Sachverhalt
1.
Die im August 1957 geborene X.___ meldete sich am 22. Dezember
2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hin weis auf eine bestehende Polyarthritis zum Bezug einer Rente der Invaliden ver sicherung an (Urk. 7/ 1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen so wie durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihr die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 8. Januar 2013 (Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2011 in der Höhe von mo natlich Fr. 567.-- (bis 31. Dezember 2012) beziehungsweise Fr. 572.-- (ab 1. Januar 2013) zu, wobei sie der Rente ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 92‘664.-- und die Skala 43 zu Grunde legte ( Teil rente ). 2.
Gegen die Verfügung vom 18. Januar 2013 erhob die Versicherte am 16. Februar 2013 (Poststempel) Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Vollrente (Urk.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2013 (Urk. 6) schloss die Be schwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. April 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinn ge mäss anwendbar (vgl. dazu BGE 124 V 159) . Der Bundesrat kann ergän zende Vorschriften erlassen. Damit ist insbesondere die sinngemässe An wen dung von Art.
29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie – was in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich festgehalten wird – von Art. 50 bis 53 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senen ver siche rung ( AHVV ) vorgesehen. 1.2
Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Er ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwi schen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem ber vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod)
berücksichtigt (Art. 29 bis
Abs. 1 AHVG). Der Bun desrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr
der Entstehung des Rentenanspruches, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29 bis Abs. 2 AHVG). 1.3 1.3.1
Die ordentlichen Renten gelangen als Voll- oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beit ragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG) , wo bei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat ( lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat ( lit . b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden kön nen ( lit . c).
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Mo nate
im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit entweder den
Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29 ter A bsatz 2 Buchstaben b und c AHVG
aufweist (Art. 50 AHV V ).
War hingegen jemand nur während eines Teils eines Jahres versichert und der Bei tragspflicht unterstellt , kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Min destbeitrag übersteigt ( Randziffer ( Rz ) 5013 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003 (RWL); Kieser , Al ters- und Hinter lasse nenversicherung , 3. Auflage, Zürich u.a. 2012, S. 257 Rz 3 mit Hinweis auf BGE 99 V 26 E. 1 ). 1.3.2
Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29 ter AHVG unvollständig, so werden Bei tragszeiten , die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zu rück ge legt wurden, zur Auffüllung späterer Beitrags lücken angerechnet (Art. 52b AHVV ). Z ur Auffüllung von Beitragslücken können ausserdem Bei trags zeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruch e s herangezogen werden, wobei aber die in die sem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht be rücksic htigt werden (Art. 52c AHVV).
Konnten die Lücken nicht vollständig gefüllt werden und bleibt die Beitrags dauer somit unvollständig, so wird die anwendbare Rentenskala durch das Ver hältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Person und derjenigen ihres Jahrganges bestimmt , wobei die in Art. 52 AHVV enthaltene Abstufung mass gebend ist ( Rz 5057 RWL) . 1.4
Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens be rechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen sowie den Erziehungs- und Be treuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Ver siche rungsfalles zusammensetzt (Art. 29 bis
Abs. 1 und Art. 29 quater AHVG).
Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex ge mäss
Art. 33 ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jähr lich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Er werbs ein kommen sow ie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30
Abs . 2 AHVG).
Werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters jahres zurückgelegt worden sind, zur Auffüllung von Lücken herange zogen, so werden diese Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkom men bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens mitgezählt (Art. 51 Abs. 2 AHVV). 1.5
Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden in dividuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen An gaben eingetragen werden (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG). 1.6
Der Bundesrat ist auf Grund von Art. 30 bis AHVG dazu ermächtigt, verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten aufzustellen. Dabei kann er die anrechen baren Einkommen und die Renten auf- oder abrunden. Diese Kompetenz hat er dem Bundesamt übertragen, welches für die Monatsrenten periodisch verbind li che Tabellen herausgibt (Art. 53 AHVV). Diese Rententabellen werden jeweils vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erstellt und sind einsehbar un ter www.sozialversicherungen.admin.ch.
Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die AHV/IV den Rentenindex neu festsetzt
(Art. 33 ter Abs. 1 AHVG). 2.
Die Zusprechung einer Viertelsrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 40 % mit Wirkung ab 1. Juni 2011 ist unbestritten. Strittig ist v orliegend einzig d ie Anzahl der vollen Beitragsjahre respektive die zur Berechnung der Rente a n wendbare Rentenskala. Während die Beschwerdegegnerin der Ansicht ist, die Bei tragsdauer sei unvollständig, da in den Jahren 1982 und 1985 jeweils eine Lücke
bestehe , die nicht vollständig aufgefüllt werden könne (Urk. 2, Urk. 6) , brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vor, diese zwei Jahre seien als volle Beitragsjahre anzurechnen . Sie sei im Jahr 1982 bis am 18. November so wi e im Jahr 1985 bis am 10. August in Y.___ abgemeldet ge wesen und habe sich im Ausland aufgehalten, wobei sie dort nicht erwerbstätig gewesen sei. Nach ihrer Rückkehr im November 1982 respektive August 1985 habe sie jeweils Bei träge geleistet. Aufgrund dieser Zahlungen seien diese Jahre voll anzurechnen (Urk. 1). 3. 3. 1
Die am Z . ___ August 1957 geborene Beschwerdeführerin vollendete das 20. Alters jahr am Z . ___ August 197 7. Der Versicherungsfall Rente trat nach Ab lauf des War te jahres
am 2 . Mai 2011 ein (Urk. 7/ 12/3-4; v gl . dazu Urteil des Bundesgerichts I 78/00 vom 14. Juni 2002 E. 3). Für die Berechnung der Invali denrente be rück sichtigte d ie Beschwerdegegnerin daher zu Recht die Zeitspanne von 1. Januar 19 7 8 bis 31. Dezember 2010 (vgl. E.
1.2), was von der Beschwer deführ erin auch nicht bestritten wird. 3.2 3.2.1
Die Beschwerdeführerin leistete gemäss d em ACOR-Berechnungsblatt (Urk. 7/32/3 ) im massgebenden Zeitraum vom
1. Januar 19 7 8 bis 13. Dezember 2010 während 31 Jahren und 1 Monat persönliche Beiträge, wobei i n den Jah ren 1979 (Juli – Dezember), 1982 (Januar - Oktober) und 1985 (Januar - Juli) Bei trags lücken bestehen. Die Beschwerdeführerin beanstandete dies nicht, machte jedoch geltend, die Jahre 1982 und 1985 seien als vollständig zu wer ten, da sie in diesen Jahren in den übrigen Monaten Beiträge geleistet habe (E. 2).
Wie vorstehend dargelegt, kann ein volles Beitragsjahr nur angenommen wer den , wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate
im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war (E. 1.3.1). Die Beschwerdeführerin hatte in den frag li chen Zeitperioden keinen Wohnsitz in der Schweiz (Urk. 7/30, Urk. 7/32/3) und hatte sich auch nicht der freiwilligen Versicherung angeschlossen (Urk. 7/32/3). Das s
aufgrund einer anderen Anknüpfung eine Versicherungsde ckung bestan den hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe rin können diese Jahre nicht als volle Beitragsjahre angerechnet werden, selbst wenn der für den restlichen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbei trag für das gesamte Jahr übersteigt . 3.2.2
Da die Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von 8 Monaten vor dem 1. Januar 1978 zur ückgelegt hatte (sogenannte Jugendjahre, E.
1.3 .2 ; Urk. 7/32/3 ) , konnte die im Jahr 1979 entstandene Lücke von 6 Monaten vollständig sowie die im Jahr 1982 entstandene Lücke von 10 Monaten teilweise, nämlich im Umfang
von 2 Monaten, gefüllt werden (die am Weitesten zurückliegenden Beitragslü cken werden zuerst aufgefüllt, vgl. Rz . 5040 RWL) . Die im Jahr 1985 entstan dene Lücke von 7 Monaten konnte sodann ebenfalls teilweise, nämlich im Um fang von 5 Monaten, durch die Beitragszeiten
zwischen dem 31. Dezember vor dem Ein tritt des Versicherungsfalls und der Entstehung des Rentenanspruches gefüllt werden ( die am wenigsten weit zurückliegenden Beitragslücken werden zuerst auf gefüllt, Rz . 5021 RWL ).
Mithin bleibt noch eine Lücke von insgesamt 10 Monaten, die nicht gefüllt wer den kann. D ie Beschwerdeführerin erfüllte ihre Beitragspflicht somit während 32 Jahren und 2 Monaten, während die normale Beitragsdauer ihres Jahrganges 33 Jahren beträgt. Da nur ganze Beitragsjahre zur Bestimmung der Rentenskala berücksichtigt werden (E. 1.3.2) , liegt ein Verhältnis von 33 zu 32 vor, was 96,97 % entspricht und somit – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht an ge nommen – zur Anwendung der Rentenskala 43 und zur Ausrichtung einer Teil rente
führt (Art. 52 Abs. 1 AHVV). 4.
Das durch die Beschwerdegegnerin ermittelte massgebende durchschnittliche Einkommen von Fr.
91‘830.-- wurde von der Beschwerdeführerin nicht bemän gelt und gibt mit Blick auf den IK-Auszug sowie das ACOR-Berechnungsblatt (Urk.
3/3 , Urk. 7/32) auch zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Unter Berück sich tigung der Rentenskala 43 resultiert
eine Viertelsrente von Fr. 567.-- vo n
1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2012 (Rententabellen AHV/IV 2011, S. 21) und von Fr. 572.-- ab 1. Januar 2013 (Rententabellen AHV/IV 2013 S. 21 ). Die Be rech nung der Rente durch die Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstan den und die Beschwerde daher abzuweisen. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 4 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die im August 1957 geborene X.___ meldete sich am 22. Dezember
2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hin weis auf eine bestehende Polyarthritis zum Bezug einer Rente der Invaliden ver sicherung an (Urk. 7/ 1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen so wie durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihr die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 8. Januar 2013 (Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2011 in der Höhe von mo natlich Fr. 567.-- (bis 31. Dezember 2012) beziehungsweise Fr. 572.-- (ab 1. Januar 2013) zu, wobei sie der Rente ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 92‘664.-- und die Skala 43 zu Grunde legte ( Teil rente ).
E. 1.1 Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinn ge mäss anwendbar (vgl. dazu BGE 124 V 159) . Der Bundesrat kann ergän zende Vorschriften erlassen. Damit ist insbesondere die sinngemässe An wen dung von Art.
29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie – was in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich festgehalten wird – von Art. 50 bis 53 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senen ver siche rung ( AHVV ) vorgesehen.
E. 1.2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Er ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwi schen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem ber vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod)
berücksichtigt (Art. 29 bis
Abs. 1 AHVG). Der Bun desrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr
der Entstehung des Rentenanspruches, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29 bis Abs. 2 AHVG).
E. 1.3 .2 ; Urk. 7/32/3 ) , konnte die im Jahr 1979 entstandene Lücke von 6 Monaten vollständig sowie die im Jahr 1982 entstandene Lücke von 10 Monaten teilweise, nämlich im Umfang
von 2 Monaten, gefüllt werden (die am Weitesten zurückliegenden Beitragslü cken werden zuerst aufgefüllt, vgl. Rz . 5040 RWL) . Die im Jahr 1985 entstan dene Lücke von 7 Monaten konnte sodann ebenfalls teilweise, nämlich im Um fang von 5 Monaten, durch die Beitragszeiten
zwischen dem 31. Dezember vor dem Ein tritt des Versicherungsfalls und der Entstehung des Rentenanspruches gefüllt werden ( die am wenigsten weit zurückliegenden Beitragslücken werden zuerst auf gefüllt, Rz . 5021 RWL ).
Mithin bleibt noch eine Lücke von insgesamt 10 Monaten, die nicht gefüllt wer den kann. D ie Beschwerdeführerin erfüllte ihre Beitragspflicht somit während 32 Jahren und 2 Monaten, während die normale Beitragsdauer ihres Jahrganges 33 Jahren beträgt. Da nur ganze Beitragsjahre zur Bestimmung der Rentenskala berücksichtigt werden (E. 1.3.2) , liegt ein Verhältnis von 33 zu 32 vor, was 96,97 % entspricht und somit – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht an ge nommen – zur Anwendung der Rentenskala 43 und zur Ausrichtung einer Teil rente
führt (Art. 52 Abs. 1 AHVV). 4.
Das durch die Beschwerdegegnerin ermittelte massgebende durchschnittliche Einkommen von Fr.
91‘830.-- wurde von der Beschwerdeführerin nicht bemän gelt und gibt mit Blick auf den IK-Auszug sowie das ACOR-Berechnungsblatt (Urk.
3/3 , Urk. 7/32) auch zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Unter Berück sich tigung der Rentenskala 43 resultiert
eine Viertelsrente von Fr. 567.-- vo n
1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2012 (Rententabellen AHV/IV 2011, S. 21) und von Fr. 572.-- ab 1. Januar 2013 (Rententabellen AHV/IV 2013 S. 21 ). Die Be rech nung der Rente durch die Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstan den und die Beschwerde daher abzuweisen. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 4 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
E. 1.3.1 Die ordentlichen Renten gelangen als Voll- oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beit ragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG) , wo bei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat ( lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat ( lit . b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden kön nen ( lit . c).
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Mo nate
im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit entweder den
Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29 ter A bsatz 2 Buchstaben b und c AHVG
aufweist (Art. 50 AHV V ).
War hingegen jemand nur während eines Teils eines Jahres versichert und der Bei tragspflicht unterstellt , kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Min destbeitrag übersteigt ( Randziffer ( Rz ) 5013 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003 (RWL); Kieser , Al ters- und Hinter lasse nenversicherung , 3. Auflage, Zürich u.a. 2012, S. 257 Rz
E. 1.3.2 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29 ter AHVG unvollständig, so werden Bei tragszeiten , die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zu rück ge legt wurden, zur Auffüllung späterer Beitrags lücken angerechnet (Art. 52b AHVV ). Z ur Auffüllung von Beitragslücken können ausserdem Bei trags zeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruch e s herangezogen werden, wobei aber die in die sem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht be rücksic htigt werden (Art. 52c AHVV).
Konnten die Lücken nicht vollständig gefüllt werden und bleibt die Beitrags dauer somit unvollständig, so wird die anwendbare Rentenskala durch das Ver hältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Person und derjenigen ihres Jahrganges bestimmt , wobei die in Art. 52 AHVV enthaltene Abstufung mass gebend ist ( Rz 5057 RWL) .
E. 1.4 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens be rechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen sowie den Erziehungs- und Be treuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Ver siche rungsfalles zusammensetzt (Art. 29 bis
Abs. 1 und Art. 29 quater AHVG).
Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex ge mäss
Art. 33 ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jähr lich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Er werbs ein kommen sow ie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30
Abs . 2 AHVG).
Werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters jahres zurückgelegt worden sind, zur Auffüllung von Lücken herange zogen, so werden diese Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkom men bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens mitgezählt (Art. 51 Abs. 2 AHVV).
E. 1.5 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden in dividuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen An gaben eingetragen werden (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG).
E. 1.6 Der Bundesrat ist auf Grund von Art. 30 bis AHVG dazu ermächtigt, verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten aufzustellen. Dabei kann er die anrechen baren Einkommen und die Renten auf- oder abrunden. Diese Kompetenz hat er dem Bundesamt übertragen, welches für die Monatsrenten periodisch verbind li che Tabellen herausgibt (Art. 53 AHVV). Diese Rententabellen werden jeweils vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erstellt und sind einsehbar un ter www.sozialversicherungen.admin.ch.
Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die AHV/IV den Rentenindex neu festsetzt
(Art. 33 ter Abs. 1 AHVG). 2.
Die Zusprechung einer Viertelsrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 40 % mit Wirkung ab 1. Juni 2011 ist unbestritten. Strittig ist v orliegend einzig d ie Anzahl der vollen Beitragsjahre respektive die zur Berechnung der Rente a n wendbare Rentenskala. Während die Beschwerdegegnerin der Ansicht ist, die Bei tragsdauer sei unvollständig, da in den Jahren 1982 und 1985 jeweils eine Lücke
bestehe , die nicht vollständig aufgefüllt werden könne (Urk. 2, Urk. 6) , brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vor, diese zwei Jahre seien als volle Beitragsjahre anzurechnen . Sie sei im Jahr 1982 bis am 18. November so wi e im Jahr 1985 bis am 10. August in Y.___ abgemeldet ge wesen und habe sich im Ausland aufgehalten, wobei sie dort nicht erwerbstätig gewesen sei. Nach ihrer Rückkehr im November 1982 respektive August 1985 habe sie jeweils Bei träge geleistet. Aufgrund dieser Zahlungen seien diese Jahre voll anzurechnen (Urk. 1).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 18. Januar 2013 erhob die Versicherte am 16. Februar 2013 (Poststempel) Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Vollrente (Urk.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2013 (Urk. 6) schloss die Be schwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. April 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
E. 3 1
Die am Z . ___ August 1957 geborene Beschwerdeführerin vollendete das 20. Alters jahr am Z . ___ August 197 7. Der Versicherungsfall Rente trat nach Ab lauf des War te jahres
am 2 . Mai 2011 ein (Urk. 7/ 12/3-4; v gl . dazu Urteil des Bundesgerichts I 78/00 vom 14. Juni 2002 E. 3). Für die Berechnung der Invali denrente be rück sichtigte d ie Beschwerdegegnerin daher zu Recht die Zeitspanne von 1. Januar 19
E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin leistete gemäss d em ACOR-Berechnungsblatt (Urk. 7/32/3 ) im massgebenden Zeitraum vom
1. Januar 19 7
E. 3.2.2 Da die Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von 8 Monaten vor dem 1. Januar 1978 zur ückgelegt hatte (sogenannte Jugendjahre, E.
E. 8 bis 13. Dezember 2010 während 31 Jahren und 1 Monat persönliche Beiträge, wobei i n den Jah ren 1979 (Juli – Dezember), 1982 (Januar - Oktober) und 1985 (Januar - Juli) Bei trags lücken bestehen. Die Beschwerdeführerin beanstandete dies nicht, machte jedoch geltend, die Jahre 1982 und 1985 seien als vollständig zu wer ten, da sie in diesen Jahren in den übrigen Monaten Beiträge geleistet habe (E. 2).
Wie vorstehend dargelegt, kann ein volles Beitragsjahr nur angenommen wer den , wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate
im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war (E. 1.3.1). Die Beschwerdeführerin hatte in den frag li chen Zeitperioden keinen Wohnsitz in der Schweiz (Urk. 7/30, Urk. 7/32/3) und hatte sich auch nicht der freiwilligen Versicherung angeschlossen (Urk. 7/32/3). Das s
aufgrund einer anderen Anknüpfung eine Versicherungsde ckung bestan den hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe rin können diese Jahre nicht als volle Beitragsjahre angerechnet werden, selbst wenn der für den restlichen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbei trag für das gesamte Jahr übersteigt .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00174 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
27. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die im August 1957 geborene X.___ meldete sich am 22. Dezember
2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hin weis auf eine bestehende Polyarthritis zum Bezug einer Rente der Invaliden ver sicherung an (Urk. 7/ 1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen so wie durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihr die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 8. Januar 2013 (Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2011 in der Höhe von mo natlich Fr. 567.-- (bis 31. Dezember 2012) beziehungsweise Fr. 572.-- (ab 1. Januar 2013) zu, wobei sie der Rente ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 92‘664.-- und die Skala 43 zu Grunde legte ( Teil rente ). 2.
Gegen die Verfügung vom 18. Januar 2013 erhob die Versicherte am 16. Februar 2013 (Poststempel) Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Vollrente (Urk.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2013 (Urk. 6) schloss die Be schwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. April 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinn ge mäss anwendbar (vgl. dazu BGE 124 V 159) . Der Bundesrat kann ergän zende Vorschriften erlassen. Damit ist insbesondere die sinngemässe An wen dung von Art.
29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie – was in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich festgehalten wird – von Art. 50 bis 53 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senen ver siche rung ( AHVV ) vorgesehen. 1.2
Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Er ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwi schen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem ber vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod)
berücksichtigt (Art. 29 bis
Abs. 1 AHVG). Der Bun desrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr
der Entstehung des Rentenanspruches, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29 bis Abs. 2 AHVG). 1.3 1.3.1
Die ordentlichen Renten gelangen als Voll- oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beit ragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG) , wo bei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat ( lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat ( lit . b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden kön nen ( lit . c).
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Mo nate
im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit entweder den
Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29 ter A bsatz 2 Buchstaben b und c AHVG
aufweist (Art. 50 AHV V ).
War hingegen jemand nur während eines Teils eines Jahres versichert und der Bei tragspflicht unterstellt , kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Min destbeitrag übersteigt ( Randziffer ( Rz ) 5013 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003 (RWL); Kieser , Al ters- und Hinter lasse nenversicherung , 3. Auflage, Zürich u.a. 2012, S. 257 Rz 3 mit Hinweis auf BGE 99 V 26 E. 1 ). 1.3.2
Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29 ter AHVG unvollständig, so werden Bei tragszeiten , die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zu rück ge legt wurden, zur Auffüllung späterer Beitrags lücken angerechnet (Art. 52b AHVV ). Z ur Auffüllung von Beitragslücken können ausserdem Bei trags zeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruch e s herangezogen werden, wobei aber die in die sem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht be rücksic htigt werden (Art. 52c AHVV).
Konnten die Lücken nicht vollständig gefüllt werden und bleibt die Beitrags dauer somit unvollständig, so wird die anwendbare Rentenskala durch das Ver hältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Person und derjenigen ihres Jahrganges bestimmt , wobei die in Art. 52 AHVV enthaltene Abstufung mass gebend ist ( Rz 5057 RWL) . 1.4
Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens be rechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen sowie den Erziehungs- und Be treuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Ver siche rungsfalles zusammensetzt (Art. 29 bis
Abs. 1 und Art. 29 quater AHVG).
Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex ge mäss
Art. 33 ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jähr lich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Er werbs ein kommen sow ie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30
Abs . 2 AHVG).
Werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters jahres zurückgelegt worden sind, zur Auffüllung von Lücken herange zogen, so werden diese Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkom men bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens mitgezählt (Art. 51 Abs. 2 AHVV). 1.5
Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden in dividuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen An gaben eingetragen werden (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG). 1.6
Der Bundesrat ist auf Grund von Art. 30 bis AHVG dazu ermächtigt, verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten aufzustellen. Dabei kann er die anrechen baren Einkommen und die Renten auf- oder abrunden. Diese Kompetenz hat er dem Bundesamt übertragen, welches für die Monatsrenten periodisch verbind li che Tabellen herausgibt (Art. 53 AHVV). Diese Rententabellen werden jeweils vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erstellt und sind einsehbar un ter www.sozialversicherungen.admin.ch.
Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die AHV/IV den Rentenindex neu festsetzt
(Art. 33 ter Abs. 1 AHVG). 2.
Die Zusprechung einer Viertelsrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 40 % mit Wirkung ab 1. Juni 2011 ist unbestritten. Strittig ist v orliegend einzig d ie Anzahl der vollen Beitragsjahre respektive die zur Berechnung der Rente a n wendbare Rentenskala. Während die Beschwerdegegnerin der Ansicht ist, die Bei tragsdauer sei unvollständig, da in den Jahren 1982 und 1985 jeweils eine Lücke
bestehe , die nicht vollständig aufgefüllt werden könne (Urk. 2, Urk. 6) , brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vor, diese zwei Jahre seien als volle Beitragsjahre anzurechnen . Sie sei im Jahr 1982 bis am 18. November so wi e im Jahr 1985 bis am 10. August in Y.___ abgemeldet ge wesen und habe sich im Ausland aufgehalten, wobei sie dort nicht erwerbstätig gewesen sei. Nach ihrer Rückkehr im November 1982 respektive August 1985 habe sie jeweils Bei träge geleistet. Aufgrund dieser Zahlungen seien diese Jahre voll anzurechnen (Urk. 1). 3. 3. 1
Die am Z . ___ August 1957 geborene Beschwerdeführerin vollendete das 20. Alters jahr am Z . ___ August 197 7. Der Versicherungsfall Rente trat nach Ab lauf des War te jahres
am 2 . Mai 2011 ein (Urk. 7/ 12/3-4; v gl . dazu Urteil des Bundesgerichts I 78/00 vom 14. Juni 2002 E. 3). Für die Berechnung der Invali denrente be rück sichtigte d ie Beschwerdegegnerin daher zu Recht die Zeitspanne von 1. Januar 19 7 8 bis 31. Dezember 2010 (vgl. E.
1.2), was von der Beschwer deführ erin auch nicht bestritten wird. 3.2 3.2.1
Die Beschwerdeführerin leistete gemäss d em ACOR-Berechnungsblatt (Urk. 7/32/3 ) im massgebenden Zeitraum vom
1. Januar 19 7 8 bis 13. Dezember 2010 während 31 Jahren und 1 Monat persönliche Beiträge, wobei i n den Jah ren 1979 (Juli – Dezember), 1982 (Januar - Oktober) und 1985 (Januar - Juli) Bei trags lücken bestehen. Die Beschwerdeführerin beanstandete dies nicht, machte jedoch geltend, die Jahre 1982 und 1985 seien als vollständig zu wer ten, da sie in diesen Jahren in den übrigen Monaten Beiträge geleistet habe (E. 2).
Wie vorstehend dargelegt, kann ein volles Beitragsjahr nur angenommen wer den , wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate
im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war (E. 1.3.1). Die Beschwerdeführerin hatte in den frag li chen Zeitperioden keinen Wohnsitz in der Schweiz (Urk. 7/30, Urk. 7/32/3) und hatte sich auch nicht der freiwilligen Versicherung angeschlossen (Urk. 7/32/3). Das s
aufgrund einer anderen Anknüpfung eine Versicherungsde ckung bestan den hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe rin können diese Jahre nicht als volle Beitragsjahre angerechnet werden, selbst wenn der für den restlichen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbei trag für das gesamte Jahr übersteigt . 3.2.2
Da die Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von 8 Monaten vor dem 1. Januar 1978 zur ückgelegt hatte (sogenannte Jugendjahre, E.
1.3 .2 ; Urk. 7/32/3 ) , konnte die im Jahr 1979 entstandene Lücke von 6 Monaten vollständig sowie die im Jahr 1982 entstandene Lücke von 10 Monaten teilweise, nämlich im Umfang
von 2 Monaten, gefüllt werden (die am Weitesten zurückliegenden Beitragslü cken werden zuerst aufgefüllt, vgl. Rz . 5040 RWL) . Die im Jahr 1985 entstan dene Lücke von 7 Monaten konnte sodann ebenfalls teilweise, nämlich im Um fang von 5 Monaten, durch die Beitragszeiten
zwischen dem 31. Dezember vor dem Ein tritt des Versicherungsfalls und der Entstehung des Rentenanspruches gefüllt werden ( die am wenigsten weit zurückliegenden Beitragslücken werden zuerst auf gefüllt, Rz . 5021 RWL ).
Mithin bleibt noch eine Lücke von insgesamt 10 Monaten, die nicht gefüllt wer den kann. D ie Beschwerdeführerin erfüllte ihre Beitragspflicht somit während 32 Jahren und 2 Monaten, während die normale Beitragsdauer ihres Jahrganges 33 Jahren beträgt. Da nur ganze Beitragsjahre zur Bestimmung der Rentenskala berücksichtigt werden (E. 1.3.2) , liegt ein Verhältnis von 33 zu 32 vor, was 96,97 % entspricht und somit – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht an ge nommen – zur Anwendung der Rentenskala 43 und zur Ausrichtung einer Teil rente
führt (Art. 52 Abs. 1 AHVV). 4.
Das durch die Beschwerdegegnerin ermittelte massgebende durchschnittliche Einkommen von Fr.
91‘830.-- wurde von der Beschwerdeführerin nicht bemän gelt und gibt mit Blick auf den IK-Auszug sowie das ACOR-Berechnungsblatt (Urk.
3/3 , Urk. 7/32) auch zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Unter Berück sich tigung der Rentenskala 43 resultiert
eine Viertelsrente von Fr. 567.-- vo n
1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2012 (Rententabellen AHV/IV 2011, S. 21) und von Fr. 572.-- ab 1. Januar 2013 (Rententabellen AHV/IV 2013 S. 21 ). Die Be rech nung der Rente durch die Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstan den und die Beschwerde daher abzuweisen. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 4 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler