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IV.2013.00163

Abstellen auf Gerichtsgutachten mit ergänzenden medizinischen Berichten; Einkommensvergleich, teilweise Gutheissung

Zürich SozVersG · 2015-02-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1960, arbeitete vom

1. November 1997 bis 29. Februar 2000 als Hilfs-/Fabrikationsarbeiter bei der Y.___

AG, wobei der letzte Arbeitstag am 22. Februar 2000 war (Urk. 6/13 Ziff. 1, Ziff. 4). Unter Hinweis auf seit eine m am 2

5. Mai 1999 erlittenen Unfall bestehende Beschwer den

meldete er sich am 11. Juni 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/7 Ziff. 6-7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 11. November 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend eine befristete halbe Rente vom 1. November 2000 bis 28. Februar 2002 zu (Urk. 6/46). 1.2

Am 18. Oktober 2008 meldete sich der nunmehr selbständig erwerbstätige ( Urk. 6/ 56 Ziff. 6.3.1 ) Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 6/56). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung des Versicherten (Urk. 6/68) und der Unfallversicherung (Urk. 6/77) sowie ein von der Krankentaggeldversicherung veranlasstes Gutachten (Urk. 6/74/3-11) bei. Ferner liess sie den Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen, worüber am 9. November 2010 berichtet wurde (Urk. 6/92).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/97, Urk. 6/102, Urk. 6/111, Urk. 6/117) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Januar 2013 rückwirkend eine befristete ganze Rente ab 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 zu (Urk. 6/126 = Urk. 2). 2. 2.1

Der Versicherte erhob am 13. Februar 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Januar 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm auch nach dem 30. September 2009 eine ganze Invalidenrente zuzuspre chen (Urk. 1 S. 2). Zudem stellte er den Antrag auf ein fachärztliches Gutachten zur Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des unfall- und krankheits bedingten Gesundheitsschadens (Urk. 1 S. 7).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 26. März 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

2.2

Das Gericht nahm den im Unfall versicherungs verfahren (Prozess UV.2013.00026) eingeholten medizinischen Bericht von Dr. med. Z.___ vom 5. März 2013 (Urk. 8) zu den Akten und veranlasste mit Verfügung vom 13. Mai 2013 (Urk. 15) beim Universitätsspital A.___ ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten, welches am 14. Januar 2014 (Urk. 19) erstattet wurde. Die Stellung nahmen der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2014 (Urk. 21) und des Beschwerdeführers vom 5. März 2014 (Urk. 23) zum Gutachten wurden mit Ver fügung vom

12. März 2014 (Urk. 24) der jeweiligen Gegenpartei zur Kennt nis gebracht .

D araufhin wurde

von den Gutachtern ein weitere r schriftliche r Bericht eingeholt (Urk. 27),

d er am 20. März 2014 erstattet und den Parteien am 23. April 2014 (Urk. 28) zur Kenntnisnahme zugestellt wurde .

Mit Beschluss vom 4. Juli 2014 (Urk. 29) wurde dem Beschwerdeführer die Mög lichkeit einer Schlechterstellung ( reformatio in peius ) dargelegt, woraufhin dieser mit Eingabe vom 30. August 2014 (Urk. 32) und unter Auflage eines Mag netresonanztomographie-Bericht s (MRT; Urk. 33/1 ) zum medizinischen Sachverhalt Stellung nahm und im Übrigen an seiner Beschwerde festhielt. Daraufhin wurde mit Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 34) von den Gut achtern ein e

medizinische Stellungnahme eingeholt, welche am

11. Oktober 2014 erstellt wurde und am 9. Dezember 2014 beim Gericht einging (Urk. 37). Auf Aufforderung des Gerichts (Urk. 38) präzisierten

die Gutachter am 18. Dezem ber 2014 ihr e anlässlich der Stellungnahme vom 11. Oktober 2014 abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 40), w as den Parteien am 6. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 41). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Her absetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Ver waltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerde weise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung aus geklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 6

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der me d izinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fach kenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stel len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfas sen. Ein Grund zum Abweichen kann vo rliegen, wenn die Gerichtsexper tise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingehol tes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner ge recht fertigt sein, wenn gegensätzliche Mei nungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als trif tig genug erschei nen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine sol che vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schluss folgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der befristeten ganzen Rente damit, seit September 200 9 sei der Beschwerdeführe r wiederum vollständig arbeits fähig , dies sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser/LKW-Chauf feur als auch für sämtliche andere Tätigkeiten auf dem freien Arbeits markt. Gestützt auf die vertrauensärztliche Untersuchung durch Dr. med. B.___ bestehe für behinderungsangepasste Tätigkeiten ab dem 26. Juni 2009 wie der eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Abklärungen der Beschwerdegegnerin hätten ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit nicht nur aufgrund der unfallbedingten Schädigung der rechten Schulter beeinträchtigt sei, sondern auch aufgrund der Schädigung an der linken Schulter , womit weiterer Abklärungsbedarf bezüglich seiner Rest arbeitsfähigkeit bestehe . Ebenso sei der Einkommensvergleich fehlerhaft erfolgt (S. 4 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage, ob er über den 3 0. September 2009 hinaus Anspruch auf Rentenleistungen hat. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer zog sich anlässlich eines am 30. Mai 1996 erlittenen Unfalls beim Treppensteigen an der rechten Schulter eine partielle

Rotatoren manschettenruptur (vgl. Urk. 6/77/4) und am 25. Mai 1999 eine Quetschver letzung zu, bei welcher er das Endglied des rechten Zeigefingers verlor (vgl. Urk. 6/3, Urk. 6/19/5-29).

3.2

Am 26. Juni 2009 erstattete Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, im Auftrag des Taggeldversicherers des Beschwerdeführers sein Gut achten ( Urk. 6/74/3-11 ) . Er berichtete, der Beschwerdeführer klage über eine Schwäche im rechten Arm und die Unmöglichkeit, den Arm anzuheben sowie über belastungsabhängige Schmerzen. Auf der linken Seite bestünden ebenfalls Schulterbeschwerden (Partialruptur Supraspinatussehne links, Partialruptur Subscapularissehne links, fragliche Ruptur Bicepssehne links), welche aber sehr gering und gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht die Ursache der Arbeits un fähigkeit seien (S. 2 f.). Des Weiteren führte er aus , dem Beschwerde führer wäre es aufgrund der bildtechnischen Befunde seit November 2007 mög lich gewesen, weiterhin als Chauffeur einen PW oder Kleinbus (bis 3.5 Tonnen), den er für die Transporte benutzte, selbständig zu fahren; das Heben und Tra gen von Gewichten ohne Anheben der Arme sei weiterhin zumutbar, hingegen bestehe eine eindeutige Einschränkung für das Heben von Lasten ab 20 kg, bei de m das Anwinkeln für Flexion und Abduktion über 45 Grad notwendig sei (S. 4 f.). Er schätzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bishe rigen Tätigkeit als selbständi ger Chauffeur auf mindestens 70 % bei einem Voll ze itpensum seit Dezember 2007 (S. 5 Mitte) und ging von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2007 i n angepasster Tätigkeit aus (S. 6 oben).

3.3

Die darauffolgenden schulterorthopädischen Untersuchungen, welche von der Unfall versicherung veranlasst wurden, ergab en eine massive, wahrscheinlich schmerzbedingte , funktionelle Einschränkung der rechten Schulter (vgl. Urk. 6/82), hingegen eine unterschiedliche ärztliche Beurteilung der Restar beits fähigkeit . So führte SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Ortho pädi sche Chirurgie, aus, unfallabhängig sei dem Beschwerdeführer seit dem 26. Juni 2008 eine ganztägige Arbeit mit Heben und Tragen von Lasten von 10 kg bis Lendenhöhe zumutbar (Urk. 6/84 S. 2). Dr. med. Z.___ , Chef arzt an der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals D.___ , erach tete den Beschwerdeführer im angestammten Ber ei ch als Lastwa gen chauf feur als nicht mehr und für eine optimal adaptierte Arbeitsstelle zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/89 S. 2). 3.4

Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädisc he Chirurgie und Traumatologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 3. November 2010 und folgte in seinem Bericht vom 9. November 2010 (Urk. 6/93) der Ansicht von Dr. B.___ , wonach der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser/LKW-Chauffeur seit September 2007 vollständig arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit mit Belastungsprofil seit Sommer 2009 zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 6). Schliesslich legte Dr. Z.___ in seinem medizinischen Bericht im Unfall versicherungs verfahren des Beschwerdeführers (Prozess UV.2013.00026) dar, weshalb dieser nunmehr in einer optimal an die Beschwer den adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8). 3 . 5

Nach dem Dargelegten sind bezüglich der hier strittigen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weder schlüssige Beurteilungen der behandelnden Ärzte akten kundig, noch lag eine überzeugende gutachterliche Einschätzung zur Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des unfall- und krankheits be ding ten Gesundheitsschadens vor, weshalb das Gericht ein entsprechendes Gut achten eingeholt hat. 4 . 4 .1

Am 14. Januar 2014 erstatteten Prof. Dr. med. F.___ , Leitender Arzt und Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, und Dr. med. univ. G.___ , Assi s tenzarzt, Klinik für Unfallchirurgie, Universitätsspital A.___ , das Gerichtsgutachten (Urk. 19 /3 ), welches auf einem Aktena usz ug (S.

3 ff.), den An gaben des Beschwerdeführers (S. 39 ff.) und einer or thopädischen Befunderhebung (S. 46 ff.) basierte. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 61 Ziff. 6): - irreparable Massenruptur der rechten Rotatorenmanschette - Cuff-Arthropathie rechts Hamada Grad II - s ubacromiales

Impingement -Syndrom beidseitig - AC-Gelenksarthrose rechts - Status nach Endgliedamputation Dig . II rechts bei S tatus nach Quetschtrauma am 25. Mai 1999

Die Gutachter führten aus, n ach Zusammenschau der Befunde bestehe eine irrepa rable Massen- Reruptur der Rotatorenmanschette der rechten dominanten Schul ter, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusam menhang mit dem Sturz auf die rechte Schulter vom Mai 1996 stehe. Die gemäss Unfallakten ordentlich durchgeführte primäre Rotat orenmanschetten rekonstruktion hab e gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zu einer Besse rung geführt . Bei der gutachterlichen Vorstellung habe sich der Beschwer de führer mit der Symptomatik einer erneuten Massenruptur der rechten Rotato renmanschette präsentiert. Ein weiteres Unf allereignis, welches für die Rer uptur verantwortlich gemacht werden könn t e, sei vom Beschwerdeführer verneint worden. Dies stehe im Widerspruch zu dem vorliegenden ärztlichen Notfall bericht der interdisziplinären Notfallstation des D.___ vom 6. Februar 2003, in welchem ein Sturz auf die linke Schulter festgehalten worden sei. Unabhängig von diesem Ereignis seien spontane Rerupturen im Verlauf nach einer primären offenen Rotatorenmanschettenrekonstruktion häufig auch ohne Trauma zu beo bachten. Die massive Rer uptur der Rotatorenmanschette werd e als irreparabel beurteilt (S. 62).

Die bei der gutachterlichen Untersuchung im Vordergrund stehende Schmerzsymptomatik der rechten Schulter werde neben der recht s seitigen Rotatorenma nschettenruptur auch durch das s ubacromiale

Impingement -Syn drom der rechten Schulter unterstützt. Eine implantierte inverse Schulterpro these würde zwar die Funktionsfähigkeit der Schulter und somit die Arbeits fähigkeit nicht verbessern, dafür aber das ausgeprägte Schmerzsyndrom in der rechten Schulter. Das Imp ingement -Syndrom der linken Schulter und die End gliedamputation des Zeigefingers der rechten Hand würden die Restarbeitsfä higkeit negativ beeinflussen (S. 63) .

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, seit dem 18. Oktober 2008 be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Gipser/Hilfsarbeiter/Chauffeur . Von einer Verbesserung der Schulterfunktion sei nicht mehr a usz ugehen. Aus medizinsicher Sicht verbleibe in angepasster Tätigkeit mit körperlich leichten Tätigkeiten, bei denen Schulterbewegungen (Schulterflexion, - innenrotation , - aussenrotation , -abduktion) nicht notwendig seien und die Arbeiten vornehmlich aus dem Ellbogengelenk beziehungsweise Handgelenk verrichtet werden könnten, ohne regelmässige Hebe- und Tragebe lastun g bis 5 kg, ohne Arbeiten über Brustniveau oder Arbeiten in Armvorhal teposition , ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Vibrations-, Stoss- oder Drehbelastungen eine vo llständige Arbeitsfähigkeit (S. 63 f.). 4 .2

Mit ergänzendem Be richt vom 20. März 2014 (Urk. 27 ) entgegneten die Gutach ter auf die Vorbringe n des Beschwerdeführers (Urk. 23 ) , die Schmerzintensität sei ein subjektiver Parameter, der aus der Anamnese und während der Untersu chung eines Patienten erhoben werden könne. Beim Beschwerdeführer seien die Schmerzen in der rechten Schulter durch die Rotatorenmanschettenverletzung nachvollziehbar. Die angegebenen Schmerzintensitäten während rechtsseitiger Schulterbelastung seien ebenfalls schlüssig. Die Schmerzempfindung des Be schwerdeführers weiche nicht von der durchschnittlichen Patientenpopulation mit Rotatorenmanschetten -Massenrupturen ab (S.

3). Während der gesamten gutachterlichen Untersuchung habe kein erhöhter Leidensdruck in Ruhe oder Nichtbelastung der rechten Schulter festgestellt werden können. Die angegebe nen Schulterschmerzen entsprächen nicht wahrnehmbaren bis sehr leichten Schmerzen, die nicht mit einem erhöhten Leidensdruck verbunden seien und daher eine 100%ige Arbeitstätigkeit in angepasster Tätigkeit wie zum Beispiel als Telefonist mit Head-Set, Rec eptionist oder für Arbeiten am Computer er möglichen würden (S.

4). 4 .3

Mit Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 34) holte das Gericht zwecks Klä rung des medizinischen Sachverhalts bei den Gutachtern eine weitere Stellung nahme ein , welche a m 11. Oktober 2014 erstattet wurde (Urk. 37). Darin hielten die Gutachter bezogen auf ihre Expertise vom 14. Januar 2014 (vgl. vorstehend E. 3.1) fest, der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei deutlich auf die unfall bedingte Verletzung der rechten Schulter akzentuiert und der Beschwerdeführer sei in der Funktion der linken Schulter bereits vor der analgetischen Infiltration der linken Schulter nicht eingeschränkt gewesen, weshalb ihrerseits kein Bedarf bestanden habe , eine Arthro -MRI-Untersuchung der linken Schulter durchzu führen, da klinisch kein Verdacht auf eine Ruptur der Rotatorenmanschette be standen habe. Nach Zustellung der Arthro -MRI-Untersuchung vom 22. August 2014 liege eine Rotatorenmanschettenläsion der linken Schulter vor (S. 2 f.). Diese Tatsache ändere die im Gutachten angeführte Restarbeitsfähig keit sbeur teilung nicht. Aus medizinischer Sicht verbleibe bei irreparabler Rota torenman schettenruptur beider Schultern in einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichten Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit, sofern der Beschwerde führer dieses Arbeitsprofil in einem schmerzfreien Zustand durch führen könne. Sollte der Beschwerdeführer auch bei diesem Arbeitsprofil beein trächtigende Schmerzen haben, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dann müsste die Arbeitsfähigkeit auf 75 %, 50 % oder 25 % redu ziert werden, damit der Beschwerdeführer Schmerzpausen integrieren könne . Ein inverser Prothesenersatz der beiden Schultern könnte die Schmerzen behe ben und dem entsprechend die Arbeitsfähigkeit steigern (S. 4). Auch nach erfolg reicher Therapie mit einer inversen Schulterprothese könnte der Beschwerdeführer nur mehr eine leichte körperliche Tätigkeit ausführen. Die ursprüngliche Arbeit als Gipser/Hilfsarbeiter/Chauffe u r sei auch in Zukunft zu 100 % nicht mehr durch führbar (S. 5 oben).

Auf Nachfragen des Gerichts hin (vgl. Urk. 38) präzisierten die Gutachter am 18. Dezember 2014 ihre ab 18. Oktober 2008 gültige Arbeitsfähigkeitseinschät zung dahingehend, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit und in einem schmerzfreien Zustand zu 100 % arbeitsfähig sei, jedoch bei beeinträchtigenden Schmerzen die Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu reduzieren sei, um Schmerzpausen integrieren zu könne n ( Urk. 40 S. 1). 5 . 5 .1

Die Gerichts expertise des A.___ (vgl. vorstehend E. 4 .1) erfüllt die von der Rec ht sprechung (vgl. vorstehend E. 1. 4 ) aufgestellten forme llen und materiellen Voraussetz ungen an ein lege artis abgefasstes beweiskräftiges Gutachten: Die Gutachter begründete n ihr äusserst umfassendes sorgfältig erarbeitetes Ergebnis konkret bezogen auf den Zustand des Beschwerdeführers und stützte n sich da bei auf eine vollständige Aktenzusammenfassung, eine Anamneseerhebung, die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und die objektiven Befunde in der Exploration. Das A.___ -Gutachten vermag daher in jeder Hinsicht zu überzeugen.

Es gibt

unter Einbezug der späteren Präzisierungen - aus der Sicht der Rechts anwendung folglich nichts, das am Gutachten zu bemängeln wäre.

Aufgrund des eingereichten bildgebenden Befunds (MRI-Untersu chung vom 22. August 2014, Urk. 33/1) , welcher anstatt eines im Gutachten angenomme nen

subacromiale n

Impingement Syndrom s nunmehr

eine Rotatorenmanschet tenruptur der Supra- und Infraspinatussehne der linken Schulter auswies, berichtigten die Gutachter im ergänzenden Bericht vom

11. Oktober 2014 und in ihrer präzisierenden Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 ( vgl. vorstehend E. 4 .3) ihr Gutachten dahingehend, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers im Arbeitsprofil einer angepassten Tätigkeit bei überwiegend zu erwar tenden beeinträchtigenden Schmerzen 50 % betrage.

Diese ne ue Einschätzung ist aufgrund der Ergebnisse der gutachterlichen klini schen Untersuchung vom 25. Oktober 2013 nachvollziehbar. Insbesondere ver mag diese neue Arbeitsfähigkeitseinschätzung auch mit Blick auf das Gutachten zu überzeugen, da die Gutachter von Schmerzen in der rechten Schulter ( Ab wehrspannung der Schulter bei Berührung und Berührungsschmerz respektive Berührungsangst bei Palpation der gesamten rechten Schulter, Painful

arc von 30° bis 100° aktiver Abduktion ;

Urk. 19 S. 48) sowie auch schon in der linken Schulter ( Painful

arc ab von 85° bis 180° aktiver Abduktion, distale Schm erz aus strahlung , schmerzbedingte Unmöglichkeit des Untersuchs der Schulterbe wegungen ; Urk. 19 S. 50) berichteten .

Zusammen mit dem Gerichtsgutachten bilden diese

vorgenannten Berichte daher eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage , sodass darauf abgestellt werden kann . 5 .2

Der Kritik des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten die unfallfremden Gesund heitsschäden nur unzureichend (betreffend die linke Schulter) bezie hungsweise gar nicht (betreffend die Schädigung der Wirbelsäule) beurteilt und seien darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen der Schmerzen auf die Arbeitsfähigkeit eingegangen (Urk. 23 S. 1 f.) , wurde mit de n

Berichten vom 20. März 2014 (Urk. 27) , 11. Oktober 2014 (Urk. 37) und 18. Dezember 2014 (Urk. 40) begegnet, in welche n die Gutachter zu diesen Beanstandungen um fassend Stellung nahmen. Die Gutachter legten nachvollziehbar und begrün det dar, dass - entgegen ihrer früheren Einschätzung - die vom Beschwerde führer an gegebenen Schulterschmerzen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit nunmehr entgegenstünden und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Schmerzbelastung auf 50 % reduziert sei, wo mit der Einwand des Beschwerdeführers gehört und berücksichtigt wurde.

Betreffend die Schädigung der Wirbelsäule ist festzustellen, dass einzig Dr. H.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. I.___ , Oberarzt, D.___ , a m 23. April 2008 (Urk. 6/ 77/215-216) als Diagnose ein Z ervikothorakovertebral syndrom beidseits nannten , seither diese Diagnose aber von keinem behandeln den oder begutachtenden Arzt aufgegriffen beziehungsweise bestätigt wurde.

Nach dem Gesagten vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens und d er genannten Zusatzberichte nicht in Frage zu stellen. 5 .3

Zusammenfassend ist gestützt auf das A.___ -Gutachten und die ergänzenden Stel lungnahmen der Gutachter davon a usz ugehen, dass beim Beschwerdeführer seit dem 18. Oktober 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Gipser/Hilfsarbeiter/Chauffeur besteht und in einer behinderungsangepassten körperlich leichten Tätigkeit von einer fort bestehenden

50%igen Arbeitsfähigkeit mit dem folgenden Belastungsprofil a usz ugehen ist: Schulterbewegungen nicht notwendig, Arbeiten vornehmlich aus dem Ellbogengelenk beziehungsweise Handgelenk, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung bis 5 Kilogramm, ohne Arbeiten über Brustniveau oder Arbeiten in Armvorhalteposition, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Vibrations-, Stoss- oder Drehbelastungen.

Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.

Gestützt auf diese Einschätzung ist gegenüber der vom 1. November 2000 bis 28. Februar 2002 befristet zugesprochenen halben Invalidenrente eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten und damit ein Revisionsgrund

ausgewiesen . Nachdem die 50%ige Restarbeits fähig keit andauernd ist, ist ab 1. Oktober 2009 nicht von einer Verbesse rung

a usz u gehen.

Da das Revisionsgesuch vom Beschwerdeführer erst am 18. Oktober 2008 erfolgte (Urk. 6/56), ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass in An wendung von Art. 88 bis Abs. 1 lit . a IVV von einer Entstehung eines allfälli gen Rentenanspruchs ab Oktober 2008 a usz ugehen ist.

6 .

6 .1

Es ist sodann in Berücksichtigung dieser Einschränkungen der Einkommensver gleich vorzunehmen. 6 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen) .

Der Beschwerdeführer wies betreffend hypothetisches Valideneinkommen

zu Recht au f das von der SUVA angenommene und vom hiesigen Gericht im parallel laufenden UV-Verfahren

sowie vom Bundesgericht (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_355/2012 vom 8. Januar 2013) bestätigte Einkommen im Betrag von Fr. 73‘750.-- hin (Urk. 1 S. 6 Mitte ). Vor diesem Hintergrund und nach Lage der Akten ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin das Validenein kommen gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelt hat (vgl. Urk. 6/94, Urk. 2 S. 2 f. ) , zumal davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsbeeinträchtigung weiterhin als Gipser gearbeitet hätte. 6 .3

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation a usz ugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Dies ist

vorliegend

zu

verneinen .

Nachdem der Beschwerdeführer seit 2007 seiner Ehefrau in einem Imbissstand aushilft und sonst keiner Tätigkeit nachgeht (vgl. Urk. 20 S. 41 unten) und die Beschwerdegegnerin Unterstützung bei der Stellensuche gewährte (Urk. 6/111/1) , hat die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Invaliden einkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne abgestellt. Dies wurde auch von Seiten des Be schwer deführers nicht bestritten, weshalb darauf abgestellt werden kann.

Damit ergibt sich für 2008 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 6 0 ‘ 12 3. -- (vgl. Urk. 2 S. 2) beziehungsweise in einem dem Beschwerdeführer noch zumut bare n 50 %-Pensum von rund Fr. 30‘ 0 6 1 . 5 0. Angesichts der doch erheblichen Einschränkungen, des zu beachtenden Belastungsprofils, der sich bei Männern statistisch lohnverringernd auswirkenden Teilzeitarbeit und des Umstands, dass der Beschwerdeführer Pausen zur Schmerzbewältigung benötigt, rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % . Damit beträgt das hypo the tische Invalideneinkommen Fr. 27‘055.35 ( Fr. 30‘061.50 x 0.9). 6 .4

Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 73‘750.-- mit dem hypothe tischen Invalideneinkommen von Fr. 27 ‘ 055.35 resul tiert eine E inbusse von Fr. 4 6 ‘ 695 .-- und damit ein

rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 63 % und somit Anspruch auf eine unbefristete

Dreiviertelsr ente der Invaliden versicherung ab dem 1. Oktober 200 8 (vgl. vorstehend E. 4.3) .

6 .5

Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid vom 15. Januar 2013 (Urk. 2) in dem Sinne

abzuändern , dass der Beschwerde führer ab dem 1. Oktober 200 8 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

der Invali denversicherung hat . 7 . 7 .1

Gemäss A rt. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahre n werden ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festgesetzt und ausgangsgemäss d er

Beschwer degegnerin als unterliegende Partei auferlegt. 7 .2

Die Kosten für das Gerichtsgutachten vom 14. Januar 2014 in Höhe von Fr. 11‘500.-- (UV.2013.00026, Urk. 14) sowie diejenigen für die ergänzenden Berichte vom 20. März 2014 (Urk. 27) und vom 18. Dezember 2014 (Urk. 40) im Betrag von Fr. 1‘200.-- (Urk. 39) beziehungsweise von Fr. 80.-- (Urk. 42) sind zudem der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, war doch der medizinische Sach verhalt bei Verfügungserlass ungenügend erstellt. Auch das Bundesgericht erach tete

mit Urteil vom 12. Dezember 2014 (8C_650/2014) im parallel verlau fenden UV-Verfahren es als erwiesen, dass das eingeholte Gutachten primär auf die Sachverhaltsabklärung im invalidenversicherungsrechtlichen und damit nicht im unfallversicherungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren bezogen war (E. 2.3) und hob dementsprechend das Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Juli 2014 (Prozess-Nr. UV.2013.00026) hinsichtlich der Kostenfolge (Auferlegung der Gutachterkosten) auf. 7 .3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegen s be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) und sind vorliegend

unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und bei eine m praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde für bis Ende 2014 erbrachte Leistungen auf Fr. 2‘600.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) festzu setzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Januar 2013 dahingehend abge ändert wird, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 200 8 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1' 0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Gutachtenkos ten von Fr. 12‘780.-- zu ersetz en. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Her absetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Ver waltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerde weise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung aus geklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 6

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der me d izinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fach kenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stel len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfas sen. Ein Grund zum Abweichen kann vo rliegen, wenn die Gerichtsexper tise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingehol tes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner ge recht fertigt sein, wenn gegensätzliche Mei nungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als trif tig genug erschei nen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine sol che vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schluss folgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der befristeten ganzen Rente damit, seit September 200

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Abklärungen der Beschwerdegegnerin hätten ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit nicht nur aufgrund der unfallbedingten Schädigung der rechten Schulter beeinträchtigt sei, sondern auch aufgrund der Schädigung an der linken Schulter , womit weiterer Abklärungsbedarf bezüglich seiner Rest arbeitsfähigkeit bestehe . Ebenso sei der Einkommensvergleich fehlerhaft erfolgt (S. 4 7).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage, ob er über den 3 0. September 2009 hinaus Anspruch auf Rentenleistungen hat. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer zog sich anlässlich eines am 30. Mai 1996 erlittenen Unfalls beim Treppensteigen an der rechten Schulter eine partielle

Rotatoren manschettenruptur (vgl. Urk. 6/77/4) und am 25. Mai 1999 eine Quetschver letzung zu, bei welcher er das Endglied des rechten Zeigefingers verlor (vgl. Urk. 6/3, Urk. 6/19/5-29).

3.2

Am 26. Juni 2009 erstattete Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, im Auftrag des Taggeldversicherers des Beschwerdeführers sein Gut achten ( Urk. 6/74/3-11 ) . Er berichtete, der Beschwerdeführer klage über eine Schwäche im rechten Arm und die Unmöglichkeit, den Arm anzuheben sowie über belastungsabhängige Schmerzen. Auf der linken Seite bestünden ebenfalls Schulterbeschwerden (Partialruptur Supraspinatussehne links, Partialruptur Subscapularissehne links, fragliche Ruptur Bicepssehne links), welche aber sehr gering und gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht die Ursache der Arbeits un fähigkeit seien (S. 2 f.). Des Weiteren führte er aus , dem Beschwerde führer wäre es aufgrund der bildtechnischen Befunde seit November 2007 mög lich gewesen, weiterhin als Chauffeur einen PW oder Kleinbus (bis 3.5 Tonnen), den er für die Transporte benutzte, selbständig zu fahren; das Heben und Tra gen von Gewichten ohne Anheben der Arme sei weiterhin zumutbar, hingegen bestehe eine eindeutige Einschränkung für das Heben von Lasten ab 20 kg, bei de m das Anwinkeln für Flexion und Abduktion über 45 Grad notwendig sei (S. 4 f.). Er schätzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bishe rigen Tätigkeit als selbständi ger Chauffeur auf mindestens 70 % bei einem Voll ze itpensum seit Dezember 2007 (S. 5 Mitte) und ging von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2007 i n angepasster Tätigkeit aus (S. 6 oben).

3.3

Die darauffolgenden schulterorthopädischen Untersuchungen, welche von der Unfall versicherung veranlasst wurden, ergab en eine massive, wahrscheinlich schmerzbedingte , funktionelle Einschränkung der rechten Schulter (vgl. Urk. 6/82), hingegen eine unterschiedliche ärztliche Beurteilung der Restar beits fähigkeit . So führte SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Ortho pädi sche Chirurgie, aus, unfallabhängig sei dem Beschwerdeführer seit dem 26. Juni 2008 eine ganztägige Arbeit mit Heben und Tragen von Lasten von 10 kg bis Lendenhöhe zumutbar (Urk. 6/84 S. 2). Dr. med. Z.___ , Chef arzt an der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals D.___ , erach tete den Beschwerdeführer im angestammten Ber ei ch als Lastwa gen chauf feur als nicht mehr und für eine optimal adaptierte Arbeitsstelle zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/89 S. 2). 3.4

Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädisc he Chirurgie und Traumatologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 3. November 2010 und folgte in seinem Bericht vom 9. November 2010 (Urk. 6/93) der Ansicht von Dr. B.___ , wonach der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser/LKW-Chauffeur seit September 2007 vollständig arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit mit Belastungsprofil seit Sommer 2009 zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 6). Schliesslich legte Dr. Z.___ in seinem medizinischen Bericht im Unfall versicherungs verfahren des Beschwerdeführers (Prozess UV.2013.00026) dar, weshalb dieser nunmehr in einer optimal an die Beschwer den adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8). 3 . 5

Nach dem Dargelegten sind bezüglich der hier strittigen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weder schlüssige Beurteilungen der behandelnden Ärzte akten kundig, noch lag eine überzeugende gutachterliche Einschätzung zur Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des unfall- und krankheits be ding ten Gesundheitsschadens vor, weshalb das Gericht ein entsprechendes Gut achten eingeholt hat. 4 . 4 .1

Am 14. Januar 2014 erstatteten Prof. Dr. med. F.___ , Leitender Arzt und Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, und Dr. med. univ. G.___ , Assi s tenzarzt, Klinik für Unfallchirurgie, Universitätsspital A.___ , das Gerichtsgutachten (Urk. 19 /3 ), welches auf einem Aktena usz ug (S.

3 ff.), den An gaben des Beschwerdeführers (S. 39 ff.) und einer or thopädischen Befunderhebung (S. 46 ff.) basierte. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 61 Ziff. 6): - irreparable Massenruptur der rechten Rotatorenmanschette - Cuff-Arthropathie rechts Hamada Grad II - s ubacromiales

Impingement -Syndrom beidseitig - AC-Gelenksarthrose rechts - Status nach Endgliedamputation Dig . II rechts bei S tatus nach Quetschtrauma am 25. Mai 1999

Die Gutachter führten aus, n ach Zusammenschau der Befunde bestehe eine irrepa rable Massen- Reruptur der Rotatorenmanschette der rechten dominanten Schul ter, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusam menhang mit dem Sturz auf die rechte Schulter vom Mai 1996 stehe. Die gemäss Unfallakten ordentlich durchgeführte primäre Rotat orenmanschetten rekonstruktion hab e gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zu einer Besse rung geführt . Bei der gutachterlichen Vorstellung habe sich der Beschwer de führer mit der Symptomatik einer erneuten Massenruptur der rechten Rotato renmanschette präsentiert. Ein weiteres Unf allereignis, welches für die Rer uptur verantwortlich gemacht werden könn t e, sei vom Beschwerdeführer verneint worden. Dies stehe im Widerspruch zu dem vorliegenden ärztlichen Notfall bericht der interdisziplinären Notfallstation des D.___ vom 6. Februar 2003, in welchem ein Sturz auf die linke Schulter festgehalten worden sei. Unabhängig von diesem Ereignis seien spontane Rerupturen im Verlauf nach einer primären offenen Rotatorenmanschettenrekonstruktion häufig auch ohne Trauma zu beo bachten. Die massive Rer uptur der Rotatorenmanschette werd e als irreparabel beurteilt (S. 62).

Die bei der gutachterlichen Untersuchung im Vordergrund stehende Schmerzsymptomatik der rechten Schulter werde neben der recht s seitigen Rotatorenma nschettenruptur auch durch das s ubacromiale

Impingement -Syn drom der rechten Schulter unterstützt. Eine implantierte inverse Schulterpro these würde zwar die Funktionsfähigkeit der Schulter und somit die Arbeits fähigkeit nicht verbessern, dafür aber das ausgeprägte Schmerzsyndrom in der rechten Schulter. Das Imp ingement -Syndrom der linken Schulter und die End gliedamputation des Zeigefingers der rechten Hand würden die Restarbeitsfä higkeit negativ beeinflussen (S. 63) .

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, seit dem 18. Oktober 2008 be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Gipser/Hilfsarbeiter/Chauffeur . Von einer Verbesserung der Schulterfunktion sei nicht mehr a usz ugehen. Aus medizinsicher Sicht verbleibe in angepasster Tätigkeit mit körperlich leichten Tätigkeiten, bei denen Schulterbewegungen (Schulterflexion, - innenrotation , - aussenrotation , -abduktion) nicht notwendig seien und die Arbeiten vornehmlich aus dem Ellbogengelenk beziehungsweise Handgelenk verrichtet werden könnten, ohne regelmässige Hebe- und Tragebe lastun g bis 5 kg, ohne Arbeiten über Brustniveau oder Arbeiten in Armvorhal teposition , ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Vibrations-, Stoss- oder Drehbelastungen eine vo llständige Arbeitsfähigkeit (S. 63 f.). 4 .2

Mit ergänzendem Be richt vom 20. März 2014 (Urk. 27 ) entgegneten die Gutach ter auf die Vorbringe n des Beschwerdeführers (Urk. 23 ) , die Schmerzintensität sei ein subjektiver Parameter, der aus der Anamnese und während der Untersu chung eines Patienten erhoben werden könne. Beim Beschwerdeführer seien die Schmerzen in der rechten Schulter durch die Rotatorenmanschettenverletzung nachvollziehbar. Die angegebenen Schmerzintensitäten während rechtsseitiger Schulterbelastung seien ebenfalls schlüssig. Die Schmerzempfindung des Be schwerdeführers weiche nicht von der durchschnittlichen Patientenpopulation mit Rotatorenmanschetten -Massenrupturen ab (S.

3). Während der gesamten gutachterlichen Untersuchung habe kein erhöhter Leidensdruck in Ruhe oder Nichtbelastung der rechten Schulter festgestellt werden können. Die angegebe nen Schulterschmerzen entsprächen nicht wahrnehmbaren bis sehr leichten Schmerzen, die nicht mit einem erhöhten Leidensdruck verbunden seien und daher eine 100%ige Arbeitstätigkeit in angepasster Tätigkeit wie zum Beispiel als Telefonist mit Head-Set, Rec eptionist oder für Arbeiten am Computer er möglichen würden (S.

4). 4 .3

Mit Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 34) holte das Gericht zwecks Klä rung des medizinischen Sachverhalts bei den Gutachtern eine weitere Stellung nahme ein , welche a m 11. Oktober 2014 erstattet wurde (Urk. 37). Darin hielten die Gutachter bezogen auf ihre Expertise vom 14. Januar 2014 (vgl. vorstehend E. 3.1) fest, der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei deutlich auf die unfall bedingte Verletzung der rechten Schulter akzentuiert und der Beschwerdeführer sei in der Funktion der linken Schulter bereits vor der analgetischen Infiltration der linken Schulter nicht eingeschränkt gewesen, weshalb ihrerseits kein Bedarf bestanden habe , eine Arthro -MRI-Untersuchung der linken Schulter durchzu führen, da klinisch kein Verdacht auf eine Ruptur der Rotatorenmanschette be standen habe. Nach Zustellung der Arthro -MRI-Untersuchung vom 22. August 2014 liege eine Rotatorenmanschettenläsion der linken Schulter vor (S. 2 f.). Diese Tatsache ändere die im Gutachten angeführte Restarbeitsfähig keit sbeur teilung nicht. Aus medizinischer Sicht verbleibe bei irreparabler Rota torenman schettenruptur beider Schultern in einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichten Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit, sofern der Beschwerde führer dieses Arbeitsprofil in einem schmerzfreien Zustand durch führen könne. Sollte der Beschwerdeführer auch bei diesem Arbeitsprofil beein trächtigende Schmerzen haben, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dann müsste die Arbeitsfähigkeit auf 75 %, 50 % oder 25 % redu ziert werden, damit der Beschwerdeführer Schmerzpausen integrieren könne . Ein inverser Prothesenersatz der beiden Schultern könnte die Schmerzen behe ben und dem entsprechend die Arbeitsfähigkeit steigern (S. 4). Auch nach erfolg reicher Therapie mit einer inversen Schulterprothese könnte der Beschwerdeführer nur mehr eine leichte körperliche Tätigkeit ausführen. Die ursprüngliche Arbeit als Gipser/Hilfsarbeiter/Chauffe u r sei auch in Zukunft zu 100 % nicht mehr durch führbar (S. 5 oben).

Auf Nachfragen des Gerichts hin (vgl. Urk. 38) präzisierten die Gutachter am 18. Dezember 2014 ihre ab 18. Oktober 2008 gültige Arbeitsfähigkeitseinschät zung dahingehend, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit und in einem schmerzfreien Zustand zu 100 % arbeitsfähig sei, jedoch bei beeinträchtigenden Schmerzen die Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu reduzieren sei, um Schmerzpausen integrieren zu könne n ( Urk. 40 S. 1). 5 . 5 .1

Die Gerichts expertise des A.___ (vgl. vorstehend E. 4 .1) erfüllt die von der Rec ht sprechung (vgl. vorstehend E. 1. 4 ) aufgestellten forme llen und materiellen Voraussetz ungen an ein lege artis abgefasstes beweiskräftiges Gutachten: Die Gutachter begründete n ihr äusserst umfassendes sorgfältig erarbeitetes Ergebnis konkret bezogen auf den Zustand des Beschwerdeführers und stützte n sich da bei auf eine vollständige Aktenzusammenfassung, eine Anamneseerhebung, die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und die objektiven Befunde in der Exploration. Das A.___ -Gutachten vermag daher in jeder Hinsicht zu überzeugen.

Es gibt

unter Einbezug der späteren Präzisierungen - aus der Sicht der Rechts anwendung folglich nichts, das am Gutachten zu bemängeln wäre.

Aufgrund des eingereichten bildgebenden Befunds (MRI-Untersu chung vom 22. August 2014, Urk. 33/1) , welcher anstatt eines im Gutachten angenomme nen

subacromiale n

Impingement Syndrom s nunmehr

eine Rotatorenmanschet tenruptur der Supra- und Infraspinatussehne der linken Schulter auswies, berichtigten die Gutachter im ergänzenden Bericht vom

11. Oktober 2014 und in ihrer präzisierenden Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 ( vgl. vorstehend E. 4 .3) ihr Gutachten dahingehend, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers im Arbeitsprofil einer angepassten Tätigkeit bei überwiegend zu erwar tenden beeinträchtigenden Schmerzen 50 % betrage.

Diese ne ue Einschätzung ist aufgrund der Ergebnisse der gutachterlichen klini schen Untersuchung vom 25. Oktober 2013 nachvollziehbar. Insbesondere ver mag diese neue Arbeitsfähigkeitseinschätzung auch mit Blick auf das Gutachten zu überzeugen, da die Gutachter von Schmerzen in der rechten Schulter ( Ab wehrspannung der Schulter bei Berührung und Berührungsschmerz respektive Berührungsangst bei Palpation der gesamten rechten Schulter, Painful

arc von 30° bis 100° aktiver Abduktion ;

Urk. 19 S. 48) sowie auch schon in der linken Schulter ( Painful

arc ab von 85° bis 180° aktiver Abduktion, distale Schm erz aus strahlung , schmerzbedingte Unmöglichkeit des Untersuchs der Schulterbe wegungen ; Urk. 19 S. 50) berichteten .

Zusammen mit dem Gerichtsgutachten bilden diese

vorgenannten Berichte daher eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage , sodass darauf abgestellt werden kann . 5 .2

Der Kritik des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten die unfallfremden Gesund heitsschäden nur unzureichend (betreffend die linke Schulter) bezie hungsweise gar nicht (betreffend die Schädigung der Wirbelsäule) beurteilt und seien darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen der Schmerzen auf die Arbeitsfähigkeit eingegangen (Urk. 23 S. 1 f.) , wurde mit de n

Berichten vom 20. März 2014 (Urk. 27) , 11. Oktober 2014 (Urk. 37) und 18. Dezember 2014 (Urk. 40) begegnet, in welche n die Gutachter zu diesen Beanstandungen um fassend Stellung nahmen. Die Gutachter legten nachvollziehbar und begrün det dar, dass - entgegen ihrer früheren Einschätzung - die vom Beschwerde führer an gegebenen Schulterschmerzen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit nunmehr entgegenstünden und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Schmerzbelastung auf 50 % reduziert sei, wo mit der Einwand des Beschwerdeführers gehört und berücksichtigt wurde.

Betreffend die Schädigung der Wirbelsäule ist festzustellen, dass einzig Dr. H.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. I.___ , Oberarzt, D.___ , a m 23. April 2008 (Urk. 6/ 77/215-216) als Diagnose ein Z ervikothorakovertebral syndrom beidseits nannten , seither diese Diagnose aber von keinem behandeln den oder begutachtenden Arzt aufgegriffen beziehungsweise bestätigt wurde.

Nach dem Gesagten vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens und d er genannten Zusatzberichte nicht in Frage zu stellen. 5 .3

Zusammenfassend ist gestützt auf das A.___ -Gutachten und die ergänzenden Stel lungnahmen der Gutachter davon a usz ugehen, dass beim Beschwerdeführer seit dem 18. Oktober 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Gipser/Hilfsarbeiter/Chauffeur besteht und in einer behinderungsangepassten körperlich leichten Tätigkeit von einer fort bestehenden

50%igen Arbeitsfähigkeit mit dem folgenden Belastungsprofil a usz ugehen ist: Schulterbewegungen nicht notwendig, Arbeiten vornehmlich aus dem Ellbogengelenk beziehungsweise Handgelenk, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung bis 5 Kilogramm, ohne Arbeiten über Brustniveau oder Arbeiten in Armvorhalteposition, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Vibrations-, Stoss- oder Drehbelastungen.

Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.

Gestützt auf diese Einschätzung ist gegenüber der vom 1. November 2000 bis 28. Februar 2002 befristet zugesprochenen halben Invalidenrente eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten und damit ein Revisionsgrund

ausgewiesen . Nachdem die 50%ige Restarbeits fähig keit andauernd ist, ist ab 1. Oktober 2009 nicht von einer Verbesse rung

a usz u gehen.

Da das Revisionsgesuch vom Beschwerdeführer erst am 18. Oktober 2008 erfolgte (Urk. 6/56), ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass in An wendung von Art. 88 bis Abs. 1 lit . a IVV von einer Entstehung eines allfälli gen Rentenanspruchs ab Oktober 2008 a usz ugehen ist.

6 .

6 .1

Es ist sodann in Berücksichtigung dieser Einschränkungen der Einkommensver gleich vorzunehmen. 6 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen) .

Der Beschwerdeführer wies betreffend hypothetisches Valideneinkommen

zu Recht au f das von der SUVA angenommene und vom hiesigen Gericht im parallel laufenden UV-Verfahren

sowie vom Bundesgericht (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_355/2012 vom 8. Januar 2013) bestätigte Einkommen im Betrag von Fr. 73‘750.-- hin (Urk. 1 S. 6 Mitte ). Vor diesem Hintergrund und nach Lage der Akten ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin das Validenein kommen gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelt hat (vgl. Urk. 6/94, Urk. 2 S. 2 f. ) , zumal davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsbeeinträchtigung weiterhin als Gipser gearbeitet hätte. 6 .3

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation a usz ugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Dies ist

vorliegend

zu

verneinen .

Nachdem der Beschwerdeführer seit 2007 seiner Ehefrau in einem Imbissstand aushilft und sonst keiner Tätigkeit nachgeht (vgl. Urk. 20 S. 41 unten) und die Beschwerdegegnerin Unterstützung bei der Stellensuche gewährte (Urk. 6/111/1) , hat die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Invaliden einkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne abgestellt. Dies wurde auch von Seiten des Be schwer deführers nicht bestritten, weshalb darauf abgestellt werden kann.

Damit ergibt sich für 2008 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 6 0 ‘

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 sei der Beschwerdeführe r wiederum vollständig arbeits fähig , dies sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser/LKW-Chauf feur als auch für sämtliche andere Tätigkeiten auf dem freien Arbeits markt. Gestützt auf die vertrauensärztliche Untersuchung durch Dr. med. B.___ bestehe für behinderungsangepasste Tätigkeiten ab dem 26. Juni 2009 wie der eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1).

E. 12 3. -- (vgl. Urk. 2 S. 2) beziehungsweise in einem dem Beschwerdeführer noch zumut bare n 50 %-Pensum von rund Fr. 30‘ 0 6 1 . 5 0. Angesichts der doch erheblichen Einschränkungen, des zu beachtenden Belastungsprofils, der sich bei Männern statistisch lohnverringernd auswirkenden Teilzeitarbeit und des Umstands, dass der Beschwerdeführer Pausen zur Schmerzbewältigung benötigt, rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % . Damit beträgt das hypo the tische Invalideneinkommen Fr. 27‘055.35 ( Fr. 30‘061.50 x 0.9). 6 .4

Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 73‘750.-- mit dem hypothe tischen Invalideneinkommen von Fr. 27 ‘ 055.35 resul tiert eine E inbusse von Fr. 4 6 ‘ 695 .-- und damit ein

rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 63 % und somit Anspruch auf eine unbefristete

Dreiviertelsr ente der Invaliden versicherung ab dem 1. Oktober 200 8 (vgl. vorstehend E. 4.3) .

6 .5

Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid vom 15. Januar 2013 (Urk. 2) in dem Sinne

abzuändern , dass der Beschwerde führer ab dem 1. Oktober 200 8 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

der Invali denversicherung hat . 7 . 7 .1

Gemäss A rt. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahre n werden ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festgesetzt und ausgangsgemäss d er

Beschwer degegnerin als unterliegende Partei auferlegt. 7 .2

Die Kosten für das Gerichtsgutachten vom 14. Januar 2014 in Höhe von Fr. 11‘500.-- (UV.2013.00026, Urk. 14) sowie diejenigen für die ergänzenden Berichte vom 20. März 2014 (Urk. 27) und vom 18. Dezember 2014 (Urk. 40) im Betrag von Fr. 1‘200.-- (Urk. 39) beziehungsweise von Fr. 80.-- (Urk. 42) sind zudem der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, war doch der medizinische Sach verhalt bei Verfügungserlass ungenügend erstellt. Auch das Bundesgericht erach tete

mit Urteil vom 12. Dezember 2014 (8C_650/2014) im parallel verlau fenden UV-Verfahren es als erwiesen, dass das eingeholte Gutachten primär auf die Sachverhaltsabklärung im invalidenversicherungsrechtlichen und damit nicht im unfallversicherungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren bezogen war (E. 2.3) und hob dementsprechend das Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Juli 2014 (Prozess-Nr. UV.2013.00026) hinsichtlich der Kostenfolge (Auferlegung der Gutachterkosten) auf. 7 .3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegen s be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) und sind vorliegend

unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und bei eine m praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde für bis Ende 2014 erbrachte Leistungen auf Fr. 2‘600.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) festzu setzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Januar 2013 dahingehend abge ändert wird, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 200 8 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1' 0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Gutachtenkos ten von Fr. 12‘780.-- zu ersetz en. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00163 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

9. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1960, arbeitete vom

1. November 1997 bis 29. Februar 2000 als Hilfs-/Fabrikationsarbeiter bei der Y.___

AG, wobei der letzte Arbeitstag am 22. Februar 2000 war (Urk. 6/13 Ziff. 1, Ziff. 4). Unter Hinweis auf seit eine m am 2

5. Mai 1999 erlittenen Unfall bestehende Beschwer den

meldete er sich am 11. Juni 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/7 Ziff. 6-7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 11. November 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend eine befristete halbe Rente vom 1. November 2000 bis 28. Februar 2002 zu (Urk. 6/46). 1.2

Am 18. Oktober 2008 meldete sich der nunmehr selbständig erwerbstätige ( Urk. 6/ 56 Ziff. 6.3.1 ) Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 6/56). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung des Versicherten (Urk. 6/68) und der Unfallversicherung (Urk. 6/77) sowie ein von der Krankentaggeldversicherung veranlasstes Gutachten (Urk. 6/74/3-11) bei. Ferner liess sie den Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen, worüber am 9. November 2010 berichtet wurde (Urk. 6/92).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/97, Urk. 6/102, Urk. 6/111, Urk. 6/117) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Januar 2013 rückwirkend eine befristete ganze Rente ab 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 zu (Urk. 6/126 = Urk. 2). 2. 2.1

Der Versicherte erhob am 13. Februar 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Januar 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm auch nach dem 30. September 2009 eine ganze Invalidenrente zuzuspre chen (Urk. 1 S. 2). Zudem stellte er den Antrag auf ein fachärztliches Gutachten zur Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des unfall- und krankheits bedingten Gesundheitsschadens (Urk. 1 S. 7).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 26. März 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

2.2

Das Gericht nahm den im Unfall versicherungs verfahren (Prozess UV.2013.00026) eingeholten medizinischen Bericht von Dr. med. Z.___ vom 5. März 2013 (Urk. 8) zu den Akten und veranlasste mit Verfügung vom 13. Mai 2013 (Urk. 15) beim Universitätsspital A.___ ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten, welches am 14. Januar 2014 (Urk. 19) erstattet wurde. Die Stellung nahmen der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2014 (Urk. 21) und des Beschwerdeführers vom 5. März 2014 (Urk. 23) zum Gutachten wurden mit Ver fügung vom

12. März 2014 (Urk. 24) der jeweiligen Gegenpartei zur Kennt nis gebracht .

D araufhin wurde

von den Gutachtern ein weitere r schriftliche r Bericht eingeholt (Urk. 27),

d er am 20. März 2014 erstattet und den Parteien am 23. April 2014 (Urk. 28) zur Kenntnisnahme zugestellt wurde .

Mit Beschluss vom 4. Juli 2014 (Urk. 29) wurde dem Beschwerdeführer die Mög lichkeit einer Schlechterstellung ( reformatio in peius ) dargelegt, woraufhin dieser mit Eingabe vom 30. August 2014 (Urk. 32) und unter Auflage eines Mag netresonanztomographie-Bericht s (MRT; Urk. 33/1 ) zum medizinischen Sachverhalt Stellung nahm und im Übrigen an seiner Beschwerde festhielt. Daraufhin wurde mit Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 34) von den Gut achtern ein e

medizinische Stellungnahme eingeholt, welche am

11. Oktober 2014 erstellt wurde und am 9. Dezember 2014 beim Gericht einging (Urk. 37). Auf Aufforderung des Gerichts (Urk. 38) präzisierten

die Gutachter am 18. Dezem ber 2014 ihr e anlässlich der Stellungnahme vom 11. Oktober 2014 abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 40), w as den Parteien am 6. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 41). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Her absetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Ver waltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerde weise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung aus geklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 6

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der me d izinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fach kenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stel len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfas sen. Ein Grund zum Abweichen kann vo rliegen, wenn die Gerichtsexper tise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingehol tes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner ge recht fertigt sein, wenn gegensätzliche Mei nungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als trif tig genug erschei nen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine sol che vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schluss folgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der befristeten ganzen Rente damit, seit September 200 9 sei der Beschwerdeführe r wiederum vollständig arbeits fähig , dies sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser/LKW-Chauf feur als auch für sämtliche andere Tätigkeiten auf dem freien Arbeits markt. Gestützt auf die vertrauensärztliche Untersuchung durch Dr. med. B.___ bestehe für behinderungsangepasste Tätigkeiten ab dem 26. Juni 2009 wie der eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Abklärungen der Beschwerdegegnerin hätten ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit nicht nur aufgrund der unfallbedingten Schädigung der rechten Schulter beeinträchtigt sei, sondern auch aufgrund der Schädigung an der linken Schulter , womit weiterer Abklärungsbedarf bezüglich seiner Rest arbeitsfähigkeit bestehe . Ebenso sei der Einkommensvergleich fehlerhaft erfolgt (S. 4 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage, ob er über den 3 0. September 2009 hinaus Anspruch auf Rentenleistungen hat. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer zog sich anlässlich eines am 30. Mai 1996 erlittenen Unfalls beim Treppensteigen an der rechten Schulter eine partielle

Rotatoren manschettenruptur (vgl. Urk. 6/77/4) und am 25. Mai 1999 eine Quetschver letzung zu, bei welcher er das Endglied des rechten Zeigefingers verlor (vgl. Urk. 6/3, Urk. 6/19/5-29).

3.2

Am 26. Juni 2009 erstattete Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, im Auftrag des Taggeldversicherers des Beschwerdeführers sein Gut achten ( Urk. 6/74/3-11 ) . Er berichtete, der Beschwerdeführer klage über eine Schwäche im rechten Arm und die Unmöglichkeit, den Arm anzuheben sowie über belastungsabhängige Schmerzen. Auf der linken Seite bestünden ebenfalls Schulterbeschwerden (Partialruptur Supraspinatussehne links, Partialruptur Subscapularissehne links, fragliche Ruptur Bicepssehne links), welche aber sehr gering und gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht die Ursache der Arbeits un fähigkeit seien (S. 2 f.). Des Weiteren führte er aus , dem Beschwerde führer wäre es aufgrund der bildtechnischen Befunde seit November 2007 mög lich gewesen, weiterhin als Chauffeur einen PW oder Kleinbus (bis 3.5 Tonnen), den er für die Transporte benutzte, selbständig zu fahren; das Heben und Tra gen von Gewichten ohne Anheben der Arme sei weiterhin zumutbar, hingegen bestehe eine eindeutige Einschränkung für das Heben von Lasten ab 20 kg, bei de m das Anwinkeln für Flexion und Abduktion über 45 Grad notwendig sei (S. 4 f.). Er schätzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bishe rigen Tätigkeit als selbständi ger Chauffeur auf mindestens 70 % bei einem Voll ze itpensum seit Dezember 2007 (S. 5 Mitte) und ging von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2007 i n angepasster Tätigkeit aus (S. 6 oben).

3.3

Die darauffolgenden schulterorthopädischen Untersuchungen, welche von der Unfall versicherung veranlasst wurden, ergab en eine massive, wahrscheinlich schmerzbedingte , funktionelle Einschränkung der rechten Schulter (vgl. Urk. 6/82), hingegen eine unterschiedliche ärztliche Beurteilung der Restar beits fähigkeit . So führte SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Ortho pädi sche Chirurgie, aus, unfallabhängig sei dem Beschwerdeführer seit dem 26. Juni 2008 eine ganztägige Arbeit mit Heben und Tragen von Lasten von 10 kg bis Lendenhöhe zumutbar (Urk. 6/84 S. 2). Dr. med. Z.___ , Chef arzt an der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals D.___ , erach tete den Beschwerdeführer im angestammten Ber ei ch als Lastwa gen chauf feur als nicht mehr und für eine optimal adaptierte Arbeitsstelle zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/89 S. 2). 3.4

Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädisc he Chirurgie und Traumatologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 3. November 2010 und folgte in seinem Bericht vom 9. November 2010 (Urk. 6/93) der Ansicht von Dr. B.___ , wonach der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser/LKW-Chauffeur seit September 2007 vollständig arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit mit Belastungsprofil seit Sommer 2009 zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 6). Schliesslich legte Dr. Z.___ in seinem medizinischen Bericht im Unfall versicherungs verfahren des Beschwerdeführers (Prozess UV.2013.00026) dar, weshalb dieser nunmehr in einer optimal an die Beschwer den adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8). 3 . 5

Nach dem Dargelegten sind bezüglich der hier strittigen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weder schlüssige Beurteilungen der behandelnden Ärzte akten kundig, noch lag eine überzeugende gutachterliche Einschätzung zur Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des unfall- und krankheits be ding ten Gesundheitsschadens vor, weshalb das Gericht ein entsprechendes Gut achten eingeholt hat. 4 . 4 .1

Am 14. Januar 2014 erstatteten Prof. Dr. med. F.___ , Leitender Arzt und Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, und Dr. med. univ. G.___ , Assi s tenzarzt, Klinik für Unfallchirurgie, Universitätsspital A.___ , das Gerichtsgutachten (Urk. 19 /3 ), welches auf einem Aktena usz ug (S.

3 ff.), den An gaben des Beschwerdeführers (S. 39 ff.) und einer or thopädischen Befunderhebung (S. 46 ff.) basierte. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 61 Ziff. 6): - irreparable Massenruptur der rechten Rotatorenmanschette - Cuff-Arthropathie rechts Hamada Grad II - s ubacromiales

Impingement -Syndrom beidseitig - AC-Gelenksarthrose rechts - Status nach Endgliedamputation Dig . II rechts bei S tatus nach Quetschtrauma am 25. Mai 1999

Die Gutachter führten aus, n ach Zusammenschau der Befunde bestehe eine irrepa rable Massen- Reruptur der Rotatorenmanschette der rechten dominanten Schul ter, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusam menhang mit dem Sturz auf die rechte Schulter vom Mai 1996 stehe. Die gemäss Unfallakten ordentlich durchgeführte primäre Rotat orenmanschetten rekonstruktion hab e gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zu einer Besse rung geführt . Bei der gutachterlichen Vorstellung habe sich der Beschwer de führer mit der Symptomatik einer erneuten Massenruptur der rechten Rotato renmanschette präsentiert. Ein weiteres Unf allereignis, welches für die Rer uptur verantwortlich gemacht werden könn t e, sei vom Beschwerdeführer verneint worden. Dies stehe im Widerspruch zu dem vorliegenden ärztlichen Notfall bericht der interdisziplinären Notfallstation des D.___ vom 6. Februar 2003, in welchem ein Sturz auf die linke Schulter festgehalten worden sei. Unabhängig von diesem Ereignis seien spontane Rerupturen im Verlauf nach einer primären offenen Rotatorenmanschettenrekonstruktion häufig auch ohne Trauma zu beo bachten. Die massive Rer uptur der Rotatorenmanschette werd e als irreparabel beurteilt (S. 62).

Die bei der gutachterlichen Untersuchung im Vordergrund stehende Schmerzsymptomatik der rechten Schulter werde neben der recht s seitigen Rotatorenma nschettenruptur auch durch das s ubacromiale

Impingement -Syn drom der rechten Schulter unterstützt. Eine implantierte inverse Schulterpro these würde zwar die Funktionsfähigkeit der Schulter und somit die Arbeits fähigkeit nicht verbessern, dafür aber das ausgeprägte Schmerzsyndrom in der rechten Schulter. Das Imp ingement -Syndrom der linken Schulter und die End gliedamputation des Zeigefingers der rechten Hand würden die Restarbeitsfä higkeit negativ beeinflussen (S. 63) .

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, seit dem 18. Oktober 2008 be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Gipser/Hilfsarbeiter/Chauffeur . Von einer Verbesserung der Schulterfunktion sei nicht mehr a usz ugehen. Aus medizinsicher Sicht verbleibe in angepasster Tätigkeit mit körperlich leichten Tätigkeiten, bei denen Schulterbewegungen (Schulterflexion, - innenrotation , - aussenrotation , -abduktion) nicht notwendig seien und die Arbeiten vornehmlich aus dem Ellbogengelenk beziehungsweise Handgelenk verrichtet werden könnten, ohne regelmässige Hebe- und Tragebe lastun g bis 5 kg, ohne Arbeiten über Brustniveau oder Arbeiten in Armvorhal teposition , ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Vibrations-, Stoss- oder Drehbelastungen eine vo llständige Arbeitsfähigkeit (S. 63 f.). 4 .2

Mit ergänzendem Be richt vom 20. März 2014 (Urk. 27 ) entgegneten die Gutach ter auf die Vorbringe n des Beschwerdeführers (Urk. 23 ) , die Schmerzintensität sei ein subjektiver Parameter, der aus der Anamnese und während der Untersu chung eines Patienten erhoben werden könne. Beim Beschwerdeführer seien die Schmerzen in der rechten Schulter durch die Rotatorenmanschettenverletzung nachvollziehbar. Die angegebenen Schmerzintensitäten während rechtsseitiger Schulterbelastung seien ebenfalls schlüssig. Die Schmerzempfindung des Be schwerdeführers weiche nicht von der durchschnittlichen Patientenpopulation mit Rotatorenmanschetten -Massenrupturen ab (S.

3). Während der gesamten gutachterlichen Untersuchung habe kein erhöhter Leidensdruck in Ruhe oder Nichtbelastung der rechten Schulter festgestellt werden können. Die angegebe nen Schulterschmerzen entsprächen nicht wahrnehmbaren bis sehr leichten Schmerzen, die nicht mit einem erhöhten Leidensdruck verbunden seien und daher eine 100%ige Arbeitstätigkeit in angepasster Tätigkeit wie zum Beispiel als Telefonist mit Head-Set, Rec eptionist oder für Arbeiten am Computer er möglichen würden (S.

4). 4 .3

Mit Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 34) holte das Gericht zwecks Klä rung des medizinischen Sachverhalts bei den Gutachtern eine weitere Stellung nahme ein , welche a m 11. Oktober 2014 erstattet wurde (Urk. 37). Darin hielten die Gutachter bezogen auf ihre Expertise vom 14. Januar 2014 (vgl. vorstehend E. 3.1) fest, der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei deutlich auf die unfall bedingte Verletzung der rechten Schulter akzentuiert und der Beschwerdeführer sei in der Funktion der linken Schulter bereits vor der analgetischen Infiltration der linken Schulter nicht eingeschränkt gewesen, weshalb ihrerseits kein Bedarf bestanden habe , eine Arthro -MRI-Untersuchung der linken Schulter durchzu führen, da klinisch kein Verdacht auf eine Ruptur der Rotatorenmanschette be standen habe. Nach Zustellung der Arthro -MRI-Untersuchung vom 22. August 2014 liege eine Rotatorenmanschettenläsion der linken Schulter vor (S. 2 f.). Diese Tatsache ändere die im Gutachten angeführte Restarbeitsfähig keit sbeur teilung nicht. Aus medizinischer Sicht verbleibe bei irreparabler Rota torenman schettenruptur beider Schultern in einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichten Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit, sofern der Beschwerde führer dieses Arbeitsprofil in einem schmerzfreien Zustand durch führen könne. Sollte der Beschwerdeführer auch bei diesem Arbeitsprofil beein trächtigende Schmerzen haben, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dann müsste die Arbeitsfähigkeit auf 75 %, 50 % oder 25 % redu ziert werden, damit der Beschwerdeführer Schmerzpausen integrieren könne . Ein inverser Prothesenersatz der beiden Schultern könnte die Schmerzen behe ben und dem entsprechend die Arbeitsfähigkeit steigern (S. 4). Auch nach erfolg reicher Therapie mit einer inversen Schulterprothese könnte der Beschwerdeführer nur mehr eine leichte körperliche Tätigkeit ausführen. Die ursprüngliche Arbeit als Gipser/Hilfsarbeiter/Chauffe u r sei auch in Zukunft zu 100 % nicht mehr durch führbar (S. 5 oben).

Auf Nachfragen des Gerichts hin (vgl. Urk. 38) präzisierten die Gutachter am 18. Dezember 2014 ihre ab 18. Oktober 2008 gültige Arbeitsfähigkeitseinschät zung dahingehend, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit und in einem schmerzfreien Zustand zu 100 % arbeitsfähig sei, jedoch bei beeinträchtigenden Schmerzen die Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu reduzieren sei, um Schmerzpausen integrieren zu könne n ( Urk. 40 S. 1). 5 . 5 .1

Die Gerichts expertise des A.___ (vgl. vorstehend E. 4 .1) erfüllt die von der Rec ht sprechung (vgl. vorstehend E. 1. 4 ) aufgestellten forme llen und materiellen Voraussetz ungen an ein lege artis abgefasstes beweiskräftiges Gutachten: Die Gutachter begründete n ihr äusserst umfassendes sorgfältig erarbeitetes Ergebnis konkret bezogen auf den Zustand des Beschwerdeführers und stützte n sich da bei auf eine vollständige Aktenzusammenfassung, eine Anamneseerhebung, die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und die objektiven Befunde in der Exploration. Das A.___ -Gutachten vermag daher in jeder Hinsicht zu überzeugen.

Es gibt

unter Einbezug der späteren Präzisierungen - aus der Sicht der Rechts anwendung folglich nichts, das am Gutachten zu bemängeln wäre.

Aufgrund des eingereichten bildgebenden Befunds (MRI-Untersu chung vom 22. August 2014, Urk. 33/1) , welcher anstatt eines im Gutachten angenomme nen

subacromiale n

Impingement Syndrom s nunmehr

eine Rotatorenmanschet tenruptur der Supra- und Infraspinatussehne der linken Schulter auswies, berichtigten die Gutachter im ergänzenden Bericht vom

11. Oktober 2014 und in ihrer präzisierenden Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 ( vgl. vorstehend E. 4 .3) ihr Gutachten dahingehend, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers im Arbeitsprofil einer angepassten Tätigkeit bei überwiegend zu erwar tenden beeinträchtigenden Schmerzen 50 % betrage.

Diese ne ue Einschätzung ist aufgrund der Ergebnisse der gutachterlichen klini schen Untersuchung vom 25. Oktober 2013 nachvollziehbar. Insbesondere ver mag diese neue Arbeitsfähigkeitseinschätzung auch mit Blick auf das Gutachten zu überzeugen, da die Gutachter von Schmerzen in der rechten Schulter ( Ab wehrspannung der Schulter bei Berührung und Berührungsschmerz respektive Berührungsangst bei Palpation der gesamten rechten Schulter, Painful

arc von 30° bis 100° aktiver Abduktion ;

Urk. 19 S. 48) sowie auch schon in der linken Schulter ( Painful

arc ab von 85° bis 180° aktiver Abduktion, distale Schm erz aus strahlung , schmerzbedingte Unmöglichkeit des Untersuchs der Schulterbe wegungen ; Urk. 19 S. 50) berichteten .

Zusammen mit dem Gerichtsgutachten bilden diese

vorgenannten Berichte daher eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage , sodass darauf abgestellt werden kann . 5 .2

Der Kritik des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten die unfallfremden Gesund heitsschäden nur unzureichend (betreffend die linke Schulter) bezie hungsweise gar nicht (betreffend die Schädigung der Wirbelsäule) beurteilt und seien darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen der Schmerzen auf die Arbeitsfähigkeit eingegangen (Urk. 23 S. 1 f.) , wurde mit de n

Berichten vom 20. März 2014 (Urk. 27) , 11. Oktober 2014 (Urk. 37) und 18. Dezember 2014 (Urk. 40) begegnet, in welche n die Gutachter zu diesen Beanstandungen um fassend Stellung nahmen. Die Gutachter legten nachvollziehbar und begrün det dar, dass - entgegen ihrer früheren Einschätzung - die vom Beschwerde führer an gegebenen Schulterschmerzen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit nunmehr entgegenstünden und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Schmerzbelastung auf 50 % reduziert sei, wo mit der Einwand des Beschwerdeführers gehört und berücksichtigt wurde.

Betreffend die Schädigung der Wirbelsäule ist festzustellen, dass einzig Dr. H.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. I.___ , Oberarzt, D.___ , a m 23. April 2008 (Urk. 6/ 77/215-216) als Diagnose ein Z ervikothorakovertebral syndrom beidseits nannten , seither diese Diagnose aber von keinem behandeln den oder begutachtenden Arzt aufgegriffen beziehungsweise bestätigt wurde.

Nach dem Gesagten vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens und d er genannten Zusatzberichte nicht in Frage zu stellen. 5 .3

Zusammenfassend ist gestützt auf das A.___ -Gutachten und die ergänzenden Stel lungnahmen der Gutachter davon a usz ugehen, dass beim Beschwerdeführer seit dem 18. Oktober 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Gipser/Hilfsarbeiter/Chauffeur besteht und in einer behinderungsangepassten körperlich leichten Tätigkeit von einer fort bestehenden

50%igen Arbeitsfähigkeit mit dem folgenden Belastungsprofil a usz ugehen ist: Schulterbewegungen nicht notwendig, Arbeiten vornehmlich aus dem Ellbogengelenk beziehungsweise Handgelenk, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung bis 5 Kilogramm, ohne Arbeiten über Brustniveau oder Arbeiten in Armvorhalteposition, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Vibrations-, Stoss- oder Drehbelastungen.

Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.

Gestützt auf diese Einschätzung ist gegenüber der vom 1. November 2000 bis 28. Februar 2002 befristet zugesprochenen halben Invalidenrente eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten und damit ein Revisionsgrund

ausgewiesen . Nachdem die 50%ige Restarbeits fähig keit andauernd ist, ist ab 1. Oktober 2009 nicht von einer Verbesse rung

a usz u gehen.

Da das Revisionsgesuch vom Beschwerdeführer erst am 18. Oktober 2008 erfolgte (Urk. 6/56), ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass in An wendung von Art. 88 bis Abs. 1 lit . a IVV von einer Entstehung eines allfälli gen Rentenanspruchs ab Oktober 2008 a usz ugehen ist.

6 .

6 .1

Es ist sodann in Berücksichtigung dieser Einschränkungen der Einkommensver gleich vorzunehmen. 6 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen) .

Der Beschwerdeführer wies betreffend hypothetisches Valideneinkommen

zu Recht au f das von der SUVA angenommene und vom hiesigen Gericht im parallel laufenden UV-Verfahren

sowie vom Bundesgericht (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_355/2012 vom 8. Januar 2013) bestätigte Einkommen im Betrag von Fr. 73‘750.-- hin (Urk. 1 S. 6 Mitte ). Vor diesem Hintergrund und nach Lage der Akten ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin das Validenein kommen gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelt hat (vgl. Urk. 6/94, Urk. 2 S. 2 f. ) , zumal davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsbeeinträchtigung weiterhin als Gipser gearbeitet hätte. 6 .3

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation a usz ugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Dies ist

vorliegend

zu

verneinen .

Nachdem der Beschwerdeführer seit 2007 seiner Ehefrau in einem Imbissstand aushilft und sonst keiner Tätigkeit nachgeht (vgl. Urk. 20 S. 41 unten) und die Beschwerdegegnerin Unterstützung bei der Stellensuche gewährte (Urk. 6/111/1) , hat die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Invaliden einkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne abgestellt. Dies wurde auch von Seiten des Be schwer deführers nicht bestritten, weshalb darauf abgestellt werden kann.

Damit ergibt sich für 2008 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 6 0 ‘ 12 3. -- (vgl. Urk. 2 S. 2) beziehungsweise in einem dem Beschwerdeführer noch zumut bare n 50 %-Pensum von rund Fr. 30‘ 0 6 1 . 5 0. Angesichts der doch erheblichen Einschränkungen, des zu beachtenden Belastungsprofils, der sich bei Männern statistisch lohnverringernd auswirkenden Teilzeitarbeit und des Umstands, dass der Beschwerdeführer Pausen zur Schmerzbewältigung benötigt, rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % . Damit beträgt das hypo the tische Invalideneinkommen Fr. 27‘055.35 ( Fr. 30‘061.50 x 0.9). 6 .4

Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 73‘750.-- mit dem hypothe tischen Invalideneinkommen von Fr. 27 ‘ 055.35 resul tiert eine E inbusse von Fr. 4 6 ‘ 695 .-- und damit ein

rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 63 % und somit Anspruch auf eine unbefristete

Dreiviertelsr ente der Invaliden versicherung ab dem 1. Oktober 200 8 (vgl. vorstehend E. 4.3) .

6 .5

Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid vom 15. Januar 2013 (Urk. 2) in dem Sinne

abzuändern , dass der Beschwerde führer ab dem 1. Oktober 200 8 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

der Invali denversicherung hat . 7 . 7 .1

Gemäss A rt. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahre n werden ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festgesetzt und ausgangsgemäss d er

Beschwer degegnerin als unterliegende Partei auferlegt. 7 .2

Die Kosten für das Gerichtsgutachten vom 14. Januar 2014 in Höhe von Fr. 11‘500.-- (UV.2013.00026, Urk. 14) sowie diejenigen für die ergänzenden Berichte vom 20. März 2014 (Urk. 27) und vom 18. Dezember 2014 (Urk. 40) im Betrag von Fr. 1‘200.-- (Urk. 39) beziehungsweise von Fr. 80.-- (Urk. 42) sind zudem der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, war doch der medizinische Sach verhalt bei Verfügungserlass ungenügend erstellt. Auch das Bundesgericht erach tete

mit Urteil vom 12. Dezember 2014 (8C_650/2014) im parallel verlau fenden UV-Verfahren es als erwiesen, dass das eingeholte Gutachten primär auf die Sachverhaltsabklärung im invalidenversicherungsrechtlichen und damit nicht im unfallversicherungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren bezogen war (E. 2.3) und hob dementsprechend das Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Juli 2014 (Prozess-Nr. UV.2013.00026) hinsichtlich der Kostenfolge (Auferlegung der Gutachterkosten) auf. 7 .3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegen s be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) und sind vorliegend

unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und bei eine m praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde für bis Ende 2014 erbrachte Leistungen auf Fr. 2‘600.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) festzu setzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Januar 2013 dahingehend abge ändert wird, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 200 8 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1' 0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Gutachtenkos ten von Fr. 12‘780.-- zu ersetz en. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler