Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1965, zuletzt als Autoreiniger und seit März 2006 als Inhaber einer Wäscherei tätig, meldete sich erstmals im November 2008 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/9). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/11), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/13) sowie Berichte von behandelnden Ärzten (Urk. 7/18; Urk. 7/19/6-11; Urk. 7/21/6-7; Urk. 7/22-23) bei .
Sodann erfolgte am 8. Juli 2009 eine Abklärung für Selb ständigerwerbend e (Bericht vom 2 8. August 2009; Urk. 7/24). Nachdem die IV-Stelle in der Folge noch weitere Arztberichte zu den Akten genommen hatte (Urk. 7/25/1-5; Urk. 7/25/ 10-11; Urk. 7/26/6; Urk. 7/27; Urk. 7/30/1-4; Urk. 11/31), gab sie beim Y.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 7. Juni 2010 erstattet wurde (Urk. 7/34). Gestützt hierauf und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, während dessen unter anderem ein aktuelle r Arztbericht der Z.___ vom 2 3. November 2010 bei gebracht wurde (Urk. 7/44), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 6. März 201 2
rück wirkend vom 1. März bis 3 1. August 2009 eine ganze Rente zu, wobei die Aus zahlung mit Verweis auf die verspätete Anmeldung erst per 1. Mai 2009 erfolgte (Urk. 7/ 59-60; Urk. 7/71-75) . 2.
Im September 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/78). Mit Schreiben vom 2 1. September 2012 forderte ihn die IV-Stelle auf, glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 7/79). Daraufhin reichte der Versicherte die ärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. A.___, Ortho pädische Chirurgie FMH, vom 2 4. u nd 2 9. August 2009 (Urk. 7/80) ein. M it Vorbescheid vom 7. Dezember 2012 stellte ihm die IV-Stelle Nichteintreten auf das Leistungsgesuch in Aussicht, mit der Begründung, dass mit den betreffen den Berichten eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft dargetan sei (Urk. 7/83). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Januar 2013 Einwand (Urk. 7/86). Der Ein gabe legte er zwei weitere Arztberichte bei (Urk. 7/85/1; Urk. 7/87). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 4. Februar 2013 im Sinne des Vorbescheids und trat auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 3.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 1. Februar 2013 Beschwerde, mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 5. April 2013 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 6. April 2013 angezeigt wurde (Urk. 8). Dieser liess dem Gericht am 2 5. April 2013 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zukommen (Urk. 9), welche der Beschwerdegegnerin am 3 0. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 4.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat . 1.2
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesge richt in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung de s Beschwerdeführers vom September 2012 zu Recht nicht eingetreten ist. Pro zessthema bildet somit die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Rentenentscheid vom 2 6. März 2012 (Urk. 7/71) bis zum Erlass der Verfü gung vom 4. Februar 2013 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert haben (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68). 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 2 6. März 2012 wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung dessel ben Sachverhalts vor. 2.3
D er Beschwerdeführer hält demgegenüber gestützt auf die Einschätzungen sei ner behandelnden Ärzte eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszu stands seit Erlass der letzten Verfügung als ausgewiesen. Er beruft sich insbe sondere darauf, Dr .
A.___
habe in seinem Bericht vom 1 8. Dezember 2012 darauf hingewiesen, es sei nur eine Arbeitsbelastung von 50 % zumutbar. 3.
Im Folgenden ist die medizinische Aktenlage darzustellen: 3.1
Im Y.___ - Gutachten vom 7. Juni 2010, welches die Beschwerdegegnerin ihrer Rentenverfügung vom 2 6. März 2012 zugrunde gelegt hatte, wurden als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: Schmerzpersistenz bei Status nach chirurgischer Hüftluxation links und Pfannenrandtrimmung mit Refixation des Labrums sowie Verbesserung des anterolateralen Offsets 01/09; posttraumatische Belastungsstörung, bestehend seit Juni 2009, ICD-10: F43. 1. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Allergie auf Ponstan (Urk. 7/34/19).
Der orthopädische Gutachter Dr. med. B.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, führte in seiner Beurteilung aus, das Ausmass der Schmerzen in der lin ken Hüfte sowie der abnormen Untersuchungsbefunde derselben kontrastiere mit dem unauffälligen radiologischen Befund, insbesondere auch im MRI. Allerdings persistierten nicht selten Hüftschmerzen nach chirurgischer Behand lung eines femoroacetabulären
Impingements . Völlig unverständlich sei aber die Ausstrahlung der Schmerzen in sämtliche Zehen links sowie die Hyposensibili tät des gesamten linken Beins bei unauffälligem MRI der LWS (Urk. 7/34/6).
Der psychiatrische Gutachter Dr . med. C.___, Eidg . Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, hielt in Bezug auf den Psychostatus fest, der Beschwer deführer sei in geordnetem und gepflegtem Zustand zur psychiatrischen Begut achtung erschienen. Er sei im Untersuchungszeitpunkt bewusstseinsklar gewe sen und er habe örtlich und zeitlich sowie zur Person und zur Situation ausrei chend orientiert gewirkt . In der Stimmungslage sei er bedrückt, affektiv über wiegend vermindert mitschwingend, dazwischen kurz mitschwingend, psycho motorisch und im Antrieb unauffällig erschienen . Beim Gespräch seien Auffas sung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit intakt gewesen und es hät ten keine Hinweise für Gedächtnisstörungen bestanden. Der Gedankenduktus sei kohärent gewesen und es seien keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen im Sinne von Wahnideen oder Halluzinationen auszumachen gewesen. Im Den ken habe der Beschwerdeführer negativistisch auf seine Beschwerden und auf Vorkommnisse eingeengt gewirkt. Daneben sei er freundlich erschienen, gut kontaktfähig, habe gebrochen deutsch gesprochen, ohne Verständigungs schwierigkeiten (Urk. 7/34/32-33).
In seiner Beurteilung hielt Dr . C.___ fest, aus psychiatrischer Sicht liessen sich nach einem Trauma vom 1 6. Mai 2009 (tätliche Auseinandersetzung) seit Juni 2009 Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung erheben, die gekennzeichnet seien durch depressive Stimmungsschwankungen mit Lustlosig keit, Freudlosigkeit, Interesselosigkeit, wiederholte Unruhezustände mit Anspannung, Reizbarkeit, Aggressivität sowie das Gefühl des Bedrohtseins, Angstgefühlen bezüglich seiner Familie und wiederholten Erinnerungen an das Trauma, besonders nachts beim Erwachen, aber auch tags über, vor allem wenn er die Täter sehe. Auch meide er den Ort des Vorfalls, da damit sofort verstärkte Erinnerungen verbunden seien. Hinzu kämen Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen, wobei sich die Einschlafstörungen unter Medikation gebe ssert hätten. Unter regelmässiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung mit antidepressiver Medikation habe sich das psychische Zustands bild bis vor etwa zwei Monaten vorübergehend etwas gebessert und seither sei im Zusammenhang mit laufenden Gerichtsverfahren wieder eine Verschlechte rung mit verstärkten Stimmungsschwankungen und vermehrten Erinnerungen an den Vorfall aufgetreten. Damit liessen sich derzeit depressive Verstimmun gen entsprechend einer mittelgradigen depressiven Störung erheben mit Lustlo sigkeit, Freudlosigkeit, Interesselosigkeit, mangelnde r Motivation, Unruhezu stände n, Reizbarkeit bis Aggressivität, vermehrte r Müdigkeit sowie Schlafstö rungen. Aufgrund dieser posttraumatischen Belastungsstörung mit derzeit depressiven Verstimmungen entsprechend einer mittelgradigen depressiven Störung seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, Interessen, Motivation, Antrieb und Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt. Trotz der vorliegen den posttraumatischen Belastungsstörung mit derzeit mittelgradiger depressiver Störung liessen sich aber durchaus Ressourcen und Aktivitäten erheben. Der Beschwerdeführer zeige einen relativ strukturierten Tagesablauf mit Versorgung der Tochter, Versorgung des Haushalts, Einkaufen, Kochen, Kontakte n zu Nach barn und aben ds mache er den Tagesabschluss des Geschäft s . Damit bestünden Interessen und es liessen sich auch keine kognitiven Störungen bzw. wesentli chen Kontaktstörungen erheben. Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung mit derzeit mittelgradiger depressiver Störung eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewälti gung angenommen werden. Damit verfüge die versicherte Person nicht ausrei chend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und es seien diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung derzeit nur einge schränkt überwindbar (Urk. 7/34/34-35).
In der interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung wird im Gutachten ausgeführt, seit 1998 bestünden Schmerzen in der linken Hüfte, die erfolglos konservativ behandelt worden seien. Am 1 4. Januar 2009 sei bei pincerbeton tem
femoroacetabulärem
Impingement links an der Z.___ eine chirurgische Hüftluxation mit Pfannenrandtrimmung und Refixation des Labrums sowie Verbesserung des anterolateralen Offsets vorgenommen worden. Bei weiter bestehenden Hüftbeschwerden sei am 6. Mai 2009 das Osteosynthe sematerial an derselben Klinik entfernt worden. Trotzdem hätten im Vergleich zum präoperativen Zustand verstärkte Hüftschmerzen links persistiert, die in sämtliche Zehen links ausstrahlten und Laufen auf 15 Minuten limitiert hätten. Das Ausmass der Hüftschmerzen und der abnormen Untersuchungsbefunde der linken Hüfte habe mit dem unauffälligen radiologischen Befund, insbesondere auch im MRI der linken Hüfte, kontrastiert. Nachdem das MRI der LWS unauf fällig sei, könn ten die Ausstrahlung der Schmerzen in sämtliche Zehen links sowie die bei der Untersuchung angegebene Hyposensibilität des gesamten lin ken Beins nicht plausibilisiert werden. Andererseits persistierten nicht selten nach chirurgischer Behandlung des femoroacetabulären
Impingements Beschwerden, die nicht vollständig objektiviert werden könnten. In psychischer Hinsicht habe der Versicherte im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung am 1 6. Mai 2009 eine Commotio cerebri, eine Kontusion der HWS und LWS und eine Hüftkontusion mit Abklingen der Schmerzen innerhalb von drei Wochen erlitten. Nach drei bis vier Wochen habe er nach einem typischen Intervall eine verzögerte Reaktion auf das belastende Ereignis gezeigt mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich besonders seit zwei Monaten im Zusammenhang mit laufendem Gerichtsverfahren verstärkt hätten. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 8. Juni 2009 in psychiatri scher und psychotherapeutischer Behandlung und erhalte eine antidepressive Medikation. Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung mit derzeit depressiver Verstimmung entsprechend einer mittelgradigen depressiven Stö rung seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, Interessen, Motivation, Antrieb und Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt. Es könne eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung ange nommen werden. Damit verfüge die versicherte Person nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und es seien diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung derzeit nur eingeschränkt überwindbar (Urk. 7/34/19).
Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ist dem Gutachten zu entnehmen, anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiat rischen Beurteilung am 1. Juli 2010 sei die Arbeitsfähigkeit gesamthaft bei vol ler Stundenpräsenz als Betreiber einer Wäscherei und Handglätterei sei t Juni 2009 auf 70 % und als Hauswart auf 80 % festgelegt worden, da bei posttrau matischer Belastungsstörung mit derzeit depressiver Verstimmung entsprechend einer mittelgradigen depressiven Störung die emotionale Belastbarkeit, die geis tige Flexibilität, Interessen, Motivation, Antrieb und Dauerbelastbarkeit beein trächtigt seien. Was die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit betreffe, betrage diese gesamthaft seit Juni 2009 bei voller Stundenpräsenz 80 % . Es müsse sich dabei um eine körperlich leichte Tätigkeit in einem temperierten Raum handeln, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könne, ohne dass dabei häufig Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten. Die Arbeit dürfe auch nicht mit häufigen hockenden Positionen verbunden sein. Vorauszusetzen sei ebenfalls, dass bei der Arbeit keine erhöhte emotionale Belastung, keine Stressbelastung, und keine Dauerbelastung best ünd en. Sodann dürf t e n keine geistige Flexibilität und keine überdurchschnittliche Konzentrati onsfähigkeit erforderlich sein (Urk. 7/34/20). 3.2
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom September 2012 wurden vom Beschwerdeführer folgende Arztberichte eingereicht: 3.2.1
Dr. A.___ hielt in einer Stellungnahme vom 2 4. August 2012 fest, die Sache sei alles andere als eindeutig. Es bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom an der linken Hüfte bei St. n. offener Luxation de s Hüftgelenks links und Abtragen irgendwelcher Osteophyten und St. n. Metallentfernung links. Es handle sich um irgendwelche diffuse periartikuläre Weichteilbeschwerden, ganz speziell im Bereich des Trochanter
major . Dies seien natürlich Beschwerden, die operativ kaum zu behandeln seien. U m überhaupt eine Diskussion über ein mögliches operatives Vorgehen zu eröffnen, habe er eine Hüftarthrographie konventionell veranlasst mit anschliessender Injektion von 10 ml Naropin . Wenn es sich wirklich um eine rein artikuläre Problematik handle, müsste der Beschwerde führer für zwei bis vier Stunden eine absolute Beschwerdefreiheit erreichen. Sollte dies zutreffen, könne man eine Operation diskutieren. Werde der Patient nur mässig beschwerdefrei, könne ein künstliches Hüftgelenk keine Verbesse rung bringen (Urk. 7/80/1 -2). 3.2.2
Am 2 9. August 2012 erfolgte am D.___ eine Naropin -Injektion in das linke Hüftgelenk unter Durchleuchtung (Urk. 7/80/4). Der A.___ berichtete
anschliessend, die intraartikuläre Injektion von 20 ml Naropin habe gerade einmal vier Minuten Beschwerdebesserung gebracht. Damit müsse leider festgestellt werden, dass die Problematik sicher nicht intraartikulär sei, sondern es handle sich um eine extraartikuläre bzw. eine Weichteilproblematik. Die Implantation einer Hüft-T otalprothese werde heute sicher keine Verbesserung bringen. Dem Beschwerdeführer sei dies so mitgeteilt worden. Er werde sich bei einer allfälligen Zunahme einer Bewe gungseinschränkung wieder melden (Urk. 7/80/3). 3.2.3
In einem Bericht vom 1 8. Dezember 2012 zuhanden der IV-Stelle hielt Dr. A.___ fest, er ersuche darum, den Patienten zu einer Revisionsuntersu chung aufzubieten. Aus orthopädischer Sicht sei zwar keine 100%ige Arbeits unfähigkeit gegeben. Dem Patienten sollte indes nur eine 50%ige Arbeitsbelas tung zugemutet werden (Urk. 7/85/1). 3.2.4
Dr. med . E.___,
Chiropraktor SCG/ECU, hielt in einem Bericht vom 2 0. Dezember 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerde führer leide schon sei etwa zehn Jahren unter Schmerzen des linken Hüftge lenks. Im Januar 2009 sei er in der Z.___ ohne Erfolg am linken Hüftgelenk operiert worden. Physiotherapien und cortisonhaltige Infiltrationen hätten seither keine Linderung gebracht. Durch das starke und andauernde Hin ken leide der Beschwerdeführer auch zunehmend an lumbalen Schmerzen. Es sei ihm zurzeit kaum mehr möglich, längere Strecken zu gehen oder die Hüfte länger zu belasten. Eine 100%ige Arbeitsbelastung sei dem Patienten nicht zumutbar. Es sei im vorliegenden Fall eine Revisionsuntersuchung angezeigt (Urk. 7/84). 4.
Gemäss obiger Fragestellung (E. 2) ist nachfolgend zu prüfen, ob mit den seit der Neuanmeldung im September 2012 neu eingegangenen Arztberichten eine für den Anspruch relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands glaub haft dargetan ist. 4.1
Was zunächst die Einschätzungen von Dr . A.___ vom August 2012 (E. 3.2.1 – 3.2.2) betrifft, welche insbesondere im Zusammenhang mit der damaligen intra artikulären Therapie standen, äussern sich die nämlichen Berichte nicht über den gesundheitlichen Verlauf bzw. auch nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit, weshalb sie von vorherein ungeeignet sind, eine Verschlechterung des Gesund heitszustands darzutun. In Bezug auf den Bericht von Dr. A.___ vom 1 8. Dezember 2012 (E. 3.2.3) ist sodann festzuhalten, dass darin einzig eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wird. Aktuelle Befunde und Diagnosen werden demgegenüber nicht wiedergegeben. Insbesondere wird auch nicht auf die Frage Bezug genommen, inwieweit seit der Y.___ -Begutachtung eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist bzw. was die Gründe dafür sind, dass die Arb eitsfähigkeit nunmehr nur noch 50 % betragen soll. Letztlich muss davon au sgegangen werden, dass die von Dr. A.___ abgege bene Arbeitsfähigkeitsschätzung im Verhältnis zur gutachterlichen Beurteilung eine abweichende Auffassung darstellt. Gesamthaft ist damit auch durch den Bericht von
Dr. A.___ vom 1 8. Dezember 2012 eine Verschlechterung des Gesundheit s zustands nicht in glaubhafter Weise dargetan.
Der Bericht von Dr. E.___ vom 2 0. Dezember 2012 schliesslich enthält eine kurze Dars tel lung des Gesundheitszustands, wonach der Beschwerdeführer infolge des durch die Hüftbeschwerden bedingten starken und andauernden Hinkens zunehmend auch an lumbalen Schmerzen leide und es ihm derzeit kaum mehr möglich sei, längere Strecken zu gehen oder die Hüfte länger zu belasten. Eine relevante gesundheitliche Verschlechterung erscheint auch damit nicht konkret ausge führt . So ist einerseits festzustellen, dass i m Rahmen der Y.___ - Beurteilung hinreichend berücksichtigt wurde, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Hüftbeschwerden nur eine verminderte Gehdauer
zugemutet werden bzw. er die Hüfte nur reduziert belasten kann. Andererseits
gilt es zu beachten, dass lum bale Rückenbeschwerden im
Y.___ -Gutachten selber zwar nicht aufgeführt sind, hingegen solche
zuvor von Seiten der behandelnden Ärzte dokumentiert wurden, so im Arztbericht des Allgemeinmediziners
Dr. F.___ vom 1 4. Oktober 2009 (Urk. 7/25/6), wo von einem lumbalen spondylogenen Syn drom die Rede war . Zumal von
Dr. E.___ nicht ausgeführt wurde, inwie weit sich die lumbalen Rückenbeschwerden nebst den Hüftbeschwerden zusätz lich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, erscheint diesbezüglich eine für den Anspruch relevante gesundheitliche Verschlechterung deshalb nicht
dargetan . Was im Übrigen die Angaben von Dr. E.___ zur Arbeitsfä higkeit angeht, liefert die betreffende - sehr vage - Beurteilung, gemäss welcher dem Patienten keine 100%ige Arbeitsbelastung zugemutet werden kann, eben falls keine Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands; es besteht insoweit nicht einmal ein e
anderslautende Beurteilung, weil im
Y.___ -Gutachten
die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus interdiszipli närer Sicht auf 80 %
eingeschätzt wurde. 4.2
Zusammenfassend wurde im Rahmen der Neuanmeldung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in einer für den Anspruch erheblichen Weise nicht glaubhaft dargetan, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1965, zuletzt als Autoreiniger und seit März 2006 als Inhaber einer Wäscherei tätig, meldete sich erstmals im November 2008 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/9). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/11), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/13) sowie Berichte von behandelnden Ärzten (Urk. 7/18; Urk. 7/19/6-11; Urk. 7/21/6-7; Urk. 7/22-23) bei .
Sodann erfolgte am 8. Juli 2009 eine Abklärung für Selb ständigerwerbend e (Bericht vom 2 8. August 2009; Urk. 7/24). Nachdem die IV-Stelle in der Folge noch weitere Arztberichte zu den Akten genommen hatte (Urk. 7/25/1-5; Urk. 7/25/ 10-11; Urk. 7/26/6; Urk. 7/27; Urk. 7/30/1-4; Urk. 11/31), gab sie beim Y.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 7. Juni 2010 erstattet wurde (Urk. 7/34). Gestützt hierauf und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, während dessen unter anderem ein aktuelle r Arztbericht der Z.___ vom 2 3. November 2010 bei gebracht wurde (Urk. 7/44), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom
E. 1.1 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat .
E. 1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesge richt in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. 2.
E. 2 Im September 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/78). Mit Schreiben vom 2 1. September 2012 forderte ihn die IV-Stelle auf, glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 7/79). Daraufhin reichte der Versicherte die ärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. A.___, Ortho pädische Chirurgie FMH, vom 2 4. u nd 2 9. August 2009 (Urk. 7/80) ein. M it Vorbescheid vom 7. Dezember 2012 stellte ihm die IV-Stelle Nichteintreten auf das Leistungsgesuch in Aussicht, mit der Begründung, dass mit den betreffen den Berichten eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft dargetan sei (Urk. 7/83). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Januar 2013 Einwand (Urk. 7/86). Der Ein gabe legte er zwei weitere Arztberichte bei (Urk. 7/85/1; Urk. 7/87). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 4. Februar 2013 im Sinne des Vorbescheids und trat auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung de s Beschwerdeführers vom September 2012 zu Recht nicht eingetreten ist. Pro zessthema bildet somit die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Rentenentscheid vom 2 6. März 2012 (Urk. 7/71) bis zum Erlass der Verfü gung vom 4. Februar 2013 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert haben (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 2 6. März 2012 wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung dessel ben Sachverhalts vor.
E. 2.3 D er Beschwerdeführer hält demgegenüber gestützt auf die Einschätzungen sei ner behandelnden Ärzte eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszu stands seit Erlass der letzten Verfügung als ausgewiesen. Er beruft sich insbe sondere darauf, Dr .
A.___
habe in seinem Bericht vom 1 8. Dezember 2012 darauf hingewiesen, es sei nur eine Arbeitsbelastung von 50 % zumutbar. 3.
Im Folgenden ist die medizinische Aktenlage darzustellen:
E. 3 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 1. Februar 2013 Beschwerde, mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 5. April 2013 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 6. April 2013 angezeigt wurde (Urk. 8). Dieser liess dem Gericht am 2 5. April 2013 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zukommen (Urk. 9), welche der Beschwerdegegnerin am 3 0. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
E. 3.1 Im Y.___ - Gutachten vom 7. Juni 2010, welches die Beschwerdegegnerin ihrer Rentenverfügung vom 2 6. März 2012 zugrunde gelegt hatte, wurden als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: Schmerzpersistenz bei Status nach chirurgischer Hüftluxation links und Pfannenrandtrimmung mit Refixation des Labrums sowie Verbesserung des anterolateralen Offsets 01/09; posttraumatische Belastungsstörung, bestehend seit Juni 2009, ICD-10: F43. 1. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Allergie auf Ponstan (Urk. 7/34/19).
Der orthopädische Gutachter Dr. med. B.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, führte in seiner Beurteilung aus, das Ausmass der Schmerzen in der lin ken Hüfte sowie der abnormen Untersuchungsbefunde derselben kontrastiere mit dem unauffälligen radiologischen Befund, insbesondere auch im MRI. Allerdings persistierten nicht selten Hüftschmerzen nach chirurgischer Behand lung eines femoroacetabulären
Impingements . Völlig unverständlich sei aber die Ausstrahlung der Schmerzen in sämtliche Zehen links sowie die Hyposensibili tät des gesamten linken Beins bei unauffälligem MRI der LWS (Urk. 7/34/6).
Der psychiatrische Gutachter Dr . med. C.___, Eidg . Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, hielt in Bezug auf den Psychostatus fest, der Beschwer deführer sei in geordnetem und gepflegtem Zustand zur psychiatrischen Begut achtung erschienen. Er sei im Untersuchungszeitpunkt bewusstseinsklar gewe sen und er habe örtlich und zeitlich sowie zur Person und zur Situation ausrei chend orientiert gewirkt . In der Stimmungslage sei er bedrückt, affektiv über wiegend vermindert mitschwingend, dazwischen kurz mitschwingend, psycho motorisch und im Antrieb unauffällig erschienen . Beim Gespräch seien Auffas sung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit intakt gewesen und es hät ten keine Hinweise für Gedächtnisstörungen bestanden. Der Gedankenduktus sei kohärent gewesen und es seien keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen im Sinne von Wahnideen oder Halluzinationen auszumachen gewesen. Im Den ken habe der Beschwerdeführer negativistisch auf seine Beschwerden und auf Vorkommnisse eingeengt gewirkt. Daneben sei er freundlich erschienen, gut kontaktfähig, habe gebrochen deutsch gesprochen, ohne Verständigungs schwierigkeiten (Urk. 7/34/32-33).
In seiner Beurteilung hielt Dr . C.___ fest, aus psychiatrischer Sicht liessen sich nach einem Trauma vom 1 6. Mai 2009 (tätliche Auseinandersetzung) seit Juni 2009 Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung erheben, die gekennzeichnet seien durch depressive Stimmungsschwankungen mit Lustlosig keit, Freudlosigkeit, Interesselosigkeit, wiederholte Unruhezustände mit Anspannung, Reizbarkeit, Aggressivität sowie das Gefühl des Bedrohtseins, Angstgefühlen bezüglich seiner Familie und wiederholten Erinnerungen an das Trauma, besonders nachts beim Erwachen, aber auch tags über, vor allem wenn er die Täter sehe. Auch meide er den Ort des Vorfalls, da damit sofort verstärkte Erinnerungen verbunden seien. Hinzu kämen Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen, wobei sich die Einschlafstörungen unter Medikation gebe ssert hätten. Unter regelmässiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung mit antidepressiver Medikation habe sich das psychische Zustands bild bis vor etwa zwei Monaten vorübergehend etwas gebessert und seither sei im Zusammenhang mit laufenden Gerichtsverfahren wieder eine Verschlechte rung mit verstärkten Stimmungsschwankungen und vermehrten Erinnerungen an den Vorfall aufgetreten. Damit liessen sich derzeit depressive Verstimmun gen entsprechend einer mittelgradigen depressiven Störung erheben mit Lustlo sigkeit, Freudlosigkeit, Interesselosigkeit, mangelnde r Motivation, Unruhezu stände n, Reizbarkeit bis Aggressivität, vermehrte r Müdigkeit sowie Schlafstö rungen. Aufgrund dieser posttraumatischen Belastungsstörung mit derzeit depressiven Verstimmungen entsprechend einer mittelgradigen depressiven Störung seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, Interessen, Motivation, Antrieb und Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt. Trotz der vorliegen den posttraumatischen Belastungsstörung mit derzeit mittelgradiger depressiver Störung liessen sich aber durchaus Ressourcen und Aktivitäten erheben. Der Beschwerdeführer zeige einen relativ strukturierten Tagesablauf mit Versorgung der Tochter, Versorgung des Haushalts, Einkaufen, Kochen, Kontakte n zu Nach barn und aben ds mache er den Tagesabschluss des Geschäft s . Damit bestünden Interessen und es liessen sich auch keine kognitiven Störungen bzw. wesentli chen Kontaktstörungen erheben. Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung mit derzeit mittelgradiger depressiver Störung eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewälti gung angenommen werden. Damit verfüge die versicherte Person nicht ausrei chend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und es seien diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung derzeit nur einge schränkt überwindbar (Urk. 7/34/34-35).
In der interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung wird im Gutachten ausgeführt, seit 1998 bestünden Schmerzen in der linken Hüfte, die erfolglos konservativ behandelt worden seien. Am 1 4. Januar 2009 sei bei pincerbeton tem
femoroacetabulärem
Impingement links an der Z.___ eine chirurgische Hüftluxation mit Pfannenrandtrimmung und Refixation des Labrums sowie Verbesserung des anterolateralen Offsets vorgenommen worden. Bei weiter bestehenden Hüftbeschwerden sei am 6. Mai 2009 das Osteosynthe sematerial an derselben Klinik entfernt worden. Trotzdem hätten im Vergleich zum präoperativen Zustand verstärkte Hüftschmerzen links persistiert, die in sämtliche Zehen links ausstrahlten und Laufen auf 15 Minuten limitiert hätten. Das Ausmass der Hüftschmerzen und der abnormen Untersuchungsbefunde der linken Hüfte habe mit dem unauffälligen radiologischen Befund, insbesondere auch im MRI der linken Hüfte, kontrastiert. Nachdem das MRI der LWS unauf fällig sei, könn ten die Ausstrahlung der Schmerzen in sämtliche Zehen links sowie die bei der Untersuchung angegebene Hyposensibilität des gesamten lin ken Beins nicht plausibilisiert werden. Andererseits persistierten nicht selten nach chirurgischer Behandlung des femoroacetabulären
Impingements Beschwerden, die nicht vollständig objektiviert werden könnten. In psychischer Hinsicht habe der Versicherte im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung am 1 6. Mai 2009 eine Commotio cerebri, eine Kontusion der HWS und LWS und eine Hüftkontusion mit Abklingen der Schmerzen innerhalb von drei Wochen erlitten. Nach drei bis vier Wochen habe er nach einem typischen Intervall eine verzögerte Reaktion auf das belastende Ereignis gezeigt mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich besonders seit zwei Monaten im Zusammenhang mit laufendem Gerichtsverfahren verstärkt hätten. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 8. Juni 2009 in psychiatri scher und psychotherapeutischer Behandlung und erhalte eine antidepressive Medikation. Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung mit derzeit depressiver Verstimmung entsprechend einer mittelgradigen depressiven Stö rung seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, Interessen, Motivation, Antrieb und Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt. Es könne eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung ange nommen werden. Damit verfüge die versicherte Person nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und es seien diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung derzeit nur eingeschränkt überwindbar (Urk. 7/34/19).
Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ist dem Gutachten zu entnehmen, anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiat rischen Beurteilung am 1. Juli 2010 sei die Arbeitsfähigkeit gesamthaft bei vol ler Stundenpräsenz als Betreiber einer Wäscherei und Handglätterei sei t Juni 2009 auf 70 % und als Hauswart auf 80 % festgelegt worden, da bei posttrau matischer Belastungsstörung mit derzeit depressiver Verstimmung entsprechend einer mittelgradigen depressiven Störung die emotionale Belastbarkeit, die geis tige Flexibilität, Interessen, Motivation, Antrieb und Dauerbelastbarkeit beein trächtigt seien. Was die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit betreffe, betrage diese gesamthaft seit Juni 2009 bei voller Stundenpräsenz 80 % . Es müsse sich dabei um eine körperlich leichte Tätigkeit in einem temperierten Raum handeln, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könne, ohne dass dabei häufig Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten. Die Arbeit dürfe auch nicht mit häufigen hockenden Positionen verbunden sein. Vorauszusetzen sei ebenfalls, dass bei der Arbeit keine erhöhte emotionale Belastung, keine Stressbelastung, und keine Dauerbelastung best ünd en. Sodann dürf t e n keine geistige Flexibilität und keine überdurchschnittliche Konzentrati onsfähigkeit erforderlich sein (Urk. 7/34/20).
E. 3.2 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom September 2012 wurden vom Beschwerdeführer folgende Arztberichte eingereicht:
E. 3.2.1 Dr. A.___ hielt in einer Stellungnahme vom 2 4. August 2012 fest, die Sache sei alles andere als eindeutig. Es bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom an der linken Hüfte bei St. n. offener Luxation de s Hüftgelenks links und Abtragen irgendwelcher Osteophyten und St. n. Metallentfernung links. Es handle sich um irgendwelche diffuse periartikuläre Weichteilbeschwerden, ganz speziell im Bereich des Trochanter
major . Dies seien natürlich Beschwerden, die operativ kaum zu behandeln seien. U m überhaupt eine Diskussion über ein mögliches operatives Vorgehen zu eröffnen, habe er eine Hüftarthrographie konventionell veranlasst mit anschliessender Injektion von 10 ml Naropin . Wenn es sich wirklich um eine rein artikuläre Problematik handle, müsste der Beschwerde führer für zwei bis vier Stunden eine absolute Beschwerdefreiheit erreichen. Sollte dies zutreffen, könne man eine Operation diskutieren. Werde der Patient nur mässig beschwerdefrei, könne ein künstliches Hüftgelenk keine Verbesse rung bringen (Urk. 7/80/1 -2).
E. 3.2.2 Am 2 9. August 2012 erfolgte am D.___ eine Naropin -Injektion in das linke Hüftgelenk unter Durchleuchtung (Urk. 7/80/4). Der A.___ berichtete
anschliessend, die intraartikuläre Injektion von 20 ml Naropin habe gerade einmal vier Minuten Beschwerdebesserung gebracht. Damit müsse leider festgestellt werden, dass die Problematik sicher nicht intraartikulär sei, sondern es handle sich um eine extraartikuläre bzw. eine Weichteilproblematik. Die Implantation einer Hüft-T otalprothese werde heute sicher keine Verbesserung bringen. Dem Beschwerdeführer sei dies so mitgeteilt worden. Er werde sich bei einer allfälligen Zunahme einer Bewe gungseinschränkung wieder melden (Urk. 7/80/3).
E. 3.2.3 In einem Bericht vom 1 8. Dezember 2012 zuhanden der IV-Stelle hielt Dr. A.___ fest, er ersuche darum, den Patienten zu einer Revisionsuntersu chung aufzubieten. Aus orthopädischer Sicht sei zwar keine 100%ige Arbeits unfähigkeit gegeben. Dem Patienten sollte indes nur eine 50%ige Arbeitsbelas tung zugemutet werden (Urk. 7/85/1).
E. 3.2.4 Dr. med . E.___,
Chiropraktor SCG/ECU, hielt in einem Bericht vom 2 0. Dezember 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerde führer leide schon sei etwa zehn Jahren unter Schmerzen des linken Hüftge lenks. Im Januar 2009 sei er in der Z.___ ohne Erfolg am linken Hüftgelenk operiert worden. Physiotherapien und cortisonhaltige Infiltrationen hätten seither keine Linderung gebracht. Durch das starke und andauernde Hin ken leide der Beschwerdeführer auch zunehmend an lumbalen Schmerzen. Es sei ihm zurzeit kaum mehr möglich, längere Strecken zu gehen oder die Hüfte länger zu belasten. Eine 100%ige Arbeitsbelastung sei dem Patienten nicht zumutbar. Es sei im vorliegenden Fall eine Revisionsuntersuchung angezeigt (Urk. 7/84).
E. 4 Gemäss obiger Fragestellung (E. 2) ist nachfolgend zu prüfen, ob mit den seit der Neuanmeldung im September 2012 neu eingegangenen Arztberichten eine für den Anspruch relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands glaub haft dargetan ist.
E. 4.1 Was zunächst die Einschätzungen von Dr . A.___ vom August 2012 (E. 3.2.1 – 3.2.2) betrifft, welche insbesondere im Zusammenhang mit der damaligen intra artikulären Therapie standen, äussern sich die nämlichen Berichte nicht über den gesundheitlichen Verlauf bzw. auch nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit, weshalb sie von vorherein ungeeignet sind, eine Verschlechterung des Gesund heitszustands darzutun. In Bezug auf den Bericht von Dr. A.___ vom 1 8. Dezember 2012 (E. 3.2.3) ist sodann festzuhalten, dass darin einzig eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wird. Aktuelle Befunde und Diagnosen werden demgegenüber nicht wiedergegeben. Insbesondere wird auch nicht auf die Frage Bezug genommen, inwieweit seit der Y.___ -Begutachtung eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist bzw. was die Gründe dafür sind, dass die Arb eitsfähigkeit nunmehr nur noch 50 % betragen soll. Letztlich muss davon au sgegangen werden, dass die von Dr. A.___ abgege bene Arbeitsfähigkeitsschätzung im Verhältnis zur gutachterlichen Beurteilung eine abweichende Auffassung darstellt. Gesamthaft ist damit auch durch den Bericht von
Dr. A.___ vom 1 8. Dezember 2012 eine Verschlechterung des Gesundheit s zustands nicht in glaubhafter Weise dargetan.
Der Bericht von Dr. E.___ vom 2 0. Dezember 2012 schliesslich enthält eine kurze Dars tel lung des Gesundheitszustands, wonach der Beschwerdeführer infolge des durch die Hüftbeschwerden bedingten starken und andauernden Hinkens zunehmend auch an lumbalen Schmerzen leide und es ihm derzeit kaum mehr möglich sei, längere Strecken zu gehen oder die Hüfte länger zu belasten. Eine relevante gesundheitliche Verschlechterung erscheint auch damit nicht konkret ausge führt . So ist einerseits festzustellen, dass i m Rahmen der Y.___ - Beurteilung hinreichend berücksichtigt wurde, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Hüftbeschwerden nur eine verminderte Gehdauer
zugemutet werden bzw. er die Hüfte nur reduziert belasten kann. Andererseits
gilt es zu beachten, dass lum bale Rückenbeschwerden im
Y.___ -Gutachten selber zwar nicht aufgeführt sind, hingegen solche
zuvor von Seiten der behandelnden Ärzte dokumentiert wurden, so im Arztbericht des Allgemeinmediziners
Dr. F.___ vom 1 4. Oktober 2009 (Urk. 7/25/6), wo von einem lumbalen spondylogenen Syn drom die Rede war . Zumal von
Dr. E.___ nicht ausgeführt wurde, inwie weit sich die lumbalen Rückenbeschwerden nebst den Hüftbeschwerden zusätz lich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, erscheint diesbezüglich eine für den Anspruch relevante gesundheitliche Verschlechterung deshalb nicht
dargetan . Was im Übrigen die Angaben von Dr. E.___ zur Arbeitsfä higkeit angeht, liefert die betreffende - sehr vage - Beurteilung, gemäss welcher dem Patienten keine 100%ige Arbeitsbelastung zugemutet werden kann, eben falls keine Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands; es besteht insoweit nicht einmal ein e
anderslautende Beurteilung, weil im
Y.___ -Gutachten
die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus interdiszipli närer Sicht auf 80 %
eingeschätzt wurde.
E. 4.2 Zusammenfassend wurde im Rahmen der Neuanmeldung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in einer für den Anspruch erheblichen Weise nicht glaubhaft dargetan, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 5 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00193 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Giger Urteil vom
24. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1965, zuletzt als Autoreiniger und seit März 2006 als Inhaber einer Wäscherei tätig, meldete sich erstmals im November 2008 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/9). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/11), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/13) sowie Berichte von behandelnden Ärzten (Urk. 7/18; Urk. 7/19/6-11; Urk. 7/21/6-7; Urk. 7/22-23) bei .
Sodann erfolgte am 8. Juli 2009 eine Abklärung für Selb ständigerwerbend e (Bericht vom 2 8. August 2009; Urk. 7/24). Nachdem die IV-Stelle in der Folge noch weitere Arztberichte zu den Akten genommen hatte (Urk. 7/25/1-5; Urk. 7/25/ 10-11; Urk. 7/26/6; Urk. 7/27; Urk. 7/30/1-4; Urk. 11/31), gab sie beim Y.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 7. Juni 2010 erstattet wurde (Urk. 7/34). Gestützt hierauf und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, während dessen unter anderem ein aktuelle r Arztbericht der Z.___ vom 2 3. November 2010 bei gebracht wurde (Urk. 7/44), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 6. März 201 2
rück wirkend vom 1. März bis 3 1. August 2009 eine ganze Rente zu, wobei die Aus zahlung mit Verweis auf die verspätete Anmeldung erst per 1. Mai 2009 erfolgte (Urk. 7/ 59-60; Urk. 7/71-75) . 2.
Im September 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/78). Mit Schreiben vom 2 1. September 2012 forderte ihn die IV-Stelle auf, glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 7/79). Daraufhin reichte der Versicherte die ärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. A.___, Ortho pädische Chirurgie FMH, vom 2 4. u nd 2 9. August 2009 (Urk. 7/80) ein. M it Vorbescheid vom 7. Dezember 2012 stellte ihm die IV-Stelle Nichteintreten auf das Leistungsgesuch in Aussicht, mit der Begründung, dass mit den betreffen den Berichten eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft dargetan sei (Urk. 7/83). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Januar 2013 Einwand (Urk. 7/86). Der Ein gabe legte er zwei weitere Arztberichte bei (Urk. 7/85/1; Urk. 7/87). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 4. Februar 2013 im Sinne des Vorbescheids und trat auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 3.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 1. Februar 2013 Beschwerde, mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 5. April 2013 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 6. April 2013 angezeigt wurde (Urk. 8). Dieser liess dem Gericht am 2 5. April 2013 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zukommen (Urk. 9), welche der Beschwerdegegnerin am 3 0. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 4.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat . 1.2
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesge richt in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung de s Beschwerdeführers vom September 2012 zu Recht nicht eingetreten ist. Pro zessthema bildet somit die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Rentenentscheid vom 2 6. März 2012 (Urk. 7/71) bis zum Erlass der Verfü gung vom 4. Februar 2013 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert haben (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68). 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 2 6. März 2012 wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung dessel ben Sachverhalts vor. 2.3
D er Beschwerdeführer hält demgegenüber gestützt auf die Einschätzungen sei ner behandelnden Ärzte eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszu stands seit Erlass der letzten Verfügung als ausgewiesen. Er beruft sich insbe sondere darauf, Dr .
A.___
habe in seinem Bericht vom 1 8. Dezember 2012 darauf hingewiesen, es sei nur eine Arbeitsbelastung von 50 % zumutbar. 3.
Im Folgenden ist die medizinische Aktenlage darzustellen: 3.1
Im Y.___ - Gutachten vom 7. Juni 2010, welches die Beschwerdegegnerin ihrer Rentenverfügung vom 2 6. März 2012 zugrunde gelegt hatte, wurden als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: Schmerzpersistenz bei Status nach chirurgischer Hüftluxation links und Pfannenrandtrimmung mit Refixation des Labrums sowie Verbesserung des anterolateralen Offsets 01/09; posttraumatische Belastungsstörung, bestehend seit Juni 2009, ICD-10: F43. 1. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Allergie auf Ponstan (Urk. 7/34/19).
Der orthopädische Gutachter Dr. med. B.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, führte in seiner Beurteilung aus, das Ausmass der Schmerzen in der lin ken Hüfte sowie der abnormen Untersuchungsbefunde derselben kontrastiere mit dem unauffälligen radiologischen Befund, insbesondere auch im MRI. Allerdings persistierten nicht selten Hüftschmerzen nach chirurgischer Behand lung eines femoroacetabulären
Impingements . Völlig unverständlich sei aber die Ausstrahlung der Schmerzen in sämtliche Zehen links sowie die Hyposensibili tät des gesamten linken Beins bei unauffälligem MRI der LWS (Urk. 7/34/6).
Der psychiatrische Gutachter Dr . med. C.___, Eidg . Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, hielt in Bezug auf den Psychostatus fest, der Beschwer deführer sei in geordnetem und gepflegtem Zustand zur psychiatrischen Begut achtung erschienen. Er sei im Untersuchungszeitpunkt bewusstseinsklar gewe sen und er habe örtlich und zeitlich sowie zur Person und zur Situation ausrei chend orientiert gewirkt . In der Stimmungslage sei er bedrückt, affektiv über wiegend vermindert mitschwingend, dazwischen kurz mitschwingend, psycho motorisch und im Antrieb unauffällig erschienen . Beim Gespräch seien Auffas sung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit intakt gewesen und es hät ten keine Hinweise für Gedächtnisstörungen bestanden. Der Gedankenduktus sei kohärent gewesen und es seien keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen im Sinne von Wahnideen oder Halluzinationen auszumachen gewesen. Im Den ken habe der Beschwerdeführer negativistisch auf seine Beschwerden und auf Vorkommnisse eingeengt gewirkt. Daneben sei er freundlich erschienen, gut kontaktfähig, habe gebrochen deutsch gesprochen, ohne Verständigungs schwierigkeiten (Urk. 7/34/32-33).
In seiner Beurteilung hielt Dr . C.___ fest, aus psychiatrischer Sicht liessen sich nach einem Trauma vom 1 6. Mai 2009 (tätliche Auseinandersetzung) seit Juni 2009 Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung erheben, die gekennzeichnet seien durch depressive Stimmungsschwankungen mit Lustlosig keit, Freudlosigkeit, Interesselosigkeit, wiederholte Unruhezustände mit Anspannung, Reizbarkeit, Aggressivität sowie das Gefühl des Bedrohtseins, Angstgefühlen bezüglich seiner Familie und wiederholten Erinnerungen an das Trauma, besonders nachts beim Erwachen, aber auch tags über, vor allem wenn er die Täter sehe. Auch meide er den Ort des Vorfalls, da damit sofort verstärkte Erinnerungen verbunden seien. Hinzu kämen Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen, wobei sich die Einschlafstörungen unter Medikation gebe ssert hätten. Unter regelmässiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung mit antidepressiver Medikation habe sich das psychische Zustands bild bis vor etwa zwei Monaten vorübergehend etwas gebessert und seither sei im Zusammenhang mit laufenden Gerichtsverfahren wieder eine Verschlechte rung mit verstärkten Stimmungsschwankungen und vermehrten Erinnerungen an den Vorfall aufgetreten. Damit liessen sich derzeit depressive Verstimmun gen entsprechend einer mittelgradigen depressiven Störung erheben mit Lustlo sigkeit, Freudlosigkeit, Interesselosigkeit, mangelnde r Motivation, Unruhezu stände n, Reizbarkeit bis Aggressivität, vermehrte r Müdigkeit sowie Schlafstö rungen. Aufgrund dieser posttraumatischen Belastungsstörung mit derzeit depressiven Verstimmungen entsprechend einer mittelgradigen depressiven Störung seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, Interessen, Motivation, Antrieb und Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt. Trotz der vorliegen den posttraumatischen Belastungsstörung mit derzeit mittelgradiger depressiver Störung liessen sich aber durchaus Ressourcen und Aktivitäten erheben. Der Beschwerdeführer zeige einen relativ strukturierten Tagesablauf mit Versorgung der Tochter, Versorgung des Haushalts, Einkaufen, Kochen, Kontakte n zu Nach barn und aben ds mache er den Tagesabschluss des Geschäft s . Damit bestünden Interessen und es liessen sich auch keine kognitiven Störungen bzw. wesentli chen Kontaktstörungen erheben. Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung mit derzeit mittelgradiger depressiver Störung eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewälti gung angenommen werden. Damit verfüge die versicherte Person nicht ausrei chend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und es seien diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung derzeit nur einge schränkt überwindbar (Urk. 7/34/34-35).
In der interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung wird im Gutachten ausgeführt, seit 1998 bestünden Schmerzen in der linken Hüfte, die erfolglos konservativ behandelt worden seien. Am 1 4. Januar 2009 sei bei pincerbeton tem
femoroacetabulärem
Impingement links an der Z.___ eine chirurgische Hüftluxation mit Pfannenrandtrimmung und Refixation des Labrums sowie Verbesserung des anterolateralen Offsets vorgenommen worden. Bei weiter bestehenden Hüftbeschwerden sei am 6. Mai 2009 das Osteosynthe sematerial an derselben Klinik entfernt worden. Trotzdem hätten im Vergleich zum präoperativen Zustand verstärkte Hüftschmerzen links persistiert, die in sämtliche Zehen links ausstrahlten und Laufen auf 15 Minuten limitiert hätten. Das Ausmass der Hüftschmerzen und der abnormen Untersuchungsbefunde der linken Hüfte habe mit dem unauffälligen radiologischen Befund, insbesondere auch im MRI der linken Hüfte, kontrastiert. Nachdem das MRI der LWS unauf fällig sei, könn ten die Ausstrahlung der Schmerzen in sämtliche Zehen links sowie die bei der Untersuchung angegebene Hyposensibilität des gesamten lin ken Beins nicht plausibilisiert werden. Andererseits persistierten nicht selten nach chirurgischer Behandlung des femoroacetabulären
Impingements Beschwerden, die nicht vollständig objektiviert werden könnten. In psychischer Hinsicht habe der Versicherte im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung am 1 6. Mai 2009 eine Commotio cerebri, eine Kontusion der HWS und LWS und eine Hüftkontusion mit Abklingen der Schmerzen innerhalb von drei Wochen erlitten. Nach drei bis vier Wochen habe er nach einem typischen Intervall eine verzögerte Reaktion auf das belastende Ereignis gezeigt mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich besonders seit zwei Monaten im Zusammenhang mit laufendem Gerichtsverfahren verstärkt hätten. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 8. Juni 2009 in psychiatri scher und psychotherapeutischer Behandlung und erhalte eine antidepressive Medikation. Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung mit derzeit depressiver Verstimmung entsprechend einer mittelgradigen depressiven Stö rung seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, Interessen, Motivation, Antrieb und Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt. Es könne eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung ange nommen werden. Damit verfüge die versicherte Person nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und es seien diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung derzeit nur eingeschränkt überwindbar (Urk. 7/34/19).
Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ist dem Gutachten zu entnehmen, anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiat rischen Beurteilung am 1. Juli 2010 sei die Arbeitsfähigkeit gesamthaft bei vol ler Stundenpräsenz als Betreiber einer Wäscherei und Handglätterei sei t Juni 2009 auf 70 % und als Hauswart auf 80 % festgelegt worden, da bei posttrau matischer Belastungsstörung mit derzeit depressiver Verstimmung entsprechend einer mittelgradigen depressiven Störung die emotionale Belastbarkeit, die geis tige Flexibilität, Interessen, Motivation, Antrieb und Dauerbelastbarkeit beein trächtigt seien. Was die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit betreffe, betrage diese gesamthaft seit Juni 2009 bei voller Stundenpräsenz 80 % . Es müsse sich dabei um eine körperlich leichte Tätigkeit in einem temperierten Raum handeln, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könne, ohne dass dabei häufig Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten. Die Arbeit dürfe auch nicht mit häufigen hockenden Positionen verbunden sein. Vorauszusetzen sei ebenfalls, dass bei der Arbeit keine erhöhte emotionale Belastung, keine Stressbelastung, und keine Dauerbelastung best ünd en. Sodann dürf t e n keine geistige Flexibilität und keine überdurchschnittliche Konzentrati onsfähigkeit erforderlich sein (Urk. 7/34/20). 3.2
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom September 2012 wurden vom Beschwerdeführer folgende Arztberichte eingereicht: 3.2.1
Dr. A.___ hielt in einer Stellungnahme vom 2 4. August 2012 fest, die Sache sei alles andere als eindeutig. Es bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom an der linken Hüfte bei St. n. offener Luxation de s Hüftgelenks links und Abtragen irgendwelcher Osteophyten und St. n. Metallentfernung links. Es handle sich um irgendwelche diffuse periartikuläre Weichteilbeschwerden, ganz speziell im Bereich des Trochanter
major . Dies seien natürlich Beschwerden, die operativ kaum zu behandeln seien. U m überhaupt eine Diskussion über ein mögliches operatives Vorgehen zu eröffnen, habe er eine Hüftarthrographie konventionell veranlasst mit anschliessender Injektion von 10 ml Naropin . Wenn es sich wirklich um eine rein artikuläre Problematik handle, müsste der Beschwerde führer für zwei bis vier Stunden eine absolute Beschwerdefreiheit erreichen. Sollte dies zutreffen, könne man eine Operation diskutieren. Werde der Patient nur mässig beschwerdefrei, könne ein künstliches Hüftgelenk keine Verbesse rung bringen (Urk. 7/80/1 -2). 3.2.2
Am 2 9. August 2012 erfolgte am D.___ eine Naropin -Injektion in das linke Hüftgelenk unter Durchleuchtung (Urk. 7/80/4). Der A.___ berichtete
anschliessend, die intraartikuläre Injektion von 20 ml Naropin habe gerade einmal vier Minuten Beschwerdebesserung gebracht. Damit müsse leider festgestellt werden, dass die Problematik sicher nicht intraartikulär sei, sondern es handle sich um eine extraartikuläre bzw. eine Weichteilproblematik. Die Implantation einer Hüft-T otalprothese werde heute sicher keine Verbesserung bringen. Dem Beschwerdeführer sei dies so mitgeteilt worden. Er werde sich bei einer allfälligen Zunahme einer Bewe gungseinschränkung wieder melden (Urk. 7/80/3). 3.2.3
In einem Bericht vom 1 8. Dezember 2012 zuhanden der IV-Stelle hielt Dr. A.___ fest, er ersuche darum, den Patienten zu einer Revisionsuntersu chung aufzubieten. Aus orthopädischer Sicht sei zwar keine 100%ige Arbeits unfähigkeit gegeben. Dem Patienten sollte indes nur eine 50%ige Arbeitsbelas tung zugemutet werden (Urk. 7/85/1). 3.2.4
Dr. med . E.___,
Chiropraktor SCG/ECU, hielt in einem Bericht vom 2 0. Dezember 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerde führer leide schon sei etwa zehn Jahren unter Schmerzen des linken Hüftge lenks. Im Januar 2009 sei er in der Z.___ ohne Erfolg am linken Hüftgelenk operiert worden. Physiotherapien und cortisonhaltige Infiltrationen hätten seither keine Linderung gebracht. Durch das starke und andauernde Hin ken leide der Beschwerdeführer auch zunehmend an lumbalen Schmerzen. Es sei ihm zurzeit kaum mehr möglich, längere Strecken zu gehen oder die Hüfte länger zu belasten. Eine 100%ige Arbeitsbelastung sei dem Patienten nicht zumutbar. Es sei im vorliegenden Fall eine Revisionsuntersuchung angezeigt (Urk. 7/84). 4.
Gemäss obiger Fragestellung (E. 2) ist nachfolgend zu prüfen, ob mit den seit der Neuanmeldung im September 2012 neu eingegangenen Arztberichten eine für den Anspruch relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands glaub haft dargetan ist. 4.1
Was zunächst die Einschätzungen von Dr . A.___ vom August 2012 (E. 3.2.1 – 3.2.2) betrifft, welche insbesondere im Zusammenhang mit der damaligen intra artikulären Therapie standen, äussern sich die nämlichen Berichte nicht über den gesundheitlichen Verlauf bzw. auch nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit, weshalb sie von vorherein ungeeignet sind, eine Verschlechterung des Gesund heitszustands darzutun. In Bezug auf den Bericht von Dr. A.___ vom 1 8. Dezember 2012 (E. 3.2.3) ist sodann festzuhalten, dass darin einzig eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wird. Aktuelle Befunde und Diagnosen werden demgegenüber nicht wiedergegeben. Insbesondere wird auch nicht auf die Frage Bezug genommen, inwieweit seit der Y.___ -Begutachtung eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist bzw. was die Gründe dafür sind, dass die Arb eitsfähigkeit nunmehr nur noch 50 % betragen soll. Letztlich muss davon au sgegangen werden, dass die von Dr. A.___ abgege bene Arbeitsfähigkeitsschätzung im Verhältnis zur gutachterlichen Beurteilung eine abweichende Auffassung darstellt. Gesamthaft ist damit auch durch den Bericht von
Dr. A.___ vom 1 8. Dezember 2012 eine Verschlechterung des Gesundheit s zustands nicht in glaubhafter Weise dargetan.
Der Bericht von Dr. E.___ vom 2 0. Dezember 2012 schliesslich enthält eine kurze Dars tel lung des Gesundheitszustands, wonach der Beschwerdeführer infolge des durch die Hüftbeschwerden bedingten starken und andauernden Hinkens zunehmend auch an lumbalen Schmerzen leide und es ihm derzeit kaum mehr möglich sei, längere Strecken zu gehen oder die Hüfte länger zu belasten. Eine relevante gesundheitliche Verschlechterung erscheint auch damit nicht konkret ausge führt . So ist einerseits festzustellen, dass i m Rahmen der Y.___ - Beurteilung hinreichend berücksichtigt wurde, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Hüftbeschwerden nur eine verminderte Gehdauer
zugemutet werden bzw. er die Hüfte nur reduziert belasten kann. Andererseits
gilt es zu beachten, dass lum bale Rückenbeschwerden im
Y.___ -Gutachten selber zwar nicht aufgeführt sind, hingegen solche
zuvor von Seiten der behandelnden Ärzte dokumentiert wurden, so im Arztbericht des Allgemeinmediziners
Dr. F.___ vom 1 4. Oktober 2009 (Urk. 7/25/6), wo von einem lumbalen spondylogenen Syn drom die Rede war . Zumal von
Dr. E.___ nicht ausgeführt wurde, inwie weit sich die lumbalen Rückenbeschwerden nebst den Hüftbeschwerden zusätz lich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, erscheint diesbezüglich eine für den Anspruch relevante gesundheitliche Verschlechterung deshalb nicht
dargetan . Was im Übrigen die Angaben von Dr. E.___ zur Arbeitsfä higkeit angeht, liefert die betreffende - sehr vage - Beurteilung, gemäss welcher dem Patienten keine 100%ige Arbeitsbelastung zugemutet werden kann, eben falls keine Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands; es besteht insoweit nicht einmal ein e
anderslautende Beurteilung, weil im
Y.___ -Gutachten
die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus interdiszipli närer Sicht auf 80 %
eingeschätzt wurde. 4.2
Zusammenfassend wurde im Rahmen der Neuanmeldung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in einer für den Anspruch erheblichen Weise nicht glaubhaft dargetan, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger