Sachverhalt
1.
Der 1956 geborene X.___ meldete sich nach zwei Band schei benoperationen
vo m 18. Januar und 7. April 2010 und damit zusam menhängender ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem
5. No vem ber 2009 am 11. Mai 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 12/11). D ie se klärte den Sach verhalt ab und stellte dem Versicherten mit Vorbe scheid vom 10. November 2011 in Aussicht, sie werde ihm für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. August 2011 eine befristete ganze Rente zusprechen (Urk. 12/41). Trotz dagegen erhobener Einwände entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 im Sinne des Vorbescheids . Die Nach zahlung der Rente verrechnete sie im Umfang von Fr. 10‘138.10 mit einer Bei trags forderung der Ausgleichskasse GastroSocial in dieser Höhe
(Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 31. Januar 2013 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. November 2010 bis 31. August 2012 und einer mindestens halben unbefristeten Rente ab 1. September 2012 sowie die Aufhebung der Verrechnung der Rentennach zahlung im Betrag von Fr. 10‘138.10 beantragen. In formeller Hinsicht liess er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stel len (Urk. 1).
Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 8. April 2013 auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 11) und reichte eine Stellungnahme der Ausgleichskasse GastroSocial vom 1 5. März 2013 (Urk.
13) sowie deren Akten (Urk. 14/1-56) ein.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 gewährte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer di e unentgeltliche Prozessführung (Urk. 15).
Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 4. Juli 2013 an seinen Anträgen fest halten (Urk. 16). Mit Eingabe vom 5. August 2013 liess er einen Bericht von med. pract . Y.___ einreichen (Urk. 19, Urk. 20). Die Beschwerd egegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk.
18) und auf eine Stellungnahme zu den ein gereichten Arztberichten (Urk. 22). Mit Beschluss vom 2 3. Oktober 2014 stellte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer in Aussicht, es erachte den Sachverhalt möglicherweise als unvollständig abgeklärt, weshalb die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen sei. Es sei sodann möglich, dass weitere Abklärungen zum Ergebnis führten, die geltend gemachten Beschwer den würden kein somatisches Korrelat aufweisen, so dass die Rechtsprechung zu den Schmerzstörungen zur Anwendung gelange. Ob diesfalls die zugesprochene befristete ganze Invalidenrente bestätigt werden könne, sei nicht sicher. Dem entsprechend setzte das Gericht dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme und zur Erklärung darüber an, ob er an seiner Beschwerde festhalte oder ob er sie zurückziehe (Urk. 26).
Mit Stellungnahme vom 1 8. November 2014 liess der Beschwerdeführer mittei len, er halte an seiner Beschwerde grundsätzlich fest. Die Anträge seien jedoch derart abzuändern, dass die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zum erneuten Renten entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, und dass festzustellen sei, dass bei ih m ein neuropathisches Schmerzgeschehen vorliege, welches die Anwendung der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen nicht rechtfertige (Urk. 28).
Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwä gungen Bezug genommen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .2
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beur teilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungs weise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesge richts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Ver fü gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesund heits zustand zu beurteilen und da zu Stellung zu nehmen, in wel chem Umfang und bezüglich welcher Tä tig keiten d i e v ersicherte Person ar beitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arzt be richts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be lange um fassend ist, auf allsei tigen Untersu chungen beruht, auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anam ne se) abge geben worden ist, in der Darlegung der medizi ni schen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medi zi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). 1.4
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.
5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2 .
Nach de r Bandscheiben dekompression L4/5 am 1 8. Januar 2010 und der mikro chirurgischen Re-Dekompression vom 7. April 2010 berichtete der Operateur Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, a m 1 9. Mai 2010 (Urk. 12/13/6) von einem äusserst pro trahierten Verlauf bei persistierenden, neuropathischen Beschwerden, die sich medikamentös kaum beeinflussen liessen .
Am 2 8. Mai 2010 wurde ein MRT der Lendenwirbelsäule erstellt, das das Vor liegen einer multisegmentären Chondrose und eine zunehmende Degeneration der Bandscheiben L4/5 und L5/S1 mit Ruptur des Anulus
fibrosus ohne Nach weis einer mechanisch- kompressiven Komponente zeigte (Urk.
12/15/7). Ent sprechend hielt Dr. Z.___ im Bericht vom 2 8. Juni 2010 fest, das MRT habe keine Hinweise auf eine persistierende Neurokompression ergeben; er schliesse auf neuropathische Schmerzen und überweise den Beschwerdeführer an die behandelnde Neurologin (Urk. 12/20).
Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 1 5. Juli 2010 anhaltende sensomotorische Ausfälle und ein neuropathisches Schmerzsyndrom im rechten Bein mit leichten Paresen der Fuss- und Zehenhe bung . Als mögliche Behandlung empfahl sie die Optimierung der Schmerzm e di kation
(Urk. 12/21) .
A m 2 2. Dezember 2010 diagnostizierte sie eine residuelle L5-Radikulopathie rechts mit neuropathischem Schmerzsyndrom nach zweimaliger Diskushernien operation, degenerative Ve ränderungen der Halswirbelsäule, intermittierende brennende Dysästhesien der Oberarme unklarer Ursache sowie den Verdacht auf eine depressive Entwicklung mit Somatisierungstendenzen . Die neurologische Untersuchung habe bis auf die residuelle L5-Radikulopathie keine objektivier baren Befunde ergeben, insbesondere seien keine sensomotischen Ausfälle in den Armen nachweisbar. Die protrahierte Schmerzsymptomatik mit Zeichen für eine depressive Entwicklung spreche sehr für eine zunehmende Somatisierung (Urk. 12/23/7 f.).
Im Bericht vom 3. Feburar 2011 führte sie aus, die Schmerzsituation sei trotz Behandlu ng mit Amitriptylin unverändert. Die zwischenzeitlich durchgeführte Labordiagnostik habe keine richtungsweisenden Befunde als Ursache für die brennenden Dysästhesien ergeben (Urk. 12/23/6).
Im Bericht vom 2 3. März 2011 beschrieb Dr. A.___ erneut anhaltende sen sible Ausfälle und ein neuropathisches Schmerzsyndrom. Es sei keine wesentli che Besserung der Beschwerden eingetreten, weshalb eine reaktive depressive Entwicklung anzunehmen sei. Die Schmerzen hätten sich mittlerweile chronifi ziert; die neuropathischen Schmerzen seien auch von der hochdosierten Medi kation praktisch unbeeinflusst geblieben (Urk. 12/24/1-3).
Vom 2 6. April bis zum 1 7. Mai 2011 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationä ren Schmerztherapie in der B.___ auf. Diese diagnostizierte im Bericht vom 1 0. Juni 2011 eine residuelle L5-Radikulopathie mit neuropatischem Schmerzgeschehen, cervicospondylogene Schmerzen und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Episode (Urk. 12/27). Dr.
Z.___ berichtet e am 1 4. Juni 2011 von einer Besserung der Gesamtsitua tion seit dem Aufenthalt in der B.___ . Der Beschwerdeführer klage aber immer noch über Schmerzen und über Dystästhesien insbesondere im rechten Bein. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht seien vorerst keine Mass nahmen vorzunehmen. Die empfohlene Psychotherapie habe der Beschwerde führer noch nicht begonnen (Urk.
12/30/10).
Am 2 2. Juni 2011 meldete der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allge meinmedizin, den Beschwerdeführer zur psychologischen Gesprächs t h e ra pie (Urk. 13/30/7) und in die Schmerzsprechstunde des D.___
(Urk. 12/30/8) an.
Am 2 8. Juli 2011 erstatte Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt der Rheumaklinik des D.___, Dr. C.___
Bericht. Nebst den bekannten Rücken schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein und Gefühllosigkeit und Kraftmin derung beschrieb er gestützt auf die zwischenzeitlich erfolgte Untersuchung durch die Schmerz-Psychologin erstmals den Verdacht auf eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung und eine leichte bis mittelgradige depres sive Episode
(Urk. 12/30/5) . Am 1. September 2011 diagnostizierte Dr. C.___ ein neuropathisches Schmerzgeschehen und eine Anpassungsstörung mit depressi ver Episode (Urk. 12/30/1) und Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt
im Bericht vom 5. Oktober 2011 gestützt auf die gleichentags erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers nebst der Diskushernie L4/5 und einer erheblichen Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz die Diagnose eine r
somatoforme n Schmerzstörung im Sinne eines nicht erklärbaren Schon- und Bewegungsverhalt en s f est.
Weiter führte er aus, Elemente für eine eigenständige depressive Episode oder für eine Anpassungsstörung hätten nicht eruiert werden können. Die Interpretation der Rückenschmerzen a l s neuropathisches Schmerz geschehen und als Anpassungs störung mit depressiver Episode in den früheren Arztberichten beruhe wahrscheinlich auf der Angabe des Beschwerdeführers, die Schmerzen hätten brennenden Charakter (Urk. 12/35).
Vom 4. bis 1 1. November 2011 war der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf ein infektiöses Geschehen im Rücken in der Rheumaklinik des D.___
hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 1 1. November 2011 wurde n ausser dem chronisch-rezidivierenden lumbospondylogenen Syndrom rechts erneut eine leichte bis mittgradige depressive Episode und der Verdacht auf eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Wei ter wurde ausgeführt, laboranalytisch hätten sich keine Hinweise für eine mög liche Polyneuropathieursache ergeben und auch die Elektromyographie habe keine Hinweise für eine pathologische Spontanaktivität der neurogenen Verän derungen der Muskeln gezeigt. Es bestünden aus klinisch-neurologischer Sicht daher Anhaltspunkte für eine funktionelle Komponente der Fussheber- und Fusssenkerschwäche (Urk. 12/43) .
Am 2. Februar 2012 berichtete Dr. A.___
Dr. C.___ über die neurologische Untersuchung vom 3 1. Januar 201 2. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über Schmerzen im rechten Bein mit Kraftminderung, die durch die chronische radi kuläre Läsion L5 zu erklären seien. Paresen bestünden keine im rechten Bein, es handle sich um eine funktionelle Schwäche. Weiter berichtete sie über die in der Rheumaklinik durchgeführten Untersuchungen: ein Verlaufs-MRI vom 2 0. Oktober 2011 habe keine eindeutige Kompression einer Nervenwurzel erge ben, und ein im November 2011 angefertigtes EMG habe in den Kennmuskeln L4-S2 rechts weder akute noch chronische neurogene Veränderungen gezeigt. Die Nervenwurzelinfiltration L5 rechts am 2 3. November 2011 habe keinen Einfluss auf die Symptomatik gezeigt (Urk. 12/61/3-4). Auf Anfrage der Vertre terin des Beschwerdeführers äusserte sich Dr. A.___ am 1 3. Februar 2012 dahingehend, dass die chronische Nervenwurzelreizung L5 rechts den organi schen Kern der Schmerzen darstelle, und dass sich daraus eine reaktive Depres sion mit Somatisierungstendenzen entwickelt habe, die ihres Erachtens für die übrigen Beschwerden verantwortlich sei (Urk. 12/61/2) .
Am 2 9. Februar 2012 diagnostizierte Dr. A.___ erneut eine Nervenwurzel kom pression L5 mit chronischem neuropathischem Schmerzsyn drom sowie eine depressive Entwicklung mit Somatisierungstendenzen . Trotz vielfacher Be mühung en inklusive stationärer Rehabilitation seien die Schmerzen therapie resistent geblieben (Urk. 12/62) .
Im Bericht vom 2 8. März 2012 an die IV-Stelle äusserten die Ärzte der Rheuma kli nik des D.___ bei der Diagnose eines chronisch-rezidi vierenden lumbospondylogenen Syndroms den Verdacht auf eine chroni fizierte posttraumatische Belastungsstörung und gaben an, es sei eine Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit geplant (Urk. 12/64/3-5) . Das Arbeits assess ment fand am 1 4. Mai 2012 in der Rheumaklinik des D.___ statt. Die untersuchenden Ärzte und die Physiotherapeutin beschrieben eine deutliche Selbstlimi tierung und eine schlechte Leistungsbereitschaft, wel che ihrer Ansicht nach durch die psychiatrische Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) weitgehend erklärt werden könne. Medizinisch-theoretisch sei aus somatischer Sicht für leidens angepasste Tätig keiten von einer Restarbeitsfähigkeit von 65 % auszuge hen. Durch die psychi sche Beeinträchtigung ergebe sich vermutlich eine um 50 % verminderte Arbeitsfähigkeit. Hierzu müsse noch aus psychiatrischer Sicht definitiv Stellung genommen werden (Urk. 12/73).
Schliesslich liegt ein weiterer Bericht von Dr. A.___ vom 6. September 2012 bei den Akten, in dem sie ausführte, aufgrund der Chronifzierung des Schmerz syndroms bei erheblichen Somatisierungstendenzen könne auch durch weitere Therapien wahrscheinlich keine Besserung erzielt werden (Urk. 12 / 87). 3. 3.1
Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer an chronischen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein leidet. Soma tische Ursache dafür ist die Bandscheibe L5, wobei uneinheitlich einmal von einer dadurch bedingten Reizung der Nervenwurzel und an anderer Stelle von einer Nervenwurzelkompression die Rede ist. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerden therapieresistent sind, und mit einer weiteren Besserung nicht zu rechnen ist.
Die medizinischen Akten zeigen aber auch, dass sehr bald nach den Operationen vom 1 8. Januar und 7. April 2010 die psychische Komponente im Vordergrund stand. Ob bereits die Verzögerung des Heilungsverlaufs, die Dr. Z.___
i m Bericht vom 1 9. Mai 2010 (Urk. 12/13/6) beschrieb, darauf zurückzuführen war, kann offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass im Dezember 2010 eindeutige Somatisierungstendenzen erkennbar waren (Bericht von Dr. A.___ vom 22.
Dezember 2010; Urk. 12/23/7). In der Folge wurde durchwegs auf die psy chische Situation hingewiesen, allerdings mit unterschiedlicher Diagnostik. Während einmal von einer Somatisierungsstörung die Rede war (Urk. 12/23/7, 12/35, 12/61/2, 12/62 und 12/87), wurde ein anderes Mal von einer reaktiven depressiven Entwicklung beziehungsweise von einer depressiven Episode (Urk.
12/24, 12/30/1, 12/27 12/43 und 12/61/2) und schliesslich sogar von einer posttraumatischen Belastungss t örung (Urk. 12/30/ 5 und 12/64/3-5) gesprochen, jedoch ohne dass ein einschneidendes Erlebnis ersichtlich wäre. Übereinstim mend äusserten sich aber alle Ärzte dahingehend, dass die psychische Seite massgeblich am Ausmass der Beschwerden und an der Therapieresistenz betei ligt sei. Eine psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers unterblieb. 3.2
Bei dieser Aktenlage kann weder das objektiv begründete Ausmass der Beschwer den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ermittelt werden, noch lässt sich beurteilen, in welchem Umfang sich die psychische Überlagerung auf das subjektive Schmerzempfinden auswirkt. Ebenso wenig lässt sich feststellen, inwieweit es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die subjektiven Auswirkungen der Beschwerden zu überwinden und einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die befristete ganze Invalidenrente vom 1. November 2010 bis 3 1. August 2011 (vgl. Urk.
2) lässt sich damit nicht bestätigen. Umgekehrt ist auch eine Verbes serung des Gesundheitszustands und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, wie sie für die verfügte Aufhebung der Rente per 3 1. August 2011 (vgl. Urk.
2) erforderlich wäre, nicht nachvollziehbar belegt.
Da die Akten sowohl in somatischer Hinsicht und insbesondere bezüglich der psychischen Komponente kein ausreichend klares Bild vermitteln, ist die Sache - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung - an die IV-Stelle zurückzu weisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt gesamthaft abklären lasse und hernach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers befinde. Da bei wird sie gegebenenfalls auch die neue Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 zur Massgeblichkeit von somatoformen Schmerzstörungen anzuwenden haben. Ent gegen dem Antrag in der Stellungnahme vom 1 8. November 2014 (Urk.
28) ist es nicht angezeigt, den medizinischen Abklärungen mittels einer Feststellung über die Schmerzursache vorzugreifen. 4.
Die angefochtene Verfügung vom 1 9. Dezember 2012 ist nach dem Gesagten in ihrer Gesamtheit aufzuheben, da auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine befristete ganze Invalidenrente nicht bestätigt werden kann. Damit entfällt auch die vorgenommene Verrechnung der nachgezahlten Rentenbetreffnisse mit ausstehenden Beiträgen an die Ausgleichskasse GastroSocial, ohne dass im vor liegenden Beschwerdeverfahren über die Rechtmässigkeit der Verrechnung zu entscheiden ist.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig .
D ie Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin ist ferner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘700.-- zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung
vom 1 9. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘700.-- zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der 1956 geborene X.___ meldete sich nach zwei Band schei benoperationen
vo m 18. Januar und 7. April 2010 und damit zusam menhängender ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem
5. No vem ber 2009 am 11. Mai 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 12/11). D ie se klärte den Sach verhalt ab und stellte dem Versicherten mit Vorbe scheid vom 10. November 2011 in Aussicht, sie werde ihm für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. August 2011 eine befristete ganze Rente zusprechen (Urk. 12/41). Trotz dagegen erhobener Einwände entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 im Sinne des Vorbescheids . Die Nach zahlung der Rente verrechnete sie im Umfang von Fr. 10‘138.10 mit einer Bei trags forderung der Ausgleichskasse GastroSocial in dieser Höhe
(Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Ver fü gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesund heits zustand zu beurteilen und da zu Stellung zu nehmen, in wel chem Umfang und bezüglich welcher Tä tig keiten d i e v ersicherte Person ar beitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arzt be richts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be lange um fassend ist, auf allsei tigen Untersu chungen beruht, auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anam ne se) abge geben worden ist, in der Darlegung der medizi ni schen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medi zi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
E. 1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.
5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2 .
Nach de r Bandscheiben dekompression L4/5 am 1 8. Januar 2010 und der mikro chirurgischen Re-Dekompression vom 7. April 2010 berichtete der Operateur Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, a m 1 9. Mai 2010 (Urk. 12/13/6) von einem äusserst pro trahierten Verlauf bei persistierenden, neuropathischen Beschwerden, die sich medikamentös kaum beeinflussen liessen .
Am 2 8. Mai 2010 wurde ein MRT der Lendenwirbelsäule erstellt, das das Vor liegen einer multisegmentären Chondrose und eine zunehmende Degeneration der Bandscheiben L4/5 und L5/S1 mit Ruptur des Anulus
fibrosus ohne Nach weis einer mechanisch- kompressiven Komponente zeigte (Urk.
12/15/7). Ent sprechend hielt Dr. Z.___ im Bericht vom 2 8. Juni 2010 fest, das MRT habe keine Hinweise auf eine persistierende Neurokompression ergeben; er schliesse auf neuropathische Schmerzen und überweise den Beschwerdeführer an die behandelnde Neurologin (Urk. 12/20).
Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 1 5. Juli 2010 anhaltende sensomotorische Ausfälle und ein neuropathisches Schmerzsyndrom im rechten Bein mit leichten Paresen der Fuss- und Zehenhe bung . Als mögliche Behandlung empfahl sie die Optimierung der Schmerzm e di kation
(Urk. 12/21) .
A m 2 2. Dezember 2010 diagnostizierte sie eine residuelle L5-Radikulopathie rechts mit neuropathischem Schmerzsyndrom nach zweimaliger Diskushernien operation, degenerative Ve ränderungen der Halswirbelsäule, intermittierende brennende Dysästhesien der Oberarme unklarer Ursache sowie den Verdacht auf eine depressive Entwicklung mit Somatisierungstendenzen . Die neurologische Untersuchung habe bis auf die residuelle L5-Radikulopathie keine objektivier baren Befunde ergeben, insbesondere seien keine sensomotischen Ausfälle in den Armen nachweisbar. Die protrahierte Schmerzsymptomatik mit Zeichen für eine depressive Entwicklung spreche sehr für eine zunehmende Somatisierung (Urk. 12/23/7 f.).
Im Bericht vom 3. Feburar 2011 führte sie aus, die Schmerzsituation sei trotz Behandlu ng mit Amitriptylin unverändert. Die zwischenzeitlich durchgeführte Labordiagnostik habe keine richtungsweisenden Befunde als Ursache für die brennenden Dysästhesien ergeben (Urk. 12/23/6).
Im Bericht vom 2 3. März 2011 beschrieb Dr. A.___ erneut anhaltende sen sible Ausfälle und ein neuropathisches Schmerzsyndrom. Es sei keine wesentli che Besserung der Beschwerden eingetreten, weshalb eine reaktive depressive Entwicklung anzunehmen sei. Die Schmerzen hätten sich mittlerweile chronifi ziert; die neuropathischen Schmerzen seien auch von der hochdosierten Medi kation praktisch unbeeinflusst geblieben (Urk. 12/24/1-3).
Vom 2 6. April bis zum 1 7. Mai 2011 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationä ren Schmerztherapie in der B.___ auf. Diese diagnostizierte im Bericht vom 1 0. Juni 2011 eine residuelle L5-Radikulopathie mit neuropatischem Schmerzgeschehen, cervicospondylogene Schmerzen und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Episode (Urk. 12/27). Dr.
Z.___ berichtet e am 1 4. Juni 2011 von einer Besserung der Gesamtsitua tion seit dem Aufenthalt in der B.___ . Der Beschwerdeführer klage aber immer noch über Schmerzen und über Dystästhesien insbesondere im rechten Bein. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht seien vorerst keine Mass nahmen vorzunehmen. Die empfohlene Psychotherapie habe der Beschwerde führer noch nicht begonnen (Urk.
12/30/10).
Am 2 2. Juni 2011 meldete der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allge meinmedizin, den Beschwerdeführer zur psychologischen Gesprächs t h e ra pie (Urk. 13/30/7) und in die Schmerzsprechstunde des D.___
(Urk. 12/30/8) an.
Am 2 8. Juli 2011 erstatte Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt der Rheumaklinik des D.___, Dr. C.___
Bericht. Nebst den bekannten Rücken schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein und Gefühllosigkeit und Kraftmin derung beschrieb er gestützt auf die zwischenzeitlich erfolgte Untersuchung durch die Schmerz-Psychologin erstmals den Verdacht auf eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung und eine leichte bis mittelgradige depres sive Episode
(Urk. 12/30/5) . Am 1. September 2011 diagnostizierte Dr. C.___ ein neuropathisches Schmerzgeschehen und eine Anpassungsstörung mit depressi ver Episode (Urk. 12/30/1) und Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt
im Bericht vom 5. Oktober 2011 gestützt auf die gleichentags erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers nebst der Diskushernie L4/5 und einer erheblichen Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz die Diagnose eine r
somatoforme n Schmerzstörung im Sinne eines nicht erklärbaren Schon- und Bewegungsverhalt en s f est.
Weiter führte er aus, Elemente für eine eigenständige depressive Episode oder für eine Anpassungsstörung hätten nicht eruiert werden können. Die Interpretation der Rückenschmerzen a l s neuropathisches Schmerz geschehen und als Anpassungs störung mit depressiver Episode in den früheren Arztberichten beruhe wahrscheinlich auf der Angabe des Beschwerdeführers, die Schmerzen hätten brennenden Charakter (Urk. 12/35).
Vom 4. bis 1 1. November 2011 war der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf ein infektiöses Geschehen im Rücken in der Rheumaklinik des D.___
hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 1 1. November 2011 wurde n ausser dem chronisch-rezidivierenden lumbospondylogenen Syndrom rechts erneut eine leichte bis mittgradige depressive Episode und der Verdacht auf eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Wei ter wurde ausgeführt, laboranalytisch hätten sich keine Hinweise für eine mög liche Polyneuropathieursache ergeben und auch die Elektromyographie habe keine Hinweise für eine pathologische Spontanaktivität der neurogenen Verän derungen der Muskeln gezeigt. Es bestünden aus klinisch-neurologischer Sicht daher Anhaltspunkte für eine funktionelle Komponente der Fussheber- und Fusssenkerschwäche (Urk. 12/43) .
Am 2. Februar 2012 berichtete Dr. A.___
Dr. C.___ über die neurologische Untersuchung vom 3 1. Januar 201 2. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über Schmerzen im rechten Bein mit Kraftminderung, die durch die chronische radi kuläre Läsion L5 zu erklären seien. Paresen bestünden keine im rechten Bein, es handle sich um eine funktionelle Schwäche. Weiter berichtete sie über die in der Rheumaklinik durchgeführten Untersuchungen: ein Verlaufs-MRI vom 2 0. Oktober 2011 habe keine eindeutige Kompression einer Nervenwurzel erge ben, und ein im November 2011 angefertigtes EMG habe in den Kennmuskeln L4-S2 rechts weder akute noch chronische neurogene Veränderungen gezeigt. Die Nervenwurzelinfiltration L5 rechts am 2 3. November 2011 habe keinen Einfluss auf die Symptomatik gezeigt (Urk. 12/61/3-4). Auf Anfrage der Vertre terin des Beschwerdeführers äusserte sich Dr. A.___ am 1 3. Februar 2012 dahingehend, dass die chronische Nervenwurzelreizung L5 rechts den organi schen Kern der Schmerzen darstelle, und dass sich daraus eine reaktive Depres sion mit Somatisierungstendenzen entwickelt habe, die ihres Erachtens für die übrigen Beschwerden verantwortlich sei (Urk. 12/61/2) .
Am 2 9. Februar 2012 diagnostizierte Dr. A.___ erneut eine Nervenwurzel kom pression L5 mit chronischem neuropathischem Schmerzsyn drom sowie eine depressive Entwicklung mit Somatisierungstendenzen . Trotz vielfacher Be mühung en inklusive stationärer Rehabilitation seien die Schmerzen therapie resistent geblieben (Urk. 12/62) .
Im Bericht vom 2 8. März 2012 an die IV-Stelle äusserten die Ärzte der Rheuma kli nik des D.___ bei der Diagnose eines chronisch-rezidi vierenden lumbospondylogenen Syndroms den Verdacht auf eine chroni fizierte posttraumatische Belastungsstörung und gaben an, es sei eine Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit geplant (Urk. 12/64/3-5) . Das Arbeits assess ment fand am 1 4. Mai 2012 in der Rheumaklinik des D.___ statt. Die untersuchenden Ärzte und die Physiotherapeutin beschrieben eine deutliche Selbstlimi tierung und eine schlechte Leistungsbereitschaft, wel che ihrer Ansicht nach durch die psychiatrische Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) weitgehend erklärt werden könne. Medizinisch-theoretisch sei aus somatischer Sicht für leidens angepasste Tätig keiten von einer Restarbeitsfähigkeit von 65 % auszuge hen. Durch die psychi sche Beeinträchtigung ergebe sich vermutlich eine um 50 % verminderte Arbeitsfähigkeit. Hierzu müsse noch aus psychiatrischer Sicht definitiv Stellung genommen werden (Urk. 12/73).
Schliesslich liegt ein weiterer Bericht von Dr. A.___ vom 6. September 2012 bei den Akten, in dem sie ausführte, aufgrund der Chronifzierung des Schmerz syndroms bei erheblichen Somatisierungstendenzen könne auch durch weitere Therapien wahrscheinlich keine Besserung erzielt werden (Urk.
E. 2 Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 31. Januar 2013 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. November 2010 bis 31. August 2012 und einer mindestens halben unbefristeten Rente ab 1. September 2012 sowie die Aufhebung der Verrechnung der Rentennach zahlung im Betrag von Fr. 10‘138.10 beantragen. In formeller Hinsicht liess er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stel len (Urk. 1).
Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 8. April 2013 auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 11) und reichte eine Stellungnahme der Ausgleichskasse GastroSocial vom 1 5. März 2013 (Urk.
13) sowie deren Akten (Urk. 14/1-56) ein.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 gewährte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer di e unentgeltliche Prozessführung (Urk. 15).
Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 4. Juli 2013 an seinen Anträgen fest halten (Urk. 16). Mit Eingabe vom 5. August 2013 liess er einen Bericht von med. pract . Y.___ einreichen (Urk. 19, Urk. 20). Die Beschwerd egegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk.
18) und auf eine Stellungnahme zu den ein gereichten Arztberichten (Urk. 22). Mit Beschluss vom 2 3. Oktober 2014 stellte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer in Aussicht, es erachte den Sachverhalt möglicherweise als unvollständig abgeklärt, weshalb die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen sei. Es sei sodann möglich, dass weitere Abklärungen zum Ergebnis führten, die geltend gemachten Beschwer den würden kein somatisches Korrelat aufweisen, so dass die Rechtsprechung zu den Schmerzstörungen zur Anwendung gelange. Ob diesfalls die zugesprochene befristete ganze Invalidenrente bestätigt werden könne, sei nicht sicher. Dem entsprechend setzte das Gericht dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme und zur Erklärung darüber an, ob er an seiner Beschwerde festhalte oder ob er sie zurückziehe (Urk. 26).
Mit Stellungnahme vom 1 8. November 2014 liess der Beschwerdeführer mittei len, er halte an seiner Beschwerde grundsätzlich fest. Die Anträge seien jedoch derart abzuändern, dass die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zum erneuten Renten entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, und dass festzustellen sei, dass bei ih m ein neuropathisches Schmerzgeschehen vorliege, welches die Anwendung der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen nicht rechtfertige (Urk. 28).
Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwä gungen Bezug genommen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .2
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beur teilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungs weise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesge richts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 12 / 87). 3. 3.1
Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer an chronischen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein leidet. Soma tische Ursache dafür ist die Bandscheibe L5, wobei uneinheitlich einmal von einer dadurch bedingten Reizung der Nervenwurzel und an anderer Stelle von einer Nervenwurzelkompression die Rede ist. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerden therapieresistent sind, und mit einer weiteren Besserung nicht zu rechnen ist.
Die medizinischen Akten zeigen aber auch, dass sehr bald nach den Operationen vom 1 8. Januar und 7. April 2010 die psychische Komponente im Vordergrund stand. Ob bereits die Verzögerung des Heilungsverlaufs, die Dr. Z.___
i m Bericht vom 1 9. Mai 2010 (Urk. 12/13/6) beschrieb, darauf zurückzuführen war, kann offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass im Dezember 2010 eindeutige Somatisierungstendenzen erkennbar waren (Bericht von Dr. A.___ vom 22.
Dezember 2010; Urk. 12/23/7). In der Folge wurde durchwegs auf die psy chische Situation hingewiesen, allerdings mit unterschiedlicher Diagnostik. Während einmal von einer Somatisierungsstörung die Rede war (Urk. 12/23/7, 12/35, 12/61/2, 12/62 und 12/87), wurde ein anderes Mal von einer reaktiven depressiven Entwicklung beziehungsweise von einer depressiven Episode (Urk.
12/24, 12/30/1, 12/27 12/43 und 12/61/2) und schliesslich sogar von einer posttraumatischen Belastungss t örung (Urk. 12/30/ 5 und 12/64/3-5) gesprochen, jedoch ohne dass ein einschneidendes Erlebnis ersichtlich wäre. Übereinstim mend äusserten sich aber alle Ärzte dahingehend, dass die psychische Seite massgeblich am Ausmass der Beschwerden und an der Therapieresistenz betei ligt sei. Eine psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers unterblieb. 3.2
Bei dieser Aktenlage kann weder das objektiv begründete Ausmass der Beschwer den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ermittelt werden, noch lässt sich beurteilen, in welchem Umfang sich die psychische Überlagerung auf das subjektive Schmerzempfinden auswirkt. Ebenso wenig lässt sich feststellen, inwieweit es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die subjektiven Auswirkungen der Beschwerden zu überwinden und einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die befristete ganze Invalidenrente vom 1. November 2010 bis 3 1. August 2011 (vgl. Urk.
2) lässt sich damit nicht bestätigen. Umgekehrt ist auch eine Verbes serung des Gesundheitszustands und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, wie sie für die verfügte Aufhebung der Rente per 3 1. August 2011 (vgl. Urk.
2) erforderlich wäre, nicht nachvollziehbar belegt.
Da die Akten sowohl in somatischer Hinsicht und insbesondere bezüglich der psychischen Komponente kein ausreichend klares Bild vermitteln, ist die Sache - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung - an die IV-Stelle zurückzu weisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt gesamthaft abklären lasse und hernach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers befinde. Da bei wird sie gegebenenfalls auch die neue Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 zur Massgeblichkeit von somatoformen Schmerzstörungen anzuwenden haben. Ent gegen dem Antrag in der Stellungnahme vom 1 8. November 2014 (Urk.
28) ist es nicht angezeigt, den medizinischen Abklärungen mittels einer Feststellung über die Schmerzursache vorzugreifen. 4.
Die angefochtene Verfügung vom 1 9. Dezember 2012 ist nach dem Gesagten in ihrer Gesamtheit aufzuheben, da auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine befristete ganze Invalidenrente nicht bestätigt werden kann. Damit entfällt auch die vorgenommene Verrechnung der nachgezahlten Rentenbetreffnisse mit ausstehenden Beiträgen an die Ausgleichskasse GastroSocial, ohne dass im vor liegenden Beschwerdeverfahren über die Rechtmässigkeit der Verrechnung zu entscheiden ist.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig .
D ie Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin ist ferner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘700.-- zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung
vom 1 9. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘700.-- zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00114 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
27. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1956 geborene X.___ meldete sich nach zwei Band schei benoperationen
vo m 18. Januar und 7. April 2010 und damit zusam menhängender ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem
5. No vem ber 2009 am 11. Mai 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 12/11). D ie se klärte den Sach verhalt ab und stellte dem Versicherten mit Vorbe scheid vom 10. November 2011 in Aussicht, sie werde ihm für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. August 2011 eine befristete ganze Rente zusprechen (Urk. 12/41). Trotz dagegen erhobener Einwände entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 im Sinne des Vorbescheids . Die Nach zahlung der Rente verrechnete sie im Umfang von Fr. 10‘138.10 mit einer Bei trags forderung der Ausgleichskasse GastroSocial in dieser Höhe
(Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 31. Januar 2013 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. November 2010 bis 31. August 2012 und einer mindestens halben unbefristeten Rente ab 1. September 2012 sowie die Aufhebung der Verrechnung der Rentennach zahlung im Betrag von Fr. 10‘138.10 beantragen. In formeller Hinsicht liess er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stel len (Urk. 1).
Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 8. April 2013 auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 11) und reichte eine Stellungnahme der Ausgleichskasse GastroSocial vom 1 5. März 2013 (Urk.
13) sowie deren Akten (Urk. 14/1-56) ein.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 gewährte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer di e unentgeltliche Prozessführung (Urk. 15).
Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 4. Juli 2013 an seinen Anträgen fest halten (Urk. 16). Mit Eingabe vom 5. August 2013 liess er einen Bericht von med. pract . Y.___ einreichen (Urk. 19, Urk. 20). Die Beschwerd egegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk.
18) und auf eine Stellungnahme zu den ein gereichten Arztberichten (Urk. 22). Mit Beschluss vom 2 3. Oktober 2014 stellte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer in Aussicht, es erachte den Sachverhalt möglicherweise als unvollständig abgeklärt, weshalb die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen sei. Es sei sodann möglich, dass weitere Abklärungen zum Ergebnis führten, die geltend gemachten Beschwer den würden kein somatisches Korrelat aufweisen, so dass die Rechtsprechung zu den Schmerzstörungen zur Anwendung gelange. Ob diesfalls die zugesprochene befristete ganze Invalidenrente bestätigt werden könne, sei nicht sicher. Dem entsprechend setzte das Gericht dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme und zur Erklärung darüber an, ob er an seiner Beschwerde festhalte oder ob er sie zurückziehe (Urk. 26).
Mit Stellungnahme vom 1 8. November 2014 liess der Beschwerdeführer mittei len, er halte an seiner Beschwerde grundsätzlich fest. Die Anträge seien jedoch derart abzuändern, dass die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zum erneuten Renten entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, und dass festzustellen sei, dass bei ih m ein neuropathisches Schmerzgeschehen vorliege, welches die Anwendung der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen nicht rechtfertige (Urk. 28).
Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwä gungen Bezug genommen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .2
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beur teilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungs weise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesge richts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Ver fü gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesund heits zustand zu beurteilen und da zu Stellung zu nehmen, in wel chem Umfang und bezüglich welcher Tä tig keiten d i e v ersicherte Person ar beitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arzt be richts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be lange um fassend ist, auf allsei tigen Untersu chungen beruht, auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anam ne se) abge geben worden ist, in der Darlegung der medizi ni schen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medi zi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). 1.4
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.
5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2 .
Nach de r Bandscheiben dekompression L4/5 am 1 8. Januar 2010 und der mikro chirurgischen Re-Dekompression vom 7. April 2010 berichtete der Operateur Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, a m 1 9. Mai 2010 (Urk. 12/13/6) von einem äusserst pro trahierten Verlauf bei persistierenden, neuropathischen Beschwerden, die sich medikamentös kaum beeinflussen liessen .
Am 2 8. Mai 2010 wurde ein MRT der Lendenwirbelsäule erstellt, das das Vor liegen einer multisegmentären Chondrose und eine zunehmende Degeneration der Bandscheiben L4/5 und L5/S1 mit Ruptur des Anulus
fibrosus ohne Nach weis einer mechanisch- kompressiven Komponente zeigte (Urk.
12/15/7). Ent sprechend hielt Dr. Z.___ im Bericht vom 2 8. Juni 2010 fest, das MRT habe keine Hinweise auf eine persistierende Neurokompression ergeben; er schliesse auf neuropathische Schmerzen und überweise den Beschwerdeführer an die behandelnde Neurologin (Urk. 12/20).
Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 1 5. Juli 2010 anhaltende sensomotorische Ausfälle und ein neuropathisches Schmerzsyndrom im rechten Bein mit leichten Paresen der Fuss- und Zehenhe bung . Als mögliche Behandlung empfahl sie die Optimierung der Schmerzm e di kation
(Urk. 12/21) .
A m 2 2. Dezember 2010 diagnostizierte sie eine residuelle L5-Radikulopathie rechts mit neuropathischem Schmerzsyndrom nach zweimaliger Diskushernien operation, degenerative Ve ränderungen der Halswirbelsäule, intermittierende brennende Dysästhesien der Oberarme unklarer Ursache sowie den Verdacht auf eine depressive Entwicklung mit Somatisierungstendenzen . Die neurologische Untersuchung habe bis auf die residuelle L5-Radikulopathie keine objektivier baren Befunde ergeben, insbesondere seien keine sensomotischen Ausfälle in den Armen nachweisbar. Die protrahierte Schmerzsymptomatik mit Zeichen für eine depressive Entwicklung spreche sehr für eine zunehmende Somatisierung (Urk. 12/23/7 f.).
Im Bericht vom 3. Feburar 2011 führte sie aus, die Schmerzsituation sei trotz Behandlu ng mit Amitriptylin unverändert. Die zwischenzeitlich durchgeführte Labordiagnostik habe keine richtungsweisenden Befunde als Ursache für die brennenden Dysästhesien ergeben (Urk. 12/23/6).
Im Bericht vom 2 3. März 2011 beschrieb Dr. A.___ erneut anhaltende sen sible Ausfälle und ein neuropathisches Schmerzsyndrom. Es sei keine wesentli che Besserung der Beschwerden eingetreten, weshalb eine reaktive depressive Entwicklung anzunehmen sei. Die Schmerzen hätten sich mittlerweile chronifi ziert; die neuropathischen Schmerzen seien auch von der hochdosierten Medi kation praktisch unbeeinflusst geblieben (Urk. 12/24/1-3).
Vom 2 6. April bis zum 1 7. Mai 2011 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationä ren Schmerztherapie in der B.___ auf. Diese diagnostizierte im Bericht vom 1 0. Juni 2011 eine residuelle L5-Radikulopathie mit neuropatischem Schmerzgeschehen, cervicospondylogene Schmerzen und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Episode (Urk. 12/27). Dr.
Z.___ berichtet e am 1 4. Juni 2011 von einer Besserung der Gesamtsitua tion seit dem Aufenthalt in der B.___ . Der Beschwerdeführer klage aber immer noch über Schmerzen und über Dystästhesien insbesondere im rechten Bein. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht seien vorerst keine Mass nahmen vorzunehmen. Die empfohlene Psychotherapie habe der Beschwerde führer noch nicht begonnen (Urk.
12/30/10).
Am 2 2. Juni 2011 meldete der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allge meinmedizin, den Beschwerdeführer zur psychologischen Gesprächs t h e ra pie (Urk. 13/30/7) und in die Schmerzsprechstunde des D.___
(Urk. 12/30/8) an.
Am 2 8. Juli 2011 erstatte Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt der Rheumaklinik des D.___, Dr. C.___
Bericht. Nebst den bekannten Rücken schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein und Gefühllosigkeit und Kraftmin derung beschrieb er gestützt auf die zwischenzeitlich erfolgte Untersuchung durch die Schmerz-Psychologin erstmals den Verdacht auf eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung und eine leichte bis mittelgradige depres sive Episode
(Urk. 12/30/5) . Am 1. September 2011 diagnostizierte Dr. C.___ ein neuropathisches Schmerzgeschehen und eine Anpassungsstörung mit depressi ver Episode (Urk. 12/30/1) und Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt
im Bericht vom 5. Oktober 2011 gestützt auf die gleichentags erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers nebst der Diskushernie L4/5 und einer erheblichen Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz die Diagnose eine r
somatoforme n Schmerzstörung im Sinne eines nicht erklärbaren Schon- und Bewegungsverhalt en s f est.
Weiter führte er aus, Elemente für eine eigenständige depressive Episode oder für eine Anpassungsstörung hätten nicht eruiert werden können. Die Interpretation der Rückenschmerzen a l s neuropathisches Schmerz geschehen und als Anpassungs störung mit depressiver Episode in den früheren Arztberichten beruhe wahrscheinlich auf der Angabe des Beschwerdeführers, die Schmerzen hätten brennenden Charakter (Urk. 12/35).
Vom 4. bis 1 1. November 2011 war der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf ein infektiöses Geschehen im Rücken in der Rheumaklinik des D.___
hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 1 1. November 2011 wurde n ausser dem chronisch-rezidivierenden lumbospondylogenen Syndrom rechts erneut eine leichte bis mittgradige depressive Episode und der Verdacht auf eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Wei ter wurde ausgeführt, laboranalytisch hätten sich keine Hinweise für eine mög liche Polyneuropathieursache ergeben und auch die Elektromyographie habe keine Hinweise für eine pathologische Spontanaktivität der neurogenen Verän derungen der Muskeln gezeigt. Es bestünden aus klinisch-neurologischer Sicht daher Anhaltspunkte für eine funktionelle Komponente der Fussheber- und Fusssenkerschwäche (Urk. 12/43) .
Am 2. Februar 2012 berichtete Dr. A.___
Dr. C.___ über die neurologische Untersuchung vom 3 1. Januar 201 2. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über Schmerzen im rechten Bein mit Kraftminderung, die durch die chronische radi kuläre Läsion L5 zu erklären seien. Paresen bestünden keine im rechten Bein, es handle sich um eine funktionelle Schwäche. Weiter berichtete sie über die in der Rheumaklinik durchgeführten Untersuchungen: ein Verlaufs-MRI vom 2 0. Oktober 2011 habe keine eindeutige Kompression einer Nervenwurzel erge ben, und ein im November 2011 angefertigtes EMG habe in den Kennmuskeln L4-S2 rechts weder akute noch chronische neurogene Veränderungen gezeigt. Die Nervenwurzelinfiltration L5 rechts am 2 3. November 2011 habe keinen Einfluss auf die Symptomatik gezeigt (Urk. 12/61/3-4). Auf Anfrage der Vertre terin des Beschwerdeführers äusserte sich Dr. A.___ am 1 3. Februar 2012 dahingehend, dass die chronische Nervenwurzelreizung L5 rechts den organi schen Kern der Schmerzen darstelle, und dass sich daraus eine reaktive Depres sion mit Somatisierungstendenzen entwickelt habe, die ihres Erachtens für die übrigen Beschwerden verantwortlich sei (Urk. 12/61/2) .
Am 2 9. Februar 2012 diagnostizierte Dr. A.___ erneut eine Nervenwurzel kom pression L5 mit chronischem neuropathischem Schmerzsyn drom sowie eine depressive Entwicklung mit Somatisierungstendenzen . Trotz vielfacher Be mühung en inklusive stationärer Rehabilitation seien die Schmerzen therapie resistent geblieben (Urk. 12/62) .
Im Bericht vom 2 8. März 2012 an die IV-Stelle äusserten die Ärzte der Rheuma kli nik des D.___ bei der Diagnose eines chronisch-rezidi vierenden lumbospondylogenen Syndroms den Verdacht auf eine chroni fizierte posttraumatische Belastungsstörung und gaben an, es sei eine Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit geplant (Urk. 12/64/3-5) . Das Arbeits assess ment fand am 1 4. Mai 2012 in der Rheumaklinik des D.___ statt. Die untersuchenden Ärzte und die Physiotherapeutin beschrieben eine deutliche Selbstlimi tierung und eine schlechte Leistungsbereitschaft, wel che ihrer Ansicht nach durch die psychiatrische Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) weitgehend erklärt werden könne. Medizinisch-theoretisch sei aus somatischer Sicht für leidens angepasste Tätig keiten von einer Restarbeitsfähigkeit von 65 % auszuge hen. Durch die psychi sche Beeinträchtigung ergebe sich vermutlich eine um 50 % verminderte Arbeitsfähigkeit. Hierzu müsse noch aus psychiatrischer Sicht definitiv Stellung genommen werden (Urk. 12/73).
Schliesslich liegt ein weiterer Bericht von Dr. A.___ vom 6. September 2012 bei den Akten, in dem sie ausführte, aufgrund der Chronifzierung des Schmerz syndroms bei erheblichen Somatisierungstendenzen könne auch durch weitere Therapien wahrscheinlich keine Besserung erzielt werden (Urk. 12 / 87). 3. 3.1
Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer an chronischen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein leidet. Soma tische Ursache dafür ist die Bandscheibe L5, wobei uneinheitlich einmal von einer dadurch bedingten Reizung der Nervenwurzel und an anderer Stelle von einer Nervenwurzelkompression die Rede ist. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerden therapieresistent sind, und mit einer weiteren Besserung nicht zu rechnen ist.
Die medizinischen Akten zeigen aber auch, dass sehr bald nach den Operationen vom 1 8. Januar und 7. April 2010 die psychische Komponente im Vordergrund stand. Ob bereits die Verzögerung des Heilungsverlaufs, die Dr. Z.___
i m Bericht vom 1 9. Mai 2010 (Urk. 12/13/6) beschrieb, darauf zurückzuführen war, kann offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass im Dezember 2010 eindeutige Somatisierungstendenzen erkennbar waren (Bericht von Dr. A.___ vom 22.
Dezember 2010; Urk. 12/23/7). In der Folge wurde durchwegs auf die psy chische Situation hingewiesen, allerdings mit unterschiedlicher Diagnostik. Während einmal von einer Somatisierungsstörung die Rede war (Urk. 12/23/7, 12/35, 12/61/2, 12/62 und 12/87), wurde ein anderes Mal von einer reaktiven depressiven Entwicklung beziehungsweise von einer depressiven Episode (Urk.
12/24, 12/30/1, 12/27 12/43 und 12/61/2) und schliesslich sogar von einer posttraumatischen Belastungss t örung (Urk. 12/30/ 5 und 12/64/3-5) gesprochen, jedoch ohne dass ein einschneidendes Erlebnis ersichtlich wäre. Übereinstim mend äusserten sich aber alle Ärzte dahingehend, dass die psychische Seite massgeblich am Ausmass der Beschwerden und an der Therapieresistenz betei ligt sei. Eine psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers unterblieb. 3.2
Bei dieser Aktenlage kann weder das objektiv begründete Ausmass der Beschwer den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ermittelt werden, noch lässt sich beurteilen, in welchem Umfang sich die psychische Überlagerung auf das subjektive Schmerzempfinden auswirkt. Ebenso wenig lässt sich feststellen, inwieweit es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die subjektiven Auswirkungen der Beschwerden zu überwinden und einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die befristete ganze Invalidenrente vom 1. November 2010 bis 3 1. August 2011 (vgl. Urk.
2) lässt sich damit nicht bestätigen. Umgekehrt ist auch eine Verbes serung des Gesundheitszustands und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, wie sie für die verfügte Aufhebung der Rente per 3 1. August 2011 (vgl. Urk.
2) erforderlich wäre, nicht nachvollziehbar belegt.
Da die Akten sowohl in somatischer Hinsicht und insbesondere bezüglich der psychischen Komponente kein ausreichend klares Bild vermitteln, ist die Sache - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung - an die IV-Stelle zurückzu weisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt gesamthaft abklären lasse und hernach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers befinde. Da bei wird sie gegebenenfalls auch die neue Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 zur Massgeblichkeit von somatoformen Schmerzstörungen anzuwenden haben. Ent gegen dem Antrag in der Stellungnahme vom 1 8. November 2014 (Urk.
28) ist es nicht angezeigt, den medizinischen Abklärungen mittels einer Feststellung über die Schmerzursache vorzugreifen. 4.
Die angefochtene Verfügung vom 1 9. Dezember 2012 ist nach dem Gesagten in ihrer Gesamtheit aufzuheben, da auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine befristete ganze Invalidenrente nicht bestätigt werden kann. Damit entfällt auch die vorgenommene Verrechnung der nachgezahlten Rentenbetreffnisse mit ausstehenden Beiträgen an die Ausgleichskasse GastroSocial, ohne dass im vor liegenden Beschwerdeverfahren über die Rechtmässigkeit der Verrechnung zu entscheiden ist.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig .
D ie Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin ist ferner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘700.-- zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung
vom 1 9. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘700.-- zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt