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IV.2013.00113

Invalidenrente nach Unfall bis zum Beginn der Umschulung; zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf zu berücksichtigen bei der Frage, ob Wartejahr erfüllt ist (Art. 6 ATSG).

Zürich SozVersG · 2014-05-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1967, arbeitete seit dem 1. September 2006 bei der Y.___ als Gipser-Vorarbeiter (Urk. 8/9). Am 1 4. September 2007 fiel er während der Arbeit aus ca. zwei Metern Höhe von der Leiter und erlitt durch diesen Sturz eine komplexe mehrfragmentäre Radiusköpfchenfraktur mit Defektzone und zusätzlicher subkapitaler Halsfraktur links (Urk. 8/2/2-4). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 8/12). Wegen den Folgen dieses Unfalles meldete sich X.___ am 1 8. Dezember 2008 bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 8/12/1-96, Urk. 8/13) und holte die Arbeitgeberbericht e der Y.___ vom 5. Januar 2009 (Urk. 8/9) und der Z.___ vom 1 4. Januar 2009 (Urk. 8/15) sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt Innere Medizin FMH, vom 1 0. Januar 2009 (Urk. 8/14/ 1 -8) und des B.___ vom 2 4. Februar 2009 (Urk. 8/18/1-6) ein. In der Folge prüfte sie die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Versicherten (Urk. 8/27) und teilte diesem nach Einholung d es Berichtes des B.___ vom 2. Juni 2009 (Urk. 8/31/1-2) am 1 6. Juni 2009 (Urk. 8/30) mit, dass aktuell keine beruflichen Massnahmen möglich und auch nicht gewünscht seien, weshalb sie den Rentenanspruch prüfe. Am 8. Juli 2009 erlitt X.___ einen weiteren Arbeitsunfall, indem er vom Gerüst fiel (Urk. 8/32/16). Die IV-Stelle holte die aktualisierten Akten der SUVA zum ersten Unfall sowie die Akten des zweiten Unfalles ein (Urk. 8/32/1-83). Der Versi cherte liess am 1 4. September 2009 erneut um die Durchführung von berufli chen Massnahmen ersuchen (Urk. 8/34). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. C.___, Chirurgie FMH, spez. Handchir urgie, vom 1 2. Oktober 2009 (Urk. 8/39) sowie des D.___, Departement Chirurgie, vom 2 0. Oktober 2009 (Urk. 8/40/5-6) und vom 30. November 2009 (Urk. 8/45/5-7) ein. Vom 8. Februar bis zum 5. März 2010 wurde in de r

E.___ eine Abklärung durch geführt, worüber diese am 2 2. März 2010 Bericht erstattete (Urk. 8/62). Mit Verfügung vom 1 9. Mai 2010 wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Umschulung ab, da eine solche aufgrund der sprachlichen Ressourcen des Versicherten nicht möglich sei (Urk. 8/71). Mit Verfügung vom 1 3. September 2011 schloss sie die Arbeitsver mittlung ab (Urk. 8/85). In der Folge holte die IV Stelle die Berichte von Dr. C.___ vom 2 1. Oktober 2011 (Urk. 8/88/5) und von Dr. A.___ vom 2 0. Dezember 2011 (Urk. 8/90/5-7) ein. Mit Vorbescheid vom 2 5. Januar 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, er habe keinen Anspruch auf eine Invali denrente, da sein Invaliditätsgrad lediglich 36 % betrage (Urk. 8/94). Dagegen erhob der Versicherte durch Rechtsanwalt Tobias Figi am 3 1. Januar 2012 (Urk. 8/96) bzw. 1 5. März 2012 (Urk. 8/104) Einwand. Am

14. April 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten eines Arbeitstrainings und eines Kurses für eine A usbildung zum Hauswart übernehme und ihm für die Dauer dieser Massnahme ein Taggeld ausrichte (Urk. 8/106). In der Folge konnte X.___ die Ausbildung mit Zertifikat abschliessen und per 1. November 2012 eine Arbeitsstelle als Hauswart bei der F.___ finden (Urk.

8 /124 126). Die IV-Stelle hielt mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 fest, dass die beruf lichen Massnahmen abgeschlossen seien und der Versicherte rentenaus schliessend eingegliedert sei (Urk. 8/127). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 wies sie den Rentenan spruch ab (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Figi am 31. Januar 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „ 1. Es seien der Vorbescheid vom 2 5. Januar 2012 und die Verfügung vom 13. Dezember 2012 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2008 bis am 1 3. Mai 2012 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter: Es sei ein neutrales, umfassendes, polydisziplinäres Gerichts gut achten zu erstellen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde geg nerin .“

Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. März 2013 um Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7). Die Parteien hielten mit Replik vom 27. Mai 2013 (Urk.

12) bzw. Duplik vom 8. Juli 2013 (Urk.

15) an ihren jeweiligen Anträgen fest. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1 .3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, es sei ihm nach seinem Arbeitsunfall vom 1 4. September 2007 aufgrund zahl reicher Operationen, Therapien, Abklärungen und der Umschulung erst ab November 2012 möglich gewesen, in einer behinderungs angepassten Tätigkeit Fuss zu fassen, weshalb er nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im September 2008 bis zum Beginn der Umschulung am 1 4. Mai 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Dass die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer vom 1. September 2008 bis Ende Oktober 2012 zu 100 % erwerbsfähig gewesen sei, nicht stimme, ergebe sich bereits daraus, dass er am 8. Juli 2009 einen zweiten Arbeitsunfall erlitten habe, welcher wiederum für längere Zeit zu einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit geführt habe. Selbst wenn davon ausgegangen w ü rde, dass der Beschwerdeführer ab September 2008 in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, hätte er Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, da die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommen s zu Unrecht keinen leidens be dingten Abzug vorgenommen habe (Urk. 1 S. 10 ff., Urk. 12). 2.2

Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, es habe nach Ablauf des Wartejahres im September 2008 bis zur Aufnahme der Umschulung zum Haus wart am 1 4. Mai 2012 kein stabilisierte r Gesundheitszustand vorgelegen, wel cher eine dauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % begründet habe. Im Zeitraum der in Folge der Unfälle notwendig gewordenen Spital aufenthalte seien zwar zum Teil Arbeitsunfähigkeiten in einer behinderungs angepassten Tätigkeit begründet. Diese hätten aber das zumutbare Belastungs profil höchstens kurzzeitig beeinflusst. Ausserdem seien dem Beschwerdeführer einzig Einschränkungen beim Gebrauch des linken Armes attestiert worden, während für den dominanten rechten Arm jederzeitig volle Einsatzfähigkeit bestanden habe (Urk. 7). Dieser Umstand führe dazu, dass der Sektor an möglichen Ver weisungstätigkeiten auf dem ausgeglichenen Stellenmarkt nur marginal einge schränkt sei .

A ndere einschränkende Faktoren wie Alter und Teilzeiterwerbstä tigkeit würden nicht vorliegen. Die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges rechtfertige sich deshalb nicht. 3 . 3 .1 3 .1.1

Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 1 0. Januar 2009 (Urk. 8/14/6-8) leidet der Beschwerdeführer unter den Folgen eine r komplexen mehrfrag men tären Radiusköpfchenfraktur mit Defektzone und zusätzlicher subkapitaler Radiushalsfraktur links nach Sturz von einer Leiter am 14. September 200 7. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser sei er vom 1 4. September 2007 bis zum 3. Februar 2008 zu 100 %, vom 4. bis zum 2 5. Februar 2008 zu 50 %, vom 2 6. Februar bis zum 1 5. Juni 2008 zu 100 %, vom 1 6. Juni bis zum 2 5. August 2008 zu 50 %, vom 2 6. August bis zum 1 7. November 2008 zu 40 % und ab dem 1 8. November 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe einzig eine Ein schränkung im Gebrauch des linken Armes. Als Gipser führe der Beschwerde führer mehrheitlich anstrengende Arbeiten aus. Die Schmerzen am linken Arm würden ihn zum Beispiel beim Auftragen von Weissputz oder beim Abrieb behindern. Die bisherige Tätigkeit sei ihm deshalb wahrscheinlich nicht mehr zumutbar. Bezüglich Leistungsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit werde auf den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ verwiesen. 3 .1.2

Im Bericht vom 1 0. Dezember 2009 (Urk. 8/46/6-8) hielt Dr. A.___ fest, nach dem der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit in seiner Tätigkeit als Gipser unter Physiotherapie und Schmerzmedikation bis auf maximal 40 % habe stei gern können, sei es am 8. Juli 2009 bei der Arbeit zu einem erneuten Unfall gekommen, indem der Beschwerdeführer durch ein Loch im Boden ein Stock werk tief gefallen und zuerst auf den Füssen und dann auf dem Rücken gelan det sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Fraktur des Prozessus

trans versus des LWK2 sowie eine Hämatobursa

olecrani links bei Kontusion des Unterarmes links mit R issquetschwunde am Unterarm und an der Handfläche links erlitten. Der Beschwerdeführer sei in der Folge im angestammten Beruf zu 100 % arbeitsunfähig geblieben und habe vom Arbeitgeber per 3 0. November 2009 die Kündigung erhalten. Ab dem 1. Dezember 2009 sei der Beschwerde führer für leichte, den linken Arm nicht belastenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Es bestehe einzig eine Einschränkung beim Gebrauch des linken Armes. Körperlich anstrengende Arbeiten, wie sie als Gipser mehrheitlich aus geführt werden müssten, seien nicht mehr möglich. 3 .1.3

Am 2 0. Dez ember 2011 (Urk. 8/90/5-7) führte Dr. A.___ aus, die Cortison injek tionen

in das linke Handgelenk hätten die Schmerzen nur kurzzeitig lin dern können. Ebenso habe Physiotherapie nicht weiter geholfen, so dass im April 2010 eine Arthroskopie des linken Handgelenkes habe durchgeführt wer den müssen. Am 1 4. März 2011 sei die Metallentfernung am Vorderarm links erfolgt. Es bestünden weiterhin bei stärkerer Beanspruchung des linken Armes sowie bei Wetterwechsel und Kälte Schmerzen im Ellbogen und im Handgelenk links. Es sei im Heilungsverlauf ein Endstadium eingetreten. Die Beschwerden würden persistieren. Mit den Jahren werde es zu einer zunehmenden Arthrose im Ellbogen und allenfalls auch im Handgelenk links kommen. Für körperlich belastende Tätigkeiten wie jene als Gipser sei der Beschwerdeführer weiterhin seit dem 1. Dezember 2009 zu 100 % arbeits unfähig. Für leichte, den linken Arm nicht belastende Tätigkeiten sei er zu 100 % arbeitsfähig. Leider habe trotz Zusammenarbeit der involvierten Sozial versicherungen und der Case Managerin bisher keine geeignete Arbeitsstelle gefunden werden können. 3 .2 3.2.1

Laut dem Bericht von SUVA- Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 2 1. Oktober 2008 (Urk. 8/14/9-13) hat der Beschwerdeführer als Gipser eine 40%ige Arbeitsun fähigkeit erreicht. Er arbeite bei zeitlicher Reduktion nicht mit voller Belastungsfähigkeit. Die aktuelle Situation könne nicht das Ziel sein, es seien unbedingt berufliche Massnahmen einzuleiten. Die Behinderung am linken Ellbogen lasse wechselbelastende Tätigkeiten zu, der Beschwerdeführer könne den linken Arm vereinzelt in axialer Richtung auf Zug mit 10-15 kg, beim Stossen maximal vereinzelt mit 10 kg, bei Abspreiz bewe gungen mit 5-10 kg bis Schulterhöhe und über Schulter abnehmend mit 5

bis 2

kg belasten. Es bestehe ein freier möglicher Bewegungs umfang mit dem linken Arm, und es seien auch feinmotorische Tätigkeiten mit der linken Hand mög lich. Der rechte dominante Arm sei vollumfänglich einsetzbar. Nicht zumutbar seien kraftvolles Zupacken, kraftvolle Zug-, Stoss- und Dreh be wegungen, Schläge und Vibrationen. Die berufliche Evaluation stehe gegenüber medizini schen Massnahmen eindeutig im Vordergrund. 3.2.2

Im Bericht vom 1 1. Januar 2010 (Urk. 8/90/8-9, Urk. 8/95/

1) führte Dr. G.___ aus, dem Beschwerdeführer seien in Bezug auf den linken Arm (Ellbogen und Handgelenk) wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Zusatzbelastungen seien möglich in axialer Richtung vom Boden bis Tischhöhe vereinzelt bis 10 kg, mit Abspreizbewegungen

Reduktion bis Hüfthöhe 5 kg, über Hüfthöhe im mög li chen Bewegungsumfang abnehmend, über Schulterhöhe 1-2 kg. Im Schulter ge lenk bestehe ein freier unbelasteter Bewegungsumfang. Leichte Bewegungs ein schränkungen bestünden im Ellbogen und Handgelenk. Die Feinmotorik in der Hand sei erhalten. Nicht zumutbar seien kraftvolles Zupacken, kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, axiales, längeres Abstützen oder Ziehen, Zwangs haltungen für den linken Arm, repetitive Rotationsbewegungen, repetitive Abspreizbewegungen, Schläge, Vibrationen, Hämmern, Bohren und Spitzen. 3 .3 3 .3.1

Gemäss dem Bericht des B.___ vom 2 4. Februar 2009 (Urk. 8/18/1-6) bestehen beim Beschwerdeführer (1.) ein Status nach offener Reposition, Rekonstruktion des Radiusköpfchens mit Spongiosaplastik /Schraubenosteosynthese, T-Abstützplatte bei zusätzlicher Radiushalsfraktur vom 1 4. September 2007 mit/bei komplexer mehrfragmentärer Radiusköpfchen fraktur mit Defektzone und begleitender subkapitaler Halsfraktur links, Metall entfernung proximaler Radius links vom 1 8. April 2008 sowie posttrauma ti scher Arthrose, MRI vom 4. Dezember 2008: Knorpelschaden des Radius köpfchens und (2.) ein ulnocarpales

Impingement

links, Osteomalacie Grad III nach Outerbridge

Lunatum, TFCC-Läsion Typ IId mit/bei Arthroskopie Handge lenk links, Débridement TFCC und Os lunatum, Ulnaverkürzungs osteotomie

vom 2 2. Januar 200 9. Die handchirurgische Nachbehandlung sei noch nicht abge schlossen. Sicher sei die körperlich belastende Arbeit als Maler (richtig: Gipser) nicht mehr durchführbar. Es sei ein Berufswechsel indiziert. 3 .3.2

Im Bericht vom 2. Juni 2009 (Urk. 8/31/1-2) hielten die Ärzte des B.___ fest, es habe im Verlauf eine Wiederaufnahme der Arbeit als Gipser stattgefunden. In der Folge seien dann progrediente, belastungs abhän gige Schmerzen im Bereiche des Ellbogens (Radiusköpfchen) sowie auch radio karpal aufgetreten. Zur Schonung sei der Beschwerdeführer wiederum zu 100 % arb eitsunfähig geschrieben worden. Im weiteren Verlauf sei dem Beschwerde führer eine Arbeitsfähigkeit von 30 % ab dem 2 7. April 2007 bzw. von 50 % ab dem 4. Mai 2009 attestiert worden. Zusammenfassend sei eine abschliessende prognostische Beurteilung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zum aktuellen Zeit punkt verfrüht. 3 .4

Dr. C.___ führte im Bericht vom 1 2. Oktober 2009 (Urk. 8/39) aus, es bestünden beim Beschwerdeführer als Folge des ersten Unfalles vom 1 4. September 2007 ein Status nach proximaler Radiusköpfchen- und Hals-Trümmerfraktur links, ein konsekutives carpo-ulnares

Impaction -Syndrom mit Osteomal a zie am os

lunatum durch Ulnavorschub (proximale Migration des Radius) und posttrau matisch-degenerativen TFCC-Veränderungen, eine posttraumatische humero -radiale und humero-ulnare Arthrose links, ein Status nach Osteosynthese pro ximaler Radiuskopf am 1 4. September 2007, Konsolidation in Fehlstellung, Osteosynthese-Materialent fernung am 2 1. April 2008, ein Status nach Arthro skopie am Handgelenk und Ulnaverkürzungs -Osteotomie links am 22. Januar 2009 und eine delayed

union der Osteotomie bei Platten- und Schraubenlocke rung mit Callushypertrophie und Pseudarthrose sowie als Folge des zweiten Unfalles vom 8. Juli 2009 eine Fraktur des hamulus

ossis

hamati links und Schnittwunde am Hypothenar und Vorderarm links, eine Kontusion am Vorder arm und Ellbogen links, eine Fraktur Prozessus

transversus LWK 2 und ein Status nach Reosteo synthese der Ulna links am 2 9. Juli 2009 (D.___). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser sei der Beschwerdeführer vom 1 4. September 2007 bis zum 1 5. Juni 2008 zu 100 %, vom 1 6. Juni bis zum 3 1. August 200 8 zu 50 %, vom 1. September 2008 bis zum 2 0. Januar 2009 zu 40 %, am 2 1. Januar 2009 (Operation) zu 100 %, ab dem 2 7. April 2009 versuchsweise zu 30 %

rückblickend aber zu 70 % und ab 8. Juli 2009 anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Tätigkeit als Gipser sei dem Beschwerdeführer nach den zwei erlittenen Unfällen endgültig nicht mehr mög lich und medizinisch zu 100 % nicht mehr zumutbar. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit mit geeignetem Belastungsprofil, welches durch den SUVA- Kreisarzt Dr. G.___ festgelegt werde, sei durchaus ganztätig zumutbar. 3 .5 3 .5.2

Laut dem Bericht des Departements Chirurgie des D.___ vom 2 0. Oktober 2009 (Urk. 8/40/5-6) besteht beim Beschwerdeführer eine Pseu d arthrose bei Status nach Ulna-Verkürzungsosteotomie im Januar 2009 nach komplexer mehrfragmentärer Radiusköpfchenfraktur mit Defektzone und zu sätzlicher subcapitaler Halsfraktur links (September 2007) mit Schrauben osteo synthese, Fraktur Proc . transversus links LWK2, Hämatobursa

olecrani links sowie Rissquetschwunde am Unterarm und an der Handfläche links. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser sei der Beschwerdeführer seit letzter Konsultation vom 2. September bis zum 1 4. Oktober 2009 zu 100 % arbeitsun fähig. Aus medizinischer Sicht sei ihm diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Armbelastende Tätigkeiten seien nicht durchführbar, dagegen sei leichte Büro arbeit problemlos möglich. Sofern die Konsolidierung der Ulna weiter zunehme und die schmerzfreie Mobilisation möglich sei, könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden. 3 .5.2

Am 3 0. November 2009 (Urk. 8/45/5-7) führten die Ärzte des D.___ aus, der Beschwerdeführer sei vom 8. Juli 2009 bis vorerst im Januar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden chronische Schmerzen im linken Handgelenk bei körperlicher Belastung. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Hingegen seien leichte körperliche Arbeiten sowie Bürotätigkeiten möglich. Hierfür bestehe generell eine Arbeits fähigkeit von 4 bis 6 Stunden pro Tag. Das Belastungsprofil müsse derart gewählt werden, dass der Beschwerdeführer nicht gezwungen sei, körperlich anstrengende Tätigkeiten mit der linken Hand ausführen zu müssen. Die Behandlung aus unfallchirurgischer Sicht habe sich auf die Pseudarthrose der linken Ulna bezogen, bei welcher der klinische Verlauf mittlerweile eher er freu lich sei. Die Beurteilung der längerfristigen Arbeitsfähigkeit sei in erster Linie diktiert durch die weitere Entwicklung der Beschwerde n am linken Hand gelenk sowie am linken Ellbogen. Diesbezüglich sei auf die Beurteilungen der hand chirurgischen Experten zu verweisen. 3 .6

Gemäss dem Schlussbericht der E.___ vom 2 7. März 2010 (Urk. 8/62/1-15) kommen für den Beschwerdeführer bei einem 100%- igen Arbeitspensum nur noch eine eingeschränkte Anzahl von geeigneten Ver wei sungstätigkeiten, wie einfache Kontroll- und Überwachungsarbeiten in einem grösseren Produktionsbetrieb oder Lager in Frage. Da die bisherige Stellensuche trotz beträchtlichem Effort und besuchtem RAV-Bewerbungskurs erfolglos geblieben sei, sei der Beschwerdeführer auf die Unterstützung der IV Arbeits vermittlung angewiesen. Er müsse sich in einen für ihn völlig neuen Arbeits bereich während drei bis sechs Monaten einarbeiten können. 4. 4.1

Vorab gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer am 1 8. Dezember 2008 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 1 9. Dezember 2008, vgl. Urk. 8/3) zum Leistungsbezug angemeldet hat. Zur Anwendung kommt vor liegend die seit dem 1. Januar 2008 gültige Fassung von Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. hierzu BGE 138 V 475), wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs ent steht. Damit fällt die Ausrichtung einer Invalidenrente an den Beschwerdeführer frühestens ab dem 1. Juni 2009 in Betracht. Der geltend gemachte Rentenan spruch vom 1. September 2008 bis zum 3 1. Mai 2009 ist wegen verspäteter Anmeldung abzuweisen und es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 4.2

Es ist vorliegend unstrittig und durch die Akten ausgewiesen, dass in der Zeit zwischen dem Arbeitsunfall des Beschwerdeführers vom 1 4. September 2007 und dem Beginn der Umschulung am 1 4. Mai 2012 kein stabilisierter Gesund heitszustand bestand und sich der Beschwerdeführer mehrere Male

ins be sondere auch nach dem zweiten Arbeitsunfall vom 8. Juli 2009

- medizi nischen Behandlungen unterziehen musste, während denen er vollständig arbeitsunfähig war. Im Nachgang zum Unfall vom 1 4. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser per 1 6. Juni 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und per 1. September 2008 von 60 % attestiert und er konnte sein e Arbeit auch im entsprechenden Umfang wieder aufnehmen. Wie sich aus dem Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ vom 21. Oktober 2008 (E. 3.2.1) ergibt, war der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollumfänglich einsetz bar, insbe sondere bestand keine Einschränkung beim Gebrauch des dominanten rechten Armes bzw. der rechten Hand. Es zeichnete sich dagegen bereits in jenem Zeit punkt ab, dass eine Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit als Gipser nicht vollumfänglich möglich sein würde, weshalb Dr. G.___ die Durchführung beruflicher Massnahmen empfahl. Eine Umschulung wurde von der Beschwer degegnerin geprüft, sie konnte aber nicht in Angriff genommen werden, weil der Beschwerdeführer einerseits über ungenügende Deutschkennt nisse

verfügte und er

sich in jenem Zeitpunkt (erste Hälfte des Jahres 2009) noch eine weitere Besserung de s Gesundheitszustandes und damit die vollum fängliche Wiederauf nahme der Tätigkeit als Gipser erhoffte (Urk. 8/27/3-4, Urk. 8/30). B ei der Aus übung einer behinderungs angepassten Tätigkeit

bestand aber keine Ein schränkung . 4.3

Der zweite Arbeitsunfall vom 8. Juli 2009 führ t e dazu, dass die Weiterausübung der Tätigkeit als Gipser endgültig nicht mehr in Frage kam, und die Arbeitgebe rin löste das Arbeitsverhältnis per Ende November 2009 auf (Urk. 8/42). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bewirkte dieser Unfall dagegen nur eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und dementsprechend attestierte Hausarzt Dr . A.___ im Bericht vom 1 0. Dezember 2009 dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2009 in einer den linken Arm wenig belastenden Tätigkeit wiederum ein e uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/46/8). Die vom 8. Februar bis zum 5. März 2010 (Urk. 8/62/1-13) durch geführte Abklärung im E.___ bestätigte diese Einschätzung, insbesondere ergab sie, dass der Beschwerdeführer lediglich beim Gebrauch der linken Hand Ein schränkungen erleidet, während er die dominante rechte Hand vollum fänglich einsetzen kann. Eine Umschulung zum Hauswart wäre aus gesund heitlicher Sicht ohne Weiteres bereits zu jenem Zeitpunkt möglich gewesen, eine solche erwies sich jedoch aufgrund der ungenügenden Deutschkenntnisse und somit aus invaliditätsfremden Gründen nicht als durchführbar. Es kann dagegen nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht eingliede rungsfähig gewesen wäre und aus gesundheitsbedingten Gründen nicht bereits im Jahre 2010 eine Umschulung hätte durchgeführt werden können. 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem Unfall vom 1 4. September 2007 und dem Beginn der Umschulung zum Hauswart am 1 4. Mai 2012 zwar auch in angepasster Tätigkeit zum Teil arbeitsunfähig war, dies aber jeweils nur kurzzeitig e

Perioden betraf . Den dominanten rechten Arm konnte der Beschwerdeführer stets vollumfänglich einsetzen und die Einschrän kung en im Gebrauch des linken Armes führten auch nach dem zweiten Unfall nur insoweit zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit, als dem Beschwerdeführer wechselbelastende Tätigkeiten mit Zusatzbelastungen in axialer Richtung vom Boden bis Tischhöhe vereinzelt bis 10 kg, mit Abspreizbewegungen Reduktion bis Hüfthöhe 5 kg, über Hüfthöhe im mög lichen Bewegungsumfang abnehmend, über Schulterhöhe 1-2 kg weiterhin voll umfänglich zumutbar waren. Im Ellbo gen und Handgelenk bestanden lediglich leichte Bewegungs einschränkungen und die Feinmotorik in der linken Hand blieb erhalten. 4.5

Da bei längerdauernder Arbeitsunfähigkeit nach einer Anpassungszeit von weni gen Monaten auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt wird (Art. 6 Satz 2 ATSG, Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 6 Rz 21), SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ bereits im Oktober 2008 festhielt, die aktuelle Situation könne nicht das Ziel sein, es seien unbedingt berufliche Massnahmen einzuleiten (E. 3.2.1), war zum Zeitpunkt vor dem zweiten Unfall im Juli 2009 die Arbeitsunfähigkeit in einem anderen Beruf zu berücksichtigen, weshalb der Beschwerdeführer für die Erlangung eines Rentenanspruchs im Anschluss an den Unfall vom 8. Juli 2009 erneut das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (E. 1.2) hätte bestehen müssen. 5. 5.1

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheits scha dens weiterhin für die

Y.___ als Gipser-Vorarbeiter tätig gewe sen wäre . Gemäss Arbeitgeberbericht der Y.___

vom 5. Januar 2009 (Urk. 8/9) hätte der Beschwerdeführer im Jahre 200 8 einen Bruttolohn von Fr. 84‘500.-- erzielt. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch nicht von diesem Ein kommen ausgegangen, sondern vom letzten vollständigen Jahres einkommen aus dem Jahre 2005 in der Höhe von Fr. 83‘030.-- (vgl. IK-Auszug vom 3 0. Dezember 2008, Urk. 8/8) und hat dieses der Nominallohnentwicklung angepasst, so dass sich für das Jahr 2008 ein Valideneinkommen von Fr. 87‘163. ergab. Diese Berechnung erscheint unter den gegebenen Umständen als richtig. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei vom von der SUVA in der Verfügung vom 5. August 2011 (Urk. 8/ 83) festgelegten versicherten Verdienst von Fr. 88‘580.-- auszugehen (Urk. 12 S. 4), ist festzuhalten, dass der versicherte Ver dienst und der ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielte Verdienst (Vali den einkommen) keine identischen

Grössen sind und die SUVA selber in der genannten Verfügung von einem Valideneinkommen von lediglich Fr. 85‘852.-- ausgegangen ist. 5 .2 5 .2.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na men t lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) her an gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenarbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurch schnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invaliden einkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5 .2.2

Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zu mut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des In va li deneinkommens auf die oben erwähnte LSE abzustellen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahr e 2008 im privaten Sektor Fr. 4'806.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2008, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Be rücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirt schaft 6 – 2013 Tabelle B9.2 S. 90) ein hypothetisches Ein kom men von mo nat lich Fr. 4‘ 998.25 bzw. Fr. 59‘ 979.-- pro Jahr (mal 12) ergibt.

Die Beschwerdegegnerin ist zum Ergebnis gelangt, dass sich die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges im Falle des Beschwerdeführers nicht rechtfertige, da er beim Gebrauch des dominanten rechten Armes zu keinem Zeitpunkt einge schränkt gewesen sei und auch beim Gebrauch des linken Armes lediglich bei schwereren Tätigkeiten Belastungslimiten aufweise. Zumal auch die SUVA auf grund dokumentierter Arbeitsplätze (DAP) zum Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer könne ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 59‘846.-- erzielen (vgl. Verfügung SUVA vom 5. August 2011, Urk. 8/83; DAP-Blätter, Urk. 8/87/11-32), mithin konkrete Stellen ausgewiesen sind, bei welchen dem Beschwerdeführer die Erzielung des vollen durchschnittlichen Tabellenlohnes auch ohne zusätzliche berufliche Massnahmen als möglich erschien, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine n behinderungsbedingten Abzug vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer kann zwar keine schweren Tätigkeiten mehr ausüben, es steht ihm aber noch ein breiter Fächer behinde rungsangepasster Tätigkeiten offen, bei denen er keine Einschränkungen erlei det . Das Invalidenein ko mmen beträgt somit Fr. 59‘ 979.--. Verglichen mit dem hypo thetischen Va lidenein kommen von Fr. 87‘163.-- resultiert eine Einkom mens ein busse von Fr. 27‘184.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 31 %, bei welchem kein An spruch auf eine Invalidenrente besteht. 6 .

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin damit zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7 . 7 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 1000

Franken festgelegt. 7 .2

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 -8) und des B.___ vom 2 4. Februar 2009 (Urk. 8/18/1-6) ein. In der Folge prüfte sie die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Versicherten (Urk. 8/27) und teilte diesem nach Einholung d es Berichtes des B.___ vom 2. Juni 2009 (Urk. 8/31/1-2) am 1 6. Juni 2009 (Urk. 8/30) mit, dass aktuell keine beruflichen Massnahmen möglich und auch nicht gewünscht seien, weshalb sie den Rentenanspruch prüfe. Am 8. Juli 2009 erlitt X.___ einen weiteren Arbeitsunfall, indem er vom Gerüst fiel (Urk. 8/32/16). Die IV-Stelle holte die aktualisierten Akten der SUVA zum ersten Unfall sowie die Akten des zweiten Unfalles ein (Urk. 8/32/1-83). Der Versi cherte liess am 1 4. September 2009 erneut um die Durchführung von berufli chen Massnahmen ersuchen (Urk. 8/34). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. C.___, Chirurgie FMH, spez. Handchir urgie, vom 1 2. Oktober 2009 (Urk. 8/39) sowie des D.___, Departement Chirurgie, vom 2 0. Oktober 2009 (Urk. 8/40/5-6) und vom 30. November 2009 (Urk. 8/45/5-7) ein. Vom 8. Februar bis zum 5. März 2010 wurde in de r

E.___ eine Abklärung durch geführt, worüber diese am 2 2. März 2010 Bericht erstattete (Urk. 8/62). Mit Verfügung vom 1 9. Mai 2010 wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Umschulung ab, da eine solche aufgrund der sprachlichen Ressourcen des Versicherten nicht möglich sei (Urk. 8/71). Mit Verfügung vom 1 3. September 2011 schloss sie die Arbeitsver mittlung ab (Urk. 8/85). In der Folge holte die IV Stelle die Berichte von Dr. C.___ vom 2 1. Oktober 2011 (Urk. 8/88/5) und von Dr. A.___ vom 2 0. Dezember 2011 (Urk. 8/90/5-7) ein. Mit Vorbescheid vom 2 5. Januar 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, er habe keinen Anspruch auf eine Invali denrente, da sein Invaliditätsgrad lediglich 36 % betrage (Urk. 8/94). Dagegen erhob der Versicherte durch Rechtsanwalt Tobias Figi am 3 1. Januar 2012 (Urk. 8/96) bzw. 1 5. März 2012 (Urk. 8/104) Einwand. Am

14. April 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten eines Arbeitstrainings und eines Kurses für eine A usbildung zum Hauswart übernehme und ihm für die Dauer dieser Massnahme ein Taggeld ausrichte (Urk. 8/106). In der Folge konnte X.___ die Ausbildung mit Zertifikat abschliessen und per 1. November 2012 eine Arbeitsstelle als Hauswart bei der F.___ finden (Urk.

8 /124 126). Die IV-Stelle hielt mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 fest, dass die beruf lichen Massnahmen abgeschlossen seien und der Versicherte rentenaus schliessend eingegliedert sei (Urk. 8/127). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 wies sie den Rentenan spruch ab (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1 .3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2008 bis am 1 3. Mai 2012 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, es sei ihm nach seinem Arbeitsunfall vom 1 4. September 2007 aufgrund zahl reicher Operationen, Therapien, Abklärungen und der Umschulung erst ab November 2012 möglich gewesen, in einer behinderungs angepassten Tätigkeit Fuss zu fassen, weshalb er nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im September 2008 bis zum Beginn der Umschulung am 1 4. Mai 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Dass die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer vom 1. September 2008 bis Ende Oktober 2012 zu 100 % erwerbsfähig gewesen sei, nicht stimme, ergebe sich bereits daraus, dass er am 8. Juli 2009 einen zweiten Arbeitsunfall erlitten habe, welcher wiederum für längere Zeit zu einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit geführt habe. Selbst wenn davon ausgegangen w ü rde, dass der Beschwerdeführer ab September 2008 in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, hätte er Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, da die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommen s zu Unrecht keinen leidens be dingten Abzug vorgenommen habe (Urk. 1 S. 10 ff., Urk. 12).

E. 2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, es habe nach Ablauf des Wartejahres im September 2008 bis zur Aufnahme der Umschulung zum Haus wart am 1 4. Mai 2012 kein stabilisierte r Gesundheitszustand vorgelegen, wel cher eine dauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % begründet habe. Im Zeitraum der in Folge der Unfälle notwendig gewordenen Spital aufenthalte seien zwar zum Teil Arbeitsunfähigkeiten in einer behinderungs angepassten Tätigkeit begründet. Diese hätten aber das zumutbare Belastungs profil höchstens kurzzeitig beeinflusst. Ausserdem seien dem Beschwerdeführer einzig Einschränkungen beim Gebrauch des linken Armes attestiert worden, während für den dominanten rechten Arm jederzeitig volle Einsatzfähigkeit bestanden habe (Urk. 7). Dieser Umstand führe dazu, dass der Sektor an möglichen Ver weisungstätigkeiten auf dem ausgeglichenen Stellenmarkt nur marginal einge schränkt sei .

A ndere einschränkende Faktoren wie Alter und Teilzeiterwerbstä tigkeit würden nicht vorliegen. Die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges rechtfertige sich deshalb nicht. 3 . 3 .1 3 .1.1

Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 1 0. Januar 2009 (Urk. 8/14/6-8) leidet der Beschwerdeführer unter den Folgen eine r komplexen mehrfrag men tären Radiusköpfchenfraktur mit Defektzone und zusätzlicher subkapitaler Radiushalsfraktur links nach Sturz von einer Leiter am 14. September 200 7. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser sei er vom 1 4. September 2007 bis zum 3. Februar 2008 zu 100 %, vom 4. bis zum 2 5. Februar 2008 zu 50 %, vom 2 6. Februar bis zum 1 5. Juni 2008 zu 100 %, vom 1 6. Juni bis zum 2 5. August 2008 zu 50 %, vom 2 6. August bis zum 1 7. November 2008 zu 40 % und ab dem 1 8. November 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe einzig eine Ein schränkung im Gebrauch des linken Armes. Als Gipser führe der Beschwerde führer mehrheitlich anstrengende Arbeiten aus. Die Schmerzen am linken Arm würden ihn zum Beispiel beim Auftragen von Weissputz oder beim Abrieb behindern. Die bisherige Tätigkeit sei ihm deshalb wahrscheinlich nicht mehr zumutbar. Bezüglich Leistungsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit werde auf den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ verwiesen. 3 .1.2

Im Bericht vom 1 0. Dezember 2009 (Urk. 8/46/6-8) hielt Dr. A.___ fest, nach dem der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit in seiner Tätigkeit als Gipser unter Physiotherapie und Schmerzmedikation bis auf maximal 40 % habe stei gern können, sei es am 8. Juli 2009 bei der Arbeit zu einem erneuten Unfall gekommen, indem der Beschwerdeführer durch ein Loch im Boden ein Stock werk tief gefallen und zuerst auf den Füssen und dann auf dem Rücken gelan det sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Fraktur des Prozessus

trans versus des LWK2 sowie eine Hämatobursa

olecrani links bei Kontusion des Unterarmes links mit R issquetschwunde am Unterarm und an der Handfläche links erlitten. Der Beschwerdeführer sei in der Folge im angestammten Beruf zu 100 % arbeitsunfähig geblieben und habe vom Arbeitgeber per 3 0. November 2009 die Kündigung erhalten. Ab dem 1. Dezember 2009 sei der Beschwerde führer für leichte, den linken Arm nicht belastenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Es bestehe einzig eine Einschränkung beim Gebrauch des linken Armes. Körperlich anstrengende Arbeiten, wie sie als Gipser mehrheitlich aus geführt werden müssten, seien nicht mehr möglich. 3 .1.3

Am 2 0. Dez ember 2011 (Urk. 8/90/5-7) führte Dr. A.___ aus, die Cortison injek tionen

in das linke Handgelenk hätten die Schmerzen nur kurzzeitig lin dern können. Ebenso habe Physiotherapie nicht weiter geholfen, so dass im April 2010 eine Arthroskopie des linken Handgelenkes habe durchgeführt wer den müssen. Am 1 4. März 2011 sei die Metallentfernung am Vorderarm links erfolgt. Es bestünden weiterhin bei stärkerer Beanspruchung des linken Armes sowie bei Wetterwechsel und Kälte Schmerzen im Ellbogen und im Handgelenk links. Es sei im Heilungsverlauf ein Endstadium eingetreten. Die Beschwerden würden persistieren. Mit den Jahren werde es zu einer zunehmenden Arthrose im Ellbogen und allenfalls auch im Handgelenk links kommen. Für körperlich belastende Tätigkeiten wie jene als Gipser sei der Beschwerdeführer weiterhin seit dem 1. Dezember 2009 zu 100 % arbeits unfähig. Für leichte, den linken Arm nicht belastende Tätigkeiten sei er zu 100 % arbeitsfähig. Leider habe trotz Zusammenarbeit der involvierten Sozial versicherungen und der Case Managerin bisher keine geeignete Arbeitsstelle gefunden werden können. 3 .2 3.2.1

Laut dem Bericht von SUVA- Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 2 1. Oktober 2008 (Urk. 8/14/9-13) hat der Beschwerdeführer als Gipser eine 40%ige Arbeitsun fähigkeit erreicht. Er arbeite bei zeitlicher Reduktion nicht mit voller Belastungsfähigkeit. Die aktuelle Situation könne nicht das Ziel sein, es seien unbedingt berufliche Massnahmen einzuleiten. Die Behinderung am linken Ellbogen lasse wechselbelastende Tätigkeiten zu, der Beschwerdeführer könne den linken Arm vereinzelt in axialer Richtung auf Zug mit 10-15 kg, beim Stossen maximal vereinzelt mit 10 kg, bei Abspreiz bewe gungen mit 5-10 kg bis Schulterhöhe und über Schulter abnehmend mit 5

bis 2

kg belasten. Es bestehe ein freier möglicher Bewegungs umfang mit dem linken Arm, und es seien auch feinmotorische Tätigkeiten mit der linken Hand mög lich. Der rechte dominante Arm sei vollumfänglich einsetzbar. Nicht zumutbar seien kraftvolles Zupacken, kraftvolle Zug-, Stoss- und Dreh be wegungen, Schläge und Vibrationen. Die berufliche Evaluation stehe gegenüber medizini schen Massnahmen eindeutig im Vordergrund. 3.2.2

Im Bericht vom 1 1. Januar 2010 (Urk. 8/90/8-9, Urk. 8/95/

1) führte Dr. G.___ aus, dem Beschwerdeführer seien in Bezug auf den linken Arm (Ellbogen und Handgelenk) wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Zusatzbelastungen seien möglich in axialer Richtung vom Boden bis Tischhöhe vereinzelt bis 10 kg, mit Abspreizbewegungen

Reduktion bis Hüfthöhe 5 kg, über Hüfthöhe im mög li chen Bewegungsumfang abnehmend, über Schulterhöhe 1-2 kg. Im Schulter ge lenk bestehe ein freier unbelasteter Bewegungsumfang. Leichte Bewegungs ein schränkungen bestünden im Ellbogen und Handgelenk. Die Feinmotorik in der Hand sei erhalten. Nicht zumutbar seien kraftvolles Zupacken, kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, axiales, längeres Abstützen oder Ziehen, Zwangs haltungen für den linken Arm, repetitive Rotationsbewegungen, repetitive Abspreizbewegungen, Schläge, Vibrationen, Hämmern, Bohren und Spitzen. 3 .3 3 .3.1

Gemäss dem Bericht des B.___ vom 2 4. Februar 2009 (Urk. 8/18/1-6) bestehen beim Beschwerdeführer (1.) ein Status nach offener Reposition, Rekonstruktion des Radiusköpfchens mit Spongiosaplastik /Schraubenosteosynthese, T-Abstützplatte bei zusätzlicher Radiushalsfraktur vom 1 4. September 2007 mit/bei komplexer mehrfragmentärer Radiusköpfchen fraktur mit Defektzone und begleitender subkapitaler Halsfraktur links, Metall entfernung proximaler Radius links vom 1 8. April 2008 sowie posttrauma ti scher Arthrose, MRI vom 4. Dezember 2008: Knorpelschaden des Radius köpfchens und (2.) ein ulnocarpales

Impingement

links, Osteomalacie Grad III nach Outerbridge

Lunatum, TFCC-Läsion Typ IId mit/bei Arthroskopie Handge lenk links, Débridement TFCC und Os lunatum, Ulnaverkürzungs osteotomie

vom 2 2. Januar 200 9. Die handchirurgische Nachbehandlung sei noch nicht abge schlossen. Sicher sei die körperlich belastende Arbeit als Maler (richtig: Gipser) nicht mehr durchführbar. Es sei ein Berufswechsel indiziert. 3 .3.2

Im Bericht vom 2. Juni 2009 (Urk. 8/31/1-2) hielten die Ärzte des B.___ fest, es habe im Verlauf eine Wiederaufnahme der Arbeit als Gipser stattgefunden. In der Folge seien dann progrediente, belastungs abhän gige Schmerzen im Bereiche des Ellbogens (Radiusköpfchen) sowie auch radio karpal aufgetreten. Zur Schonung sei der Beschwerdeführer wiederum zu 100 % arb eitsunfähig geschrieben worden. Im weiteren Verlauf sei dem Beschwerde führer eine Arbeitsfähigkeit von 30 % ab dem 2 7. April 2007 bzw. von 50 % ab dem 4. Mai 2009 attestiert worden. Zusammenfassend sei eine abschliessende prognostische Beurteilung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zum aktuellen Zeit punkt verfrüht. 3 .4

Dr. C.___ führte im Bericht vom 1 2. Oktober 2009 (Urk. 8/39) aus, es bestünden beim Beschwerdeführer als Folge des ersten Unfalles vom 1 4. September 2007 ein Status nach proximaler Radiusköpfchen- und Hals-Trümmerfraktur links, ein konsekutives carpo-ulnares

Impaction -Syndrom mit Osteomal a zie am os

lunatum durch Ulnavorschub (proximale Migration des Radius) und posttrau matisch-degenerativen TFCC-Veränderungen, eine posttraumatische humero -radiale und humero-ulnare Arthrose links, ein Status nach Osteosynthese pro ximaler Radiuskopf am 1 4. September 2007, Konsolidation in Fehlstellung, Osteosynthese-Materialent fernung am 2 1. April 2008, ein Status nach Arthro skopie am Handgelenk und Ulnaverkürzungs -Osteotomie links am 22. Januar 2009 und eine delayed

union der Osteotomie bei Platten- und Schraubenlocke rung mit Callushypertrophie und Pseudarthrose sowie als Folge des zweiten Unfalles vom 8. Juli 2009 eine Fraktur des hamulus

ossis

hamati links und Schnittwunde am Hypothenar und Vorderarm links, eine Kontusion am Vorder arm und Ellbogen links, eine Fraktur Prozessus

transversus LWK 2 und ein Status nach Reosteo synthese der Ulna links am 2 9. Juli 2009 (D.___). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser sei der Beschwerdeführer vom 1 4. September 2007 bis zum 1 5. Juni 2008 zu 100 %, vom 1 6. Juni bis zum 3 1. August 200

E. 3 Eventualiter: Es sei ein neutrales, umfassendes, polydisziplinäres Gerichts gut achten zu erstellen.

E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde geg nerin .“

Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. März 2013 um Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7). Die Parteien hielten mit Replik vom 27. Mai 2013 (Urk.

12) bzw. Duplik vom 8. Juli 2013 (Urk.

15) an ihren jeweiligen Anträgen fest. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer am 1 8. Dezember 2008 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 1 9. Dezember 2008, vgl. Urk. 8/3) zum Leistungsbezug angemeldet hat. Zur Anwendung kommt vor liegend die seit dem 1. Januar 2008 gültige Fassung von Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. hierzu BGE 138 V 475), wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs ent steht. Damit fällt die Ausrichtung einer Invalidenrente an den Beschwerdeführer frühestens ab dem 1. Juni 2009 in Betracht. Der geltend gemachte Rentenan spruch vom 1. September 2008 bis zum 3 1. Mai 2009 ist wegen verspäteter Anmeldung abzuweisen und es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

E. 4.2 Es ist vorliegend unstrittig und durch die Akten ausgewiesen, dass in der Zeit zwischen dem Arbeitsunfall des Beschwerdeführers vom 1 4. September 2007 und dem Beginn der Umschulung am 1 4. Mai 2012 kein stabilisierter Gesund heitszustand bestand und sich der Beschwerdeführer mehrere Male

ins be sondere auch nach dem zweiten Arbeitsunfall vom 8. Juli 2009

- medizi nischen Behandlungen unterziehen musste, während denen er vollständig arbeitsunfähig war. Im Nachgang zum Unfall vom 1 4. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser per 1 6. Juni 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und per 1. September 2008 von 60 % attestiert und er konnte sein e Arbeit auch im entsprechenden Umfang wieder aufnehmen. Wie sich aus dem Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ vom 21. Oktober 2008 (E. 3.2.1) ergibt, war der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollumfänglich einsetz bar, insbe sondere bestand keine Einschränkung beim Gebrauch des dominanten rechten Armes bzw. der rechten Hand. Es zeichnete sich dagegen bereits in jenem Zeit punkt ab, dass eine Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit als Gipser nicht vollumfänglich möglich sein würde, weshalb Dr. G.___ die Durchführung beruflicher Massnahmen empfahl. Eine Umschulung wurde von der Beschwer degegnerin geprüft, sie konnte aber nicht in Angriff genommen werden, weil der Beschwerdeführer einerseits über ungenügende Deutschkennt nisse

verfügte und er

sich in jenem Zeitpunkt (erste Hälfte des Jahres 2009) noch eine weitere Besserung de s Gesundheitszustandes und damit die vollum fängliche Wiederauf nahme der Tätigkeit als Gipser erhoffte (Urk. 8/27/3-4, Urk. 8/30). B ei der Aus übung einer behinderungs angepassten Tätigkeit

bestand aber keine Ein schränkung .

E. 4.3 Der zweite Arbeitsunfall vom 8. Juli 2009 führ t e dazu, dass die Weiterausübung der Tätigkeit als Gipser endgültig nicht mehr in Frage kam, und die Arbeitgebe rin löste das Arbeitsverhältnis per Ende November 2009 auf (Urk. 8/42). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bewirkte dieser Unfall dagegen nur eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und dementsprechend attestierte Hausarzt Dr . A.___ im Bericht vom 1 0. Dezember 2009 dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2009 in einer den linken Arm wenig belastenden Tätigkeit wiederum ein e uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/46/8). Die vom 8. Februar bis zum 5. März 2010 (Urk. 8/62/1-13) durch geführte Abklärung im E.___ bestätigte diese Einschätzung, insbesondere ergab sie, dass der Beschwerdeführer lediglich beim Gebrauch der linken Hand Ein schränkungen erleidet, während er die dominante rechte Hand vollum fänglich einsetzen kann. Eine Umschulung zum Hauswart wäre aus gesund heitlicher Sicht ohne Weiteres bereits zu jenem Zeitpunkt möglich gewesen, eine solche erwies sich jedoch aufgrund der ungenügenden Deutschkenntnisse und somit aus invaliditätsfremden Gründen nicht als durchführbar. Es kann dagegen nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht eingliede rungsfähig gewesen wäre und aus gesundheitsbedingten Gründen nicht bereits im Jahre 2010 eine Umschulung hätte durchgeführt werden können.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem Unfall vom 1 4. September 2007 und dem Beginn der Umschulung zum Hauswart am 1 4. Mai 2012 zwar auch in angepasster Tätigkeit zum Teil arbeitsunfähig war, dies aber jeweils nur kurzzeitig e

Perioden betraf . Den dominanten rechten Arm konnte der Beschwerdeführer stets vollumfänglich einsetzen und die Einschrän kung en im Gebrauch des linken Armes führten auch nach dem zweiten Unfall nur insoweit zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit, als dem Beschwerdeführer wechselbelastende Tätigkeiten mit Zusatzbelastungen in axialer Richtung vom Boden bis Tischhöhe vereinzelt bis 10 kg, mit Abspreizbewegungen Reduktion bis Hüfthöhe 5 kg, über Hüfthöhe im mög lichen Bewegungsumfang abnehmend, über Schulterhöhe 1-2 kg weiterhin voll umfänglich zumutbar waren. Im Ellbo gen und Handgelenk bestanden lediglich leichte Bewegungs einschränkungen und die Feinmotorik in der linken Hand blieb erhalten.

E. 4.5 Da bei längerdauernder Arbeitsunfähigkeit nach einer Anpassungszeit von weni gen Monaten auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt wird (Art. 6 Satz 2 ATSG, Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 6 Rz 21), SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ bereits im Oktober 2008 festhielt, die aktuelle Situation könne nicht das Ziel sein, es seien unbedingt berufliche Massnahmen einzuleiten (E. 3.2.1), war zum Zeitpunkt vor dem zweiten Unfall im Juli 2009 die Arbeitsunfähigkeit in einem anderen Beruf zu berücksichtigen, weshalb der Beschwerdeführer für die Erlangung eines Rentenanspruchs im Anschluss an den Unfall vom 8. Juli 2009 erneut das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (E. 1.2) hätte bestehen müssen. 5. 5.1

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheits scha dens weiterhin für die

Y.___ als Gipser-Vorarbeiter tätig gewe sen wäre . Gemäss Arbeitgeberbericht der Y.___

vom 5. Januar 2009 (Urk. 8/9) hätte der Beschwerdeführer im Jahre 200

E. 8 einen Bruttolohn von Fr. 84‘500.-- erzielt. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch nicht von diesem Ein kommen ausgegangen, sondern vom letzten vollständigen Jahres einkommen aus dem Jahre 2005 in der Höhe von Fr. 83‘030.-- (vgl. IK-Auszug vom 3 0. Dezember 2008, Urk. 8/8) und hat dieses der Nominallohnentwicklung angepasst, so dass sich für das Jahr 2008 ein Valideneinkommen von Fr. 87‘163. ergab. Diese Berechnung erscheint unter den gegebenen Umständen als richtig. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei vom von der SUVA in der Verfügung vom 5. August 2011 (Urk. 8/ 83) festgelegten versicherten Verdienst von Fr. 88‘580.-- auszugehen (Urk.

E. 12 S. 4), ist festzuhalten, dass der versicherte Ver dienst und der ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielte Verdienst (Vali den einkommen) keine identischen

Grössen sind und die SUVA selber in der genannten Verfügung von einem Valideneinkommen von lediglich Fr. 85‘852.-- ausgegangen ist. 5 .2 5 .2.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na men t lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) her an gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenarbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurch schnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invaliden einkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5 .2.2

Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zu mut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des In va li deneinkommens auf die oben erwähnte LSE abzustellen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahr e 2008 im privaten Sektor Fr. 4'806.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2008, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Be rücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirt schaft 6 – 2013 Tabelle B9.2 S. 90) ein hypothetisches Ein kom men von mo nat lich Fr. 4‘ 998.25 bzw. Fr. 59‘ 979.-- pro Jahr (mal 12) ergibt.

Die Beschwerdegegnerin ist zum Ergebnis gelangt, dass sich die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges im Falle des Beschwerdeführers nicht rechtfertige, da er beim Gebrauch des dominanten rechten Armes zu keinem Zeitpunkt einge schränkt gewesen sei und auch beim Gebrauch des linken Armes lediglich bei schwereren Tätigkeiten Belastungslimiten aufweise. Zumal auch die SUVA auf grund dokumentierter Arbeitsplätze (DAP) zum Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer könne ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 59‘846.-- erzielen (vgl. Verfügung SUVA vom 5. August 2011, Urk. 8/83; DAP-Blätter, Urk. 8/87/11-32), mithin konkrete Stellen ausgewiesen sind, bei welchen dem Beschwerdeführer die Erzielung des vollen durchschnittlichen Tabellenlohnes auch ohne zusätzliche berufliche Massnahmen als möglich erschien, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine n behinderungsbedingten Abzug vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer kann zwar keine schweren Tätigkeiten mehr ausüben, es steht ihm aber noch ein breiter Fächer behinde rungsangepasster Tätigkeiten offen, bei denen er keine Einschränkungen erlei det . Das Invalidenein ko mmen beträgt somit Fr. 59‘ 979.--. Verglichen mit dem hypo thetischen Va lidenein kommen von Fr. 87‘163.-- resultiert eine Einkom mens ein busse von Fr. 27‘184.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 31 %, bei welchem kein An spruch auf eine Invalidenrente besteht. 6 .

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin damit zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7 . 7 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 1000

Franken festgelegt. 7 .2

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00113 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

26. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Advokaturbüros Metzger Blöchlinger

Figi Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1967, arbeitete seit dem 1. September 2006 bei der Y.___ als Gipser-Vorarbeiter (Urk. 8/9). Am 1 4. September 2007 fiel er während der Arbeit aus ca. zwei Metern Höhe von der Leiter und erlitt durch diesen Sturz eine komplexe mehrfragmentäre Radiusköpfchenfraktur mit Defektzone und zusätzlicher subkapitaler Halsfraktur links (Urk. 8/2/2-4). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 8/12). Wegen den Folgen dieses Unfalles meldete sich X.___ am 1 8. Dezember 2008 bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 8/12/1-96, Urk. 8/13) und holte die Arbeitgeberbericht e der Y.___ vom 5. Januar 2009 (Urk. 8/9) und der Z.___ vom 1 4. Januar 2009 (Urk. 8/15) sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt Innere Medizin FMH, vom 1 0. Januar 2009 (Urk. 8/14/ 1 -8) und des B.___ vom 2 4. Februar 2009 (Urk. 8/18/1-6) ein. In der Folge prüfte sie die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Versicherten (Urk. 8/27) und teilte diesem nach Einholung d es Berichtes des B.___ vom 2. Juni 2009 (Urk. 8/31/1-2) am 1 6. Juni 2009 (Urk. 8/30) mit, dass aktuell keine beruflichen Massnahmen möglich und auch nicht gewünscht seien, weshalb sie den Rentenanspruch prüfe. Am 8. Juli 2009 erlitt X.___ einen weiteren Arbeitsunfall, indem er vom Gerüst fiel (Urk. 8/32/16). Die IV-Stelle holte die aktualisierten Akten der SUVA zum ersten Unfall sowie die Akten des zweiten Unfalles ein (Urk. 8/32/1-83). Der Versi cherte liess am 1 4. September 2009 erneut um die Durchführung von berufli chen Massnahmen ersuchen (Urk. 8/34). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. C.___, Chirurgie FMH, spez. Handchir urgie, vom 1 2. Oktober 2009 (Urk. 8/39) sowie des D.___, Departement Chirurgie, vom 2 0. Oktober 2009 (Urk. 8/40/5-6) und vom 30. November 2009 (Urk. 8/45/5-7) ein. Vom 8. Februar bis zum 5. März 2010 wurde in de r

E.___ eine Abklärung durch geführt, worüber diese am 2 2. März 2010 Bericht erstattete (Urk. 8/62). Mit Verfügung vom 1 9. Mai 2010 wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Umschulung ab, da eine solche aufgrund der sprachlichen Ressourcen des Versicherten nicht möglich sei (Urk. 8/71). Mit Verfügung vom 1 3. September 2011 schloss sie die Arbeitsver mittlung ab (Urk. 8/85). In der Folge holte die IV Stelle die Berichte von Dr. C.___ vom 2 1. Oktober 2011 (Urk. 8/88/5) und von Dr. A.___ vom 2 0. Dezember 2011 (Urk. 8/90/5-7) ein. Mit Vorbescheid vom 2 5. Januar 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, er habe keinen Anspruch auf eine Invali denrente, da sein Invaliditätsgrad lediglich 36 % betrage (Urk. 8/94). Dagegen erhob der Versicherte durch Rechtsanwalt Tobias Figi am 3 1. Januar 2012 (Urk. 8/96) bzw. 1 5. März 2012 (Urk. 8/104) Einwand. Am

14. April 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten eines Arbeitstrainings und eines Kurses für eine A usbildung zum Hauswart übernehme und ihm für die Dauer dieser Massnahme ein Taggeld ausrichte (Urk. 8/106). In der Folge konnte X.___ die Ausbildung mit Zertifikat abschliessen und per 1. November 2012 eine Arbeitsstelle als Hauswart bei der F.___ finden (Urk.

8 /124 126). Die IV-Stelle hielt mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 fest, dass die beruf lichen Massnahmen abgeschlossen seien und der Versicherte rentenaus schliessend eingegliedert sei (Urk. 8/127). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 wies sie den Rentenan spruch ab (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Figi am 31. Januar 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „ 1. Es seien der Vorbescheid vom 2 5. Januar 2012 und die Verfügung vom 13. Dezember 2012 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2008 bis am 1 3. Mai 2012 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter: Es sei ein neutrales, umfassendes, polydisziplinäres Gerichts gut achten zu erstellen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde geg nerin .“

Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. März 2013 um Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7). Die Parteien hielten mit Replik vom 27. Mai 2013 (Urk.

12) bzw. Duplik vom 8. Juli 2013 (Urk.

15) an ihren jeweiligen Anträgen fest. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1 .3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, es sei ihm nach seinem Arbeitsunfall vom 1 4. September 2007 aufgrund zahl reicher Operationen, Therapien, Abklärungen und der Umschulung erst ab November 2012 möglich gewesen, in einer behinderungs angepassten Tätigkeit Fuss zu fassen, weshalb er nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im September 2008 bis zum Beginn der Umschulung am 1 4. Mai 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Dass die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer vom 1. September 2008 bis Ende Oktober 2012 zu 100 % erwerbsfähig gewesen sei, nicht stimme, ergebe sich bereits daraus, dass er am 8. Juli 2009 einen zweiten Arbeitsunfall erlitten habe, welcher wiederum für längere Zeit zu einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit geführt habe. Selbst wenn davon ausgegangen w ü rde, dass der Beschwerdeführer ab September 2008 in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, hätte er Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, da die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommen s zu Unrecht keinen leidens be dingten Abzug vorgenommen habe (Urk. 1 S. 10 ff., Urk. 12). 2.2

Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, es habe nach Ablauf des Wartejahres im September 2008 bis zur Aufnahme der Umschulung zum Haus wart am 1 4. Mai 2012 kein stabilisierte r Gesundheitszustand vorgelegen, wel cher eine dauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % begründet habe. Im Zeitraum der in Folge der Unfälle notwendig gewordenen Spital aufenthalte seien zwar zum Teil Arbeitsunfähigkeiten in einer behinderungs angepassten Tätigkeit begründet. Diese hätten aber das zumutbare Belastungs profil höchstens kurzzeitig beeinflusst. Ausserdem seien dem Beschwerdeführer einzig Einschränkungen beim Gebrauch des linken Armes attestiert worden, während für den dominanten rechten Arm jederzeitig volle Einsatzfähigkeit bestanden habe (Urk. 7). Dieser Umstand führe dazu, dass der Sektor an möglichen Ver weisungstätigkeiten auf dem ausgeglichenen Stellenmarkt nur marginal einge schränkt sei .

A ndere einschränkende Faktoren wie Alter und Teilzeiterwerbstä tigkeit würden nicht vorliegen. Die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges rechtfertige sich deshalb nicht. 3 . 3 .1 3 .1.1

Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 1 0. Januar 2009 (Urk. 8/14/6-8) leidet der Beschwerdeführer unter den Folgen eine r komplexen mehrfrag men tären Radiusköpfchenfraktur mit Defektzone und zusätzlicher subkapitaler Radiushalsfraktur links nach Sturz von einer Leiter am 14. September 200 7. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser sei er vom 1 4. September 2007 bis zum 3. Februar 2008 zu 100 %, vom 4. bis zum 2 5. Februar 2008 zu 50 %, vom 2 6. Februar bis zum 1 5. Juni 2008 zu 100 %, vom 1 6. Juni bis zum 2 5. August 2008 zu 50 %, vom 2 6. August bis zum 1 7. November 2008 zu 40 % und ab dem 1 8. November 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe einzig eine Ein schränkung im Gebrauch des linken Armes. Als Gipser führe der Beschwerde führer mehrheitlich anstrengende Arbeiten aus. Die Schmerzen am linken Arm würden ihn zum Beispiel beim Auftragen von Weissputz oder beim Abrieb behindern. Die bisherige Tätigkeit sei ihm deshalb wahrscheinlich nicht mehr zumutbar. Bezüglich Leistungsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit werde auf den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ verwiesen. 3 .1.2

Im Bericht vom 1 0. Dezember 2009 (Urk. 8/46/6-8) hielt Dr. A.___ fest, nach dem der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit in seiner Tätigkeit als Gipser unter Physiotherapie und Schmerzmedikation bis auf maximal 40 % habe stei gern können, sei es am 8. Juli 2009 bei der Arbeit zu einem erneuten Unfall gekommen, indem der Beschwerdeführer durch ein Loch im Boden ein Stock werk tief gefallen und zuerst auf den Füssen und dann auf dem Rücken gelan det sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Fraktur des Prozessus

trans versus des LWK2 sowie eine Hämatobursa

olecrani links bei Kontusion des Unterarmes links mit R issquetschwunde am Unterarm und an der Handfläche links erlitten. Der Beschwerdeführer sei in der Folge im angestammten Beruf zu 100 % arbeitsunfähig geblieben und habe vom Arbeitgeber per 3 0. November 2009 die Kündigung erhalten. Ab dem 1. Dezember 2009 sei der Beschwerde führer für leichte, den linken Arm nicht belastenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Es bestehe einzig eine Einschränkung beim Gebrauch des linken Armes. Körperlich anstrengende Arbeiten, wie sie als Gipser mehrheitlich aus geführt werden müssten, seien nicht mehr möglich. 3 .1.3

Am 2 0. Dez ember 2011 (Urk. 8/90/5-7) führte Dr. A.___ aus, die Cortison injek tionen

in das linke Handgelenk hätten die Schmerzen nur kurzzeitig lin dern können. Ebenso habe Physiotherapie nicht weiter geholfen, so dass im April 2010 eine Arthroskopie des linken Handgelenkes habe durchgeführt wer den müssen. Am 1 4. März 2011 sei die Metallentfernung am Vorderarm links erfolgt. Es bestünden weiterhin bei stärkerer Beanspruchung des linken Armes sowie bei Wetterwechsel und Kälte Schmerzen im Ellbogen und im Handgelenk links. Es sei im Heilungsverlauf ein Endstadium eingetreten. Die Beschwerden würden persistieren. Mit den Jahren werde es zu einer zunehmenden Arthrose im Ellbogen und allenfalls auch im Handgelenk links kommen. Für körperlich belastende Tätigkeiten wie jene als Gipser sei der Beschwerdeführer weiterhin seit dem 1. Dezember 2009 zu 100 % arbeits unfähig. Für leichte, den linken Arm nicht belastende Tätigkeiten sei er zu 100 % arbeitsfähig. Leider habe trotz Zusammenarbeit der involvierten Sozial versicherungen und der Case Managerin bisher keine geeignete Arbeitsstelle gefunden werden können. 3 .2 3.2.1

Laut dem Bericht von SUVA- Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 2 1. Oktober 2008 (Urk. 8/14/9-13) hat der Beschwerdeführer als Gipser eine 40%ige Arbeitsun fähigkeit erreicht. Er arbeite bei zeitlicher Reduktion nicht mit voller Belastungsfähigkeit. Die aktuelle Situation könne nicht das Ziel sein, es seien unbedingt berufliche Massnahmen einzuleiten. Die Behinderung am linken Ellbogen lasse wechselbelastende Tätigkeiten zu, der Beschwerdeführer könne den linken Arm vereinzelt in axialer Richtung auf Zug mit 10-15 kg, beim Stossen maximal vereinzelt mit 10 kg, bei Abspreiz bewe gungen mit 5-10 kg bis Schulterhöhe und über Schulter abnehmend mit 5

bis 2

kg belasten. Es bestehe ein freier möglicher Bewegungs umfang mit dem linken Arm, und es seien auch feinmotorische Tätigkeiten mit der linken Hand mög lich. Der rechte dominante Arm sei vollumfänglich einsetzbar. Nicht zumutbar seien kraftvolles Zupacken, kraftvolle Zug-, Stoss- und Dreh be wegungen, Schläge und Vibrationen. Die berufliche Evaluation stehe gegenüber medizini schen Massnahmen eindeutig im Vordergrund. 3.2.2

Im Bericht vom 1 1. Januar 2010 (Urk. 8/90/8-9, Urk. 8/95/

1) führte Dr. G.___ aus, dem Beschwerdeführer seien in Bezug auf den linken Arm (Ellbogen und Handgelenk) wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Zusatzbelastungen seien möglich in axialer Richtung vom Boden bis Tischhöhe vereinzelt bis 10 kg, mit Abspreizbewegungen

Reduktion bis Hüfthöhe 5 kg, über Hüfthöhe im mög li chen Bewegungsumfang abnehmend, über Schulterhöhe 1-2 kg. Im Schulter ge lenk bestehe ein freier unbelasteter Bewegungsumfang. Leichte Bewegungs ein schränkungen bestünden im Ellbogen und Handgelenk. Die Feinmotorik in der Hand sei erhalten. Nicht zumutbar seien kraftvolles Zupacken, kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, axiales, längeres Abstützen oder Ziehen, Zwangs haltungen für den linken Arm, repetitive Rotationsbewegungen, repetitive Abspreizbewegungen, Schläge, Vibrationen, Hämmern, Bohren und Spitzen. 3 .3 3 .3.1

Gemäss dem Bericht des B.___ vom 2 4. Februar 2009 (Urk. 8/18/1-6) bestehen beim Beschwerdeführer (1.) ein Status nach offener Reposition, Rekonstruktion des Radiusköpfchens mit Spongiosaplastik /Schraubenosteosynthese, T-Abstützplatte bei zusätzlicher Radiushalsfraktur vom 1 4. September 2007 mit/bei komplexer mehrfragmentärer Radiusköpfchen fraktur mit Defektzone und begleitender subkapitaler Halsfraktur links, Metall entfernung proximaler Radius links vom 1 8. April 2008 sowie posttrauma ti scher Arthrose, MRI vom 4. Dezember 2008: Knorpelschaden des Radius köpfchens und (2.) ein ulnocarpales

Impingement

links, Osteomalacie Grad III nach Outerbridge

Lunatum, TFCC-Läsion Typ IId mit/bei Arthroskopie Handge lenk links, Débridement TFCC und Os lunatum, Ulnaverkürzungs osteotomie

vom 2 2. Januar 200 9. Die handchirurgische Nachbehandlung sei noch nicht abge schlossen. Sicher sei die körperlich belastende Arbeit als Maler (richtig: Gipser) nicht mehr durchführbar. Es sei ein Berufswechsel indiziert. 3 .3.2

Im Bericht vom 2. Juni 2009 (Urk. 8/31/1-2) hielten die Ärzte des B.___ fest, es habe im Verlauf eine Wiederaufnahme der Arbeit als Gipser stattgefunden. In der Folge seien dann progrediente, belastungs abhän gige Schmerzen im Bereiche des Ellbogens (Radiusköpfchen) sowie auch radio karpal aufgetreten. Zur Schonung sei der Beschwerdeführer wiederum zu 100 % arb eitsunfähig geschrieben worden. Im weiteren Verlauf sei dem Beschwerde führer eine Arbeitsfähigkeit von 30 % ab dem 2 7. April 2007 bzw. von 50 % ab dem 4. Mai 2009 attestiert worden. Zusammenfassend sei eine abschliessende prognostische Beurteilung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zum aktuellen Zeit punkt verfrüht. 3 .4

Dr. C.___ führte im Bericht vom 1 2. Oktober 2009 (Urk. 8/39) aus, es bestünden beim Beschwerdeführer als Folge des ersten Unfalles vom 1 4. September 2007 ein Status nach proximaler Radiusköpfchen- und Hals-Trümmerfraktur links, ein konsekutives carpo-ulnares

Impaction -Syndrom mit Osteomal a zie am os

lunatum durch Ulnavorschub (proximale Migration des Radius) und posttrau matisch-degenerativen TFCC-Veränderungen, eine posttraumatische humero -radiale und humero-ulnare Arthrose links, ein Status nach Osteosynthese pro ximaler Radiuskopf am 1 4. September 2007, Konsolidation in Fehlstellung, Osteosynthese-Materialent fernung am 2 1. April 2008, ein Status nach Arthro skopie am Handgelenk und Ulnaverkürzungs -Osteotomie links am 22. Januar 2009 und eine delayed

union der Osteotomie bei Platten- und Schraubenlocke rung mit Callushypertrophie und Pseudarthrose sowie als Folge des zweiten Unfalles vom 8. Juli 2009 eine Fraktur des hamulus

ossis

hamati links und Schnittwunde am Hypothenar und Vorderarm links, eine Kontusion am Vorder arm und Ellbogen links, eine Fraktur Prozessus

transversus LWK 2 und ein Status nach Reosteo synthese der Ulna links am 2 9. Juli 2009 (D.___). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser sei der Beschwerdeführer vom 1 4. September 2007 bis zum 1 5. Juni 2008 zu 100 %, vom 1 6. Juni bis zum 3 1. August 200 8 zu 50 %, vom 1. September 2008 bis zum 2 0. Januar 2009 zu 40 %, am 2 1. Januar 2009 (Operation) zu 100 %, ab dem 2 7. April 2009 versuchsweise zu 30 %

rückblickend aber zu 70 % und ab 8. Juli 2009 anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Tätigkeit als Gipser sei dem Beschwerdeführer nach den zwei erlittenen Unfällen endgültig nicht mehr mög lich und medizinisch zu 100 % nicht mehr zumutbar. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit mit geeignetem Belastungsprofil, welches durch den SUVA- Kreisarzt Dr. G.___ festgelegt werde, sei durchaus ganztätig zumutbar. 3 .5 3 .5.2

Laut dem Bericht des Departements Chirurgie des D.___ vom 2 0. Oktober 2009 (Urk. 8/40/5-6) besteht beim Beschwerdeführer eine Pseu d arthrose bei Status nach Ulna-Verkürzungsosteotomie im Januar 2009 nach komplexer mehrfragmentärer Radiusköpfchenfraktur mit Defektzone und zu sätzlicher subcapitaler Halsfraktur links (September 2007) mit Schrauben osteo synthese, Fraktur Proc . transversus links LWK2, Hämatobursa

olecrani links sowie Rissquetschwunde am Unterarm und an der Handfläche links. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser sei der Beschwerdeführer seit letzter Konsultation vom 2. September bis zum 1 4. Oktober 2009 zu 100 % arbeitsun fähig. Aus medizinischer Sicht sei ihm diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Armbelastende Tätigkeiten seien nicht durchführbar, dagegen sei leichte Büro arbeit problemlos möglich. Sofern die Konsolidierung der Ulna weiter zunehme und die schmerzfreie Mobilisation möglich sei, könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden. 3 .5.2

Am 3 0. November 2009 (Urk. 8/45/5-7) führten die Ärzte des D.___ aus, der Beschwerdeführer sei vom 8. Juli 2009 bis vorerst im Januar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden chronische Schmerzen im linken Handgelenk bei körperlicher Belastung. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Hingegen seien leichte körperliche Arbeiten sowie Bürotätigkeiten möglich. Hierfür bestehe generell eine Arbeits fähigkeit von 4 bis 6 Stunden pro Tag. Das Belastungsprofil müsse derart gewählt werden, dass der Beschwerdeführer nicht gezwungen sei, körperlich anstrengende Tätigkeiten mit der linken Hand ausführen zu müssen. Die Behandlung aus unfallchirurgischer Sicht habe sich auf die Pseudarthrose der linken Ulna bezogen, bei welcher der klinische Verlauf mittlerweile eher er freu lich sei. Die Beurteilung der längerfristigen Arbeitsfähigkeit sei in erster Linie diktiert durch die weitere Entwicklung der Beschwerde n am linken Hand gelenk sowie am linken Ellbogen. Diesbezüglich sei auf die Beurteilungen der hand chirurgischen Experten zu verweisen. 3 .6

Gemäss dem Schlussbericht der E.___ vom 2 7. März 2010 (Urk. 8/62/1-15) kommen für den Beschwerdeführer bei einem 100%- igen Arbeitspensum nur noch eine eingeschränkte Anzahl von geeigneten Ver wei sungstätigkeiten, wie einfache Kontroll- und Überwachungsarbeiten in einem grösseren Produktionsbetrieb oder Lager in Frage. Da die bisherige Stellensuche trotz beträchtlichem Effort und besuchtem RAV-Bewerbungskurs erfolglos geblieben sei, sei der Beschwerdeführer auf die Unterstützung der IV Arbeits vermittlung angewiesen. Er müsse sich in einen für ihn völlig neuen Arbeits bereich während drei bis sechs Monaten einarbeiten können. 4. 4.1

Vorab gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer am 1 8. Dezember 2008 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 1 9. Dezember 2008, vgl. Urk. 8/3) zum Leistungsbezug angemeldet hat. Zur Anwendung kommt vor liegend die seit dem 1. Januar 2008 gültige Fassung von Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. hierzu BGE 138 V 475), wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs ent steht. Damit fällt die Ausrichtung einer Invalidenrente an den Beschwerdeführer frühestens ab dem 1. Juni 2009 in Betracht. Der geltend gemachte Rentenan spruch vom 1. September 2008 bis zum 3 1. Mai 2009 ist wegen verspäteter Anmeldung abzuweisen und es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 4.2

Es ist vorliegend unstrittig und durch die Akten ausgewiesen, dass in der Zeit zwischen dem Arbeitsunfall des Beschwerdeführers vom 1 4. September 2007 und dem Beginn der Umschulung am 1 4. Mai 2012 kein stabilisierter Gesund heitszustand bestand und sich der Beschwerdeführer mehrere Male

ins be sondere auch nach dem zweiten Arbeitsunfall vom 8. Juli 2009

- medizi nischen Behandlungen unterziehen musste, während denen er vollständig arbeitsunfähig war. Im Nachgang zum Unfall vom 1 4. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser per 1 6. Juni 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und per 1. September 2008 von 60 % attestiert und er konnte sein e Arbeit auch im entsprechenden Umfang wieder aufnehmen. Wie sich aus dem Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ vom 21. Oktober 2008 (E. 3.2.1) ergibt, war der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollumfänglich einsetz bar, insbe sondere bestand keine Einschränkung beim Gebrauch des dominanten rechten Armes bzw. der rechten Hand. Es zeichnete sich dagegen bereits in jenem Zeit punkt ab, dass eine Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit als Gipser nicht vollumfänglich möglich sein würde, weshalb Dr. G.___ die Durchführung beruflicher Massnahmen empfahl. Eine Umschulung wurde von der Beschwer degegnerin geprüft, sie konnte aber nicht in Angriff genommen werden, weil der Beschwerdeführer einerseits über ungenügende Deutschkennt nisse

verfügte und er

sich in jenem Zeitpunkt (erste Hälfte des Jahres 2009) noch eine weitere Besserung de s Gesundheitszustandes und damit die vollum fängliche Wiederauf nahme der Tätigkeit als Gipser erhoffte (Urk. 8/27/3-4, Urk. 8/30). B ei der Aus übung einer behinderungs angepassten Tätigkeit

bestand aber keine Ein schränkung . 4.3

Der zweite Arbeitsunfall vom 8. Juli 2009 führ t e dazu, dass die Weiterausübung der Tätigkeit als Gipser endgültig nicht mehr in Frage kam, und die Arbeitgebe rin löste das Arbeitsverhältnis per Ende November 2009 auf (Urk. 8/42). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bewirkte dieser Unfall dagegen nur eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und dementsprechend attestierte Hausarzt Dr . A.___ im Bericht vom 1 0. Dezember 2009 dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2009 in einer den linken Arm wenig belastenden Tätigkeit wiederum ein e uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/46/8). Die vom 8. Februar bis zum 5. März 2010 (Urk. 8/62/1-13) durch geführte Abklärung im E.___ bestätigte diese Einschätzung, insbesondere ergab sie, dass der Beschwerdeführer lediglich beim Gebrauch der linken Hand Ein schränkungen erleidet, während er die dominante rechte Hand vollum fänglich einsetzen kann. Eine Umschulung zum Hauswart wäre aus gesund heitlicher Sicht ohne Weiteres bereits zu jenem Zeitpunkt möglich gewesen, eine solche erwies sich jedoch aufgrund der ungenügenden Deutschkenntnisse und somit aus invaliditätsfremden Gründen nicht als durchführbar. Es kann dagegen nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht eingliede rungsfähig gewesen wäre und aus gesundheitsbedingten Gründen nicht bereits im Jahre 2010 eine Umschulung hätte durchgeführt werden können. 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem Unfall vom 1 4. September 2007 und dem Beginn der Umschulung zum Hauswart am 1 4. Mai 2012 zwar auch in angepasster Tätigkeit zum Teil arbeitsunfähig war, dies aber jeweils nur kurzzeitig e

Perioden betraf . Den dominanten rechten Arm konnte der Beschwerdeführer stets vollumfänglich einsetzen und die Einschrän kung en im Gebrauch des linken Armes führten auch nach dem zweiten Unfall nur insoweit zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit, als dem Beschwerdeführer wechselbelastende Tätigkeiten mit Zusatzbelastungen in axialer Richtung vom Boden bis Tischhöhe vereinzelt bis 10 kg, mit Abspreizbewegungen Reduktion bis Hüfthöhe 5 kg, über Hüfthöhe im mög lichen Bewegungsumfang abnehmend, über Schulterhöhe 1-2 kg weiterhin voll umfänglich zumutbar waren. Im Ellbo gen und Handgelenk bestanden lediglich leichte Bewegungs einschränkungen und die Feinmotorik in der linken Hand blieb erhalten. 4.5

Da bei längerdauernder Arbeitsunfähigkeit nach einer Anpassungszeit von weni gen Monaten auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt wird (Art. 6 Satz 2 ATSG, Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 6 Rz 21), SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ bereits im Oktober 2008 festhielt, die aktuelle Situation könne nicht das Ziel sein, es seien unbedingt berufliche Massnahmen einzuleiten (E. 3.2.1), war zum Zeitpunkt vor dem zweiten Unfall im Juli 2009 die Arbeitsunfähigkeit in einem anderen Beruf zu berücksichtigen, weshalb der Beschwerdeführer für die Erlangung eines Rentenanspruchs im Anschluss an den Unfall vom 8. Juli 2009 erneut das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (E. 1.2) hätte bestehen müssen. 5. 5.1

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheits scha dens weiterhin für die

Y.___ als Gipser-Vorarbeiter tätig gewe sen wäre . Gemäss Arbeitgeberbericht der Y.___

vom 5. Januar 2009 (Urk. 8/9) hätte der Beschwerdeführer im Jahre 200 8 einen Bruttolohn von Fr. 84‘500.-- erzielt. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch nicht von diesem Ein kommen ausgegangen, sondern vom letzten vollständigen Jahres einkommen aus dem Jahre 2005 in der Höhe von Fr. 83‘030.-- (vgl. IK-Auszug vom 3 0. Dezember 2008, Urk. 8/8) und hat dieses der Nominallohnentwicklung angepasst, so dass sich für das Jahr 2008 ein Valideneinkommen von Fr. 87‘163. ergab. Diese Berechnung erscheint unter den gegebenen Umständen als richtig. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei vom von der SUVA in der Verfügung vom 5. August 2011 (Urk. 8/ 83) festgelegten versicherten Verdienst von Fr. 88‘580.-- auszugehen (Urk. 12 S. 4), ist festzuhalten, dass der versicherte Ver dienst und der ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielte Verdienst (Vali den einkommen) keine identischen

Grössen sind und die SUVA selber in der genannten Verfügung von einem Valideneinkommen von lediglich Fr. 85‘852.-- ausgegangen ist. 5 .2 5 .2.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na men t lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) her an gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenarbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurch schnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invaliden einkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5 .2.2

Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zu mut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des In va li deneinkommens auf die oben erwähnte LSE abzustellen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahr e 2008 im privaten Sektor Fr. 4'806.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2008, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Be rücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirt schaft 6 – 2013 Tabelle B9.2 S. 90) ein hypothetisches Ein kom men von mo nat lich Fr. 4‘ 998.25 bzw. Fr. 59‘ 979.-- pro Jahr (mal 12) ergibt.

Die Beschwerdegegnerin ist zum Ergebnis gelangt, dass sich die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges im Falle des Beschwerdeführers nicht rechtfertige, da er beim Gebrauch des dominanten rechten Armes zu keinem Zeitpunkt einge schränkt gewesen sei und auch beim Gebrauch des linken Armes lediglich bei schwereren Tätigkeiten Belastungslimiten aufweise. Zumal auch die SUVA auf grund dokumentierter Arbeitsplätze (DAP) zum Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer könne ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 59‘846.-- erzielen (vgl. Verfügung SUVA vom 5. August 2011, Urk. 8/83; DAP-Blätter, Urk. 8/87/11-32), mithin konkrete Stellen ausgewiesen sind, bei welchen dem Beschwerdeführer die Erzielung des vollen durchschnittlichen Tabellenlohnes auch ohne zusätzliche berufliche Massnahmen als möglich erschien, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine n behinderungsbedingten Abzug vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer kann zwar keine schweren Tätigkeiten mehr ausüben, es steht ihm aber noch ein breiter Fächer behinde rungsangepasster Tätigkeiten offen, bei denen er keine Einschränkungen erlei det . Das Invalidenein ko mmen beträgt somit Fr. 59‘ 979.--. Verglichen mit dem hypo thetischen Va lidenein kommen von Fr. 87‘163.-- resultiert eine Einkom mens ein busse von Fr. 27‘184.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 31 %, bei welchem kein An spruch auf eine Invalidenrente besteht. 6 .

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin damit zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7 . 7 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 1000

Franken festgelegt. 7 .2

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger