opencaselaw.ch

IV.2013.00189

Rentenrevision; Verbesserung des Gesundheitszustandes ist ausgewiesen; abstellen auf Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist; Einstellung der ganzen Rente ist rechtens;

Zürich SozVersG · 2014-04-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1964, arbeitete bis Januar 2002 als Serviceange stellte (Urk. 11/3 Ziff. 6.3.1). A m 2 6. November 2002 meldete sie sich unter Hin weis auf einen Unfall, bei welchem sie auf die rechte Hand stürzte und

den Kopf an der Wand anschlug, bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an

(Urk.

11/3 Ziff. 7.2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

holte in der Folge Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 11/ 13-14, Urk. 11/19), Arbeitgeberberichte (Urk. 11/6, Urk. 11/11) sowie Arzt berichte (Urk. 11/10/1- 8, Urk. 11/12) ein und zog die Akten der Schweize ri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Urk. 11/9) bei. Mit Verfügung vom 4. Juni 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2002, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100

%, eine ganze Invaliden rente zu (Urk. 11/31) . 1.2

Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde im Rahmen des im Jahr 2005 einge leiteten Revisionsverfahren bestätigt (Mitteilung vom 1 4. Juni 2005, Urk.

11/39). 1.3

Im Zuge eines im Jahr 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle zwei Arztberichte (Urk. 11/47-48) ein und liess die Versicherte poly disziplinär begutachten (Gutachten vom 2 9. Oktober 2010 der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___, MEDAS, Urk. 11/61/1-33). Mit Vorbescheid vom 2 5. November 2010 stellte sie die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 11/65). Dagegen erhob die Versicherte am 18.

Dezember 2010, 1 2. Januar und

1. Februar 2011 Einwände (Urk. 11/69, Urk. 11/73 und Urk. 11/76), worauf hin sie

am 1 4. Juni und 4. Juli 2012 durch das Z.___

erneut polydisziplinär begutachtet wurde (Gutachten vom 3. August 2012, Urk. 11/93/1-2 4). Unter Auflage eines Berichts vom 1 6. Ok tober 2012 des A.___ (A.___, Urk. 11/102) nahm sie a m 2 9. Oktober und 2 3. November 2012 (Urk. 11/103, Urk. 11/112) Stellung zum Gutachten des Z.___ . Mit Verfügung vom 1 8. Januar 2013 hob di e IV-Stelle die Rente auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 8. Januar 2013 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 2 0. Februar 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Eric Stern (S. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2013 (Urk.

10) stellte die IV-Stelle den An trag auf Abweisung der Beschwerde . Mit Eingabe vom 3 0. Mai 2013 (Urk. 12)

reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des A.___ (Urk. 14/2) ein. Am 8. Au gust 2013 teilte die IV-Stelle mit, sie

verzich te auf eine Stellungnahme (Urk. 17), was

der Beschwerdeführerin am 14.

August 2013 (Urk.

23) zur Kennt nis gebracht wurde .

Mit Gerichtsv erfügung vom 2 4. Januar 2014 (Urk.

24) wurde den Parteien die Gelegenheit gegeben, zur Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenzusprache und zur Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a (SchlB IVG), Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin reich te ihre Stellungnahme am 1 7. April 2014 (Urk. 26) und die Beschwerde führerin am 1 0. März 2014 (Urk. 28) ein . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Anpassung einer zugesprochenen Leistung ist unter drei Titeln zulässig, na ment lich der Revision (nachstehend E. 1.2.1), der Wiedererwägung (nachste hend E.

1.2.2) oder der Überprüfung gestützt auf die SchlB IVG (nachstehend E. 1.2.3) . 1.2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säc h lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren ten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wir kung en auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hin weisen). 1.2.2

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzu kom men, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeig net sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisions v erfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E.

2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E.

5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2.3

Nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so

wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraus setz ung en von Art. 17 Ab satz 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Die Revision nach Massgabe der SchlB IVG ist an drei Vo raussetzungen ge knüpft: Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage. Nur unter dieser Bedingung kann die Über prüfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden. Weiter ist für die Her absetzung oder Aufhebung der Rente erforderlich, dass auch im Revisi ons zeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Zu klären ist da he r ferner, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls ver schlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Schliesslich ist zu prüfen, ob die „Foerster-Kriterien“ als er füllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise – trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwer de bil des – nachweisbar ist

(BGE 139 V 547 E. 10.1) .

Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un ter stellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen ver wand ten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensi bili täts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen Halswirbelsäulen (HWS)-Verletzung ohne organisch nach weis bare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht (Gäch ter/ Siki, Sparen um jede Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un ter l agen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini sche

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent schei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi zi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2. 1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer ” substituierten ” Begründung zur Ein stel lung der Rente vom 17. Februar 2014 (Urk. 26) zusammengefasst

aus, dass bei der Beschwerde führerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Die ursprünglich e

Rentenzusprache sei aufgrund der Diagnose einer somatoformen Schmerzstö rung und einer dissoziativen Bewegungsstörung zugesprochen wor den . Dabei

handle es sich gemäss bundes ge richt l iche r Rechtsprechung

um pa tho g enet isch-ätiologisch unklare syndrom ale Beschwerdebilder ohne nachweis bare or ganische Grundlage .

Anlässlich der aktuellen Rentenrevision seien bei der MEDAS Y.___ sowie beim

Z.___ Gutachten eing e holt worden, welche keine

Diag nosen mit Ausw irk ung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnten; es handle sich bei den gestellten Diagnosen um solche ohne nachweisbare orga ni sche Grund lage, wo mit die SchlB IVG anwendbar seien. Die willentliche Über win dung der Be schwerden sei der Be schwerdeführerin gemäss der Einsc hätzung im Gutachten des Z.___, der sie sich anschliessen würden, zumutbar.

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) im Wesentli chen

auf den Standpunkt, dass zur Beurteilung ihres Gesundheitszustandes nicht auf das mangelhafte Z.___ -Gutachten vom 3. August 2012 abzustellen sei . Gemäss Bericht des A.___ seien alle Kriterien für eine schwere Depression gemäss ICD-10 erfüllt. Sie sei zu 100 %

a rbeitsunfähig. 2. 2

Anlässlich des im Jahr 2005 durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens hatte die

IV-Stelle keine umfassenden medizinischen Abklärungen vor genommen, sondern lediglich gestützt auf die eingeholten Verlaufsberichte der behandelnden Haus ärztin (Bericht vom 6. Juni 2005 von Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinme dizin; Urk. 11/ 3 7) und des behandelnden Psychiaters (Bericht vom 2 0. Mai 2005 von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie; Urk. 11/38) mit geteilt, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe (Urk. 11/39).

Nachfolgend ist demzufolge zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwerde führerin seit Ergehen der Verfügung vom 4. Juni 2003 (Urk. 11/31; massgeblicher Refe renzzeitpunkt, BGE 133 V 108) bis zum Er lass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 8. Januar 2013 (Urk.

2) in dem Masse ver besser te, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Einstellung der ganze n Rente ver fügte.

3. 3.1

Infolge des Unfalls vom 1 6. November 2001, bei welchem die Beschwerdeführe rin auf die rechte Hand stürzte und den Kopf anschlug, wurde sie vom 1 7. April bis 2 9. Mai 2002 stationär in der Rehabilit ationsklinik D.___

psychothera peu tisch betreut (Urk. 11/10/18).

Im entsprechenden Austrittsbericht vom 6. Juni 2002 (Urk. 11/10/18-20) nann ten die Dres. med. E.___ (Assistenzarzt) und F.___ (Plastische- und Handchirur gie) zuhanden des behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___, die Diag nosen einer mittelschweren ängstlich gefärbten depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer dissozia tiv en Be we gungsstörung (ICD-10 F44.4). 3. 2

Dr. C.___

nannte im Bericht vom 2 1. Dezember 2002 (Urk. 11/10/1-8) zu handen der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Urk. 11/10/5): - Mittelgradig ängstlich gefärbte depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit Ten denz zur Chronifizierung - Dissoziative Bewegungsstörung (F44.4) - Somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Radiologisch nachgewiesene Diskushernie C5/6 rechts

Er führte aus, dass sich die Depression wie auch die dissoziative und die soma to forme Störung therapeutisch kaum h ätt en beeinflussen lassen. Auf grund des sta tionären Verlaufs der Behandlung dürfte sich die durch die psy chiatrischen Er krankungen gegebene Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht ändern. Bis auf weiteres bestehe s eit dem 1 6. November 2002 eine Arbeitsfähig keit von 0 % . 3. 3

Dr. med. B.___

nannte im Bericht vom 6. Februar 2003 (Urk. 11/12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/12/5): - Status nach Sturz auf die rechte Hand am 1 6. November 2001 mit nach folgend schwerem Schmerzsyndrom - Somatoforme Schmerzstörung mit dissoziativer Bewegungsstörung - Ängstlich gefärbte depressive Symptomatik

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein cervico- zerebrales und –vertebrales/spondylogenes sowie lumbovertebrales Schmerz syn drom beidseits . Weiter führte s ie aus, die Beschwerdeführerin sei vom 1 6. Novem ber 2001 bis auf weiteres in jeder Tätigkeit voll arbeitsunfähig. 4. 4.1

Die im Rahmen des im Jahr 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingegange nen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fol gendes Bild:

Im Bericht vom 5. September 2009 (Urk. 11/47) nannte Dr. B.___ die Diagnose eines Status nach Sturz auf die rechte Hand am 1 6. November 2001 mit nach folgend schwerem Schmerzsyndrom, einer dissoziativen Bewegungsstörung mit Parese des rechten Armes (ICD-10 F44.4), einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer ängstlich gefärbten depressiven Symptomatik (ICD-10 F32.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Sie führte aus, dass die Be schwerde führerin noch immer übe r ein Nacken-, Schulter-, Arm- und Hand-Schmerzsyndrom rechts mit eingeschränkter Einsetzbarkeit der rechten Hand klage . An der Situation habe sich seit dem letzten Bericht nichts geändert. In wie weit die Beschwerdeführerin arbeitsfähig sei, sei für sie nicht objektivierbar.

Dr. C.___ führte im Bericht vom 3. November 2009 (Urk. 11/48) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erweise sich als stationär und es sei zu keiner Änderung in der psychiatrischen Diagnosestellung sowie deren Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gekommen. Er diagnostizierte eine chronifizierte mittel gradige depressive Episode, eine dissoziative Bewegungsstörung des rech ten Arms

und eine somatoforme Schmerzstörung. Er gab an, seine Wissensbasis sei zu schmal, um differenzierte Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen zu kön nen . 4.2

Die Beschwerdeführerin wurde

am 2 5. März und 1 0. Juni 2010 durch die Dres. med. G.___

(FMH Rheumatologie sowie FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation), H.___

(Facharzt für Neurologie) und I.___

(Eidgenössischer Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie SGFP) der MEDAS polydisziplinär begutachtet.

Im entsprechenden Gutachten vom 2 9. Oktober 2010 (Urk. 11/61/1-33)

nannten die Fachärzte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

21). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie: - Anamnestisch beschriebene depressive Störung, aktuell remittiert - Anamnestisch beschriebene dissoziative Bewegungsstörung, aktuell nicht feststellbar - Anamnestisch beschriebene anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ak tuell nicht in krankheitswertigem Ausmass feststellbar - Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit/bei - v.a. Medikamentenübergebrauchskopfschmerz - Chronische Brachialgie rechts unklarer Aetiologie - Vertebrale bis spondylogene zervikale rechtsseitige Symptomatik mit/bei - S egmentdegeneration C5/C6 mit früher nachgewiesener Diskushernie - R ezidivierende vertebrale bis spondylogene linksbetonte lumbale Schmer zen mit/bei - leichter Skoliose - Anamnestisch Dyslipidämie - Status nach Chevronosteotomie rechts bei schmerzhaftem Hallux valgus 2004

Aus rheumatologischer Sicht führten d ie Gutachter aus, dass sich die andau ernde Gebrauchsunfähigkeit von Hand und Arm, die von einem Unfall im Jahr 2001 herrühre, somatisch nicht schlüssig erklären lasse . Radiologisch liessen sich

trotz geschildeter Gebrauchsunfähigkeit keine Anzeichen eines Knochen schwun des finden (S.

22). Die vertebragene n Probleme im Sinne einer vertebralen bis spondylogenen Symptomatik zervikal bei objektivierten degenerativen Ver änderungen C5/C6 im Sinne einer allerdings als altersentsprechend einzustufen den Osteochondrose seien nachvollziehbar, wobei früher jedoch neuroradiolo gisch eine Diskushernie objektiviert worden sei. Die degenerativen Veränderun gen lumbal würden das altersentsprechende Mass ebenso nicht übersteigen. Aus rheumatologischer Sicht könne daher kein Grund für eine anhaltende, seitens des Bewegungsapparats begründbare Arbeits un fähigkeit eruiert werden. Aus neu rologischer Sicht führten sie aus, dass ein chronisches Schmerzsyndrom des rech ten Arms sowie ein chronisches Kopfschmerzsyndrom bestehen würden . Kli nisch-neurologisch liessen sich keine objektivierbaren Ausfälle finden. Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht berichteten die Gutachter, dass im Zeitpunkt der psy chiatrischen Untersuchung mangels Vorhandensein s einschlägiger Symptome die Diagnose einer anhaltenden depressiven Störung nicht habe bestätigt werden können (S.

25). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei es seit L ängerem zu einer Remission der depressiven Störung gekommen, wobei die Diagnose akten anamnestisch verschiedentl ich wiederholt worden sei, ohne dass objektivierbare Symptome einer mittelgradigen depressiven Störung festgehalten worden sei en . Es würden Diskrepanzen zwischen den Beschwerdeschilderungen der Be schwer de führerin und ihrem Tagesaktivitiätsniveau bestehen (S. 27). Zudem sei eine erhebliche Diskrepanz zwischen ihren Beschwerden und den in der psychi atri schen und somatischen Begutachtung festgestellten objektivierbaren Befun de n festzustellen. Es könne nicht mehr von einer Schmerzverarbeitungsstörung mit eigenständigem Krankheitswert ausgegangen werden, wenn zudem berück sich tig t werde, dass die Schmerzsymptome bei ausreichender Willensanstren gung über wind bar seien. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit zu attestieren. Die Gutachter hielten fest, dass der Be schwerdeführerin die bisherige Tätigkeit ohne Einschränkungen zumutbar sei (S. 28). 4. 3

Am 1 4. Juni und 4. Juli 2012 wurde die Beschwerdeführer in durch die Dres. med. J.___

(Facharzt für Psychiatrie), K.___

(Facharzt für Allgemeine Chi rurgie und Traumatologie FMH) und L.___

(Facharzt für Neurologie) des Z.___ polydisziplinär begutachtet.

Im entsprechenden Gutachten vom 3. August 2012 (Urk. 11/93/1 -24) nannten die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: - Leichte depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.0) - Verdacht auf leichtes Lumbovertebralsyndrom ohne klinisch oder radio logisch fassbare pathologische Befunde - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), dissoziative Bewe gungsstörung (F44) des rechten Armes mit demonstrativer Funktionslo sigkeit der Hand-, Vorderarm- und Schulterfunktion rechtsdominant bei differentialdiagnostisch möglichem Zustand nach einer Sudeckschen Dystrophie (Algodystrophie) - Zustand nach Osteotomie Metatarsale l beidseits

Die Gutachter berichteten, dass sich anlässlich der psychiatrischen Untersu chung

ein allenfalls leicht ausgeprägtes depressives Syndrom gezeigt habe, wo bei eine wie in der Vergangenheit beschriebene mittelschwere bis schwere de pressive Symp tomatik zweifelsohne nicht vorliege (S.

17). Darüber hinaus finde sich im Zuge dieser vor allem auf psychosozialen Belastungsfaktoren (Arbeits platzver lust, Entwurzelung, Migrationsproblematik, gescheiterter Lebensentwurf nach zwei gescheiterten Ehen) beruhenden depressiven Symptomatik eine ver mehrt nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung mit dysfunktionaler Be schwerdeverar bei tung und sekundärer Symptomausweitung. Die vorgetragene Schmerzsympto ma tik wirke deutlich histrionisch ausgestaltet und demonstrativ vorgetragen. Dazu passe ebenso die eindeutige dissoziative Bewegungsstörung mit Bewe gungs ein schränkungen des rechten Armes, welche sich nur zeitweilig darstelle und in vermeintlich unbeobachteten Situationen sistiere. Die in der Vergangenheit dis kutierte depressive Episode sei im Zuge einer wahrscheinlich rezidivierenden de pressiven Störung weitgehend remittiert. Allenfalls liege noch eine leichte de pressive Episode vor. Vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Belastungs fak toren im psychosozialen Bereich bestehe über dies eine dysfunktionale Schmerz wahrnehmung und Schmerzverarbeitung mit dem Aspekt einer anhaltenden so matoformen Schmerzstörung, wobei diese so zialmedizinisch ohne Relevanz sei en . Die Foerster-Kriterien zur Annahme einer unüberwindbaren somato formen oder dissoziativen Störung seien nicht erfüllt.

Es mangle an einer wesentlichen, so zialmedizinisch relevanten psychiatrischen K ormorbidität. Eine chronische aus rei chend schwere körperliche Begleiterkrankung liege ebenfalls nicht vor. Des Weiteren sei zwar von einer Chronifizierung der Symptomatik auszugehen, aber ein therapeuthisch unbeeinflussbarer Krankheitsverlauf könne nicht angenomm en werden. Es bestünden durchaus noch therapeutische Optionen. (….) Ferner sei festzuhalten, dass ein nicht unerheblicher sekundärer K rankheitsgewinn durch die Entpflichtung und Entlastung aus der Symptomatik resultiere. Von einem primären Krankheitsgewinn hingegen könne man sich anlässlich der Unter su chung nicht überzeugen. Die anlässlich der MEDAS- Begutachtung festge stellte 100 % Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei zu bestätigen. Aus ortho pä disch - traumatologischer Si cht sei die Beschwerdeführerin am Bewegungs apparat in der Lage, ihren rechten Arm zu benutzen (S. 18) . Morphologisch seien keine fassbaren Gründe für die funktionellen Einbussen f estzustellen. Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht stellten die Gut ach ter fest, dass anlässlich der neurologischen Untersuchung keine Ausfälle zu objektivieren gewesen seien, keine neurogene Paresen festgestellt worden seien, die angege bene Sensibilitätsstörung keinem nervalen Versorgungsgebiet habe zu ge ordnet wer den k ö nne n und auch keine Reflexauffälligkeiten, keine Koordina tionsstörungen oder vegetativen Störungen bestanden hätten (S.

19). Aus neu ro logischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwer deführerin sei daher medizinisch - theoretisch in der Lage, sämtliche wechselbe las tenden leich ten und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten einfacher geistiger Natur, mit geringen Verantwortungsgraden

auf dem allgemeinen Ar beits markt 8.5 Stunden ohne Minderung der Leistungsfähigkeit zu verrichten. Medizinisch theoretisch sei s ie auch in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Service als auch Verweistätigkeiten zu verrichten (S. 20). Eine Arbeitsun fähig keit von 20 % oder mehr sei seit der Begutachtung durch die MEDAS im Oktober 2010 nicht mehr ausgewiesen (S. 22). 4. 4

Am 1 6. Oktober 2012 (Urk. 11/102) nahmen med. pract. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin. psych. N.___, Klini scher Psychol oge und Supervisor, vom

A.___ zuhanden der Beschwerdeführerin Stellung zum Z.___ -Gutachten vom 3. August 201 2. Im Wesentlichen führten sie aus, dass dem psychiatrischen Teil dieses Gutachtens kein Beweiswert zu komme und nicht darauf

abzustellen sei . Es zeige deutliche Mängel auf . So sei insbesondere die Beschwerdeaufnahme unvollständig ergangen (S.

2). Die Be schwerdeführerin leide unter deutlich erhöhter Vergesslichkeit, Lust- und Inte resselosigkeit, Müdigkeit sowie Konzentrationsstörungen. Sie habe Sinnlosig keits gedanken, mache Gedankenkreise und ziehe sich zurück. Auch sei sie a n triebs los, habe das Selbstvertrauen verloren und habe Schuldgefühle, leide an Schlaf störungen und Appetitzunahme. Damit seien alle Kriterien für eine schwere Depression gemäss ICD-10 erfüllt . Unter Einbezug aller Informationen sei die De pression mittelgradig. Sie stellten folgende

Diagnosen (S. 4):

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Dissoziative Bewegungsstörung (F44.4) - Status nach Suizidversuch 1992 (X61) - Cervicocephales Schmerzsyndrom mit/bei - Diskushernie C5/6 (Dr. C.___ 2 7. Dezember 2002) - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom beidseits (Dr. B.___

6. Februar 2003) - Harninkontinenz mit/bei - Belastungs in kontinenz (Universitätsspital U.___ 2 8. März 2011) - Schmerzhafter Hallux valgus beidseits mit/bei - Status nach Operation modifizierte Chevron Osteotomie rechts, medi ale Kapselraffung, lateraler Release am 5. Mai 2004

Weiter

führten sie

aus, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor auch für ange passte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. 4.5

Am 1 8. März 2013 (Urk. 14/2) berichteten die Dres . med. O.___

(Facharzt für Chirurgie FMH), P.___

(Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH), Q.___

(Facharzt für Anästhesiologie FMH), R.___

(Facharzt für Physikalische Thera pie/Rheumatologie FMH) und med. pract. M.___ sowie Dr. phil. N.___, vom A.___ -

auf W u nsch der Beschwerdeführerin - zuhanden der Hausärztin

Dr. B.___ über den Verlauf der interdisziplinären Schmerzbehandlung .

Sie wie derholten im Wesentlichen das bereits im Bericht vom 1 6. Oktober 2012 (Urk. 11/102) Ausgeführte .

5 . 5 .1

Das Z.___ - Gutachten vom 3. August 2012 (Urk. 11/93/1-2 4) entspricht in sämt lichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert ei ner Expertise [vorne E. 1.4] . Es beantwortet die gestellten Fragen umfassend, erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung und in Kenntnis der Vorakten, ist sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden de r Beschwerdeführer in und setzt sich damit auseinander. Ins be sondere wird im Gutachten auch zu früheren ärztlichen Einschätzungen Stellung

genommen und nachvollziehbar dargelegt, dass

aus psychiatrischer, orthopä disch- traumatolo gischer und neurologischer Sicht keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit be steht und die Beschwerdeführerin daher medizinisch - theo re tisch in der Lage ist, sämtliche einfachen und wechselbelastenden leichten sowie

mittelschweren körperlichen Tätigkeiten ohne Einschränkung der Leistungs fähig keit zu ver richten. Aus psychiatrischer Sicht zeigten die Gutachter schlüssig auf, dass die depressive Episode weit est gehend remittiert ist und allenfalls noch das Ausmass eines leicht en depressiven Syndroms erreicht, welches in Verknüpfung mit einer dysfunktionalen Schmerzwahrnehmung und Schmerzverarbeitung, am ehesten im Zuge einer anhaltenden somatoformen Schmer z störung, besteht. Let z te re be steht vor dem Hintergrund besonders belastende r

Erlebnisse im psycho so zialen Bereich, wie namentlich dem Verlust des Arbeitsplatzes oder

de s

ge scheiterten Lebensentwurf s nach der zweiten geschieden en Ehe, und

gilt

mangels

Vorliegen der Foerster-Kriterien rechtsprechungsgemäss als

überwindbar . Nach vollziehbar legten d ie Gutachter dar, dass sich die Selbsteinschätzungen der Be schwerdeführerin nicht mit ihren objektiven Befun den deck t en. So beobachtete einer der Gutachter, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, den rechten Arm beim Öffnen ihrer Handtasche relativ geschickt zu benutzen oder die linke Hand und den linken Unterarm annähernd prob lemlos mit einem in der rechten Hand geführten Papiertuch abzutrocknen (Urk. 11/93/14), obschon sie abgab, die Beweglichkeit im rechten Arm sei noch weit davon entfernt, normal zu sein (Urk. 11/93/9) . Auch spiegelte sich im psy chopathologischen Befund die von ihr angegebene Vergesslichkeit nicht ange messen wieder (Urk. 11/93/15).

Dass eine Diskrepanz zwischen der Selbstein schätzung und den anlässlich der Begut ach t ung en festgellten objektivierbaren Befunde n besteh e, stellten auch die Gutach ter der MEDAS im Jahr 2010 fest (vgl. Urk. 11/61/28). Letztere nannten ebenfalls

keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und hielten ausdrück lich fest, dass mangels Vorhan densein s krankheitstypischer Symptome die Be schwerdeführerin an keiner an haltenden depressiven Störung leide. Schliesslich befanden auch die MEDAS-Gutachter, dass die depressive Störung mit über wie gender Wahrscheinlichkeit seit längerem remittiert sei (Urk. 11/61/27).

Die Beurteilung von Dr. B.___

steht der Beurteilung der

Z.___ -Gutachter nicht

entgegen . Obschon die gestell ten

Diagnosen und gemachten

Schilderungen di vergieren, ist zu bedenken, dass ihr Bericht aus dem Jahr 2009 herrührt und die Gutachter nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangen heit

an einer depressiven Symp tomatik gelitten hatte . Zudem ist zu bemerken, dass die Aussagekraft der Angaben Dr. B.___ s

mit Hinweis auf die seltenen Konsul tationen (sie sehe die Beschwerdeführerin nur ganz grobmaschig, etwa ein

- bis zwei mal jährlich; Urk. 11/47/1) und die subjektiven Eindrücke relativiert werden

(Urk. 11/47). Gleich verhält es sich mit der Beurteilung des Dr. C.___ aus dem Jahr 2009 (Urk. 11/48). Auch er berichtete von „weitmaschigen Kontakten“ mit der Beschwerdeführerin und orientierte sich unter dem Titel Verlauf und Befund hauptsächlich an den von ihr beschriebenen Symptomen. 5. 2

5. 2 .1

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heits gewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabili tationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (koope ra tive Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sach liches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi al versicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.

IV- Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun des gerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E.

5.7).

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chro nic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E.

2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E.

5), bei dissoziativen Bewe gungs störungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Ver letzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfä lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet . 5. 2 .2

Vorliegend führten die Gutachter aus, die diagnostizierte somatoforme Schmerz störung wie au c h die dissoziative Bewegungsstörung würden keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen, da die Foerster-Kriterien nicht erfüllt seien. So liege neben der somatoformen Schmerzstörung und der dissozi ativen Bewe gungs störung weder auf psychiatrischem Fachgebiet noch im Be reich der Soma tik eine gravierende Komorbidiät vor. Darüber hinaus lägen keine Rückzugs ten denzen vor und es könne nicht von einem therapeutisch un beeinflussbaren Krankheitsprozess ausgegangen werden. Es bestehe ein sekun därer Krankheits gewi nn, doch würden sich für einen primären Krankheitsgewinn psychiatrisch keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben (Urk. 11/93/1-24 S. 20 f.).

Bei der Frage, ob die Folgen einer somatoformen Schmerzstörung und einer disso ziativen Bewegungsstörung (vgl. E.5.2.1 vorstehend) mit einer zumutbaren Willensanstrengung überw indbar sind, handelt es sich um eine aus serhalb des Kom petenzbereichs des Arztes liegende Rechtsfrage (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_285/2009 vom 7. August 2009 E.

3.3.2, unter Hinweis auf BGE 130 V 352). Inwieweit die somatoforme Schmerzstörung und die dissozia tive Bewe gungs störung von versicherungsrechtlicher Bedeutung sind, ist daher nachfol gend zu prüfen. 5.2.3

Wie aufgezeigt, steht bei der Beschwerdeführerin im Zuge einer somatoformen Schmerzstörung eine dissoziative Bewegungsstörung im Vordergrund, wobei die Gutachter keine weitere schwerwiegende psychiatrische Diagnose stellten, mit hin die depressive Störung als weitgehend remittiert, allenfalls noch als leicht beur teilten (vgl. E. 5.1 vorstehend). Demnach liegt keine psychiatrische Störung vor, die als eigenständiges, von der Schmerzsymptomatik losgelöstes Beschwer debild die Schmerzverarbeitung beeinträchtigen könnte. Es fehlt damit an einer mit wir kenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, In ten sität, Ausprägung und Dauer. Folglich müssten die übrigen qualifizierten Kri terien mit einer gewissen Intensität und Konstanz erfüllt sein. Vorliegend liegt den medizinischen Akten zufolge keine chronische körpe rliche Begleiter kran kung sowie

k ein chronifi zierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung vor.

Z u verneinen ist au ch ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens. So geht die Be schwerdeführerin gemäss eigenen Angaben gelegent lich spazieren oder ab und zu in ein Einkaufszentrum, um dort etwas zu essen. Auch erledigt sie kleine Ein käufe selber . Ab und an komme eine Nachbarin zum Kaffee vorbei. Im Jahr 2012

besuchte sie ihre Mutter in der S.___ und ver brachte zwei Wochen in T.___, um

Schlammpackungen zu erhalten (Urk. 11/93/10). Weiter gibt es keine Hinweise auf einen verfestigten, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf, den die Schmerzsymptomatik als Ausdruck einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") ersch ei nen liesse. Auch kann nicht vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutische n Ansatz) trotz kooperativer Haltung der Beschwer deführer in die Rede sein.

Vor diesem Hintergrund ist offenkundig, dass die Kriterien, die ein Abweichen von der Überwindbark eitsvermutung erlauben, nicht erfüllt sind. Die diagnosti zierte somatoforme Schmerzstörung und die dissoziative Bewegungsstörung ver mögen folglich keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. 5 . 3

Soweit seitens der Ärzte des A.___ ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradig schweren Episode (vgl. Bericht vom 1 6. Oktober 2012; Urk. 3/2 und Bericht vom 1 8. März 2013; Urk. 14/2), ist zu bemerken, dass sie sich sowohl betreffend Diagnosestellung als auch bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie an de n von der Beschwerdeführerin beschriebe nen Symptomen orientieren, ohne diese mit medizinisch objektiven Gesichts punkten zu untermauern (Urk. 3/2 /2, Urk. 14/2/7) . So beinhaltet das von ihnen erhobene positive und negative Leistungsbild erkennbar die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin (S. 4). Zudem ist hinsichtlich Abweichungen zwischen der Beur teilung der Gutachte r und derjenigen der Ärzte des A.___

auf die b un des gerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach in Bezug auf Bericht e von Hausärzten und behandelnden S pe zialärzten grundsätzlich der Erfahrungstat sache Rechnung zu tragen ist, dass letztere mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Auf grund des Ausgeführten drängt sich k eine abweichende Beurteilung im Sinne de r

behandelnde n Fach ärzte des A.___

auf.

5.4

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf das überzeugende Gut ach ten des Z.___

vom 3. August 2012 abzustellen ist. Es ist somit davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig und in der Lage ist, sämtliche einfachen und wechselbelastenden leichten sowie mittelschweren kör per lichen Tätigkeiten ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu ver richten. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. 6.

Damit ist ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin seit 2003 erheblich verbessert hat. Die ursprüngliche, der Rentenzusprache zugrunde liegende mittelschwere ängstlich gefärbte depressive Episode mit Ten denz zur Chronifizierung liegt nicht mehr vor, sondern lediglich noch eine weit gehend remittierte depressive Störung leichten Ausmasses. Die dissoziative Be we gungsstörung besteht ebenfalls nicht mehr, die somatoforme Schmerzstörung hat nunmehr keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr. Damit ist neu von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszu gehen, weshalb keine Invalidität mehr vorliegt. Damit erweist sich die am 18.

Ja nuar 2013 verfügte Renteneinstellung als rechtens, weshalb die Beschwer de abzuweisen ist.

Bei diesem Ergebnis kann ebenso offen bleiben, ob die ursprüngliche Renten zu sprache vom 4. Juni 2003 zweifellos unrichtig war, wie auch ob lit. a Abs. 1 SchlB IVG anwendbar ist und die Rentenaufhebung gestützt auf diese Gesetzes bestimmung zu schützen wäre. 7. 7.1

Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung des Gesuches vom 20. Februar 2013 die unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechts vertreter zu bestellen. 7.2

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3

In Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer und §§ 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungs ge richt (GebV SVGer) ist Rechtsanwalt Eric Stern bei diesem Ausgang des Ver fahrens mit Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.4

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

I n Bewilligung des Gesuches vom 20 . Februar 201 3 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt, und es wird ihr Rechts anwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D i e Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 2 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Swiss Life AG sowie an: - Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Zürich - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Die Anpassung einer zugesprochenen Leistung ist unter drei Titeln zulässig, na ment lich der Revision (nachstehend E. 1.2.1), der Wiedererwägung (nachste hend E.

1.2.2) oder der Überprüfung gestützt auf die SchlB IVG (nachstehend E. 1.2.3) .

E. 1.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säc h lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren ten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wir kung en auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hin weisen).

E. 1.2.2 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzu kom men, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeig net sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisions v erfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E.

2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E.

5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 1.2.3 Nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so

wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraus setz ung en von Art. 17 Ab satz 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Die Revision nach Massgabe der SchlB IVG ist an drei Vo raussetzungen ge knüpft: Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage. Nur unter dieser Bedingung kann die Über prüfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden. Weiter ist für die Her absetzung oder Aufhebung der Rente erforderlich, dass auch im Revisi ons zeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Zu klären ist da he r ferner, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls ver schlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Schliesslich ist zu prüfen, ob die „Foerster-Kriterien“ als er füllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise – trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwer de bil des – nachweisbar ist

(BGE 139 V 547 E. 10.1) .

Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un ter stellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen ver wand ten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensi bili täts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen Halswirbelsäulen (HWS)-Verletzung ohne organisch nach weis bare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht (Gäch ter/ Siki, Sparen um jede Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un ter l agen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini sche

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent schei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi zi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2. 1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer ” substituierten ” Begründung zur Ein stel lung der Rente vom 17. Februar 2014 (Urk. 26) zusammengefasst

aus, dass bei der Beschwerde führerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Die ursprünglich e

Rentenzusprache sei aufgrund der Diagnose einer somatoformen Schmerzstö rung und einer dissoziativen Bewegungsstörung zugesprochen wor den . Dabei

handle es sich gemäss bundes ge richt l iche r Rechtsprechung

um pa tho g enet isch-ätiologisch unklare syndrom ale Beschwerdebilder ohne nachweis bare or ganische Grundlage .

Anlässlich der aktuellen Rentenrevision seien bei der MEDAS Y.___ sowie beim

Z.___ Gutachten eing e holt worden, welche keine

Diag nosen mit Ausw irk ung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnten; es handle sich bei den gestellten Diagnosen um solche ohne nachweisbare orga ni sche Grund lage, wo mit die SchlB IVG anwendbar seien. Die willentliche Über win dung der Be schwerden sei der Be schwerdeführerin gemäss der Einsc hätzung im Gutachten des Z.___, der sie sich anschliessen würden, zumutbar.

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) im Wesentli chen

auf den Standpunkt, dass zur Beurteilung ihres Gesundheitszustandes nicht auf das mangelhafte Z.___ -Gutachten vom 3. August 2012 abzustellen sei . Gemäss Bericht des A.___ seien alle Kriterien für eine schwere Depression gemäss ICD-10 erfüllt. Sie sei zu 100 %

a rbeitsunfähig. 2. 2

Anlässlich des im Jahr 2005 durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens hatte die

IV-Stelle keine umfassenden medizinischen Abklärungen vor genommen, sondern lediglich gestützt auf die eingeholten Verlaufsberichte der behandelnden Haus ärztin (Bericht vom 6. Juni 2005 von Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinme dizin; Urk. 11/ 3 7) und des behandelnden Psychiaters (Bericht vom 2 0. Mai 2005 von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie; Urk. 11/38) mit geteilt, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe (Urk. 11/39).

Nachfolgend ist demzufolge zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwerde führerin seit Ergehen der Verfügung vom 4. Juni 2003 (Urk. 11/31; massgeblicher Refe renzzeitpunkt, BGE 133 V 108) bis zum Er lass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 8. Januar 2013 (Urk.

2) in dem Masse ver besser te, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Einstellung der ganze n Rente ver fügte.

3. 3.1

Infolge des Unfalls vom 1 6. November 2001, bei welchem die Beschwerdeführe rin auf die rechte Hand stürzte und den Kopf anschlug, wurde sie vom 1 7. April bis 2 9. Mai 2002 stationär in der Rehabilit ationsklinik D.___

psychothera peu tisch betreut (Urk. 11/10/18).

Im entsprechenden Austrittsbericht vom 6. Juni 2002 (Urk. 11/10/18-20) nann ten die Dres. med. E.___ (Assistenzarzt) und F.___ (Plastische- und Handchirur gie) zuhanden des behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___, die Diag nosen einer mittelschweren ängstlich gefärbten depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer dissozia tiv en Be we gungsstörung (ICD-10 F44.4). 3. 2

Dr. C.___

nannte im Bericht vom 2 1. Dezember 2002 (Urk. 11/10/1-8) zu handen der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Urk. 11/10/5): - Mittelgradig ängstlich gefärbte depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit Ten denz zur Chronifizierung - Dissoziative Bewegungsstörung (F44.4) - Somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Radiologisch nachgewiesene Diskushernie C5/6 rechts

Er führte aus, dass sich die Depression wie auch die dissoziative und die soma to forme Störung therapeutisch kaum h ätt en beeinflussen lassen. Auf grund des sta tionären Verlaufs der Behandlung dürfte sich die durch die psy chiatrischen Er krankungen gegebene Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht ändern. Bis auf weiteres bestehe s eit dem 1 6. November 2002 eine Arbeitsfähig keit von 0 % . 3. 3

Dr. med. B.___

nannte im Bericht vom 6. Februar 2003 (Urk. 11/12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/12/5): - Status nach Sturz auf die rechte Hand am 1 6. November 2001 mit nach folgend schwerem Schmerzsyndrom - Somatoforme Schmerzstörung mit dissoziativer Bewegungsstörung - Ängstlich gefärbte depressive Symptomatik

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein cervico- zerebrales und –vertebrales/spondylogenes sowie lumbovertebrales Schmerz syn drom beidseits . Weiter führte s ie aus, die Beschwerdeführerin sei vom 1 6. Novem ber 2001 bis auf weiteres in jeder Tätigkeit voll arbeitsunfähig. 4.

E. 1.3 Im Zuge eines im Jahr 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle zwei Arztberichte (Urk. 11/47-48) ein und liess die Versicherte poly disziplinär begutachten (Gutachten vom 2 9. Oktober 2010 der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___, MEDAS, Urk. 11/61/1-33). Mit Vorbescheid vom 2 5. November 2010 stellte sie die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 11/65). Dagegen erhob die Versicherte am 18.

Dezember 2010, 1 2. Januar und

1. Februar 2011 Einwände (Urk. 11/69, Urk. 11/73 und Urk. 11/76), worauf hin sie

am 1 4. Juni und 4. Juli 2012 durch das Z.___

erneut polydisziplinär begutachtet wurde (Gutachten vom 3. August 2012, Urk. 11/93/1-2

E. 4 ). Unter Auflage eines Berichts vom 1 6. Ok tober 2012 des A.___ (A.___, Urk. 11/102) nahm sie a m 2 9. Oktober und 2 3. November 2012 (Urk. 11/103, Urk. 11/112) Stellung zum Gutachten des Z.___ . Mit Verfügung vom 1 8. Januar 2013 hob di e IV-Stelle die Rente auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 8. Januar 2013 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 2 0. Februar 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Eric Stern (S. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2013 (Urk.

10) stellte die IV-Stelle den An trag auf Abweisung der Beschwerde . Mit Eingabe vom 3 0. Mai 2013 (Urk. 12)

reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des A.___ (Urk. 14/2) ein. Am 8. Au gust 2013 teilte die IV-Stelle mit, sie

verzich te auf eine Stellungnahme (Urk. 17), was

der Beschwerdeführerin am 14.

August 2013 (Urk.

23) zur Kennt nis gebracht wurde .

Mit Gerichtsv erfügung vom 2 4. Januar 2014 (Urk.

24) wurde den Parteien die Gelegenheit gegeben, zur Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenzusprache und zur Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a (SchlB IVG), Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin reich te ihre Stellungnahme am 1 7. April 2014 (Urk. 26) und die Beschwerde führerin am 1 0. März 2014 (Urk. 28) ein . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die im Rahmen des im Jahr 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingegange nen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fol gendes Bild:

Im Bericht vom 5. September 2009 (Urk. 11/47) nannte Dr. B.___ die Diagnose eines Status nach Sturz auf die rechte Hand am 1 6. November 2001 mit nach folgend schwerem Schmerzsyndrom, einer dissoziativen Bewegungsstörung mit Parese des rechten Armes (ICD-10 F44.4), einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer ängstlich gefärbten depressiven Symptomatik (ICD-10 F32.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Sie führte aus, dass die Be schwerde führerin noch immer übe r ein Nacken-, Schulter-, Arm- und Hand-Schmerzsyndrom rechts mit eingeschränkter Einsetzbarkeit der rechten Hand klage . An der Situation habe sich seit dem letzten Bericht nichts geändert. In wie weit die Beschwerdeführerin arbeitsfähig sei, sei für sie nicht objektivierbar.

Dr. C.___ führte im Bericht vom 3. November 2009 (Urk. 11/48) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erweise sich als stationär und es sei zu keiner Änderung in der psychiatrischen Diagnosestellung sowie deren Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gekommen. Er diagnostizierte eine chronifizierte mittel gradige depressive Episode, eine dissoziative Bewegungsstörung des rech ten Arms

und eine somatoforme Schmerzstörung. Er gab an, seine Wissensbasis sei zu schmal, um differenzierte Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen zu kön nen .

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wurde

am 2 5. März und 1 0. Juni 2010 durch die Dres. med. G.___

(FMH Rheumatologie sowie FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation), H.___

(Facharzt für Neurologie) und I.___

(Eidgenössischer Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie SGFP) der MEDAS polydisziplinär begutachtet.

Im entsprechenden Gutachten vom 2 9. Oktober 2010 (Urk. 11/61/1-33)

nannten die Fachärzte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

21). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie: - Anamnestisch beschriebene depressive Störung, aktuell remittiert - Anamnestisch beschriebene dissoziative Bewegungsstörung, aktuell nicht feststellbar - Anamnestisch beschriebene anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ak tuell nicht in krankheitswertigem Ausmass feststellbar - Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit/bei - v.a. Medikamentenübergebrauchskopfschmerz - Chronische Brachialgie rechts unklarer Aetiologie - Vertebrale bis spondylogene zervikale rechtsseitige Symptomatik mit/bei - S egmentdegeneration C5/C6 mit früher nachgewiesener Diskushernie - R ezidivierende vertebrale bis spondylogene linksbetonte lumbale Schmer zen mit/bei - leichter Skoliose - Anamnestisch Dyslipidämie - Status nach Chevronosteotomie rechts bei schmerzhaftem Hallux valgus 2004

Aus rheumatologischer Sicht führten d ie Gutachter aus, dass sich die andau ernde Gebrauchsunfähigkeit von Hand und Arm, die von einem Unfall im Jahr 2001 herrühre, somatisch nicht schlüssig erklären lasse . Radiologisch liessen sich

trotz geschildeter Gebrauchsunfähigkeit keine Anzeichen eines Knochen schwun des finden (S.

22). Die vertebragene n Probleme im Sinne einer vertebralen bis spondylogenen Symptomatik zervikal bei objektivierten degenerativen Ver änderungen C5/C6 im Sinne einer allerdings als altersentsprechend einzustufen den Osteochondrose seien nachvollziehbar, wobei früher jedoch neuroradiolo gisch eine Diskushernie objektiviert worden sei. Die degenerativen Veränderun gen lumbal würden das altersentsprechende Mass ebenso nicht übersteigen. Aus rheumatologischer Sicht könne daher kein Grund für eine anhaltende, seitens des Bewegungsapparats begründbare Arbeits un fähigkeit eruiert werden. Aus neu rologischer Sicht führten sie aus, dass ein chronisches Schmerzsyndrom des rech ten Arms sowie ein chronisches Kopfschmerzsyndrom bestehen würden . Kli nisch-neurologisch liessen sich keine objektivierbaren Ausfälle finden. Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht berichteten die Gutachter, dass im Zeitpunkt der psy chiatrischen Untersuchung mangels Vorhandensein s einschlägiger Symptome die Diagnose einer anhaltenden depressiven Störung nicht habe bestätigt werden können (S.

25). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei es seit L ängerem zu einer Remission der depressiven Störung gekommen, wobei die Diagnose akten anamnestisch verschiedentl ich wiederholt worden sei, ohne dass objektivierbare Symptome einer mittelgradigen depressiven Störung festgehalten worden sei en . Es würden Diskrepanzen zwischen den Beschwerdeschilderungen der Be schwer de führerin und ihrem Tagesaktivitiätsniveau bestehen (S. 27). Zudem sei eine erhebliche Diskrepanz zwischen ihren Beschwerden und den in der psychi atri schen und somatischen Begutachtung festgestellten objektivierbaren Befun de n festzustellen. Es könne nicht mehr von einer Schmerzverarbeitungsstörung mit eigenständigem Krankheitswert ausgegangen werden, wenn zudem berück sich tig t werde, dass die Schmerzsymptome bei ausreichender Willensanstren gung über wind bar seien. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit zu attestieren. Die Gutachter hielten fest, dass der Be schwerdeführerin die bisherige Tätigkeit ohne Einschränkungen zumutbar sei (S. 28). 4. 3

Am 1 4. Juni und 4. Juli 2012 wurde die Beschwerdeführer in durch die Dres. med. J.___

(Facharzt für Psychiatrie), K.___

(Facharzt für Allgemeine Chi rurgie und Traumatologie FMH) und L.___

(Facharzt für Neurologie) des Z.___ polydisziplinär begutachtet.

Im entsprechenden Gutachten vom 3. August 2012 (Urk. 11/93/1 -24) nannten die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: - Leichte depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.0) - Verdacht auf leichtes Lumbovertebralsyndrom ohne klinisch oder radio logisch fassbare pathologische Befunde - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), dissoziative Bewe gungsstörung (F44) des rechten Armes mit demonstrativer Funktionslo sigkeit der Hand-, Vorderarm- und Schulterfunktion rechtsdominant bei differentialdiagnostisch möglichem Zustand nach einer Sudeckschen Dystrophie (Algodystrophie) - Zustand nach Osteotomie Metatarsale l beidseits

Die Gutachter berichteten, dass sich anlässlich der psychiatrischen Untersu chung

ein allenfalls leicht ausgeprägtes depressives Syndrom gezeigt habe, wo bei eine wie in der Vergangenheit beschriebene mittelschwere bis schwere de pressive Symp tomatik zweifelsohne nicht vorliege (S.

17). Darüber hinaus finde sich im Zuge dieser vor allem auf psychosozialen Belastungsfaktoren (Arbeits platzver lust, Entwurzelung, Migrationsproblematik, gescheiterter Lebensentwurf nach zwei gescheiterten Ehen) beruhenden depressiven Symptomatik eine ver mehrt nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung mit dysfunktionaler Be schwerdeverar bei tung und sekundärer Symptomausweitung. Die vorgetragene Schmerzsympto ma tik wirke deutlich histrionisch ausgestaltet und demonstrativ vorgetragen. Dazu passe ebenso die eindeutige dissoziative Bewegungsstörung mit Bewe gungs ein schränkungen des rechten Armes, welche sich nur zeitweilig darstelle und in vermeintlich unbeobachteten Situationen sistiere. Die in der Vergangenheit dis kutierte depressive Episode sei im Zuge einer wahrscheinlich rezidivierenden de pressiven Störung weitgehend remittiert. Allenfalls liege noch eine leichte de pressive Episode vor. Vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Belastungs fak toren im psychosozialen Bereich bestehe über dies eine dysfunktionale Schmerz wahrnehmung und Schmerzverarbeitung mit dem Aspekt einer anhaltenden so matoformen Schmerzstörung, wobei diese so zialmedizinisch ohne Relevanz sei en . Die Foerster-Kriterien zur Annahme einer unüberwindbaren somato formen oder dissoziativen Störung seien nicht erfüllt.

Es mangle an einer wesentlichen, so zialmedizinisch relevanten psychiatrischen K ormorbidität. Eine chronische aus rei chend schwere körperliche Begleiterkrankung liege ebenfalls nicht vor. Des Weiteren sei zwar von einer Chronifizierung der Symptomatik auszugehen, aber ein therapeuthisch unbeeinflussbarer Krankheitsverlauf könne nicht angenomm en werden. Es bestünden durchaus noch therapeutische Optionen. (….) Ferner sei festzuhalten, dass ein nicht unerheblicher sekundärer K rankheitsgewinn durch die Entpflichtung und Entlastung aus der Symptomatik resultiere. Von einem primären Krankheitsgewinn hingegen könne man sich anlässlich der Unter su chung nicht überzeugen. Die anlässlich der MEDAS- Begutachtung festge stellte 100 % Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei zu bestätigen. Aus ortho pä disch - traumatologischer Si cht sei die Beschwerdeführerin am Bewegungs apparat in der Lage, ihren rechten Arm zu benutzen (S. 18) . Morphologisch seien keine fassbaren Gründe für die funktionellen Einbussen f estzustellen. Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht stellten die Gut ach ter fest, dass anlässlich der neurologischen Untersuchung keine Ausfälle zu objektivieren gewesen seien, keine neurogene Paresen festgestellt worden seien, die angege bene Sensibilitätsstörung keinem nervalen Versorgungsgebiet habe zu ge ordnet wer den k ö nne n und auch keine Reflexauffälligkeiten, keine Koordina tionsstörungen oder vegetativen Störungen bestanden hätten (S.

19). Aus neu ro logischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwer deführerin sei daher medizinisch - theoretisch in der Lage, sämtliche wechselbe las tenden leich ten und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten einfacher geistiger Natur, mit geringen Verantwortungsgraden

auf dem allgemeinen Ar beits markt 8.5 Stunden ohne Minderung der Leistungsfähigkeit zu verrichten. Medizinisch theoretisch sei s ie auch in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Service als auch Verweistätigkeiten zu verrichten (S. 20). Eine Arbeitsun fähig keit von 20 % oder mehr sei seit der Begutachtung durch die MEDAS im Oktober 2010 nicht mehr ausgewiesen (S. 22). 4. 4

Am 1 6. Oktober 2012 (Urk. 11/102) nahmen med. pract. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin. psych. N.___, Klini scher Psychol oge und Supervisor, vom

A.___ zuhanden der Beschwerdeführerin Stellung zum Z.___ -Gutachten vom 3. August 201 2. Im Wesentlichen führten sie aus, dass dem psychiatrischen Teil dieses Gutachtens kein Beweiswert zu komme und nicht darauf

abzustellen sei . Es zeige deutliche Mängel auf . So sei insbesondere die Beschwerdeaufnahme unvollständig ergangen (S.

2). Die Be schwerdeführerin leide unter deutlich erhöhter Vergesslichkeit, Lust- und Inte resselosigkeit, Müdigkeit sowie Konzentrationsstörungen. Sie habe Sinnlosig keits gedanken, mache Gedankenkreise und ziehe sich zurück. Auch sei sie a n triebs los, habe das Selbstvertrauen verloren und habe Schuldgefühle, leide an Schlaf störungen und Appetitzunahme. Damit seien alle Kriterien für eine schwere Depression gemäss ICD-10 erfüllt . Unter Einbezug aller Informationen sei die De pression mittelgradig. Sie stellten folgende

Diagnosen (S. 4):

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Dissoziative Bewegungsstörung (F44.4) - Status nach Suizidversuch 1992 (X61) - Cervicocephales Schmerzsyndrom mit/bei - Diskushernie C5/6 (Dr. C.___ 2 7. Dezember 2002) - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom beidseits (Dr. B.___

6. Februar 2003) - Harninkontinenz mit/bei - Belastungs in kontinenz (Universitätsspital U.___ 2 8. März 2011) - Schmerzhafter Hallux valgus beidseits mit/bei - Status nach Operation modifizierte Chevron Osteotomie rechts, medi ale Kapselraffung, lateraler Release am 5. Mai 2004

Weiter

führten sie

aus, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor auch für ange passte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig.

E. 4.5 Am 1 8. März 2013 (Urk. 14/2) berichteten die Dres . med. O.___

(Facharzt für Chirurgie FMH), P.___

(Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH), Q.___

(Facharzt für Anästhesiologie FMH), R.___

(Facharzt für Physikalische Thera pie/Rheumatologie FMH) und med. pract. M.___ sowie Dr. phil. N.___, vom A.___ -

auf W u nsch der Beschwerdeführerin - zuhanden der Hausärztin

Dr. B.___ über den Verlauf der interdisziplinären Schmerzbehandlung .

Sie wie derholten im Wesentlichen das bereits im Bericht vom 1 6. Oktober 2012 (Urk. 11/102) Ausgeführte .

5 . 5 .1

Das Z.___ - Gutachten vom 3. August 2012 (Urk. 11/93/1-2 4) entspricht in sämt lichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert ei ner Expertise [vorne E. 1.4] . Es beantwortet die gestellten Fragen umfassend, erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung und in Kenntnis der Vorakten, ist sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden de r Beschwerdeführer in und setzt sich damit auseinander. Ins be sondere wird im Gutachten auch zu früheren ärztlichen Einschätzungen Stellung

genommen und nachvollziehbar dargelegt, dass

aus psychiatrischer, orthopä disch- traumatolo gischer und neurologischer Sicht keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit be steht und die Beschwerdeführerin daher medizinisch - theo re tisch in der Lage ist, sämtliche einfachen und wechselbelastenden leichten sowie

mittelschweren körperlichen Tätigkeiten ohne Einschränkung der Leistungs fähig keit zu ver richten. Aus psychiatrischer Sicht zeigten die Gutachter schlüssig auf, dass die depressive Episode weit est gehend remittiert ist und allenfalls noch das Ausmass eines leicht en depressiven Syndroms erreicht, welches in Verknüpfung mit einer dysfunktionalen Schmerzwahrnehmung und Schmerzverarbeitung, am ehesten im Zuge einer anhaltenden somatoformen Schmer z störung, besteht. Let z te re be steht vor dem Hintergrund besonders belastende r

Erlebnisse im psycho so zialen Bereich, wie namentlich dem Verlust des Arbeitsplatzes oder

de s

ge scheiterten Lebensentwurf s nach der zweiten geschieden en Ehe, und

gilt

mangels

Vorliegen der Foerster-Kriterien rechtsprechungsgemäss als

überwindbar . Nach vollziehbar legten d ie Gutachter dar, dass sich die Selbsteinschätzungen der Be schwerdeführerin nicht mit ihren objektiven Befun den deck t en. So beobachtete einer der Gutachter, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, den rechten Arm beim Öffnen ihrer Handtasche relativ geschickt zu benutzen oder die linke Hand und den linken Unterarm annähernd prob lemlos mit einem in der rechten Hand geführten Papiertuch abzutrocknen (Urk. 11/93/14), obschon sie abgab, die Beweglichkeit im rechten Arm sei noch weit davon entfernt, normal zu sein (Urk. 11/93/9) . Auch spiegelte sich im psy chopathologischen Befund die von ihr angegebene Vergesslichkeit nicht ange messen wieder (Urk. 11/93/15).

Dass eine Diskrepanz zwischen der Selbstein schätzung und den anlässlich der Begut ach t ung en festgellten objektivierbaren Befunde n besteh e, stellten auch die Gutach ter der MEDAS im Jahr 2010 fest (vgl. Urk. 11/61/28). Letztere nannten ebenfalls

keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und hielten ausdrück lich fest, dass mangels Vorhan densein s krankheitstypischer Symptome die Be schwerdeführerin an keiner an haltenden depressiven Störung leide. Schliesslich befanden auch die MEDAS-Gutachter, dass die depressive Störung mit über wie gender Wahrscheinlichkeit seit längerem remittiert sei (Urk. 11/61/27).

Die Beurteilung von Dr. B.___

steht der Beurteilung der

Z.___ -Gutachter nicht

entgegen . Obschon die gestell ten

Diagnosen und gemachten

Schilderungen di vergieren, ist zu bedenken, dass ihr Bericht aus dem Jahr 2009 herrührt und die Gutachter nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangen heit

an einer depressiven Symp tomatik gelitten hatte . Zudem ist zu bemerken, dass die Aussagekraft der Angaben Dr. B.___ s

mit Hinweis auf die seltenen Konsul tationen (sie sehe die Beschwerdeführerin nur ganz grobmaschig, etwa ein

- bis zwei mal jährlich; Urk. 11/47/1) und die subjektiven Eindrücke relativiert werden

(Urk. 11/47). Gleich verhält es sich mit der Beurteilung des Dr. C.___ aus dem Jahr 2009 (Urk. 11/48). Auch er berichtete von „weitmaschigen Kontakten“ mit der Beschwerdeführerin und orientierte sich unter dem Titel Verlauf und Befund hauptsächlich an den von ihr beschriebenen Symptomen. 5. 2

5. 2 .1

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heits gewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabili tationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (koope ra tive Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sach liches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi al versicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.

IV- Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun des gerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E.

5.7).

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chro nic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E.

2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E.

5), bei dissoziativen Bewe gungs störungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Ver letzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfä lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet . 5. 2 .2

Vorliegend führten die Gutachter aus, die diagnostizierte somatoforme Schmerz störung wie au c h die dissoziative Bewegungsstörung würden keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen, da die Foerster-Kriterien nicht erfüllt seien. So liege neben der somatoformen Schmerzstörung und der dissozi ativen Bewe gungs störung weder auf psychiatrischem Fachgebiet noch im Be reich der Soma tik eine gravierende Komorbidiät vor. Darüber hinaus lägen keine Rückzugs ten denzen vor und es könne nicht von einem therapeutisch un beeinflussbaren Krankheitsprozess ausgegangen werden. Es bestehe ein sekun därer Krankheits gewi nn, doch würden sich für einen primären Krankheitsgewinn psychiatrisch keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben (Urk. 11/93/1-24 S. 20 f.).

Bei der Frage, ob die Folgen einer somatoformen Schmerzstörung und einer disso ziativen Bewegungsstörung (vgl. E.5.2.1 vorstehend) mit einer zumutbaren Willensanstrengung überw indbar sind, handelt es sich um eine aus serhalb des Kom petenzbereichs des Arztes liegende Rechtsfrage (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_285/2009 vom 7. August 2009 E.

3.3.2, unter Hinweis auf BGE 130 V 352). Inwieweit die somatoforme Schmerzstörung und die dissozia tive Bewe gungs störung von versicherungsrechtlicher Bedeutung sind, ist daher nachfol gend zu prüfen. 5.2.3

Wie aufgezeigt, steht bei der Beschwerdeführerin im Zuge einer somatoformen Schmerzstörung eine dissoziative Bewegungsstörung im Vordergrund, wobei die Gutachter keine weitere schwerwiegende psychiatrische Diagnose stellten, mit hin die depressive Störung als weitgehend remittiert, allenfalls noch als leicht beur teilten (vgl. E. 5.1 vorstehend). Demnach liegt keine psychiatrische Störung vor, die als eigenständiges, von der Schmerzsymptomatik losgelöstes Beschwer debild die Schmerzverarbeitung beeinträchtigen könnte. Es fehlt damit an einer mit wir kenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, In ten sität, Ausprägung und Dauer. Folglich müssten die übrigen qualifizierten Kri terien mit einer gewissen Intensität und Konstanz erfüllt sein. Vorliegend liegt den medizinischen Akten zufolge keine chronische körpe rliche Begleiter kran kung sowie

k ein chronifi zierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung vor.

Z u verneinen ist au ch ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens. So geht die Be schwerdeführerin gemäss eigenen Angaben gelegent lich spazieren oder ab und zu in ein Einkaufszentrum, um dort etwas zu essen. Auch erledigt sie kleine Ein käufe selber . Ab und an komme eine Nachbarin zum Kaffee vorbei. Im Jahr 2012

besuchte sie ihre Mutter in der S.___ und ver brachte zwei Wochen in T.___, um

Schlammpackungen zu erhalten (Urk. 11/93/10). Weiter gibt es keine Hinweise auf einen verfestigten, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf, den die Schmerzsymptomatik als Ausdruck einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") ersch ei nen liesse. Auch kann nicht vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutische n Ansatz) trotz kooperativer Haltung der Beschwer deführer in die Rede sein.

Vor diesem Hintergrund ist offenkundig, dass die Kriterien, die ein Abweichen von der Überwindbark eitsvermutung erlauben, nicht erfüllt sind. Die diagnosti zierte somatoforme Schmerzstörung und die dissoziative Bewegungsstörung ver mögen folglich keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. 5 . 3

Soweit seitens der Ärzte des A.___ ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradig schweren Episode (vgl. Bericht vom 1 6. Oktober 2012; Urk. 3/2 und Bericht vom 1 8. März 2013; Urk. 14/2), ist zu bemerken, dass sie sich sowohl betreffend Diagnosestellung als auch bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie an de n von der Beschwerdeführerin beschriebe nen Symptomen orientieren, ohne diese mit medizinisch objektiven Gesichts punkten zu untermauern (Urk. 3/2 /2, Urk. 14/2/7) . So beinhaltet das von ihnen erhobene positive und negative Leistungsbild erkennbar die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin (S. 4). Zudem ist hinsichtlich Abweichungen zwischen der Beur teilung der Gutachte r und derjenigen der Ärzte des A.___

auf die b un des gerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach in Bezug auf Bericht e von Hausärzten und behandelnden S pe zialärzten grundsätzlich der Erfahrungstat sache Rechnung zu tragen ist, dass letztere mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Auf grund des Ausgeführten drängt sich k eine abweichende Beurteilung im Sinne de r

behandelnde n Fach ärzte des A.___

auf.

5.4

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf das überzeugende Gut ach ten des Z.___

vom 3. August 2012 abzustellen ist. Es ist somit davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig und in der Lage ist, sämtliche einfachen und wechselbelastenden leichten sowie mittelschweren kör per lichen Tätigkeiten ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu ver richten. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. 6.

Damit ist ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin seit 2003 erheblich verbessert hat. Die ursprüngliche, der Rentenzusprache zugrunde liegende mittelschwere ängstlich gefärbte depressive Episode mit Ten denz zur Chronifizierung liegt nicht mehr vor, sondern lediglich noch eine weit gehend remittierte depressive Störung leichten Ausmasses. Die dissoziative Be we gungsstörung besteht ebenfalls nicht mehr, die somatoforme Schmerzstörung hat nunmehr keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr. Damit ist neu von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszu gehen, weshalb keine Invalidität mehr vorliegt. Damit erweist sich die am 18.

Ja nuar 2013 verfügte Renteneinstellung als rechtens, weshalb die Beschwer de abzuweisen ist.

Bei diesem Ergebnis kann ebenso offen bleiben, ob die ursprüngliche Renten zu sprache vom 4. Juni 2003 zweifellos unrichtig war, wie auch ob lit. a Abs. 1 SchlB IVG anwendbar ist und die Rentenaufhebung gestützt auf diese Gesetzes bestimmung zu schützen wäre. 7. 7.1

Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung des Gesuches vom 20. Februar 2013 die unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechts vertreter zu bestellen. 7.2

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3

In Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer und §§ 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungs ge richt (GebV SVGer) ist Rechtsanwalt Eric Stern bei diesem Ausgang des Ver fahrens mit Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.4

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

I n Bewilligung des Gesuches vom 20 . Februar 201 3 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt, und es wird ihr Rechts anwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D i e Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 2 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Swiss Life AG sowie an: - Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Zürich - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1964, arbeitete bis Januar 2002 als Serviceange stellte ( Urk.  11/3 Ziff.  6.3.1). A m 2
  2. November 2002 meldete sie sich unter Hin weis auf einen Unfall , bei welchem sie auf die rechte Hand stürzte und den Kopf an der Wand anschlug , bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.   11/3 Ziff.  7.2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten ( Urk.  11/ 13-14, Urk.  11/19 ), Arbeitgeberberichte ( Urk.  11/6, Urk.  11/11) sowie Arzt berichte ( Urk.  11/10/1- 8 , Urk.  11/12 ) ein und zog die Akten der Schweize ri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Urk.  11/9) bei. Mit Verfügung vom
  3. Juni 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab
  4. November 2002 , basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100   %, eine ganze Invaliden rente zu ( Urk.  11/31) . 1.2      Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde im Rahmen des im Jahr 2005 einge leiteten Revisionsverfahren bestätigt (Mitteilung vom 1
  5. Juni 2005, Urk.   11/39). 1.3      Im Zuge eines im Jahr 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle zwei Arztberichte ( Urk.  11/47-48) ein und liess die Versicherte poly disziplinär begutachten (Gutachten vom 2
  6. Oktober 2010 der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___ , MEDAS, Urk.  11/61/1-33). Mit Vorbescheid vom 2
  7. November 2010 stellte sie die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht ( Urk.  11/65). Dagegen erhob die Versicherte am 18.   Dezember 2010, 1
  8. Januar und
  9. Februar 2011 Einwände ( Urk.  11/69, Urk.  11/73 und Urk.  11/76 ) , worauf hin sie am 1
  10. Juni und
  11. Juli 2012 durch das Z.___ erneut polydisziplinär begutachtet wurde (Gutachten vom
  12. August 2012, Urk.  11/93/1-2 4 ). Unter Auflage eines Berichts vom 1
  13. Ok tober 2012 des A.___ ( A.___ , Urk.  11/102) nahm sie a m 2
  14. Oktober und 2
  15. November 2012 ( Urk.  11/103, Urk.  11/112) Stellung zum Gutachten des Z.___ . Mit Verfügung vom 1
  16. Januar 2013 hob di e IV-Stelle die Rente auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf ( Urk.  2).
  17. Gegen die Verfügung vom 1
  18. Januar 2013 ( Urk.  2) erhob die Versicherte am 2
  19. Februar 2013 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Eric Stern (S. 2).      In der Beschwerdeantwort vom 2
  20. Mai 2013 ( Urk.  10) stellte die IV-Stelle den An trag auf Abweisung der Beschwerde . Mit Eingabe vom 3
  21. Mai 2013 ( Urk.  12 ) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des A.___ ( Urk.  14/2) ein. Am
  22. Au gust 2013 teilte die IV-Stelle mit, sie verzich te auf eine Stellungnahme ( Urk.  17), was der Beschwerdeführerin am 14.   August 2013 ( Urk.  23) zur Kennt nis gebracht wurde .      Mit Gerichtsv erfügung vom 2
  23. Januar 2014 ( Urk.  24) wurde den Parteien die Gelegenheit gegeben, zur Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenzusprache und zur Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a (SchlB IVG) , Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin reich te ihre Stellungnahme am 1
  24. April 2014 ( Urk.  26) und die Beschwerde führerin am 1
  25. März 2014 ( Urk.  28) ein . Das Gericht zieht in Erwägung:
  26. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.  4 Abs.  1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Die Anpassung einer zugesprochenen Leistung ist unter drei Titeln zulässig, na ment lich der Revision (nachstehend E. 1.2.1), der Wiedererwägung (nachste hend E.   1.2.2) oder der Überprüfung gestützt auf die SchlB IVG (nachstehend E. 1.2.3) . 1.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säc h lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren ten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.   3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wir kung en auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  27. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.   3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.   1 mit Hin weisen). 1.2.2      Fehlen die in Art.  17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art.  53 Abs.  2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzu kom men, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeig net sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisions v erfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E.   2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E.   5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2.3      Nach lit. a Abs.  1 SchlB IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art.  7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraus setz ung en von Art.  17 Ab satz 1 ATSG nicht erfüllt sind.           Die Revision nach Massgabe der SchlB IVG ist an drei Vo raussetzungen ge knüpft: Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage. Nur unter dieser Bedingung kann die Über prüfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden. Weiter ist für die Her absetzung oder Aufhebung der Rente erforderlich, dass auch im Revisi ons zeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Zu klären ist da he r ferner, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls ver schlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Schliesslich ist zu prüfen, ob die „Foerster-Kriterien“ als er füllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise – trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwer de bil des – nachweisbar ist ( BGE 139 V 547 E. 10.1) .      Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un ter stellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen ver wand ten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensi bili täts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen Halswirbelsäulen (HWS)-Verletzung ohne organisch nach weis bare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht (Gäch ter/ Siki, Sparen um jede Preis?, in: Jusletter 2
  28. November 2010, S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
  29. 3      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
  30. 4      Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un ter l agen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent schei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi zi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
  31. 2. 1      Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer ” substituierten ” Begründung zur Ein stel lung der Rente vom 17. Februar 2014 ( Urk.  26) zusammengefasst aus , dass bei der Beschwerde führerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Die ursprünglich e Rentenzusprache sei aufgrund der Diagnose einer somatoformen Schmerzstö rung und einer dissoziativen Bewegungsstörung zugesprochen wor den . Dabei handle es sich gemäss bundes ge richt l iche r Rechtsprechung um pa tho g enet isch-ätiologisch unklare syndrom ale Beschwerdebilder ohne nachweis bare or ganische Grundlage . Anlässlich der aktuellen Rentenrevision seien bei der MEDAS Y.___ sowie beim Z.___ Gutachten eing e holt worden, welche keine Diag nosen mit Ausw irk ung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnten; es handle sich bei den gestellten Diagnosen um solche ohne nachweisbare orga ni sche Grund lage , wo mit die SchlB IVG anwendbar seien. Die willentliche Über win dung der Be schwerden sei der Be schwerdeführerin gemäss der Einsc hätzung im Gutachten des Z.___ , der sie sich anschliessen würden, zumutbar.      Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde ( Urk.  1) im Wesentli chen auf den Standpunkt, dass zur Beurteilung ihres Gesundheitszustandes nicht auf das mangelhafte Z.___ -Gutachten vom
  32. August 2012 abzustellen sei . Gemäss Bericht des A.___ seien alle Kriterien für eine schwere Depression gemäss ICD-10 erfüllt. Sie sei zu 100  % a rbeitsunfähig.
  33. 2      Anlässlich des im Jahr 2005 durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens hatte die IV-Stelle keine umfassenden medizinischen Abklärungen vor genommen , sondern lediglich gestützt auf die eingeholten Verlaufsberichte der behandelnden Haus ärztin (Bericht vom
  34. Juni 2005 von Dr.  med. B.___ , FMH für Allgemeinme dizin; Urk.  11/ 3 7 ) und des behandelnden Psychiaters (Bericht vom 2
  35. Mai 2005 von Dr.  med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie; Urk.  11/38 ) mit geteilt , dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe ( Urk.  11/39).      Nachfolgend ist demzufolge zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwerde führerin seit Ergehen der Verfügung vom
  36. Juni 2003 ( Urk.  11/31 ; massgeblicher Refe renzzeitpunkt, BGE 133 V 108 ) bis zum Er lass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1
  37. Januar 2013 ( Urk.  2) in dem Masse ver besser te, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Einstellung der ganze n Rente ver fügte.
  38. 3.1      Infolge des Unfalls vom 1
  39. November 2001 , bei welchem die Beschwerdeführe rin auf die rechte Hand stürzte und den Kopf anschlug, wurde sie vom 1
  40. April bis 2
  41. Mai 2002 stationär in der Rehabilit ationsklinik D.___ psychothera peu tisch betreut ( Urk.  11/10/18).      Im entsprechenden Austrittsbericht vom
  42. Juni 2002 ( Urk.  11/10/18-20) nann ten die Dres. med. E.___ (Assistenzarzt) und F.___ (Plastische- und Handchirur gie ) zuhanden des behandelnden Psychiaters, Dr.  med. C.___ , die Diag nosen einer mittelschweren ängstlich gefärbten depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer dissozia tiv en Be we gungsstörung (ICD-10 F44.4).
  43. 2      Dr.  C.___ nannte im Bericht vom 2
  44. Dezember 2002 ( Urk.  11/10/1-8) zu handen der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ( Urk.  11/10/5): - Mittelgradig ängstlich gefärbte depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit Ten denz zur Chronifizierung - Dissoziative Bewegungsstörung (F44.4) - Somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Radiologisch nachgewiesene Diskushernie C5/6 rechts      Er führte aus, dass sich die Depression wie auch die dissoziative und die soma to forme Störung therapeutisch kaum h ätt en beeinflussen lassen. Auf grund des sta tionären Verlaufs der Behandlung dürfte sich die durch die psy chiatrischen Er krankungen gegebene Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht ändern. Bis auf weiteres bestehe s eit dem 1
  45. November 2002 eine Arbeitsfähig keit von 0  % .
  46. 3      Dr.  med. B.___ nannte im Bericht vom
  47. Februar 2003 ( Urk.  11/12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  11/12/5): - Status nach Sturz auf die rechte Hand am 1
  48. November 2001 mit nach folgend schwerem Schmerzsyndrom - Somatoforme Schmerzstörung mit dissoziativer Bewegungsstörung - Ängstlich gefärbte depressive Symptomatik      Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein cervico- zerebrales und –vertebrales/spondylogenes sowie lumbovertebrales Schmerz syn drom beidseits . Weiter führte s ie aus, die Beschwerdeführerin sei vom 1
  49. Novem ber 2001 bis auf weiteres in jeder Tätigkeit voll arbeitsunfähig.
  50. 4.1      Die im Rahmen des im Jahr 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingegange nen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fol gendes Bild:      Im Bericht vom
  51. September 2009 ( Urk.  11/47) nannte Dr.  B.___ die Diagnose eines Status nach Sturz auf die rechte Hand am 1
  52. November 2001 mit nach folgend schwerem Schmerzsyndrom, einer dissoziativen Bewegungsstörung mit Parese des rechten Armes (ICD-10 F44.4), einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer ängstlich gefärbten depressiven Symptomatik (ICD-10 F32.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Sie führte aus, dass die Be schwerde führerin noch immer übe r ein Nacken-, Schulter-, Arm- und Hand-Schmerzsyndrom rechts mit eingeschränkter Einsetzbarkeit der rechten Hand klage . An der Situation habe sich seit dem letzten Bericht nichts geändert. In wie weit die Beschwerdeführerin arbeitsfähig sei, sei für sie nicht objektivierbar.      Dr.  C.___ führte im Bericht vom
  53. November 2009 ( Urk.  11/48) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erweise sich als stationär und es sei zu keiner Änderung in der psychiatrischen Diagnosestellung sowie deren Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gekommen. Er diagnostizierte eine chronifizierte mittel gradige depressive Episode, eine dissoziative Bewegungsstörung des rech ten Arms und eine somatoforme Schmerzstörung. Er gab an, seine Wissensbasis sei zu schmal , um differenzierte Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen zu kön nen . 4.2      Die Beschwerdeführerin wurde am 2
  54. März und 1
  55. Juni 2010 durch die Dres. med. G.___ ( FMH Rheumatologie sowie FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation ), H.___ ( Facharzt für Neurologie ) und I.___ ( Eidgenössischer Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie SGFP ) der MEDAS polydisziplinär begutachtet.      Im entsprechenden Gutachten vom 2
  56. Oktober 2010 ( Urk.  11/61/1-33) nannten die Fachärzte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.   21). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie: - Anamnestisch beschriebene depressive Störung, aktuell remittiert - Anamnestisch beschriebene dissoziative Bewegungsstörung, aktuell nicht feststellbar - Anamnestisch beschriebene anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ak tuell nicht in krankheitswertigem Ausmass feststellbar - Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit/bei - v.a. Medikamentenübergebrauchskopfschmerz - Chronische Brachialgie rechts unklarer Aetiologie - Vertebrale bis spondylogene zervikale rechtsseitige Symptomatik mit/bei - S egmentdegeneration C5/C6 mit früher nachgewiesener Diskushernie - R ezidivierende vertebrale bis spondylogene linksbetonte lumbale Schmer zen mit/bei - leichter Skoliose - Anamnestisch Dyslipidämie - Status nach Chevronosteotomie rechts bei schmerzhaftem Hallux valgus 2004      Aus rheumatologischer Sicht führten d ie Gutachter aus, dass sich die andau ernde Gebrauchsunfähigkeit von Hand und Arm, die von einem Unfall im Jahr 2001 herrühre, somatisch nicht schlüssig erklären lasse . Radiologisch liessen sich trotz geschildeter Gebrauchsunfähigkeit keine Anzeichen eines Knochen schwun des finden (S.   22). Die vertebragene n Probleme im Sinne einer vertebralen bis spondylogenen Symptomatik zervikal bei objektivierten degenerativen Ver änderungen C5/C6 im Sinne einer allerdings als altersentsprechend einzustufen den Osteochondrose seien nachvollziehbar, wobei früher jedoch neuroradiolo gisch eine Diskushernie objektiviert worden sei. Die degenerativen Veränderun gen lumbal würden das altersentsprechende Mass ebenso nicht übersteigen. Aus rheumatologischer Sicht könne daher kein Grund für eine anhaltende , seitens des Bewegungsapparats begründbare Arbeits un fähigkeit eruiert werden. Aus neu rologischer Sicht führten sie aus, dass ein chronisches Schmerzsyndrom des rech ten Arms sowie ein chronisches Kopfschmerzsyndrom bestehen würden . Kli nisch-neurologisch liessen sich keine objektivierbaren Ausfälle finden. Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht berichteten die Gutachter, dass im Zeitpunkt der psy chiatrischen Untersuchung mangels Vorhandensein s einschlägiger Symptome die Diagnose einer anhaltenden depressiven Störung nicht habe bestätigt werden können (S.   25). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei es seit L ängerem zu einer Remission der depressiven Störung gekommen, wobei die Diagnose akten anamnestisch verschiedentl ich wiederholt worden sei, ohne dass objektivierbare Symptome einer mittelgradigen depressiven Störung festgehalten worden sei en . Es würden Diskrepanzen zwischen den Beschwerdeschilderungen der Be schwer de führerin und ihrem Tagesaktivitiätsniveau bestehen (S. 27). Zudem sei eine erhebliche Diskrepanz zwischen ihren Beschwerden und den in der psychi atri schen und somatischen Begutachtung festgestellten objektivierbaren Befun de n festzustellen. Es könne nicht mehr von einer Schmerzverarbeitungsstörung mit eigenständigem Krankheitswert ausgegangen werden, wenn zudem berück sich tig t werde, dass die Schmerzsymptome bei ausreichender Willensanstren gung über wind bar seien. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit zu attestieren. Die Gutachter hielten fest, dass der Be schwerdeführerin die bisherige Tätigkeit ohne Einschränkungen zumutbar sei (S. 28).
  57. 3      Am 1
  58. Juni und
  59. Juli 2012 wurde die Beschwerdeführer in durch die Dres. med. J.___ ( Facharzt für Psychiatrie ), K.___ ( Facharzt für Allgemeine Chi rurgie und Traumatologie FMH) und L.___ (Facharzt für Neurologie) des Z.___ polydisziplinär begutachtet.      Im entsprechenden Gutachten vom
  60. August 2012 ( Urk.  11/93/1 -24 ) nannten die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: - Leichte depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.0) - Verdacht auf leichtes Lumbovertebralsyndrom ohne klinisch oder radio logisch fassbare pathologische Befunde - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), dissoziative Bewe gungsstörung (F44) des rechten Armes mit demonstrativer Funktionslo sigkeit der Hand-, Vorderarm- und Schulterfunktion rechtsdominant bei differentialdiagnostisch möglichem Zustand nach einer Sudeckschen Dystrophie (Algodystrophie) - Zustand nach Osteotomie Metatarsale l beidseits      Die Gutachter berichteten, dass sich anlässlich der psychiatrischen Untersu chung ein allenfalls leicht ausgeprägtes depressives Syndrom gezeigt habe, wo bei eine wie in der Vergangenheit beschriebene mittelschwere bis schwere de pressive Symp tomatik zweifelsohne nicht vorliege (S.   17). Darüber hinaus finde sich im Zuge dieser vor allem auf psychosozialen Belastungsfaktoren (Arbeits platzver lust, Entwurzelung, Migrationsproblematik, gescheiterter Lebensentwurf nach zwei gescheiterten Ehen) beruhenden depressiven Symptomatik eine ver mehrt nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung mit dysfunktionaler Be schwerdeverar bei tung und sekundärer Symptomausweitung. Die vorgetragene Schmerzsympto ma tik wirke deutlich histrionisch ausgestaltet und demonstrativ vorgetragen. Dazu passe ebenso die eindeutige dissoziative Bewegungsstörung mit Bewe gungs ein schränkungen des rechten Armes, welche sich nur zeitweilig darstelle und in vermeintlich unbeobachteten Situationen sistiere. Die in der Vergangenheit dis kutierte depressive Episode sei im Zuge einer wahrscheinlich rezidivierenden de pressiven Störung weitgehend remittiert. Allenfalls liege noch eine leichte de pressive Episode vor. Vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Belastungs fak toren im psychosozialen Bereich bestehe über dies eine dysfunktionale Schmerz wahrnehmung und Schmerzverarbeitung mit dem Aspekt einer anhaltenden so matoformen Schmerzstörung, wobei diese so zialmedizinisch ohne Relevanz sei en . Die Foerster-Kriterien zur Annahme einer unüberwindbaren somato formen oder dissoziativen Störung seien nicht erfüllt. Es mangle an einer wesentlichen , so zialmedizinisch relevanten psychiatrischen K ormorbidität. Eine chronische aus rei chend schwere körperliche Begleiterkrankung liege ebenfalls nicht vor. Des Weiteren sei zwar von einer Chronifizierung der Symptomatik auszugehen, aber ein therapeuthisch unbeeinflussbarer Krankheitsverlauf könne nicht angenomm en werden. Es bestünden durchaus noch therapeutische Optionen. (….) Ferner sei festzuhalten, dass ein nicht unerheblicher sekundärer K rankheitsgewinn durch die Entpflichtung und Entlastung aus der Symptomatik resultiere. Von einem primären Krankheitsgewinn hingegen könne man sich anlässlich der Unter su chung nicht überzeugen. Die anlässlich der MEDAS- Begutachtung festge stellte 100  % Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei zu bestätigen. Aus ortho pä disch - traumatologischer Si cht sei die Beschwerdeführerin am Bewegungs apparat in der Lage, ihren rechten Arm zu benutzen (S. 18) . Morphologisch seien keine fassbaren Gründe für die funktionellen Einbussen f estzustellen. Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht stellten die Gut ach ter fest, dass anlässlich der neurologischen Untersuchung keine Ausfälle zu objektivieren gewesen seien, keine neurogene Paresen festgestellt worden seien, die angege bene Sensibilitätsstörung keinem nervalen Versorgungsgebiet habe zu ge ordnet wer den k ö nne n und auch keine Reflexauffälligkeiten, keine Koordina tionsstörungen oder vegetativen Störungen bestanden hätten (S.   19). Aus neu ro logischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwer deführerin sei daher medizinisch - theoretisch in der Lage, sämtliche wechselbe las tenden leich ten und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten einfacher geistiger Natur, mit geringen Verantwortungsgraden auf dem allgemeinen Ar beits markt 8.5 Stunden ohne Minderung der Leistungsfähigkeit zu verrichten. Medizinisch theoretisch sei s ie auch in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Service als auch Verweistätigkeiten zu verrichten (S. 20). Eine Arbeitsun fähig keit von 20  % oder mehr sei seit der Begutachtung durch die MEDAS im Oktober 2010 nicht mehr ausgewiesen (S. 22).
  61. 4      Am 1
  62. Oktober 2012 ( Urk.  11/102) nahmen med. pract. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr.  phil. klin. psych. N.___ , Klini scher Psychol oge und Supervisor , vom A.___ zuhanden der Beschwerdeführerin Stellung zum Z.___ -Gutachten vom
  63. August 201
  64. Im Wesentlichen führten sie aus, dass dem psychiatrischen Teil dieses Gutachtens kein Beweiswert zu komme und nicht darauf abzustellen sei . Es zeige deutliche Mängel auf . So sei insbesondere die Beschwerdeaufnahme unvollständig ergangen (S.   2). Die Be schwerdeführerin leide unter deutlich erhöhter Vergesslichkeit, Lust- und Inte resselosigkeit, Müdigkeit sowie Konzentrationsstörungen. Sie habe Sinnlosig keits gedanken, mache Gedankenkreise und ziehe sich zurück. Auch sei sie a n triebs los, habe das Selbstvertrauen verloren und habe Schuldgefühle, leide an Schlaf störungen und Appetitzunahme. Damit seien alle Kriterien für eine schwere Depression gemäss ICD-10 erfüllt . Unter Einbezug aller Informationen sei die De pression mittelgradig. Sie stellten folgende Diagnosen (S. 4):      - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Dissoziative Bewegungsstörung (F44.4) - Status nach Suizidversuch 1992 (X61) - Cervicocephales Schmerzsyndrom mit/bei - Diskushernie C5/6 ( Dr.  C.___ 2
  65. Dezember 2002) - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom beidseits ( Dr.  B.___
  66. Februar 2003) - Harninkontinenz mit/bei - Belastungs in kontinenz (Universitätsspital U.___ 2
  67. März 2011) - Schmerzhafter Hallux valgus beidseits mit/bei - Status nach Operation modifizierte Chevron Osteotomie rechts, medi ale Kapselraffung, lateraler Release am
  68. Mai 2004      Weiter führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor auch für ange passte Tätigkeiten zu 100  % arbeitsunfähig. 4.5      Am 1
  69. März 2013 ( Urk.  14/2) berichteten die Dres . med. O.___ ( Facharzt für Chirurgie FMH ) , P.___ ( Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH ) , Q.___ ( Facharzt für Anästhesiologie FMH ), R.___ ( Facharzt für Physikalische Thera pie/Rheumatologie FMH ) und med. pract. M.___ sowie Dr.  phil. N.___ , vom A.___ - auf W u nsch der Beschwerdeführerin - zuhanden der Hausärztin Dr.  B.___ über den Verlauf der interdisziplinären Schmerzbehandlung . Sie wie derholten im Wesentlichen das bereits im Bericht vom 1
  70. Oktober 2012 ( Urk.  11/102) Ausgeführte . 5 . 5 .1      Das Z.___ - Gutachten vom
  71. August 2012 ( Urk.  11/93/1-2 4 ) entspricht in sämt lichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert ei ner Expertise [vorne E. 1.4] . Es beantwortet die gestellten Fragen umfassend, erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung und in Kenntnis der Vorakten, ist sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden de r Beschwerdeführer in und setzt sich damit auseinander. Ins be sondere wird im Gutachten auch zu früheren ärztlichen Einschätzungen Stellung genommen und nachvollziehbar dargelegt, dass aus psychiatrischer, orthopä disch- traumatolo gischer und neurologischer Sicht keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit be steht und die Beschwerdeführerin daher medizinisch - theo re tisch in der Lage ist, sämtliche einfachen und wechselbelastenden leichten sowie mittelschweren körperlichen Tätigkeiten ohne Einschränkung der Leistungs fähig keit zu ver richten. Aus psychiatrischer Sicht zeigten die Gutachter schlüssig auf, dass die depressive Episode weit est gehend remittiert ist und allenfalls noch das Ausmass eines leicht en depressiven Syndroms erreicht, welches in Verknüpfung mit einer dysfunktionalen Schmerzwahrnehmung und Schmerzverarbeitung, am ehesten im Zuge einer anhaltenden somatoformen Schmer z störung , besteht. Let z te re be steht vor dem Hintergrund besonders belastende r Erlebnisse im psycho so zialen Bereich , wie namentlich dem Verlust des Arbeitsplatzes oder de s ge scheiterten Lebensentwurf s nach der zweiten geschieden en Ehe, und gilt mangels Vorliegen der Foerster-Kriterien rechtsprechungsgemäss als überwindbar . Nach vollziehbar legten d ie Gutachter dar, dass sich die Selbsteinschätzungen der Be schwerdeführerin nicht mit ihren objektiven Befun den deck t en. So beobachtete einer der Gutachter, dass es der Beschwerdeführerin möglich war , den rechten Arm beim Öffnen ihrer Handtasche relativ geschickt zu benutzen oder die linke Hand und den linken Unterarm annähernd prob lemlos mit einem in der rechten Hand geführten Papiertuch abzutrocknen ( Urk.  11/93/14), obschon sie abgab , die Beweglichkeit im rechten Arm sei noch weit davon entfernt, normal zu sein ( Urk.  11/93/9 ) . Auch spiegelte sich im psy chopathologischen Befund die von ihr angegebene Vergesslichkeit nicht ange messen wieder ( Urk.  11/93/15). Dass eine Diskrepanz zwischen der Selbstein schätzung und den anlässlich der Begut ach t ung en festgellten objektivierbaren Befunde n besteh e , stellten auch die Gutach ter der MEDAS im Jahr 2010 fest (vgl. Urk.  11/61/28). Letztere nannten ebenfalls keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und hielten ausdrück lich fest, dass mangels Vorhan densein s krankheitstypischer Symptome die Be schwerdeführerin an keiner an haltenden depressiven Störung leide. Schliesslich befanden auch die MEDAS-Gutachter, dass die depressive Störung mit über wie gender Wahrscheinlichkeit seit längerem remittiert sei ( Urk.  11/61/27).      Die Beurteilung von Dr.  B.___ steht der Beurteilung der Z.___ -Gutachter nicht entgegen . Obschon die gestell ten Diagnosen und gemachten Schilderungen di vergieren , ist zu bedenken, dass ihr Bericht aus dem Jahr 2009 herrührt und die Gutachter nicht ausschliessen , dass die Beschwerdeführerin in der Vergangen heit an einer depressiven Symp tomatik gelitten hatte . Zudem ist zu bemerken, dass die Aussagekraft der Angaben Dr.  B.___ s mit Hinweis auf die seltenen Konsul tationen (sie sehe die Beschwerdeführerin nur ganz grobmaschig, etwa ein - bis zwei mal jährlich; Urk.  11/47/1) und die subjektiven Eindrücke relativiert werden ( Urk.  11/47). Gleich verhält es sich mit der Beurteilung des Dr.  C.___ aus dem Jahr 2009 ( Urk.  11/48). Auch er berichtete von „weitmaschigen Kontakten“ mit der Beschwerdeführerin und orientierte sich unter dem Titel Verlauf und Befund hauptsächlich an den von ihr beschriebenen Symptomen.
  72. 2
  73. 2 .1      Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heits gewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabili tationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (koope ra tive Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).      In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht, dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sach liches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi al versicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.   IV- Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun des gerichts 8C_142/2013 vom 20.  November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E.   5.7).      Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chro nic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E.   2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E.   5), bei dissoziativen Bewe gungs störungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Ver letzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfä lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet .
  74. 2 .2      Vorliegend führten die Gutachter aus, die diagnostizierte somatoforme Schmerz störung wie au c h die dissoziative Bewegungsstörung würden keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen , da die Foerster-Kriterien nicht erfüllt seien. So liege neben der somatoformen Schmerzstörung und der dissozi ativen Bewe gungs störung weder auf psychiatrischem Fachgebiet noch im Be reich der Soma tik eine gravierende Komorbidiät vor. Darüber hinaus lägen keine Rückzugs ten denzen vor und es könne nicht von einem therapeutisch un beeinflussbaren Krankheitsprozess ausgegangen werden. Es bestehe ein sekun därer Krankheits gewi nn , doch würden sich für einen primären Krankheitsgewinn psychiatrisch keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben ( Urk.  11/93/1-24 S. 20 f. ).      Bei der Frage, ob die Folgen einer somatoformen Schmerzstörung und einer disso ziativen Bewegungsstörung (vgl. E.5.2.1 vorstehend) mit einer zumutbaren Willensanstrengung überw indbar sind , handelt es sich um eine aus serhalb des Kom petenzbereichs des Arztes liegende Rechtsfrage (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_285/2009 vom
  75. August 2009 E.   3.3.2, unter Hinweis auf BGE 130 V 352). Inwieweit die somatoforme Schmerzstörung und die dissozia tive Bewe gungs störung von versicherungsrechtlicher Bedeutung sind , ist daher nachfol gend zu prüfen. 5.2.3      Wie aufgezeigt, steht bei der Beschwerdeführerin im Zuge einer somatoformen Schmerzstörung eine dissoziative Bewegungsstörung im Vordergrund, wobei die Gutachter keine weitere schwerwiegende psychiatrische Diagnose stellten, mit hin die depressive Störung als weitgehend remittiert, allenfalls noch als leicht beur teilten (vgl. E. 5.1 vorstehend ). Demnach liegt keine psychiatrische Störung vor, die als eigenständiges, von der Schmerzsymptomatik losgelöstes Beschwer debild die Schmerzverarbeitung beeinträchtigen könnte. Es fehlt damit an einer mit wir kenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, In ten sität, Ausprägung und Dauer. Folglich müssten die übrigen qualifizierten Kri terien mit einer gewissen Intensität und Konstanz erfüllt sein. Vorliegend liegt den medizinischen Akten zufolge keine chronische körpe rliche Begleiter kran kung sowie k ein chronifi zierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung vor. Z u verneinen ist au ch ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens. So geht die Be schwerdeführerin gemäss eigenen Angaben gelegent lich spazieren oder ab und zu in ein Einkaufszentrum, um dort etwas zu essen. Auch erledigt sie kleine Ein käufe selber . Ab und an komme eine Nachbarin zum Kaffee vorbei. Im Jahr 2012 besuchte sie ihre Mutter in der S.___ und ver brachte zwei Wochen in T.___ , um Schlammpackungen zu erhalten ( Urk.  11/93/10). Weiter gibt es keine Hinweise auf einen verfestigten, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf, den die Schmerzsymptomatik als Ausdruck einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") ersch ei nen liesse. Auch kann nicht vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutische n Ansatz ) trotz kooperativer Haltung der Beschwer deführer in die Rede sein.      Vor diesem Hintergrund ist offenkundig, dass die Kriterien, die ein Abweichen von der Überwindbark eitsvermutung erlauben , nicht erfüllt sind. Die diagnosti zierte somatoforme Schmerzstörung und die dissoziative Bewegungsstörung ver mögen folglich keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. 5 . 3      Soweit seitens der Ärzte des A.___ ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradig schweren Episode (vgl. Bericht vom 1
  76. Oktober 2012; Urk.  3/2 und Bericht vom 1
  77. März 2013; Urk.  14/2) , ist zu bemerken, dass sie sich sowohl betreffend Diagnosestellung als auch bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie an de n von der Beschwerdeführerin beschriebe nen Symptomen orientieren , ohne diese mit medizinisch objektiven Gesichts punkten zu untermauern ( Urk.  3/2 /2, Urk.  14/2/7 ) . So beinhaltet das von ihnen erhobene positive und negative Leistungsbild erkennbar die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin (S. 4). Zudem ist hinsichtlich Abweichungen zwischen der Beur teilung der Gutachte r und derjenigen der Ärzte des A.___ auf die b un des gerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach in Bezug auf Bericht e von Hausärzten und behandelnden S pe zialärzten grundsätzlich der Erfahrungstat sache Rechnung zu tragen ist, dass letztere mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Auf grund des Ausgeführten drängt sich k eine abweichende Beurteilung im Sinne de r behandelnde n Fach ärzte des A.___ auf. 5.4      Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf das überzeugende Gut ach ten des Z.___ vom
  78. August 2012 abzustellen ist. Es ist somit davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin zu 100  % arbeitsfähig und in der Lage ist, sämtliche einfachen und wechselbelastenden leichten sowie mittelschweren kör per lichen Tätigkeiten ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu ver richten. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten.
  79. Damit ist ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin seit 2003 erheblich verbessert hat. Die ursprüngliche, der Rentenzusprache zugrunde liegende mittelschwere ängstlich gefärbte depressive Episode mit Ten denz zur Chronifizierung liegt nicht mehr vor, sondern lediglich noch eine weit gehend remittierte depressive Störung leichten Ausmasses. Die dissoziative Be we gungsstörung besteht ebenfalls nicht mehr, die somatoforme Schmerzstörung hat nunmehr keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr. Damit ist neu von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszu gehen, weshalb keine Invalidität mehr vorliegt. Damit erweist sich die am
  80. Ja nuar 2013 verfügte Renteneinstellung als rechtens, weshalb die Beschwer de abzuweisen ist.      Bei diesem Ergebnis kann ebenso offen bleiben, ob die ursprüngliche Renten zu sprache vom 4. Juni 2003 zweifellos unrichtig war, wie auch ob lit. a Abs. 1 SchlB IVG anwendbar ist und die Rentenaufhebung gestützt auf diese Gesetzes bestimmung zu schützen wäre.
  81. 7.1      Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung des Gesuches vom 20. Februar 2013 die unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechts vertreter zu bestellen. 7.2      Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3      In Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer und §§ 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungs ge richt (GebV SVGer) ist Rechtsanwalt Eric Stern bei diesem Ausgang des Ver fahrens mit Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.4      Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:      I n Bewilligung des Gesuches vom 20 . Februar 201 3 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt, und es wird ihr Rechts anwalt Eric Stern , Zürich, als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt:
  82. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  83. Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D i e Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  84. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eric Stern , Zürich, wird mit Fr. 2 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  85. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Swiss Life AG sowie an: - Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Zürich - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  86. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00189 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom

2. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1964, arbeitete bis Januar 2002 als Serviceange stellte (Urk. 11/3 Ziff. 6.3.1). A m 2 6. November 2002 meldete sie sich unter Hin weis auf einen Unfall, bei welchem sie auf die rechte Hand stürzte und

den Kopf an der Wand anschlug, bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an

(Urk.

11/3 Ziff. 7.2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

holte in der Folge Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 11/ 13-14, Urk. 11/19), Arbeitgeberberichte (Urk. 11/6, Urk. 11/11) sowie Arzt berichte (Urk. 11/10/1- 8, Urk. 11/12) ein und zog die Akten der Schweize ri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Urk. 11/9) bei. Mit Verfügung vom 4. Juni 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2002, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100

%, eine ganze Invaliden rente zu (Urk. 11/31) . 1.2

Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde im Rahmen des im Jahr 2005 einge leiteten Revisionsverfahren bestätigt (Mitteilung vom 1 4. Juni 2005, Urk.

11/39). 1.3

Im Zuge eines im Jahr 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle zwei Arztberichte (Urk. 11/47-48) ein und liess die Versicherte poly disziplinär begutachten (Gutachten vom 2 9. Oktober 2010 der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___, MEDAS, Urk. 11/61/1-33). Mit Vorbescheid vom 2 5. November 2010 stellte sie die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 11/65). Dagegen erhob die Versicherte am 18.

Dezember 2010, 1 2. Januar und

1. Februar 2011 Einwände (Urk. 11/69, Urk. 11/73 und Urk. 11/76), worauf hin sie

am 1 4. Juni und 4. Juli 2012 durch das Z.___

erneut polydisziplinär begutachtet wurde (Gutachten vom 3. August 2012, Urk. 11/93/1-2 4). Unter Auflage eines Berichts vom 1 6. Ok tober 2012 des A.___ (A.___, Urk. 11/102) nahm sie a m 2 9. Oktober und 2 3. November 2012 (Urk. 11/103, Urk. 11/112) Stellung zum Gutachten des Z.___ . Mit Verfügung vom 1 8. Januar 2013 hob di e IV-Stelle die Rente auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 8. Januar 2013 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 2 0. Februar 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Eric Stern (S. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2013 (Urk.

10) stellte die IV-Stelle den An trag auf Abweisung der Beschwerde . Mit Eingabe vom 3 0. Mai 2013 (Urk. 12)

reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des A.___ (Urk. 14/2) ein. Am 8. Au gust 2013 teilte die IV-Stelle mit, sie

verzich te auf eine Stellungnahme (Urk. 17), was

der Beschwerdeführerin am 14.

August 2013 (Urk.

23) zur Kennt nis gebracht wurde .

Mit Gerichtsv erfügung vom 2 4. Januar 2014 (Urk.

24) wurde den Parteien die Gelegenheit gegeben, zur Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenzusprache und zur Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a (SchlB IVG), Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin reich te ihre Stellungnahme am 1 7. April 2014 (Urk. 26) und die Beschwerde führerin am 1 0. März 2014 (Urk. 28) ein . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Anpassung einer zugesprochenen Leistung ist unter drei Titeln zulässig, na ment lich der Revision (nachstehend E. 1.2.1), der Wiedererwägung (nachste hend E.

1.2.2) oder der Überprüfung gestützt auf die SchlB IVG (nachstehend E. 1.2.3) . 1.2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säc h lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren ten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wir kung en auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hin weisen). 1.2.2

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzu kom men, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeig net sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisions v erfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E.

2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E.

5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2.3

Nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so

wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraus setz ung en von Art. 17 Ab satz 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Die Revision nach Massgabe der SchlB IVG ist an drei Vo raussetzungen ge knüpft: Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage. Nur unter dieser Bedingung kann die Über prüfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden. Weiter ist für die Her absetzung oder Aufhebung der Rente erforderlich, dass auch im Revisi ons zeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Zu klären ist da he r ferner, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls ver schlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Schliesslich ist zu prüfen, ob die „Foerster-Kriterien“ als er füllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise – trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwer de bil des – nachweisbar ist

(BGE 139 V 547 E. 10.1) .

Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un ter stellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen ver wand ten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensi bili täts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen Halswirbelsäulen (HWS)-Verletzung ohne organisch nach weis bare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht (Gäch ter/ Siki, Sparen um jede Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un ter l agen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini sche

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent schei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi zi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2. 1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer ” substituierten ” Begründung zur Ein stel lung der Rente vom 17. Februar 2014 (Urk. 26) zusammengefasst

aus, dass bei der Beschwerde führerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Die ursprünglich e

Rentenzusprache sei aufgrund der Diagnose einer somatoformen Schmerzstö rung und einer dissoziativen Bewegungsstörung zugesprochen wor den . Dabei

handle es sich gemäss bundes ge richt l iche r Rechtsprechung

um pa tho g enet isch-ätiologisch unklare syndrom ale Beschwerdebilder ohne nachweis bare or ganische Grundlage .

Anlässlich der aktuellen Rentenrevision seien bei der MEDAS Y.___ sowie beim

Z.___ Gutachten eing e holt worden, welche keine

Diag nosen mit Ausw irk ung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnten; es handle sich bei den gestellten Diagnosen um solche ohne nachweisbare orga ni sche Grund lage, wo mit die SchlB IVG anwendbar seien. Die willentliche Über win dung der Be schwerden sei der Be schwerdeführerin gemäss der Einsc hätzung im Gutachten des Z.___, der sie sich anschliessen würden, zumutbar.

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) im Wesentli chen

auf den Standpunkt, dass zur Beurteilung ihres Gesundheitszustandes nicht auf das mangelhafte Z.___ -Gutachten vom 3. August 2012 abzustellen sei . Gemäss Bericht des A.___ seien alle Kriterien für eine schwere Depression gemäss ICD-10 erfüllt. Sie sei zu 100 %

a rbeitsunfähig. 2. 2

Anlässlich des im Jahr 2005 durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens hatte die

IV-Stelle keine umfassenden medizinischen Abklärungen vor genommen, sondern lediglich gestützt auf die eingeholten Verlaufsberichte der behandelnden Haus ärztin (Bericht vom 6. Juni 2005 von Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinme dizin; Urk. 11/ 3 7) und des behandelnden Psychiaters (Bericht vom 2 0. Mai 2005 von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie; Urk. 11/38) mit geteilt, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe (Urk. 11/39).

Nachfolgend ist demzufolge zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwerde führerin seit Ergehen der Verfügung vom 4. Juni 2003 (Urk. 11/31; massgeblicher Refe renzzeitpunkt, BGE 133 V 108) bis zum Er lass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 8. Januar 2013 (Urk.

2) in dem Masse ver besser te, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Einstellung der ganze n Rente ver fügte.

3. 3.1

Infolge des Unfalls vom 1 6. November 2001, bei welchem die Beschwerdeführe rin auf die rechte Hand stürzte und den Kopf anschlug, wurde sie vom 1 7. April bis 2 9. Mai 2002 stationär in der Rehabilit ationsklinik D.___

psychothera peu tisch betreut (Urk. 11/10/18).

Im entsprechenden Austrittsbericht vom 6. Juni 2002 (Urk. 11/10/18-20) nann ten die Dres. med. E.___ (Assistenzarzt) und F.___ (Plastische- und Handchirur gie) zuhanden des behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___, die Diag nosen einer mittelschweren ängstlich gefärbten depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer dissozia tiv en Be we gungsstörung (ICD-10 F44.4). 3. 2

Dr. C.___

nannte im Bericht vom 2 1. Dezember 2002 (Urk. 11/10/1-8) zu handen der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Urk. 11/10/5): - Mittelgradig ängstlich gefärbte depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit Ten denz zur Chronifizierung - Dissoziative Bewegungsstörung (F44.4) - Somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Radiologisch nachgewiesene Diskushernie C5/6 rechts

Er führte aus, dass sich die Depression wie auch die dissoziative und die soma to forme Störung therapeutisch kaum h ätt en beeinflussen lassen. Auf grund des sta tionären Verlaufs der Behandlung dürfte sich die durch die psy chiatrischen Er krankungen gegebene Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht ändern. Bis auf weiteres bestehe s eit dem 1 6. November 2002 eine Arbeitsfähig keit von 0 % . 3. 3

Dr. med. B.___

nannte im Bericht vom 6. Februar 2003 (Urk. 11/12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/12/5): - Status nach Sturz auf die rechte Hand am 1 6. November 2001 mit nach folgend schwerem Schmerzsyndrom - Somatoforme Schmerzstörung mit dissoziativer Bewegungsstörung - Ängstlich gefärbte depressive Symptomatik

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein cervico- zerebrales und –vertebrales/spondylogenes sowie lumbovertebrales Schmerz syn drom beidseits . Weiter führte s ie aus, die Beschwerdeführerin sei vom 1 6. Novem ber 2001 bis auf weiteres in jeder Tätigkeit voll arbeitsunfähig. 4. 4.1

Die im Rahmen des im Jahr 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingegange nen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fol gendes Bild:

Im Bericht vom 5. September 2009 (Urk. 11/47) nannte Dr. B.___ die Diagnose eines Status nach Sturz auf die rechte Hand am 1 6. November 2001 mit nach folgend schwerem Schmerzsyndrom, einer dissoziativen Bewegungsstörung mit Parese des rechten Armes (ICD-10 F44.4), einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer ängstlich gefärbten depressiven Symptomatik (ICD-10 F32.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Sie führte aus, dass die Be schwerde führerin noch immer übe r ein Nacken-, Schulter-, Arm- und Hand-Schmerzsyndrom rechts mit eingeschränkter Einsetzbarkeit der rechten Hand klage . An der Situation habe sich seit dem letzten Bericht nichts geändert. In wie weit die Beschwerdeführerin arbeitsfähig sei, sei für sie nicht objektivierbar.

Dr. C.___ führte im Bericht vom 3. November 2009 (Urk. 11/48) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erweise sich als stationär und es sei zu keiner Änderung in der psychiatrischen Diagnosestellung sowie deren Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gekommen. Er diagnostizierte eine chronifizierte mittel gradige depressive Episode, eine dissoziative Bewegungsstörung des rech ten Arms

und eine somatoforme Schmerzstörung. Er gab an, seine Wissensbasis sei zu schmal, um differenzierte Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen zu kön nen . 4.2

Die Beschwerdeführerin wurde

am 2 5. März und 1 0. Juni 2010 durch die Dres. med. G.___

(FMH Rheumatologie sowie FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation), H.___

(Facharzt für Neurologie) und I.___

(Eidgenössischer Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie SGFP) der MEDAS polydisziplinär begutachtet.

Im entsprechenden Gutachten vom 2 9. Oktober 2010 (Urk. 11/61/1-33)

nannten die Fachärzte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

21). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie: - Anamnestisch beschriebene depressive Störung, aktuell remittiert - Anamnestisch beschriebene dissoziative Bewegungsstörung, aktuell nicht feststellbar - Anamnestisch beschriebene anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ak tuell nicht in krankheitswertigem Ausmass feststellbar - Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit/bei - v.a. Medikamentenübergebrauchskopfschmerz - Chronische Brachialgie rechts unklarer Aetiologie - Vertebrale bis spondylogene zervikale rechtsseitige Symptomatik mit/bei - S egmentdegeneration C5/C6 mit früher nachgewiesener Diskushernie - R ezidivierende vertebrale bis spondylogene linksbetonte lumbale Schmer zen mit/bei - leichter Skoliose - Anamnestisch Dyslipidämie - Status nach Chevronosteotomie rechts bei schmerzhaftem Hallux valgus 2004

Aus rheumatologischer Sicht führten d ie Gutachter aus, dass sich die andau ernde Gebrauchsunfähigkeit von Hand und Arm, die von einem Unfall im Jahr 2001 herrühre, somatisch nicht schlüssig erklären lasse . Radiologisch liessen sich

trotz geschildeter Gebrauchsunfähigkeit keine Anzeichen eines Knochen schwun des finden (S.

22). Die vertebragene n Probleme im Sinne einer vertebralen bis spondylogenen Symptomatik zervikal bei objektivierten degenerativen Ver änderungen C5/C6 im Sinne einer allerdings als altersentsprechend einzustufen den Osteochondrose seien nachvollziehbar, wobei früher jedoch neuroradiolo gisch eine Diskushernie objektiviert worden sei. Die degenerativen Veränderun gen lumbal würden das altersentsprechende Mass ebenso nicht übersteigen. Aus rheumatologischer Sicht könne daher kein Grund für eine anhaltende, seitens des Bewegungsapparats begründbare Arbeits un fähigkeit eruiert werden. Aus neu rologischer Sicht führten sie aus, dass ein chronisches Schmerzsyndrom des rech ten Arms sowie ein chronisches Kopfschmerzsyndrom bestehen würden . Kli nisch-neurologisch liessen sich keine objektivierbaren Ausfälle finden. Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht berichteten die Gutachter, dass im Zeitpunkt der psy chiatrischen Untersuchung mangels Vorhandensein s einschlägiger Symptome die Diagnose einer anhaltenden depressiven Störung nicht habe bestätigt werden können (S.

25). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei es seit L ängerem zu einer Remission der depressiven Störung gekommen, wobei die Diagnose akten anamnestisch verschiedentl ich wiederholt worden sei, ohne dass objektivierbare Symptome einer mittelgradigen depressiven Störung festgehalten worden sei en . Es würden Diskrepanzen zwischen den Beschwerdeschilderungen der Be schwer de führerin und ihrem Tagesaktivitiätsniveau bestehen (S. 27). Zudem sei eine erhebliche Diskrepanz zwischen ihren Beschwerden und den in der psychi atri schen und somatischen Begutachtung festgestellten objektivierbaren Befun de n festzustellen. Es könne nicht mehr von einer Schmerzverarbeitungsstörung mit eigenständigem Krankheitswert ausgegangen werden, wenn zudem berück sich tig t werde, dass die Schmerzsymptome bei ausreichender Willensanstren gung über wind bar seien. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit zu attestieren. Die Gutachter hielten fest, dass der Be schwerdeführerin die bisherige Tätigkeit ohne Einschränkungen zumutbar sei (S. 28). 4. 3

Am 1 4. Juni und 4. Juli 2012 wurde die Beschwerdeführer in durch die Dres. med. J.___

(Facharzt für Psychiatrie), K.___

(Facharzt für Allgemeine Chi rurgie und Traumatologie FMH) und L.___

(Facharzt für Neurologie) des Z.___ polydisziplinär begutachtet.

Im entsprechenden Gutachten vom 3. August 2012 (Urk. 11/93/1 -24) nannten die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: - Leichte depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.0) - Verdacht auf leichtes Lumbovertebralsyndrom ohne klinisch oder radio logisch fassbare pathologische Befunde - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), dissoziative Bewe gungsstörung (F44) des rechten Armes mit demonstrativer Funktionslo sigkeit der Hand-, Vorderarm- und Schulterfunktion rechtsdominant bei differentialdiagnostisch möglichem Zustand nach einer Sudeckschen Dystrophie (Algodystrophie) - Zustand nach Osteotomie Metatarsale l beidseits

Die Gutachter berichteten, dass sich anlässlich der psychiatrischen Untersu chung

ein allenfalls leicht ausgeprägtes depressives Syndrom gezeigt habe, wo bei eine wie in der Vergangenheit beschriebene mittelschwere bis schwere de pressive Symp tomatik zweifelsohne nicht vorliege (S.

17). Darüber hinaus finde sich im Zuge dieser vor allem auf psychosozialen Belastungsfaktoren (Arbeits platzver lust, Entwurzelung, Migrationsproblematik, gescheiterter Lebensentwurf nach zwei gescheiterten Ehen) beruhenden depressiven Symptomatik eine ver mehrt nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung mit dysfunktionaler Be schwerdeverar bei tung und sekundärer Symptomausweitung. Die vorgetragene Schmerzsympto ma tik wirke deutlich histrionisch ausgestaltet und demonstrativ vorgetragen. Dazu passe ebenso die eindeutige dissoziative Bewegungsstörung mit Bewe gungs ein schränkungen des rechten Armes, welche sich nur zeitweilig darstelle und in vermeintlich unbeobachteten Situationen sistiere. Die in der Vergangenheit dis kutierte depressive Episode sei im Zuge einer wahrscheinlich rezidivierenden de pressiven Störung weitgehend remittiert. Allenfalls liege noch eine leichte de pressive Episode vor. Vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Belastungs fak toren im psychosozialen Bereich bestehe über dies eine dysfunktionale Schmerz wahrnehmung und Schmerzverarbeitung mit dem Aspekt einer anhaltenden so matoformen Schmerzstörung, wobei diese so zialmedizinisch ohne Relevanz sei en . Die Foerster-Kriterien zur Annahme einer unüberwindbaren somato formen oder dissoziativen Störung seien nicht erfüllt.

Es mangle an einer wesentlichen, so zialmedizinisch relevanten psychiatrischen K ormorbidität. Eine chronische aus rei chend schwere körperliche Begleiterkrankung liege ebenfalls nicht vor. Des Weiteren sei zwar von einer Chronifizierung der Symptomatik auszugehen, aber ein therapeuthisch unbeeinflussbarer Krankheitsverlauf könne nicht angenomm en werden. Es bestünden durchaus noch therapeutische Optionen. (….) Ferner sei festzuhalten, dass ein nicht unerheblicher sekundärer K rankheitsgewinn durch die Entpflichtung und Entlastung aus der Symptomatik resultiere. Von einem primären Krankheitsgewinn hingegen könne man sich anlässlich der Unter su chung nicht überzeugen. Die anlässlich der MEDAS- Begutachtung festge stellte 100 % Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei zu bestätigen. Aus ortho pä disch - traumatologischer Si cht sei die Beschwerdeführerin am Bewegungs apparat in der Lage, ihren rechten Arm zu benutzen (S. 18) . Morphologisch seien keine fassbaren Gründe für die funktionellen Einbussen f estzustellen. Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht stellten die Gut ach ter fest, dass anlässlich der neurologischen Untersuchung keine Ausfälle zu objektivieren gewesen seien, keine neurogene Paresen festgestellt worden seien, die angege bene Sensibilitätsstörung keinem nervalen Versorgungsgebiet habe zu ge ordnet wer den k ö nne n und auch keine Reflexauffälligkeiten, keine Koordina tionsstörungen oder vegetativen Störungen bestanden hätten (S.

19). Aus neu ro logischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwer deführerin sei daher medizinisch - theoretisch in der Lage, sämtliche wechselbe las tenden leich ten und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten einfacher geistiger Natur, mit geringen Verantwortungsgraden

auf dem allgemeinen Ar beits markt 8.5 Stunden ohne Minderung der Leistungsfähigkeit zu verrichten. Medizinisch theoretisch sei s ie auch in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Service als auch Verweistätigkeiten zu verrichten (S. 20). Eine Arbeitsun fähig keit von 20 % oder mehr sei seit der Begutachtung durch die MEDAS im Oktober 2010 nicht mehr ausgewiesen (S. 22). 4. 4

Am 1 6. Oktober 2012 (Urk. 11/102) nahmen med. pract. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin. psych. N.___, Klini scher Psychol oge und Supervisor, vom

A.___ zuhanden der Beschwerdeführerin Stellung zum Z.___ -Gutachten vom 3. August 201 2. Im Wesentlichen führten sie aus, dass dem psychiatrischen Teil dieses Gutachtens kein Beweiswert zu komme und nicht darauf

abzustellen sei . Es zeige deutliche Mängel auf . So sei insbesondere die Beschwerdeaufnahme unvollständig ergangen (S.

2). Die Be schwerdeführerin leide unter deutlich erhöhter Vergesslichkeit, Lust- und Inte resselosigkeit, Müdigkeit sowie Konzentrationsstörungen. Sie habe Sinnlosig keits gedanken, mache Gedankenkreise und ziehe sich zurück. Auch sei sie a n triebs los, habe das Selbstvertrauen verloren und habe Schuldgefühle, leide an Schlaf störungen und Appetitzunahme. Damit seien alle Kriterien für eine schwere Depression gemäss ICD-10 erfüllt . Unter Einbezug aller Informationen sei die De pression mittelgradig. Sie stellten folgende

Diagnosen (S. 4):

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Dissoziative Bewegungsstörung (F44.4) - Status nach Suizidversuch 1992 (X61) - Cervicocephales Schmerzsyndrom mit/bei - Diskushernie C5/6 (Dr. C.___ 2 7. Dezember 2002) - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom beidseits (Dr. B.___

6. Februar 2003) - Harninkontinenz mit/bei - Belastungs in kontinenz (Universitätsspital U.___ 2 8. März 2011) - Schmerzhafter Hallux valgus beidseits mit/bei - Status nach Operation modifizierte Chevron Osteotomie rechts, medi ale Kapselraffung, lateraler Release am 5. Mai 2004

Weiter

führten sie

aus, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor auch für ange passte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. 4.5

Am 1 8. März 2013 (Urk. 14/2) berichteten die Dres . med. O.___

(Facharzt für Chirurgie FMH), P.___

(Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH), Q.___

(Facharzt für Anästhesiologie FMH), R.___

(Facharzt für Physikalische Thera pie/Rheumatologie FMH) und med. pract. M.___ sowie Dr. phil. N.___, vom A.___ -

auf W u nsch der Beschwerdeführerin - zuhanden der Hausärztin

Dr. B.___ über den Verlauf der interdisziplinären Schmerzbehandlung .

Sie wie derholten im Wesentlichen das bereits im Bericht vom 1 6. Oktober 2012 (Urk. 11/102) Ausgeführte .

5 . 5 .1

Das Z.___ - Gutachten vom 3. August 2012 (Urk. 11/93/1-2 4) entspricht in sämt lichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert ei ner Expertise [vorne E. 1.4] . Es beantwortet die gestellten Fragen umfassend, erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung und in Kenntnis der Vorakten, ist sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden de r Beschwerdeführer in und setzt sich damit auseinander. Ins be sondere wird im Gutachten auch zu früheren ärztlichen Einschätzungen Stellung

genommen und nachvollziehbar dargelegt, dass

aus psychiatrischer, orthopä disch- traumatolo gischer und neurologischer Sicht keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit be steht und die Beschwerdeführerin daher medizinisch - theo re tisch in der Lage ist, sämtliche einfachen und wechselbelastenden leichten sowie

mittelschweren körperlichen Tätigkeiten ohne Einschränkung der Leistungs fähig keit zu ver richten. Aus psychiatrischer Sicht zeigten die Gutachter schlüssig auf, dass die depressive Episode weit est gehend remittiert ist und allenfalls noch das Ausmass eines leicht en depressiven Syndroms erreicht, welches in Verknüpfung mit einer dysfunktionalen Schmerzwahrnehmung und Schmerzverarbeitung, am ehesten im Zuge einer anhaltenden somatoformen Schmer z störung, besteht. Let z te re be steht vor dem Hintergrund besonders belastende r

Erlebnisse im psycho so zialen Bereich, wie namentlich dem Verlust des Arbeitsplatzes oder

de s

ge scheiterten Lebensentwurf s nach der zweiten geschieden en Ehe, und

gilt

mangels

Vorliegen der Foerster-Kriterien rechtsprechungsgemäss als

überwindbar . Nach vollziehbar legten d ie Gutachter dar, dass sich die Selbsteinschätzungen der Be schwerdeführerin nicht mit ihren objektiven Befun den deck t en. So beobachtete einer der Gutachter, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, den rechten Arm beim Öffnen ihrer Handtasche relativ geschickt zu benutzen oder die linke Hand und den linken Unterarm annähernd prob lemlos mit einem in der rechten Hand geführten Papiertuch abzutrocknen (Urk. 11/93/14), obschon sie abgab, die Beweglichkeit im rechten Arm sei noch weit davon entfernt, normal zu sein (Urk. 11/93/9) . Auch spiegelte sich im psy chopathologischen Befund die von ihr angegebene Vergesslichkeit nicht ange messen wieder (Urk. 11/93/15).

Dass eine Diskrepanz zwischen der Selbstein schätzung und den anlässlich der Begut ach t ung en festgellten objektivierbaren Befunde n besteh e, stellten auch die Gutach ter der MEDAS im Jahr 2010 fest (vgl. Urk. 11/61/28). Letztere nannten ebenfalls

keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und hielten ausdrück lich fest, dass mangels Vorhan densein s krankheitstypischer Symptome die Be schwerdeführerin an keiner an haltenden depressiven Störung leide. Schliesslich befanden auch die MEDAS-Gutachter, dass die depressive Störung mit über wie gender Wahrscheinlichkeit seit längerem remittiert sei (Urk. 11/61/27).

Die Beurteilung von Dr. B.___

steht der Beurteilung der

Z.___ -Gutachter nicht

entgegen . Obschon die gestell ten

Diagnosen und gemachten

Schilderungen di vergieren, ist zu bedenken, dass ihr Bericht aus dem Jahr 2009 herrührt und die Gutachter nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangen heit

an einer depressiven Symp tomatik gelitten hatte . Zudem ist zu bemerken, dass die Aussagekraft der Angaben Dr. B.___ s

mit Hinweis auf die seltenen Konsul tationen (sie sehe die Beschwerdeführerin nur ganz grobmaschig, etwa ein

- bis zwei mal jährlich; Urk. 11/47/1) und die subjektiven Eindrücke relativiert werden

(Urk. 11/47). Gleich verhält es sich mit der Beurteilung des Dr. C.___ aus dem Jahr 2009 (Urk. 11/48). Auch er berichtete von „weitmaschigen Kontakten“ mit der Beschwerdeführerin und orientierte sich unter dem Titel Verlauf und Befund hauptsächlich an den von ihr beschriebenen Symptomen. 5. 2

5. 2 .1

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heits gewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabili tationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (koope ra tive Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sach liches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi al versicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.

IV- Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun des gerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E.

5.7).

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chro nic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E.

2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E.

5), bei dissoziativen Bewe gungs störungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Ver letzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfä lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet . 5. 2 .2

Vorliegend führten die Gutachter aus, die diagnostizierte somatoforme Schmerz störung wie au c h die dissoziative Bewegungsstörung würden keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen, da die Foerster-Kriterien nicht erfüllt seien. So liege neben der somatoformen Schmerzstörung und der dissozi ativen Bewe gungs störung weder auf psychiatrischem Fachgebiet noch im Be reich der Soma tik eine gravierende Komorbidiät vor. Darüber hinaus lägen keine Rückzugs ten denzen vor und es könne nicht von einem therapeutisch un beeinflussbaren Krankheitsprozess ausgegangen werden. Es bestehe ein sekun därer Krankheits gewi nn, doch würden sich für einen primären Krankheitsgewinn psychiatrisch keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben (Urk. 11/93/1-24 S. 20 f.).

Bei der Frage, ob die Folgen einer somatoformen Schmerzstörung und einer disso ziativen Bewegungsstörung (vgl. E.5.2.1 vorstehend) mit einer zumutbaren Willensanstrengung überw indbar sind, handelt es sich um eine aus serhalb des Kom petenzbereichs des Arztes liegende Rechtsfrage (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_285/2009 vom 7. August 2009 E.

3.3.2, unter Hinweis auf BGE 130 V 352). Inwieweit die somatoforme Schmerzstörung und die dissozia tive Bewe gungs störung von versicherungsrechtlicher Bedeutung sind, ist daher nachfol gend zu prüfen. 5.2.3

Wie aufgezeigt, steht bei der Beschwerdeführerin im Zuge einer somatoformen Schmerzstörung eine dissoziative Bewegungsstörung im Vordergrund, wobei die Gutachter keine weitere schwerwiegende psychiatrische Diagnose stellten, mit hin die depressive Störung als weitgehend remittiert, allenfalls noch als leicht beur teilten (vgl. E. 5.1 vorstehend). Demnach liegt keine psychiatrische Störung vor, die als eigenständiges, von der Schmerzsymptomatik losgelöstes Beschwer debild die Schmerzverarbeitung beeinträchtigen könnte. Es fehlt damit an einer mit wir kenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, In ten sität, Ausprägung und Dauer. Folglich müssten die übrigen qualifizierten Kri terien mit einer gewissen Intensität und Konstanz erfüllt sein. Vorliegend liegt den medizinischen Akten zufolge keine chronische körpe rliche Begleiter kran kung sowie

k ein chronifi zierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung vor.

Z u verneinen ist au ch ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens. So geht die Be schwerdeführerin gemäss eigenen Angaben gelegent lich spazieren oder ab und zu in ein Einkaufszentrum, um dort etwas zu essen. Auch erledigt sie kleine Ein käufe selber . Ab und an komme eine Nachbarin zum Kaffee vorbei. Im Jahr 2012

besuchte sie ihre Mutter in der S.___ und ver brachte zwei Wochen in T.___, um

Schlammpackungen zu erhalten (Urk. 11/93/10). Weiter gibt es keine Hinweise auf einen verfestigten, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf, den die Schmerzsymptomatik als Ausdruck einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") ersch ei nen liesse. Auch kann nicht vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutische n Ansatz) trotz kooperativer Haltung der Beschwer deführer in die Rede sein.

Vor diesem Hintergrund ist offenkundig, dass die Kriterien, die ein Abweichen von der Überwindbark eitsvermutung erlauben, nicht erfüllt sind. Die diagnosti zierte somatoforme Schmerzstörung und die dissoziative Bewegungsstörung ver mögen folglich keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. 5 . 3

Soweit seitens der Ärzte des A.___ ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradig schweren Episode (vgl. Bericht vom 1 6. Oktober 2012; Urk. 3/2 und Bericht vom 1 8. März 2013; Urk. 14/2), ist zu bemerken, dass sie sich sowohl betreffend Diagnosestellung als auch bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie an de n von der Beschwerdeführerin beschriebe nen Symptomen orientieren, ohne diese mit medizinisch objektiven Gesichts punkten zu untermauern (Urk. 3/2 /2, Urk. 14/2/7) . So beinhaltet das von ihnen erhobene positive und negative Leistungsbild erkennbar die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin (S. 4). Zudem ist hinsichtlich Abweichungen zwischen der Beur teilung der Gutachte r und derjenigen der Ärzte des A.___

auf die b un des gerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach in Bezug auf Bericht e von Hausärzten und behandelnden S pe zialärzten grundsätzlich der Erfahrungstat sache Rechnung zu tragen ist, dass letztere mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Auf grund des Ausgeführten drängt sich k eine abweichende Beurteilung im Sinne de r

behandelnde n Fach ärzte des A.___

auf.

5.4

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf das überzeugende Gut ach ten des Z.___

vom 3. August 2012 abzustellen ist. Es ist somit davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig und in der Lage ist, sämtliche einfachen und wechselbelastenden leichten sowie mittelschweren kör per lichen Tätigkeiten ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu ver richten. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. 6.

Damit ist ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin seit 2003 erheblich verbessert hat. Die ursprüngliche, der Rentenzusprache zugrunde liegende mittelschwere ängstlich gefärbte depressive Episode mit Ten denz zur Chronifizierung liegt nicht mehr vor, sondern lediglich noch eine weit gehend remittierte depressive Störung leichten Ausmasses. Die dissoziative Be we gungsstörung besteht ebenfalls nicht mehr, die somatoforme Schmerzstörung hat nunmehr keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr. Damit ist neu von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszu gehen, weshalb keine Invalidität mehr vorliegt. Damit erweist sich die am 18.

Ja nuar 2013 verfügte Renteneinstellung als rechtens, weshalb die Beschwer de abzuweisen ist.

Bei diesem Ergebnis kann ebenso offen bleiben, ob die ursprüngliche Renten zu sprache vom 4. Juni 2003 zweifellos unrichtig war, wie auch ob lit. a Abs. 1 SchlB IVG anwendbar ist und die Rentenaufhebung gestützt auf diese Gesetzes bestimmung zu schützen wäre. 7. 7.1

Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung des Gesuches vom 20. Februar 2013 die unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechts vertreter zu bestellen. 7.2

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3

In Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer und §§ 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungs ge richt (GebV SVGer) ist Rechtsanwalt Eric Stern bei diesem Ausgang des Ver fahrens mit Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.4

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

I n Bewilligung des Gesuches vom 20 . Februar 201 3 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt, und es wird ihr Rechts anwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D i e Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 2 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Swiss Life AG sowie an: - Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Zürich - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder