Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 60 , arbeitete zuletzt seit 2010 als Reinigungsmitarbei terin
in einem 60 % -Pensum für die Y.___ ( Urk. 11/2 Ziff. 5.4 und Urk. 11/9). Am 7. April 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine degenera tive Halswirbelsäulen
(HSW) - Verkalkung, allgemeine Schmerzen im Nacken, Rücken und rechtem Arm sowie
eine psychische Belastung bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/2 Ziff. 6.2 ) . Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 11/8), einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 11/9) sowie di verse Arztberichte ( Urk. 11/12-14) ein und veranlasste die Begutachtung der Versicherten ( Urk. 11/21). Überdies liess sie am 1 7. Juli 2012 eine Haushalts ab klärung vor Ort durchführen (Urk. 11/24) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/28) , in dessen Verlauf ein neuer Arztbericht auf gelegt wurde ( Urk. 11/34), wies die IV-Stelle das Leis tungs begehren mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2012 ( Urk.
2) ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 4. Dezember 2012 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 1. Februar 2013 Beschwerde ( Urk.
1) mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine angemessene Rente ab 1 0. Oktober 2011 ,
zuzusprechen ( Ziff. 1- 2). Es sei en ihr überdies die unent gel tliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsan wältin Maria-Luisa Fuentes eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu be ste llen ( Ziff. 4). Eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordne n, und su beven tua liter
sei eine erneute Haushaltsabklärung vorzunehmen.
In der Beschwerdeantwort vom 4. März 2013 stellte die IV-Stelle den Antrag auf
Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 1 3. Januar 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine mög lichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E.
3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin wei sen) .
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die be ruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesge richts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die ge mischte Me thode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine voll zeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzunehmen, die versi cher t e Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie ar beitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne da ne ben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstä tige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 27 bis
Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerb stätigen ( Art. 27 bis
Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheits schaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Ent scheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie ge sundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Ar beitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nich t die Invalidenversicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hin weisen; ZAK 1992 S.
92 E.
4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich ent sprech end den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter
Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Be einträchtigung geleis tet e (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge ge n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Be trieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprech end der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; ge mischte Methode der Invaliditätsbemessung).
N ach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werb s tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haus halt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben b e rei ch ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin va li dität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teil invaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E.
3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das
heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial ver sicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me di zinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.8
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von
Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen so wie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu be rücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.
218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf losigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklä rungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklä rungs be richts , der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teiler werbs tätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerde fall zustän dige Gericht (BGE 128 V 93 f. E . 4 mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Verfügung vom 1 4. Dezember 2012 ( Urk. 2) auf den Standpunkt, bei der Beschwerdeführerin sei kein dauerhafter Ge sundheitsschaden ausgewiesen , weshalb
sie weiterhin einer Tätigkeit als Hilfs arbeiterin zu 60 % nachgehen
könne . Sie errechnete einen Invaliditätsgrad von 5 % (Gemischte Methode ; Qualifikation 60 % Erwerbsbereich und 40 %
Haus halts bereich ) und stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Z.___ vom 2 3. Dezember 2011 ( Urk. 11/21). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2013 (Urk. 1) ein, dass sie bei voller Gesundheit zu 100 % arbeiten würde
(S.
5 Ziff. 17). Dem ent sprechend müsse von einem Valideneinkommen von Fr. 53‘255. -- aus ge gangen werden (S.
8 Ziff. 31). Weiter bestritt sie die aus dem Gutachten vom 23.
Dezember 2011 und dem Haushaltsbericht vom 7. August 2012
gezogen Schlüsse und führte aus, dass zur Beurteilung ihrer gesundheitlichen Situation auf die medizinis chen Berichte abzustellen sei, wonach sie mindestens zu 70 % arbeitsunfähig sei (S. 8
Ziff. 28 ) . Überdies beantragte sie , ein en leidensbedingte n
Abzug vom Tabellen lohn von mindestens 15 % zu berücksichtigen (S.
10 Ziff. 46 ). 3. 3.1
Im Bericht vom 1 3. Mai 2011 ( Urk. 11/12) nannte Dr. med. A.___ , FMH Allge meinmedizin, die Diagnose depressive Episoden mit somatischen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit diagnostizierte er ein chronisches cervikovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen, eine chronische Epicondylopathia
humeri
radialis beidseits, ein
Carpaltunnelsyndrom ( CTS ) rechts , statische Fussbeschwerden bei Senk-Spreizfussdeformität, eine Eisenmangel a nämie, einen Vitamin - D - Mangel,
eine substitu ierte Hypothyreose, whs . funktionelle Darmbeschwerden, chroni sche
cer vikocephale Kopfschmerzen, eine leichte Torsionsskoliose der Ledenw irbel säule (LWS) sowie eine
Iliosakralgelenk
( ISG ) - Arthrose rechts > links (S. 5).
Er führte aus, dass die Prognose bezüglich der vollen Arbeits- und Erwerbs fähi gkeit wegen der Gesamtsituation (schlechte Ausbildung, geringe Deutsch kenntnisse , mangelnde Berufsidentität, tiefe Ei genaktivität und chronifiziertes Leiden) ungünstig ausfalle
(S. 6). 3.2
Dr. med. B.___ , FMH Physikalische Medizin, nannte im Bericht vom 4. Juni 2011 ( Urk. 11/13) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit: - Chronisches cervicospondylogenes und rezidivierendes cervicoradikulä res Reizsyndrom mit multisegmentaler Beteiligung bei medianer Dis cushernie C2/3, re chts laterale r
Discushernie C4/5, linkslaterale r
Discus her nie C5/6 und breitbasige r
Discushernie C6/7 mit Wurzelreizung C3 beid seits, C5 rechts, C6 links und C7 rechts - hochgradige Foraminalstenose C6/7 links - kongenitale Blockwirbel C7/Th1 - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Torsionsskoliose und Os teochondrose L4/5, fo rtgeschrittene Osteochondrose L5 /S1, Spondylar throse L4-S1 - ISG Arthrose beidseits
Als o h ne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete sie ein e
chronische Epicondylopathia
humeri
radialis beidseits, ein CTS rechts, statische Fussbe schwer den bei Senk-Spreizfussdeformität und eine reaktive Depression (S.
1 Ziff. 1.1) .
Weiter führte sie aus, dass der Beschwerdeführerin keine Arbeit mit Belastung der oberen Extremitäten zuzumuten sei
(S. 2 Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich nicht durch medizinische Massnahmen verhindern und mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.8 und 1.9). 3.3
Dr. med. C.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Be schwerdeführerin seit November 2011 in Behandlung ist, nannte im Bericht vom
2. Juli 2011 ( Urk. 11/14) die Diagnosen prolongierte posttraumatische Be las tungs störungen nach jahrelanger Verfolgung und Folter (ICD - 10 F43.1) und eine
rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode mit soma tischem Syndrom (ICD - 10 F33.11 , S. 5). D er Krankheitsverlauf tendiere sich zu chronifizieren , da die
Beschwerdeführerin bereits seit Jahren unter einer post trau matischen Belastungsstörung , Ängsten und einer rezidivierenden depressiven Störung, die von diversen körperlichen Beschwerden begleitet werde, leide . Aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen sei sie daher mindestens zu 80 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei nicht gut (S.
6). 3.4
Im psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten des Z.___
vom 2 3. Dezember 2011 ( Urk. 11/21) nannten die Dres . med. D.___ , FMH Rheumatologie und Innere Me di zin, und E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (S. 32) : - Chronisches, panvertebrales, vor allem zervikovertebrales
Schmerzsyn drom bei - Haltungsinsuffizienz - leichter Lumbalskoliose - mehrsegmentalem Bandscheibenschaden zervikal und Blockwirbel HWK7/B W K1 Diskopathie L5/S1 > L4/5 - Adipositas (BMI 31 kg/m2) - Eisen- und Vitamin D-Mangel substituiert - Hypothyreose anamnestisch - Status nach Schädelhirntrauma ca. 1995 (ohne ersichtliche Residuen)
Sie berichteten , dass in psychiatrischer Hinsicht keine krankheitsrelevante Diag nose zu stellen sei . Es würden vor allem soziokulturelle Probleme und Anpas sungs probleme bei Veränderungen der Lebensumstände bestehen, wobei moti vationalen Faktoren eine prädominierende Bedeutung zukomme (S.
32).
Aus psychiatrischer Sicht würden daher keine plausibel begründbaren Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit bestehen. Aus rheumatologischer Sicht sei
der Be schwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin weiterhin zu mutbar , wobei aufgrund des doch recht erheblichen strukturellen Wirbelsäu lenschadens
momentan von einem maximal zumutbaren Pensum von 50 % aus zugehen sei (S.
33). Es sei fr aglich, ob die ses Pensum gesteigert werden könne (S.
34). Einschränkungen im Tätigkeitsbereich ergäben sich beim Heben und Tragen von schweren Gegenständen, vor n über geneigten Tätigkeiten, beim Be dienen von schweren Maschinen und bei längeren Über k opfarbeiten. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne relevante statische Belas tungen ( vor allem von Schultern und Nacken ) liege aber eine
volle Arbeits fähig keit vor (S. 33) . 3.5
Im Bericht vom 1 9. Oktober 2012 ( Urk. 11/34) zuhanden der Beschwerdeführe rin
nahm Dr. C.___
Stellung zum Gutachten. Er führte aus, dass er die Be schwer de führerin seit Langem kenne und sie nicht sachge mäss und gründlich begut ach tet
worden sei. Obschon sie unter Druck einge standen habe, teilweise in einer Küche arbeiten zu können, sei sie aus psychiat risch-psychotherapeutischer Sicht min destens zu 70 % arbeitsunfähig. 3.6
Am 1 7. Juli 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung vor Ort durchgeführt. Mit Bericht vom 7 . August 20 12 (Urk. 11/24 ) führte die Ab klä rungsperson aus, die Beschwerdeführerin wohne mit ihre m Sohn , Jahr gang 1987 , zusammen ( Ziff. 1 ) . Die Frage betreffend die Erwerbsfähigkeit bei guter Gesundheit sei ausführlich besprochen worden. Diesbezüglich habe die Beschwer d eführerin mitgeteilt, dass sie bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründen weiterhin zu 60 % arbeiten würde. Die Abklärungsperson qualifizierte sie daher als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt
tätig ( Ziff. 2.5 ) . Sie
nahm
folgende Gewichtung der Haushaltbereiche vor und erhob folgende Ein schränkungen ( Ziff. 6.1- 7 ): Aufgabe Gewichtung Einschränkung Behinderung Haushaltführung 3 % 0 % 0 % Ernährung 47 % 10 % 4.7 % Wohnungspflege 20 % 0 % 0 % Einkauf und weitere Besorgungen 8 % 0 % 0 % Wäsche und Kleider-pflege 20 % 0 % 0 % Betreuung von Kin dern oder anderen Angehörigen - - - Verschiedenes 2 % 0 % 0 % Total 100 % 4.7 %
Die Abklärungsperson befand , es sei der Beschwerdeführerin zumutbar ,
anfal len de Arbeiten in Etappen zu erledigen . Auch
sei es d em Sohn zuzumuten , seine Mutter im Haushalt zu unterstützen. Es sei davon auszugehen, dass die Be schwer deführerin für sich allein ohnehin nicht täglich warm und aufwändig ko chen würde. Da sie bei der gründlichen Reinigung der Wohnung jedoch Dritt hilfe be nötige, rechtfertige sich eine Einschränkung von 10 %
zu berücksichti gen
(S. 5). Kleinere Putzarbeiten seien ihr
mit entsprechenden Hilfsmitteln aber nach wie vor möglich. Den Tageseinkauf könne sie mit dem Einkaufswa gen erledigen, wo bei schwere Einkäufe mit dem Sohn, der ein Auto besitze , besorgt werden könnten , was ihm zuzumuten sei (S. 6). Hinsichtlich „Wäsche und Kleider pflege “ führte die Abklärungsperson weiter aus, dass es der Be schwerdeführerin zumutbar sei, die Wäsche zu tumblern und weniger Klei dungsstücke zu bügeln. Sie
hielt weiter fest , dass Arbeiten im Haushalt, welche die Beschwerdeführerin in validitätsbedingt nicht mehr verrichten könne, durch die Tochter erledigt werden würden
und errechnete einen Invaliditätsgrad von (gewichtet) 1.88 %
(S. 7). 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten der Dres . D.___ und E.___
vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 11/21 ) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen An forderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Der Bericht be ant wortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Ab klärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Berichte der behan del n den Ärzte. Das Gutachten ist sorgfältig abgefasst, berück sichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich damit auseinander.
So wird im Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass die Be schwerdeführerin aus rheu matologischer Sicht für körperlich leichte, wechsel belastende Arbeiten ohne relevante statische Belastungen ( vor allem von Schultern und Nacken ) zu
100 % arbeitsfähig ist. Einschränkungen liegen je doch beim Heben und Tragen von schweren Gegenständen, vor n über geneigten Tätigkeiten, beim Bedienen von schweren Maschinen und bei längeren Über k opfarbeiten vor. Dieser Ein schätz ung steht die rheumatologische Beurteilung von Dr. B.___ nicht entgegen. So erachtete auch sie Arbeiten mit Belastungen der oberen Extremitäten als unzu mutbar und eine wechselbelastende Tätigkeit als möglich ( Urk. 11/13) .
Die Gut achter befanden die Beschwerdeführerin als psychisch-geistig soweit gesund und fanden sie teils fröhlich wir kend. So habe sie anlässlich der Untersuchung auch keinen leidenden und schmerzgeplagten Eindruck gemacht ( Urk.
11/21 S.
31). Gestützt auf diese Be funde legten die Gutachter a us psychiatrischer Sicht plau sibel dar, keine krank heitsrelevante psychiatrische Diagnose nennen zu können , die eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte. In der Tat vermit teln
die anlässlich der Untersuchung gemachten A ussagen der Beschwerdeführerin ( sie
lieb e sozi ale Kontakte und bewirte gerne Leute ,
S. 10, habe ausgesprochen Freude an verschiedenen Spiele n und Freizeitbeschäftigungen, S.
24)
wie auch ihr Ver hal ten (einige herzhafte Lache r , S. 29) nicht d en Eindruck, dass sie an einer mass geblichen psychischen Krankheit
leidet .
Überdies war es ihr immerhin auch für eine gewisse Zeit möglich , in einem 60 % -Pensum zu arbeiten. Die daher
vom behandelnden Psychiater Dr. C.___
gestellte n Diagnose n (prolongierte post trau matische Belastungsstörung nach jahrelanger Verfolgung und Folter und rezidi v ierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom) erschein en
weniger plausibel. So
vermochte er
auch nicht detailliert darlegen, wie sich die jahrelange Verfolgung, die Gefängnisauf enthalte sowie die
e rlebte Folter auf die psychische Gesundheit der Beschwer deführerin auswirken und sich im täglichen Leben konkret äussern und sie daher
zu 70-80 %
a r beitsunfähig
sein sollte .
4.2
Die im Gutachten festgehaltenen Angaben der Dolmetscherin - die Beschwer de führerin mache Sprachfehler, beantworte Fragen daneben, bewege sich intellek tuell im untersten Bereich noch durchschnittlicher Intelligenz, wirke nicht de pressiv und es sei eine Begeh r enshaltung zu spüren (Urk. 11/21 S. 30 f.) - sind de pla tziert , was zu Recht gerügt wurde ( Urk. 1
S .
7 Ziff.
26 ) . Da diese Äusse rung en jedoch nicht in die ärztlichen Beurteilungen eingeflossen sind , mithin ihre Schluss fol gerungen nicht mit den Befunden korrelieren, wird der Glaubhaf tig keit des Gut achtens nicht geschadet . Weiter ist es auch nicht entscheidend und vorliegend nicht von erheblicher Bedeutung , dass die Beschwerdeführerin , eine bekennende PKK-Sympathisantin , von einer türkisch sprechenden Frau gedol metscht wurde (S. 7 Ziff. 27). Es
w urde schliesslich in diesem Zusammenhang auch
nicht vorgebracht , Letztere hätte vorsätzlich falsch übersetzt. Soweit die Beschwerdeführerin über dies geltend macht, das Gutachten weise schwere for melle Mängel auf, kann ihr nicht gefolgt werden (S. 8 Ziff. 30) . Zu beachten ist in
diesem Zusammenhang zunächst, dass bei medizinischen Gutachten keine rech t sprechungsgemässen, strikten formellen Qualitätsvorgaben bestehen (vgl. Urteil e
des Bundesgerichts 8C_409/2009 vom 2 9. Januar 2010 E.
3.3 , 8C_499/2007 vom
4. November 2008 E.
3.2.2 und U 599/206 vom 1 0. Januar 2008 E.
3.4 ) .
Dem nach ist es auch nicht entscheidend, wenn
die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr seien vor der Begutachtung nicht sämtliche Namen der Gutachter mitgeteilt worden ( S.
8 Ziff. 30 ) .
Selbst wenn man ihr in diesem Punkt zustimmen würde, bleibt unklar, welcher Nachteil ihr daraus erwachsen wäre, da sie gegen die be teiligten Gut achter keine Ausstands- und Ablehnungsgr ü nde geltend machte. 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das überzeugende und sorgfältige Gutachten vom 2 3. Dezember 2011 abzustellen ist. Es ist somit davon auszuge hen, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht
keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit
besteht . Aus rheumatologischer Sicht besteht eine sol ch e für das Heben und Tragen von schweren Gegenständen, vor n über geneigte Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Bedienen von schweren Maschinen und längeren Über k opfarbeiten . In ihrer bisherigen Tätigkeit ist sie zu 50 % arbeits fähig . Für körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten ohne relevante statische Belas tungen ( vor allem von Schultern und Nacken ) ist sie gar zu 100 % arbeitsfähig. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S.
2) beantragt wurde, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E.
4b; 122 V 162 E.
1d.). So wurden die organischen Befunde vollständig erhoben und es ist nicht ersichtlich, welche abweichenden Resultate eine weitere interdisziplinäre Begut achtung ergeben könnte. 5. 5.1
Vorliegend qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als mut masslich zu 60 % im Erwerbsbereich un d zu 40 % im Haushalt tätig, woge gen Letztere opponierte und geltend
machte , dass sie bei guter Gesundheit zu 100 %
arbeiten würde . Es sei daher von einem Valideneinkommen von Fr. 53‘255.-- aus zugehen. 5.2
Die Beschwerdeführerin reiste im November 2001 in die Schweiz ein und war zu 100 % im Haushalt tätig ( Urk. 11/2
Ziff. 5.6). Ab Mai 2010 ar beitete sie zu 60 %
als Reinigungsangestellte, bis sie im November 2011 ihre Erwerbstätigkeit wegen dem Tod ihres Ehemannes aufgab ( Urk. 11/9
Ziff. 2.10 ). Hinsichtlich ihrer wirt schaftlich en Situation ist bekannt, dass
ihr Mann, der im November 2011 ver starb, temporär als Elektriker arbeitete und die Familie schon damals vom So zial a mt unterstützt wurde ( Urk. 11/21 S. 11). Offensichtlich war damit die finan zielle Situation der Familie mit fünf Kinder n , wobei die mittlere
Toch ter erst kürzlich in die Schweiz gekommen sei ( Urk. 11/21 S. 11) , seit jeher eher be scheiden, weshalb nicht erst mit dem Tod des Ehemannes ein finanzieller Eng pass eintrat. Vielmehr wäre es bereits kurz nach der Einreise im Jahr 2001 , als d as jüngste Kind das 14 Altersjahr vollendet hatte und die anderen Ju gend lichen sich im Alter von 16 und 25 Jahren befanden, aufgrund der finanzi ellen Situa tion der sieben köpfigen Familie naheliegend und angesichts der nunmehr immer geringer werdenden Betreuungsaufgaben zumutbar gewesen, dass die Beschwer deführerin schon damals eine Erwerbstätigkeit aufnahm . Spätestens aber im Jahr 2003, als das jüngste Kind das 1 6. Altersjahr vollendet hatte, hätte sie vollzeit lich arbeiten können, um die finanzielle Situation der Familie aufzubessern. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb sie ohne Gesundheitsschaden in den früheren Jahren zwar nicht, nun aber nach Eintritt des Gesundheitsschadens vollzeitlich arbeiten würde, wie sie geltend machte ( Urk. 11/ 22 und Urk. 1 S. 8 ) . Zu dem
gab sie anlässlich der Haushaltsabklärung vom 1 7. Juli 2012 an, aus fi nan ziellen Gründen weiterhin im Teilzeitpensum arbeiten zu müssen ( Urk. 11/24 Ziff. 2 .5 ) .
Damit ist
mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwer de führerin im Gesundheitsfall weiterhin in einem Pensum von maxi mal 60 % tätig wäre , weshalb
zur Bemessung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode An wendung findet . 5.3
Gemäss dem Abklärungsbericht vom 7. August 2012 beläuft sich die Einschrän kung im Haushalt insgesamt auf 4.7 % ( Urk. 11/24). Der entsprechende Bericht wurde von einer Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse abgefasst und die Abklärung fand mit der Beschwerdeführerin statt. Der Bericht berücksichtigt die medizinischen Beeinträchtigungen, ist detailliert und in sich schlüssig. Die Gewichtung der einzelnen anfallenden Bereiche im Haus halt ist nachvollziehbar und angemessen, die entsprechenden Einschränkungen sind einlässlich begründet. Offenkundige Fehleinschätzungen sind nicht ersicht lich.
Des Weiteren wird darin berücksichtigt, dass eine versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit beitragen muss (z.B. zweckmässige Arbeitsweise, An schaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen). Unterbleiben solche Vorkehrungen zur Schadenminderung, so wird die daraus resultierende Leis tungseinbusse im hauswirtschaftlichen Bereich bei der Invaliditätsbemes sung nicht berücksichtigt. Kann eine versicherte Person wegen ihrer Behinde rung ge wisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeit aufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und im übli chen Um fang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehrauf wand ist für die Invaliditätsberechnung nur relevant, wenn die Versi cherte wäh rend einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe an gewiesen ist (ZAK 1984 S. 135).
Vorliegend liegt die im Haushaltsbericht festgehaltene Mithilfe der Familien an gehörigen
- so in den Bereichen Ernährung ( Urk. 11/24 Ziff. 6.2), Wohnungs pflege ( Ziff. 6.3), Einkauf und Besorgungen ( Ziff. 6.4), Wäsche sowie Kleider pflege ( Ziff. 6.5) - im Rahmen der zumutbaren Schadenminderungspflicht. Die Abklärung vor Ort lässt sich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht beanstan den .
Insofern erübrigt sich der Beizug eines neuen Haushaltsberichts und es ist von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 4.7 % auszugehen. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 6. 6.1
Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer be ruflicher Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr schein lichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Ge sundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Be stimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teue rung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S.
101 E.
3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 S. 3c). Für die Vor nahme
des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des potentiellen Rentenbeginns
abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Da vorliegend das zuletzt erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin nicht eruiert werden kann, jedoch a ufgrund ihrer beruflichen Laufbahn in der Schweiz es als überwiegend wahrscheinlich
erscheint , dass sie auch im Gesund heitsfall wieder eine Anstellung als Hilfsarbeiterin im 60 % - Pensum gesucht hätte , ist
ei n Abstellen auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausge gebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) gerechtfertigt .
Dabei ist vom Zen tralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszu gehen (BGE 126 V 76 E. 3b/ bb ).
Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 2‘535.-- im Jahre 2010 bei einem Pensum von 60 %
(4 ‘ 225.-- x 0.6; LSE 2010 S.
26, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4), der betriebsüblichen Arbeits zeit von 41. 7 Stunden (2‘535. -- : 40 x 41.6; vgl. Die Vo l ksw irtschaft 12-20 13 S. 9 0 , Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 ( In dexstand 2 579 [ 2010 ] auf 2630
[ 2012 ] ; vgl. Die Volksw irtschaft 12-2013 S. 91, Ta belle B 10.3 ) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 32‘ 340 . -- . Das von der Be schwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen erweist sich damit als kor rekt. 6.2
Auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens darf rechtsprechungsgemäss auf die Ergebnisse der standardisierten monatlichen Bruttolöhne gemäss der LSE zurückgegriffen werden (vgl. BGE 126 V 76 f. E . 3b/ bb mit Hinweisen).
Trotz ihren körperlichen Einschränkungen ist der Beschwerdeführerin aus ärztli cher Sicht eine Anstellung für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne relevante statische Belastungen (vor allem von Schultern und Nacken) zu 100 % zumutbar. Es ist somit von dem oben ermittelte n Einkommen von Fr. 32‘ 340 . -- auszugehen. 6.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stim mun g der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens ab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.4
Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen und diesfalls auf Gegebenheiten abstellen, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender er scheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grund sätzlich nur bei einer Ermessenüberschreitung angezeigt (BGE 137 V 71 E. 5.1). 6.5
Da der Beschwerdeführerin nur noch Tätigkeiten gemäss erwähntem Belas tung s profil zumutbar sind, ist sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit ge sund heitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachtei ligt, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. D ie von der Beschwerdegegnerin vor genommene Herabsetzung des statistischen Lohnes um 5 %
erscheint als etwas knapp, stellt aber keine Ermessungsüberschreitung dar. Dies unter anderem auch
deshalb, weil teilzeitlich tätige Frauen statisch gesehen eher höhere Löhne erzie len (LSE 2006 S. 16 Tabelle T2). Dies führt vorliegend zu einem Invaliden ein kommen von Fr. 30‘ 723 . -- . Das von Beschwerdegegnerin ermittelt e Invaliden ein kommen erweist sich ebenfalls als korrekt. 6. 6
Aus dem Vergleich der beiden Einkommen ( Valideneinkommen : Fr. 32‘ 340 . -- ; In valideneinkomm en : Fr. 30‘ 723 . -- ) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1‘6 17 . -- . Demzufolge beträgt die Einschränkung im Tätigkeitsbereich 5 %
(1‘61 7 . -- x 100 / 32‘340 . -- ) und ergibt einen Teilinvaliditätsgrad von 3 % (5 x 0.6 ) im Erwerbsbereich. 6. 7
Bei einem nicht erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 1.88 % und einem er werbsbezogenen von 3 % resultiert damit ein den Anspruch auf eine Invali den rente ausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 5 % . Die angefochtene Ver fü gung vom 1 4. Dezember 2012 erweist sich als korrekt, weshalb die Be schwer de abzuweisen ist. 6.8
Anzufügen bleibt, dass selbst bei Abstellen auf die Einschätzung von Dr. C.___ kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte: Ausgehend von einer Rest arbeitsfähigkeit von 30 % und unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 5 % ergäbe sich im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 52.5 % ( 100 . /. 100 : 60 x 28.5), womit gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 31.5 % resultierte. Unter Berücksichtigung des Teilinvaliditätsgrades in Haus haltbereich von 1.88 % ergäbe sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 33.3 %, welcher ebenfalls unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegt. 7. 7. 1
Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt, so dass das der Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
zu be willigen ist ( Urk. 1 S. 2, vergleiche dazu auch Urk. 8 und Urk. 9/1-7). 7. 2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 0 0.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, in folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtsvertreter in de r Be schwerdeführer in , Rechtsanw ä lt in
Maria-Luisa Fuentes, Zürich , aus der Ge richtskasse zu entschädigen. 7.4
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehen den Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem So zialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltli chen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz ge währt. 7.5
Der von Rechtsanwä lt in
Fuentes mit Eingabe vom 2 5. Februar 2014 geltend ge machte Aufwand von 16.15 Stunden und Fr. 121.-- Barauslagen ( Urk. 15/2 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses nicht an ge messen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie
die Be schwerdeführer in schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. So dann entspricht die Beschwerdeschrift in weiten Teilen der Stellung nahme / Einsprache vom 2 2. Oktober 2012 ( Urk. 11/35) . Namentlich er scheint ein Auf wand von neuneinhalb Stunden für die Beschwerdeschrift als überhöht.
Angesichts der zu studierenden gut 38 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa elfseitigen Rechtsschrift , den Aufwendungen im Zusammen hang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechts anw äl t in
Fuentes bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7.6
D i e Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :
In Gutheissung des Gesuches vom 1. Februar 2013 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, Zü rich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, Zürich, wird mit Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 7. Juli 2012 eine Haushalts ab klärung vor Ort durchführen (Urk. 11/24) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/28) , in dessen Verlauf ein neuer Arztbericht auf gelegt wurde ( Urk. 11/34), wies die IV-Stelle das Leis tungs begehren mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2012 ( Urk.
2) ab.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.
E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine mög lichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E.
3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin wei sen) .
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die be ruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesge richts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die ge mischte Me thode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine voll zeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzunehmen, die versi cher t e Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie ar beitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne da ne ben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstä tige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 27 bis
Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerb stätigen ( Art. 27 bis
Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheits schaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Ent scheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie ge sundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Ar beitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nich t die Invalidenversicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hin weisen; ZAK 1992 S.
92 E.
4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich ent sprech end den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter
Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Be einträchtigung geleis tet e (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge ge n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Be trieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprech end der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; ge mischte Methode der Invaliditätsbemessung).
N ach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werb s tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haus halt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben b e rei ch ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin va li dität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teil invaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E.
3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das
heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial ver sicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me di zinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 1.8 und 1.9). 3.3
Dr. med. C.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Be schwerdeführerin seit November 2011 in Behandlung ist, nannte im Bericht vom
2. Juli 2011 ( Urk. 11/14) die Diagnosen prolongierte posttraumatische Be las tungs störungen nach jahrelanger Verfolgung und Folter (ICD -
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 4. Dezember 2012 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 1. Februar 2013 Beschwerde ( Urk.
1) mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine angemessene Rente ab 1 0. Oktober 2011 ,
zuzusprechen ( Ziff. 1- 2). Es sei en ihr überdies die unent gel tliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsan wältin Maria-Luisa Fuentes eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu be ste llen ( Ziff. 4). Eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordne n, und su beven tua liter
sei eine erneute Haushaltsabklärung vorzunehmen.
In der Beschwerdeantwort vom 4. März 2013 stellte die IV-Stelle den Antrag auf
Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 1 3. Januar 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Verfügung vom 1 4. Dezember 2012 ( Urk. 2) auf den Standpunkt, bei der Beschwerdeführerin sei kein dauerhafter Ge sundheitsschaden ausgewiesen , weshalb
sie weiterhin einer Tätigkeit als Hilfs arbeiterin zu 60 % nachgehen
könne . Sie errechnete einen Invaliditätsgrad von 5 % (Gemischte Methode ; Qualifikation 60 % Erwerbsbereich und 40 %
Haus halts bereich ) und stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Z.___ vom 2 3. Dezember 2011 ( Urk. 11/21).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2013 (Urk. 1) ein, dass sie bei voller Gesundheit zu 100 % arbeiten würde
(S.
5 Ziff. 17). Dem ent sprechend müsse von einem Valideneinkommen von Fr. 53‘255. -- aus ge gangen werden (S.
E. 2.5 ) . Sie
nahm
folgende Gewichtung der Haushaltbereiche vor und erhob folgende Ein schränkungen ( Ziff. 6.1- 7 ): Aufgabe Gewichtung Einschränkung Behinderung Haushaltführung 3 % 0 % 0 % Ernährung 47 % 10 %
E. 2.10 ). Hinsichtlich ihrer wirt schaftlich en Situation ist bekannt, dass
ihr Mann, der im November 2011 ver starb, temporär als Elektriker arbeitete und die Familie schon damals vom So zial a mt unterstützt wurde ( Urk. 11/21 S. 11). Offensichtlich war damit die finan zielle Situation der Familie mit fünf Kinder n , wobei die mittlere
Toch ter erst kürzlich in die Schweiz gekommen sei ( Urk. 11/21 S. 11) , seit jeher eher be scheiden, weshalb nicht erst mit dem Tod des Ehemannes ein finanzieller Eng pass eintrat. Vielmehr wäre es bereits kurz nach der Einreise im Jahr 2001 , als d as jüngste Kind das
E. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 4.1 Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten der Dres . D.___ und E.___
vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 11/21 ) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen An forderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Der Bericht be ant wortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Ab klärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Berichte der behan del n den Ärzte. Das Gutachten ist sorgfältig abgefasst, berück sichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich damit auseinander.
So wird im Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass die Be schwerdeführerin aus rheu matologischer Sicht für körperlich leichte, wechsel belastende Arbeiten ohne relevante statische Belastungen ( vor allem von Schultern und Nacken ) zu
100 % arbeitsfähig ist. Einschränkungen liegen je doch beim Heben und Tragen von schweren Gegenständen, vor n über geneigten Tätigkeiten, beim Bedienen von schweren Maschinen und bei längeren Über k opfarbeiten vor. Dieser Ein schätz ung steht die rheumatologische Beurteilung von Dr. B.___ nicht entgegen. So erachtete auch sie Arbeiten mit Belastungen der oberen Extremitäten als unzu mutbar und eine wechselbelastende Tätigkeit als möglich ( Urk. 11/13) .
Die Gut achter befanden die Beschwerdeführerin als psychisch-geistig soweit gesund und fanden sie teils fröhlich wir kend. So habe sie anlässlich der Untersuchung auch keinen leidenden und schmerzgeplagten Eindruck gemacht ( Urk.
11/21 S.
31). Gestützt auf diese Be funde legten die Gutachter a us psychiatrischer Sicht plau sibel dar, keine krank heitsrelevante psychiatrische Diagnose nennen zu können , die eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte. In der Tat vermit teln
die anlässlich der Untersuchung gemachten A ussagen der Beschwerdeführerin ( sie
lieb e sozi ale Kontakte und bewirte gerne Leute ,
S. 10, habe ausgesprochen Freude an verschiedenen Spiele n und Freizeitbeschäftigungen, S.
24)
wie auch ihr Ver hal ten (einige herzhafte Lache r , S. 29) nicht d en Eindruck, dass sie an einer mass geblichen psychischen Krankheit
leidet .
Überdies war es ihr immerhin auch für eine gewisse Zeit möglich , in einem 60 % -Pensum zu arbeiten. Die daher
vom behandelnden Psychiater Dr. C.___
gestellte n Diagnose n (prolongierte post trau matische Belastungsstörung nach jahrelanger Verfolgung und Folter und rezidi v ierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom) erschein en
weniger plausibel. So
vermochte er
auch nicht detailliert darlegen, wie sich die jahrelange Verfolgung, die Gefängnisauf enthalte sowie die
e rlebte Folter auf die psychische Gesundheit der Beschwer deführerin auswirken und sich im täglichen Leben konkret äussern und sie daher
zu 70-80 %
a r beitsunfähig
sein sollte .
E. 4.2 Die im Gutachten festgehaltenen Angaben der Dolmetscherin - die Beschwer de führerin mache Sprachfehler, beantworte Fragen daneben, bewege sich intellek tuell im untersten Bereich noch durchschnittlicher Intelligenz, wirke nicht de pressiv und es sei eine Begeh r enshaltung zu spüren (Urk. 11/21 S. 30 f.) - sind de pla tziert , was zu Recht gerügt wurde ( Urk. 1
S .
7 Ziff.
26 ) . Da diese Äusse rung en jedoch nicht in die ärztlichen Beurteilungen eingeflossen sind , mithin ihre Schluss fol gerungen nicht mit den Befunden korrelieren, wird der Glaubhaf tig keit des Gut achtens nicht geschadet . Weiter ist es auch nicht entscheidend und vorliegend nicht von erheblicher Bedeutung , dass die Beschwerdeführerin , eine bekennende PKK-Sympathisantin , von einer türkisch sprechenden Frau gedol metscht wurde (S. 7 Ziff. 27). Es
w urde schliesslich in diesem Zusammenhang auch
nicht vorgebracht , Letztere hätte vorsätzlich falsch übersetzt. Soweit die Beschwerdeführerin über dies geltend macht, das Gutachten weise schwere for melle Mängel auf, kann ihr nicht gefolgt werden (S. 8 Ziff. 30) . Zu beachten ist in
diesem Zusammenhang zunächst, dass bei medizinischen Gutachten keine rech t sprechungsgemässen, strikten formellen Qualitätsvorgaben bestehen (vgl. Urteil e
des Bundesgerichts 8C_409/2009 vom 2 9. Januar 2010 E.
3.3 , 8C_499/2007 vom
4. November 2008 E.
3.2.2 und U 599/206 vom 1 0. Januar 2008 E.
3.4 ) .
Dem nach ist es auch nicht entscheidend, wenn
die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr seien vor der Begutachtung nicht sämtliche Namen der Gutachter mitgeteilt worden ( S.
8 Ziff. 30 ) .
Selbst wenn man ihr in diesem Punkt zustimmen würde, bleibt unklar, welcher Nachteil ihr daraus erwachsen wäre, da sie gegen die be teiligten Gut achter keine Ausstands- und Ablehnungsgr ü nde geltend machte.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das überzeugende und sorgfältige Gutachten vom 2 3. Dezember 2011 abzustellen ist. Es ist somit davon auszuge hen, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht
keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit
besteht . Aus rheumatologischer Sicht besteht eine sol ch e für das Heben und Tragen von schweren Gegenständen, vor n über geneigte Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Bedienen von schweren Maschinen und längeren Über k opfarbeiten . In ihrer bisherigen Tätigkeit ist sie zu 50 % arbeits fähig . Für körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten ohne relevante statische Belas tungen ( vor allem von Schultern und Nacken ) ist sie gar zu 100 % arbeitsfähig. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S.
2) beantragt wurde, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E.
4b; 122 V 162 E.
1d.). So wurden die organischen Befunde vollständig erhoben und es ist nicht ersichtlich, welche abweichenden Resultate eine weitere interdisziplinäre Begut achtung ergeben könnte. 5. 5.1
Vorliegend qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als mut masslich zu 60 % im Erwerbsbereich un d zu 40 % im Haushalt tätig, woge gen Letztere opponierte und geltend
machte , dass sie bei guter Gesundheit zu 100 %
arbeiten würde . Es sei daher von einem Valideneinkommen von Fr. 53‘255.-- aus zugehen. 5.2
Die Beschwerdeführerin reiste im November 2001 in die Schweiz ein und war zu 100 % im Haushalt tätig ( Urk. 11/2
Ziff. 5.6). Ab Mai 2010 ar beitete sie zu 60 %
als Reinigungsangestellte, bis sie im November 2011 ihre Erwerbstätigkeit wegen dem Tod ihres Ehemannes aufgab ( Urk. 11/9
Ziff.
E. 4.7 % auszugehen. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 6. 6.1
Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer be ruflicher Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr schein lichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Ge sundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Be stimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teue rung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S.
101 E.
3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 S. 3c). Für die Vor nahme
des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des potentiellen Rentenbeginns
abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Da vorliegend das zuletzt erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin nicht eruiert werden kann, jedoch a ufgrund ihrer beruflichen Laufbahn in der Schweiz es als überwiegend wahrscheinlich
erscheint , dass sie auch im Gesund heitsfall wieder eine Anstellung als Hilfsarbeiterin im 60 % - Pensum gesucht hätte , ist
ei n Abstellen auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausge gebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) gerechtfertigt .
Dabei ist vom Zen tralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszu gehen (BGE 126 V 76 E. 3b/ bb ).
Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 2‘535.-- im Jahre 2010 bei einem Pensum von 60 %
(4 ‘ 225.-- x 0.6; LSE 2010 S.
26, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4), der betriebsüblichen Arbeits zeit von 41. 7 Stunden (2‘535. -- : 40 x 41.6; vgl. Die Vo l ksw irtschaft 12-20 13 S. 9 0 , Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 ( In dexstand 2 579 [ 2010 ] auf 2630
[ 2012 ] ; vgl. Die Volksw irtschaft 12-2013 S. 91, Ta belle B 10.3 ) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 32‘ 340 . -- . Das von der Be schwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen erweist sich damit als kor rekt. 6.2
Auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens darf rechtsprechungsgemäss auf die Ergebnisse der standardisierten monatlichen Bruttolöhne gemäss der LSE zurückgegriffen werden (vgl. BGE 126 V 76 f. E . 3b/ bb mit Hinweisen).
Trotz ihren körperlichen Einschränkungen ist der Beschwerdeführerin aus ärztli cher Sicht eine Anstellung für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne relevante statische Belastungen (vor allem von Schultern und Nacken) zu 100 % zumutbar. Es ist somit von dem oben ermittelte n Einkommen von Fr. 32‘ 340 . -- auszugehen. 6.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stim mun g der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens ab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.4
Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen und diesfalls auf Gegebenheiten abstellen, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender er scheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grund sätzlich nur bei einer Ermessenüberschreitung angezeigt (BGE 137 V 71 E. 5.1). 6.5
Da der Beschwerdeführerin nur noch Tätigkeiten gemäss erwähntem Belas tung s profil zumutbar sind, ist sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit ge sund heitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachtei ligt, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. D ie von der Beschwerdegegnerin vor genommene Herabsetzung des statistischen Lohnes um 5 %
erscheint als etwas knapp, stellt aber keine Ermessungsüberschreitung dar. Dies unter anderem auch
deshalb, weil teilzeitlich tätige Frauen statisch gesehen eher höhere Löhne erzie len (LSE 2006 S. 16 Tabelle T2). Dies führt vorliegend zu einem Invaliden ein kommen von Fr. 30‘ 723 . -- . Das von Beschwerdegegnerin ermittelt e Invaliden ein kommen erweist sich ebenfalls als korrekt. 6. 6
Aus dem Vergleich der beiden Einkommen ( Valideneinkommen : Fr. 32‘ 340 . -- ; In valideneinkomm en : Fr. 30‘ 723 . -- ) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1‘6
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtsvertreter in de r Be schwerdeführer in , Rechtsanw ä lt in
Maria-Luisa Fuentes, Zürich , aus der Ge richtskasse zu entschädigen.
E. 7.4 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehen den Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem So zialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltli chen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz ge währt.
E. 7.5 Der von Rechtsanwä lt in
Fuentes mit Eingabe vom 2 5. Februar 2014 geltend ge machte Aufwand von
E. 7.6 D i e Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :
In Gutheissung des Gesuches vom 1. Februar 2013 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, Zü rich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, Zürich, wird mit Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
E. 8 Ziff. 28 ) . Überdies beantragte sie , ein en leidensbedingte n
Abzug vom Tabellen lohn von mindestens 15 % zu berücksichtigen (S.
E. 10 F33.11 , S. 5). D er Krankheitsverlauf tendiere sich zu chronifizieren , da die
Beschwerdeführerin bereits seit Jahren unter einer post trau matischen Belastungsstörung , Ängsten und einer rezidivierenden depressiven Störung, die von diversen körperlichen Beschwerden begleitet werde, leide . Aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen sei sie daher mindestens zu 80 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei nicht gut (S.
6). 3.4
Im psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten des Z.___
vom 2 3. Dezember 2011 ( Urk. 11/21) nannten die Dres . med. D.___ , FMH Rheumatologie und Innere Me di zin, und E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (S. 32) : - Chronisches, panvertebrales, vor allem zervikovertebrales
Schmerzsyn drom bei - Haltungsinsuffizienz - leichter Lumbalskoliose - mehrsegmentalem Bandscheibenschaden zervikal und Blockwirbel HWK7/B W K1 Diskopathie L5/S1 > L4/5 - Adipositas (BMI 31 kg/m2) - Eisen- und Vitamin D-Mangel substituiert - Hypothyreose anamnestisch - Status nach Schädelhirntrauma ca. 1995 (ohne ersichtliche Residuen)
Sie berichteten , dass in psychiatrischer Hinsicht keine krankheitsrelevante Diag nose zu stellen sei . Es würden vor allem soziokulturelle Probleme und Anpas sungs probleme bei Veränderungen der Lebensumstände bestehen, wobei moti vationalen Faktoren eine prädominierende Bedeutung zukomme (S.
32).
Aus psychiatrischer Sicht würden daher keine plausibel begründbaren Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit bestehen. Aus rheumatologischer Sicht sei
der Be schwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin weiterhin zu mutbar , wobei aufgrund des doch recht erheblichen strukturellen Wirbelsäu lenschadens
momentan von einem maximal zumutbaren Pensum von 50 % aus zugehen sei (S.
33). Es sei fr aglich, ob die ses Pensum gesteigert werden könne (S.
34). Einschränkungen im Tätigkeitsbereich ergäben sich beim Heben und Tragen von schweren Gegenständen, vor n über geneigten Tätigkeiten, beim Be dienen von schweren Maschinen und bei längeren Über k opfarbeiten. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne relevante statische Belas tungen ( vor allem von Schultern und Nacken ) liege aber eine
volle Arbeits fähig keit vor (S. 33) . 3.5
Im Bericht vom 1 9. Oktober 2012 ( Urk. 11/34) zuhanden der Beschwerdeführe rin
nahm Dr. C.___
Stellung zum Gutachten. Er führte aus, dass er die Be schwer de führerin seit Langem kenne und sie nicht sachge mäss und gründlich begut ach tet
worden sei. Obschon sie unter Druck einge standen habe, teilweise in einer Küche arbeiten zu können, sei sie aus psychiat risch-psychotherapeutischer Sicht min destens zu 70 % arbeitsunfähig. 3.6
Am 1 7. Juli 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung vor Ort durchgeführt. Mit Bericht vom 7 . August 20
E. 12 (Urk. 11/24 ) führte die Ab klä rungsperson aus, die Beschwerdeführerin wohne mit ihre m Sohn , Jahr gang 1987 , zusammen ( Ziff. 1 ) . Die Frage betreffend die Erwerbsfähigkeit bei guter Gesundheit sei ausführlich besprochen worden. Diesbezüglich habe die Beschwer d eführerin mitgeteilt, dass sie bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründen weiterhin zu 60 % arbeiten würde. Die Abklärungsperson qualifizierte sie daher als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt
tätig ( Ziff.
E. 14 Altersjahr vollendet hatte und die anderen Ju gend lichen sich im Alter von
E. 16 und 25 Jahren befanden, aufgrund der finanzi ellen Situa tion der sieben köpfigen Familie naheliegend und angesichts der nunmehr immer geringer werdenden Betreuungsaufgaben zumutbar gewesen, dass die Beschwer deführerin schon damals eine Erwerbstätigkeit aufnahm . Spätestens aber im Jahr 2003, als das jüngste Kind das 1 6. Altersjahr vollendet hatte, hätte sie vollzeit lich arbeiten können, um die finanzielle Situation der Familie aufzubessern. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb sie ohne Gesundheitsschaden in den früheren Jahren zwar nicht, nun aber nach Eintritt des Gesundheitsschadens vollzeitlich arbeiten würde, wie sie geltend machte ( Urk. 11/ 22 und Urk. 1 S. 8 ) . Zu dem
gab sie anlässlich der Haushaltsabklärung vom 1 7. Juli 2012 an, aus fi nan ziellen Gründen weiterhin im Teilzeitpensum arbeiten zu müssen ( Urk. 11/24 Ziff. 2 .5 ) .
Damit ist
mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwer de führerin im Gesundheitsfall weiterhin in einem Pensum von maxi mal 60 % tätig wäre , weshalb
zur Bemessung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode An wendung findet . 5.3
Gemäss dem Abklärungsbericht vom 7. August 2012 beläuft sich die Einschrän kung im Haushalt insgesamt auf 4.7 % ( Urk. 11/24). Der entsprechende Bericht wurde von einer Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse abgefasst und die Abklärung fand mit der Beschwerdeführerin statt. Der Bericht berücksichtigt die medizinischen Beeinträchtigungen, ist detailliert und in sich schlüssig. Die Gewichtung der einzelnen anfallenden Bereiche im Haus halt ist nachvollziehbar und angemessen, die entsprechenden Einschränkungen sind einlässlich begründet. Offenkundige Fehleinschätzungen sind nicht ersicht lich.
Des Weiteren wird darin berücksichtigt, dass eine versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit beitragen muss (z.B. zweckmässige Arbeitsweise, An schaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen). Unterbleiben solche Vorkehrungen zur Schadenminderung, so wird die daraus resultierende Leis tungseinbusse im hauswirtschaftlichen Bereich bei der Invaliditätsbemes sung nicht berücksichtigt. Kann eine versicherte Person wegen ihrer Behinde rung ge wisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeit aufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und im übli chen Um fang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehrauf wand ist für die Invaliditätsberechnung nur relevant, wenn die Versi cherte wäh rend einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe an gewiesen ist (ZAK 1984 S. 135).
Vorliegend liegt die im Haushaltsbericht festgehaltene Mithilfe der Familien an gehörigen
- so in den Bereichen Ernährung ( Urk. 11/24 Ziff. 6.2), Wohnungs pflege ( Ziff. 6.3), Einkauf und Besorgungen ( Ziff. 6.4), Wäsche sowie Kleider pflege ( Ziff. 6.5) - im Rahmen der zumutbaren Schadenminderungspflicht. Die Abklärung vor Ort lässt sich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht beanstan den .
Insofern erübrigt sich der Beizug eines neuen Haushaltsberichts und es ist von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von
E. 16.15 Stunden und Fr. 121.-- Barauslagen ( Urk. 15/2 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses nicht an ge messen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie
die Be schwerdeführer in schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. So dann entspricht die Beschwerdeschrift in weiten Teilen der Stellung nahme / Einsprache vom 2 2. Oktober 2012 ( Urk. 11/35) . Namentlich er scheint ein Auf wand von neuneinhalb Stunden für die Beschwerdeschrift als überhöht.
Angesichts der zu studierenden gut 38 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa elfseitigen Rechtsschrift , den Aufwendungen im Zusammen hang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechts anw äl t in
Fuentes bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
E. 17 . -- . Demzufolge beträgt die Einschränkung im Tätigkeitsbereich 5 %
(1‘61 7 . -- x 100 / 32‘340 . -- ) und ergibt einen Teilinvaliditätsgrad von 3 % (5 x 0.6 ) im Erwerbsbereich. 6. 7
Bei einem nicht erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 1.88 % und einem er werbsbezogenen von 3 % resultiert damit ein den Anspruch auf eine Invali den rente ausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 5 % . Die angefochtene Ver fü gung vom 1 4. Dezember 2012 erweist sich als korrekt, weshalb die Be schwer de abzuweisen ist. 6.8
Anzufügen bleibt, dass selbst bei Abstellen auf die Einschätzung von Dr. C.___ kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte: Ausgehend von einer Rest arbeitsfähigkeit von 30 % und unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 5 % ergäbe sich im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 52.5 % ( 100 . /. 100 : 60 x 28.5), womit gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 31.5 % resultierte. Unter Berücksichtigung des Teilinvaliditätsgrades in Haus haltbereich von 1.88 % ergäbe sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 33.3 %, welcher ebenfalls unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegt. 7. 7. 1
Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt, so dass das der Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
zu be willigen ist ( Urk. 1 S. 2, vergleiche dazu auch Urk. 8 und Urk. 9/1-7). 7. 2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 0 0.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, in folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00126 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom
7. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 60 , arbeitete zuletzt seit 2010 als Reinigungsmitarbei terin
in einem 60 % -Pensum für die Y.___ ( Urk. 11/2 Ziff. 5.4 und Urk. 11/9). Am 7. April 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine degenera tive Halswirbelsäulen
(HSW) - Verkalkung, allgemeine Schmerzen im Nacken, Rücken und rechtem Arm sowie
eine psychische Belastung bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/2 Ziff. 6.2 ) . Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 11/8), einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 11/9) sowie di verse Arztberichte ( Urk. 11/12-14) ein und veranlasste die Begutachtung der Versicherten ( Urk. 11/21). Überdies liess sie am 1 7. Juli 2012 eine Haushalts ab klärung vor Ort durchführen (Urk. 11/24) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/28) , in dessen Verlauf ein neuer Arztbericht auf gelegt wurde ( Urk. 11/34), wies die IV-Stelle das Leis tungs begehren mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2012 ( Urk.
2) ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 4. Dezember 2012 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 1. Februar 2013 Beschwerde ( Urk.
1) mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine angemessene Rente ab 1 0. Oktober 2011 ,
zuzusprechen ( Ziff. 1- 2). Es sei en ihr überdies die unent gel tliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsan wältin Maria-Luisa Fuentes eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu be ste llen ( Ziff. 4). Eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordne n, und su beven tua liter
sei eine erneute Haushaltsabklärung vorzunehmen.
In der Beschwerdeantwort vom 4. März 2013 stellte die IV-Stelle den Antrag auf
Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 1 3. Januar 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine mög lichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E.
3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin wei sen) .
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die be ruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesge richts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die ge mischte Me thode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine voll zeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzunehmen, die versi cher t e Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie ar beitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne da ne ben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstä tige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 27 bis
Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerb stätigen ( Art. 27 bis
Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheits schaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Ent scheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie ge sundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Ar beitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nich t die Invalidenversicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hin weisen; ZAK 1992 S.
92 E.
4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich ent sprech end den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter
Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Be einträchtigung geleis tet e (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge ge n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Be trieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprech end der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; ge mischte Methode der Invaliditätsbemessung).
N ach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werb s tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haus halt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben b e rei ch ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin va li dität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teil invaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E.
3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das
heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial ver sicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me di zinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.8
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von
Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen so wie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu be rücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.
218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf losigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklä rungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklä rungs be richts , der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teiler werbs tätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerde fall zustän dige Gericht (BGE 128 V 93 f. E . 4 mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Verfügung vom 1 4. Dezember 2012 ( Urk. 2) auf den Standpunkt, bei der Beschwerdeführerin sei kein dauerhafter Ge sundheitsschaden ausgewiesen , weshalb
sie weiterhin einer Tätigkeit als Hilfs arbeiterin zu 60 % nachgehen
könne . Sie errechnete einen Invaliditätsgrad von 5 % (Gemischte Methode ; Qualifikation 60 % Erwerbsbereich und 40 %
Haus halts bereich ) und stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Z.___ vom 2 3. Dezember 2011 ( Urk. 11/21). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2013 (Urk. 1) ein, dass sie bei voller Gesundheit zu 100 % arbeiten würde
(S.
5 Ziff. 17). Dem ent sprechend müsse von einem Valideneinkommen von Fr. 53‘255. -- aus ge gangen werden (S.
8 Ziff. 31). Weiter bestritt sie die aus dem Gutachten vom 23.
Dezember 2011 und dem Haushaltsbericht vom 7. August 2012
gezogen Schlüsse und führte aus, dass zur Beurteilung ihrer gesundheitlichen Situation auf die medizinis chen Berichte abzustellen sei, wonach sie mindestens zu 70 % arbeitsunfähig sei (S. 8
Ziff. 28 ) . Überdies beantragte sie , ein en leidensbedingte n
Abzug vom Tabellen lohn von mindestens 15 % zu berücksichtigen (S.
10 Ziff. 46 ). 3. 3.1
Im Bericht vom 1 3. Mai 2011 ( Urk. 11/12) nannte Dr. med. A.___ , FMH Allge meinmedizin, die Diagnose depressive Episoden mit somatischen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit diagnostizierte er ein chronisches cervikovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen, eine chronische Epicondylopathia
humeri
radialis beidseits, ein
Carpaltunnelsyndrom ( CTS ) rechts , statische Fussbeschwerden bei Senk-Spreizfussdeformität, eine Eisenmangel a nämie, einen Vitamin - D - Mangel,
eine substitu ierte Hypothyreose, whs . funktionelle Darmbeschwerden, chroni sche
cer vikocephale Kopfschmerzen, eine leichte Torsionsskoliose der Ledenw irbel säule (LWS) sowie eine
Iliosakralgelenk
( ISG ) - Arthrose rechts > links (S. 5).
Er führte aus, dass die Prognose bezüglich der vollen Arbeits- und Erwerbs fähi gkeit wegen der Gesamtsituation (schlechte Ausbildung, geringe Deutsch kenntnisse , mangelnde Berufsidentität, tiefe Ei genaktivität und chronifiziertes Leiden) ungünstig ausfalle
(S. 6). 3.2
Dr. med. B.___ , FMH Physikalische Medizin, nannte im Bericht vom 4. Juni 2011 ( Urk. 11/13) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit: - Chronisches cervicospondylogenes und rezidivierendes cervicoradikulä res Reizsyndrom mit multisegmentaler Beteiligung bei medianer Dis cushernie C2/3, re chts laterale r
Discushernie C4/5, linkslaterale r
Discus her nie C5/6 und breitbasige r
Discushernie C6/7 mit Wurzelreizung C3 beid seits, C5 rechts, C6 links und C7 rechts - hochgradige Foraminalstenose C6/7 links - kongenitale Blockwirbel C7/Th1 - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Torsionsskoliose und Os teochondrose L4/5, fo rtgeschrittene Osteochondrose L5 /S1, Spondylar throse L4-S1 - ISG Arthrose beidseits
Als o h ne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete sie ein e
chronische Epicondylopathia
humeri
radialis beidseits, ein CTS rechts, statische Fussbe schwer den bei Senk-Spreizfussdeformität und eine reaktive Depression (S.
1 Ziff. 1.1) .
Weiter führte sie aus, dass der Beschwerdeführerin keine Arbeit mit Belastung der oberen Extremitäten zuzumuten sei
(S. 2 Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich nicht durch medizinische Massnahmen verhindern und mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.8 und 1.9). 3.3
Dr. med. C.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Be schwerdeführerin seit November 2011 in Behandlung ist, nannte im Bericht vom
2. Juli 2011 ( Urk. 11/14) die Diagnosen prolongierte posttraumatische Be las tungs störungen nach jahrelanger Verfolgung und Folter (ICD - 10 F43.1) und eine
rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode mit soma tischem Syndrom (ICD - 10 F33.11 , S. 5). D er Krankheitsverlauf tendiere sich zu chronifizieren , da die
Beschwerdeführerin bereits seit Jahren unter einer post trau matischen Belastungsstörung , Ängsten und einer rezidivierenden depressiven Störung, die von diversen körperlichen Beschwerden begleitet werde, leide . Aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen sei sie daher mindestens zu 80 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei nicht gut (S.
6). 3.4
Im psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten des Z.___
vom 2 3. Dezember 2011 ( Urk. 11/21) nannten die Dres . med. D.___ , FMH Rheumatologie und Innere Me di zin, und E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (S. 32) : - Chronisches, panvertebrales, vor allem zervikovertebrales
Schmerzsyn drom bei - Haltungsinsuffizienz - leichter Lumbalskoliose - mehrsegmentalem Bandscheibenschaden zervikal und Blockwirbel HWK7/B W K1 Diskopathie L5/S1 > L4/5 - Adipositas (BMI 31 kg/m2) - Eisen- und Vitamin D-Mangel substituiert - Hypothyreose anamnestisch - Status nach Schädelhirntrauma ca. 1995 (ohne ersichtliche Residuen)
Sie berichteten , dass in psychiatrischer Hinsicht keine krankheitsrelevante Diag nose zu stellen sei . Es würden vor allem soziokulturelle Probleme und Anpas sungs probleme bei Veränderungen der Lebensumstände bestehen, wobei moti vationalen Faktoren eine prädominierende Bedeutung zukomme (S.
32).
Aus psychiatrischer Sicht würden daher keine plausibel begründbaren Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit bestehen. Aus rheumatologischer Sicht sei
der Be schwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin weiterhin zu mutbar , wobei aufgrund des doch recht erheblichen strukturellen Wirbelsäu lenschadens
momentan von einem maximal zumutbaren Pensum von 50 % aus zugehen sei (S.
33). Es sei fr aglich, ob die ses Pensum gesteigert werden könne (S.
34). Einschränkungen im Tätigkeitsbereich ergäben sich beim Heben und Tragen von schweren Gegenständen, vor n über geneigten Tätigkeiten, beim Be dienen von schweren Maschinen und bei längeren Über k opfarbeiten. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne relevante statische Belas tungen ( vor allem von Schultern und Nacken ) liege aber eine
volle Arbeits fähig keit vor (S. 33) . 3.5
Im Bericht vom 1 9. Oktober 2012 ( Urk. 11/34) zuhanden der Beschwerdeführe rin
nahm Dr. C.___
Stellung zum Gutachten. Er führte aus, dass er die Be schwer de führerin seit Langem kenne und sie nicht sachge mäss und gründlich begut ach tet
worden sei. Obschon sie unter Druck einge standen habe, teilweise in einer Küche arbeiten zu können, sei sie aus psychiat risch-psychotherapeutischer Sicht min destens zu 70 % arbeitsunfähig. 3.6
Am 1 7. Juli 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung vor Ort durchgeführt. Mit Bericht vom 7 . August 20 12 (Urk. 11/24 ) führte die Ab klä rungsperson aus, die Beschwerdeführerin wohne mit ihre m Sohn , Jahr gang 1987 , zusammen ( Ziff. 1 ) . Die Frage betreffend die Erwerbsfähigkeit bei guter Gesundheit sei ausführlich besprochen worden. Diesbezüglich habe die Beschwer d eführerin mitgeteilt, dass sie bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründen weiterhin zu 60 % arbeiten würde. Die Abklärungsperson qualifizierte sie daher als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt
tätig ( Ziff. 2.5 ) . Sie
nahm
folgende Gewichtung der Haushaltbereiche vor und erhob folgende Ein schränkungen ( Ziff. 6.1- 7 ): Aufgabe Gewichtung Einschränkung Behinderung Haushaltführung 3 % 0 % 0 % Ernährung 47 % 10 % 4.7 % Wohnungspflege 20 % 0 % 0 % Einkauf und weitere Besorgungen 8 % 0 % 0 % Wäsche und Kleider-pflege 20 % 0 % 0 % Betreuung von Kin dern oder anderen Angehörigen - - - Verschiedenes 2 % 0 % 0 % Total 100 % 4.7 %
Die Abklärungsperson befand , es sei der Beschwerdeführerin zumutbar ,
anfal len de Arbeiten in Etappen zu erledigen . Auch
sei es d em Sohn zuzumuten , seine Mutter im Haushalt zu unterstützen. Es sei davon auszugehen, dass die Be schwer deführerin für sich allein ohnehin nicht täglich warm und aufwändig ko chen würde. Da sie bei der gründlichen Reinigung der Wohnung jedoch Dritt hilfe be nötige, rechtfertige sich eine Einschränkung von 10 %
zu berücksichti gen
(S. 5). Kleinere Putzarbeiten seien ihr
mit entsprechenden Hilfsmitteln aber nach wie vor möglich. Den Tageseinkauf könne sie mit dem Einkaufswa gen erledigen, wo bei schwere Einkäufe mit dem Sohn, der ein Auto besitze , besorgt werden könnten , was ihm zuzumuten sei (S. 6). Hinsichtlich „Wäsche und Kleider pflege “ führte die Abklärungsperson weiter aus, dass es der Be schwerdeführerin zumutbar sei, die Wäsche zu tumblern und weniger Klei dungsstücke zu bügeln. Sie
hielt weiter fest , dass Arbeiten im Haushalt, welche die Beschwerdeführerin in validitätsbedingt nicht mehr verrichten könne, durch die Tochter erledigt werden würden
und errechnete einen Invaliditätsgrad von (gewichtet) 1.88 %
(S. 7). 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten der Dres . D.___ und E.___
vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 11/21 ) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen An forderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Der Bericht be ant wortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Ab klärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Berichte der behan del n den Ärzte. Das Gutachten ist sorgfältig abgefasst, berück sichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich damit auseinander.
So wird im Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass die Be schwerdeführerin aus rheu matologischer Sicht für körperlich leichte, wechsel belastende Arbeiten ohne relevante statische Belastungen ( vor allem von Schultern und Nacken ) zu
100 % arbeitsfähig ist. Einschränkungen liegen je doch beim Heben und Tragen von schweren Gegenständen, vor n über geneigten Tätigkeiten, beim Bedienen von schweren Maschinen und bei längeren Über k opfarbeiten vor. Dieser Ein schätz ung steht die rheumatologische Beurteilung von Dr. B.___ nicht entgegen. So erachtete auch sie Arbeiten mit Belastungen der oberen Extremitäten als unzu mutbar und eine wechselbelastende Tätigkeit als möglich ( Urk. 11/13) .
Die Gut achter befanden die Beschwerdeführerin als psychisch-geistig soweit gesund und fanden sie teils fröhlich wir kend. So habe sie anlässlich der Untersuchung auch keinen leidenden und schmerzgeplagten Eindruck gemacht ( Urk.
11/21 S.
31). Gestützt auf diese Be funde legten die Gutachter a us psychiatrischer Sicht plau sibel dar, keine krank heitsrelevante psychiatrische Diagnose nennen zu können , die eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte. In der Tat vermit teln
die anlässlich der Untersuchung gemachten A ussagen der Beschwerdeführerin ( sie
lieb e sozi ale Kontakte und bewirte gerne Leute ,
S. 10, habe ausgesprochen Freude an verschiedenen Spiele n und Freizeitbeschäftigungen, S.
24)
wie auch ihr Ver hal ten (einige herzhafte Lache r , S. 29) nicht d en Eindruck, dass sie an einer mass geblichen psychischen Krankheit
leidet .
Überdies war es ihr immerhin auch für eine gewisse Zeit möglich , in einem 60 % -Pensum zu arbeiten. Die daher
vom behandelnden Psychiater Dr. C.___
gestellte n Diagnose n (prolongierte post trau matische Belastungsstörung nach jahrelanger Verfolgung und Folter und rezidi v ierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom) erschein en
weniger plausibel. So
vermochte er
auch nicht detailliert darlegen, wie sich die jahrelange Verfolgung, die Gefängnisauf enthalte sowie die
e rlebte Folter auf die psychische Gesundheit der Beschwer deführerin auswirken und sich im täglichen Leben konkret äussern und sie daher
zu 70-80 %
a r beitsunfähig
sein sollte .
4.2
Die im Gutachten festgehaltenen Angaben der Dolmetscherin - die Beschwer de führerin mache Sprachfehler, beantworte Fragen daneben, bewege sich intellek tuell im untersten Bereich noch durchschnittlicher Intelligenz, wirke nicht de pressiv und es sei eine Begeh r enshaltung zu spüren (Urk. 11/21 S. 30 f.) - sind de pla tziert , was zu Recht gerügt wurde ( Urk. 1
S .
7 Ziff.
26 ) . Da diese Äusse rung en jedoch nicht in die ärztlichen Beurteilungen eingeflossen sind , mithin ihre Schluss fol gerungen nicht mit den Befunden korrelieren, wird der Glaubhaf tig keit des Gut achtens nicht geschadet . Weiter ist es auch nicht entscheidend und vorliegend nicht von erheblicher Bedeutung , dass die Beschwerdeführerin , eine bekennende PKK-Sympathisantin , von einer türkisch sprechenden Frau gedol metscht wurde (S. 7 Ziff. 27). Es
w urde schliesslich in diesem Zusammenhang auch
nicht vorgebracht , Letztere hätte vorsätzlich falsch übersetzt. Soweit die Beschwerdeführerin über dies geltend macht, das Gutachten weise schwere for melle Mängel auf, kann ihr nicht gefolgt werden (S. 8 Ziff. 30) . Zu beachten ist in
diesem Zusammenhang zunächst, dass bei medizinischen Gutachten keine rech t sprechungsgemässen, strikten formellen Qualitätsvorgaben bestehen (vgl. Urteil e
des Bundesgerichts 8C_409/2009 vom 2 9. Januar 2010 E.
3.3 , 8C_499/2007 vom
4. November 2008 E.
3.2.2 und U 599/206 vom 1 0. Januar 2008 E.
3.4 ) .
Dem nach ist es auch nicht entscheidend, wenn
die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr seien vor der Begutachtung nicht sämtliche Namen der Gutachter mitgeteilt worden ( S.
8 Ziff. 30 ) .
Selbst wenn man ihr in diesem Punkt zustimmen würde, bleibt unklar, welcher Nachteil ihr daraus erwachsen wäre, da sie gegen die be teiligten Gut achter keine Ausstands- und Ablehnungsgr ü nde geltend machte. 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das überzeugende und sorgfältige Gutachten vom 2 3. Dezember 2011 abzustellen ist. Es ist somit davon auszuge hen, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht
keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit
besteht . Aus rheumatologischer Sicht besteht eine sol ch e für das Heben und Tragen von schweren Gegenständen, vor n über geneigte Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Bedienen von schweren Maschinen und längeren Über k opfarbeiten . In ihrer bisherigen Tätigkeit ist sie zu 50 % arbeits fähig . Für körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten ohne relevante statische Belas tungen ( vor allem von Schultern und Nacken ) ist sie gar zu 100 % arbeitsfähig. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S.
2) beantragt wurde, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E.
4b; 122 V 162 E.
1d.). So wurden die organischen Befunde vollständig erhoben und es ist nicht ersichtlich, welche abweichenden Resultate eine weitere interdisziplinäre Begut achtung ergeben könnte. 5. 5.1
Vorliegend qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als mut masslich zu 60 % im Erwerbsbereich un d zu 40 % im Haushalt tätig, woge gen Letztere opponierte und geltend
machte , dass sie bei guter Gesundheit zu 100 %
arbeiten würde . Es sei daher von einem Valideneinkommen von Fr. 53‘255.-- aus zugehen. 5.2
Die Beschwerdeführerin reiste im November 2001 in die Schweiz ein und war zu 100 % im Haushalt tätig ( Urk. 11/2
Ziff. 5.6). Ab Mai 2010 ar beitete sie zu 60 %
als Reinigungsangestellte, bis sie im November 2011 ihre Erwerbstätigkeit wegen dem Tod ihres Ehemannes aufgab ( Urk. 11/9
Ziff. 2.10 ). Hinsichtlich ihrer wirt schaftlich en Situation ist bekannt, dass
ihr Mann, der im November 2011 ver starb, temporär als Elektriker arbeitete und die Familie schon damals vom So zial a mt unterstützt wurde ( Urk. 11/21 S. 11). Offensichtlich war damit die finan zielle Situation der Familie mit fünf Kinder n , wobei die mittlere
Toch ter erst kürzlich in die Schweiz gekommen sei ( Urk. 11/21 S. 11) , seit jeher eher be scheiden, weshalb nicht erst mit dem Tod des Ehemannes ein finanzieller Eng pass eintrat. Vielmehr wäre es bereits kurz nach der Einreise im Jahr 2001 , als d as jüngste Kind das 14 Altersjahr vollendet hatte und die anderen Ju gend lichen sich im Alter von 16 und 25 Jahren befanden, aufgrund der finanzi ellen Situa tion der sieben köpfigen Familie naheliegend und angesichts der nunmehr immer geringer werdenden Betreuungsaufgaben zumutbar gewesen, dass die Beschwer deführerin schon damals eine Erwerbstätigkeit aufnahm . Spätestens aber im Jahr 2003, als das jüngste Kind das 1 6. Altersjahr vollendet hatte, hätte sie vollzeit lich arbeiten können, um die finanzielle Situation der Familie aufzubessern. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb sie ohne Gesundheitsschaden in den früheren Jahren zwar nicht, nun aber nach Eintritt des Gesundheitsschadens vollzeitlich arbeiten würde, wie sie geltend machte ( Urk. 11/ 22 und Urk. 1 S. 8 ) . Zu dem
gab sie anlässlich der Haushaltsabklärung vom 1 7. Juli 2012 an, aus fi nan ziellen Gründen weiterhin im Teilzeitpensum arbeiten zu müssen ( Urk. 11/24 Ziff. 2 .5 ) .
Damit ist
mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwer de führerin im Gesundheitsfall weiterhin in einem Pensum von maxi mal 60 % tätig wäre , weshalb
zur Bemessung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode An wendung findet . 5.3
Gemäss dem Abklärungsbericht vom 7. August 2012 beläuft sich die Einschrän kung im Haushalt insgesamt auf 4.7 % ( Urk. 11/24). Der entsprechende Bericht wurde von einer Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse abgefasst und die Abklärung fand mit der Beschwerdeführerin statt. Der Bericht berücksichtigt die medizinischen Beeinträchtigungen, ist detailliert und in sich schlüssig. Die Gewichtung der einzelnen anfallenden Bereiche im Haus halt ist nachvollziehbar und angemessen, die entsprechenden Einschränkungen sind einlässlich begründet. Offenkundige Fehleinschätzungen sind nicht ersicht lich.
Des Weiteren wird darin berücksichtigt, dass eine versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit beitragen muss (z.B. zweckmässige Arbeitsweise, An schaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen). Unterbleiben solche Vorkehrungen zur Schadenminderung, so wird die daraus resultierende Leis tungseinbusse im hauswirtschaftlichen Bereich bei der Invaliditätsbemes sung nicht berücksichtigt. Kann eine versicherte Person wegen ihrer Behinde rung ge wisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeit aufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und im übli chen Um fang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehrauf wand ist für die Invaliditätsberechnung nur relevant, wenn die Versi cherte wäh rend einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe an gewiesen ist (ZAK 1984 S. 135).
Vorliegend liegt die im Haushaltsbericht festgehaltene Mithilfe der Familien an gehörigen
- so in den Bereichen Ernährung ( Urk. 11/24 Ziff. 6.2), Wohnungs pflege ( Ziff. 6.3), Einkauf und Besorgungen ( Ziff. 6.4), Wäsche sowie Kleider pflege ( Ziff. 6.5) - im Rahmen der zumutbaren Schadenminderungspflicht. Die Abklärung vor Ort lässt sich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht beanstan den .
Insofern erübrigt sich der Beizug eines neuen Haushaltsberichts und es ist von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 4.7 % auszugehen. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 6. 6.1
Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer be ruflicher Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr schein lichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Ge sundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Be stimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teue rung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S.
101 E.
3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 S. 3c). Für die Vor nahme
des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des potentiellen Rentenbeginns
abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Da vorliegend das zuletzt erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin nicht eruiert werden kann, jedoch a ufgrund ihrer beruflichen Laufbahn in der Schweiz es als überwiegend wahrscheinlich
erscheint , dass sie auch im Gesund heitsfall wieder eine Anstellung als Hilfsarbeiterin im 60 % - Pensum gesucht hätte , ist
ei n Abstellen auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausge gebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) gerechtfertigt .
Dabei ist vom Zen tralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszu gehen (BGE 126 V 76 E. 3b/ bb ).
Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 2‘535.-- im Jahre 2010 bei einem Pensum von 60 %
(4 ‘ 225.-- x 0.6; LSE 2010 S.
26, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4), der betriebsüblichen Arbeits zeit von 41. 7 Stunden (2‘535. -- : 40 x 41.6; vgl. Die Vo l ksw irtschaft 12-20 13 S. 9 0 , Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 ( In dexstand 2 579 [ 2010 ] auf 2630
[ 2012 ] ; vgl. Die Volksw irtschaft 12-2013 S. 91, Ta belle B 10.3 ) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 32‘ 340 . -- . Das von der Be schwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen erweist sich damit als kor rekt. 6.2
Auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens darf rechtsprechungsgemäss auf die Ergebnisse der standardisierten monatlichen Bruttolöhne gemäss der LSE zurückgegriffen werden (vgl. BGE 126 V 76 f. E . 3b/ bb mit Hinweisen).
Trotz ihren körperlichen Einschränkungen ist der Beschwerdeführerin aus ärztli cher Sicht eine Anstellung für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne relevante statische Belastungen (vor allem von Schultern und Nacken) zu 100 % zumutbar. Es ist somit von dem oben ermittelte n Einkommen von Fr. 32‘ 340 . -- auszugehen. 6.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stim mun g der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens ab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.4
Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen und diesfalls auf Gegebenheiten abstellen, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender er scheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grund sätzlich nur bei einer Ermessenüberschreitung angezeigt (BGE 137 V 71 E. 5.1). 6.5
Da der Beschwerdeführerin nur noch Tätigkeiten gemäss erwähntem Belas tung s profil zumutbar sind, ist sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit ge sund heitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachtei ligt, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. D ie von der Beschwerdegegnerin vor genommene Herabsetzung des statistischen Lohnes um 5 %
erscheint als etwas knapp, stellt aber keine Ermessungsüberschreitung dar. Dies unter anderem auch
deshalb, weil teilzeitlich tätige Frauen statisch gesehen eher höhere Löhne erzie len (LSE 2006 S. 16 Tabelle T2). Dies führt vorliegend zu einem Invaliden ein kommen von Fr. 30‘ 723 . -- . Das von Beschwerdegegnerin ermittelt e Invaliden ein kommen erweist sich ebenfalls als korrekt. 6. 6
Aus dem Vergleich der beiden Einkommen ( Valideneinkommen : Fr. 32‘ 340 . -- ; In valideneinkomm en : Fr. 30‘ 723 . -- ) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1‘6 17 . -- . Demzufolge beträgt die Einschränkung im Tätigkeitsbereich 5 %
(1‘61 7 . -- x 100 / 32‘340 . -- ) und ergibt einen Teilinvaliditätsgrad von 3 % (5 x 0.6 ) im Erwerbsbereich. 6. 7
Bei einem nicht erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 1.88 % und einem er werbsbezogenen von 3 % resultiert damit ein den Anspruch auf eine Invali den rente ausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 5 % . Die angefochtene Ver fü gung vom 1 4. Dezember 2012 erweist sich als korrekt, weshalb die Be schwer de abzuweisen ist. 6.8
Anzufügen bleibt, dass selbst bei Abstellen auf die Einschätzung von Dr. C.___ kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte: Ausgehend von einer Rest arbeitsfähigkeit von 30 % und unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 5 % ergäbe sich im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 52.5 % ( 100 . /. 100 : 60 x 28.5), womit gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 31.5 % resultierte. Unter Berücksichtigung des Teilinvaliditätsgrades in Haus haltbereich von 1.88 % ergäbe sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 33.3 %, welcher ebenfalls unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegt. 7. 7. 1
Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt, so dass das der Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
zu be willigen ist ( Urk. 1 S. 2, vergleiche dazu auch Urk. 8 und Urk. 9/1-7). 7. 2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 0 0.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, in folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtsvertreter in de r Be schwerdeführer in , Rechtsanw ä lt in
Maria-Luisa Fuentes, Zürich , aus der Ge richtskasse zu entschädigen. 7.4
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehen den Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem So zialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltli chen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz ge währt. 7.5
Der von Rechtsanwä lt in
Fuentes mit Eingabe vom 2 5. Februar 2014 geltend ge machte Aufwand von 16.15 Stunden und Fr. 121.-- Barauslagen ( Urk. 15/2 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses nicht an ge messen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie
die Be schwerdeführer in schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. So dann entspricht die Beschwerdeschrift in weiten Teilen der Stellung nahme / Einsprache vom 2 2. Oktober 2012 ( Urk. 11/35) . Namentlich er scheint ein Auf wand von neuneinhalb Stunden für die Beschwerdeschrift als überhöht.
Angesichts der zu studierenden gut 38 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa elfseitigen Rechtsschrift , den Aufwendungen im Zusammen hang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechts anw äl t in
Fuentes bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7.6
D i e Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :
In Gutheissung des Gesuches vom 1. Februar 2013 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, Zü rich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, Zürich, wird mit Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder