Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1963, ist gelernte Kleinkinderzieherin. Sie leidet als Folge einer 1970 durchgemachten Purpura-Schönlein- Henoch -Krankheit an einer Niereninsuffizienz und ist seit August 1993 dyalisepflichtig . Am 1. September 1993 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung erstmals zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Seit dem 1. September 1996 bezieht sie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 6/31).
Am 3 1. Mai 2010 ersuchte d as Y.___ die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/ IV der Gemeinde Z.___ um Übernahme von nicht gedeckten Behandlungs- und Transportkosten (Urk. 6/91). Mit Schreiben vom 1 0. Juni 2010 (Urk. 6/92) gelangte die Durchführungsstelle ihrerseits an die Beschwerdegegnerin und stellte unter Beilage des Antrags des Y.___ das Gesuch um Prüfung einer Kostenbeteiligung zu Lasten der Invalidenversi cherung. Mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2010 wies die IV-Stelle dieses Gesuch ab (Urk. 6/95).
Im Juni 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren zur Überprüfung der Hilflosenentschädigung ein (Urk. 6/115), klärte den Sachverhalt ab und nahm in Bezug auf die Dauer der stationären Spitalaufenthalte der Versicherten weitere Abklärungen vor (Urk. 6/121). Mit Mitteilung vom 3. Dezember 2012 bestätigte sie die Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 6/124), hingegen stellte sie mit Vorbescheid gleichen Datums in Aussicht, sie werde infolge Meldepflicht verletzung die Hilflosenentschädigung für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 2010 rückwirkend aufheben (Urk. 6/126). Daran hielt sie im Einspracheverfah ren mit Verfügung vom 8. Februar 2013 (Urk. 2) fest. 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 1. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Be schwerdeantwort vom 3. April 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung .
Hält sich eine Person, welche Hilflosenentschädigung bezieht, zu Lasten der Sozialversicherungen in einer Heilanstalt beziehungsweise einem Spital auf, so entfällt gemäss Art. 67 Abs. 2 ATSG der Anspruch auf die Entschädigung für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Heilanstalt.
Laut Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben unter anderem die Berechtigte oder ihr gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftliche Verhält nisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Dazu ge hören auch Änderungen hinsichtlich des invaliditätsbe dingten
Betreuungsauf wandes und des für den Ansatz der Hilflosenentschädi gung massgebenden Auf enthaltsortes. 2.2
Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung der Hilflosenentschädigung und damit verbunden die - von der IV-Stelle hier mit dem angefochtenen Ent scheid
erst angekündigte, aber noch nicht verfügte
- Rück forderung unrecht mässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG in Ver bindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV erfüllt ist. Danach erfolgt die revisionsweise Herab setzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrich tung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmäs sig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Laut dieser Verordnungsbestimmung haben unter anderem d ie b erechtigte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter jede für den Leistungsan spruch wesentliche Änderung, namentlich solche des Gesundheitszustandes, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes sowie der persönlichen und gege benenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse de r v ersicherten Person, unverzüg lich der IV-Stelle anzuzeigen . Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtspre chung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2013 vom 1 6. August 2013 E. 5.5.1 mit Hinweisen).
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die rückwirkende Einstellung der Hilflo senentschädigung für die Monate März bis Mai 2010 damit, dass die Abklärun gen im Rahmen des im Jahre 2012 durchgeführten Revisionsverfahrens ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2010 bis am 2 8. Juni 2010 im Y.___ in stationärer Behandlung gewesen sei, womit der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung für jeden vollen Monat des Spitalaufenthaltes weg gefallen sei. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, dies der IV-Stelle den Spitalaufenthalt zu melden und habe eine Meldepflichtverletzung be gangen, indem sie die Meldung unterlassen habe, weshalb eine rückwirkende Leistungsaufhebung vorzunehmen sei (Urk. 2 S. 3). 3.2
Dagegen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie die Mel dung bezüglich des Spitalaufenthaltes aufgrund ihres schlechten Gesundheits zustandes vergessen habe. Im Übrigen sei sie während des stationären Aufent haltes in der Geriatriestation des Y.___ für die Körperpflege und die Nah rungsaufnahme sowie insbesondere wegen der dreimal pro Woche notwendigen Transporte zur Therapie nach Basel viel mehr auf die unterstützende Hilfe und Pflege durch Freunde und Familie angewiesen gewesen, als während der Zeit, als sie sich zu Hause aufgehalten habe . Die versäumte Meldepflicht müsse zu dem auch durch ihren Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung im Anschluss an den Spitalaufenthalt ausgeglichen sein, als es ihr viel schlechter gegangen sei, sie aber trotzdem keine Erhöhung der Hilflosenentschädigung be antragt habe. Es könne nicht sein, dass sie wegen der versäumten Meldepflicht keine rückwirkende Erhöhung beantragen könne, hingegen eine rückwirkende Einstellung möglich sei (Urk. 1). 4.
4.1
Aus den Akten ergibt sich und es ist unbestritten, dass sich die Beschwerde - führe rin vom 2 2. Februar 2010 bis zum 2 8. Juni 2010 im Y.___ in stationärer Behandlung befunden hatte (Urk. 6/91). Die Beschwerde gegnerin hielt auch zutreffend fest, dass der mehrmonatige Spitalaufenthalt eine meldepflichtige Veränderung des Aufenthaltsortes dargestellt, die Beschwerde führerin jedoch der sich daraus ergebenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Die IV-Stelle war daher zur rückwirkenden Einstellung der Hilflosenent schädigung berechtigt.
Die Beschwerdeführerin hat denn auch selber eingeräumt, sich im Zusammen hang mit dem Spitalaufenthalt nicht um eine allfällige Meldepflicht gekümmert und nicht überlegt zu haben, was sie wann zu melden gehabt hätte (Urk. 1). Diese Unterlassung muss als fahrlässig bezeichnet werden, zumal die Versi cherte jeweils unmissverständlich auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden ist und zwar namentlich für den Fall eines Spitaleintritts (Urk. 6/84). Angesichts des klaren Wortlautes von Art. 67 Abs. 2 ATSG (Erwägung 2.2 oben) ändert nichts, dass sich Freunde und Familie noch
mehr um die Beschwerdeführerin gekümmert haben, als während der Zeit, als sie sich zu Hause aufgehalten ha tte. Zudem ist es ausgeschlossen, d ie Folgen der versäumten Meldepflicht durch ei nen allfälligen Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung im Anschluss an den Spitalaufenthalt aus zu gl e ichen . Um einen solchen allfälligen Anspruch geltend zu machen, hätte die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Gesuch einreichen müssen.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Leistung von Hilflosenentschädigung in der fraglichen Zeit rückwirkend einge stellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.2
Ein Rückforderungsentscheid ist bis anhin noch nicht ergangen. Anlässlich der Prüfung der Rückforderungsvoraussetzungen wird die Beschwerdegegnerin ins besondere von Amtes wegen zu klären haben, ob die relative Verwirkungsfrist von einem Jahr eingehalten oder schon abgelaufen ist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) . 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 300.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzKlemmt
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1963, ist gelernte Kleinkinderzieherin. Sie leidet als Folge einer 1970 durchgemachten Purpura-Schönlein- Henoch -Krankheit an einer Niereninsuffizienz und ist seit August 1993 dyalisepflichtig . Am 1. September 1993 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung erstmals zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Seit dem 1. September 1996 bezieht sie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 6/31).
Am 3 1. Mai 2010 ersuchte d as Y.___ die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/ IV der Gemeinde Z.___ um Übernahme von nicht gedeckten Behandlungs- und Transportkosten (Urk. 6/91). Mit Schreiben vom 1 0. Juni 2010 (Urk. 6/92) gelangte die Durchführungsstelle ihrerseits an die Beschwerdegegnerin und stellte unter Beilage des Antrags des Y.___ das Gesuch um Prüfung einer Kostenbeteiligung zu Lasten der Invalidenversi cherung. Mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2010 wies die IV-Stelle dieses Gesuch ab (Urk. 6/95).
Im Juni 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren zur Überprüfung der Hilflosenentschädigung ein (Urk. 6/115), klärte den Sachverhalt ab und nahm in Bezug auf die Dauer der stationären Spitalaufenthalte der Versicherten weitere Abklärungen vor (Urk. 6/121). Mit Mitteilung vom 3. Dezember 2012 bestätigte sie die Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 6/124), hingegen stellte sie mit Vorbescheid gleichen Datums in Aussicht, sie werde infolge Meldepflicht verletzung die Hilflosenentschädigung für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 2010 rückwirkend aufheben (Urk. 6/126). Daran hielt sie im Einspracheverfah ren mit Verfügung vom 8. Februar 2013 (Urk. 2) fest.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 1. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Be schwerdeantwort vom 3. April 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung .
Hält sich eine Person, welche Hilflosenentschädigung bezieht, zu Lasten der Sozialversicherungen in einer Heilanstalt beziehungsweise einem Spital auf, so entfällt gemäss Art. 67 Abs. 2 ATSG der Anspruch auf die Entschädigung für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Heilanstalt.
Laut Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben unter anderem die Berechtigte oder ihr gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftliche Verhält nisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Dazu ge hören auch Änderungen hinsichtlich des invaliditätsbe dingten
Betreuungsauf wandes und des für den Ansatz der Hilflosenentschädi gung massgebenden Auf enthaltsortes.
E. 2.2 Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung der Hilflosenentschädigung und damit verbunden die - von der IV-Stelle hier mit dem angefochtenen Ent scheid
erst angekündigte, aber noch nicht verfügte
- Rück forderung unrecht mässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG in Ver bindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV erfüllt ist. Danach erfolgt die revisionsweise Herab setzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrich tung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmäs sig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Laut dieser Verordnungsbestimmung haben unter anderem d ie b erechtigte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter jede für den Leistungsan spruch wesentliche Änderung, namentlich solche des Gesundheitszustandes, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes sowie der persönlichen und gege benenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse de r v ersicherten Person, unverzüg lich der IV-Stelle anzuzeigen . Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtspre chung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2013 vom 1 6. August 2013 E. 5.5.1 mit Hinweisen).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die rückwirkende Einstellung der Hilflo senentschädigung für die Monate März bis Mai 2010 damit, dass die Abklärun gen im Rahmen des im Jahre 2012 durchgeführten Revisionsverfahrens ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2010 bis am 2 8. Juni 2010 im Y.___ in stationärer Behandlung gewesen sei, womit der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung für jeden vollen Monat des Spitalaufenthaltes weg gefallen sei. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, dies der IV-Stelle den Spitalaufenthalt zu melden und habe eine Meldepflichtverletzung be gangen, indem sie die Meldung unterlassen habe, weshalb eine rückwirkende Leistungsaufhebung vorzunehmen sei (Urk. 2 S. 3).
E. 3.2 Dagegen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie die Mel dung bezüglich des Spitalaufenthaltes aufgrund ihres schlechten Gesundheits zustandes vergessen habe. Im Übrigen sei sie während des stationären Aufent haltes in der Geriatriestation des Y.___ für die Körperpflege und die Nah rungsaufnahme sowie insbesondere wegen der dreimal pro Woche notwendigen Transporte zur Therapie nach Basel viel mehr auf die unterstützende Hilfe und Pflege durch Freunde und Familie angewiesen gewesen, als während der Zeit, als sie sich zu Hause aufgehalten habe . Die versäumte Meldepflicht müsse zu dem auch durch ihren Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung im Anschluss an den Spitalaufenthalt ausgeglichen sein, als es ihr viel schlechter gegangen sei, sie aber trotzdem keine Erhöhung der Hilflosenentschädigung be antragt habe. Es könne nicht sein, dass sie wegen der versäumten Meldepflicht keine rückwirkende Erhöhung beantragen könne, hingegen eine rückwirkende Einstellung möglich sei (Urk. 1).
E. 4.1 Aus den Akten ergibt sich und es ist unbestritten, dass sich die Beschwerde - führe rin vom 2 2. Februar 2010 bis zum 2 8. Juni 2010 im Y.___ in stationärer Behandlung befunden hatte (Urk. 6/91). Die Beschwerde gegnerin hielt auch zutreffend fest, dass der mehrmonatige Spitalaufenthalt eine meldepflichtige Veränderung des Aufenthaltsortes dargestellt, die Beschwerde führerin jedoch der sich daraus ergebenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Die IV-Stelle war daher zur rückwirkenden Einstellung der Hilflosenent schädigung berechtigt.
Die Beschwerdeführerin hat denn auch selber eingeräumt, sich im Zusammen hang mit dem Spitalaufenthalt nicht um eine allfällige Meldepflicht gekümmert und nicht überlegt zu haben, was sie wann zu melden gehabt hätte (Urk. 1). Diese Unterlassung muss als fahrlässig bezeichnet werden, zumal die Versi cherte jeweils unmissverständlich auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden ist und zwar namentlich für den Fall eines Spitaleintritts (Urk. 6/84). Angesichts des klaren Wortlautes von Art. 67 Abs. 2 ATSG (Erwägung 2.2 oben) ändert nichts, dass sich Freunde und Familie noch
mehr um die Beschwerdeführerin gekümmert haben, als während der Zeit, als sie sich zu Hause aufgehalten ha tte. Zudem ist es ausgeschlossen, d ie Folgen der versäumten Meldepflicht durch ei nen allfälligen Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung im Anschluss an den Spitalaufenthalt aus zu gl e ichen . Um einen solchen allfälligen Anspruch geltend zu machen, hätte die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Gesuch einreichen müssen.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Leistung von Hilflosenentschädigung in der fraglichen Zeit rückwirkend einge stellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 4.2 Ein Rückforderungsentscheid ist bis anhin noch nicht ergangen. Anlässlich der Prüfung der Rückforderungsvoraussetzungen wird die Beschwerdegegnerin ins besondere von Amtes wegen zu klären haben, ob die relative Verwirkungsfrist von einem Jahr eingehalten oder schon abgelaufen ist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) .
E. 5 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 300.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzKlemmt
Dispositiv
- X.___ , geboren 1963, ist gelernte Kleinkinderzieherin. Sie leidet als Folge einer 1970 durchgemachten Purpura-Schönlein- Henoch -Krankheit an einer Niereninsuffizienz und ist seit August 1993 dyalisepflichtig . Am
- September 1993 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung erstmals zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Seit dem 1. September 1996 bezieht sie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 6/31). Am 3
- Mai 2010 ersuchte d as Y.___ die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/ IV der Gemeinde Z.___ um Übernahme von nicht gedeckten Behandlungs- und Transportkosten (Urk. 6/91). Mit Schreiben vom 1
- Juni 2010 (Urk. 6/92) gelangte die Durchführungsstelle ihrerseits an die Beschwerdegegnerin und stellte unter Beilage des Antrags des Y.___ das Gesuch um Prüfung einer Kostenbeteiligung zu Lasten der Invalidenversi cherung. Mit Verfügung vom 1
- Oktober 2010 wies die IV-Stelle dieses Gesuch ab (Urk. 6/95). Im Juni 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren zur Überprüfung der Hilflosenentschädigung ein (Urk. 6/115), klärte den Sachverhalt ab und nahm in Bezug auf die Dauer der stationären Spitalaufenthalte der Versicherten weitere Abklärungen vor (Urk. 6/121). Mit Mitteilung vom 3. Dezember 2012 bestätigte sie die Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 6/124), hingegen stellte sie mit Vorbescheid gleichen Datums in Aussicht, sie werde infolge Meldepflicht verletzung die Hilflosenentschädigung für die Zeit vom
- März bis 3
- Mai 2010 rückwirkend aufheben (Urk. 6/126). Daran hielt sie im Einspracheverfah ren mit Verfügung vom
- Februar 2013 (Urk. 2) fest.
- Dagegen erhob X.___ am 1
- Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Be schwerdeantwort vom
- April 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5). Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
- Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
- 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung . Hält sich eine Person, welche Hilflosenentschädigung bezieht, zu Lasten der Sozialversicherungen in einer Heilanstalt beziehungsweise einem Spital auf, so entfällt gemäss Art. 67 Abs. 2 ATSG der Anspruch auf die Entschädigung für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Heilanstalt. Laut Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben unter anderem die Berechtigte oder ihr gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftliche Verhält nisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Dazu ge hören auch Änderungen hinsichtlich des invaliditätsbe dingten Betreuungsauf wandes und des für den Ansatz der Hilflosenentschädi gung massgebenden Auf enthaltsortes. 2.2 Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung der Hilflosenentschädigung und damit verbunden die - von der IV-Stelle hier mit dem angefochtenen Ent scheid erst angekündigte , aber noch nicht verfügte - Rück forderung unrecht mässig bezogener Rentenbetreffnisse ( Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG in Ver bindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV erfüllt ist. Danach erfolgt die revisionsweise Herab setzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrich tung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmäs sig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Laut dieser Verordnungsbestimmung haben unter anderem d ie b erechtigte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter jede für den Leistungsan spruch wesentliche Änderung, namentlich solche des Gesundheitszustandes, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes sowie der persönlichen und gege benenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse de r v ersicherten Person, unverzüg lich der IV-Stelle anzuzeigen . Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtspre chung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2013 vom 1
- August 2013 E. 5.5.1 mit Hinweisen).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die rückwirkende Einstellung der Hilflo senentschädigung für die Monate März bis Mai 2010 damit, dass die Abklärun gen im Rahmen des im Jahre 2012 durchgeführten Revisionsverfahrens ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2010 bis am 2
- Juni 2010 im Y.___ in stationärer Behandlung gewesen sei, womit der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung für jeden vollen Monat des Spitalaufenthaltes weg gefallen sei. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, dies der IV-Stelle den Spitalaufenthalt zu melden und habe eine Meldepflichtverletzung be gangen, indem sie die Meldung unterlassen habe, weshalb eine rückwirkende Leistungsaufhebung vorzunehmen sei (Urk. 2 S. 3). 3.2 Dagegen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie die Mel dung bezüglich des Spitalaufenthaltes aufgrund ihres schlechten Gesundheits zustandes vergessen habe. Im Übrigen sei sie während des stationären Aufent haltes in der Geriatriestation des Y.___ für die Körperpflege und die Nah rungsaufnahme sowie insbesondere wegen der dreimal pro Woche notwendigen Transporte zur Therapie nach Basel viel mehr auf die unterstützende Hilfe und Pflege durch Freunde und Familie angewiesen gewesen, als während der Zeit, als sie sich zu Hause aufgehalten habe . Die versäumte Meldepflicht müsse zu dem auch durch ihren Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung im Anschluss an den Spitalaufenthalt ausgeglichen sein, als es ihr viel schlechter gegangen sei, sie aber trotzdem keine Erhöhung der Hilflosenentschädigung be antragt habe. Es könne nicht sein, dass sie wegen der versäumten Meldepflicht keine rückwirkende Erhöhung beantragen könne, hingegen eine rückwirkende Einstellung möglich sei (Urk. 1).
- 4.1 Aus den Akten ergibt sich und es ist unbestritten, dass sich die Beschwerde - führe rin vom 2
- Februar 2010 bis zum 2
- Juni 2010 im Y.___ in stationärer Behandlung befunden hatte ( Urk. 6/91). Die Beschwerde gegnerin hielt auch zutreffend fest, dass der mehrmonatige Spitalaufenthalt eine meldepflichtige Veränderung des Aufenthaltsortes dargestellt, die Beschwerde führerin jedoch der sich daraus ergebenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Die IV-Stelle war daher zur rückwirkenden Einstellung der Hilflosenent schädigung berechtigt. Die Beschwerdeführerin hat denn auch selber eingeräumt, sich im Zusammen hang mit dem Spitalaufenthalt nicht um eine allfällige Meldepflicht gekümmert und nicht überlegt zu haben, was sie wann zu melden gehabt hätte ( Urk. 1). Diese Unterlassung muss als fahrlässig bezeichnet werden, zumal die Versi cherte jeweils unmissverständlich auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden ist und zwar namentlich für den Fall eines Spitaleintritts ( Urk. 6/84). Angesichts des klaren Wortlautes von Art. 67 Abs. 2 ATSG (Erwägung 2.2 oben) ändert nichts, dass sich Freunde und Familie noch mehr um die Beschwerdeführerin gekümmert haben, als während der Zeit, als sie sich zu Hause aufgehalten ha tte. Zudem ist es ausgeschlossen, d ie Folgen der versäumten Meldepflicht durch ei nen allfälligen Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung im Anschluss an den Spitalaufenthalt aus zu gl e ichen . Um einen solchen allfälligen Anspruch geltend zu machen, hätte die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Gesuch einreichen müssen. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Leistung von Hilflosenentschädigung in der fraglichen Zeit rückwirkend einge stellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.2 Ein Rückforderungsentscheid ist bis anhin noch nicht ergangen. Anlässlich der Prüfung der Rückforderungsvoraussetzungen wird die Beschwerdegegnerin ins besondere von Amtes wegen zu klären haben, ob die relative Verwirkungsfrist von einem Jahr eingehalten oder schon abgelaufen ist ( Art. 25 Abs. 2 ATSG) .
- Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 300.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zuge stellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00161 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
31. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1963, ist gelernte Kleinkinderzieherin. Sie leidet als Folge einer 1970 durchgemachten Purpura-Schönlein- Henoch -Krankheit an einer Niereninsuffizienz und ist seit August 1993 dyalisepflichtig . Am 1. September 1993 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung erstmals zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Seit dem 1. September 1996 bezieht sie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 6/31).
Am 3 1. Mai 2010 ersuchte d as Y.___ die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/ IV der Gemeinde Z.___ um Übernahme von nicht gedeckten Behandlungs- und Transportkosten (Urk. 6/91). Mit Schreiben vom 1 0. Juni 2010 (Urk. 6/92) gelangte die Durchführungsstelle ihrerseits an die Beschwerdegegnerin und stellte unter Beilage des Antrags des Y.___ das Gesuch um Prüfung einer Kostenbeteiligung zu Lasten der Invalidenversi cherung. Mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2010 wies die IV-Stelle dieses Gesuch ab (Urk. 6/95).
Im Juni 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren zur Überprüfung der Hilflosenentschädigung ein (Urk. 6/115), klärte den Sachverhalt ab und nahm in Bezug auf die Dauer der stationären Spitalaufenthalte der Versicherten weitere Abklärungen vor (Urk. 6/121). Mit Mitteilung vom 3. Dezember 2012 bestätigte sie die Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 6/124), hingegen stellte sie mit Vorbescheid gleichen Datums in Aussicht, sie werde infolge Meldepflicht verletzung die Hilflosenentschädigung für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 2010 rückwirkend aufheben (Urk. 6/126). Daran hielt sie im Einspracheverfah ren mit Verfügung vom 8. Februar 2013 (Urk. 2) fest. 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 1. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Be schwerdeantwort vom 3. April 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung .
Hält sich eine Person, welche Hilflosenentschädigung bezieht, zu Lasten der Sozialversicherungen in einer Heilanstalt beziehungsweise einem Spital auf, so entfällt gemäss Art. 67 Abs. 2 ATSG der Anspruch auf die Entschädigung für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Heilanstalt.
Laut Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben unter anderem die Berechtigte oder ihr gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftliche Verhält nisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Dazu ge hören auch Änderungen hinsichtlich des invaliditätsbe dingten
Betreuungsauf wandes und des für den Ansatz der Hilflosenentschädi gung massgebenden Auf enthaltsortes. 2.2
Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung der Hilflosenentschädigung und damit verbunden die - von der IV-Stelle hier mit dem angefochtenen Ent scheid
erst angekündigte, aber noch nicht verfügte
- Rück forderung unrecht mässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG in Ver bindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV erfüllt ist. Danach erfolgt die revisionsweise Herab setzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrich tung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmäs sig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Laut dieser Verordnungsbestimmung haben unter anderem d ie b erechtigte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter jede für den Leistungsan spruch wesentliche Änderung, namentlich solche des Gesundheitszustandes, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes sowie der persönlichen und gege benenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse de r v ersicherten Person, unverzüg lich der IV-Stelle anzuzeigen . Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtspre chung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2013 vom 1 6. August 2013 E. 5.5.1 mit Hinweisen).
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die rückwirkende Einstellung der Hilflo senentschädigung für die Monate März bis Mai 2010 damit, dass die Abklärun gen im Rahmen des im Jahre 2012 durchgeführten Revisionsverfahrens ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2010 bis am 2 8. Juni 2010 im Y.___ in stationärer Behandlung gewesen sei, womit der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung für jeden vollen Monat des Spitalaufenthaltes weg gefallen sei. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, dies der IV-Stelle den Spitalaufenthalt zu melden und habe eine Meldepflichtverletzung be gangen, indem sie die Meldung unterlassen habe, weshalb eine rückwirkende Leistungsaufhebung vorzunehmen sei (Urk. 2 S. 3). 3.2
Dagegen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie die Mel dung bezüglich des Spitalaufenthaltes aufgrund ihres schlechten Gesundheits zustandes vergessen habe. Im Übrigen sei sie während des stationären Aufent haltes in der Geriatriestation des Y.___ für die Körperpflege und die Nah rungsaufnahme sowie insbesondere wegen der dreimal pro Woche notwendigen Transporte zur Therapie nach Basel viel mehr auf die unterstützende Hilfe und Pflege durch Freunde und Familie angewiesen gewesen, als während der Zeit, als sie sich zu Hause aufgehalten habe . Die versäumte Meldepflicht müsse zu dem auch durch ihren Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung im Anschluss an den Spitalaufenthalt ausgeglichen sein, als es ihr viel schlechter gegangen sei, sie aber trotzdem keine Erhöhung der Hilflosenentschädigung be antragt habe. Es könne nicht sein, dass sie wegen der versäumten Meldepflicht keine rückwirkende Erhöhung beantragen könne, hingegen eine rückwirkende Einstellung möglich sei (Urk. 1). 4.
4.1
Aus den Akten ergibt sich und es ist unbestritten, dass sich die Beschwerde - führe rin vom 2 2. Februar 2010 bis zum 2 8. Juni 2010 im Y.___ in stationärer Behandlung befunden hatte (Urk. 6/91). Die Beschwerde gegnerin hielt auch zutreffend fest, dass der mehrmonatige Spitalaufenthalt eine meldepflichtige Veränderung des Aufenthaltsortes dargestellt, die Beschwerde führerin jedoch der sich daraus ergebenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Die IV-Stelle war daher zur rückwirkenden Einstellung der Hilflosenent schädigung berechtigt.
Die Beschwerdeführerin hat denn auch selber eingeräumt, sich im Zusammen hang mit dem Spitalaufenthalt nicht um eine allfällige Meldepflicht gekümmert und nicht überlegt zu haben, was sie wann zu melden gehabt hätte (Urk. 1). Diese Unterlassung muss als fahrlässig bezeichnet werden, zumal die Versi cherte jeweils unmissverständlich auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden ist und zwar namentlich für den Fall eines Spitaleintritts (Urk. 6/84). Angesichts des klaren Wortlautes von Art. 67 Abs. 2 ATSG (Erwägung 2.2 oben) ändert nichts, dass sich Freunde und Familie noch
mehr um die Beschwerdeführerin gekümmert haben, als während der Zeit, als sie sich zu Hause aufgehalten ha tte. Zudem ist es ausgeschlossen, d ie Folgen der versäumten Meldepflicht durch ei nen allfälligen Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung im Anschluss an den Spitalaufenthalt aus zu gl e ichen . Um einen solchen allfälligen Anspruch geltend zu machen, hätte die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Gesuch einreichen müssen.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Leistung von Hilflosenentschädigung in der fraglichen Zeit rückwirkend einge stellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.2
Ein Rückforderungsentscheid ist bis anhin noch nicht ergangen. Anlässlich der Prüfung der Rückforderungsvoraussetzungen wird die Beschwerdegegnerin ins besondere von Amtes wegen zu klären haben, ob die relative Verwirkungsfrist von einem Jahr eingehalten oder schon abgelaufen ist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) . 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 300.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzKlemmt