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IV.2013.00145

Neuanmeldung; Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit vorangegangener Leistungsverweigerung ausgewiesen; bei Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit kann weiterhin ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt werden.

Zürich SozVersG · 2014-10-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1954 und ohne Berufs ausbildung,

war

vom

1. Oktober 1986 bis 30. September 2005 als Koch im Restaurant Y.___

an gestellt und arbeitete

anschliessend

ab

21. Oktober 2005

in der gleiche n Funk tion im Restaurant Z.___

(Urk. 10/1/1- 2, Urk. 10/11 /8) . Nachdem ihm aus

wirtschaftlichen Gründen gekündigt

worden war, bezog er a b 1. März 2010 Leis tungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/6) und war

vom

20. Juli 2010 bis 19. Januar 2011 im Rahmen eines Programm e s zur vorübergehenden Be schäftigung im Restaurant A.___

tätig (Urk. 10/1/3, Urk. 10/8/10-11, Urk. 10/10).

Am 11. November 2010 meldete sich X.___

wegen Rücken problemen und Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog

einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 10/5) bei und holte bei m

Hausarzt (Urk. 10/9) sowie bei den Restaurant s Z.___ (Urk. 10/11) und A.___ (Urk. 10/8, Urk. 10/10) Bericht e

e in .

Überdies

v eranlasste sie eine Aktenbeurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), welcher a m 3. März 2011 (Urk. 10/13 S. 2 f.) zum medizinischen Sachverhalt Stellung nahm . M it unangefochten in Rechtskraft erwachsener

Verfü gung vom 18. April 2011 (Urk. 10/

16) lehnte die IV-Stelle das Renten gesuch des Versicherten auf der Basis eines

Invaliditätsgrad es von 16 % ab . 1.2

U nter Hinweis auf eine n

verschlechterten

Gesundheitszustand und Vorlage ei nes Arztberichte s (Urk. 10/21) ersuchte X.___ am 19. April 2012 (Urk. 10/22) erneut um Rentenp rüfung . Am 12. Juli 2012 unter zog er sich einer

Unter suchung durch den RAD (Bericht vom 21. August 2012, Urk. 10/28), zu welcher er

weitere ärztliche Unterlagen mitbrachte (Urk. 10/24-26) . Nachdem i m Zuge des Vorbescheidverfahren s (Urk. 10/32-33) zusätzliche Arztberichte (Urk. 10/35-36) und eine Stellungnahme des RAD (Urk. 10/37 S. 2) ergangen waren, verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 11. Januar 2013 einen Ren tenanspruch

abermals, wobei sie nunmehr

von einem Invaliditätsgrad von 25 % ausging (Urk. 2). 2.

Hier gegen erhob der Versicherte

a m

4. Februar 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2013 und die Zusprache einer

Invalidenr ente . In formeller Hinsicht ersuchte er um

Ge währung der unentgeltlichen Proz essführung. A m 14. Februar 2013 reichte er eine Stellungnahme des behandelnden Facharztes (Urk. 5) zu den Akten . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. März 2013 (Urk.

9) auf Ab weisung der Beschwerde, w as dem Beschwerde führer am 19. März 2013 (Urk. 11)

zu r Kenntnis ge bracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und

ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Für die Bejahung eines Rentenanspruches im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision ge mäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verla ngt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133

V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalt e s im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit de s auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids

(BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen

gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenände rung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 5 45 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) insbe sondere dafür, dass seit der rentenverweigernden Verfügung vom 18. April 2011 zwar eine Verschlec hterung des Gesundheitszustandes eingetreten und mittlerweile dem Be schwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Koch gar nicht mehr zumutbar sei . Für a ngepasste Tätigkeit en

mit einem im Vergleich zur erst mali gen Ren tenprüfung etwas veränderten Belastungsprofil bestehe jedoch

weiterh in eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, was zu einem rentenausschliessenden Invalidi tätsgrad von 25 % führe . An diesem Standpunkt hielt die Beschwerde gegnerin im vorliegenden Verfahren fest (Urk. 9). 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, e ntgegen der An nahme der Beschwerdegegnerin sei er aufgrund sein er gesundheitlichen Beein trächtigung weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage, ein rentenausschli essendes Einkommen zu erzielen (Urk. 1) . 3.

3.1

St rittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers s eit der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 18. April 2011 (Urk. 10/16) bis zum Erlass der

angefochtenen Rentenv erfügung vom 11. Januar 2013 (Urk. 2) dergestalt verschlechtert haben,

dass ihm nun mehr eine Invalidenrente zusteht . 3.2

Die unangefochten gebliebene Verfügung vom 18. April 2011 basiert

in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen

auf der Aktenbeurteilung

von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom 3. März 2011 (Urk. 10/13 S. 2 f.) . Der RAD-Arzt kam darin hauptsächlich

gestützt auf den Bericht des den Beschwerdeführer langjährig

als Hausarzt behandelnden Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 31. Januar 2011 (Urk. 10/9/1-4), die von diesem eingereichten fachärztli chen Unterlagen (Urk. 10/9/5-12) und die Ausführungen des Betreuers

des

Res taurants

A.___ vom 18. Januar 2011 (Urk. 10/10) zum Schluss, dass mit der massiven Spondylarthrose

sowie

den

Osteochondrose n L4/5 respektive L5/S1, d er beginnenden Gonarthrose links stärker als rechts und der beginnen den Retropatellararthrose links

ein releva nter Gesundheitsschaden vor liege . Seit 1. Januar 2010 bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Koch infolge des ver mehrten Pausenbedarfes dauerhaft

nurmehr

eine ganztags zu erbringende Leis tungsfähigkeit von 50 % . Eine

angepasste, körperlich leichte und wechsel belas tende Tätigkeit ohne Kauern, Knien, Überkopfarbeit sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sei dem Beschwerdeführer

jedoch

vollumfänglich zumut bar . 3 .3

3.3.1

I m Februar und März 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Rheuma sprech stunde der K linik D.___

klinisch und bildgebend untersucht. Da raufhin schloss

der Oberarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medi zin und Rehabilitation, a m 19. April 2012 (Urk. 10/21)

diagnostisch auf eine symptomatische Spinalkanalstenose bei multisegmentalen de ge nerativen Ver änderungen der Lenden wirbelsäule (LWS) und foraminaler Stenose L4/5 mit Nervenwurzelkontakt L4 rechts sowie auf eine ausgeprägte Varusgonarthrose rechtsbetont (S. 1) . Er

attestierte de m Beschwerdeführer ein e Arbeitsunfähig keit von 100 % für die angestammte Tätigkeit als Koch (S. 3), wogegen

er sich nicht zum beruflichen L eistungs vermögen in einer Verwei sungstätigkeit äusserte . 3.3.2

Dr. B.___, welcher den Beschwerdeführer am 12. Juli 2012 im RAD untersucht hatte,

stellte i n seine m B ericht vom 21. August 2012 die folgende n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/28 S. 6): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Knie ge lenke rechts mehr als links bei Varus-Gonarth rose beidseits - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung LWS bei Status nach Keilwirbelbildung L3 und degenerativen Veränderungen der unteren LWS mit möglicher Irritation der Wurzel L4 rechts Er

erklärte, er habe im Rahmen der Untersuchung

im Wesentlichen vergleich bare Befunde erhoben wie die Ärzte der K linik D.___ und gehe ebenfalls

von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit in der bisherige n Tätigkeit als Hilfs koch, bestehend seit Februar 2012, aus .

Die von Dr. med. F.___, Facharzt für Ophthalmologie, im Bericht vom 12. Juni 2012 (vgl. Urk. 10/25) nebst einer Siccaproblematik diagnostizierte Venenastthrombose links makulär habe bei erhaltenem volle m

Visus

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, sei je doch weiter abklärungsbedürftig .

In einer angepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit, welche vorwiegend im Sitzen ausgeübt werde und keine regelmässigen Hebe- und Trageb elastungen über zehn Kilogramm, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, kein Treppensteigen, keine wirbel säulen- und kniegelenksbelastenden Zwangshaltungen respektive Arbeiten (Bücken, Ho cken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte) und kein Gehen auf unebenem Gelände beinhalte, sei der Beschwerde führer zu 100 % a rbeits fä h ig. 3.3.3

Im Bericht vom 14. Februar 20 13 (Urk. 5) bestätigte

Dr. E.___

auf Anfrage des Beschwerdeführers die

Diagnosestellung von Dr. B.___

wie auch

dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wonach für angepasste Tätigkeiten mit dem vom RAD-Arzt formulierten Belastbar keitsprofil eine 100%ige Arbeitsfä higkeit bestehe .

4.

4.1

Aus de n medi zinischen Akten

ergibt sich, dass sic h der Gesundheitszustand des Be s chwerdeführers im massgebenden Vergleichsz eitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) verschlechtert hat und die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Koch zwischenzeitlich nicht mehr zulässt. Was die Arbeitsfähigkeit in einer Verwei sungstätigkeit betrifft, steht gestützt auf das übereinstim mende Dafürhalten der involvierten Fachärzte – namentlich des RAD-Arztes Dr. B.___ (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und des behandelnden Dr. E.___ (vgl. E. 3.3.3 hiervor) – fest, dass dem Beschwerdeführer eine

sein em Rückenleiden adaptierte Tätigkeit

noch im mer im Umfang von 100 % zumutbar ist, wobei indes

das Zumutbarkeits profil im Ver gleich zur erstmaligen Rentenverweigerung (vgl. E. 3.2 hiervor) weiterge hend eingeschränkt

ist . 4.2

Diese

Beurteilung

wird durch die abweichende

Einschätzung von Dr. C.___, wel cher

sich i n seine m kurz gehaltenen Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2012 (Urk. 10/36) erstmals zur Arbeitsfähigkeit in einer Verwei sungstätigkeit äusserte und adaptierte (Hilfs-)Tätigkeiten in wechselnder Stel lung zu höchstens 50 % als zumutbar erachtete, nicht in Zweifel gezogen . Denn abgesehen davon, dass sich der über keine einschlägige Fach arztausbildung verfügende Hausarzt in keiner Weise mit dem ausführlichen und in jeder Hin sicht nachvollziehbaren Untersuchungsbericht von Dr. B.___ vom 21. August 2012 (Urk. 10/28) und dessen ergänzender Stellungnahme vom 12. September 2012 (Urk. 10/30 S. 2) auseinander setzte, begründete er seine n

Standpunkt

im Wesentlichen mit der

im Februar 2012 in der K linik D.___

festge stellten symptomatische n Spinalkanalstenose, welcher allerdings

die Fachärzte

Dres . B.___ und E.___

in ihrer Einschätzung gebührend Rechnung getragen haben . 5.

5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers respektive die

– bei weiterhin voller Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit – weitergehende Einschränkung des Zumutbarkeitsprofil s

i n erwerblicher Hinsicht auswirkt . 5.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte f ür das Jahr 2012 aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 66'766.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 49'915.-- eine Erwerbs einbusse von Fr. 16'851.-- ent sprechend einem Invaliditä tsgrad von 25 % (vgl. Einkommensvergleich vom 19. September 2012, Urk. 10/29) .

Dabei knüpfte sie an die frühere Invaliditätsbemessung (vgl. Ein kommensvergleich vom 9. März 2011, Urk. 10/12) an und trug dem im Ver gleich zum Erstentscheid s tärker eingeschränkten Zumutbar keitsprofil mit einem höheren Leidensabz ug Rechnung . Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zur Invaliditätsbemes sung, welche denn auch – wie aus de n nachfolgenden Ausfüh rungen folgt – im Ergebnis nicht zu beanstanden ist . 5.3

5.3 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens kei ne oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nom men hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität bezie hungsweise Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Ar beitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). 5.3.2

Da der Beschwerdeführer die ihm verblei ben d e

Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer Verweisungstätigkeit (vgl. E. 4 hiervor) nicht in zu mutbarer Weise ver wertet, es mithin an zuverlässigen tatsächlichen Einkommensangaben fehlt, is t das Invalideneinkommen praxis gemäss (vgl. E. 5.3.1 hiervor) gestützt auf die LSE- Tabellenlöhne

zu ermitteln, wie dies auch die Be schwerdegegnerin getan hat (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 10/29). Gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, betrug der statistische Durchschnittslohn für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40 Wochenarbeitsstunden Fr. 4'901 .-- pro Monat . Angepasst an die im Jahr 2012 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl.

Die Volkswirtschaft 9- 2014, S. 84, Tabelle B 9.2) und die bis dahin eingetretene geschlechterspezifische Nominallohnentwicklung (vgl. Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Schweiz 1976-201 3; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch) ergibt sich für das Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 62'366.-- (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2151 [Index 2010] x 2188 [Index 2012]) bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Hiervon gewährte d ie Beschwerdegegnerin einen Abzug von 20 %, da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur noch ein stark beschränktes Tätigkeitsspektrum offen stehe. Dies liegt im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, sodass

von einem

zumutbarerweise

er zielbare n Invaliden lohn von

Fr. 49'893.-- (Fr. 62'366.-- x 0.8)

auszugehen is t . 5.4 5.4.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 5.4.2

Das Valideneinkommen

veranschlagte die Beschwerdegegnerin gestützt auf d en

vom Beschwerdeführer im Jahr 2009 als Koch beim Restaurant Z.___

e rzielten

Verdienst. Dabei verkannte sie, dass dieses Arbeitsverhält nis nach den unbestritten gebliebenen Angaben des Arbeitgebers (Urk. 10/11 S. 1 Ziff. 2.2, vgl. auch Urk. 10/1/2)

aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde, sodass der Beschwerdeführer die besagte Stelle auch bei intakter Gesundheit nicht mehr innehätte und der seinerzeitige Lohn nicht als Grundlage für die Bestimmung des Validen einkommens dienen kann (vgl. E. 5.4.1 hiervor) . Richtigerweise

sind

auch hier die statistischen Durchschnittswerte der LSE he ran zuziehen .

Mit Blick auf die Erwerbsbiografie (vgl. Urk. 10/1/4) erscheint es als nahelie gend, dass der seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1981 als (Hilfs-)Koch erwerbstätig gewesene Be schwerdeführer im Gesun dheitsfall erneut eine solche Arbeitsstelle

angenommen hätte.

Aufgrund seiner

langjährige n

einschlägige n

Berufse r fah rung ist er derjenigen Kategorie der Arbeitnehmenden zuzuordnen, welche über Berufs- und Fachkenntnisse in der Gastronomie

(LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 56, Anforderungsniveau 3) verfügen und im Jahr 2012 durchschnitt lich Fr. 5 7'874 .-- (Fr. 4'465.-- x 12 : 40 x 42.4 [vgl. Die Volkswirtschaft, 9 -2014, S. 84, Tabelle B 9.2 ] : 100 [Index 2010] x 101.9 [Index 2012; vgl. BFS "Lohnentwicklung 201 3 ", S. 2 2, Tabelle T1.1.10) verdienten . Dieser Wert liegt nicht nur unter dem früheren Einkommensniveau des Beschwerdeführers (vgl. IK-Auszug, Urk. 10/5), sondern beträgt auch weniger als der statistis che

Hilfsar beiterlohn

von Fr. 62'366.-- (vgl. E. 5.3.2 hiervor), weshalb ein Verbleib in der Gastronomiebranche als fraglich erscheint.

Wie es sich damit effektiv verhält, kann

offenbleiben. Denn beträgt

bei der ersten Variante der Invaliditätsgrad 14 % ([Fr. 57'874. -- - Fr. 49' 893 .--] x 100 : Fr. 57'874 .--), so entspricht

er

bei der zweiten Variante – da beide Vergleichseinkommen auf derselben Zahlen ba sis zu bemessen sind und eine Restar beitsfähigkeit von 100 % besteht – der Höhe des zuzubilligenden Abzuges von 20 % (vgl. E. 5.3.2 hiervor) . Insofern wird der für den Rentenanspruch vorausgesetzte Invaliditätsgrad von 40 % (vgl. E. 1.2 hier vor) so oder anders nicht erreicht.

Gleiches gilt schliesslich für den Fall, dass – ohne nähere Prüfung der Berechti gung – zugunsten des Beschwerdeführers vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von in der Gastronomie tätigen Männern im Anforderungsniveau 1+2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster respektive selbstän diger und qualifizierter Arbeiten) von Fr. 5'108.-- abgestellt wird. Diesfalls re sultiert für das Jahr 2012 bei im Übrigen unveränderten Faktoren ein Validen einkommen von Fr. 66' 208 .-- (Fr. 5'108.-- x 12 : 40 x 42.4 : 100 x 101.9), wel ches im Vergleich mit dem Invalidenlohn von Fr. 49' 893 .-- zu einem

Invali di tät sgrad von 25 % führt. 6.

Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

7 .1

In seiner Beschwerde vom 4. Februar 2013 (Urk. 1) ersuchte der Beschwerde führer um Gewährung der unent geltl ichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten . 7 .2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7 . 3

Dem am

21. Februar 2013 unterzeichneten Formular zur Abklärung der p ro zessualen Bedürftigkeit (Urk.

7) und den dazugehörigen Belegen (Urk. 8/1-12) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Bank G.___

über ein Ver mögen (Sparguthaben und

Obligationen) von insgesamt Fr. 134'310.-- verfügt (Urk. 7 S. 2, Urk. 8/9). Ohne weiterge hende Berechnung des Notbedarf e s kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass d ies genügt, um die Kosten dieses Prozesses zu bezahlen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach m angels Bedürftigkeit abzuweisen . 7 . 4

Die Gerichtsk ost en im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 500.-- fest zusetzen

und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2013 um Gewährung der unent geltliche n Prozessführung wird abgewiesen,

und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und

ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Für die Bejahung eines Rentenanspruches im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision ge mäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verla ngt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133

V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalt e s im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit de s auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids

(BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen

gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenände rung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 5 45 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) insbe sondere dafür, dass seit der rentenverweigernden Verfügung vom 18. April 2011 zwar eine Verschlec hterung des Gesundheitszustandes eingetreten und mittlerweile dem Be schwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Koch gar nicht mehr zumutbar sei . Für a ngepasste Tätigkeit en

mit einem im Vergleich zur erst mali gen Ren tenprüfung etwas veränderten Belastungsprofil bestehe jedoch

weiterh in eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, was zu einem rentenausschliessenden Invalidi tätsgrad von 25 % führe . An diesem Standpunkt hielt die Beschwerde gegnerin im vorliegenden Verfahren fest (Urk. 9).

E. 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, e ntgegen der An nahme der Beschwerdegegnerin sei er aufgrund sein er gesundheitlichen Beein trächtigung weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage, ein rentenausschli essendes Einkommen zu erzielen (Urk. 1) .

E. 3 .3

3.3.1

I m Februar und März 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Rheuma sprech stunde der K linik D.___

klinisch und bildgebend untersucht. Da raufhin schloss

der Oberarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medi zin und Rehabilitation, a m 19. April 2012 (Urk. 10/21)

diagnostisch auf eine symptomatische Spinalkanalstenose bei multisegmentalen de ge nerativen Ver änderungen der Lenden wirbelsäule (LWS) und foraminaler Stenose L4/5 mit Nervenwurzelkontakt L4 rechts sowie auf eine ausgeprägte Varusgonarthrose rechtsbetont (S. 1) . Er

attestierte de m Beschwerdeführer ein e Arbeitsunfähig keit von 100 % für die angestammte Tätigkeit als Koch (S. 3), wogegen

er sich nicht zum beruflichen L eistungs vermögen in einer Verwei sungstätigkeit äusserte . 3.3.2

Dr. B.___, welcher den Beschwerdeführer am 12. Juli 2012 im RAD untersucht hatte,

stellte i n seine m B ericht vom 21. August 2012 die folgende n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/28 S. 6): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Knie ge lenke rechts mehr als links bei Varus-Gonarth rose beidseits - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung LWS bei Status nach Keilwirbelbildung L3 und degenerativen Veränderungen der unteren LWS mit möglicher Irritation der Wurzel L4 rechts Er

erklärte, er habe im Rahmen der Untersuchung

im Wesentlichen vergleich bare Befunde erhoben wie die Ärzte der K linik D.___ und gehe ebenfalls

von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit in der bisherige n Tätigkeit als Hilfs koch, bestehend seit Februar 2012, aus .

Die von Dr. med. F.___, Facharzt für Ophthalmologie, im Bericht vom 12. Juni 2012 (vgl. Urk. 10/25) nebst einer Siccaproblematik diagnostizierte Venenastthrombose links makulär habe bei erhaltenem volle m

Visus

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, sei je doch weiter abklärungsbedürftig .

In einer angepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit, welche vorwiegend im Sitzen ausgeübt werde und keine regelmässigen Hebe- und Trageb elastungen über zehn Kilogramm, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, kein Treppensteigen, keine wirbel säulen- und kniegelenksbelastenden Zwangshaltungen respektive Arbeiten (Bücken, Ho cken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte) und kein Gehen auf unebenem Gelände beinhalte, sei der Beschwerde führer zu 100 % a rbeits fä h ig. 3.3.3

Im Bericht vom 14. Februar 20 13 (Urk. 5) bestätigte

Dr. E.___

auf Anfrage des Beschwerdeführers die

Diagnosestellung von Dr. B.___

wie auch

dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wonach für angepasste Tätigkeiten mit dem vom RAD-Arzt formulierten Belastbar keitsprofil eine 100%ige Arbeitsfä higkeit bestehe .

E. 3.1 St rittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers s eit der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 18. April 2011 (Urk. 10/16) bis zum Erlass der

angefochtenen Rentenv erfügung vom 11. Januar 2013 (Urk. 2) dergestalt verschlechtert haben,

dass ihm nun mehr eine Invalidenrente zusteht .

E. 3.2 Die unangefochten gebliebene Verfügung vom 18. April 2011 basiert

in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen

auf der Aktenbeurteilung

von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom 3. März 2011 (Urk. 10/13 S. 2 f.) . Der RAD-Arzt kam darin hauptsächlich

gestützt auf den Bericht des den Beschwerdeführer langjährig

als Hausarzt behandelnden Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 31. Januar 2011 (Urk. 10/9/1-4), die von diesem eingereichten fachärztli chen Unterlagen (Urk. 10/9/5-12) und die Ausführungen des Betreuers

des

Res taurants

A.___ vom 18. Januar 2011 (Urk. 10/10) zum Schluss, dass mit der massiven Spondylarthrose

sowie

den

Osteochondrose n L4/5 respektive L5/S1, d er beginnenden Gonarthrose links stärker als rechts und der beginnen den Retropatellararthrose links

ein releva nter Gesundheitsschaden vor liege . Seit 1. Januar 2010 bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Koch infolge des ver mehrten Pausenbedarfes dauerhaft

nurmehr

eine ganztags zu erbringende Leis tungsfähigkeit von 50 % . Eine

angepasste, körperlich leichte und wechsel belas tende Tätigkeit ohne Kauern, Knien, Überkopfarbeit sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sei dem Beschwerdeführer

jedoch

vollumfänglich zumut bar .

E. 4.1 Aus de n medi zinischen Akten

ergibt sich, dass sic h der Gesundheitszustand des Be s chwerdeführers im massgebenden Vergleichsz eitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) verschlechtert hat und die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Koch zwischenzeitlich nicht mehr zulässt. Was die Arbeitsfähigkeit in einer Verwei sungstätigkeit betrifft, steht gestützt auf das übereinstim mende Dafürhalten der involvierten Fachärzte – namentlich des RAD-Arztes Dr. B.___ (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und des behandelnden Dr. E.___ (vgl. E. 3.3.3 hiervor) – fest, dass dem Beschwerdeführer eine

sein em Rückenleiden adaptierte Tätigkeit

noch im mer im Umfang von 100 % zumutbar ist, wobei indes

das Zumutbarkeits profil im Ver gleich zur erstmaligen Rentenverweigerung (vgl. E. 3.2 hiervor) weiterge hend eingeschränkt

ist .

E. 4.2 Diese

Beurteilung

wird durch die abweichende

Einschätzung von Dr. C.___, wel cher

sich i n seine m kurz gehaltenen Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2012 (Urk. 10/36) erstmals zur Arbeitsfähigkeit in einer Verwei sungstätigkeit äusserte und adaptierte (Hilfs-)Tätigkeiten in wechselnder Stel lung zu höchstens 50 % als zumutbar erachtete, nicht in Zweifel gezogen . Denn abgesehen davon, dass sich der über keine einschlägige Fach arztausbildung verfügende Hausarzt in keiner Weise mit dem ausführlichen und in jeder Hin sicht nachvollziehbaren Untersuchungsbericht von Dr. B.___ vom 21. August 2012 (Urk. 10/28) und dessen ergänzender Stellungnahme vom 12. September 2012 (Urk. 10/30 S. 2) auseinander setzte, begründete er seine n

Standpunkt

im Wesentlichen mit der

im Februar 2012 in der K linik D.___

festge stellten symptomatische n Spinalkanalstenose, welcher allerdings

die Fachärzte

Dres . B.___ und E.___

in ihrer Einschätzung gebührend Rechnung getragen haben .

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers respektive die

– bei weiterhin voller Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit – weitergehende Einschränkung des Zumutbarkeitsprofil s

i n erwerblicher Hinsicht auswirkt .

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte f ür das Jahr 2012 aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 66'766.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 49'915.-- eine Erwerbs einbusse von Fr. 16'851.-- ent sprechend einem Invaliditä tsgrad von 25 % (vgl. Einkommensvergleich vom 19. September 2012, Urk. 10/29) .

Dabei knüpfte sie an die frühere Invaliditätsbemessung (vgl. Ein kommensvergleich vom 9. März 2011, Urk. 10/12) an und trug dem im Ver gleich zum Erstentscheid s tärker eingeschränkten Zumutbar keitsprofil mit einem höheren Leidensabz ug Rechnung . Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zur Invaliditätsbemes sung, welche denn auch – wie aus de n nachfolgenden Ausfüh rungen folgt – im Ergebnis nicht zu beanstanden ist .

E. 5.3 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens kei ne oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nom men hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität bezie hungsweise Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Ar beitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).

E. 5.3.2 Da der Beschwerdeführer die ihm verblei ben d e

Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer Verweisungstätigkeit (vgl. E. 4 hiervor) nicht in zu mutbarer Weise ver wertet, es mithin an zuverlässigen tatsächlichen Einkommensangaben fehlt, is t das Invalideneinkommen praxis gemäss (vgl. E. 5.3.1 hiervor) gestützt auf die LSE- Tabellenlöhne

zu ermitteln, wie dies auch die Be schwerdegegnerin getan hat (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 10/29). Gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, betrug der statistische Durchschnittslohn für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40 Wochenarbeitsstunden Fr. 4'901 .-- pro Monat . Angepasst an die im Jahr 2012 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl.

Die Volkswirtschaft

E. 5.4.1 hiervor) . Richtigerweise

sind

auch hier die statistischen Durchschnittswerte der LSE he ran zuziehen .

Mit Blick auf die Erwerbsbiografie (vgl. Urk. 10/1/4) erscheint es als nahelie gend, dass der seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1981 als (Hilfs-)Koch erwerbstätig gewesene Be schwerdeführer im Gesun dheitsfall erneut eine solche Arbeitsstelle

angenommen hätte.

Aufgrund seiner

langjährige n

einschlägige n

Berufse r fah rung ist er derjenigen Kategorie der Arbeitnehmenden zuzuordnen, welche über Berufs- und Fachkenntnisse in der Gastronomie

(LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 56, Anforderungsniveau 3) verfügen und im Jahr 2012 durchschnitt lich Fr. 5 7'874 .-- (Fr. 4'465.-- x

E. 5.4.2 Das Valideneinkommen

veranschlagte die Beschwerdegegnerin gestützt auf d en

vom Beschwerdeführer im Jahr 2009 als Koch beim Restaurant Z.___

e rzielten

Verdienst. Dabei verkannte sie, dass dieses Arbeitsverhält nis nach den unbestritten gebliebenen Angaben des Arbeitgebers (Urk. 10/11 S. 1 Ziff. 2.2, vgl. auch Urk. 10/1/2)

aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde, sodass der Beschwerdeführer die besagte Stelle auch bei intakter Gesundheit nicht mehr innehätte und der seinerzeitige Lohn nicht als Grundlage für die Bestimmung des Validen einkommens dienen kann (vgl. E.

E. 9 2014, S. 84, Tabelle B 9.2) und die bis dahin eingetretene geschlechterspezifische Nominallohnentwicklung (vgl. Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Schweiz 1976-201 3; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch) ergibt sich für das Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 62'366.-- (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2151 [Index 2010] x 2188 [Index 2012]) bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Hiervon gewährte d ie Beschwerdegegnerin einen Abzug von 20 %, da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur noch ein stark beschränktes Tätigkeitsspektrum offen stehe. Dies liegt im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, sodass

von einem

zumutbarerweise

er zielbare n Invaliden lohn von

Fr. 49'893.-- (Fr. 62'366.-- x 0.8)

auszugehen is t .

E. 12 : 40 x 42.4 : 100 x 101.9), wel ches im Vergleich mit dem Invalidenlohn von Fr. 49' 893 .-- zu einem

Invali di tät sgrad von 25 % führt. 6.

Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

7 .1

In seiner Beschwerde vom 4. Februar 2013 (Urk. 1) ersuchte der Beschwerde führer um Gewährung der unent geltl ichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten . 7 .2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7 . 3

Dem am

21. Februar 2013 unterzeichneten Formular zur Abklärung der p ro zessualen Bedürftigkeit (Urk.

7) und den dazugehörigen Belegen (Urk. 8/1-12) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Bank G.___

über ein Ver mögen (Sparguthaben und

Obligationen) von insgesamt Fr. 134'310.-- verfügt (Urk. 7 S. 2, Urk. 8/9). Ohne weiterge hende Berechnung des Notbedarf e s kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass d ies genügt, um die Kosten dieses Prozesses zu bezahlen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach m angels Bedürftigkeit abzuweisen . 7 . 4

Die Gerichtsk ost en im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 500.-- fest zusetzen

und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2013 um Gewährung der unent geltliche n Prozessführung wird abgewiesen,

und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00145 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichterin Buchter Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

9. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1954 und ohne Berufs ausbildung,

war

vom

1. Oktober 1986 bis 30. September 2005 als Koch im Restaurant Y.___

an gestellt und arbeitete

anschliessend

ab

21. Oktober 2005

in der gleiche n Funk tion im Restaurant Z.___

(Urk. 10/1/1- 2, Urk. 10/11 /8) . Nachdem ihm aus

wirtschaftlichen Gründen gekündigt

worden war, bezog er a b 1. März 2010 Leis tungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/6) und war

vom

20. Juli 2010 bis 19. Januar 2011 im Rahmen eines Programm e s zur vorübergehenden Be schäftigung im Restaurant A.___

tätig (Urk. 10/1/3, Urk. 10/8/10-11, Urk. 10/10).

Am 11. November 2010 meldete sich X.___

wegen Rücken problemen und Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog

einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 10/5) bei und holte bei m

Hausarzt (Urk. 10/9) sowie bei den Restaurant s Z.___ (Urk. 10/11) und A.___ (Urk. 10/8, Urk. 10/10) Bericht e

e in .

Überdies

v eranlasste sie eine Aktenbeurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), welcher a m 3. März 2011 (Urk. 10/13 S. 2 f.) zum medizinischen Sachverhalt Stellung nahm . M it unangefochten in Rechtskraft erwachsener

Verfü gung vom 18. April 2011 (Urk. 10/

16) lehnte die IV-Stelle das Renten gesuch des Versicherten auf der Basis eines

Invaliditätsgrad es von 16 % ab . 1.2

U nter Hinweis auf eine n

verschlechterten

Gesundheitszustand und Vorlage ei nes Arztberichte s (Urk. 10/21) ersuchte X.___ am 19. April 2012 (Urk. 10/22) erneut um Rentenp rüfung . Am 12. Juli 2012 unter zog er sich einer

Unter suchung durch den RAD (Bericht vom 21. August 2012, Urk. 10/28), zu welcher er

weitere ärztliche Unterlagen mitbrachte (Urk. 10/24-26) . Nachdem i m Zuge des Vorbescheidverfahren s (Urk. 10/32-33) zusätzliche Arztberichte (Urk. 10/35-36) und eine Stellungnahme des RAD (Urk. 10/37 S. 2) ergangen waren, verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 11. Januar 2013 einen Ren tenanspruch

abermals, wobei sie nunmehr

von einem Invaliditätsgrad von 25 % ausging (Urk. 2). 2.

Hier gegen erhob der Versicherte

a m

4. Februar 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2013 und die Zusprache einer

Invalidenr ente . In formeller Hinsicht ersuchte er um

Ge währung der unentgeltlichen Proz essführung. A m 14. Februar 2013 reichte er eine Stellungnahme des behandelnden Facharztes (Urk. 5) zu den Akten . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. März 2013 (Urk.

9) auf Ab weisung der Beschwerde, w as dem Beschwerde führer am 19. März 2013 (Urk. 11)

zu r Kenntnis ge bracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und

ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Für die Bejahung eines Rentenanspruches im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision ge mäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verla ngt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133

V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalt e s im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit de s auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids

(BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen

gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenände rung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 5 45 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) insbe sondere dafür, dass seit der rentenverweigernden Verfügung vom 18. April 2011 zwar eine Verschlec hterung des Gesundheitszustandes eingetreten und mittlerweile dem Be schwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Koch gar nicht mehr zumutbar sei . Für a ngepasste Tätigkeit en

mit einem im Vergleich zur erst mali gen Ren tenprüfung etwas veränderten Belastungsprofil bestehe jedoch

weiterh in eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, was zu einem rentenausschliessenden Invalidi tätsgrad von 25 % führe . An diesem Standpunkt hielt die Beschwerde gegnerin im vorliegenden Verfahren fest (Urk. 9). 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, e ntgegen der An nahme der Beschwerdegegnerin sei er aufgrund sein er gesundheitlichen Beein trächtigung weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage, ein rentenausschli essendes Einkommen zu erzielen (Urk. 1) . 3.

3.1

St rittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers s eit der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 18. April 2011 (Urk. 10/16) bis zum Erlass der

angefochtenen Rentenv erfügung vom 11. Januar 2013 (Urk. 2) dergestalt verschlechtert haben,

dass ihm nun mehr eine Invalidenrente zusteht . 3.2

Die unangefochten gebliebene Verfügung vom 18. April 2011 basiert

in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen

auf der Aktenbeurteilung

von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom 3. März 2011 (Urk. 10/13 S. 2 f.) . Der RAD-Arzt kam darin hauptsächlich

gestützt auf den Bericht des den Beschwerdeführer langjährig

als Hausarzt behandelnden Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 31. Januar 2011 (Urk. 10/9/1-4), die von diesem eingereichten fachärztli chen Unterlagen (Urk. 10/9/5-12) und die Ausführungen des Betreuers

des

Res taurants

A.___ vom 18. Januar 2011 (Urk. 10/10) zum Schluss, dass mit der massiven Spondylarthrose

sowie

den

Osteochondrose n L4/5 respektive L5/S1, d er beginnenden Gonarthrose links stärker als rechts und der beginnen den Retropatellararthrose links

ein releva nter Gesundheitsschaden vor liege . Seit 1. Januar 2010 bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Koch infolge des ver mehrten Pausenbedarfes dauerhaft

nurmehr

eine ganztags zu erbringende Leis tungsfähigkeit von 50 % . Eine

angepasste, körperlich leichte und wechsel belas tende Tätigkeit ohne Kauern, Knien, Überkopfarbeit sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sei dem Beschwerdeführer

jedoch

vollumfänglich zumut bar . 3 .3

3.3.1

I m Februar und März 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Rheuma sprech stunde der K linik D.___

klinisch und bildgebend untersucht. Da raufhin schloss

der Oberarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medi zin und Rehabilitation, a m 19. April 2012 (Urk. 10/21)

diagnostisch auf eine symptomatische Spinalkanalstenose bei multisegmentalen de ge nerativen Ver änderungen der Lenden wirbelsäule (LWS) und foraminaler Stenose L4/5 mit Nervenwurzelkontakt L4 rechts sowie auf eine ausgeprägte Varusgonarthrose rechtsbetont (S. 1) . Er

attestierte de m Beschwerdeführer ein e Arbeitsunfähig keit von 100 % für die angestammte Tätigkeit als Koch (S. 3), wogegen

er sich nicht zum beruflichen L eistungs vermögen in einer Verwei sungstätigkeit äusserte . 3.3.2

Dr. B.___, welcher den Beschwerdeführer am 12. Juli 2012 im RAD untersucht hatte,

stellte i n seine m B ericht vom 21. August 2012 die folgende n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/28 S. 6): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Knie ge lenke rechts mehr als links bei Varus-Gonarth rose beidseits - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung LWS bei Status nach Keilwirbelbildung L3 und degenerativen Veränderungen der unteren LWS mit möglicher Irritation der Wurzel L4 rechts Er

erklärte, er habe im Rahmen der Untersuchung

im Wesentlichen vergleich bare Befunde erhoben wie die Ärzte der K linik D.___ und gehe ebenfalls

von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit in der bisherige n Tätigkeit als Hilfs koch, bestehend seit Februar 2012, aus .

Die von Dr. med. F.___, Facharzt für Ophthalmologie, im Bericht vom 12. Juni 2012 (vgl. Urk. 10/25) nebst einer Siccaproblematik diagnostizierte Venenastthrombose links makulär habe bei erhaltenem volle m

Visus

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, sei je doch weiter abklärungsbedürftig .

In einer angepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit, welche vorwiegend im Sitzen ausgeübt werde und keine regelmässigen Hebe- und Trageb elastungen über zehn Kilogramm, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, kein Treppensteigen, keine wirbel säulen- und kniegelenksbelastenden Zwangshaltungen respektive Arbeiten (Bücken, Ho cken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte) und kein Gehen auf unebenem Gelände beinhalte, sei der Beschwerde führer zu 100 % a rbeits fä h ig. 3.3.3

Im Bericht vom 14. Februar 20 13 (Urk. 5) bestätigte

Dr. E.___

auf Anfrage des Beschwerdeführers die

Diagnosestellung von Dr. B.___

wie auch

dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wonach für angepasste Tätigkeiten mit dem vom RAD-Arzt formulierten Belastbar keitsprofil eine 100%ige Arbeitsfä higkeit bestehe .

4.

4.1

Aus de n medi zinischen Akten

ergibt sich, dass sic h der Gesundheitszustand des Be s chwerdeführers im massgebenden Vergleichsz eitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) verschlechtert hat und die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Koch zwischenzeitlich nicht mehr zulässt. Was die Arbeitsfähigkeit in einer Verwei sungstätigkeit betrifft, steht gestützt auf das übereinstim mende Dafürhalten der involvierten Fachärzte – namentlich des RAD-Arztes Dr. B.___ (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und des behandelnden Dr. E.___ (vgl. E. 3.3.3 hiervor) – fest, dass dem Beschwerdeführer eine

sein em Rückenleiden adaptierte Tätigkeit

noch im mer im Umfang von 100 % zumutbar ist, wobei indes

das Zumutbarkeits profil im Ver gleich zur erstmaligen Rentenverweigerung (vgl. E. 3.2 hiervor) weiterge hend eingeschränkt

ist . 4.2

Diese

Beurteilung

wird durch die abweichende

Einschätzung von Dr. C.___, wel cher

sich i n seine m kurz gehaltenen Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2012 (Urk. 10/36) erstmals zur Arbeitsfähigkeit in einer Verwei sungstätigkeit äusserte und adaptierte (Hilfs-)Tätigkeiten in wechselnder Stel lung zu höchstens 50 % als zumutbar erachtete, nicht in Zweifel gezogen . Denn abgesehen davon, dass sich der über keine einschlägige Fach arztausbildung verfügende Hausarzt in keiner Weise mit dem ausführlichen und in jeder Hin sicht nachvollziehbaren Untersuchungsbericht von Dr. B.___ vom 21. August 2012 (Urk. 10/28) und dessen ergänzender Stellungnahme vom 12. September 2012 (Urk. 10/30 S. 2) auseinander setzte, begründete er seine n

Standpunkt

im Wesentlichen mit der

im Februar 2012 in der K linik D.___

festge stellten symptomatische n Spinalkanalstenose, welcher allerdings

die Fachärzte

Dres . B.___ und E.___

in ihrer Einschätzung gebührend Rechnung getragen haben . 5.

5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers respektive die

– bei weiterhin voller Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit – weitergehende Einschränkung des Zumutbarkeitsprofil s

i n erwerblicher Hinsicht auswirkt . 5.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte f ür das Jahr 2012 aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 66'766.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 49'915.-- eine Erwerbs einbusse von Fr. 16'851.-- ent sprechend einem Invaliditä tsgrad von 25 % (vgl. Einkommensvergleich vom 19. September 2012, Urk. 10/29) .

Dabei knüpfte sie an die frühere Invaliditätsbemessung (vgl. Ein kommensvergleich vom 9. März 2011, Urk. 10/12) an und trug dem im Ver gleich zum Erstentscheid s tärker eingeschränkten Zumutbar keitsprofil mit einem höheren Leidensabz ug Rechnung . Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zur Invaliditätsbemes sung, welche denn auch – wie aus de n nachfolgenden Ausfüh rungen folgt – im Ergebnis nicht zu beanstanden ist . 5.3

5.3 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens kei ne oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nom men hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität bezie hungsweise Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Ar beitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). 5.3.2

Da der Beschwerdeführer die ihm verblei ben d e

Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer Verweisungstätigkeit (vgl. E. 4 hiervor) nicht in zu mutbarer Weise ver wertet, es mithin an zuverlässigen tatsächlichen Einkommensangaben fehlt, is t das Invalideneinkommen praxis gemäss (vgl. E. 5.3.1 hiervor) gestützt auf die LSE- Tabellenlöhne

zu ermitteln, wie dies auch die Be schwerdegegnerin getan hat (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 10/29). Gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, betrug der statistische Durchschnittslohn für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40 Wochenarbeitsstunden Fr. 4'901 .-- pro Monat . Angepasst an die im Jahr 2012 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl.

Die Volkswirtschaft 9- 2014, S. 84, Tabelle B 9.2) und die bis dahin eingetretene geschlechterspezifische Nominallohnentwicklung (vgl. Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Schweiz 1976-201 3; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch) ergibt sich für das Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 62'366.-- (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2151 [Index 2010] x 2188 [Index 2012]) bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Hiervon gewährte d ie Beschwerdegegnerin einen Abzug von 20 %, da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur noch ein stark beschränktes Tätigkeitsspektrum offen stehe. Dies liegt im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, sodass

von einem

zumutbarerweise

er zielbare n Invaliden lohn von

Fr. 49'893.-- (Fr. 62'366.-- x 0.8)

auszugehen is t . 5.4 5.4.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 5.4.2

Das Valideneinkommen

veranschlagte die Beschwerdegegnerin gestützt auf d en

vom Beschwerdeführer im Jahr 2009 als Koch beim Restaurant Z.___

e rzielten

Verdienst. Dabei verkannte sie, dass dieses Arbeitsverhält nis nach den unbestritten gebliebenen Angaben des Arbeitgebers (Urk. 10/11 S. 1 Ziff. 2.2, vgl. auch Urk. 10/1/2)

aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde, sodass der Beschwerdeführer die besagte Stelle auch bei intakter Gesundheit nicht mehr innehätte und der seinerzeitige Lohn nicht als Grundlage für die Bestimmung des Validen einkommens dienen kann (vgl. E. 5.4.1 hiervor) . Richtigerweise

sind

auch hier die statistischen Durchschnittswerte der LSE he ran zuziehen .

Mit Blick auf die Erwerbsbiografie (vgl. Urk. 10/1/4) erscheint es als nahelie gend, dass der seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1981 als (Hilfs-)Koch erwerbstätig gewesene Be schwerdeführer im Gesun dheitsfall erneut eine solche Arbeitsstelle

angenommen hätte.

Aufgrund seiner

langjährige n

einschlägige n

Berufse r fah rung ist er derjenigen Kategorie der Arbeitnehmenden zuzuordnen, welche über Berufs- und Fachkenntnisse in der Gastronomie

(LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 56, Anforderungsniveau 3) verfügen und im Jahr 2012 durchschnitt lich Fr. 5 7'874 .-- (Fr. 4'465.-- x 12 : 40 x 42.4 [vgl. Die Volkswirtschaft, 9 -2014, S. 84, Tabelle B 9.2 ] : 100 [Index 2010] x 101.9 [Index 2012; vgl. BFS "Lohnentwicklung 201 3 ", S. 2 2, Tabelle T1.1.10) verdienten . Dieser Wert liegt nicht nur unter dem früheren Einkommensniveau des Beschwerdeführers (vgl. IK-Auszug, Urk. 10/5), sondern beträgt auch weniger als der statistis che

Hilfsar beiterlohn

von Fr. 62'366.-- (vgl. E. 5.3.2 hiervor), weshalb ein Verbleib in der Gastronomiebranche als fraglich erscheint.

Wie es sich damit effektiv verhält, kann

offenbleiben. Denn beträgt

bei der ersten Variante der Invaliditätsgrad 14 % ([Fr. 57'874. -- - Fr. 49' 893 .--] x 100 : Fr. 57'874 .--), so entspricht

er

bei der zweiten Variante – da beide Vergleichseinkommen auf derselben Zahlen ba sis zu bemessen sind und eine Restar beitsfähigkeit von 100 % besteht – der Höhe des zuzubilligenden Abzuges von 20 % (vgl. E. 5.3.2 hiervor) . Insofern wird der für den Rentenanspruch vorausgesetzte Invaliditätsgrad von 40 % (vgl. E. 1.2 hier vor) so oder anders nicht erreicht.

Gleiches gilt schliesslich für den Fall, dass – ohne nähere Prüfung der Berechti gung – zugunsten des Beschwerdeführers vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von in der Gastronomie tätigen Männern im Anforderungsniveau 1+2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster respektive selbstän diger und qualifizierter Arbeiten) von Fr. 5'108.-- abgestellt wird. Diesfalls re sultiert für das Jahr 2012 bei im Übrigen unveränderten Faktoren ein Validen einkommen von Fr. 66' 208 .-- (Fr. 5'108.-- x 12 : 40 x 42.4 : 100 x 101.9), wel ches im Vergleich mit dem Invalidenlohn von Fr. 49' 893 .-- zu einem

Invali di tät sgrad von 25 % führt. 6.

Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

7 .1

In seiner Beschwerde vom 4. Februar 2013 (Urk. 1) ersuchte der Beschwerde führer um Gewährung der unent geltl ichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten . 7 .2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7 . 3

Dem am

21. Februar 2013 unterzeichneten Formular zur Abklärung der p ro zessualen Bedürftigkeit (Urk.

7) und den dazugehörigen Belegen (Urk. 8/1-12) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Bank G.___

über ein Ver mögen (Sparguthaben und

Obligationen) von insgesamt Fr. 134'310.-- verfügt (Urk. 7 S. 2, Urk. 8/9). Ohne weiterge hende Berechnung des Notbedarf e s kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass d ies genügt, um die Kosten dieses Prozesses zu bezahlen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach m angels Bedürftigkeit abzuweisen . 7 . 4

Die Gerichtsk ost en im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 500.-- fest zusetzen

und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2013 um Gewährung der unent geltliche n Prozessführung wird abgewiesen,

und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger