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IV.2013.00119

IVG; Revision Rente; kein Revisionsgrund; Gutheissung

Zürich SozVersG · 2014-05-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1970 geborene X.___

unterzog sich vom 7. Oktober bis 1 5. Dezember 2004 einem stationären Alkoholentzug im Y.___, wo ein Alkoholabhängigkeitssy n drom, eine ängstlich-vermeidende Per sönlich keitsstörung und eine Intelligenz im unteren Normbereich festgestellt wurde (Urk. 9/6). A m 1 0. Februar 2005 meldete er sich wegen Angst- und Panikzu ständen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z um Leistungsbezug an (Urk. 9/1).

Am 8. Mai 2008 begab er sich beim Z.___ in Behandlung, wo man eine Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) und eine ängstliche / vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) diagnostizierte und dem Versicherten ab Behandlungsbeginn eine 50% ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste und eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit für die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter attestierte (Urk. 9/38). Die IV-Stelle konnte in der Folge den Sachverhalt nicht abklären, weil der Versi cherte die notwendigen Informationen auch nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht preisgab. Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2008 entschied sie androhungsgemäss aufgrund der Akten und wies das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 9/20). 2.

Am 2 3. September 2008 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle

und beantragte berufliche Integration / Rente (Urk. 9/30). Die se holte im Zuge der Sachverhaltsermittlung ein RAD-Gutachten ein, welches med. pract . A.___, Facharzt fü r Psychiatrie und Psychotherapi e, am 1 4. Juli 2009 erstattete. Er diagnostizierte eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.01), eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), ein Alkoholab hängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24) und anamnestisch eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), sowie eine Intelli genz im unteren Normbereich bei einem im Jahr 2004 erhobenen IQ von 7 2. Die Arbeitsfähigkeit legte er unter der Bedingung, dass eine ps ychothera peutische Behandlung zu erfolgen habe, auf 50 % für intellektuell wenig anspruchsvolle, klar strukturierte Tätigkeiten ohne zu grosse n em otionale n und zeitliche n Druck fest. Er wies darauf hin, dass der Versicherte beim Wieder - einstieg in den Arbeitsmarkt begleitet werden sollte (Urk. 9/47 S. 4-5). Gestützt auf ihre Ab klärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 63 % mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2009 ab 1. September 2007 eine Drei viertelsrente zu (Urk. 9/53). 3.

Im Februar 2011 leitete die IV-Stelle eine Revision von Amtes wegen ein (Urk. 9/65). Sie klärte den Sachverhalt ab und veranlasste wiederum beim RAD eine psychiatrische Begutachtung. Dr. med. B.___ attestierte dem Versicher ten in seinem Gutachten vom 2 7. September 2011 bei gleichgebliebener Diag nostik eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine Erhöhung der Ar beitsfähigkeit von 50 auf neu 70 % für leidensangepasste Tätigkeiten, wie sie med. pract . A.___ formuliert hatte (Urk. 9/74). Gestützt auf die neuen Erkennt nisse berechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 51 % und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 0. Februar 2012 in Aussicht, sie werde die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente herabsetzen (Urk. 9/85). Trotz dagegen erhobener Einwände hielt die IV-Stelle

mit Verfü gung vom 1 0. Oktober 2012 an ihrem Entscheid fest und setzte die Rente per 1. Dezember 2012 auf eine halbe Rente herab (Urk. 2). 4.

Dagegen liess

X.___, vertreten durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste, mit Eingabe vom 1. Februar 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten. Er machte geltend, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich nicht verändert. In verfah rensrechtlicher Hinsicht liess er die unentgeltliche Prozessführung beantragen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 2 5. März 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 11).

Auf die weitere Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge gangen.

Mit Verfügung vom 1 6. April 2013 bewilligte das Gericht dem Beschwerdefüh rer die unentgeltliche Prozessführung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der zu beurteilende Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt oder nicht. Die Beschwerdegegnerin bejaht e dies in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Oktober 2012 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen mit der Begründung, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit der erstmaligen Rentenzusprache

erheblich verbessert . Der Beschwerdeführer hält dagegen, seit der Rentenzusprache sei keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ausgewiesen und ein Revisionsgrund sei deshalb nicht gegeben (Urk. 1 S. 6) . 2. 2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.

17 Abs.

1 : des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundes gerichts 9C_261/2009 vom 11.

Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art.

17 Abs.

1 ATSG dar .

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108). 2.2

Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2009 hatte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer gestützt auf ihre Abklärungen betreffend gesundheitliche und wirtschaftliche Krankheitsfolgen bei einem Invaliditätsgrad von 63 %

eine Drei viertelsrente zu gesprochen (Urk. 9/ 53 und 9/ 54). Mit der vorliegend angefochte nen Verfügung vom 1 0. Oktober 2012 (Urk.

2) setzte sie die Rente bei einem In validitätsgrad von 51 % per 1. Dezember 2012 auf eine halbe Rente herab. Der Sachverhalt im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung ist d emnach mit jenem vom 1 0. Dezember 2009

zu vergleichen . 3. 3 .1

Der ursprünglichen Verfügung lagen folgende Erkenntnisse zugrunde: 3 . 1 .1

Aus dem Bericht des Y.___ vom 1 0. März 2005 geht her vor, dass der Beschwerdeführer seit ca. 1996 an einem Alkoholabhängigkeits syndrom und seit ca. 1990 an einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeits störung

leidet . Zudem liege seine Intelligenz im unteren Normbereich. Die t est psychologische Untersuchung habe einen IQ von 72 ergeben. Der Beschwerde führer weise deutliche intellektuelle Defizite auf. Er habe Mühe, sich zu kon zentrieren, und zeige Auffassungsschwächen. Er sei sprachlich einfach struktu riert, brauche in der Organisation von alltäglichen Dingen Anleitung und Un terstützung, die er sich zu holen imstande zeige. Es bestehe eine überdurch schnittlich ausgeprägte allgemeine Ängstlichkeit als Persönlichkeitsmerkmal. Zudem weise der Beschwerdeführer in der Liebowitz -Skala überdurchschnittli che soziale Ängste und ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten auf. Deshalb seien bei ihm Bewältigungsstrategien nur begrenzt vorhanden, was zu einer eingeschränkten Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit führe. Seit ca. 1995 hä tten sich berufliche Leistungsp r o bleme gezeigt, weshalb der Beschwerdeführer bis ca. 2002 Aushilfstätigkeiten aus geübt, seither aber keine Tagesstruktur mehr gehabt und vermehrt Alkohol

konsum iert habe . Es wurde ein stationärer Auf enthalt vom 7. Oktober bis 1 6. Dezember 2004 zum Alkoholkonsum-Entzug so wie

zur Erarbeitung von Angstbewältigungsstrategien und des Aufbaus einer Tagesstruktur durchgeführt. Die Prognose sei, bei weiterer psychiatrischer und soziotherapeutischer Behandlung, eher günstig (Urk. 9/6). 3.1 .2

Der damals behandelnde Arzt, Dr. med. C.___ attestierte dem Beschwer deführer ab 1 6. April 2004 eine 100 %ige und ab Januar 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Automechaniker. Die letzte Konsultation fand am

4. Februar 2005 statt (Urk. 9/9). 3.1 .3

Nachdem die Beschwerdegegnerin erfolglos versucht hatte, weitere Unterlagen des Beschwerdeführers für die Sachverhaltsabklärung zu erhalten, führte sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch. Der B eschwerdeführer reagierte nicht, woraufhin sie androhungsgemäss aufgrund der Akten entschied und sein Leis tungsbegehren abwies (Urk. 9/14-20). 3.1 .4

Am 2 3. September 2008 meldete sich der mittlerweile von der Sozialhilfe abhän gige Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerde gegnerin zum Leis tungsbezug an (Urk. 9/30). 3.1 . 5

Aus dem Auszug der Individuellen Konten vom 9. Oktober 2008 (IKZ) und dem Fragebogen für Arbe itgeber vom 1 4. Oktober 2008 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 7. März 2005 im D.___

als Elektronikmitarbei ter arbeitete und dabei Fr. 500.-- für ein 100 - % -P ensum verdiente . Per

1. Apri l 2008 reduzierte er das Pensum auf 50 % (Urk. 9/ 36 - 37). 3.1 . 6

Aus dem Bericht des Z.___ vom 2 2. Oktober 2008 geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer diagnostizierten Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) und einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) seit Behand lungsbeginn am 8. Mai 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei

(Urk. 9/38 S. 4-5). Der Gesundheitszustand verschlechtere sich und könne durch medizinische Mass nahmen nicht verbessert werden (Urk. 9/38 S. 6). Für behinderungs - angepasste Tätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/38 S. 9). Dr. med. E.___ hielt fest, dass beim Beschwerdeführer das Konzentrationsvermögen leicht und das Anpassungsvermögen und die Belastbarkeit schwer einge schränkt seien. B ei der Störung des Beschwerdeführers handle es sich um einen mehrjährigen, chronifizierten Verlauf mit progredienter Symptomatik, welche ihn zum sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens zwinge . Diese scheine so verfestigt zu sein, dass sie therapeutis ch nicht mehr beeinflussbar sei . Der Beschwerdeführer bezeichne sich als eine Person, die immer scheu gewesen sei. Schon in der Kindergartenzeit sei er sozial unbeholfen gewesen, habe sich un beliebt gefühlt. Er habe seit der Primarschule unter Min derwertigkeitsgefühlen gelitten und sich immer vor Kritik und Ablehnung gefürchtet. Er v ermeide

des halb Aktivitäten, die zwischenmenschliche Kontakte voraussetz ten . Die nach der Schulzeit ergriffene Lehre habe er wegen Überforderungsgefühlen und geringer Leistungen abbrechen müssen. Er habe in den 90er Jahren mehrere Stellen in negehabt, die er wegen Überforderungsgefühlen und Panikattacken selber ge kündigt habe. 1998 habe er die erste depressive Episode gehabt. Seit Sommer 2003 s tünden Panikattacken im Vordergrund. Diese würden sich auf bestimmte Situationen beziehen, z.B. ausser Haus oder in einer Menschenmenge sein, beim E inkaufen, in einer Schlange stehen, Reisen mit dem Bus oder dem Tram.

Er vermeide solche Situationen, was die Arbeitssuche oder Terminwahrnehmung stark beeinträchtig e . Er sei bei mehreren Ärzten gewesen, habe auch Psycho pharmaka eingenommen. Er könne sie nicht nenne n, habe sie auch wegen schlimmer Nebenwirkungen – welche er eben falls nicht benennen könne – wieder abgesetzt. Die Arbeitsfähigkeit sei auf lange Sicht schwer einzuschätzen. Mit einer Veränderung sei mittelfristig nicht zu rechnen (Urk. 9/38 S. 9-10). 3.1 .7

D ie Hausärztin, Dr. med. F.___, gab am 1 1. November 2008 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Angstzustände bei labiler Persönlichkeits struktur, bestehend seit 1998, an. Zur Arbeitsfähigkeit in se iner angestammten Tätig keit wies sie auf die Arbeit des Beschwerdeführers a m geschützten Arbeits platz in der Behindertenwerkstätte hin. Sie gab an, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung sei. Sein Allgemeinzustand sei gut. Die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit mit medizinischen Massnahmen gesteigert werden könne, müsse mit einem psychiatrische n Gutachten beantwortet werden

(Urk. 9/39). 3.1 .8

Am 1 4. Juli 2009 erfolgte eine psychiatrische Untersuchung durch den RAD-Arzt med. pract . A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.

In seinem am 2 7. Juli 2009 erstellten Gutachten (Urk. 9/47) notierte er zu den geklagten Beschwerden rasch auftretende Nervositä t und Anspannung, welche insbesondere unter Erwartungsdruck bzw. bei Konfrontationen rasch ansteige n würden . Es könne deshalb situationsabhängig zu Stimmungseinbrüchen mit Frustrationserleben, starker Nervosität und Angstgefühlen kommen. Er ziehe sic h dann in seine Wohnung zurück .

Zur Anamnese habe der Beschwerdeführer angegeben, in der Schule Mühe ge habt und unter den Erwartungen der Lehrer gelitten zu haben. Er habe Minder wertigkeitsgefühle entwickelt und sich rasch überfordert gefühlt. Insbesondere wegen Einschlafstörungen habe er vor ca. 20 Jahren begonnen, vor dem Ein schlafen Bier zu trinken. E r sei in der Schule als verschlossenes und zurückhal tendes Kind aufgefallen, welches die geforderten Leistungen nicht erbracht habe. Er sei ab der 2. Klasse in eine italienische Privatschule gegangen. Diese Zeit habe er traumatisch in Erinnerung, weil die Lehrer sehr streng gewesen seien. Er habe eine Lehre als Sanitärspengler wegen unzureichende r

Schulleis tungen abbrechen müssen, ebenfalls abgebrochen habe er eine Lehre als Auto mechaniker . Im Berufsleben habe er im Zusammenhang mit Überforderung und Stress zunehmend Schwierigkeiten und Ängste entwickelt. Ab 1998 habe er, nach mehreren Temporär- und Aushilfsstellen, keine Arbeit mehr gefunden und sei fürsorgeabhängig geworden. Nach einem dreimonatigen Alkoholentzug im Herbst 2004 sei er verbeiständet worden und in eine betreute Wohngemein schaft im G.___ gezogen. Parallel dazu habe er e ine geschützte Arbeitsstelle in der D.___ (Elektroabteilung) bekommen. Er habe sich im geschützten Rahmen hochgearbeitet und mehr Verantwortung über nehmen können. Nach 4 Jahren habe er gekündigt, da sein Lohn nicht mehr seinen Leistungen entspreche, wie er meine . Er würde gerne wiede r einer regel mässigen Arbeit nachgehen. Er traue sich aber nur eine ca. halbtägige A rbeit im geschützten Rahmen zu.

Med. pract . A.___ hielt fest, auf eine neuropsychologische Testdiagnostik habe er verzichtet.

Er diagnostizierte eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.01), eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), ein Alkoholab hängigkeitssyndrom, aktuell mässiger Konsum (ICD-10 F10.24), und anamnes tisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), sowie eine Intelligenz im unteren Normbereich bei einem im Jahr 2004 erhobenen IQ von 7 2. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der verminderten Be lastbarkeit und Überforderungstendenz im Rahmen der reduzierten intellektuel len Fähigkeiten sowie der ängstli ch-vermei denden Persönlichkeitszüge für in tellektuell anspruchsvolle Tätigkeiten mit erhöhtem zeitlichem oder emotiona lem Druck seit mindestens Mitte April 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Nach psychotherapeutischer Behandlung könne eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für intellektuell wenig anspruchsvolle, klar strukturierte Tätigkeiten ohne zu gros sen emotionalen und zeitlichen Druck attestiert werden . Aufgrund der langen Absenz vom Arbeitsmarkt brauche es eine vorsichtige und schrittweise Rein tegration. Ein begleiteter Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt wäre zu begrüssen. Eine Besserung unter adäquater psychotherapeutischer Begleitung sei möglich, weshalb de r

Beschwerdeführer

auf seine Schadenminderungspflicht hinzuweisen und zu verpflichten sei, sich regelmässig (ein- bis zweimal wöchentlich) psychi atrisch be handeln zu lassen

(Urk. 9/47 S. 2 -5). 3.2

3.2.1

Dr. F.___ untersuchte

den Beschwerdeführer

und hielt in ihrem Bericht vom 1 9. August 2011 fest, dass er seit 1998 an einer labilen Persönlichkeitsstruktur leide. Sie zeigte auf, dass die somatischen Befunde unauffällig seien und dass körperlich keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Im psychiatrischen Bereich habe seit Ende 2008 keine psychiatrische Konsultation mehr stattgefunden. Betref fend Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wiederholte sie, es sei ein psychiatrisches Gutachten notwendig. Die Arbeitsfähigkeit betrage für die bis herige Tätigkeit 80 – 100 % . Ihres Erachtens sei der Beschwerdeführer zu min destens 80 % arbeitsfähig (Urk. 9/71).

In einem weiteren undatierten Kurzbericht hielt sie fest, der körperliche Zustand sei gut, psychisch wirke er viel besser. Man müsse eine psychiatrische Beurtei lung einholen. Ihres Erachtens sollte der Beschwerdeführer schrittweise in den Arbeitsprozess integriert werden (Urk. 9/72). 3.2 .2

Daraufhin fand wiederum beim RAD eine psychiatrische Evaluation statt. Dies mal erstattete Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2 7. September 2011 ein Gutachten (Urk. 9/74). Die Fragestellung fo rm ulierte er derart, das s er bei dürftiger Aktenlage und im Hinblick auf den durch Dr. F.___ ausgewiesenen, verbesserten psychischen Zustand d en psychiatri schen Sachverhalt im Hinblick auf die letzte psychiatrische Beurteilung vom 1 4. Juli 2009 plausibilisieren müsse .

Zur Anamnese hielt er fest, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, es gehe ihm besser. Allerdings leide er noch regelmässig unter Panik- und Angstattacken sowie unter Depressionen. S eit der letzten RAD - Untersuchung im Jahr 2009 habe sich nicht viel verändert. Seit 2006 gehe er nicht mehr in ambulante Behandlung, auch in stationärer Behandlung sei er seit Jahren nicht gewesen. Er nehme seit langer Zeit keine Psychopharmaka mehr ein. Im administrativen Bereich erhalte er Unterstützung von einer Mitarbeiterin des Sozialamtes, ver beiständet sei er nicht.

Dr. B.___

zeigte in Anlehnung an den Mini-ICF-P die funktionelle Leistungs - fä higkeit

des Beschwerdeführers

auf .

Hierzu bezeichnete er d ie Fähig keit zur Anpassung an Regeln und Routinen als eingeschränkt, ebenso die Fä higkeit zu r Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie

seine Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Weiter sei en die Durchhalte -, Kontakt- und Selbstbe hauptungsfähigkeit in Stresssituationen sowie die Belastbarkeit eingeschränkt . D ie Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten und die Wegefähigkeit seien in takt. Selbstlimit ierende Tendenzen seien möglich.

Der Gutachter erhob dieselben Diagnosen wie damals med. pract . A.___ . Er

wies jedoch mit Bezug auf die funktionelle Leistungsfäh igkeit

darauf hin, dass der B es c hw erdeführer in den letzten Jahren keine wesentliche psychotherapeutische Behan dlung mehr gebraucht habe und dass mit seiner Selbsteinschätzung und der Einschätzung von Dr. F.___ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden sei . Von daher könne in Bezug auf die funktionelle Leis tungsfähigkeit gegenüber der im Jahr 2009 festgestellten 50%igen nun eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 70 % und damit eine Verbesse rung postuliert werden. Die Verbesserung habe sich schleichend entwickelt, weshalb sie ab dem Zeitpunkt der Untersuchung an zunehmen sei. Das Zumut barkeitsprofil formulierte er gleich wie der RAD-Arzt im Jahr 200 9. Er stellte zuletzt allerdings noch fest, unter Umständen spiele auch eine reduzierte Bereitschaft, die vorhandenen Ressourcen vollumfä nglich zu nutzen, eine Rolle. 3.2 .3

Mit Schreiben vom 2 7. Oktober (Urk. 9/75) und vom 1 1. November 2011 (Urk. 9/76) lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einem Gespräch betreffend b erufliche Massnahmen ein. Weil er den Einladungen nicht folgte, führte sie in der Folge das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch (Urk. 9/77) und wies schliesslich androhungsgemäss einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen anhand einer A ktenbeurteilung ab (Urk. 9/79). 3.2 .4

Im Beschwerdeverfahren lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2013 (Urk.

6) einen Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. Februar 2013 zu den Akten legen. Dieser diagnostizierte die bereits von den RAD-Ärzten erhobenen Krankheitsbilder. Er hielt fest, der Beschwerdeführer sei seit 7. Juni 2012 in seiner Behandlung. Für die angestammte Tätigkeit als Automechaniker bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Momentan arbeite er zu 50 % in der geschützten I.___ . Er sei dort eingebunden, erscheine regelmässig und arbeite gemächlich vor sich hin. An seine Effizienz w ü rden keine Anforderungen gestellt. Es handle sich um einfache repetitive Tätigkeiten, z.B. Montage von Stromverteilern und Verpa cken von Gegenständen. Eine Steigerung der Präsenz auf 60 – 70 %

im geschützten Rahmen sei denkbar, müsse aber überprüft werden. Beim Beschwerdeführer sei en die Konzentration und Aufmerksamkeit deutlich ver mindert, ebenso die Anpassungsfäh ig keit und die Belastbarkeit. Er lebe weitge hend zurückgezogen. Es bestünden soziale Hemmungen und erhebliche Unsi cherheiten im Kontaktverhalten und ein Rückzugsverhalten in Stresssituatio nen. Er sei erheblich verlangsamt, sei vermindert durchhaltefähig und stressre sistent . Er sei bei komplexen Aufgaben kognitiv eingeschränkt . Die allgemeine Leis tungsfähigkeit sei deshalb deutlich vermindert (Urk. 7). 4.

4 .1

Anhand der Akten ist ersichtlich, dass die Diagnosen gleich

geblieben sind. Das Gutachten von Dr. B.___

vermag nicht überzeugend darzutun, weshalb sich die Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht trotzdem verbessert haben soll .

Bereits die Fragestellung scheint

Dr. B.___ entweder nicht richtig unterbreitet worden zu sein oder er hat sie falsch verstanden.

Er hätte aus rein psychiatri scher Sicht eigene Überlegungen anstellen und insbesondere Schlussfolgerun gen ziehen sollen. Stattdessen verwies er auf die Meinung der Hausärztin, wel che Allgemeinmedizinerin ist, und auf jene des Beschwerdeführers.

Es geht im Fall des Beschwerdeführers ausschliesslich um die Einschränkung in psychiatrischer Hinsicht. Wenn Dr. B.___ auf die Meinung von Dr. F.___ verweist, so zielt er damit ins Leere. Diese hat ausdrücklich und wiederholt nur zum Zustand aus somatischer Sicht Angaben gemacht und stets betont, dass e s

für die Einschätzung aus psychiatrischer Hinsicht ein Gutachten brauche. Dieses fachärztliche Gutachten darf deshalb nicht wiederum auf die Meinung der All gemeinpraktikerin verweisen. Eine eigene fachärztliche nachvollziehbare Stel lungnahme aus psychiatrischer Sicht mit entsprechender Schlussfolgerung lässt si ch dem Gutachten nicht entnehmen . Hinzu kommt, dass die Angaben von Dr. F.___ uneinheitlich sind und nicht ersichtlich ist, auf welche angestammte Tätigkeit sie sich bezieht. E s sind deshalb

erhebliche Zweifel an

den D arlegun gen des RAD-Arztes angebracht.

Die se Zweifel ergeben sich auch daraus, dass

der Beschwerdeführer seiner Mei nung nach in sämtlichen berufsrelevanten Aufgabengebieten eingeschränkt ist, was mit den Angaben von med. pract . A.___ im Jahr 2009, des Y.___

im Jahr 2005 und des Z.___ im Jahr 2008 übereinstimm t . Wieso sich die Arbeitsfähigkeit

im massgeblichen Zeitraum d ennoch verbessert

haben soll, ist nicht ersichtlich . Seine Aussagen erscheinen damit widersprüchlich und unvollständig .

Auch ist der gutachterliche Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst, wonach sich dieser besser fühle und keiner Psychotherapie mehr bedürfe, nicht stichhaltig . Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Beschwerdeführer aus kognitiven und somit gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einfachste alltägliche Aufgaben ohne Anleitung aus zuführen, und das Versagen bei gering st em Leistungsdruck zieht sich wie ein roter Faden durch seine Lebens geschichte. Die Ärzte und Bezugspersonen sind sich einig, dass er von Ängsten geplagt ist, welche sich aus diesen Unsicherheiten ergeben und ihn beeinträch tigen.

Auch anhand des Verkehrs mit der Beschwerdegegnerin ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten allein zu regeln. So führte die Beschwerdegegnerin bereits zweimal das Mahn- und Be denkzeitverfahren durch, weil der Beschwerdeführer seine Termine nicht wahr genommen hatte . Er scheint nicht zu wissen, dass er verbeiständet ist, und kann seinen Lebenslauf weder in beruflicher noch in privater oder gesundheitlicher Sicht wiedergeben. Ganz allgemein kommt den subjektiven Angaben eines Patienten weniger Gewicht zu als jenen des Facharztes. Die Meinung des Beschwerdeführers ist zudem

aufgrund seiner Intelligenz im unteren Normbe reich

ganz besonders mit Vorsicht zu würdigen. Der Gutachter hätte nicht gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers annehmen dürfen, dass sich dessen Gesundheitszustand verbessert hat. Weiter ist aktenmässig belegt, dass der Beschwerdeführer auch im Vergleichszeitpunkt keine Psychotherapie bean sprucht hatte. Dies überwiegend wahrscheinlich aber nicht deshalb, weil er einer solchen nicht bedurfte, sondern weil er nicht in der Lage war, sich eine solche Therapie zu organisieren. Die einzig stringente Psychothe rapie hat er denn auch nur im Zuge seines stationären Aufenthaltes im Y.___ bekommen. Die Beschwerdegegnerin sei darauf hingewiesen, dass sie bis heute die im Jahr 2009 vo n med. pract . A.___ als notwendig erachtete Psychotherapie nicht in die Wege geleitet und die Durchführung unterstützt hat. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten wurde damals nur unter der Prämisse einer solchen erfolgreichen Psychotherapie attestiert .

Damit erfüllt das Gutachten von Dr. B.___ die Voraussetzungen an ein beweis kräftiges Gutachten nicht (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 bzw. 125 V 351 E. 3). Hinzu kommt, dass es sich um ein versicherungsinternes Gutachten han delt, das erhöhten Anforderungen an die Beweiskraft genügen muss (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4), was nach dem Gesagten nicht der Fall ist. 4 .2

Zwar erstreckt sich die g tliche Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht bis zum Erl ass der angefochtenen Verfügung . Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, müssen aber berücksichtigt werden, wenn sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (Urteil des Bun desgerichts 9C_101/2007 vom 1 2. Juni 2007 E. 3.1 mit Hinweisen) . Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. H.___

datiert zwar nach der angefochtenen Verfügung. Jedoch zeigt er, dass die Behandlung im Laufe des Vorbescheidverfahrens aufgenommen wurde, und er verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer immer schon und damit auch im Zeitpunkt der angefochte nen Verfügung in seiner Belastbarkeit, Anpassungs-, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt war, und dass er wegen seiner Minder intelligenz erhebliche Unsicherheit im Kontaktverhalten verspürt, zurückgezo gen lebt und Stresssituationen

gesundheitsbedingt nicht gewachsen ist . Zudem ist ersichtlich, dass er einer Psychotherapie bedarf und nach wie vor nur in geschütztem Rahmen

funktionier t, wo er mit seine n Einschränkungen nicht kon frontiert wird.

Der Bericht ist deshalb geeignet, den stationären Zustand des Beschwerdeführers und seine Einschränkungen zu beweisen, weshalb er in die Beweiswürdigung mit einbezogen wird. 4.3

Der Vergleich der beiden massgeblichen Zeitpunkte ergibt, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt .

Eine Verbe sserung des Gesundheitszustandes bzw. die Veränderung der Leiden in ihrer Intensität und in ihre n Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist jedenfalls gestützt auf das RAD-Gutachten von Dr. B.___ nicht überwiegend wahrscheinlich, und die übrigen Akten sprechen für einen unveränderten Zu stand . Die Beweislosigkeit hat die Beschwerdegegnerin zu tragen, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 40 zu Art. 43).

Ein Revisionsgrund ist damit nicht gegeben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 5 .

Die Gerichtskosten werden gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 500.-- angesetzt und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin auferlegt. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Oktober 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer über den 1. Dezember 2012 hinaus Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 5. Dezember 2004 einem stationären Alkoholentzug im Y.___, wo ein Alkoholabhängigkeitssy n drom, eine ängstlich-vermeidende Per sönlich keitsstörung und eine Intelligenz im unteren Normbereich festgestellt wurde (Urk. 9/6). A m 1 0. Februar 2005 meldete er sich wegen Angst- und Panikzu ständen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z um Leistungsbezug an (Urk. 9/1).

Am 8. Mai 2008 begab er sich beim Z.___ in Behandlung, wo man eine Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) und eine ängstliche / vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) diagnostizierte und dem Versicherten ab Behandlungsbeginn eine 50% ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste und eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit für die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter attestierte (Urk. 9/38). Die IV-Stelle konnte in der Folge den Sachverhalt nicht abklären, weil der Versi cherte die notwendigen Informationen auch nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht preisgab. Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2008 entschied sie androhungsgemäss aufgrund der Akten und wies das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 9/20).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art.

17 Abs.

1 ATSG dar .

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108).

E. 2 Am 2 3. September 2008 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle

und beantragte berufliche Integration / Rente (Urk. 9/30). Die se holte im Zuge der Sachverhaltsermittlung ein RAD-Gutachten ein, welches med. pract . A.___, Facharzt fü r Psychiatrie und Psychotherapi e, am 1 4. Juli 2009 erstattete. Er diagnostizierte eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.01), eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), ein Alkoholab hängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24) und anamnestisch eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), sowie eine Intelli genz im unteren Normbereich bei einem im Jahr 2004 erhobenen IQ von 7 2. Die Arbeitsfähigkeit legte er unter der Bedingung, dass eine ps ychothera peutische Behandlung zu erfolgen habe, auf 50 % für intellektuell wenig anspruchsvolle, klar strukturierte Tätigkeiten ohne zu grosse n em otionale n und zeitliche n Druck fest. Er wies darauf hin, dass der Versicherte beim Wieder - einstieg in den Arbeitsmarkt begleitet werden sollte (Urk. 9/47 S. 4-5). Gestützt auf ihre Ab klärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 63 % mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2009 ab 1. September 2007 eine Drei viertelsrente zu (Urk. 9/53).

E. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.

17 Abs.

1 : des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundes gerichts 9C_261/2009 vom 11.

Mai 2009 E.

E. 2.2 Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2009 hatte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer gestützt auf ihre Abklärungen betreffend gesundheitliche und wirtschaftliche Krankheitsfolgen bei einem Invaliditätsgrad von 63 %

eine Drei viertelsrente zu gesprochen (Urk. 9/ 53 und 9/ 54). Mit der vorliegend angefochte nen Verfügung vom 1 0. Oktober 2012 (Urk.

2) setzte sie die Rente bei einem In validitätsgrad von 51 % per 1. Dezember 2012 auf eine halbe Rente herab. Der Sachverhalt im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung ist d emnach mit jenem vom 1 0. Dezember 2009

zu vergleichen . 3. 3 .1

Der ursprünglichen Verfügung lagen folgende Erkenntnisse zugrunde: 3 . 1 .1

Aus dem Bericht des Y.___ vom 1 0. März 2005 geht her vor, dass der Beschwerdeführer seit ca. 1996 an einem Alkoholabhängigkeits syndrom und seit ca. 1990 an einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeits störung

leidet . Zudem liege seine Intelligenz im unteren Normbereich. Die t est psychologische Untersuchung habe einen IQ von 72 ergeben. Der Beschwerde führer weise deutliche intellektuelle Defizite auf. Er habe Mühe, sich zu kon zentrieren, und zeige Auffassungsschwächen. Er sei sprachlich einfach struktu riert, brauche in der Organisation von alltäglichen Dingen Anleitung und Un terstützung, die er sich zu holen imstande zeige. Es bestehe eine überdurch schnittlich ausgeprägte allgemeine Ängstlichkeit als Persönlichkeitsmerkmal. Zudem weise der Beschwerdeführer in der Liebowitz -Skala überdurchschnittli che soziale Ängste und ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten auf. Deshalb seien bei ihm Bewältigungsstrategien nur begrenzt vorhanden, was zu einer eingeschränkten Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit führe. Seit ca. 1995 hä tten sich berufliche Leistungsp r o bleme gezeigt, weshalb der Beschwerdeführer bis ca. 2002 Aushilfstätigkeiten aus geübt, seither aber keine Tagesstruktur mehr gehabt und vermehrt Alkohol

konsum iert habe . Es wurde ein stationärer Auf enthalt vom 7. Oktober bis 1 6. Dezember 2004 zum Alkoholkonsum-Entzug so wie

zur Erarbeitung von Angstbewältigungsstrategien und des Aufbaus einer Tagesstruktur durchgeführt. Die Prognose sei, bei weiterer psychiatrischer und soziotherapeutischer Behandlung, eher günstig (Urk. 9/6).

E. 3 Im Februar 2011 leitete die IV-Stelle eine Revision von Amtes wegen ein (Urk. 9/65). Sie klärte den Sachverhalt ab und veranlasste wiederum beim RAD eine psychiatrische Begutachtung. Dr. med. B.___ attestierte dem Versicher ten in seinem Gutachten vom 2 7. September 2011 bei gleichgebliebener Diag nostik eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine Erhöhung der Ar beitsfähigkeit von 50 auf neu 70 % für leidensangepasste Tätigkeiten, wie sie med. pract . A.___ formuliert hatte (Urk. 9/74). Gestützt auf die neuen Erkennt nisse berechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 51 % und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 0. Februar 2012 in Aussicht, sie werde die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente herabsetzen (Urk. 9/85). Trotz dagegen erhobener Einwände hielt die IV-Stelle

mit Verfü gung vom 1 0. Oktober 2012 an ihrem Entscheid fest und setzte die Rente per 1. Dezember 2012 auf eine halbe Rente herab (Urk. 2).

E. 3.1 .8

Am 1 4. Juli 2009 erfolgte eine psychiatrische Untersuchung durch den RAD-Arzt med. pract . A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.

In seinem am 2 7. Juli 2009 erstellten Gutachten (Urk. 9/47) notierte er zu den geklagten Beschwerden rasch auftretende Nervositä t und Anspannung, welche insbesondere unter Erwartungsdruck bzw. bei Konfrontationen rasch ansteige n würden . Es könne deshalb situationsabhängig zu Stimmungseinbrüchen mit Frustrationserleben, starker Nervosität und Angstgefühlen kommen. Er ziehe sic h dann in seine Wohnung zurück .

Zur Anamnese habe der Beschwerdeführer angegeben, in der Schule Mühe ge habt und unter den Erwartungen der Lehrer gelitten zu haben. Er habe Minder wertigkeitsgefühle entwickelt und sich rasch überfordert gefühlt. Insbesondere wegen Einschlafstörungen habe er vor ca. 20 Jahren begonnen, vor dem Ein schlafen Bier zu trinken. E r sei in der Schule als verschlossenes und zurückhal tendes Kind aufgefallen, welches die geforderten Leistungen nicht erbracht habe. Er sei ab der 2. Klasse in eine italienische Privatschule gegangen. Diese Zeit habe er traumatisch in Erinnerung, weil die Lehrer sehr streng gewesen seien. Er habe eine Lehre als Sanitärspengler wegen unzureichende r

Schulleis tungen abbrechen müssen, ebenfalls abgebrochen habe er eine Lehre als Auto mechaniker . Im Berufsleben habe er im Zusammenhang mit Überforderung und Stress zunehmend Schwierigkeiten und Ängste entwickelt. Ab 1998 habe er, nach mehreren Temporär- und Aushilfsstellen, keine Arbeit mehr gefunden und sei fürsorgeabhängig geworden. Nach einem dreimonatigen Alkoholentzug im Herbst 2004 sei er verbeiständet worden und in eine betreute Wohngemein schaft im G.___ gezogen. Parallel dazu habe er e ine geschützte Arbeitsstelle in der D.___ (Elektroabteilung) bekommen. Er habe sich im geschützten Rahmen hochgearbeitet und mehr Verantwortung über nehmen können. Nach 4 Jahren habe er gekündigt, da sein Lohn nicht mehr seinen Leistungen entspreche, wie er meine . Er würde gerne wiede r einer regel mässigen Arbeit nachgehen. Er traue sich aber nur eine ca. halbtägige A rbeit im geschützten Rahmen zu.

Med. pract . A.___ hielt fest, auf eine neuropsychologische Testdiagnostik habe er verzichtet.

Er diagnostizierte eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.01), eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), ein Alkoholab hängigkeitssyndrom, aktuell mässiger Konsum (ICD-10 F10.24), und anamnes tisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), sowie eine Intelligenz im unteren Normbereich bei einem im Jahr 2004 erhobenen IQ von 7 2. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der verminderten Be lastbarkeit und Überforderungstendenz im Rahmen der reduzierten intellektuel len Fähigkeiten sowie der ängstli ch-vermei denden Persönlichkeitszüge für in tellektuell anspruchsvolle Tätigkeiten mit erhöhtem zeitlichem oder emotiona lem Druck seit mindestens Mitte April 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Nach psychotherapeutischer Behandlung könne eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für intellektuell wenig anspruchsvolle, klar strukturierte Tätigkeiten ohne zu gros sen emotionalen und zeitlichen Druck attestiert werden . Aufgrund der langen Absenz vom Arbeitsmarkt brauche es eine vorsichtige und schrittweise Rein tegration. Ein begleiteter Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt wäre zu begrüssen. Eine Besserung unter adäquater psychotherapeutischer Begleitung sei möglich, weshalb de r

Beschwerdeführer

auf seine Schadenminderungspflicht hinzuweisen und zu verpflichten sei, sich regelmässig (ein- bis zweimal wöchentlich) psychi atrisch be handeln zu lassen

(Urk. 9/47 S. 2 -5).

E. 3.2 .4

Im Beschwerdeverfahren lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2013 (Urk.

6) einen Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. Februar 2013 zu den Akten legen. Dieser diagnostizierte die bereits von den RAD-Ärzten erhobenen Krankheitsbilder. Er hielt fest, der Beschwerdeführer sei seit 7. Juni 2012 in seiner Behandlung. Für die angestammte Tätigkeit als Automechaniker bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Momentan arbeite er zu 50 % in der geschützten I.___ . Er sei dort eingebunden, erscheine regelmässig und arbeite gemächlich vor sich hin. An seine Effizienz w ü rden keine Anforderungen gestellt. Es handle sich um einfache repetitive Tätigkeiten, z.B. Montage von Stromverteilern und Verpa cken von Gegenständen. Eine Steigerung der Präsenz auf 60 – 70 %

im geschützten Rahmen sei denkbar, müsse aber überprüft werden. Beim Beschwerdeführer sei en die Konzentration und Aufmerksamkeit deutlich ver mindert, ebenso die Anpassungsfäh ig keit und die Belastbarkeit. Er lebe weitge hend zurückgezogen. Es bestünden soziale Hemmungen und erhebliche Unsi cherheiten im Kontaktverhalten und ein Rückzugsverhalten in Stresssituatio nen. Er sei erheblich verlangsamt, sei vermindert durchhaltefähig und stressre sistent . Er sei bei komplexen Aufgaben kognitiv eingeschränkt . Die allgemeine Leis tungsfähigkeit sei deshalb deutlich vermindert (Urk. 7). 4.

4 .1

Anhand der Akten ist ersichtlich, dass die Diagnosen gleich

geblieben sind. Das Gutachten von Dr. B.___

vermag nicht überzeugend darzutun, weshalb sich die Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht trotzdem verbessert haben soll .

Bereits die Fragestellung scheint

Dr. B.___ entweder nicht richtig unterbreitet worden zu sein oder er hat sie falsch verstanden.

Er hätte aus rein psychiatri scher Sicht eigene Überlegungen anstellen und insbesondere Schlussfolgerun gen ziehen sollen. Stattdessen verwies er auf die Meinung der Hausärztin, wel che Allgemeinmedizinerin ist, und auf jene des Beschwerdeführers.

Es geht im Fall des Beschwerdeführers ausschliesslich um die Einschränkung in psychiatrischer Hinsicht. Wenn Dr. B.___ auf die Meinung von Dr. F.___ verweist, so zielt er damit ins Leere. Diese hat ausdrücklich und wiederholt nur zum Zustand aus somatischer Sicht Angaben gemacht und stets betont, dass e s

für die Einschätzung aus psychiatrischer Hinsicht ein Gutachten brauche. Dieses fachärztliche Gutachten darf deshalb nicht wiederum auf die Meinung der All gemeinpraktikerin verweisen. Eine eigene fachärztliche nachvollziehbare Stel lungnahme aus psychiatrischer Sicht mit entsprechender Schlussfolgerung lässt si ch dem Gutachten nicht entnehmen . Hinzu kommt, dass die Angaben von Dr. F.___ uneinheitlich sind und nicht ersichtlich ist, auf welche angestammte Tätigkeit sie sich bezieht. E s sind deshalb

erhebliche Zweifel an

den D arlegun gen des RAD-Arztes angebracht.

Die se Zweifel ergeben sich auch daraus, dass

der Beschwerdeführer seiner Mei nung nach in sämtlichen berufsrelevanten Aufgabengebieten eingeschränkt ist, was mit den Angaben von med. pract . A.___ im Jahr 2009, des Y.___

im Jahr 2005 und des Z.___ im Jahr 2008 übereinstimm t . Wieso sich die Arbeitsfähigkeit

im massgeblichen Zeitraum d ennoch verbessert

haben soll, ist nicht ersichtlich . Seine Aussagen erscheinen damit widersprüchlich und unvollständig .

Auch ist der gutachterliche Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst, wonach sich dieser besser fühle und keiner Psychotherapie mehr bedürfe, nicht stichhaltig . Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Beschwerdeführer aus kognitiven und somit gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einfachste alltägliche Aufgaben ohne Anleitung aus zuführen, und das Versagen bei gering st em Leistungsdruck zieht sich wie ein roter Faden durch seine Lebens geschichte. Die Ärzte und Bezugspersonen sind sich einig, dass er von Ängsten geplagt ist, welche sich aus diesen Unsicherheiten ergeben und ihn beeinträch tigen.

Auch anhand des Verkehrs mit der Beschwerdegegnerin ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten allein zu regeln. So führte die Beschwerdegegnerin bereits zweimal das Mahn- und Be denkzeitverfahren durch, weil der Beschwerdeführer seine Termine nicht wahr genommen hatte . Er scheint nicht zu wissen, dass er verbeiständet ist, und kann seinen Lebenslauf weder in beruflicher noch in privater oder gesundheitlicher Sicht wiedergeben. Ganz allgemein kommt den subjektiven Angaben eines Patienten weniger Gewicht zu als jenen des Facharztes. Die Meinung des Beschwerdeführers ist zudem

aufgrund seiner Intelligenz im unteren Normbe reich

ganz besonders mit Vorsicht zu würdigen. Der Gutachter hätte nicht gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers annehmen dürfen, dass sich dessen Gesundheitszustand verbessert hat. Weiter ist aktenmässig belegt, dass der Beschwerdeführer auch im Vergleichszeitpunkt keine Psychotherapie bean sprucht hatte. Dies überwiegend wahrscheinlich aber nicht deshalb, weil er einer solchen nicht bedurfte, sondern weil er nicht in der Lage war, sich eine solche Therapie zu organisieren. Die einzig stringente Psychothe rapie hat er denn auch nur im Zuge seines stationären Aufenthaltes im Y.___ bekommen. Die Beschwerdegegnerin sei darauf hingewiesen, dass sie bis heute die im Jahr 2009 vo n med. pract . A.___ als notwendig erachtete Psychotherapie nicht in die Wege geleitet und die Durchführung unterstützt hat. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten wurde damals nur unter der Prämisse einer solchen erfolgreichen Psychotherapie attestiert .

Damit erfüllt das Gutachten von Dr. B.___ die Voraussetzungen an ein beweis kräftiges Gutachten nicht (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 bzw. 125 V 351 E. 3). Hinzu kommt, dass es sich um ein versicherungsinternes Gutachten han delt, das erhöhten Anforderungen an die Beweiskraft genügen muss (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4), was nach dem Gesagten nicht der Fall ist. 4 .2

Zwar erstreckt sich die g tliche Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht bis zum Erl ass der angefochtenen Verfügung . Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, müssen aber berücksichtigt werden, wenn sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (Urteil des Bun desgerichts 9C_101/2007 vom 1 2. Juni 2007 E. 3.1 mit Hinweisen) . Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. H.___

datiert zwar nach der angefochtenen Verfügung. Jedoch zeigt er, dass die Behandlung im Laufe des Vorbescheidverfahrens aufgenommen wurde, und er verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer immer schon und damit auch im Zeitpunkt der angefochte nen Verfügung in seiner Belastbarkeit, Anpassungs-, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt war, und dass er wegen seiner Minder intelligenz erhebliche Unsicherheit im Kontaktverhalten verspürt, zurückgezo gen lebt und Stresssituationen

gesundheitsbedingt nicht gewachsen ist . Zudem ist ersichtlich, dass er einer Psychotherapie bedarf und nach wie vor nur in geschütztem Rahmen

funktionier t, wo er mit seine n Einschränkungen nicht kon frontiert wird.

Der Bericht ist deshalb geeignet, den stationären Zustand des Beschwerdeführers und seine Einschränkungen zu beweisen, weshalb er in die Beweiswürdigung mit einbezogen wird.

E. 3.2.1 Dr. F.___ untersuchte

den Beschwerdeführer

und hielt in ihrem Bericht vom 1 9. August 2011 fest, dass er seit 1998 an einer labilen Persönlichkeitsstruktur leide. Sie zeigte auf, dass die somatischen Befunde unauffällig seien und dass körperlich keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Im psychiatrischen Bereich habe seit Ende 2008 keine psychiatrische Konsultation mehr stattgefunden. Betref fend Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wiederholte sie, es sei ein psychiatrisches Gutachten notwendig. Die Arbeitsfähigkeit betrage für die bis herige Tätigkeit 80 – 100 % . Ihres Erachtens sei der Beschwerdeführer zu min destens 80 % arbeitsfähig (Urk. 9/71).

In einem weiteren undatierten Kurzbericht hielt sie fest, der körperliche Zustand sei gut, psychisch wirke er viel besser. Man müsse eine psychiatrische Beurtei lung einholen. Ihres Erachtens sollte der Beschwerdeführer schrittweise in den Arbeitsprozess integriert werden (Urk. 9/72).

E. 4 Dagegen liess

X.___, vertreten durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste, mit Eingabe vom 1. Februar 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten. Er machte geltend, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich nicht verändert. In verfah rensrechtlicher Hinsicht liess er die unentgeltliche Prozessführung beantragen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 2 5. März 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 11).

Auf die weitere Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge gangen.

Mit Verfügung vom 1 6. April 2013 bewilligte das Gericht dem Beschwerdefüh rer die unentgeltliche Prozessführung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der zu beurteilende Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt oder nicht. Die Beschwerdegegnerin bejaht e dies in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Oktober 2012 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen mit der Begründung, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit der erstmaligen Rentenzusprache

erheblich verbessert . Der Beschwerdeführer hält dagegen, seit der Rentenzusprache sei keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ausgewiesen und ein Revisionsgrund sei deshalb nicht gegeben (Urk. 1 S. 6) . 2.

E. 4.3 Der Vergleich der beiden massgeblichen Zeitpunkte ergibt, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt .

Eine Verbe sserung des Gesundheitszustandes bzw. die Veränderung der Leiden in ihrer Intensität und in ihre n Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist jedenfalls gestützt auf das RAD-Gutachten von Dr. B.___ nicht überwiegend wahrscheinlich, und die übrigen Akten sprechen für einen unveränderten Zu stand . Die Beweislosigkeit hat die Beschwerdegegnerin zu tragen, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 40 zu Art. 43).

Ein Revisionsgrund ist damit nicht gegeben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 5 .

Die Gerichtskosten werden gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 500.-- angesetzt und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin auferlegt. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Oktober 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer über den 1. Dezember 2012 hinaus Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa

E. 5 Aus dem Auszug der Individuellen Konten vom 9. Oktober 2008 (IKZ) und dem Fragebogen für Arbe itgeber vom 1 4. Oktober 2008 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 7. März 2005 im D.___

als Elektronikmitarbei ter arbeitete und dabei Fr. 500.-- für ein 100 - % -P ensum verdiente . Per

1. Apri l 2008 reduzierte er das Pensum auf 50 % (Urk. 9/ 36 - 37).

E. 6 Aus dem Bericht des Z.___ vom 2 2. Oktober 2008 geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer diagnostizierten Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) und einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) seit Behand lungsbeginn am 8. Mai 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei

(Urk. 9/38 S. 4-5). Der Gesundheitszustand verschlechtere sich und könne durch medizinische Mass nahmen nicht verbessert werden (Urk. 9/38 S. 6). Für behinderungs - angepasste Tätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/38 S. 9). Dr. med. E.___ hielt fest, dass beim Beschwerdeführer das Konzentrationsvermögen leicht und das Anpassungsvermögen und die Belastbarkeit schwer einge schränkt seien. B ei der Störung des Beschwerdeführers handle es sich um einen mehrjährigen, chronifizierten Verlauf mit progredienter Symptomatik, welche ihn zum sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens zwinge . Diese scheine so verfestigt zu sein, dass sie therapeutis ch nicht mehr beeinflussbar sei . Der Beschwerdeführer bezeichne sich als eine Person, die immer scheu gewesen sei. Schon in der Kindergartenzeit sei er sozial unbeholfen gewesen, habe sich un beliebt gefühlt. Er habe seit der Primarschule unter Min derwertigkeitsgefühlen gelitten und sich immer vor Kritik und Ablehnung gefürchtet. Er v ermeide

des halb Aktivitäten, die zwischenmenschliche Kontakte voraussetz ten . Die nach der Schulzeit ergriffene Lehre habe er wegen Überforderungsgefühlen und geringer Leistungen abbrechen müssen. Er habe in den 90er Jahren mehrere Stellen in negehabt, die er wegen Überforderungsgefühlen und Panikattacken selber ge kündigt habe. 1998 habe er die erste depressive Episode gehabt. Seit Sommer 2003 s tünden Panikattacken im Vordergrund. Diese würden sich auf bestimmte Situationen beziehen, z.B. ausser Haus oder in einer Menschenmenge sein, beim E inkaufen, in einer Schlange stehen, Reisen mit dem Bus oder dem Tram.

Er vermeide solche Situationen, was die Arbeitssuche oder Terminwahrnehmung stark beeinträchtig e . Er sei bei mehreren Ärzten gewesen, habe auch Psycho pharmaka eingenommen. Er könne sie nicht nenne n, habe sie auch wegen schlimmer Nebenwirkungen – welche er eben falls nicht benennen könne – wieder abgesetzt. Die Arbeitsfähigkeit sei auf lange Sicht schwer einzuschätzen. Mit einer Veränderung sei mittelfristig nicht zu rechnen (Urk. 9/38 S. 9-10).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00119 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Nossa Urteil vom

27. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1970 geborene X.___

unterzog sich vom 7. Oktober bis 1 5. Dezember 2004 einem stationären Alkoholentzug im Y.___, wo ein Alkoholabhängigkeitssy n drom, eine ängstlich-vermeidende Per sönlich keitsstörung und eine Intelligenz im unteren Normbereich festgestellt wurde (Urk. 9/6). A m 1 0. Februar 2005 meldete er sich wegen Angst- und Panikzu ständen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z um Leistungsbezug an (Urk. 9/1).

Am 8. Mai 2008 begab er sich beim Z.___ in Behandlung, wo man eine Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) und eine ängstliche / vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) diagnostizierte und dem Versicherten ab Behandlungsbeginn eine 50% ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste und eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit für die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter attestierte (Urk. 9/38). Die IV-Stelle konnte in der Folge den Sachverhalt nicht abklären, weil der Versi cherte die notwendigen Informationen auch nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht preisgab. Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2008 entschied sie androhungsgemäss aufgrund der Akten und wies das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 9/20). 2.

Am 2 3. September 2008 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle

und beantragte berufliche Integration / Rente (Urk. 9/30). Die se holte im Zuge der Sachverhaltsermittlung ein RAD-Gutachten ein, welches med. pract . A.___, Facharzt fü r Psychiatrie und Psychotherapi e, am 1 4. Juli 2009 erstattete. Er diagnostizierte eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.01), eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), ein Alkoholab hängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24) und anamnestisch eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), sowie eine Intelli genz im unteren Normbereich bei einem im Jahr 2004 erhobenen IQ von 7 2. Die Arbeitsfähigkeit legte er unter der Bedingung, dass eine ps ychothera peutische Behandlung zu erfolgen habe, auf 50 % für intellektuell wenig anspruchsvolle, klar strukturierte Tätigkeiten ohne zu grosse n em otionale n und zeitliche n Druck fest. Er wies darauf hin, dass der Versicherte beim Wieder - einstieg in den Arbeitsmarkt begleitet werden sollte (Urk. 9/47 S. 4-5). Gestützt auf ihre Ab klärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 63 % mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2009 ab 1. September 2007 eine Drei viertelsrente zu (Urk. 9/53). 3.

Im Februar 2011 leitete die IV-Stelle eine Revision von Amtes wegen ein (Urk. 9/65). Sie klärte den Sachverhalt ab und veranlasste wiederum beim RAD eine psychiatrische Begutachtung. Dr. med. B.___ attestierte dem Versicher ten in seinem Gutachten vom 2 7. September 2011 bei gleichgebliebener Diag nostik eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine Erhöhung der Ar beitsfähigkeit von 50 auf neu 70 % für leidensangepasste Tätigkeiten, wie sie med. pract . A.___ formuliert hatte (Urk. 9/74). Gestützt auf die neuen Erkennt nisse berechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 51 % und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 0. Februar 2012 in Aussicht, sie werde die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente herabsetzen (Urk. 9/85). Trotz dagegen erhobener Einwände hielt die IV-Stelle

mit Verfü gung vom 1 0. Oktober 2012 an ihrem Entscheid fest und setzte die Rente per 1. Dezember 2012 auf eine halbe Rente herab (Urk. 2). 4.

Dagegen liess

X.___, vertreten durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste, mit Eingabe vom 1. Februar 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten. Er machte geltend, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich nicht verändert. In verfah rensrechtlicher Hinsicht liess er die unentgeltliche Prozessführung beantragen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 2 5. März 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 11).

Auf die weitere Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge gangen.

Mit Verfügung vom 1 6. April 2013 bewilligte das Gericht dem Beschwerdefüh rer die unentgeltliche Prozessführung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der zu beurteilende Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt oder nicht. Die Beschwerdegegnerin bejaht e dies in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Oktober 2012 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen mit der Begründung, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit der erstmaligen Rentenzusprache

erheblich verbessert . Der Beschwerdeführer hält dagegen, seit der Rentenzusprache sei keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ausgewiesen und ein Revisionsgrund sei deshalb nicht gegeben (Urk. 1 S. 6) . 2. 2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.

17 Abs.

1 : des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundes gerichts 9C_261/2009 vom 11.

Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art.

17 Abs.

1 ATSG dar .

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108). 2.2

Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2009 hatte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer gestützt auf ihre Abklärungen betreffend gesundheitliche und wirtschaftliche Krankheitsfolgen bei einem Invaliditätsgrad von 63 %

eine Drei viertelsrente zu gesprochen (Urk. 9/ 53 und 9/ 54). Mit der vorliegend angefochte nen Verfügung vom 1 0. Oktober 2012 (Urk.

2) setzte sie die Rente bei einem In validitätsgrad von 51 % per 1. Dezember 2012 auf eine halbe Rente herab. Der Sachverhalt im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung ist d emnach mit jenem vom 1 0. Dezember 2009

zu vergleichen . 3. 3 .1

Der ursprünglichen Verfügung lagen folgende Erkenntnisse zugrunde: 3 . 1 .1

Aus dem Bericht des Y.___ vom 1 0. März 2005 geht her vor, dass der Beschwerdeführer seit ca. 1996 an einem Alkoholabhängigkeits syndrom und seit ca. 1990 an einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeits störung

leidet . Zudem liege seine Intelligenz im unteren Normbereich. Die t est psychologische Untersuchung habe einen IQ von 72 ergeben. Der Beschwerde führer weise deutliche intellektuelle Defizite auf. Er habe Mühe, sich zu kon zentrieren, und zeige Auffassungsschwächen. Er sei sprachlich einfach struktu riert, brauche in der Organisation von alltäglichen Dingen Anleitung und Un terstützung, die er sich zu holen imstande zeige. Es bestehe eine überdurch schnittlich ausgeprägte allgemeine Ängstlichkeit als Persönlichkeitsmerkmal. Zudem weise der Beschwerdeführer in der Liebowitz -Skala überdurchschnittli che soziale Ängste und ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten auf. Deshalb seien bei ihm Bewältigungsstrategien nur begrenzt vorhanden, was zu einer eingeschränkten Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit führe. Seit ca. 1995 hä tten sich berufliche Leistungsp r o bleme gezeigt, weshalb der Beschwerdeführer bis ca. 2002 Aushilfstätigkeiten aus geübt, seither aber keine Tagesstruktur mehr gehabt und vermehrt Alkohol

konsum iert habe . Es wurde ein stationärer Auf enthalt vom 7. Oktober bis 1 6. Dezember 2004 zum Alkoholkonsum-Entzug so wie

zur Erarbeitung von Angstbewältigungsstrategien und des Aufbaus einer Tagesstruktur durchgeführt. Die Prognose sei, bei weiterer psychiatrischer und soziotherapeutischer Behandlung, eher günstig (Urk. 9/6). 3.1 .2

Der damals behandelnde Arzt, Dr. med. C.___ attestierte dem Beschwer deführer ab 1 6. April 2004 eine 100 %ige und ab Januar 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Automechaniker. Die letzte Konsultation fand am

4. Februar 2005 statt (Urk. 9/9). 3.1 .3

Nachdem die Beschwerdegegnerin erfolglos versucht hatte, weitere Unterlagen des Beschwerdeführers für die Sachverhaltsabklärung zu erhalten, führte sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch. Der B eschwerdeführer reagierte nicht, woraufhin sie androhungsgemäss aufgrund der Akten entschied und sein Leis tungsbegehren abwies (Urk. 9/14-20). 3.1 .4

Am 2 3. September 2008 meldete sich der mittlerweile von der Sozialhilfe abhän gige Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerde gegnerin zum Leis tungsbezug an (Urk. 9/30). 3.1 . 5

Aus dem Auszug der Individuellen Konten vom 9. Oktober 2008 (IKZ) und dem Fragebogen für Arbe itgeber vom 1 4. Oktober 2008 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 7. März 2005 im D.___

als Elektronikmitarbei ter arbeitete und dabei Fr. 500.-- für ein 100 - % -P ensum verdiente . Per

1. Apri l 2008 reduzierte er das Pensum auf 50 % (Urk. 9/ 36 - 37). 3.1 . 6

Aus dem Bericht des Z.___ vom 2 2. Oktober 2008 geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer diagnostizierten Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) und einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) seit Behand lungsbeginn am 8. Mai 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei

(Urk. 9/38 S. 4-5). Der Gesundheitszustand verschlechtere sich und könne durch medizinische Mass nahmen nicht verbessert werden (Urk. 9/38 S. 6). Für behinderungs - angepasste Tätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/38 S. 9). Dr. med. E.___ hielt fest, dass beim Beschwerdeführer das Konzentrationsvermögen leicht und das Anpassungsvermögen und die Belastbarkeit schwer einge schränkt seien. B ei der Störung des Beschwerdeführers handle es sich um einen mehrjährigen, chronifizierten Verlauf mit progredienter Symptomatik, welche ihn zum sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens zwinge . Diese scheine so verfestigt zu sein, dass sie therapeutis ch nicht mehr beeinflussbar sei . Der Beschwerdeführer bezeichne sich als eine Person, die immer scheu gewesen sei. Schon in der Kindergartenzeit sei er sozial unbeholfen gewesen, habe sich un beliebt gefühlt. Er habe seit der Primarschule unter Min derwertigkeitsgefühlen gelitten und sich immer vor Kritik und Ablehnung gefürchtet. Er v ermeide

des halb Aktivitäten, die zwischenmenschliche Kontakte voraussetz ten . Die nach der Schulzeit ergriffene Lehre habe er wegen Überforderungsgefühlen und geringer Leistungen abbrechen müssen. Er habe in den 90er Jahren mehrere Stellen in negehabt, die er wegen Überforderungsgefühlen und Panikattacken selber ge kündigt habe. 1998 habe er die erste depressive Episode gehabt. Seit Sommer 2003 s tünden Panikattacken im Vordergrund. Diese würden sich auf bestimmte Situationen beziehen, z.B. ausser Haus oder in einer Menschenmenge sein, beim E inkaufen, in einer Schlange stehen, Reisen mit dem Bus oder dem Tram.

Er vermeide solche Situationen, was die Arbeitssuche oder Terminwahrnehmung stark beeinträchtig e . Er sei bei mehreren Ärzten gewesen, habe auch Psycho pharmaka eingenommen. Er könne sie nicht nenne n, habe sie auch wegen schlimmer Nebenwirkungen – welche er eben falls nicht benennen könne – wieder abgesetzt. Die Arbeitsfähigkeit sei auf lange Sicht schwer einzuschätzen. Mit einer Veränderung sei mittelfristig nicht zu rechnen (Urk. 9/38 S. 9-10). 3.1 .7

D ie Hausärztin, Dr. med. F.___, gab am 1 1. November 2008 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Angstzustände bei labiler Persönlichkeits struktur, bestehend seit 1998, an. Zur Arbeitsfähigkeit in se iner angestammten Tätig keit wies sie auf die Arbeit des Beschwerdeführers a m geschützten Arbeits platz in der Behindertenwerkstätte hin. Sie gab an, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung sei. Sein Allgemeinzustand sei gut. Die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit mit medizinischen Massnahmen gesteigert werden könne, müsse mit einem psychiatrische n Gutachten beantwortet werden

(Urk. 9/39). 3.1 .8

Am 1 4. Juli 2009 erfolgte eine psychiatrische Untersuchung durch den RAD-Arzt med. pract . A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.

In seinem am 2 7. Juli 2009 erstellten Gutachten (Urk. 9/47) notierte er zu den geklagten Beschwerden rasch auftretende Nervositä t und Anspannung, welche insbesondere unter Erwartungsdruck bzw. bei Konfrontationen rasch ansteige n würden . Es könne deshalb situationsabhängig zu Stimmungseinbrüchen mit Frustrationserleben, starker Nervosität und Angstgefühlen kommen. Er ziehe sic h dann in seine Wohnung zurück .

Zur Anamnese habe der Beschwerdeführer angegeben, in der Schule Mühe ge habt und unter den Erwartungen der Lehrer gelitten zu haben. Er habe Minder wertigkeitsgefühle entwickelt und sich rasch überfordert gefühlt. Insbesondere wegen Einschlafstörungen habe er vor ca. 20 Jahren begonnen, vor dem Ein schlafen Bier zu trinken. E r sei in der Schule als verschlossenes und zurückhal tendes Kind aufgefallen, welches die geforderten Leistungen nicht erbracht habe. Er sei ab der 2. Klasse in eine italienische Privatschule gegangen. Diese Zeit habe er traumatisch in Erinnerung, weil die Lehrer sehr streng gewesen seien. Er habe eine Lehre als Sanitärspengler wegen unzureichende r

Schulleis tungen abbrechen müssen, ebenfalls abgebrochen habe er eine Lehre als Auto mechaniker . Im Berufsleben habe er im Zusammenhang mit Überforderung und Stress zunehmend Schwierigkeiten und Ängste entwickelt. Ab 1998 habe er, nach mehreren Temporär- und Aushilfsstellen, keine Arbeit mehr gefunden und sei fürsorgeabhängig geworden. Nach einem dreimonatigen Alkoholentzug im Herbst 2004 sei er verbeiständet worden und in eine betreute Wohngemein schaft im G.___ gezogen. Parallel dazu habe er e ine geschützte Arbeitsstelle in der D.___ (Elektroabteilung) bekommen. Er habe sich im geschützten Rahmen hochgearbeitet und mehr Verantwortung über nehmen können. Nach 4 Jahren habe er gekündigt, da sein Lohn nicht mehr seinen Leistungen entspreche, wie er meine . Er würde gerne wiede r einer regel mässigen Arbeit nachgehen. Er traue sich aber nur eine ca. halbtägige A rbeit im geschützten Rahmen zu.

Med. pract . A.___ hielt fest, auf eine neuropsychologische Testdiagnostik habe er verzichtet.

Er diagnostizierte eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.01), eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), ein Alkoholab hängigkeitssyndrom, aktuell mässiger Konsum (ICD-10 F10.24), und anamnes tisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), sowie eine Intelligenz im unteren Normbereich bei einem im Jahr 2004 erhobenen IQ von 7 2. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der verminderten Be lastbarkeit und Überforderungstendenz im Rahmen der reduzierten intellektuel len Fähigkeiten sowie der ängstli ch-vermei denden Persönlichkeitszüge für in tellektuell anspruchsvolle Tätigkeiten mit erhöhtem zeitlichem oder emotiona lem Druck seit mindestens Mitte April 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Nach psychotherapeutischer Behandlung könne eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für intellektuell wenig anspruchsvolle, klar strukturierte Tätigkeiten ohne zu gros sen emotionalen und zeitlichen Druck attestiert werden . Aufgrund der langen Absenz vom Arbeitsmarkt brauche es eine vorsichtige und schrittweise Rein tegration. Ein begleiteter Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt wäre zu begrüssen. Eine Besserung unter adäquater psychotherapeutischer Begleitung sei möglich, weshalb de r

Beschwerdeführer

auf seine Schadenminderungspflicht hinzuweisen und zu verpflichten sei, sich regelmässig (ein- bis zweimal wöchentlich) psychi atrisch be handeln zu lassen

(Urk. 9/47 S. 2 -5). 3.2

3.2.1

Dr. F.___ untersuchte

den Beschwerdeführer

und hielt in ihrem Bericht vom 1 9. August 2011 fest, dass er seit 1998 an einer labilen Persönlichkeitsstruktur leide. Sie zeigte auf, dass die somatischen Befunde unauffällig seien und dass körperlich keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Im psychiatrischen Bereich habe seit Ende 2008 keine psychiatrische Konsultation mehr stattgefunden. Betref fend Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wiederholte sie, es sei ein psychiatrisches Gutachten notwendig. Die Arbeitsfähigkeit betrage für die bis herige Tätigkeit 80 – 100 % . Ihres Erachtens sei der Beschwerdeführer zu min destens 80 % arbeitsfähig (Urk. 9/71).

In einem weiteren undatierten Kurzbericht hielt sie fest, der körperliche Zustand sei gut, psychisch wirke er viel besser. Man müsse eine psychiatrische Beurtei lung einholen. Ihres Erachtens sollte der Beschwerdeführer schrittweise in den Arbeitsprozess integriert werden (Urk. 9/72). 3.2 .2

Daraufhin fand wiederum beim RAD eine psychiatrische Evaluation statt. Dies mal erstattete Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2 7. September 2011 ein Gutachten (Urk. 9/74). Die Fragestellung fo rm ulierte er derart, das s er bei dürftiger Aktenlage und im Hinblick auf den durch Dr. F.___ ausgewiesenen, verbesserten psychischen Zustand d en psychiatri schen Sachverhalt im Hinblick auf die letzte psychiatrische Beurteilung vom 1 4. Juli 2009 plausibilisieren müsse .

Zur Anamnese hielt er fest, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, es gehe ihm besser. Allerdings leide er noch regelmässig unter Panik- und Angstattacken sowie unter Depressionen. S eit der letzten RAD - Untersuchung im Jahr 2009 habe sich nicht viel verändert. Seit 2006 gehe er nicht mehr in ambulante Behandlung, auch in stationärer Behandlung sei er seit Jahren nicht gewesen. Er nehme seit langer Zeit keine Psychopharmaka mehr ein. Im administrativen Bereich erhalte er Unterstützung von einer Mitarbeiterin des Sozialamtes, ver beiständet sei er nicht.

Dr. B.___

zeigte in Anlehnung an den Mini-ICF-P die funktionelle Leistungs - fä higkeit

des Beschwerdeführers

auf .

Hierzu bezeichnete er d ie Fähig keit zur Anpassung an Regeln und Routinen als eingeschränkt, ebenso die Fä higkeit zu r Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie

seine Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Weiter sei en die Durchhalte -, Kontakt- und Selbstbe hauptungsfähigkeit in Stresssituationen sowie die Belastbarkeit eingeschränkt . D ie Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten und die Wegefähigkeit seien in takt. Selbstlimit ierende Tendenzen seien möglich.

Der Gutachter erhob dieselben Diagnosen wie damals med. pract . A.___ . Er

wies jedoch mit Bezug auf die funktionelle Leistungsfäh igkeit

darauf hin, dass der B es c hw erdeführer in den letzten Jahren keine wesentliche psychotherapeutische Behan dlung mehr gebraucht habe und dass mit seiner Selbsteinschätzung und der Einschätzung von Dr. F.___ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden sei . Von daher könne in Bezug auf die funktionelle Leis tungsfähigkeit gegenüber der im Jahr 2009 festgestellten 50%igen nun eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 70 % und damit eine Verbesse rung postuliert werden. Die Verbesserung habe sich schleichend entwickelt, weshalb sie ab dem Zeitpunkt der Untersuchung an zunehmen sei. Das Zumut barkeitsprofil formulierte er gleich wie der RAD-Arzt im Jahr 200 9. Er stellte zuletzt allerdings noch fest, unter Umständen spiele auch eine reduzierte Bereitschaft, die vorhandenen Ressourcen vollumfä nglich zu nutzen, eine Rolle. 3.2 .3

Mit Schreiben vom 2 7. Oktober (Urk. 9/75) und vom 1 1. November 2011 (Urk. 9/76) lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einem Gespräch betreffend b erufliche Massnahmen ein. Weil er den Einladungen nicht folgte, führte sie in der Folge das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch (Urk. 9/77) und wies schliesslich androhungsgemäss einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen anhand einer A ktenbeurteilung ab (Urk. 9/79). 3.2 .4

Im Beschwerdeverfahren lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2013 (Urk.

6) einen Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. Februar 2013 zu den Akten legen. Dieser diagnostizierte die bereits von den RAD-Ärzten erhobenen Krankheitsbilder. Er hielt fest, der Beschwerdeführer sei seit 7. Juni 2012 in seiner Behandlung. Für die angestammte Tätigkeit als Automechaniker bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Momentan arbeite er zu 50 % in der geschützten I.___ . Er sei dort eingebunden, erscheine regelmässig und arbeite gemächlich vor sich hin. An seine Effizienz w ü rden keine Anforderungen gestellt. Es handle sich um einfache repetitive Tätigkeiten, z.B. Montage von Stromverteilern und Verpa cken von Gegenständen. Eine Steigerung der Präsenz auf 60 – 70 %

im geschützten Rahmen sei denkbar, müsse aber überprüft werden. Beim Beschwerdeführer sei en die Konzentration und Aufmerksamkeit deutlich ver mindert, ebenso die Anpassungsfäh ig keit und die Belastbarkeit. Er lebe weitge hend zurückgezogen. Es bestünden soziale Hemmungen und erhebliche Unsi cherheiten im Kontaktverhalten und ein Rückzugsverhalten in Stresssituatio nen. Er sei erheblich verlangsamt, sei vermindert durchhaltefähig und stressre sistent . Er sei bei komplexen Aufgaben kognitiv eingeschränkt . Die allgemeine Leis tungsfähigkeit sei deshalb deutlich vermindert (Urk. 7). 4.

4 .1

Anhand der Akten ist ersichtlich, dass die Diagnosen gleich

geblieben sind. Das Gutachten von Dr. B.___

vermag nicht überzeugend darzutun, weshalb sich die Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht trotzdem verbessert haben soll .

Bereits die Fragestellung scheint

Dr. B.___ entweder nicht richtig unterbreitet worden zu sein oder er hat sie falsch verstanden.

Er hätte aus rein psychiatri scher Sicht eigene Überlegungen anstellen und insbesondere Schlussfolgerun gen ziehen sollen. Stattdessen verwies er auf die Meinung der Hausärztin, wel che Allgemeinmedizinerin ist, und auf jene des Beschwerdeführers.

Es geht im Fall des Beschwerdeführers ausschliesslich um die Einschränkung in psychiatrischer Hinsicht. Wenn Dr. B.___ auf die Meinung von Dr. F.___ verweist, so zielt er damit ins Leere. Diese hat ausdrücklich und wiederholt nur zum Zustand aus somatischer Sicht Angaben gemacht und stets betont, dass e s

für die Einschätzung aus psychiatrischer Hinsicht ein Gutachten brauche. Dieses fachärztliche Gutachten darf deshalb nicht wiederum auf die Meinung der All gemeinpraktikerin verweisen. Eine eigene fachärztliche nachvollziehbare Stel lungnahme aus psychiatrischer Sicht mit entsprechender Schlussfolgerung lässt si ch dem Gutachten nicht entnehmen . Hinzu kommt, dass die Angaben von Dr. F.___ uneinheitlich sind und nicht ersichtlich ist, auf welche angestammte Tätigkeit sie sich bezieht. E s sind deshalb

erhebliche Zweifel an

den D arlegun gen des RAD-Arztes angebracht.

Die se Zweifel ergeben sich auch daraus, dass

der Beschwerdeführer seiner Mei nung nach in sämtlichen berufsrelevanten Aufgabengebieten eingeschränkt ist, was mit den Angaben von med. pract . A.___ im Jahr 2009, des Y.___

im Jahr 2005 und des Z.___ im Jahr 2008 übereinstimm t . Wieso sich die Arbeitsfähigkeit

im massgeblichen Zeitraum d ennoch verbessert

haben soll, ist nicht ersichtlich . Seine Aussagen erscheinen damit widersprüchlich und unvollständig .

Auch ist der gutachterliche Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst, wonach sich dieser besser fühle und keiner Psychotherapie mehr bedürfe, nicht stichhaltig . Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Beschwerdeführer aus kognitiven und somit gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einfachste alltägliche Aufgaben ohne Anleitung aus zuführen, und das Versagen bei gering st em Leistungsdruck zieht sich wie ein roter Faden durch seine Lebens geschichte. Die Ärzte und Bezugspersonen sind sich einig, dass er von Ängsten geplagt ist, welche sich aus diesen Unsicherheiten ergeben und ihn beeinträch tigen.

Auch anhand des Verkehrs mit der Beschwerdegegnerin ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten allein zu regeln. So führte die Beschwerdegegnerin bereits zweimal das Mahn- und Be denkzeitverfahren durch, weil der Beschwerdeführer seine Termine nicht wahr genommen hatte . Er scheint nicht zu wissen, dass er verbeiständet ist, und kann seinen Lebenslauf weder in beruflicher noch in privater oder gesundheitlicher Sicht wiedergeben. Ganz allgemein kommt den subjektiven Angaben eines Patienten weniger Gewicht zu als jenen des Facharztes. Die Meinung des Beschwerdeführers ist zudem

aufgrund seiner Intelligenz im unteren Normbe reich

ganz besonders mit Vorsicht zu würdigen. Der Gutachter hätte nicht gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers annehmen dürfen, dass sich dessen Gesundheitszustand verbessert hat. Weiter ist aktenmässig belegt, dass der Beschwerdeführer auch im Vergleichszeitpunkt keine Psychotherapie bean sprucht hatte. Dies überwiegend wahrscheinlich aber nicht deshalb, weil er einer solchen nicht bedurfte, sondern weil er nicht in der Lage war, sich eine solche Therapie zu organisieren. Die einzig stringente Psychothe rapie hat er denn auch nur im Zuge seines stationären Aufenthaltes im Y.___ bekommen. Die Beschwerdegegnerin sei darauf hingewiesen, dass sie bis heute die im Jahr 2009 vo n med. pract . A.___ als notwendig erachtete Psychotherapie nicht in die Wege geleitet und die Durchführung unterstützt hat. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten wurde damals nur unter der Prämisse einer solchen erfolgreichen Psychotherapie attestiert .

Damit erfüllt das Gutachten von Dr. B.___ die Voraussetzungen an ein beweis kräftiges Gutachten nicht (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 bzw. 125 V 351 E. 3). Hinzu kommt, dass es sich um ein versicherungsinternes Gutachten han delt, das erhöhten Anforderungen an die Beweiskraft genügen muss (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4), was nach dem Gesagten nicht der Fall ist. 4 .2

Zwar erstreckt sich die g tliche Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht bis zum Erl ass der angefochtenen Verfügung . Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, müssen aber berücksichtigt werden, wenn sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (Urteil des Bun desgerichts 9C_101/2007 vom 1 2. Juni 2007 E. 3.1 mit Hinweisen) . Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. H.___

datiert zwar nach der angefochtenen Verfügung. Jedoch zeigt er, dass die Behandlung im Laufe des Vorbescheidverfahrens aufgenommen wurde, und er verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer immer schon und damit auch im Zeitpunkt der angefochte nen Verfügung in seiner Belastbarkeit, Anpassungs-, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt war, und dass er wegen seiner Minder intelligenz erhebliche Unsicherheit im Kontaktverhalten verspürt, zurückgezo gen lebt und Stresssituationen

gesundheitsbedingt nicht gewachsen ist . Zudem ist ersichtlich, dass er einer Psychotherapie bedarf und nach wie vor nur in geschütztem Rahmen

funktionier t, wo er mit seine n Einschränkungen nicht kon frontiert wird.

Der Bericht ist deshalb geeignet, den stationären Zustand des Beschwerdeführers und seine Einschränkungen zu beweisen, weshalb er in die Beweiswürdigung mit einbezogen wird. 4.3

Der Vergleich der beiden massgeblichen Zeitpunkte ergibt, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt .

Eine Verbe sserung des Gesundheitszustandes bzw. die Veränderung der Leiden in ihrer Intensität und in ihre n Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist jedenfalls gestützt auf das RAD-Gutachten von Dr. B.___ nicht überwiegend wahrscheinlich, und die übrigen Akten sprechen für einen unveränderten Zu stand . Die Beweislosigkeit hat die Beschwerdegegnerin zu tragen, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 40 zu Art. 43).

Ein Revisionsgrund ist damit nicht gegeben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 5 .

Die Gerichtskosten werden gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 500.-- angesetzt und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin auferlegt. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Oktober 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer über den 1. Dezember 2012 hinaus Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa