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IV.2013.00165

Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren bejaht

Zürich SozVersG · 2013-08-23 · Deutsch ZH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht [ GSVGer ]),

gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) der gesuchstellenden Person im Sozialversi cherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Ver hältnisse es erfordern, wobei unentgeltliche Verbeiständung im Verwal tungs verfahren gewährt wird, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich ge boten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung),

sich die Frage, ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen beurteilt, mithin im Einzelfall zu fragen ist, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei-ziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozess- beziehungsweise Verfahrensausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hin weisen),

vorliegend der Beschwerdeführer sich im Mai 2009 zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 12/7),

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juli 2010 eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. März 2010 zusprach (Urk. 12/46),

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 20. Juli 2012 den Anspruch auf eine unveränderte Invalidenrente bestätigte (Urk. 12/65),

der Beschwerdeführer darauf am

24. Juli 2012 eine beschwerdefähige Verfü gung verlangte und um Zusendung der vollständigen IV-Akten an die Sozial beratung

der Stadt Y.___ ersuchte (Urk. 12/66),

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. Augus t 2012 die Abweisung seines Gesuchs um Erhöhung der Invaliden rente in Aus sicht stellte (Urk. 12/69), woge gen der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster (Vollmacht vom 27. August 2012 [Urk. 12/71]), am 19. September 2012 Einwand erheben

und um unen t geltliche Rechtsverbeiständung ersuchen liess (Urk. 12/74),

vorliegend die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (vgl. Urk. 12/73),

strittig und zu prüfen ist, ob die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist,

d ie

Besc hwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Januar 2013

eine Ver schlech terung des Gesundheitszustandes verneint hatte (Urk. 2),

in medizinischer Hinsicht der behand elnde Psychotherapeut, Dr. rer . nat.

Z.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP-ASP, in seinem Bericht vom 25. Februar 2013 festhielt, aufgrund des vorliegenden Verlaufs müsse davon ausgegangen werden, dass eine Integration des Beschwerdeführers in eine Er werbstätigkeit kaum realisierbar sei (Urk. 8, vgl. auch Bericht von Dr. Z.___ vom 17. Oktober 2012 [Urk. 11/78 ]; siehe auch Schreiben von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Januar 2013 [Urk. 11/88]),

med. pract . B._ __, Facharzt für Allgemeinmedizin, R egionaler Ärztlicher Dienst, in seiner Stellungnahme vom

7. März 2013 [Urk. 20] erklärte, aus medizinischer Sicht sei weiterhin unklar, ob sich der Gesundheitszustand und die medizini schen Diagnosen, im Vergleich zum Zeitpunkt des Rentenbeschlusse s, objekti vierbar geändert hätten; o b nun eine definitive Veränderung des Gesundheits zustandes seit der letzten Begutachtung eingetreten sei, könne nicht a bschlies send beantwortet werden; a ufgrund des unklaren Sachverhalts, zur Plausibili sierung und Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit sei eine rheumatologisch-psychiatr ische Begutachtung erforderlich,

die Beschwerdegegnerin

darauf am 12. März 2013 zur Klärung der Leistungsan sprüche eine umfassende medizinische (rheumatologisch- psychiatrische) Un tersuchung als notwendig erachtete (Urk.

E. 15 ),

das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente

demnach nicht (mindestens) aus sichtslos zu sein scheint und angesichts der zu behandelnden Materi e grund sätzlich eine qualifizierte Rechtsvert retung angezeigt ist,

damit weiter zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im bei der Be schwer de gegnerin pende nten Verwaltungsverfahren keiner externen Rechtsver tretung be darf, weil er - wie die Beschwerdegegnerin argumentierte (Urk. 11)

- durch die Mitarbeiter der Sozialhilfebehörde der S tadt Y.___ ausreichend unter stützt wer den könnte,

der Beschwerde führer zwar von eine r Mitarbeiter in der Sozialberatung der Stadt Y.___ unterstützt wird (vgl. Urk. 12/61/4),

der Beschwerdeführer aber erklärte, die zuständige Sozialarbeiterin habe eine rechtskundige

Verbeiständung emp fohlen (Stellungnahme vom 22. Mai 2013, Urk. 14),

die Stadt Y.___ nicht verpflichtet ist, gegen ihren Willen beziehungsweise auf Ge heiss der Beschwerdegegnerin irgendwelche Drittpersonen in Rechtshändeln zu vertreten, und der Beschwerdeführer - sowei t ersichtlich - auch keinen ent sprechenden Recht sanspruch gegen die Stadt Y.___ hat (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2011.00036 vom 16. Januar 2012),

vorliegend streitentscheidend ist, dass der B eschwerdeführer nicht von der

So zialberatung der Stadt Y.___

vertreten wird, seine Bedürftigkeit aus gewiesen und anerkannt, die Sache nicht aussichtslos und eine rechtskundige Ver beiständung angesichts der Umstände geboten ist,

demnach die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2013 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache mit der Feststellung, dass der Bes chwerdeführer Anspruch auf eine unentge ltliche Rechtsvertretung im Ver waltungsverfahren hat, an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die Entschädigung festsetze;

in weiterer Erwägung, dass

die Beschwerde gegnerin zu verpflichten ist, dem obsiegenden Beschwerdefü hrer eine Prozess entschädigung zu bezahlen, und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

für das vorliegende Gerichtsver fahren zufolge Zusprechung einer vollen Prozessentschädigung als gege n standslos ge worden abzuschreiben ist; verfügt die Einzelrichterin:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 4. Februar 2013 um unentgeltliche Rechts beiständung für das vorliegende Gerichtsverfahren wird als gegens tandslos geworden abgeschrieben, und erkennt sodann: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2013 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Bes chwerdeführer An spruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren hat, an die Be schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit dies e zu gegebener Zeit die Ent schä di gung festsetze. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerRubeli DM/YR/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00165 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom

23. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Ver fügung vom 17. Januar 2013 das Gesuch von X.___ um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen hatte

(Urk. 2);

nach Einsicht in

die Eingabe von X.___ vom 14. Februar 2013 (Urk. 1), mit welcher er Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Januar 2013 erheben liess mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung unter An erkennung seines An spruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren aufzuheben,

die Stellungnahme von X.___ vom 27. Februar 2013 (Urk. 7),

die auf Abweisung der Beschwerde schlie ssende Beschwerdeantwort der IV- Stelle

vom 4. April 2013 (Urk. 11),

die weitere Stellungnahme von X.___ vom 22. Mai 2013 (Urk. 14),

sowie die weitere Stellungnahme der IV-Stelle vom 15. August 2013 (Urk. 19; samt provisorischem Feststellungsblatt [vom 15. August 2013, Urk. 20]),

sowie die weiteren Verfahrensakten;

in Erwägung, dass

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht [ GSVGer ]),

gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) der gesuchstellenden Person im Sozialversi cherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Ver hältnisse es erfordern, wobei unentgeltliche Verbeiständung im Verwal tungs verfahren gewährt wird, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich ge boten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung),

sich die Frage, ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen beurteilt, mithin im Einzelfall zu fragen ist, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei-ziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozess- beziehungsweise Verfahrensausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hin weisen),

vorliegend der Beschwerdeführer sich im Mai 2009 zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 12/7),

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juli 2010 eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. März 2010 zusprach (Urk. 12/46),

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 20. Juli 2012 den Anspruch auf eine unveränderte Invalidenrente bestätigte (Urk. 12/65),

der Beschwerdeführer darauf am

24. Juli 2012 eine beschwerdefähige Verfü gung verlangte und um Zusendung der vollständigen IV-Akten an die Sozial beratung

der Stadt Y.___ ersuchte (Urk. 12/66),

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. Augus t 2012 die Abweisung seines Gesuchs um Erhöhung der Invaliden rente in Aus sicht stellte (Urk. 12/69), woge gen der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster (Vollmacht vom 27. August 2012 [Urk. 12/71]), am 19. September 2012 Einwand erheben

und um unen t geltliche Rechtsverbeiständung ersuchen liess (Urk. 12/74),

vorliegend die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (vgl. Urk. 12/73),

strittig und zu prüfen ist, ob die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist,

d ie

Besc hwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Januar 2013

eine Ver schlech terung des Gesundheitszustandes verneint hatte (Urk. 2),

in medizinischer Hinsicht der behand elnde Psychotherapeut, Dr. rer . nat.

Z.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP-ASP, in seinem Bericht vom 25. Februar 2013 festhielt, aufgrund des vorliegenden Verlaufs müsse davon ausgegangen werden, dass eine Integration des Beschwerdeführers in eine Er werbstätigkeit kaum realisierbar sei (Urk. 8, vgl. auch Bericht von Dr. Z.___ vom 17. Oktober 2012 [Urk. 11/78 ]; siehe auch Schreiben von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Januar 2013 [Urk. 11/88]),

med. pract . B._ __, Facharzt für Allgemeinmedizin, R egionaler Ärztlicher Dienst, in seiner Stellungnahme vom

7. März 2013 [Urk. 20] erklärte, aus medizinischer Sicht sei weiterhin unklar, ob sich der Gesundheitszustand und die medizini schen Diagnosen, im Vergleich zum Zeitpunkt des Rentenbeschlusse s, objekti vierbar geändert hätten; o b nun eine definitive Veränderung des Gesundheits zustandes seit der letzten Begutachtung eingetreten sei, könne nicht a bschlies send beantwortet werden; a ufgrund des unklaren Sachverhalts, zur Plausibili sierung und Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit sei eine rheumatologisch-psychiatr ische Begutachtung erforderlich,

die Beschwerdegegnerin

darauf am 12. März 2013 zur Klärung der Leistungsan sprüche eine umfassende medizinische (rheumatologisch- psychiatrische) Un tersuchung als notwendig erachtete (Urk. 15),

das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente

demnach nicht (mindestens) aus sichtslos zu sein scheint und angesichts der zu behandelnden Materi e grund sätzlich eine qualifizierte Rechtsvert retung angezeigt ist,

damit weiter zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im bei der Be schwer de gegnerin pende nten Verwaltungsverfahren keiner externen Rechtsver tretung be darf, weil er - wie die Beschwerdegegnerin argumentierte (Urk. 11)

- durch die Mitarbeiter der Sozialhilfebehörde der S tadt Y.___ ausreichend unter stützt wer den könnte,

der Beschwerde führer zwar von eine r Mitarbeiter in der Sozialberatung der Stadt Y.___ unterstützt wird (vgl. Urk. 12/61/4),

der Beschwerdeführer aber erklärte, die zuständige Sozialarbeiterin habe eine rechtskundige

Verbeiständung emp fohlen (Stellungnahme vom 22. Mai 2013, Urk. 14),

die Stadt Y.___ nicht verpflichtet ist, gegen ihren Willen beziehungsweise auf Ge heiss der Beschwerdegegnerin irgendwelche Drittpersonen in Rechtshändeln zu vertreten, und der Beschwerdeführer - sowei t ersichtlich - auch keinen ent sprechenden Recht sanspruch gegen die Stadt Y.___ hat (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2011.00036 vom 16. Januar 2012),

vorliegend streitentscheidend ist, dass der B eschwerdeführer nicht von der

So zialberatung der Stadt Y.___

vertreten wird, seine Bedürftigkeit aus gewiesen und anerkannt, die Sache nicht aussichtslos und eine rechtskundige Ver beiständung angesichts der Umstände geboten ist,

demnach die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2013 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache mit der Feststellung, dass der Bes chwerdeführer Anspruch auf eine unentge ltliche Rechtsvertretung im Ver waltungsverfahren hat, an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die Entschädigung festsetze;

in weiterer Erwägung, dass

die Beschwerde gegnerin zu verpflichten ist, dem obsiegenden Beschwerdefü hrer eine Prozess entschädigung zu bezahlen, und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

für das vorliegende Gerichtsver fahren zufolge Zusprechung einer vollen Prozessentschädigung als gege n standslos ge worden abzuschreiben ist; verfügt die Einzelrichterin:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 4. Februar 2013 um unentgeltliche Rechts beiständung für das vorliegende Gerichtsverfahren wird als gegens tandslos geworden abgeschrieben, und erkennt sodann: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2013 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Bes chwerdeführer An spruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren hat, an die Be schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit dies e zu gegebener Zeit die Ent schä di gung festsetze. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerRubeli DM/YR/ESversandt