Sachverhalt
1.
D ie 1969 geborene X.___
erlitt in den Jahren 1989 sowie 1999 eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion
und verletzte sich
am 30. Mai 2001 bei einem Velosturz er neut erheblich (vgl. Urk. 8/4/7). Die Versicherte und pro mo vierte Ju ristin, welche seit
1. September 2001 als Fachspezialistin/ Abtei lung Mittelbeschaffung in ei nem 80 % -Pensum für die Y.___ tätig war (Urk. 8/14 /1-2
Ziff. 6 und 9), meldete sich am 2 8. Juni 2003 unter Hinweis auf Kopfschmerzen, neuropsy chologische Defizite sowie ein HWS-Syn drom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 Ziff. 7.2). Nach B eizug
der Akten des Unfall versicherer s (Urk. 8/6-7, Urk. 8/19, Urk. 8/22,
Urk. 8/31) sowie medizinischen und beruflichen Abklärungen (Urk. 8/3-4, Urk. 8/12,
Urk. 8/14, Urk. 8/25 -26, Urk. 8/48/1-26, Urk. 8/50-51) sprach die So zial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
der Versicherten nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/59, Urk. 8/66, Urk. 8/70) mit Ver fügung en vom
4. April 2012 (Urk. 8/79 und Urk. 8/88-99) ab 1. Juli 2005 eine Viertels rente zu.
Am 2 7. April 2012 teilte die Versicherte, die seit Mai 2011 eine neue Anstellung in einem 40 % -Pensum innehatte (vgl. Urk. 8/105), mit, dass sie nunmehr zu 60 % arbeite (Urk. 8/100). Im Zuge des daraufhin eingeleiteten Rentenrevisions verfahrens stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2012 (Urk. 8/109) die Einstellung der Rente in Aussicht. Nachdem die Versicherte ihre Einwände (Urk. 8/110) vor ge bracht hatte, entschied die IV-Stelle m it Verfügung von 1 1. Januar 2013 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1 1. Januar 2013 erhob die Versicherte am 8. Februar 2013 (Urk.
1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben (S.
2 Ziff.
1) und es sei ihr weiterhin minimal eine Viertelsrente auszurichten (S. 2
Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2013 (Urk. 7) beantrag t e die IV-Stelle eine r eformatio in peius . Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk.
13 und Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinwei sen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Ver fügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ermittelte in ihrer Verfügu ng vom 1 1. Januar 2013 (Urk. 2), basierend auf einer Erwerbseinbusse von Fr. 33‘853.35 (Einkommen ohn e Behinderung Fr. 105‘853.35, Einkommen mit Behinderung Fr. 72‘000 .--), einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 %, weshalb sie die Aufhe bung der im Jahr 201 2 zugesprochenen Viertelsrente auf Ende des der Verfü gungszustellung folgenden Monats mithin auf Ende Februar 2013 verfügte. In der Vernehmlassung wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin schon seit 1. Februar 2012 ein Jahresbruttosalär von Fr. 72‘000.-- erziele. Dies habe sie ihr, der Beschwerdegegnerin, nicht unver züglich angezeigt. Vor diesem Hintergrund sei die Leistungseinstellung gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) be reits ab Mai 2012 vorzunehmen, weshalb sie Antrag stellte auf reformatio in peius (Urk. 7; vgl. auch Duplik vom 5. Juli 2013, Urk. 17). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie
im Gesundheitsfall ein Einkommen von rund Fr. 129‘200.-- erzielen würde, wes halb ihr – unter Berücksichtigung eines Invalideneinkommens von Fr. 72‘000.-- – die Viertelsrente zu belassen sei (Urk. 1 S. 11).
Betreffend die beantragte reformatio in peius führte sie in der Replik aus, die Beschwerdegegnerin habe bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Kenntnis von der verzögerten Einreichung der Unterlagen gehabt. Letzteres sei entschuldbar, da sie mit ihrem Pensum von 60 % und der Kinder be treuung permanent an den Grenzen ihrer Belastbarkeit gewesen sei. Deswegen habe der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich gekündigt (Urk.
13). 2.3
Vorliegend ist in medizinischer Hinsicht u nbestritten, dass bei der Beschwerde führerin nach wie vor aufgrund der Diagnosen rezidivierende depressive Stö rung
(gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10
F33.11), chronifizierte s zervikale s (ICD-10 M54.2) und zervikozephale s
Schmerz syn droms ohne fokal neurologisches Defizit (ICD-10 M53.0) sowie Peri arthro pa thia
humeroscapularis links (ICD-10 M75.0)
in einer untergeordneten juris ti schen Tätigkeit
eine Restarbeitsfähigkeit von 60 %
besteht (Gutachten vom 2. Juni 2009 der Z.___, Urk. 8/48/1-26 S.
23). Beide Par teien gehen damit übereinstimmend davon aus, dass seit der Zu sprache der Viertelsrente
mit Verfügung en vom
4. April 2012
keine erheb li che Veränderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingetreten ist . A ufgrund der Aktenlage
ist dem nichts entgegenzuhalten, weshalb von einer un veränderten Restarbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine Rentenrevision aufgrund einer wesentlichen Änderung in der Einkom menssituation zulässig ist, wobei vorliegend insbesondere die Höhe des von der Beschwerdegegnerin veranschlagten Valideneinkommens im Streit liegt. 3 .
3.1
3.1.1
Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Vali deneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgr und ihrer be ruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr schein lichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen, verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Ge sund heitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Be stim mung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teue rung so wie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr.
U 168 S. 101 E.
3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 E .
3c).
3.1.2
Zur Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerde gegnerin auf das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 erzielte Einkommen und rech n ete dieses auf das Jahr 2012 auf. Im Jahr 2003 arbeitete die Beschwer deführerin als Fachspezialistin/Abteilung Mittelbeschaffung und übte damit eine Tätigkeit vor wiegend kaufmännischer Natur aus (vgl. Urk. 8/14). 3.1.3
Die Beschwerdeführerin schloss i m Jahr 1995 ihr Jurastudium ab und arbeitete zunächst als Substitutin in einer Anwaltskanzlei. Danach nahm sie ihr e Disser tation in Angriff und war als Assistentin an der juristischen Fakultät der Uni ver sität A.___ tätig, wobei sie infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nach
dem Unfall das Dissertationsprojekt aufgab (vgl. Urk.
1 S.
3 f.) . Aufgrund des
post gradualen Karriereverlaufs ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihre juristische Karrie re weiter geführt
und sie
ihr juristisch es Wissen kontinuierlich vertieft
sowie eine mehr jährige juristische Berufserfahrung gewonnen hätte . Es ist ihr des halb darin zu folgen, dass das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte
Va lideneinkommen
in der Höhe von Fr. 105‘853.3 0
als zu tief veranschlagt worden ist und sie im Ge sundheitsfall –
auch bei bescheidene r Karriere – ein höheres Ein kommen erzie len würde.
Da vorliegend die ziffernmässig genaue Ermittlung eines V alideneink ommens
mangels
statistischer Erhebungen nicht gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)
erfolgen kann, ist das fragliche Einkommen nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen. Zu diesem Zweck stützte sich d ie Beschwer deführerin auf die Werte des indi vi duellen Lohnrechners des Bundesamts für Statistik
(Salarium vgl. Urk. 1 S.
11, Urk. 3/17-18) und machte
ein Validenein kommen von Fr.
129‘200.-- geltend .
Mit Blick auf die nach dem Universitäts abschluss
eingeschlagene
Karriere der Beschwerdeführerin kann mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon ausge gangen werden, dass sie als Gesunde im Alter von 44 Jahren und 18 Jahre nach dem Studiumabschluss
tatsächlich ein Einkommen in dieser Höhe erzielen würde.
Der Mittelwert der aufgelegten statistischen Angaben (Monatslöhne von Fr.
9‘774.-- für - als realistisch zu qualifizierende - selbständige und qualifi zier te
beziehungsweise Fr. 10‘786.-- für höchst anspruchsvolle und selbständige Arbei ten im Finanz- und Versicherungssektor, Urk. 3/17-18) ergibt ein mögliches Jahreseinkommen von Fr. 123‘360.--, was aufgerechnet auf das massgebliche Jahr 2013 fast dem geltend gemachten Wert entspricht. Dass dies für eine Juristin im (Dienst-)Alter der Beschwerdeführerin durchaus realistisch ist, zeigt auch ein Blick in die kantonalzürcherische Besoldung ju ristischer Tätigkeiten, in welchen - beispielsweise als Gerichtsschreiberin an einem höchsten kantonalen Gericht - von Einkommen zwischen Fr. 96‘672.-- und Fr.
168‘963.-- (Lohnklassen 19 bis 23, Anhang 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz) auszugehen ist. Bei einem entsprechenden Dienstalter ist da mit jedenfalls mit einem Einkommen über Fr. 120‘000.-- zu rechnen. 3.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben
sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E.
3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens berücksichtigte die Beschwerde gegnerin die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin und ver anschlagte dieses auf Fr. 72‘000.--, was von Letzterer unbeanstandet blieb. Dem ist nichts e ntgegenzuhalten, womit das Invalideneinkommen auf Fr. 72‘000. -- festzusetzen ist . 3.3
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 129‘200.-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 72‘000.-- ergibt eine Vermögenseinbusse von Fr. 57‘200.--, was einem Invaliditätsgrad von 44 % entspricht. Ein r entenausschliessender Invaliditätsgrad unter 40 % ergäbe sich erst bei einem Validenlohn unter Fr.
120‘000.--. Eine solche Annahme ist unrealistisch.
Demnach liegt keine Ver än derung vor, die eine Rentenrevision rechtfertigen würde, weshalb die ange fochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 1. Januar 2013 in Gut heiss ung der Beschwerde aufzuheben ist mit der Feststellung, dass die Beschwer de führer in weiterhin Anspruch auf eine V iertelsrente hat. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man die Einkommenseinbusse mittel s Prozentvergleichs berechnet: Da die Beschwerdeführerin im angestammten Be ruf zu 40 % arbeitsunfähig ist, erleidet sie demgemäss auch eine Einkom mens einbusse in (jedenfalls) entsprechendem Umfang. Anderes ergäbe sich lediglich, wenn man davon ausginge, die Beschwerdeführerin arbeite aktuell (als Invalide) zu einem höheren Lohn als sie als Gesunde würde. Solches ist angesichts der unfall- und damit invaliditätsbedingten Karriereänderung, welche nurmehr unter geordnete juristische Tätigkeiten zulässt, abwegig. 4.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00. -- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Zudem ist de r Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit . g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 1. Januar 2013 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in weiterhin An spruch auf eine Vi ertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 September 2001 als Fachspezialistin/ Abtei lung Mittelbeschaffung in ei nem 80 % -Pensum für die Y.___ tätig war (Urk. 8/14 /1-2
Ziff.
E. 6 und 9), meldete sich am 2 8. Juni 2003 unter Hinweis auf Kopfschmerzen, neuropsy chologische Defizite sowie ein HWS-Syn drom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 Ziff. 7.2). Nach B eizug
der Akten des Unfall versicherer s (Urk. 8/6-7, Urk. 8/19, Urk. 8/22,
Urk. 8/31) sowie medizinischen und beruflichen Abklärungen (Urk. 8/3-4, Urk. 8/12,
Urk. 8/14, Urk. 8/25 -26, Urk. 8/48/1-26, Urk. 8/50-51) sprach die So zial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
der Versicherten nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/59, Urk. 8/66, Urk. 8/70) mit Ver fügung en vom
4. April 2012 (Urk. 8/79 und Urk. 8/88-99) ab 1. Juli 2005 eine Viertels rente zu.
Am 2 7. April 2012 teilte die Versicherte, die seit Mai 2011 eine neue Anstellung in einem 40 % -Pensum innehatte (vgl. Urk. 8/105), mit, dass sie nunmehr zu 60 % arbeite (Urk. 8/100). Im Zuge des daraufhin eingeleiteten Rentenrevisions verfahrens stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2012 (Urk. 8/109) die Einstellung der Rente in Aussicht. Nachdem die Versicherte ihre Einwände (Urk. 8/110) vor ge bracht hatte, entschied die IV-Stelle m it Verfügung von 1 1. Januar 2013 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1 1. Januar 2013 erhob die Versicherte am 8. Februar 2013 (Urk.
1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben (S.
2 Ziff.
1) und es sei ihr weiterhin minimal eine Viertelsrente auszurichten (S. 2
Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2013 (Urk. 7) beantrag t e die IV-Stelle eine r eformatio in peius . Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk.
13 und Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinwei sen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Ver fügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ermittelte in ihrer Verfügu ng vom 1 1. Januar 2013 (Urk. 2), basierend auf einer Erwerbseinbusse von Fr. 33‘853.35 (Einkommen ohn e Behinderung Fr. 105‘853.35, Einkommen mit Behinderung Fr. 72‘000 .--), einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 %, weshalb sie die Aufhe bung der im Jahr 201 2 zugesprochenen Viertelsrente auf Ende des der Verfü gungszustellung folgenden Monats mithin auf Ende Februar 2013 verfügte. In der Vernehmlassung wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin schon seit 1. Februar 2012 ein Jahresbruttosalär von Fr. 72‘000.-- erziele. Dies habe sie ihr, der Beschwerdegegnerin, nicht unver züglich angezeigt. Vor diesem Hintergrund sei die Leistungseinstellung gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) be reits ab Mai 2012 vorzunehmen, weshalb sie Antrag stellte auf reformatio in peius (Urk. 7; vgl. auch Duplik vom 5. Juli 2013, Urk. 17). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie
im Gesundheitsfall ein Einkommen von rund Fr. 129‘200.-- erzielen würde, wes halb ihr – unter Berücksichtigung eines Invalideneinkommens von Fr. 72‘000.-- – die Viertelsrente zu belassen sei (Urk. 1 S. 11).
Betreffend die beantragte reformatio in peius führte sie in der Replik aus, die Beschwerdegegnerin habe bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Kenntnis von der verzögerten Einreichung der Unterlagen gehabt. Letzteres sei entschuldbar, da sie mit ihrem Pensum von 60 % und der Kinder be treuung permanent an den Grenzen ihrer Belastbarkeit gewesen sei. Deswegen habe der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich gekündigt (Urk.
13). 2.3
Vorliegend ist in medizinischer Hinsicht u nbestritten, dass bei der Beschwerde führerin nach wie vor aufgrund der Diagnosen rezidivierende depressive Stö rung
(gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10
F33.11), chronifizierte s zervikale s (ICD-10 M54.2) und zervikozephale s
Schmerz syn droms ohne fokal neurologisches Defizit (ICD-10 M53.0) sowie Peri arthro pa thia
humeroscapularis links (ICD-10 M75.0)
in einer untergeordneten juris ti schen Tätigkeit
eine Restarbeitsfähigkeit von 60 %
besteht (Gutachten vom 2. Juni 2009 der Z.___, Urk. 8/48/1-26 S.
23). Beide Par teien gehen damit übereinstimmend davon aus, dass seit der Zu sprache der Viertelsrente
mit Verfügung en vom
4. April 2012
keine erheb li che Veränderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingetreten ist . A ufgrund der Aktenlage
ist dem nichts entgegenzuhalten, weshalb von einer un veränderten Restarbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine Rentenrevision aufgrund einer wesentlichen Änderung in der Einkom menssituation zulässig ist, wobei vorliegend insbesondere die Höhe des von der Beschwerdegegnerin veranschlagten Valideneinkommens im Streit liegt. 3 .
3.1
3.1.1
Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Vali deneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgr und ihrer be ruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr schein lichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen, verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Ge sund heitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Be stim mung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teue rung so wie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr.
U 168 S. 101 E.
3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 E .
3c).
3.1.2
Zur Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerde gegnerin auf das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 erzielte Einkommen und rech n ete dieses auf das Jahr 2012 auf. Im Jahr 2003 arbeitete die Beschwer deführerin als Fachspezialistin/Abteilung Mittelbeschaffung und übte damit eine Tätigkeit vor wiegend kaufmännischer Natur aus (vgl. Urk. 8/14). 3.1.3
Die Beschwerdeführerin schloss i m Jahr 1995 ihr Jurastudium ab und arbeitete zunächst als Substitutin in einer Anwaltskanzlei. Danach nahm sie ihr e Disser tation in Angriff und war als Assistentin an der juristischen Fakultät der Uni ver sität A.___ tätig, wobei sie infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nach
dem Unfall das Dissertationsprojekt aufgab (vgl. Urk.
1 S.
3 f.) . Aufgrund des
post gradualen Karriereverlaufs ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihre juristische Karrie re weiter geführt
und sie
ihr juristisch es Wissen kontinuierlich vertieft
sowie eine mehr jährige juristische Berufserfahrung gewonnen hätte . Es ist ihr des halb darin zu folgen, dass das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte
Va lideneinkommen
in der Höhe von Fr. 105‘853.3 0
als zu tief veranschlagt worden ist und sie im Ge sundheitsfall –
auch bei bescheidene r Karriere – ein höheres Ein kommen erzie len würde.
Da vorliegend die ziffernmässig genaue Ermittlung eines V alideneink ommens
mangels
statistischer Erhebungen nicht gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)
erfolgen kann, ist das fragliche Einkommen nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen. Zu diesem Zweck stützte sich d ie Beschwer deführerin auf die Werte des indi vi duellen Lohnrechners des Bundesamts für Statistik
(Salarium vgl. Urk. 1 S.
11, Urk. 3/17-18) und machte
ein Validenein kommen von Fr.
129‘200.-- geltend .
Mit Blick auf die nach dem Universitäts abschluss
eingeschlagene
Karriere der Beschwerdeführerin kann mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon ausge gangen werden, dass sie als Gesunde im Alter von 44 Jahren und 18 Jahre nach dem Studiumabschluss
tatsächlich ein Einkommen in dieser Höhe erzielen würde.
Der Mittelwert der aufgelegten statistischen Angaben (Monatslöhne von Fr.
9‘774.-- für - als realistisch zu qualifizierende - selbständige und qualifi zier te
beziehungsweise Fr. 10‘786.-- für höchst anspruchsvolle und selbständige Arbei ten im Finanz- und Versicherungssektor, Urk. 3/17-18) ergibt ein mögliches Jahreseinkommen von Fr. 123‘360.--, was aufgerechnet auf das massgebliche Jahr 2013 fast dem geltend gemachten Wert entspricht. Dass dies für eine Juristin im (Dienst-)Alter der Beschwerdeführerin durchaus realistisch ist, zeigt auch ein Blick in die kantonalzürcherische Besoldung ju ristischer Tätigkeiten, in welchen - beispielsweise als Gerichtsschreiberin an einem höchsten kantonalen Gericht - von Einkommen zwischen Fr. 96‘672.-- und Fr.
168‘963.-- (Lohnklassen 19 bis 23, Anhang 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz) auszugehen ist. Bei einem entsprechenden Dienstalter ist da mit jedenfalls mit einem Einkommen über Fr. 120‘000.-- zu rechnen. 3.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben
sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E.
3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens berücksichtigte die Beschwerde gegnerin die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin und ver anschlagte dieses auf Fr. 72‘000.--, was von Letzterer unbeanstandet blieb. Dem ist nichts e ntgegenzuhalten, womit das Invalideneinkommen auf Fr. 72‘000. -- festzusetzen ist . 3.3
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 129‘200.-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 72‘000.-- ergibt eine Vermögenseinbusse von Fr. 57‘200.--, was einem Invaliditätsgrad von 44 % entspricht. Ein r entenausschliessender Invaliditätsgrad unter 40 % ergäbe sich erst bei einem Validenlohn unter Fr.
120‘000.--. Eine solche Annahme ist unrealistisch.
Demnach liegt keine Ver än derung vor, die eine Rentenrevision rechtfertigen würde, weshalb die ange fochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 1. Januar 2013 in Gut heiss ung der Beschwerde aufzuheben ist mit der Feststellung, dass die Beschwer de führer in weiterhin Anspruch auf eine V iertelsrente hat. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man die Einkommenseinbusse mittel s Prozentvergleichs berechnet: Da die Beschwerdeführerin im angestammten Be ruf zu 40 % arbeitsunfähig ist, erleidet sie demgemäss auch eine Einkom mens einbusse in (jedenfalls) entsprechendem Umfang. Anderes ergäbe sich lediglich, wenn man davon ausginge, die Beschwerdeführerin arbeite aktuell (als Invalide) zu einem höheren Lohn als sie als Gesunde würde. Solches ist angesichts der unfall- und damit invaliditätsbedingten Karriereänderung, welche nurmehr unter geordnete juristische Tätigkeiten zulässt, abwegig. 4.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.
E. 8 00. -- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Zudem ist de r Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘
E. 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit . g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 1. Januar 2013 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in weiterhin An spruch auf eine Vi ertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00150 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom
31. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg Rüegg Rechtsanwälte St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
D ie 1969 geborene X.___
erlitt in den Jahren 1989 sowie 1999 eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion
und verletzte sich
am 30. Mai 2001 bei einem Velosturz er neut erheblich (vgl. Urk. 8/4/7). Die Versicherte und pro mo vierte Ju ristin, welche seit
1. September 2001 als Fachspezialistin/ Abtei lung Mittelbeschaffung in ei nem 80 % -Pensum für die Y.___ tätig war (Urk. 8/14 /1-2
Ziff. 6 und 9), meldete sich am 2 8. Juni 2003 unter Hinweis auf Kopfschmerzen, neuropsy chologische Defizite sowie ein HWS-Syn drom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 Ziff. 7.2). Nach B eizug
der Akten des Unfall versicherer s (Urk. 8/6-7, Urk. 8/19, Urk. 8/22,
Urk. 8/31) sowie medizinischen und beruflichen Abklärungen (Urk. 8/3-4, Urk. 8/12,
Urk. 8/14, Urk. 8/25 -26, Urk. 8/48/1-26, Urk. 8/50-51) sprach die So zial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
der Versicherten nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/59, Urk. 8/66, Urk. 8/70) mit Ver fügung en vom
4. April 2012 (Urk. 8/79 und Urk. 8/88-99) ab 1. Juli 2005 eine Viertels rente zu.
Am 2 7. April 2012 teilte die Versicherte, die seit Mai 2011 eine neue Anstellung in einem 40 % -Pensum innehatte (vgl. Urk. 8/105), mit, dass sie nunmehr zu 60 % arbeite (Urk. 8/100). Im Zuge des daraufhin eingeleiteten Rentenrevisions verfahrens stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2012 (Urk. 8/109) die Einstellung der Rente in Aussicht. Nachdem die Versicherte ihre Einwände (Urk. 8/110) vor ge bracht hatte, entschied die IV-Stelle m it Verfügung von 1 1. Januar 2013 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1 1. Januar 2013 erhob die Versicherte am 8. Februar 2013 (Urk.
1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben (S.
2 Ziff.
1) und es sei ihr weiterhin minimal eine Viertelsrente auszurichten (S. 2
Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2013 (Urk. 7) beantrag t e die IV-Stelle eine r eformatio in peius . Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk.
13 und Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinwei sen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Ver fügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ermittelte in ihrer Verfügu ng vom 1 1. Januar 2013 (Urk. 2), basierend auf einer Erwerbseinbusse von Fr. 33‘853.35 (Einkommen ohn e Behinderung Fr. 105‘853.35, Einkommen mit Behinderung Fr. 72‘000 .--), einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 %, weshalb sie die Aufhe bung der im Jahr 201 2 zugesprochenen Viertelsrente auf Ende des der Verfü gungszustellung folgenden Monats mithin auf Ende Februar 2013 verfügte. In der Vernehmlassung wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin schon seit 1. Februar 2012 ein Jahresbruttosalär von Fr. 72‘000.-- erziele. Dies habe sie ihr, der Beschwerdegegnerin, nicht unver züglich angezeigt. Vor diesem Hintergrund sei die Leistungseinstellung gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) be reits ab Mai 2012 vorzunehmen, weshalb sie Antrag stellte auf reformatio in peius (Urk. 7; vgl. auch Duplik vom 5. Juli 2013, Urk. 17). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie
im Gesundheitsfall ein Einkommen von rund Fr. 129‘200.-- erzielen würde, wes halb ihr – unter Berücksichtigung eines Invalideneinkommens von Fr. 72‘000.-- – die Viertelsrente zu belassen sei (Urk. 1 S. 11).
Betreffend die beantragte reformatio in peius führte sie in der Replik aus, die Beschwerdegegnerin habe bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Kenntnis von der verzögerten Einreichung der Unterlagen gehabt. Letzteres sei entschuldbar, da sie mit ihrem Pensum von 60 % und der Kinder be treuung permanent an den Grenzen ihrer Belastbarkeit gewesen sei. Deswegen habe der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich gekündigt (Urk.
13). 2.3
Vorliegend ist in medizinischer Hinsicht u nbestritten, dass bei der Beschwerde führerin nach wie vor aufgrund der Diagnosen rezidivierende depressive Stö rung
(gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10
F33.11), chronifizierte s zervikale s (ICD-10 M54.2) und zervikozephale s
Schmerz syn droms ohne fokal neurologisches Defizit (ICD-10 M53.0) sowie Peri arthro pa thia
humeroscapularis links (ICD-10 M75.0)
in einer untergeordneten juris ti schen Tätigkeit
eine Restarbeitsfähigkeit von 60 %
besteht (Gutachten vom 2. Juni 2009 der Z.___, Urk. 8/48/1-26 S.
23). Beide Par teien gehen damit übereinstimmend davon aus, dass seit der Zu sprache der Viertelsrente
mit Verfügung en vom
4. April 2012
keine erheb li che Veränderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingetreten ist . A ufgrund der Aktenlage
ist dem nichts entgegenzuhalten, weshalb von einer un veränderten Restarbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine Rentenrevision aufgrund einer wesentlichen Änderung in der Einkom menssituation zulässig ist, wobei vorliegend insbesondere die Höhe des von der Beschwerdegegnerin veranschlagten Valideneinkommens im Streit liegt. 3 .
3.1
3.1.1
Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Vali deneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgr und ihrer be ruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr schein lichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen, verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Ge sund heitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Be stim mung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teue rung so wie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr.
U 168 S. 101 E.
3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 E .
3c).
3.1.2
Zur Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerde gegnerin auf das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 erzielte Einkommen und rech n ete dieses auf das Jahr 2012 auf. Im Jahr 2003 arbeitete die Beschwer deführerin als Fachspezialistin/Abteilung Mittelbeschaffung und übte damit eine Tätigkeit vor wiegend kaufmännischer Natur aus (vgl. Urk. 8/14). 3.1.3
Die Beschwerdeführerin schloss i m Jahr 1995 ihr Jurastudium ab und arbeitete zunächst als Substitutin in einer Anwaltskanzlei. Danach nahm sie ihr e Disser tation in Angriff und war als Assistentin an der juristischen Fakultät der Uni ver sität A.___ tätig, wobei sie infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nach
dem Unfall das Dissertationsprojekt aufgab (vgl. Urk.
1 S.
3 f.) . Aufgrund des
post gradualen Karriereverlaufs ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihre juristische Karrie re weiter geführt
und sie
ihr juristisch es Wissen kontinuierlich vertieft
sowie eine mehr jährige juristische Berufserfahrung gewonnen hätte . Es ist ihr des halb darin zu folgen, dass das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte
Va lideneinkommen
in der Höhe von Fr. 105‘853.3 0
als zu tief veranschlagt worden ist und sie im Ge sundheitsfall –
auch bei bescheidene r Karriere – ein höheres Ein kommen erzie len würde.
Da vorliegend die ziffernmässig genaue Ermittlung eines V alideneink ommens
mangels
statistischer Erhebungen nicht gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)
erfolgen kann, ist das fragliche Einkommen nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen. Zu diesem Zweck stützte sich d ie Beschwer deführerin auf die Werte des indi vi duellen Lohnrechners des Bundesamts für Statistik
(Salarium vgl. Urk. 1 S.
11, Urk. 3/17-18) und machte
ein Validenein kommen von Fr.
129‘200.-- geltend .
Mit Blick auf die nach dem Universitäts abschluss
eingeschlagene
Karriere der Beschwerdeführerin kann mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon ausge gangen werden, dass sie als Gesunde im Alter von 44 Jahren und 18 Jahre nach dem Studiumabschluss
tatsächlich ein Einkommen in dieser Höhe erzielen würde.
Der Mittelwert der aufgelegten statistischen Angaben (Monatslöhne von Fr.
9‘774.-- für - als realistisch zu qualifizierende - selbständige und qualifi zier te
beziehungsweise Fr. 10‘786.-- für höchst anspruchsvolle und selbständige Arbei ten im Finanz- und Versicherungssektor, Urk. 3/17-18) ergibt ein mögliches Jahreseinkommen von Fr. 123‘360.--, was aufgerechnet auf das massgebliche Jahr 2013 fast dem geltend gemachten Wert entspricht. Dass dies für eine Juristin im (Dienst-)Alter der Beschwerdeführerin durchaus realistisch ist, zeigt auch ein Blick in die kantonalzürcherische Besoldung ju ristischer Tätigkeiten, in welchen - beispielsweise als Gerichtsschreiberin an einem höchsten kantonalen Gericht - von Einkommen zwischen Fr. 96‘672.-- und Fr.
168‘963.-- (Lohnklassen 19 bis 23, Anhang 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz) auszugehen ist. Bei einem entsprechenden Dienstalter ist da mit jedenfalls mit einem Einkommen über Fr. 120‘000.-- zu rechnen. 3.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben
sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E.
3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens berücksichtigte die Beschwerde gegnerin die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin und ver anschlagte dieses auf Fr. 72‘000.--, was von Letzterer unbeanstandet blieb. Dem ist nichts e ntgegenzuhalten, womit das Invalideneinkommen auf Fr. 72‘000. -- festzusetzen ist . 3.3
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 129‘200.-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 72‘000.-- ergibt eine Vermögenseinbusse von Fr. 57‘200.--, was einem Invaliditätsgrad von 44 % entspricht. Ein r entenausschliessender Invaliditätsgrad unter 40 % ergäbe sich erst bei einem Validenlohn unter Fr.
120‘000.--. Eine solche Annahme ist unrealistisch.
Demnach liegt keine Ver än derung vor, die eine Rentenrevision rechtfertigen würde, weshalb die ange fochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 1. Januar 2013 in Gut heiss ung der Beschwerde aufzuheben ist mit der Feststellung, dass die Beschwer de führer in weiterhin Anspruch auf eine V iertelsrente hat. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man die Einkommenseinbusse mittel s Prozentvergleichs berechnet: Da die Beschwerdeführerin im angestammten Be ruf zu 40 % arbeitsunfähig ist, erleidet sie demgemäss auch eine Einkom mens einbusse in (jedenfalls) entsprechendem Umfang. Anderes ergäbe sich lediglich, wenn man davon ausginge, die Beschwerdeführerin arbeite aktuell (als Invalide) zu einem höheren Lohn als sie als Gesunde würde. Solches ist angesichts der unfall- und damit invaliditätsbedingten Karriereänderung, welche nurmehr unter geordnete juristische Tätigkeiten zulässt, abwegig. 4.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00. -- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Zudem ist de r Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit . g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 1. Januar 2013 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in weiterhin An spruch auf eine Vi ertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder