Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1955, Mutter von zwei erwachsenen Kindern, ist seit Januar 2006 teilzeitlich als Raumpflegerin (Urk. 10/14 Ziff. 1 und Ziff. 2.1)
tätig, seit Juni 2009 für zwei
Arbeitgeber (Urk. 10/8 und Urk. 10/14) . Seit Januar
2008 ist sie ausserdem als Kinderbetreuerin tätig (Urk.
10/12 Ziff. 1, 2.1 und 2.7).
Aufgrund eines psychischen Leidens meldete sich die Versicherte am 2 1. Mai 2010
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2
Ziff. 6.2) . In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/6), eine n Arztbericht (Urk. 10/ 13) sowie diverse Austrittsberichte behandelnde r Kliniken (Urk. 10/17/6 und
Urk. 10/
18) und Arbeitgeberberichte (Urk. 10/8, 10/12 und 10/14) ein. M it Vorbescheid vom 22. März 2011 errechnete sie ei nen nach gemischter Methode bestimmten Invaliditätsgrad von 47
%
und stellte die Zusprechung einer Vier tels rente in Aussicht (Urk.
10/27).
D ie Sozialen Dienste der Stadt Winterthur erhoben Einwand
(Urk. 10/29 und 10/31) und beantragten, dass der Versicherten mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen sei . Im Zuge weiterer Abklärungen holte die IV-Stelle ein psychi atrisch-psychotherapeutisches Gutachten ein (Urk. 10/40). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, in dessen Rahmen eine Gutachtensergänzung eingeholt worden war (Urk. 10/41-47),
und erneutem
Vorbescheidverfahren (Urk. 10/53 -61)
verfügte die IV-Stelle am 10.
Januar 2013 die Abweisung des
Renten be gehrens (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 0. Januar 2013 erhob d ie V ersicherte am 11. Feb ruar 2013 unter Auflage eines Berichtes von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psy chi atrie und Psychotherapie, vom 7. Februar 2013 (Urk. 3) Be schwerde und bean tragte, es sei ihr ab November 2010 eine halbe Invaliden rente zuzusprechen (Urk. 2). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf zuheben und zur Neu be urteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Ziff. 2). Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechts an walt Daniel Christe
die unentgeltliche Rechtsverbei ständung zu bewilligen (Ziff. 4).
D ie Beschwerdegegnerin teilte mit Beschwerdeantwort vom
2 0. März 2013 mit, auf eine entsprechende Stellungnahme zu verzichten (Urk. 9), was der Be schwer deführerin am 2 1. März 2013 (Urk.
11) zur Kenntnis gebracht wurde .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf ein e Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Inva lidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Be trieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil
der Tätigkeit im Aufga benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprech end der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge mischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Inva lidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinva li dität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teil invaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das
heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial ver sicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Her k unft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auf trag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass keine län gerfristig e relevante (rein krankheitsbedingte) Arbeitsunfähigkeit vorliege, die es der Beschwerdeführerin verunmögliche, als Verkäuferin oder Rei nigungs kraft zu arbeiten (Urk. 2 S.2). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf das psy chi a trisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. med .
Z.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. Dezember 2011 samt Ergänzung vom 1 6. April 2012 (Urk. 10/40 und 10/44). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde vom 1 1. Februar 2013 ein, es bestehe eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, da sie in Belastungssitu ationen mit einer Exa c erbation der seit Jahren bekannten paranoiden Schizo phre nie re a giere . Aus näher dargelegten Gründen bestritt sie den Beweiswert des psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens von Dr. Z.___ und macht e geltend, dass zur Beurteilung ihres Gesundheitszustandes vielmehr auf die ent sprechenden Stellungnahmen ihres behandelnden Psychiaters
Dr. Y.___
abzu stellen sei (Urk. 1 S. 2 ff.) .
3. 3.1
Im Kurzaustrittsbericht vom 8. September 2008 (Urk. 10/17 / 6) der A.___,
über die Hospitalisation vom 2 9. August 2008 bis 3. September 2008 nannten die Ärzte eine paranoide Schizophrenie als D iag nose, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund von Schlafprobleme n
hospitali siert wor den sei . Nach Erhöhung der Medikation habe sich die Symptomatik deutlich ge bessert. 3.2
Mit Bericht vom 1 8. August 2010
(Urk. 10/13) diagnostizierte
Dr. Y.___
eine chronisch verlaufende paranoide Schizophrenie (ICD10
F20.0) als Ursache der Ar beitsunfähigkeit (Ziff. 1.1). Regelmässig komme es au ch unter Dauerbehand lung mit entsprechender Medikation bei seiner Patientin zu schizophrenen Epi soden mit affektiven Störungen und paranoidem Erleben. Seit der letzten Epi sode
(Sommer 2008) habe sie sich nie mehr restlos stabilisiert . Die Remission sei nur noch unvollständig. Die psychiatrische Erkrankung dauere bereits über 25 Jahr e,
wobei sich der Gesundheitszustand seiner Patientin seit etwa zwei Jahren wie de r deutlich verschlechtert habe
(Ziff. 1.4).
Aufg rund der schizophrenen Symptome sei sie in ihrer bisherigen Nebentä tigkeit als Putzfrau beeinträchtig t und stark ver mindert leistungsfähig . B ereits bei kleineren, unerheblichen Be lastungssitua ti on en resp. k leinen Anforderungen von aussen
reagiere sie mit pa ranoiden Symp tomen (Ziff. 1.7).
Am 1 0. Juni 2011
(Urk. 10/35)
gab Dr .
Y.___
an, seine Patientin sei seit vielen Jahren in einem stark eingeschränkten Mass als Putzfrau tätig. Bereits bei einer vorübergehend leichten Erhöhung des Arbeitspensums komme sie sehr rasch an ihre Belastungsgrenze. Es würden dann häufig Krisensituationen entstehen, die eine entsprechende Intervention mit medikamentöser Anpassung verlangen wür den . In den Gesprächen sei jeweils eine deutliche Verschlechterung mit psy cho tischen Symptomen (paranoiden Ideen) festzustellen. Vor zwei Jahren habe sie in diesem Zus ammenhang auch stationär behandelt werden müssen. An die Tä tig keit als Putzfrau sei sie im Rahmen einer Nischentätigkeit adaptiert und verfüge dort
bereits
seit langem
über
verständnisvolle Bezugspersonen. E ine andere Tätig keit oder eine Steigerung des aktuellen Arbeitspensums als Putzfrau sei ohne Exacerbation der Schizophrenie nicht denkbar. Die Restarbeitsfähigkeit habe sie in ihrer aktuellen Tätigkeit im Umfang von 15-16 Stunden pro Woche ausge schöpft. 3. 3
In seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 1 9. Dezember 2011 (Urk. 10/40) stellte Dr. Z.___, mit Ausnahme bei stationären oder teilsta tionären
Hospitalisationen, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit. Er befand, es sei bei der Beschwerdeführerin von einer mit überwie gender Wahrscheinlichkeit seit 1974 bestehenden (vor allem paranoiden) Schi zophrenie mit episodisch remittierendem Verlauf auszug ehen (S. 11) . In den akuten Epi so den seien die ICD10
F20.03 Kriterien ausreichend dokumentiert, wobei bei ange messener und zumutbarer Psychopharmakotherapie stabile Vollremissionen der akuten psychotischen Symptome erreicht worden seien . Die Beschwerdeführerin habe trotz Erkrankung nach 1974 eine Ausbildung erfolg reich beendet, lang jährig bis 1984 auf ihrem Beruf gearbeitet, sich um Familie (bis 1996) und Kinder er ziehung gekümmert und sei heute beruflich sowie im Freizeitverhalten (inkl. Auslandreisen) aktiv. Es
könne keine längerfristige rele vante (rein krankheits be dingte) Arbeitsunfähigkeit begründet werden . Der Ver dacht auf eine unvoll stän dige Remission der Schizophrenie seit 2008 könne nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit belegt werden. Die Beibehaltung der psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung sei aber anzustreben und das bislang eingesetzte Medikament konsequent zu nutzen, um bei Einzelepiso den der Schizophrenie rasch und stringent therapeutisch hilfreich wirken zu können (S. 12) .
Die Einschätzung von Dr. Y.___,
weshalb der Beschwerdeführerin eine Leis tungssteigerung nicht zumutbar sei, sei nicht nachvollziehbar . Er habe be i sei ner
ärztlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch krankheitsfremde Ge sichts punkte (Lebensalter, Lage am Arbeitsmarkt, persönliche Berufswünsche, finan zielle Sorgen, Scheidung/Umzug der Töchter/allein lebend etc.) berück sichtigt und von krankheitsbedingten, objektivierten Befunden abgegrenzt. Diese krankheits fremden Gesichtspunkte würden vor allem therapeutische Rele vanz besitzen und damit nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht einfliessen
(S.
13) . A us psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht seien dem gemäss
keine Hin weise vorhanden, die weitere schwere Defizite aufgrund eines Gesundheits scha den s und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwin dung begründen könn ten.
Es
seien keine wesentlichen dauerhaften Einschrän kungen erkennbar (S. 14) .
Mit Ergänzung vom 1 6. April 2012 (Urk. 10/44) zum Gutachten wiederholte er
im Wesentlichen das bereits Dargelegte und führte aus, dass weder als Verkäu fe rin noch als Reinigungskraft eine längerfristige relevante (rein krankheitsbe ding te) Arbeitsunfähigkeit begründet werde. Der Verdacht auf eine unvollstän di ge Remission der Schizophrenie seit 2008 könne nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit belegt beziehungsweise nachvollzogen werden.
3.4
Mit Schreiben vom 7. Februar 2013 (Urk.
3) zuhanden der Beschwerdeführerin wie derholte Dr. Y.___
in der Hauptsache das bereits im Bericht vom 18.
Au gust 2010 an die IV-Stelle Ausgeführte und betonte wiederum, dass sie
bei allen auftretenden grösseren und kleineren Alltagsbelastungen immer wie der psychisch
dekompensiere und nur dank langjähriger therapeutischer Bezie hungskonstanz, medikamentöser Anpassungen sowie intensive n
Sitzungsfre quenzen beruhigt werden könne. Seit 2004 sei es im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Rei ni gungskraft vermehrt zu Überforderungssituationen gekom men. Bereits Wochen vor einer vorübergehenden Erhöhung des Arbeitspensums
– wie zum Beispiel bei der Grossreinigung der Schulhäuser während den Ferien – reagiere sie mit Un ruhe, Schlafstörungen und schliesslich psychotischen Epi soden. D a sie im Rah men ihrer Tätigkeit aufgrund allfälliger Mehrbelastung zu dekompensieren ge droht habe, habe er sie mehrmals krankschreiben müssen . Eine bevorstehende S chulhausreinigung im 2008 habe den n auch zum Aufent halt in der A.___ vom 29.
August 2008 bis 3. September 2008 geführt, da sie aufgrund der zeitlichen An forderungen überfordert gewesen sei . Sie habe das Gefühl gehab t, aufgrund finanzieller Gründe durchhalten zu müssen . Es sei da mals eine deutliche An passung der Medikation nötig gewesen, um
sie wieder aus der psychotischen, paranoiden Schizophrenie heraus zuführen . S eit der letz ten Episode sei sie unter anderem auch dünnhäutiger geworden und komme noch schneller an ihre Gren zen, wobei sie vermehrt mit akuten Symptomen wie paranoiden Ängsten und affektstarr em
sowie starkem Misstrauen reagiere . 4. 4.1
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung
ist i n Bezug auf Berichte von Haus ärzten grundsätzlich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E.
3b/cc S.
353). Da b ei handelt es sich um eine Richtlinie, die als solche mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit . c ATSG) vereinbar ist. Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfas senden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom be han delnden Mediziner stammt, bedeutet nicht, dass sie von vornherein unbe acht lich ist. Das Gericht kann also auch auf die spezi ellen, etwa dank der lang jährigen medizinischen Betreuung nur einem Hausarzt zugänglichen Kenntnisse des Gesundheitszustand es eines Versicherten abstellen . Auf der anderen Seite ist es wegen der unterschiedlichen Natur von Behand lungsauftrag des therapeu tisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten me dizinischen Experten nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medi zini schen Dossiers (oder auch direkt eine abweichende Be urteilung) aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Inter pretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 9C_468/2009 vom 9. Sep tember 2009 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 4 .2
Vorab ist festzustellen, dass die involvierte Ärzteschaft die gleiche Diagnose, namentlich eine paranoide Schizophrenie mit episodisch remittierendem Ver lauf, stellte
(Urk. 10/40 S. 11 und Urk. 10/13 Ziff. 1.4) . Hinsichtlich der Auswir kung der psychiatrischen Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit liegen jedoch divergierende Schilderungen vor. 4.3
Dr . Z.___ verneinte aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht eine rele vante
längerfristige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungskraft. Diese Schlussfolge rung be gründete er mit der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin, namentlich
damit, dass sie trotz ihrer Erkrankung nach 1974 eine erfolgreiche Ausbildung been de te, langjährig bis 1984 auf ihrem Beruf arbeitete, sich bis 1996 um die Familie sowie Kindererziehung kümmerte und nach wie vor beruflich und im Freizeit verhalten
(inklusiv Auslandreisen) aktiv ist (Urk. 10/40 S. 12) . Er vertrat die An sicht, dass der Verdacht auf eine unvollständige Remission der Schizo phrenie seit 2008 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt wurde .
Gänzlich unberücksichtigt
blieb
im psychiatrisch-psy chotherapeutischen Gut ach ten vom 1 9. Dezember 2011
jedoch der Umstand, dass die Beschwerdefüh rerin infolge von Schlafproblemen im Zeitraum vom 2 9. August 2008 bis 3. September 2008 in der A.___ hospitalisiert worden war . Obschon die damalige
Hospitali s a tion für die vorliegende Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit nicht von haupt sächlicher Bedeutung ist, wurde
sie von Dr.
Y.___
einschlägig the matisiert und ent sprechend ins Licht gerückt
(Urk.
10/35) . So sc hilderte er ge rade anhand dieses stationären Aufenthalts im 2008 die Problematik
eine r
Exacer bation der Schizophrenie, weil
die Beschwerdeführerin damals vorübergehend mehr ar beiten musste. Da
es Dr.
Z.___
vollständig unterliess auf ihren damaligen psy chischen Zusammenbruch Bezug zu nehmen und lediglich aufgrund ihrer be ruflichen be ziehungsweisen familiären Vorgeschichte eine vollständige Remis sion annahm,
erscheint das entsprechende Gutachten als lückenhaft und wenig plausibel. 4.4
Die Schilderungen und Angaben von Dr. Y.___ sind detaillierter und nachvoll ziehbarer . Aufgrund seiner jahrelangen therapeutischen Betreuung und Be hand lung der Beschwerdeführerin vermochte er festzustellen, dass sie wieder holt bei übermässiger Alltagsbe lastung psychisch dekompensiert e . Vor allem die inten si vere Arbeitsphase im 2008 und die damit einhergehende Mehrbelastung sah er als Auslöser für den psychischen Kollaps, der schliesslich zum stationä ren Auf enthalt in der A.___
führte. Unter Bezugnahme auf aktuelle Geschehnisse legte er plausibel dar, dass die Beschwerdeführerin erhöhter Belastung nicht standhält und mit Krankheitsschüben reagiert .
A ufgrund der langjährigen the rapeutischen und medizinischen Betreuung der Beschwerdeführerin kennt er ihre Vorge schich te und verfügt über spezielle Kenntnisse
ihres Gesundheitszu standes, auf die es abzustellen gilt . Im Vordergrund seiner Einschätzung stehen denn auch objekti vier bare Geschehnisse und nicht lediglich subjektiv interpre tierbare Aspekte. Auch legte Dr. Y.___ seiner Einschätzung keineswegs krank heitsfremde Ge sichts punkte zu Grunde, beachtete aber den Einfluss externer Faktoren – wie fi nan zielle Sorgen nach dem Auszug der beiden Töchter – auf die Krank heits entwicklung, was insgesamt ein kohärentes Bild ergibt. Es er scheint daher ange bracht, auf seine Ausführen vom 7. Februar 2013 abzustel len, zumal der Bericht dem Beweiswert einer ärztlichen Einschätzung entspricht.
Damit ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu betrachten, dass die Be schwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch im Umfang von 15-16 Stunden pro Woche arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Es bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in erwerblicher Hinsicht sowie im Aufgabenbereich auswirkt. 5.2
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Ein zel fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das In validenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berech nungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhält nisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und
40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (so ge nann ter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis).
Ei genen Angaben zufolge wäre die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 80-100
% erwerbstätig (Urk. 10/23/3) . Demgemäss ist
davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall zu 90 % erwerbstätig wäre und dass die restlichen ver bleibenden 10 % eines Vollpensums in den Aufgabenbereich entfielen. Die dies bezüglichen Feststellungen der Beschwerdegegnerin sind nicht zu beanstanden und wurden auch nicht bestritten. 5.3 5.3 .1
Hinsichtlich des ursprünglich erlernten Berufs der Beschwerdeführerin als Ver käuferin ist festzuhalten, dass sie diesen im Jahr 19 84 auf gab und nach der Ge burt ihrer Töchter auch nicht wieder aufnahm (Urk. 10/2 Ziff. 5.2 und Urk. 10/6) . Vielmehr fing sie im Jahr 1997 an, als Raumpflegerin
(sowie in der Kinder be treuung) zu arbeiten und verrichtet diese Tätigkeit bis heute
(Urk.
10/2
Ziff. 5.4, Urk. 10/8, Urk. 10/12 und Urk. 10/14) .
Da ein gesundheitsbedingter Verzicht auf die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Verkäuferin 1997 nach der Kinderpause we der medizinisch ausgewiesen noch behauptet wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüherin auch im Gesundheitsfall a ls Raumpfle gerin arbeiten würde . Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit ef fektiv verwertet un d im angestammten Beruf die entsprechende Restarbeitsfä higkeit besteht,
recht fer tigt es sich,
zur Bemessung des Invaliditätsgrades im Er werbsbereich
einen Pro zentvergleich vorzunehmen. 5. 3.2
Laut den Angab en im Arbeitgeberfragebogen beträgt die allgemeine Arbeitszeit als Reinigungskraft im Vollpensum
42
Stunden pro Woche (Urk. 10/14 Ziff. 2.9) .
Aufgrund ihres Gesundheitszustandes ist es der Beschwerdeführerin jedoch nur möglich im Umfang von 15-16 Stunden pro Woche zu arbeiten . Dies
entspricht einem
Arbeitspensum von 38 % (100 : 42 x 16) . Demzufolge beträgt die Ein schränkung im Tätigkeitsbereich 57.8 % (100 – 100 : 90 x 38) und ergibt einen
Teilinvaliditätsgrad von 52 % (57.8 x 0.9) im Erwerbsbereich. 5.4
Die durchgeführte Abklärung vor Ort ergab gemäss Bericht vom 1. März 2011, dass keine Einschränkung im Haushaltsbereich gegeben ist (Urk. 10/23 S. 5 f.). Der Bericht und die aus der Abklärung gezogene Schlussfolgerung sind über zeugend und wurden seitens der Beschwerdeführerin anerkannt (Urk. 1 S.
8), wes halb darauf abgestellt werden kann. Der nicht erwerbsbezogene Invaliditäts grad beträgt demgemäss 0 %. 5.5
Bei einem nicht erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 0 % resultiert damit ein Gesamt invaliditätsgrad von 52 %. Die Beschwerdeführerin hat demgemäss ab 1. November 2010 (Anmeldung im Mai 2010 plus sechs Monate) An spruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde ist
damit antrags gemäss gutzuheissen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Angesichts des vollständigen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine Partei entschädigung zuzusprechen, womit ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsver beiständung gegenstandslos geworden ist. Nach Einsicht in die Kostennote vom 15. Januar 2014 (Urk.
12) ist ihr somit Fr. 2‘345.75 zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, vom 1 0. Januar 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2010 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘345.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 , 2.1 und 2.7).
Aufgrund eines psychischen Leidens meldete sich die Versicherte am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.4 ) . Hinsichtlich der Auswir kung der psychiatrischen Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit liegen jedoch divergierende Schilderungen vor.
E. 1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das
heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial ver sicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Her k unft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auf trag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 0. März 2013 mit, auf eine entsprechende Stellungnahme zu verzichten (Urk. 9), was der Be schwer deführerin am 2 1. März 2013 (Urk.
11) zur Kenntnis gebracht wurde .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass keine län gerfristig e relevante (rein krankheitsbedingte) Arbeitsunfähigkeit vorliege, die es der Beschwerdeführerin verunmögliche, als Verkäuferin oder Rei nigungs kraft zu arbeiten (Urk. 2 S.2). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf das psy chi a trisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. med .
Z.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. Dezember 2011 samt Ergänzung vom 1 6. April 2012 (Urk. 10/40 und 10/44).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde vom 1 1. Februar 2013 ein, es bestehe eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, da sie in Belastungssitu ationen mit einer Exa c erbation der seit Jahren bekannten paranoiden Schizo phre nie re a giere . Aus näher dargelegten Gründen bestritt sie den Beweiswert des psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens von Dr. Z.___ und macht e geltend, dass zur Beurteilung ihres Gesundheitszustandes vielmehr auf die ent sprechenden Stellungnahmen ihres behandelnden Psychiaters
Dr. Y.___
abzu stellen sei (Urk. 1 S. 2 ff.) .
3. 3.1
Im Kurzaustrittsbericht vom 8. September 2008 (Urk. 10/17 / 6) der A.___,
über die Hospitalisation vom 2 9. August 2008 bis 3. September 2008 nannten die Ärzte eine paranoide Schizophrenie als D iag nose, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund von Schlafprobleme n
hospitali siert wor den sei . Nach Erhöhung der Medikation habe sich die Symptomatik deutlich ge bessert. 3.2
Mit Bericht vom 1 8. August 2010
(Urk. 10/13) diagnostizierte
Dr. Y.___
eine chronisch verlaufende paranoide Schizophrenie (ICD10
F20.0) als Ursache der Ar beitsunfähigkeit (Ziff. 1.1). Regelmässig komme es au ch unter Dauerbehand lung mit entsprechender Medikation bei seiner Patientin zu schizophrenen Epi soden mit affektiven Störungen und paranoidem Erleben. Seit der letzten Epi sode
(Sommer 2008) habe sie sich nie mehr restlos stabilisiert . Die Remission sei nur noch unvollständig. Die psychiatrische Erkrankung dauere bereits über 25 Jahr e,
wobei sich der Gesundheitszustand seiner Patientin seit etwa zwei Jahren wie de r deutlich verschlechtert habe
(Ziff. 1.4).
Aufg rund der schizophrenen Symptome sei sie in ihrer bisherigen Nebentä tigkeit als Putzfrau beeinträchtig t und stark ver mindert leistungsfähig . B ereits bei kleineren, unerheblichen Be lastungssitua ti on en resp. k leinen Anforderungen von aussen
reagiere sie mit pa ranoiden Symp tomen (Ziff. 1.7).
Am 1 0. Juni 2011
(Urk. 10/35)
gab Dr .
Y.___
an, seine Patientin sei seit vielen Jahren in einem stark eingeschränkten Mass als Putzfrau tätig. Bereits bei einer vorübergehend leichten Erhöhung des Arbeitspensums komme sie sehr rasch an ihre Belastungsgrenze. Es würden dann häufig Krisensituationen entstehen, die eine entsprechende Intervention mit medikamentöser Anpassung verlangen wür den . In den Gesprächen sei jeweils eine deutliche Verschlechterung mit psy cho tischen Symptomen (paranoiden Ideen) festzustellen. Vor zwei Jahren habe sie in diesem Zus ammenhang auch stationär behandelt werden müssen. An die Tä tig keit als Putzfrau sei sie im Rahmen einer Nischentätigkeit adaptiert und verfüge dort
bereits
seit langem
über
verständnisvolle Bezugspersonen. E ine andere Tätig keit oder eine Steigerung des aktuellen Arbeitspensums als Putzfrau sei ohne Exacerbation der Schizophrenie nicht denkbar. Die Restarbeitsfähigkeit habe sie in ihrer aktuellen Tätigkeit im Umfang von 15-16 Stunden pro Woche ausge schöpft. 3. 3
In seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 1 9. Dezember 2011 (Urk. 10/40) stellte Dr. Z.___, mit Ausnahme bei stationären oder teilsta tionären
Hospitalisationen, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit. Er befand, es sei bei der Beschwerdeführerin von einer mit überwie gender Wahrscheinlichkeit seit 1974 bestehenden (vor allem paranoiden) Schi zophrenie mit episodisch remittierendem Verlauf auszug ehen (S. 11) . In den akuten Epi so den seien die ICD10
F20.03 Kriterien ausreichend dokumentiert, wobei bei ange messener und zumutbarer Psychopharmakotherapie stabile Vollremissionen der akuten psychotischen Symptome erreicht worden seien . Die Beschwerdeführerin habe trotz Erkrankung nach 1974 eine Ausbildung erfolg reich beendet, lang jährig bis 1984 auf ihrem Beruf gearbeitet, sich um Familie (bis 1996) und Kinder er ziehung gekümmert und sei heute beruflich sowie im Freizeitverhalten (inkl. Auslandreisen) aktiv. Es
könne keine längerfristige rele vante (rein krankheits be dingte) Arbeitsunfähigkeit begründet werden . Der Ver dacht auf eine unvoll stän dige Remission der Schizophrenie seit 2008 könne nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit belegt werden. Die Beibehaltung der psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung sei aber anzustreben und das bislang eingesetzte Medikament konsequent zu nutzen, um bei Einzelepiso den der Schizophrenie rasch und stringent therapeutisch hilfreich wirken zu können (S. 12) .
Die Einschätzung von Dr. Y.___,
weshalb der Beschwerdeführerin eine Leis tungssteigerung nicht zumutbar sei, sei nicht nachvollziehbar . Er habe be i sei ner
ärztlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch krankheitsfremde Ge sichts punkte (Lebensalter, Lage am Arbeitsmarkt, persönliche Berufswünsche, finan zielle Sorgen, Scheidung/Umzug der Töchter/allein lebend etc.) berück sichtigt und von krankheitsbedingten, objektivierten Befunden abgegrenzt. Diese krankheits fremden Gesichtspunkte würden vor allem therapeutische Rele vanz besitzen und damit nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht einfliessen
(S.
13) . A us psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht seien dem gemäss
keine Hin weise vorhanden, die weitere schwere Defizite aufgrund eines Gesundheits scha den s und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwin dung begründen könn ten.
Es
seien keine wesentlichen dauerhaften Einschrän kungen erkennbar (S. 14) .
Mit Ergänzung vom 1 6. April 2012 (Urk. 10/44) zum Gutachten wiederholte er
im Wesentlichen das bereits Dargelegte und führte aus, dass weder als Verkäu fe rin noch als Reinigungskraft eine längerfristige relevante (rein krankheitsbe ding te) Arbeitsunfähigkeit begründet werde. Der Verdacht auf eine unvollstän di ge Remission der Schizophrenie seit 2008 könne nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit belegt beziehungsweise nachvollzogen werden.
3.4
Mit Schreiben vom 7. Februar 2013 (Urk.
3) zuhanden der Beschwerdeführerin wie derholte Dr. Y.___
in der Hauptsache das bereits im Bericht vom 18.
Au gust 2010 an die IV-Stelle Ausgeführte und betonte wiederum, dass sie
bei allen auftretenden grösseren und kleineren Alltagsbelastungen immer wie der psychisch
dekompensiere und nur dank langjähriger therapeutischer Bezie hungskonstanz, medikamentöser Anpassungen sowie intensive n
Sitzungsfre quenzen beruhigt werden könne. Seit 2004 sei es im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Rei ni gungskraft vermehrt zu Überforderungssituationen gekom men. Bereits Wochen vor einer vorübergehenden Erhöhung des Arbeitspensums
– wie zum Beispiel bei der Grossreinigung der Schulhäuser während den Ferien – reagiere sie mit Un ruhe, Schlafstörungen und schliesslich psychotischen Epi soden. D a sie im Rah men ihrer Tätigkeit aufgrund allfälliger Mehrbelastung zu dekompensieren ge droht habe, habe er sie mehrmals krankschreiben müssen . Eine bevorstehende S chulhausreinigung im 2008 habe den n auch zum Aufent halt in der A.___ vom 29.
August 2008 bis 3. September 2008 geführt, da sie aufgrund der zeitlichen An forderungen überfordert gewesen sei . Sie habe das Gefühl gehab t, aufgrund finanzieller Gründe durchhalten zu müssen . Es sei da mals eine deutliche An passung der Medikation nötig gewesen, um
sie wieder aus der psychotischen, paranoiden Schizophrenie heraus zuführen . S eit der letz ten Episode sei sie unter anderem auch dünnhäutiger geworden und komme noch schneller an ihre Gren zen, wobei sie vermehrt mit akuten Symptomen wie paranoiden Ängsten und affektstarr em
sowie starkem Misstrauen reagiere . 4.
E. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 4.1 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung
ist i n Bezug auf Berichte von Haus ärzten grundsätzlich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E.
3b/cc S.
353). Da b ei handelt es sich um eine Richtlinie, die als solche mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit . c ATSG) vereinbar ist. Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfas senden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom be han delnden Mediziner stammt, bedeutet nicht, dass sie von vornherein unbe acht lich ist. Das Gericht kann also auch auf die spezi ellen, etwa dank der lang jährigen medizinischen Betreuung nur einem Hausarzt zugänglichen Kenntnisse des Gesundheitszustand es eines Versicherten abstellen . Auf der anderen Seite ist es wegen der unterschiedlichen Natur von Behand lungsauftrag des therapeu tisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten me dizinischen Experten nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medi zini schen Dossiers (oder auch direkt eine abweichende Be urteilung) aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Inter pretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 9C_468/2009 vom 9. Sep tember 2009 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 4 .2
Vorab ist festzustellen, dass die involvierte Ärzteschaft die gleiche Diagnose, namentlich eine paranoide Schizophrenie mit episodisch remittierendem Ver lauf, stellte
(Urk. 10/40 S. 11 und Urk. 10/13 Ziff.
E. 4.3 Dr . Z.___ verneinte aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht eine rele vante
längerfristige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungskraft. Diese Schlussfolge rung be gründete er mit der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin, namentlich
damit, dass sie trotz ihrer Erkrankung nach 1974 eine erfolgreiche Ausbildung been de te, langjährig bis 1984 auf ihrem Beruf arbeitete, sich bis 1996 um die Familie sowie Kindererziehung kümmerte und nach wie vor beruflich und im Freizeit verhalten
(inklusiv Auslandreisen) aktiv ist (Urk. 10/40 S. 12) . Er vertrat die An sicht, dass der Verdacht auf eine unvollständige Remission der Schizo phrenie seit 2008 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt wurde .
Gänzlich unberücksichtigt
blieb
im psychiatrisch-psy chotherapeutischen Gut ach ten vom 1 9. Dezember 2011
jedoch der Umstand, dass die Beschwerdefüh rerin infolge von Schlafproblemen im Zeitraum vom 2 9. August 2008 bis 3. September 2008 in der A.___ hospitalisiert worden war . Obschon die damalige
Hospitali s a tion für die vorliegende Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit nicht von haupt sächlicher Bedeutung ist, wurde
sie von Dr.
Y.___
einschlägig the matisiert und ent sprechend ins Licht gerückt
(Urk.
10/35) . So sc hilderte er ge rade anhand dieses stationären Aufenthalts im 2008 die Problematik
eine r
Exacer bation der Schizophrenie, weil
die Beschwerdeführerin damals vorübergehend mehr ar beiten musste. Da
es Dr.
Z.___
vollständig unterliess auf ihren damaligen psy chischen Zusammenbruch Bezug zu nehmen und lediglich aufgrund ihrer be ruflichen be ziehungsweisen familiären Vorgeschichte eine vollständige Remis sion annahm,
erscheint das entsprechende Gutachten als lückenhaft und wenig plausibel.
E. 4.4 Die Schilderungen und Angaben von Dr. Y.___ sind detaillierter und nachvoll ziehbarer . Aufgrund seiner jahrelangen therapeutischen Betreuung und Be hand lung der Beschwerdeführerin vermochte er festzustellen, dass sie wieder holt bei übermässiger Alltagsbe lastung psychisch dekompensiert e . Vor allem die inten si vere Arbeitsphase im 2008 und die damit einhergehende Mehrbelastung sah er als Auslöser für den psychischen Kollaps, der schliesslich zum stationä ren Auf enthalt in der A.___
führte. Unter Bezugnahme auf aktuelle Geschehnisse legte er plausibel dar, dass die Beschwerdeführerin erhöhter Belastung nicht standhält und mit Krankheitsschüben reagiert .
A ufgrund der langjährigen the rapeutischen und medizinischen Betreuung der Beschwerdeführerin kennt er ihre Vorge schich te und verfügt über spezielle Kenntnisse
ihres Gesundheitszu standes, auf die es abzustellen gilt . Im Vordergrund seiner Einschätzung stehen denn auch objekti vier bare Geschehnisse und nicht lediglich subjektiv interpre tierbare Aspekte. Auch legte Dr. Y.___ seiner Einschätzung keineswegs krank heitsfremde Ge sichts punkte zu Grunde, beachtete aber den Einfluss externer Faktoren – wie fi nan zielle Sorgen nach dem Auszug der beiden Töchter – auf die Krank heits entwicklung, was insgesamt ein kohärentes Bild ergibt. Es er scheint daher ange bracht, auf seine Ausführen vom 7. Februar 2013 abzustel len, zumal der Bericht dem Beweiswert einer ärztlichen Einschätzung entspricht.
Damit ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu betrachten, dass die Be schwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch im Umfang von 15-16 Stunden pro Woche arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Es bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in erwerblicher Hinsicht sowie im Aufgabenbereich auswirkt. 5.2
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Ein zel fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das In validenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berech nungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhält nisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und
40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (so ge nann ter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis).
Ei genen Angaben zufolge wäre die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 80-100
% erwerbstätig (Urk. 10/23/3) . Demgemäss ist
davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall zu 90 % erwerbstätig wäre und dass die restlichen ver bleibenden 10 % eines Vollpensums in den Aufgabenbereich entfielen. Die dies bezüglichen Feststellungen der Beschwerdegegnerin sind nicht zu beanstanden und wurden auch nicht bestritten. 5.3 5.3 .1
Hinsichtlich des ursprünglich erlernten Berufs der Beschwerdeführerin als Ver käuferin ist festzuhalten, dass sie diesen im Jahr 19 84 auf gab und nach der Ge burt ihrer Töchter auch nicht wieder aufnahm (Urk. 10/2 Ziff. 5.2 und Urk. 10/6) . Vielmehr fing sie im Jahr 1997 an, als Raumpflegerin
(sowie in der Kinder be treuung) zu arbeiten und verrichtet diese Tätigkeit bis heute
(Urk.
10/2
Ziff. 5.4, Urk. 10/8, Urk. 10/12 und Urk. 10/14) .
Da ein gesundheitsbedingter Verzicht auf die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Verkäuferin 1997 nach der Kinderpause we der medizinisch ausgewiesen noch behauptet wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüherin auch im Gesundheitsfall a ls Raumpfle gerin arbeiten würde . Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit ef fektiv verwertet un d im angestammten Beruf die entsprechende Restarbeitsfä higkeit besteht,
recht fer tigt es sich,
zur Bemessung des Invaliditätsgrades im Er werbsbereich
einen Pro zentvergleich vorzunehmen. 5. 3.2
Laut den Angab en im Arbeitgeberfragebogen beträgt die allgemeine Arbeitszeit als Reinigungskraft im Vollpensum
42
Stunden pro Woche (Urk. 10/14 Ziff. 2.9) .
Aufgrund ihres Gesundheitszustandes ist es der Beschwerdeführerin jedoch nur möglich im Umfang von 15-16 Stunden pro Woche zu arbeiten . Dies
entspricht einem
Arbeitspensum von 38 % (100 : 42 x 16) . Demzufolge beträgt die Ein schränkung im Tätigkeitsbereich 57.8 % (100 – 100 : 90 x 38) und ergibt einen
Teilinvaliditätsgrad von 52 % (57.8 x 0.9) im Erwerbsbereich. 5.4
Die durchgeführte Abklärung vor Ort ergab gemäss Bericht vom 1. März 2011, dass keine Einschränkung im Haushaltsbereich gegeben ist (Urk. 10/23 S. 5 f.). Der Bericht und die aus der Abklärung gezogene Schlussfolgerung sind über zeugend und wurden seitens der Beschwerdeführerin anerkannt (Urk. 1 S.
8), wes halb darauf abgestellt werden kann. Der nicht erwerbsbezogene Invaliditäts grad beträgt demgemäss 0 %. 5.5
Bei einem nicht erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 0 % resultiert damit ein Gesamt invaliditätsgrad von 52 %. Die Beschwerdeführerin hat demgemäss ab 1. November 2010 (Anmeldung im Mai 2010 plus sechs Monate) An spruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde ist
damit antrags gemäss gutzuheissen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Angesichts des vollständigen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine Partei entschädigung zuzusprechen, womit ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsver beiständung gegenstandslos geworden ist. Nach Einsicht in die Kostennote vom 15. Januar 2014 (Urk.
12) ist ihr somit Fr. 2‘345.75 zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, vom 1 0. Januar 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2010 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘345.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf ein e Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Inva lidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Be trieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil
der Tätigkeit im Aufga benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprech end der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge mischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Inva lidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinva li dität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teil invaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00152 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom
23. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1955, Mutter von zwei erwachsenen Kindern, ist seit Januar 2006 teilzeitlich als Raumpflegerin (Urk. 10/14 Ziff. 1 und Ziff. 2.1)
tätig, seit Juni 2009 für zwei
Arbeitgeber (Urk. 10/8 und Urk. 10/14) . Seit Januar
2008 ist sie ausserdem als Kinderbetreuerin tätig (Urk.
10/12 Ziff. 1, 2.1 und 2.7).
Aufgrund eines psychischen Leidens meldete sich die Versicherte am 2 1. Mai 2010
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2
Ziff. 6.2) . In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/6), eine n Arztbericht (Urk. 10/ 13) sowie diverse Austrittsberichte behandelnde r Kliniken (Urk. 10/17/6 und
Urk. 10/
18) und Arbeitgeberberichte (Urk. 10/8, 10/12 und 10/14) ein. M it Vorbescheid vom 22. März 2011 errechnete sie ei nen nach gemischter Methode bestimmten Invaliditätsgrad von 47
%
und stellte die Zusprechung einer Vier tels rente in Aussicht (Urk.
10/27).
D ie Sozialen Dienste der Stadt Winterthur erhoben Einwand
(Urk. 10/29 und 10/31) und beantragten, dass der Versicherten mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen sei . Im Zuge weiterer Abklärungen holte die IV-Stelle ein psychi atrisch-psychotherapeutisches Gutachten ein (Urk. 10/40). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, in dessen Rahmen eine Gutachtensergänzung eingeholt worden war (Urk. 10/41-47),
und erneutem
Vorbescheidverfahren (Urk. 10/53 -61)
verfügte die IV-Stelle am 10.
Januar 2013 die Abweisung des
Renten be gehrens (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 0. Januar 2013 erhob d ie V ersicherte am 11. Feb ruar 2013 unter Auflage eines Berichtes von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psy chi atrie und Psychotherapie, vom 7. Februar 2013 (Urk. 3) Be schwerde und bean tragte, es sei ihr ab November 2010 eine halbe Invaliden rente zuzusprechen (Urk. 2). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf zuheben und zur Neu be urteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Ziff. 2). Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechts an walt Daniel Christe
die unentgeltliche Rechtsverbei ständung zu bewilligen (Ziff. 4).
D ie Beschwerdegegnerin teilte mit Beschwerdeantwort vom
2 0. März 2013 mit, auf eine entsprechende Stellungnahme zu verzichten (Urk. 9), was der Be schwer deführerin am 2 1. März 2013 (Urk.
11) zur Kenntnis gebracht wurde .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf ein e Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Inva lidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Be trieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil
der Tätigkeit im Aufga benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprech end der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge mischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Inva lidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinva li dität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teil invaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das
heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial ver sicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Her k unft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auf trag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass keine län gerfristig e relevante (rein krankheitsbedingte) Arbeitsunfähigkeit vorliege, die es der Beschwerdeführerin verunmögliche, als Verkäuferin oder Rei nigungs kraft zu arbeiten (Urk. 2 S.2). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf das psy chi a trisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. med .
Z.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. Dezember 2011 samt Ergänzung vom 1 6. April 2012 (Urk. 10/40 und 10/44). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde vom 1 1. Februar 2013 ein, es bestehe eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, da sie in Belastungssitu ationen mit einer Exa c erbation der seit Jahren bekannten paranoiden Schizo phre nie re a giere . Aus näher dargelegten Gründen bestritt sie den Beweiswert des psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens von Dr. Z.___ und macht e geltend, dass zur Beurteilung ihres Gesundheitszustandes vielmehr auf die ent sprechenden Stellungnahmen ihres behandelnden Psychiaters
Dr. Y.___
abzu stellen sei (Urk. 1 S. 2 ff.) .
3. 3.1
Im Kurzaustrittsbericht vom 8. September 2008 (Urk. 10/17 / 6) der A.___,
über die Hospitalisation vom 2 9. August 2008 bis 3. September 2008 nannten die Ärzte eine paranoide Schizophrenie als D iag nose, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund von Schlafprobleme n
hospitali siert wor den sei . Nach Erhöhung der Medikation habe sich die Symptomatik deutlich ge bessert. 3.2
Mit Bericht vom 1 8. August 2010
(Urk. 10/13) diagnostizierte
Dr. Y.___
eine chronisch verlaufende paranoide Schizophrenie (ICD10
F20.0) als Ursache der Ar beitsunfähigkeit (Ziff. 1.1). Regelmässig komme es au ch unter Dauerbehand lung mit entsprechender Medikation bei seiner Patientin zu schizophrenen Epi soden mit affektiven Störungen und paranoidem Erleben. Seit der letzten Epi sode
(Sommer 2008) habe sie sich nie mehr restlos stabilisiert . Die Remission sei nur noch unvollständig. Die psychiatrische Erkrankung dauere bereits über 25 Jahr e,
wobei sich der Gesundheitszustand seiner Patientin seit etwa zwei Jahren wie de r deutlich verschlechtert habe
(Ziff. 1.4).
Aufg rund der schizophrenen Symptome sei sie in ihrer bisherigen Nebentä tigkeit als Putzfrau beeinträchtig t und stark ver mindert leistungsfähig . B ereits bei kleineren, unerheblichen Be lastungssitua ti on en resp. k leinen Anforderungen von aussen
reagiere sie mit pa ranoiden Symp tomen (Ziff. 1.7).
Am 1 0. Juni 2011
(Urk. 10/35)
gab Dr .
Y.___
an, seine Patientin sei seit vielen Jahren in einem stark eingeschränkten Mass als Putzfrau tätig. Bereits bei einer vorübergehend leichten Erhöhung des Arbeitspensums komme sie sehr rasch an ihre Belastungsgrenze. Es würden dann häufig Krisensituationen entstehen, die eine entsprechende Intervention mit medikamentöser Anpassung verlangen wür den . In den Gesprächen sei jeweils eine deutliche Verschlechterung mit psy cho tischen Symptomen (paranoiden Ideen) festzustellen. Vor zwei Jahren habe sie in diesem Zus ammenhang auch stationär behandelt werden müssen. An die Tä tig keit als Putzfrau sei sie im Rahmen einer Nischentätigkeit adaptiert und verfüge dort
bereits
seit langem
über
verständnisvolle Bezugspersonen. E ine andere Tätig keit oder eine Steigerung des aktuellen Arbeitspensums als Putzfrau sei ohne Exacerbation der Schizophrenie nicht denkbar. Die Restarbeitsfähigkeit habe sie in ihrer aktuellen Tätigkeit im Umfang von 15-16 Stunden pro Woche ausge schöpft. 3. 3
In seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 1 9. Dezember 2011 (Urk. 10/40) stellte Dr. Z.___, mit Ausnahme bei stationären oder teilsta tionären
Hospitalisationen, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit. Er befand, es sei bei der Beschwerdeführerin von einer mit überwie gender Wahrscheinlichkeit seit 1974 bestehenden (vor allem paranoiden) Schi zophrenie mit episodisch remittierendem Verlauf auszug ehen (S. 11) . In den akuten Epi so den seien die ICD10
F20.03 Kriterien ausreichend dokumentiert, wobei bei ange messener und zumutbarer Psychopharmakotherapie stabile Vollremissionen der akuten psychotischen Symptome erreicht worden seien . Die Beschwerdeführerin habe trotz Erkrankung nach 1974 eine Ausbildung erfolg reich beendet, lang jährig bis 1984 auf ihrem Beruf gearbeitet, sich um Familie (bis 1996) und Kinder er ziehung gekümmert und sei heute beruflich sowie im Freizeitverhalten (inkl. Auslandreisen) aktiv. Es
könne keine längerfristige rele vante (rein krankheits be dingte) Arbeitsunfähigkeit begründet werden . Der Ver dacht auf eine unvoll stän dige Remission der Schizophrenie seit 2008 könne nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit belegt werden. Die Beibehaltung der psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung sei aber anzustreben und das bislang eingesetzte Medikament konsequent zu nutzen, um bei Einzelepiso den der Schizophrenie rasch und stringent therapeutisch hilfreich wirken zu können (S. 12) .
Die Einschätzung von Dr. Y.___,
weshalb der Beschwerdeführerin eine Leis tungssteigerung nicht zumutbar sei, sei nicht nachvollziehbar . Er habe be i sei ner
ärztlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch krankheitsfremde Ge sichts punkte (Lebensalter, Lage am Arbeitsmarkt, persönliche Berufswünsche, finan zielle Sorgen, Scheidung/Umzug der Töchter/allein lebend etc.) berück sichtigt und von krankheitsbedingten, objektivierten Befunden abgegrenzt. Diese krankheits fremden Gesichtspunkte würden vor allem therapeutische Rele vanz besitzen und damit nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht einfliessen
(S.
13) . A us psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht seien dem gemäss
keine Hin weise vorhanden, die weitere schwere Defizite aufgrund eines Gesundheits scha den s und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwin dung begründen könn ten.
Es
seien keine wesentlichen dauerhaften Einschrän kungen erkennbar (S. 14) .
Mit Ergänzung vom 1 6. April 2012 (Urk. 10/44) zum Gutachten wiederholte er
im Wesentlichen das bereits Dargelegte und führte aus, dass weder als Verkäu fe rin noch als Reinigungskraft eine längerfristige relevante (rein krankheitsbe ding te) Arbeitsunfähigkeit begründet werde. Der Verdacht auf eine unvollstän di ge Remission der Schizophrenie seit 2008 könne nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit belegt beziehungsweise nachvollzogen werden.
3.4
Mit Schreiben vom 7. Februar 2013 (Urk.
3) zuhanden der Beschwerdeführerin wie derholte Dr. Y.___
in der Hauptsache das bereits im Bericht vom 18.
Au gust 2010 an die IV-Stelle Ausgeführte und betonte wiederum, dass sie
bei allen auftretenden grösseren und kleineren Alltagsbelastungen immer wie der psychisch
dekompensiere und nur dank langjähriger therapeutischer Bezie hungskonstanz, medikamentöser Anpassungen sowie intensive n
Sitzungsfre quenzen beruhigt werden könne. Seit 2004 sei es im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Rei ni gungskraft vermehrt zu Überforderungssituationen gekom men. Bereits Wochen vor einer vorübergehenden Erhöhung des Arbeitspensums
– wie zum Beispiel bei der Grossreinigung der Schulhäuser während den Ferien – reagiere sie mit Un ruhe, Schlafstörungen und schliesslich psychotischen Epi soden. D a sie im Rah men ihrer Tätigkeit aufgrund allfälliger Mehrbelastung zu dekompensieren ge droht habe, habe er sie mehrmals krankschreiben müssen . Eine bevorstehende S chulhausreinigung im 2008 habe den n auch zum Aufent halt in der A.___ vom 29.
August 2008 bis 3. September 2008 geführt, da sie aufgrund der zeitlichen An forderungen überfordert gewesen sei . Sie habe das Gefühl gehab t, aufgrund finanzieller Gründe durchhalten zu müssen . Es sei da mals eine deutliche An passung der Medikation nötig gewesen, um
sie wieder aus der psychotischen, paranoiden Schizophrenie heraus zuführen . S eit der letz ten Episode sei sie unter anderem auch dünnhäutiger geworden und komme noch schneller an ihre Gren zen, wobei sie vermehrt mit akuten Symptomen wie paranoiden Ängsten und affektstarr em
sowie starkem Misstrauen reagiere . 4. 4.1
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung
ist i n Bezug auf Berichte von Haus ärzten grundsätzlich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E.
3b/cc S.
353). Da b ei handelt es sich um eine Richtlinie, die als solche mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit . c ATSG) vereinbar ist. Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfas senden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom be han delnden Mediziner stammt, bedeutet nicht, dass sie von vornherein unbe acht lich ist. Das Gericht kann also auch auf die spezi ellen, etwa dank der lang jährigen medizinischen Betreuung nur einem Hausarzt zugänglichen Kenntnisse des Gesundheitszustand es eines Versicherten abstellen . Auf der anderen Seite ist es wegen der unterschiedlichen Natur von Behand lungsauftrag des therapeu tisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten me dizinischen Experten nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medi zini schen Dossiers (oder auch direkt eine abweichende Be urteilung) aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Inter pretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 9C_468/2009 vom 9. Sep tember 2009 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 4 .2
Vorab ist festzustellen, dass die involvierte Ärzteschaft die gleiche Diagnose, namentlich eine paranoide Schizophrenie mit episodisch remittierendem Ver lauf, stellte
(Urk. 10/40 S. 11 und Urk. 10/13 Ziff. 1.4) . Hinsichtlich der Auswir kung der psychiatrischen Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit liegen jedoch divergierende Schilderungen vor. 4.3
Dr . Z.___ verneinte aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht eine rele vante
längerfristige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungskraft. Diese Schlussfolge rung be gründete er mit der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin, namentlich
damit, dass sie trotz ihrer Erkrankung nach 1974 eine erfolgreiche Ausbildung been de te, langjährig bis 1984 auf ihrem Beruf arbeitete, sich bis 1996 um die Familie sowie Kindererziehung kümmerte und nach wie vor beruflich und im Freizeit verhalten
(inklusiv Auslandreisen) aktiv ist (Urk. 10/40 S. 12) . Er vertrat die An sicht, dass der Verdacht auf eine unvollständige Remission der Schizo phrenie seit 2008 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt wurde .
Gänzlich unberücksichtigt
blieb
im psychiatrisch-psy chotherapeutischen Gut ach ten vom 1 9. Dezember 2011
jedoch der Umstand, dass die Beschwerdefüh rerin infolge von Schlafproblemen im Zeitraum vom 2 9. August 2008 bis 3. September 2008 in der A.___ hospitalisiert worden war . Obschon die damalige
Hospitali s a tion für die vorliegende Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit nicht von haupt sächlicher Bedeutung ist, wurde
sie von Dr.
Y.___
einschlägig the matisiert und ent sprechend ins Licht gerückt
(Urk.
10/35) . So sc hilderte er ge rade anhand dieses stationären Aufenthalts im 2008 die Problematik
eine r
Exacer bation der Schizophrenie, weil
die Beschwerdeführerin damals vorübergehend mehr ar beiten musste. Da
es Dr.
Z.___
vollständig unterliess auf ihren damaligen psy chischen Zusammenbruch Bezug zu nehmen und lediglich aufgrund ihrer be ruflichen be ziehungsweisen familiären Vorgeschichte eine vollständige Remis sion annahm,
erscheint das entsprechende Gutachten als lückenhaft und wenig plausibel. 4.4
Die Schilderungen und Angaben von Dr. Y.___ sind detaillierter und nachvoll ziehbarer . Aufgrund seiner jahrelangen therapeutischen Betreuung und Be hand lung der Beschwerdeführerin vermochte er festzustellen, dass sie wieder holt bei übermässiger Alltagsbe lastung psychisch dekompensiert e . Vor allem die inten si vere Arbeitsphase im 2008 und die damit einhergehende Mehrbelastung sah er als Auslöser für den psychischen Kollaps, der schliesslich zum stationä ren Auf enthalt in der A.___
führte. Unter Bezugnahme auf aktuelle Geschehnisse legte er plausibel dar, dass die Beschwerdeführerin erhöhter Belastung nicht standhält und mit Krankheitsschüben reagiert .
A ufgrund der langjährigen the rapeutischen und medizinischen Betreuung der Beschwerdeführerin kennt er ihre Vorge schich te und verfügt über spezielle Kenntnisse
ihres Gesundheitszu standes, auf die es abzustellen gilt . Im Vordergrund seiner Einschätzung stehen denn auch objekti vier bare Geschehnisse und nicht lediglich subjektiv interpre tierbare Aspekte. Auch legte Dr. Y.___ seiner Einschätzung keineswegs krank heitsfremde Ge sichts punkte zu Grunde, beachtete aber den Einfluss externer Faktoren – wie fi nan zielle Sorgen nach dem Auszug der beiden Töchter – auf die Krank heits entwicklung, was insgesamt ein kohärentes Bild ergibt. Es er scheint daher ange bracht, auf seine Ausführen vom 7. Februar 2013 abzustel len, zumal der Bericht dem Beweiswert einer ärztlichen Einschätzung entspricht.
Damit ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu betrachten, dass die Be schwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch im Umfang von 15-16 Stunden pro Woche arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Es bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in erwerblicher Hinsicht sowie im Aufgabenbereich auswirkt. 5.2
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Ein zel fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das In validenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berech nungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhält nisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und
40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (so ge nann ter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis).
Ei genen Angaben zufolge wäre die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 80-100
% erwerbstätig (Urk. 10/23/3) . Demgemäss ist
davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall zu 90 % erwerbstätig wäre und dass die restlichen ver bleibenden 10 % eines Vollpensums in den Aufgabenbereich entfielen. Die dies bezüglichen Feststellungen der Beschwerdegegnerin sind nicht zu beanstanden und wurden auch nicht bestritten. 5.3 5.3 .1
Hinsichtlich des ursprünglich erlernten Berufs der Beschwerdeführerin als Ver käuferin ist festzuhalten, dass sie diesen im Jahr 19 84 auf gab und nach der Ge burt ihrer Töchter auch nicht wieder aufnahm (Urk. 10/2 Ziff. 5.2 und Urk. 10/6) . Vielmehr fing sie im Jahr 1997 an, als Raumpflegerin
(sowie in der Kinder be treuung) zu arbeiten und verrichtet diese Tätigkeit bis heute
(Urk.
10/2
Ziff. 5.4, Urk. 10/8, Urk. 10/12 und Urk. 10/14) .
Da ein gesundheitsbedingter Verzicht auf die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Verkäuferin 1997 nach der Kinderpause we der medizinisch ausgewiesen noch behauptet wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüherin auch im Gesundheitsfall a ls Raumpfle gerin arbeiten würde . Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit ef fektiv verwertet un d im angestammten Beruf die entsprechende Restarbeitsfä higkeit besteht,
recht fer tigt es sich,
zur Bemessung des Invaliditätsgrades im Er werbsbereich
einen Pro zentvergleich vorzunehmen. 5. 3.2
Laut den Angab en im Arbeitgeberfragebogen beträgt die allgemeine Arbeitszeit als Reinigungskraft im Vollpensum
42
Stunden pro Woche (Urk. 10/14 Ziff. 2.9) .
Aufgrund ihres Gesundheitszustandes ist es der Beschwerdeführerin jedoch nur möglich im Umfang von 15-16 Stunden pro Woche zu arbeiten . Dies
entspricht einem
Arbeitspensum von 38 % (100 : 42 x 16) . Demzufolge beträgt die Ein schränkung im Tätigkeitsbereich 57.8 % (100 – 100 : 90 x 38) und ergibt einen
Teilinvaliditätsgrad von 52 % (57.8 x 0.9) im Erwerbsbereich. 5.4
Die durchgeführte Abklärung vor Ort ergab gemäss Bericht vom 1. März 2011, dass keine Einschränkung im Haushaltsbereich gegeben ist (Urk. 10/23 S. 5 f.). Der Bericht und die aus der Abklärung gezogene Schlussfolgerung sind über zeugend und wurden seitens der Beschwerdeführerin anerkannt (Urk. 1 S.
8), wes halb darauf abgestellt werden kann. Der nicht erwerbsbezogene Invaliditäts grad beträgt demgemäss 0 %. 5.5
Bei einem nicht erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 0 % resultiert damit ein Gesamt invaliditätsgrad von 52 %. Die Beschwerdeführerin hat demgemäss ab 1. November 2010 (Anmeldung im Mai 2010 plus sechs Monate) An spruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde ist
damit antrags gemäss gutzuheissen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Angesichts des vollständigen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine Partei entschädigung zuzusprechen, womit ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsver beiständung gegenstandslos geworden ist. Nach Einsicht in die Kostennote vom 15. Januar 2014 (Urk.
12) ist ihr somit Fr. 2‘345.75 zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, vom 1 0. Januar 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2010 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘345.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder