Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1972, absol vierte von 1988 bis 1991 ein e Lehre zum Autolackierer (Urk. 8/2) sowie von 1994 bis 1996 eine Ausbildung zum
Altenpfleger (Urk. 8/43/3) . Seit 1998 geht er keiner Beschäftigung mehr nach . Am 2 3. Juni 2004 meldete er sich unter Hinweis auf eine Polytoxiko manie, Rückenprobleme und eine chronische Bronchitis bei der Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2, Aktenver zeichnis zu Urk. 8/1-83).
Nach durchgeführten Abklärungen in be ruflich-erwerblicher (Urk. 8/1, Urk. 8/11) und medizinischer (Urk. 8/12 -13) Hin sicht
lehnte die IV-Stelle das L eistungsbegehren des Versicherten
mit Verfügung vom 8. September 2005 unter Hinweis darauf, dass seine Arbeitsun fähigkeit vor allem durch das Drogenabhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege, ab (Urk. 8/15). Die von X.___ dagegen a m 7. Okto ber 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/16),
wies die IV-Stelle mit E ntscheid vom 1 3 . Januar 2006 ab (Urk. 8/25) .
Dieser Ein sprachee ntscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 2 8. Februar 2011 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/35, Urk. 8/39). Die IV-Stelle zog den IK-Auszug vom 7. März 2011 (Urk. 8/40) bei und tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht (Urk. 8/42 -45) . Mit Schreiben vom 2 6 . Juli 2011 auferlegte sie
X.___
als Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht eine fachärzt lich bestätigte Abstinenz von sechs Monaten (Urk.
8/ 46).
Dazu liess X.___ am 3 1. Oktober 2011 Stellung nehmen (Urk. 8/55-56). In der Folge gab die IV-Stelle eine psychiatrische Be gutachtung des Versicherten
in Auftrag (Urk.
8/64), wobei sich diese als nicht durchführbar erwies (Urk. 8/67).
Darauf hin auferlegte sie
X.___
mit Schreiben vom 24 . April 2012 erneut als Mi twirkungs- und Schaden minderungspflicht
die Durch führung einer statio nären Entzugs- und Ent wöhnungs behandlung während mindestens sechs Monaten
(Urk. 8/69). Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. April 2012 und 29. Mai 2012 Einwendungen (Urk. 8/71, Urk. 8/74).
Am 1 6. Juli 2012 setzte die IV-Stelle de m Versicherten eine letzte Frist bis zum 2 4. August 2012, um die Bereitschaftserklärung zur Durchführung eine r stationären Entzugs- und Ent wöhnungstherapie zu unterzeichnen, ansonsten sie von eine r Verweigerung der Mit wirkungspflicht ausgehe und aufgrund d e r Akten entscheide (Urk. 8/75). Mit Vor bescheid vom 3 0. August 2012 stellte die IV- Stelle X.___ die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/ 78) . Dagegen erhob d er Versicherte am 2 8. September 2012 Einwand (Urk. 8/80). Nach Prüfung des Ein wandes verfügte die IV- Stelle am
8. Januar 2013 wie vor be schieden die Abweisung des Leistungsbegehren s von X.___ (Urk. 2). 2.
Hie rgegen erhob
X.___ am 1 1. Februar 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2013 sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gutachten respektive ein Verlaufsbericht beizuziehen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Ferner stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwer degegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 7. März 2013 Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-83). Mit Gerichts verfügung vom
11. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zur Kenntnis nahme zugestellt und ihm angezeigt, ein zweiter Schrif tenwechsel erscheine nicht als erforderlich (Urk. 9) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2
In der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2013 führte die Beschwerdege gnerin aus, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 1 6. Juli 2012 über seine Mitwirkungspflicht informiert worden und ihm sei eine Frist bis 2 4. August 2012 angesetzt worden, um die Bereitschaftserklärung für eine
während mindestens sechs Mona ten dauernde statio näre Entzugs- und Entwöh nungsbehandlung unterschrieben zurückzusenden (Urk. 2 S. 1-2) . Weil der Beschwerde führer weiterhin die geforderten Unter lagen nicht eingereicht habe, sei aufgrund der Akten entschieden worden. Ohne die stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung während mindestens sechs Monaten könne ein all fäl liger Anspruch nicht überprüft werden. Eine stationäre Massnahme im Sinne einer evidenzbasierten Suchtbehandlung sei dem Beschwerdeführer aus fach ärztlicher Sicht ohne weiteres zumutbar. An der Durchführung dieser Sucht be handlung werde im Sinne einer Mitwirkungspflicht trotz der diagnostizierten Komorbidität im Sinne einer Persönlichkeitsstörung festgehalten. Aus fachärzt licher Sicht mache die Begutachtung des Beschwerdeführers unter einem dauer haften intoxiertem Einfluss keinen Sinn (Urk. 2 S. 2) . 1.3
Der Beschwerdeführer verweist demgegenüber auf den Bericht des Y.___ vom 3 0. September 2011, wonach bei ihm eine zuverlässige Diagnostik möglich, ihm eine sechsmonatige Abstinenz nicht zumutbar und die Ur sache der (100%igen) Arbeitsunfähigkeit nicht der Substanzgebrauch sei. Dieser sei Folge einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin handle rechtsmissbräuchlich, wenn sie an der mit Schreiben vom 16.
Juli 2012 erneut auferlegten stationären Entzugs m assnahme festhalte, deren Unzumut barkeit sie wenige Monate zuvor
mit der Anordnung einer Begutachtung implizit anerkannt habe (Urk. 1 S.
6). Aufgrund der Berichte der Dres. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, und A.___, Fachärztin FMH Psychiatrie/Psychotherapie, sowie des Y.___
sei klar, dass er aufgrund seiner schweren Persönlich keitsstörung zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 7-8). Ein Anspruch auf eine ganze Invali denrente sei damit ausge wiesen (Urk. 1 S. 8). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrecht lich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus geg lichenen Arbeits markt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbs fähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesund heitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49). 2.4
Die Leistungen der Invalidenversicherung können nach Art. 21 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
Art. 21 Abs. 4 ATSG lautet wie folgt: Entzieht oder widersetzt sich eine ver si cherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbs le ben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit ein zuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Per so nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Im Rahmen der 5. IVG-Revision
wurde die bis dahin zersplittert gewesene Re gelung der Schadenminderungspflicht im Eingliederungsbereich neu kodifiziert und die Sanktionen auch mit Bezug auf Art. 43 Abs. 2 ATSG verschärft. Die Re gelung von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind nunmehr grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des Bundesge richts 9C_ 744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1, 9C_370/2013 vom 22. No vember 2013 E. 3, je mit Hinweisen). 2.5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuan meldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], bis 31.12.2011 : Abs. 4), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.6
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver füg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.
3.1
Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
das Mahn- und Bedenkzeitver fahren korrekt durchgeführt hat und ob sie über das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 2 8. Februar 2011 (Urk. 8/35) zu Recht aufgrund der Akten entsch ie den hat, weil dieser seiner Mitwirkungspf licht in unentschuld ba rer Weise nicht nachge kom men ist . 3.2
Die von der Beschwerdegegnerin beauftragte Gutachterin med. pract. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie (D), teilte am 16. April 2012 mit, dass der Beschwerdeführer in völlig intoxikiertem Zustand auf ihr Praxisband gesprochen habe. Eine Begutachtung eines Exploranden in intoxikiertem Zustand mache in der Regel keinen Sinn. Es könne erst entsch ie den werden, ob es sich um eine primäre oder sekundäre Sucht handle, wenn der Be schwerde führer abstinent sei (Urk. 8/67). In der Folge auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24 . April 201 2 unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 21 Abs. 4 ATSG als Mitwirkungs- und Schaden minderungspflicht eine stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung während mindestens sechs Monaten . Zur Begründung führte sie
im Wesent li chen aus, d er Gesundheitszustand des Beschwerde führers und
seine Arbeits fä higkeit könnten nicht abschliessend beurteilt werden, da nach wie vor eine Dro gen- und Alkoholerkrankung im Vordergrund stehe . Es werde davon ausgegan gen, dass nach einer länger dauernden Abstinenz mit einem Rückgang der Symptomatik gerechnet werden dürfe
(Urk. 8/69/1) . Der Beschwerdeführer wurde aufge fordert, innert zwei Monaten ab Erhalt des Schreibens mitzuteilen, wann und wo er die Massnahme durchführen werde. Sollte sie innerhalb der angesetzten Frist keine Mitteilung bezüglich des Beginns der stationären be zie hungsweise teilstationären Massnahme erhalten, werde die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der vorliegenden Akten entschei den (Urk. 8/69/ 2). Mit Eingaben vom 3 0. April und 2 9. Mai 2012 beantragte der Be schwerdeführer die Aufhebung der auferlegten Mitwirkungs- und Schaden min derungspflicht und die Durchführung einer Begutachtung (Urk. 8/71/2, Urk. 8/74). Mit Schreiben vom 1 6. Juli 2012 hielt die Beschwerdegegnerin an der auferlegten Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht fest und
setzte dem Beschwerdeführer eine letzte Frist bis zum 2 4. August 2012, um ihr die Be reitschaftserklärung einzureichen (Urk. 8/75/2). Nachdem die Beschwerdegeg nerin den Beschwerdeführer unter Fristansetzung ausdrücklich auf die Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht hingewiesen hat, hat sie d as Mahn- und Bedenkzeitverfahren formell korrekt durchgeführt. 3.3
3.3.1
Die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz be reits im Abklärungsverfahren kann gemäss der bundesgerichtlichen Recht spre chung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Drogenkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden (vgl. Urteil des Bundes gericht s 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2.1). Nachdem med. pract. B.___ am 16. April 2012 eine Begutachtung des Be schwerdeführers wegen dessen intoxikierte n Zustand s abgelehnt hatte (Urk. 8/67), hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin dafür, es sei vorab eine stationäre Entzugs- und Ent wöhnungsbehandlung durchzuführen . Weitere medizinische Ab klärungen seien gegenwärtig nicht erforderlich und erst nach ärztlich ausgewiesene r sechsmo natiger Abstinenz möglich (Urk. 8/76/6). Diese Beurteilung ist schlüssig und überzeugend. Die Stellungnahme der Ärzte der Y.___ vom 30 . September 2011
(Urk. 8/55), auf welche
sich der Beschwerde führer bezieht (Urk. 1 S. 5), vermag daran keinen Zweifel zu begründen. Diese führten aus, dass ihnen eine zuver lässige Diagnostik möglich sei, weil sie beim Beschwerdeführer einen Langzeit verlauf, welcher das gesamte Spektrum, be ginnend von starkem Beikonsum bis zur Abstinenz, über blicken würde n (Urk. 8/55/1). Sie nehmen allerdings keinen Bezug auf die konkreten Verhält nisse des Beschwerdeführers und liefern insbe sondere keine nachvoll ziehbare Be gründung dafür, weshalb eine psychiatrische Beurteilung nunmehr – entgegen der von der Y.___ am 5. Juni 2005 noch ver tretenen Auffassung (Urk. 8/13/1) – mög lich sei n soll . Ist vorliegend zu klären, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Januar 2006 ver schlechtert hat, so durfte d ie Beschwerdegegnerin mit Blick auf diese Aktenlage davon aus gehen, dass eine mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit gesicherte Diagnostizierung invalidisierender ge sundheit licher Einschränkungen sowie eine ausschliesslich von diesen ab geleitete Ein schät zung der Arbeits fähigkeit erst nach einem Drogenentzug und einer daran anschliessenden längerdauernden Abstinenz möglich sei. 3.3.2
Zur Beantwortung der Frage, ob eine stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbe handlung als auferlegte Mitwirkung zumutbar war, ist – da es sich bei dieser Form der Mitwirkung um eine Behandlung im weitesten Sinne handelt – die Rechtspre chung zur Zumutbarkeit einer auferlegten Behandlung im Rahmen der Scha denminderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG analog anzuwenden (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2007.01024 vom 2 5. März 2009 E. 5.3.2). Es sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, insbe sondere die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berück sichtigen.
Die Zumutbarkeit einer Massnahme ist umso eher zu bejahen, als die fragliche Massnahme unbedenklich erscheint und die Anforderungen an die Schaden minderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruch nahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2008 IV Nr. 7 S.
20-21 E.
3.1.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Tragweite einer stationären Ent zugsbehandlung des nicht er werbstätigen Beschwerdeführers ist als eher gering an zusehen, zumal dem eine hohe Inan spruch nahme von Versicherungs leistun gen gegenübersteht. Der RAD beurteilt e
eine evidenzbasierte Suchtbehandlung aus fachärztlicher Sicht als zumutbar (Urk.
8/76/6) .
Dass eine Entzugsbehand lung zumutbar ist, ergibt sich sodann auch aus dem Bericht von Dr. A.___, welche (zumindest) die Reduktion des Alkoholkonsums therapeutisch für ange zeigt erachtete (E. 4.3.3). Nachdem sie schliesslich dafürhielt, eine Rente sollte nur mit Auflagen in dem Sinne erteilt werden, als der Beschwerdeführer zur Einhaltung einer sinnvollen Tagesstruktur (etw a dem Besuch eines Tage szent rums) zu verpflichten sei, ist auch die Anordnung einer stationären Therapie nicht zu beanstanden. Aus dem Verweis auf die Stellungnahme des Y.___ vom 3 0. September 2011 (Urk.
8/55) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 1 S.
5) . Dessen Ärzte sind der Auffassung, eine sechsmo natige Abstinenz
– eine solche ist dem Beschwerdeführer von der Beschwerde führerin am 2 6. Mai 2011 auferlegt worden (Urk. 8/46) – sei ohne Zwangsmass nahmen nicht realistisch (Urk. 8/55/1) .
S ie machen aber keine Angaben zur Zumutbarkeit einer stationären Entzugsbehandlung, welche dem Beschwerde führer erst nach dieser Stellung nahme auferlegt wurde. Nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung kann bei spielsweise einem Alkoholiker, der sich einer stationären Ent ziehungs kur widersetzt, die Rente abgesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts
I 240/89 vom
6. No vember 1989, zitiert bei: Meyer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, S. 80).
Nach dem Gesagten war die dem Beschwerdeführer auferlegte Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung zumutbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 6) hat die Beschwerdegegnerin dadurch, dass sie ihn dreimal für eine Begutachtung auf geboten hat, nicht implizit die Unzumutbar keit de s stationären Entzugs aner kannt. Die Durchführung eines stationären Entzugs auferlegte sie erst, als die Begutachtung bei med. pract. B.___ nicht durchge führt werden konnte (Urk. 8/69). Vor der Anordnung der Be gutachtungen ist dem Beschwerdeführer kein stationärer Entzug, sondern eine fachärztlich bestätigte Ab stinenz von mindestens sechs Monaten auferlegt worden (Urk. 8/46). 3.3. 3
Innert angesetzter Frist ging bei der Beschwerdegegnerin keine Bereitschaftser klärung des Beschwerdeführers, sich der auferlegten Massnahme zu unter ziehen, ein (Urk. 2 S. 2). Er ist seiner Mitwirkungspflicht somit nicht nach gekommen.
Im vor liegenden Ver fahren erklärte der Beschwerdeführer zwar, er wolle am „IV-Verfahren“ mit wirken, stimmte jedoch einzig eine r psychiatrische n Be gut achtung in der näheren Umgebung zu (Urk. 3/5). Von der Bereit schaft, eine Ent zugs therapie zu absolvieren, ist keine Rede. 3.3. 4
Die Auferlegung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Abklärung des Sach verhalts war demnach aufgrund der medizinischen Aktenlage geboten und dem Beschwerdeführer zumutbar. Da dieser gegenüber der Beschwerdegegnerin trotz zwei maliger Aufforderung (Urk. 8/69, Urk. 8/75) seine Bereitschaft, sich der Entzugsmassnahme zu unterziehen, innert der angesetzten Frist nicht bestätigte, durfte diese gestützt auf die vorhandene Aktenlage verfügen und in beweis rechtlicher Hinsicht davon ausgehen, dass im Falle der Beweislosigkeit der Ent scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b). 4. 4. 1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die IV-Akten zu Recht davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s seit dem Einspracheentscheid vom 1 3 . Januar 2006 (Urk. 8/25), mit welchem sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte,
nicht in eine r für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. 4.2
4.2.1
Bei Erlass des Einspracheentscheids vom 1 3. Januar 2006 (Urk. 8/25)
stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die folgenden Arztberichte (Urk. 8/14/1-2) : 4.2.2
Dr. Z.___, welche den Beschwerde führer seit 1 8. Juli 2003 behandelt e (Urk. 8/12/5), diagnostizierte a m 12.
Dezember 2004 (1) einen
Status nach Heroin- i.V. -Abusus seit dem 11. Lebensjahr, aktuell unter Methadon, dies seit 1996, (2) eine Polyto xiko manie Medikamentenabusus, (3) einen Status nach Abszelldeckelung nach verschmutzter Heroininjektion am 1 9. Juli 2004, (4) anamnestisch HCV und HBV postiv, HIV-Test vor 12 Monaten negativ, sowie (5) eine Wesensverän derung mit Depression, im Moment schwere depressive Lebenskrise, verlang samtes Denken, emotionale Enthemmung . Der Beschwerde führer sei seit mindestens 1996 zu 100% arbeitsun fähig (Urk. 8/12/5). 4.2.3
Im Bericht vom 5. Juli 2005 stellten die Ärzte de r
Y.___
die Diag nosen Opioidab hängigkeitssyndrom, Substitutionsbehandlung (ICD-10: F11.22), Ko kainabhän gigkeitssyndrom (ICD-10: F14.24), problematischer Gebrauch von Benzodia ze pinen (ICD-10: F13.1) sowie Cannabisabhängigkeitssyndrom, seit Jahren absti nent (ICD-10: F12.20). Sie hielten fest, im bisherigen Verlauf der Behandlung sei eine psychiatrische Abklärung und Beurteilung nicht möglich gewesen. Der Be schwerdeführer vermöge die vereinbarten Termine nicht einzuhalten be zie hungsweise erscheine in dermassen intoxikiertem Zustand, dass ein geord netes Gespräch nicht möglich sei. Deshalb könne aus psychiatrischer Sicht zur Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers keine Stellung genommen werden
(Urk. 8/13 /1) . 4.3
4.3.1
Nach der Neuanmeldung zum Rentenbezug vom 2 8. Februar 2011 (Urk. 8/35) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 4.3.2
Im Bericht vom 4. April 2011 führt e
Dr. Z.___ aus, der Beschwerde führer sei aufgrund seines langjährigen Drogenkonsums und Suchtverhaltens derart wesensverändert und lebe in „seiner Welt“, dass eine Be sserung nicht zu er war ten sei. Dr. A.___ solle aus psychiatrischer Sicht einen Bericht abgegeben. Aus hausärztlicher Sicht bleibe der Be schwerdeführer zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 8/42/3). 4.3.3
Dr. A.___
nannte im Bericht vom 3
0. Mai 2011 als Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeits fähigkeit eine seit der Jugend bestehende schwere Persön lichkeitsstörung impulshafter Typ mit emotional instabilen und paranoiden, narzisstischen Zügen, anamnestisch depressive Episoden sowie seit Jahren bestehende Alkohol -, Morphin- und Benzodiazepinabhängigkeit und Hepatitis C (Urk .
8/43 /2). In seinen erlernten Berufen Automechaniker und Altenpfleger sei der Beschwer deführer seit 1 7. Dezember 2010 (Behandlungs be ginn b ei Dr. A.___, Urk. 8/43/3) andauernd zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/43/2) .
Er zeige seit seiner Jugend ein durchgängiges Muster an be ziehungsgestörtem Ver halten. Seine psychische Störung äussere sich auch heute noch im Er wach se nenalter durch ein massives gestörtes Sozialverhalten und einer deut lichen affektiven Erkrankung, die sich durch eine fehlende Kontrolle seiner Emotionen in Form von unverhältnismässiger Ag gressivität, Impuls haftig keit und depressi ven Episoden zeige . Motivation des be stehenden Drogenkon sums sei ursächlich die schwere affektive Erkrankung bei gleichzeitig bestehen der schwerer struk tureller Störung seiner Persön lichkeit. Der Drogen konsum sei nicht Ursache sei ner affektiven Störung, son dern Folge dieser Erkrankung. Therapeutisch könne aktuell nur auf der Ebene der Schadensbegrenzung gearbeitet werden, indem versucht werde, einen erträglichen emotionalen Zustand aufzubauen und den Alkoholkonsum zu minimieren (Urk. 8/43/4). 4.3.4
Die Ärzte der Y.___
stellten
im Bericht vom 2 7. Juni 2011 fol gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Depressive Epi sode, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F32.9), s onstige spezifische Persön lich keitsstörung, impulsiv-narzisstischer Struktur (ICD-10: F60.8) sowie chro nische Virushepatitis (ICD-10: B18.2). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
nannten sie Heroinabhängigkeit, aktuell mit Severe-Long sub stituiert (ICD-10: F10.22), Kokainabhängigkeit, gegenwärtig (ICD-10: F14.20), Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F12.22), Cannabisabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F12.25), Alkoholabhängigkeit, ständiger Substanz gebrauch (ICD-10: F10.25) sowie Nikotinabhängigkeit, ständiger Sub stanzge brauch (ICD-10: F17.25).
Der Beschwerdeführer sei seit 1999 zu 100 % a rbeits unfähig (Urk. 8 /45/2).
In ihrer Stellungnahme vom 3 0. September 2011 führten die Ärzte der Y.___ aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung. Diese sie nicht bloss Ursache des Substanzkonsums, sondern beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit als solche. Der Alkohol- und Benzodiazepinkonsum stelle ein untaugliches Mittel des Beschwerdeführers dar, seine psychischen Symptome zu lindern. Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei demnach die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers und nicht sein Substanzkonsum. Der Substanzkonsum sei Folge der Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/55/2). 5.
Im Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2006 e rwog die Beschwerdegegnerin, es bestehe kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenver sicherung, da ein reines Suchtgeschehen vorliege und somit Art. 8 ATSG nicht erfüllt sei (Urk. 8/25/2). Somatische Gesundheitsstörungen sind nach Lage der Akten seither
keine hinzugekommen. In psychia trischer Hinsicht verweist die Hausärztin Dr. Z.___
auch im Bericht vom 4. April 2011 auf die in ihrem Bericht von 1 2. Dezember 2004 ge stellten Diagnosen (Urk. 8/42/1) und im Übri gen auf die psychiatrische Beur teilung von Dr. A.___ (E. 4.3.2) . Gemäss dieser besteht beim Be schwer deführer seit seiner Jugend eine schwere Persönlichkeits störung. Weil Dr.
A.___ allerdings keine neuen Befunde nennt und in ihrer Beurteilung nicht darauf eingeht, dass der Beschwerdeführer bereits seit seiner frühen Jugendzeit Drogen konsumiert (Urk. 8/12/5, Urk. 8/43/3), handelt es sich bei ihrer Diagnose nur um eine unter schiedliche Be urteilung des gleichen Sach verhalts (BGE 112 V 371 E.
2 mit weiteren Hinweisen) .
N icht zu beanstanden ist daher, dass der RAD in seiner Stellungnahme zu den nach der Neuanmeldung aufgelegten Arztberichte n vom 2 5. Juli 2011 davon ausging, infolge fort dauern den Substanzge brauchs könne das Vorliegen eines invalidenversiche rungsrelevanten Gesundheitsschadens (weiterhin) nicht von einer all fälligen primären Sucht störung abgegrenzt werden (Urk.
8/76/2) . In medizinischer Hin s icht lässt sich somit keine Veränderung seit der Verneinung eines Renten an spruchs mit Einspracheent scheid vom 1 3. Januar 2006 (Urk. 8/25) feststellen. Auch in erwerblicher Hins icht sind den Akten keine Veränderung en seit der Leistungsableh n ung vom 13. Januar 2006 zu ent nehmen .
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 3/6), ist seinem Gesuch vom 11. Februar 2013 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) . 7 .
D a es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
D ie Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat.
E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2013 führte die Beschwerdege gnerin aus, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 1 6. Juli 2012 über seine Mitwirkungspflicht informiert worden und ihm sei eine Frist bis 2 4. August 2012 angesetzt worden, um die Bereitschaftserklärung für eine
während mindestens sechs Mona ten dauernde statio näre Entzugs- und Entwöh nungsbehandlung unterschrieben zurückzusenden (Urk. 2 S. 1-2) . Weil der Beschwerde führer weiterhin die geforderten Unter lagen nicht eingereicht habe, sei aufgrund der Akten entschieden worden. Ohne die stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung während mindestens sechs Monaten könne ein all fäl liger Anspruch nicht überprüft werden. Eine stationäre Massnahme im Sinne einer evidenzbasierten Suchtbehandlung sei dem Beschwerdeführer aus fach ärztlicher Sicht ohne weiteres zumutbar. An der Durchführung dieser Sucht be handlung werde im Sinne einer Mitwirkungspflicht trotz der diagnostizierten Komorbidität im Sinne einer Persönlichkeitsstörung festgehalten. Aus fachärzt licher Sicht mache die Begutachtung des Beschwerdeführers unter einem dauer haften intoxiertem Einfluss keinen Sinn (Urk. 2 S. 2) .
E. 1.3 Der Beschwerdeführer verweist demgegenüber auf den Bericht des Y.___ vom 3 0. September 2011, wonach bei ihm eine zuverlässige Diagnostik möglich, ihm eine sechsmonatige Abstinenz nicht zumutbar und die Ur sache der (100%igen) Arbeitsunfähigkeit nicht der Substanzgebrauch sei. Dieser sei Folge einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin handle rechtsmissbräuchlich, wenn sie an der mit Schreiben vom 16.
Juli 2012 erneut auferlegten stationären Entzugs m assnahme festhalte, deren Unzumut barkeit sie wenige Monate zuvor
mit der Anordnung einer Begutachtung implizit anerkannt habe (Urk. 1 S.
6). Aufgrund der Berichte der Dres. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, und A.___, Fachärztin FMH Psychiatrie/Psychotherapie, sowie des Y.___
sei klar, dass er aufgrund seiner schweren Persönlich keitsstörung zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 7-8). Ein Anspruch auf eine ganze Invali denrente sei damit ausge wiesen (Urk. 1 S. 8). 2.
E. 2 3. Juni 2004 meldete er sich unter Hinweis auf eine Polytoxiko manie, Rückenprobleme und eine chronische Bronchitis bei der Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2, Aktenver zeichnis zu Urk. 8/1-83).
Nach durchgeführten Abklärungen in be ruflich-erwerblicher (Urk. 8/1, Urk. 8/11) und medizinischer (Urk. 8/12 -13) Hin sicht
lehnte die IV-Stelle das L eistungsbegehren des Versicherten
mit Verfügung vom 8. September 2005 unter Hinweis darauf, dass seine Arbeitsun fähigkeit vor allem durch das Drogenabhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege, ab (Urk. 8/15). Die von X.___ dagegen a m 7. Okto ber 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/16),
wies die IV-Stelle mit E ntscheid vom 1
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) in Verbindung mit Art.
E. 2.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbs fähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesund heitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).
E. 2.4 Die Leistungen der Invalidenversicherung können nach Art. 21 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
Art. 21 Abs. 4 ATSG lautet wie folgt: Entzieht oder widersetzt sich eine ver si cherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbs le ben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit ein zuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Per so nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Im Rahmen der 5. IVG-Revision
wurde die bis dahin zersplittert gewesene Re gelung der Schadenminderungspflicht im Eingliederungsbereich neu kodifiziert und die Sanktionen auch mit Bezug auf Art. 43 Abs. 2 ATSG verschärft. Die Re gelung von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind nunmehr grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des Bundesge richts 9C_ 744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1, 9C_370/2013 vom 22. No vember 2013 E. 3, je mit Hinweisen).
E. 2.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuan meldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], bis 31.12.2011 : Abs. 4), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 2.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver füg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.
E. 3 . Januar 2006 ab (Urk. 8/25) .
Dieser Ein sprachee ntscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
das Mahn- und Bedenkzeitver fahren korrekt durchgeführt hat und ob sie über das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 2 8. Februar 2011 (Urk. 8/35) zu Recht aufgrund der Akten entsch ie den hat, weil dieser seiner Mitwirkungspf licht in unentschuld ba rer Weise nicht nachge kom men ist .
E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Tragweite einer stationären Ent zugsbehandlung des nicht er werbstätigen Beschwerdeführers ist als eher gering an zusehen, zumal dem eine hohe Inan spruch nahme von Versicherungs leistun gen gegenübersteht. Der RAD beurteilt e
eine evidenzbasierte Suchtbehandlung aus fachärztlicher Sicht als zumutbar (Urk.
8/76/6) .
Dass eine Entzugsbehand lung zumutbar ist, ergibt sich sodann auch aus dem Bericht von Dr. A.___, welche (zumindest) die Reduktion des Alkoholkonsums therapeutisch für ange zeigt erachtete (E. 4.3.3). Nachdem sie schliesslich dafürhielt, eine Rente sollte nur mit Auflagen in dem Sinne erteilt werden, als der Beschwerdeführer zur Einhaltung einer sinnvollen Tagesstruktur (etw a dem Besuch eines Tage szent rums) zu verpflichten sei, ist auch die Anordnung einer stationären Therapie nicht zu beanstanden. Aus dem Verweis auf die Stellungnahme des Y.___ vom 3 0. September 2011 (Urk.
8/55) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 1 S.
5) . Dessen Ärzte sind der Auffassung, eine sechsmo natige Abstinenz
– eine solche ist dem Beschwerdeführer von der Beschwerde führerin am 2 6. Mai 2011 auferlegt worden (Urk. 8/46) – sei ohne Zwangsmass nahmen nicht realistisch (Urk. 8/55/1) .
S ie machen aber keine Angaben zur Zumutbarkeit einer stationären Entzugsbehandlung, welche dem Beschwerde führer erst nach dieser Stellung nahme auferlegt wurde. Nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung kann bei spielsweise einem Alkoholiker, der sich einer stationären Ent ziehungs kur widersetzt, die Rente abgesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts
I 240/89 vom
6. No vember 1989, zitiert bei: Meyer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, S. 80).
Nach dem Gesagten war die dem Beschwerdeführer auferlegte Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung zumutbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 6) hat die Beschwerdegegnerin dadurch, dass sie ihn dreimal für eine Begutachtung auf geboten hat, nicht implizit die Unzumutbar keit de s stationären Entzugs aner kannt. Die Durchführung eines stationären Entzugs auferlegte sie erst, als die Begutachtung bei med. pract. B.___ nicht durchge führt werden konnte (Urk. 8/69). Vor der Anordnung der Be gutachtungen ist dem Beschwerdeführer kein stationärer Entzug, sondern eine fachärztlich bestätigte Ab stinenz von mindestens sechs Monaten auferlegt worden (Urk. 8/46).
E. 3.2 Die von der Beschwerdegegnerin beauftragte Gutachterin med. pract. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie (D), teilte am 16. April 2012 mit, dass der Beschwerdeführer in völlig intoxikiertem Zustand auf ihr Praxisband gesprochen habe. Eine Begutachtung eines Exploranden in intoxikiertem Zustand mache in der Regel keinen Sinn. Es könne erst entsch ie den werden, ob es sich um eine primäre oder sekundäre Sucht handle, wenn der Be schwerde führer abstinent sei (Urk. 8/67). In der Folge auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24 . April 201 2 unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 21 Abs. 4 ATSG als Mitwirkungs- und Schaden minderungspflicht eine stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung während mindestens sechs Monaten . Zur Begründung führte sie
im Wesent li chen aus, d er Gesundheitszustand des Beschwerde führers und
seine Arbeits fä higkeit könnten nicht abschliessend beurteilt werden, da nach wie vor eine Dro gen- und Alkoholerkrankung im Vordergrund stehe . Es werde davon ausgegan gen, dass nach einer länger dauernden Abstinenz mit einem Rückgang der Symptomatik gerechnet werden dürfe
(Urk. 8/69/1) . Der Beschwerdeführer wurde aufge fordert, innert zwei Monaten ab Erhalt des Schreibens mitzuteilen, wann und wo er die Massnahme durchführen werde. Sollte sie innerhalb der angesetzten Frist keine Mitteilung bezüglich des Beginns der stationären be zie hungsweise teilstationären Massnahme erhalten, werde die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der vorliegenden Akten entschei den (Urk. 8/69/ 2). Mit Eingaben vom 3 0. April und 2 9. Mai 2012 beantragte der Be schwerdeführer die Aufhebung der auferlegten Mitwirkungs- und Schaden min derungspflicht und die Durchführung einer Begutachtung (Urk. 8/71/2, Urk. 8/74). Mit Schreiben vom 1 6. Juli 2012 hielt die Beschwerdegegnerin an der auferlegten Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht fest und
setzte dem Beschwerdeführer eine letzte Frist bis zum 2 4. August 2012, um ihr die Be reitschaftserklärung einzureichen (Urk. 8/75/2). Nachdem die Beschwerdegeg nerin den Beschwerdeführer unter Fristansetzung ausdrücklich auf die Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht hingewiesen hat, hat sie d as Mahn- und Bedenkzeitverfahren formell korrekt durchgeführt.
E. 3.3 4
Die Auferlegung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Abklärung des Sach verhalts war demnach aufgrund der medizinischen Aktenlage geboten und dem Beschwerdeführer zumutbar. Da dieser gegenüber der Beschwerdegegnerin trotz zwei maliger Aufforderung (Urk. 8/69, Urk. 8/75) seine Bereitschaft, sich der Entzugsmassnahme zu unterziehen, innert der angesetzten Frist nicht bestätigte, durfte diese gestützt auf die vorhandene Aktenlage verfügen und in beweis rechtlicher Hinsicht davon ausgehen, dass im Falle der Beweislosigkeit der Ent scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b). 4. 4. 1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die IV-Akten zu Recht davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s seit dem Einspracheentscheid vom 1 3 . Januar 2006 (Urk. 8/25), mit welchem sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte,
nicht in eine r für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. 4.2
4.2.1
Bei Erlass des Einspracheentscheids vom 1 3. Januar 2006 (Urk. 8/25)
stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die folgenden Arztberichte (Urk. 8/14/1-2) : 4.2.2
Dr. Z.___, welche den Beschwerde führer seit 1 8. Juli 2003 behandelt e (Urk. 8/12/5), diagnostizierte a m 12.
Dezember 2004 (1) einen
Status nach Heroin- i.V. -Abusus seit dem 11. Lebensjahr, aktuell unter Methadon, dies seit 1996, (2) eine Polyto xiko manie Medikamentenabusus, (3) einen Status nach Abszelldeckelung nach verschmutzter Heroininjektion am 1 9. Juli 2004, (4) anamnestisch HCV und HBV postiv, HIV-Test vor 12 Monaten negativ, sowie (5) eine Wesensverän derung mit Depression, im Moment schwere depressive Lebenskrise, verlang samtes Denken, emotionale Enthemmung . Der Beschwerde führer sei seit mindestens 1996 zu 100% arbeitsun fähig (Urk. 8/12/5). 4.2.3
Im Bericht vom 5. Juli 2005 stellten die Ärzte de r
Y.___
die Diag nosen Opioidab hängigkeitssyndrom, Substitutionsbehandlung (ICD-10: F11.22), Ko kainabhän gigkeitssyndrom (ICD-10: F14.24), problematischer Gebrauch von Benzodia ze pinen (ICD-10: F13.1) sowie Cannabisabhängigkeitssyndrom, seit Jahren absti nent (ICD-10: F12.20). Sie hielten fest, im bisherigen Verlauf der Behandlung sei eine psychiatrische Abklärung und Beurteilung nicht möglich gewesen. Der Be schwerdeführer vermöge die vereinbarten Termine nicht einzuhalten be zie hungsweise erscheine in dermassen intoxikiertem Zustand, dass ein geord netes Gespräch nicht möglich sei. Deshalb könne aus psychiatrischer Sicht zur Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers keine Stellung genommen werden
(Urk. 8/13 /1) . 4.3
4.3.1
Nach der Neuanmeldung zum Rentenbezug vom 2 8. Februar 2011 (Urk. 8/35) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 4.3.2
Im Bericht vom 4. April 2011 führt e
Dr. Z.___ aus, der Beschwerde führer sei aufgrund seines langjährigen Drogenkonsums und Suchtverhaltens derart wesensverändert und lebe in „seiner Welt“, dass eine Be sserung nicht zu er war ten sei. Dr. A.___ solle aus psychiatrischer Sicht einen Bericht abgegeben. Aus hausärztlicher Sicht bleibe der Be schwerdeführer zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 8/42/3). 4.3.3
Dr. A.___
nannte im Bericht vom 3
0. Mai 2011 als Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeits fähigkeit eine seit der Jugend bestehende schwere Persön lichkeitsstörung impulshafter Typ mit emotional instabilen und paranoiden, narzisstischen Zügen, anamnestisch depressive Episoden sowie seit Jahren bestehende Alkohol -, Morphin- und Benzodiazepinabhängigkeit und Hepatitis C (Urk .
8/43 /2). In seinen erlernten Berufen Automechaniker und Altenpfleger sei der Beschwer deführer seit 1 7. Dezember 2010 (Behandlungs be ginn b ei Dr. A.___, Urk. 8/43/3) andauernd zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/43/2) .
Er zeige seit seiner Jugend ein durchgängiges Muster an be ziehungsgestörtem Ver halten. Seine psychische Störung äussere sich auch heute noch im Er wach se nenalter durch ein massives gestörtes Sozialverhalten und einer deut lichen affektiven Erkrankung, die sich durch eine fehlende Kontrolle seiner Emotionen in Form von unverhältnismässiger Ag gressivität, Impuls haftig keit und depressi ven Episoden zeige . Motivation des be stehenden Drogenkon sums sei ursächlich die schwere affektive Erkrankung bei gleichzeitig bestehen der schwerer struk tureller Störung seiner Persön lichkeit. Der Drogen konsum sei nicht Ursache sei ner affektiven Störung, son dern Folge dieser Erkrankung. Therapeutisch könne aktuell nur auf der Ebene der Schadensbegrenzung gearbeitet werden, indem versucht werde, einen erträglichen emotionalen Zustand aufzubauen und den Alkoholkonsum zu minimieren (Urk. 8/43/4). 4.3.4
Die Ärzte der Y.___
stellten
im Bericht vom 2 7. Juni 2011 fol gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Depressive Epi sode, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F32.9), s onstige spezifische Persön lich keitsstörung, impulsiv-narzisstischer Struktur (ICD-10: F60.8) sowie chro nische Virushepatitis (ICD-10: B18.2). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
nannten sie Heroinabhängigkeit, aktuell mit Severe-Long sub stituiert (ICD-10: F10.22), Kokainabhängigkeit, gegenwärtig (ICD-10: F14.20), Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F12.22), Cannabisabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F12.25), Alkoholabhängigkeit, ständiger Substanz gebrauch (ICD-10: F10.25) sowie Nikotinabhängigkeit, ständiger Sub stanzge brauch (ICD-10: F17.25).
Der Beschwerdeführer sei seit 1999 zu 100 % a rbeits unfähig (Urk.
E. 3.3.1 Die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz be reits im Abklärungsverfahren kann gemäss der bundesgerichtlichen Recht spre chung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Drogenkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden (vgl. Urteil des Bundes gericht s 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2.1). Nachdem med. pract. B.___ am 16. April 2012 eine Begutachtung des Be schwerdeführers wegen dessen intoxikierte n Zustand s abgelehnt hatte (Urk. 8/67), hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin dafür, es sei vorab eine stationäre Entzugs- und Ent wöhnungsbehandlung durchzuführen . Weitere medizinische Ab klärungen seien gegenwärtig nicht erforderlich und erst nach ärztlich ausgewiesene r sechsmo natiger Abstinenz möglich (Urk. 8/76/6). Diese Beurteilung ist schlüssig und überzeugend. Die Stellungnahme der Ärzte der Y.___ vom 30 . September 2011
(Urk. 8/55), auf welche
sich der Beschwerde führer bezieht (Urk. 1 S. 5), vermag daran keinen Zweifel zu begründen. Diese führten aus, dass ihnen eine zuver lässige Diagnostik möglich sei, weil sie beim Beschwerdeführer einen Langzeit verlauf, welcher das gesamte Spektrum, be ginnend von starkem Beikonsum bis zur Abstinenz, über blicken würde n (Urk. 8/55/1). Sie nehmen allerdings keinen Bezug auf die konkreten Verhält nisse des Beschwerdeführers und liefern insbe sondere keine nachvoll ziehbare Be gründung dafür, weshalb eine psychiatrische Beurteilung nunmehr – entgegen der von der Y.___ am 5. Juni 2005 noch ver tretenen Auffassung (Urk. 8/13/1) – mög lich sei n soll . Ist vorliegend zu klären, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Januar 2006 ver schlechtert hat, so durfte d ie Beschwerdegegnerin mit Blick auf diese Aktenlage davon aus gehen, dass eine mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit gesicherte Diagnostizierung invalidisierender ge sundheit licher Einschränkungen sowie eine ausschliesslich von diesen ab geleitete Ein schät zung der Arbeits fähigkeit erst nach einem Drogenentzug und einer daran anschliessenden längerdauernden Abstinenz möglich sei.
E. 3.3.2 Zur Beantwortung der Frage, ob eine stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbe handlung als auferlegte Mitwirkung zumutbar war, ist – da es sich bei dieser Form der Mitwirkung um eine Behandlung im weitesten Sinne handelt – die Rechtspre chung zur Zumutbarkeit einer auferlegten Behandlung im Rahmen der Scha denminderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG analog anzuwenden (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2007.01024 vom 2 5. März 2009 E. 5.3.2). Es sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, insbe sondere die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berück sichtigen.
Die Zumutbarkeit einer Massnahme ist umso eher zu bejahen, als die fragliche Massnahme unbedenklich erscheint und die Anforderungen an die Schaden minderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruch nahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2008 IV Nr. 7 S.
20-21 E.
E. 6 . Juli 2011 auferlegte sie
X.___
als Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht eine fachärzt lich bestätigte Abstinenz von sechs Monaten (Urk.
8/ 46).
Dazu liess X.___ am 3 1. Oktober 2011 Stellung nehmen (Urk. 8/55-56). In der Folge gab die IV-Stelle eine psychiatrische Be gutachtung des Versicherten
in Auftrag (Urk.
8/64), wobei sich diese als nicht durchführbar erwies (Urk. 8/67).
Darauf hin auferlegte sie
X.___
mit Schreiben vom 24 . April 2012 erneut als Mi twirkungs- und Schaden minderungspflicht
die Durch führung einer statio nären Entzugs- und Ent wöhnungs behandlung während mindestens sechs Monaten
(Urk. 8/69). Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. April 2012 und 29. Mai 2012 Einwendungen (Urk. 8/71, Urk. 8/74).
Am 1 6. Juli 2012 setzte die IV-Stelle de m Versicherten eine letzte Frist bis zum 2 4. August 2012, um die Bereitschaftserklärung zur Durchführung eine r stationären Entzugs- und Ent wöhnungstherapie zu unterzeichnen, ansonsten sie von eine r Verweigerung der Mit wirkungspflicht ausgehe und aufgrund d e r Akten entscheide (Urk. 8/75). Mit Vor bescheid vom 3 0. August 2012 stellte die IV- Stelle X.___ die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/ 78) . Dagegen erhob d er Versicherte am 2 8. September 2012 Einwand (Urk. 8/80). Nach Prüfung des Ein wandes verfügte die IV- Stelle am
8. Januar 2013 wie vor be schieden die Abweisung des Leistungsbegehren s von X.___ (Urk. 2). 2.
Hie rgegen erhob
X.___ am 1 1. Februar 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2013 sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gutachten respektive ein Verlaufsbericht beizuziehen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Ferner stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwer degegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 7. März 2013 Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-83). Mit Gerichts verfügung vom
11. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zur Kenntnis nahme zugestellt und ihm angezeigt, ein zweiter Schrif tenwechsel erscheine nicht als erforderlich (Urk. 9) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG nicht erfüllt sei (Urk. 8/25/2). Somatische Gesundheitsstörungen sind nach Lage der Akten seither
keine hinzugekommen. In psychia trischer Hinsicht verweist die Hausärztin Dr. Z.___
auch im Bericht vom 4. April 2011 auf die in ihrem Bericht von 1 2. Dezember 2004 ge stellten Diagnosen (Urk. 8/42/1) und im Übri gen auf die psychiatrische Beur teilung von Dr. A.___ (E. 4.3.2) . Gemäss dieser besteht beim Be schwer deführer seit seiner Jugend eine schwere Persönlichkeits störung. Weil Dr.
A.___ allerdings keine neuen Befunde nennt und in ihrer Beurteilung nicht darauf eingeht, dass der Beschwerdeführer bereits seit seiner frühen Jugendzeit Drogen konsumiert (Urk. 8/12/5, Urk. 8/43/3), handelt es sich bei ihrer Diagnose nur um eine unter schiedliche Be urteilung des gleichen Sach verhalts (BGE 112 V 371 E.
2 mit weiteren Hinweisen) .
N icht zu beanstanden ist daher, dass der RAD in seiner Stellungnahme zu den nach der Neuanmeldung aufgelegten Arztberichte n vom 2 5. Juli 2011 davon ausging, infolge fort dauern den Substanzge brauchs könne das Vorliegen eines invalidenversiche rungsrelevanten Gesundheitsschadens (weiterhin) nicht von einer all fälligen primären Sucht störung abgegrenzt werden (Urk.
8/76/2) . In medizinischer Hin s icht lässt sich somit keine Veränderung seit der Verneinung eines Renten an spruchs mit Einspracheent scheid vom 1 3. Januar 2006 (Urk. 8/25) feststellen. Auch in erwerblicher Hins icht sind den Akten keine Veränderung en seit der Leistungsableh n ung vom 13. Januar 2006 zu ent nehmen .
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 3/6), ist seinem Gesuch vom 11. Februar 2013 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) . 7 .
D a es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
D ie Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00155 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
27. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse Rechtsanwältin Barbara Heer, Sozialversicherungsrecht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1972, absol vierte von 1988 bis 1991 ein e Lehre zum Autolackierer (Urk. 8/2) sowie von 1994 bis 1996 eine Ausbildung zum
Altenpfleger (Urk. 8/43/3) . Seit 1998 geht er keiner Beschäftigung mehr nach . Am 2 3. Juni 2004 meldete er sich unter Hinweis auf eine Polytoxiko manie, Rückenprobleme und eine chronische Bronchitis bei der Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2, Aktenver zeichnis zu Urk. 8/1-83).
Nach durchgeführten Abklärungen in be ruflich-erwerblicher (Urk. 8/1, Urk. 8/11) und medizinischer (Urk. 8/12 -13) Hin sicht
lehnte die IV-Stelle das L eistungsbegehren des Versicherten
mit Verfügung vom 8. September 2005 unter Hinweis darauf, dass seine Arbeitsun fähigkeit vor allem durch das Drogenabhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege, ab (Urk. 8/15). Die von X.___ dagegen a m 7. Okto ber 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/16),
wies die IV-Stelle mit E ntscheid vom 1 3 . Januar 2006 ab (Urk. 8/25) .
Dieser Ein sprachee ntscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 2 8. Februar 2011 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/35, Urk. 8/39). Die IV-Stelle zog den IK-Auszug vom 7. März 2011 (Urk. 8/40) bei und tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht (Urk. 8/42 -45) . Mit Schreiben vom 2 6 . Juli 2011 auferlegte sie
X.___
als Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht eine fachärzt lich bestätigte Abstinenz von sechs Monaten (Urk.
8/ 46).
Dazu liess X.___ am 3 1. Oktober 2011 Stellung nehmen (Urk. 8/55-56). In der Folge gab die IV-Stelle eine psychiatrische Be gutachtung des Versicherten
in Auftrag (Urk.
8/64), wobei sich diese als nicht durchführbar erwies (Urk. 8/67).
Darauf hin auferlegte sie
X.___
mit Schreiben vom 24 . April 2012 erneut als Mi twirkungs- und Schaden minderungspflicht
die Durch führung einer statio nären Entzugs- und Ent wöhnungs behandlung während mindestens sechs Monaten
(Urk. 8/69). Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. April 2012 und 29. Mai 2012 Einwendungen (Urk. 8/71, Urk. 8/74).
Am 1 6. Juli 2012 setzte die IV-Stelle de m Versicherten eine letzte Frist bis zum 2 4. August 2012, um die Bereitschaftserklärung zur Durchführung eine r stationären Entzugs- und Ent wöhnungstherapie zu unterzeichnen, ansonsten sie von eine r Verweigerung der Mit wirkungspflicht ausgehe und aufgrund d e r Akten entscheide (Urk. 8/75). Mit Vor bescheid vom 3 0. August 2012 stellte die IV- Stelle X.___ die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/ 78) . Dagegen erhob d er Versicherte am 2 8. September 2012 Einwand (Urk. 8/80). Nach Prüfung des Ein wandes verfügte die IV- Stelle am
8. Januar 2013 wie vor be schieden die Abweisung des Leistungsbegehren s von X.___ (Urk. 2). 2.
Hie rgegen erhob
X.___ am 1 1. Februar 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2013 sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gutachten respektive ein Verlaufsbericht beizuziehen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Ferner stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwer degegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 7. März 2013 Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-83). Mit Gerichts verfügung vom
11. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zur Kenntnis nahme zugestellt und ihm angezeigt, ein zweiter Schrif tenwechsel erscheine nicht als erforderlich (Urk. 9) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2
In der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2013 führte die Beschwerdege gnerin aus, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 1 6. Juli 2012 über seine Mitwirkungspflicht informiert worden und ihm sei eine Frist bis 2 4. August 2012 angesetzt worden, um die Bereitschaftserklärung für eine
während mindestens sechs Mona ten dauernde statio näre Entzugs- und Entwöh nungsbehandlung unterschrieben zurückzusenden (Urk. 2 S. 1-2) . Weil der Beschwerde führer weiterhin die geforderten Unter lagen nicht eingereicht habe, sei aufgrund der Akten entschieden worden. Ohne die stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung während mindestens sechs Monaten könne ein all fäl liger Anspruch nicht überprüft werden. Eine stationäre Massnahme im Sinne einer evidenzbasierten Suchtbehandlung sei dem Beschwerdeführer aus fach ärztlicher Sicht ohne weiteres zumutbar. An der Durchführung dieser Sucht be handlung werde im Sinne einer Mitwirkungspflicht trotz der diagnostizierten Komorbidität im Sinne einer Persönlichkeitsstörung festgehalten. Aus fachärzt licher Sicht mache die Begutachtung des Beschwerdeführers unter einem dauer haften intoxiertem Einfluss keinen Sinn (Urk. 2 S. 2) . 1.3
Der Beschwerdeführer verweist demgegenüber auf den Bericht des Y.___ vom 3 0. September 2011, wonach bei ihm eine zuverlässige Diagnostik möglich, ihm eine sechsmonatige Abstinenz nicht zumutbar und die Ur sache der (100%igen) Arbeitsunfähigkeit nicht der Substanzgebrauch sei. Dieser sei Folge einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin handle rechtsmissbräuchlich, wenn sie an der mit Schreiben vom 16.
Juli 2012 erneut auferlegten stationären Entzugs m assnahme festhalte, deren Unzumut barkeit sie wenige Monate zuvor
mit der Anordnung einer Begutachtung implizit anerkannt habe (Urk. 1 S.
6). Aufgrund der Berichte der Dres. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, und A.___, Fachärztin FMH Psychiatrie/Psychotherapie, sowie des Y.___
sei klar, dass er aufgrund seiner schweren Persönlich keitsstörung zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 7-8). Ein Anspruch auf eine ganze Invali denrente sei damit ausge wiesen (Urk. 1 S. 8). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrecht lich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus geg lichenen Arbeits markt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbs fähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesund heitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49). 2.4
Die Leistungen der Invalidenversicherung können nach Art. 21 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
Art. 21 Abs. 4 ATSG lautet wie folgt: Entzieht oder widersetzt sich eine ver si cherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbs le ben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit ein zuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Per so nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Im Rahmen der 5. IVG-Revision
wurde die bis dahin zersplittert gewesene Re gelung der Schadenminderungspflicht im Eingliederungsbereich neu kodifiziert und die Sanktionen auch mit Bezug auf Art. 43 Abs. 2 ATSG verschärft. Die Re gelung von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind nunmehr grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des Bundesge richts 9C_ 744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1, 9C_370/2013 vom 22. No vember 2013 E. 3, je mit Hinweisen). 2.5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuan meldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], bis 31.12.2011 : Abs. 4), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.6
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver füg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.
3.1
Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
das Mahn- und Bedenkzeitver fahren korrekt durchgeführt hat und ob sie über das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 2 8. Februar 2011 (Urk. 8/35) zu Recht aufgrund der Akten entsch ie den hat, weil dieser seiner Mitwirkungspf licht in unentschuld ba rer Weise nicht nachge kom men ist . 3.2
Die von der Beschwerdegegnerin beauftragte Gutachterin med. pract. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie (D), teilte am 16. April 2012 mit, dass der Beschwerdeführer in völlig intoxikiertem Zustand auf ihr Praxisband gesprochen habe. Eine Begutachtung eines Exploranden in intoxikiertem Zustand mache in der Regel keinen Sinn. Es könne erst entsch ie den werden, ob es sich um eine primäre oder sekundäre Sucht handle, wenn der Be schwerde führer abstinent sei (Urk. 8/67). In der Folge auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24 . April 201 2 unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 21 Abs. 4 ATSG als Mitwirkungs- und Schaden minderungspflicht eine stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung während mindestens sechs Monaten . Zur Begründung führte sie
im Wesent li chen aus, d er Gesundheitszustand des Beschwerde führers und
seine Arbeits fä higkeit könnten nicht abschliessend beurteilt werden, da nach wie vor eine Dro gen- und Alkoholerkrankung im Vordergrund stehe . Es werde davon ausgegan gen, dass nach einer länger dauernden Abstinenz mit einem Rückgang der Symptomatik gerechnet werden dürfe
(Urk. 8/69/1) . Der Beschwerdeführer wurde aufge fordert, innert zwei Monaten ab Erhalt des Schreibens mitzuteilen, wann und wo er die Massnahme durchführen werde. Sollte sie innerhalb der angesetzten Frist keine Mitteilung bezüglich des Beginns der stationären be zie hungsweise teilstationären Massnahme erhalten, werde die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der vorliegenden Akten entschei den (Urk. 8/69/ 2). Mit Eingaben vom 3 0. April und 2 9. Mai 2012 beantragte der Be schwerdeführer die Aufhebung der auferlegten Mitwirkungs- und Schaden min derungspflicht und die Durchführung einer Begutachtung (Urk. 8/71/2, Urk. 8/74). Mit Schreiben vom 1 6. Juli 2012 hielt die Beschwerdegegnerin an der auferlegten Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht fest und
setzte dem Beschwerdeführer eine letzte Frist bis zum 2 4. August 2012, um ihr die Be reitschaftserklärung einzureichen (Urk. 8/75/2). Nachdem die Beschwerdegeg nerin den Beschwerdeführer unter Fristansetzung ausdrücklich auf die Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht hingewiesen hat, hat sie d as Mahn- und Bedenkzeitverfahren formell korrekt durchgeführt. 3.3
3.3.1
Die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz be reits im Abklärungsverfahren kann gemäss der bundesgerichtlichen Recht spre chung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Drogenkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden (vgl. Urteil des Bundes gericht s 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2.1). Nachdem med. pract. B.___ am 16. April 2012 eine Begutachtung des Be schwerdeführers wegen dessen intoxikierte n Zustand s abgelehnt hatte (Urk. 8/67), hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin dafür, es sei vorab eine stationäre Entzugs- und Ent wöhnungsbehandlung durchzuführen . Weitere medizinische Ab klärungen seien gegenwärtig nicht erforderlich und erst nach ärztlich ausgewiesene r sechsmo natiger Abstinenz möglich (Urk. 8/76/6). Diese Beurteilung ist schlüssig und überzeugend. Die Stellungnahme der Ärzte der Y.___ vom 30 . September 2011
(Urk. 8/55), auf welche
sich der Beschwerde führer bezieht (Urk. 1 S. 5), vermag daran keinen Zweifel zu begründen. Diese führten aus, dass ihnen eine zuver lässige Diagnostik möglich sei, weil sie beim Beschwerdeführer einen Langzeit verlauf, welcher das gesamte Spektrum, be ginnend von starkem Beikonsum bis zur Abstinenz, über blicken würde n (Urk. 8/55/1). Sie nehmen allerdings keinen Bezug auf die konkreten Verhält nisse des Beschwerdeführers und liefern insbe sondere keine nachvoll ziehbare Be gründung dafür, weshalb eine psychiatrische Beurteilung nunmehr – entgegen der von der Y.___ am 5. Juni 2005 noch ver tretenen Auffassung (Urk. 8/13/1) – mög lich sei n soll . Ist vorliegend zu klären, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Januar 2006 ver schlechtert hat, so durfte d ie Beschwerdegegnerin mit Blick auf diese Aktenlage davon aus gehen, dass eine mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit gesicherte Diagnostizierung invalidisierender ge sundheit licher Einschränkungen sowie eine ausschliesslich von diesen ab geleitete Ein schät zung der Arbeits fähigkeit erst nach einem Drogenentzug und einer daran anschliessenden längerdauernden Abstinenz möglich sei. 3.3.2
Zur Beantwortung der Frage, ob eine stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbe handlung als auferlegte Mitwirkung zumutbar war, ist – da es sich bei dieser Form der Mitwirkung um eine Behandlung im weitesten Sinne handelt – die Rechtspre chung zur Zumutbarkeit einer auferlegten Behandlung im Rahmen der Scha denminderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG analog anzuwenden (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2007.01024 vom 2 5. März 2009 E. 5.3.2). Es sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, insbe sondere die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berück sichtigen.
Die Zumutbarkeit einer Massnahme ist umso eher zu bejahen, als die fragliche Massnahme unbedenklich erscheint und die Anforderungen an die Schaden minderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruch nahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2008 IV Nr. 7 S.
20-21 E.
3.1.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Tragweite einer stationären Ent zugsbehandlung des nicht er werbstätigen Beschwerdeführers ist als eher gering an zusehen, zumal dem eine hohe Inan spruch nahme von Versicherungs leistun gen gegenübersteht. Der RAD beurteilt e
eine evidenzbasierte Suchtbehandlung aus fachärztlicher Sicht als zumutbar (Urk.
8/76/6) .
Dass eine Entzugsbehand lung zumutbar ist, ergibt sich sodann auch aus dem Bericht von Dr. A.___, welche (zumindest) die Reduktion des Alkoholkonsums therapeutisch für ange zeigt erachtete (E. 4.3.3). Nachdem sie schliesslich dafürhielt, eine Rente sollte nur mit Auflagen in dem Sinne erteilt werden, als der Beschwerdeführer zur Einhaltung einer sinnvollen Tagesstruktur (etw a dem Besuch eines Tage szent rums) zu verpflichten sei, ist auch die Anordnung einer stationären Therapie nicht zu beanstanden. Aus dem Verweis auf die Stellungnahme des Y.___ vom 3 0. September 2011 (Urk.
8/55) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 1 S.
5) . Dessen Ärzte sind der Auffassung, eine sechsmo natige Abstinenz
– eine solche ist dem Beschwerdeführer von der Beschwerde führerin am 2 6. Mai 2011 auferlegt worden (Urk. 8/46) – sei ohne Zwangsmass nahmen nicht realistisch (Urk. 8/55/1) .
S ie machen aber keine Angaben zur Zumutbarkeit einer stationären Entzugsbehandlung, welche dem Beschwerde führer erst nach dieser Stellung nahme auferlegt wurde. Nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung kann bei spielsweise einem Alkoholiker, der sich einer stationären Ent ziehungs kur widersetzt, die Rente abgesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts
I 240/89 vom
6. No vember 1989, zitiert bei: Meyer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, S. 80).
Nach dem Gesagten war die dem Beschwerdeführer auferlegte Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung zumutbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 6) hat die Beschwerdegegnerin dadurch, dass sie ihn dreimal für eine Begutachtung auf geboten hat, nicht implizit die Unzumutbar keit de s stationären Entzugs aner kannt. Die Durchführung eines stationären Entzugs auferlegte sie erst, als die Begutachtung bei med. pract. B.___ nicht durchge führt werden konnte (Urk. 8/69). Vor der Anordnung der Be gutachtungen ist dem Beschwerdeführer kein stationärer Entzug, sondern eine fachärztlich bestätigte Ab stinenz von mindestens sechs Monaten auferlegt worden (Urk. 8/46). 3.3. 3
Innert angesetzter Frist ging bei der Beschwerdegegnerin keine Bereitschaftser klärung des Beschwerdeführers, sich der auferlegten Massnahme zu unter ziehen, ein (Urk. 2 S. 2). Er ist seiner Mitwirkungspflicht somit nicht nach gekommen.
Im vor liegenden Ver fahren erklärte der Beschwerdeführer zwar, er wolle am „IV-Verfahren“ mit wirken, stimmte jedoch einzig eine r psychiatrische n Be gut achtung in der näheren Umgebung zu (Urk. 3/5). Von der Bereit schaft, eine Ent zugs therapie zu absolvieren, ist keine Rede. 3.3. 4
Die Auferlegung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Abklärung des Sach verhalts war demnach aufgrund der medizinischen Aktenlage geboten und dem Beschwerdeführer zumutbar. Da dieser gegenüber der Beschwerdegegnerin trotz zwei maliger Aufforderung (Urk. 8/69, Urk. 8/75) seine Bereitschaft, sich der Entzugsmassnahme zu unterziehen, innert der angesetzten Frist nicht bestätigte, durfte diese gestützt auf die vorhandene Aktenlage verfügen und in beweis rechtlicher Hinsicht davon ausgehen, dass im Falle der Beweislosigkeit der Ent scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b). 4. 4. 1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die IV-Akten zu Recht davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s seit dem Einspracheentscheid vom 1 3 . Januar 2006 (Urk. 8/25), mit welchem sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte,
nicht in eine r für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. 4.2
4.2.1
Bei Erlass des Einspracheentscheids vom 1 3. Januar 2006 (Urk. 8/25)
stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die folgenden Arztberichte (Urk. 8/14/1-2) : 4.2.2
Dr. Z.___, welche den Beschwerde führer seit 1 8. Juli 2003 behandelt e (Urk. 8/12/5), diagnostizierte a m 12.
Dezember 2004 (1) einen
Status nach Heroin- i.V. -Abusus seit dem 11. Lebensjahr, aktuell unter Methadon, dies seit 1996, (2) eine Polyto xiko manie Medikamentenabusus, (3) einen Status nach Abszelldeckelung nach verschmutzter Heroininjektion am 1 9. Juli 2004, (4) anamnestisch HCV und HBV postiv, HIV-Test vor 12 Monaten negativ, sowie (5) eine Wesensverän derung mit Depression, im Moment schwere depressive Lebenskrise, verlang samtes Denken, emotionale Enthemmung . Der Beschwerde führer sei seit mindestens 1996 zu 100% arbeitsun fähig (Urk. 8/12/5). 4.2.3
Im Bericht vom 5. Juli 2005 stellten die Ärzte de r
Y.___
die Diag nosen Opioidab hängigkeitssyndrom, Substitutionsbehandlung (ICD-10: F11.22), Ko kainabhän gigkeitssyndrom (ICD-10: F14.24), problematischer Gebrauch von Benzodia ze pinen (ICD-10: F13.1) sowie Cannabisabhängigkeitssyndrom, seit Jahren absti nent (ICD-10: F12.20). Sie hielten fest, im bisherigen Verlauf der Behandlung sei eine psychiatrische Abklärung und Beurteilung nicht möglich gewesen. Der Be schwerdeführer vermöge die vereinbarten Termine nicht einzuhalten be zie hungsweise erscheine in dermassen intoxikiertem Zustand, dass ein geord netes Gespräch nicht möglich sei. Deshalb könne aus psychiatrischer Sicht zur Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers keine Stellung genommen werden
(Urk. 8/13 /1) . 4.3
4.3.1
Nach der Neuanmeldung zum Rentenbezug vom 2 8. Februar 2011 (Urk. 8/35) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 4.3.2
Im Bericht vom 4. April 2011 führt e
Dr. Z.___ aus, der Beschwerde führer sei aufgrund seines langjährigen Drogenkonsums und Suchtverhaltens derart wesensverändert und lebe in „seiner Welt“, dass eine Be sserung nicht zu er war ten sei. Dr. A.___ solle aus psychiatrischer Sicht einen Bericht abgegeben. Aus hausärztlicher Sicht bleibe der Be schwerdeführer zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 8/42/3). 4.3.3
Dr. A.___
nannte im Bericht vom 3
0. Mai 2011 als Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeits fähigkeit eine seit der Jugend bestehende schwere Persön lichkeitsstörung impulshafter Typ mit emotional instabilen und paranoiden, narzisstischen Zügen, anamnestisch depressive Episoden sowie seit Jahren bestehende Alkohol -, Morphin- und Benzodiazepinabhängigkeit und Hepatitis C (Urk .
8/43 /2). In seinen erlernten Berufen Automechaniker und Altenpfleger sei der Beschwer deführer seit 1 7. Dezember 2010 (Behandlungs be ginn b ei Dr. A.___, Urk. 8/43/3) andauernd zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/43/2) .
Er zeige seit seiner Jugend ein durchgängiges Muster an be ziehungsgestörtem Ver halten. Seine psychische Störung äussere sich auch heute noch im Er wach se nenalter durch ein massives gestörtes Sozialverhalten und einer deut lichen affektiven Erkrankung, die sich durch eine fehlende Kontrolle seiner Emotionen in Form von unverhältnismässiger Ag gressivität, Impuls haftig keit und depressi ven Episoden zeige . Motivation des be stehenden Drogenkon sums sei ursächlich die schwere affektive Erkrankung bei gleichzeitig bestehen der schwerer struk tureller Störung seiner Persön lichkeit. Der Drogen konsum sei nicht Ursache sei ner affektiven Störung, son dern Folge dieser Erkrankung. Therapeutisch könne aktuell nur auf der Ebene der Schadensbegrenzung gearbeitet werden, indem versucht werde, einen erträglichen emotionalen Zustand aufzubauen und den Alkoholkonsum zu minimieren (Urk. 8/43/4). 4.3.4
Die Ärzte der Y.___
stellten
im Bericht vom 2 7. Juni 2011 fol gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Depressive Epi sode, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F32.9), s onstige spezifische Persön lich keitsstörung, impulsiv-narzisstischer Struktur (ICD-10: F60.8) sowie chro nische Virushepatitis (ICD-10: B18.2). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
nannten sie Heroinabhängigkeit, aktuell mit Severe-Long sub stituiert (ICD-10: F10.22), Kokainabhängigkeit, gegenwärtig (ICD-10: F14.20), Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F12.22), Cannabisabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F12.25), Alkoholabhängigkeit, ständiger Substanz gebrauch (ICD-10: F10.25) sowie Nikotinabhängigkeit, ständiger Sub stanzge brauch (ICD-10: F17.25).
Der Beschwerdeführer sei seit 1999 zu 100 % a rbeits unfähig (Urk. 8 /45/2).
In ihrer Stellungnahme vom 3 0. September 2011 führten die Ärzte der Y.___ aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung. Diese sie nicht bloss Ursache des Substanzkonsums, sondern beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit als solche. Der Alkohol- und Benzodiazepinkonsum stelle ein untaugliches Mittel des Beschwerdeführers dar, seine psychischen Symptome zu lindern. Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei demnach die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers und nicht sein Substanzkonsum. Der Substanzkonsum sei Folge der Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/55/2). 5.
Im Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2006 e rwog die Beschwerdegegnerin, es bestehe kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenver sicherung, da ein reines Suchtgeschehen vorliege und somit Art. 8 ATSG nicht erfüllt sei (Urk. 8/25/2). Somatische Gesundheitsstörungen sind nach Lage der Akten seither
keine hinzugekommen. In psychia trischer Hinsicht verweist die Hausärztin Dr. Z.___
auch im Bericht vom 4. April 2011 auf die in ihrem Bericht von 1 2. Dezember 2004 ge stellten Diagnosen (Urk. 8/42/1) und im Übri gen auf die psychiatrische Beur teilung von Dr. A.___ (E. 4.3.2) . Gemäss dieser besteht beim Be schwer deführer seit seiner Jugend eine schwere Persönlichkeits störung. Weil Dr.
A.___ allerdings keine neuen Befunde nennt und in ihrer Beurteilung nicht darauf eingeht, dass der Beschwerdeführer bereits seit seiner frühen Jugendzeit Drogen konsumiert (Urk. 8/12/5, Urk. 8/43/3), handelt es sich bei ihrer Diagnose nur um eine unter schiedliche Be urteilung des gleichen Sach verhalts (BGE 112 V 371 E.
2 mit weiteren Hinweisen) .
N icht zu beanstanden ist daher, dass der RAD in seiner Stellungnahme zu den nach der Neuanmeldung aufgelegten Arztberichte n vom 2 5. Juli 2011 davon ausging, infolge fort dauern den Substanzge brauchs könne das Vorliegen eines invalidenversiche rungsrelevanten Gesundheitsschadens (weiterhin) nicht von einer all fälligen primären Sucht störung abgegrenzt werden (Urk.
8/76/2) . In medizinischer Hin s icht lässt sich somit keine Veränderung seit der Verneinung eines Renten an spruchs mit Einspracheent scheid vom 1 3. Januar 2006 (Urk. 8/25) feststellen. Auch in erwerblicher Hins icht sind den Akten keine Veränderung en seit der Leistungsableh n ung vom 13. Januar 2006 zu ent nehmen .
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 3/6), ist seinem Gesuch vom 11. Februar 2013 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) . 7 .
D a es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
D ie Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher