Sachverhalt
1.
Mit Einspracheentscheid vom 26. März 2003 verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der 1970 geborenen und zu letzt als Hilfsbäckerin erwerbstätig gewesene n
X.___ auf berufliche Mass nahmen und eine Invalidenrente (Urk. 8/37).
Am 23. Mai 2011 meldete sich die
seither nicht mehr erwerbstätig gewesene Versicherte unter Hinweis auf seit 2000 bestehende psychische Beschwerden und Gelenkschmerzen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/49). Daraufhin tä tigte die IV-Stelle Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Ins besondere liess sie die Versicherte in der MEDAS Y.___ begutachten (Gutachten vom 10. Mai 2012, Urk. 8/72). N a ch Durchführung des Vorbescheid verfahrens (Urk. 8/77 ff.)
ver neinte sie mit Verfügung vom
15. Januar 2013 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 13. Februar 2013 Beschwerde mit dem Rechts be gehren um Zusprechung mindestens einer halben Invalide nrente, eventualiter um erneuten Entscheid nach Durchführung einer polydisziplinären Abklärung, sowie um Gewährung von geeigneten beruflichen Massnahmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2013 in for miert wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer de wei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem An fechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gang en ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Im vorliegenden Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin sowohl die Zu spre ch ung einer Invalidenrente als auch die Durchführung von beruflichen Massnahmen (Urk. 1 S. 2). Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom
15. Ja nuar 2013 ist jedoch nur der Rentenanspruch (vgl. Urk. 2). Im vorliegen den Verfahren zu prüfen i st demzufolge lediglich der Anspruch auf eine Invali denrente , während auf den Antrag um Zu sprechung beruflicher Eingliede rungs massnahmen nicht einzutreten ist. 2 . 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2 .2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2 . 4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stim mung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch er heblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S.
84 E.
1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E.
1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neu e Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Ver ä nderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu be jahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che mate rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2 . 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2 . 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sich tigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärzt liche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 .
Zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung einer anspruchsrelevanten Ände rung bildet der die erste Rentenablehnung bestätigende Einspracheent scheid vom 26. März 2003 (Urk. 8/37). Dieser Entscheid gründet auf dem Gut achten der MEDAS
Z.___ vom 14. Juni 2002 (Urk. 7/16, insbe s on dere
S.
13 f.) , wo rin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wur den: - Asthenische Konstitution - Untergewicht (161 cm/47.5 kg/BMI 18.5) - vegetative Dystonie - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulärer Symptoma tik links - Segmentdegeneration L5/S1 mit Bandscheiben-Dehydratation und kleiner, nicht neurokompressiver
Diskusprotrusion - Flachrücken - Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Schmerzausweitung in Richtung eines Panvertebralsyndroms und einer Ganz körperschmerzstörung - funktionel les sensibles Hemisyndrom links
Daneben bestand eine sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirkende Abduzen sparese links, wahrscheinlich mit Amblyopie . Der über Schmerzen in der ganzen Wirbelsäule sowie in den Beinen klagenden Beschwerdeführerin wurde eine Ar beitsfähigkeit von 70 % für die zuletzt ausgeübte, leichte bis mittelschwere Tä tigkeit als Hilfsbäckerin und als Hausfrau beziehungsweise eine lediglich aus psychiatrischer Sicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leichten Tätigkeit attestiert.
4 .
Die Beschwerdegegnerin begrün det die erneute Rentenablehnung damit, dass die
Beschwerdeführerin laut dem Y.___ - Gutachten vom 10. Mai 2012 (Urk. 8/72) in der angestammten sowie in einer behinderungsangepassten Tätig keit weiter hin zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 1 , Urk. 7) .
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, auf das Y.___ -Gutachten könne wegen offensichtlicher Widersprüchlichkeit und Un voll ständigkeit nicht abgestellt werden. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung in der MEDAS Z.___ im Jahre 2002 wesentlich ver schlimmert (Urk. 1 S. 6 ff.). 5 . 5 .1
Im Bericht des A.___ vom 30. Juni 2010 (Urk. 8/68 ) wurden aufgrund einer vom 12. April bis 7. Juni 2010 dauernden tages klini schen Behandlung folgende Diagnosen gestellt: - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Selbstunsichere Persönlichkeit (ICD-10 F60.6) - Minimale mediolaterale
Diskusprotrusion L5/S1 links (Erstdiagnose im Mai 2000) - Leichte Hyperkyphose der mittleren Brustwirbelsäule mit beginnender Spon dylosis
deformans , leichte Chondrose Th7/8, kleine Schmorl’sche Knoten in den Endplatten Th9-12 am ehesten vereinbar mit Status nach leichtem Morbus Scheuermann, leichte Chondrose L5/S 1. Der Diskus L5/S1 ist fast vollständig dehydriert und zeigt paramedian bis knapp foraminal links eine breitbasige Vorwölbung mit leichter Impression des Duralschlauches (Erstdiagnose im September 2000)
Im Bericht wurde weiter ausgeführt , dass die Beschwerdeführerin weiter hin unte r Schmerzen in der ganzen Wirbelsäule leide. Zusätzlich klage sie über Kopf schmerzen sowie Schmerzen in beiden Beinen, Armen und Fingern . Ab 2000 hätten Depressionen mit Lust- und Interessenlosigkeit, Müdigkeit, An triebs losig keit, Konzentrationsstörungen, Sinnlosigkeitsgedanken, Vergesslich keit, Gedan ken kreisen , Rückzug, Schlafstörungen und Appetitverminderung eingesetzt. Auf grund der schweren Depression und des von der Beschwerde führerin be schrie benen Leistungsbildes schätzten die berichtenden Therapeuten die Arbeits unfähigkeit auf 100 % ein. 5 .2
Seit 2005 wird die Beschwerdeführerin von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, hausärztlich betreut . Im Bericht vom 7. September 2011 (Urk. 8/58) stellt e Dr. B.___
folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches Schmerzsyndrom - degenerative Wirbelsäulenveränderungen - Dekonditionierung - muskuläre Insuffizienz - Depression
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass sie dagegen folgenden Diagno sen bei: - Meni e r e /Tinnitus - Unterbauchbeschwerden multipler Aetiologie - Hypotonie - Migräne - Eisenmangel
Weiter führte sie aus, die Beschwerdeführerin klage über chronische multiple Beschwerden des Bewegungsapparates, vor allem der Lendenwirbelsäule. Be fund und Prognose seien unverändert. Die Beschwerdeführerin könne nicht ar beiten und mache den Haushalt. Die bisherige Tätigkeit sei kaum noch zumut bar. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit über zehn Jahren in keinem Ar beitsprozess. 5 .3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,
behan delt die Be schwerdeführerin seit Dezember 200 4. Im Bericht vom
4. Oktober 2011 (Urk. 8/61)
stellte er folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Epi sode (ICD-10 F33.11, F33.2) , seit 2004 - Selbstunsichere Persönlichkeit (ICD-10 F60.6) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach 1995 - Chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen seit vielen Jahren
Sodann gab er an , nach der ersten Rentenablehnung habe die Beschwerdeführe rin weiter unter intensiven körperlichen Beschwerden gelitten. Sie sei gar nicht imstande gewesen, einer auswärtigen Tätigkeit nachzugehen. Anfang 2004 sei es zum Ausbruch der psychischen Beschwerden gekommen . Zu Behandlungsbe ginn am 2. Dezember 2004 habe er einen depressiven Zustand mit so matischen Symptomen und intensiven Ängsten festgestellt. Der Zustand habe sich bis heute als therapieresistent erwiesen. Die depressiven und Angstsymp tome be stün den in voller Intensität weiter. Die Störung habe sich chronifiziert und einen weiteren invalidisierenden Verlauf genommen. Nach dem bisherigen Ver lauf des psychischen Leidens und dem jetzigen Krankheitsbild sei auch in Zu kunft mit weiterer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Abschliessend attestierte Dr. C.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Behandlungsbeginn und eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit für jegliche Tätigkeit seit Februar 2010.
Im Verlaufsbericht vom 13. März 2012 (Urk. 8/66) an Dr. B.___ wiederholte Dr. C.___ die der Beschwerdegegnerin gegenüber gemachten Angaben. 5.4
Laut Y.___ - Gutachten vom 10. Mai 2012 (Urk. 8/72) wirken sich folgende Diag nosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (S. 16 f.) : - Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - rumpfmuskulärem Globaldefizit und Dysbalance , verkürzter Ilipsoas - röntgenologisch leichtgradiger
Atlantoaxialarthrose und mässiger Spondylar throse C2-4 sowie fortgeschrittener praesacraler
Chondrose L3/4 - grazilem Habitus und asthener Konfiguration - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depres sive Episode (ICD-10 F33.0/33.1) mit - anhaltender somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei - asthen
dependenter Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73)
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie dagegen folgenden Diag nosen bei (S. 17) : - Abduzensparese links - Wurzelreizsyndrom L5 links - Oberes Zervikalsyndrom - Ulnaris -Reizsyndrom beidseits
Weiter führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin leide seit zwölf Jah ren unter ubiquitäre n Schmerzen. Die chronische Schmerzsymptomatik sei als Ausdruck einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren. Der Ausprägungsgrad der Depression sei keineswegs so stark, wie aus den vor gelegten Akten zunächst ersichtlich gewesen sei. Die in der Vergangenheit ge stellte Diagnose einer mittelschweren oder gar schweren depressiven Episode sei nicht zu bestätigen. Das Niveau einer mittelschweren depressiven Episode werde allenfalls gerade eben erreicht. Hinsichtlich der in der Vergangenheit wiederholt diagnostizierten asthen
dependenten Persönlichkeitsstruktur zeige sich das as thene Persönlichkeitsbild , allerdings nicht von krankheitswertigem Ausmass . Die Beschwerdeführerin sei trotz unverkennbarer asthen
dependenten Akzente n in der Persönlichkeitsstruktur hinreichend in der Lage, sich auf jeweilige Situa ti o nen, Sachverhalte und das Gegenüber einzustellen. Gegen die Annahme einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung spreche darüber hinaus, dass die Be schwerdeführerin in der Lage gewesen sei, 1990 in die Schweiz zu emigrieren und in den Folgejahren auch gut integriert zu arbeiten. Die wiederholt beschrie bene Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht bestätigt wer den. Trotz insistierender Nachfrage habe die Beschwerdeführerin ein traumati sie rendes Ereignis verneint . Des Weiteren fänden sich keinerlei Symptome, die den Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach DSM-IV gerecht würden (S.
14 f., S.
17).
Ferner sei aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Relevanz für die Ar beits fähigkeit zu stellen . Eine linksseitige Abduzensparese bleibe ebenso ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wie ein Wurzelreizsyndrom L5 links und ein oberes Zervikalsyndrom . Auch ein Ulnarisreizsyndrom beidseits sei für die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht relevant (S. 16 f.).
A us orthopädisch- traumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage,
nur noch leichte rückenadaptierte Tätigkeiten zu einem Pensum von 80 % zu verrichten. Dabei sollte sie die Arbeitsposition zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen wechseln können. Zu meiden seien Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie vornübergebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an die Halswirbelsäule und an den Rumpf. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst eines Restaurants könne die Beschwerdeführerin nicht mehr verrichten, da sie als mittelschwer einzu stufen sei (S. 15 f.) .
Zusammenfassend gelang t en die Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zur Auf fassung, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihrem Belastbarkeitsprofil entsprechend Tätigkeiten in einer integral betrachteten Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % zu verrichten . Eine massgebliche Verschlimme rung gegenüber dem Gutachten der MEDAS Z.___ aus dem Jahre 2002 sei nicht eingetreten. Möglicherweise möge passager im Jahre 2010 eine ak zen tuier te depressive Symptomatik vorgelegen haben, welche die Notwendigkeit der teilstationären Behandlung im A.___ begründet habe. Mittlerweile sei der psychopathologische Befund aber wieder stabiler (S. 17 f., S. 20) . Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihrer körperlichen Konstitution entsprechende leichte körperliche Arbeit einfacher bis durch schnittlicher geistiger Art mit einfacher bis durchschnittlic her Verantwortung zu verrichten
(S. 18) . 6. 6.1
Gegen das Y.___ - Gutachten vom 10. Mai 2012 wendet die Beschwerdeführerin zunächst ein, mit einer rezidiv i erenden depressiven Störung und einer asthen
dependenten Persönlichkeitsakzentuierung sei eindeutig eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes diagnostiziert worden. Eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei jedoch unterlassen worden (Urk. 1 S. 6).
Es mag zwar zutreffen, dass sich das Beschwerdebild im Laufe der Jahre subjek tiv verschlechtert hat und sich die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag noch mehr eingeschränkt fühlt, als dies zur Zeit der ersten Rentenablehnung der Fall war. Infolge der inzwischen durchgeführten ärztlichen Abklärungen und der eingeleiteten Psychotherapie ist
die Liste der Diagnosen aus orthopädischer , neurologischer und nicht zuletzt aus psychiatrischer Sicht detail lierter gewor den. Eine neu dazu gekommene Diagnose, mit welcher eine zusätz liche Ein schränkung der Arbeits fähigkeit verbunden wäre, hat sich daraus indes nicht ergeben . So legten die Y.___ - Gutachter
nachvollziehbar dar , wieso trotz asthen
dependenter Akzente in der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdefüh rerin keine krankheitswertige Persönlichkeitsstörung vorliegt (Ur
k. 8/72 S. 14). Diese neu in sogenannter ICD-10-Z-Kodierung gestellte Diagnose stellt recht sprechungsge mäss keine invaliditätsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträch tigung dar (vgl. Bundesgerichtsurteil
9C_605/2012 vom 23. Januar 2013 E. 3.3 mit Hinweisen ).
Hinsichtlich der bald nach der ersten Rentenablehnung aufgetretenen depressi ven Störung ist festzuhalten, dass e ine depressive Entwicklung wie sie im Y.___ - Gutachten vom 10. Mai 2012 diagnostiziert wird s elbst bei Vorliegen ei ner definitionsgemäss vorübergehenden
höchstens mittelgradigen Episode nicht die nötige Intensität, Ausprägung und Dauer auf weist , um als eigenstän dige Krankheit betrachtet zu werden. Vielmehr ist darin in erster Linie eine (re aktive) Begleiterkrankung zu der seit Jahren bestehenden anhaltenden somato formen Schmerzstörung zu sehen. Eine mittelgradige depressive Episode stellt sodann rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine von depressiven Verstim mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten grundsätzlich auch als therapeutisch angehbar ( Urteil 9C_302/2012 vom 13. August 2012 E. 4.3.2 mit Hinweisen [nicht publ . in : BGE 138 V 339 ]).
Damit vermag die de pressive Symptomatik selbst bei Erreichen einer mittelgradigen Ausprägung keinen vollständig invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden darzu stellen. 6.2
Ins Leere stösst sodann die Kritik, zur psychiatrischen Abklärung i m
Y.___ sei en
im Gegensatz zum A.___ keine Tests durch geführt worden (Urk. 1 S. 6), da die Rechtsprechung solchen Testverfahren höchs tens ergänzende Funktion zuerkennt, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ent schei dend bleibt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2 sowie Bundesgerichtsurteile 9C_458/2008 vom 23. September 2008 E. 4.2, 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1 und 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5) . 6.3
E ntgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) überzeugen e ben falls die im Y.___ - Gutachten vom 10. Mai 2012 angegebenen Gründe für die Verwerfung der von Dr. C.___ und den Therapeuten des A.___ gestellten Diagnose eines Status nach p osttraumatische r
Belas tungsstörung im Jahre 199 5. Zu bedenken ist diesbezüglich
einerseits , dass die Akten , insbesondere die Angaben im Bericht des A.___ vom 30. Juni 2010 (Urk. 8/68 S. 3),
keine rlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines T raumas
nach ICD-10 F43.1 liefern. Darunter wird ein belasten des Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit au ss erge wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausma ss gefasst , was bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde . Hierzu gehören eine durch Naturer eignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampf hand lung, ein schwerer Unfall oder der Umstand, Zeuge des gewaltsamen Todes an derer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder an derer Verbre chen zu sein (Weltgesundheitsorganisation, I nternationale Klassifi kation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien,
9. Auflage, Bern 2014 , S. 207 ).
Da die Beschwerdeführerin bereits 1990 somit zwei Jahre vor dem Ausbruch des Krieg s in ihrem Heimatland in die Schweiz emigrierte ,
wurde sie mit dem Krieg lediglich indirekt
über ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen konfrontiert.
Diese
Kriegs er fah rungen
mö gen zwar belastend gewesen sein , i hnen fehlt jedoch die geforderte Schwere um sie als traumatisches Erlebnis zu qualifizieren.
Andererseits erwähnte die Beschwerdeführerin während der Begutachtung i m
Y.___
den 1995 erlittenen Abort mit operativer Entfernung der Plazenta im Rahmen der persönlichen Anamnese (Urk. 8/72 S. 9) , ohne ihn jedoch als schwere
traumatische
Erfahrung zu bezeichnen. Ebenfalls im A.___ wurde der Abort lediglich als „ b elastend”
interpretiert (Urk. 8/87 S. 2
f.) , weshalb auch dieses
unbestrittenermassen belastende Erlebnis kein Auslöser einer Traumatisierung im Sinne von ICD-10 43.1 darstellen kann . Weitere traumatische Erlebnisse lassen sich den Akten nicht entnehmen.
Darüber hinaus w ies
der psychiatrische Gutachter de s
Y.___
zu Recht auf das Fehlen der typischen Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung nach DSM-IV hin (Urk. 8/72 S. 14) , welche sich von den in ICD 10 F43.1 ge nann ten Kriterien nicht wesentlich unterscheidet (vgl. Sass / Wittchen / Zaudig / Houben , Diagnostisches und Statistisches Manual Psy chischer Störungen –
Text revision
DSM-IV-TR, Göttingen 2003, S. 515 ff.).
Die t ypische n Symptome lassen sich auch nicht der Berichterstattung der be handelnden Ärzte entneh men, weshalb die Schlussfolgerungen im Y.___ - Gutachten vom 10. Mai 2012 auch diesbezüglich überzeugen . 6.4
Weiter rügt die Beschwerdeführerin einen Widerspruch des Y.___ - Gutachten s vom 10. Mai 2012
m i t
der orthopädischen Einschätzung einer 100 % ige n Ar beits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und der Verneinung einer ge sund heitlichen V er s chlimmerung (Urk. 1 S. 7 f.).
Zwar schätzten die Gutachter der MEDAS Z.___ im Jahre 2002 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit auf 70 % ein (Urk. 8/16 S.
14). Dies begründeten sie damit, dass die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Hilfsbäckerin im Restaurant eines Supermarkts zur Hälfte eine leichte und zur Hälfte eine mittelschwere Tätigkeit darstelle (Urk. 8/16 S.
13 f.). D ie Y.___ - Gutachter
gingen von einem anderen Anforderungsprofil aus, näm lich von einer zumindest mittel schweren Tätigkeit im Reinigungsdienst eines Restaurants ,
welche sie der asthen konfigurierten Beschwerdeführerin bereits rein konstitutio nell als unzumutbar erachteten. Wenn aber die Gutachter von verschiedenen Anforderungsprofilen der angestammten Tätigkeit ausgingen, ist es nachvoll ziehbar, dass sie auch zu unterschiedlichen Einschätzungen kamen. Diese un terschiedliche Beurteilung vermag jedoch die Beweiskraft des Y.___ - Gutachtens vom
10. Mai 2012 nicht zu schmälern.
Hinsichtlich des für die spätere Durchführung des Einkommensvergleichs mass gebende n Verlauf s der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
besteht dagegen Ü bereinstimmung zwischen dem Gutachten der MEDAS Z.___ vom 14. Juni 2002 und dem Y.___ - Gutachten vom 10. Mai 2012. 6.5
Der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Zusammenhang mit der de pressiven Erkrankung und der Persönlichkeitsstruktur erkannten die Y.___ - Gut achter eine die Arbeitsfähigkeit um 20 % einschränkende Wirkung zu . Rech t sprechungsgemäss ist dabei ent scheidend, ob die betroffene Person, von ihrer psy chischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Umstände, welche die Schm erzbe wäl tigung intensiv und kon stant behindern könnten, würde es der leichten bis höchstens mittelgradigen depressiven Episode an der erfor derlichen (erhebli chen) Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer fehlen, damit angenommen werden könnte, dass es sich dabei um ein selbständiges Leiden und nicht ledig lich um eine reaktive Be gleiterscheinung der Schmerzver arbeitungsstörung handle. Zwar ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin insbesondere seit dem krank heitsbedingten Verlust der Arbeitsstelle wichtige soziale Kontakte verloren hat. Doch kann angesichts der bei der psy chiatrischen Begutachtung angegebenen sonntäglichen Kontakte mit Bekannten und der Teilnahme am Paarleben (Urk. 8/72 S. 8 ) nicht von einem schwerwiegenden, nahezu umfas senden sozia len
Rückzug mit gleichsam apathischem Verharren in sozialer Iso lierung gesproche n werden. Ferner besteht im Lichte der Aktenlage kei n Grund zur Annahme eines ausge prägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren pri mären Krankheitsge winns ; ein sekundärer Krankheitsgewinn (Schmerz etwa als Entlastung von Pflichten) wäre hingegen rechtlich unbeachtlich. Schliesslich wiegt der Umstand, dass die Behandlungsergebnisse trotz längerer Therapie ins gesamt nicht wie erhofft aus fielen, in Würdigung der Gesamtsituation nicht derart schwer, dass dies zu samm en mit dem inzwischen wohl chronifizierten Krankheits verlauf die Unzu mutbarkeit einer Schmerzüberwindung rechtfertigen lässt. Aus rechtlicher Sicht sprechen somit nach wie vor keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psy chischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen eine Erwerbstätigkeit zu einem auf reduzierten 80 % Pensum auszu üben. 6. 6
Auch erfüllt das Y.___ - Gutachten vom
10. Mai 2012 die weiteren Anfor derun gen an eine beweistaugliche bezi ehungsweise beweiskräftige medi zinische Ent scheidungsgrundlage : Es beruht auf ei ner eingehenden psychiatrischen ortho pädischen und neurologischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Be schwerden, setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwer deführerin auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein.
Demgegenüber scheinen sich die behandelnden Ärzte in ihren Stellungnahmen den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wohl auch im Hinblick auf die Behandlungsziele
einen höheren Stellenwert beigemessen zu haben, wel c he
Vermutung auch von den Y.___ - Gutachtern geäussert wurde (Urk. 8/72 S.
18 f.) . Dadurch lässt sich die Diskrepanz zwischen den Einschätzungen der Y.___ - Gut achter einerseits und derjenigen des Psychiaters Dr. C.___ , der Haus ärztin Dr. B.___ sowie der Therapeuten des A.___ ande rer seits erklären . 6.7
Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht auf das Y.___ - Gutachten vom
10. Mai 2012 abgestellt und ist davon ausgegangen, dass die Beschwerde führerin mit Ausnahme einer vorübergehenden Verschlimmerung aus psychi atrischer Sicht im Jahre 2010
für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit weiterhin zu 8 0 % arbeits fähig ist.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist mit Bezu g auf den medizinischen Sachver halt von im Wesentlichen unveränderten Verhä ltnissen seit der ersten Renten ab lehnung am
26. März 2003 (Urk. 8/37 ) auszugehen .
Da auch keine erwerb li chen Veränderungen ersichtlich sind und solche auch nicht substantiiert geltend gemacht wurden – ein u nbegründe ter Hinweis auf ein heute höheres Validen e inkommen (Urk.
1 S.
9) reicht hierfür nicht –
ist von einem unveränderten, nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad auszugehen. Die Beschwerde ist damit ab zu weisen. 7.
Zwecks Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 9), hat sich die Beschwerdeführerin mit einem entsprechenden Gesuch an die Be schwerdegegnerin zu wenden, damit diese die Voraussetzungen für die Leis tungszusprechung prüfe. 8 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Einspracheentscheid vom 26. März 2003 verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der 1970 geborenen und zu letzt als Hilfsbäckerin erwerbstätig gewesene n
X.___ auf berufliche Mass nahmen und eine Invalidenrente (Urk. 8/37).
Am 23. Mai 2011 meldete sich die
seither nicht mehr erwerbstätig gewesene Versicherte unter Hinweis auf seit 2000 bestehende psychische Beschwerden und Gelenkschmerzen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/49). Daraufhin tä tigte die IV-Stelle Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Ins besondere liess sie die Versicherte in der MEDAS Y.___ begutachten (Gutachten vom 10. Mai 2012, Urk. 8/72). N a ch Durchführung des Vorbescheid verfahrens (Urk. 8/77 ff.)
ver neinte sie mit Verfügung vom
15. Januar 2013 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
E. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.
E. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2 . 4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stim mung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch er heblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S.
84 E.
1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E.
1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neu e Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Ver ä nderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu be jahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che mate rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2 . 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2 . 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sich tigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärzt liche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 .
Zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung einer anspruchsrelevanten Ände rung bildet der die erste Rentenablehnung bestätigende Einspracheent scheid vom 26. März 2003 (Urk. 8/37). Dieser Entscheid gründet auf dem Gut achten der MEDAS
Z.___ vom 14. Juni 2002 (Urk. 7/16, insbe s on dere
S.
E. 13 f.) , wo rin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wur den: - Asthenische Konstitution - Untergewicht (161 cm/47.5 kg/BMI 18.5) - vegetative Dystonie - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulärer Symptoma tik links - Segmentdegeneration L5/S1 mit Bandscheiben-Dehydratation und kleiner, nicht neurokompressiver
Diskusprotrusion - Flachrücken - Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Schmerzausweitung in Richtung eines Panvertebralsyndroms und einer Ganz körperschmerzstörung - funktionel les sensibles Hemisyndrom links
Daneben bestand eine sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirkende Abduzen sparese links, wahrscheinlich mit Amblyopie . Der über Schmerzen in der ganzen Wirbelsäule sowie in den Beinen klagenden Beschwerdeführerin wurde eine Ar beitsfähigkeit von 70 % für die zuletzt ausgeübte, leichte bis mittelschwere Tä tigkeit als Hilfsbäckerin und als Hausfrau beziehungsweise eine lediglich aus psychiatrischer Sicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leichten Tätigkeit attestiert.
4 .
Die Beschwerdegegnerin begrün det die erneute Rentenablehnung damit, dass die
Beschwerdeführerin laut dem Y.___ - Gutachten vom 10. Mai 2012 (Urk. 8/72) in der angestammten sowie in einer behinderungsangepassten Tätig keit weiter hin zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 1 , Urk. 7) .
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, auf das Y.___ -Gutachten könne wegen offensichtlicher Widersprüchlichkeit und Un voll ständigkeit nicht abgestellt werden. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung in der MEDAS Z.___ im Jahre 2002 wesentlich ver schlimmert (Urk. 1 S. 6 ff.). 5 . 5 .1
Im Bericht des A.___ vom 30. Juni 2010 (Urk. 8/68 ) wurden aufgrund einer vom 12. April bis 7. Juni 2010 dauernden tages klini schen Behandlung folgende Diagnosen gestellt: - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Selbstunsichere Persönlichkeit (ICD-10 F60.6) - Minimale mediolaterale
Diskusprotrusion L5/S1 links (Erstdiagnose im Mai 2000) - Leichte Hyperkyphose der mittleren Brustwirbelsäule mit beginnender Spon dylosis
deformans , leichte Chondrose Th7/8, kleine Schmorl’sche Knoten in den Endplatten Th9-12 am ehesten vereinbar mit Status nach leichtem Morbus Scheuermann, leichte Chondrose L5/S 1. Der Diskus L5/S1 ist fast vollständig dehydriert und zeigt paramedian bis knapp foraminal links eine breitbasige Vorwölbung mit leichter Impression des Duralschlauches (Erstdiagnose im September 2000)
Im Bericht wurde weiter ausgeführt , dass die Beschwerdeführerin weiter hin unte r Schmerzen in der ganzen Wirbelsäule leide. Zusätzlich klage sie über Kopf schmerzen sowie Schmerzen in beiden Beinen, Armen und Fingern . Ab 2000 hätten Depressionen mit Lust- und Interessenlosigkeit, Müdigkeit, An triebs losig keit, Konzentrationsstörungen, Sinnlosigkeitsgedanken, Vergesslich keit, Gedan ken kreisen , Rückzug, Schlafstörungen und Appetitverminderung eingesetzt. Auf grund der schweren Depression und des von der Beschwerde führerin be schrie benen Leistungsbildes schätzten die berichtenden Therapeuten die Arbeits unfähigkeit auf 100 % ein. 5 .2
Seit 2005 wird die Beschwerdeführerin von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, hausärztlich betreut . Im Bericht vom 7. September 2011 (Urk. 8/58) stellt e Dr. B.___
folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches Schmerzsyndrom - degenerative Wirbelsäulenveränderungen - Dekonditionierung - muskuläre Insuffizienz - Depression
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass sie dagegen folgenden Diagno sen bei: - Meni e r e /Tinnitus - Unterbauchbeschwerden multipler Aetiologie - Hypotonie - Migräne - Eisenmangel
Weiter führte sie aus, die Beschwerdeführerin klage über chronische multiple Beschwerden des Bewegungsapparates, vor allem der Lendenwirbelsäule. Be fund und Prognose seien unverändert. Die Beschwerdeführerin könne nicht ar beiten und mache den Haushalt. Die bisherige Tätigkeit sei kaum noch zumut bar. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit über zehn Jahren in keinem Ar beitsprozess. 5 .3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,
behan delt die Be schwerdeführerin seit Dezember 200 4. Im Bericht vom
4. Oktober 2011 (Urk. 8/61)
stellte er folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Epi sode (ICD-10 F33.11, F33.2) , seit 2004 - Selbstunsichere Persönlichkeit (ICD-10 F60.6) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach 1995 - Chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen seit vielen Jahren
Sodann gab er an , nach der ersten Rentenablehnung habe die Beschwerdeführe rin weiter unter intensiven körperlichen Beschwerden gelitten. Sie sei gar nicht imstande gewesen, einer auswärtigen Tätigkeit nachzugehen. Anfang 2004 sei es zum Ausbruch der psychischen Beschwerden gekommen . Zu Behandlungsbe ginn am 2. Dezember 2004 habe er einen depressiven Zustand mit so matischen Symptomen und intensiven Ängsten festgestellt. Der Zustand habe sich bis heute als therapieresistent erwiesen. Die depressiven und Angstsymp tome be stün den in voller Intensität weiter. Die Störung habe sich chronifiziert und einen weiteren invalidisierenden Verlauf genommen. Nach dem bisherigen Ver lauf des psychischen Leidens und dem jetzigen Krankheitsbild sei auch in Zu kunft mit weiterer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Abschliessend attestierte Dr. C.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Behandlungsbeginn und eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit für jegliche Tätigkeit seit Februar 2010.
Im Verlaufsbericht vom 13. März 2012 (Urk. 8/66) an Dr. B.___ wiederholte Dr. C.___ die der Beschwerdegegnerin gegenüber gemachten Angaben. 5.4
Laut Y.___ - Gutachten vom 10. Mai 2012 (Urk. 8/72) wirken sich folgende Diag nosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (S. 16 f.) : - Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - rumpfmuskulärem Globaldefizit und Dysbalance , verkürzter Ilipsoas - röntgenologisch leichtgradiger
Atlantoaxialarthrose und mässiger Spondylar throse C2-4 sowie fortgeschrittener praesacraler
Chondrose L3/4 - grazilem Habitus und asthener Konfiguration - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depres sive Episode (ICD-10 F33.0/33.1) mit - anhaltender somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei - asthen
dependenter Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73)
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie dagegen folgenden Diag nosen bei (S. 17) : - Abduzensparese links - Wurzelreizsyndrom L5 links - Oberes Zervikalsyndrom - Ulnaris -Reizsyndrom beidseits
Weiter führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin leide seit zwölf Jah ren unter ubiquitäre n Schmerzen. Die chronische Schmerzsymptomatik sei als Ausdruck einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren. Der Ausprägungsgrad der Depression sei keineswegs so stark, wie aus den vor gelegten Akten zunächst ersichtlich gewesen sei. Die in der Vergangenheit ge stellte Diagnose einer mittelschweren oder gar schweren depressiven Episode sei nicht zu bestätigen. Das Niveau einer mittelschweren depressiven Episode werde allenfalls gerade eben erreicht. Hinsichtlich der in der Vergangenheit wiederholt diagnostizierten asthen
dependenten Persönlichkeitsstruktur zeige sich das as thene Persönlichkeitsbild , allerdings nicht von krankheitswertigem Ausmass . Die Beschwerdeführerin sei trotz unverkennbarer asthen
dependenten Akzente n in der Persönlichkeitsstruktur hinreichend in der Lage, sich auf jeweilige Situa ti o nen, Sachverhalte und das Gegenüber einzustellen. Gegen die Annahme einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung spreche darüber hinaus, dass die Be schwerdeführerin in der Lage gewesen sei, 1990 in die Schweiz zu emigrieren und in den Folgejahren auch gut integriert zu arbeiten. Die wiederholt beschrie bene Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht bestätigt wer den. Trotz insistierender Nachfrage habe die Beschwerdeführerin ein traumati sie rendes Ereignis verneint . Des Weiteren fänden sich keinerlei Symptome, die den Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach DSM-IV gerecht würden (S.
E. 14 f., S.
17).
Ferner sei aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Relevanz für die Ar beits fähigkeit zu stellen . Eine linksseitige Abduzensparese bleibe ebenso ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wie ein Wurzelreizsyndrom L5 links und ein oberes Zervikalsyndrom . Auch ein Ulnarisreizsyndrom beidseits sei für die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht relevant (S. 16 f.).
A us orthopädisch- traumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage,
nur noch leichte rückenadaptierte Tätigkeiten zu einem Pensum von 80 % zu verrichten. Dabei sollte sie die Arbeitsposition zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen wechseln können. Zu meiden seien Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie vornübergebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an die Halswirbelsäule und an den Rumpf. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst eines Restaurants könne die Beschwerdeführerin nicht mehr verrichten, da sie als mittelschwer einzu stufen sei (S. 15 f.) .
Zusammenfassend gelang t en die Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zur Auf fassung, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihrem Belastbarkeitsprofil entsprechend Tätigkeiten in einer integral betrachteten Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % zu verrichten . Eine massgebliche Verschlimme rung gegenüber dem Gutachten der MEDAS Z.___ aus dem Jahre 2002 sei nicht eingetreten. Möglicherweise möge passager im Jahre 2010 eine ak zen tuier te depressive Symptomatik vorgelegen haben, welche die Notwendigkeit der teilstationären Behandlung im A.___ begründet habe. Mittlerweile sei der psychopathologische Befund aber wieder stabiler (S. 17 f., S. 20) . Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihrer körperlichen Konstitution entsprechende leichte körperliche Arbeit einfacher bis durch schnittlicher geistiger Art mit einfacher bis durchschnittlic her Verantwortung zu verrichten
(S. 18) . 6. 6.1
Gegen das Y.___ - Gutachten vom 10. Mai 2012 wendet die Beschwerdeführerin zunächst ein, mit einer rezidiv i erenden depressiven Störung und einer asthen
dependenten Persönlichkeitsakzentuierung sei eindeutig eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes diagnostiziert worden. Eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei jedoch unterlassen worden (Urk. 1 S. 6).
Es mag zwar zutreffen, dass sich das Beschwerdebild im Laufe der Jahre subjek tiv verschlechtert hat und sich die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag noch mehr eingeschränkt fühlt, als dies zur Zeit der ersten Rentenablehnung der Fall war. Infolge der inzwischen durchgeführten ärztlichen Abklärungen und der eingeleiteten Psychotherapie ist
die Liste der Diagnosen aus orthopädischer , neurologischer und nicht zuletzt aus psychiatrischer Sicht detail lierter gewor den. Eine neu dazu gekommene Diagnose, mit welcher eine zusätz liche Ein schränkung der Arbeits fähigkeit verbunden wäre, hat sich daraus indes nicht ergeben . So legten die Y.___ - Gutachter
nachvollziehbar dar , wieso trotz asthen
dependenter Akzente in der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdefüh rerin keine krankheitswertige Persönlichkeitsstörung vorliegt (Ur
k. 8/72 S. 14). Diese neu in sogenannter ICD-10-Z-Kodierung gestellte Diagnose stellt recht sprechungsge mäss keine invaliditätsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträch tigung dar (vgl. Bundesgerichtsurteil
9C_605/2012 vom 23. Januar 2013 E. 3.3 mit Hinweisen ).
Hinsichtlich der bald nach der ersten Rentenablehnung aufgetretenen depressi ven Störung ist festzuhalten, dass e ine depressive Entwicklung wie sie im Y.___ - Gutachten vom 10. Mai 2012 diagnostiziert wird s elbst bei Vorliegen ei ner definitionsgemäss vorübergehenden
höchstens mittelgradigen Episode nicht die nötige Intensität, Ausprägung und Dauer auf weist , um als eigenstän dige Krankheit betrachtet zu werden. Vielmehr ist darin in erster Linie eine (re aktive) Begleiterkrankung zu der seit Jahren bestehenden anhaltenden somato formen Schmerzstörung zu sehen. Eine mittelgradige depressive Episode stellt sodann rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine von depressiven Verstim mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten grundsätzlich auch als therapeutisch angehbar ( Urteil 9C_302/2012 vom 13. August 2012 E. 4.3.2 mit Hinweisen [nicht publ . in : BGE 138 V 339 ]).
Damit vermag die de pressive Symptomatik selbst bei Erreichen einer mittelgradigen Ausprägung keinen vollständig invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden darzu stellen. 6.2
Ins Leere stösst sodann die Kritik, zur psychiatrischen Abklärung i m
Y.___ sei en
im Gegensatz zum A.___ keine Tests durch geführt worden (Urk. 1 S. 6), da die Rechtsprechung solchen Testverfahren höchs tens ergänzende Funktion zuerkennt, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ent schei dend bleibt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2 sowie Bundesgerichtsurteile 9C_458/2008 vom 23. September 2008 E. 4.2, 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1 und 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5) . 6.3
E ntgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) überzeugen e ben falls die im Y.___ - Gutachten vom 10. Mai 2012 angegebenen Gründe für die Verwerfung der von Dr. C.___ und den Therapeuten des A.___ gestellten Diagnose eines Status nach p osttraumatische r
Belas tungsstörung im Jahre 199 5. Zu bedenken ist diesbezüglich
einerseits , dass die Akten , insbesondere die Angaben im Bericht des A.___ vom 30. Juni 2010 (Urk. 8/68 S. 3),
keine rlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines T raumas
nach ICD-10 F43.1 liefern. Darunter wird ein belasten des Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit au ss erge wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausma ss gefasst , was bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde . Hierzu gehören eine durch Naturer eignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampf hand lung, ein schwerer Unfall oder der Umstand, Zeuge des gewaltsamen Todes an derer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder an derer Verbre chen zu sein (Weltgesundheitsorganisation, I nternationale Klassifi kation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien,
9. Auflage, Bern 2014 , S. 207 ).
Da die Beschwerdeführerin bereits 1990 somit zwei Jahre vor dem Ausbruch des Krieg s in ihrem Heimatland in die Schweiz emigrierte ,
wurde sie mit dem Krieg lediglich indirekt
über ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen konfrontiert.
Diese
Kriegs er fah rungen
mö gen zwar belastend gewesen sein , i hnen fehlt jedoch die geforderte Schwere um sie als traumatisches Erlebnis zu qualifizieren.
Andererseits erwähnte die Beschwerdeführerin während der Begutachtung i m
Y.___
den 1995 erlittenen Abort mit operativer Entfernung der Plazenta im Rahmen der persönlichen Anamnese (Urk. 8/72 S. 9) , ohne ihn jedoch als schwere
traumatische
Erfahrung zu bezeichnen. Ebenfalls im A.___ wurde der Abort lediglich als „ b elastend”
interpretiert (Urk. 8/87 S. 2
f.) , weshalb auch dieses
unbestrittenermassen belastende Erlebnis kein Auslöser einer Traumatisierung im Sinne von ICD-10 43.1 darstellen kann . Weitere traumatische Erlebnisse lassen sich den Akten nicht entnehmen.
Darüber hinaus w ies
der psychiatrische Gutachter de s
Y.___
zu Recht auf das Fehlen der typischen Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung nach DSM-IV hin (Urk. 8/72 S. 14) , welche sich von den in ICD 10 F43.1 ge nann ten Kriterien nicht wesentlich unterscheidet (vgl. Sass / Wittchen / Zaudig / Houben , Diagnostisches und Statistisches Manual Psy chischer Störungen –
Text revision
DSM-IV-TR, Göttingen 2003, S. 515 ff.).
Die t ypische n Symptome lassen sich auch nicht der Berichterstattung der be handelnden Ärzte entneh men, weshalb die Schlussfolgerungen im Y.___ - Gutachten vom 10. Mai 2012 auch diesbezüglich überzeugen . 6.4
Weiter rügt die Beschwerdeführerin einen Widerspruch des Y.___ - Gutachten s vom 10. Mai 2012
m i t
der orthopädischen Einschätzung einer 100 % ige n Ar beits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und der Verneinung einer ge sund heitlichen V er s chlimmerung (Urk. 1 S. 7 f.).
Zwar schätzten die Gutachter der MEDAS Z.___ im Jahre 2002 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit auf 70 % ein (Urk. 8/16 S.
14). Dies begründeten sie damit, dass die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Hilfsbäckerin im Restaurant eines Supermarkts zur Hälfte eine leichte und zur Hälfte eine mittelschwere Tätigkeit darstelle (Urk. 8/16 S.
13 f.). D ie Y.___ - Gutachter
gingen von einem anderen Anforderungsprofil aus, näm lich von einer zumindest mittel schweren Tätigkeit im Reinigungsdienst eines Restaurants ,
welche sie der asthen konfigurierten Beschwerdeführerin bereits rein konstitutio nell als unzumutbar erachteten. Wenn aber die Gutachter von verschiedenen Anforderungsprofilen der angestammten Tätigkeit ausgingen, ist es nachvoll ziehbar, dass sie auch zu unterschiedlichen Einschätzungen kamen. Diese un terschiedliche Beurteilung vermag jedoch die Beweiskraft des Y.___ - Gutachtens vom
10. Mai 2012 nicht zu schmälern.
Hinsichtlich des für die spätere Durchführung des Einkommensvergleichs mass gebende n Verlauf s der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
besteht dagegen Ü bereinstimmung zwischen dem Gutachten der MEDAS Z.___ vom 14. Juni 2002 und dem Y.___ - Gutachten vom 10. Mai 2012. 6.5
Der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Zusammenhang mit der de pressiven Erkrankung und der Persönlichkeitsstruktur erkannten die Y.___ - Gut achter eine die Arbeitsfähigkeit um 20 % einschränkende Wirkung zu . Rech t sprechungsgemäss ist dabei ent scheidend, ob die betroffene Person, von ihrer psy chischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Umstände, welche die Schm erzbe wäl tigung intensiv und kon stant behindern könnten, würde es der leichten bis höchstens mittelgradigen depressiven Episode an der erfor derlichen (erhebli chen) Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer fehlen, damit angenommen werden könnte, dass es sich dabei um ein selbständiges Leiden und nicht ledig lich um eine reaktive Be gleiterscheinung der Schmerzver arbeitungsstörung handle. Zwar ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin insbesondere seit dem krank heitsbedingten Verlust der Arbeitsstelle wichtige soziale Kontakte verloren hat. Doch kann angesichts der bei der psy chiatrischen Begutachtung angegebenen sonntäglichen Kontakte mit Bekannten und der Teilnahme am Paarleben (Urk. 8/72 S. 8 ) nicht von einem schwerwiegenden, nahezu umfas senden sozia len
Rückzug mit gleichsam apathischem Verharren in sozialer Iso lierung gesproche n werden. Ferner besteht im Lichte der Aktenlage kei n Grund zur Annahme eines ausge prägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren pri mären Krankheitsge winns ; ein sekundärer Krankheitsgewinn (Schmerz etwa als Entlastung von Pflichten) wäre hingegen rechtlich unbeachtlich. Schliesslich wiegt der Umstand, dass die Behandlungsergebnisse trotz längerer Therapie ins gesamt nicht wie erhofft aus fielen, in Würdigung der Gesamtsituation nicht derart schwer, dass dies zu samm en mit dem inzwischen wohl chronifizierten Krankheits verlauf die Unzu mutbarkeit einer Schmerzüberwindung rechtfertigen lässt. Aus rechtlicher Sicht sprechen somit nach wie vor keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psy chischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen eine Erwerbstätigkeit zu einem auf reduzierten 80 % Pensum auszu üben. 6. 6
Auch erfüllt das Y.___ - Gutachten vom
10. Mai 2012 die weiteren Anfor derun gen an eine beweistaugliche bezi ehungsweise beweiskräftige medi zinische Ent scheidungsgrundlage : Es beruht auf ei ner eingehenden psychiatrischen ortho pädischen und neurologischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Be schwerden, setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwer deführerin auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein.
Demgegenüber scheinen sich die behandelnden Ärzte in ihren Stellungnahmen den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wohl auch im Hinblick auf die Behandlungsziele
einen höheren Stellenwert beigemessen zu haben, wel c he
Vermutung auch von den Y.___ - Gutachtern geäussert wurde (Urk. 8/72 S.
E. 18 f.) . Dadurch lässt sich die Diskrepanz zwischen den Einschätzungen der Y.___ - Gut achter einerseits und derjenigen des Psychiaters Dr. C.___ , der Haus ärztin Dr. B.___ sowie der Therapeuten des A.___ ande rer seits erklären . 6.7
Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht auf das Y.___ - Gutachten vom
10. Mai 2012 abgestellt und ist davon ausgegangen, dass die Beschwerde führerin mit Ausnahme einer vorübergehenden Verschlimmerung aus psychi atrischer Sicht im Jahre 2010
für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit weiterhin zu 8 0 % arbeits fähig ist.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist mit Bezu g auf den medizinischen Sachver halt von im Wesentlichen unveränderten Verhä ltnissen seit der ersten Renten ab lehnung am
26. März 2003 (Urk. 8/37 ) auszugehen .
Da auch keine erwerb li chen Veränderungen ersichtlich sind und solche auch nicht substantiiert geltend gemacht wurden – ein u nbegründe ter Hinweis auf ein heute höheres Validen e inkommen (Urk.
1 S.
9) reicht hierfür nicht –
ist von einem unveränderten, nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad auszugehen. Die Beschwerde ist damit ab zu weisen. 7.
Zwecks Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 9), hat sich die Beschwerdeführerin mit einem entsprechenden Gesuch an die Be schwerdegegnerin zu wenden, damit diese die Voraussetzungen für die Leis tungszusprechung prüfe. 8 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00166 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
18. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Einspracheentscheid vom 26. März 2003 verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der 1970 geborenen und zu letzt als Hilfsbäckerin erwerbstätig gewesene n
X.___ auf berufliche Mass nahmen und eine Invalidenrente (Urk. 8/37).
Am 23. Mai 2011 meldete sich die
seither nicht mehr erwerbstätig gewesene Versicherte unter Hinweis auf seit 2000 bestehende psychische Beschwerden und Gelenkschmerzen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/49). Daraufhin tä tigte die IV-Stelle Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Ins besondere liess sie die Versicherte in der MEDAS Y.___ begutachten (Gutachten vom 10. Mai 2012, Urk. 8/72). N a ch Durchführung des Vorbescheid verfahrens (Urk. 8/77 ff.)
ver neinte sie mit Verfügung vom
15. Januar 2013 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 13. Februar 2013 Beschwerde mit dem Rechts be gehren um Zusprechung mindestens einer halben Invalide nrente, eventualiter um erneuten Entscheid nach Durchführung einer polydisziplinären Abklärung, sowie um Gewährung von geeigneten beruflichen Massnahmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2013 in for miert wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer de wei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem An fechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gang en ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Im vorliegenden Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin sowohl die Zu spre ch ung einer Invalidenrente als auch die Durchführung von beruflichen Massnahmen (Urk. 1 S. 2). Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom
15. Ja nuar 2013 ist jedoch nur der Rentenanspruch (vgl. Urk. 2). Im vorliegen den Verfahren zu prüfen i st demzufolge lediglich der Anspruch auf eine Invali denrente , während auf den Antrag um Zu sprechung beruflicher Eingliede rungs massnahmen nicht einzutreten ist. 2 . 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2 .2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2 . 4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stim mung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch er heblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S.
84 E.
1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E.
1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neu e Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Ver ä nderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu be jahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che mate rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2 . 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2 . 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sich tigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärzt liche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 .
Zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung einer anspruchsrelevanten Ände rung bildet der die erste Rentenablehnung bestätigende Einspracheent scheid vom 26. März 2003 (Urk. 8/37). Dieser Entscheid gründet auf dem Gut achten der MEDAS
Z.___ vom 14. Juni 2002 (Urk. 7/16, insbe s on dere
S.
13 f.) , wo rin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wur den: - Asthenische Konstitution - Untergewicht (161 cm/47.5 kg/BMI 18.5) - vegetative Dystonie - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulärer Symptoma tik links - Segmentdegeneration L5/S1 mit Bandscheiben-Dehydratation und kleiner, nicht neurokompressiver
Diskusprotrusion - Flachrücken - Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Schmerzausweitung in Richtung eines Panvertebralsyndroms und einer Ganz körperschmerzstörung - funktionel les sensibles Hemisyndrom links
Daneben bestand eine sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirkende Abduzen sparese links, wahrscheinlich mit Amblyopie . Der über Schmerzen in der ganzen Wirbelsäule sowie in den Beinen klagenden Beschwerdeführerin wurde eine Ar beitsfähigkeit von 70 % für die zuletzt ausgeübte, leichte bis mittelschwere Tä tigkeit als Hilfsbäckerin und als Hausfrau beziehungsweise eine lediglich aus psychiatrischer Sicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leichten Tätigkeit attestiert.
4 .
Die Beschwerdegegnerin begrün det die erneute Rentenablehnung damit, dass die
Beschwerdeführerin laut dem Y.___ - Gutachten vom 10. Mai 2012 (Urk. 8/72) in der angestammten sowie in einer behinderungsangepassten Tätig keit weiter hin zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 1 , Urk. 7) .
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, auf das Y.___ -Gutachten könne wegen offensichtlicher Widersprüchlichkeit und Un voll ständigkeit nicht abgestellt werden. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung in der MEDAS Z.___ im Jahre 2002 wesentlich ver schlimmert (Urk. 1 S. 6 ff.). 5 . 5 .1
Im Bericht des A.___ vom 30. Juni 2010 (Urk. 8/68 ) wurden aufgrund einer vom 12. April bis 7. Juni 2010 dauernden tages klini schen Behandlung folgende Diagnosen gestellt: - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Selbstunsichere Persönlichkeit (ICD-10 F60.6) - Minimale mediolaterale
Diskusprotrusion L5/S1 links (Erstdiagnose im Mai 2000) - Leichte Hyperkyphose der mittleren Brustwirbelsäule mit beginnender Spon dylosis
deformans , leichte Chondrose Th7/8, kleine Schmorl’sche Knoten in den Endplatten Th9-12 am ehesten vereinbar mit Status nach leichtem Morbus Scheuermann, leichte Chondrose L5/S 1. Der Diskus L5/S1 ist fast vollständig dehydriert und zeigt paramedian bis knapp foraminal links eine breitbasige Vorwölbung mit leichter Impression des Duralschlauches (Erstdiagnose im September 2000)
Im Bericht wurde weiter ausgeführt , dass die Beschwerdeführerin weiter hin unte r Schmerzen in der ganzen Wirbelsäule leide. Zusätzlich klage sie über Kopf schmerzen sowie Schmerzen in beiden Beinen, Armen und Fingern . Ab 2000 hätten Depressionen mit Lust- und Interessenlosigkeit, Müdigkeit, An triebs losig keit, Konzentrationsstörungen, Sinnlosigkeitsgedanken, Vergesslich keit, Gedan ken kreisen , Rückzug, Schlafstörungen und Appetitverminderung eingesetzt. Auf grund der schweren Depression und des von der Beschwerde führerin be schrie benen Leistungsbildes schätzten die berichtenden Therapeuten die Arbeits unfähigkeit auf 100 % ein. 5 .2
Seit 2005 wird die Beschwerdeführerin von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, hausärztlich betreut . Im Bericht vom 7. September 2011 (Urk. 8/58) stellt e Dr. B.___
folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches Schmerzsyndrom - degenerative Wirbelsäulenveränderungen - Dekonditionierung - muskuläre Insuffizienz - Depression
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass sie dagegen folgenden Diagno sen bei: - Meni e r e /Tinnitus - Unterbauchbeschwerden multipler Aetiologie - Hypotonie - Migräne - Eisenmangel
Weiter führte sie aus, die Beschwerdeführerin klage über chronische multiple Beschwerden des Bewegungsapparates, vor allem der Lendenwirbelsäule. Be fund und Prognose seien unverändert. Die Beschwerdeführerin könne nicht ar beiten und mache den Haushalt. Die bisherige Tätigkeit sei kaum noch zumut bar. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit über zehn Jahren in keinem Ar beitsprozess. 5 .3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,
behan delt die Be schwerdeführerin seit Dezember 200 4. Im Bericht vom
4. Oktober 2011 (Urk. 8/61)
stellte er folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Epi sode (ICD-10 F33.11, F33.2) , seit 2004 - Selbstunsichere Persönlichkeit (ICD-10 F60.6) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach 1995 - Chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen seit vielen Jahren
Sodann gab er an , nach der ersten Rentenablehnung habe die Beschwerdeführe rin weiter unter intensiven körperlichen Beschwerden gelitten. Sie sei gar nicht imstande gewesen, einer auswärtigen Tätigkeit nachzugehen. Anfang 2004 sei es zum Ausbruch der psychischen Beschwerden gekommen . Zu Behandlungsbe ginn am 2. Dezember 2004 habe er einen depressiven Zustand mit so matischen Symptomen und intensiven Ängsten festgestellt. Der Zustand habe sich bis heute als therapieresistent erwiesen. Die depressiven und Angstsymp tome be stün den in voller Intensität weiter. Die Störung habe sich chronifiziert und einen weiteren invalidisierenden Verlauf genommen. Nach dem bisherigen Ver lauf des psychischen Leidens und dem jetzigen Krankheitsbild sei auch in Zu kunft mit weiterer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Abschliessend attestierte Dr. C.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Behandlungsbeginn und eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit für jegliche Tätigkeit seit Februar 2010.
Im Verlaufsbericht vom 13. März 2012 (Urk. 8/66) an Dr. B.___ wiederholte Dr. C.___ die der Beschwerdegegnerin gegenüber gemachten Angaben. 5.4
Laut Y.___ - Gutachten vom 10. Mai 2012 (Urk. 8/72) wirken sich folgende Diag nosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (S. 16 f.) : - Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - rumpfmuskulärem Globaldefizit und Dysbalance , verkürzter Ilipsoas - röntgenologisch leichtgradiger
Atlantoaxialarthrose und mässiger Spondylar throse C2-4 sowie fortgeschrittener praesacraler
Chondrose L3/4 - grazilem Habitus und asthener Konfiguration - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depres sive Episode (ICD-10 F33.0/33.1) mit - anhaltender somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei - asthen
dependenter Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73)
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie dagegen folgenden Diag nosen bei (S. 17) : - Abduzensparese links - Wurzelreizsyndrom L5 links - Oberes Zervikalsyndrom - Ulnaris -Reizsyndrom beidseits
Weiter führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin leide seit zwölf Jah ren unter ubiquitäre n Schmerzen. Die chronische Schmerzsymptomatik sei als Ausdruck einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren. Der Ausprägungsgrad der Depression sei keineswegs so stark, wie aus den vor gelegten Akten zunächst ersichtlich gewesen sei. Die in der Vergangenheit ge stellte Diagnose einer mittelschweren oder gar schweren depressiven Episode sei nicht zu bestätigen. Das Niveau einer mittelschweren depressiven Episode werde allenfalls gerade eben erreicht. Hinsichtlich der in der Vergangenheit wiederholt diagnostizierten asthen
dependenten Persönlichkeitsstruktur zeige sich das as thene Persönlichkeitsbild , allerdings nicht von krankheitswertigem Ausmass . Die Beschwerdeführerin sei trotz unverkennbarer asthen
dependenten Akzente n in der Persönlichkeitsstruktur hinreichend in der Lage, sich auf jeweilige Situa ti o nen, Sachverhalte und das Gegenüber einzustellen. Gegen die Annahme einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung spreche darüber hinaus, dass die Be schwerdeführerin in der Lage gewesen sei, 1990 in die Schweiz zu emigrieren und in den Folgejahren auch gut integriert zu arbeiten. Die wiederholt beschrie bene Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht bestätigt wer den. Trotz insistierender Nachfrage habe die Beschwerdeführerin ein traumati sie rendes Ereignis verneint . Des Weiteren fänden sich keinerlei Symptome, die den Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach DSM-IV gerecht würden (S.
14 f., S.
17).
Ferner sei aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Relevanz für die Ar beits fähigkeit zu stellen . Eine linksseitige Abduzensparese bleibe ebenso ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wie ein Wurzelreizsyndrom L5 links und ein oberes Zervikalsyndrom . Auch ein Ulnarisreizsyndrom beidseits sei für die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht relevant (S. 16 f.).
A us orthopädisch- traumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage,
nur noch leichte rückenadaptierte Tätigkeiten zu einem Pensum von 80 % zu verrichten. Dabei sollte sie die Arbeitsposition zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen wechseln können. Zu meiden seien Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie vornübergebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an die Halswirbelsäule und an den Rumpf. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst eines Restaurants könne die Beschwerdeführerin nicht mehr verrichten, da sie als mittelschwer einzu stufen sei (S. 15 f.) .
Zusammenfassend gelang t en die Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zur Auf fassung, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihrem Belastbarkeitsprofil entsprechend Tätigkeiten in einer integral betrachteten Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % zu verrichten . Eine massgebliche Verschlimme rung gegenüber dem Gutachten der MEDAS Z.___ aus dem Jahre 2002 sei nicht eingetreten. Möglicherweise möge passager im Jahre 2010 eine ak zen tuier te depressive Symptomatik vorgelegen haben, welche die Notwendigkeit der teilstationären Behandlung im A.___ begründet habe. Mittlerweile sei der psychopathologische Befund aber wieder stabiler (S. 17 f., S. 20) . Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihrer körperlichen Konstitution entsprechende leichte körperliche Arbeit einfacher bis durch schnittlicher geistiger Art mit einfacher bis durchschnittlic her Verantwortung zu verrichten
(S. 18) . 6. 6.1
Gegen das Y.___ - Gutachten vom 10. Mai 2012 wendet die Beschwerdeführerin zunächst ein, mit einer rezidiv i erenden depressiven Störung und einer asthen
dependenten Persönlichkeitsakzentuierung sei eindeutig eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes diagnostiziert worden. Eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei jedoch unterlassen worden (Urk. 1 S. 6).
Es mag zwar zutreffen, dass sich das Beschwerdebild im Laufe der Jahre subjek tiv verschlechtert hat und sich die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag noch mehr eingeschränkt fühlt, als dies zur Zeit der ersten Rentenablehnung der Fall war. Infolge der inzwischen durchgeführten ärztlichen Abklärungen und der eingeleiteten Psychotherapie ist
die Liste der Diagnosen aus orthopädischer , neurologischer und nicht zuletzt aus psychiatrischer Sicht detail lierter gewor den. Eine neu dazu gekommene Diagnose, mit welcher eine zusätz liche Ein schränkung der Arbeits fähigkeit verbunden wäre, hat sich daraus indes nicht ergeben . So legten die Y.___ - Gutachter
nachvollziehbar dar , wieso trotz asthen
dependenter Akzente in der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdefüh rerin keine krankheitswertige Persönlichkeitsstörung vorliegt (Ur
k. 8/72 S. 14). Diese neu in sogenannter ICD-10-Z-Kodierung gestellte Diagnose stellt recht sprechungsge mäss keine invaliditätsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträch tigung dar (vgl. Bundesgerichtsurteil
9C_605/2012 vom 23. Januar 2013 E. 3.3 mit Hinweisen ).
Hinsichtlich der bald nach der ersten Rentenablehnung aufgetretenen depressi ven Störung ist festzuhalten, dass e ine depressive Entwicklung wie sie im Y.___ - Gutachten vom 10. Mai 2012 diagnostiziert wird s elbst bei Vorliegen ei ner definitionsgemäss vorübergehenden
höchstens mittelgradigen Episode nicht die nötige Intensität, Ausprägung und Dauer auf weist , um als eigenstän dige Krankheit betrachtet zu werden. Vielmehr ist darin in erster Linie eine (re aktive) Begleiterkrankung zu der seit Jahren bestehenden anhaltenden somato formen Schmerzstörung zu sehen. Eine mittelgradige depressive Episode stellt sodann rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine von depressiven Verstim mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten grundsätzlich auch als therapeutisch angehbar ( Urteil 9C_302/2012 vom 13. August 2012 E. 4.3.2 mit Hinweisen [nicht publ . in : BGE 138 V 339 ]).
Damit vermag die de pressive Symptomatik selbst bei Erreichen einer mittelgradigen Ausprägung keinen vollständig invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden darzu stellen. 6.2
Ins Leere stösst sodann die Kritik, zur psychiatrischen Abklärung i m
Y.___ sei en
im Gegensatz zum A.___ keine Tests durch geführt worden (Urk. 1 S. 6), da die Rechtsprechung solchen Testverfahren höchs tens ergänzende Funktion zuerkennt, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ent schei dend bleibt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2 sowie Bundesgerichtsurteile 9C_458/2008 vom 23. September 2008 E. 4.2, 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1 und 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5) . 6.3
E ntgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) überzeugen e ben falls die im Y.___ - Gutachten vom 10. Mai 2012 angegebenen Gründe für die Verwerfung der von Dr. C.___ und den Therapeuten des A.___ gestellten Diagnose eines Status nach p osttraumatische r
Belas tungsstörung im Jahre 199 5. Zu bedenken ist diesbezüglich
einerseits , dass die Akten , insbesondere die Angaben im Bericht des A.___ vom 30. Juni 2010 (Urk. 8/68 S. 3),
keine rlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines T raumas
nach ICD-10 F43.1 liefern. Darunter wird ein belasten des Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit au ss erge wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausma ss gefasst , was bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde . Hierzu gehören eine durch Naturer eignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampf hand lung, ein schwerer Unfall oder der Umstand, Zeuge des gewaltsamen Todes an derer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder an derer Verbre chen zu sein (Weltgesundheitsorganisation, I nternationale Klassifi kation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien,
9. Auflage, Bern 2014 , S. 207 ).
Da die Beschwerdeführerin bereits 1990 somit zwei Jahre vor dem Ausbruch des Krieg s in ihrem Heimatland in die Schweiz emigrierte ,
wurde sie mit dem Krieg lediglich indirekt
über ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen konfrontiert.
Diese
Kriegs er fah rungen
mö gen zwar belastend gewesen sein , i hnen fehlt jedoch die geforderte Schwere um sie als traumatisches Erlebnis zu qualifizieren.
Andererseits erwähnte die Beschwerdeführerin während der Begutachtung i m
Y.___
den 1995 erlittenen Abort mit operativer Entfernung der Plazenta im Rahmen der persönlichen Anamnese (Urk. 8/72 S. 9) , ohne ihn jedoch als schwere
traumatische
Erfahrung zu bezeichnen. Ebenfalls im A.___ wurde der Abort lediglich als „ b elastend”
interpretiert (Urk. 8/87 S. 2
f.) , weshalb auch dieses
unbestrittenermassen belastende Erlebnis kein Auslöser einer Traumatisierung im Sinne von ICD-10 43.1 darstellen kann . Weitere traumatische Erlebnisse lassen sich den Akten nicht entnehmen.
Darüber hinaus w ies
der psychiatrische Gutachter de s
Y.___
zu Recht auf das Fehlen der typischen Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung nach DSM-IV hin (Urk. 8/72 S. 14) , welche sich von den in ICD 10 F43.1 ge nann ten Kriterien nicht wesentlich unterscheidet (vgl. Sass / Wittchen / Zaudig / Houben , Diagnostisches und Statistisches Manual Psy chischer Störungen –
Text revision
DSM-IV-TR, Göttingen 2003, S. 515 ff.).
Die t ypische n Symptome lassen sich auch nicht der Berichterstattung der be handelnden Ärzte entneh men, weshalb die Schlussfolgerungen im Y.___ - Gutachten vom 10. Mai 2012 auch diesbezüglich überzeugen . 6.4
Weiter rügt die Beschwerdeführerin einen Widerspruch des Y.___ - Gutachten s vom 10. Mai 2012
m i t
der orthopädischen Einschätzung einer 100 % ige n Ar beits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und der Verneinung einer ge sund heitlichen V er s chlimmerung (Urk. 1 S. 7 f.).
Zwar schätzten die Gutachter der MEDAS Z.___ im Jahre 2002 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit auf 70 % ein (Urk. 8/16 S.
14). Dies begründeten sie damit, dass die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Hilfsbäckerin im Restaurant eines Supermarkts zur Hälfte eine leichte und zur Hälfte eine mittelschwere Tätigkeit darstelle (Urk. 8/16 S.
13 f.). D ie Y.___ - Gutachter
gingen von einem anderen Anforderungsprofil aus, näm lich von einer zumindest mittel schweren Tätigkeit im Reinigungsdienst eines Restaurants ,
welche sie der asthen konfigurierten Beschwerdeführerin bereits rein konstitutio nell als unzumutbar erachteten. Wenn aber die Gutachter von verschiedenen Anforderungsprofilen der angestammten Tätigkeit ausgingen, ist es nachvoll ziehbar, dass sie auch zu unterschiedlichen Einschätzungen kamen. Diese un terschiedliche Beurteilung vermag jedoch die Beweiskraft des Y.___ - Gutachtens vom
10. Mai 2012 nicht zu schmälern.
Hinsichtlich des für die spätere Durchführung des Einkommensvergleichs mass gebende n Verlauf s der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
besteht dagegen Ü bereinstimmung zwischen dem Gutachten der MEDAS Z.___ vom 14. Juni 2002 und dem Y.___ - Gutachten vom 10. Mai 2012. 6.5
Der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Zusammenhang mit der de pressiven Erkrankung und der Persönlichkeitsstruktur erkannten die Y.___ - Gut achter eine die Arbeitsfähigkeit um 20 % einschränkende Wirkung zu . Rech t sprechungsgemäss ist dabei ent scheidend, ob die betroffene Person, von ihrer psy chischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Umstände, welche die Schm erzbe wäl tigung intensiv und kon stant behindern könnten, würde es der leichten bis höchstens mittelgradigen depressiven Episode an der erfor derlichen (erhebli chen) Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer fehlen, damit angenommen werden könnte, dass es sich dabei um ein selbständiges Leiden und nicht ledig lich um eine reaktive Be gleiterscheinung der Schmerzver arbeitungsstörung handle. Zwar ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin insbesondere seit dem krank heitsbedingten Verlust der Arbeitsstelle wichtige soziale Kontakte verloren hat. Doch kann angesichts der bei der psy chiatrischen Begutachtung angegebenen sonntäglichen Kontakte mit Bekannten und der Teilnahme am Paarleben (Urk. 8/72 S. 8 ) nicht von einem schwerwiegenden, nahezu umfas senden sozia len
Rückzug mit gleichsam apathischem Verharren in sozialer Iso lierung gesproche n werden. Ferner besteht im Lichte der Aktenlage kei n Grund zur Annahme eines ausge prägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren pri mären Krankheitsge winns ; ein sekundärer Krankheitsgewinn (Schmerz etwa als Entlastung von Pflichten) wäre hingegen rechtlich unbeachtlich. Schliesslich wiegt der Umstand, dass die Behandlungsergebnisse trotz längerer Therapie ins gesamt nicht wie erhofft aus fielen, in Würdigung der Gesamtsituation nicht derart schwer, dass dies zu samm en mit dem inzwischen wohl chronifizierten Krankheits verlauf die Unzu mutbarkeit einer Schmerzüberwindung rechtfertigen lässt. Aus rechtlicher Sicht sprechen somit nach wie vor keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psy chischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen eine Erwerbstätigkeit zu einem auf reduzierten 80 % Pensum auszu üben. 6. 6
Auch erfüllt das Y.___ - Gutachten vom
10. Mai 2012 die weiteren Anfor derun gen an eine beweistaugliche bezi ehungsweise beweiskräftige medi zinische Ent scheidungsgrundlage : Es beruht auf ei ner eingehenden psychiatrischen ortho pädischen und neurologischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Be schwerden, setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwer deführerin auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein.
Demgegenüber scheinen sich die behandelnden Ärzte in ihren Stellungnahmen den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wohl auch im Hinblick auf die Behandlungsziele
einen höheren Stellenwert beigemessen zu haben, wel c he
Vermutung auch von den Y.___ - Gutachtern geäussert wurde (Urk. 8/72 S.
18 f.) . Dadurch lässt sich die Diskrepanz zwischen den Einschätzungen der Y.___ - Gut achter einerseits und derjenigen des Psychiaters Dr. C.___ , der Haus ärztin Dr. B.___ sowie der Therapeuten des A.___ ande rer seits erklären . 6.7
Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht auf das Y.___ - Gutachten vom
10. Mai 2012 abgestellt und ist davon ausgegangen, dass die Beschwerde führerin mit Ausnahme einer vorübergehenden Verschlimmerung aus psychi atrischer Sicht im Jahre 2010
für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit weiterhin zu 8 0 % arbeits fähig ist.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist mit Bezu g auf den medizinischen Sachver halt von im Wesentlichen unveränderten Verhä ltnissen seit der ersten Renten ab lehnung am
26. März 2003 (Urk. 8/37 ) auszugehen .
Da auch keine erwerb li chen Veränderungen ersichtlich sind und solche auch nicht substantiiert geltend gemacht wurden – ein u nbegründe ter Hinweis auf ein heute höheres Validen e inkommen (Urk.
1 S.
9) reicht hierfür nicht –
ist von einem unveränderten, nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad auszugehen. Die Beschwerde ist damit ab zu weisen. 7.
Zwecks Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 9), hat sich die Beschwerdeführerin mit einem entsprechenden Gesuch an die Be schwerdegegnerin zu wenden, damit diese die Voraussetzungen für die Leis tungszusprechung prüfe. 8 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner