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IV.2013.00177

Revision; Statusfrage strittig, freiwilliges Teilzeitpensum ohne komplementären Aufgabenbereich im Gesundheitsfall, daher auch keine Wechselwirkung Erwerbsbereich und Haushaltsbereich. Abstellen auf Gutachten.

Zürich SozVersG · 2014-05-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1962, gelernte Zahnarztgehilfin, war seit 198 5 in der Praxis von D r. Y.___ im Um fang von 100 %, und ab Januar 1993 sodann im Umfang von 80 % als Arztgehilfin tätig , wobei der letzte Arbeitstag am 5. März 1993 war ( Urk. 7/4 Ziff. 4). Sie erlitt am 6. März 1993 einen Unfall (vgl. Urk. 7/6/96) und meldete sich am 2 8. Juni 1994 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 9. April 1996 bei einem Invali ditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. März 1994 zu (Urk. 7/12).

Mit Verfügungen vom 4. Oktober 1996 ( Urk. 7/19) und vom 6. August 1998 ( Urk. 7/29) sowie mit Mitteilungen vom 5. Oktober 1999 ( Urk. 7/33), vom 1 5. Mai 2001 ( Urk. 7/38) und vom 1 8. August 2004 ( Urk. 7/45) teilte die IV Stelle der Versicherten mit, der Rentena nspruch sei unverändert . 1.2

Nach Eingang ein es am 2 3. August 2008 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 7/55 ) klärte die IV-Stelle erneut die medizinische und erwerbliche Situa tion der Versicherten ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 7/84 88) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Januar 2013 die bisher ausgerich tete Rente auf ( Urk. 7/96 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 8. Februar 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Januar 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S.

1 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2013 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde de r Beschwerdeführer in am 1 1. April 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). 3.

Der zuständige Unfallversicherer sprach der Versicherten eine Rente entspre chend einem Invaliditätsgrad von rund 91 % ab Januar 1999 und von 80 % ab Februar 2000 zu. Mit Verfügung vom 1 3. August 2010 und Einspracheentscheid vom 1 3. April 2011 setzte er die Invalidenrente auf 25 % herab. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 5. September 2012 im Verfahren Nr.

UV.2011.00170 ( Urk. 7/94) bestätigt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 201 3 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % als Erwerbstätige zu qualifizieren sei und dass aus versicherungsmedizinischer Sicht in Folge des Verkehrsunfalles vom 6. März 1993 ein somatischer Gesundheitsschaden ausge wiesen sei, welcher die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtige. Die letzte Verfügung vom 1 8. August 2004 sei während der postoperativen Reha bilitationsphase erfolgt, als der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch instabil gewesen sei. Seit dem 2 1. Dezember 2004 seien sehr gute postoperative Untersuchungsergebnisse dokumentiert. Daraus resultiere eine Verbesserung des G esundheitsschadens (S. 2 oben). Gestützt auf d iese Verbesserung errechnete die Beschwerdegegnerin einen In vali di tätsgrad von 25 % (S. 2 Mitte ). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), sie habe zur Zeit des Unfalls zu 80 % gearbeitet und würde auch heute und bei guter Gesundheit im Umfang von 80 % arbeiten. Die Qualifikation der Beschwerde gegnerin sei unrichtig (S. 3 Mitte). Ausserdem bestehe eine Wechselwirkung zwischen der verminderten Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich und im Haushalt, welche zu berücksichtigen sei (S. 3 f.). Weiter berücksichtige die angefochtene Verfügung den aktuellen medizinischen Zustand nicht. Es sei gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ von einer Gonarthrose

auszugehen (S. 4 unten).

2.3

Str eitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin sowie mit dem Invaliditätsgrad verhält und auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist .

Nicht streitig ist hingegen, dass ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen und dass sich der für den Rentenanspruch relevante Sachverhalt im Vergleich zum Jahre 2004 in einer revisionserheblichen Weise verändert hat. 3. 3.1

Der erstmaligen Leistungszusprache sowie den bis ins Jahre 2004 durchgeführ ten Revisionen lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zu Grunde: 3.2

Mit Verlaufsbericht vom

5. Januar 2000 ( Urk. 7/34)

nannte Prof. Dr. med. A.___ , Chefarzt B.___ , folgende Diagnosen (S. 1 oben ): - Aussendrehfehlstellung Femur rechts von zirka 15° - posttraumatische Verkürzung rechtes Femur von 15 mm - posttraumatische Patella baja rechts - posttraumatische Gonarthrose rechts - Status nach Fraktur des Innenknöchels mit Osteosynthese links

Anamnestisch hielt Prof. A.___ fest, die Beschwerdeführerin sei nunmehr wie der im Umfang von 19-20 % als Arztgehilfin tätig (S. 1). Die Befunde hielten sich gegenwärtig recht stabil. Der Zustand der Patientin erscheine gegenwärtig doch soweit ausgewogen, dass man an dem eher labilen Gleichgewicht nicht rütteln sollte. Nach einer gewissen Zeit könnte am ehesten eine Knietotalpro these eine Verbesserung bringen, jedoch sollte man diesen Eingriff so lange wie m öglich zurückstellen (S. 3 Ziff. 3). 3.3

PD Dr. med. C.___ , D.___ , berichtete am 2 8. Juli 2004 ( Urk. 7/42) und nannte als Diagnose einen Status nach Imp lantation einer Femoropatellarpr othese Knie rechts am 2 9. März 2004 wegen posttraumatischer Femorop atellararthrose und führte aus, der Beschwerdeführerin sei eine sitzende Tätigkeit, bei welcher sie das Knie abwechselnd strecken und beugen könne , zu 20 % zumutbar. Für stehende Tätigkeiten , insbesondere auch mit weiteren

Geh strecken

von mehr als 100 m und mit Tragen von Lasten sei die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsunfähig. 4. 4.1

Nach der Mitteilung im August 2004 ( Urk. 7/45) wurden im Wesentlichen die nach folgenden Berichte erstattet: 4.2

Dr. med. Z.___ , Teamleiter Kniechirurgie, D.___ , berichtete am 2 1. Dezember 2004 über die Verlaufskontrolle ( Urk. 7/47) und führte aus, seit der letzten Konsultation sei eine deutliche Verbesserung zu sehen. Das Arbeits pensum von 20 % als Arztgehilfin könne die Beschwerdeführerin problemlos durchführen, der Versuch einer Steigerung habe jedoch zu einer deutlichen Beschwerdezunahme geführt.

4.3

Am 14. Juni 2005 berichteten Dr. med. E.___ , FMH Innere Medi zin

/

Rheu ma tologie, F.___ , Physiotherapeut, und Dr. med. G.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, H.___ über die von ihnen am 17./18. Mai 2005 durchgeführte funktionsorientierte medizinische Abklärung (Urk. 7 / 59/88 100 ). Sie nannten dabei die folgenden Diagnosen (S. 1 un ten Ziff. 1): - posttraumatische femoropatelläre Schmerzproblematik - Implantation einer femoropatellären Prothese rechts am 29. März 2004 - Status nach Autounfall am 6. März 1993 - Status nach Bimalleolarfraktur des linken oberen Sprunggelenks (OSG), Metallosteosynthese nach Autounfall am 6. März 1993

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe belastungsabhängige Knieschmer zen rechts bei längerem Gehen und Stehen von 1-1½ Stunden und nach länge rem Sitzen von 1 Stunde (wobei sich dann durch das Bewegen des rechten Knies die Beschwerden etwas beruhigten) angegeben (S. 2 Mitte). Etwas mehr als ein Jahr nach der Implantation einer Femoropatellarprothese hätten sich die belastungsabhängigen Kniebeschwerden erfreulicherweise stark reduziert; es bestünden allerdings noch Restbeschwerden (S. 2 unten).

Die angestammte - aktuell zu 20 % ausgeübte - Tätigkeit als Arztgehilfin sei halbtags mit Wechselposition (ohne Belastungsreduktion und ohne Anpassun gen am Ar beitsplatz) zumutbar (S. 3 Ziff. 3.2). Eine leichte, vorwiegend sitzende Arbeit sei ganztags (ohne Belastungsreduktion) zumutbar (S. 3 Ziff. 3.3, S. 4 Ziff. 6). 4.4

Am 16. Oktober 2007 erstatteten PD Dr. med. I.___ , Oberarzt, und Prof.

Dr. med. J.___ , Klinikdirektor, Klinik für Unfallchirurgie, K.___ , ein Gutach ten im Auftrag des Unfallversicherers der Beschwerdeführerin (Urk. 7 / 59/45-49 ).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Status nach Implantation einer Femoropatellarprothese Knie rechts am 29. März 2004 bei posttraumatischer Femoropatellararthrose - Status nach Autounfall 1993 - Status nach diversen Osteosynthesen- und Mobilisationsoperationen Knie rechts, insbesondere mit Status nach Femurpseudoarthrose und Aussenrotationsfehlstellung des distalen Femurs von 15°

Aktuell hielten sie eine residuelle Patella baja mit Patella- Unterpol auf Höhe des Tibiaplateaus rechts und eine rotatorische Instabilität des rechten Knies fest (S. 1 Mitte).

In ihrer Beurteilung hielten sie eine in Anbetracht des langwierigen Verlaufes sowie auch des radiologischen und klinischen Befundes erstaunlich symptom arme und erfreuliche Situation fest (S. 2).

Bezüglich Arbeitstätigkeit bestehe der Konflikt zwischen Haushaltführung und Arbeitsplatz. An sich könnte sich die Patientin vorstellen, auch einen dritten Nachmittag zu arbeiten. Sie sei aber nicht sicher, ob dies gelingen möge und möchte dies vorerst nur versuchsweise tun.

Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit beantworteten die Gutachter damit, es sei eine prozentuale Steiger ung der Arbeitsfähigkeit als Arztgehilfin bis auf drei Nachmit tage pro Woche zu diskutieren. Eine weitere Steigerung würde mit glaubwürdi ger Wahrscheinlichkeit zu einer Dekompensation der Haushalt führung führen (S. 3 Ziff. 1).

An sich sei eine beispielsweise 70-80%ige Tätigkeit in einer sitzenden Tätigkeit mit gelegentlicher Mobilisation des Knies aus dem Sitzen vorstellbar. Allerdings verfüge die Patientin gemäss eigener Einschätzung nicht über eine Ausbildung, welche eine solche Tätigkeit erlauben würde (S. 3 Ziff. 2). Eine fast vollständig sitzende Tätigkeit wäre am Arbeitsplatz zu 70 bis 80 % zu bewältigen; aller dings müsste dann voraussichtlich eine Haushalthilfe eingestellt werden (S. 3 Ziff. 3.1). Als Bedingung bezüglich Zumutbarkeit nannten die Gutachter das Heben von Lasten (nur) bis 5 kg. Die bisherige Tätigkeit als Arztgehilfin sei so wie bis her ausgeführt zumutbar. Arbeiten über Kopf seien problemlos zumutbar, das Tragen schwerer Lasten nicht, ebenfalls nicht das Gehen weiterer Strecken (S. 3 Ziff. 3.2).

Die Frage, ob heute ein anderer Gesundheitszustand bestehe als 2000, bejahten die Gutachter mit der Feststellung, es gehe wesentlich besser bezüglich der Schmerzsituation in Ruhe und bei Belastung (S. 4 Ziff. 7). Zur damit verbunde nen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, aufgrund des sehr er freulichen Verlaufs sei die Patientin bereit, einen dritten Nachmittag pro Woche versuchsweise zu arbeiten (S. 5 Ziff. 9). 4.5

Am 5. September 2009 erstattete Dr. med. L.___ , Orthopädische Chirur gie FMH, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers der Beschwerde führerin (Urk. 7 / 62/2-32 ). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben der Be schwerdeführerin (S. 20 ff.) und die von ihm am 19. März 2009 (S. 1) erhobenen Befunde (S. 22 ff.).

Als Angaben der Beschwerdeführerin berichtete der Gutachter, sie habe von der Prothesenimplantation sehr viel profitiert; sie habe nie mehr so starke Schmer zen wie vorher (S. 21 oben). Sie arbeite nach wie vor zwei Halbtage pro Woche als Arztgehilfin . Wenn sie ausnahmsweise als Aushilfe einen ganzen Tag arbeite, könne sie am Abend wegen der Schmerzen fast nicht mehr gehen und knicke dann auch ein. Sie habe Schmerzen in der rechten Kniekehle, die in der Regel in die Hüfte und die Lendenwirbelsäule (LWS) ausstrahlten (S. 21 unten).

Der Gutachter nannte folgende Diagnosen (S. 27 Mitte): Status nach Polyblessé bei Unfall am 29. April 1993 mit / bei - offener distaler Femurtrümmerfraktur rechts - Malleolarfraktur links mit zusätzlichem Fragmentausbruch an der Talus rolle - Gesichtsverletzungen (RQW und Zähne) - Restbeschwerden im rechten Knie mit / bei - Status nach multiplen Operationen wegen Pseudarthrose und Fehl stel lung am Femur - sekundärer schwerer Femoropatellararthrose - Status nach Implantation einer Femoropatellar -Prothese Typ A am 29. März 2004 - tieflumbale Beschwerden bei sekundärer rechtsseitiger Beinverkürzung

In der Beurteilung führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe sich beim Unfall 1993 schwere Verletzungen, insbesondere am rechten Bein ( knie nahe ) zugezogen. Die Verletzungen ausserhalb des rechten Femurs lösten heute (ausser möglicherweise einem Problem mit den Zähnen) keine Beschwerden mehr aus (S. 27 unten).

Die femoro -patellaren Beschwerden seien seit der Implantation der Femoropa-tel larprothese reduziert und der von der Beschwerdeführerin als not wendig erachtete Schmerzmittelkonsum deutlich eingeschränkt. Umgekehrt empfinde die Beschwerdeführerin nach wie vor eine Belastungsintoleranz bei einem Ein satz von mehr als 20 % an ihrem angestammten Arbeitsplatz als Arztgehilfin . Sie mache in diesem Zusammenhang belastungsabhängige Schmerzen geltend, die eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit verhindern würden, und möchte nicht Schmerzmedikamente einnehmen ‚nur damit sie mehr arbeiten könne‘ (S. 28 oben).

Insgesamt ergebe sich gegenüber dem Bericht des H.___ vom Juni 2005 und gegen über der Begutachtung des K.___ im Oktober 2007 eine deutlich nachweis bare funktionelle (richtig: subjektive; vgl. nachstehend E. 4. 6 ) Verbesserung. Das derzeitige Resultat des rechten Knies dürfte sogar als gut bezeichnet werden (S. 28 Mitte). Restprobleme (mässige, aber persistierende Funktionseinschrän kung und eingeschränkte Zusatzbelastungstoleranz - beispielsweise reduzierte Sportfähigkeit - aber auch Ergussneigung im Knie) müssten akzeptiert werden; die beklagten Schmerzen seien jedoch behandelbar (S. 28).

Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der Gutachter wie folgt: Die Beweglichkeit im rechten Knie sei und bleibe eingeschränkt. Das Ausmass der Beschwerden sei, als subjektive Grösse, nicht messbar und ‚verursache‘ aus Sicht der Beschwer deführerin eine relevante L eistungsreduktion im Beruf als Arztgehilfin . Aller dings ver zichte die Beschwerdeführerin auf eine zumutbare regelmässige Schmerzmittel einnahme. Die Arbeit selbst (wechselbelastend, teils sitzend, teils stehend, keine langen Gehstrecken, kein Treppensteigen, keine unebenen Unterlagen) sei als optimal angepasste Arbeitsstelle zu bezeichnen (S. 29 Ziff. 5). Eine volle Ar beitsfähigkeit sei trotzdem nicht zumutbar, weil bei der sitzenden Tätigkeit die retropatelläre Problematik rechts einschränkend wirke (S.

30 oben).

Aufgrund der heutigen Klinik sei, bezogen auf den angestammten Arbeitsplatz, von einer mindestens 75%igen Arbeitsfähigkeit (bei Bedarf beispielsweise in zwei Arbeitsblöcken von je drei Stunden mit zwei Stunden Pause) auszugehen und auch zumutbar (S. 30 Ziff. 6).

Der Gutachter wies noch einmal ausdrücklich auf die zumutbare regelmässige Einnahme eines Schmerzmedikaments im Sinne der Schadenminderungspflicht hin. Dadurch werde nicht nur die Reduktion der als leistungsreduzierend bezeichneten und passiv erduldeten Schmerzen realisiert, sondern die aktive The rapie (Muskelaufbau) effizienter durchgeführt und der Erfolg entsprechend grösser (S. 31 oben).

Schliesslich machte er deutlich, dass sich die Schätzung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf den Erwerbsbereich beziehen und nicht ‚ganzheitlich‘ unter Einbezug aller Tätigkeiten (Arbeit, Freizeit und Haushalt) erfolgen dürfe (S. 31). 4.6

Am 29. Oktober 2009 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Ein wände gegenüber dem Gutachten von Dr. L.___ (Urk. 7 / 69/17-19 ). Dazu nahm Dr. L.___ am 19. Mai 2010 Stellung (Urk. 7 / 69/3-9 = Urk. 7/70/2-8 ).

Dabei räumte er ein, der Ausdruck „funktionelle“ Verbesserung stelle einen Ver schrieb dar, richtig sei „subjektive“ Verbesserung; letztere zeige sich darin, dass in den vorhergehenden Gutachten eine erhöhte belastungsabhängige Schmerz haftigkeit und kleinere Belastungstoleranz angegeben worden seien (S.

3 Ziff. 1).

Hingegen widersprach er der These, die Arbeitsfähigkeit sei unterschiedlich beur teilt worden (S. 3 f. Ziff. 2) und äusserte sich zur von der Beschwerdeführe rin zusätzlich angesprochenen Frage einer Bandläsion (S. 4 f. Ziff. 3) und zu den Röntgenbefunden vom 19. August 2009 (S. 5 Ziff. 4-5). Zur Frage der zu mutbaren Schmerzmedikation wies er darauf hin, dass es nicht um die Ein nahme von Opiaten (wie beispielsweise Tramal ), sondern ein nichtsteroidales Antirheumatikum (NSAR) gehe (S. 5 f. Ziff. 6). 4.7

Dr. Z.___ berichtete am 6. November 2009 ( Urk. 7/64 = Urk. 3/3 ) über die Ver laufskontrolle vom 5. November 2009 und nannte als Diagnose eine beginnende posttraumatische Gonarthrose rechts bei Status nach Implantation einer Femoropatellarprothese Knie rechts am 2 9. März 2004 wegen posttraumatischer Femoropatellararthrose nach komplexer distaler Femurfraktur mit mehreren Voreingriffen rechts. Er führte aus, es bestehe insgesamt ein unveränderter Verlauf. Von Seiten der Kniebeschwerden sei vielleicht etwas vermehrte Krepi tation bemerkbar, ansonsten bestehe aber keine übermässige Zunahme von Beschwerden. Die Beschwerdeführerin habe versucht, ihr Arbeitspensum auf 30 % zu steigern, dies habe aber schmerzbedingt nicht funktioniert. Deshalb arbeite sie wieder zu 20 % . Die Beschwerdeführerin nehme selten und unregel mässig Schmerzmittel ein (S. 1) .

Innerhalb der letzten drei Jahre sei nur eine leichte Verstärkung der Beschwerden bei insgesamt unverändertem Befund auf getreten . Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit als medizinische Praxisassistentin, welche bis anhin bei 20 % liege, zeigten sich wahrscheinlich keine neuen Erkenntnisse. In einer optimal angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil wäre grundsätzlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit durch führbar . Eine höhere Arbeitsfähigkeit erscheine unwahrscheinlich (S. 2) .

4 .8

Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 3. März 2010 ( Urk. 7/67) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 9. Januar 201 0. Er führte aus, für eine mittelschwere und schwere Arbeitstä tigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil bestehe eine 75%ige Arbeitsfähigkeit, wobei diese wegen unter Umständen eines vermehrten Pausenbedarfs im 100%-Pen sum absolviert werden sollten (S. 6 Ziff. 9). 4.9

Dr. Z.___ berichtete am 3. Dezember 2012 ( Urk. 7/91 = Urk. 3/4) über die Verlaufs kont rolle vom 2 9. November 2012, nannte die bekannte Diagnose und führte aus, innerhalb der letzten zwei Jahre habe sich doch eine leichte Ver schlechterung abgezeichnet mit verminderter Belastungsfähigkeit, vermehrten Schmerzen infrapatellär , hauptsächlich aber auch vermehrte n

Rückenbeschwer den tieflumbal. Das Arbeitspensum von 20-30 % könne bewältigt werden, wobei die Beschwerdeführerin immer wieder längere Ruhepausen einschalten müsse. Die Schmerzmitteleinnahme erfolge unregelmässig (S. 1). Rein konven tionell-radiologisch zeigten sich hingegen keine relevanten Veränderungen ver glichen mit der Kontrolle vor drei Jahren. Rein klinisch zeige sich die lateral betonte Gonarthrose mit nun zunehmenden Beschwerden und auch Symptom ausweitung mit tief lumbalen Rückenbeschwerden aufgrund des hinkenden Gangbildes. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % sei aus seiner Sicht inadäquat (S. 2). 5. 5.1

Gestützt auf das Gutachten von Dr. L.___ vom 5. September 2009 (vgl. vor ste hend E. 4.5 und E. 4.6) sowie den RAD-Bericht von Dr. M.___ vom 3. März 2010 (vgl. vorstehend E. 4.8) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin gebessert habe und diese somit fortan zu 75 % arbeitsfähig sei , wobei dieses Pensum wegen ver mehrten Pausen unter Umständen in einem 100%igen Pensum absolviert wer den soll t e.

Die Beschwerdeführer in machte jedoch geltend , auf das Gutachten von Dr. L.___

– auf welches das hiesige Gericht im Verfahren UV.2011.00170 mit Urteil vom 2 5. September 2012 massgeblich abgestellt hatt e - könne nicht abge stellt werden, da dieses die von Dr. Z.___ festgestellte Gonarthrose nicht berücksichtige ( Urk. 1 S. 4).

5.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten vo n

Dr. L.___ vom 5 . September 20 09 (Urk. 7/ 62/2-32 ) sowie seine Stellungnahme vom 1 9. Mai 2010 ( Urk. 7/69/3-9) für die Beantwortung der gestellten Frage n um fassend sind . Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen der Beschwer deführerin, berücksichtigt die von ihr geklagten Beschwerden in angemessener Weise und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Der Gutachter bezog ausdrücklich Stellung zu der seit dem Bericht des H.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) und der Begutachtung im K.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) eingetretenen Verbesserung (S. 28) und setzte sich vor allem auch differenziert mit den verbleibenden Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auseinander (S. 29). Dabei überzeugt insbesondere sein Hinweis auf eine zumutbare regelmässige Einnahme eines Schmerzmedikamentes im Sinne einer Schadenminderungspflicht (S. 31).

Sodann leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vom Gutachter vorgenommene Schlussfolgerung ist ausführ lich begründet. So zeigte er in nachvollziehbarer Weise auf, dass die femoro-patell ä ren Beschwerden seit der Implantation der Femoropatellarprothese zwar reduziert seien (S. 28), die Beweglichkeit im rechten Knie jedoch immer noch eingeschränkt sei und bleibe (S. 29). Überdies machte der Gutachter darauf aufmerksam, dass die Arbeit der Beschwerdeführerin als Arztgehilfin als optimal angepasste Tätigkeit zu bezeichnen sei, ihr eine volle Arbeitsfähigkeit aufgrund der retropatellären Problematik trotzdem nicht zumutbar sei (S. 29). Schliesslich begründete der Gutachter einlässlich und sorgfältig, dass

bei zumutbarer Schmerzmedikation aufgrund der Klinik bezogen auf den angestammten Arbeitsplatz von einer mindestens 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und der Beschwerdeführerin auch zumutbar sei (S. 30). Einleuchtend ist in diesem Zus ammenhang auch sein Hinweis, wonach seine Einschätzung von den frühe ren Be urteilungen nicht nur aufgrund der deutlich nachweisbaren Verbesserung abweicht, sondern auch, weil er (im Unter schied zu den K.___ -Gutachtern) nur die massgebenden medizinischen Aspekte berücksichtigt ha be (S. 31) .

Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach Dr. L.___ in seinem Gutachten nicht den ganzen Knieschaden berücksichtige und deshalb auf die Berichte von Dr. Z.___ abzustellen sei, kann nach dem Gesagten nicht gehört werden. So ist einerseits eine genaue Diagnosestellung im Ergebnis nicht relevant, zumal i n va lidenversicherungs rechtlich einzig erheblich ist, ob und in wel chem Mass e eine Be ein trächtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Dia gno se

und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Ur teil des Bundes gerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Ande rerseits kann auf die Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.2, 4.7, 4.9) nicht abgestellt werden. So entspricht seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vielmehr einer anderen Beurtei lung des gleichen Sachverhalts, zumal keine neuen medizinischen Tatsachen aus den Berichten hervorgehen und auch keine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beur teilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wird. Die dargelegten Befunde sowie die angeführten Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit lediglich ein 50%iges Pensum zumutbar sei, beruhen im Wesentlichen auf dem pauscha len Hinweis auf die Gesamtsituation sowie auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, welche jedoch für die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit nicht massgebend sind. Abgese hen davon machte Dr. Z.___

keine nähere n Angaben zu funktionellen Ein schränkungen und äusserte sich nur knapp zu mög lichen adaptierten Tätigkeiten. Von Dr. Z.___ wurden demnach keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung im Gutachten von Dr. L.___ umzustossen vermöchten.

Das Gutachten von Dr. L.___

erfüllt die praxisgemässen Anforderungen (vorste hend E. 1.4) vollumfänglich, so dass darauf ab gestellt werden kann . 5.3

Auf die Beurteilung des H.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) kann sodann nicht abge stellt werden, da diese einerseits bereits Jahre zurückliegt und andererseits rela tiv kurze Zeit nach dem Einsetzen der Knieprothese erfolgte. Die markante Ver besserung, die durch diese Prothesenversorgung unstrittig erfolgt ist, war im damaligen Zeitpunkt wohl noch nicht in ihrem ganzen Umfang realisiert.

Auch die Angaben der K.___ -Gutachter zur Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E.

4.4) sind aus verschiede nen Gründen nicht verwertbar. Die Gutachter bezo gen ausdrücklich nicht-erwerbliche Aspekte in ihre Beurteilung ein, und zwar auch, nachdem der Unfallversicherer sie ausdrücklich noch einmal um Angaben zur Arbeitsfä higkeit ohne Berücksichtigung der Haushaltführung und der pri vaten Situation gebeten hatte. Auch haben sie anstelle einer eigenen, unab hängigen Einschät zung des Leistungsvermögens lediglich (zustimmend) berich tet, die Beschwer deführerin sei bereit, einen dritten Halbtag zu arbeiten. Für eine vorwiegend sit zende Tätigkeit veranschlagten sie ihrerseits die Arbeitsfä higkeit auf 70-80 %, relativierten dies dann allerdings mit dem Hinweis, der Beschwerdeführerin fehle gemäss eigener Einschätzung eine entsprechende Ausbildung. Damit ver mischten sie die medizinische Frage der Zumutbarkeit mit nicht-medizinischen erwerblichen Aspekten und stellten auch dabei wiederum auf die ebenfalls nicht massgebende Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin ab. Besonders augenfällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Gutachter den enormen Un terschied in der von ihnen genannten Arbeitsfähigkeit zwischen der ange stammten Tätigkeit als Arztgehilfin (30 %) und einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit (70-80 %) nicht thematisierten. Der nicht geringe Unterschied macht noch einmal deut lich, dass der niedrigere Wert überwiegend wahrscheinlich nicht eine objektive Einschätzung wiedergibt, sondern die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. 5.4

Zusammenfassend ist aus medizinischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % in der angestammten Tätigkeit, die als optimal angepasst erachtet wird, auszugehen. 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie habe zur Zeit des Unfalls z u 80 % gearbeitet und würde a uch heute im Gesundheitsfall mit einem 80%-Pensum arbeiten . Es gebe keinen Grund, weshalb sie bei guter Gesundheit ihr Arbeitspensum hätte verändern sollen ( Urk. 1 S. 3). 6.2

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitli che Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheits fall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen; I 634/03 vom 1 5. Juni 2004, E.

4.1).

W äre eine versicherte Person im Gesundheitsfall in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken

- wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht - o der ist die Ausübung einer Ganztagestä tigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Inva lidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 51 E . 5.1.2). 6.3

G eht man somit von einem Pensum von 80 % im Gesundheitsfall aus, kommt dadurch jedoch nicht automatisch die gemischte Methode der Invaliditätsbe messung zur Anwendung. Bei einer im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstäti gen versicherten Person ohne Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 28a Abs. 3 IVG sowie Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; im Folgenden: Aufgabenbe reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG)

- für einen solchen gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, ist die Beschwerdeführer in zwar verheiratet , jedoch kinderlos

- bemisst sich die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensver gleichs . Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesund heitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit - hier in der Höhe von 8 0 %

- festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls e rzielen könnte (BGE 131 V 51 E . 5.1.2). Es hat somit entgegen der Beschwerdegegnerin keine Aufrechnung auf ein Pensum

von 100 %

zu erfolgen (vgl. Urk. 2 S. 2) . Dies führt entgegen den Ausführ ungen der Beschwerdeführerin dazu, dass

es gar keine

allfällige Wechselwirkung zwischen der verminderten Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich und im Aufgabenbereich zu berücksichtigen gibt .

Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorga ben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das

vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (zum Ganzen: BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 6.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6 .5

Für die Ermittlung des Valideneinkommen s stellt sich die Frage, was die Beschwer deführer in aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. E. 3b).

Vorliegend blieb unbestritten, dass die Beschwerde führerin bei guter Gesundheit weiterhin in einem 80%igen Pensum (vgl. vorste hend E. 6.3) ihr Arbeitsverhältnis weiter geführt hätte.

Die Beschwerdegegnerin stellte für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben

im Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/63 Ziff. 2.11) ab und ging unter Berücksichtigung der Nominallohne ntwicklung für das Jahr 2011 von einem

Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 82‘608.85 aus (vgl. Urk. 7/81). Umge rechnet auf ein 80%iges Pensum (vgl. vorstehend E. 6.3) resultiert somit ein Valideneinkommen in der Höhe von rund

Fr. 66‘087.-- ( Fr. 82‘608.85 x 0.8).

Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Validen ein kom mens wurde vo n

der Beschwerdeführer in

– abgesehen vom Pensum - nicht be stritten . Si e ist zudem aufgrund der Akten nachvollziehbar und gibt zu keinen Bean standungen Anlass, so dass sich - mit Ausnahme der Umrechnung auf ein 80%iges Pensum - weitere Darlegungen dazu erübrigen. 6.6

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 S. 2 Mitte) aus, die angestammte Tätigkeit als Arztgehilfin entspreche einer optimal angepassten Tätigkeit und stützte sich entsprechend für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das Va l ideneinkommen (vgl. auch Urk. 7/81) . Es ist demnach von einem Invalideneinkommen per 2011 in der Höhe von rund

Fr. 61‘956.65 ( Fr. 82‘608.85 x 0.75) für ein der Beschwerdeführerin zumutbares Pensum von 75 %

(vgl. vorstehend E. 5.4) auszugehen.

Bei der Gegenüberstellung mit dem Valide neinkommen in der Höhe von Fr.

66‘087.-- resultiert demnach ein Invaliditätsgrad von rund 6 %, der unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt. 6.7

Abschliessend ist darauf h inzuweisen, dass selbst wenn von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von lediglich 50 % gemäss den Berichten von Dr. Z.___ ausgegangen würde, bei einem Valideneinkommen von Fr. 66‘087.-- und einen Invalideneinkommen von rund

Fr. 41‘304.

ein renten ausschl iessender Invaliditätsgrad von 37.5 % resultieren würde . 6.8

Laut ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Ver besserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliede rung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch ausnahms weise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsent faltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwer tung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil e 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2 , 9C_998/2010 vom 8. März 2011 E. 3.3.1, 9C_363/2011 vom 3 1. Oktober 2011 = SVR 2012 IV Nr. 25 E. 3.1 ).

Die Beschwerdeführerin hat zwar während rund 19 Jahren eine ganze Rente bezogen, was eher gegen die im Regelfall anzunehmende Selbsteingliederung sprechen könnte. Entscheidend ins Gewicht fällt jedoch, dass der Rentenbezug nicht mit einer vollständigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt einhergegangen ist. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin seit Jahren erwerbstätig gewesen, wenn auch nur in dem von ihr als maximal möglich empfundenen Umfang. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 2 8. August 2008 ( Urk. 7/56) hat sie beispielsweise in den Jahren von 1999 bis 2007 ein Einkommen von Total Frau. 139‘766.-- erzielt, was im Jahresdurchschnitt rund Fr. 14‘000.-- entspricht und mit dem effektiv ausgeübten Pensum von 20 % (vgl. Urk. 7/62 S. 21 Mitte) korrespondiert. Es geht also darum, dass die Beschwerdeführerin ihr Erwerbs pensum über ihre subjektive Belastungslimite hinaus auf den Umfang ausdehnt, der aus objektiver Sicht als zumutbar beurteilt wurde. Dies könnte und sollte sie im Sinne der Selbsteingliederung aus eigener Kraft bewältigen. 6. 9

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung angenommen und beim neu be stimmten Invaliditätsgrad von 6 % einen weiteren Rentenanspruch verneint hat. Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung d er angefochtenen Verfügung vom 15 . Januar 201 3 folgenden Monats verfügt.

Die angefochtene Verfügung vom 1 5. Januar 2013 ( Urk. 2) ist daher zu bestäti gen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Kupfer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 201 3 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % als Erwerbstätige zu qualifizieren sei und dass aus versicherungsmedizinischer Sicht in Folge des Verkehrsunfalles vom 6. März 1993 ein somatischer Gesundheitsschaden ausge wiesen sei, welcher die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtige. Die letzte Verfügung vom 1 8. August 2004 sei während der postoperativen Reha bilitationsphase erfolgt, als der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch instabil gewesen sei. Seit dem 2 1. Dezember 2004 seien sehr gute postoperative Untersuchungsergebnisse dokumentiert. Daraus resultiere eine Verbesserung des G esundheitsschadens (S. 2 oben). Gestützt auf d iese Verbesserung errechnete die Beschwerdegegnerin einen In vali di tätsgrad von 25 % (S. 2 Mitte ). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), sie habe zur Zeit des Unfalls zu 80 % gearbeitet und würde auch heute und bei guter Gesundheit im Umfang von 80 % arbeiten. Die Qualifikation der Beschwerde gegnerin sei unrichtig (S. 3 Mitte). Ausserdem bestehe eine Wechselwirkung zwischen der verminderten Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich und im Haushalt, welche zu berücksichtigen sei (S. 3 f.). Weiter berücksichtige die angefochtene Verfügung den aktuellen medizinischen Zustand nicht. Es sei gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ von einer Gonarthrose

auszugehen (S. 4 unten).

2.3

Str eitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin sowie mit dem Invaliditätsgrad verhält und auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist .

Nicht streitig ist hingegen, dass ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen und dass sich der für den Rentenanspruch relevante Sachverhalt im Vergleich zum Jahre 2004 in einer revisionserheblichen Weise verändert hat. 3. 3.1

Der erstmaligen Leistungszusprache sowie den bis ins Jahre 2004 durchgeführ ten Revisionen lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zu Grunde: 3.2

Mit Verlaufsbericht vom

5. Januar 2000 ( Urk. 7/34)

nannte Prof. Dr. med. A.___ , Chefarzt B.___ , folgende Diagnosen (S. 1 oben ): - Aussendrehfehlstellung Femur rechts von zirka 15° - posttraumatische Verkürzung rechtes Femur von 15 mm - posttraumatische Patella baja rechts - posttraumatische Gonarthrose rechts - Status nach Fraktur des Innenknöchels mit Osteosynthese links

Anamnestisch hielt Prof. A.___ fest, die Beschwerdeführerin sei nunmehr wie der im Umfang von 19-20 % als Arztgehilfin tätig (S. 1). Die Befunde hielten sich gegenwärtig recht stabil. Der Zustand der Patientin erscheine gegenwärtig doch soweit ausgewogen, dass man an dem eher labilen Gleichgewicht nicht rütteln sollte. Nach einer gewissen Zeit könnte am ehesten eine Knietotalpro these eine Verbesserung bringen, jedoch sollte man diesen Eingriff so lange wie m öglich zurückstellen (S. 3 Ziff. 3). 3.3

PD Dr. med. C.___ , D.___ , berichtete am 2 8. Juli 2004 ( Urk. 7/42) und nannte als Diagnose einen Status nach Imp lantation einer Femoropatellarpr othese Knie rechts am 2 9. März 2004 wegen posttraumatischer Femorop atellararthrose und führte aus, der Beschwerdeführerin sei eine sitzende Tätigkeit, bei welcher sie das Knie abwechselnd strecken und beugen könne , zu 20 % zumutbar. Für stehende Tätigkeiten , insbesondere auch mit weiteren

Geh strecken

von mehr als 100 m und mit Tragen von Lasten sei die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsunfähig. 4. 4.1

Nach der Mitteilung im August 2004 ( Urk. 7/45) wurden im Wesentlichen die nach folgenden Berichte erstattet: 4.2

Dr. med. Z.___ , Teamleiter Kniechirurgie, D.___ , berichtete am 2 1. Dezember 2004 über die Verlaufskontrolle ( Urk. 7/47) und führte aus, seit der letzten Konsultation sei eine deutliche Verbesserung zu sehen. Das Arbeits pensum von 20 % als Arztgehilfin könne die Beschwerdeführerin problemlos durchführen, der Versuch einer Steigerung habe jedoch zu einer deutlichen Beschwerdezunahme geführt.

4.3

Am 14. Juni 2005 berichteten Dr. med. E.___ , FMH Innere Medi zin

/

Rheu ma tologie, F.___ , Physiotherapeut, und Dr. med. G.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, H.___ über die von ihnen am 17./18. Mai 2005 durchgeführte funktionsorientierte medizinische Abklärung (Urk. 7 / 59/88 100 ). Sie nannten dabei die folgenden Diagnosen (S. 1 un ten Ziff. 1): - posttraumatische femoropatelläre Schmerzproblematik - Implantation einer femoropatellären Prothese rechts am 29. März 2004 - Status nach Autounfall am 6. März 1993 - Status nach Bimalleolarfraktur des linken oberen Sprunggelenks (OSG), Metallosteosynthese nach Autounfall am 6. März 1993

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe belastungsabhängige Knieschmer zen rechts bei längerem Gehen und Stehen von 1-1½ Stunden und nach länge rem Sitzen von 1 Stunde (wobei sich dann durch das Bewegen des rechten Knies die Beschwerden etwas beruhigten) angegeben (S. 2 Mitte). Etwas mehr als ein Jahr nach der Implantation einer Femoropatellarprothese hätten sich die belastungsabhängigen Kniebeschwerden erfreulicherweise stark reduziert; es bestünden allerdings noch Restbeschwerden (S. 2 unten).

Die angestammte - aktuell zu 20 % ausgeübte - Tätigkeit als Arztgehilfin sei halbtags mit Wechselposition (ohne Belastungsreduktion und ohne Anpassun gen am Ar beitsplatz) zumutbar (S. 3 Ziff. 3.2). Eine leichte, vorwiegend sitzende Arbeit sei ganztags (ohne Belastungsreduktion) zumutbar (S. 3 Ziff. 3.3, S. 4 Ziff. 6). 4.4

Am 16. Oktober 2007 erstatteten PD Dr. med. I.___ , Oberarzt, und Prof.

Dr. med. J.___ , Klinikdirektor, Klinik für Unfallchirurgie, K.___ , ein Gutach ten im Auftrag des Unfallversicherers der Beschwerdeführerin (Urk. 7 / 59/45-49 ).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Status nach Implantation einer Femoropatellarprothese Knie rechts am 29. März 2004 bei posttraumatischer Femoropatellararthrose - Status nach Autounfall 1993 - Status nach diversen Osteosynthesen- und Mobilisationsoperationen Knie rechts, insbesondere mit Status nach Femurpseudoarthrose und Aussenrotationsfehlstellung des distalen Femurs von 15°

Aktuell hielten sie eine residuelle Patella baja mit Patella- Unterpol auf Höhe des Tibiaplateaus rechts und eine rotatorische Instabilität des rechten Knies fest (S. 1 Mitte).

In ihrer Beurteilung hielten sie eine in Anbetracht des langwierigen Verlaufes sowie auch des radiologischen und klinischen Befundes erstaunlich symptom arme und erfreuliche Situation fest (S. 2).

Bezüglich Arbeitstätigkeit bestehe der Konflikt zwischen Haushaltführung und Arbeitsplatz. An sich könnte sich die Patientin vorstellen, auch einen dritten Nachmittag zu arbeiten. Sie sei aber nicht sicher, ob dies gelingen möge und möchte dies vorerst nur versuchsweise tun.

Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit beantworteten die Gutachter damit, es sei eine prozentuale Steiger ung der Arbeitsfähigkeit als Arztgehilfin bis auf drei Nachmit tage pro Woche zu diskutieren. Eine weitere Steigerung würde mit glaubwürdi ger Wahrscheinlichkeit zu einer Dekompensation der Haushalt führung führen (S. 3 Ziff. 1).

An sich sei eine beispielsweise 70-80%ige Tätigkeit in einer sitzenden Tätigkeit mit gelegentlicher Mobilisation des Knies aus dem Sitzen vorstellbar. Allerdings verfüge die Patientin gemäss eigener Einschätzung nicht über eine Ausbildung, welche eine solche Tätigkeit erlauben würde (S. 3 Ziff. 2). Eine fast vollständig sitzende Tätigkeit wäre am Arbeitsplatz zu 70 bis 80 % zu bewältigen; aller dings müsste dann voraussichtlich eine Haushalthilfe eingestellt werden (S. 3 Ziff. 3.1). Als Bedingung bezüglich Zumutbarkeit nannten die Gutachter das Heben von Lasten (nur) bis 5 kg. Die bisherige Tätigkeit als Arztgehilfin sei so wie bis her ausgeführt zumutbar. Arbeiten über Kopf seien problemlos zumutbar, das Tragen schwerer Lasten nicht, ebenfalls nicht das Gehen weiterer Strecken (S. 3 Ziff. 3.2).

Die Frage, ob heute ein anderer Gesundheitszustand bestehe als 2000, bejahten die Gutachter mit der Feststellung, es gehe wesentlich besser bezüglich der Schmerzsituation in Ruhe und bei Belastung (S. 4 Ziff. 7). Zur damit verbunde nen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, aufgrund des sehr er freulichen Verlaufs sei die Patientin bereit, einen dritten Nachmittag pro Woche versuchsweise zu arbeiten (S. 5 Ziff. 9). 4.5

Am 5. September 2009 erstattete Dr. med. L.___ , Orthopädische Chirur gie FMH, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers der Beschwerde führerin (Urk. 7 / 62/2-32 ). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben der Be schwerdeführerin (S. 20 ff.) und die von ihm am 19. März 2009 (S. 1) erhobenen Befunde (S. 22 ff.).

Als Angaben der Beschwerdeführerin berichtete der Gutachter, sie habe von der Prothesenimplantation sehr viel profitiert; sie habe nie mehr so starke Schmer zen wie vorher (S. 21 oben). Sie arbeite nach wie vor zwei Halbtage pro Woche als Arztgehilfin . Wenn sie ausnahmsweise als Aushilfe einen ganzen Tag arbeite, könne sie am Abend wegen der Schmerzen fast nicht mehr gehen und knicke dann auch ein. Sie habe Schmerzen in der rechten Kniekehle, die in der Regel in die Hüfte und die Lendenwirbelsäule (LWS) ausstrahlten (S. 21 unten).

Der Gutachter nannte folgende Diagnosen (S. 27 Mitte): Status nach Polyblessé bei Unfall am 29. April 1993 mit / bei - offener distaler Femurtrümmerfraktur rechts - Malleolarfraktur links mit zusätzlichem Fragmentausbruch an der Talus rolle - Gesichtsverletzungen (RQW und Zähne) - Restbeschwerden im rechten Knie mit / bei - Status nach multiplen Operationen wegen Pseudarthrose und Fehl stel lung am Femur - sekundärer schwerer Femoropatellararthrose - Status nach Implantation einer Femoropatellar -Prothese Typ A am 29. März 2004 - tieflumbale Beschwerden bei sekundärer rechtsseitiger Beinverkürzung

In der Beurteilung führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe sich beim Unfall 1993 schwere Verletzungen, insbesondere am rechten Bein ( knie nahe ) zugezogen. Die Verletzungen ausserhalb des rechten Femurs lösten heute (ausser möglicherweise einem Problem mit den Zähnen) keine Beschwerden mehr aus (S. 27 unten).

Die femoro -patellaren Beschwerden seien seit der Implantation der Femoropa-tel larprothese reduziert und der von der Beschwerdeführerin als not wendig erachtete Schmerzmittelkonsum deutlich eingeschränkt. Umgekehrt empfinde die Beschwerdeführerin nach wie vor eine Belastungsintoleranz bei einem Ein satz von mehr als 20 % an ihrem angestammten Arbeitsplatz als Arztgehilfin . Sie mache in diesem Zusammenhang belastungsabhängige Schmerzen geltend, die eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit verhindern würden, und möchte nicht Schmerzmedikamente einnehmen ‚nur damit sie mehr arbeiten könne‘ (S. 28 oben).

Insgesamt ergebe sich gegenüber dem Bericht des H.___ vom Juni 2005 und gegen über der Begutachtung des K.___ im Oktober 2007 eine deutlich nachweis bare funktionelle (richtig: subjektive; vgl. nachstehend E. 4. 6 ) Verbesserung. Das derzeitige Resultat des rechten Knies dürfte sogar als gut bezeichnet werden (S. 28 Mitte). Restprobleme (mässige, aber persistierende Funktionseinschrän kung und eingeschränkte Zusatzbelastungstoleranz - beispielsweise reduzierte Sportfähigkeit - aber auch Ergussneigung im Knie) müssten akzeptiert werden; die beklagten Schmerzen seien jedoch behandelbar (S. 28).

Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der Gutachter wie folgt: Die Beweglichkeit im rechten Knie sei und bleibe eingeschränkt. Das Ausmass der Beschwerden sei, als subjektive Grösse, nicht messbar und ‚verursache‘ aus Sicht der Beschwer deführerin eine relevante L eistungsreduktion im Beruf als Arztgehilfin . Aller dings ver zichte die Beschwerdeführerin auf eine zumutbare regelmässige Schmerzmittel einnahme. Die Arbeit selbst (wechselbelastend, teils sitzend, teils stehend, keine langen Gehstrecken, kein Treppensteigen, keine unebenen Unterlagen) sei als optimal angepasste Arbeitsstelle zu bezeichnen (S. 29 Ziff. 5). Eine volle Ar beitsfähigkeit sei trotzdem nicht zumutbar, weil bei der sitzenden Tätigkeit die retropatelläre Problematik rechts einschränkend wirke (S.

30 oben).

Aufgrund der heutigen Klinik sei, bezogen auf den angestammten Arbeitsplatz, von einer mindestens 75%igen Arbeitsfähigkeit (bei Bedarf beispielsweise in zwei Arbeitsblöcken von je drei Stunden mit zwei Stunden Pause) auszugehen und auch zumutbar (S. 30 Ziff. 6).

Der Gutachter wies noch einmal ausdrücklich auf die zumutbare regelmässige Einnahme eines Schmerzmedikaments im Sinne der Schadenminderungspflicht hin. Dadurch werde nicht nur die Reduktion der als leistungsreduzierend bezeichneten und passiv erduldeten Schmerzen realisiert, sondern die aktive The rapie (Muskelaufbau) effizienter durchgeführt und der Erfolg entsprechend grösser (S. 31 oben).

Schliesslich machte er deutlich, dass sich die Schätzung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf den Erwerbsbereich beziehen und nicht ‚ganzheitlich‘ unter Einbezug aller Tätigkeiten (Arbeit, Freizeit und Haushalt) erfolgen dürfe (S. 31). 4.6

Am 29. Oktober 2009 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Ein wände gegenüber dem Gutachten von Dr. L.___ (Urk. 7 / 69/17-19 ). Dazu nahm Dr. L.___ am 19. Mai 2010 Stellung (Urk. 7 / 69/3-9 = Urk. 7/70/2-8 ).

Dabei räumte er ein, der Ausdruck „funktionelle“ Verbesserung stelle einen Ver schrieb dar, richtig sei „subjektive“ Verbesserung; letztere zeige sich darin, dass in den vorhergehenden Gutachten eine erhöhte belastungsabhängige Schmerz haftigkeit und kleinere Belastungstoleranz angegeben worden seien (S.

3 Ziff. 1).

Hingegen widersprach er der These, die Arbeitsfähigkeit sei unterschiedlich beur teilt worden (S. 3 f. Ziff. 2) und äusserte sich zur von der Beschwerdeführe rin zusätzlich angesprochenen Frage einer Bandläsion (S. 4 f. Ziff. 3) und zu den Röntgenbefunden vom 19. August 2009 (S. 5 Ziff. 4-5). Zur Frage der zu mutbaren Schmerzmedikation wies er darauf hin, dass es nicht um die Ein nahme von Opiaten (wie beispielsweise Tramal ), sondern ein nichtsteroidales Antirheumatikum (NSAR) gehe (S. 5 f. Ziff. 6). 4.7

Dr. Z.___ berichtete am 6. November 2009 ( Urk. 7/64 = Urk. 3/3 ) über die Ver laufskontrolle vom 5. November 2009 und nannte als Diagnose eine beginnende posttraumatische Gonarthrose rechts bei Status nach Implantation einer Femoropatellarprothese Knie rechts am 2 9. März 2004 wegen posttraumatischer Femoropatellararthrose nach komplexer distaler Femurfraktur mit mehreren Voreingriffen rechts. Er führte aus, es bestehe insgesamt ein unveränderter Verlauf. Von Seiten der Kniebeschwerden sei vielleicht etwas vermehrte Krepi tation bemerkbar, ansonsten bestehe aber keine übermässige Zunahme von Beschwerden. Die Beschwerdeführerin habe versucht, ihr Arbeitspensum auf 30 % zu steigern, dies habe aber schmerzbedingt nicht funktioniert. Deshalb arbeite sie wieder zu 20 % . Die Beschwerdeführerin nehme selten und unregel mässig Schmerzmittel ein (S. 1) .

Innerhalb der letzten drei Jahre sei nur eine leichte Verstärkung der Beschwerden bei insgesamt unverändertem Befund auf getreten . Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit als medizinische Praxisassistentin, welche bis anhin bei 20 % liege, zeigten sich wahrscheinlich keine neuen Erkenntnisse. In einer optimal angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil wäre grundsätzlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit durch führbar . Eine höhere Arbeitsfähigkeit erscheine unwahrscheinlich (S. 2) .

4 .8

Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 3. März 2010 ( Urk. 7/67) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 9. Januar 201 0. Er führte aus, für eine mittelschwere und schwere Arbeitstä tigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil bestehe eine 75%ige Arbeitsfähigkeit, wobei diese wegen unter Umständen eines vermehrten Pausenbedarfs im 100%-Pen sum absolviert werden sollten (S. 6 Ziff. 9). 4.9

Dr. Z.___ berichtete am 3. Dezember 2012 ( Urk. 7/91 = Urk. 3/4) über die Verlaufs kont rolle vom 2 9. November 2012, nannte die bekannte Diagnose und führte aus, innerhalb der letzten zwei Jahre habe sich doch eine leichte Ver schlechterung abgezeichnet mit verminderter Belastungsfähigkeit, vermehrten Schmerzen infrapatellär , hauptsächlich aber auch vermehrte n

Rückenbeschwer den tieflumbal. Das Arbeitspensum von 20-30 % könne bewältigt werden, wobei die Beschwerdeführerin immer wieder längere Ruhepausen einschalten müsse. Die Schmerzmitteleinnahme erfolge unregelmässig (S. 1). Rein konven tionell-radiologisch zeigten sich hingegen keine relevanten Veränderungen ver glichen mit der Kontrolle vor drei Jahren. Rein klinisch zeige sich die lateral betonte Gonarthrose mit nun zunehmenden Beschwerden und auch Symptom ausweitung mit tief lumbalen Rückenbeschwerden aufgrund des hinkenden Gangbildes. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % sei aus seiner Sicht inadäquat (S. 2). 5.

E. 5 in der Praxis von D r. Y.___ im Um fang von 100 %, und ab Januar 1993 sodann im Umfang von 80 % als Arztgehilfin tätig , wobei der letzte Arbeitstag am 5. März 1993 war ( Urk. 7/4 Ziff. 4). Sie erlitt am 6. März 1993 einen Unfall (vgl. Urk. 7/6/96) und meldete sich am 2 8. Juni 1994 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 9. April 1996 bei einem Invali ditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. März 1994 zu (Urk. 7/12).

Mit Verfügungen vom 4. Oktober 1996 ( Urk. 7/19) und vom 6. August 1998 ( Urk. 7/29) sowie mit Mitteilungen vom 5. Oktober 1999 ( Urk. 7/33), vom 1 5. Mai 2001 ( Urk. 7/38) und vom 1 8. August 2004 ( Urk. 7/45) teilte die IV Stelle der Versicherten mit, der Rentena nspruch sei unverändert .

E. 5.1 Gestützt auf das Gutachten von Dr. L.___ vom 5. September 2009 (vgl. vor ste hend E. 4.5 und E. 4.6) sowie den RAD-Bericht von Dr. M.___ vom 3. März 2010 (vgl. vorstehend E. 4.8) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin gebessert habe und diese somit fortan zu 75 % arbeitsfähig sei , wobei dieses Pensum wegen ver mehrten Pausen unter Umständen in einem 100%igen Pensum absolviert wer den soll t e.

Die Beschwerdeführer in machte jedoch geltend , auf das Gutachten von Dr. L.___

– auf welches das hiesige Gericht im Verfahren UV.2011.00170 mit Urteil vom 2 5. September 2012 massgeblich abgestellt hatt e - könne nicht abge stellt werden, da dieses die von Dr. Z.___ festgestellte Gonarthrose nicht berücksichtige ( Urk. 1 S. 4).

E. 5.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten vo n

Dr. L.___ vom 5 . September 20

E. 5.3 Auf die Beurteilung des H.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) kann sodann nicht abge stellt werden, da diese einerseits bereits Jahre zurückliegt und andererseits rela tiv kurze Zeit nach dem Einsetzen der Knieprothese erfolgte. Die markante Ver besserung, die durch diese Prothesenversorgung unstrittig erfolgt ist, war im damaligen Zeitpunkt wohl noch nicht in ihrem ganzen Umfang realisiert.

Auch die Angaben der K.___ -Gutachter zur Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E.

4.4) sind aus verschiede nen Gründen nicht verwertbar. Die Gutachter bezo gen ausdrücklich nicht-erwerbliche Aspekte in ihre Beurteilung ein, und zwar auch, nachdem der Unfallversicherer sie ausdrücklich noch einmal um Angaben zur Arbeitsfä higkeit ohne Berücksichtigung der Haushaltführung und der pri vaten Situation gebeten hatte. Auch haben sie anstelle einer eigenen, unab hängigen Einschät zung des Leistungsvermögens lediglich (zustimmend) berich tet, die Beschwer deführerin sei bereit, einen dritten Halbtag zu arbeiten. Für eine vorwiegend sit zende Tätigkeit veranschlagten sie ihrerseits die Arbeitsfä higkeit auf 70-80 %, relativierten dies dann allerdings mit dem Hinweis, der Beschwerdeführerin fehle gemäss eigener Einschätzung eine entsprechende Ausbildung. Damit ver mischten sie die medizinische Frage der Zumutbarkeit mit nicht-medizinischen erwerblichen Aspekten und stellten auch dabei wiederum auf die ebenfalls nicht massgebende Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin ab. Besonders augenfällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Gutachter den enormen Un terschied in der von ihnen genannten Arbeitsfähigkeit zwischen der ange stammten Tätigkeit als Arztgehilfin (30 %) und einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit (70-80 %) nicht thematisierten. Der nicht geringe Unterschied macht noch einmal deut lich, dass der niedrigere Wert überwiegend wahrscheinlich nicht eine objektive Einschätzung wiedergibt, sondern die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin.

E. 5.4 Zusammenfassend ist aus medizinischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % in der angestammten Tätigkeit, die als optimal angepasst erachtet wird, auszugehen. 6.

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde de r Beschwerdeführer in am 1 1. April 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie habe zur Zeit des Unfalls z u 80 % gearbeitet und würde a uch heute im Gesundheitsfall mit einem 80%-Pensum arbeiten . Es gebe keinen Grund, weshalb sie bei guter Gesundheit ihr Arbeitspensum hätte verändern sollen ( Urk. 1 S. 3).

E. 6.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitli che Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheits fall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen; I 634/03 vom 1 5. Juni 2004, E.

4.1).

W äre eine versicherte Person im Gesundheitsfall in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken

- wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht - o der ist die Ausübung einer Ganztagestä tigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Inva lidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 51 E . 5.1.2).

E. 6.3 G eht man somit von einem Pensum von 80 % im Gesundheitsfall aus, kommt dadurch jedoch nicht automatisch die gemischte Methode der Invaliditätsbe messung zur Anwendung. Bei einer im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstäti gen versicherten Person ohne Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 28a Abs. 3 IVG sowie Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; im Folgenden: Aufgabenbe reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG)

- für einen solchen gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, ist die Beschwerdeführer in zwar verheiratet , jedoch kinderlos

- bemisst sich die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensver gleichs . Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesund heitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit - hier in der Höhe von 8 0 %

- festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls e rzielen könnte (BGE 131 V 51 E . 5.1.2). Es hat somit entgegen der Beschwerdegegnerin keine Aufrechnung auf ein Pensum

von 100 %

zu erfolgen (vgl. Urk. 2 S. 2) . Dies führt entgegen den Ausführ ungen der Beschwerdeführerin dazu, dass

es gar keine

allfällige Wechselwirkung zwischen der verminderten Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich und im Aufgabenbereich zu berücksichtigen gibt .

Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorga ben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das

vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (zum Ganzen: BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

E. 6.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6 .5

Für die Ermittlung des Valideneinkommen s stellt sich die Frage, was die Beschwer deführer in aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. E. 3b).

Vorliegend blieb unbestritten, dass die Beschwerde führerin bei guter Gesundheit weiterhin in einem 80%igen Pensum (vgl. vorste hend E. 6.3) ihr Arbeitsverhältnis weiter geführt hätte.

Die Beschwerdegegnerin stellte für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben

im Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/63 Ziff. 2.11) ab und ging unter Berücksichtigung der Nominallohne ntwicklung für das Jahr 2011 von einem

Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 82‘608.85 aus (vgl. Urk. 7/81). Umge rechnet auf ein 80%iges Pensum (vgl. vorstehend E. 6.3) resultiert somit ein Valideneinkommen in der Höhe von rund

Fr. 66‘087.-- ( Fr. 82‘608.85 x 0.8).

Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Validen ein kom mens wurde vo n

der Beschwerdeführer in

– abgesehen vom Pensum - nicht be stritten . Si e ist zudem aufgrund der Akten nachvollziehbar und gibt zu keinen Bean standungen Anlass, so dass sich - mit Ausnahme der Umrechnung auf ein 80%iges Pensum - weitere Darlegungen dazu erübrigen.

E. 6.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 S. 2 Mitte) aus, die angestammte Tätigkeit als Arztgehilfin entspreche einer optimal angepassten Tätigkeit und stützte sich entsprechend für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das Va l ideneinkommen (vgl. auch Urk. 7/81) . Es ist demnach von einem Invalideneinkommen per 2011 in der Höhe von rund

Fr. 61‘956.65 ( Fr. 82‘608.85 x 0.75) für ein der Beschwerdeführerin zumutbares Pensum von 75 %

(vgl. vorstehend E. 5.4) auszugehen.

Bei der Gegenüberstellung mit dem Valide neinkommen in der Höhe von Fr.

66‘087.-- resultiert demnach ein Invaliditätsgrad von rund 6 %, der unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt.

E. 6.7 Abschliessend ist darauf h inzuweisen, dass selbst wenn von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von lediglich 50 % gemäss den Berichten von Dr. Z.___ ausgegangen würde, bei einem Valideneinkommen von Fr. 66‘087.-- und einen Invalideneinkommen von rund

Fr. 41‘304.

ein renten ausschl iessender Invaliditätsgrad von 37.5 % resultieren würde .

E. 6.8 Laut ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Ver besserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliede rung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch ausnahms weise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsent faltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwer tung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil e 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2 , 9C_998/2010 vom 8. März 2011 E. 3.3.1, 9C_363/2011 vom 3 1. Oktober 2011 = SVR 2012 IV Nr. 25 E. 3.1 ).

Die Beschwerdeführerin hat zwar während rund 19 Jahren eine ganze Rente bezogen, was eher gegen die im Regelfall anzunehmende Selbsteingliederung sprechen könnte. Entscheidend ins Gewicht fällt jedoch, dass der Rentenbezug nicht mit einer vollständigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt einhergegangen ist. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin seit Jahren erwerbstätig gewesen, wenn auch nur in dem von ihr als maximal möglich empfundenen Umfang. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 2 8. August 2008 ( Urk. 7/56) hat sie beispielsweise in den Jahren von 1999 bis 2007 ein Einkommen von Total Frau. 139‘766.-- erzielt, was im Jahresdurchschnitt rund Fr. 14‘000.-- entspricht und mit dem effektiv ausgeübten Pensum von 20 % (vgl. Urk. 7/62 S. 21 Mitte) korrespondiert. Es geht also darum, dass die Beschwerdeführerin ihr Erwerbs pensum über ihre subjektive Belastungslimite hinaus auf den Umfang ausdehnt, der aus objektiver Sicht als zumutbar beurteilt wurde. Dies könnte und sollte sie im Sinne der Selbsteingliederung aus eigener Kraft bewältigen. 6.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 09 (Urk. 7/ 62/2-32 ) sowie seine Stellungnahme vom 1 9. Mai 2010 ( Urk. 7/69/3-9) für die Beantwortung der gestellten Frage n um fassend sind . Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen der Beschwer deführerin, berücksichtigt die von ihr geklagten Beschwerden in angemessener Weise und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Der Gutachter bezog ausdrücklich Stellung zu der seit dem Bericht des H.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) und der Begutachtung im K.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) eingetretenen Verbesserung (S. 28) und setzte sich vor allem auch differenziert mit den verbleibenden Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auseinander (S. 29). Dabei überzeugt insbesondere sein Hinweis auf eine zumutbare regelmässige Einnahme eines Schmerzmedikamentes im Sinne einer Schadenminderungspflicht (S. 31).

Sodann leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vom Gutachter vorgenommene Schlussfolgerung ist ausführ lich begründet. So zeigte er in nachvollziehbarer Weise auf, dass die femoro-patell ä ren Beschwerden seit der Implantation der Femoropatellarprothese zwar reduziert seien (S. 28), die Beweglichkeit im rechten Knie jedoch immer noch eingeschränkt sei und bleibe (S. 29). Überdies machte der Gutachter darauf aufmerksam, dass die Arbeit der Beschwerdeführerin als Arztgehilfin als optimal angepasste Tätigkeit zu bezeichnen sei, ihr eine volle Arbeitsfähigkeit aufgrund der retropatellären Problematik trotzdem nicht zumutbar sei (S. 29). Schliesslich begründete der Gutachter einlässlich und sorgfältig, dass

bei zumutbarer Schmerzmedikation aufgrund der Klinik bezogen auf den angestammten Arbeitsplatz von einer mindestens 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und der Beschwerdeführerin auch zumutbar sei (S. 30). Einleuchtend ist in diesem Zus ammenhang auch sein Hinweis, wonach seine Einschätzung von den frühe ren Be urteilungen nicht nur aufgrund der deutlich nachweisbaren Verbesserung abweicht, sondern auch, weil er (im Unter schied zu den K.___ -Gutachtern) nur die massgebenden medizinischen Aspekte berücksichtigt ha be (S. 31) .

Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach Dr. L.___ in seinem Gutachten nicht den ganzen Knieschaden berücksichtige und deshalb auf die Berichte von Dr. Z.___ abzustellen sei, kann nach dem Gesagten nicht gehört werden. So ist einerseits eine genaue Diagnosestellung im Ergebnis nicht relevant, zumal i n va lidenversicherungs rechtlich einzig erheblich ist, ob und in wel chem Mass e eine Be ein trächtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Dia gno se

und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Ur teil des Bundes gerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Ande rerseits kann auf die Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.2, 4.7, 4.9) nicht abgestellt werden. So entspricht seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vielmehr einer anderen Beurtei lung des gleichen Sachverhalts, zumal keine neuen medizinischen Tatsachen aus den Berichten hervorgehen und auch keine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beur teilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wird. Die dargelegten Befunde sowie die angeführten Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit lediglich ein 50%iges Pensum zumutbar sei, beruhen im Wesentlichen auf dem pauscha len Hinweis auf die Gesamtsituation sowie auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, welche jedoch für die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit nicht massgebend sind. Abgese hen davon machte Dr. Z.___

keine nähere n Angaben zu funktionellen Ein schränkungen und äusserte sich nur knapp zu mög lichen adaptierten Tätigkeiten. Von Dr. Z.___ wurden demnach keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung im Gutachten von Dr. L.___ umzustossen vermöchten.

Das Gutachten von Dr. L.___

erfüllt die praxisgemässen Anforderungen (vorste hend E. 1.4) vollumfänglich, so dass darauf ab gestellt werden kann .

E. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Kupfer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1962, gelernte Zahnarztgehilfin, war seit 198 5 in der Praxis von D r.  Y.___ im Um fang von 100 %, und ab Januar 1993 sodann im Umfang von 80 % als Arztgehilfin tätig , wobei der letzte Arbeitstag am
  2. März 1993 war ( Urk.  7/4 Ziff.  4). Sie erlitt am
  3. März 1993 einen Unfall (vgl. Urk.  7/6/96) und meldete sich am 2
  4. Juni 1994 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom
  5. April 1996 bei einem Invali ditätsgrad von 100  % eine ganze Rente ab
  6. März 1994 zu (Urk. 7/12).      Mit Verfügungen vom
  7. Oktober 1996 ( Urk.  7/19) und vom
  8. August 1998 ( Urk.  7/29) sowie mit Mitteilungen vom
  9. Oktober 1999 ( Urk.  7/33), vom 1
  10. Mai 2001 ( Urk.  7/38) und vom 1
  11. August 2004 ( Urk.  7/45) teilte die IV Stelle der Versicherten mit, der Rentena nspruch sei unverändert . 1.2      Nach Eingang ein es am 2
  12. August 2008 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 7/55 ) klärte die IV-Stelle erneut die medizinische und erwerbliche Situa tion der Versicherten ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/84 88) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  13. Januar 2013 die bisher ausgerich tete Rente auf ( Urk.  7/96 = Urk. 2).
  14. Die Versicherte erhob am 1
  15. Februar 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
  16. Januar 2013 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S.   1 ).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  17. April 2013 ( Urk.  6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde de r Beschwerdeführer in am 1
  18. April 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  8 ).
  19. Der zuständige Unfallversicherer sprach der Versicherten eine Rente entspre chend einem Invaliditätsgrad von rund 91  % ab Januar 1999 und von 80  % ab Februar 2000 zu. Mit Verfügung vom 1
  20. August 2010 und Einspracheentscheid vom 1
  21. April 2011 setzte er die Invalidenrente auf 25  % herab. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2
  22. September 2012 im Verfahren Nr.   UV.2011.00170 ( Urk.  7/94) bestätigt. Das Gericht zieht in Erwägung:
  23. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.  4 Abs.  1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  24. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.   3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  25. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 201 3 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 100  % als Erwerbstätige zu qualifizieren sei und dass aus versicherungsmedizinischer Sicht in Folge des Verkehrsunfalles vom
  26. März 1993 ein somatischer Gesundheitsschaden ausge wiesen sei, welcher die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtige. Die letzte Verfügung vom 1
  27. August 2004 sei während der postoperativen Reha bilitationsphase erfolgt, als der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch instabil gewesen sei. Seit dem 2
  28. Dezember 2004 seien sehr gute postoperative Untersuchungsergebnisse dokumentiert. Daraus resultiere eine Verbesserung des G esundheitsschadens (S. 2 oben). Gestützt auf d iese Verbesserung errechnete die Beschwerdegegnerin einen In vali di tätsgrad von 25  % (S. 2 Mitte ). 2.2      Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), sie habe zur Zeit des Unfalls zu 80  % gearbeitet und würde auch heute und bei guter Gesundheit im Umfang von 80  % arbeiten. Die Qualifikation der Beschwerde gegnerin sei unrichtig (S. 3 Mitte). Ausserdem bestehe eine Wechselwirkung zwischen der verminderten Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich und im Haushalt, welche zu berücksichtigen sei (S. 3 f.). Weiter berücksichtige die angefochtene Verfügung den aktuellen medizinischen Zustand nicht. Es sei gestützt auf den Bericht von Dr.  Z.___ von einer Gonarthrose auszugehen (S. 4 unten). 2.3      Str eitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin sowie mit dem Invaliditätsgrad verhält und auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist .      Nicht streitig ist hingegen, dass ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen und dass sich der für den Rentenanspruch relevante Sachverhalt im Vergleich zum Jahre 2004 in einer revisionserheblichen Weise verändert hat.
  29. 3.1      Der erstmaligen Leistungszusprache sowie den bis ins Jahre 2004 durchgeführ ten Revisionen lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zu Grunde: 3.2      Mit Verlaufsbericht vom
  30. Januar 2000 ( Urk.  7/34) nannte Prof. Dr. med. A.___ , Chefarzt B.___ , folgende Diagnosen (S. 1 oben ): - Aussendrehfehlstellung Femur rechts von zirka 15° - posttraumatische Verkürzung rechtes Femur von 15 mm - posttraumatische Patella baja rechts - posttraumatische Gonarthrose rechts - Status nach Fraktur des Innenknöchels mit Osteosynthese links      Anamnestisch hielt Prof. A.___ fest, die Beschwerdeführerin sei nunmehr wie der im Umfang von 19-20 % als Arztgehilfin tätig (S. 1). Die Befunde hielten sich gegenwärtig recht stabil. Der Zustand der Patientin erscheine gegenwärtig doch soweit ausgewogen, dass man an dem eher labilen Gleichgewicht nicht rütteln sollte. Nach einer gewissen Zeit könnte am ehesten eine Knietotalpro these eine Verbesserung bringen, jedoch sollte man diesen Eingriff so lange wie m öglich zurückstellen (S. 3 Ziff. 3). 3.3      PD Dr. med. C.___ , D.___ , berichtete am 2
  31. Juli 2004 ( Urk.  7/42) und nannte als Diagnose einen Status nach Imp lantation einer Femoropatellarpr othese Knie rechts am 2
  32. März 2004 wegen posttraumatischer Femorop atellararthrose und führte aus, der Beschwerdeführerin sei eine sitzende Tätigkeit, bei welcher sie das Knie abwechselnd strecken und beugen könne , zu 20  % zumutbar. Für stehende Tätigkeiten , insbesondere auch mit weiteren Geh strecken von mehr als 100 m und mit Tragen von Lasten sei die Beschwerde führerin zu 100  % arbeitsunfähig.
  33. 4.1      Nach der Mitteilung im August 2004 ( Urk.  7/45) wurden im Wesentlichen die nach folgenden Berichte erstattet: 4.2      Dr.  med. Z.___ , Teamleiter Kniechirurgie, D.___ , berichtete am 2
  34. Dezember 2004 über die Verlaufskontrolle ( Urk.  7/47) und führte aus, seit der letzten Konsultation sei eine deutliche Verbesserung zu sehen. Das Arbeits pensum von 20  % als Arztgehilfin könne die Beschwerdeführerin problemlos durchführen, der Versuch einer Steigerung habe jedoch zu einer deutlichen Beschwerdezunahme geführt. 4.3      Am 14. Juni 2005 berichteten Dr. med. E.___ , FMH Innere Medi zin   /   Rheu ma tologie, F.___ , Physiotherapeut, und Dr. med. G.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, H.___ über die von ihnen am 17./18. Mai 2005 durchgeführte funktionsorientierte medizinische Abklärung (Urk.  7 / 59/88 100 ). Sie nannten dabei die folgenden Diagnosen (S. 1 un ten Ziff. 1): - posttraumatische femoropatelläre Schmerzproblematik - Implantation einer femoropatellären Prothese rechts am 29. März 2004 - Status nach Autounfall am 6. März 1993 - Status nach Bimalleolarfraktur des linken oberen Sprunggelenks (OSG), Metallosteosynthese nach Autounfall am 6. März 1993      Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe belastungsabhängige Knieschmer zen rechts bei längerem Gehen und Stehen von 1-1½ Stunden und nach länge rem Sitzen von 1 Stunde (wobei sich dann durch das Bewegen des rechten Knies die Beschwerden etwas beruhigten) angegeben (S. 2 Mitte). Etwas mehr als ein Jahr nach der Implantation einer Femoropatellarprothese hätten sich die belastungsabhängigen Kniebeschwerden erfreulicherweise stark reduziert; es bestünden allerdings noch Restbeschwerden (S. 2 unten).      Die angestammte - aktuell zu 20 % ausgeübte - Tätigkeit als Arztgehilfin sei halbtags mit Wechselposition (ohne Belastungsreduktion und ohne Anpassun gen am Ar beitsplatz) zumutbar (S. 3 Ziff. 3.2). Eine leichte, vorwiegend sitzende Arbeit sei ganztags (ohne Belastungsreduktion) zumutbar (S. 3 Ziff. 3.3, S. 4 Ziff. 6). 4.4      Am 16. Oktober 2007 erstatteten PD Dr. med. I.___ , Oberarzt, und Prof.   Dr. med. J.___ , Klinikdirektor, Klinik für Unfallchirurgie, K.___ , ein Gutach ten im Auftrag des Unfallversicherers der Beschwerdeführerin (Urk.  7 / 59/45-49 ).      Die Gutachter nannten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Status nach Implantation einer Femoropatellarprothese Knie rechts am 29. März 2004 bei posttraumatischer Femoropatellararthrose - Status nach Autounfall 1993 - Status nach diversen Osteosynthesen- und Mobilisationsoperationen Knie rechts, insbesondere mit Status nach Femurpseudoarthrose und Aussenrotationsfehlstellung des distalen Femurs von 15°      Aktuell hielten sie eine residuelle Patella baja mit Patella- Unterpol auf Höhe des Tibiaplateaus rechts und eine rotatorische Instabilität des rechten Knies fest (S. 1 Mitte).      In ihrer Beurteilung hielten sie eine in Anbetracht des langwierigen Verlaufes sowie auch des radiologischen und klinischen Befundes erstaunlich symptom arme und erfreuliche Situation fest (S. 2).      Bezüglich Arbeitstätigkeit bestehe der Konflikt zwischen Haushaltführung und Arbeitsplatz. An sich könnte sich die Patientin vorstellen, auch einen dritten Nachmittag zu arbeiten. Sie sei aber nicht sicher, ob dies gelingen möge und möchte dies vorerst nur versuchsweise tun.      Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit beantworteten die Gutachter damit, es sei eine prozentuale Steiger ung der Arbeitsfähigkeit als Arztgehilfin bis auf drei Nachmit tage pro Woche zu diskutieren. Eine weitere Steigerung würde mit glaubwürdi ger Wahrscheinlichkeit zu einer Dekompensation der Haushalt führung führen (S. 3 Ziff. 1).      An sich sei eine beispielsweise 70-80%ige Tätigkeit in einer sitzenden Tätigkeit mit gelegentlicher Mobilisation des Knies aus dem Sitzen vorstellbar. Allerdings verfüge die Patientin gemäss eigener Einschätzung nicht über eine Ausbildung, welche eine solche Tätigkeit erlauben würde (S. 3 Ziff. 2). Eine fast vollständig sitzende Tätigkeit wäre am Arbeitsplatz zu 70 bis 80 % zu bewältigen; aller dings müsste dann voraussichtlich eine Haushalthilfe eingestellt werden (S. 3 Ziff. 3.1). Als Bedingung bezüglich Zumutbarkeit nannten die Gutachter das Heben von Lasten (nur) bis 5 kg. Die bisherige Tätigkeit als Arztgehilfin sei so wie bis her ausgeführt zumutbar. Arbeiten über Kopf seien problemlos zumutbar, das Tragen schwerer Lasten nicht, ebenfalls nicht das Gehen weiterer Strecken (S. 3 Ziff. 3.2).      Die Frage, ob heute ein anderer Gesundheitszustand bestehe als 2000, bejahten die Gutachter mit der Feststellung, es gehe wesentlich besser bezüglich der Schmerzsituation in Ruhe und bei Belastung (S. 4 Ziff. 7). Zur damit verbunde nen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, aufgrund des sehr er freulichen Verlaufs sei die Patientin bereit, einen dritten Nachmittag pro Woche versuchsweise zu arbeiten (S. 5 Ziff. 9). 4.5      Am 5. September 2009 erstattete Dr. med. L.___ , Orthopädische Chirur gie FMH, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers der Beschwerde führerin (Urk.  7 / 62/2-32 ). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben der Be schwerdeführerin (S. 20 ff.) und die von ihm am 19. März 2009 (S. 1) erhobenen Befunde (S. 22 ff.).      Als Angaben der Beschwerdeführerin berichtete der Gutachter, sie habe von der Prothesenimplantation sehr viel profitiert; sie habe nie mehr so starke Schmer zen wie vorher (S. 21 oben). Sie arbeite nach wie vor zwei Halbtage pro Woche als Arztgehilfin . Wenn sie ausnahmsweise als Aushilfe einen ganzen Tag arbeite, könne sie am Abend wegen der Schmerzen fast nicht mehr gehen und knicke dann auch ein. Sie habe Schmerzen in der rechten Kniekehle, die in der Regel in die Hüfte und die Lendenwirbelsäule (LWS) ausstrahlten (S. 21 unten).      Der Gutachter nannte folgende Diagnosen (S. 27 Mitte): Status nach Polyblessé bei Unfall am 29. April 1993 mit / bei - offener distaler Femurtrümmerfraktur rechts - Malleolarfraktur links mit zusätzlichem Fragmentausbruch an der Talus rolle - Gesichtsverletzungen (RQW und Zähne) - Restbeschwerden im rechten Knie mit / bei - Status nach multiplen Operationen wegen Pseudarthrose und Fehl stel lung am Femur - sekundärer schwerer Femoropatellararthrose - Status nach Implantation einer Femoropatellar -Prothese Typ A am 29. März 2004 - tieflumbale Beschwerden bei sekundärer rechtsseitiger Beinverkürzung      In der Beurteilung führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe sich beim Unfall 1993 schwere Verletzungen, insbesondere am rechten Bein ( knie nahe ) zugezogen. Die Verletzungen ausserhalb des rechten Femurs lösten heute (ausser möglicherweise einem Problem mit den Zähnen) keine Beschwerden mehr aus (S. 27 unten).      Die femoro -patellaren Beschwerden seien seit der Implantation der Femoropa-tel larprothese reduziert und der von der Beschwerdeführerin als not wendig erachtete Schmerzmittelkonsum deutlich eingeschränkt. Umgekehrt empfinde die Beschwerdeführerin nach wie vor eine Belastungsintoleranz bei einem Ein satz von mehr als 20 % an ihrem angestammten Arbeitsplatz als Arztgehilfin . Sie mache in diesem Zusammenhang belastungsabhängige Schmerzen geltend, die eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit verhindern würden, und möchte nicht Schmerzmedikamente einnehmen ‚nur damit sie mehr arbeiten könne‘ (S. 28 oben).      Insgesamt ergebe sich gegenüber dem Bericht des H.___ vom Juni 2005 und gegen über der Begutachtung des K.___ im Oktober 2007 eine deutlich nachweis bare funktionelle (richtig: subjektive; vgl. nachstehend E. 4. 6 ) Verbesserung. Das derzeitige Resultat des rechten Knies dürfte sogar als gut bezeichnet werden (S. 28 Mitte). Restprobleme (mässige, aber persistierende Funktionseinschrän kung und eingeschränkte Zusatzbelastungstoleranz - beispielsweise reduzierte Sportfähigkeit - aber auch Ergussneigung im Knie) müssten akzeptiert werden; die beklagten Schmerzen seien jedoch behandelbar (S. 28).      Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der Gutachter wie folgt: Die Beweglichkeit im rechten Knie sei und bleibe eingeschränkt. Das Ausmass der Beschwerden sei, als subjektive Grösse, nicht messbar und ‚verursache‘ aus Sicht der Beschwer deführerin eine relevante L eistungsreduktion im Beruf als Arztgehilfin . Aller dings ver zichte die Beschwerdeführerin auf eine zumutbare regelmässige Schmerzmittel einnahme. Die Arbeit selbst (wechselbelastend, teils sitzend, teils stehend, keine langen Gehstrecken, kein Treppensteigen, keine unebenen Unterlagen) sei als optimal angepasste Arbeitsstelle zu bezeichnen (S. 29 Ziff. 5). Eine volle Ar beitsfähigkeit sei trotzdem nicht zumutbar, weil bei der sitzenden Tätigkeit die retropatelläre Problematik rechts einschränkend wirke (S.   30 oben).      Aufgrund der heutigen Klinik sei, bezogen auf den angestammten Arbeitsplatz, von einer mindestens 75%igen Arbeitsfähigkeit (bei Bedarf beispielsweise in zwei Arbeitsblöcken von je drei Stunden mit zwei Stunden Pause) auszugehen und auch zumutbar (S. 30 Ziff. 6).      Der Gutachter wies noch einmal ausdrücklich auf die zumutbare regelmässige Einnahme eines Schmerzmedikaments im Sinne der Schadenminderungspflicht hin. Dadurch werde nicht nur die Reduktion der als leistungsreduzierend bezeichneten und passiv erduldeten Schmerzen realisiert, sondern die aktive The rapie (Muskelaufbau) effizienter durchgeführt und der Erfolg entsprechend grösser (S. 31 oben).      Schliesslich machte er deutlich, dass sich die Schätzung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf den Erwerbsbereich beziehen und nicht ‚ganzheitlich‘ unter Einbezug aller Tätigkeiten (Arbeit, Freizeit und Haushalt) erfolgen dürfe (S. 31). 4.6      Am 29. Oktober 2009 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Ein wände gegenüber dem Gutachten von Dr.  L.___ (Urk.  7 / 69/17-19 ). Dazu nahm Dr.  L.___ am 19. Mai 2010 Stellung (Urk.  7 / 69/3-9 = Urk.  7/70/2-8 ).      Dabei räumte er ein, der Ausdruck „funktionelle“ Verbesserung stelle einen Ver schrieb dar, richtig sei „subjektive“ Verbesserung; letztere zeige sich darin, dass in den vorhergehenden Gutachten eine erhöhte belastungsabhängige Schmerz haftigkeit und kleinere Belastungstoleranz angegeben worden seien (S. 3 Ziff. 1).      Hingegen widersprach er der These, die Arbeitsfähigkeit sei unterschiedlich beur teilt worden (S. 3 f. Ziff. 2) und äusserte sich zur von der Beschwerdeführe rin zusätzlich angesprochenen Frage einer Bandläsion (S. 4 f. Ziff. 3) und zu den Röntgenbefunden vom 19. August 2009 (S. 5 Ziff. 4-5). Zur Frage der zu mutbaren Schmerzmedikation wies er darauf hin, dass es nicht um die Ein nahme von Opiaten (wie beispielsweise Tramal ), sondern ein nichtsteroidales Antirheumatikum (NSAR) gehe (S. 5 f. Ziff. 6). 4.7      Dr.  Z.___ berichtete am
  35. November 2009 ( Urk.  7/64 = Urk.  3/3 ) über die Ver laufskontrolle vom
  36. November 2009 und nannte als Diagnose eine beginnende posttraumatische Gonarthrose rechts bei Status nach Implantation einer Femoropatellarprothese Knie rechts am 2
  37. März 2004 wegen posttraumatischer Femoropatellararthrose nach komplexer distaler Femurfraktur mit mehreren Voreingriffen rechts. Er führte aus, es bestehe insgesamt ein unveränderter Verlauf. Von Seiten der Kniebeschwerden sei vielleicht etwas vermehrte Krepi tation bemerkbar, ansonsten bestehe aber keine übermässige Zunahme von Beschwerden. Die Beschwerdeführerin habe versucht, ihr Arbeitspensum auf 30  % zu steigern, dies habe aber schmerzbedingt nicht funktioniert. Deshalb arbeite sie wieder zu 20  % . Die Beschwerdeführerin nehme selten und unregel mässig Schmerzmittel ein (S. 1) . Innerhalb der letzten drei Jahre sei nur eine leichte Verstärkung der Beschwerden bei insgesamt unverändertem Befund auf getreten . Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit als medizinische Praxisassistentin, welche bis anhin bei 20  % liege, zeigten sich wahrscheinlich keine neuen Erkenntnisse. In einer optimal angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil wäre grundsätzlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit durch führbar . Eine höhere Arbeitsfähigkeit erscheine unwahrscheinlich (S. 2) . 4 .8      Dr.  med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am
  38. März 2010 ( Urk.  7/67) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1
  39. Januar 201
  40. Er führte aus, für eine mittelschwere und schwere Arbeitstä tigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil bestehe eine 75%ige Arbeitsfähigkeit, wobei diese wegen unter Umständen eines vermehrten Pausenbedarfs im 100%-Pen sum absolviert werden sollten (S. 6 Ziff.  9). 4.9      Dr.  Z.___ berichtete am
  41. Dezember 2012 ( Urk.  7/91 = Urk.  3/4) über die Verlaufs kont rolle vom 2
  42. November 2012, nannte die bekannte Diagnose und führte aus, innerhalb der letzten zwei Jahre habe sich doch eine leichte Ver schlechterung abgezeichnet mit verminderter Belastungsfähigkeit, vermehrten Schmerzen infrapatellär , hauptsächlich aber auch vermehrte n Rückenbeschwer den tieflumbal. Das Arbeitspensum von 20-30  % könne bewältigt werden, wobei die Beschwerdeführerin immer wieder längere Ruhepausen einschalten müsse. Die Schmerzmitteleinnahme erfolge unregelmässig (S. 1). Rein konven tionell-radiologisch zeigten sich hingegen keine relevanten Veränderungen ver glichen mit der Kontrolle vor drei Jahren. Rein klinisch zeige sich die lateral betonte Gonarthrose mit nun zunehmenden Beschwerden und auch Symptom ausweitung mit tief lumbalen Rückenbeschwerden aufgrund des hinkenden Gangbildes. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75  % sei aus seiner Sicht inadäquat (S. 2).
  43. 5.1      Gestützt auf das Gutachten von Dr.  L.___ vom 5. September 2009 (vgl. vor ste hend E. 4.5 und E. 4.6) sowie den RAD-Bericht von Dr.  M.___ vom
  44. März 2010 (vgl. vorstehend E. 4.8) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin gebessert habe und diese somit fortan zu 75  % arbeitsfähig sei , wobei dieses Pensum wegen ver mehrten Pausen unter Umständen in einem 100%igen Pensum absolviert wer den soll t e.      Die Beschwerdeführer in machte jedoch geltend , auf das Gutachten von Dr.  L.___ – auf welches das hiesige Gericht im Verfahren UV.2011.00170 mit Urteil vom 2
  45. September 2012 massgeblich abgestellt hatt e - könne nicht abge stellt werden, da dieses die von Dr.  Z.___ festgestellte Gonarthrose nicht berücksichtige ( Urk.  1 S. 4). 5.2      Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten vo n Dr.  L.___ vom 5 .  September 20 09 (Urk. 7/ 62/2-32 ) sowie seine Stellungnahme vom 1
  46. Mai 2010 ( Urk.  7/69/3-9) für die Beantwortung der gestellten Frage n um fassend sind . Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen der Beschwer deführerin, berücksichtigt die von ihr geklagten Beschwerden in angemessener Weise und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Der Gutachter bezog ausdrücklich Stellung zu der seit dem Bericht des H.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) und der Begutachtung im K.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) eingetretenen Verbesserung (S. 28) und setzte sich vor allem auch differenziert mit den verbleibenden Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auseinander (S. 29). Dabei überzeugt insbesondere sein Hinweis auf eine zumutbare regelmässige Einnahme eines Schmerzmedikamentes im Sinne einer Schadenminderungspflicht (S. 31).      Sodann leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vom Gutachter vorgenommene Schlussfolgerung ist ausführ lich begründet. So zeigte er in nachvollziehbarer Weise auf, dass die femoro-patell ä ren Beschwerden seit der Implantation der Femoropatellarprothese zwar reduziert seien (S. 28), die Beweglichkeit im rechten Knie jedoch immer noch eingeschränkt sei und bleibe (S. 29). Überdies machte der Gutachter darauf aufmerksam, dass die Arbeit der Beschwerdeführerin als Arztgehilfin als optimal angepasste Tätigkeit zu bezeichnen sei, ihr eine volle Arbeitsfähigkeit aufgrund der retropatellären Problematik trotzdem nicht zumutbar sei (S. 29). Schliesslich begründete der Gutachter einlässlich und sorgfältig, dass bei zumutbarer Schmerzmedikation aufgrund der Klinik bezogen auf den angestammten Arbeitsplatz von einer mindestens 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und der Beschwerdeführerin auch zumutbar sei (S. 30). Einleuchtend ist in diesem Zus ammenhang auch sein Hinweis, wonach seine Einschätzung von den frühe ren Be urteilungen nicht nur aufgrund der deutlich nachweisbaren Verbesserung abweicht, sondern auch, weil er (im Unter schied zu den K.___ -Gutachtern) nur die massgebenden medizinischen Aspekte berücksichtigt ha be (S. 31) .      Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach Dr.  L.___ in seinem Gutachten nicht den ganzen Knieschaden berücksichtige und deshalb auf die Berichte von Dr.  Z.___ abzustellen sei, kann nach dem Gesagten nicht gehört werden. So ist einerseits eine genaue Diagnosestellung im Ergebnis nicht relevant, zumal i n va lidenversicherungs rechtlich einzig erheblich ist, ob und in wel chem Mass e eine Be ein trächtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Dia gno se und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Ur teil des Bundes gerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E.  7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Ande rerseits kann auf die Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr.  Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.2, 4.7, 4.9) nicht abgestellt werden. So entspricht seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vielmehr einer anderen Beurtei lung des gleichen Sachverhalts, zumal keine neuen medizinischen Tatsachen aus den Berichten hervorgehen und auch keine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beur teilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wird. Die dargelegten Befunde sowie die angeführten Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit lediglich ein 50%iges Pensum zumutbar sei, beruhen im Wesentlichen auf dem pauscha len Hinweis auf die Gesamtsituation sowie auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, welche jedoch für die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit nicht massgebend sind. Abgese hen davon machte Dr.  Z.___ keine nähere n Angaben zu funktionellen Ein schränkungen und äusserte sich nur knapp zu mög lichen adaptierten Tätigkeiten. Von Dr.  Z.___ wurden demnach keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung im Gutachten von Dr.  L.___ umzustossen vermöchten.      Das Gutachten von Dr.  L.___ erfüllt die praxisgemässen Anforderungen (vorste hend E. 1.4) vollumfänglich, so dass darauf ab gestellt werden kann . 5.3      Auf die Beurteilung des H.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) kann sodann nicht abge stellt werden, da diese einerseits bereits Jahre zurückliegt und andererseits rela tiv kurze Zeit nach dem Einsetzen der Knieprothese erfolgte. Die markante Ver besserung, die durch diese Prothesenversorgung unstrittig erfolgt ist, war im damaligen Zeitpunkt wohl noch nicht in ihrem ganzen Umfang realisiert.      Auch die Angaben der K.___ -Gutachter zur Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E.   4.4) sind aus verschiede nen Gründen nicht verwertbar. Die Gutachter bezo gen ausdrücklich nicht-erwerbliche Aspekte in ihre Beurteilung ein, und zwar auch, nachdem der Unfallversicherer sie ausdrücklich noch einmal um Angaben zur Arbeitsfä higkeit ohne Berücksichtigung der Haushaltführung und der pri vaten Situation gebeten hatte. Auch haben sie anstelle einer eigenen, unab hängigen Einschät zung des Leistungsvermögens lediglich (zustimmend) berich tet, die Beschwer deführerin sei bereit, einen dritten Halbtag zu arbeiten. Für eine vorwiegend sit zende Tätigkeit veranschlagten sie ihrerseits die Arbeitsfä higkeit auf 70-80 %, relativierten dies dann allerdings mit dem Hinweis, der Beschwerdeführerin fehle gemäss eigener Einschätzung eine entsprechende Ausbildung. Damit ver mischten sie die medizinische Frage der Zumutbarkeit mit nicht-medizinischen erwerblichen Aspekten und stellten auch dabei wiederum auf die ebenfalls nicht massgebende Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin ab. Besonders augenfällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Gutachter den enormen Un terschied in der von ihnen genannten Arbeitsfähigkeit zwischen der ange stammten Tätigkeit als Arztgehilfin (30 %) und einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit (70-80 %) nicht thematisierten. Der nicht geringe Unterschied macht noch einmal deut lich, dass der niedrigere Wert überwiegend wahrscheinlich nicht eine objektive Einschätzung wiedergibt, sondern die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. 5.4      Zusammenfassend ist aus medizinischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % in der angestammten Tätigkeit, die als optimal angepasst erachtet wird, auszugehen.
  47. 6.1      Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie habe zur Zeit des Unfalls z u 80  % gearbeitet und würde a uch heute im Gesundheitsfall mit einem 80%-Pensum arbeiten . Es gebe keinen Grund, weshalb sie bei guter Gesundheit ihr Arbeitspensum hätte verändern sollen ( Urk.  1 S. 3). 6.2      Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitli che Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheits fall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen; I 634/03 vom 1
  48. Juni 2004, E.   4.1).      W äre eine versicherte Person im Gesundheitsfall in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken - wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht - o der ist die Ausübung einer Ganztagestä tigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Inva lidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 51 E . 5.1.2). 6.3      G eht man somit von einem Pensum von 80  % im Gesundheitsfall aus, kommt dadurch jedoch nicht automatisch die gemischte Methode der Invaliditätsbe messung zur Anwendung. Bei einer im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstäti gen versicherten Person ohne Aufgabenbereich nach Art.  5 Abs.  1 IVG in Ver bindung mit Art.  8 Abs.  3 ATSG und Art.  28a Abs.  3 IVG sowie Art.  27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; im Folgenden: Aufgabenbe reich nach Art.  5 Abs.  1 IVG) - für einen solchen gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, ist die Beschwerdeführer in zwar verheiratet , jedoch kinderlos - bemisst sich die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensver gleichs . Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesund heitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit - hier in der Höhe von 8 0  % - festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls e rzielen könnte (BGE 131 V 51 E . 5.1.2). Es hat somit entgegen der Beschwerdegegnerin keine Aufrechnung auf ein Pensum von 100  % zu erfolgen (vgl. Urk.  2 S. 2) . Dies führt entgegen den Ausführ ungen der Beschwerdeführerin dazu, dass es gar keine allfällige Wechselwirkung zwischen der verminderten Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich und im Aufgabenbereich zu berücksichtigen gibt .      Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorga ben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das   vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (zum Ganzen: BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 6.4      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.  16 ATSG in Verbindung mit Art.  28a Abs.  1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6 .5      Für die Ermittlung des Valideneinkommen s stellt sich die Frage, was die Beschwer deführer in aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. E. 3b). Vorliegend blieb unbestritten, dass die Beschwerde führerin bei guter Gesundheit weiterhin in einem 80%igen Pensum (vgl. vorste hend E. 6.3) ihr Arbeitsverhältnis weiter geführt hätte.      Die Beschwerdegegnerin stellte für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben im Arbeitgeberbericht ( Urk.  7/63 Ziff.  2.11) ab und ging unter Berücksichtigung der Nominallohne ntwicklung für das Jahr 2011 von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr.  82‘608.85 aus (vgl. Urk.  7/81). Umge rechnet auf ein 80%iges Pensum (vgl. vorstehend E. 6.3) resultiert somit ein Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr.  66‘087.-- ( Fr.  82‘608.85 x 0.8).      Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Validen ein kom mens wurde vo n der Beschwerdeführer in – abgesehen vom Pensum - nicht be stritten . Si e ist zudem aufgrund der Akten nachvollziehbar und gibt zu keinen Bean standungen Anlass, so dass sich - mit Ausnahme der Umrechnung auf ein 80%iges Pensum - weitere Darlegungen dazu erübrigen. 6.6      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).      Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2 S. 2 Mitte) aus, die angestammte Tätigkeit als Arztgehilfin entspreche einer optimal angepassten Tätigkeit und stützte sich entsprechend für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das Va l ideneinkommen (vgl. auch Urk.  7/81) . Es ist demnach von einem Invalideneinkommen per 2011 in der Höhe von rund Fr.  61‘956.65 ( Fr.  82‘608.85 x 0.75) für ein der Beschwerdeführerin zumutbares Pensum von 75  % (vgl. vorstehend E. 5.4) auszugehen.      Bei der Gegenüberstellung mit dem Valide neinkommen in der Höhe von Fr.   66‘087.-- resultiert demnach ein Invaliditätsgrad von rund 6 %, der unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt. 6.7      Abschliessend ist darauf h inzuweisen, dass selbst wenn von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von lediglich 50  % gemäss den Berichten von Dr.  Z.___ ausgegangen würde, bei einem Valideneinkommen von Fr. 66‘087.-- und einen Invalideneinkommen von rund Fr.  41‘304. ein renten ausschl iessender Invaliditätsgrad von 37.5  % resultieren würde . 6.8      Laut ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Ver besserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliede rung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch ausnahms weise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsent faltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwer tung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil e 9C_163/2009 vom 1
  49. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2 , 9C_998/2010 vom 8. März 2011 E. 3.3.1, 9C_363/2011 vom 3
  50. Oktober 2011 = SVR 2012 IV Nr. 25 E. 3.1 ).      Die Beschwerdeführerin hat zwar während rund 19 Jahren eine ganze Rente bezogen, was eher gegen die im Regelfall anzunehmende Selbsteingliederung sprechen könnte. Entscheidend ins Gewicht fällt jedoch, dass der Rentenbezug nicht mit einer vollständigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt einhergegangen ist. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin seit Jahren erwerbstätig gewesen, wenn auch nur in dem von ihr als maximal möglich empfundenen Umfang. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 2
  51. August 2008 ( Urk.  7/56) hat sie beispielsweise in den Jahren von 1999 bis 2007 ein Einkommen von Total Frau. 139‘766.-- erzielt, was im Jahresdurchschnitt rund Fr.  14‘000.-- entspricht und mit dem effektiv ausgeübten Pensum von 20  % (vgl. Urk.  7/62 S. 21 Mitte) korrespondiert. Es geht also darum, dass die Beschwerdeführerin ihr Erwerbs pensum über ihre subjektive Belastungslimite hinaus auf den Umfang ausdehnt, der aus objektiver Sicht als zumutbar beurteilt wurde. Dies könnte und sollte sie im Sinne der Selbsteingliederung aus eigener Kraft bewältigen.
  52. 9      Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung angenommen und beim neu be stimmten Invaliditätsgrad von 6  % einen weiteren Rentenanspruch verneint hat. Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung d er angefochtenen Verfügung vom 15 .  Januar 201 3 folgenden Monats verfügt.      Die angefochtene Verfügung vom 1
  53. Januar 2013 ( Urk.  2) ist daher zu bestäti gen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.  9
  54. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt:
  55. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  56. Die Gerichtskosten von Fr.  9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  57. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Kupfer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  58. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00177 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

15. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer Kuttelgasse 8, Postfach 2510, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1962, gelernte Zahnarztgehilfin, war seit 198 5 in der Praxis von D r. Y.___ im Um fang von 100 %, und ab Januar 1993 sodann im Umfang von 80 % als Arztgehilfin tätig , wobei der letzte Arbeitstag am 5. März 1993 war ( Urk. 7/4 Ziff. 4). Sie erlitt am 6. März 1993 einen Unfall (vgl. Urk. 7/6/96) und meldete sich am 2 8. Juni 1994 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 9. April 1996 bei einem Invali ditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. März 1994 zu (Urk. 7/12).

Mit Verfügungen vom 4. Oktober 1996 ( Urk. 7/19) und vom 6. August 1998 ( Urk. 7/29) sowie mit Mitteilungen vom 5. Oktober 1999 ( Urk. 7/33), vom 1 5. Mai 2001 ( Urk. 7/38) und vom 1 8. August 2004 ( Urk. 7/45) teilte die IV Stelle der Versicherten mit, der Rentena nspruch sei unverändert . 1.2

Nach Eingang ein es am 2 3. August 2008 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 7/55 ) klärte die IV-Stelle erneut die medizinische und erwerbliche Situa tion der Versicherten ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 7/84 88) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Januar 2013 die bisher ausgerich tete Rente auf ( Urk. 7/96 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 8. Februar 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Januar 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S.

1 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2013 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde de r Beschwerdeführer in am 1 1. April 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). 3.

Der zuständige Unfallversicherer sprach der Versicherten eine Rente entspre chend einem Invaliditätsgrad von rund 91 % ab Januar 1999 und von 80 % ab Februar 2000 zu. Mit Verfügung vom 1 3. August 2010 und Einspracheentscheid vom 1 3. April 2011 setzte er die Invalidenrente auf 25 % herab. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 5. September 2012 im Verfahren Nr.

UV.2011.00170 ( Urk. 7/94) bestätigt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 201 3 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % als Erwerbstätige zu qualifizieren sei und dass aus versicherungsmedizinischer Sicht in Folge des Verkehrsunfalles vom 6. März 1993 ein somatischer Gesundheitsschaden ausge wiesen sei, welcher die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtige. Die letzte Verfügung vom 1 8. August 2004 sei während der postoperativen Reha bilitationsphase erfolgt, als der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch instabil gewesen sei. Seit dem 2 1. Dezember 2004 seien sehr gute postoperative Untersuchungsergebnisse dokumentiert. Daraus resultiere eine Verbesserung des G esundheitsschadens (S. 2 oben). Gestützt auf d iese Verbesserung errechnete die Beschwerdegegnerin einen In vali di tätsgrad von 25 % (S. 2 Mitte ). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), sie habe zur Zeit des Unfalls zu 80 % gearbeitet und würde auch heute und bei guter Gesundheit im Umfang von 80 % arbeiten. Die Qualifikation der Beschwerde gegnerin sei unrichtig (S. 3 Mitte). Ausserdem bestehe eine Wechselwirkung zwischen der verminderten Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich und im Haushalt, welche zu berücksichtigen sei (S. 3 f.). Weiter berücksichtige die angefochtene Verfügung den aktuellen medizinischen Zustand nicht. Es sei gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ von einer Gonarthrose

auszugehen (S. 4 unten).

2.3

Str eitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin sowie mit dem Invaliditätsgrad verhält und auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist .

Nicht streitig ist hingegen, dass ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen und dass sich der für den Rentenanspruch relevante Sachverhalt im Vergleich zum Jahre 2004 in einer revisionserheblichen Weise verändert hat. 3. 3.1

Der erstmaligen Leistungszusprache sowie den bis ins Jahre 2004 durchgeführ ten Revisionen lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zu Grunde: 3.2

Mit Verlaufsbericht vom

5. Januar 2000 ( Urk. 7/34)

nannte Prof. Dr. med. A.___ , Chefarzt B.___ , folgende Diagnosen (S. 1 oben ): - Aussendrehfehlstellung Femur rechts von zirka 15° - posttraumatische Verkürzung rechtes Femur von 15 mm - posttraumatische Patella baja rechts - posttraumatische Gonarthrose rechts - Status nach Fraktur des Innenknöchels mit Osteosynthese links

Anamnestisch hielt Prof. A.___ fest, die Beschwerdeführerin sei nunmehr wie der im Umfang von 19-20 % als Arztgehilfin tätig (S. 1). Die Befunde hielten sich gegenwärtig recht stabil. Der Zustand der Patientin erscheine gegenwärtig doch soweit ausgewogen, dass man an dem eher labilen Gleichgewicht nicht rütteln sollte. Nach einer gewissen Zeit könnte am ehesten eine Knietotalpro these eine Verbesserung bringen, jedoch sollte man diesen Eingriff so lange wie m öglich zurückstellen (S. 3 Ziff. 3). 3.3

PD Dr. med. C.___ , D.___ , berichtete am 2 8. Juli 2004 ( Urk. 7/42) und nannte als Diagnose einen Status nach Imp lantation einer Femoropatellarpr othese Knie rechts am 2 9. März 2004 wegen posttraumatischer Femorop atellararthrose und führte aus, der Beschwerdeführerin sei eine sitzende Tätigkeit, bei welcher sie das Knie abwechselnd strecken und beugen könne , zu 20 % zumutbar. Für stehende Tätigkeiten , insbesondere auch mit weiteren

Geh strecken

von mehr als 100 m und mit Tragen von Lasten sei die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsunfähig. 4. 4.1

Nach der Mitteilung im August 2004 ( Urk. 7/45) wurden im Wesentlichen die nach folgenden Berichte erstattet: 4.2

Dr. med. Z.___ , Teamleiter Kniechirurgie, D.___ , berichtete am 2 1. Dezember 2004 über die Verlaufskontrolle ( Urk. 7/47) und führte aus, seit der letzten Konsultation sei eine deutliche Verbesserung zu sehen. Das Arbeits pensum von 20 % als Arztgehilfin könne die Beschwerdeführerin problemlos durchführen, der Versuch einer Steigerung habe jedoch zu einer deutlichen Beschwerdezunahme geführt.

4.3

Am 14. Juni 2005 berichteten Dr. med. E.___ , FMH Innere Medi zin

/

Rheu ma tologie, F.___ , Physiotherapeut, und Dr. med. G.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, H.___ über die von ihnen am 17./18. Mai 2005 durchgeführte funktionsorientierte medizinische Abklärung (Urk. 7 / 59/88 100 ). Sie nannten dabei die folgenden Diagnosen (S. 1 un ten Ziff. 1): - posttraumatische femoropatelläre Schmerzproblematik - Implantation einer femoropatellären Prothese rechts am 29. März 2004 - Status nach Autounfall am 6. März 1993 - Status nach Bimalleolarfraktur des linken oberen Sprunggelenks (OSG), Metallosteosynthese nach Autounfall am 6. März 1993

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe belastungsabhängige Knieschmer zen rechts bei längerem Gehen und Stehen von 1-1½ Stunden und nach länge rem Sitzen von 1 Stunde (wobei sich dann durch das Bewegen des rechten Knies die Beschwerden etwas beruhigten) angegeben (S. 2 Mitte). Etwas mehr als ein Jahr nach der Implantation einer Femoropatellarprothese hätten sich die belastungsabhängigen Kniebeschwerden erfreulicherweise stark reduziert; es bestünden allerdings noch Restbeschwerden (S. 2 unten).

Die angestammte - aktuell zu 20 % ausgeübte - Tätigkeit als Arztgehilfin sei halbtags mit Wechselposition (ohne Belastungsreduktion und ohne Anpassun gen am Ar beitsplatz) zumutbar (S. 3 Ziff. 3.2). Eine leichte, vorwiegend sitzende Arbeit sei ganztags (ohne Belastungsreduktion) zumutbar (S. 3 Ziff. 3.3, S. 4 Ziff. 6). 4.4

Am 16. Oktober 2007 erstatteten PD Dr. med. I.___ , Oberarzt, und Prof.

Dr. med. J.___ , Klinikdirektor, Klinik für Unfallchirurgie, K.___ , ein Gutach ten im Auftrag des Unfallversicherers der Beschwerdeführerin (Urk. 7 / 59/45-49 ).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Status nach Implantation einer Femoropatellarprothese Knie rechts am 29. März 2004 bei posttraumatischer Femoropatellararthrose - Status nach Autounfall 1993 - Status nach diversen Osteosynthesen- und Mobilisationsoperationen Knie rechts, insbesondere mit Status nach Femurpseudoarthrose und Aussenrotationsfehlstellung des distalen Femurs von 15°

Aktuell hielten sie eine residuelle Patella baja mit Patella- Unterpol auf Höhe des Tibiaplateaus rechts und eine rotatorische Instabilität des rechten Knies fest (S. 1 Mitte).

In ihrer Beurteilung hielten sie eine in Anbetracht des langwierigen Verlaufes sowie auch des radiologischen und klinischen Befundes erstaunlich symptom arme und erfreuliche Situation fest (S. 2).

Bezüglich Arbeitstätigkeit bestehe der Konflikt zwischen Haushaltführung und Arbeitsplatz. An sich könnte sich die Patientin vorstellen, auch einen dritten Nachmittag zu arbeiten. Sie sei aber nicht sicher, ob dies gelingen möge und möchte dies vorerst nur versuchsweise tun.

Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit beantworteten die Gutachter damit, es sei eine prozentuale Steiger ung der Arbeitsfähigkeit als Arztgehilfin bis auf drei Nachmit tage pro Woche zu diskutieren. Eine weitere Steigerung würde mit glaubwürdi ger Wahrscheinlichkeit zu einer Dekompensation der Haushalt führung führen (S. 3 Ziff. 1).

An sich sei eine beispielsweise 70-80%ige Tätigkeit in einer sitzenden Tätigkeit mit gelegentlicher Mobilisation des Knies aus dem Sitzen vorstellbar. Allerdings verfüge die Patientin gemäss eigener Einschätzung nicht über eine Ausbildung, welche eine solche Tätigkeit erlauben würde (S. 3 Ziff. 2). Eine fast vollständig sitzende Tätigkeit wäre am Arbeitsplatz zu 70 bis 80 % zu bewältigen; aller dings müsste dann voraussichtlich eine Haushalthilfe eingestellt werden (S. 3 Ziff. 3.1). Als Bedingung bezüglich Zumutbarkeit nannten die Gutachter das Heben von Lasten (nur) bis 5 kg. Die bisherige Tätigkeit als Arztgehilfin sei so wie bis her ausgeführt zumutbar. Arbeiten über Kopf seien problemlos zumutbar, das Tragen schwerer Lasten nicht, ebenfalls nicht das Gehen weiterer Strecken (S. 3 Ziff. 3.2).

Die Frage, ob heute ein anderer Gesundheitszustand bestehe als 2000, bejahten die Gutachter mit der Feststellung, es gehe wesentlich besser bezüglich der Schmerzsituation in Ruhe und bei Belastung (S. 4 Ziff. 7). Zur damit verbunde nen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, aufgrund des sehr er freulichen Verlaufs sei die Patientin bereit, einen dritten Nachmittag pro Woche versuchsweise zu arbeiten (S. 5 Ziff. 9). 4.5

Am 5. September 2009 erstattete Dr. med. L.___ , Orthopädische Chirur gie FMH, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers der Beschwerde führerin (Urk. 7 / 62/2-32 ). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben der Be schwerdeführerin (S. 20 ff.) und die von ihm am 19. März 2009 (S. 1) erhobenen Befunde (S. 22 ff.).

Als Angaben der Beschwerdeführerin berichtete der Gutachter, sie habe von der Prothesenimplantation sehr viel profitiert; sie habe nie mehr so starke Schmer zen wie vorher (S. 21 oben). Sie arbeite nach wie vor zwei Halbtage pro Woche als Arztgehilfin . Wenn sie ausnahmsweise als Aushilfe einen ganzen Tag arbeite, könne sie am Abend wegen der Schmerzen fast nicht mehr gehen und knicke dann auch ein. Sie habe Schmerzen in der rechten Kniekehle, die in der Regel in die Hüfte und die Lendenwirbelsäule (LWS) ausstrahlten (S. 21 unten).

Der Gutachter nannte folgende Diagnosen (S. 27 Mitte): Status nach Polyblessé bei Unfall am 29. April 1993 mit / bei - offener distaler Femurtrümmerfraktur rechts - Malleolarfraktur links mit zusätzlichem Fragmentausbruch an der Talus rolle - Gesichtsverletzungen (RQW und Zähne) - Restbeschwerden im rechten Knie mit / bei - Status nach multiplen Operationen wegen Pseudarthrose und Fehl stel lung am Femur - sekundärer schwerer Femoropatellararthrose - Status nach Implantation einer Femoropatellar -Prothese Typ A am 29. März 2004 - tieflumbale Beschwerden bei sekundärer rechtsseitiger Beinverkürzung

In der Beurteilung führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe sich beim Unfall 1993 schwere Verletzungen, insbesondere am rechten Bein ( knie nahe ) zugezogen. Die Verletzungen ausserhalb des rechten Femurs lösten heute (ausser möglicherweise einem Problem mit den Zähnen) keine Beschwerden mehr aus (S. 27 unten).

Die femoro -patellaren Beschwerden seien seit der Implantation der Femoropa-tel larprothese reduziert und der von der Beschwerdeführerin als not wendig erachtete Schmerzmittelkonsum deutlich eingeschränkt. Umgekehrt empfinde die Beschwerdeführerin nach wie vor eine Belastungsintoleranz bei einem Ein satz von mehr als 20 % an ihrem angestammten Arbeitsplatz als Arztgehilfin . Sie mache in diesem Zusammenhang belastungsabhängige Schmerzen geltend, die eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit verhindern würden, und möchte nicht Schmerzmedikamente einnehmen ‚nur damit sie mehr arbeiten könne‘ (S. 28 oben).

Insgesamt ergebe sich gegenüber dem Bericht des H.___ vom Juni 2005 und gegen über der Begutachtung des K.___ im Oktober 2007 eine deutlich nachweis bare funktionelle (richtig: subjektive; vgl. nachstehend E. 4. 6 ) Verbesserung. Das derzeitige Resultat des rechten Knies dürfte sogar als gut bezeichnet werden (S. 28 Mitte). Restprobleme (mässige, aber persistierende Funktionseinschrän kung und eingeschränkte Zusatzbelastungstoleranz - beispielsweise reduzierte Sportfähigkeit - aber auch Ergussneigung im Knie) müssten akzeptiert werden; die beklagten Schmerzen seien jedoch behandelbar (S. 28).

Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der Gutachter wie folgt: Die Beweglichkeit im rechten Knie sei und bleibe eingeschränkt. Das Ausmass der Beschwerden sei, als subjektive Grösse, nicht messbar und ‚verursache‘ aus Sicht der Beschwer deführerin eine relevante L eistungsreduktion im Beruf als Arztgehilfin . Aller dings ver zichte die Beschwerdeführerin auf eine zumutbare regelmässige Schmerzmittel einnahme. Die Arbeit selbst (wechselbelastend, teils sitzend, teils stehend, keine langen Gehstrecken, kein Treppensteigen, keine unebenen Unterlagen) sei als optimal angepasste Arbeitsstelle zu bezeichnen (S. 29 Ziff. 5). Eine volle Ar beitsfähigkeit sei trotzdem nicht zumutbar, weil bei der sitzenden Tätigkeit die retropatelläre Problematik rechts einschränkend wirke (S.

30 oben).

Aufgrund der heutigen Klinik sei, bezogen auf den angestammten Arbeitsplatz, von einer mindestens 75%igen Arbeitsfähigkeit (bei Bedarf beispielsweise in zwei Arbeitsblöcken von je drei Stunden mit zwei Stunden Pause) auszugehen und auch zumutbar (S. 30 Ziff. 6).

Der Gutachter wies noch einmal ausdrücklich auf die zumutbare regelmässige Einnahme eines Schmerzmedikaments im Sinne der Schadenminderungspflicht hin. Dadurch werde nicht nur die Reduktion der als leistungsreduzierend bezeichneten und passiv erduldeten Schmerzen realisiert, sondern die aktive The rapie (Muskelaufbau) effizienter durchgeführt und der Erfolg entsprechend grösser (S. 31 oben).

Schliesslich machte er deutlich, dass sich die Schätzung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf den Erwerbsbereich beziehen und nicht ‚ganzheitlich‘ unter Einbezug aller Tätigkeiten (Arbeit, Freizeit und Haushalt) erfolgen dürfe (S. 31). 4.6

Am 29. Oktober 2009 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Ein wände gegenüber dem Gutachten von Dr. L.___ (Urk. 7 / 69/17-19 ). Dazu nahm Dr. L.___ am 19. Mai 2010 Stellung (Urk. 7 / 69/3-9 = Urk. 7/70/2-8 ).

Dabei räumte er ein, der Ausdruck „funktionelle“ Verbesserung stelle einen Ver schrieb dar, richtig sei „subjektive“ Verbesserung; letztere zeige sich darin, dass in den vorhergehenden Gutachten eine erhöhte belastungsabhängige Schmerz haftigkeit und kleinere Belastungstoleranz angegeben worden seien (S.

3 Ziff. 1).

Hingegen widersprach er der These, die Arbeitsfähigkeit sei unterschiedlich beur teilt worden (S. 3 f. Ziff. 2) und äusserte sich zur von der Beschwerdeführe rin zusätzlich angesprochenen Frage einer Bandläsion (S. 4 f. Ziff. 3) und zu den Röntgenbefunden vom 19. August 2009 (S. 5 Ziff. 4-5). Zur Frage der zu mutbaren Schmerzmedikation wies er darauf hin, dass es nicht um die Ein nahme von Opiaten (wie beispielsweise Tramal ), sondern ein nichtsteroidales Antirheumatikum (NSAR) gehe (S. 5 f. Ziff. 6). 4.7

Dr. Z.___ berichtete am 6. November 2009 ( Urk. 7/64 = Urk. 3/3 ) über die Ver laufskontrolle vom 5. November 2009 und nannte als Diagnose eine beginnende posttraumatische Gonarthrose rechts bei Status nach Implantation einer Femoropatellarprothese Knie rechts am 2 9. März 2004 wegen posttraumatischer Femoropatellararthrose nach komplexer distaler Femurfraktur mit mehreren Voreingriffen rechts. Er führte aus, es bestehe insgesamt ein unveränderter Verlauf. Von Seiten der Kniebeschwerden sei vielleicht etwas vermehrte Krepi tation bemerkbar, ansonsten bestehe aber keine übermässige Zunahme von Beschwerden. Die Beschwerdeführerin habe versucht, ihr Arbeitspensum auf 30 % zu steigern, dies habe aber schmerzbedingt nicht funktioniert. Deshalb arbeite sie wieder zu 20 % . Die Beschwerdeführerin nehme selten und unregel mässig Schmerzmittel ein (S. 1) .

Innerhalb der letzten drei Jahre sei nur eine leichte Verstärkung der Beschwerden bei insgesamt unverändertem Befund auf getreten . Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit als medizinische Praxisassistentin, welche bis anhin bei 20 % liege, zeigten sich wahrscheinlich keine neuen Erkenntnisse. In einer optimal angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil wäre grundsätzlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit durch führbar . Eine höhere Arbeitsfähigkeit erscheine unwahrscheinlich (S. 2) .

4 .8

Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 3. März 2010 ( Urk. 7/67) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 9. Januar 201 0. Er führte aus, für eine mittelschwere und schwere Arbeitstä tigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil bestehe eine 75%ige Arbeitsfähigkeit, wobei diese wegen unter Umständen eines vermehrten Pausenbedarfs im 100%-Pen sum absolviert werden sollten (S. 6 Ziff. 9). 4.9

Dr. Z.___ berichtete am 3. Dezember 2012 ( Urk. 7/91 = Urk. 3/4) über die Verlaufs kont rolle vom 2 9. November 2012, nannte die bekannte Diagnose und führte aus, innerhalb der letzten zwei Jahre habe sich doch eine leichte Ver schlechterung abgezeichnet mit verminderter Belastungsfähigkeit, vermehrten Schmerzen infrapatellär , hauptsächlich aber auch vermehrte n

Rückenbeschwer den tieflumbal. Das Arbeitspensum von 20-30 % könne bewältigt werden, wobei die Beschwerdeführerin immer wieder längere Ruhepausen einschalten müsse. Die Schmerzmitteleinnahme erfolge unregelmässig (S. 1). Rein konven tionell-radiologisch zeigten sich hingegen keine relevanten Veränderungen ver glichen mit der Kontrolle vor drei Jahren. Rein klinisch zeige sich die lateral betonte Gonarthrose mit nun zunehmenden Beschwerden und auch Symptom ausweitung mit tief lumbalen Rückenbeschwerden aufgrund des hinkenden Gangbildes. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % sei aus seiner Sicht inadäquat (S. 2). 5. 5.1

Gestützt auf das Gutachten von Dr. L.___ vom 5. September 2009 (vgl. vor ste hend E. 4.5 und E. 4.6) sowie den RAD-Bericht von Dr. M.___ vom 3. März 2010 (vgl. vorstehend E. 4.8) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin gebessert habe und diese somit fortan zu 75 % arbeitsfähig sei , wobei dieses Pensum wegen ver mehrten Pausen unter Umständen in einem 100%igen Pensum absolviert wer den soll t e.

Die Beschwerdeführer in machte jedoch geltend , auf das Gutachten von Dr. L.___

– auf welches das hiesige Gericht im Verfahren UV.2011.00170 mit Urteil vom 2 5. September 2012 massgeblich abgestellt hatt e - könne nicht abge stellt werden, da dieses die von Dr. Z.___ festgestellte Gonarthrose nicht berücksichtige ( Urk. 1 S. 4).

5.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten vo n

Dr. L.___ vom 5 . September 20 09 (Urk. 7/ 62/2-32 ) sowie seine Stellungnahme vom 1 9. Mai 2010 ( Urk. 7/69/3-9) für die Beantwortung der gestellten Frage n um fassend sind . Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen der Beschwer deführerin, berücksichtigt die von ihr geklagten Beschwerden in angemessener Weise und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Der Gutachter bezog ausdrücklich Stellung zu der seit dem Bericht des H.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) und der Begutachtung im K.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) eingetretenen Verbesserung (S. 28) und setzte sich vor allem auch differenziert mit den verbleibenden Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auseinander (S. 29). Dabei überzeugt insbesondere sein Hinweis auf eine zumutbare regelmässige Einnahme eines Schmerzmedikamentes im Sinne einer Schadenminderungspflicht (S. 31).

Sodann leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vom Gutachter vorgenommene Schlussfolgerung ist ausführ lich begründet. So zeigte er in nachvollziehbarer Weise auf, dass die femoro-patell ä ren Beschwerden seit der Implantation der Femoropatellarprothese zwar reduziert seien (S. 28), die Beweglichkeit im rechten Knie jedoch immer noch eingeschränkt sei und bleibe (S. 29). Überdies machte der Gutachter darauf aufmerksam, dass die Arbeit der Beschwerdeführerin als Arztgehilfin als optimal angepasste Tätigkeit zu bezeichnen sei, ihr eine volle Arbeitsfähigkeit aufgrund der retropatellären Problematik trotzdem nicht zumutbar sei (S. 29). Schliesslich begründete der Gutachter einlässlich und sorgfältig, dass

bei zumutbarer Schmerzmedikation aufgrund der Klinik bezogen auf den angestammten Arbeitsplatz von einer mindestens 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und der Beschwerdeführerin auch zumutbar sei (S. 30). Einleuchtend ist in diesem Zus ammenhang auch sein Hinweis, wonach seine Einschätzung von den frühe ren Be urteilungen nicht nur aufgrund der deutlich nachweisbaren Verbesserung abweicht, sondern auch, weil er (im Unter schied zu den K.___ -Gutachtern) nur die massgebenden medizinischen Aspekte berücksichtigt ha be (S. 31) .

Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach Dr. L.___ in seinem Gutachten nicht den ganzen Knieschaden berücksichtige und deshalb auf die Berichte von Dr. Z.___ abzustellen sei, kann nach dem Gesagten nicht gehört werden. So ist einerseits eine genaue Diagnosestellung im Ergebnis nicht relevant, zumal i n va lidenversicherungs rechtlich einzig erheblich ist, ob und in wel chem Mass e eine Be ein trächtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Dia gno se

und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Ur teil des Bundes gerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Ande rerseits kann auf die Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.2, 4.7, 4.9) nicht abgestellt werden. So entspricht seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vielmehr einer anderen Beurtei lung des gleichen Sachverhalts, zumal keine neuen medizinischen Tatsachen aus den Berichten hervorgehen und auch keine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beur teilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wird. Die dargelegten Befunde sowie die angeführten Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit lediglich ein 50%iges Pensum zumutbar sei, beruhen im Wesentlichen auf dem pauscha len Hinweis auf die Gesamtsituation sowie auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, welche jedoch für die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit nicht massgebend sind. Abgese hen davon machte Dr. Z.___

keine nähere n Angaben zu funktionellen Ein schränkungen und äusserte sich nur knapp zu mög lichen adaptierten Tätigkeiten. Von Dr. Z.___ wurden demnach keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung im Gutachten von Dr. L.___ umzustossen vermöchten.

Das Gutachten von Dr. L.___

erfüllt die praxisgemässen Anforderungen (vorste hend E. 1.4) vollumfänglich, so dass darauf ab gestellt werden kann . 5.3

Auf die Beurteilung des H.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) kann sodann nicht abge stellt werden, da diese einerseits bereits Jahre zurückliegt und andererseits rela tiv kurze Zeit nach dem Einsetzen der Knieprothese erfolgte. Die markante Ver besserung, die durch diese Prothesenversorgung unstrittig erfolgt ist, war im damaligen Zeitpunkt wohl noch nicht in ihrem ganzen Umfang realisiert.

Auch die Angaben der K.___ -Gutachter zur Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E.

4.4) sind aus verschiede nen Gründen nicht verwertbar. Die Gutachter bezo gen ausdrücklich nicht-erwerbliche Aspekte in ihre Beurteilung ein, und zwar auch, nachdem der Unfallversicherer sie ausdrücklich noch einmal um Angaben zur Arbeitsfä higkeit ohne Berücksichtigung der Haushaltführung und der pri vaten Situation gebeten hatte. Auch haben sie anstelle einer eigenen, unab hängigen Einschät zung des Leistungsvermögens lediglich (zustimmend) berich tet, die Beschwer deführerin sei bereit, einen dritten Halbtag zu arbeiten. Für eine vorwiegend sit zende Tätigkeit veranschlagten sie ihrerseits die Arbeitsfä higkeit auf 70-80 %, relativierten dies dann allerdings mit dem Hinweis, der Beschwerdeführerin fehle gemäss eigener Einschätzung eine entsprechende Ausbildung. Damit ver mischten sie die medizinische Frage der Zumutbarkeit mit nicht-medizinischen erwerblichen Aspekten und stellten auch dabei wiederum auf die ebenfalls nicht massgebende Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin ab. Besonders augenfällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Gutachter den enormen Un terschied in der von ihnen genannten Arbeitsfähigkeit zwischen der ange stammten Tätigkeit als Arztgehilfin (30 %) und einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit (70-80 %) nicht thematisierten. Der nicht geringe Unterschied macht noch einmal deut lich, dass der niedrigere Wert überwiegend wahrscheinlich nicht eine objektive Einschätzung wiedergibt, sondern die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. 5.4

Zusammenfassend ist aus medizinischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % in der angestammten Tätigkeit, die als optimal angepasst erachtet wird, auszugehen. 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie habe zur Zeit des Unfalls z u 80 % gearbeitet und würde a uch heute im Gesundheitsfall mit einem 80%-Pensum arbeiten . Es gebe keinen Grund, weshalb sie bei guter Gesundheit ihr Arbeitspensum hätte verändern sollen ( Urk. 1 S. 3). 6.2

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitli che Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheits fall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen; I 634/03 vom 1 5. Juni 2004, E.

4.1).

W äre eine versicherte Person im Gesundheitsfall in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken

- wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht - o der ist die Ausübung einer Ganztagestä tigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Inva lidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 51 E . 5.1.2). 6.3

G eht man somit von einem Pensum von 80 % im Gesundheitsfall aus, kommt dadurch jedoch nicht automatisch die gemischte Methode der Invaliditätsbe messung zur Anwendung. Bei einer im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstäti gen versicherten Person ohne Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 28a Abs. 3 IVG sowie Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; im Folgenden: Aufgabenbe reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG)

- für einen solchen gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, ist die Beschwerdeführer in zwar verheiratet , jedoch kinderlos

- bemisst sich die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensver gleichs . Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesund heitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit - hier in der Höhe von 8 0 %

- festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls e rzielen könnte (BGE 131 V 51 E . 5.1.2). Es hat somit entgegen der Beschwerdegegnerin keine Aufrechnung auf ein Pensum

von 100 %

zu erfolgen (vgl. Urk. 2 S. 2) . Dies führt entgegen den Ausführ ungen der Beschwerdeführerin dazu, dass

es gar keine

allfällige Wechselwirkung zwischen der verminderten Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich und im Aufgabenbereich zu berücksichtigen gibt .

Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorga ben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das

vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (zum Ganzen: BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 6.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6 .5

Für die Ermittlung des Valideneinkommen s stellt sich die Frage, was die Beschwer deführer in aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. E. 3b).

Vorliegend blieb unbestritten, dass die Beschwerde führerin bei guter Gesundheit weiterhin in einem 80%igen Pensum (vgl. vorste hend E. 6.3) ihr Arbeitsverhältnis weiter geführt hätte.

Die Beschwerdegegnerin stellte für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben

im Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/63 Ziff. 2.11) ab und ging unter Berücksichtigung der Nominallohne ntwicklung für das Jahr 2011 von einem

Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 82‘608.85 aus (vgl. Urk. 7/81). Umge rechnet auf ein 80%iges Pensum (vgl. vorstehend E. 6.3) resultiert somit ein Valideneinkommen in der Höhe von rund

Fr. 66‘087.-- ( Fr. 82‘608.85 x 0.8).

Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Validen ein kom mens wurde vo n

der Beschwerdeführer in

– abgesehen vom Pensum - nicht be stritten . Si e ist zudem aufgrund der Akten nachvollziehbar und gibt zu keinen Bean standungen Anlass, so dass sich - mit Ausnahme der Umrechnung auf ein 80%iges Pensum - weitere Darlegungen dazu erübrigen. 6.6

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 S. 2 Mitte) aus, die angestammte Tätigkeit als Arztgehilfin entspreche einer optimal angepassten Tätigkeit und stützte sich entsprechend für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das Va l ideneinkommen (vgl. auch Urk. 7/81) . Es ist demnach von einem Invalideneinkommen per 2011 in der Höhe von rund

Fr. 61‘956.65 ( Fr. 82‘608.85 x 0.75) für ein der Beschwerdeführerin zumutbares Pensum von 75 %

(vgl. vorstehend E. 5.4) auszugehen.

Bei der Gegenüberstellung mit dem Valide neinkommen in der Höhe von Fr.

66‘087.-- resultiert demnach ein Invaliditätsgrad von rund 6 %, der unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt. 6.7

Abschliessend ist darauf h inzuweisen, dass selbst wenn von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von lediglich 50 % gemäss den Berichten von Dr. Z.___ ausgegangen würde, bei einem Valideneinkommen von Fr. 66‘087.-- und einen Invalideneinkommen von rund

Fr. 41‘304.

ein renten ausschl iessender Invaliditätsgrad von 37.5 % resultieren würde . 6.8

Laut ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Ver besserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliede rung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch ausnahms weise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsent faltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwer tung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil e 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2 , 9C_998/2010 vom 8. März 2011 E. 3.3.1, 9C_363/2011 vom 3 1. Oktober 2011 = SVR 2012 IV Nr. 25 E. 3.1 ).

Die Beschwerdeführerin hat zwar während rund 19 Jahren eine ganze Rente bezogen, was eher gegen die im Regelfall anzunehmende Selbsteingliederung sprechen könnte. Entscheidend ins Gewicht fällt jedoch, dass der Rentenbezug nicht mit einer vollständigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt einhergegangen ist. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin seit Jahren erwerbstätig gewesen, wenn auch nur in dem von ihr als maximal möglich empfundenen Umfang. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 2 8. August 2008 ( Urk. 7/56) hat sie beispielsweise in den Jahren von 1999 bis 2007 ein Einkommen von Total Frau. 139‘766.-- erzielt, was im Jahresdurchschnitt rund Fr. 14‘000.-- entspricht und mit dem effektiv ausgeübten Pensum von 20 % (vgl. Urk. 7/62 S. 21 Mitte) korrespondiert. Es geht also darum, dass die Beschwerdeführerin ihr Erwerbs pensum über ihre subjektive Belastungslimite hinaus auf den Umfang ausdehnt, der aus objektiver Sicht als zumutbar beurteilt wurde. Dies könnte und sollte sie im Sinne der Selbsteingliederung aus eigener Kraft bewältigen. 6. 9

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung angenommen und beim neu be stimmten Invaliditätsgrad von 6 % einen weiteren Rentenanspruch verneint hat. Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung d er angefochtenen Verfügung vom 15 . Januar 201 3 folgenden Monats verfügt.

Die angefochtene Verfügung vom 1 5. Januar 2013 ( Urk. 2) ist daher zu bestäti gen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Kupfer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach