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IV.2013.00118

Gutheissung der Beschwerde; aus psychiatrischer Sicht besteht eine seit Dezember 2001 bestehende, konstante 50%ige Arbeits(un)fähigkeit in angestammter sowie in jeder anderen Tätigkeit; zur Ermittlung des Valideneinkommens ist auf den Durchschnittswert im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen abzustellen.

Zürich SozVersG · 2014-05-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1957, war bis Ende Mai 1996 teilzeitlich in einem 30 % -Pensum als Schwesternhilfe in einem Altersheim angestellt ( Urk. 8/4). Am 27.

April 1997 meldete sie sich unter Hinweis auf ein chronisches Bronchial asthma erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2 Ziff. 7.2). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen (Urk.

8/3 4, Urk. 8/9) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, das Leistungsbegehren , basierend auf einem Invaliditätsgrad von 6 % (gemischte Methode), am 14.

Januar 199 8

ab ( Urk. 8/11 ) . 1.2

Am 3 1. Dezember 1999 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein chro nisches Bronchialasthma, eine reaktive Depression sowie ein en Tumor in der Luftröhre erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/12 Ziff.

7.2) . Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2000 ( Urk. 8/15) stellte die IV-Stelle einen Nichteintretensentscheid in Aussicht, wogegen die Versicherte am 24.

März 2000 Einwände erhob ( Urk. 8/16). Die IV-Stelle holte daraufhin Arztberichte ( Urk. 8/20-21, Urk. 8/28) ein und liess ein Gutachten beim Y.___

erstellen ( Expertise vom 4. September 2001 ;

Urk. 8/36/1 13). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 8/66) sprach die IV-Stelle der Versicherten verfügungsweise am 1 7. Januar 2003 ( Urk. 8/79) mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine bis 30. November 2001 befristete ganze Invalidenrente zu. Auf die gegen die Verfügung vom 17. Januar 2003 gerichtete Beschwerde vom 18. Februar 2003 (Urk. 8/82) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 25. Februar 2003 ( Prozess-Nr. IV.2003.00081; Urk. 8/ 85 ) nicht ein, und es überwies die Akten zur Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinne von Art. 52 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an die IV Stelle, worauf diese am 14. August 2003 einen Einspracheentscheid erliess und die Renten verfügung vom 17. Januar 2003 bestätigte ( Urk. 8/94). Dagegen erhob die Ver sicherte am 1 5. September 2003 wiederum Beschwerde ( Urk. 8/101/3- 82 ).

Mit Urteil vom 3 0. November 2004 ( Prozess-Nr. IV.2003.00309; Urk. 8/123 ) hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid vom 1 4. August 2003 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach erfolgten medizinischen Ab klärungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge .

1.3

Im Rahmen der Neubeurteilung holte die IV-Stelle diverse Arztberichte ein ( Urk. 8/134, Urk. 8/146), lies s die Verhältnisse vor Ort im Haushalt der Versi cherten abklären ( Haushaltsabklärungsbericht vom 2 5. Januar 2006; Urk. 8/162) und veranlasste deren psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie (Gutachten vom 1 0. April 2006, Urk. 8/153). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/178, Urk. 8/181) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. März 2010 (erneut)

mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine bis 30. November 2001 befristete ganze Invalidenrente

zu ( Urk. 8/183-184) .

1.4

Am 1 8. Juni 2010 forderte die Versicherte die IV-Stelle auf , ebenso

über ihren Leistungsanspruch ab Dezember 2001 zu entscheiden ( Urk. 8/186). Nach weite ren medizinischen Abklärungen ( Urk. 8/197, Urk. 8/201/5-6, Urk. 8/202/6, Urk. 8/207 /5 , Urk. 8/210/5-6, Urk. 8/213 ) sowie durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 8/218-219, Urk. 8/222) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2012 ab 1. Oktober 2002 bis Ende November 2004 eine befristete halbe Invalidenrente zu ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1. Februar 2013 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk.

2) sei teilweise aufzuheben und ihr sei ab 1. Dezember 2004 eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen ( Ziff. 1). Zudem sei ein neues Gutachten betreffend die Arbeitsfähigkeit im Erwerb und Haushalt einzuholen ( Ziff. 2). Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsver treter zu bestellen ( Ziff. 3). In der Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2013 ( Urk.

7) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2 2. April 2013 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zurück ( Urk. 9). Am 23. April 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes

oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berück sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 1. 5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 6

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerde fall zustän dige Gericht (BGE 128 V 93 f. E . 4 mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 2 Verfügungsteil 2) damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab Dezember 2001 bis am

7. April 2002 weiterhin in einem 70 % - Pensum als Schwesternhilfe gearbeitet hätte. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in lei densangepasster Tätigkeit ergebe dies eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 38.58 % . Da im genannten Zeitraum keine Einschränkung im Haushaltsbe reich

bestanden habe, ermittle sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 % (gemischte Methode). Ab 8. April 2002 sei die Beschwerdeführerin als zu 80 %

erwerbstätig zu qualifizieren . Die Einschränkung im Erwerbsbereich betrage 46.26 % .

I m Haushaltsbereich sei sie nicht eingeschränkt gewesen. Der I nvaliditätsgrad betrage demnach rentenausschliessende

37 % (gemischte Methode) . Bei gleichgebliebener

Einschränkung im Erwerbsbereich (46.26 % ) sei die Versicherte ab dem 1 8. Juli 2002 bis Ende August 2004 im Haushaltsbereich zu 76.50 % eingeschränkt gewesen , weshalb der Invaliditätsgrad 52 % ( Teilin validitätsgrad Erwerbsbereich: 37.01 % , Teilinvaliditätsgrad Haushaltsbereich 15.30 % ) betrage. Per 1 8. Oktober 2002 (1 8. Juli 2002 plus drei Monate dau ernde Verschlechterung) erreiche dieser

erstmals

ein Renten auslösendes Ausmass. Ab September 2004 sei im Haushaltsbereich lediglich noch eine Ein schränkung von 3 %

beziehungsweise 0.60 %

anzunehmen. Bei einer Ein schränkung im Erwerbsbereich von 46.26 % beziehungsweise einem Teilinvali ditätsgrad von 37.01 %

betrage der Invaliditätsgrad schliesslich noch 38 % . Ab Dezember 2004 (September 2004 plus drei Monate) bestehe deshalb

kein Anspruch mehr auf eine Rente. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) im Wesentli chen auf den Standpunkt, dass ihr ab Dezember 2004 weiterhin eine halbe Rente zustehe und das Valideneinkommen zu tief veranschlagt worden sei .

Zu dessen Ermittlung sei nicht auf das Einkommen ihres siebenmonatigen Arbeits versuchs

im Jahr 2002 abzustellen . Vielmehr seien die Einkommenszahlen aus dem Jahr 1996 heranzuziehen , wonach sie im Gesundheitsfall im Jahr 2004 im a ngestammten Beruf in einem 80 % - Pensum ein Einkommen von Fr. 64‘220.-- hätte erzielen können . Mindestens seien aber zur Ermittlung des Validenein kommens die Tabellenlöhne heranzuziehen . Es sei dann

– bei einer Arbeitsfä higkeit von 50 % – immer noch ein Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % anzunehmen . D er Beschwerdegegnerin sei bei der Ermittlung des Teilin validitätsgrads

im Haushaltsbereich ohnehin ein Rechenfehler unterlaufen , wes halb der Gesamtinvaliditätsgrad mindestens 40 %

betrage. Überdies sei im Haushalt eine Einschränkung

von mindestens 25 % anzunehmen , da sie nicht mehr als fünf Kilo gramm

heben und staubsaugen könne. Diese Umstände seien auch dafür verantwortlich, dass s ie seit 2009 keine neue Anstellung gefunde n habe . Die Einschränkung bei der Hausarbeit sei daher durch ein aktuelles ärztli ches Gutachten zu klären. 3.

3.1

Im Zuge der Neubeurteilung wurde die Beschwerdeführerin am 5. April 2006 durch Dr. Z.___ psychiatrisch untersucht .

Im entsprechenden Gutachten vom 1 0. April 2006 ( Urk. 8/153) stellte der Fach arzt die Diagnose n

posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.4), genera lisierte Angststörung (F41.1), Panikstörung (F 41.0 ), soziale Phobien (F40.1)

sowie diverse spezifische Phobien (Klaustrophobie, Höhenangst, Flugangst, Autofahrangst etc. , F40.2 ; S. 11 ) . Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin die ganze typische Palette von Angstsymptomen und begleitenden vegetativen Symptomen der Angst sowie ausgeprägte Panikattacken zeige, die sie jeweils vollkommen beherrschten und ihrer Lebensak tivitäten beraubten . Vor der Tumor operation seien die Ängste durch Atembehinderungen ausgelöst worden. Letztere seien dabei durch den wachsenden Tumor, der eine fast vollständige Obstruktion der Atemwege bewirk t habe und durch die vielen, diesen Krank heitsprozess begleitenden bronchialen und pulmonalen Infekte, welche die Atemnot verstärkten und zu Erstickungsgefühlen und Erstickungsängsten führ t en , bewirkt worden . Im Laufe der Jahre sei es so zu einem circulus

vitiosus zwischen somatischer Ursache und zunehmend angstbetonter Reaktion, die zu einer Fixierung und Chronifi z ierung der Angst- und Panikstörung geführt habe, gekommen. Diese sei durch die operative Entfernung des Tumors nicht behoben worden, sondern immer noch anhaltend (S. 9) . Die posttraumatische Belas tungsstörung sei auf die Erstickungsängste unmittelbar vor der Operat ion im Jahr 1998 zurückzuführen . Diese Situation sei von ständiger Todesangst und Erstickungsgefühlen begleitet gewesen und der Beschwerdeführerin noch heute präsent. Es gebe viel e Lebenssituationen (wie Spitalbesuche ), welche die Bilder an die damalige Notfallsituation und die begleitenden Erstickungsä ngste reak tivier t en . Es bestehe ein echter Leidensdruck (S. 20) . Dr. Z.___

bescheinigte der Beschwerdeführerin eine seit Dezember 2001 bestehende und relativ konstant anhaltende Arbeitsfähigkeit von 50 %

in angestammte r wie auch in jede r andere n Tätigkeit (S. 13). 3.2

Am 2 5. Januar 2006 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklä rung vor Ort durchgeführt. Mit Bericht vom 2 5. Januar 2006 ( Urk. 8/162) führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin, welche am 1 8. April 2002 geheiratet habe ( 2. Ehe), habe am 8. April 2002 eine 80 % Anstellung in einem Alters- und Pflegeheim angetreten . Diese Tätigkeit habe sie, bevor eine auf grund von Nacken- und Schulterbeschwerden 100%ige Arbeitsunfähigkeit ein getreten sei, bis am 1 8. Juli 2002 ausüben können. Im Juni 2004 habe sie sich einer Schulteroperation unterziehen müsse n . Die Nacken- und Schulterbe schwerden hätten sich nach der Operation wieder stark gebessert ( Ziff. 1). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin bis am 7.

April 2002 als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu

30 % im Haushaltsbereich und ab dem 8. April 2002 als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig ( Ziff. 2.5).

Betreffend die Wohnungspflege hielt die Abklärungsperson fest , dass die Beschwerdeführerin eigener Angaben zufolge den Wohnbereich (Parkett) staub saugen könne . Lediglich im Schlafzimmer müsse dies der Ehemann über nehmen. Hinsichtlich des Bereichs Einkauf und weitere Besorgungen vermerkte sie, dass die Beschwerdeführerin selten alleine einkaufen gehe und zudem ihr Mann das Tragen schwerer Sachen übernehme. Ebenso helfe er ihr beim Wäsche wasche n , indem er de n Wäschekorb in den oberen Stock trage. Die Mit wirkungspflicht des Ehemannes wurde in den einzelnen Aufgabebereichen berücksichtigt. 4.

4.1

Seitens der Parteien ist

unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin

zumindest bis 2009 (vgl. Urk. 1 S. 4)

eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %

bestand . Dem ist nichts entgegenzuhalten , da auf das überzeugende und sorg fältige Gutachten vom 1 0. April 2006 des Dr. Z.___ , welches den massgeblichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise entspricht (vgl. E.

1. 5

hievor ), abzustellen

ist . Nachvollziehbar legte der Gutachter dar, dass die Angststörun gen durch die operative Entfernung des Tumors nicht behoben w u rde und die posttraumatische Belastungsstörung, ausgelöst durch die Todesangst und die Erstickungsgefühle infolge der fast vollständigen Obstruktion der Atemwege, noch heute präsent s ei und durch Flashbacks reaktiviert werden könne. Auf grund des bestehenden Leidensdrucks sei die Beschwerdeführerin s eit Dezember 2001 aus psychiatrischer Sicht in angestammter sowie in jeder anderen Tätig keit zu 50 %

arbeits ( un ) fähig.

Dass ab dem Jahr 2009

– wie die Beschwerdeführerin nicht näher begründet geltend machte und auch nicht durch medizinische Berichte belegte (vgl. Urk. 1 S. 3) – eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich einge treten ist, ist den medizinischen Akten zufolge nicht ausgewiesen und somit nicht davon auszugehen . Betreffend die psychischen Störungen ging Dr. Z.___ davon aus, dass diese mittels adäquater Therapie

- im Sinne einer Psychotrau matologie-Therapie oder einer Verhaltenstherapie - behandelbar und besse rungs fähig seien ( Urk. 8/153/ 10-15 ). Dass sich die Beschwerdeführerin jedoch in einer solchen (symptomspezifischen) Therapie befindet, geht nicht aus den Akten hervor. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ war dies jeden falls nicht der Fall ( Urk. 8/135/10-13).

Es ist demnach – gestützt auf die Expertise von Dr. Z.___

– davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2001 aus psychiatrischer Sicht in der angestammte n sowie in jeder anderen Tätigkeit zu 50 %

arbeits ( un )fähig ist. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen betreffend die Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich, wie in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 Ziff.

2) beantragt wurde, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). So wur den die organischen Befunde vollständig erhoben und es ist nicht ersichtlich, welche abweichenden Resultate eine weitere Begutachtung ergeben könnte. 4.2

U nstrittig und nicht zu beanstanden

sind

zudem die von der Abklärungsperson vorgenommene n (Status-) Qualifikation en der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/162 Ziff. 2.5) . Die Annahme, dass die se

i m Gesundheitsfall ab 8. April 2002 zu 80 % im Erwerbsbereich und 20 % im Haushaltsbereich tätig wäre, ist plausibel : sie hat per 8. April 2002 auch

tatsächlich eine 80 % -Anstellung an getreten (vgl. Urk. 8/45/1). 4.3

4.3.1

Gemäss dem Abklärungsbericht vom 2 5. Januar 2006 ( Urk. 8/162) war die Beschwerdeführerin bis am 1 7. Juli 2002 im Haushalt nicht eingeschränkt. Ab dem 1 8. Juli 200 2 (bis September 2004) wurde aufgrund von Nacken- und Schulterbeschwerden von der Abklärungsperson ein e

Einschränkung von 76.50 % ermittelt. Ab September 2004 betrug die Einschränkung im Haushalts bereich noch insgesamt 3 % ( Urk. 8/162/9).

Vorwegzuschicken ist, dass der entsprechende Bericht von einer Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse abgefasst wurde und die Abklärung mit der Beschwerdeführerin statt fand . Der Bericht berücksichtig t die medizinischen Beeinträchtigungen, ist detailliert und in sich schlüssig. Die Ge wichtung der einzelnen anfallenden Bereiche im Haushalt ist nachvollziehbar und angemessen , die entsprechenden Einschränkungen sind einlässlich begrün det.

Offenkundige Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich (vgl. E. 1.7 hievor ) .

Ebenso wurden die Schadensminderungspflicht der Beschwerdeführerin und die zumutbare Mithilfe ihres Ehemannes berücksichtigt (vgl. ZAK 1984 S. 135) .

Unstrittig und nicht zu beanstanden ist , das s bis am 1 7. Juli 2002 keine Ein schränkung im Haushalt bestand . E benso ist d ie von der Abklärungsperson auf grund von Nacken- und Schulterbeschwerden ab 1 8. Juli 2002 (bis September 2004) ermittelte Einschränkung von 76.5 %

zu Recht unbestritten . In medizini scher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang auf den Bericht des Hausarzt es der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemein e Medizin FMH,

vom 2 1. November 2005 ( Urk. 8/146) hinzuweisen. Darin

hielt er fest , die Beschwerdeführerin leide – als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit – nebst andere n Beschwerden an einem chronischen intermittierenden Zer vikobrachialsyndrom bei degenerativer Spondylarthrose vorwiegend C5/ 6.

Zudem geht aus dem Arbeitgeberbericht des Alterspflegeheim s

B.___ vom 8. März 2006 ( Urk. 8/149) hervor, dass die Beschwerdeführer in ab 1 8. Juli 2002 zu 100 % krankgeschrieben worden und

sie aufgrund ihrer Nacken- und Schulterschmerzen nicht mehr in der Lage gewesen sei, die pflegerischen Ver richtungen durchzuführen ( Ziff. 13).

Dass die Beschwerdeführerin demnach infolge ihrer Nacken- und Schulter beschwerden ab 1 8. Juli 2002 auch im Haus halt erheblich bzw. zu 76.5 %

eingeschränkt war, ist somit offensichtlich .

4.3.2

Weiter nahm d ie Abklärungsperson an, dass ab September 2004 , mithin drei Monate nach der wegen der Nacken- und Schulterbeschwerden vorwendig gewordenen Schulteroperation lediglich noch in der Wohnungspflege (Gewich tung des Bereichs mit 20 % ) eine Einschränkung von 15 % bestanden habe , was einer gewichteten Einschränkung von 3 %

und einer Behinderung von insge samt 0.6 %

entspr e ch e ( Urk. 8/162/9 ). Zunächst ist festzustellen , dass ein Rechenfehler

– wie die Beschwerdeführerin vorbrachte ( Urk. 1 S. 2) –

nicht vor liegt .

Unabhängig davon machte sie

aber geltend, es

sei

eine Einschränkung von mindestens 25 % anzunehmen , da sie keine schweren Lasten über fünf Kilogramm mehr tragen könne. So könne sie beispielsweise nicht staubsaugen ( Urk. 1 S. 3).

In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass aus den medizinischen Akten nicht hervorgeht, dass ihr ein Tragen von Lasten über fünf

Kilogramm nicht zumutbar ist ( siehe Bericht des Hausarztes, wonach ihr das Tragen von schweren Gewichten über 25 Kilogramm nicht zumutbar ist; Urk. 8/146/3) .

Ein Tragen von Lasten über fünf Kilogramm fällt in den Bereichen Wohnungs pflege , Einkauf und weitere Besorgungen sowie Wäsche und Kleiderpflege an. D em Abklärung sbericht betreffend die einzelnen Bereiche ist zu entnehmen , dass sie mit dem Ehemann das Bett beziehe, da die Matratze zu schwer sei , um sie alleine hochzuheben ( Urk. 8/162 Ziff. 6.3 ), grosse Einkäufe mit ihm zusam men erledige, und er jeweils die schweren Sachen trage , ( Ziff. 6.4) , und er

auch den Wäschekorb in den oberen Stock, wo sich die Waschmaschine befinde , trage ( Ziff. 6.5). Hinsichtlich des Staubsaugens teilte die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson mit, dass es ihr möglich sei, d as Parkett in den Wohnräumen zu staubsaugen. Das Staubsaugen im Schlafzimmer bereite ihr Mühe, daher übernehme dies ihr Mann ( Ziff. 6.3) . Im Rahmen der Schadenminderungspflicht muss die Beschwerdeführerin praxisgemäss i m übliche n Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Da vorliegend die im Haus haltsbericht festgehaltene Mithilfe des Ehemannes in den genannten Bereichen im Rahmen der zumutbaren Schaden s minderungspflicht liegt, lässt si ch die Abklärung vor Ort unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls nicht beanstanden. Die Annahme, dass

sich die Situation im Haushalt ab September 2004 verbessert hat , ist auch deshalb nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin selber angab, ihr Zustand habe sich nach der Schulteroperation im Juni 2004 ver bes sert ( Urk. 8/162/2 ) .

In Anbetracht des Dargelegten erübrigt sich demzufolge der Beizu g eines neuen Haushaltsberichts, wobei für die Abklärung der Leistungsfähigkeit im Haus haltsbereich ohnehin kein ärztliches Gutachten zu erstellen wäre (vgl. Urk. 1 S.

3; E. 1. 6

hievor ) . Zu prüfen bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen. 5.

5.1 5.1.1

Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versi cherte Person aufgrund ihrer be rufliche n Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, a ber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Rege l die bisherige Tätigkeit im Ge sundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungsp unkt für die Be stimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teue rung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993¬ Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 S. 3c). Für die Vor nahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlic h auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des potentiellen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Schwesternhilfe [richtig: Pflegehelferin ] tätig wäre ( Urk. 2

Verfügungsteil 2). So stützte sie sich zur Ermittlung des Validen einkommens auf die Einkommenszahlen gemäss Anstellungsvertrag vom 3. April 2002 ( Urk. 8/45 ; siehe ebenso Erläuterungen der Beschwerdegegnerin zum Valideneinkommen in Urk. 8/165 )

und errechnete für den Einkommensver gleich bis 7. April 2002 ein Valideneinkommen von Fr. 38‘999.20 (70 % -Pen sum) und für den jenigen ab 8. April 2002 ein solches von Fr. 44‘570.50 (80 % -Pen sum; Urk. 2 Verfügungsteil 2 ) .

Die Beschwerdeführerin wandte ein , dass zur Ermittlung des Valideneinkom mens nicht auf die Einkommenszahlen ihres siebenmonatigen Arbeitsversuch s abzustellen sei en . Vielmehr seien die Einkommenszahlen aus dem Jahr 1996 zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 2).

5. 1. 2

Zunächst ist festzustellen, dass d ie Beschwerde führerin das von der Beschwerde gegnerin festgesetzte Valideneinkommen

zu Recht beanstandete , da für dessen Ermittlung nicht auf die Einkommenszahlen eines Arbeitsversuchs abgestellt werden kann . Dem Arbeitgeberbericht des Alterspflegeheims B.___

vom 9. März 2006 ( Urk. 8/149) zufolge dauerte das Anstellungsverhältnis vom 8. April bis Ende November 2002, wobei die Beschwerdeführerin bereits rund drei Monate nach dem Stellenantritt krankheitshalber der Arbeit fernblieb ( Urk. 8/149/6 , Urk. 8/149/8 ). Ein Abstellen auf d as dabei erzielte Einkommen ist nicht sachgerecht. Zudem ist aufgrund der Verdienstunterschiede zwischen Pflegehelferin und

Schwesternhilfe (vgl. Urk. 8/149 und Urk. 8/4) nicht anzu nehmen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall lediglich als Pflegehelferin tätig wäre.

Andererseits ist – wie die Beschwerdeführerin forderte – auch nicht auf die Lohn verhältnisse

im Jahr 1996 abzustellen . Denn l aut Arbeitgeberbericht des Altersheim s

C.___ vom 2 3. Juni 1997 ( Urk. 8/4) arbeitete sie in einer Band breite zwischen 20 % und 40 % ( Ziff. 10) . Zudem war sie während der ganzen Anstellungszeit im Stundenlohn angestellt ( Ziff. 28). Dass die Beschwerdeführe rin somit im Jahr

1996 tatsächlich Fr. 23‘089.95 (30 % -Pensum) erzielte, ist überdies auch in Anbetracht des individuellen Kontoauszugs, wonach sie in den Jahren 1989 bis 1995 Einkommen zwischen Fr. 893 .-- (1991) und Fr. 16‘268.-- (1995)

erzielte ( Urk. 8/7) , äusserst fraglich.

Bei dieser Ausgangslage ist ein Abstellen auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) gerecht fertigt. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 (S. 43, Wirtschaftszweig 85) beträgt der Durchschnittswert im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen

für im privaten Sektor arbeitende Frauen, welche über Berufs- und Fachkenntnisse verfügen (Anforderungsniveau 3 in Anbe tracht der Ausbildung und Berufs er fahrung der Beschwerdeführerin gerechtfer tigt ) , bei einer wöchentlichen Ar beits zeit von 40

Stunden Fr. 5‘282.-- monatlich oder Fr. 63‘384.-- jährlich. Aufgerechnet auf die im Jahr 2002 in diesem Sektor betriebsübliche Wochen arbeitszeit von 41.6

Stun den ( Die Volkwirtschaft 6-2012 S. 94, Tabelle B 9.2 ) beläuft sich das Validen einkommen bei einem 70 % -Pensum auf Fr. 46‘143.55 ( Fr. 63‘384.-- : 40 x 41.6 x 0.7 ;

Einkommensvergleich bis 7. April 2002) und bei einem 80 % -Pensum auf Fr. 5 2 ‘735.50 ( Fr. 63‘384.-- : 40 x 41.6 x 0.8 ;

Einkommensvergleich ab 8. April 2002 sowie ab 1 8. Juli 2002 ) . Das Valideneinkommen

für den

Ein kommensvergleich ab September 2004 ist , unter Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung bis ins Jahr 2004 (Indexstand 2296 [2002] auf 2360 [2004] ) , mit Fr. 54‘205.50 ( Fr. 52‘735.50 : 2296 x 2360) zu veranschlagen . 5.2

Be i der Ermittlung des Invalideneinkommens darf rechtsprechungsgemäss auf die Ergebnisse der standardisierten monatlichen Bruttolöhne gemäss der LSE zurückgegriffen werden (vgl. BGE 126 V 76 f. E. 3b/ bb mit Hinweisen).

Das von der Beschwerdegegnerin dadurch ermittelte Invalideneinkommen (LSE TA 1 Ziff. 1-93 Anforderungsniveau 4, Frauen) in der Höhe von Fr. 23‘951.40 (zumutbares 50 % -Pensum) für das Jahr 2002 beziehungsweise Fr. 24‘626.50 für das Jahr 2004 ist nicht zu beanstanden und blieb im Übrigen von der Beschwerdeführerin unbestritten.

Vom Invalideneinkommen kann ein Abzug vor genommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbeding te Einschränkung, Alter, Dienst jahre, Nationalität bzw. Aufent haltskategorie und Beschäftigungs grad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 E. 4.2. 3. mit Hinweisen).

Vorliegend gewährte die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn , was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet wurde. A ufgrund des Erlebten und einer möglichen Reaktivierung der posttrau matischen Belastungsstörung ist für die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit in Pflege zwar eher ungünstig (vgl. Urk. 8/153/13) , doch steht ihr – und wurde für die Ermittlung des Invalideneinkommens auch so berücksichtigt –

eine breite Palette an zumutbaren Tätigkeiten zur Verfügung, weshalb sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerbe rinnen und Bewerbern nicht benachteiligt ist. Sollte sich dieser Umstand den noch negativ auf das Lohnniveau auswirken, wirken sich

die weiteren zu berücksichtigen den Merkmale wie Alter und Nationalität der Beschwerdeführe rin demgegenüber tendenziell positiv auf die Löhne a us (vgl. Bundesgerichtsur teil U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 8.4). Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine teilzeitlich tätige Frau statistisch gesehen eher höhere Löhne erzielt , was sich ebenfalls positiv auswirkt (LSE 2002, S. 28, Tabelle T8*). Die vorliegenden Umstände vermögen sich somit mindestens zu kompensieren und fallen nicht nachteilig ins Gewicht.

5.3

Aufgrund des Ausgeführten sind folgende Einkommensvergleiche zu veran schauli chen:

Einkommensvergleich ab Dezember 2001 bis 7. April 2002 Valideneinkommen

Fr. 46‘143.55 Invalideneinkommen Fr. 23‘951.40 Erwerbseinbusse Fr. 22‘192.15 = Einschränkung von 48.09 % Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvaliditätsgrad Erwerbsbereich 70 % 48.09 % 33.66 % Haushaltsbereich 30 % 0 % 0 % Der Invaliditätsgrad beträgt rentenausschliessende (aufgerundete) 34 % .

Einkommensvergleich ab 8. April 2002 Valideneinkommen

Fr. 52‘735.50 Invalideneinkommen Fr. 23‘951.40 Erwerbseinbusse Fr. 28‘784.10 = Einschränkung von 54.58 % Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvaliditätsgrad Erwerbsbereich 8 0 % 54.58 % 43.66 % Haushaltsbereich 2 0 % 0 % 0 % Der Invaliditätsgrad beträgt (aufgerundete) 44 % . Die Beschwerdeführerin hat ab 1 . Juli 2002 ( 8. April 2002 plus drei Monate; vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV ) Anspruch auf eine Viertelsrente .

Einkommensvergleich ab 1 8. Juli 2002 Valideneinkommen

Fr. 52‘735.50 Invalideneinkommen Fr. 23‘951.40 Erwerbseinbusse Fr. 28‘784.10 = Einschränkung von 54.58 % Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvaliditätsgrad Erwerbsbereich 80 % 54.58 % 43.66 % Haushaltsbereich 20 % 76.50 % 15.30 % Der Invaliditätsgrad beträgt (aufgerundete) 59 % . Die Beschwerdeführerin hat ab 1 . Oktober 2002 ( 1 8. Juli 2002 plus drei Monate; vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) Anspruch auf eine halbe Rente.

Einkommensvergleich ab September 2004 Valideneinkommen

Fr. 54‘205.50 Invalideneinkommen Fr. 24‘626.50 Erwerbseinbusse Fr. 29‘579.-- = Einschränkung von 54.5 6 % Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvaliditätsgrad Erwerbsbereich 80 % 54.5 6 % 43.6 5 % Haushaltsbereich 20 % 3 % 0.60 % Der Invaliditätsgrad beträgt (abgerundet) 44 % . A b

1. Dezember 2004 ( Septem ber 2004 plus drei Monate; vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) besteht ein Anspruch auf eine ( unbefristete )

Viertelsrente . 6. Nach dem G esagten hat die Beschwerdeführerin ab 1 . Juli 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente . Ab 1 . Oktober 2002 besteht sodann Anspruch auf eine halbe Rente und ab

Dezember 2004 wiederum auf eine Viertelsrente . In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 2) insoweit abzuändern . 7. Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtet. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) zuzusprechen ( Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 0. Dezember 2012 insoweit abgeändert als festgestellt wird , dass die Beschwer deführerin ab 1 . Juli 2002 Anspruch auf eine

Viertelsrente , ab 1 . Oktober 2002 Anspruch auf eine halbe Rente

und ab Dezember 20 04 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Georg Engeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 1. März 2010 (erneut)

mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine bis 30. November 2001 befristete ganze Invalidenrente

zu ( Urk. 8/183-184) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes

oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berück sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 1. 5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 6

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerde fall zustän dige Gericht (BGE 128 V 93 f. E . 4 mit Hinweisen).

2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1. Februar 2013 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk.

2) sei teilweise aufzuheben und ihr sei ab 1. Dezember 2004 eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen ( Ziff. 1). Zudem sei ein neues Gutachten betreffend die Arbeitsfähigkeit im Erwerb und Haushalt einzuholen ( Ziff. 2). Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsver treter zu bestellen ( Ziff. 3). In der Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2013 ( Urk.

7) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2 2. April 2013 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zurück ( Urk. 9). Am 23. April 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 2 Verfügungsteil 2) damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab Dezember 2001 bis am

7. April 2002 weiterhin in einem 70 % - Pensum als Schwesternhilfe gearbeitet hätte. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in lei densangepasster Tätigkeit ergebe dies eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 38.58 % . Da im genannten Zeitraum keine Einschränkung im Haushaltsbe reich

bestanden habe, ermittle sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 % (gemischte Methode). Ab 8. April 2002 sei die Beschwerdeführerin als zu 80 %

erwerbstätig zu qualifizieren . Die Einschränkung im Erwerbsbereich betrage 46.26 % .

I m Haushaltsbereich sei sie nicht eingeschränkt gewesen. Der I nvaliditätsgrad betrage demnach rentenausschliessende

37 % (gemischte Methode) . Bei gleichgebliebener

Einschränkung im Erwerbsbereich (46.26 % ) sei die Versicherte ab dem 1 8. Juli 2002 bis Ende August 2004 im Haushaltsbereich zu 76.50 % eingeschränkt gewesen , weshalb der Invaliditätsgrad 52 % ( Teilin validitätsgrad Erwerbsbereich: 37.01 % , Teilinvaliditätsgrad Haushaltsbereich 15.30 % ) betrage. Per 1 8. Oktober 2002 (1 8. Juli 2002 plus drei Monate dau ernde Verschlechterung) erreiche dieser

erstmals

ein Renten auslösendes Ausmass. Ab September 2004 sei im Haushaltsbereich lediglich noch eine Ein schränkung von 3 %

beziehungsweise 0.60 %

anzunehmen. Bei einer Ein schränkung im Erwerbsbereich von 46.26 % beziehungsweise einem Teilinvali ditätsgrad von 37.01 %

betrage der Invaliditätsgrad schliesslich noch 38 % . Ab Dezember 2004 (September 2004 plus drei Monate) bestehe deshalb

kein Anspruch mehr auf eine Rente.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) im Wesentli chen auf den Standpunkt, dass ihr ab Dezember 2004 weiterhin eine halbe Rente zustehe und das Valideneinkommen zu tief veranschlagt worden sei .

Zu dessen Ermittlung sei nicht auf das Einkommen ihres siebenmonatigen Arbeits versuchs

im Jahr 2002 abzustellen . Vielmehr seien die Einkommenszahlen aus dem Jahr 1996 heranzuziehen , wonach sie im Gesundheitsfall im Jahr 2004 im a ngestammten Beruf in einem 80 % - Pensum ein Einkommen von Fr. 64‘220.-- hätte erzielen können . Mindestens seien aber zur Ermittlung des Validenein kommens die Tabellenlöhne heranzuziehen . Es sei dann

– bei einer Arbeitsfä higkeit von 50 % – immer noch ein Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % anzunehmen . D er Beschwerdegegnerin sei bei der Ermittlung des Teilin validitätsgrads

im Haushaltsbereich ohnehin ein Rechenfehler unterlaufen , wes halb der Gesamtinvaliditätsgrad mindestens 40 %

betrage. Überdies sei im Haushalt eine Einschränkung

von mindestens 25 % anzunehmen , da sie nicht mehr als fünf Kilo gramm

heben und staubsaugen könne. Diese Umstände seien auch dafür verantwortlich, dass s ie seit 2009 keine neue Anstellung gefunde n habe . Die Einschränkung bei der Hausarbeit sei daher durch ein aktuelles ärztli ches Gutachten zu klären. 3.

3.1

Im Zuge der Neubeurteilung wurde die Beschwerdeführerin am 5. April 2006 durch Dr. Z.___ psychiatrisch untersucht .

Im entsprechenden Gutachten vom 1 0. April 2006 ( Urk. 8/153) stellte der Fach arzt die Diagnose n

posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.4), genera lisierte Angststörung (F41.1), Panikstörung (F 41.0 ), soziale Phobien (F40.1)

sowie diverse spezifische Phobien (Klaustrophobie, Höhenangst, Flugangst, Autofahrangst etc. , F40.2 ; S. 11 ) . Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin die ganze typische Palette von Angstsymptomen und begleitenden vegetativen Symptomen der Angst sowie ausgeprägte Panikattacken zeige, die sie jeweils vollkommen beherrschten und ihrer Lebensak tivitäten beraubten . Vor der Tumor operation seien die Ängste durch Atembehinderungen ausgelöst worden. Letztere seien dabei durch den wachsenden Tumor, der eine fast vollständige Obstruktion der Atemwege bewirk t habe und durch die vielen, diesen Krank heitsprozess begleitenden bronchialen und pulmonalen Infekte, welche die Atemnot verstärkten und zu Erstickungsgefühlen und Erstickungsängsten führ t en , bewirkt worden . Im Laufe der Jahre sei es so zu einem circulus

vitiosus zwischen somatischer Ursache und zunehmend angstbetonter Reaktion, die zu einer Fixierung und Chronifi z ierung der Angst- und Panikstörung geführt habe, gekommen. Diese sei durch die operative Entfernung des Tumors nicht behoben worden, sondern immer noch anhaltend (S. 9) . Die posttraumatische Belas tungsstörung sei auf die Erstickungsängste unmittelbar vor der Operat ion im Jahr 1998 zurückzuführen . Diese Situation sei von ständiger Todesangst und Erstickungsgefühlen begleitet gewesen und der Beschwerdeführerin noch heute präsent. Es gebe viel e Lebenssituationen (wie Spitalbesuche ), welche die Bilder an die damalige Notfallsituation und die begleitenden Erstickungsä ngste reak tivier t en . Es bestehe ein echter Leidensdruck (S. 20) . Dr. Z.___

bescheinigte der Beschwerdeführerin eine seit Dezember 2001 bestehende und relativ konstant anhaltende Arbeitsfähigkeit von 50 %

in angestammte r wie auch in jede r andere n Tätigkeit (S. 13). 3.2

Am 2 5. Januar 2006 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklä rung vor Ort durchgeführt. Mit Bericht vom 2 5. Januar 2006 ( Urk. 8/162) führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin, welche am 1 8. April 2002 geheiratet habe ( 2. Ehe), habe am 8. April 2002 eine 80 % Anstellung in einem Alters- und Pflegeheim angetreten . Diese Tätigkeit habe sie, bevor eine auf grund von Nacken- und Schulterbeschwerden 100%ige Arbeitsunfähigkeit ein getreten sei, bis am 1 8. Juli 2002 ausüben können. Im Juni 2004 habe sie sich einer Schulteroperation unterziehen müsse n . Die Nacken- und Schulterbe schwerden hätten sich nach der Operation wieder stark gebessert ( Ziff. 1). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin bis am 7.

April 2002 als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu

30 % im Haushaltsbereich und ab dem 8. April 2002 als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig ( Ziff. 2.5).

Betreffend die Wohnungspflege hielt die Abklärungsperson fest , dass die Beschwerdeführerin eigener Angaben zufolge den Wohnbereich (Parkett) staub saugen könne . Lediglich im Schlafzimmer müsse dies der Ehemann über nehmen. Hinsichtlich des Bereichs Einkauf und weitere Besorgungen vermerkte sie, dass die Beschwerdeführerin selten alleine einkaufen gehe und zudem ihr Mann das Tragen schwerer Sachen übernehme. Ebenso helfe er ihr beim Wäsche wasche n , indem er de n Wäschekorb in den oberen Stock trage. Die Mit wirkungspflicht des Ehemannes wurde in den einzelnen Aufgabebereichen berücksichtigt. 4.

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 4.1 Seitens der Parteien ist

unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin

zumindest bis 2009 (vgl. Urk. 1 S. 4)

eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %

bestand . Dem ist nichts entgegenzuhalten , da auf das überzeugende und sorg fältige Gutachten vom 1 0. April 2006 des Dr. Z.___ , welches den massgeblichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise entspricht (vgl. E.

1. 5

hievor ), abzustellen

ist . Nachvollziehbar legte der Gutachter dar, dass die Angststörun gen durch die operative Entfernung des Tumors nicht behoben w u rde und die posttraumatische Belastungsstörung, ausgelöst durch die Todesangst und die Erstickungsgefühle infolge der fast vollständigen Obstruktion der Atemwege, noch heute präsent s ei und durch Flashbacks reaktiviert werden könne. Auf grund des bestehenden Leidensdrucks sei die Beschwerdeführerin s eit Dezember 2001 aus psychiatrischer Sicht in angestammter sowie in jeder anderen Tätig keit zu 50 %

arbeits ( un ) fähig.

Dass ab dem Jahr 2009

– wie die Beschwerdeführerin nicht näher begründet geltend machte und auch nicht durch medizinische Berichte belegte (vgl. Urk. 1 S. 3) – eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich einge treten ist, ist den medizinischen Akten zufolge nicht ausgewiesen und somit nicht davon auszugehen . Betreffend die psychischen Störungen ging Dr. Z.___ davon aus, dass diese mittels adäquater Therapie

- im Sinne einer Psychotrau matologie-Therapie oder einer Verhaltenstherapie - behandelbar und besse rungs fähig seien ( Urk. 8/153/ 10-15 ). Dass sich die Beschwerdeführerin jedoch in einer solchen (symptomspezifischen) Therapie befindet, geht nicht aus den Akten hervor. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ war dies jeden falls nicht der Fall ( Urk. 8/135/10-13).

Es ist demnach – gestützt auf die Expertise von Dr. Z.___

– davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2001 aus psychiatrischer Sicht in der angestammte n sowie in jeder anderen Tätigkeit zu 50 %

arbeits ( un )fähig ist. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen betreffend die Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich, wie in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 Ziff.

2) beantragt wurde, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). So wur den die organischen Befunde vollständig erhoben und es ist nicht ersichtlich, welche abweichenden Resultate eine weitere Begutachtung ergeben könnte.

E. 4.2 U nstrittig und nicht zu beanstanden

sind

zudem die von der Abklärungsperson vorgenommene n (Status-) Qualifikation en der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/162 Ziff. 2.5) . Die Annahme, dass die se

i m Gesundheitsfall ab 8. April 2002 zu 80 % im Erwerbsbereich und 20 % im Haushaltsbereich tätig wäre, ist plausibel : sie hat per 8. April 2002 auch

tatsächlich eine 80 % -Anstellung an getreten (vgl. Urk. 8/45/1).

E. 4.3.1 Gemäss dem Abklärungsbericht vom 2 5. Januar 2006 ( Urk. 8/162) war die Beschwerdeführerin bis am 1 7. Juli 2002 im Haushalt nicht eingeschränkt. Ab dem 1 8. Juli 200 2 (bis September 2004) wurde aufgrund von Nacken- und Schulterbeschwerden von der Abklärungsperson ein e

Einschränkung von 76.50 % ermittelt. Ab September 2004 betrug die Einschränkung im Haushalts bereich noch insgesamt 3 % ( Urk. 8/162/9).

Vorwegzuschicken ist, dass der entsprechende Bericht von einer Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse abgefasst wurde und die Abklärung mit der Beschwerdeführerin statt fand . Der Bericht berücksichtig t die medizinischen Beeinträchtigungen, ist detailliert und in sich schlüssig. Die Ge wichtung der einzelnen anfallenden Bereiche im Haushalt ist nachvollziehbar und angemessen , die entsprechenden Einschränkungen sind einlässlich begrün det.

Offenkundige Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich (vgl. E. 1.7 hievor ) .

Ebenso wurden die Schadensminderungspflicht der Beschwerdeführerin und die zumutbare Mithilfe ihres Ehemannes berücksichtigt (vgl. ZAK 1984 S. 135) .

Unstrittig und nicht zu beanstanden ist , das s bis am 1 7. Juli 2002 keine Ein schränkung im Haushalt bestand . E benso ist d ie von der Abklärungsperson auf grund von Nacken- und Schulterbeschwerden ab 1 8. Juli 2002 (bis September 2004) ermittelte Einschränkung von 76.5 %

zu Recht unbestritten . In medizini scher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang auf den Bericht des Hausarzt es der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemein e Medizin FMH,

vom 2 1. November 2005 ( Urk. 8/146) hinzuweisen. Darin

hielt er fest , die Beschwerdeführerin leide – als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit – nebst andere n Beschwerden an einem chronischen intermittierenden Zer vikobrachialsyndrom bei degenerativer Spondylarthrose vorwiegend C5/ 6.

Zudem geht aus dem Arbeitgeberbericht des Alterspflegeheim s

B.___ vom 8. März 2006 ( Urk. 8/149) hervor, dass die Beschwerdeführer in ab 1 8. Juli 2002 zu 100 % krankgeschrieben worden und

sie aufgrund ihrer Nacken- und Schulterschmerzen nicht mehr in der Lage gewesen sei, die pflegerischen Ver richtungen durchzuführen ( Ziff. 13).

Dass die Beschwerdeführerin demnach infolge ihrer Nacken- und Schulter beschwerden ab 1 8. Juli 2002 auch im Haus halt erheblich bzw. zu 76.5 %

eingeschränkt war, ist somit offensichtlich .

E. 4.3.2 Weiter nahm d ie Abklärungsperson an, dass ab September 2004 , mithin drei Monate nach der wegen der Nacken- und Schulterbeschwerden vorwendig gewordenen Schulteroperation lediglich noch in der Wohnungspflege (Gewich tung des Bereichs mit 20 % ) eine Einschränkung von 15 % bestanden habe , was einer gewichteten Einschränkung von 3 %

und einer Behinderung von insge samt 0.6 %

entspr e ch e ( Urk. 8/162/9 ). Zunächst ist festzustellen , dass ein Rechenfehler

– wie die Beschwerdeführerin vorbrachte ( Urk. 1 S. 2) –

nicht vor liegt .

Unabhängig davon machte sie

aber geltend, es

sei

eine Einschränkung von mindestens 25 % anzunehmen , da sie keine schweren Lasten über fünf Kilogramm mehr tragen könne. So könne sie beispielsweise nicht staubsaugen ( Urk. 1 S. 3).

In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass aus den medizinischen Akten nicht hervorgeht, dass ihr ein Tragen von Lasten über fünf

Kilogramm nicht zumutbar ist ( siehe Bericht des Hausarztes, wonach ihr das Tragen von schweren Gewichten über 25 Kilogramm nicht zumutbar ist; Urk. 8/146/3) .

Ein Tragen von Lasten über fünf Kilogramm fällt in den Bereichen Wohnungs pflege , Einkauf und weitere Besorgungen sowie Wäsche und Kleiderpflege an. D em Abklärung sbericht betreffend die einzelnen Bereiche ist zu entnehmen , dass sie mit dem Ehemann das Bett beziehe, da die Matratze zu schwer sei , um sie alleine hochzuheben ( Urk. 8/162 Ziff. 6.3 ), grosse Einkäufe mit ihm zusam men erledige, und er jeweils die schweren Sachen trage , ( Ziff. 6.4) , und er

auch den Wäschekorb in den oberen Stock, wo sich die Waschmaschine befinde , trage ( Ziff. 6.5). Hinsichtlich des Staubsaugens teilte die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson mit, dass es ihr möglich sei, d as Parkett in den Wohnräumen zu staubsaugen. Das Staubsaugen im Schlafzimmer bereite ihr Mühe, daher übernehme dies ihr Mann ( Ziff. 6.3) . Im Rahmen der Schadenminderungspflicht muss die Beschwerdeführerin praxisgemäss i m übliche n Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Da vorliegend die im Haus haltsbericht festgehaltene Mithilfe des Ehemannes in den genannten Bereichen im Rahmen der zumutbaren Schaden s minderungspflicht liegt, lässt si ch die Abklärung vor Ort unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls nicht beanstanden. Die Annahme, dass

sich die Situation im Haushalt ab September 2004 verbessert hat , ist auch deshalb nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin selber angab, ihr Zustand habe sich nach der Schulteroperation im Juni 2004 ver bes sert ( Urk. 8/162/2 ) .

In Anbetracht des Dargelegten erübrigt sich demzufolge der Beizu g eines neuen Haushaltsberichts, wobei für die Abklärung der Leistungsfähigkeit im Haus haltsbereich ohnehin kein ärztliches Gutachten zu erstellen wäre (vgl. Urk. 1 S.

3; E. 1. 6

hievor ) . Zu prüfen bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen. 5.

5.1 5.1.1

Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versi cherte Person aufgrund ihrer be rufliche n Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, a ber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Rege l die bisherige Tätigkeit im Ge sundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungsp unkt für die Be stimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teue rung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993¬ Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 S. 3c). Für die Vor nahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlic h auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des potentiellen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Schwesternhilfe [richtig: Pflegehelferin ] tätig wäre ( Urk. 2

Verfügungsteil 2). So stützte sie sich zur Ermittlung des Validen einkommens auf die Einkommenszahlen gemäss Anstellungsvertrag vom 3. April 2002 ( Urk. 8/45 ; siehe ebenso Erläuterungen der Beschwerdegegnerin zum Valideneinkommen in Urk. 8/165 )

und errechnete für den Einkommensver gleich bis 7. April 2002 ein Valideneinkommen von Fr. 38‘999.20 (70 % -Pen sum) und für den jenigen ab 8. April 2002 ein solches von Fr. 44‘570.50 (80 % -Pen sum; Urk. 2 Verfügungsteil 2 ) .

Die Beschwerdeführerin wandte ein , dass zur Ermittlung des Valideneinkom mens nicht auf die Einkommenszahlen ihres siebenmonatigen Arbeitsversuch s abzustellen sei en . Vielmehr seien die Einkommenszahlen aus dem Jahr 1996 zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 2).

5. 1. 2

Zunächst ist festzustellen, dass d ie Beschwerde führerin das von der Beschwerde gegnerin festgesetzte Valideneinkommen

zu Recht beanstandete , da für dessen Ermittlung nicht auf die Einkommenszahlen eines Arbeitsversuchs abgestellt werden kann . Dem Arbeitgeberbericht des Alterspflegeheims B.___

vom 9. März 2006 ( Urk. 8/149) zufolge dauerte das Anstellungsverhältnis vom 8. April bis Ende November 2002, wobei die Beschwerdeführerin bereits rund drei Monate nach dem Stellenantritt krankheitshalber der Arbeit fernblieb ( Urk. 8/149/6 , Urk. 8/149/8 ). Ein Abstellen auf d as dabei erzielte Einkommen ist nicht sachgerecht. Zudem ist aufgrund der Verdienstunterschiede zwischen Pflegehelferin und

Schwesternhilfe (vgl. Urk. 8/149 und Urk. 8/4) nicht anzu nehmen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall lediglich als Pflegehelferin tätig wäre.

Andererseits ist – wie die Beschwerdeführerin forderte – auch nicht auf die Lohn verhältnisse

im Jahr 1996 abzustellen . Denn l aut Arbeitgeberbericht des Altersheim s

C.___ vom 2 3. Juni 1997 ( Urk. 8/4) arbeitete sie in einer Band breite zwischen 20 % und 40 % ( Ziff. 10) . Zudem war sie während der ganzen Anstellungszeit im Stundenlohn angestellt ( Ziff. 28). Dass die Beschwerdeführe rin somit im Jahr

1996 tatsächlich Fr. 23‘089.95 (30 % -Pensum) erzielte, ist überdies auch in Anbetracht des individuellen Kontoauszugs, wonach sie in den Jahren 1989 bis 1995 Einkommen zwischen Fr. 893 .-- (1991) und Fr. 16‘268.-- (1995)

erzielte ( Urk. 8/7) , äusserst fraglich.

Bei dieser Ausgangslage ist ein Abstellen auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) gerecht fertigt. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 (S. 43, Wirtschaftszweig 85) beträgt der Durchschnittswert im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen

für im privaten Sektor arbeitende Frauen, welche über Berufs- und Fachkenntnisse verfügen (Anforderungsniveau 3 in Anbe tracht der Ausbildung und Berufs er fahrung der Beschwerdeführerin gerechtfer tigt ) , bei einer wöchentlichen Ar beits zeit von 40

Stunden Fr. 5‘282.-- monatlich oder Fr. 63‘384.-- jährlich. Aufgerechnet auf die im Jahr 2002 in diesem Sektor betriebsübliche Wochen arbeitszeit von 41.6

Stun den ( Die Volkwirtschaft 6-2012 S. 94, Tabelle B 9.2 ) beläuft sich das Validen einkommen bei einem 70 % -Pensum auf Fr. 46‘143.55 ( Fr. 63‘384.-- : 40 x 41.6 x 0.7 ;

Einkommensvergleich bis 7. April 2002) und bei einem 80 % -Pensum auf Fr. 5 2 ‘735.50 ( Fr. 63‘384.-- : 40 x 41.6 x 0.8 ;

Einkommensvergleich ab 8. April 2002 sowie ab 1 8. Juli 2002 ) . Das Valideneinkommen

für den

Ein kommensvergleich ab September 2004 ist , unter Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung bis ins Jahr 2004 (Indexstand 2296 [2002] auf 2360 [2004] ) , mit Fr. 54‘205.50 ( Fr. 52‘735.50 : 2296 x 2360) zu veranschlagen . 5.2

Be i der Ermittlung des Invalideneinkommens darf rechtsprechungsgemäss auf die Ergebnisse der standardisierten monatlichen Bruttolöhne gemäss der LSE zurückgegriffen werden (vgl. BGE 126 V 76 f. E. 3b/ bb mit Hinweisen).

Das von der Beschwerdegegnerin dadurch ermittelte Invalideneinkommen (LSE TA 1 Ziff. 1-93 Anforderungsniveau 4, Frauen) in der Höhe von Fr. 23‘951.40 (zumutbares 50 % -Pensum) für das Jahr 2002 beziehungsweise Fr. 24‘626.50 für das Jahr 2004 ist nicht zu beanstanden und blieb im Übrigen von der Beschwerdeführerin unbestritten.

Vom Invalideneinkommen kann ein Abzug vor genommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbeding te Einschränkung, Alter, Dienst jahre, Nationalität bzw. Aufent haltskategorie und Beschäftigungs grad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 E. 4.2. 3. mit Hinweisen).

Vorliegend gewährte die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn , was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet wurde. A ufgrund des Erlebten und einer möglichen Reaktivierung der posttrau matischen Belastungsstörung ist für die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit in Pflege zwar eher ungünstig (vgl. Urk. 8/153/13) , doch steht ihr – und wurde für die Ermittlung des Invalideneinkommens auch so berücksichtigt –

eine breite Palette an zumutbaren Tätigkeiten zur Verfügung, weshalb sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerbe rinnen und Bewerbern nicht benachteiligt ist. Sollte sich dieser Umstand den noch negativ auf das Lohnniveau auswirken, wirken sich

die weiteren zu berücksichtigen den Merkmale wie Alter und Nationalität der Beschwerdeführe rin demgegenüber tendenziell positiv auf die Löhne a us (vgl. Bundesgerichtsur teil U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 8.4). Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine teilzeitlich tätige Frau statistisch gesehen eher höhere Löhne erzielt , was sich ebenfalls positiv auswirkt (LSE 2002, S. 28, Tabelle T8*). Die vorliegenden Umstände vermögen sich somit mindestens zu kompensieren und fallen nicht nachteilig ins Gewicht.

5.3

Aufgrund des Ausgeführten sind folgende Einkommensvergleiche zu veran schauli chen:

Einkommensvergleich ab Dezember 2001 bis 7. April 2002 Valideneinkommen

Fr. 46‘143.55 Invalideneinkommen Fr. 23‘951.40 Erwerbseinbusse Fr. 22‘192.15 = Einschränkung von 48.09 % Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvaliditätsgrad Erwerbsbereich 70 % 48.09 % 33.66 % Haushaltsbereich 30 % 0 % 0 % Der Invaliditätsgrad beträgt rentenausschliessende (aufgerundete) 34 % .

Einkommensvergleich ab 8. April 2002 Valideneinkommen

Fr. 52‘735.50 Invalideneinkommen Fr. 23‘951.40 Erwerbseinbusse Fr. 28‘784.10 = Einschränkung von 54.58 % Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvaliditätsgrad Erwerbsbereich

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 0 % 54.58 % 43.66 % Haushaltsbereich 2 0 % 0 % 0 % Der Invaliditätsgrad beträgt (aufgerundete) 44 % . Die Beschwerdeführerin hat ab 1 . Juli 2002 ( 8. April 2002 plus drei Monate; vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV ) Anspruch auf eine Viertelsrente .

Einkommensvergleich ab 1 8. Juli 2002 Valideneinkommen

Fr. 52‘735.50 Invalideneinkommen Fr. 23‘951.40 Erwerbseinbusse Fr. 28‘784.10 = Einschränkung von 54.58 % Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvaliditätsgrad Erwerbsbereich 80 % 54.58 % 43.66 % Haushaltsbereich 20 % 76.50 % 15.30 % Der Invaliditätsgrad beträgt (aufgerundete) 59 % . Die Beschwerdeführerin hat ab 1 . Oktober 2002 ( 1 8. Juli 2002 plus drei Monate; vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) Anspruch auf eine halbe Rente.

Einkommensvergleich ab September 2004 Valideneinkommen

Fr. 54‘205.50 Invalideneinkommen Fr. 24‘626.50 Erwerbseinbusse Fr. 29‘579.-- = Einschränkung von 54.5 6 % Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvaliditätsgrad Erwerbsbereich 80 % 54.5 6 % 43.6 5 % Haushaltsbereich 20 % 3 % 0.60 % Der Invaliditätsgrad beträgt (abgerundet) 44 % . A b

1. Dezember 2004 ( Septem ber 2004 plus drei Monate; vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) besteht ein Anspruch auf eine ( unbefristete )

Viertelsrente . 6. Nach dem G esagten hat die Beschwerdeführerin ab 1 . Juli 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente . Ab 1 . Oktober 2002 besteht sodann Anspruch auf eine halbe Rente und ab

Dezember 2004 wiederum auf eine Viertelsrente . In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 2) insoweit abzuändern . 7. Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtet. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) zuzusprechen ( Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 0. Dezember 2012 insoweit abgeändert als festgestellt wird , dass die Beschwer deführerin ab 1 . Juli 2002 Anspruch auf eine

Viertelsrente , ab 1 . Oktober 2002 Anspruch auf eine halbe Rente

und ab Dezember 20 04 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Georg Engeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00118 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom

19. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli Würgler & Partner Rechtsanwälte Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1957, war bis Ende Mai 1996 teilzeitlich in einem 30 % -Pensum als Schwesternhilfe in einem Altersheim angestellt ( Urk. 8/4). Am 27.

April 1997 meldete sie sich unter Hinweis auf ein chronisches Bronchial asthma erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2 Ziff. 7.2). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen (Urk.

8/3 4, Urk. 8/9) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, das Leistungsbegehren , basierend auf einem Invaliditätsgrad von 6 % (gemischte Methode), am 14.

Januar 199 8

ab ( Urk. 8/11 ) . 1.2

Am 3 1. Dezember 1999 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein chro nisches Bronchialasthma, eine reaktive Depression sowie ein en Tumor in der Luftröhre erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/12 Ziff.

7.2) . Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2000 ( Urk. 8/15) stellte die IV-Stelle einen Nichteintretensentscheid in Aussicht, wogegen die Versicherte am 24.

März 2000 Einwände erhob ( Urk. 8/16). Die IV-Stelle holte daraufhin Arztberichte ( Urk. 8/20-21, Urk. 8/28) ein und liess ein Gutachten beim Y.___

erstellen ( Expertise vom 4. September 2001 ;

Urk. 8/36/1 13). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 8/66) sprach die IV-Stelle der Versicherten verfügungsweise am 1 7. Januar 2003 ( Urk. 8/79) mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine bis 30. November 2001 befristete ganze Invalidenrente zu. Auf die gegen die Verfügung vom 17. Januar 2003 gerichtete Beschwerde vom 18. Februar 2003 (Urk. 8/82) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 25. Februar 2003 ( Prozess-Nr. IV.2003.00081; Urk. 8/ 85 ) nicht ein, und es überwies die Akten zur Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinne von Art. 52 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an die IV Stelle, worauf diese am 14. August 2003 einen Einspracheentscheid erliess und die Renten verfügung vom 17. Januar 2003 bestätigte ( Urk. 8/94). Dagegen erhob die Ver sicherte am 1 5. September 2003 wiederum Beschwerde ( Urk. 8/101/3- 82 ).

Mit Urteil vom 3 0. November 2004 ( Prozess-Nr. IV.2003.00309; Urk. 8/123 ) hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid vom 1 4. August 2003 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach erfolgten medizinischen Ab klärungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge .

1.3

Im Rahmen der Neubeurteilung holte die IV-Stelle diverse Arztberichte ein ( Urk. 8/134, Urk. 8/146), lies s die Verhältnisse vor Ort im Haushalt der Versi cherten abklären ( Haushaltsabklärungsbericht vom 2 5. Januar 2006; Urk. 8/162) und veranlasste deren psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie (Gutachten vom 1 0. April 2006, Urk. 8/153). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/178, Urk. 8/181) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. März 2010 (erneut)

mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine bis 30. November 2001 befristete ganze Invalidenrente

zu ( Urk. 8/183-184) .

1.4

Am 1 8. Juni 2010 forderte die Versicherte die IV-Stelle auf , ebenso

über ihren Leistungsanspruch ab Dezember 2001 zu entscheiden ( Urk. 8/186). Nach weite ren medizinischen Abklärungen ( Urk. 8/197, Urk. 8/201/5-6, Urk. 8/202/6, Urk. 8/207 /5 , Urk. 8/210/5-6, Urk. 8/213 ) sowie durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 8/218-219, Urk. 8/222) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2012 ab 1. Oktober 2002 bis Ende November 2004 eine befristete halbe Invalidenrente zu ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1. Februar 2013 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk.

2) sei teilweise aufzuheben und ihr sei ab 1. Dezember 2004 eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen ( Ziff. 1). Zudem sei ein neues Gutachten betreffend die Arbeitsfähigkeit im Erwerb und Haushalt einzuholen ( Ziff. 2). Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsver treter zu bestellen ( Ziff. 3). In der Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2013 ( Urk.

7) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2 2. April 2013 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zurück ( Urk. 9). Am 23. April 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes

oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berück sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 1. 5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 6

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerde fall zustän dige Gericht (BGE 128 V 93 f. E . 4 mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 2 Verfügungsteil 2) damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab Dezember 2001 bis am

7. April 2002 weiterhin in einem 70 % - Pensum als Schwesternhilfe gearbeitet hätte. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in lei densangepasster Tätigkeit ergebe dies eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 38.58 % . Da im genannten Zeitraum keine Einschränkung im Haushaltsbe reich

bestanden habe, ermittle sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 % (gemischte Methode). Ab 8. April 2002 sei die Beschwerdeführerin als zu 80 %

erwerbstätig zu qualifizieren . Die Einschränkung im Erwerbsbereich betrage 46.26 % .

I m Haushaltsbereich sei sie nicht eingeschränkt gewesen. Der I nvaliditätsgrad betrage demnach rentenausschliessende

37 % (gemischte Methode) . Bei gleichgebliebener

Einschränkung im Erwerbsbereich (46.26 % ) sei die Versicherte ab dem 1 8. Juli 2002 bis Ende August 2004 im Haushaltsbereich zu 76.50 % eingeschränkt gewesen , weshalb der Invaliditätsgrad 52 % ( Teilin validitätsgrad Erwerbsbereich: 37.01 % , Teilinvaliditätsgrad Haushaltsbereich 15.30 % ) betrage. Per 1 8. Oktober 2002 (1 8. Juli 2002 plus drei Monate dau ernde Verschlechterung) erreiche dieser

erstmals

ein Renten auslösendes Ausmass. Ab September 2004 sei im Haushaltsbereich lediglich noch eine Ein schränkung von 3 %

beziehungsweise 0.60 %

anzunehmen. Bei einer Ein schränkung im Erwerbsbereich von 46.26 % beziehungsweise einem Teilinvali ditätsgrad von 37.01 %

betrage der Invaliditätsgrad schliesslich noch 38 % . Ab Dezember 2004 (September 2004 plus drei Monate) bestehe deshalb

kein Anspruch mehr auf eine Rente. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) im Wesentli chen auf den Standpunkt, dass ihr ab Dezember 2004 weiterhin eine halbe Rente zustehe und das Valideneinkommen zu tief veranschlagt worden sei .

Zu dessen Ermittlung sei nicht auf das Einkommen ihres siebenmonatigen Arbeits versuchs

im Jahr 2002 abzustellen . Vielmehr seien die Einkommenszahlen aus dem Jahr 1996 heranzuziehen , wonach sie im Gesundheitsfall im Jahr 2004 im a ngestammten Beruf in einem 80 % - Pensum ein Einkommen von Fr. 64‘220.-- hätte erzielen können . Mindestens seien aber zur Ermittlung des Validenein kommens die Tabellenlöhne heranzuziehen . Es sei dann

– bei einer Arbeitsfä higkeit von 50 % – immer noch ein Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % anzunehmen . D er Beschwerdegegnerin sei bei der Ermittlung des Teilin validitätsgrads

im Haushaltsbereich ohnehin ein Rechenfehler unterlaufen , wes halb der Gesamtinvaliditätsgrad mindestens 40 %

betrage. Überdies sei im Haushalt eine Einschränkung

von mindestens 25 % anzunehmen , da sie nicht mehr als fünf Kilo gramm

heben und staubsaugen könne. Diese Umstände seien auch dafür verantwortlich, dass s ie seit 2009 keine neue Anstellung gefunde n habe . Die Einschränkung bei der Hausarbeit sei daher durch ein aktuelles ärztli ches Gutachten zu klären. 3.

3.1

Im Zuge der Neubeurteilung wurde die Beschwerdeführerin am 5. April 2006 durch Dr. Z.___ psychiatrisch untersucht .

Im entsprechenden Gutachten vom 1 0. April 2006 ( Urk. 8/153) stellte der Fach arzt die Diagnose n

posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.4), genera lisierte Angststörung (F41.1), Panikstörung (F 41.0 ), soziale Phobien (F40.1)

sowie diverse spezifische Phobien (Klaustrophobie, Höhenangst, Flugangst, Autofahrangst etc. , F40.2 ; S. 11 ) . Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin die ganze typische Palette von Angstsymptomen und begleitenden vegetativen Symptomen der Angst sowie ausgeprägte Panikattacken zeige, die sie jeweils vollkommen beherrschten und ihrer Lebensak tivitäten beraubten . Vor der Tumor operation seien die Ängste durch Atembehinderungen ausgelöst worden. Letztere seien dabei durch den wachsenden Tumor, der eine fast vollständige Obstruktion der Atemwege bewirk t habe und durch die vielen, diesen Krank heitsprozess begleitenden bronchialen und pulmonalen Infekte, welche die Atemnot verstärkten und zu Erstickungsgefühlen und Erstickungsängsten führ t en , bewirkt worden . Im Laufe der Jahre sei es so zu einem circulus

vitiosus zwischen somatischer Ursache und zunehmend angstbetonter Reaktion, die zu einer Fixierung und Chronifi z ierung der Angst- und Panikstörung geführt habe, gekommen. Diese sei durch die operative Entfernung des Tumors nicht behoben worden, sondern immer noch anhaltend (S. 9) . Die posttraumatische Belas tungsstörung sei auf die Erstickungsängste unmittelbar vor der Operat ion im Jahr 1998 zurückzuführen . Diese Situation sei von ständiger Todesangst und Erstickungsgefühlen begleitet gewesen und der Beschwerdeführerin noch heute präsent. Es gebe viel e Lebenssituationen (wie Spitalbesuche ), welche die Bilder an die damalige Notfallsituation und die begleitenden Erstickungsä ngste reak tivier t en . Es bestehe ein echter Leidensdruck (S. 20) . Dr. Z.___

bescheinigte der Beschwerdeführerin eine seit Dezember 2001 bestehende und relativ konstant anhaltende Arbeitsfähigkeit von 50 %

in angestammte r wie auch in jede r andere n Tätigkeit (S. 13). 3.2

Am 2 5. Januar 2006 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklä rung vor Ort durchgeführt. Mit Bericht vom 2 5. Januar 2006 ( Urk. 8/162) führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin, welche am 1 8. April 2002 geheiratet habe ( 2. Ehe), habe am 8. April 2002 eine 80 % Anstellung in einem Alters- und Pflegeheim angetreten . Diese Tätigkeit habe sie, bevor eine auf grund von Nacken- und Schulterbeschwerden 100%ige Arbeitsunfähigkeit ein getreten sei, bis am 1 8. Juli 2002 ausüben können. Im Juni 2004 habe sie sich einer Schulteroperation unterziehen müsse n . Die Nacken- und Schulterbe schwerden hätten sich nach der Operation wieder stark gebessert ( Ziff. 1). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin bis am 7.

April 2002 als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu

30 % im Haushaltsbereich und ab dem 8. April 2002 als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig ( Ziff. 2.5).

Betreffend die Wohnungspflege hielt die Abklärungsperson fest , dass die Beschwerdeführerin eigener Angaben zufolge den Wohnbereich (Parkett) staub saugen könne . Lediglich im Schlafzimmer müsse dies der Ehemann über nehmen. Hinsichtlich des Bereichs Einkauf und weitere Besorgungen vermerkte sie, dass die Beschwerdeführerin selten alleine einkaufen gehe und zudem ihr Mann das Tragen schwerer Sachen übernehme. Ebenso helfe er ihr beim Wäsche wasche n , indem er de n Wäschekorb in den oberen Stock trage. Die Mit wirkungspflicht des Ehemannes wurde in den einzelnen Aufgabebereichen berücksichtigt. 4.

4.1

Seitens der Parteien ist

unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin

zumindest bis 2009 (vgl. Urk. 1 S. 4)

eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %

bestand . Dem ist nichts entgegenzuhalten , da auf das überzeugende und sorg fältige Gutachten vom 1 0. April 2006 des Dr. Z.___ , welches den massgeblichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise entspricht (vgl. E.

1. 5

hievor ), abzustellen

ist . Nachvollziehbar legte der Gutachter dar, dass die Angststörun gen durch die operative Entfernung des Tumors nicht behoben w u rde und die posttraumatische Belastungsstörung, ausgelöst durch die Todesangst und die Erstickungsgefühle infolge der fast vollständigen Obstruktion der Atemwege, noch heute präsent s ei und durch Flashbacks reaktiviert werden könne. Auf grund des bestehenden Leidensdrucks sei die Beschwerdeführerin s eit Dezember 2001 aus psychiatrischer Sicht in angestammter sowie in jeder anderen Tätig keit zu 50 %

arbeits ( un ) fähig.

Dass ab dem Jahr 2009

– wie die Beschwerdeführerin nicht näher begründet geltend machte und auch nicht durch medizinische Berichte belegte (vgl. Urk. 1 S. 3) – eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich einge treten ist, ist den medizinischen Akten zufolge nicht ausgewiesen und somit nicht davon auszugehen . Betreffend die psychischen Störungen ging Dr. Z.___ davon aus, dass diese mittels adäquater Therapie

- im Sinne einer Psychotrau matologie-Therapie oder einer Verhaltenstherapie - behandelbar und besse rungs fähig seien ( Urk. 8/153/ 10-15 ). Dass sich die Beschwerdeführerin jedoch in einer solchen (symptomspezifischen) Therapie befindet, geht nicht aus den Akten hervor. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ war dies jeden falls nicht der Fall ( Urk. 8/135/10-13).

Es ist demnach – gestützt auf die Expertise von Dr. Z.___

– davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2001 aus psychiatrischer Sicht in der angestammte n sowie in jeder anderen Tätigkeit zu 50 %

arbeits ( un )fähig ist. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen betreffend die Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich, wie in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 Ziff.

2) beantragt wurde, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). So wur den die organischen Befunde vollständig erhoben und es ist nicht ersichtlich, welche abweichenden Resultate eine weitere Begutachtung ergeben könnte. 4.2

U nstrittig und nicht zu beanstanden

sind

zudem die von der Abklärungsperson vorgenommene n (Status-) Qualifikation en der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/162 Ziff. 2.5) . Die Annahme, dass die se

i m Gesundheitsfall ab 8. April 2002 zu 80 % im Erwerbsbereich und 20 % im Haushaltsbereich tätig wäre, ist plausibel : sie hat per 8. April 2002 auch

tatsächlich eine 80 % -Anstellung an getreten (vgl. Urk. 8/45/1). 4.3

4.3.1

Gemäss dem Abklärungsbericht vom 2 5. Januar 2006 ( Urk. 8/162) war die Beschwerdeführerin bis am 1 7. Juli 2002 im Haushalt nicht eingeschränkt. Ab dem 1 8. Juli 200 2 (bis September 2004) wurde aufgrund von Nacken- und Schulterbeschwerden von der Abklärungsperson ein e

Einschränkung von 76.50 % ermittelt. Ab September 2004 betrug die Einschränkung im Haushalts bereich noch insgesamt 3 % ( Urk. 8/162/9).

Vorwegzuschicken ist, dass der entsprechende Bericht von einer Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse abgefasst wurde und die Abklärung mit der Beschwerdeführerin statt fand . Der Bericht berücksichtig t die medizinischen Beeinträchtigungen, ist detailliert und in sich schlüssig. Die Ge wichtung der einzelnen anfallenden Bereiche im Haushalt ist nachvollziehbar und angemessen , die entsprechenden Einschränkungen sind einlässlich begrün det.

Offenkundige Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich (vgl. E. 1.7 hievor ) .

Ebenso wurden die Schadensminderungspflicht der Beschwerdeführerin und die zumutbare Mithilfe ihres Ehemannes berücksichtigt (vgl. ZAK 1984 S. 135) .

Unstrittig und nicht zu beanstanden ist , das s bis am 1 7. Juli 2002 keine Ein schränkung im Haushalt bestand . E benso ist d ie von der Abklärungsperson auf grund von Nacken- und Schulterbeschwerden ab 1 8. Juli 2002 (bis September 2004) ermittelte Einschränkung von 76.5 %

zu Recht unbestritten . In medizini scher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang auf den Bericht des Hausarzt es der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemein e Medizin FMH,

vom 2 1. November 2005 ( Urk. 8/146) hinzuweisen. Darin

hielt er fest , die Beschwerdeführerin leide – als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit – nebst andere n Beschwerden an einem chronischen intermittierenden Zer vikobrachialsyndrom bei degenerativer Spondylarthrose vorwiegend C5/ 6.

Zudem geht aus dem Arbeitgeberbericht des Alterspflegeheim s

B.___ vom 8. März 2006 ( Urk. 8/149) hervor, dass die Beschwerdeführer in ab 1 8. Juli 2002 zu 100 % krankgeschrieben worden und

sie aufgrund ihrer Nacken- und Schulterschmerzen nicht mehr in der Lage gewesen sei, die pflegerischen Ver richtungen durchzuführen ( Ziff. 13).

Dass die Beschwerdeführerin demnach infolge ihrer Nacken- und Schulter beschwerden ab 1 8. Juli 2002 auch im Haus halt erheblich bzw. zu 76.5 %

eingeschränkt war, ist somit offensichtlich .

4.3.2

Weiter nahm d ie Abklärungsperson an, dass ab September 2004 , mithin drei Monate nach der wegen der Nacken- und Schulterbeschwerden vorwendig gewordenen Schulteroperation lediglich noch in der Wohnungspflege (Gewich tung des Bereichs mit 20 % ) eine Einschränkung von 15 % bestanden habe , was einer gewichteten Einschränkung von 3 %

und einer Behinderung von insge samt 0.6 %

entspr e ch e ( Urk. 8/162/9 ). Zunächst ist festzustellen , dass ein Rechenfehler

– wie die Beschwerdeführerin vorbrachte ( Urk. 1 S. 2) –

nicht vor liegt .

Unabhängig davon machte sie

aber geltend, es

sei

eine Einschränkung von mindestens 25 % anzunehmen , da sie keine schweren Lasten über fünf Kilogramm mehr tragen könne. So könne sie beispielsweise nicht staubsaugen ( Urk. 1 S. 3).

In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass aus den medizinischen Akten nicht hervorgeht, dass ihr ein Tragen von Lasten über fünf

Kilogramm nicht zumutbar ist ( siehe Bericht des Hausarztes, wonach ihr das Tragen von schweren Gewichten über 25 Kilogramm nicht zumutbar ist; Urk. 8/146/3) .

Ein Tragen von Lasten über fünf Kilogramm fällt in den Bereichen Wohnungs pflege , Einkauf und weitere Besorgungen sowie Wäsche und Kleiderpflege an. D em Abklärung sbericht betreffend die einzelnen Bereiche ist zu entnehmen , dass sie mit dem Ehemann das Bett beziehe, da die Matratze zu schwer sei , um sie alleine hochzuheben ( Urk. 8/162 Ziff. 6.3 ), grosse Einkäufe mit ihm zusam men erledige, und er jeweils die schweren Sachen trage , ( Ziff. 6.4) , und er

auch den Wäschekorb in den oberen Stock, wo sich die Waschmaschine befinde , trage ( Ziff. 6.5). Hinsichtlich des Staubsaugens teilte die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson mit, dass es ihr möglich sei, d as Parkett in den Wohnräumen zu staubsaugen. Das Staubsaugen im Schlafzimmer bereite ihr Mühe, daher übernehme dies ihr Mann ( Ziff. 6.3) . Im Rahmen der Schadenminderungspflicht muss die Beschwerdeführerin praxisgemäss i m übliche n Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Da vorliegend die im Haus haltsbericht festgehaltene Mithilfe des Ehemannes in den genannten Bereichen im Rahmen der zumutbaren Schaden s minderungspflicht liegt, lässt si ch die Abklärung vor Ort unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls nicht beanstanden. Die Annahme, dass

sich die Situation im Haushalt ab September 2004 verbessert hat , ist auch deshalb nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin selber angab, ihr Zustand habe sich nach der Schulteroperation im Juni 2004 ver bes sert ( Urk. 8/162/2 ) .

In Anbetracht des Dargelegten erübrigt sich demzufolge der Beizu g eines neuen Haushaltsberichts, wobei für die Abklärung der Leistungsfähigkeit im Haus haltsbereich ohnehin kein ärztliches Gutachten zu erstellen wäre (vgl. Urk. 1 S.

3; E. 1. 6

hievor ) . Zu prüfen bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen. 5.

5.1 5.1.1

Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versi cherte Person aufgrund ihrer be rufliche n Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, a ber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Rege l die bisherige Tätigkeit im Ge sundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungsp unkt für die Be stimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teue rung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993¬ Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 S. 3c). Für die Vor nahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlic h auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des potentiellen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Schwesternhilfe [richtig: Pflegehelferin ] tätig wäre ( Urk. 2

Verfügungsteil 2). So stützte sie sich zur Ermittlung des Validen einkommens auf die Einkommenszahlen gemäss Anstellungsvertrag vom 3. April 2002 ( Urk. 8/45 ; siehe ebenso Erläuterungen der Beschwerdegegnerin zum Valideneinkommen in Urk. 8/165 )

und errechnete für den Einkommensver gleich bis 7. April 2002 ein Valideneinkommen von Fr. 38‘999.20 (70 % -Pen sum) und für den jenigen ab 8. April 2002 ein solches von Fr. 44‘570.50 (80 % -Pen sum; Urk. 2 Verfügungsteil 2 ) .

Die Beschwerdeführerin wandte ein , dass zur Ermittlung des Valideneinkom mens nicht auf die Einkommenszahlen ihres siebenmonatigen Arbeitsversuch s abzustellen sei en . Vielmehr seien die Einkommenszahlen aus dem Jahr 1996 zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 2).

5. 1. 2

Zunächst ist festzustellen, dass d ie Beschwerde führerin das von der Beschwerde gegnerin festgesetzte Valideneinkommen

zu Recht beanstandete , da für dessen Ermittlung nicht auf die Einkommenszahlen eines Arbeitsversuchs abgestellt werden kann . Dem Arbeitgeberbericht des Alterspflegeheims B.___

vom 9. März 2006 ( Urk. 8/149) zufolge dauerte das Anstellungsverhältnis vom 8. April bis Ende November 2002, wobei die Beschwerdeführerin bereits rund drei Monate nach dem Stellenantritt krankheitshalber der Arbeit fernblieb ( Urk. 8/149/6 , Urk. 8/149/8 ). Ein Abstellen auf d as dabei erzielte Einkommen ist nicht sachgerecht. Zudem ist aufgrund der Verdienstunterschiede zwischen Pflegehelferin und

Schwesternhilfe (vgl. Urk. 8/149 und Urk. 8/4) nicht anzu nehmen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall lediglich als Pflegehelferin tätig wäre.

Andererseits ist – wie die Beschwerdeführerin forderte – auch nicht auf die Lohn verhältnisse

im Jahr 1996 abzustellen . Denn l aut Arbeitgeberbericht des Altersheim s

C.___ vom 2 3. Juni 1997 ( Urk. 8/4) arbeitete sie in einer Band breite zwischen 20 % und 40 % ( Ziff. 10) . Zudem war sie während der ganzen Anstellungszeit im Stundenlohn angestellt ( Ziff. 28). Dass die Beschwerdeführe rin somit im Jahr

1996 tatsächlich Fr. 23‘089.95 (30 % -Pensum) erzielte, ist überdies auch in Anbetracht des individuellen Kontoauszugs, wonach sie in den Jahren 1989 bis 1995 Einkommen zwischen Fr. 893 .-- (1991) und Fr. 16‘268.-- (1995)

erzielte ( Urk. 8/7) , äusserst fraglich.

Bei dieser Ausgangslage ist ein Abstellen auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) gerecht fertigt. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 (S. 43, Wirtschaftszweig 85) beträgt der Durchschnittswert im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen

für im privaten Sektor arbeitende Frauen, welche über Berufs- und Fachkenntnisse verfügen (Anforderungsniveau 3 in Anbe tracht der Ausbildung und Berufs er fahrung der Beschwerdeführerin gerechtfer tigt ) , bei einer wöchentlichen Ar beits zeit von 40

Stunden Fr. 5‘282.-- monatlich oder Fr. 63‘384.-- jährlich. Aufgerechnet auf die im Jahr 2002 in diesem Sektor betriebsübliche Wochen arbeitszeit von 41.6

Stun den ( Die Volkwirtschaft 6-2012 S. 94, Tabelle B 9.2 ) beläuft sich das Validen einkommen bei einem 70 % -Pensum auf Fr. 46‘143.55 ( Fr. 63‘384.-- : 40 x 41.6 x 0.7 ;

Einkommensvergleich bis 7. April 2002) und bei einem 80 % -Pensum auf Fr. 5 2 ‘735.50 ( Fr. 63‘384.-- : 40 x 41.6 x 0.8 ;

Einkommensvergleich ab 8. April 2002 sowie ab 1 8. Juli 2002 ) . Das Valideneinkommen

für den

Ein kommensvergleich ab September 2004 ist , unter Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung bis ins Jahr 2004 (Indexstand 2296 [2002] auf 2360 [2004] ) , mit Fr. 54‘205.50 ( Fr. 52‘735.50 : 2296 x 2360) zu veranschlagen . 5.2

Be i der Ermittlung des Invalideneinkommens darf rechtsprechungsgemäss auf die Ergebnisse der standardisierten monatlichen Bruttolöhne gemäss der LSE zurückgegriffen werden (vgl. BGE 126 V 76 f. E. 3b/ bb mit Hinweisen).

Das von der Beschwerdegegnerin dadurch ermittelte Invalideneinkommen (LSE TA 1 Ziff. 1-93 Anforderungsniveau 4, Frauen) in der Höhe von Fr. 23‘951.40 (zumutbares 50 % -Pensum) für das Jahr 2002 beziehungsweise Fr. 24‘626.50 für das Jahr 2004 ist nicht zu beanstanden und blieb im Übrigen von der Beschwerdeführerin unbestritten.

Vom Invalideneinkommen kann ein Abzug vor genommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbeding te Einschränkung, Alter, Dienst jahre, Nationalität bzw. Aufent haltskategorie und Beschäftigungs grad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 E. 4.2. 3. mit Hinweisen).

Vorliegend gewährte die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn , was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet wurde. A ufgrund des Erlebten und einer möglichen Reaktivierung der posttrau matischen Belastungsstörung ist für die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit in Pflege zwar eher ungünstig (vgl. Urk. 8/153/13) , doch steht ihr – und wurde für die Ermittlung des Invalideneinkommens auch so berücksichtigt –

eine breite Palette an zumutbaren Tätigkeiten zur Verfügung, weshalb sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerbe rinnen und Bewerbern nicht benachteiligt ist. Sollte sich dieser Umstand den noch negativ auf das Lohnniveau auswirken, wirken sich

die weiteren zu berücksichtigen den Merkmale wie Alter und Nationalität der Beschwerdeführe rin demgegenüber tendenziell positiv auf die Löhne a us (vgl. Bundesgerichtsur teil U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 8.4). Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine teilzeitlich tätige Frau statistisch gesehen eher höhere Löhne erzielt , was sich ebenfalls positiv auswirkt (LSE 2002, S. 28, Tabelle T8*). Die vorliegenden Umstände vermögen sich somit mindestens zu kompensieren und fallen nicht nachteilig ins Gewicht.

5.3

Aufgrund des Ausgeführten sind folgende Einkommensvergleiche zu veran schauli chen:

Einkommensvergleich ab Dezember 2001 bis 7. April 2002 Valideneinkommen

Fr. 46‘143.55 Invalideneinkommen Fr. 23‘951.40 Erwerbseinbusse Fr. 22‘192.15 = Einschränkung von 48.09 % Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvaliditätsgrad Erwerbsbereich 70 % 48.09 % 33.66 % Haushaltsbereich 30 % 0 % 0 % Der Invaliditätsgrad beträgt rentenausschliessende (aufgerundete) 34 % .

Einkommensvergleich ab 8. April 2002 Valideneinkommen

Fr. 52‘735.50 Invalideneinkommen Fr. 23‘951.40 Erwerbseinbusse Fr. 28‘784.10 = Einschränkung von 54.58 % Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvaliditätsgrad Erwerbsbereich 8 0 % 54.58 % 43.66 % Haushaltsbereich 2 0 % 0 % 0 % Der Invaliditätsgrad beträgt (aufgerundete) 44 % . Die Beschwerdeführerin hat ab 1 . Juli 2002 ( 8. April 2002 plus drei Monate; vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV ) Anspruch auf eine Viertelsrente .

Einkommensvergleich ab 1 8. Juli 2002 Valideneinkommen

Fr. 52‘735.50 Invalideneinkommen Fr. 23‘951.40 Erwerbseinbusse Fr. 28‘784.10 = Einschränkung von 54.58 % Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvaliditätsgrad Erwerbsbereich 80 % 54.58 % 43.66 % Haushaltsbereich 20 % 76.50 % 15.30 % Der Invaliditätsgrad beträgt (aufgerundete) 59 % . Die Beschwerdeführerin hat ab 1 . Oktober 2002 ( 1 8. Juli 2002 plus drei Monate; vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) Anspruch auf eine halbe Rente.

Einkommensvergleich ab September 2004 Valideneinkommen

Fr. 54‘205.50 Invalideneinkommen Fr. 24‘626.50 Erwerbseinbusse Fr. 29‘579.-- = Einschränkung von 54.5 6 % Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvaliditätsgrad Erwerbsbereich 80 % 54.5 6 % 43.6 5 % Haushaltsbereich 20 % 3 % 0.60 % Der Invaliditätsgrad beträgt (abgerundet) 44 % . A b

1. Dezember 2004 ( Septem ber 2004 plus drei Monate; vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) besteht ein Anspruch auf eine ( unbefristete )

Viertelsrente . 6. Nach dem G esagten hat die Beschwerdeführerin ab 1 . Juli 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente . Ab 1 . Oktober 2002 besteht sodann Anspruch auf eine halbe Rente und ab

Dezember 2004 wiederum auf eine Viertelsrente . In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 2) insoweit abzuändern . 7. Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtet. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) zuzusprechen ( Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 0. Dezember 2012 insoweit abgeändert als festgestellt wird , dass die Beschwer deführerin ab 1 . Juli 2002 Anspruch auf eine

Viertelsrente , ab 1 . Oktober 2002 Anspruch auf eine halbe Rente

und ab Dezember 20 04 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Georg Engeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder