Sachverhalt
1.
1.1 Der 19 57
geborene X.___
war bis im Jahr 200 0
als Schlosser All roun der bei der Y.___
AG angestellt (Urk. 10/ 4/5, Urk. 10/10/2) . Bis
Anfang 2003
ar bei tete er einzelne Monate temporär und bezog Taggelder von der Ar beits losen versicherung (Urk. 10/9/1, Urk. 10/ 10/1). Seither ging er abgesehen von weni gen
stun den weisen Botengängen im Geschäft seines Schwagers und dem gele gentlichen selb ständigen Sammeln von Leichtmetallen
zum Verkauf
keiner Er werbs tätigkeit
mehr nach (Urk. 10/31/4). Er lei det insbesondere an
einem ob struk tiven Schlaf apnoe-Syn drom (OSAS), einem meta bolischen Syndrom mit Adi positas per magna
(BMIÂ 52) und
Dia betes
etc.,
an
Lungen-, Herz-, Rücken -
und
Hüft beschwerden
sowie psychischen Beschwerden (Urk. 3/3, Urk. 10/11/7, Urk. 10/18/12, 10/41/6-7, Urk. 10/46/2-3, Urk. 10/50/6-9, Urk. 10/57/2, Urk. 16).
1.2 Am 21. Mai 2008 meldete sich der Versicherte bei der Eidge nössischen In vali den versiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/ 4). Die Sozial ver sicherungs anstalt
des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter an derem das inter dis ziplinäre Gutachten des Z.___
vom 18. Juni 2009 ein (Urk. 10/18). Nach Durch füh rung des Vorbescheidverfahrens
(Vorbe scheid vom 7. August 2009, Urk. 10/22; Einwandschreiben
vom 22. August 2009,
Urk. 10/23) wies sie das Renten begehren bei einem Invaliditätsgrad von 10 % mit Ver fügung vom 25. Sep tember 2009 ab (Urk . 10/24).
Die dagegen mit Schrei ben vom 24. Oktober 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 10/25/3) wurde vom Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. März 2011 abge wie sen (Urk. 10/31 /8).
1.3 Mit Schreiben vom 3. Mai 2011
teilte
der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A .___, Facharzt für Innere Medizin, der Beschwerdegegnerin unter Beilage des
Austrittsberichts der Medizinischen Klinik des Spitals B .___
vom 30. No vem ber
2010 über die Hospitalisation
des Beschwerdeführers vom 6.  bis 24. Novem ber
2010
(Urk. 10/34) mit, dass aus Sicht des Beschwerdeführers sein aktueller Gesundheitszustand im Urteil vom 3 0. März 2011 (noch) nicht berück sichtigt wor den sei (Urk. 10/33).
Am 24. August 2011 reichte
der Be schwerde führer bei der
Invalidenversicherung das Anmeldungsformular nach
(Urk. 10/35). Die IV-Stelle
klärte die medizinischen und er werblichen Ver hält nisse ab . Vom 4. bis 1 1. Oktober 2011 wurde der Be schwer de führer in der C .___
zur Einstellung der CPAP-Therapie (Continuous
Positive Airway
Pressure-Therapy) hospitalisiert
(Aus trittsbericht
vom 15. November 2011, Urk. 10/46/2-4,
Urk. 10/65/22-25). M it Vorbe scheid vom 27. Februar 2012 kündigte die IV-Stelle
dem Beschwerde führer die Abweisung des Renten begehrens
an (Urk. 10/54). Da gegen erhob er
mit Schreiben vom 20. März 2012 unter Beilage des Berichts von
Dr. A .___
vom 14. März 2012 (Urk. 10/57/1) und
des
Bericht s
der Medizini schen
Klinik des Spitals B .___
vom 6. März 2012 über die Hospitalisation
vom 9 . Februar bis 11 . März 2012
(Urk. 10/57/2-9) Einwände (Urk. 10/ 58).
Die IV-Stelle
holte da rauf hin den Bericht von Dr. A .___
vom 24. September 2012 ein, der eine noch malige deutliche Ver schlech terung vor allem der internis tische n Proble matik ab Anfang 2012 be scheinigte (Urk. 10/65/5-6) . Mit Ver fügung vom 28. Januar 2013
wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie ange kün digt ab (Urk. 2).
2. Mit
Eingabe vom 15. Februar 2013
erhob der Versicherte Be schwerde gegen die Ver fügung vom 28. Januar 2013 und beantragte, sein Rentenanspruch sei er neut
zu überprüfen (Urk. 1).
Mit der Beschwerde reichte er den Verlaufsbericht der D .___
vom 14.  Februar 2013 (Urk. 3/3) ein.
Mit Ver fügung
vom 26. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um - für die
ihm bei einem allfälligen Unterliegen aufzuerlegenden Gerichts kosten - eine Kau tion von Fr. 1'000.-- zu leisten (Urk. 4), welche er am 21. März 2013 recht zeitig leistete
(Urk. 6). Ebenfalls am 21. März 2013 gab er die Berichte
von Dr. A .___
vom 27. Februar (Urk. 7/1) und vom 5. März 2013 (Urk. 7/5) zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerde antwort
vom 29. April
2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Mit Eingabe vom 11. Januar 2014 reichte der
Beschwerdeführer den Bericht der Klinik E .___
vom 25. No vember 2013
zu den Akten (Urk. 16). Die Beschwerdegegne rin
verzichtete mit Eingabe vom 11. Februar 2014 auf eine Stellungnahme (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Ãn de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell recht licher
Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE
127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Ver fü gung ist am 28. Januar 2013
(Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu be ur tei len ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Re vi sion 6a am 1. Januar 20 12
begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re geln
für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision
(ab dem
1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Janu ar 2012
auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen
(vgl. zur 5 . IV- Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1).
Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen Â
so weit
nichts anderes vermerkt ist - in der ab 2012 geltenden Fassung zitiert .
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psy c hischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be ein träch tigung zu berück sichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine In validität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens
und damit in validen versicherungsrechtlich
nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten,
abwenden könnte; das Mass des Forderbaren
wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Fest zu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein träch tigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur sow eit zu einer Er werbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann,
die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial- praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von min destens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad
von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validi tätsgrad
von mindestens 60Â Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kom mensvergleichs
zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va liden einkommen). Der Einkom mensver gleich
hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad
bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E.  3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades
verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewese nen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so
ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den
Renten anspruch relevante Ãnderung des Invaliditäts grades
erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ãndert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers
erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ãn derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Ãnderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.  3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich
gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.  1.2 und I 212/03 vom 28. August  2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die
Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen
Ãnderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder
welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon for mer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand punkt, in einer körperlich schweren bis mittelschweren Tätigkeit wie jener als Schlosser/Schweisser sei der Beschwerdeführer weiterhin vollständig arbeits unfähig. Das bekannte und komplexe Schlafapnoesyndrom sei mittels nächt li cher Heimventilation adäquat therapiert und aus medizinischer Sicht weiter hin ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In
Bezug auf die chronische Lungen erkrankung
lägen keine ob jektiv en Befunde vor, welche eine anhaltende Ver schlechterung des Gesund heits zustan des glaubhaft machen würden. Wegen der Herzklappenentzündung sei ab Feb ruar 2012 von einer 100%igen Arbeits un fä higkeit in jeglicher Tätig keit auszu gehen. Ab September 2012 könne wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, vorwiegend sit zen den Tätigkeit aus gegangen wer den. Der neue Gesundheitsschaden habe eine vo rübergehende 100%ige Arbeits un fähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus gelöst. Da dies
kein Jahr angedauert habe, sei kein Anspruch auf eine Rente ent standen
(Urk. 2 S. 2 f.) .
3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, bereits seine Probleme mit dem Her zen,
dem Atmen und seine progrediente Adipositas per magna würden es ihm unmöglich machen, einer Erwerbstätigkeit in einem vollem Pensum nach zu ge hen . Er könne kaum 50 Meter gehen, ohne ausser Atem zu kommen und sich ausruhen zu müssen. Zu den somatischen Schwierigkeiten würden psy chische Probleme hinzukommen, wie sie im Bericht der F .___
kurz beschrieben würden, was in der angefochtenen Verfügung indes in keiner Weise berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 1).
3.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Aufgrund der sinn gemässen Neuanmeldung von Dr. A .___
im Auftrag des Be schwerdeführers vom 3. Mai 2011 (Urk. 10/33), ergänzt mit Anmeldung des Beschwerdeführers vom 24. August 2011 (Urk. 10/35), kommt ein allfälliger Rentenanspruch des Be schwerdeführers frühestens ab dem 1. Novem ber 2011 in Frage (vgl. Art. 29 Abs. 1
IVG in Verbindung mit Art. 29
Abs. 3
ATSG).
Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten
ist, hat da s Ge richt in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der abweisenden
Ver fügung vom 25. September 2009
(Urk. 10/24) bis zum Er lass
der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2013
(Urk. 2) in leistungs be grün dendem
Ausmass verändert hat. Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Ãber prüfungs be fugnis
(BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).
Die vom Beschwerde geg ner
eingereichten Berichte von der D .___
vom 14. Feb ruar 2013 (Urk. 3/3), von Dr. A .___
vom 27. Februar 2013 (Urk. 7/1) und von der Klinik E .___
vom 25. November 2013 (Urk. 16) sind daher nur in so fern
zu be rücksich tigen, als daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt vor res pektive bis zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2013 zu lässig er schei nen .
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hatte
sich bei ihrer rentenabweisende n
Verfügung vom 25. September 2009
(Urk. 10/24), welche mit Urteil vom 30. März 2011 bestätigt wurde (Urk. 10/31),
zur Bestimmung der Arbeits (un) fähigkeit
auf das Z .___ -Gut ach ten vom 18. Juni 2009 gestützt . Die Z .___ -Gutachter
hatten aufgrund der Di ag nosen eines chronischen lumbospondylo genen
Syn drom s
(LSS) beidseits (ICD-10 M54.4) bei mässiggradigen
dege nerativen Ver ände run gen L3-S1 und geh streckenabhängiger
Rücken- und Beinschmerzen (ICD-10 M54.9, M79.6) bei De konditionierung
und LSS in der ange stammten Tätigkeit als Schlos ser/ Schweisser respektive in einer schweren bis mittel schwe ren Tätigkeit seit Juni 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine leidensangepasste, körper lich leichte, vorwiegend sitzende Tätig keit wurde im Umfang von 100 % als zu mutbar erachtet. Die folgenden Diagnosen wurden ausserdem als solche o hne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:
Metabolische s Syndrom
mit/bei
Adipositas per magna (ICD-10 E66.0), Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9), Hyper cho lesterinämie
(ICD-10 E78.2), arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) und Hy peru rikä mie
(ICD-10 E79.0), eine schwere
OSAS (ICD-10 G47.3) bei nächt licher
CPAP-Therapie (Continuous
Positive
Airway
Pressure-Therapy), eine beginnen de
Cox arthrose
beidseits, links intermittierend symp tom atisch (ICD-10 M16.9), ein
anam nestisch intermittierende s
Zervikal syndrom
(ICD-10 M54.2), Nikotinabusus
(ICD-10 F17.1) und
der Verdacht auf eine hypertensive
Herz krankheit (ICD-10 I11.9) . Auch die soweit akten kundig kurz fristig aufge tretenen depressiven und ängstlichen Episoden wurden als kurz fristige reaktive Depres si onen und ängst li che Ereignisse beurteilt, welche die Voraussetzungen der Diag nosen einer Angst s törung
oder einer depres siven Störung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht erfüllten (Urk. 10/18/8, Urk. 10/18/12 -14).
Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen.
4.2
4.2.1 Es ist unstrittig, dass weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Schlos ser/Schweisser und in einer schweren bis mittelschweren Tätigkeit be steht
(Urk. 2 S. 2, Urk. 10/41/7) . Die Parteien sind sich zudem zu Recht darin ei nig, dass im hier zu be urteilenden Zeitraum eine Verschlechterung des Ge sund heitszustandes des Be schwerdeführers ausgewiesen ist und zu mindes t
zeitweise eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestand
(Urk. 2 S. 3, Urk. 10/68/5) .
4.2.2 Und zwar hatte
sich d er Be schwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht des Spitals B .___
vom 30. No vember 2010
wegen eines Skrotalabszess-Débri de ments
am 6. November 2010 notfallmässig
in stationäre Behandlung
bege ben . An lässlich der
Ope ration vom 7. No vember 2010 habe
wegen einer akuten re spi ra torischen Insuffizienz und ander weitig nicht durchführbaren Be atmung eine
No ttracheotomie vorge nom men und eine Trachealkanüle einge legt wer den
müssen .
Die Behandlung bis am 22. Novem ber 2011 sei
auf der Inten siv pflege station (IPS)
erfolgt . Die weitere Be handlung auf der peripheren Abtei lung ab dem 22. November 2011 sei
vom Be schwerde führer am 2 4. Novem ber 2011 ab rupt abgebrochen worden (Urk. 10/34/1-2). Gemäss dem Bericht von Dr. A .___
vom 3. Mai 2011 suchte
der Be schwerde führer anschliessend zwischen No vem be r 2010 und Anfang
März 2011 keinen Arzt mehr auf, wobei er als H auptgrund Angst angegeben habe. Die Situation mit der Lunge habe sich nach Angabe des Beschwerdeführers aber verschlechtert und die Leistungs fähigkeit sei insgesamt gesunken. Aufgrund der Polymorbidität sei langfristig eine volle Arbeits fähig keit in einer leichten, vor wiegend sitzenden Tätigkeit eher unwahr scheinlich
(Urk. 10/33/1).
Gemäss dem Bericht von Dr. A .___
vom 30. Sep tem ber 2011 be stünden seither eine vermehrte Dyspnoe, insbesondere bei An stren gung, und eine
zunehmende Dekonditionierung, weshalb er nun an Stöcken gehe. Aufgrund der Adipositas sei es dem Beschwerdeführer kaum mög lich, auf einem Stuhl zu sit zen
und ruhig zu atmen. Er suche dauernd Ent lastungs mög lichkeiten, was bei vor be stehenden Rückenbeschwerden lumbal und auch coxo genen
Beschwerden durch aus nachvollziehbar sei. Aufgrund der Poly mor bidität
sei eine Arbeitsfähigkeit auf grund der Unmöglichkeit länger zu sitzen, zu stehen oder herumzugehen, der zeit sicherlich nicht gegeben. Eine wechsel belastende Tätigkeit komme auf grund der Notwendigkeit, Stöcke zu benutzen, nicht in Frage. Sicherlich sei eine Reintegration in den 1. Arbeits markt unrealistisch . Es sei von einer vollen Ar beitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten, vor wiegend sitzenden Tätig keit auszugehen
(Urk. 10/41/6- 9).
Die CPAP-Therapiekontrolle vom 1 3. auf den 1 4. Juli 2011 hatte
laut dem Be richt von Dr. med. G .___, Chefarzt der Pneumologie der C .___, trotz Erhöhung des CPAP-Druckes hohe E ntsättigungswerte, wes halb ein
sta tionärer Aufenthalt für die Einleitung einer
BiPAP - (Biphasic-Positive-Air way-Pressure -)Ther a pie
empfoh len worden sei
(Urk. 10/41/10).
Ein
solche r sta tio nä rer
Aufenthalt
wurde gemäss dem Bericht der C .___
vom 15. November 2011 vom 4. bis 1 1. November 2011 durchgeführt . Es seien die Diag nosen eines komplexen Schlafapnoe-Syndroms mit/bei nächt licher CPAP-Therapie und pathologischem Schlafwachr h ythmus, eines Nikotin abusus
zirka 50 py, eines metabolischen Syndroms mit/bei Adipositas per magna, Dia betes mellitus Typ 2 unter oraler Antidiabetika, HbA1c aktuell 7, 6 %, Hypercho les te ri nämie
und arterieller Hypteronie, einer Miktionsstörung unklarer Aetio lo gie, differentialdiagnostisch Prostatahyperplasie, Unter schen kel ödeme
im Rah men von
chronisch venöser Insuffizienz und Rechts herz in suf fizienz
sowie einer Riz ar throse
am linken Daumen
gestellt worden . Während der Kurz hospitali sa tion
habe der Beschwerderführer
die Maske zwischen 6 bis 9 Stun den tole riert, was zu subjek tiv deutlicher Verbesserung der Müdigkeit geführt habe. Ins ge samt scheine die Therapie gut zu funktionieren. Ein grosses Problem bestehe
er neut zu Hause, wo ihm ein Rhythmus fehle. Er schlafe dort nachts nur stun denweise (Urk. 10/46/2-3).
Gemäss dem Bericht der C .___
vom 6. Dezember 2011 stellen
von den genannten Diagnosen das komplexe Schlaf apnoe-Syn drom und die Adipo sitas per magna (BMI 51 kg/m 2) Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit dar.
Bei der polygra phischen Kontrolle vom 13. auf den 14. Juli 2011 habe sich zusätzlich zur bekannten Problematik eine perio dische Atmung gezeigt. Ziel der statio nären Behandlung sei daher die Um stellung von der CPAP- auf eine BiPAP -Therapie gewesen. Letztere sei indes schlecht toleriert worden, weshalb während der Hospitalisation
wieder auf eine CPAP-Therapie gewechselt worden sei, unter welcher sich bei einer täglichen Nutzung von sechs bis neun Stunden schliess lich nur wenige Apnoen gezeigt hätten. Für schwere und mittelschwere Arbeiten bestehe eine 100%ige und für leichte Ar beiten eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei wäh rend der Hospitalisation
allerdings nicht beurteilt worden. Für diese Fragestel lung sei auf grund der Dyspnoe eine Spiroergometrie und eventuell eine Echo kardio graphie
durchzu führen (Urk. 10/50/6-10).
Gemäss dem Austrittsb ericht des Spitals B .___
vom 23 . März 20 12 wurde der
Beschwerdeführer wegen zunehmender Anstrengungsdyspnoe in
redu zier tem All gemeinzustand
vom 9. Februar bis 1 1. März 2012 stationär behandelt. Die Be las tungsdyspnoe
trete seit zirka 10 Tagen bereits bei zirka 15 Metern Ge hen auf. Schon seit zirka eineinhalb Jahren bestehe eine Dyspnoe schon bei kürzeren Strecken von zirka 50 Metern. Die Lungenfunktion habe eine schwere, nicht-reversible obstruktive Ventilations störung
sowie eine mittelschwere Dif fusions störung
gezeigt. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer am Abend Fieber ent wickelt. Am e hesten scheine
bei neu diagnostiziertem Systolikum
mit punc tum
maximum
über dem zweiten Intercostalraum
rechts die Aortenklappe be troffen zu sein. Nach drei wöchiger antibiotischer Therapie habe er eine weitere Anti biose ver weigert. Er habe sich gegen den ärztlichen Rat dazu ent schieden, dass Spital auf eigenes Risiko zu verlassen.
Es seien
die Diagnosen einer Endo karditis mit/bei Sepsis mit Staphy lokokkus epidermidis, einer COPD GOLD II bei obstruk tivem Schlaf apnoe- und Adipositas-Hypoventilati ons-Syn drom und BODE-In dex
von sechs Punk ten, einer normochromen
und - zyptären
Anämie, einer Vita min D Hypo vitaminose sowie eines metabolischen Syndroms bei/mit Diabetes melli tus T yp 2, HbA1c bei Eintritt von 7,3  %, einer Adipositas per magna (BMI bei Ein tritt von 52 kg/m 2) und einer Dyslipidämie
gestellt worden
(Urk. 10/63/1-3) .
Dr. A .___
erklärte im Bericht vom 14. März 2012 zuhanden der Beschwerde gegnerin
zum Krankheitsverlauf, aufgrund der nunmehr vorliegenden Herzklap pen entzündung
sei von einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit auszu gehen (Urk. 10/57/1).
Im Bericht vom 24. September 2012 führte er ausserdem aus, seit seinem Bericht vom 3 0. September 2012 (richtig: 2011, Urk. 10/41/6-9) sei es zu einer nochmaligen Verschlechterung insbesondere Anfang 2012 mit biventriku lärer
Dekompensation und rezidivierendem Fieber gekommen, vor allem der in ter nistischen Problematik. Nach dem Spitalaufenthalt (im Februar/März 2012 im Spital B .___) hätten wiederholte Kontrollen in seinem Heimatland in H .___
bei Dr. I .___
stattgefunden. Im Rahmen einer letzten Untersuchung sei eine leichte Aortenklappenstenose
festgestellt worden, jedoch ohne Nachweis von Vegetationen der Aorten- oder Mitralklappe. Es sei jedoch wiederholt im mer wieder zu leichten biventrikulären
Dekompensationen mit ständiger An passung der antidiuretischen Therapie gekommen. Klinisch zeige sich dies vor allem auch
in einer deutlichen Leistungsminderung mit verstärkter Dyspnoe . Aufgrund des Längsverlaufs mit doch erheblichen internistischen Problemen und
nun auch wie derholten Dekompensationen sei prognostisch von keiner B es serung auszu gehen
(Urk. 10/65/6).
4.3 Damit sind gesundheitliche Veränderungen ausgewiesen, die eine Neu beur tei lung
rechtfertigen. Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sach ver halts segment, in welchem eine Ãnderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflich tet),
bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen auf zu greifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung be ur teilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
4.4
4.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Stel lung nah men
von Dr. med. J .___, Fachärztin für Innere Medizin, vom Regio nalen Ãrzt lichen
Dienst (RAD) vom 28. Dezember 2011 (Urk. 10/52/6) und vom 19. Januar 2013 (Urk. 10/68/5) . Dr. J .___
ging bei ihrer Beurteilung davon aus, da sich nach
der Herzklappenentzündung echokardiographisch bei einer nor malen linksven tri ku lären
Pumpfunktion allenfalls leichtgradige
Verän derungen der betrof fenen Herz klappe zeigen würden, könne die Herzklappenentzündung als nahezu folgen los abge heilt angesehen werden. Die Luftnot sei somit weiter hin auf die be kannte chro nische obstruktive Lungenerkrankung und die pro gre diente Adiposi tas per magna mit einem aktuellen BMI von 52 zurück zuführen. Es liege eine COPD, Stadium GOLD II, vor. Objektive Befunde, die eine Ver schlechterung glaubhaft belegen würden, würden nicht vorliegen. Das bekannte Schlafapnoe-Syndrom sei mittels der nächtlichen Heimventilation adäquat the rapierbar
und habe sich unter der CPAP-Therapie bereits gebessert. Sie sei somit ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es
könne ab der letzten Kon sultation bei Dr. A .___
im Sep tember 2012 daher erneut von einer 100%igen Arbeitsfä hig keit in einer leidens angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit ausgegan gen werden (Urk. 10/68/5).
4.4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und Dr. J .___
kann
bei der der zei tigen Aktenlage jedoch nicht ohne Weiteres
darauf geschlossen werden, dass die verschiedent lich eingetrete n en
Gesundheitsverschlechterungen nur vorüber gehender Natur gewesen seien
und ins gesamt keine länger
andauernde rechts erhebliche Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit hätten. Denn die Ein schätzung von Dr. J .___, dass die gesundheitlichen Verschlechterungen nur vo rübergehend ein ge treten seien, erfolgte allein aufgrund der Akten, in denen in des keiner der be han delnden Ãrzte von einer wiederhergestellten Leistungs fä higkeit ausgegang en
war .
So
hatten
di e Ãrzte der C .___
die Arbeits fähigkeit schon aufgrund des komplexen Schlafapnoe-Syndroms sowie der Adipositas per magna
auch in leichten Tätigkeiten als zu 50 % einge schränkt
beurteilt
(Urk. 10/50/9) . Der Internist Dr. A .___
attestierte zudem eine 100%ige Arbeits fähigkeit in jeg licher Tätig keit, und zwar nicht erst aufgrund der Verschlech te rung der Herzsymptomatik An fang 2012 (Urk. 10/65/5-6), son dern er hatte eine volle leichte, vor wiegend sitzende Tätigkeit spätestens ab dem Bericht vom 3. Mai
2011 als un zu mutbar erachtet (Urk. 10/33/1, Urk. 10/41/7-9, Urk. 10/57/1).
Zudem spricht gegen eine erhebliche Erholung nach der Verschlechterung der Herzsymptomatik An fang 2012, dass es gemäss dem Bericht von Dr. A .___
wiederholt zu leichten biventrikulären
Dekompensationen mit ständiger An passung der antidiuretischen Therapie gekommen
ist und dadurch eine deutliche
Leistungsminderung mit verstärkter Dyspnoe
fortbestand (Urk. 10/65/6).
Dem
Bericht der Klinik E .___
vom 25. November 2013, wo der Be schwerde führer am 17. September 2013
ambulant untersucht worden sei, ist zudem nun mehr zu entnehmen, dass auch rund siebeneinhalb Monate nach Erlass des an gefochtenen Entscheides (Urk. 2) eine starke Einschränkung in der körper lichen Leistungsfähigkeit durch Dyspnoe, bestätigt durch eine Laufband ergo metrie, fortbestanden habe . Die Atemnot wurde dabei von den Ãrzten der Klinik E .___
als multifaktoriell bedingt beurteilt und die Aortenstenose
als si cher lich mittelschwer (indexiert auf die bei Adipositas per magna grosse Kör per oberfläche
gar als schwer) bewertet. Nebst der Adipositas und der Herz prob le matik
sei die Pneumopathie
als ursächlich für die Atemnot zu betrachten. Die Besserung der Dyspnoe nach Nitroglyzerin und die nächtliche Dyspnoe wür den für eine diastol ische Herzinsuffizienz sprechen. A ufgrund der Poly mor bidität
bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätig keit als Schlosser
und eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder anderen Tätigkeit (Urk. 16).
Aufgrund des Berichts vom 14. Feb ruar 2013 der D .___, wo der Beschwerdeführer ab dem 5. Februar 2013 stationär behandelt und die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) gestellt sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 3/3), liegt die Annahme einer zusätz li chen Auswirkung der psychischen Beein trächti gungen auf die Arbeitsfähigkeit nahe. Zwar bezieht sich der Bericht auf einen Zeitraum nach dem Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 2 8. Januar 2013 (Urk. 2). Jedoch begann die Be hand lung lediglich wenige Tage danach. Auch deutet die gestellte Diagnose auf ein Rezidiv der depressiven Störung hin. Es wird im Bericht zudem von einer bekannten rezidivierenden de pressiven Stö rung gesprochen. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass eine erhebliche depres sive
Symptomatik bereits vor der stationären Behandlung
bestand, so dass sie bereits im hier betreffenden Ãber prüfungszeitraum
zu berücksichtigen wäre .
4.4.3 Letztlich kann über die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem hier beachtlichen Zeitpunkt Anfang November 2011 (frühest
möglicher Ren tenbeginn; vgl. E .  3.3 hiervor) jedoch bei gegebener Aktenlage nicht abschlies send
befunden werden. Denn die vorliegenden Einschätzungen der Arbeits fähig keit zu den somatischen Leiden beziehen jeweils die vorliegende Adipositas per magna mit ein, ohne sich hinreichend über den Zusammenhang der Erheb lich keit der Folgeschäden oder die Zumutbarkeit einer Gewichtsreduktion und/oder Behandelbarkeit auszusprechen. Rechtsprechungs gemäss
bewirkt d ie Adipositas allerdings grundsätzlich keine zu Renten leistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Lie gen
diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der be son de ren Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend be trachtet werden,
wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zu mut bare Gewichts ab nahme auf ein Mass
reduziert werden kann, bei welchem das Ãber gewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraus sichtlich blei bende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Er werbs fähigkeit zur Folge hat. Die Adipositas ist unter Berücksichtigung der be son deren Gegeben heiten des Einzel falles mithin dann als invalidisierend zu be trach ten, wenn sie für sich allein weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Ge wichtsabnahme re du ziert werden kann, bei welchem das Ãber gewicht in Ver bindung mit all fälli gen Folgeschäden voraussichtlich keine ren tenbegründende
Auswirkungen mehr auf die Leistungsfähigkeit im Beruf oder
im Aufgabenbe reich hat (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_372/2012 vom 13. Juni 2013
E. 2.2 und 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2, je
mit Hin weisen).
4.5 Die Sache ist nach dem Gesagten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie von der D .___
den Austrittsbericht über die sta tio näre Behandlung seit Februar 2013 (vgl. Bericht vom 14. Februar 2013, Urk. 3/3) und gegebenenfalls Berichte über allfällige frühere Behandlungen der psychischen Beschwerden sowie hernach eine interdisziplinäre medizinische Ab klärung über die Arbeits fähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Novem ber 2011 einholt, welche sich insbesondere auch zu den in der Erwägung 4.4.3 hiervor betreffenden Frage stellungen ausspricht. Die angefochtene Ver fü gung vom 28. Januar 2013
(Urk. 2)
ist folglich aufzuheben und die Be schwerde in diesem Sinne gutzu heissen.
5 . Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand
und un abhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin
aufzu erlegen. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution von Fr. 1Â000.-- ist diesem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu rück zuerstatten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2013
aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender medi zinischer Abklärung im Sinne der Erwägungen
über den Rentena nspruch des Be schwerdeführers
ab November 2011
neu entscheide .
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung
und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Kaution von Fr. 1'000.-- nach Ein tritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückerstattet.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
X.___
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der 19 57
geborene X.___
war bis im Jahr 200 0
als Schlosser All roun der bei der Y.___
AG angestellt (Urk. 10/ 4/5, Urk. 10/10/2) . Bis
Anfang 2003
ar bei tete er einzelne Monate temporär und bezog Taggelder von der Ar beits losen versicherung (Urk. 10/9/1, Urk. 10/ 10/1). Seither ging er abgesehen von weni gen
stun den weisen Botengängen im Geschäft seines Schwagers und dem gele gentlichen selb ständigen Sammeln von Leichtmetallen
zum Verkauf
keiner Er werbs tätigkeit
mehr nach (Urk. 10/31/4). Er lei det insbesondere an
einem ob struk tiven Schlaf apnoe-Syn drom (OSAS), einem meta bolischen Syndrom mit Adi positas per magna
(BMIÂ 52) und
Dia betes
etc.,
an
Lungen-, Herz-, Rücken -
und
Hüft beschwerden
sowie psychischen Beschwerden (Urk. 3/3, Urk. 10/11/7, Urk. 10/18/12, 10/41/6-7, Urk. 10/46/2-3, Urk. 10/50/6-9, Urk. 10/57/2, Urk. 16).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August  2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die
Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen
Ãnderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder
welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon for mer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand punkt, in einer körperlich schweren bis mittelschweren Tätigkeit wie jener als Schlosser/Schweisser sei der Beschwerdeführer weiterhin vollständig arbeits unfähig. Das bekannte und komplexe Schlafapnoesyndrom sei mittels nächt li cher Heimventilation adäquat therapiert und aus medizinischer Sicht weiter hin ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In
Bezug auf die chronische Lungen erkrankung
lägen keine ob jektiv en Befunde vor, welche eine anhaltende Ver schlechterung des Gesund heits zustan des glaubhaft machen würden. Wegen der Herzklappenentzündung sei ab Feb ruar 2012 von einer 100%igen Arbeits un fä higkeit in jeglicher Tätig keit auszu gehen. Ab September 2012 könne wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, vorwiegend sit zen den Tätigkeit aus gegangen wer den. Der neue Gesundheitsschaden habe eine vo rübergehende 100%ige Arbeits un fähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus gelöst. Da dies
kein Jahr angedauert habe, sei kein Anspruch auf eine Rente ent standen
(Urk. 2 S. 2 f.) .
3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, bereits seine Probleme mit dem Her zen,
dem Atmen und seine progrediente Adipositas per magna würden es ihm unmöglich machen, einer Erwerbstätigkeit in einem vollem Pensum nach zu ge hen . Er könne kaum 50 Meter gehen, ohne ausser Atem zu kommen und sich ausruhen zu müssen. Zu den somatischen Schwierigkeiten würden psy chische Probleme hinzukommen, wie sie im Bericht der F .___
kurz beschrieben würden, was in der angefochtenen Verfügung indes in keiner Weise berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 1).
3.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Aufgrund der sinn gemässen Neuanmeldung von Dr. A .___
im Auftrag des Be schwerdeführers vom 3. Mai 2011 (Urk. 10/33), ergänzt mit Anmeldung des Beschwerdeführers vom 24. August 2011 (Urk. 10/35), kommt ein allfälliger Rentenanspruch des Be schwerdeführers frühestens ab dem 1. Novem ber 2011 in Frage (vgl. Art. 29 Abs. 1
IVG in Verbindung mit Art. 29
Abs. 3
ATSG).
Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten
ist, hat da s Ge richt in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der abweisenden
Ver fügung vom 25. September 2009
(Urk. 10/24) bis zum Er lass
der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2013
(Urk. 2) in leistungs be grün dendem
Ausmass verändert hat. Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Ãber prüfungs be fugnis
(BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).
Die vom Beschwerde geg ner
eingereichten Berichte von der D .___
vom 14. Feb ruar 2013 (Urk. 3/3), von Dr. A .___
vom 27. Februar 2013 (Urk. 7/1) und von der Klinik E .___
vom 25. November 2013 (Urk. 16) sind daher nur in so fern
zu be rücksich tigen, als daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt vor res pektive bis zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2013 zu lässig er schei nen .
4.
E. 1.3 Mit Schreiben vom 3. Mai 2011
teilte
der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A .___, Facharzt für Innere Medizin, der Beschwerdegegnerin unter Beilage des
Austrittsberichts der Medizinischen Klinik des Spitals B .___
vom 30. No vem ber
2010 über die Hospitalisation
des Beschwerdeführers vom 6.  bis 24. Novem ber
2010
(Urk. 10/34) mit, dass aus Sicht des Beschwerdeführers sein aktueller Gesundheitszustand im Urteil vom 3 0. März 2011 (noch) nicht berück sichtigt wor den sei (Urk. 10/33).
Am 24. August 2011 reichte
der Be schwerde führer bei der
Invalidenversicherung das Anmeldungsformular nach
(Urk. 10/35). Die IV-Stelle
klärte die medizinischen und er werblichen Ver hält nisse ab . Vom 4. bis 1 1. Oktober 2011 wurde der Be schwer de führer in der C .___
zur Einstellung der CPAP-Therapie (Continuous
Positive Airway
Pressure-Therapy) hospitalisiert
(Aus trittsbericht
vom 15. November 2011, Urk. 10/46/2-4,
Urk. 10/65/22-25). M it Vorbe scheid vom 27. Februar 2012 kündigte die IV-Stelle
dem Beschwerde führer die Abweisung des Renten begehrens
an (Urk. 10/54). Da gegen erhob er
mit Schreiben vom 20. März 2012 unter Beilage des Berichts von
Dr. A .___
vom 14. März 2012 (Urk. 10/57/1) und
des
Bericht s
der Medizini schen
Klinik des Spitals B .___
vom 6. März 2012 über die Hospitalisation
vom
E. 4 ). Die Sozial ver sicherungs anstalt
des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter an derem das inter dis ziplinäre Gutachten des Z.___
vom 18. Juni 2009 ein (Urk. 10/18). Nach Durch füh rung des Vorbescheidverfahrens
(Vorbe scheid vom 7. August 2009, Urk. 10/22; Einwandschreiben
vom 22. August 2009,
Urk. 10/23) wies sie das Renten begehren bei einem Invaliditätsgrad von 10 % mit Ver fügung vom 25. Sep tember 2009 ab (Urk . 10/24).
Die dagegen mit Schrei ben vom 24. Oktober 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 10/25/3) wurde vom Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. März 2011 abge wie sen (Urk. 10/31 /8).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hatte
sich bei ihrer rentenabweisende n
Verfügung vom 25. September 2009
(Urk. 10/24), welche mit Urteil vom 30. März 2011 bestätigt wurde (Urk. 10/31),
zur Bestimmung der Arbeits (un) fähigkeit
auf das Z .___ -Gut ach ten vom 18. Juni 2009 gestützt . Die Z .___ -Gutachter
hatten aufgrund der Di ag nosen eines chronischen lumbospondylo genen
Syn drom s
(LSS) beidseits (ICD-10 M54.4) bei mässiggradigen
dege nerativen Ver ände run gen L3-S1 und geh streckenabhängiger
Rücken- und Beinschmerzen (ICD-10 M54.9, M79.6) bei De konditionierung
und LSS in der ange stammten Tätigkeit als Schlos ser/ Schweisser respektive in einer schweren bis mittel schwe ren Tätigkeit seit Juni 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine leidensangepasste, körper lich leichte, vorwiegend sitzende Tätig keit wurde im Umfang von 100 % als zu mutbar erachtet. Die folgenden Diagnosen wurden ausserdem als solche o hne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:
Metabolische s Syndrom
mit/bei
Adipositas per magna (ICD-10 E66.0), Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9), Hyper cho lesterinämie
(ICD-10 E78.2), arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) und Hy peru rikä mie
(ICD-10 E79.0), eine schwere
OSAS (ICD-10 G47.3) bei nächt licher
CPAP-Therapie (Continuous
Positive
Airway
Pressure-Therapy), eine beginnen de
Cox arthrose
beidseits, links intermittierend symp tom atisch (ICD-10 M16.9), ein
anam nestisch intermittierende s
Zervikal syndrom
(ICD-10 M54.2), Nikotinabusus
(ICD-10 F17.1) und
der Verdacht auf eine hypertensive
Herz krankheit (ICD-10 I11.9) . Auch die soweit akten kundig kurz fristig aufge tretenen depressiven und ängstlichen Episoden wurden als kurz fristige reaktive Depres si onen und ängst li che Ereignisse beurteilt, welche die Voraussetzungen der Diag nosen einer Angst s törung
oder einer depres siven Störung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht erfüllten (Urk. 10/18/8, Urk. 10/18/12 -14).
Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen.
E. 4.2.1 Es ist unstrittig, dass weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Schlos ser/Schweisser und in einer schweren bis mittelschweren Tätigkeit be steht
(Urk. 2 S. 2, Urk. 10/41/7) . Die Parteien sind sich zudem zu Recht darin ei nig, dass im hier zu be urteilenden Zeitraum eine Verschlechterung des Ge sund heitszustandes des Be schwerdeführers ausgewiesen ist und zu mindes t
zeitweise eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestand
(Urk. 2 S. 3, Urk. 10/68/5) .
E. 4.2.2 Und zwar hatte
sich d er Be schwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht des Spitals B .___
vom 30. No vember 2010
wegen eines Skrotalabszess-Débri de ments
am 6. November 2010 notfallmässig
in stationäre Behandlung
bege ben . An lässlich der
Ope ration vom 7. No vember 2010 habe
wegen einer akuten re spi ra torischen Insuffizienz und ander weitig nicht durchführbaren Be atmung eine
No ttracheotomie vorge nom men und eine Trachealkanüle einge legt wer den
müssen .
Die Behandlung bis am 22. Novem ber 2011 sei
auf der Inten siv pflege station (IPS)
erfolgt . Die weitere Be handlung auf der peripheren Abtei lung ab dem 22. November 2011 sei
vom Be schwerde führer am 2 4. Novem ber 2011 ab rupt abgebrochen worden (Urk. 10/34/1-2). Gemäss dem Bericht von Dr. A .___
vom 3. Mai 2011 suchte
der Be schwerde führer anschliessend zwischen No vem be r 2010 und Anfang
März 2011 keinen Arzt mehr auf, wobei er als H auptgrund Angst angegeben habe. Die Situation mit der Lunge habe sich nach Angabe des Beschwerdeführers aber verschlechtert und die Leistungs fähigkeit sei insgesamt gesunken. Aufgrund der Polymorbidität sei langfristig eine volle Arbeits fähig keit in einer leichten, vor wiegend sitzenden Tätigkeit eher unwahr scheinlich
(Urk. 10/33/1).
Gemäss dem Bericht von Dr. A .___
vom 30. Sep tem ber 2011 be stünden seither eine vermehrte Dyspnoe, insbesondere bei An stren gung, und eine
zunehmende Dekonditionierung, weshalb er nun an Stöcken gehe. Aufgrund der Adipositas sei es dem Beschwerdeführer kaum mög lich, auf einem Stuhl zu sit zen
und ruhig zu atmen. Er suche dauernd Ent lastungs mög lichkeiten, was bei vor be stehenden Rückenbeschwerden lumbal und auch coxo genen
Beschwerden durch aus nachvollziehbar sei. Aufgrund der Poly mor bidität
sei eine Arbeitsfähigkeit auf grund der Unmöglichkeit länger zu sitzen, zu stehen oder herumzugehen, der zeit sicherlich nicht gegeben. Eine wechsel belastende Tätigkeit komme auf grund der Notwendigkeit, Stöcke zu benutzen, nicht in Frage. Sicherlich sei eine Reintegration in den 1. Arbeits markt unrealistisch . Es sei von einer vollen Ar beitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten, vor wiegend sitzenden Tätig keit auszugehen
(Urk. 10/41/6- 9).
Die CPAP-Therapiekontrolle vom 1 3. auf den 1 4. Juli 2011 hatte
laut dem Be richt von Dr. med. G .___, Chefarzt der Pneumologie der C .___, trotz Erhöhung des CPAP-Druckes hohe E ntsättigungswerte, wes halb ein
sta tionärer Aufenthalt für die Einleitung einer
BiPAP - (Biphasic-Positive-Air way-Pressure -)Ther a pie
empfoh len worden sei
(Urk. 10/41/10).
Ein
solche r sta tio nä rer
Aufenthalt
wurde gemäss dem Bericht der C .___
vom 15. November 2011 vom 4. bis 1 1. November 2011 durchgeführt . Es seien die Diag nosen eines komplexen Schlafapnoe-Syndroms mit/bei nächt licher CPAP-Therapie und pathologischem Schlafwachr h ythmus, eines Nikotin abusus
zirka 50 py, eines metabolischen Syndroms mit/bei Adipositas per magna, Dia betes mellitus Typ 2 unter oraler Antidiabetika, HbA1c aktuell 7, 6 %, Hypercho les te ri nämie
und arterieller Hypteronie, einer Miktionsstörung unklarer Aetio lo gie, differentialdiagnostisch Prostatahyperplasie, Unter schen kel ödeme
im Rah men von
chronisch venöser Insuffizienz und Rechts herz in suf fizienz
sowie einer Riz ar throse
am linken Daumen
gestellt worden . Während der Kurz hospitali sa tion
habe der Beschwerderführer
die Maske zwischen 6 bis 9 Stun den tole riert, was zu subjek tiv deutlicher Verbesserung der Müdigkeit geführt habe. Ins ge samt scheine die Therapie gut zu funktionieren. Ein grosses Problem bestehe
er neut zu Hause, wo ihm ein Rhythmus fehle. Er schlafe dort nachts nur stun denweise (Urk. 10/46/2-3).
Gemäss dem Bericht der C .___
vom 6. Dezember 2011 stellen
von den genannten Diagnosen das komplexe Schlaf apnoe-Syn drom und die Adipo sitas per magna (BMI 51 kg/m 2) Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit dar.
Bei der polygra phischen Kontrolle vom 13. auf den 14. Juli 2011 habe sich zusätzlich zur bekannten Problematik eine perio dische Atmung gezeigt. Ziel der statio nären Behandlung sei daher die Um stellung von der CPAP- auf eine BiPAP -Therapie gewesen. Letztere sei indes schlecht toleriert worden, weshalb während der Hospitalisation
wieder auf eine CPAP-Therapie gewechselt worden sei, unter welcher sich bei einer täglichen Nutzung von sechs bis neun Stunden schliess lich nur wenige Apnoen gezeigt hätten. Für schwere und mittelschwere Arbeiten bestehe eine 100%ige und für leichte Ar beiten eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei wäh rend der Hospitalisation
allerdings nicht beurteilt worden. Für diese Fragestel lung sei auf grund der Dyspnoe eine Spiroergometrie und eventuell eine Echo kardio graphie
durchzu führen (Urk. 10/50/6-10).
Gemäss dem Austrittsb ericht des Spitals B .___
vom 23 . März 20
E. 4.3 Damit sind gesundheitliche Veränderungen ausgewiesen, die eine Neu beur tei lung
rechtfertigen. Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sach ver halts segment, in welchem eine Ãnderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflich tet),
bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen auf zu greifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung be ur teilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
E. 4.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Stel lung nah men
von Dr. med. J .___, Fachärztin für Innere Medizin, vom Regio nalen Ãrzt lichen
Dienst (RAD) vom 28. Dezember 2011 (Urk. 10/52/6) und vom 19. Januar 2013 (Urk. 10/68/5) . Dr. J .___
ging bei ihrer Beurteilung davon aus, da sich nach
der Herzklappenentzündung echokardiographisch bei einer nor malen linksven tri ku lären
Pumpfunktion allenfalls leichtgradige
Verän derungen der betrof fenen Herz klappe zeigen würden, könne die Herzklappenentzündung als nahezu folgen los abge heilt angesehen werden. Die Luftnot sei somit weiter hin auf die be kannte chro nische obstruktive Lungenerkrankung und die pro gre diente Adiposi tas per magna mit einem aktuellen BMI von 52 zurück zuführen. Es liege eine COPD, Stadium GOLD II, vor. Objektive Befunde, die eine Ver schlechterung glaubhaft belegen würden, würden nicht vorliegen. Das bekannte Schlafapnoe-Syndrom sei mittels der nächtlichen Heimventilation adäquat the rapierbar
und habe sich unter der CPAP-Therapie bereits gebessert. Sie sei somit ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es
könne ab der letzten Kon sultation bei Dr. A .___
im Sep tember 2012 daher erneut von einer 100%igen Arbeitsfä hig keit in einer leidens angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit ausgegan gen werden (Urk. 10/68/5).
E. 4.4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und Dr. J .___
kann
bei der der zei tigen Aktenlage jedoch nicht ohne Weiteres
darauf geschlossen werden, dass die verschiedent lich eingetrete n en
Gesundheitsverschlechterungen nur vorüber gehender Natur gewesen seien
und ins gesamt keine länger
andauernde rechts erhebliche Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit hätten. Denn die Ein schätzung von Dr. J .___, dass die gesundheitlichen Verschlechterungen nur vo rübergehend ein ge treten seien, erfolgte allein aufgrund der Akten, in denen in des keiner der be han delnden Ãrzte von einer wiederhergestellten Leistungs fä higkeit ausgegang en
war .
So
hatten
di e Ãrzte der C .___
die Arbeits fähigkeit schon aufgrund des komplexen Schlafapnoe-Syndroms sowie der Adipositas per magna
auch in leichten Tätigkeiten als zu 50 % einge schränkt
beurteilt
(Urk. 10/50/9) . Der Internist Dr. A .___
attestierte zudem eine 100%ige Arbeits fähigkeit in jeg licher Tätig keit, und zwar nicht erst aufgrund der Verschlech te rung der Herzsymptomatik An fang 2012 (Urk. 10/65/5-6), son dern er hatte eine volle leichte, vor wiegend sitzende Tätigkeit spätestens ab dem Bericht vom 3. Mai
2011 als un zu mutbar erachtet (Urk. 10/33/1, Urk. 10/41/7-9, Urk. 10/57/1).
Zudem spricht gegen eine erhebliche Erholung nach der Verschlechterung der Herzsymptomatik An fang 2012, dass es gemäss dem Bericht von Dr. A .___
wiederholt zu leichten biventrikulären
Dekompensationen mit ständiger An passung der antidiuretischen Therapie gekommen
ist und dadurch eine deutliche
Leistungsminderung mit verstärkter Dyspnoe
fortbestand (Urk. 10/65/6).
Dem
Bericht der Klinik E .___
vom 25. November 2013, wo der Be schwerde führer am 17. September 2013
ambulant untersucht worden sei, ist zudem nun mehr zu entnehmen, dass auch rund siebeneinhalb Monate nach Erlass des an gefochtenen Entscheides (Urk. 2) eine starke Einschränkung in der körper lichen Leistungsfähigkeit durch Dyspnoe, bestätigt durch eine Laufband ergo metrie, fortbestanden habe . Die Atemnot wurde dabei von den Ãrzten der Klinik E .___
als multifaktoriell bedingt beurteilt und die Aortenstenose
als si cher lich mittelschwer (indexiert auf die bei Adipositas per magna grosse Kör per oberfläche
gar als schwer) bewertet. Nebst der Adipositas und der Herz prob le matik
sei die Pneumopathie
als ursächlich für die Atemnot zu betrachten. Die Besserung der Dyspnoe nach Nitroglyzerin und die nächtliche Dyspnoe wür den für eine diastol ische Herzinsuffizienz sprechen. A ufgrund der Poly mor bidität
bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätig keit als Schlosser
und eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder anderen Tätigkeit (Urk. 16).
Aufgrund des Berichts vom 14. Feb ruar 2013 der D .___, wo der Beschwerdeführer ab dem 5. Februar 2013 stationär behandelt und die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) gestellt sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 3/3), liegt die Annahme einer zusätz li chen Auswirkung der psychischen Beein trächti gungen auf die Arbeitsfähigkeit nahe. Zwar bezieht sich der Bericht auf einen Zeitraum nach dem Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 2 8. Januar 2013 (Urk. 2). Jedoch begann die Be hand lung lediglich wenige Tage danach. Auch deutet die gestellte Diagnose auf ein Rezidiv der depressiven Störung hin. Es wird im Bericht zudem von einer bekannten rezidivierenden de pressiven Stö rung gesprochen. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass eine erhebliche depres sive
Symptomatik bereits vor der stationären Behandlung
bestand, so dass sie bereits im hier betreffenden Ãber prüfungszeitraum
zu berücksichtigen wäre .
E. 4.4.3 Letztlich kann über die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem hier beachtlichen Zeitpunkt Anfang November 2011 (frühest
möglicher Ren tenbeginn; vgl. E .  3.3 hiervor) jedoch bei gegebener Aktenlage nicht abschlies send
befunden werden. Denn die vorliegenden Einschätzungen der Arbeits fähig keit zu den somatischen Leiden beziehen jeweils die vorliegende Adipositas per magna mit ein, ohne sich hinreichend über den Zusammenhang der Erheb lich keit der Folgeschäden oder die Zumutbarkeit einer Gewichtsreduktion und/oder Behandelbarkeit auszusprechen. Rechtsprechungs gemäss
bewirkt d ie Adipositas allerdings grundsätzlich keine zu Renten leistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Lie gen
diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der be son de ren Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend be trachtet werden,
wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zu mut bare Gewichts ab nahme auf ein Mass
reduziert werden kann, bei welchem das Ãber gewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraus sichtlich blei bende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Er werbs fähigkeit zur Folge hat. Die Adipositas ist unter Berücksichtigung der be son deren Gegeben heiten des Einzel falles mithin dann als invalidisierend zu be trach ten, wenn sie für sich allein weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Ge wichtsabnahme re du ziert werden kann, bei welchem das Ãber gewicht in Ver bindung mit all fälli gen Folgeschäden voraussichtlich keine ren tenbegründende
Auswirkungen mehr auf die Leistungsfähigkeit im Beruf oder
im Aufgabenbe reich hat (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_372/2012 vom 13. Juni 2013
E. 2.2 und 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2, je
mit Hin weisen).
E. 4.5 Die Sache ist nach dem Gesagten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie von der D .___
den Austrittsbericht über die sta tio näre Behandlung seit Februar 2013 (vgl. Bericht vom 14. Februar 2013, Urk. 3/3) und gegebenenfalls Berichte über allfällige frühere Behandlungen der psychischen Beschwerden sowie hernach eine interdisziplinäre medizinische Ab klärung über die Arbeits fähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Novem ber 2011 einholt, welche sich insbesondere auch zu den in der Erwägung 4.4.3 hiervor betreffenden Frage stellungen ausspricht. Die angefochtene Ver fü gung vom 28. Januar 2013
(Urk. 2)
ist folglich aufzuheben und die Be schwerde in diesem Sinne gutzu heissen.
5 . Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand
und un abhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin
aufzu erlegen. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution von Fr. 1Â000.-- ist diesem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu rück zuerstatten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2013
aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender medi zinischer Abklärung im Sinne der Erwägungen
über den Rentena nspruch des Be schwerdeführers
ab November 2011
neu entscheide .
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung
und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Kaution von Fr. 1'000.-- nach Ein tritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückerstattet.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
X.___
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann
E. 9 . Februar bis 11 . März 2012
(Urk. 10/57/2-9) Einwände (Urk. 10/ 58).
Die IV-Stelle
holte da rauf hin den Bericht von Dr. A .___
vom 24. September 2012 ein, der eine noch malige deutliche Ver schlech terung vor allem der internis tische n Proble matik ab Anfang 2012 be scheinigte (Urk. 10/65/5-6) . Mit Ver fügung vom 28. Januar 2013
wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie ange kün digt ab (Urk. 2).
2. Mit
Eingabe vom 15. Februar 2013
erhob der Versicherte Be schwerde gegen die Ver fügung vom 28. Januar 2013 und beantragte, sein Rentenanspruch sei er neut
zu überprüfen (Urk. 1).
Mit der Beschwerde reichte er den Verlaufsbericht der D .___
vom 14.  Februar 2013 (Urk. 3/3) ein.
Mit Ver fügung
vom 26. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um - für die
ihm bei einem allfälligen Unterliegen aufzuerlegenden Gerichts kosten - eine Kau tion von Fr. 1'000.-- zu leisten (Urk. 4), welche er am 21. März 2013 recht zeitig leistete
(Urk. 6). Ebenfalls am 21. März 2013 gab er die Berichte
von Dr. A .___
vom 27. Februar (Urk. 7/1) und vom 5. März 2013 (Urk. 7/5) zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerde antwort
vom 29. April
2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Mit Eingabe vom 11. Januar 2014 reichte der
Beschwerdeführer den Bericht der Klinik E .___
vom 25. No vember 2013
zu den Akten (Urk. 16). Die Beschwerdegegne rin
verzichtete mit Eingabe vom 11. Februar 2014 auf eine Stellungnahme (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Ãn de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell recht licher
Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE
127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Ver fü gung ist am 28. Januar 2013
(Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu be ur tei len ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Re vi sion 6a am 1. Januar 20
E. 12 wurde der
Beschwerdeführer wegen zunehmender Anstrengungsdyspnoe in
redu zier tem All gemeinzustand
vom 9. Februar bis 1 1. März 2012 stationär behandelt. Die Be las tungsdyspnoe
trete seit zirka 10 Tagen bereits bei zirka 15 Metern Ge hen auf. Schon seit zirka eineinhalb Jahren bestehe eine Dyspnoe schon bei kürzeren Strecken von zirka 50 Metern. Die Lungenfunktion habe eine schwere, nicht-reversible obstruktive Ventilations störung
sowie eine mittelschwere Dif fusions störung
gezeigt. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer am Abend Fieber ent wickelt. Am e hesten scheine
bei neu diagnostiziertem Systolikum
mit punc tum
maximum
über dem zweiten Intercostalraum
rechts die Aortenklappe be troffen zu sein. Nach drei wöchiger antibiotischer Therapie habe er eine weitere Anti biose ver weigert. Er habe sich gegen den ärztlichen Rat dazu ent schieden, dass Spital auf eigenes Risiko zu verlassen.
Es seien
die Diagnosen einer Endo karditis mit/bei Sepsis mit Staphy lokokkus epidermidis, einer COPD GOLD II bei obstruk tivem Schlaf apnoe- und Adipositas-Hypoventilati ons-Syn drom und BODE-In dex
von sechs Punk ten, einer normochromen
und - zyptären
Anämie, einer Vita min D Hypo vitaminose sowie eines metabolischen Syndroms bei/mit Diabetes melli tus T yp 2, HbA1c bei Eintritt von 7,3  %, einer Adipositas per magna (BMI bei Ein tritt von 52 kg/m 2) und einer Dyslipidämie
gestellt worden
(Urk. 10/63/1-3) .
Dr. A .___
erklärte im Bericht vom 14. März 2012 zuhanden der Beschwerde gegnerin
zum Krankheitsverlauf, aufgrund der nunmehr vorliegenden Herzklap pen entzündung
sei von einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit auszu gehen (Urk. 10/57/1).
Im Bericht vom 24. September 2012 führte er ausserdem aus, seit seinem Bericht vom 3 0. September 2012 (richtig: 2011, Urk. 10/41/6-9) sei es zu einer nochmaligen Verschlechterung insbesondere Anfang 2012 mit biventriku lärer
Dekompensation und rezidivierendem Fieber gekommen, vor allem der in ter nistischen Problematik. Nach dem Spitalaufenthalt (im Februar/März 2012 im Spital B .___) hätten wiederholte Kontrollen in seinem Heimatland in H .___
bei Dr. I .___
stattgefunden. Im Rahmen einer letzten Untersuchung sei eine leichte Aortenklappenstenose
festgestellt worden, jedoch ohne Nachweis von Vegetationen der Aorten- oder Mitralklappe. Es sei jedoch wiederholt im mer wieder zu leichten biventrikulären
Dekompensationen mit ständiger An passung der antidiuretischen Therapie gekommen. Klinisch zeige sich dies vor allem auch
in einer deutlichen Leistungsminderung mit verstärkter Dyspnoe . Aufgrund des Längsverlaufs mit doch erheblichen internistischen Problemen und
nun auch wie derholten Dekompensationen sei prognostisch von keiner B es serung auszu gehen
(Urk. 10/65/6).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich [IMAGE]
IV.2013.00175
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil
vom
23. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 19 57
geborene X.___
war bis im Jahr 200 0
als Schlosser All roun der bei der Y.___
AG angestellt (Urk. 10/ 4/5, Urk. 10/10/2) . Bis
Anfang 2003
ar bei tete er einzelne Monate temporär und bezog Taggelder von der Ar beits losen versicherung (Urk. 10/9/1, Urk. 10/ 10/1). Seither ging er abgesehen von weni gen
stun den weisen Botengängen im Geschäft seines Schwagers und dem gele gentlichen selb ständigen Sammeln von Leichtmetallen
zum Verkauf
keiner Er werbs tätigkeit
mehr nach (Urk. 10/31/4). Er lei det insbesondere an
einem ob struk tiven Schlaf apnoe-Syn drom (OSAS), einem meta bolischen Syndrom mit Adi positas per magna
(BMI 52) und
Dia betes
etc.,
an
Lungen-, Herz-, Rücken -
und
Hüft beschwerden
sowie psychischen Beschwerden (Urk. 3/3, Urk. 10/11/7, Urk. 10/18/12, 10/41/6-7, Urk. 10/46/2-3, Urk. 10/50/6-9, Urk. 10/57/2, Urk. 16).
1.2 Am
21. Mai 2008 meldete sich der Versicherte bei der Eidge nössischen In vali den versiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/ 4). Die Sozial ver sicherungs anstalt
des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter an derem das inter dis ziplinäre Gutachten des Z.___
vom 18. Juni 2009 ein (Urk. 10/18). Nach Durch füh rung des Vorbescheidverfahrens
(Vorbe scheid vom 7. August 2009, Urk. 10/22; Einwandschreiben
vom 22. August 2009,
Urk. 10/23) wies sie das Renten begehren bei einem Invaliditätsgrad von 10 % mit Ver fügung vom 25. Sep tember 2009 ab (Urk . 10/24).
Die dagegen mit Schrei ben vom
24. Oktober 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 10/25/3) wurde vom Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. März 2011 abge wie sen (Urk. 10/31 /8).
1.3 Mit Schreiben vom 3. Mai 2011
teilte
der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A .___, Facharzt für Innere Medizin, der Beschwerdegegnerin unter Beilage des
Austrittsberichts der Medizinischen Klinik des Spitals B .___
vom 30. No vem ber
2010 über die Hospitalisation
des Beschwerdeführers vom 6.
bis 24. Novem ber
2010
(Urk. 10/34) mit, dass aus Sicht des Beschwerdeführers sein aktueller Gesundheitszustand im Urteil vom 3 0. März 2011 (noch) nicht berück sichtigt wor den sei (Urk. 10/33).
Am 24. August 2011 reichte
der Be schwerde führer bei der
Invalidenversicherung das Anmeldungsformular nach
(Urk. 10/35). Die IV-Stelle
klärte die medizinischen und er werblichen Ver hält nisse ab . Vom 4. bis 1 1. Oktober 2011 wurde der Be schwer de führer in der C .___
zur Einstellung der CPAP-Therapie (Continuous
Positive Airway
Pressure-Therapy) hospitalisiert
(Aus trittsbericht
vom 15. November 2011, Urk. 10/46/2-4,
Urk. 10/65/22-25). M it Vorbe scheid vom 27. Februar 2012 kündigte die IV-Stelle
dem Beschwerde führer die Abweisung des Renten begehrens
an (Urk. 10/54). Da gegen erhob er
mit Schreiben vom 20. März 2012 unter Beilage des Berichts von
Dr. A .___
vom 14. März 2012 (Urk. 10/57/1) und
des
Bericht s
der Medizini schen
Klinik des Spitals B .___
vom 6. März 2012 über die Hospitalisation
vom 9 . Februar bis 11 . März 2012
(Urk. 10/57/2-9) Einwände (Urk. 10/ 58).
Die IV-Stelle
holte da rauf hin den Bericht von Dr. A .___
vom 24. September 2012 ein, der eine noch malige deutliche Ver schlech terung vor allem der internis tische n Proble matik ab Anfang 2012 be scheinigte (Urk. 10/65/5-6) . Mit Ver fügung vom
28. Januar 2013
wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie ange kün digt ab (Urk. 2).
2. Mit
Eingabe vom
15. Februar 2013
erhob der Versicherte Be schwerde gegen die Ver fügung vom 28. Januar 2013 und beantragte, sein Rentenanspruch sei er neut
zu überprüfen (Urk. 1).
Mit der Beschwerde reichte er den Verlaufsbericht der D .___
vom 14. Februar 2013 (Urk. 3/3) ein.
Mit Ver fügung
vom 26. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um - für die
ihm bei einem allfälligen Unterliegen aufzuerlegenden Gerichts kosten - eine Kau tion von Fr. 1'000.-- zu leisten (Urk. 4), welche er am 21. März 2013 recht zeitig leistete
(Urk. 6). Ebenfalls am 21. März 2013 gab er die Berichte
von Dr. A .___
vom 27. Februar (Urk. 7/1) und vom 5. März 2013 (Urk. 7/5) zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerde antwort
vom
29. April
2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Mit Eingabe vom 11. Januar 2014 reichte der
Beschwerdeführer den Bericht der Klinik E .___
vom 25. No vember 2013
zu den Akten (Urk. 16). Die Beschwerdegegne rin
verzichtete mit Eingabe vom 11. Februar 2014 auf eine Stellungnahme (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1. Am
1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell recht licher
Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE
127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Ver fü gung ist am
28. Januar 2013
(Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu be ur tei len ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Re vi sion 6a am 1. Januar 20 12
begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re geln
für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision
(ab dem
1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Janu ar 2012
auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen
(vgl. zur 5 . IV- Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1).
Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen
so weit
nichts anderes vermerkt ist - in der ab 2012 geltenden Fassung zitiert .
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psy c hischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be ein träch tigung zu berück sichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine In validität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens
und damit in validen versicherungsrechtlich
nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten,
abwenden könnte; das Mass des Forderbaren
wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Fest zu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein träch tigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur sow eit zu einer Er werbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann,
die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial- praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von min destens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad
von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validi tätsgrad
von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kom mensvergleichs
zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va liden einkommen). Der Einkom mensver gleich
hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad
bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades
verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewese nen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so
ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den
Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades
erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers
erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich
gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die
Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder
welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon for mer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand punkt, in einer körperlich schweren bis mittelschweren Tätigkeit wie jener als Schlosser/Schweisser sei der Beschwerdeführer weiterhin vollständig arbeits unfähig. Das bekannte und komplexe Schlafapnoesyndrom sei mittels nächt li cher Heimventilation adäquat therapiert und aus medizinischer Sicht weiter hin ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In
Bezug auf die chronische Lungen erkrankung
lägen keine ob jektiv en Befunde vor, welche eine anhaltende Ver schlechterung des Gesund heits zustan des glaubhaft machen würden. Wegen der Herzklappenentzündung sei ab Feb ruar 2012 von einer 100%igen Arbeits un fä higkeit in jeglicher Tätig keit auszu gehen. Ab September 2012 könne wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, vorwiegend sit zen den Tätigkeit aus gegangen wer den. Der neue Gesundheitsschaden habe eine vo rübergehende 100%ige Arbeits un fähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus gelöst. Da dies
kein Jahr angedauert habe, sei kein Anspruch auf eine Rente ent standen
(Urk. 2 S. 2 f.) .
3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, bereits seine Probleme mit dem Her zen,
dem Atmen und seine progrediente Adipositas per magna würden es ihm unmöglich machen, einer Erwerbstätigkeit in einem vollem Pensum nach zu ge hen . Er könne kaum 50 Meter gehen, ohne ausser Atem zu kommen und sich ausruhen zu müssen. Zu den somatischen Schwierigkeiten würden psy chische Probleme hinzukommen, wie sie im Bericht der F .___
kurz beschrieben würden, was in der angefochtenen Verfügung indes in keiner Weise berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 1).
3.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Aufgrund der sinn gemässen Neuanmeldung von Dr. A .___
im Auftrag des Be schwerdeführers vom 3. Mai 2011 (Urk. 10/33), ergänzt mit Anmeldung des Beschwerdeführers vom 24. August 2011 (Urk. 10/35), kommt ein allfälliger Rentenanspruch des Be schwerdeführers frühestens ab dem 1. Novem ber 2011 in Frage (vgl. Art. 29 Abs. 1
IVG in Verbindung mit Art. 29
Abs. 3
ATSG).
Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten
ist, hat da s Ge richt in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der abweisenden
Ver fügung vom
25. September 2009
(Urk. 10/24) bis zum Er lass
der angefochtenen Verfügung vom
28. Januar 2013
(Urk. 2) in leistungs be grün dendem
Ausmass verändert hat. Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis
(BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).
Die vom Beschwerde geg ner
eingereichten Berichte von der D .___
vom 14. Feb ruar 2013 (Urk. 3/3), von Dr. A .___
vom 27. Februar 2013 (Urk. 7/1) und von der Klinik E .___
vom 25. November 2013 (Urk. 16) sind daher nur in so fern
zu be rücksich tigen, als daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt vor res pektive bis zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2013 zu lässig er schei nen .
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hatte
sich bei ihrer rentenabweisende n
Verfügung vom 25. September 2009
(Urk. 10/24), welche mit Urteil vom 30. März 2011 bestätigt wurde (Urk. 10/31),
zur Bestimmung der Arbeits (un) fähigkeit
auf das Z .___ -Gut ach ten vom 18. Juni 2009 gestützt . Die Z .___ -Gutachter
hatten aufgrund der Di ag nosen eines chronischen lumbospondylo genen
Syn drom s
(LSS) beidseits (ICD-10 M54.4) bei mässiggradigen
dege nerativen Ver ände run gen L3-S1 und geh streckenabhängiger
Rücken- und Beinschmerzen (ICD-10 M54.9, M79.6) bei De konditionierung
und LSS in der ange stammten Tätigkeit als Schlos ser/ Schweisser respektive in einer schweren bis mittel schwe ren Tätigkeit seit Juni 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine leidensangepasste, körper lich leichte, vorwiegend sitzende Tätig keit wurde im Umfang von 100 % als zu mutbar erachtet. Die folgenden Diagnosen wurden ausserdem als solche o hne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:
Metabolische s Syndrom
mit/bei
Adipositas per magna (ICD-10 E66.0), Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9), Hyper cho lesterinämie
(ICD-10 E78.2), arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) und Hy peru rikä mie
(ICD-10 E79.0), eine schwere
OSAS (ICD-10 G47.3) bei nächt licher
CPAP-Therapie (Continuous
Positive
Airway
Pressure-Therapy), eine beginnen de
Cox arthrose
beidseits, links intermittierend symp tom atisch (ICD-10 M16.9), ein
anam nestisch intermittierende s
Zervikal syndrom
(ICD-10 M54.2), Nikotinabusus
(ICD-10 F17.1) und
der Verdacht auf eine hypertensive
Herz krankheit (ICD-10 I11.9) . Auch die soweit akten kundig kurz fristig aufge tretenen depressiven und ängstlichen Episoden wurden als kurz fristige reaktive Depres si onen und ängst li che Ereignisse beurteilt, welche die Voraussetzungen der Diag nosen einer Angst s törung
oder einer depres siven Störung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht erfüllten (Urk. 10/18/8, Urk. 10/18/12 -14).
Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen.
4.2
4.2.1 Es ist unstrittig, dass weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Schlos ser/Schweisser und in einer schweren bis mittelschweren Tätigkeit be steht
(Urk. 2 S. 2, Urk. 10/41/7) . Die Parteien sind sich zudem zu Recht darin ei nig, dass im hier zu be urteilenden Zeitraum eine Verschlechterung des Ge sund heitszustandes des Be schwerdeführers ausgewiesen ist und zu mindes t
zeitweise eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestand
(Urk. 2 S. 3, Urk. 10/68/5) .
4.2.2 Und zwar hatte
sich d er Be schwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht des Spitals B .___
vom 30. No vember 2010
wegen eines Skrotalabszess-Débri de ments
am 6. November 2010 notfallmässig
in stationäre Behandlung
bege ben . An lässlich der
Ope ration vom 7. No vember 2010 habe
wegen einer akuten re spi ra torischen Insuffizienz und ander weitig nicht durchführbaren Be atmung eine
No ttracheotomie vorge nom men und eine Trachealkanüle einge legt wer den
müssen .
Die Behandlung bis am 22. Novem ber 2011 sei
auf der Inten siv pflege station (IPS)
erfolgt . Die weitere Be handlung auf der peripheren Abtei lung ab dem 22. November 2011 sei
vom Be schwerde führer am 2 4. Novem ber 2011 ab rupt abgebrochen worden (Urk. 10/34/1-2). Gemäss dem Bericht von Dr. A .___
vom 3. Mai 2011 suchte
der Be schwerde führer anschliessend zwischen No vem be r 2010 und Anfang
März 2011 keinen Arzt mehr auf, wobei er als H auptgrund Angst angegeben habe. Die Situation mit der Lunge habe sich nach Angabe des Beschwerdeführers aber verschlechtert und die Leistungs fähigkeit sei insgesamt gesunken. Aufgrund der Polymorbidität sei langfristig eine volle Arbeits fähig keit in einer leichten, vor wiegend sitzenden Tätigkeit eher unwahr scheinlich
(Urk. 10/33/1).
Gemäss dem Bericht von Dr. A .___
vom 30. Sep tem ber 2011 be stünden seither eine vermehrte Dyspnoe, insbesondere bei An stren gung, und eine
zunehmende Dekonditionierung, weshalb er nun an Stöcken gehe. Aufgrund der Adipositas sei es dem Beschwerdeführer kaum mög lich, auf einem Stuhl zu sit zen
und ruhig zu atmen. Er suche dauernd Ent lastungs mög lichkeiten, was bei vor be stehenden Rückenbeschwerden lumbal und auch coxo genen
Beschwerden durch aus nachvollziehbar sei. Aufgrund der Poly mor bidität
sei eine Arbeitsfähigkeit auf grund der Unmöglichkeit länger zu sitzen, zu stehen oder herumzugehen, der zeit sicherlich nicht gegeben. Eine wechsel belastende Tätigkeit komme auf grund der Notwendigkeit, Stöcke zu benutzen, nicht in Frage. Sicherlich sei eine Reintegration in den 1. Arbeits markt unrealistisch . Es sei von einer vollen Ar beitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten, vor wiegend sitzenden Tätig keit auszugehen
(Urk. 10/41/6- 9).
Die CPAP-Therapiekontrolle vom 1 3. auf den 1 4. Juli 2011 hatte
laut dem Be richt von Dr. med. G .___, Chefarzt der Pneumologie der C .___, trotz Erhöhung des CPAP-Druckes hohe E ntsättigungswerte, wes halb ein
sta tionärer Aufenthalt für die Einleitung einer
BiPAP - (Biphasic-Positive-Air way-Pressure -)Ther a pie
empfoh len worden sei
(Urk. 10/41/10).
Ein
solche r sta tio nä rer
Aufenthalt
wurde gemäss dem Bericht der C .___
vom
15. November 2011 vom 4. bis 1 1. November 2011 durchgeführt . Es seien die Diag nosen eines komplexen Schlafapnoe-Syndroms mit/bei nächt licher CPAP-Therapie und pathologischem Schlafwachr h ythmus, eines Nikotin abusus
zirka 50 py, eines metabolischen Syndroms mit/bei Adipositas per magna, Dia betes mellitus Typ 2 unter oraler Antidiabetika, HbA1c aktuell 7, 6 %, Hypercho les te ri nämie
und arterieller Hypteronie, einer Miktionsstörung unklarer Aetio lo gie, differentialdiagnostisch Prostatahyperplasie, Unter schen kel ödeme
im Rah men von
chronisch venöser Insuffizienz und Rechts herz in suf fizienz
sowie einer Riz ar throse
am linken Daumen
gestellt worden . Während der Kurz hospitali sa tion
habe der Beschwerderführer
die Maske zwischen 6 bis 9 Stun den tole riert, was zu subjek tiv deutlicher Verbesserung der Müdigkeit geführt habe. Ins ge samt scheine die Therapie gut zu funktionieren. Ein grosses Problem bestehe
er neut zu Hause, wo ihm ein Rhythmus fehle. Er schlafe dort nachts nur stun denweise (Urk. 10/46/2-3).
Gemäss dem Bericht der C .___
vom 6. Dezember 2011 stellen
von den genannten Diagnosen das komplexe Schlaf apnoe-Syn drom und die Adipo sitas per magna (BMI 51 kg/m 2) Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit dar.
Bei der polygra phischen Kontrolle vom 13. auf den 14. Juli 2011 habe sich zusätzlich zur bekannten Problematik eine perio dische Atmung gezeigt. Ziel der statio nären Behandlung sei daher die Um stellung von der CPAP- auf eine BiPAP -Therapie gewesen. Letztere sei indes schlecht toleriert worden, weshalb während der Hospitalisation
wieder auf eine CPAP-Therapie gewechselt worden sei, unter welcher sich bei einer täglichen Nutzung von sechs bis neun Stunden schliess lich nur wenige Apnoen gezeigt hätten. Für schwere und mittelschwere Arbeiten bestehe eine 100%ige und für leichte Ar beiten eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei wäh rend der Hospitalisation
allerdings nicht beurteilt worden. Für diese Fragestel lung sei auf grund der Dyspnoe eine Spiroergometrie und eventuell eine Echo kardio graphie
durchzu führen (Urk. 10/50/6-10).
Gemäss dem Austrittsb ericht des Spitals B .___
vom 23 . März 20 12 wurde der
Beschwerdeführer wegen zunehmender Anstrengungsdyspnoe in
redu zier tem All gemeinzustand
vom 9. Februar bis 1 1. März 2012 stationär behandelt. Die Be las tungsdyspnoe
trete seit zirka 10 Tagen bereits bei zirka 15 Metern Ge hen auf. Schon seit zirka eineinhalb Jahren bestehe eine Dyspnoe schon bei kürzeren Strecken von zirka 50 Metern. Die Lungenfunktion habe eine schwere, nicht-reversible obstruktive Ventilations störung
sowie eine mittelschwere Dif fusions störung
gezeigt. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer am Abend Fieber ent wickelt. Am e hesten scheine
bei neu diagnostiziertem Systolikum
mit punc tum
maximum
über dem zweiten Intercostalraum
rechts die Aortenklappe be troffen zu sein. Nach drei wöchiger antibiotischer Therapie habe er eine weitere Anti biose ver weigert. Er habe sich gegen den ärztlichen Rat dazu ent schieden, dass Spital auf eigenes Risiko zu verlassen.
Es seien
die Diagnosen einer Endo karditis mit/bei Sepsis mit Staphy lokokkus epidermidis, einer COPD GOLD II bei obstruk tivem Schlaf apnoe- und Adipositas-Hypoventilati ons-Syn drom und BODE-In dex
von sechs Punk ten, einer normochromen
und - zyptären
Anämie, einer Vita min D Hypo vitaminose sowie eines metabolischen Syndroms bei/mit Diabetes melli tus T yp 2, HbA1c bei Eintritt von 7,3
%, einer Adipositas per magna (BMI bei Ein tritt von 52 kg/m 2) und einer Dyslipidämie
gestellt worden
(Urk. 10/63/1-3) .
Dr. A .___
erklärte im Bericht vom 14. März 2012 zuhanden der Beschwerde gegnerin
zum Krankheitsverlauf, aufgrund der nunmehr vorliegenden Herzklap pen entzündung
sei von einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit auszu gehen (Urk. 10/57/1).
Im Bericht vom 24. September 2012 führte er ausserdem aus, seit seinem Bericht vom 3 0. September 2012 (richtig: 2011, Urk. 10/41/6-9) sei es zu einer nochmaligen Verschlechterung insbesondere Anfang 2012 mit biventriku lärer
Dekompensation und rezidivierendem Fieber gekommen, vor allem der in ter nistischen Problematik. Nach dem Spitalaufenthalt (im Februar/März 2012 im Spital B .___) hätten wiederholte Kontrollen in seinem Heimatland in H .___
bei Dr. I .___
stattgefunden. Im Rahmen einer letzten Untersuchung sei eine leichte Aortenklappenstenose
festgestellt worden, jedoch ohne Nachweis von Vegetationen der Aorten- oder Mitralklappe. Es sei jedoch wiederholt im mer wieder zu leichten biventrikulären
Dekompensationen mit ständiger An passung der antidiuretischen Therapie gekommen. Klinisch zeige sich dies vor allem auch
in einer deutlichen Leistungsminderung mit verstärkter Dyspnoe . Aufgrund des Längsverlaufs mit doch erheblichen internistischen Problemen und
nun auch wie derholten Dekompensationen sei prognostisch von keiner B es serung auszu gehen
(Urk. 10/65/6).
4.3 Damit sind gesundheitliche Veränderungen ausgewiesen, die eine Neu beur tei lung
rechtfertigen. Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sach ver halts segment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflich tet),
bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen auf zu greifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung be ur teilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
4.4
4.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Stel lung nah men
von Dr. med. J .___, Fachärztin für Innere Medizin, vom Regio nalen Ärzt lichen
Dienst (RAD) vom 28. Dezember 2011 (Urk. 10/52/6) und vom 19. Januar 2013 (Urk. 10/68/5) . Dr. J .___
ging bei ihrer Beurteilung davon aus, da sich nach
der Herzklappenentzündung echokardiographisch bei einer nor malen linksven tri ku lären
Pumpfunktion allenfalls leichtgradige
Verän derungen der betrof fenen Herz klappe zeigen würden, könne die Herzklappenentzündung als nahezu folgen los abge heilt angesehen werden. Die Luftnot sei somit weiter hin auf die be kannte chro nische obstruktive Lungenerkrankung und die pro gre diente Adiposi tas per magna mit einem aktuellen BMI von 52 zurück zuführen. Es liege eine COPD, Stadium GOLD II, vor. Objektive Befunde, die eine Ver schlechterung glaubhaft belegen würden, würden nicht vorliegen. Das bekannte Schlafapnoe-Syndrom sei mittels der nächtlichen Heimventilation adäquat the rapierbar
und habe sich unter der CPAP-Therapie bereits gebessert. Sie sei somit ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es
könne ab der letzten Kon sultation bei Dr. A .___
im Sep tember 2012 daher erneut von einer 100%igen Arbeitsfä hig keit in einer leidens angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit ausgegan gen werden (Urk. 10/68/5).
4.4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und Dr. J .___
kann
bei der der zei tigen Aktenlage jedoch nicht ohne Weiteres
darauf geschlossen werden, dass die verschiedent lich eingetrete n en
Gesundheitsverschlechterungen nur vorüber gehender Natur gewesen seien
und ins gesamt keine länger
andauernde rechts erhebliche Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit hätten. Denn die Ein schätzung von Dr. J .___, dass die gesundheitlichen Verschlechterungen nur vo rübergehend ein ge treten seien, erfolgte allein aufgrund der Akten, in denen in des keiner der be han delnden Ärzte von einer wiederhergestellten Leistungs fä higkeit ausgegang en
war .
So
hatten
di e Ärzte der C .___
die Arbeits fähigkeit schon aufgrund des komplexen Schlafapnoe-Syndroms sowie der Adipositas per magna
auch in leichten Tätigkeiten als zu 50 % einge schränkt
beurteilt
(Urk. 10/50/9) . Der Internist Dr. A .___
attestierte zudem eine 100%ige Arbeits fähigkeit in jeg licher Tätig keit, und zwar nicht erst aufgrund der Verschlech te rung der Herzsymptomatik An fang 2012 (Urk. 10/65/5-6), son dern er hatte eine volle leichte, vor wiegend sitzende Tätigkeit spätestens ab dem Bericht vom 3. Mai
2011 als un zu mutbar erachtet (Urk. 10/33/1, Urk. 10/41/7-9, Urk. 10/57/1).
Zudem spricht gegen eine erhebliche Erholung nach der Verschlechterung der Herzsymptomatik An fang 2012, dass es gemäss dem Bericht von Dr. A .___
wiederholt zu leichten biventrikulären
Dekompensationen mit ständiger An passung der antidiuretischen Therapie gekommen
ist und dadurch eine deutliche
Leistungsminderung mit verstärkter Dyspnoe
fortbestand (Urk. 10/65/6).
Dem
Bericht der Klinik E .___
vom 25. November 2013, wo der Be schwerde führer am 17. September 2013
ambulant untersucht worden sei, ist zudem nun mehr zu entnehmen, dass auch rund siebeneinhalb Monate nach Erlass des an gefochtenen Entscheides (Urk. 2) eine starke Einschränkung in der körper lichen Leistungsfähigkeit durch Dyspnoe, bestätigt durch eine Laufband ergo metrie, fortbestanden habe . Die Atemnot wurde dabei von den Ärzten der Klinik E .___
als multifaktoriell bedingt beurteilt und die Aortenstenose
als si cher lich mittelschwer (indexiert auf die bei Adipositas per magna grosse Kör per oberfläche
gar als schwer) bewertet. Nebst der Adipositas und der Herz prob le matik
sei die Pneumopathie
als ursächlich für die Atemnot zu betrachten. Die Besserung der Dyspnoe nach Nitroglyzerin und die nächtliche Dyspnoe wür den für eine diastol ische Herzinsuffizienz sprechen. A ufgrund der Poly mor bidität
bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätig keit als Schlosser
und eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder anderen Tätigkeit (Urk. 16).
Aufgrund des Berichts vom 14. Feb ruar 2013 der D .___, wo der Beschwerdeführer ab dem 5. Februar 2013 stationär behandelt und die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) gestellt sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 3/3), liegt die Annahme einer zusätz li chen Auswirkung der psychischen Beein trächti gungen auf die Arbeitsfähigkeit nahe. Zwar bezieht sich der Bericht auf einen Zeitraum nach dem Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 2 8. Januar 2013 (Urk. 2). Jedoch begann die Be hand lung lediglich wenige Tage danach. Auch deutet die gestellte Diagnose auf ein Rezidiv der depressiven Störung hin. Es wird im Bericht zudem von einer bekannten rezidivierenden de pressiven Stö rung gesprochen. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass eine erhebliche depres sive
Symptomatik bereits vor der stationären Behandlung
bestand, so dass sie bereits im hier betreffenden Über prüfungszeitraum
zu berücksichtigen wäre .
4.4.3 Letztlich kann über die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem hier beachtlichen Zeitpunkt Anfang November 2011 (frühest
möglicher Ren tenbeginn; vgl. E .
3.3 hiervor) jedoch bei gegebener Aktenlage nicht abschlies send
befunden werden. Denn die vorliegenden Einschätzungen der Arbeits fähig keit zu den somatischen Leiden beziehen jeweils die vorliegende Adipositas per magna mit ein, ohne sich hinreichend über den Zusammenhang der Erheb lich keit der Folgeschäden oder die Zumutbarkeit einer Gewichtsreduktion und/oder Behandelbarkeit auszusprechen. Rechtsprechungs gemäss
bewirkt d ie Adipositas allerdings grundsätzlich keine zu Renten leistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Lie gen
diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der be son de ren Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend be trachtet werden,
wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zu mut bare Gewichts ab nahme auf ein Mass
reduziert werden kann, bei welchem das Über gewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraus sichtlich blei bende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Er werbs fähigkeit zur Folge hat. Die Adipositas ist unter Berücksichtigung der be son deren Gegeben heiten des Einzel falles mithin dann als invalidisierend zu be trach ten, wenn sie für sich allein weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Ge wichtsabnahme re du ziert werden kann, bei welchem das Über gewicht in Ver bindung mit all fälli gen Folgeschäden voraussichtlich keine ren tenbegründende
Auswirkungen mehr auf die Leistungsfähigkeit im Beruf oder
im Aufgabenbe reich hat (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_372/2012 vom 13. Juni 2013
E. 2.2 und 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2, je
mit Hin weisen).
4.5 Die Sache ist nach dem Gesagten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie von der D .___
den Austrittsbericht über die sta tio näre Behandlung seit Februar 2013 (vgl. Bericht vom 14. Februar 2013, Urk. 3/3) und gegebenenfalls Berichte über allfällige frühere Behandlungen der psychischen Beschwerden sowie hernach eine interdisziplinäre medizinische Ab klärung über die Arbeits fähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Novem ber 2011 einholt, welche sich insbesondere auch zu den in der Erwägung 4.4.3 hiervor betreffenden Frage stellungen ausspricht. Die angefochtene Ver fü gung vom 28. Januar 2013
(Urk. 2)
ist folglich aufzuheben und die Be schwerde in diesem Sinne gutzu heissen.
5 . Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand
und un abhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin
aufzu erlegen. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution von Fr. 1000.-- ist diesem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu rück zuerstatten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
28. Januar 2013
aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender medi zinischer Abklärung im Sinne der Erwägungen
über den Rentena nspruch des Be schwerdeführers
ab November 2011
neu entscheide .
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung
und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Kaution von Fr. 1'000.-- nach Ein tritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückerstattet.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
X.___
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann