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IV.2013.00187

Invalidenrente, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2013-12-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1963, war ab 1. April 1995 als Bodenleger bei der Y.___ angestellt. Wegen zunehmender Schmerzen im linken Knie musste er ab 28. Februar 1997 die Arbeit aussetz en (Urk. 7/13, 7/35/139-141). Die nachfolgenden Abklärungen ergaben die Diagnose einer Bursitis praepatel laris (Schleimbeutelentzündung), was die Schweiz erische Unfallversicherungs anstalt (SUVA) als zuständiger Unf allversicherer als Berufskrank he it aner kannte . Sie erbrachte die gesetzlichen Leistungen und nahm die notwen digen Abklärungen vor (Urk. 7/35/1-149).

Am 23. Januar 1998 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung einer Umschulung un d einer Invalidenrente (Urk. 7/5). Per 31. Mai 1998 löste die Arbeitgeberin das Ar beitsverhält nis auf (Urk. 7/13, 7/35/80). Da nach ärztlicher Einschätzung wegen der Beschwerden im linken Knie eine Rückkehr in den angestammten Beru f nicht mehr möglich war, gewährte die IV-Stelle dem Versicherten eine einjäh rige Umschulung zum Bauteilmonteur. Diese absolvierte er in der Z.___ und schloss sie am 13. September 2000 er fo lgreich ab (Urk. 7/16, 7/30, 7/37).

Anfang 2001 begab sich der Versi cherte wegen zunehmender Rücken beschwer den in ärztliche Behandlung . Radiologisch wurde eine Diskushernie L4/5 fest gestellt (Urk. 7/54) . Die Beschwerden wurden zunächst mit einer physikalischen Therapie angegangen. Am 24. Oktober und am 1. November 2001 wurden ope ra tiv eine Fenestration und Dis kektomie vorgenommen (Urk. 7/68/5 -10). Zudem leidet der Versicherte seit Jahren an psychischen Problemen und unterzieht sich deswegen seit Februar 2002 einer reg elmässigen Behandlung (Urk. 7/93, vgl. auch Urk. 7/188/3).

Die SUVA sp rach dem Versicherten am 1. Mai 2002 mit Wirkung ab 1. Septem ber 2000 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 37 % zu. Als Folgen der Berufskrankheit wurden die Beschwerden im linken Knie an erkannt (Urk. 7/43) . Daran hielt die SUVA mit Einspracheentsch eid vom 5. Mai 2003 fest (Urk. 7/57). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 17. Juni 2004 teilweise gut, indem es den Erwerbsunfähigkeitsgrad auf 49 % korrigierte (Urk. 7/66). Die IV-Stelle, die den Abschluss des unfallversiche rungsrechtlichen Verfahre ns abgewartet hatte (vgl. Urk. 7 /64), sprach mit Ver fügung vom 19. Juli 2005 dem Versicherten eine Viertelsrente für die Dauer vom 1. März 1998 bis 30. Juni 1999 und vom 1. September 2000 bis 31. Dezember 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 49 %, eine ganze Rente für die Dauer vom 1. Januar 2002 bis 28. Februar 2003 basierend auf ei nem Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. März 2003 wiederum eine Viertels rente basierend auf einem IV-Grad von 49 % zu

(Urk. 7 /82-83). Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben und die Ausrichtung einer ganzen Invali denrente ab

1. März 2003 beantragen (Urk. 7 /87). Daraufhin veran lasste die IV-Stelle ein psychiatrische s Gutachten bei Dr. med. A.___ (Gut achten vom 17. März 2006, Urk. 7 /97). Mit Entscheid vom 26. Juli 2007 befand sie einzig noch über den strittigen Rentenanspruch ab 1. März 2003 und hiess die Ein sprache insofern gut, als sie dem Versicherten ab diesem Zeitpunkt eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % zusprach (Urk. 7/120+122) .

Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Juni 2009 in dem Sinne gut, als es die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zu rückwies (Urk. 7/134). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine orthopädisch-psychiatrische Expertise des B.___

(Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; Gutachten vom 27. April 2011, Urk. 7/166). Zudem tätigte sie weitere Abklärungen bei Dr. A.___ (Urk. 7/173). Mit Verfügung vom

21. Januar 2013 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2003 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 % zu (Urk. 2/1+2, Urk. 7/199-204). 2.

Dagegen liess X.___

21. Februar 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm - in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 21. Januar 2013 - ab Januar 2012 mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten, eventua liter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer am 8. April 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2004 sind die im Zuge der 4. IV-Revision revidierten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verord nung über die Invalidenversi cherung (IVV) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 traten sodann die durch die 5. bzw. 6a. IV-Revision ge änderten Bestimmungen in Kraft. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich die jenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 E . 1.2), ist der mate ri elle Anspruch auf eine Invali denrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor men zu prüfen (BGE 130 V 447 E . 1.2.2).

2.

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie min des tens zu 66 2 / 3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 bis IVG bereits bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung). 3. 3.1

Gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 26. Juni 2009 hatte die IV-Stelle nach den erfolgten Abklärungen lediglich noch über den Renten anspruch ab 1. April 2003 zu befinden. Soweit in der angefochtenen Verfügung über frühere Zeiträume - wenn auch offensichtlich lediglich zu deklaratorischen Zwecken (vgl. Urk. 2/2) - verfügt worden ist, ist die Verfügung nichtig, da dar über bereits rechtskräftig entschieden worden ist. 3.2

Die IV-Stelle nimmt gestützt auf ihre Abklärungen an, dass dem Beschwerdefüh rer ab 1. April 2003 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar ist. Auf dieser Basis errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 56 %, was einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet (Urk. 2/1+2).

Der Beschwerdeführer geht grundsätzlich ebenfalls von diesen Parametern aus. Er macht aber - unter Hinweis auf das B.___ - Gutachten vom 27. April 2011 und eine n Bericht der E.___ vom 17. Oktober 2012 - geltend, dass ab Januar 2012 eine Verschlechterung der Rückenbeschwerden eingetreten sei, was zu einer erhöhten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und mithin zu einem Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente führe (Urk. 1). 4. 4.1

D as Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich kam im unfallver - sicherungs rechtlichen Verfahren mit Urteil vom 17. Juni 2004 zum Schluss, aufgrund der Beschwerden im linken Knie sei der Beschwerdeführer noch in einer leichteren, knieschonenden Tätigkeit e insetzbar . Diesbezüglich sei ihm ein ganztägiges P ensum zumutbar, indessen bestehe eine um 20 % vermin derte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/66). Davon ging das Gericht auch im Urteil vom 26. Juni 2009 aus (Urk. 7/134/6) : Die Abklärungen der IV-Stelle nach erfolgter Rückweisung betrafen folglich einzig das Rückenleiden und die psychischen Beschwerden. Zum besseren Verständnis sind diesbezüglich nachfolgend sämtli ch e relevanten Akten darzulegen. 4.2

Die Ärzte der E.___, wo die beiden Rückenoperationen vom 24. Oktober und 1. November 2001 vorgenommen wurden, erklärten im Bericht vom 13. Mai 2002, ab dem Zeitpunkt der ersten Operation bis zum 15. Februar 2002 sei dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit zumutbar gewesen. Nunmehr bestehe, wie bereits vor der Operation, eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, überwiegend sitzende und auf Tischhöhe ausübbare Tätigkeiten ohne Belastung des linken Kniegelenks. Soweit die auszuübende Tätigkeit diesem Profil entspreche, wirke sich die Rückenproblematik nicht mehr weiter auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7 /46).

Im Bericht vom 20. November 2002 erwähnten die Ärzte der E.___, am 25. Oktober 2002 sei eine Wurzelinfiltration S1 links erfolgt. Bis zum 31. Dezember 2002 sei eine Arbeitsunfähigkei t attestiert worden. Aus ortho pä disch-chirurgischer Sicht bestehe keine Indikation zu einem weiteren chirurgi schen Eingriff. Aus diesem Grund schlies se man die Behandlung ab (Urk. 7/53/3, vgl. auch Urk. 7 /74/3).

Nachdem die IV-Stelle im Dezember 2004 um eine aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gebeten hatte, untersuchten die Ärzte der E.___ den Beschwerdeführer am 25. Januar 2005 erneut. Dem entsprechenden Bericht vom 15. Februar 2005 ist zu entnehmen, dass die im November 2002 vorgenommene Wurzelinfiltration S1 links zu keiner Besserung der Beschwerden geführt hatte, ebenso waren analgetische und physiotherapeutische Therapien weitgehend er folglos geblieben. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärten die Ärzte, auf grund des ausgeprägten subjektiven Schmerzempfindens sei eine Arbeitsfähig keit wahrscheinlich nicht mehr gegeben (Urk. 7 /75 /4-5).

Auf Nachfrage der IV-Stelle hin verfassten die Ärzte der E.___ am 3. März 2005 einen weiteren Bericht. Sie führten aus, die Schmerzen seien durch eine mässige Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1 mit geringer Faz et ten gelenksarthrose erklärbar. Hinweise auf ei ne radikuläre Reiz- und Ausfall symptomatik fehlten, zumal insbesondere ein pathoanatomisches Korre lat im MRI vom 11. Januar 2005 nicht ersichtlich sei. In einer leichten bis mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit sei eine volle A rbeitsfähigkeit zumutbar (Urk. 7 /77). 4.3

Dr. A.___ stellte im Gutachten vom 17. März 2006 die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Der Beschwerde führer leide unter andauernden, schweren und quälenden Schmerzzuständen, die aufgrund der somatischen Befunde nicht hinreichend erkl ärt werden könn ten. Es sei anzu nehmen, dass die Schmerzen in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen stünden. Der s oziale Abstieg vom sehr gut verdienen den Facharbeiter zum nach der Umschulung nicht mehr ver mittelbaren Arbeitssuchenden spiele wohl eine wichtige Rolle. Ebenso dürfte n Versager ängste gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern eine gewichtige Rolle spielen. Gleich verhalte es sich mit dem immer noch präsenten, nun schon 11 Jahre zurückliegenden Vergewaltigungsversuch an seiner Tochter, zumal ge genüber dem Täter nach wie vor sehr ambivalente Gefühle bestünden, die sich aus Rachegefühlen, Bedrohtheit und Hilflosigkeit zusammensetzten. Affektive (depressive) und ängstliche Störungen würden Somatisierungs störungen stets begleiten. Dies sei auch beim Beschwerdeführer der Fall, ohne dass sich deswe gen die Diagnose einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode recht fertigen würde. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, gemäss der Beur teilung der E.___ sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeit ganztägig zumutbar. Durch die anhaltende somatoforme Schmerzs törung werde diese Arbeitsfähig keit höchstens um 20 % eingeschränkt. Die psychisch bedingte Einschränkung bestehe seit etwa drei Jahren (Urk. 7 /97). 4.4

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte im Urteil vom 26. Juni 2009 dazu aus, gestützt auf die Berichte der E.___ sei davon auszugehen, dass aufgrund der Rückenproblematik vom 24. Oktober 2001 (Zeit punkt der ersten Operation) bis 31. Dezember 2002 keine Arbeitsfähigkeit be stand en habe. Zwar hätten die behandelnden Ärzte die von ihnen attestierte Ar beitsunfähigkeit zunächst bis zum 15. Februar 2002 limitiert, was sich jedoch offensichtlich als zu optimis tisch erwiesen habe, da in der Folge eine Wurzelin filtration erforderlich und deswegen eine Arbeitsunfähigkeit bis E nde Dezember 2002 bescheinigt wo rden sei. Indessen sei ab dem 1. Januar 2003 keine Arbeits unfähigkeit wegen der Rückenprobleme mehr ausgewiesen, zumal die Ärzte der E.___ ab dann die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit als zumutbar erachtet hätten, was sie im Bericht vom 3. März 2005 als nach wie vor gültige Einschätzung bestätigt hätten . Aus somatischer Sicht bestehe somit ab 1. Januar 2003, wie dies bereits vor der vorübergehenden, vom 24. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002 dauernden Arbeitsunfähigkeit der Fall gewesen sei, in leichter, knieschonender Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bei gleichzeiti ger Leistungsminderung von 20 % (E. 4.1).

Das psychiatrische Gutachten erachtete das Sozialversicherungsge richt als beweis kräftig und stellte darauf ab. Der somatoformen Schmerzstörung mass es nach Prüfung der von der Rechtsprechung dazu formulierten Kriterien (vgl. BGE 131 V 50 E. 1.2) Krankheitswert zu. Es hielt aber fest, Dr. A.___ gehe bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätig keit vollumfänglich zumutbar sei und diese Arbeitsfähigkeit durch die anhal tende somatoforme Schmerzstörung höchstens um 20 % eingeschränkt werde. Dabei übersehe er, dass in leidens angepasster Tätigkeit zwar eine volle Arbeits fähigkeit bestehe, die Leistungs fähigkeit dabei jedoch um 20 % reduziert sei. Vor diesem Hintergrund sei unklar, ob sich die Leistungsminderung aus soma tischer Sicht und die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht überschneiden würden oder ob in Bezug auf die einzelnen Beeinträchtigungen eine Addition vorzunehmen sei (E. 4.2).

Zur Klärung dieser Frage und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspr uch ab 1. März 2003 wies das Sozialversicherungsgericht deshalb die Sache an die Vorinstanz zurück (Urk. 7/134). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin sah aber in der Folge von weiteren Abklärungen bei Dr. A.___ ab und veranlasste stattdessen das orthopädisch-psychiatrische Gutachten beim B.___ vom 27. April 2011 .

Dr. C.___ und Dr . D.___ diagnostizierten - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - eine Osteochondrose und Unconvertebralarthrose C5/6 und C6/7, eine Spondylarthrose L3/4 und L4/5, eine mediale Meniskusläsion links, eine Präadipositas, eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Dabei stützten sie sich unter anderem auf ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 6. April 2011. Dieses zeigte eine Osteochondrose L5/S1 mit bilateraler Diskusprotrusion ohne neurale Kompression sowie eine mässige Spondylarthrose L3/4 und L4/5 mit Tangieren der Nervenwurzel L5 links (Urk. 7/166/8). Zur Arbeitsf ähigkeit er klärten sie, aus somatischer Sicht bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Leistungsfähigkeit . Aus psychiatrischer Sicht könne bei einem vollen Stundenpensum eine 30%ige Einsc hränkung seit etwa April 2006 angenommen wer den. Insgesamt resultiere somit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer lei densangepassten Tätigkeit. Diese Beurteilung habe Gültigkeit ab April 2006. Zeitlich weiter rückwirkend liessen sich keine Angaben machen (Urk. 7/166/11+21+23-26). 5.2

Nach Erhalt dieses Gutachtens entschied sich die IV-Stelle, bei Dr. A.___ bezugnehmend auf sein Gutachten nachzufragen, wie es sich hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen den körperlich und den psychisch bedingten Ein schränkun gen verhalte (Urk. 7/170). Dieser erklärte in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2011, die Leistungsminderung aus somatischer Sicht und die Einschränkung aus psychischer Sicht würden sich überschneiden. Die dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schätzte er auf 30 % (Urk. 7/175). 6. 6.1

Gestützt auf diese

- im Ergebnis übereinstimmenden - medizinischen Unterla gen ist ab 1. Januar 2003 von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidens angepassten Tätigkeit auszugehen. Dies sehen auch die Parteien so. Strittig ist einzig, ob ab Januar 2012 eine Verschlechterung d er Rückenbeschwerden ein getreten ist. Vor diesem Hintergrund kann darauf verzicht et werden, nochmals im Einzelnen auf die medizinischen Akten einzugehen .

Soweit der Beschwerdeführer die Verschlechterung damit begründet, im Urteil vom 26. Juni 2009 seien die Rückenbeschwerden als nicht (mehr) relevant be urteilt worden, aber gemäss B.___ - Gutachten käme ihnen nun eine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 1 S. 4, Urk. 7/179), kann ihm nicht ge folgt werden. Das Sozialversicherungsgericht stützte seine Beurteilung auf den Bericht der E.___ vom

3. März 2005. Die dortigen Ärzte massen den Rückenbeschwerden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu, und zwar inso fern, als sie nur noch leidensangepasste Tätigkeiten, wenngleich in einem vollen Arbeitspensum, für möglich erachtete n . Zu diesem Ergebnis gelangten auch die B.___ - Gutachter. 6.2

Indessen bestehen aus anderweitigen Gründen gewichtige Anhaltspunkte für eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung. Dem Bericht der E.___ vom 17. Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer seit Januar 2012 über akut aufgetretene Lumboischalgien linksseitig

mit Ausstrahlung zum latero -dorsalen Oberschenkel und latero -ventralen Untersch enkel klagt. Die Klinikärzte diagnostizierten - gestützt auf ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 24. August 2012 - eine Rezidiv-Diskusher nie L4/5 linksseitig mit Kompression der L5-Wurzel. Aufgrund der seit Januar 2012 progredienten Beschwerden erachteten sie eine Re- Sequestrektomie für in diziert (Urk. 7/187). Der entsprechende Eingriff fand am 5. November 2012 statt (Urk. 7/188/4-6). Jedoch traten schon bald danach wieder dieselben Beschwer den auf (Urk. 7/191). Aus diesem Grund erfolgte am 2 2. Januar 2013 ein neuer liches MRI. Dieses zeigte keine mechanische Kompression. Die behandelnden Ärzte hielten indessen fest, der Beschwerdeführer berichte glaubhaft über eine radikuläre Reizerscheinung. Sie empfahlen deshalb einen Nervenwurzelblock der L5-Wurzel linksseitig (Bericht vom 24. Januar 2013, Urk. 7/205).

Von einer Rezidiv -Diskushernie war im Bericht der E.___ vom 3. März 2005 sowie im B.___ - Gutachten vom 27. April 2011 nicht die Rede. Dies deutet auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands hin und bedarf wei terer Abklärung. Insbesondere ist die Auswirkung dieser Rezidiv-Diskushernie auf die Arbeitsfähigkeit abzuklären. Der RAD-Arzt Dr. F.___, Facharzt für All gemeinmedizin, schloss in der Stellungnahme vom 2 2. November 2012 eine über drei Monate andauernde Arbeitsunfähigkeit infolge des operativen Ein griffs aus (Urk. 7/190) . Vorliegend geht es aber nicht primär um die Arbeitsun fähigkeit als unmittelbare Folge der empfohlenen Operation, sonde rn um die Auswirkung der Rezidiv -Diskushernie als solche. Zu deren Beurteilung ist eine fachärzt liche Einschätzung erforderlich . 7. 7.1

Hinsichtlich des Einkommensvergleichs orientierte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2013 am Urteil des Sozialver sicherungsgerichts vom 17. Juni 2004, wobei sie die Parameter an die geänder ten Verhältnisse anpasste, und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 56 % (Urk. 2 /2, vgl. auch Urk. 7/134). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht moniert. 7.2

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bis Ende Dezember 2011 von einer Ar beitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist . Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 56 %, was einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet . Für die Dauer ab Januar 2012 bedarf der Sach verhalt hingegen weiterer Abklärung. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah-rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

A usgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine - ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessende - Entschädigung (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG), welche auf Fr. 2‘ 2 00.-- festzusetzen i st. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. Januar 2013 aufge hoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vorna hme der Abklärungen im Sinne der Er wägung en 6.2 und 7.2, über den Rentenanspruch ab Januar 2012 neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1963, war ab 1. April 1995 als Bodenleger bei der Y.___ angestellt. Wegen zunehmender Schmerzen im linken Knie musste er ab 28. Februar 1997 die Arbeit aussetz en (Urk. 7/13, 7/35/139-141). Die nachfolgenden Abklärungen ergaben die Diagnose einer Bursitis praepatel laris (Schleimbeutelentzündung), was die Schweiz erische Unfallversicherungs anstalt (SUVA) als zuständiger Unf allversicherer als Berufskrank he it aner kannte . Sie erbrachte die gesetzlichen Leistungen und nahm die notwen digen Abklärungen vor (Urk. 7/35/1-149).

Am 23. Januar 1998 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung einer Umschulung un d einer Invalidenrente (Urk. 7/5). Per 31. Mai 1998 löste die Arbeitgeberin das Ar beitsverhält nis auf (Urk. 7/13, 7/35/80). Da nach ärztlicher Einschätzung wegen der Beschwerden im linken Knie eine Rückkehr in den angestammten Beru f nicht mehr möglich war, gewährte die IV-Stelle dem Versicherten eine einjäh rige Umschulung zum Bauteilmonteur. Diese absolvierte er in der Z.___ und schloss sie am 13. September 2000 er fo lgreich ab (Urk. 7/16, 7/30, 7/37).

Anfang 2001 begab sich der Versi cherte wegen zunehmender Rücken beschwer den in ärztliche Behandlung . Radiologisch wurde eine Diskushernie L4/5 fest gestellt (Urk. 7/54) . Die Beschwerden wurden zunächst mit einer physikalischen Therapie angegangen. Am 24. Oktober und am 1. November 2001 wurden ope ra tiv eine Fenestration und Dis kektomie vorgenommen (Urk. 7/68/5 -10). Zudem leidet der Versicherte seit Jahren an psychischen Problemen und unterzieht sich deswegen seit Februar 2002 einer reg elmässigen Behandlung (Urk. 7/93, vgl. auch Urk. 7/188/3).

Die SUVA sp rach dem Versicherten am 1. Mai 2002 mit Wirkung ab 1. Septem ber 2000 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 37 % zu. Als Folgen der Berufskrankheit wurden die Beschwerden im linken Knie an erkannt (Urk. 7/43) . Daran hielt die SUVA mit Einspracheentsch eid vom 5. Mai 2003 fest (Urk. 7/57). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 17. Juni 2004 teilweise gut, indem es den Erwerbsunfähigkeitsgrad auf 49 % korrigierte (Urk. 7/66). Die IV-Stelle, die den Abschluss des unfallversiche rungsrechtlichen Verfahre ns abgewartet hatte (vgl. Urk. 7 /64), sprach mit Ver fügung vom 19. Juli 2005 dem Versicherten eine Viertelsrente für die Dauer vom 1. März 1998 bis 30. Juni 1999 und vom 1. September 2000 bis 31. Dezember 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 49 %, eine ganze Rente für die Dauer vom 1. Januar 2002 bis 28. Februar 2003 basierend auf ei nem Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. März 2003 wiederum eine Viertels rente basierend auf einem IV-Grad von 49 % zu

(Urk. 7 /82-83). Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben und die Ausrichtung einer ganzen Invali denrente ab

1. März 2003 beantragen (Urk. 7 /87). Daraufhin veran lasste die IV-Stelle ein psychiatrische s Gutachten bei Dr. med. A.___ (Gut achten vom 17. März 2006, Urk. 7 /97). Mit Entscheid vom 26. Juli 2007 befand sie einzig noch über den strittigen Rentenanspruch ab 1. März 2003 und hiess die Ein sprache insofern gut, als sie dem Versicherten ab diesem Zeitpunkt eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % zusprach (Urk. 7/120+122) .

Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Juni 2009 in dem Sinne gut, als es die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zu rückwies (Urk. 7/134). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine orthopädisch-psychiatrische Expertise des B.___

(Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; Gutachten vom 27. April 2011, Urk. 7/166). Zudem tätigte sie weitere Abklärungen bei Dr. A.___ (Urk. 7/173). Mit Verfügung vom

21. Januar 2013 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2003 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 % zu (Urk. 2/1+2, Urk. 7/199-204).

E. 3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 bis IVG bereits bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).

E. 3.1 Gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 26. Juni 2009 hatte die IV-Stelle nach den erfolgten Abklärungen lediglich noch über den Renten anspruch ab 1. April 2003 zu befinden. Soweit in der angefochtenen Verfügung über frühere Zeiträume - wenn auch offensichtlich lediglich zu deklaratorischen Zwecken (vgl. Urk. 2/2) - verfügt worden ist, ist die Verfügung nichtig, da dar über bereits rechtskräftig entschieden worden ist.

E. 3.2 Die IV-Stelle nimmt gestützt auf ihre Abklärungen an, dass dem Beschwerdefüh rer ab 1. April 2003 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar ist. Auf dieser Basis errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 56 %, was einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet (Urk. 2/1+2).

Der Beschwerdeführer geht grundsätzlich ebenfalls von diesen Parametern aus. Er macht aber - unter Hinweis auf das B.___ - Gutachten vom 27. April 2011 und eine n Bericht der E.___ vom 17. Oktober 2012 - geltend, dass ab Januar 2012 eine Verschlechterung der Rückenbeschwerden eingetreten sei, was zu einer erhöhten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und mithin zu einem Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente führe (Urk. 1).

E. 4.1 D as Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich kam im unfallver - sicherungs rechtlichen Verfahren mit Urteil vom 17. Juni 2004 zum Schluss, aufgrund der Beschwerden im linken Knie sei der Beschwerdeführer noch in einer leichteren, knieschonenden Tätigkeit e insetzbar . Diesbezüglich sei ihm ein ganztägiges P ensum zumutbar, indessen bestehe eine um 20 % vermin derte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/66). Davon ging das Gericht auch im Urteil vom 26. Juni 2009 aus (Urk. 7/134/6) : Die Abklärungen der IV-Stelle nach erfolgter Rückweisung betrafen folglich einzig das Rückenleiden und die psychischen Beschwerden. Zum besseren Verständnis sind diesbezüglich nachfolgend sämtli ch e relevanten Akten darzulegen.

E. 4.2 Die Ärzte der E.___, wo die beiden Rückenoperationen vom 24. Oktober und 1. November 2001 vorgenommen wurden, erklärten im Bericht vom 13. Mai 2002, ab dem Zeitpunkt der ersten Operation bis zum 15. Februar 2002 sei dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit zumutbar gewesen. Nunmehr bestehe, wie bereits vor der Operation, eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, überwiegend sitzende und auf Tischhöhe ausübbare Tätigkeiten ohne Belastung des linken Kniegelenks. Soweit die auszuübende Tätigkeit diesem Profil entspreche, wirke sich die Rückenproblematik nicht mehr weiter auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7 /46).

Im Bericht vom 20. November 2002 erwähnten die Ärzte der E.___, am 25. Oktober 2002 sei eine Wurzelinfiltration S1 links erfolgt. Bis zum 31. Dezember 2002 sei eine Arbeitsunfähigkei t attestiert worden. Aus ortho pä disch-chirurgischer Sicht bestehe keine Indikation zu einem weiteren chirurgi schen Eingriff. Aus diesem Grund schlies se man die Behandlung ab (Urk. 7/53/3, vgl. auch Urk. 7 /74/3).

Nachdem die IV-Stelle im Dezember 2004 um eine aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gebeten hatte, untersuchten die Ärzte der E.___ den Beschwerdeführer am 25. Januar 2005 erneut. Dem entsprechenden Bericht vom 15. Februar 2005 ist zu entnehmen, dass die im November 2002 vorgenommene Wurzelinfiltration S1 links zu keiner Besserung der Beschwerden geführt hatte, ebenso waren analgetische und physiotherapeutische Therapien weitgehend er folglos geblieben. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärten die Ärzte, auf grund des ausgeprägten subjektiven Schmerzempfindens sei eine Arbeitsfähig keit wahrscheinlich nicht mehr gegeben (Urk. 7 /75 /4-5).

Auf Nachfrage der IV-Stelle hin verfassten die Ärzte der E.___ am 3. März 2005 einen weiteren Bericht. Sie führten aus, die Schmerzen seien durch eine mässige Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1 mit geringer Faz et ten gelenksarthrose erklärbar. Hinweise auf ei ne radikuläre Reiz- und Ausfall symptomatik fehlten, zumal insbesondere ein pathoanatomisches Korre lat im MRI vom 11. Januar 2005 nicht ersichtlich sei. In einer leichten bis mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit sei eine volle A rbeitsfähigkeit zumutbar (Urk. 7 /77).

E. 4.3 Dr. A.___ stellte im Gutachten vom 17. März 2006 die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Der Beschwerde führer leide unter andauernden, schweren und quälenden Schmerzzuständen, die aufgrund der somatischen Befunde nicht hinreichend erkl ärt werden könn ten. Es sei anzu nehmen, dass die Schmerzen in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen stünden. Der s oziale Abstieg vom sehr gut verdienen den Facharbeiter zum nach der Umschulung nicht mehr ver mittelbaren Arbeitssuchenden spiele wohl eine wichtige Rolle. Ebenso dürfte n Versager ängste gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern eine gewichtige Rolle spielen. Gleich verhalte es sich mit dem immer noch präsenten, nun schon 11 Jahre zurückliegenden Vergewaltigungsversuch an seiner Tochter, zumal ge genüber dem Täter nach wie vor sehr ambivalente Gefühle bestünden, die sich aus Rachegefühlen, Bedrohtheit und Hilflosigkeit zusammensetzten. Affektive (depressive) und ängstliche Störungen würden Somatisierungs störungen stets begleiten. Dies sei auch beim Beschwerdeführer der Fall, ohne dass sich deswe gen die Diagnose einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode recht fertigen würde. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, gemäss der Beur teilung der E.___ sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeit ganztägig zumutbar. Durch die anhaltende somatoforme Schmerzs törung werde diese Arbeitsfähig keit höchstens um 20 % eingeschränkt. Die psychisch bedingte Einschränkung bestehe seit etwa drei Jahren (Urk. 7 /97).

E. 4.4 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte im Urteil vom 26. Juni 2009 dazu aus, gestützt auf die Berichte der E.___ sei davon auszugehen, dass aufgrund der Rückenproblematik vom 24. Oktober 2001 (Zeit punkt der ersten Operation) bis 31. Dezember 2002 keine Arbeitsfähigkeit be stand en habe. Zwar hätten die behandelnden Ärzte die von ihnen attestierte Ar beitsunfähigkeit zunächst bis zum 15. Februar 2002 limitiert, was sich jedoch offensichtlich als zu optimis tisch erwiesen habe, da in der Folge eine Wurzelin filtration erforderlich und deswegen eine Arbeitsunfähigkeit bis E nde Dezember 2002 bescheinigt wo rden sei. Indessen sei ab dem 1. Januar 2003 keine Arbeits unfähigkeit wegen der Rückenprobleme mehr ausgewiesen, zumal die Ärzte der E.___ ab dann die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit als zumutbar erachtet hätten, was sie im Bericht vom 3. März 2005 als nach wie vor gültige Einschätzung bestätigt hätten . Aus somatischer Sicht bestehe somit ab 1. Januar 2003, wie dies bereits vor der vorübergehenden, vom 24. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002 dauernden Arbeitsunfähigkeit der Fall gewesen sei, in leichter, knieschonender Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bei gleichzeiti ger Leistungsminderung von 20 % (E. 4.1).

Das psychiatrische Gutachten erachtete das Sozialversicherungsge richt als beweis kräftig und stellte darauf ab. Der somatoformen Schmerzstörung mass es nach Prüfung der von der Rechtsprechung dazu formulierten Kriterien (vgl. BGE 131 V 50 E. 1.2) Krankheitswert zu. Es hielt aber fest, Dr. A.___ gehe bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätig keit vollumfänglich zumutbar sei und diese Arbeitsfähigkeit durch die anhal tende somatoforme Schmerzstörung höchstens um 20 % eingeschränkt werde. Dabei übersehe er, dass in leidens angepasster Tätigkeit zwar eine volle Arbeits fähigkeit bestehe, die Leistungs fähigkeit dabei jedoch um 20 % reduziert sei. Vor diesem Hintergrund sei unklar, ob sich die Leistungsminderung aus soma tischer Sicht und die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht überschneiden würden oder ob in Bezug auf die einzelnen Beeinträchtigungen eine Addition vorzunehmen sei (E. 4.2).

Zur Klärung dieser Frage und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspr uch ab 1. März 2003 wies das Sozialversicherungsgericht deshalb die Sache an die Vorinstanz zurück (Urk. 7/134).

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin sah aber in der Folge von weiteren Abklärungen bei Dr. A.___ ab und veranlasste stattdessen das orthopädisch-psychiatrische Gutachten beim B.___ vom 27. April 2011 .

Dr. C.___ und Dr . D.___ diagnostizierten - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - eine Osteochondrose und Unconvertebralarthrose C5/6 und C6/7, eine Spondylarthrose L3/4 und L4/5, eine mediale Meniskusläsion links, eine Präadipositas, eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Dabei stützten sie sich unter anderem auf ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 6. April 2011. Dieses zeigte eine Osteochondrose L5/S1 mit bilateraler Diskusprotrusion ohne neurale Kompression sowie eine mässige Spondylarthrose L3/4 und L4/5 mit Tangieren der Nervenwurzel L5 links (Urk. 7/166/8). Zur Arbeitsf ähigkeit er klärten sie, aus somatischer Sicht bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Leistungsfähigkeit . Aus psychiatrischer Sicht könne bei einem vollen Stundenpensum eine 30%ige Einsc hränkung seit etwa April 2006 angenommen wer den. Insgesamt resultiere somit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer lei densangepassten Tätigkeit. Diese Beurteilung habe Gültigkeit ab April 2006. Zeitlich weiter rückwirkend liessen sich keine Angaben machen (Urk. 7/166/11+21+23-26).

E. 5.2 Nach Erhalt dieses Gutachtens entschied sich die IV-Stelle, bei Dr. A.___ bezugnehmend auf sein Gutachten nachzufragen, wie es sich hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen den körperlich und den psychisch bedingten Ein schränkun gen verhalte (Urk. 7/170). Dieser erklärte in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2011, die Leistungsminderung aus somatischer Sicht und die Einschränkung aus psychischer Sicht würden sich überschneiden. Die dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schätzte er auf 30 % (Urk. 7/175).

E. 6.1 Gestützt auf diese

- im Ergebnis übereinstimmenden - medizinischen Unterla gen ist ab 1. Januar 2003 von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidens angepassten Tätigkeit auszugehen. Dies sehen auch die Parteien so. Strittig ist einzig, ob ab Januar 2012 eine Verschlechterung d er Rückenbeschwerden ein getreten ist. Vor diesem Hintergrund kann darauf verzicht et werden, nochmals im Einzelnen auf die medizinischen Akten einzugehen .

Soweit der Beschwerdeführer die Verschlechterung damit begründet, im Urteil vom 26. Juni 2009 seien die Rückenbeschwerden als nicht (mehr) relevant be urteilt worden, aber gemäss B.___ - Gutachten käme ihnen nun eine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 1 S. 4, Urk. 7/179), kann ihm nicht ge folgt werden. Das Sozialversicherungsgericht stützte seine Beurteilung auf den Bericht der E.___ vom

3. März 2005. Die dortigen Ärzte massen den Rückenbeschwerden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu, und zwar inso fern, als sie nur noch leidensangepasste Tätigkeiten, wenngleich in einem vollen Arbeitspensum, für möglich erachtete n . Zu diesem Ergebnis gelangten auch die B.___ - Gutachter.

E. 6.2 und 7.2, über den Rentenanspruch ab Januar 2012 neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 7.1 Hinsichtlich des Einkommensvergleichs orientierte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2013 am Urteil des Sozialver sicherungsgerichts vom 17. Juni 2004, wobei sie die Parameter an die geänder ten Verhältnisse anpasste, und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 56 % (Urk. 2 /2, vgl. auch Urk. 7/134). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht moniert.

E. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bis Ende Dezember 2011 von einer Ar beitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist . Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 56 %, was einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet . Für die Dauer ab Januar 2012 bedarf der Sach verhalt hingegen weiterer Abklärung. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 8 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah-rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

A usgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine - ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessende - Entschädigung (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG), welche auf Fr. 2‘ 2 00.-- festzusetzen i st. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. Januar 2013 aufge hoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vorna hme der Abklärungen im Sinne der Er wägung en

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00187 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

4. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1963, war ab 1. April 1995 als Bodenleger bei der Y.___ angestellt. Wegen zunehmender Schmerzen im linken Knie musste er ab 28. Februar 1997 die Arbeit aussetz en (Urk. 7/13, 7/35/139-141). Die nachfolgenden Abklärungen ergaben die Diagnose einer Bursitis praepatel laris (Schleimbeutelentzündung), was die Schweiz erische Unfallversicherungs anstalt (SUVA) als zuständiger Unf allversicherer als Berufskrank he it aner kannte . Sie erbrachte die gesetzlichen Leistungen und nahm die notwen digen Abklärungen vor (Urk. 7/35/1-149).

Am 23. Januar 1998 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung einer Umschulung un d einer Invalidenrente (Urk. 7/5). Per 31. Mai 1998 löste die Arbeitgeberin das Ar beitsverhält nis auf (Urk. 7/13, 7/35/80). Da nach ärztlicher Einschätzung wegen der Beschwerden im linken Knie eine Rückkehr in den angestammten Beru f nicht mehr möglich war, gewährte die IV-Stelle dem Versicherten eine einjäh rige Umschulung zum Bauteilmonteur. Diese absolvierte er in der Z.___ und schloss sie am 13. September 2000 er fo lgreich ab (Urk. 7/16, 7/30, 7/37).

Anfang 2001 begab sich der Versi cherte wegen zunehmender Rücken beschwer den in ärztliche Behandlung . Radiologisch wurde eine Diskushernie L4/5 fest gestellt (Urk. 7/54) . Die Beschwerden wurden zunächst mit einer physikalischen Therapie angegangen. Am 24. Oktober und am 1. November 2001 wurden ope ra tiv eine Fenestration und Dis kektomie vorgenommen (Urk. 7/68/5 -10). Zudem leidet der Versicherte seit Jahren an psychischen Problemen und unterzieht sich deswegen seit Februar 2002 einer reg elmässigen Behandlung (Urk. 7/93, vgl. auch Urk. 7/188/3).

Die SUVA sp rach dem Versicherten am 1. Mai 2002 mit Wirkung ab 1. Septem ber 2000 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 37 % zu. Als Folgen der Berufskrankheit wurden die Beschwerden im linken Knie an erkannt (Urk. 7/43) . Daran hielt die SUVA mit Einspracheentsch eid vom 5. Mai 2003 fest (Urk. 7/57). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 17. Juni 2004 teilweise gut, indem es den Erwerbsunfähigkeitsgrad auf 49 % korrigierte (Urk. 7/66). Die IV-Stelle, die den Abschluss des unfallversiche rungsrechtlichen Verfahre ns abgewartet hatte (vgl. Urk. 7 /64), sprach mit Ver fügung vom 19. Juli 2005 dem Versicherten eine Viertelsrente für die Dauer vom 1. März 1998 bis 30. Juni 1999 und vom 1. September 2000 bis 31. Dezember 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 49 %, eine ganze Rente für die Dauer vom 1. Januar 2002 bis 28. Februar 2003 basierend auf ei nem Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. März 2003 wiederum eine Viertels rente basierend auf einem IV-Grad von 49 % zu

(Urk. 7 /82-83). Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben und die Ausrichtung einer ganzen Invali denrente ab

1. März 2003 beantragen (Urk. 7 /87). Daraufhin veran lasste die IV-Stelle ein psychiatrische s Gutachten bei Dr. med. A.___ (Gut achten vom 17. März 2006, Urk. 7 /97). Mit Entscheid vom 26. Juli 2007 befand sie einzig noch über den strittigen Rentenanspruch ab 1. März 2003 und hiess die Ein sprache insofern gut, als sie dem Versicherten ab diesem Zeitpunkt eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % zusprach (Urk. 7/120+122) .

Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Juni 2009 in dem Sinne gut, als es die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zu rückwies (Urk. 7/134). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine orthopädisch-psychiatrische Expertise des B.___

(Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; Gutachten vom 27. April 2011, Urk. 7/166). Zudem tätigte sie weitere Abklärungen bei Dr. A.___ (Urk. 7/173). Mit Verfügung vom

21. Januar 2013 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2003 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 % zu (Urk. 2/1+2, Urk. 7/199-204). 2.

Dagegen liess X.___

21. Februar 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm - in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 21. Januar 2013 - ab Januar 2012 mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten, eventua liter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer am 8. April 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2004 sind die im Zuge der 4. IV-Revision revidierten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verord nung über die Invalidenversi cherung (IVV) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 traten sodann die durch die 5. bzw. 6a. IV-Revision ge änderten Bestimmungen in Kraft. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich die jenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 E . 1.2), ist der mate ri elle Anspruch auf eine Invali denrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor men zu prüfen (BGE 130 V 447 E . 1.2.2).

2.

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie min des tens zu 66 2 / 3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 bis IVG bereits bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung). 3. 3.1

Gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 26. Juni 2009 hatte die IV-Stelle nach den erfolgten Abklärungen lediglich noch über den Renten anspruch ab 1. April 2003 zu befinden. Soweit in der angefochtenen Verfügung über frühere Zeiträume - wenn auch offensichtlich lediglich zu deklaratorischen Zwecken (vgl. Urk. 2/2) - verfügt worden ist, ist die Verfügung nichtig, da dar über bereits rechtskräftig entschieden worden ist. 3.2

Die IV-Stelle nimmt gestützt auf ihre Abklärungen an, dass dem Beschwerdefüh rer ab 1. April 2003 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar ist. Auf dieser Basis errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 56 %, was einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet (Urk. 2/1+2).

Der Beschwerdeführer geht grundsätzlich ebenfalls von diesen Parametern aus. Er macht aber - unter Hinweis auf das B.___ - Gutachten vom 27. April 2011 und eine n Bericht der E.___ vom 17. Oktober 2012 - geltend, dass ab Januar 2012 eine Verschlechterung der Rückenbeschwerden eingetreten sei, was zu einer erhöhten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und mithin zu einem Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente führe (Urk. 1). 4. 4.1

D as Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich kam im unfallver - sicherungs rechtlichen Verfahren mit Urteil vom 17. Juni 2004 zum Schluss, aufgrund der Beschwerden im linken Knie sei der Beschwerdeführer noch in einer leichteren, knieschonenden Tätigkeit e insetzbar . Diesbezüglich sei ihm ein ganztägiges P ensum zumutbar, indessen bestehe eine um 20 % vermin derte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/66). Davon ging das Gericht auch im Urteil vom 26. Juni 2009 aus (Urk. 7/134/6) : Die Abklärungen der IV-Stelle nach erfolgter Rückweisung betrafen folglich einzig das Rückenleiden und die psychischen Beschwerden. Zum besseren Verständnis sind diesbezüglich nachfolgend sämtli ch e relevanten Akten darzulegen. 4.2

Die Ärzte der E.___, wo die beiden Rückenoperationen vom 24. Oktober und 1. November 2001 vorgenommen wurden, erklärten im Bericht vom 13. Mai 2002, ab dem Zeitpunkt der ersten Operation bis zum 15. Februar 2002 sei dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit zumutbar gewesen. Nunmehr bestehe, wie bereits vor der Operation, eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, überwiegend sitzende und auf Tischhöhe ausübbare Tätigkeiten ohne Belastung des linken Kniegelenks. Soweit die auszuübende Tätigkeit diesem Profil entspreche, wirke sich die Rückenproblematik nicht mehr weiter auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7 /46).

Im Bericht vom 20. November 2002 erwähnten die Ärzte der E.___, am 25. Oktober 2002 sei eine Wurzelinfiltration S1 links erfolgt. Bis zum 31. Dezember 2002 sei eine Arbeitsunfähigkei t attestiert worden. Aus ortho pä disch-chirurgischer Sicht bestehe keine Indikation zu einem weiteren chirurgi schen Eingriff. Aus diesem Grund schlies se man die Behandlung ab (Urk. 7/53/3, vgl. auch Urk. 7 /74/3).

Nachdem die IV-Stelle im Dezember 2004 um eine aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gebeten hatte, untersuchten die Ärzte der E.___ den Beschwerdeführer am 25. Januar 2005 erneut. Dem entsprechenden Bericht vom 15. Februar 2005 ist zu entnehmen, dass die im November 2002 vorgenommene Wurzelinfiltration S1 links zu keiner Besserung der Beschwerden geführt hatte, ebenso waren analgetische und physiotherapeutische Therapien weitgehend er folglos geblieben. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärten die Ärzte, auf grund des ausgeprägten subjektiven Schmerzempfindens sei eine Arbeitsfähig keit wahrscheinlich nicht mehr gegeben (Urk. 7 /75 /4-5).

Auf Nachfrage der IV-Stelle hin verfassten die Ärzte der E.___ am 3. März 2005 einen weiteren Bericht. Sie führten aus, die Schmerzen seien durch eine mässige Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1 mit geringer Faz et ten gelenksarthrose erklärbar. Hinweise auf ei ne radikuläre Reiz- und Ausfall symptomatik fehlten, zumal insbesondere ein pathoanatomisches Korre lat im MRI vom 11. Januar 2005 nicht ersichtlich sei. In einer leichten bis mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit sei eine volle A rbeitsfähigkeit zumutbar (Urk. 7 /77). 4.3

Dr. A.___ stellte im Gutachten vom 17. März 2006 die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Der Beschwerde führer leide unter andauernden, schweren und quälenden Schmerzzuständen, die aufgrund der somatischen Befunde nicht hinreichend erkl ärt werden könn ten. Es sei anzu nehmen, dass die Schmerzen in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen stünden. Der s oziale Abstieg vom sehr gut verdienen den Facharbeiter zum nach der Umschulung nicht mehr ver mittelbaren Arbeitssuchenden spiele wohl eine wichtige Rolle. Ebenso dürfte n Versager ängste gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern eine gewichtige Rolle spielen. Gleich verhalte es sich mit dem immer noch präsenten, nun schon 11 Jahre zurückliegenden Vergewaltigungsversuch an seiner Tochter, zumal ge genüber dem Täter nach wie vor sehr ambivalente Gefühle bestünden, die sich aus Rachegefühlen, Bedrohtheit und Hilflosigkeit zusammensetzten. Affektive (depressive) und ängstliche Störungen würden Somatisierungs störungen stets begleiten. Dies sei auch beim Beschwerdeführer der Fall, ohne dass sich deswe gen die Diagnose einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode recht fertigen würde. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, gemäss der Beur teilung der E.___ sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeit ganztägig zumutbar. Durch die anhaltende somatoforme Schmerzs törung werde diese Arbeitsfähig keit höchstens um 20 % eingeschränkt. Die psychisch bedingte Einschränkung bestehe seit etwa drei Jahren (Urk. 7 /97). 4.4

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte im Urteil vom 26. Juni 2009 dazu aus, gestützt auf die Berichte der E.___ sei davon auszugehen, dass aufgrund der Rückenproblematik vom 24. Oktober 2001 (Zeit punkt der ersten Operation) bis 31. Dezember 2002 keine Arbeitsfähigkeit be stand en habe. Zwar hätten die behandelnden Ärzte die von ihnen attestierte Ar beitsunfähigkeit zunächst bis zum 15. Februar 2002 limitiert, was sich jedoch offensichtlich als zu optimis tisch erwiesen habe, da in der Folge eine Wurzelin filtration erforderlich und deswegen eine Arbeitsunfähigkeit bis E nde Dezember 2002 bescheinigt wo rden sei. Indessen sei ab dem 1. Januar 2003 keine Arbeits unfähigkeit wegen der Rückenprobleme mehr ausgewiesen, zumal die Ärzte der E.___ ab dann die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit als zumutbar erachtet hätten, was sie im Bericht vom 3. März 2005 als nach wie vor gültige Einschätzung bestätigt hätten . Aus somatischer Sicht bestehe somit ab 1. Januar 2003, wie dies bereits vor der vorübergehenden, vom 24. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002 dauernden Arbeitsunfähigkeit der Fall gewesen sei, in leichter, knieschonender Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bei gleichzeiti ger Leistungsminderung von 20 % (E. 4.1).

Das psychiatrische Gutachten erachtete das Sozialversicherungsge richt als beweis kräftig und stellte darauf ab. Der somatoformen Schmerzstörung mass es nach Prüfung der von der Rechtsprechung dazu formulierten Kriterien (vgl. BGE 131 V 50 E. 1.2) Krankheitswert zu. Es hielt aber fest, Dr. A.___ gehe bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätig keit vollumfänglich zumutbar sei und diese Arbeitsfähigkeit durch die anhal tende somatoforme Schmerzstörung höchstens um 20 % eingeschränkt werde. Dabei übersehe er, dass in leidens angepasster Tätigkeit zwar eine volle Arbeits fähigkeit bestehe, die Leistungs fähigkeit dabei jedoch um 20 % reduziert sei. Vor diesem Hintergrund sei unklar, ob sich die Leistungsminderung aus soma tischer Sicht und die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht überschneiden würden oder ob in Bezug auf die einzelnen Beeinträchtigungen eine Addition vorzunehmen sei (E. 4.2).

Zur Klärung dieser Frage und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspr uch ab 1. März 2003 wies das Sozialversicherungsgericht deshalb die Sache an die Vorinstanz zurück (Urk. 7/134). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin sah aber in der Folge von weiteren Abklärungen bei Dr. A.___ ab und veranlasste stattdessen das orthopädisch-psychiatrische Gutachten beim B.___ vom 27. April 2011 .

Dr. C.___ und Dr . D.___ diagnostizierten - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - eine Osteochondrose und Unconvertebralarthrose C5/6 und C6/7, eine Spondylarthrose L3/4 und L4/5, eine mediale Meniskusläsion links, eine Präadipositas, eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Dabei stützten sie sich unter anderem auf ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 6. April 2011. Dieses zeigte eine Osteochondrose L5/S1 mit bilateraler Diskusprotrusion ohne neurale Kompression sowie eine mässige Spondylarthrose L3/4 und L4/5 mit Tangieren der Nervenwurzel L5 links (Urk. 7/166/8). Zur Arbeitsf ähigkeit er klärten sie, aus somatischer Sicht bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Leistungsfähigkeit . Aus psychiatrischer Sicht könne bei einem vollen Stundenpensum eine 30%ige Einsc hränkung seit etwa April 2006 angenommen wer den. Insgesamt resultiere somit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer lei densangepassten Tätigkeit. Diese Beurteilung habe Gültigkeit ab April 2006. Zeitlich weiter rückwirkend liessen sich keine Angaben machen (Urk. 7/166/11+21+23-26). 5.2

Nach Erhalt dieses Gutachtens entschied sich die IV-Stelle, bei Dr. A.___ bezugnehmend auf sein Gutachten nachzufragen, wie es sich hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen den körperlich und den psychisch bedingten Ein schränkun gen verhalte (Urk. 7/170). Dieser erklärte in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2011, die Leistungsminderung aus somatischer Sicht und die Einschränkung aus psychischer Sicht würden sich überschneiden. Die dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schätzte er auf 30 % (Urk. 7/175). 6. 6.1

Gestützt auf diese

- im Ergebnis übereinstimmenden - medizinischen Unterla gen ist ab 1. Januar 2003 von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidens angepassten Tätigkeit auszugehen. Dies sehen auch die Parteien so. Strittig ist einzig, ob ab Januar 2012 eine Verschlechterung d er Rückenbeschwerden ein getreten ist. Vor diesem Hintergrund kann darauf verzicht et werden, nochmals im Einzelnen auf die medizinischen Akten einzugehen .

Soweit der Beschwerdeführer die Verschlechterung damit begründet, im Urteil vom 26. Juni 2009 seien die Rückenbeschwerden als nicht (mehr) relevant be urteilt worden, aber gemäss B.___ - Gutachten käme ihnen nun eine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 1 S. 4, Urk. 7/179), kann ihm nicht ge folgt werden. Das Sozialversicherungsgericht stützte seine Beurteilung auf den Bericht der E.___ vom

3. März 2005. Die dortigen Ärzte massen den Rückenbeschwerden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu, und zwar inso fern, als sie nur noch leidensangepasste Tätigkeiten, wenngleich in einem vollen Arbeitspensum, für möglich erachtete n . Zu diesem Ergebnis gelangten auch die B.___ - Gutachter. 6.2

Indessen bestehen aus anderweitigen Gründen gewichtige Anhaltspunkte für eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung. Dem Bericht der E.___ vom 17. Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer seit Januar 2012 über akut aufgetretene Lumboischalgien linksseitig

mit Ausstrahlung zum latero -dorsalen Oberschenkel und latero -ventralen Untersch enkel klagt. Die Klinikärzte diagnostizierten - gestützt auf ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 24. August 2012 - eine Rezidiv-Diskusher nie L4/5 linksseitig mit Kompression der L5-Wurzel. Aufgrund der seit Januar 2012 progredienten Beschwerden erachteten sie eine Re- Sequestrektomie für in diziert (Urk. 7/187). Der entsprechende Eingriff fand am 5. November 2012 statt (Urk. 7/188/4-6). Jedoch traten schon bald danach wieder dieselben Beschwer den auf (Urk. 7/191). Aus diesem Grund erfolgte am 2 2. Januar 2013 ein neuer liches MRI. Dieses zeigte keine mechanische Kompression. Die behandelnden Ärzte hielten indessen fest, der Beschwerdeführer berichte glaubhaft über eine radikuläre Reizerscheinung. Sie empfahlen deshalb einen Nervenwurzelblock der L5-Wurzel linksseitig (Bericht vom 24. Januar 2013, Urk. 7/205).

Von einer Rezidiv -Diskushernie war im Bericht der E.___ vom 3. März 2005 sowie im B.___ - Gutachten vom 27. April 2011 nicht die Rede. Dies deutet auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands hin und bedarf wei terer Abklärung. Insbesondere ist die Auswirkung dieser Rezidiv-Diskushernie auf die Arbeitsfähigkeit abzuklären. Der RAD-Arzt Dr. F.___, Facharzt für All gemeinmedizin, schloss in der Stellungnahme vom 2 2. November 2012 eine über drei Monate andauernde Arbeitsunfähigkeit infolge des operativen Ein griffs aus (Urk. 7/190) . Vorliegend geht es aber nicht primär um die Arbeitsun fähigkeit als unmittelbare Folge der empfohlenen Operation, sonde rn um die Auswirkung der Rezidiv -Diskushernie als solche. Zu deren Beurteilung ist eine fachärzt liche Einschätzung erforderlich . 7. 7.1

Hinsichtlich des Einkommensvergleichs orientierte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2013 am Urteil des Sozialver sicherungsgerichts vom 17. Juni 2004, wobei sie die Parameter an die geänder ten Verhältnisse anpasste, und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 56 % (Urk. 2 /2, vgl. auch Urk. 7/134). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht moniert. 7.2

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bis Ende Dezember 2011 von einer Ar beitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist . Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 56 %, was einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet . Für die Dauer ab Januar 2012 bedarf der Sach verhalt hingegen weiterer Abklärung. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah-rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

A usgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine - ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessende - Entschädigung (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG), welche auf Fr. 2‘ 2 00.-- festzusetzen i st. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. Januar 2013 aufge hoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vorna hme der Abklärungen im Sinne der Er wägung en 6.2 und 7.2, über den Rentenanspruch ab Januar 2012 neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger