierung der Basistherapie zu Exazerbatio nen der rheumatoiden Arthritis
gekom men
und aufgrund dessen im Mai, August und September 2007 je weils zu ein zelnen Tagen der Arbeitsunfähigkeit (E. 3.1,
E. 3.5) .
Ab dem 8. Oktober 2007 sei es sodann wegen Komplikationen in der Schwangerschaft zu einer Hospita li sa tion mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit bis am 23. Novemb er 2007 gekom men und nach dem Mutter schaftsurlaub (20. Februar 2008) sei die Beschwer de führerin wegen der rheu matoiden Arthritis dauerhaft bis Ende Dezember 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (E. 3.5) . 4.2
Umstritten ist jedoch, ob ab Januar 2010 eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist eine solche überwiegend
wahrscheinlich . Dr. Z.___ berichtete bereits im November 2009 von einer Verbesserung aufgrund der wiederaufgenommenen Therapie, attes tier te jedoch noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wobei er eine nochmalige B e urteilung in drei Monaten empfahl (E. 3.4), was die Beschwerdegegnerin
da rauf hin im Februar 2010 veranlasste, bei Dr. Z.___ erneut einen Bericht ein zu holen (E. 3.5) . Dr. Z.___
– gefragt nach dem Verlauf der Arbeits unfähigkeit – berichtete von einer weiteren Verbesserung ab Januar 2010, wies lediglich noch auf belastungsabhängige Schmerzen hin, und attestierte nur noch bis En de 2009 eine Arbeitsunfähigkeit (E. 3.5) . Auch die Ärzte der A.___
nannten
im Frühjahr 2011 belastungsab hängige Schmerzen und attestierten in Anbe tracht dessen eine Arbeitsfähigkeit bloss für sehr leichte Tätigkeiten, wobei sie
die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin als eine solche erachteten (E. 3.6) . Die gesundheitliche Verbesserung bestätigt sich im Übrigen a uch mit Blick auf die Aktivitäten
d er Beschwerdeführerin . Während sie
im Jahr 2009 anlässlich der Haushaltsabklärung beispielsweise noch be richtete, sie könne nur noch an guten Tagen kochen, effektiv sei es so, dass ihre Eltern oder die Spitex vor kochen würde n (Urk. 7/16/6), gab sie im Januar 2011 anlässlich der Abklärung in A.___ an, gerne und viel zu kochen (Urk. 7/36/6) sowie im April 2011 an lässlich der psychiatrischen Untersuchung, sie bereite sowohl das Frühstück, das Mittagessen als auch das Nachtessen zu (Urk. 7/38/2). Schliesslich erklärte die
Beschwerdeführerin anlässlich d er psychiatrischen Un tersuchung, a ktuell sehe sie sich an ungefähr zwei Halbta gen pro Woche arbeitsfähig, daneben kümmere sie sich um den Haushalt und ihren Sohn .
O hne Kinderbetreuung würde sie wahr schein lich wie vor der Schwangerschaft zu 100 % arbeiten .
S ie habe jedoch Angst, sich zu überfordern, die Leistung nicht erbringen zu können und die so matischen Be schwerden so wieder aufflammen zu lassen, weshalb ein Arbeits einstieg all mählich erfolgen müss te (Urk. 7/38/4) . Aus diesen Angaben der Be schwerdeführerin erhellt, dass sie sich selber als grundsätzlich wieder voll stän di g arbeitsfähig erachtete, und zur Begründung ei ner eingeschränkten Arbeits fähig keit lediglich die Kinderbetreuung sowie Ängste um eine erneute Ver schlech te rung vorbrachte.
Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nun einwendet, die Ärzte der A.___ hätten ausser Acht gelassen, dass bei ihr aufgrund der erosiven Erkrankung bereits Sekundärarthrosen vorlägen, die irreversibel seien (Urk.
1 S. 6), so ist darauf hinzuweisen, dass im Bericht der A.___ ausdrücklich ausgeführt wurde, es sei zu radiologisch nachweisbaren Gelenk ver än derungen gekommen (Urk. 7/36/2) und lediglich für sehr leichte Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (E. 3.6). Auch ihr Einwand, die von den Ärzte n der A.___
erwähnten Schübe dauerten nicht nur wenige
Tage, sondern einige Wochen oder Monate (Urk. 1 S. 6), vermag mit Blick da rauf, dass der RAD den Bericht der A.___ als nachvollziehbar erachtete (Urk. 7/45/5) und sich auch sonst nichts Gegenteiliges aus den Akten ergibt, den Bericht der A.___ nicht in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung im April 2011 angab, sich aktuell deutlich besser als im Zeitpunkt der EFL zu fühl en (Urk.
7/38/2) .
Dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2010 in bisheriger sowie in
leidens an gepasster Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig war, ist demnach aufgrund der in den Akten lie genden Arztberic hte überwiegend wahrscheinlich. 4.3
Es stellt sich weiter die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin wieder verschlechterte, nachdem die medikamentöse Behandlung auf grund ihres Schwangerschaftswunsch es
im April 2011
erneut sistiert worden war .
Dr. Z.___ attestierte im November 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Monate Juni und Juli 2011, teilte jedoch gleichzeitig mit, man habe un terdessen aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung die Therapie bereits wieder aufgenommen (E.
3.8). Es ist demnach fraglich, ob es damit längerfristig zu ei ner derart starken gesundheitlichen Verschlechterung gekommen ist, dass er neut eine andauernde Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre. Dies ist zu vernei nen.
Dr. Z.___ attestierte explizit lediglich für Juni/Juli 2011 eine Arbeitsun fähigkeit und auch auf nochmaliges Fragen der Beschwerdegegnerin wies er le diglich auf Einschränkungen im Profil hin (Einschränkungen beim Gehen, Lau fen sowie bei repetitiven manuelle n Tätigkeiten, E. 3.9). Der Einschätzung des RAD vom 4. Oktober 2012, wonach eine massgebliche dauerhafte Verschlech te rung bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, sehr leichten, vor wie gend sitzenden Tätigkeit nicht ausgewiesen ist (Urk. 7/64/3), kann somit ge folgt werden.
5 . 5 .1
Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Erwerbs -
und Haushaltsbereich auswirken. Hierzu ist einleitend zu klären, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung er werbs tätig respektive im Haushalt tätig wäre (sog. Statusfrage, siehe E. 2.1.4 und E. 2.1.5). D ie Einschätzung der Abklärungsperson, wonach die Beschwer defüh rerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig wäre (E. 3.3 vgl. auch Urk. 7/16/3), wurde nicht beanstandet und erscheint mit Blick auf die ge tätigten Abklärungen als plausibel, weshalb ihr gefolgt werden kann . 5 .2
Die Bestimmung des Invaliditätsgrades erfolgt im Erwerbsbereich durch einen Einkommensvergleich (E. 2.1.3) . Von Oktober 2007 bis Ende Dezember 2010 bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 4.1), weshalb in dieser Periode kein Invalideneinkommen erzielt werden konnte. Bei Annahme einer erwerbli chen Tätigkeit von 60 % im Gesundheitsfall (E. 5.1)
ergibt sich infolgedessen
für diese Zeitperiode im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 60 % . A b
1. Januar 2010 war die Beschwerdeführerin sodann in der angestammten Tätig keit als Sachbearbeiterin w ieder vollständig arbeitsfähig (E. 4.2, E. 4.3), wes halb ab diesem Ze itpunkt im Erwerbsbereich
ein Teilinvaliditätsgrad von 0 % resultiert . 5 .3
Was die Einschränkung en im Haus haltsbereich betreffen, so ist ein Betätigungs vergleich vorzunehmen (E. 2.1.4) . Hierzu wurde am 23. März 2009 eine Haus haltsabklärung
durchgeführt (E. 3.3). U nter Berücksichtigung der von der Be schwerdeführerin geklagten Leiden, der Wohnverhältnisse sowie der Mitwir kungs pflicht der Familienmitglieder ergab diese Abklärung eine Einschränkung von 11 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 40 % ein en Teilinvaliditätsgrad von 4.4 %. Der Bericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und um schreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festge stell ten Einschränkungen in diesen Bereichen; er ist ausreichend begründet und er scheint plausibel, weshalb darauf abgestellt werden kann. Einzig anzufügen bleibt, dass aufgrund der im Januar 2010 eingetretenen gesundheitlichen Ver besserung (E. 4.2) grundsätzlich auch eine Veränderung der Einschränkungen im Haushaltsbereich zu prüfen wäre - insbesondere auch mit Blick auf die An gaben zur Tagesgestaltung anlässlich der Abklärung in A.___ und der Un tersuchung beim RAD (E. 4.2) . Vorliegend kann jedoch offenbleiben, ob auch im Haushalts be reich eine Verbesserung eingetreten ist, denn selbst wenn man wei terhin von einer Einschränkung von 11 % ausgeht, resultiert ab 1. Januar 2010 kein ren ten begründender Invaliditätsgrad mehr (E.
5.4, E.
6). 5.4
Der Gesamtinvaliditätsgrad ergibt sich aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvalidität (E. 2.1.4). Von Oktober 2007 bis Ende Dezember 2010 resultiert damit eine Gesamtinvalidität von gerundet 64 % (Erwerb: 60 %, Haushalt: 4.4 %), sowie ab 1. Januar 2010 von 4 % (Er werb: 0 %, Haushalt: 4.4 %). 6.
Zusammengefasst hat damit die Beschwerdegegnerin zu Recht vom 1. Oktober 2008 (Ablauf der Wartefrist, E. 2.1.2) bis am 31. März 2010 (drei Monate nach der Verbesserung, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) eine befristete Dreiviertelrente zu ge sprochen und mit Wirkung ab dem 1. April 2010 einen Rentenanspruch ver neint, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 . -- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass es nach Absetzen der Basis the rapie während der Schwangerschaft im Jahr 2007 zu einer Verschlechterung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden rheumatoiden Arthritis gekommen sei und die Beschwerdeführerin infolgedessen ab Oktober 2007 vollständig ar beits unfähig gewesen sei. Ab Januar 2010 habe sich ihr Gesundheitszustand je doch wieder derart verbessert, dass sie ab diesem Zeitpunkt in ihrer bisherigen Tätig keit als Sachbearbeiterin nicht mehr eingeschränkt gewesen sei. Die Be schwer de gegnerin ging weiter davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heitsschaden zu 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 40 % im Haus halt tätig wäre. Da die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden zu 11 % e ingeschränkt sei – was einen Teil in validitätsgrad von 4 % ergebe (11 % von 40 %) -, resultiere nach Ablauf des Wartejahres im Oktober 2008 insgesamt ein Invaliditätsgrad von 64 % sowie ab 1. Januar 2010 einer von 4 %. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwer de führerin infolgedessen eine befristete Dreiviertel s rente vom
1. Oktober 200
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
E. 1.3 Gestützt auf die weiteren Abklärungen stellte sie der Versicherten m it neuem Vorbescheid vom 22. September 2011 (Urk. 7/47) die Ausrichtung einer vom 1. Oktober 2008 bis am 31. März 2010 befristeten Dreiviertel s rente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/49, Urk. 7/53) und reichte ei nen
weiteren Bericht von Dr. Z.___ zu den Akten (Bericht vom 23. November 2011, Urk. 7/52). Nachdem die IV-Stelle selber erneut einen Verlaufsbericht bei Dr. Z.___
eingeholt hatte (Bericht vom 8. Juli 2012, Urk. 7/58), verfügte sie am 22. Januar 2013 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
E. 2 Gegen d ie se Verfügung erhob X.___ am 22. Februar 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als die In validenrente bis zum 31. März 2010 befristet zugesprochen worden sei und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr auch nach diesem Zeitpunkt eine In validenrente auszurichten (Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-70) schloss die Be schwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schrei ben
vom 5. April 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde . Am 30. Mai 2013 reich te die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht von Dr. Z.___ zu den Akten (U rk. 9, Urk. 10), welcher der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zu gestellt wurde (Urk. 11).
E. 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 2.1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 2.1.3 ) . Von Oktober 2007 bis Ende Dezember 2010 bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 4.1), weshalb in dieser Periode kein Invalideneinkommen erzielt werden konnte. Bei Annahme einer erwerbli chen Tätigkeit von 60 % im Gesundheitsfall (E. 5.1)
ergibt sich infolgedessen
für diese Zeitperiode im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 60 % . A b
1. Januar 2010 war die Beschwerdeführerin sodann in der angestammten Tätig keit als Sachbearbeiterin w ieder vollständig arbeitsfähig (E. 4.2, E. 4.3), wes halb ab diesem Ze itpunkt im Erwerbsbereich
ein Teilinvaliditätsgrad von 0 % resultiert . 5 .3
Was die Einschränkung en im Haus haltsbereich betreffen, so ist ein Betätigungs vergleich vorzunehmen (E.
E. 2.1.4 ) . Hierzu wurde am 23. März 2009 eine Haus haltsabklärung
durchgeführt (E. 3.3). U nter Berücksichtigung der von der Be schwerdeführerin geklagten Leiden, der Wohnverhältnisse sowie der Mitwir kungs pflicht der Familienmitglieder ergab diese Abklärung eine Einschränkung von
E. 2.1.5 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, son dern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode be zweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditäts grades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich (BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hin weisen) . 2 .2
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabset zung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades einge treten und damit der für die Be fristung oder Abstufung erforderliche Revisions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herab setzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Ver wal tung der versicherten Person eine befris tete Rente zu und wird beschwer de weise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Ein schränkung des Gegenstandes des Rechts mittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Be zugszeiten von der Beurteilung ausgeklam mert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zu sprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesge richts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.
E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. Z.___ berichtete am 24 . Mai 2008, die Beschwerdeführerin leide seit 1994 unter einer rheumatoiden Arthritis mit erosiv -des t ruktiven Veränderungen, be tont an den unteren Extremitäten. Z uletzt sei die rheumatoide Arthritis unter Arava gut supprimiert gewesen. Nach Sistierung der Basistherapie infolge der Schwangerschaft und Stillzeit sei es jedoch zu einer erhöhten artikulären
Ent zün dungsaktivität gekommen, weshalb aktuell eine vollständige Arbeitsunfä hig keit bestehe. Durch eine erneute Basistherapie könne der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin jedoch wieder verbessert wer den. Dr. Z.___
teilte mit, n ach der Stillzeit sei w ieder eine Therapie vor ge sehen und hielt dafür,
dass aufgrund dieser geplanten Therapie längerfristig keine Invalidität bes tehen sollte, da mit einer Suppression der Entzündungsakti vität zu rechnen sei (Urk. 7/10) .
E. 3.2 Am 27. Januar 2009 berichtete Dr. Z.___, man habe wieder mit der Therapie begonnen . E ine Therapie mit den Medikamenten Enbrel und
Humi r a
habe je doch keine Besserung seitens der artikuläre n Entzündungsaktivität gebracht, weshalb man aktuell eine Therapie mit dem Medikament Arava begonnen habe . Dr. Z.___ hielt dafür, a ngesichts der deutlichen artikulären
Entzündungsakti vität bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70-100 %, wobei er anfügte, eine be ruf liche Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt scheine ihm angesichts der Entzün dungs aktivität als nicht umsetzbar. Er hielt weiter fest, dass sich Einschränkun gen durch einen Wechsel sowie einen Ausbau der Basistherapie – bei bisher un ge nü gendem Ansprechen – vermindern liessen. W ann jedoch mit einer Wieder auf nahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei unklar (Urk. 7/14) .
E. 3.3 Am 23. März 2009 fand eine Haushaltsabklärung statt (Bericht vom 31. März 2009, Urk. 7/16). Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass die Beschwer de führerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 7/16/4). Sie
ermittelte e ine Einschränkung von
gewichtet
4.95 % für den Bereich Ernährung, 0.9 % für die Wohnungs pflege, 0.4 %
für den Einkauf und weitere Besorgungen, 2.7 % für die Wäsc he und Kleiderpflege sowie von 2 % für die Betreuung des Kindes und errechnete ins ge samt eine Einschränkung von
E. 3.4 Nachdem die Swiss
Life AG gegen den Vorbescheid vom 27. Juli 2009, mit wel chem gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % eine Dreiviertel s rente ab No vember 2008 in Aussicht gestellt worden war (Urk. 7/19),
Einwände erhoben und
geltend ge macht hatte, die Arbeitsunfähigkeit sei erst nach Beendi gung der Still zeit eingetreten (Urk. 7/23),
und sich die Beschwerdegegnerin infolgedessen noch mals bei Dr. Z.___ über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der rheumatoiden Arthritis sowie deren weiteren Verlauf erkundigt hatte (Urk. 7/26/1), teilte Dr. Z.___ mit Ber icht vom 3 0 . November 2009 (Urk. 7/26) mit, die Entzündungsaktivität sei rückläufig. Der Mutterschaftsurlaub habe bis Ende Februar 2008 gedauert, und seit März 2008 bestehe eine Arbeitsunfähig keit von (50 %)-100 %. Ab September 2009 sei jedoch u nter der Behandlung mit
Actemra und Arava eine gesundheitliche Besserung eingetreten. Aktuell bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, jedoch sei in drei Mona ten e ine Neubeurteilung vorzunehmen.
E. 3.5 Auf nochmalige Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin, den Verlauf der Ar beits unfähigkeit seit 2007 bis zum aktuellen Zeitpunkt möglichst genau zu be schrei ben (Urk. 7/27), attestierte Dr. Z.___
mit Bericht vom
20. März 2010 (Urk. 7/28)
von April bis August 2007 tageweise Arbeitsunfähigkeiten sowie vom
8. Ok to ber 2007 bis am 23. November 2007 eine vollständige Arbeitsunfä higkeit . Danach habe die Beschwerdeführerin bis am 20. Februar 2008 Mutter schaftsurlaub be zogen. Weiter attestierte er ab diesem Zeitpunkt bis Ende De zember 2009 eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit.
Dr. Z.___ hielt fest, s eit Januar 2010 seien
keine Gelenkschwellungen mehr aufgetreten, weiterhin bestünden jedoch belastungs abhängige Schmerzen an den Füssen und Handgelenken auf grund von Sekun där arthrosen, sowie eine vermehrte Müdigkeit und Antriebslo sigkeit. Die Beschwer de führerin selber erachte sich seit Januar 2010 als an drei Wochentagen für jeweils 2-3 Stunden arbeitsfähig .
E. 3.6 Im Januar 2011 wurde in der A.___ eine Untersuchung der ar beits bezogenen körperlichen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt (Bericht vom 17. Februar 2011, Urk. 7/36). Die Ärzte der A.___ berichteten, im Rahmen der rheumatoiden Arthritis sei es zu radiologisch nachweisbaren Ver änderungen gekommen. Sie führten weiter aus, u n ter der aktuellen Medikation sei es zu einer guten Remission der Krank heitssymptome gekommen und e s sei zu hoffen, dass eine weitgehende Remission der rheumatoiden Arthritis erreicht werde (Urk. 7/36/2) . Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass es ihr aktuell
ziemlich gut gehe, während Schüben sei sie jedoch beinahe hilflos und auf die Hilfe ihres Partners und ihrer Eltern angewiesen, vor allem auch wegen ihres noch sehr jungen Sohnes (Urk. 7/36/6). Als arbeitsrelevante Probleme führten
die Ärzte belastungsabhängige Schmerzen in den Sprunggelenken, Zehen, Hand gelenken und Fingern, Steifigkeitsgefühl in den Fingern, Morgensteifigkeit vor allem in den Füssen und Händen, sowie schubweise Schmerzen in Knien, Hüften, Schulter, Ellbogen, Kiefergelenken und im Kreuz auf, wobei sie fest hielten, dass aktuell kein solcher Schub vorliege (Urk. 7/36/3) . Die Ärzte kamen zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin ganztags zu mutbar, jedoch bei Rheumaschüben mit Einschränkungen vor allem der Hände und Füsse und infolgedessen
mit Arbeitsausfällen von 3-4 Tagen zu rechnen sei . Sodann seien auch alle anderen sehr leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeiten ganztags zumutbar, wobei ausnahmsweise auch mit Gewichten bis 10 kg hantiert werden könne; bei die Hände und Füsse einschränkenden Rheumaschüben sei ebenfalls mit Arbeitsausfällen von 3-4 Tagen zu rechnen (Urk. 7/3 6 /3).
E. 3.7 Da die Ärzte der A.___ den Verdacht geäussert hatten, es würden allenfalls auch noch psychische Beschwerden vorliegen (Urk. 7/36/3), fand am 12. April 2011 eine psychiatrische Untersuchung beim RAD statt (Bericht vom 12. April 2011, Urk. 7/38). Abgesehen von Anpassungsproblemen bei Verände rungen der Lebensumstände und der gesundheitlichen Situation sowie in Ver bin dung mit den Wohnbedingungen und der Beziehung zum Lebenspartner (ICD-10
Z60.0, Z59, Z63.0), wurden keine psychiatrischen Diagnosen gestellt (Urk. 7/38/5) und die RAD-Ärztin kam zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit vor liege (Urk. 7/38/6).
E. 3.8 Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 23. November 2011 (Urk. 7/52) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die medikamentöse Behandlung im April 2011
wegen Schwangerschaftswunsch erneut sistiert hatte. Dr. Z.___
hielt fest, nach der Sistierung habe sich eine rasche Zunahme der Entzündungsaktivität ge zeigt. Dieses rasche Wiederauftreten der Entzündungsaktivität wie auch die be reits be kannten Destruktionen an den Gelenken würden
auf eine aggressive Form der rheumatoiden Arthritis hin weisen . Die medikamentöse Basisbehand lung sei des halb wieder aufgenommen worden, wobei der Schwanger schaftswunsch in An be tracht der Entzündungsaktivität in den Hintergrund ge treten sei. Zum Zeitpunkt der zuletzt manifesten Entzündung im Juni/Juli 2011 sei die Beschwerde füh rer in für jegliche berufliche Tätigkeit en zu 100 % arbeits unfähig gewesen. De r Arzt hielt weiter fest, die zukünftige Arbeitsfähigkeit werde ei nerseits von der Ent zündungsaktivität seitens der rheumatoiden Arthritis und andererseits von den Folgeschäden mit destruktiven Veränderungen (Sekundär arthrosen) bestimmt. Wie der weitere Verlauf sein werde, könne nicht voraus gesagt werden, weder in Be zug auf die zukünftigen Entzündungsschübe noch auf den weiteren Be schwer deverlauf in Bezug auf die schon destruierten Ge lenke. Er hielt ausserdem dafür, seiner Meinung nach seien die bereits vorhan denen Gelenkdestruktionen anlässlich der Begutachtung zu wenig berücksichtig worden.
E. 3.9 Im Verlaufsberic ht vom 8. Juli 2012 (Urk. 7/57) brachte Dr. Z.___
zur Kennt nis, es sei nur partiell eine Besserung der Gesamtsituation eingetreten. Die Ent zün dungsaktivität hätte zum Teil supprimiert werden kön nen, wobei weiterhin Synovitiden vorhanden seien und sich im Verlauf auch eine Sekundärarthrose entwickelt habe. Zwischenzeitlich habe man deshalb mit einer ergänzenden Im munmodulation m it Arava begonnen . Zur Frage der Be urteilung der Arbeits fähig keit führte Dr. Z.___ aus, Einschränkung en bestün den beim Gehen, Stehen, beim Laufen in unebenem Gelände, sowie auch bei re petitiven manu ellen
Arbeiten. Ausserdem beklage die Beschwerdeführerin eine allgemeine Müdig keit.
Diese lasse sich wenig objektivieren, jedoch bestehe eine leichtgradige Erhöh ung der Entzündungsparameter, was mit Müdigkeit einher gehen könne. Hin sicht lich Prognose gab er an, der Effekt der zusätzliche n
Im munmodulation mit Arava müsse in Bezug auf die Entzündungsaktivität abge wartet werden (Urk. 7/58) .
E. 3.10 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerde führerin einen weiteren Bericht von Dr. Z.___ zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass neben der Aktivierung von Sekundärarthrosen weiterhin Ent zünd ungsaktivitäten zu finden seien (Bericht vom 24. März 2013, Urk. 10). 4. 4.1
Dass ab Oktober 2007 eine erste Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, ist im vorlie genden Verfahren unbestritten und er gibt sich
aufgrund der Aktenlage . So be richtete Dr. Z.___, bereits während der Schwangerschaft sei es infolge der Sis tierung der Basistherapie zu Exazerbatio nen der rheumatoiden Arthritis
gekom men
und aufgrund dessen im Mai, August und September 2007 je weils zu ein zelnen Tagen der Arbeitsunfähigkeit (E. 3.1,
E. 3.5) .
Ab dem 8. Oktober 2007 sei es sodann wegen Komplikationen in der Schwangerschaft zu einer Hospita li sa tion mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit bis am 23. Novemb er 2007 gekom men und nach dem Mutter schaftsurlaub (20. Februar 2008) sei die Beschwer de führerin wegen der rheu matoiden Arthritis dauerhaft bis Ende Dezember 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (E. 3.5) . 4.2
Umstritten ist jedoch, ob ab Januar 2010 eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist eine solche überwiegend
wahrscheinlich . Dr. Z.___ berichtete bereits im November 2009 von einer Verbesserung aufgrund der wiederaufgenommenen Therapie, attes tier te jedoch noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wobei er eine nochmalige B e urteilung in drei Monaten empfahl (E. 3.4), was die Beschwerdegegnerin
da rauf hin im Februar 2010 veranlasste, bei Dr. Z.___ erneut einen Bericht ein zu holen (E. 3.5) . Dr. Z.___
– gefragt nach dem Verlauf der Arbeits unfähigkeit – berichtete von einer weiteren Verbesserung ab Januar 2010, wies lediglich noch auf belastungsabhängige Schmerzen hin, und attestierte nur noch bis En de 2009 eine Arbeitsunfähigkeit (E. 3.5) . Auch die Ärzte der A.___
nannten
im Frühjahr 2011 belastungsab hängige Schmerzen und attestierten in Anbe tracht dessen eine Arbeitsfähigkeit bloss für sehr leichte Tätigkeiten, wobei sie
die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin als eine solche erachteten (E. 3.6) . Die gesundheitliche Verbesserung bestätigt sich im Übrigen a uch mit Blick auf die Aktivitäten
d er Beschwerdeführerin . Während sie
im Jahr 2009 anlässlich der Haushaltsabklärung beispielsweise noch be richtete, sie könne nur noch an guten Tagen kochen, effektiv sei es so, dass ihre Eltern oder die Spitex vor kochen würde n (Urk. 7/16/6), gab sie im Januar 2011 anlässlich der Abklärung in A.___ an, gerne und viel zu kochen (Urk. 7/36/6) sowie im April 2011 an lässlich der psychiatrischen Untersuchung, sie bereite sowohl das Frühstück, das Mittagessen als auch das Nachtessen zu (Urk. 7/38/2). Schliesslich erklärte die
Beschwerdeführerin anlässlich d er psychiatrischen Un tersuchung, a ktuell sehe sie sich an ungefähr zwei Halbta gen pro Woche arbeitsfähig, daneben kümmere sie sich um den Haushalt und ihren Sohn .
O hne Kinderbetreuung würde sie wahr schein lich wie vor der Schwangerschaft zu 100 % arbeiten .
S ie habe jedoch Angst, sich zu überfordern, die Leistung nicht erbringen zu können und die so matischen Be schwerden so wieder aufflammen zu lassen, weshalb ein Arbeits einstieg all mählich erfolgen müss te (Urk. 7/38/4) . Aus diesen Angaben der Be schwerdeführerin erhellt, dass sie sich selber als grundsätzlich wieder voll stän di g arbeitsfähig erachtete, und zur Begründung ei ner eingeschränkten Arbeits fähig keit lediglich die Kinderbetreuung sowie Ängste um eine erneute Ver schlech te rung vorbrachte.
Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nun einwendet, die Ärzte der A.___ hätten ausser Acht gelassen, dass bei ihr aufgrund der erosiven Erkrankung bereits Sekundärarthrosen vorlägen, die irreversibel seien (Urk.
1 S. 6), so ist darauf hinzuweisen, dass im Bericht der A.___ ausdrücklich ausgeführt wurde, es sei zu radiologisch nachweisbaren Gelenk ver än derungen gekommen (Urk. 7/36/2) und lediglich für sehr leichte Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (E. 3.6). Auch ihr Einwand, die von den Ärzte n der A.___
erwähnten Schübe dauerten nicht nur wenige
Tage, sondern einige Wochen oder Monate (Urk. 1 S. 6), vermag mit Blick da rauf, dass der RAD den Bericht der A.___ als nachvollziehbar erachtete (Urk. 7/45/5) und sich auch sonst nichts Gegenteiliges aus den Akten ergibt, den Bericht der A.___ nicht in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung im April 2011 angab, sich aktuell deutlich besser als im Zeitpunkt der EFL zu fühl en (Urk.
7/38/2) .
Dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2010 in bisheriger sowie in
leidens an gepasster Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig war, ist demnach aufgrund der in den Akten lie genden Arztberic hte überwiegend wahrscheinlich. 4.3
Es stellt sich weiter die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin wieder verschlechterte, nachdem die medikamentöse Behandlung auf grund ihres Schwangerschaftswunsch es
im April 2011
erneut sistiert worden war .
Dr. Z.___ attestierte im November 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Monate Juni und Juli 2011, teilte jedoch gleichzeitig mit, man habe un terdessen aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung die Therapie bereits wieder aufgenommen (E.
3.8). Es ist demnach fraglich, ob es damit längerfristig zu ei ner derart starken gesundheitlichen Verschlechterung gekommen ist, dass er neut eine andauernde Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre. Dies ist zu vernei nen.
Dr. Z.___ attestierte explizit lediglich für Juni/Juli 2011 eine Arbeitsun fähigkeit und auch auf nochmaliges Fragen der Beschwerdegegnerin wies er le diglich auf Einschränkungen im Profil hin (Einschränkungen beim Gehen, Lau fen sowie bei repetitiven manuelle n Tätigkeiten, E. 3.9). Der Einschätzung des RAD vom 4. Oktober 2012, wonach eine massgebliche dauerhafte Verschlech te rung bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, sehr leichten, vor wie gend sitzenden Tätigkeit nicht ausgewiesen ist (Urk. 7/64/3), kann somit ge folgt werden.
5 . 5 .1
Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Erwerbs -
und Haushaltsbereich auswirken. Hierzu ist einleitend zu klären, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung er werbs tätig respektive im Haushalt tätig wäre (sog. Statusfrage, siehe E.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 11 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 40 % ein en Teilinvaliditätsgrad von 4.4 %. Der Bericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und um schreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festge stell ten Einschränkungen in diesen Bereichen; er ist ausreichend begründet und er scheint plausibel, weshalb darauf abgestellt werden kann. Einzig anzufügen bleibt, dass aufgrund der im Januar 2010 eingetretenen gesundheitlichen Ver besserung (E. 4.2) grundsätzlich auch eine Veränderung der Einschränkungen im Haushaltsbereich zu prüfen wäre - insbesondere auch mit Blick auf die An gaben zur Tagesgestaltung anlässlich der Abklärung in A.___ und der Un tersuchung beim RAD (E. 4.2) . Vorliegend kann jedoch offenbleiben, ob auch im Haushalts be reich eine Verbesserung eingetreten ist, denn selbst wenn man wei terhin von einer Einschränkung von 11 % ausgeht, resultiert ab 1. Januar 2010 kein ren ten begründender Invaliditätsgrad mehr (E.
5.4, E.
6). 5.4
Der Gesamtinvaliditätsgrad ergibt sich aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvalidität (E. 2.1.4). Von Oktober 2007 bis Ende Dezember 2010 resultiert damit eine Gesamtinvalidität von gerundet 64 % (Erwerb: 60 %, Haushalt: 4.4 %), sowie ab 1. Januar 2010 von 4 % (Er werb: 0 %, Haushalt: 4.4 %). 6.
Zusammengefasst hat damit die Beschwerdegegnerin zu Recht vom 1. Oktober 2008 (Ablauf der Wartefrist, E. 2.1.2) bis am 31. März 2010 (drei Monate nach der Verbesserung, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) eine befristete Dreiviertelrente zu ge sprochen und mit Wirkung ab dem 1. April 2010 einen Rentenanspruch ver neint, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 . -- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00195 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
13. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1966, gebar im November 2007 einen Sohn (Urk. 7/2/3-4) .
Nach Bezug des Mutterschaftsurlaubes kündigte sie ihre Arbeits stelle bei der Y.___ AG - wo sie seit April 2006 als Sachbearbeiterin in einem 100%-Pen sum
tätig gewesen war - per Ende März 2008 (Urk. 7/1/5, Urk. 7/9 /9). Am 13. Mai 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 1996 bestehende Po lyarthritis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rente nbe zug an (Urk. 7/1).
Nach erwerblichen
und medizinischen Abklärungen (IK-Auszug [Urk. 7/8]; Schreiben der Y.___ AG vom 23. Mai 2008 [Urk. 7/9]; Bericht von Dr. med. Z.___,
Facharzt Rheumatologie und Innere Medi zin, vom
24. Ma i 2008 [Urk. 7/10]) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 5. Juni 2008 mit, dass die Anspruchsvoraussetzungen erst nach Ablauf der ein jährige n Warte zeit im November 2008 geprüft würden (Urk. 7/11).
Nach Ablauf der Wartezeit holte d ie IV-Stelle zwei Verlaufsberichte bei Dr. Z.___ ein (Berichte vom
14. November 2008 [Urk. 7/12] und 27. Januar 2009 [Urk. 7/14]) und erstellte am
31. März 2009 einen Abklärungsbericht hin sichtlich der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigk eit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/ 16). 1.2
Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2009 (Urk. 7/19) stellte die IV-Stelle der Versi cher ten die Ausrichtung einer Dreiviertel s rente ab 1. November 2008 in Au ssicht. Dagegen erhob die Swiss
Life AG Einwände (Urk. 7/23). Die IV-Stelle holte da raufhin
weitere Bericht e bei Dr. Z.___ hinsichtlich des Verlauf s der Arbeits un fähigkeit ein (Bericht e vom 30. November 2009
[Urk. 7/26] und 20. März 201 0 [Urk. 7/28]), liess
am 27./2 8. Januar 2011 in der A.___
eine Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vornehmen (Bericht vom 17. Februar 2011, Urk . 7/36) und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung (Un tersuchung vom 12. April 2011; Bericht vom 12. April 2011, Urk. 7/38) . 1.3
Gestützt auf die weiteren Abklärungen stellte sie der Versicherten m it neuem Vorbescheid vom 22. September 2011 (Urk. 7/47) die Ausrichtung einer vom 1. Oktober 2008 bis am 31. März 2010 befristeten Dreiviertel s rente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/49, Urk. 7/53) und reichte ei nen
weiteren Bericht von Dr. Z.___ zu den Akten (Bericht vom 23. November 2011, Urk. 7/52). Nachdem die IV-Stelle selber erneut einen Verlaufsbericht bei Dr. Z.___
eingeholt hatte (Bericht vom 8. Juli 2012, Urk. 7/58), verfügte sie am 22. Januar 2013 im angekündigten Sinne (Urk. 2). 2.
Gegen d ie se Verfügung erhob X.___ am 22. Februar 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als die In validenrente bis zum 31. März 2010 befristet zugesprochen worden sei und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr auch nach diesem Zeitpunkt eine In validenrente auszurichten (Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-70) schloss die Be schwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schrei ben
vom 5. April 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde . Am 30. Mai 2013 reich te die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht von Dr. Z.___ zu den Akten (U rk. 9, Urk. 10), welcher der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zu gestellt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass es nach Absetzen der Basis the rapie während der Schwangerschaft im Jahr 2007 zu einer Verschlechterung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden rheumatoiden Arthritis gekommen sei und die Beschwerdeführerin infolgedessen ab Oktober 2007 vollständig ar beits unfähig gewesen sei. Ab Januar 2010 habe sich ihr Gesundheitszustand je doch wieder derart verbessert, dass sie ab diesem Zeitpunkt in ihrer bisherigen Tätig keit als Sachbearbeiterin nicht mehr eingeschränkt gewesen sei. Die Be schwer de gegnerin ging weiter davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heitsschaden zu 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 40 % im Haus halt tätig wäre. Da die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden zu 11 % e ingeschränkt sei – was einen Teil in validitätsgrad von 4 % ergebe (11 % von 40 %) -, resultiere nach Ablauf des Wartejahres im Oktober 2008 insgesamt ein Invaliditätsgrad von 64 % sowie ab 1. Januar 2010 einer von 4 %. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwer de führerin infolgedessen eine befristete Dreiviertel s rente vom
1. Oktober 200 8 (Ab lauf des Wartejahres) bis am 31. März 2010 (3 Monate nach Eintritt der gesund heitlichen Verbesserung) zu.
Die Beschwerdegegnerin hielt im Übrigen dafür, v orübergehend sei es im Juni und Juli 2011 nach erneuter Sistierung der medikamentösen Behandlung noch mals zu einer Arbeitsunfähigkeit gekommen. D a jedoch bereits ab August 2011 wieder eine Besserung eingetreten sei, führe diese kurzzeitige Verschlechterung der Ar beitsfähigkeit zu k einem erneuten Rentenanspruch (Urk. 2). 1.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Ge sundheitszustand habe sich weder im Januar 2010 noch im August 2011 dauerhaft verbessert . Die Rente sei deshalb nicht zu befristen (Urk. 1). 2. 2.1 2.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen). 2.1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge mischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die In va lidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E.
3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.1.5
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, son dern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode be zweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditäts grades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich (BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hin weisen) . 2 .2
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabset zung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades einge treten und damit der für die Be fristung oder Abstufung erforderliche Revisions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herab setzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Ver wal tung der versicherten Person eine befris tete Rente zu und wird beschwer de weise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Ein schränkung des Gegenstandes des Rechts mittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Be zugszeiten von der Beurteilung ausgeklam mert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zu sprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesge richts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.
2.3 mit Hinweisen).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3. 3.1
Dr. Z.___ berichtete am 24 . Mai 2008, die Beschwerdeführerin leide seit 1994 unter einer rheumatoiden Arthritis mit erosiv -des t ruktiven Veränderungen, be tont an den unteren Extremitäten. Z uletzt sei die rheumatoide Arthritis unter Arava gut supprimiert gewesen. Nach Sistierung der Basistherapie infolge der Schwangerschaft und Stillzeit sei es jedoch zu einer erhöhten artikulären
Ent zün dungsaktivität gekommen, weshalb aktuell eine vollständige Arbeitsunfä hig keit bestehe. Durch eine erneute Basistherapie könne der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin jedoch wieder verbessert wer den. Dr. Z.___
teilte mit, n ach der Stillzeit sei w ieder eine Therapie vor ge sehen und hielt dafür,
dass aufgrund dieser geplanten Therapie längerfristig keine Invalidität bes tehen sollte, da mit einer Suppression der Entzündungsakti vität zu rechnen sei (Urk. 7/10) . 3.2
Am 27. Januar 2009 berichtete Dr. Z.___, man habe wieder mit der Therapie begonnen . E ine Therapie mit den Medikamenten Enbrel und
Humi r a
habe je doch keine Besserung seitens der artikuläre n Entzündungsaktivität gebracht, weshalb man aktuell eine Therapie mit dem Medikament Arava begonnen habe . Dr. Z.___ hielt dafür, a ngesichts der deutlichen artikulären
Entzündungsakti vität bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70-100 %, wobei er anfügte, eine be ruf liche Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt scheine ihm angesichts der Entzün dungs aktivität als nicht umsetzbar. Er hielt weiter fest, dass sich Einschränkun gen durch einen Wechsel sowie einen Ausbau der Basistherapie – bei bisher un ge nü gendem Ansprechen – vermindern liessen. W ann jedoch mit einer Wieder auf nahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei unklar (Urk. 7/14) . 3.3
Am 23. März 2009 fand eine Haushaltsabklärung statt (Bericht vom 31. März 2009, Urk. 7/16). Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass die Beschwer de führerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 7/16/4). Sie
ermittelte e ine Einschränkung von
gewichtet
4.95 % für den Bereich Ernährung, 0.9 % für die Wohnungs pflege, 0.4 %
für den Einkauf und weitere Besorgungen, 2.7 % für die Wäsc he und Kleiderpflege sowie von 2 % für die Betreuung des Kindes und errechnete ins ge samt eine Einschränkung von 11 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haus ha l t s tätigkeit von 40 % von 4.4 % (Urk. 7/16). 3.4
Nachdem die Swiss
Life AG gegen den Vorbescheid vom 27. Juli 2009, mit wel chem gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % eine Dreiviertel s rente ab No vember 2008 in Aussicht gestellt worden war (Urk. 7/19),
Einwände erhoben und
geltend ge macht hatte, die Arbeitsunfähigkeit sei erst nach Beendi gung der Still zeit eingetreten (Urk. 7/23),
und sich die Beschwerdegegnerin infolgedessen noch mals bei Dr. Z.___ über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der rheumatoiden Arthritis sowie deren weiteren Verlauf erkundigt hatte (Urk. 7/26/1), teilte Dr. Z.___ mit Ber icht vom 3 0 . November 2009 (Urk. 7/26) mit, die Entzündungsaktivität sei rückläufig. Der Mutterschaftsurlaub habe bis Ende Februar 2008 gedauert, und seit März 2008 bestehe eine Arbeitsunfähig keit von (50 %)-100 %. Ab September 2009 sei jedoch u nter der Behandlung mit
Actemra und Arava eine gesundheitliche Besserung eingetreten. Aktuell bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, jedoch sei in drei Mona ten e ine Neubeurteilung vorzunehmen. 3.5
Auf nochmalige Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin, den Verlauf der Ar beits unfähigkeit seit 2007 bis zum aktuellen Zeitpunkt möglichst genau zu be schrei ben (Urk. 7/27), attestierte Dr. Z.___
mit Bericht vom
20. März 2010 (Urk. 7/28)
von April bis August 2007 tageweise Arbeitsunfähigkeiten sowie vom
8. Ok to ber 2007 bis am 23. November 2007 eine vollständige Arbeitsunfä higkeit . Danach habe die Beschwerdeführerin bis am 20. Februar 2008 Mutter schaftsurlaub be zogen. Weiter attestierte er ab diesem Zeitpunkt bis Ende De zember 2009 eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit.
Dr. Z.___ hielt fest, s eit Januar 2010 seien
keine Gelenkschwellungen mehr aufgetreten, weiterhin bestünden jedoch belastungs abhängige Schmerzen an den Füssen und Handgelenken auf grund von Sekun där arthrosen, sowie eine vermehrte Müdigkeit und Antriebslo sigkeit. Die Beschwer de führerin selber erachte sich seit Januar 2010 als an drei Wochentagen für jeweils 2-3 Stunden arbeitsfähig . 3.6
Im Januar 2011 wurde in der A.___ eine Untersuchung der ar beits bezogenen körperlichen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt (Bericht vom 17. Februar 2011, Urk. 7/36). Die Ärzte der A.___ berichteten, im Rahmen der rheumatoiden Arthritis sei es zu radiologisch nachweisbaren Ver änderungen gekommen. Sie führten weiter aus, u n ter der aktuellen Medikation sei es zu einer guten Remission der Krank heitssymptome gekommen und e s sei zu hoffen, dass eine weitgehende Remission der rheumatoiden Arthritis erreicht werde (Urk. 7/36/2) . Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass es ihr aktuell
ziemlich gut gehe, während Schüben sei sie jedoch beinahe hilflos und auf die Hilfe ihres Partners und ihrer Eltern angewiesen, vor allem auch wegen ihres noch sehr jungen Sohnes (Urk. 7/36/6). Als arbeitsrelevante Probleme führten
die Ärzte belastungsabhängige Schmerzen in den Sprunggelenken, Zehen, Hand gelenken und Fingern, Steifigkeitsgefühl in den Fingern, Morgensteifigkeit vor allem in den Füssen und Händen, sowie schubweise Schmerzen in Knien, Hüften, Schulter, Ellbogen, Kiefergelenken und im Kreuz auf, wobei sie fest hielten, dass aktuell kein solcher Schub vorliege (Urk. 7/36/3) . Die Ärzte kamen zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin ganztags zu mutbar, jedoch bei Rheumaschüben mit Einschränkungen vor allem der Hände und Füsse und infolgedessen
mit Arbeitsausfällen von 3-4 Tagen zu rechnen sei . Sodann seien auch alle anderen sehr leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeiten ganztags zumutbar, wobei ausnahmsweise auch mit Gewichten bis 10 kg hantiert werden könne; bei die Hände und Füsse einschränkenden Rheumaschüben sei ebenfalls mit Arbeitsausfällen von 3-4 Tagen zu rechnen (Urk. 7/3 6 /3). 3.7
Da die Ärzte der A.___ den Verdacht geäussert hatten, es würden allenfalls auch noch psychische Beschwerden vorliegen (Urk. 7/36/3), fand am 12. April 2011 eine psychiatrische Untersuchung beim RAD statt (Bericht vom 12. April 2011, Urk. 7/38). Abgesehen von Anpassungsproblemen bei Verände rungen der Lebensumstände und der gesundheitlichen Situation sowie in Ver bin dung mit den Wohnbedingungen und der Beziehung zum Lebenspartner (ICD-10
Z60.0, Z59, Z63.0), wurden keine psychiatrischen Diagnosen gestellt (Urk. 7/38/5) und die RAD-Ärztin kam zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit vor liege (Urk. 7/38/6). 3.8
Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 23. November 2011 (Urk. 7/52) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die medikamentöse Behandlung im April 2011
wegen Schwangerschaftswunsch erneut sistiert hatte. Dr. Z.___
hielt fest, nach der Sistierung habe sich eine rasche Zunahme der Entzündungsaktivität ge zeigt. Dieses rasche Wiederauftreten der Entzündungsaktivität wie auch die be reits be kannten Destruktionen an den Gelenken würden
auf eine aggressive Form der rheumatoiden Arthritis hin weisen . Die medikamentöse Basisbehand lung sei des halb wieder aufgenommen worden, wobei der Schwanger schaftswunsch in An be tracht der Entzündungsaktivität in den Hintergrund ge treten sei. Zum Zeitpunkt der zuletzt manifesten Entzündung im Juni/Juli 2011 sei die Beschwerde füh rer in für jegliche berufliche Tätigkeit en zu 100 % arbeits unfähig gewesen. De r Arzt hielt weiter fest, die zukünftige Arbeitsfähigkeit werde ei nerseits von der Ent zündungsaktivität seitens der rheumatoiden Arthritis und andererseits von den Folgeschäden mit destruktiven Veränderungen (Sekundär arthrosen) bestimmt. Wie der weitere Verlauf sein werde, könne nicht voraus gesagt werden, weder in Be zug auf die zukünftigen Entzündungsschübe noch auf den weiteren Be schwer deverlauf in Bezug auf die schon destruierten Ge lenke. Er hielt ausserdem dafür, seiner Meinung nach seien die bereits vorhan denen Gelenkdestruktionen anlässlich der Begutachtung zu wenig berücksichtig worden. 3.9
Im Verlaufsberic ht vom 8. Juli 2012 (Urk. 7/57) brachte Dr. Z.___
zur Kennt nis, es sei nur partiell eine Besserung der Gesamtsituation eingetreten. Die Ent zün dungsaktivität hätte zum Teil supprimiert werden kön nen, wobei weiterhin Synovitiden vorhanden seien und sich im Verlauf auch eine Sekundärarthrose entwickelt habe. Zwischenzeitlich habe man deshalb mit einer ergänzenden Im munmodulation m it Arava begonnen . Zur Frage der Be urteilung der Arbeits fähig keit führte Dr. Z.___ aus, Einschränkung en bestün den beim Gehen, Stehen, beim Laufen in unebenem Gelände, sowie auch bei re petitiven manu ellen
Arbeiten. Ausserdem beklage die Beschwerdeführerin eine allgemeine Müdig keit.
Diese lasse sich wenig objektivieren, jedoch bestehe eine leichtgradige Erhöh ung der Entzündungsparameter, was mit Müdigkeit einher gehen könne. Hin sicht lich Prognose gab er an, der Effekt der zusätzliche n
Im munmodulation mit Arava müsse in Bezug auf die Entzündungsaktivität abge wartet werden (Urk. 7/58) . 3.10
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerde führerin einen weiteren Bericht von Dr. Z.___ zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass neben der Aktivierung von Sekundärarthrosen weiterhin Ent zünd ungsaktivitäten zu finden seien (Bericht vom 24. März 2013, Urk. 10). 4. 4.1
Dass ab Oktober 2007 eine erste Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, ist im vorlie genden Verfahren unbestritten und er gibt sich
aufgrund der Aktenlage . So be richtete Dr. Z.___, bereits während der Schwangerschaft sei es infolge der Sis tierung der Basistherapie zu Exazerbatio nen der rheumatoiden Arthritis
gekom men
und aufgrund dessen im Mai, August und September 2007 je weils zu ein zelnen Tagen der Arbeitsunfähigkeit (E. 3.1,
E. 3.5) .
Ab dem 8. Oktober 2007 sei es sodann wegen Komplikationen in der Schwangerschaft zu einer Hospita li sa tion mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit bis am 23. Novemb er 2007 gekom men und nach dem Mutter schaftsurlaub (20. Februar 2008) sei die Beschwer de führerin wegen der rheu matoiden Arthritis dauerhaft bis Ende Dezember 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (E. 3.5) . 4.2
Umstritten ist jedoch, ob ab Januar 2010 eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist eine solche überwiegend
wahrscheinlich . Dr. Z.___ berichtete bereits im November 2009 von einer Verbesserung aufgrund der wiederaufgenommenen Therapie, attes tier te jedoch noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wobei er eine nochmalige B e urteilung in drei Monaten empfahl (E. 3.4), was die Beschwerdegegnerin
da rauf hin im Februar 2010 veranlasste, bei Dr. Z.___ erneut einen Bericht ein zu holen (E. 3.5) . Dr. Z.___
– gefragt nach dem Verlauf der Arbeits unfähigkeit – berichtete von einer weiteren Verbesserung ab Januar 2010, wies lediglich noch auf belastungsabhängige Schmerzen hin, und attestierte nur noch bis En de 2009 eine Arbeitsunfähigkeit (E. 3.5) . Auch die Ärzte der A.___
nannten
im Frühjahr 2011 belastungsab hängige Schmerzen und attestierten in Anbe tracht dessen eine Arbeitsfähigkeit bloss für sehr leichte Tätigkeiten, wobei sie
die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin als eine solche erachteten (E. 3.6) . Die gesundheitliche Verbesserung bestätigt sich im Übrigen a uch mit Blick auf die Aktivitäten
d er Beschwerdeführerin . Während sie
im Jahr 2009 anlässlich der Haushaltsabklärung beispielsweise noch be richtete, sie könne nur noch an guten Tagen kochen, effektiv sei es so, dass ihre Eltern oder die Spitex vor kochen würde n (Urk. 7/16/6), gab sie im Januar 2011 anlässlich der Abklärung in A.___ an, gerne und viel zu kochen (Urk. 7/36/6) sowie im April 2011 an lässlich der psychiatrischen Untersuchung, sie bereite sowohl das Frühstück, das Mittagessen als auch das Nachtessen zu (Urk. 7/38/2). Schliesslich erklärte die
Beschwerdeführerin anlässlich d er psychiatrischen Un tersuchung, a ktuell sehe sie sich an ungefähr zwei Halbta gen pro Woche arbeitsfähig, daneben kümmere sie sich um den Haushalt und ihren Sohn .
O hne Kinderbetreuung würde sie wahr schein lich wie vor der Schwangerschaft zu 100 % arbeiten .
S ie habe jedoch Angst, sich zu überfordern, die Leistung nicht erbringen zu können und die so matischen Be schwerden so wieder aufflammen zu lassen, weshalb ein Arbeits einstieg all mählich erfolgen müss te (Urk. 7/38/4) . Aus diesen Angaben der Be schwerdeführerin erhellt, dass sie sich selber als grundsätzlich wieder voll stän di g arbeitsfähig erachtete, und zur Begründung ei ner eingeschränkten Arbeits fähig keit lediglich die Kinderbetreuung sowie Ängste um eine erneute Ver schlech te rung vorbrachte.
Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nun einwendet, die Ärzte der A.___ hätten ausser Acht gelassen, dass bei ihr aufgrund der erosiven Erkrankung bereits Sekundärarthrosen vorlägen, die irreversibel seien (Urk.
1 S. 6), so ist darauf hinzuweisen, dass im Bericht der A.___ ausdrücklich ausgeführt wurde, es sei zu radiologisch nachweisbaren Gelenk ver än derungen gekommen (Urk. 7/36/2) und lediglich für sehr leichte Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (E. 3.6). Auch ihr Einwand, die von den Ärzte n der A.___
erwähnten Schübe dauerten nicht nur wenige
Tage, sondern einige Wochen oder Monate (Urk. 1 S. 6), vermag mit Blick da rauf, dass der RAD den Bericht der A.___ als nachvollziehbar erachtete (Urk. 7/45/5) und sich auch sonst nichts Gegenteiliges aus den Akten ergibt, den Bericht der A.___ nicht in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung im April 2011 angab, sich aktuell deutlich besser als im Zeitpunkt der EFL zu fühl en (Urk.
7/38/2) .
Dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2010 in bisheriger sowie in
leidens an gepasster Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig war, ist demnach aufgrund der in den Akten lie genden Arztberic hte überwiegend wahrscheinlich. 4.3
Es stellt sich weiter die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin wieder verschlechterte, nachdem die medikamentöse Behandlung auf grund ihres Schwangerschaftswunsch es
im April 2011
erneut sistiert worden war .
Dr. Z.___ attestierte im November 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Monate Juni und Juli 2011, teilte jedoch gleichzeitig mit, man habe un terdessen aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung die Therapie bereits wieder aufgenommen (E.
3.8). Es ist demnach fraglich, ob es damit längerfristig zu ei ner derart starken gesundheitlichen Verschlechterung gekommen ist, dass er neut eine andauernde Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre. Dies ist zu vernei nen.
Dr. Z.___ attestierte explizit lediglich für Juni/Juli 2011 eine Arbeitsun fähigkeit und auch auf nochmaliges Fragen der Beschwerdegegnerin wies er le diglich auf Einschränkungen im Profil hin (Einschränkungen beim Gehen, Lau fen sowie bei repetitiven manuelle n Tätigkeiten, E. 3.9). Der Einschätzung des RAD vom 4. Oktober 2012, wonach eine massgebliche dauerhafte Verschlech te rung bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, sehr leichten, vor wie gend sitzenden Tätigkeit nicht ausgewiesen ist (Urk. 7/64/3), kann somit ge folgt werden.
5 . 5 .1
Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Erwerbs -
und Haushaltsbereich auswirken. Hierzu ist einleitend zu klären, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung er werbs tätig respektive im Haushalt tätig wäre (sog. Statusfrage, siehe E. 2.1.4 und E. 2.1.5). D ie Einschätzung der Abklärungsperson, wonach die Beschwer defüh rerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig wäre (E. 3.3 vgl. auch Urk. 7/16/3), wurde nicht beanstandet und erscheint mit Blick auf die ge tätigten Abklärungen als plausibel, weshalb ihr gefolgt werden kann . 5 .2
Die Bestimmung des Invaliditätsgrades erfolgt im Erwerbsbereich durch einen Einkommensvergleich (E. 2.1.3) . Von Oktober 2007 bis Ende Dezember 2010 bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 4.1), weshalb in dieser Periode kein Invalideneinkommen erzielt werden konnte. Bei Annahme einer erwerbli chen Tätigkeit von 60 % im Gesundheitsfall (E. 5.1)
ergibt sich infolgedessen
für diese Zeitperiode im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 60 % . A b
1. Januar 2010 war die Beschwerdeführerin sodann in der angestammten Tätig keit als Sachbearbeiterin w ieder vollständig arbeitsfähig (E. 4.2, E. 4.3), wes halb ab diesem Ze itpunkt im Erwerbsbereich
ein Teilinvaliditätsgrad von 0 % resultiert . 5 .3
Was die Einschränkung en im Haus haltsbereich betreffen, so ist ein Betätigungs vergleich vorzunehmen (E. 2.1.4) . Hierzu wurde am 23. März 2009 eine Haus haltsabklärung
durchgeführt (E. 3.3). U nter Berücksichtigung der von der Be schwerdeführerin geklagten Leiden, der Wohnverhältnisse sowie der Mitwir kungs pflicht der Familienmitglieder ergab diese Abklärung eine Einschränkung von 11 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 40 % ein en Teilinvaliditätsgrad von 4.4 %. Der Bericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und um schreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festge stell ten Einschränkungen in diesen Bereichen; er ist ausreichend begründet und er scheint plausibel, weshalb darauf abgestellt werden kann. Einzig anzufügen bleibt, dass aufgrund der im Januar 2010 eingetretenen gesundheitlichen Ver besserung (E. 4.2) grundsätzlich auch eine Veränderung der Einschränkungen im Haushaltsbereich zu prüfen wäre - insbesondere auch mit Blick auf die An gaben zur Tagesgestaltung anlässlich der Abklärung in A.___ und der Un tersuchung beim RAD (E. 4.2) . Vorliegend kann jedoch offenbleiben, ob auch im Haushalts be reich eine Verbesserung eingetreten ist, denn selbst wenn man wei terhin von einer Einschränkung von 11 % ausgeht, resultiert ab 1. Januar 2010 kein ren ten begründender Invaliditätsgrad mehr (E.
5.4, E.
6). 5.4
Der Gesamtinvaliditätsgrad ergibt sich aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvalidität (E. 2.1.4). Von Oktober 2007 bis Ende Dezember 2010 resultiert damit eine Gesamtinvalidität von gerundet 64 % (Erwerb: 60 %, Haushalt: 4.4 %), sowie ab 1. Januar 2010 von 4 % (Er werb: 0 %, Haushalt: 4.4 %). 6.
Zusammengefasst hat damit die Beschwerdegegnerin zu Recht vom 1. Oktober 2008 (Ablauf der Wartefrist, E. 2.1.2) bis am 31. März 2010 (drei Monate nach der Verbesserung, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) eine befristete Dreiviertelrente zu ge sprochen und mit Wirkung ab dem 1. April 2010 einen Rentenanspruch ver neint, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 . -- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler