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IV.2013.00120

Vergleichszeitpunkt, gemischte Methode, Statusfrage, Einkommensvergleich, keine Detailprüfung des Haushaltsberichts (BGE 8C_685/2014)

Zürich SozVersG · 2014-06-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1969, war seit April 2001 bei der Y.___

AG als Raumpflegerin tätig (Urk. 7/7/247 Ziff. 3) und arbeitete zusätzlich seit März 2003 als Reinigungsangestellte in einem Privathaushalt (Urk. 7/17 Ziff. 20) . Unter Hinweis auf am 3. August 2003 bei einem Autounfall erlit tene multiple

Verletzungen, insbesondere einen Wirbelbruch sowie ein Schleudertrauma, mel dete sich die Versicherte am 2. Juli 2004 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2, vgl. auch Urk. 7/11 /3 lit. A und D.3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab (Urk. 7/8, Urk. 7/10-12, Urk. 7/16-17), zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/7) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 24. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 79 % mit Wirkung ab 1. August 2004 eine ganze Rente zu (Urk. 7/27). Er gänzend dazu anerkannte der Unfallversicherer m it Verfügung vom 18. Januar 2005 einen unfallbedingten Invaliditätsgrad von 100 % und sprach der Versi cherten mit Wirkung ab 1. September 2004 eine Komplementärrente in der Höhe von monatlich Fr. 35.-- zu (Urk. 7/39). 1.2

Am 30. September 2004 beantragte die Versicherte die Zusprache einer Hilflo sen entschädigung (Urk. 7/30). Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere Abklä rungen (Urk. 7/34-36 , Urk. 7/42 ) , verneinte jedoch mit Verfügung vom 16. März 2005 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung unter Hinweis auf die Zustän digkeit des Unfallversicherers (Urk. 7/43). Dieser lehnte am 6. April 2005 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ebenfalls ab (Urk. 7/49).

Im Rahmen des am

20. November 2007 eingeleiteten amtlichen Rentenre vi sions verfahrens (Urk. 7/53) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 20. Februar 2008 mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/57). 1.3

Nach Eingang des am 29. März 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/61) holte die IV-Stelle unter anderem bei Dr. med. und Dr. sc. n at. ETH Z.___ , Innere Medizin F MH, speziell Rheumaerkrankungen, sowie PD Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Gut ach ten ein, welche am 2 7. sowie

29. Dezember 2011 erstattet wurde n (Urk. 7/80 -81 ) .

Die bidisziplinäre Zusammenfassung verfassten die Gutachter am 30. Dezember 2011 (Urk. 7/82).

Nach Eingang des Haushaltsabklärungsbe richts vom

10. Juli 2012 (Urk. 7/85) sowie n ach

durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/88, Urk. 7/98 )

hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 auf (Urk. 7/103 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze , eventuell eine halbe Rente zuzusprechen . Even tuell seien weitere Abkärungen zu tätigen oder Wiedereingliederungs mass nah men zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 8. März 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten am 11. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleic h gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.

3 und 133 V 108 E.

5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Re vision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordent lichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemes sen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Un terlagen angewiesen, die ärztliche und ge ge be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfä hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob

die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 24. September 2004 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 79 % eine ganze Rente zu (Urk. 7/27) . Dabei qua li fizierte sie die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige und st ützte sich für die Invaliditätsberechnung gemäss Feststellungsblatt vom 10. August 2004 einer seits auf einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___ , Allgemeine Medi zin FMH , vom 18. Juli 2004, wonach sämtliche bisherigen thera peutischen Be mühungen zu keiner Besserung der geklagten Symptomatik geführt hätten und die Be schwer deführerin seit dem Unfall am 3. August 2003 vollständig arbeits unfähig sei. Andererseits gehe der Unfallversicherer nach einer kreisärztlichen Unter su chung von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus und anerkenne alle Be schwer den als Unfallfolgen (Urk. 7/20 S.

2).

Auch im Rahmen der Rentenrevision im Jahre 2008 stützte sich die Beschwer de gegnerin auf einen Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 23. Januar 2008, wonach sich der Gesundheitszustand nicht verändert und sich als Folge des Un falles ein reaktiv-depressives Zustandsbild entwickelt habe (vgl. Feststel lungs blatt vom 8. Februar 2008, Urk. 7/56 S.

1).

In der angefochtenen Verfügung vom

17. Dezember 2012 qualifizierte die Be schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 80 % er werbstätig und legte dementsprechend den Anteil der Tätigkeit im Haushalt auf 20 % fest . Gemäss dem bidisziplinären Gutachten von Dr.

Z.___

und Dr.

A.___ ging die Beschwerdegegnerin sodann von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % für angepasste Tätigkeiten aus. Insgesamt ergebe sich ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 36.70 % (Urk. 2 S. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 8. März 2013 führte die Beschwerdegegnerin er gänzend aus, im Revisionsverfahren im Jahre 2007 sei auf eine gründliche medi zinische materielle Prüfung verzichtet worden, weshalb zur Prüfung einer all fälligen Verbesserung vom Zeitpunkt der Rentenzusprache im August 2004 aus zugehen sei. Sowohl aus psychiatrischer als auch aus rheumatologischer Sicht sei eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten (Urk. 6 S. 2). Eine Qualifikation als Vollerwerbstätige sei aufgrund der Akten lage nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt ei ner vollzeit lichen Erwerbstätigkeit nachgegangen und es sei aufgrund der fami liären Ver hält nisse nachvollziehbar, dass sie im Gesundheitsfall zu 80 % er werbstätig wäre (S. 3). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, gemäss den Ausführun gen von Dr. Z.___ und Dr. A.___

habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Anspruchsprüfung nicht wesentlich verändert, weshalb kein Revisionsgrund vorliege (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.1.3-5). Auch eine zweifellose Un richtigkeit der Verfügungen aus den Jahren 2004 sowie 2008 sei nicht gegeben (S. 8 Ziff. 3.1.7). Das Gutachten von Dr. Z.___ sei zudem nicht verwertbar ,

i nsbesondere habe sie sich trotz Dolmetscherin nicht gut verständigen können (S. 8 Ziff. 3.2.1) und

das Gutachten sei wenig sorgfältig abgeklärt (S. 9 Ziff. 3.2.2-3). Dr. A.___ sodann habe die Beeinträchtigungen durch die soma toforme Schmerzstörung trotz Vorliegen einer Komorbidität bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht gelassen, was nicht angehe. Zudem habe er die aus der somatoformen Schmerzstörung zusätzlich resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht abgeklärt (S. 10 f. Ziff. 3.2.4-5). Bezüglich der Quali fikation führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei bereits zu 50 % erwerbstätig gewesen, als ihre drei Kinder zwischen sieben und zwölf Jahre alt gewesen seien. Heut e sei der jüngste Sohn über 16 Jahre alt, so dass sie bei guter Ge sundheit aufgrund der sozialen und finanziellen Verhältnisse zu 100 % er werbstätig wäre (S. 11 Ziff. 3.3.2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Aufhebung der ganzen Inva liden rente mit Verfügung vom

17. Dezember 2012 rechtens ist . Z eitlicher Referenz punkt für die Prüfung einer anspruchserheb lichen Änderung bildet die ursprüngliche Ren tenzusprache vom 24. September 2004 . 3. 3.1

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV). Die ge misch te Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemes sung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesge richts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die ge mischte Methode findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumut bar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E.

3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne ge sund heitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Auf gabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität aus schliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 27 bis

Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis

Abs. 2 IVV). Das Validenein kommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeüb ten Teiler werbs tätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Ge sunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bes tenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invalidi tätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Sta tusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothe tischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt wer den oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechts folgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/201 3 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013 , je mit Hinweisen). 3.2

Die Beschwerdegeg nerin stufte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig ein (Urk. 2 S. 2 f.). Diese sei zu keinem Zeitpunkt einer voll zeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die älteste Tochter habe ihre Lehre bereits abgeschlossen und sei finanziell eigenständig. Der zweite Sohn be suche eine Schule, welche Fr. 2‘000.-- monatlich koste. Allerdings werde diese von ei ner externen Firma gesponsert und es könne nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Eltern bei höherem Ver dienst bereit gewesen wären, eine derart kostspielige Ausbildung ohne wei te res selbst zu finanzieren. Der jüngste Sohn sodann sei in psychiatrischer Be hand lung, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser auch im Alter von 16 Jahren eine intensivere Betreuung benötige als üblich. Da somit die finanzielle Situa tion durch den Wegfall der Kosten für die älteste Tochter grund sätzlich ent spannter, die Betreuung des jüngsten Sohnes jedoch weiterhin notwendig ge wesen wäre, sei eine Teilzeiterwerbstätigkeit in der Höhe von 80 % nachvoll ziehbar

(Urk. 6 S. 2 Ziff. 3).

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei bereits mit drei Kindern zwischen sieben und zwölf Jahren zu über 50 % erwerbstätig gewesen. Dass sie heute bei Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre, ergebe sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung sowie ihrer sozialen und finanziellen Verhältnisse (Urk. 1 Ziff. 3.3.2). Sie sei damals beruflich integriert gewesen und hätte ohne den Unfall und die Invalidität ihre Arbeitstätigkeit mit zunehmendem Alter der Kinder so ausbauen können, dass sie spätestens ab dem 16. Altersjahr des jüngs ten Kindes voll gearbeitet hätte (Urk. 1 Ziff. 3.3.4). 3.3

Vor der gesundheitsbedingten Aufgabe der Arbeitstätigkeit war die Beschwerde führerin seit April 2001 in einem Pensum von 20 Stunden pro Woche bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/2 Ziff. 6.3.1) und arbeitete zusätzlich wäh rend zirka vier Stunden wöchentlich als Putzfrau in einem Privathaushalt (Urk. 7/17 Ziff. 9). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie bis zum Unfall am 3. August 2003

- und damit auch vor der Geburt der Kinder - jemals vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Die Kinder der Beschwerdeführerin wur den in den Jahren 1991, 1993 und 1996 geboren (Urk. 7/2 Ziff. 3.1) . Im Zeit punkt der Rentenaufhebung im Dezember 2012 waren die Kinder damit 21, 19 und 16 Jahre alt und mussten grundsätzlich nur noch in einem kleinen Umfang betreut werden. Zu beachten ist jedoch, dass der jüngste Sohn in psychiatrischer Be handlung steht und auch in der Schule zurückgefallen ist (Urk. 7/85 Ziff. 6). Alle drei Kinder wohnen zudem noch zu Hause bei den Eltern (Urk. 7/85 Ziff. 4.1). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bislang immer nur teiler werbstätig gewesen ist, und der gesundheitlich sowie schulisch schwierigen Situation des jüngsten Sohnes erscheint es nicht als naheliegend , dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Insge samt ist demnach mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin im heutigen Zeitpunkt ohne Gesundheitsschaden in einem Pensum von 80 % erwerbstätig wäre. 4. 4.1

Am 21. Juni 2004 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt des zuständigen Unfallversicherers, statt. Dabei stellte Dr. C.___ ein massives thorakovertebrales sowie zervikover tebrales und -zephales Syndrom mit praktischer Unbeweglichkeit im Verlauf der gesamten Wirbelsäule und vollständiger Belastungsintoleranz fest. Daneben be stünden Sensibilitätsstörungen im Bereich der linken Körperseite, neurologisch schwierig verifizierbar, und Schmerzen bei Druck/Berührung praktisch in allen Körperregionen. Die desolate Schmerzentwicklung und Mobilisationseinschrän kung könne weder mit dem Unfallereignis noch mit der nachfolgenden Be hand lung erklärt werden. Es handle sich um eine massivste Symptomauswei tung, auch unter anhaltender Therapie nicht beherrschbar und ohne Verminde rung der Beschwerden (Urk. 7/7/19). Eine Arbeitsfähigkeit sei nie mehr erreicht worden, was aufgrund der Untersuchung bezüglich der Wir belsäule gerechtfertigt sei . Aufgrund der rein somatischen Einschränkungen sei im Zumutbar keitsprofil mindestens eine leichte Tätigkeit möglich, eine nähere Beschreibung sei auf grund des komplexen Bildes nicht möglich (Urk. 7/7/20). 4. 2

Der Hausarzt Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 18. Juli 2004 (Urk. 7/11/3-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A): - Status nach instabiler BWK 12-Fraktur mit/bei: - Status nach dorsaler Spondylodese BWK 12/LWK 1 - Status nach ventraler Spondylodese BWK 12/LWK 1 - konsekutives, therapierefraktäres, generalisiertes Schmerzsyndrom - funktionelles sensibles Hemisyndrom links

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. B.___ zudem ein reaktiv-depressives Zustandsbild in der Folge des Unfalles am 3. August 2003 (lit. A). Seither sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (lit. B). Sämt liche bisherigen therapeutischen Bemühungen hätten zu keinerlei Besse rung der ge klagten Symptomatik geführt. Die Beschwerdeführerin sei durch die Chroni fizierung des Schmerzsyndroms völlig invalidisiert und könne auch ein fachste Haushaltsarbeiten nicht selbst erledigen (lit. D.7). 4. 3

In seinem Bericht vom 19. Januar 2008 (Urk. 7/55/1-6) führte Dr. B.___ bei un veränderten Diagnosen (Ziff. 2.1-2) aus, eine Erwerbstätigkeit sei der Beschwer deführerin nicht mehr zumutbar, im Haushalt erledige sie maximal noch 10 % der Aufgaben (Urk. 7/55/5 unten). 4.4

Am 14. April 2011 (Urk. 7/63) führte Dr. B.___ die bekannten Diagnosen auf (Ziff. 1.1) und hielt weiter fest, im angestammten Beruf als Reinigungsmitar beiterin bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch eine leichte, zeitlich limitierte Tätigkeit sei nicht möglich. Im Haushalt könne die Beschwer deführerin zirka 10 % der Arbeiten erledigen. Zusammenfassend seien seit dem 20. Februar 2008 keinerlei Fortschritte erzielt worden, dies trotz medizinischer Therapie und Langzeitphysiotherapie. Auch für eine angepasste Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin nicht eingesetzt werden (S. 5). 4. 5

Am

19. Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Be schwerdegegnerin durch Dr. Z.___ rheumatologisch sowie am 22. Dezember 2011 durch Dr. A.___ psychiatrisch begutachtet (Urk. 7/80 S. 1, Urk. 7/81 S.

1). In ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 30. Dezember 2011 nannten die beiden Gutachter folgende Diagnosen (Urk. 7/82 S. 1): - leichte bis mittelgradige depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Thorakolumbovertebralsyndrom bei - Status nach Autounfall am 3. August 2003 mit instabiler BWK12-Frak tur mit - d orsaler Spondylodese Th11-L1 am 6. August 2003 und - v entraler Spondylodese Th11-L1 am 12. August 2003 - m it gutem Sitz des Osteosynthesematerials ohne Lockerungszei chen mit normalem Alignement dorsal und ventral (CT 12/2011) - m it Osteochondrosen Th9/Th10 und Th10/Th11 und Spondylar throsen L4/L5 und L5/S1 und - Diskusprotrusion L4/L5 links ohne Tangierung neuraler Strukturen - m it unauffälliger paravertebraler Muskulatur (CT 12/2011) - o hne radikuläre Zeichen

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus internistisch-rheu matologischer Sicht benötige die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit, die auf die eingeschränkte Funktion der unteren B rust - und der L endenwirbelsäule Rücksicht nehme (Urk. 7/82 S. 1). Im internistisch-rheumatologischen Gutachten führte Dr. Z.___

bezüglich der Einschränkungen ergänzend aus, die Beschwerde füh rerin könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen, derartige Tätigkeiten wie leichte Reinigungsarbeiten seien ihr zu 100 % zumutbar (Urk. 7/80 S.

56 f. Ziff. 9.1) . Diese Arbeitsfähigkeit sei spätestens zwei Jahre nach dem Unfall er reicht gewesen (Urk. 7/80 S. 57 Ziff. 9.2). Dr. A.___ sodann hielt fest, a us psy chiatrischer Sicht bestehe eine qualitative Funktionseinbusse in der Höhe von 40 % in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit (Urk. 7/81 S.

12 Ziff. 6-7) . Nichtadaptierte Tätigkeiten könne die Beschwerde führerin seit dem 3. August 2003 nicht mehr ausüben. Aus bidisziplinärer Sicht sei ihr je doch eine adaptierte Tätigkeit mit Sicherheit seit der letzten psychiat rischen Untersuchung am 22. Dezember 2011 zu 60 % zumutbar. Eine verlässli che Beurteilung der psychischen Verfassung in den letzten Jahren sei retro spektiv nicht möglich ( Urk. 7/82 S. 2). 5. 5.1

Gegen das bidiszplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. D.___

wandte die Beschwerdeführerin zunächst ein, sie habe die Dolmetscherin schlecht verstan den (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.2.1) .

Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Dr. A.___

entsprechen d den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin eine E.___- sprachige Dolmetscherin aufbot und ausdrücklich festhielt, dass sich wäh rend der gesamten Unt ersuchung keinerlei sprachliche Probleme ergeben hät ten (Urk. 7/81 S. 6). Die bei der rheumatologischen Begutachtung anwesende Dol metscherin hielt sodann fest, dass sie sich mit der Beschwerdeführerin prob lem los habe verständigen können (vgl. Urk. 7/80 S. 2 oben). Bei Verständigungs prob lemen wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, bereits während der Untersuchung darauf hinzuweisen.

Ebenfalls ins Leere stösst sodann die Argumentation der Beschwerdeführerin, die behauptete unregelmässige Medikamenteneinnahme sei ungenügend belegt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 3.2.2). Das Gutachten von Dr. Z.___ enthält genaue Anga ben darüber, auf welche Medikamente die Beschwerdeführerin geprüft wurde (Urk. 7/80 S. 54), welche Medikamente die Beschwerdeführerin gemäss ihren ei ge nen Angaben am Vortag eingenommen hatte (S. 45-46) und welche Medika mente im Blut bzw. im Urin nachweisbar waren (vgl. Laborbericht, S. 52 und S. 54-55). Sodann wurden im Gutachten auch die Eliminationshalbwertszeiten angegeben (S. 55 unten). Welche weiteren Angaben für eine genaue Abklärung nötig gewesen wären, ist nicht ersichtlich.

Ebenso unzutreffend ist zudem, dass die durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung bedingten Beeinträchtigungen ausser Acht gelassen worden seien. Dr. A.___ hielt ausdrücklich fest, dass entsprechend der Empfehlungen in der Fachliteratur die Funktionseinbussen aufgrund der anhaltenden somatofor men Schmerzstörung in denjenigen Einschränkungen mit enthalten seien , wel che sich aus der depressiven Störung ergeben hätten , und nahm eine Gesamtbe urteilung der Restarbeitsfähigkeit vor

(Urk. 7/81 S. 12 Mitte) . 5.2

Dr. Z.___ und Dr. A.___ erstatteten ihre Gutachten unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und der Befunde und nach Durchführung eigener Untersuchungen. Dr. Z.___ nahm zu den wirbelsäulenbedingten Einschränkungen Stellung und beschrieb ein zumutbares Belastungsprofil. Sie erachtete die Beschwerdeführerin als in der angestammten Tätigkeit nicht mehr, jedoch in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig. Dies wurde nachvollziehbar be gründet und vermag insbesondere deshalb zu überzeugen, als Dr. Z.___ Diskrepanzen feststellte, die Rückschlüsse auf doch substantielle Restarbeits fähig keit der Beschwerdeführerin erlauben (vgl. Urk. 7/80 S. 54 f.). Auch Dr.

A.___ begründete seine Beurteilung ausführlich und differenziert (Urk. 7/80 S.

7

f.), weshalb seine Einschätzung einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit grund sätzlich zu überzeugen vermag. Im Übrigen ist aufgrund der veränderten Diag nosen ersichtlich, dass es sich bei der Beurteilung durch Dr. Z.___ und Dr.

A.___ nicht um eine lediglich andere Beurteilung des gleichen Sach ver haltes (vgl. vorstehend E.

1.2) handelt.

Zusammenfassend erweist sich das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___

als nachvollziehbar sowie überzeugend begründet und erfüllt die praxisgemäs sen

Kriterien (vgl. vorstehend E.

1.3) sodass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann .

Nachdem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (E. 4.4) diagnostiziert wurde, ist jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu prüfen, ob die festgestellte somatoforme Problematik einen invalidisierenden Gesund heits scha den darstellt, oder ob der Beschwerdeführerin die Willensanstrengung zur Über win dung der Schmerzen zumutbar ist. 5.3

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis trotz kon se quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabili ta tions massnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sach liches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi al versicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.

IV- Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7). 5.4

Zum zentralen Kriterium der psychischen Komorbidität ist zunächst festzuhal ten, dass der Hausarzt Dr. B.___ bereits im Jahre 2004 ein reaktiv-depressives Zustandsbild in der Folge des Unfalles diagnostiziert hatte (E.

4.2). Dass es sich bei den depressiven Verstimmungen um reaktive Begleiterscheinungen der später festgestellten so matoformen Problematik handelt, kann somit ausgeschlossen wer den. Fraglich erscheinen jedoch die Schwere und Ausprägung der psychi schen Störung , nachdem die Beschwerdeführerin mit Ausnahme einiger Gespräche im F.___ im Herbst 2004 nie in psychiatrischer Behandlung stand .

Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Behandelbarkeit einer psy chischen Störung als solche nichts über deren invalidisierenden Cha rakter aus sagt. Ebenso wenig kann aus dem Fehlen einer psychiatrischen oder psycho the ra peutischen Behandlung ohne weiteres auf das Fehlen eines psychi schen Gesund heitsschadens geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2013

vom 30. Oktober 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Dr. A.___ hielt denn auch fest, dass der Nutzen einer Psychotherapie angesichts des hoch chronifizierten Zustandes frag lich sei (vgl. Urk. 7/81 S. 13). Eine relevante psychische Komorbidität in Form einer mittelgradigen depressiven Episode ist aber gestützt auf die Angaben von Dr. A.___ , wonach die mittelgradigen Anteile wie erhöhte Ermüdbarkeit, An triebs mangel und generell reduzierte Belastbarkeit überwiegen würden, zu be jah en (Urk. 7/81 S. 11). 5.5

Zu prüfen sind sodann Intensität und Konstanz der alternativ zum Zuge kommenden weiteren Kriterien.

Die Beschwerdeführerin leidet seit dem Unfall im August 2003 an einem Tho rakolumbovertebralsyndrom nach instabiler BWK12-Fraktur, sodass das Krite rium der körperlichen Begleiterkrankungen als erfüllt betrachtet werden kann.

Gemäss ihren Angaben hat sich die Beschwerdeführerin im Vergleich zu früher deutlich zurückgezogen, eine E.___ Kollegin geht täglich bei ihr vorbei, ansonsten erträgt sie die Anwesenheit anderer Menschen nicht gut, oftmals nicht

einmal die ihrer eigenen Kinder (Urk. 7/81 S. 4-5). Ein gewisser sozialer Rück zug lässt sich somit bejahen.

Die Beschwerdeführerin steht lediglich in hausärztlicher Behandlung . D ass sie also mittels verschiedener, auch alternativer Therapieansätze versucht hätte, die Beschwerden zu überwinden, ergibt sich nicht aus den Akten und wird auch nicht geltend gemacht. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Krankheitsverlauf therapeutisch nicht mehr beeinflussbar ist und unter schied liche Behandlungen gescheitert sind.

Die Gesamtwürdigung der zu prüfenden Kriterien führt zum Schluss, dass

meh rere Kriterien erfüllt sind und damit die willentliche Schmerzüberwindung aus nahmsweise unzumutbar ist . Der medizinische Sachverhalt ist demnach als da hin gehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatolo gischer Sicht körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von Lasten bis 10 kg zu 100 % zumutbar sind, jedoch seit dem 22. Dezember 2011 aus psy chiatrischer Sicht eine qualitative Funktionseinbusse in der Höhe von 40 % so wohl für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellte als auch für jede an dere Verweistätigkeit besteht. 5.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2012 von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 60 % in der angestammten wie auch einer behinderungsangepassten Tätig keit auszugehen ist. Damit ist eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit einge treten, deren Auswirkungen zu berücksichtigen sind. 6. 6.1

Im Folgenden ist zunächst aufgrund eines Einkommensvergleiches der Invalidi tätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu ermitteln.

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit

Art. 28a Abs. 1 IVG ist dieser aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stim men. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be zieh ung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestim men lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.

3.4.2 mit Hinweisen). 6.2

F ür die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person auf grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wie gender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich

auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Rentenüberprüfung , mithin auf das Jahr 2012, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Vor dem Unfall im August 2003 war die Beschwerdeführerin als Raumpflegerin b ei der Y.___ AG angestellt und arbeitete zusätzlich als Reinigungsan ge stellte in einem Privathaushalt (vgl. Urk. 7/7/247 Ziff. 3, Urk. 7/17). Aufgrund des

unregelmässigen und geringen Einkommens stützte sich die Beschwerde geg ne rin für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhnen ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struk tur erheb ungen (LSE) (vgl. Urk. 7/86, Urk. 7/101), was nicht zu beanstanden ist. Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei je weils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgeb liche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit auf zurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2010 belief sich der mittlere Lohn für Frauen, die Hilfsarbeiten ausführen, i m Jahre 201 0 auf monatlich Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 50‘700.-- im Jahr (Fr. 4‘225.-- x 12). Unter Berücksichtigung der Nominal lohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2010: 2579 , Stand 2012: 2630 ; Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbs ein kom men, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) sowie einer wöchentlichen Ar beits zeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab tei lungen, Total; Arbeit und Erwerb, Erwerbs tätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 53‘899.95 (Fr. 50‘700.-- : 2579 x 2630 : 40 x 41.7).

Nachdem davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheits fall in einem Pensum von 80 % arbeitstätig wäre, resultiert damit ein Validen ein kommen in der Höhe von Fr. 43‘119.95 (Fr. 53‘899.95 x 0.8). 6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E.

3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1).

Seit dem Unfall im August 2003 geht die Beschwerdeführerin keiner Erwerbs tätigkeit mehr nach, sodass auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den mittleren Lohn für Frauen, die Hilfsarbeiten ausführen, in der Höhe von monatlich Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total, Niveau 4) auszugehen ist, unter Berücksichtigung der Nominallohn erhöhung sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden mithin Fr. 53‘899.95 im Jahr (vgl. vorstehend E. 6.2).

Aufgrund ihres Gesundheitszustandes ist der Beschwerdeführerin eine Arbeitstä tigkeit in einem Pensum von lediglich noch 60 % zumutbar. Das Invalidenein kommen beträgt demnach insgesamt Fr. 32‘339.95 (Fr. 53‘899.95 x 0.6). 6.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da fü r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund der Leistungseinschränkungen der Be schwerdeführerin einen Leidensabzug von 10 % vor (Urk. 7/101). Demgegen über beantragte die Beschwerdeführerin einen solchen von 20 % und begrün dete dies mit den Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung, ihrer kon kreten Situ ation sowie dem chronifizierten Krankheitsmuster (Urk. 1 S. 13 Ziff. 3.3.5). Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch davon auszugehen, dass ein Abzug von 10 % den gesundheitsbedingten Einschränkungen angemessen Rechnung trägt und die übrigen Faktoren keinen weiteren Abzug rechtfertigen. 6.5

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 43‘119.95 (vgl. vorstehend E. 6.2) sowie einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 32‘339.95 (vgl. vorstehend E. 6.3) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 10‘780.--, was einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 25 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 80 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 20 % (25 % x 0.8) . 7. 7.1

Es ist im Weiteren der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltsbe reich zu ermitteln.

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von

Arztberichten (BGE 125 V 351 E.

3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen so wie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und an ge messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.

218 E.

2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E.

5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93

f . E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Ab klärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungs be richts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teiler werbs tätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). 7.2

Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde die Be schwerdeführerin am 5. Juni 2012 zu Hause besucht. Der Haushaltsabklärungs bericht vom 10. Juli 2012 (Urk. 7/85) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 3095) wur den darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und an schliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge machte sich die Abklärungsper son ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Be schwerdeführerin und klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet sowie ange messen detailliert und die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei er wähnt und berück sich tigt. Der Abklärungsbericht erfüllt demnach die genann ten Kriterien voll umfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Zu Recht hat die Beschwer deführerin denn auch nichts gegen den Bericht vorgebracht (vgl. Urk. 1). 7.3

Gemäss dem Abklärungsbericht vom 10. Juli 2012 kann die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten auf die Hilfe des Ehemannes sowie der drei (fast) erwachsenen Kinder, welche im gleichen Haushalt leben, zurückgrei fen (Urk. 7/85 Ziff. 6.9), so dass sich im Haushaltsbereich insgesamt ein Invali di täts grad von 53.5 % ergibt (Urk. 7/85 Ziff. 6.8). Bei einem Anteil des Haus halts bereiches von 20 % entspricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 10.7 % (53.5 % x 0.2). 8. 8.1

Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditäts grade. Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 20 % (vgl. vorstehend E. 6.5) und einem solchen von 10.7 % im Haushaltsbe reic h (vgl. vorstehend E. 7.3) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 30.7 %, was kei nen An spruch auf eine Invalidenrente mehr begründet und die Aufhebung der bis he ri gen Rente zur Folge hat. Die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2012 er weist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.2

Soweit die Beschwerdeführerin subsubeventualiter die Zusprache von Wieder eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG beantragt und geltend macht, während der Dauer dieser Massnahmen bestehe für längstens zwei Jahre ein Ren tenanspruch (Urk.

1 S.

2 und S.

14 Ziff. 3.3.7), ist festzuhalten, dass gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung vom Regelfall auszugehen ist, wonach eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus ei ner medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.

In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fähig keit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von me dizi nisch- rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das the ore tische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhande nen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entge gen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähi gender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010, E. 4.2.2).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Per so nen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Einglie de rungsmassnahmen durchgeführt hat (E.

3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsab sti nenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Be troffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Ein gliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011, E. 3.5).

Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Dezember 2012 43 Jahre alt und bezog seit 1. August 2004 eine ganze Invalidenrente, mit hin seit gut acht Jahren. Die Rentenaufhebung ohne vorgängige Durchfüh rung von Eingliederungsmassnahmen war demnach ohne weiteres zulässig. Es ist

der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, sich bei der Beschwerde geg ne rin zur Durchführung von beruflichen Massnah men zu melden. 9.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.

3 und 133 V 108 E.

5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Re vision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordent lichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemes sen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Un terlagen angewiesen, die ärztliche und ge ge be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfä hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob

die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze , eventuell eine halbe Rente zuzusprechen . Even tuell seien weitere Abkärungen zu tätigen oder Wiedereingliederungs mass nah men zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 8. März 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten am 11. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 24. September 2004 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 79 % eine ganze Rente zu (Urk. 7/27) . Dabei qua li fizierte sie die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige und st ützte sich für die Invaliditätsberechnung gemäss Feststellungsblatt vom 10. August 2004 einer seits auf einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___ , Allgemeine Medi zin FMH , vom 18. Juli 2004, wonach sämtliche bisherigen thera peutischen Be mühungen zu keiner Besserung der geklagten Symptomatik geführt hätten und die Be schwer deführerin seit dem Unfall am 3. August 2003 vollständig arbeits unfähig sei. Andererseits gehe der Unfallversicherer nach einer kreisärztlichen Unter su chung von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus und anerkenne alle Be schwer den als Unfallfolgen (Urk. 7/20 S.

2).

Auch im Rahmen der Rentenrevision im Jahre 2008 stützte sich die Beschwer de gegnerin auf einen Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 23. Januar 2008, wonach sich der Gesundheitszustand nicht verändert und sich als Folge des Un falles ein reaktiv-depressives Zustandsbild entwickelt habe (vgl. Feststel lungs blatt vom 8. Februar 2008, Urk. 7/56 S.

1).

In der angefochtenen Verfügung vom

17. Dezember 2012 qualifizierte die Be schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 80 % er werbstätig und legte dementsprechend den Anteil der Tätigkeit im Haushalt auf 20 % fest . Gemäss dem bidisziplinären Gutachten von Dr.

Z.___

und Dr.

A.___ ging die Beschwerdegegnerin sodann von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % für angepasste Tätigkeiten aus. Insgesamt ergebe sich ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 36.70 % (Urk. 2 S. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 8. März 2013 führte die Beschwerdegegnerin er gänzend aus, im Revisionsverfahren im Jahre 2007 sei auf eine gründliche medi zinische materielle Prüfung verzichtet worden, weshalb zur Prüfung einer all fälligen Verbesserung vom Zeitpunkt der Rentenzusprache im August 2004 aus zugehen sei. Sowohl aus psychiatrischer als auch aus rheumatologischer Sicht sei eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten (Urk. 6 S. 2). Eine Qualifikation als Vollerwerbstätige sei aufgrund der Akten lage nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt ei ner vollzeit lichen Erwerbstätigkeit nachgegangen und es sei aufgrund der fami liären Ver hält nisse nachvollziehbar, dass sie im Gesundheitsfall zu 80 % er werbstätig wäre (S. 3).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, gemäss den Ausführun gen von Dr. Z.___ und Dr. A.___

habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Anspruchsprüfung nicht wesentlich verändert, weshalb kein Revisionsgrund vorliege (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.1.3-5). Auch eine zweifellose Un richtigkeit der Verfügungen aus den Jahren 2004 sowie 2008 sei nicht gegeben (S. 8 Ziff. 3.1.7). Das Gutachten von Dr. Z.___ sei zudem nicht verwertbar ,

i nsbesondere habe sie sich trotz Dolmetscherin nicht gut verständigen können (S. 8 Ziff. 3.2.1) und

das Gutachten sei wenig sorgfältig abgeklärt (S. 9 Ziff. 3.2.2-3). Dr. A.___ sodann habe die Beeinträchtigungen durch die soma toforme Schmerzstörung trotz Vorliegen einer Komorbidität bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht gelassen, was nicht angehe. Zudem habe er die aus der somatoformen Schmerzstörung zusätzlich resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht abgeklärt (S. 10 f. Ziff. 3.2.4-5). Bezüglich der Quali fikation führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei bereits zu 50 % erwerbstätig gewesen, als ihre drei Kinder zwischen sieben und zwölf Jahre alt gewesen seien. Heut e sei der jüngste Sohn über 16 Jahre alt, so dass sie bei guter Ge sundheit aufgrund der sozialen und finanziellen Verhältnisse zu 100 % er werbstätig wäre (S. 11 Ziff. 3.3.2).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Aufhebung der ganzen Inva liden rente mit Verfügung vom

17. Dezember 2012 rechtens ist . Z eitlicher Referenz punkt für die Prüfung einer anspruchserheb lichen Änderung bildet die ursprüngliche Ren tenzusprache vom 24. September 2004 . 3. 3.1

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV). Die ge misch te Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemes sung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesge richts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die ge mischte Methode findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumut bar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E.

3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne ge sund heitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Auf gabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität aus schliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 27 bis

Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis

Abs. 2 IVV). Das Validenein kommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeüb ten Teiler werbs tätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Ge sunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bes tenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invalidi tätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Sta tusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothe tischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt wer den oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechts folgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/201 3 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013 , je mit Hinweisen). 3.2

Die Beschwerdegeg nerin stufte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig ein (Urk. 2 S. 2 f.). Diese sei zu keinem Zeitpunkt einer voll zeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die älteste Tochter habe ihre Lehre bereits abgeschlossen und sei finanziell eigenständig. Der zweite Sohn be suche eine Schule, welche Fr. 2‘000.-- monatlich koste. Allerdings werde diese von ei ner externen Firma gesponsert und es könne nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Eltern bei höherem Ver dienst bereit gewesen wären, eine derart kostspielige Ausbildung ohne wei te res selbst zu finanzieren. Der jüngste Sohn sodann sei in psychiatrischer Be hand lung, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser auch im Alter von 16 Jahren eine intensivere Betreuung benötige als üblich. Da somit die finanzielle Situa tion durch den Wegfall der Kosten für die älteste Tochter grund sätzlich ent spannter, die Betreuung des jüngsten Sohnes jedoch weiterhin notwendig ge wesen wäre, sei eine Teilzeiterwerbstätigkeit in der Höhe von 80 % nachvoll ziehbar

(Urk. 6 S. 2 Ziff. 3).

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei bereits mit drei Kindern zwischen sieben und zwölf Jahren zu über 50 % erwerbstätig gewesen. Dass sie heute bei Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre, ergebe sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung sowie ihrer sozialen und finanziellen Verhältnisse (Urk. 1 Ziff. 3.3.2). Sie sei damals beruflich integriert gewesen und hätte ohne den Unfall und die Invalidität ihre Arbeitstätigkeit mit zunehmendem Alter der Kinder so ausbauen können, dass sie spätestens ab dem 16. Altersjahr des jüngs ten Kindes voll gearbeitet hätte (Urk. 1 Ziff. 3.3.4). 3.3

Vor der gesundheitsbedingten Aufgabe der Arbeitstätigkeit war die Beschwerde führerin seit April 2001 in einem Pensum von 20 Stunden pro Woche bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/2 Ziff. 6.3.1) und arbeitete zusätzlich wäh rend zirka vier Stunden wöchentlich als Putzfrau in einem Privathaushalt (Urk. 7/17 Ziff. 9). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie bis zum Unfall am 3. August 2003

- und damit auch vor der Geburt der Kinder - jemals vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Die Kinder der Beschwerdeführerin wur den in den Jahren 1991, 1993 und 1996 geboren (Urk. 7/2 Ziff. 3.1) . Im Zeit punkt der Rentenaufhebung im Dezember 2012 waren die Kinder damit 21, 19 und 16 Jahre alt und mussten grundsätzlich nur noch in einem kleinen Umfang betreut werden. Zu beachten ist jedoch, dass der jüngste Sohn in psychiatrischer Be handlung steht und auch in der Schule zurückgefallen ist (Urk. 7/85 Ziff. 6). Alle drei Kinder wohnen zudem noch zu Hause bei den Eltern (Urk. 7/85 Ziff. 4.1). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bislang immer nur teiler werbstätig gewesen ist, und der gesundheitlich sowie schulisch schwierigen Situation des jüngsten Sohnes erscheint es nicht als naheliegend , dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Insge samt ist demnach mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin im heutigen Zeitpunkt ohne Gesundheitsschaden in einem Pensum von 80 % erwerbstätig wäre. 4. 4.1

Am 21. Juni 2004 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt des zuständigen Unfallversicherers, statt. Dabei stellte Dr. C.___ ein massives thorakovertebrales sowie zervikover tebrales und -zephales Syndrom mit praktischer Unbeweglichkeit im Verlauf der gesamten Wirbelsäule und vollständiger Belastungsintoleranz fest. Daneben be stünden Sensibilitätsstörungen im Bereich der linken Körperseite, neurologisch schwierig verifizierbar, und Schmerzen bei Druck/Berührung praktisch in allen Körperregionen. Die desolate Schmerzentwicklung und Mobilisationseinschrän kung könne weder mit dem Unfallereignis noch mit der nachfolgenden Be hand lung erklärt werden. Es handle sich um eine massivste Symptomauswei tung, auch unter anhaltender Therapie nicht beherrschbar und ohne Verminde rung der Beschwerden (Urk. 7/7/19). Eine Arbeitsfähigkeit sei nie mehr erreicht worden, was aufgrund der Untersuchung bezüglich der Wir belsäule gerechtfertigt sei . Aufgrund der rein somatischen Einschränkungen sei im Zumutbar keitsprofil mindestens eine leichte Tätigkeit möglich, eine nähere Beschreibung sei auf grund des komplexen Bildes nicht möglich (Urk. 7/7/20). 4. 2

Der Hausarzt Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 18. Juli 2004 (Urk. 7/11/3-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A): - Status nach instabiler BWK 12-Fraktur mit/bei: - Status nach dorsaler Spondylodese BWK 12/LWK 1 - Status nach ventraler Spondylodese BWK 12/LWK 1 - konsekutives, therapierefraktäres, generalisiertes Schmerzsyndrom - funktionelles sensibles Hemisyndrom links

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. B.___ zudem ein reaktiv-depressives Zustandsbild in der Folge des Unfalles am 3. August 2003 (lit. A). Seither sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (lit. B). Sämt liche bisherigen therapeutischen Bemühungen hätten zu keinerlei Besse rung der ge klagten Symptomatik geführt. Die Beschwerdeführerin sei durch die Chroni fizierung des Schmerzsyndroms völlig invalidisiert und könne auch ein fachste Haushaltsarbeiten nicht selbst erledigen (lit. D.7). 4. 3

In seinem Bericht vom 19. Januar 2008 (Urk. 7/55/1-6) führte Dr. B.___ bei un veränderten Diagnosen (Ziff. 2.1-2) aus, eine Erwerbstätigkeit sei der Beschwer deführerin nicht mehr zumutbar, im Haushalt erledige sie maximal noch 10 % der Aufgaben (Urk. 7/55/5 unten). 4.4

Am 14. April 2011 (Urk. 7/63) führte Dr. B.___ die bekannten Diagnosen auf (Ziff. 1.1) und hielt weiter fest, im angestammten Beruf als Reinigungsmitar beiterin bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch eine leichte, zeitlich limitierte Tätigkeit sei nicht möglich. Im Haushalt könne die Beschwer deführerin zirka 10 % der Arbeiten erledigen. Zusammenfassend seien seit dem 20. Februar 2008 keinerlei Fortschritte erzielt worden, dies trotz medizinischer Therapie und Langzeitphysiotherapie. Auch für eine angepasste Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin nicht eingesetzt werden (S. 5). 4. 5

Am

19. Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Be schwerdegegnerin durch Dr. Z.___ rheumatologisch sowie am 22. Dezember 2011 durch Dr. A.___ psychiatrisch begutachtet (Urk. 7/80 S. 1, Urk. 7/81 S.

1). In ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 30. Dezember 2011 nannten die beiden Gutachter folgende Diagnosen (Urk. 7/82 S. 1): - leichte bis mittelgradige depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Thorakolumbovertebralsyndrom bei - Status nach Autounfall am 3. August 2003 mit instabiler BWK12-Frak tur mit - d orsaler Spondylodese Th11-L1 am 6. August 2003 und - v entraler Spondylodese Th11-L1 am 12. August 2003 - m it gutem Sitz des Osteosynthesematerials ohne Lockerungszei chen mit normalem Alignement dorsal und ventral (CT 12/2011) - m it Osteochondrosen Th9/Th10 und Th10/Th11 und Spondylar throsen L4/L5 und L5/S1 und - Diskusprotrusion L4/L5 links ohne Tangierung neuraler Strukturen - m it unauffälliger paravertebraler Muskulatur (CT 12/2011) - o hne radikuläre Zeichen

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus internistisch-rheu matologischer Sicht benötige die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit, die auf die eingeschränkte Funktion der unteren B rust - und der L endenwirbelsäule Rücksicht nehme (Urk. 7/82 S. 1). Im internistisch-rheumatologischen Gutachten führte Dr. Z.___

bezüglich der Einschränkungen ergänzend aus, die Beschwerde füh rerin könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen, derartige Tätigkeiten wie leichte Reinigungsarbeiten seien ihr zu 100 % zumutbar (Urk. 7/80 S.

56 f. Ziff. 9.1) . Diese Arbeitsfähigkeit sei spätestens zwei Jahre nach dem Unfall er reicht gewesen (Urk. 7/80 S. 57 Ziff. 9.2). Dr. A.___ sodann hielt fest, a us psy chiatrischer Sicht bestehe eine qualitative Funktionseinbusse in der Höhe von 40 % in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit (Urk. 7/81 S.

E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E.

5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93

f . E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Ab klärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungs be richts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teiler werbs tätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 7.1 Es ist im Weiteren der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltsbe reich zu ermitteln.

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von

Arztberichten (BGE 125 V 351 E.

3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen so wie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und an ge messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.

218 E.

E. 7.2 Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde die Be schwerdeführerin am 5. Juni 2012 zu Hause besucht. Der Haushaltsabklärungs bericht vom 10. Juli 2012 (Urk. 7/85) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 3095) wur den darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und an schliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge machte sich die Abklärungsper son ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Be schwerdeführerin und klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet sowie ange messen detailliert und die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei er wähnt und berück sich tigt. Der Abklärungsbericht erfüllt demnach die genann ten Kriterien voll umfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Zu Recht hat die Beschwer deführerin denn auch nichts gegen den Bericht vorgebracht (vgl. Urk. 1).

E. 7.3 Gemäss dem Abklärungsbericht vom 10. Juli 2012 kann die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten auf die Hilfe des Ehemannes sowie der drei (fast) erwachsenen Kinder, welche im gleichen Haushalt leben, zurückgrei fen (Urk. 7/85 Ziff. 6.9), so dass sich im Haushaltsbereich insgesamt ein Invali di täts grad von 53.5 % ergibt (Urk. 7/85 Ziff. 6.8). Bei einem Anteil des Haus halts bereiches von 20 % entspricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 10.7 % (53.5 % x 0.2). 8. 8.1

Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditäts grade. Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 20 % (vgl. vorstehend E. 6.5) und einem solchen von 10.7 % im Haushaltsbe reic h (vgl. vorstehend E. 7.3) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 30.7 %, was kei nen An spruch auf eine Invalidenrente mehr begründet und die Aufhebung der bis he ri gen Rente zur Folge hat. Die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2012 er weist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.2

Soweit die Beschwerdeführerin subsubeventualiter die Zusprache von Wieder eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG beantragt und geltend macht, während der Dauer dieser Massnahmen bestehe für längstens zwei Jahre ein Ren tenanspruch (Urk.

1 S.

2 und S.

14 Ziff. 3.3.7), ist festzuhalten, dass gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung vom Regelfall auszugehen ist, wonach eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus ei ner medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.

In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fähig keit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von me dizi nisch- rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das the ore tische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhande nen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entge gen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähi gender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010, E. 4.2.2).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Per so nen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Einglie de rungsmassnahmen durchgeführt hat (E.

3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsab sti nenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Be troffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Ein gliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011, E. 3.5).

Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Dezember 2012 43 Jahre alt und bezog seit 1. August 2004 eine ganze Invalidenrente, mit hin seit gut acht Jahren. Die Rentenaufhebung ohne vorgängige Durchfüh rung von Eingliederungsmassnahmen war demnach ohne weiteres zulässig. Es ist

der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, sich bei der Beschwerde geg ne rin zur Durchführung von beruflichen Massnah men zu melden. 9.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

E. 12 Ziff. 6-7) . Nichtadaptierte Tätigkeiten könne die Beschwerde führerin seit dem 3. August 2003 nicht mehr ausüben. Aus bidisziplinärer Sicht sei ihr je doch eine adaptierte Tätigkeit mit Sicherheit seit der letzten psychiat rischen Untersuchung am 22. Dezember 2011 zu 60 % zumutbar. Eine verlässli che Beurteilung der psychischen Verfassung in den letzten Jahren sei retro spektiv nicht möglich ( Urk. 7/82 S. 2). 5. 5.1

Gegen das bidiszplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. D.___

wandte die Beschwerdeführerin zunächst ein, sie habe die Dolmetscherin schlecht verstan den (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.2.1) .

Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Dr. A.___

entsprechen d den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin eine E.___- sprachige Dolmetscherin aufbot und ausdrücklich festhielt, dass sich wäh rend der gesamten Unt ersuchung keinerlei sprachliche Probleme ergeben hät ten (Urk. 7/81 S. 6). Die bei der rheumatologischen Begutachtung anwesende Dol metscherin hielt sodann fest, dass sie sich mit der Beschwerdeführerin prob lem los habe verständigen können (vgl. Urk. 7/80 S. 2 oben). Bei Verständigungs prob lemen wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, bereits während der Untersuchung darauf hinzuweisen.

Ebenfalls ins Leere stösst sodann die Argumentation der Beschwerdeführerin, die behauptete unregelmässige Medikamenteneinnahme sei ungenügend belegt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 3.2.2). Das Gutachten von Dr. Z.___ enthält genaue Anga ben darüber, auf welche Medikamente die Beschwerdeführerin geprüft wurde (Urk. 7/80 S. 54), welche Medikamente die Beschwerdeführerin gemäss ihren ei ge nen Angaben am Vortag eingenommen hatte (S. 45-46) und welche Medika mente im Blut bzw. im Urin nachweisbar waren (vgl. Laborbericht, S. 52 und S. 54-55). Sodann wurden im Gutachten auch die Eliminationshalbwertszeiten angegeben (S. 55 unten). Welche weiteren Angaben für eine genaue Abklärung nötig gewesen wären, ist nicht ersichtlich.

Ebenso unzutreffend ist zudem, dass die durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung bedingten Beeinträchtigungen ausser Acht gelassen worden seien. Dr. A.___ hielt ausdrücklich fest, dass entsprechend der Empfehlungen in der Fachliteratur die Funktionseinbussen aufgrund der anhaltenden somatofor men Schmerzstörung in denjenigen Einschränkungen mit enthalten seien , wel che sich aus der depressiven Störung ergeben hätten , und nahm eine Gesamtbe urteilung der Restarbeitsfähigkeit vor

(Urk. 7/81 S. 12 Mitte) . 5.2

Dr. Z.___ und Dr. A.___ erstatteten ihre Gutachten unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und der Befunde und nach Durchführung eigener Untersuchungen. Dr. Z.___ nahm zu den wirbelsäulenbedingten Einschränkungen Stellung und beschrieb ein zumutbares Belastungsprofil. Sie erachtete die Beschwerdeführerin als in der angestammten Tätigkeit nicht mehr, jedoch in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig. Dies wurde nachvollziehbar be gründet und vermag insbesondere deshalb zu überzeugen, als Dr. Z.___ Diskrepanzen feststellte, die Rückschlüsse auf doch substantielle Restarbeits fähig keit der Beschwerdeführerin erlauben (vgl. Urk. 7/80 S. 54 f.). Auch Dr.

A.___ begründete seine Beurteilung ausführlich und differenziert (Urk. 7/80 S.

7

f.), weshalb seine Einschätzung einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit grund sätzlich zu überzeugen vermag. Im Übrigen ist aufgrund der veränderten Diag nosen ersichtlich, dass es sich bei der Beurteilung durch Dr. Z.___ und Dr.

A.___ nicht um eine lediglich andere Beurteilung des gleichen Sach ver haltes (vgl. vorstehend E.

1.2) handelt.

Zusammenfassend erweist sich das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___

als nachvollziehbar sowie überzeugend begründet und erfüllt die praxisgemäs sen

Kriterien (vgl. vorstehend E.

1.3) sodass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann .

Nachdem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (E. 4.4) diagnostiziert wurde, ist jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu prüfen, ob die festgestellte somatoforme Problematik einen invalidisierenden Gesund heits scha den darstellt, oder ob der Beschwerdeführerin die Willensanstrengung zur Über win dung der Schmerzen zumutbar ist. 5.3

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis trotz kon se quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabili ta tions massnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sach liches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi al versicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.

IV- Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7). 5.4

Zum zentralen Kriterium der psychischen Komorbidität ist zunächst festzuhal ten, dass der Hausarzt Dr. B.___ bereits im Jahre 2004 ein reaktiv-depressives Zustandsbild in der Folge des Unfalles diagnostiziert hatte (E.

4.2). Dass es sich bei den depressiven Verstimmungen um reaktive Begleiterscheinungen der später festgestellten so matoformen Problematik handelt, kann somit ausgeschlossen wer den. Fraglich erscheinen jedoch die Schwere und Ausprägung der psychi schen Störung , nachdem die Beschwerdeführerin mit Ausnahme einiger Gespräche im F.___ im Herbst 2004 nie in psychiatrischer Behandlung stand .

Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Behandelbarkeit einer psy chischen Störung als solche nichts über deren invalidisierenden Cha rakter aus sagt. Ebenso wenig kann aus dem Fehlen einer psychiatrischen oder psycho the ra peutischen Behandlung ohne weiteres auf das Fehlen eines psychi schen Gesund heitsschadens geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2013

vom 30. Oktober 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Dr. A.___ hielt denn auch fest, dass der Nutzen einer Psychotherapie angesichts des hoch chronifizierten Zustandes frag lich sei (vgl. Urk. 7/81 S. 13). Eine relevante psychische Komorbidität in Form einer mittelgradigen depressiven Episode ist aber gestützt auf die Angaben von Dr. A.___ , wonach die mittelgradigen Anteile wie erhöhte Ermüdbarkeit, An triebs mangel und generell reduzierte Belastbarkeit überwiegen würden, zu be jah en (Urk. 7/81 S. 11). 5.5

Zu prüfen sind sodann Intensität und Konstanz der alternativ zum Zuge kommenden weiteren Kriterien.

Die Beschwerdeführerin leidet seit dem Unfall im August 2003 an einem Tho rakolumbovertebralsyndrom nach instabiler BWK12-Fraktur, sodass das Krite rium der körperlichen Begleiterkrankungen als erfüllt betrachtet werden kann.

Gemäss ihren Angaben hat sich die Beschwerdeführerin im Vergleich zu früher deutlich zurückgezogen, eine E.___ Kollegin geht täglich bei ihr vorbei, ansonsten erträgt sie die Anwesenheit anderer Menschen nicht gut, oftmals nicht

einmal die ihrer eigenen Kinder (Urk. 7/81 S. 4-5). Ein gewisser sozialer Rück zug lässt sich somit bejahen.

Die Beschwerdeführerin steht lediglich in hausärztlicher Behandlung . D ass sie also mittels verschiedener, auch alternativer Therapieansätze versucht hätte, die Beschwerden zu überwinden, ergibt sich nicht aus den Akten und wird auch nicht geltend gemacht. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Krankheitsverlauf therapeutisch nicht mehr beeinflussbar ist und unter schied liche Behandlungen gescheitert sind.

Die Gesamtwürdigung der zu prüfenden Kriterien führt zum Schluss, dass

meh rere Kriterien erfüllt sind und damit die willentliche Schmerzüberwindung aus nahmsweise unzumutbar ist . Der medizinische Sachverhalt ist demnach als da hin gehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatolo gischer Sicht körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von Lasten bis 10 kg zu 100 % zumutbar sind, jedoch seit dem 22. Dezember 2011 aus psy chiatrischer Sicht eine qualitative Funktionseinbusse in der Höhe von 40 % so wohl für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellte als auch für jede an dere Verweistätigkeit besteht. 5.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2012 von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 60 % in der angestammten wie auch einer behinderungsangepassten Tätig keit auszugehen ist. Damit ist eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit einge treten, deren Auswirkungen zu berücksichtigen sind. 6. 6.1

Im Folgenden ist zunächst aufgrund eines Einkommensvergleiches der Invalidi tätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu ermitteln.

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss Art.

E. 16 ATSG in Verbindung mit

Art. 28a Abs. 1 IVG ist dieser aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stim men. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be zieh ung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestim men lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.

3.4.2 mit Hinweisen). 6.2

F ür die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person auf grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wie gender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich

auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Rentenüberprüfung , mithin auf das Jahr 2012, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Vor dem Unfall im August 2003 war die Beschwerdeführerin als Raumpflegerin b ei der Y.___ AG angestellt und arbeitete zusätzlich als Reinigungsan ge stellte in einem Privathaushalt (vgl. Urk. 7/7/247 Ziff. 3, Urk. 7/17). Aufgrund des

unregelmässigen und geringen Einkommens stützte sich die Beschwerde geg ne rin für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhnen ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struk tur erheb ungen (LSE) (vgl. Urk. 7/86, Urk. 7/101), was nicht zu beanstanden ist. Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei je weils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgeb liche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit auf zurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2010 belief sich der mittlere Lohn für Frauen, die Hilfsarbeiten ausführen, i m Jahre 201 0 auf monatlich Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 50‘700.-- im Jahr (Fr. 4‘225.-- x 12). Unter Berücksichtigung der Nominal lohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2010: 2579 , Stand 2012: 2630 ; Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbs ein kom men, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) sowie einer wöchentlichen Ar beits zeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab tei lungen, Total; Arbeit und Erwerb, Erwerbs tätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 53‘899.95 (Fr. 50‘700.-- : 2579 x 2630 : 40 x 41.7).

Nachdem davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheits fall in einem Pensum von 80 % arbeitstätig wäre, resultiert damit ein Validen ein kommen in der Höhe von Fr. 43‘119.95 (Fr. 53‘899.95 x 0.8). 6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E.

3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1).

Seit dem Unfall im August 2003 geht die Beschwerdeführerin keiner Erwerbs tätigkeit mehr nach, sodass auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den mittleren Lohn für Frauen, die Hilfsarbeiten ausführen, in der Höhe von monatlich Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total, Niveau 4) auszugehen ist, unter Berücksichtigung der Nominallohn erhöhung sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden mithin Fr. 53‘899.95 im Jahr (vgl. vorstehend E. 6.2).

Aufgrund ihres Gesundheitszustandes ist der Beschwerdeführerin eine Arbeitstä tigkeit in einem Pensum von lediglich noch 60 % zumutbar. Das Invalidenein kommen beträgt demnach insgesamt Fr. 32‘339.95 (Fr. 53‘899.95 x 0.6). 6.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da fü r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund der Leistungseinschränkungen der Be schwerdeführerin einen Leidensabzug von 10 % vor (Urk. 7/101). Demgegen über beantragte die Beschwerdeführerin einen solchen von 20 % und begrün dete dies mit den Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung, ihrer kon kreten Situ ation sowie dem chronifizierten Krankheitsmuster (Urk. 1 S. 13 Ziff. 3.3.5). Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch davon auszugehen, dass ein Abzug von 10 % den gesundheitsbedingten Einschränkungen angemessen Rechnung trägt und die übrigen Faktoren keinen weiteren Abzug rechtfertigen. 6.5

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 43‘119.95 (vgl. vorstehend E. 6.2) sowie einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 32‘339.95 (vgl. vorstehend E. 6.3) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 10‘780.--, was einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 25 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 80 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 20 % (25 % x 0.8) . 7.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00120 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom

26. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann Zürcher Schaumann Casetti Salzer, Advocentral Zähringerstrasse 51, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1969, war seit April 2001 bei der Y.___

AG als Raumpflegerin tätig (Urk. 7/7/247 Ziff. 3) und arbeitete zusätzlich seit März 2003 als Reinigungsangestellte in einem Privathaushalt (Urk. 7/17 Ziff. 20) . Unter Hinweis auf am 3. August 2003 bei einem Autounfall erlit tene multiple

Verletzungen, insbesondere einen Wirbelbruch sowie ein Schleudertrauma, mel dete sich die Versicherte am 2. Juli 2004 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2, vgl. auch Urk. 7/11 /3 lit. A und D.3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab (Urk. 7/8, Urk. 7/10-12, Urk. 7/16-17), zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/7) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 24. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 79 % mit Wirkung ab 1. August 2004 eine ganze Rente zu (Urk. 7/27). Er gänzend dazu anerkannte der Unfallversicherer m it Verfügung vom 18. Januar 2005 einen unfallbedingten Invaliditätsgrad von 100 % und sprach der Versi cherten mit Wirkung ab 1. September 2004 eine Komplementärrente in der Höhe von monatlich Fr. 35.-- zu (Urk. 7/39). 1.2

Am 30. September 2004 beantragte die Versicherte die Zusprache einer Hilflo sen entschädigung (Urk. 7/30). Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere Abklä rungen (Urk. 7/34-36 , Urk. 7/42 ) , verneinte jedoch mit Verfügung vom 16. März 2005 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung unter Hinweis auf die Zustän digkeit des Unfallversicherers (Urk. 7/43). Dieser lehnte am 6. April 2005 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ebenfalls ab (Urk. 7/49).

Im Rahmen des am

20. November 2007 eingeleiteten amtlichen Rentenre vi sions verfahrens (Urk. 7/53) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 20. Februar 2008 mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/57). 1.3

Nach Eingang des am 29. März 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/61) holte die IV-Stelle unter anderem bei Dr. med. und Dr. sc. n at. ETH Z.___ , Innere Medizin F MH, speziell Rheumaerkrankungen, sowie PD Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Gut ach ten ein, welche am 2 7. sowie

29. Dezember 2011 erstattet wurde n (Urk. 7/80 -81 ) .

Die bidisziplinäre Zusammenfassung verfassten die Gutachter am 30. Dezember 2011 (Urk. 7/82).

Nach Eingang des Haushaltsabklärungsbe richts vom

10. Juli 2012 (Urk. 7/85) sowie n ach

durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/88, Urk. 7/98 )

hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 auf (Urk. 7/103 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze , eventuell eine halbe Rente zuzusprechen . Even tuell seien weitere Abkärungen zu tätigen oder Wiedereingliederungs mass nah men zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 8. März 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten am 11. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleic h gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.

3 und 133 V 108 E.

5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Re vision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordent lichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemes sen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Un terlagen angewiesen, die ärztliche und ge ge be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfä hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob

die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 24. September 2004 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 79 % eine ganze Rente zu (Urk. 7/27) . Dabei qua li fizierte sie die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige und st ützte sich für die Invaliditätsberechnung gemäss Feststellungsblatt vom 10. August 2004 einer seits auf einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___ , Allgemeine Medi zin FMH , vom 18. Juli 2004, wonach sämtliche bisherigen thera peutischen Be mühungen zu keiner Besserung der geklagten Symptomatik geführt hätten und die Be schwer deführerin seit dem Unfall am 3. August 2003 vollständig arbeits unfähig sei. Andererseits gehe der Unfallversicherer nach einer kreisärztlichen Unter su chung von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus und anerkenne alle Be schwer den als Unfallfolgen (Urk. 7/20 S.

2).

Auch im Rahmen der Rentenrevision im Jahre 2008 stützte sich die Beschwer de gegnerin auf einen Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 23. Januar 2008, wonach sich der Gesundheitszustand nicht verändert und sich als Folge des Un falles ein reaktiv-depressives Zustandsbild entwickelt habe (vgl. Feststel lungs blatt vom 8. Februar 2008, Urk. 7/56 S.

1).

In der angefochtenen Verfügung vom

17. Dezember 2012 qualifizierte die Be schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 80 % er werbstätig und legte dementsprechend den Anteil der Tätigkeit im Haushalt auf 20 % fest . Gemäss dem bidisziplinären Gutachten von Dr.

Z.___

und Dr.

A.___ ging die Beschwerdegegnerin sodann von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % für angepasste Tätigkeiten aus. Insgesamt ergebe sich ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 36.70 % (Urk. 2 S. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 8. März 2013 führte die Beschwerdegegnerin er gänzend aus, im Revisionsverfahren im Jahre 2007 sei auf eine gründliche medi zinische materielle Prüfung verzichtet worden, weshalb zur Prüfung einer all fälligen Verbesserung vom Zeitpunkt der Rentenzusprache im August 2004 aus zugehen sei. Sowohl aus psychiatrischer als auch aus rheumatologischer Sicht sei eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten (Urk. 6 S. 2). Eine Qualifikation als Vollerwerbstätige sei aufgrund der Akten lage nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt ei ner vollzeit lichen Erwerbstätigkeit nachgegangen und es sei aufgrund der fami liären Ver hält nisse nachvollziehbar, dass sie im Gesundheitsfall zu 80 % er werbstätig wäre (S. 3). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, gemäss den Ausführun gen von Dr. Z.___ und Dr. A.___

habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Anspruchsprüfung nicht wesentlich verändert, weshalb kein Revisionsgrund vorliege (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.1.3-5). Auch eine zweifellose Un richtigkeit der Verfügungen aus den Jahren 2004 sowie 2008 sei nicht gegeben (S. 8 Ziff. 3.1.7). Das Gutachten von Dr. Z.___ sei zudem nicht verwertbar ,

i nsbesondere habe sie sich trotz Dolmetscherin nicht gut verständigen können (S. 8 Ziff. 3.2.1) und

das Gutachten sei wenig sorgfältig abgeklärt (S. 9 Ziff. 3.2.2-3). Dr. A.___ sodann habe die Beeinträchtigungen durch die soma toforme Schmerzstörung trotz Vorliegen einer Komorbidität bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht gelassen, was nicht angehe. Zudem habe er die aus der somatoformen Schmerzstörung zusätzlich resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht abgeklärt (S. 10 f. Ziff. 3.2.4-5). Bezüglich der Quali fikation führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei bereits zu 50 % erwerbstätig gewesen, als ihre drei Kinder zwischen sieben und zwölf Jahre alt gewesen seien. Heut e sei der jüngste Sohn über 16 Jahre alt, so dass sie bei guter Ge sundheit aufgrund der sozialen und finanziellen Verhältnisse zu 100 % er werbstätig wäre (S. 11 Ziff. 3.3.2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Aufhebung der ganzen Inva liden rente mit Verfügung vom

17. Dezember 2012 rechtens ist . Z eitlicher Referenz punkt für die Prüfung einer anspruchserheb lichen Änderung bildet die ursprüngliche Ren tenzusprache vom 24. September 2004 . 3. 3.1

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV). Die ge misch te Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemes sung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesge richts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die ge mischte Methode findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumut bar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E.

3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne ge sund heitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Auf gabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität aus schliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 27 bis

Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis

Abs. 2 IVV). Das Validenein kommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeüb ten Teiler werbs tätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Ge sunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bes tenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invalidi tätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Sta tusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothe tischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt wer den oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechts folgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/201 3 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013 , je mit Hinweisen). 3.2

Die Beschwerdegeg nerin stufte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig ein (Urk. 2 S. 2 f.). Diese sei zu keinem Zeitpunkt einer voll zeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die älteste Tochter habe ihre Lehre bereits abgeschlossen und sei finanziell eigenständig. Der zweite Sohn be suche eine Schule, welche Fr. 2‘000.-- monatlich koste. Allerdings werde diese von ei ner externen Firma gesponsert und es könne nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Eltern bei höherem Ver dienst bereit gewesen wären, eine derart kostspielige Ausbildung ohne wei te res selbst zu finanzieren. Der jüngste Sohn sodann sei in psychiatrischer Be hand lung, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser auch im Alter von 16 Jahren eine intensivere Betreuung benötige als üblich. Da somit die finanzielle Situa tion durch den Wegfall der Kosten für die älteste Tochter grund sätzlich ent spannter, die Betreuung des jüngsten Sohnes jedoch weiterhin notwendig ge wesen wäre, sei eine Teilzeiterwerbstätigkeit in der Höhe von 80 % nachvoll ziehbar

(Urk. 6 S. 2 Ziff. 3).

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei bereits mit drei Kindern zwischen sieben und zwölf Jahren zu über 50 % erwerbstätig gewesen. Dass sie heute bei Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre, ergebe sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung sowie ihrer sozialen und finanziellen Verhältnisse (Urk. 1 Ziff. 3.3.2). Sie sei damals beruflich integriert gewesen und hätte ohne den Unfall und die Invalidität ihre Arbeitstätigkeit mit zunehmendem Alter der Kinder so ausbauen können, dass sie spätestens ab dem 16. Altersjahr des jüngs ten Kindes voll gearbeitet hätte (Urk. 1 Ziff. 3.3.4). 3.3

Vor der gesundheitsbedingten Aufgabe der Arbeitstätigkeit war die Beschwerde führerin seit April 2001 in einem Pensum von 20 Stunden pro Woche bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/2 Ziff. 6.3.1) und arbeitete zusätzlich wäh rend zirka vier Stunden wöchentlich als Putzfrau in einem Privathaushalt (Urk. 7/17 Ziff. 9). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie bis zum Unfall am 3. August 2003

- und damit auch vor der Geburt der Kinder - jemals vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Die Kinder der Beschwerdeführerin wur den in den Jahren 1991, 1993 und 1996 geboren (Urk. 7/2 Ziff. 3.1) . Im Zeit punkt der Rentenaufhebung im Dezember 2012 waren die Kinder damit 21, 19 und 16 Jahre alt und mussten grundsätzlich nur noch in einem kleinen Umfang betreut werden. Zu beachten ist jedoch, dass der jüngste Sohn in psychiatrischer Be handlung steht und auch in der Schule zurückgefallen ist (Urk. 7/85 Ziff. 6). Alle drei Kinder wohnen zudem noch zu Hause bei den Eltern (Urk. 7/85 Ziff. 4.1). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bislang immer nur teiler werbstätig gewesen ist, und der gesundheitlich sowie schulisch schwierigen Situation des jüngsten Sohnes erscheint es nicht als naheliegend , dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Insge samt ist demnach mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin im heutigen Zeitpunkt ohne Gesundheitsschaden in einem Pensum von 80 % erwerbstätig wäre. 4. 4.1

Am 21. Juni 2004 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt des zuständigen Unfallversicherers, statt. Dabei stellte Dr. C.___ ein massives thorakovertebrales sowie zervikover tebrales und -zephales Syndrom mit praktischer Unbeweglichkeit im Verlauf der gesamten Wirbelsäule und vollständiger Belastungsintoleranz fest. Daneben be stünden Sensibilitätsstörungen im Bereich der linken Körperseite, neurologisch schwierig verifizierbar, und Schmerzen bei Druck/Berührung praktisch in allen Körperregionen. Die desolate Schmerzentwicklung und Mobilisationseinschrän kung könne weder mit dem Unfallereignis noch mit der nachfolgenden Be hand lung erklärt werden. Es handle sich um eine massivste Symptomauswei tung, auch unter anhaltender Therapie nicht beherrschbar und ohne Verminde rung der Beschwerden (Urk. 7/7/19). Eine Arbeitsfähigkeit sei nie mehr erreicht worden, was aufgrund der Untersuchung bezüglich der Wir belsäule gerechtfertigt sei . Aufgrund der rein somatischen Einschränkungen sei im Zumutbar keitsprofil mindestens eine leichte Tätigkeit möglich, eine nähere Beschreibung sei auf grund des komplexen Bildes nicht möglich (Urk. 7/7/20). 4. 2

Der Hausarzt Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 18. Juli 2004 (Urk. 7/11/3-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A): - Status nach instabiler BWK 12-Fraktur mit/bei: - Status nach dorsaler Spondylodese BWK 12/LWK 1 - Status nach ventraler Spondylodese BWK 12/LWK 1 - konsekutives, therapierefraktäres, generalisiertes Schmerzsyndrom - funktionelles sensibles Hemisyndrom links

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. B.___ zudem ein reaktiv-depressives Zustandsbild in der Folge des Unfalles am 3. August 2003 (lit. A). Seither sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (lit. B). Sämt liche bisherigen therapeutischen Bemühungen hätten zu keinerlei Besse rung der ge klagten Symptomatik geführt. Die Beschwerdeführerin sei durch die Chroni fizierung des Schmerzsyndroms völlig invalidisiert und könne auch ein fachste Haushaltsarbeiten nicht selbst erledigen (lit. D.7). 4. 3

In seinem Bericht vom 19. Januar 2008 (Urk. 7/55/1-6) führte Dr. B.___ bei un veränderten Diagnosen (Ziff. 2.1-2) aus, eine Erwerbstätigkeit sei der Beschwer deführerin nicht mehr zumutbar, im Haushalt erledige sie maximal noch 10 % der Aufgaben (Urk. 7/55/5 unten). 4.4

Am 14. April 2011 (Urk. 7/63) führte Dr. B.___ die bekannten Diagnosen auf (Ziff. 1.1) und hielt weiter fest, im angestammten Beruf als Reinigungsmitar beiterin bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch eine leichte, zeitlich limitierte Tätigkeit sei nicht möglich. Im Haushalt könne die Beschwer deführerin zirka 10 % der Arbeiten erledigen. Zusammenfassend seien seit dem 20. Februar 2008 keinerlei Fortschritte erzielt worden, dies trotz medizinischer Therapie und Langzeitphysiotherapie. Auch für eine angepasste Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin nicht eingesetzt werden (S. 5). 4. 5

Am

19. Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Be schwerdegegnerin durch Dr. Z.___ rheumatologisch sowie am 22. Dezember 2011 durch Dr. A.___ psychiatrisch begutachtet (Urk. 7/80 S. 1, Urk. 7/81 S.

1). In ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 30. Dezember 2011 nannten die beiden Gutachter folgende Diagnosen (Urk. 7/82 S. 1): - leichte bis mittelgradige depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Thorakolumbovertebralsyndrom bei - Status nach Autounfall am 3. August 2003 mit instabiler BWK12-Frak tur mit - d orsaler Spondylodese Th11-L1 am 6. August 2003 und - v entraler Spondylodese Th11-L1 am 12. August 2003 - m it gutem Sitz des Osteosynthesematerials ohne Lockerungszei chen mit normalem Alignement dorsal und ventral (CT 12/2011) - m it Osteochondrosen Th9/Th10 und Th10/Th11 und Spondylar throsen L4/L5 und L5/S1 und - Diskusprotrusion L4/L5 links ohne Tangierung neuraler Strukturen - m it unauffälliger paravertebraler Muskulatur (CT 12/2011) - o hne radikuläre Zeichen

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus internistisch-rheu matologischer Sicht benötige die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit, die auf die eingeschränkte Funktion der unteren B rust - und der L endenwirbelsäule Rücksicht nehme (Urk. 7/82 S. 1). Im internistisch-rheumatologischen Gutachten führte Dr. Z.___

bezüglich der Einschränkungen ergänzend aus, die Beschwerde füh rerin könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen, derartige Tätigkeiten wie leichte Reinigungsarbeiten seien ihr zu 100 % zumutbar (Urk. 7/80 S.

56 f. Ziff. 9.1) . Diese Arbeitsfähigkeit sei spätestens zwei Jahre nach dem Unfall er reicht gewesen (Urk. 7/80 S. 57 Ziff. 9.2). Dr. A.___ sodann hielt fest, a us psy chiatrischer Sicht bestehe eine qualitative Funktionseinbusse in der Höhe von 40 % in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit (Urk. 7/81 S.

12 Ziff. 6-7) . Nichtadaptierte Tätigkeiten könne die Beschwerde führerin seit dem 3. August 2003 nicht mehr ausüben. Aus bidisziplinärer Sicht sei ihr je doch eine adaptierte Tätigkeit mit Sicherheit seit der letzten psychiat rischen Untersuchung am 22. Dezember 2011 zu 60 % zumutbar. Eine verlässli che Beurteilung der psychischen Verfassung in den letzten Jahren sei retro spektiv nicht möglich ( Urk. 7/82 S. 2). 5. 5.1

Gegen das bidiszplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. D.___

wandte die Beschwerdeführerin zunächst ein, sie habe die Dolmetscherin schlecht verstan den (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.2.1) .

Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Dr. A.___

entsprechen d den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin eine E.___- sprachige Dolmetscherin aufbot und ausdrücklich festhielt, dass sich wäh rend der gesamten Unt ersuchung keinerlei sprachliche Probleme ergeben hät ten (Urk. 7/81 S. 6). Die bei der rheumatologischen Begutachtung anwesende Dol metscherin hielt sodann fest, dass sie sich mit der Beschwerdeführerin prob lem los habe verständigen können (vgl. Urk. 7/80 S. 2 oben). Bei Verständigungs prob lemen wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, bereits während der Untersuchung darauf hinzuweisen.

Ebenfalls ins Leere stösst sodann die Argumentation der Beschwerdeführerin, die behauptete unregelmässige Medikamenteneinnahme sei ungenügend belegt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 3.2.2). Das Gutachten von Dr. Z.___ enthält genaue Anga ben darüber, auf welche Medikamente die Beschwerdeführerin geprüft wurde (Urk. 7/80 S. 54), welche Medikamente die Beschwerdeführerin gemäss ihren ei ge nen Angaben am Vortag eingenommen hatte (S. 45-46) und welche Medika mente im Blut bzw. im Urin nachweisbar waren (vgl. Laborbericht, S. 52 und S. 54-55). Sodann wurden im Gutachten auch die Eliminationshalbwertszeiten angegeben (S. 55 unten). Welche weiteren Angaben für eine genaue Abklärung nötig gewesen wären, ist nicht ersichtlich.

Ebenso unzutreffend ist zudem, dass die durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung bedingten Beeinträchtigungen ausser Acht gelassen worden seien. Dr. A.___ hielt ausdrücklich fest, dass entsprechend der Empfehlungen in der Fachliteratur die Funktionseinbussen aufgrund der anhaltenden somatofor men Schmerzstörung in denjenigen Einschränkungen mit enthalten seien , wel che sich aus der depressiven Störung ergeben hätten , und nahm eine Gesamtbe urteilung der Restarbeitsfähigkeit vor

(Urk. 7/81 S. 12 Mitte) . 5.2

Dr. Z.___ und Dr. A.___ erstatteten ihre Gutachten unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und der Befunde und nach Durchführung eigener Untersuchungen. Dr. Z.___ nahm zu den wirbelsäulenbedingten Einschränkungen Stellung und beschrieb ein zumutbares Belastungsprofil. Sie erachtete die Beschwerdeführerin als in der angestammten Tätigkeit nicht mehr, jedoch in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig. Dies wurde nachvollziehbar be gründet und vermag insbesondere deshalb zu überzeugen, als Dr. Z.___ Diskrepanzen feststellte, die Rückschlüsse auf doch substantielle Restarbeits fähig keit der Beschwerdeführerin erlauben (vgl. Urk. 7/80 S. 54 f.). Auch Dr.

A.___ begründete seine Beurteilung ausführlich und differenziert (Urk. 7/80 S.

7

f.), weshalb seine Einschätzung einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit grund sätzlich zu überzeugen vermag. Im Übrigen ist aufgrund der veränderten Diag nosen ersichtlich, dass es sich bei der Beurteilung durch Dr. Z.___ und Dr.

A.___ nicht um eine lediglich andere Beurteilung des gleichen Sach ver haltes (vgl. vorstehend E.

1.2) handelt.

Zusammenfassend erweist sich das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___

als nachvollziehbar sowie überzeugend begründet und erfüllt die praxisgemäs sen

Kriterien (vgl. vorstehend E.

1.3) sodass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann .

Nachdem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (E. 4.4) diagnostiziert wurde, ist jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu prüfen, ob die festgestellte somatoforme Problematik einen invalidisierenden Gesund heits scha den darstellt, oder ob der Beschwerdeführerin die Willensanstrengung zur Über win dung der Schmerzen zumutbar ist. 5.3

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis trotz kon se quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabili ta tions massnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sach liches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi al versicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.

IV- Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7). 5.4

Zum zentralen Kriterium der psychischen Komorbidität ist zunächst festzuhal ten, dass der Hausarzt Dr. B.___ bereits im Jahre 2004 ein reaktiv-depressives Zustandsbild in der Folge des Unfalles diagnostiziert hatte (E.

4.2). Dass es sich bei den depressiven Verstimmungen um reaktive Begleiterscheinungen der später festgestellten so matoformen Problematik handelt, kann somit ausgeschlossen wer den. Fraglich erscheinen jedoch die Schwere und Ausprägung der psychi schen Störung , nachdem die Beschwerdeführerin mit Ausnahme einiger Gespräche im F.___ im Herbst 2004 nie in psychiatrischer Behandlung stand .

Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Behandelbarkeit einer psy chischen Störung als solche nichts über deren invalidisierenden Cha rakter aus sagt. Ebenso wenig kann aus dem Fehlen einer psychiatrischen oder psycho the ra peutischen Behandlung ohne weiteres auf das Fehlen eines psychi schen Gesund heitsschadens geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2013

vom 30. Oktober 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Dr. A.___ hielt denn auch fest, dass der Nutzen einer Psychotherapie angesichts des hoch chronifizierten Zustandes frag lich sei (vgl. Urk. 7/81 S. 13). Eine relevante psychische Komorbidität in Form einer mittelgradigen depressiven Episode ist aber gestützt auf die Angaben von Dr. A.___ , wonach die mittelgradigen Anteile wie erhöhte Ermüdbarkeit, An triebs mangel und generell reduzierte Belastbarkeit überwiegen würden, zu be jah en (Urk. 7/81 S. 11). 5.5

Zu prüfen sind sodann Intensität und Konstanz der alternativ zum Zuge kommenden weiteren Kriterien.

Die Beschwerdeführerin leidet seit dem Unfall im August 2003 an einem Tho rakolumbovertebralsyndrom nach instabiler BWK12-Fraktur, sodass das Krite rium der körperlichen Begleiterkrankungen als erfüllt betrachtet werden kann.

Gemäss ihren Angaben hat sich die Beschwerdeführerin im Vergleich zu früher deutlich zurückgezogen, eine E.___ Kollegin geht täglich bei ihr vorbei, ansonsten erträgt sie die Anwesenheit anderer Menschen nicht gut, oftmals nicht

einmal die ihrer eigenen Kinder (Urk. 7/81 S. 4-5). Ein gewisser sozialer Rück zug lässt sich somit bejahen.

Die Beschwerdeführerin steht lediglich in hausärztlicher Behandlung . D ass sie also mittels verschiedener, auch alternativer Therapieansätze versucht hätte, die Beschwerden zu überwinden, ergibt sich nicht aus den Akten und wird auch nicht geltend gemacht. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Krankheitsverlauf therapeutisch nicht mehr beeinflussbar ist und unter schied liche Behandlungen gescheitert sind.

Die Gesamtwürdigung der zu prüfenden Kriterien führt zum Schluss, dass

meh rere Kriterien erfüllt sind und damit die willentliche Schmerzüberwindung aus nahmsweise unzumutbar ist . Der medizinische Sachverhalt ist demnach als da hin gehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatolo gischer Sicht körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von Lasten bis 10 kg zu 100 % zumutbar sind, jedoch seit dem 22. Dezember 2011 aus psy chiatrischer Sicht eine qualitative Funktionseinbusse in der Höhe von 40 % so wohl für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellte als auch für jede an dere Verweistätigkeit besteht. 5.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2012 von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 60 % in der angestammten wie auch einer behinderungsangepassten Tätig keit auszugehen ist. Damit ist eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit einge treten, deren Auswirkungen zu berücksichtigen sind. 6. 6.1

Im Folgenden ist zunächst aufgrund eines Einkommensvergleiches der Invalidi tätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu ermitteln.

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit

Art. 28a Abs. 1 IVG ist dieser aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stim men. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be zieh ung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestim men lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.

3.4.2 mit Hinweisen). 6.2

F ür die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person auf grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wie gender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich

auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Rentenüberprüfung , mithin auf das Jahr 2012, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Vor dem Unfall im August 2003 war die Beschwerdeführerin als Raumpflegerin b ei der Y.___ AG angestellt und arbeitete zusätzlich als Reinigungsan ge stellte in einem Privathaushalt (vgl. Urk. 7/7/247 Ziff. 3, Urk. 7/17). Aufgrund des

unregelmässigen und geringen Einkommens stützte sich die Beschwerde geg ne rin für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhnen ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struk tur erheb ungen (LSE) (vgl. Urk. 7/86, Urk. 7/101), was nicht zu beanstanden ist. Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei je weils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgeb liche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit auf zurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2010 belief sich der mittlere Lohn für Frauen, die Hilfsarbeiten ausführen, i m Jahre 201 0 auf monatlich Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 50‘700.-- im Jahr (Fr. 4‘225.-- x 12). Unter Berücksichtigung der Nominal lohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2010: 2579 , Stand 2012: 2630 ; Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbs ein kom men, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) sowie einer wöchentlichen Ar beits zeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab tei lungen, Total; Arbeit und Erwerb, Erwerbs tätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 53‘899.95 (Fr. 50‘700.-- : 2579 x 2630 : 40 x 41.7).

Nachdem davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheits fall in einem Pensum von 80 % arbeitstätig wäre, resultiert damit ein Validen ein kommen in der Höhe von Fr. 43‘119.95 (Fr. 53‘899.95 x 0.8). 6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E.

3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1).

Seit dem Unfall im August 2003 geht die Beschwerdeführerin keiner Erwerbs tätigkeit mehr nach, sodass auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den mittleren Lohn für Frauen, die Hilfsarbeiten ausführen, in der Höhe von monatlich Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total, Niveau 4) auszugehen ist, unter Berücksichtigung der Nominallohn erhöhung sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden mithin Fr. 53‘899.95 im Jahr (vgl. vorstehend E. 6.2).

Aufgrund ihres Gesundheitszustandes ist der Beschwerdeführerin eine Arbeitstä tigkeit in einem Pensum von lediglich noch 60 % zumutbar. Das Invalidenein kommen beträgt demnach insgesamt Fr. 32‘339.95 (Fr. 53‘899.95 x 0.6). 6.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da fü r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund der Leistungseinschränkungen der Be schwerdeführerin einen Leidensabzug von 10 % vor (Urk. 7/101). Demgegen über beantragte die Beschwerdeführerin einen solchen von 20 % und begrün dete dies mit den Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung, ihrer kon kreten Situ ation sowie dem chronifizierten Krankheitsmuster (Urk. 1 S. 13 Ziff. 3.3.5). Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch davon auszugehen, dass ein Abzug von 10 % den gesundheitsbedingten Einschränkungen angemessen Rechnung trägt und die übrigen Faktoren keinen weiteren Abzug rechtfertigen. 6.5

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 43‘119.95 (vgl. vorstehend E. 6.2) sowie einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 32‘339.95 (vgl. vorstehend E. 6.3) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 10‘780.--, was einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 25 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 80 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 20 % (25 % x 0.8) . 7. 7.1

Es ist im Weiteren der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltsbe reich zu ermitteln.

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von

Arztberichten (BGE 125 V 351 E.

3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen so wie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und an ge messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.

218 E.

2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E.

5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93

f . E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Ab klärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungs be richts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teiler werbs tätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). 7.2

Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde die Be schwerdeführerin am 5. Juni 2012 zu Hause besucht. Der Haushaltsabklärungs bericht vom 10. Juli 2012 (Urk. 7/85) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 3095) wur den darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und an schliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge machte sich die Abklärungsper son ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Be schwerdeführerin und klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet sowie ange messen detailliert und die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei er wähnt und berück sich tigt. Der Abklärungsbericht erfüllt demnach die genann ten Kriterien voll umfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Zu Recht hat die Beschwer deführerin denn auch nichts gegen den Bericht vorgebracht (vgl. Urk. 1). 7.3

Gemäss dem Abklärungsbericht vom 10. Juli 2012 kann die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten auf die Hilfe des Ehemannes sowie der drei (fast) erwachsenen Kinder, welche im gleichen Haushalt leben, zurückgrei fen (Urk. 7/85 Ziff. 6.9), so dass sich im Haushaltsbereich insgesamt ein Invali di täts grad von 53.5 % ergibt (Urk. 7/85 Ziff. 6.8). Bei einem Anteil des Haus halts bereiches von 20 % entspricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 10.7 % (53.5 % x 0.2). 8. 8.1

Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditäts grade. Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 20 % (vgl. vorstehend E. 6.5) und einem solchen von 10.7 % im Haushaltsbe reic h (vgl. vorstehend E. 7.3) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 30.7 %, was kei nen An spruch auf eine Invalidenrente mehr begründet und die Aufhebung der bis he ri gen Rente zur Folge hat. Die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2012 er weist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.2

Soweit die Beschwerdeführerin subsubeventualiter die Zusprache von Wieder eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG beantragt und geltend macht, während der Dauer dieser Massnahmen bestehe für längstens zwei Jahre ein Ren tenanspruch (Urk.

1 S.

2 und S.

14 Ziff. 3.3.7), ist festzuhalten, dass gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung vom Regelfall auszugehen ist, wonach eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus ei ner medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.

In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fähig keit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von me dizi nisch- rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das the ore tische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhande nen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entge gen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähi gender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010, E. 4.2.2).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Per so nen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Einglie de rungsmassnahmen durchgeführt hat (E.

3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsab sti nenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Be troffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Ein gliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011, E. 3.5).

Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Dezember 2012 43 Jahre alt und bezog seit 1. August 2004 eine ganze Invalidenrente, mit hin seit gut acht Jahren. Die Rentenaufhebung ohne vorgängige Durchfüh rung von Eingliederungsmassnahmen war demnach ohne weiteres zulässig. Es ist

der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, sich bei der Beschwerde geg ne rin zur Durchführung von beruflichen Massnah men zu melden. 9.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig