Sachverhalt
1. X.___,
geboren 1954, ist seit Januar 2008 als Raum pflege rin im Stundenlohn tätig (Nebenbeschäftigung, Urk. 8/16 Ziff. 2.1). Zudem nahm sie
im März 2009 eine Tätigkeit als Küchenhilfe au f
(Hauptbe schäftigung im Stundenlohn, Urk. 8/12 Ziff. 2.1). Unter Hinweis auf einen anlässlich eines Unfalls vom
9. September 2009 erlittenen Rückenschaden, mel dete sie sich am 5. Februar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/2 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.5) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV Stelle, zog daraufhin die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/8) bei, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/13), Arbeit geberberichte (Urk. 8/12, Urk. 8/16) sowie diverse Arztbericht e (Urk. 8/10/5-6, Urk. 8/11/1- 6, Urk. 8/22/1-9) ein. Am 23. November 2010 führte sie eine Haushaltsabklärung vor Ort durch (Haushaltsabklärungsbericht vom 13. Dezember 2010, Urk. 8/20) und liess die Versicherte
vom 1 2. bis 16.
Sep tember 2011 durch die Gutachter des Y.___ untersuchen (Expertise vom 8.
November 2011, Urk. 8/26/2-34). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk.
8/32, Urk. 8/38) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17.
Dezember 2012 (Urk.
2) ab. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 31. Januar 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Dezember 2012 aufzu heben und ihr eine IV-Rente auszurichten (Ziff. 1). Eventualiter sei die IV Stelle zu verpflichten, berufliche Massnahmen zu gewähren (Ziff. 2). Eventuell seien weitere fachärztliche Expertisen zur Arbeits- und Erwerbs fähigkeit einzuholen (Ziff. 3). In der Beschwerdeantwort vom 11. März 2013 (Urk.
7) stellte die IV Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 13. März 2013 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Soweit die Beschwerdeführerin beantragte, es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 Ziff. 2), ist festzuhalten, dass d ie vorliegend angefochtene Verfügung vom 17 . Dezember 2012 (Urk. 2) einzig den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung betrifft . Über de n
Anspruch auf berufliche Mass nahmen hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht befunden. Damit ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesge richts vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben be reich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzu nehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teil erwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grund sätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27 bis
Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e
contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesund heitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis
Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzu stehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das
vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts be messungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypo thetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo the tischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebens erfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteil e
des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8.
November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.8
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.9
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Um fang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 23 6/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellt e sich in ihrer Verfügung vom 1 7. Dezember 2012 (Urk.
2) auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheits schaden weiterhin ihren Tätigkeiten als Küchenhilfe (50 %) und Reinigungsan gestellte (20 %) nachgehen. Sie errechnete einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 12 % (gemischte Methode: Qualifikation 70 % Erwerbsbereich und 30 % Haus haltsbereich), stützte sich in medizinischer Hinsicht
im Wesentlichen auf das Gutachten des Y.___ vom 8. November 2011 (Urk.
8/26/2 34) und ging von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit
von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 3 1. Januar 2013 (Urk .
1) hauptsächlich vor, dass zur Beurteilung ihres Gesundheitszustandes auf die Schilderung ihres Arztes,
Dr. med. Z.___,
Spezialarzt FMH für Innere Medi zin, abzustellen sei. Eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % könne daher nicht angenommen werden
(S. 5). Zudem sei die
Einschränkung im Haushalt höher als 15 %, da die Hilfe der Familienmitglieder nicht so weit gehen dürfe, dass diese ihre eigenen Bedürfnisse übermässig einschränken müss t en (S. 8 f.). 3. 3.1
Vom 2 2. März bis 2 0. April 2010 befand sich die Beschwerdeführerin in der A.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation.
Im entsprechenden Austrittsbericht vom 8. Juni 2010 (Urk. 8/22/12-16) zuhan den des Hausarztes,
Dr . Z.___, nannten die behandelnden Klinikärzte folgende Diagnosen (S. 1) : - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD 10 F43.22) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose 1987 - Status nach p erkutane r transluminale r
K oronar a ngioplastie (PTCA) per Stenting proximaler RIVA bei 95%iger Stenose der koronaren 1 Gefässerkrankung, Erstdiagnose Februar 2006 - Substituierte Hyperthyreose bei Thyreoiditis Hashimoto - Therapierefraktäres lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L4 rechts (ope riert im September 2009) mit/bei - Status nach in t ralaminärer Diskushernie L4/5 rechts mit Wurzelkom pression - anhaltendes Schmerzsyndrom und Quadrizepsschwäche rechts - Arterielle Hypertonie - Chronisch venöse Insuffizienz Grad II beidseits - Übergewicht - Dyshidrosis lamellosa sicca palmar beidseids, Erstdiagnose 2004, zur Zeit Reaktivierung
Die Fachärzte führten aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin infolge des Unfalls am Arbeitsplatz mit ge folg t er Rückenoperation mit anhaltenden Schmer zen im Nacken- und Hinterkopfbereich und einer Störung im rechten Bein eine leichte depressive Symptomatik entwickelt habe (S. 3) . Betreffend die Arbeitsfähigkeit führten sie aus, dass eine Neueinschätzung hinsichtlich einer allfälligen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit ab dem 1 0. Mai 2010 empfohlen werde (S. 5) . 3.2
Dr . Z.___ nannte im Bericht vom 2. Februar 2011 (Urk. 8/22/5-9) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 1) : - Mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressi ven Störung - Chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Sympto men - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - intermittierender Reizkomponente L4 rechts - Status nach in t ralaminärer Diskushernie L4/5 rechts mit Wurzelkom pression - Status nach Foraminotomie und Sequestrektomie rechts 3 0. Sep tember 2009 - aktuell: kein Nachweis einer axonalen Denervierung - Schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links seit Oktober 2010 - klinisch retraktile Kapsulitis und Tendinopathie der Bizepssehne links - MRI zusätzliche SLAP-Läsion - Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 1987) - Koronare Eingefäss Erkrankung (Erstdiagnose 2006)
Dr. Z.___ berichtete, dass er die Beschwerdeführerin seit Oktober 2009 be handle. Der hausärztlichen Betreuung sei eine Schmerzsymptomatik lum bo gluteal rechts vorausgegangen . Bei der postoperativen Behandlungsüber nahme seien anhaltende Schmerzen rechts mit Ausstrahlungen ins rechte Bein im Mittelpunkt ge standen . Trotz schmerzdistanzierender Behandlung habe aber keine Befundbesserung erzielt werden können. Zudem habe die Beschwerde führerin zunehmend psychisch dekompensiert, wobei sie eine ambulante psy chiatrische Behandlung aus sprachlichen Gründen abgelehnt habe (S. 2) . Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leidensange passte Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht sei ihr aufgrund der Schmerzstö rung und der depressiven Störung in leidensangepasster Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit zwischen 30 % und 50 % zumutbar. Ihr rigides körperbezogene s Krankheitskonzept und insbesondere die ungünstigen psychosozialen Kon textfaktoren liessen die Erfolgschancen einer psychischen Verbesserung als deutlich limitiert erscheinen. In angestammter Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 und S. 5) . 3.3
Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich eines stationären Aufenthaltes in der Zeit vom 1 2. bis 1 6. September 2011 durch die Dres. med. B.___, Facharzt Innere Medizin, C.___, Facharzt orthopädische Chirurgie, und D.___, Fach arzt Psychiatrie, im Y.___ interdisziplinär begutachtet.
In der entsprechenden Expertise vom 8. November 2011 (Urk. 8/26/2-34) nann ten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29) : - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit - Status nach rechtsseitiger Foraminotomie und Sequestrektomie 2009 - residuellem Schmerzsyndrom, neurologisch ohne axonale Dener vierung - Chronisches Schmerzsyndrom mit der linken Schulter mit Verdacht auf retraktile Kapsulitis und Tendinopathie der langen Bizepssehne bei intak ter Rotatorenmanschette - Leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom
Den Diagnosen eines Diabetes mellitus, einer c o r o n are n 1-Asterkrankung mit Status nach Stent-Einlage 2006 sowie eine s beidseitigen Handekzem massen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (S. 29) .
Die Gutachter führten aus, dass Beschwerden im Bewegungsapparat im Vordergrund stünden . Es seien dies ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Diskushernieoperation und eine Schulterpathologie (links). Darüber hinaus bestehe eine leichte depres sive Episode, ohne somatisches Syndrom, was zu einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung habe anlässlich der psychiatrischen Exploration nicht diagnostiziert werden können (S. 30) .
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit führten sie aus, der Beschwerdeführerin
sei ihre angestammte Arbeit als Küchenhilfe nicht mehr zuzumuten, weil es sich dabei um eine intermittierend schwere Tätigkeit handle . Die Ausübung einer solche n Arbeit sei aufgrund der somatischen Erkrankung eingeschränkt und Überkopfarbeiten seien ihr aufgrund der Schulterpathologie nicht möglich. In psychiatrischer Hinsicht bestehe zudem eine Verminderung des Rendements in jeder Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin wäre aber in der Lage, eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit zu verrichten, wobei ihr Arbeiten mit Heben von Lasten von mehr als fünf Kilogramm und solchen, die mit häufigem Bücken einhergehen, nicht zumutbar seien . Aufgrund des rezidi vierenden Handekzems sei sie zudem nicht in der Lage, Arbeiten auszuführen, bei welchen sie häufig en Hautkontakt mit aggressiven Substanzen habe . Weiter bestehe aufgrund der psychiatrischen und orthopädischen Erkrankungen eine Verminderung des Rendements in allen Verweistätigkeiten. Insgesamt betrage seit Anfang 2010, mithin drei Monate nach der Rückenoperation die Arbeitsfä higkeit in anderweitigen Tätigkeiten 70 %. Die Gutachter hielten weiter fest, dass eine Psychotherapie sowie eine Aufdosierung der bestehenden psycho pharmakalogischen Therapie sinnvoll seien. So könnten sich die psychische Symptomatik und die Arbeitsfähigkeit leicht verbessern (S.
3 0 f.). 3.5
Am 2 3. November 2010 wurde bei der Besch werdeführerin eine Haushaltsabklä rung vor Ort durchgeführt . Mit Bericht vom 1 3. Dezember 2010 (Urk. 8/20) führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem jüngsten Sohn (Jahrgang 1987) und ihrem Ehemann zusammen. Die Frage betreffend die Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit sei ausführlich besprochen worden. Diesbezüglich habe di e Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin im bisherigen Pensum arbeiten würde (50 % als Küchenhilfe und 20 % als Reinigungsangestellte). Die Abklärungsperson qualifi zierte sie daher als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt tätig (Ziff. 2.5).
Die Abklärungsperson befand, die Haushaltsführung sei der Beschwerdeführerin unter teil weiser Mithilfe des Ehemanns zuzumuten . Ihm wie auch dem Sohn sei eine vermehrte Mithilfe im Haushalt zumutbar, wobei die gründliche Reinigung am Samstag durch den Ehemann bei der Einschränkung angerechnet werden könne (S. 5). Gleich verhalte es sich mit den Fensterreinigungen. Weiter sei es dem Ehemann zumutba r, die Beschwerdeführerin bei m wöchentlichen Grossein kauf zu begleiten. Hinsichtlich des Bereichs Wäsche und Kleiderpflege führte die Abklärungsperson aus, dass dem Ehemann ebenfalls der Wäschetransport während den Wintermonaten zuzumuten sei und der Sohn seine Hemden auch selber bügeln könne. Dies müsste er auch in einem eigene n Haushalt tun (S. 6). Weiter hielt sie fest, dass Arbeiten im Haushalt, welche die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt nicht mehr verrichten könne, durch den Ehemann oder den Sohn erledigt würden und errechnete einen Invaliditätsgrad von 15 % bezie hungsweise gewichtet von 4.5 % (S. 7).
4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass das Y.___ -Gutachten vom 8. November 2011 den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Das Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Vorakten. Es ist sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich damit auseinander. So wird darin nach vollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführerin die ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe insbesondere aufgrund ihrer somatischen Erkrankungen nicht mehr zumutbar ist. Bei leichten und mittelschweren Tätigkeit en (ohne Heben über fünf Kilogramm, ohne häufiges Bücken, ohne Überkopfarbeiten, ohne Kontakt mit aggressiven Substanzen) beträgt die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht seit Angangs 2010 70 %, wobei aus psychiatrischer Sicht die Leistungsfähigkeit infolge adäquater Therapie noch erhöht werden kann. Diese Schlusssfolgerungen sind nachvollziehbar und schlüssig. 4. 2
Dr . Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % und aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Schmerzstörung und der depressiven Störung (mittelgradige depressive Epi sode)
eine solche zwischen 30 % und 50 %. Zudem beurteilte er aufgrund von ungünstigen psychosozialen Kontextfaktoren die Erfolgschancen einer psychi schen Verbesserung als deutlich limitiert (vgl. E. 3.2 hievor). Soweit der behan delnde Hausarzt, Dr. Z.___, psychiatrische Diagnosen stellt, bewertet und die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt, verlässt er sein Fachgebiet der Innere n Medizin, was die Beweiskraft seiner Einschätzung vermindert. Gleich verhält es sich mit der Beurteilung der rheumatischen Situation. Zudem ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra gen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. a/cc S. 353 mit Hinweisen). Die Beurteilung von Dr. Z.___ ist daher nicht geeignet, das Gutachten in Zweifel zu ziehen.
4. 3
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf die überzeugenden gut achterlichen Einschätzungen abzustellen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit zu 70 % arbeitsfä hig ist. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 Ziff.
3) beantragt wurde, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). 5. 5.1
Unbestritten und aufgrund der Akten ohne weiteres zutreffend ist die Qualifika tion der Beschwerdeführerin als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30
% im Haushalt tätig, weshalb zur Bemessung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode Anwendung findet . 5.2
Gemäss dem Abklärungsbericht vom 1 3. Dezember 2010 (Urk. 8/20) beläuft sich die Einschränkung im Haushalt insgesamt auf 15 %. Der entsprechende Bericht wurde von einer Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält-nisse abgefasst und die Abklärung fand im Beisein der Beschwerdeführerin statt. Der Bericht berücksichtigt die medizinischen Beeinträchtigungen, ist detailliert und in sich schlüssig. Die Gewichtung der einzelnen anfallenden Bereiche im Haus-halt ist nachvollziehbar und angemessen, die entsprechenden Einschränkungen sind einlässlich begründet. Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich.
Des Weiteren wird darin berücksichtigt, dass eine versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesse-rung der Arbeitsfähigkeit beitragen muss (z.B. zweckmässige Arbeitsweise, An-schaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen). Unterbleiben solche Vorkehrungen zur Schadenminderung, so wird die daraus resultierende Leistungseinbusse im hauswirtschaftlichen Bereich bei der Invaliditätsbemes sung nicht berücksichtigt. Kann eine versicherte Person wegen ihrer Behinde rung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeit aufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und im üblichen Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsberechnung nur relevant, wenn die Versi cherte während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesen tlichem Masse auf Fremdhilfe an gewiesen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht I 467/03 vom 1 7. November 2003 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Vorliegend liegt die im Haushaltsbericht festgehaltene Mithilfe der Familien ange hörigen - so in den Bereichen Haushaltsführung (Urk. 8/20 Ziff. 6.1), Ernährung (Ziff. 6.2), Wohnungspflege (Ziff. 6.3), Einkauf und Besor gungen (Ziff. 6.4), Wäsche und Kleiderpflege (Ziff. 6.5) sowie Verschiedenes (Ziff. 6.7) - im Rahmen der zumutbaren Schadenminderungspflicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 f.) lässt sich die Abklärung vor Ort unter dies em Gesichtspunkt nicht beanstan den. Damit ist von einer Ein schränkung im Haushaltsbereich von 15 % auszugehen, was gewichtet einen Teilinvalidi täts grad von 4,5 % ergibt.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 6. 6.1
V orliegend stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkom mens auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab, da die Beschwerdeführerin bislang an zwei Stellen zu unterschiedlichen Löhnen beschäftigt gewesen war (Urk. 2 S. 2).
Dabei ging sie vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) für einfache und repetitive Tätigkeiten aus (vgl. BGE 126 V 76 E. 3b/bb) . Dies ist nicht zu beanstanden und wurde beschwerdeweise nicht bestritten .
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 37‘ 315.6 0 ist angesichts der dokumentierten Löhne (Urk. 8/12 und Urk. 8/16) sowie den Einträgen gemäss dem individuellen Konto auszug (Urk. 8/13) aus Sicht der Beschwerde führerin nicht zu beanstanden . 6.2
Rechtsprechungsgemäss stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invali deneinkommens auf die Ergebnisse der standardisierten monatlichen Brutto löhne gemäss der LSE ab (vgl. BGE 126 V 76 f. E. 3b/bb mit Hinweisen). Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % ist damit von dem oben ermittelten Einkommen von Fr. 37‘315.60 auszugehen. 6.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.4
Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen und muss diesfalls Gegebenhei ten darlegen, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grund sätzlich nur bei Unangemessenheit angezeigt (BGE 137 V 71 E. 5.1).
Der Beschwerdeführerin sind nur noch Tätigkeiten gemäss erwähntem Belastungs profil zumutbar, was sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachtei ligt und sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Andererseits ist zu beachten, dass teilzeitlich tätige Frauen statistisch gesehen eher höhere Löhne erzielen (LSE 2006 S. 16 Tabelle T2*) . Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Herabsetzung des statistischen Lohnes um 10 % ist s achgerecht und stellt kei ne n Ermessungs missbrauch dar. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 33‘584.05 erweist sich damit ebenfalls als korrekt .
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist somit nicht zu beanstanden, weshalb im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 10 % beziehungsweise gewichtet von 7 % resultiert . 6.5
Bei einem nicht erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 4.5 % und einem erwerbs bezogenen von 7 %
ergibt sich ein den Anspruch auf eine Invaliden rente ausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 12 % . Die ange fochtene Verfügung vom 1 7. Dezember 2012 erweist sind als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.
700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Zeljko Vuksanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___,
geboren 1954, ist seit Januar 2008 als Raum pflege rin im Stundenlohn tätig (Nebenbeschäftigung, Urk. 8/16 Ziff. 2.1). Zudem nahm sie
im März 2009 eine Tätigkeit als Küchenhilfe au f
(Hauptbe schäftigung im Stundenlohn, Urk. 8/12 Ziff. 2.1). Unter Hinweis auf einen anlässlich eines Unfalls vom
9. September 2009 erlittenen Rückenschaden, mel dete sie sich am 5. Februar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/2 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.5) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV Stelle, zog daraufhin die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/8) bei, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/13), Arbeit geberberichte (Urk. 8/12, Urk. 8/16) sowie diverse Arztbericht e (Urk. 8/10/5-6, Urk. 8/11/1-
E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Soweit die Beschwerdeführerin beantragte, es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 Ziff. 2), ist festzuhalten, dass d ie vorliegend angefochtene Verfügung vom 17 . Dezember 2012 (Urk. 2) einzig den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung betrifft . Über de n
Anspruch auf berufliche Mass nahmen hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht befunden. Damit ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesge richts vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben be reich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzu nehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teil erwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grund sätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27 bis
Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e
contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesund heitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis
Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzu stehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das
vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts be messungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypo thetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo the tischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebens erfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteil e
des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8.
November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.6 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.8 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 1.9 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
E. 6 , Urk. 8/22/1-9) ein. Am 23. November 2010 führte sie eine Haushaltsabklärung vor Ort durch (Haushaltsabklärungsbericht vom 13. Dezember 2010, Urk. 8/20) und liess die Versicherte
vom 1 2. bis 16.
Sep tember 2011 durch die Gutachter des Y.___ untersuchen (Expertise vom 8.
November 2011, Urk. 8/26/2-34). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk.
8/32, Urk. 8/38) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17.
Dezember 2012 (Urk.
2) ab. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 31. Januar 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Dezember 2012 aufzu heben und ihr eine IV-Rente auszurichten (Ziff. 1). Eventualiter sei die IV Stelle zu verpflichten, berufliche Massnahmen zu gewähren (Ziff. 2). Eventuell seien weitere fachärztliche Expertisen zur Arbeits- und Erwerbs fähigkeit einzuholen (Ziff. 3). In der Beschwerdeantwort vom 11. März 2013 (Urk.
7) stellte die IV Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 13. März 2013 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6.1 V orliegend stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkom mens auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab, da die Beschwerdeführerin bislang an zwei Stellen zu unterschiedlichen Löhnen beschäftigt gewesen war (Urk. 2 S. 2).
Dabei ging sie vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) für einfache und repetitive Tätigkeiten aus (vgl. BGE 126 V 76 E. 3b/bb) . Dies ist nicht zu beanstanden und wurde beschwerdeweise nicht bestritten .
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 37‘ 315.6 0 ist angesichts der dokumentierten Löhne (Urk. 8/12 und Urk. 8/16) sowie den Einträgen gemäss dem individuellen Konto auszug (Urk. 8/13) aus Sicht der Beschwerde führerin nicht zu beanstanden .
E. 6.2 Rechtsprechungsgemäss stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invali deneinkommens auf die Ergebnisse der standardisierten monatlichen Brutto löhne gemäss der LSE ab (vgl. BGE 126 V 76 f. E. 3b/bb mit Hinweisen). Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % ist damit von dem oben ermittelten Einkommen von Fr. 37‘315.60 auszugehen.
E. 6.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
E. 6.4 Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen und muss diesfalls Gegebenhei ten darlegen, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grund sätzlich nur bei Unangemessenheit angezeigt (BGE 137 V 71 E. 5.1).
Der Beschwerdeführerin sind nur noch Tätigkeiten gemäss erwähntem Belastungs profil zumutbar, was sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachtei ligt und sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Andererseits ist zu beachten, dass teilzeitlich tätige Frauen statistisch gesehen eher höhere Löhne erzielen (LSE 2006 S. 16 Tabelle T2*) . Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Herabsetzung des statistischen Lohnes um 10 % ist s achgerecht und stellt kei ne n Ermessungs missbrauch dar. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 33‘584.05 erweist sich damit ebenfalls als korrekt .
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist somit nicht zu beanstanden, weshalb im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 10 % beziehungsweise gewichtet von 7 % resultiert .
E. 6.5 Bei einem nicht erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 4.5 % und einem erwerbs bezogenen von 7 %
ergibt sich ein den Anspruch auf eine Invaliden rente ausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 12 % . Die ange fochtene Verfügung vom 1 7. Dezember 2012 erweist sind als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.
700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Zeljko Vuksanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 F43.22) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose 1987 - Status nach p erkutane r transluminale r
K oronar a ngioplastie (PTCA) per Stenting proximaler RIVA bei 95%iger Stenose der koronaren 1 Gefässerkrankung, Erstdiagnose Februar 2006 - Substituierte Hyperthyreose bei Thyreoiditis Hashimoto - Therapierefraktäres lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L4 rechts (ope riert im September 2009) mit/bei - Status nach in t ralaminärer Diskushernie L4/5 rechts mit Wurzelkom pression - anhaltendes Schmerzsyndrom und Quadrizepsschwäche rechts - Arterielle Hypertonie - Chronisch venöse Insuffizienz Grad II beidseits - Übergewicht - Dyshidrosis lamellosa sicca palmar beidseids, Erstdiagnose 2004, zur Zeit Reaktivierung
Die Fachärzte führten aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin infolge des Unfalls am Arbeitsplatz mit ge folg t er Rückenoperation mit anhaltenden Schmer zen im Nacken- und Hinterkopfbereich und einer Störung im rechten Bein eine leichte depressive Symptomatik entwickelt habe (S. 3) . Betreffend die Arbeitsfähigkeit führten sie aus, dass eine Neueinschätzung hinsichtlich einer allfälligen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit ab dem 1 0. Mai 2010 empfohlen werde (S. 5) . 3.2
Dr . Z.___ nannte im Bericht vom 2. Februar 2011 (Urk. 8/22/5-9) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 1) : - Mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressi ven Störung - Chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Sympto men - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - intermittierender Reizkomponente L4 rechts - Status nach in t ralaminärer Diskushernie L4/5 rechts mit Wurzelkom pression - Status nach Foraminotomie und Sequestrektomie rechts 3 0. Sep tember 2009 - aktuell: kein Nachweis einer axonalen Denervierung - Schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links seit Oktober 2010 - klinisch retraktile Kapsulitis und Tendinopathie der Bizepssehne links - MRI zusätzliche SLAP-Läsion - Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 1987) - Koronare Eingefäss Erkrankung (Erstdiagnose 2006)
Dr. Z.___ berichtete, dass er die Beschwerdeführerin seit Oktober 2009 be handle. Der hausärztlichen Betreuung sei eine Schmerzsymptomatik lum bo gluteal rechts vorausgegangen . Bei der postoperativen Behandlungsüber nahme seien anhaltende Schmerzen rechts mit Ausstrahlungen ins rechte Bein im Mittelpunkt ge standen . Trotz schmerzdistanzierender Behandlung habe aber keine Befundbesserung erzielt werden können. Zudem habe die Beschwerde führerin zunehmend psychisch dekompensiert, wobei sie eine ambulante psy chiatrische Behandlung aus sprachlichen Gründen abgelehnt habe (S. 2) . Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leidensange passte Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht sei ihr aufgrund der Schmerzstö rung und der depressiven Störung in leidensangepasster Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit zwischen 30 % und 50 % zumutbar. Ihr rigides körperbezogene s Krankheitskonzept und insbesondere die ungünstigen psychosozialen Kon textfaktoren liessen die Erfolgschancen einer psychischen Verbesserung als deutlich limitiert erscheinen. In angestammter Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 und S. 5) . 3.3
Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich eines stationären Aufenthaltes in der Zeit vom 1 2. bis 1 6. September 2011 durch die Dres. med. B.___, Facharzt Innere Medizin, C.___, Facharzt orthopädische Chirurgie, und D.___, Fach arzt Psychiatrie, im Y.___ interdisziplinär begutachtet.
In der entsprechenden Expertise vom 8. November 2011 (Urk. 8/26/2-34) nann ten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29) : - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit - Status nach rechtsseitiger Foraminotomie und Sequestrektomie 2009 - residuellem Schmerzsyndrom, neurologisch ohne axonale Dener vierung - Chronisches Schmerzsyndrom mit der linken Schulter mit Verdacht auf retraktile Kapsulitis und Tendinopathie der langen Bizepssehne bei intak ter Rotatorenmanschette - Leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom
Den Diagnosen eines Diabetes mellitus, einer c o r o n are n 1-Asterkrankung mit Status nach Stent-Einlage 2006 sowie eine s beidseitigen Handekzem massen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (S. 29) .
Die Gutachter führten aus, dass Beschwerden im Bewegungsapparat im Vordergrund stünden . Es seien dies ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Diskushernieoperation und eine Schulterpathologie (links). Darüber hinaus bestehe eine leichte depres sive Episode, ohne somatisches Syndrom, was zu einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung habe anlässlich der psychiatrischen Exploration nicht diagnostiziert werden können (S. 30) .
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit führten sie aus, der Beschwerdeführerin
sei ihre angestammte Arbeit als Küchenhilfe nicht mehr zuzumuten, weil es sich dabei um eine intermittierend schwere Tätigkeit handle . Die Ausübung einer solche n Arbeit sei aufgrund der somatischen Erkrankung eingeschränkt und Überkopfarbeiten seien ihr aufgrund der Schulterpathologie nicht möglich. In psychiatrischer Hinsicht bestehe zudem eine Verminderung des Rendements in jeder Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin wäre aber in der Lage, eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit zu verrichten, wobei ihr Arbeiten mit Heben von Lasten von mehr als fünf Kilogramm und solchen, die mit häufigem Bücken einhergehen, nicht zumutbar seien . Aufgrund des rezidi vierenden Handekzems sei sie zudem nicht in der Lage, Arbeiten auszuführen, bei welchen sie häufig en Hautkontakt mit aggressiven Substanzen habe . Weiter bestehe aufgrund der psychiatrischen und orthopädischen Erkrankungen eine Verminderung des Rendements in allen Verweistätigkeiten. Insgesamt betrage seit Anfang 2010, mithin drei Monate nach der Rückenoperation die Arbeitsfä higkeit in anderweitigen Tätigkeiten 70 %. Die Gutachter hielten weiter fest, dass eine Psychotherapie sowie eine Aufdosierung der bestehenden psycho pharmakalogischen Therapie sinnvoll seien. So könnten sich die psychische Symptomatik und die Arbeitsfähigkeit leicht verbessern (S.
3 0 f.). 3.5
Am 2 3. November 2010 wurde bei der Besch werdeführerin eine Haushaltsabklä rung vor Ort durchgeführt . Mit Bericht vom 1 3. Dezember 2010 (Urk. 8/20) führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem jüngsten Sohn (Jahrgang 1987) und ihrem Ehemann zusammen. Die Frage betreffend die Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit sei ausführlich besprochen worden. Diesbezüglich habe di e Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin im bisherigen Pensum arbeiten würde (50 % als Küchenhilfe und 20 % als Reinigungsangestellte). Die Abklärungsperson qualifi zierte sie daher als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt tätig (Ziff. 2.5).
Die Abklärungsperson befand, die Haushaltsführung sei der Beschwerdeführerin unter teil weiser Mithilfe des Ehemanns zuzumuten . Ihm wie auch dem Sohn sei eine vermehrte Mithilfe im Haushalt zumutbar, wobei die gründliche Reinigung am Samstag durch den Ehemann bei der Einschränkung angerechnet werden könne (S. 5). Gleich verhalte es sich mit den Fensterreinigungen. Weiter sei es dem Ehemann zumutba r, die Beschwerdeführerin bei m wöchentlichen Grossein kauf zu begleiten. Hinsichtlich des Bereichs Wäsche und Kleiderpflege führte die Abklärungsperson aus, dass dem Ehemann ebenfalls der Wäschetransport während den Wintermonaten zuzumuten sei und der Sohn seine Hemden auch selber bügeln könne. Dies müsste er auch in einem eigene n Haushalt tun (S. 6). Weiter hielt sie fest, dass Arbeiten im Haushalt, welche die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt nicht mehr verrichten könne, durch den Ehemann oder den Sohn erledigt würden und errechnete einen Invaliditätsgrad von
E. 15 % auszugehen, was gewichtet einen Teilinvalidi täts grad von 4,5 % ergibt.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00123 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom
30. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Zeljko Vuksanovic SOBELI Sozialrechtsberatung Limmattal Bahnhofstrasse 5, 8953 Dietikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___,
geboren 1954, ist seit Januar 2008 als Raum pflege rin im Stundenlohn tätig (Nebenbeschäftigung, Urk. 8/16 Ziff. 2.1). Zudem nahm sie
im März 2009 eine Tätigkeit als Küchenhilfe au f
(Hauptbe schäftigung im Stundenlohn, Urk. 8/12 Ziff. 2.1). Unter Hinweis auf einen anlässlich eines Unfalls vom
9. September 2009 erlittenen Rückenschaden, mel dete sie sich am 5. Februar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/2 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.5) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV Stelle, zog daraufhin die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/8) bei, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/13), Arbeit geberberichte (Urk. 8/12, Urk. 8/16) sowie diverse Arztbericht e (Urk. 8/10/5-6, Urk. 8/11/1- 6, Urk. 8/22/1-9) ein. Am 23. November 2010 führte sie eine Haushaltsabklärung vor Ort durch (Haushaltsabklärungsbericht vom 13. Dezember 2010, Urk. 8/20) und liess die Versicherte
vom 1 2. bis 16.
Sep tember 2011 durch die Gutachter des Y.___ untersuchen (Expertise vom 8.
November 2011, Urk. 8/26/2-34). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk.
8/32, Urk. 8/38) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17.
Dezember 2012 (Urk.
2) ab. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 31. Januar 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Dezember 2012 aufzu heben und ihr eine IV-Rente auszurichten (Ziff. 1). Eventualiter sei die IV Stelle zu verpflichten, berufliche Massnahmen zu gewähren (Ziff. 2). Eventuell seien weitere fachärztliche Expertisen zur Arbeits- und Erwerbs fähigkeit einzuholen (Ziff. 3). In der Beschwerdeantwort vom 11. März 2013 (Urk.
7) stellte die IV Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 13. März 2013 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Soweit die Beschwerdeführerin beantragte, es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 Ziff. 2), ist festzuhalten, dass d ie vorliegend angefochtene Verfügung vom 17 . Dezember 2012 (Urk. 2) einzig den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung betrifft . Über de n
Anspruch auf berufliche Mass nahmen hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht befunden. Damit ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesge richts vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben be reich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzu nehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teil erwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grund sätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27 bis
Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e
contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesund heitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis
Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzu stehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das
vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts be messungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypo thetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo the tischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebens erfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteil e
des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8.
November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.8
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.9
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Um fang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 23 6/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellt e sich in ihrer Verfügung vom 1 7. Dezember 2012 (Urk.
2) auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheits schaden weiterhin ihren Tätigkeiten als Küchenhilfe (50 %) und Reinigungsan gestellte (20 %) nachgehen. Sie errechnete einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 12 % (gemischte Methode: Qualifikation 70 % Erwerbsbereich und 30 % Haus haltsbereich), stützte sich in medizinischer Hinsicht
im Wesentlichen auf das Gutachten des Y.___ vom 8. November 2011 (Urk.
8/26/2 34) und ging von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit
von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 3 1. Januar 2013 (Urk .
1) hauptsächlich vor, dass zur Beurteilung ihres Gesundheitszustandes auf die Schilderung ihres Arztes,
Dr. med. Z.___,
Spezialarzt FMH für Innere Medi zin, abzustellen sei. Eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % könne daher nicht angenommen werden
(S. 5). Zudem sei die
Einschränkung im Haushalt höher als 15 %, da die Hilfe der Familienmitglieder nicht so weit gehen dürfe, dass diese ihre eigenen Bedürfnisse übermässig einschränken müss t en (S. 8 f.). 3. 3.1
Vom 2 2. März bis 2 0. April 2010 befand sich die Beschwerdeführerin in der A.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation.
Im entsprechenden Austrittsbericht vom 8. Juni 2010 (Urk. 8/22/12-16) zuhan den des Hausarztes,
Dr . Z.___, nannten die behandelnden Klinikärzte folgende Diagnosen (S. 1) : - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD 10 F43.22) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose 1987 - Status nach p erkutane r transluminale r
K oronar a ngioplastie (PTCA) per Stenting proximaler RIVA bei 95%iger Stenose der koronaren 1 Gefässerkrankung, Erstdiagnose Februar 2006 - Substituierte Hyperthyreose bei Thyreoiditis Hashimoto - Therapierefraktäres lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L4 rechts (ope riert im September 2009) mit/bei - Status nach in t ralaminärer Diskushernie L4/5 rechts mit Wurzelkom pression - anhaltendes Schmerzsyndrom und Quadrizepsschwäche rechts - Arterielle Hypertonie - Chronisch venöse Insuffizienz Grad II beidseits - Übergewicht - Dyshidrosis lamellosa sicca palmar beidseids, Erstdiagnose 2004, zur Zeit Reaktivierung
Die Fachärzte führten aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin infolge des Unfalls am Arbeitsplatz mit ge folg t er Rückenoperation mit anhaltenden Schmer zen im Nacken- und Hinterkopfbereich und einer Störung im rechten Bein eine leichte depressive Symptomatik entwickelt habe (S. 3) . Betreffend die Arbeitsfähigkeit führten sie aus, dass eine Neueinschätzung hinsichtlich einer allfälligen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit ab dem 1 0. Mai 2010 empfohlen werde (S. 5) . 3.2
Dr . Z.___ nannte im Bericht vom 2. Februar 2011 (Urk. 8/22/5-9) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 1) : - Mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressi ven Störung - Chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Sympto men - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - intermittierender Reizkomponente L4 rechts - Status nach in t ralaminärer Diskushernie L4/5 rechts mit Wurzelkom pression - Status nach Foraminotomie und Sequestrektomie rechts 3 0. Sep tember 2009 - aktuell: kein Nachweis einer axonalen Denervierung - Schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links seit Oktober 2010 - klinisch retraktile Kapsulitis und Tendinopathie der Bizepssehne links - MRI zusätzliche SLAP-Läsion - Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 1987) - Koronare Eingefäss Erkrankung (Erstdiagnose 2006)
Dr. Z.___ berichtete, dass er die Beschwerdeführerin seit Oktober 2009 be handle. Der hausärztlichen Betreuung sei eine Schmerzsymptomatik lum bo gluteal rechts vorausgegangen . Bei der postoperativen Behandlungsüber nahme seien anhaltende Schmerzen rechts mit Ausstrahlungen ins rechte Bein im Mittelpunkt ge standen . Trotz schmerzdistanzierender Behandlung habe aber keine Befundbesserung erzielt werden können. Zudem habe die Beschwerde führerin zunehmend psychisch dekompensiert, wobei sie eine ambulante psy chiatrische Behandlung aus sprachlichen Gründen abgelehnt habe (S. 2) . Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leidensange passte Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht sei ihr aufgrund der Schmerzstö rung und der depressiven Störung in leidensangepasster Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit zwischen 30 % und 50 % zumutbar. Ihr rigides körperbezogene s Krankheitskonzept und insbesondere die ungünstigen psychosozialen Kon textfaktoren liessen die Erfolgschancen einer psychischen Verbesserung als deutlich limitiert erscheinen. In angestammter Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 und S. 5) . 3.3
Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich eines stationären Aufenthaltes in der Zeit vom 1 2. bis 1 6. September 2011 durch die Dres. med. B.___, Facharzt Innere Medizin, C.___, Facharzt orthopädische Chirurgie, und D.___, Fach arzt Psychiatrie, im Y.___ interdisziplinär begutachtet.
In der entsprechenden Expertise vom 8. November 2011 (Urk. 8/26/2-34) nann ten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29) : - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit - Status nach rechtsseitiger Foraminotomie und Sequestrektomie 2009 - residuellem Schmerzsyndrom, neurologisch ohne axonale Dener vierung - Chronisches Schmerzsyndrom mit der linken Schulter mit Verdacht auf retraktile Kapsulitis und Tendinopathie der langen Bizepssehne bei intak ter Rotatorenmanschette - Leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom
Den Diagnosen eines Diabetes mellitus, einer c o r o n are n 1-Asterkrankung mit Status nach Stent-Einlage 2006 sowie eine s beidseitigen Handekzem massen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (S. 29) .
Die Gutachter führten aus, dass Beschwerden im Bewegungsapparat im Vordergrund stünden . Es seien dies ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Diskushernieoperation und eine Schulterpathologie (links). Darüber hinaus bestehe eine leichte depres sive Episode, ohne somatisches Syndrom, was zu einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung habe anlässlich der psychiatrischen Exploration nicht diagnostiziert werden können (S. 30) .
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit führten sie aus, der Beschwerdeführerin
sei ihre angestammte Arbeit als Küchenhilfe nicht mehr zuzumuten, weil es sich dabei um eine intermittierend schwere Tätigkeit handle . Die Ausübung einer solche n Arbeit sei aufgrund der somatischen Erkrankung eingeschränkt und Überkopfarbeiten seien ihr aufgrund der Schulterpathologie nicht möglich. In psychiatrischer Hinsicht bestehe zudem eine Verminderung des Rendements in jeder Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin wäre aber in der Lage, eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit zu verrichten, wobei ihr Arbeiten mit Heben von Lasten von mehr als fünf Kilogramm und solchen, die mit häufigem Bücken einhergehen, nicht zumutbar seien . Aufgrund des rezidi vierenden Handekzems sei sie zudem nicht in der Lage, Arbeiten auszuführen, bei welchen sie häufig en Hautkontakt mit aggressiven Substanzen habe . Weiter bestehe aufgrund der psychiatrischen und orthopädischen Erkrankungen eine Verminderung des Rendements in allen Verweistätigkeiten. Insgesamt betrage seit Anfang 2010, mithin drei Monate nach der Rückenoperation die Arbeitsfä higkeit in anderweitigen Tätigkeiten 70 %. Die Gutachter hielten weiter fest, dass eine Psychotherapie sowie eine Aufdosierung der bestehenden psycho pharmakalogischen Therapie sinnvoll seien. So könnten sich die psychische Symptomatik und die Arbeitsfähigkeit leicht verbessern (S.
3 0 f.). 3.5
Am 2 3. November 2010 wurde bei der Besch werdeführerin eine Haushaltsabklä rung vor Ort durchgeführt . Mit Bericht vom 1 3. Dezember 2010 (Urk. 8/20) führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem jüngsten Sohn (Jahrgang 1987) und ihrem Ehemann zusammen. Die Frage betreffend die Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit sei ausführlich besprochen worden. Diesbezüglich habe di e Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin im bisherigen Pensum arbeiten würde (50 % als Küchenhilfe und 20 % als Reinigungsangestellte). Die Abklärungsperson qualifi zierte sie daher als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt tätig (Ziff. 2.5).
Die Abklärungsperson befand, die Haushaltsführung sei der Beschwerdeführerin unter teil weiser Mithilfe des Ehemanns zuzumuten . Ihm wie auch dem Sohn sei eine vermehrte Mithilfe im Haushalt zumutbar, wobei die gründliche Reinigung am Samstag durch den Ehemann bei der Einschränkung angerechnet werden könne (S. 5). Gleich verhalte es sich mit den Fensterreinigungen. Weiter sei es dem Ehemann zumutba r, die Beschwerdeführerin bei m wöchentlichen Grossein kauf zu begleiten. Hinsichtlich des Bereichs Wäsche und Kleiderpflege führte die Abklärungsperson aus, dass dem Ehemann ebenfalls der Wäschetransport während den Wintermonaten zuzumuten sei und der Sohn seine Hemden auch selber bügeln könne. Dies müsste er auch in einem eigene n Haushalt tun (S. 6). Weiter hielt sie fest, dass Arbeiten im Haushalt, welche die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt nicht mehr verrichten könne, durch den Ehemann oder den Sohn erledigt würden und errechnete einen Invaliditätsgrad von 15 % bezie hungsweise gewichtet von 4.5 % (S. 7).
4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass das Y.___ -Gutachten vom 8. November 2011 den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Das Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Vorakten. Es ist sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich damit auseinander. So wird darin nach vollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführerin die ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe insbesondere aufgrund ihrer somatischen Erkrankungen nicht mehr zumutbar ist. Bei leichten und mittelschweren Tätigkeit en (ohne Heben über fünf Kilogramm, ohne häufiges Bücken, ohne Überkopfarbeiten, ohne Kontakt mit aggressiven Substanzen) beträgt die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht seit Angangs 2010 70 %, wobei aus psychiatrischer Sicht die Leistungsfähigkeit infolge adäquater Therapie noch erhöht werden kann. Diese Schlusssfolgerungen sind nachvollziehbar und schlüssig. 4. 2
Dr . Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % und aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Schmerzstörung und der depressiven Störung (mittelgradige depressive Epi sode)
eine solche zwischen 30 % und 50 %. Zudem beurteilte er aufgrund von ungünstigen psychosozialen Kontextfaktoren die Erfolgschancen einer psychi schen Verbesserung als deutlich limitiert (vgl. E. 3.2 hievor). Soweit der behan delnde Hausarzt, Dr. Z.___, psychiatrische Diagnosen stellt, bewertet und die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt, verlässt er sein Fachgebiet der Innere n Medizin, was die Beweiskraft seiner Einschätzung vermindert. Gleich verhält es sich mit der Beurteilung der rheumatischen Situation. Zudem ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra gen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. a/cc S. 353 mit Hinweisen). Die Beurteilung von Dr. Z.___ ist daher nicht geeignet, das Gutachten in Zweifel zu ziehen.
4. 3
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf die überzeugenden gut achterlichen Einschätzungen abzustellen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit zu 70 % arbeitsfä hig ist. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 Ziff.
3) beantragt wurde, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). 5. 5.1
Unbestritten und aufgrund der Akten ohne weiteres zutreffend ist die Qualifika tion der Beschwerdeführerin als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30
% im Haushalt tätig, weshalb zur Bemessung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode Anwendung findet . 5.2
Gemäss dem Abklärungsbericht vom 1 3. Dezember 2010 (Urk. 8/20) beläuft sich die Einschränkung im Haushalt insgesamt auf 15 %. Der entsprechende Bericht wurde von einer Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält-nisse abgefasst und die Abklärung fand im Beisein der Beschwerdeführerin statt. Der Bericht berücksichtigt die medizinischen Beeinträchtigungen, ist detailliert und in sich schlüssig. Die Gewichtung der einzelnen anfallenden Bereiche im Haus-halt ist nachvollziehbar und angemessen, die entsprechenden Einschränkungen sind einlässlich begründet. Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich.
Des Weiteren wird darin berücksichtigt, dass eine versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesse-rung der Arbeitsfähigkeit beitragen muss (z.B. zweckmässige Arbeitsweise, An-schaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen). Unterbleiben solche Vorkehrungen zur Schadenminderung, so wird die daraus resultierende Leistungseinbusse im hauswirtschaftlichen Bereich bei der Invaliditätsbemes sung nicht berücksichtigt. Kann eine versicherte Person wegen ihrer Behinde rung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeit aufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und im üblichen Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsberechnung nur relevant, wenn die Versi cherte während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesen tlichem Masse auf Fremdhilfe an gewiesen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht I 467/03 vom 1 7. November 2003 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Vorliegend liegt die im Haushaltsbericht festgehaltene Mithilfe der Familien ange hörigen - so in den Bereichen Haushaltsführung (Urk. 8/20 Ziff. 6.1), Ernährung (Ziff. 6.2), Wohnungspflege (Ziff. 6.3), Einkauf und Besor gungen (Ziff. 6.4), Wäsche und Kleiderpflege (Ziff. 6.5) sowie Verschiedenes (Ziff. 6.7) - im Rahmen der zumutbaren Schadenminderungspflicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 f.) lässt sich die Abklärung vor Ort unter dies em Gesichtspunkt nicht beanstan den. Damit ist von einer Ein schränkung im Haushaltsbereich von 15 % auszugehen, was gewichtet einen Teilinvalidi täts grad von 4,5 % ergibt.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 6. 6.1
V orliegend stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkom mens auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab, da die Beschwerdeführerin bislang an zwei Stellen zu unterschiedlichen Löhnen beschäftigt gewesen war (Urk. 2 S. 2).
Dabei ging sie vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) für einfache und repetitive Tätigkeiten aus (vgl. BGE 126 V 76 E. 3b/bb) . Dies ist nicht zu beanstanden und wurde beschwerdeweise nicht bestritten .
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 37‘ 315.6 0 ist angesichts der dokumentierten Löhne (Urk. 8/12 und Urk. 8/16) sowie den Einträgen gemäss dem individuellen Konto auszug (Urk. 8/13) aus Sicht der Beschwerde führerin nicht zu beanstanden . 6.2
Rechtsprechungsgemäss stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invali deneinkommens auf die Ergebnisse der standardisierten monatlichen Brutto löhne gemäss der LSE ab (vgl. BGE 126 V 76 f. E. 3b/bb mit Hinweisen). Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % ist damit von dem oben ermittelten Einkommen von Fr. 37‘315.60 auszugehen. 6.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.4
Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen und muss diesfalls Gegebenhei ten darlegen, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grund sätzlich nur bei Unangemessenheit angezeigt (BGE 137 V 71 E. 5.1).
Der Beschwerdeführerin sind nur noch Tätigkeiten gemäss erwähntem Belastungs profil zumutbar, was sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachtei ligt und sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Andererseits ist zu beachten, dass teilzeitlich tätige Frauen statistisch gesehen eher höhere Löhne erzielen (LSE 2006 S. 16 Tabelle T2*) . Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Herabsetzung des statistischen Lohnes um 10 % ist s achgerecht und stellt kei ne n Ermessungs missbrauch dar. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 33‘584.05 erweist sich damit ebenfalls als korrekt .
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist somit nicht zu beanstanden, weshalb im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 10 % beziehungsweise gewichtet von 7 % resultiert . 6.5
Bei einem nicht erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 4.5 % und einem erwerbs bezogenen von 7 %
ergibt sich ein den Anspruch auf eine Invaliden rente ausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 12 % . Die ange fochtene Verfügung vom 1 7. Dezember 2012 erweist sind als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.
700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Zeljko Vuksanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder