Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1965, meldete sich am 6. Juni 2008 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/7). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm berufliche Massnahmen zu, die s letztmals mit Verfügung vom 2 0. Juli 2011 ( Urk. 8/139), wobei sie ihm mit Verfügung vom 2 1. Juli 2011 ein Taggeld vom 1. März 2010 bis 1 5. Oktober 2013 in der Höhe von Fr. 234.10 zusprach ( Urk. 8/141 = Urk. 3/30 ). 1.2
Mit Verfügung vom 1 1. Juni 2012 setzte die IV-Stelle das Taggeld für die gleiche Zeitspanne auf Fr. 101.20 fest ( Urk. 8/147/3 -
6) und mit Verfügung vom 2 6. Juni 2012 forderte sie vom Versicherten Fr. 57‘733.45 zurück ( Urk. 8/147/1-2 = Urk. 3/31 ). Dagegen erhob dieser am 2 8. Juni 2012 Einsprache ( Urk. 8/148 = Urk. 3/32 ), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Dezember 2012 den Betrag abermals zurückforderte ( Urk. 8/153 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 9. Dezember 2012 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 3 1. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2013 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, dies unter Hinweis auf die Stellungnahme der be tei ligten Ausgleichskasse vom 6. März 2013 ( Urk. 7). Dies wurde dem Be schwer deführer am 2 0. März 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9).
Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2014 forderte das Gericht die Beschwerdegegne rin auf, zur Frage der zweifellosen Unrichtigkeit Stellung zu nehmen ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin tat dies am 7. April 2014 ( Urk. 12), wozu der Be schwerdeführer am 9. Mai 2014 Stellung nahm ( Urk. 16), was der Beschwerde gegnerin am 1 2. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
In formeller Hinsicht ist vorab anzumerken, dass in den Fällen, in welchen kein Vorbescheidverfahren stattfindet, der Anspruch auf rechtliches Gehör auf an dere angemessene Weise zu wahren ist (BGE 134 V 97 E. 2.8.3).
Die Beschwerdegegnerin hat ohne vorgängige Schritte direkt die Verfügung vom 2 6. Juni 2012 ( Urk. 8/147/1-2) erlassen. Dagegen erhob der Beschwerde führer
- der Rechtsmittelbelehrung (S. 1 unten) folgend - am 2 8. Juni 2012 Einsprache ( Urk. 8/148), worauf die Beschwerdegegnerin die vorliegend ange fochtene Verfügung vom 1 9. Dezember 2012 ( Urk.
2) erliess.
Dem Erlass der vorliegenden strittigen Verfügung ist also ein Einsprachev erfah ren vorangegangen, auch wenn die Beschwerdegegnerin den von ihr erlassenen, hier angefochtenen Einspracheentscheid nicht als solchen, sondern als Verfü gung bezeichnete. Diese terminologische Ungenauigkeit ändert nichts daran, dass im Ergebnis dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers G enüge getan wurde , indem das in Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorgesehen e
Einspracheverfahren durchge führt wurde . 2. 2.1
Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind. 2.2
Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundes gesetz über die Unfallversicherung (UVG), so entspricht das Taggeld der Invali denversicherung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallver sicherung ( Art. 24 Abs. 4
- bis Ende 2003: Art. 25 bis - IVG). Dementsprechend wird umgekehrt kein Taggeld der Unfallversicherung gewährt, wenn Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht ( Art. 16 Abs. 3 UVG). 2.3
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG
kann die Verwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller rich ter licher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrich tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be deutung ist (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52).
Mit dem Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit wird verlangt, dass kein ver nünftiger Zweifel daran möglich sein darf , dass eine Unrichtigkeit vorliegt ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 31 zu Art. 53). Es „darf nur ein einziger Schluss - derjenige auf Unrichtigkeit der Verfügung
- möglich sein “ (SVR 2006 UV Nr. 17 = U 378/05 vom 1 0. Mai 2006, E. 5.2).
2.4
Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) gelten auch mit Bezug auf die Rücker stattung zu Unrecht bezogener Leistungen (BGE 130 V 318 S. 320). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, bei einer internen Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer trotz eines zumutbaren Jahreseinkommens von Fr. 69‘400.-- das Taggeld in der Höhe des Besitzstandes des Unfalltaggeldes bezogen habe , und verwies zur Be gründung auf die Ausführungen der beteiligten Ausgleichskasse ( Urk. 2 S. 1). Die Ausgleichskasse führte in ihrer Stellungnahme aus, bei der Taggeldzuspra che am 2 1. Juli 2011 sei irrtümlicherweise der UVG-Besitzstand nicht aufgeho ben worden ( Urk. 8/152/1). In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2013 im Rah men des vorliegenden Verfahrens ( Urk. 7 = Urk. 13/2 ) führte sie ergänzend aus, der Fehler betreffend UVG-Besitzstand sei aufgrund einer internen Revision im Juni 2012 festgestellt worden (S. 1 unten).
In ihrer Stellungnahme vom 2 8. März 2014 befand die Ausgleichskasse, sie habe ihrer Stellungnahme vom 6. März 2013 nichts beizufügen ( Urk. 13/1). Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2014 ( Urk.
12) auf die beiden Stellungnahmen der Ausgleichskasse (S. 1 Mitte). Sodann legte sie dar, dass und warum sie bei der Taggeldzusprache 2011 davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer könnte und sollte ein Erwerbseinkom men erzielen (S. 1 f.). Dies hätte bei der Taggeldberechnung berücksichtigt wer den sollen; diesfalls wäre dem Beschwerdeführer keine UVG-Besitzstands garantie gewährt worden. Somit sei die Taggeldverfügung vom 2 1. Juli 2011 zweifellos unrichtig gewesen (S. 2).
3 .2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde ( Urk.
1) auf den Standpunkt, das Verhalten der Beschwerdegegnerin verstosse gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (S. 9
f. Ziff. 39 ff.) und ein Widerruf komme nur bei fehlerhaften Verfügungen überhaupt in Betracht (S. 10 Ziff. 42).
In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2014 ( Urk.
16) machte der Beschwerdefüh rer geltend, über die Umstände, von denen die Beschwerdegegnerin weiterhin sinngemäss geltend mache, bei der Taggeldzusprache keine Kenntnis gehabt zu haben, sei die Beschwerdegegnerin bestens informiert gewesen (S. 1 Ziff. 2). Sodann führte er unter anderem aus, die Leistungen gemäss der Verfügung vom 2 1. Juli 2011 seien für ihn in Ordnung und die unabdingbare Voraussetzung dafür gewesen, die Ausbildung aufzunehmen (S. 2 f. Ziff. 8). Er habe keine Ver anlassung gehabt, gegen die Verfügung vom 2 1. Juli 2011 ein Rechtsmittel zu ergreifen , und wäre wohl dazu mangels Beschwer auch nicht legitimiert gewe sen (S. 3 Ziff. 10). Schliesslich machte er geltend, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin könne er sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (S. 4 f. Ziff. 13 f.). 3 .3
Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob das Rückkommen auf die am 2 1. Juli 2011 erfolgte Taggeldzusprache
- und damit auch die sich darauf stützende Rückforderung - zulässig ist. 4 .
4.1
Gemäss einer Zusammenstellung vom 2 9. April 2008 ( Urk. 8 /12/82-83) hatte der Beschwerdeführer aufgrund einer Berufskrankheit Anspruch auf 663 Tag gelder gemäss UVG zum Ansatz von Fr. 234. 10 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 8. Juli 2006 bis 3 0. April 2008 (S. 1); daran wurden bereits auf grund zweier Unfälle ausgerichtete Taggeldzahlungen angerechnet (S. 2).
Mit Verfügung vom 2 8. Januar 2009 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 2 3. Februar 2009 bis 6. Februar 2011 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 234.40 zu ( Urk. 8/36 = Urk. 8/37).
Am 2. Februar 2011 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei der Aus gleichs kasse , auf welcher Berechnungsgrundlage das Taggeld von Fr. 234.10 basiere ( Urk. 8/111).
Am 8. Februar 2011 teilte die Ausgleichskasse der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe bis zum Beginn der Umschulung ein Taggeld der Un fallversicherung in der Höhe von Fr. 234.10 bezogen. Da darauf ein Besitzstand bestehe, habe dieses als Grundlage der Berechnung gedient; aufgrund von Run dungsdifferenzen betrage es nun Fr. 234.40 ( Urk. 8/116). 4. 2
Mit Verfügungen vom 2 1. Februar 2011 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer infolge rückwirkender Anpassung an die Teuerung vom 1. November 2010 bis 6. Februar 2011 ( Urk. 8/121) und vom 7. bis 2 8. Februar 2011 ( Urk. 8/122) ein Taggeld in der Höhe von Fr. 235.20 zu. 4. 3
Mit Verfügung vom 2 1. Juli 2011 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer vom 1. März 2011 bis 1 5. Oktober 2013 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 234.10 zu, dies ausgehend von Fr. 235.20, abzüglich „Kürzung Ein kommen während Massnahme“ und zuzüglich „Zuschlag UV-Betragsgarantie“ ( Urk. 8/141). 4.4
Am 1 1. Juni 2012 erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Taggeld-Verfü gung ( Urk. 8/147/3-6): Im Betreff wurde ausgeführt, sie ersetze diejenige vom 2 1. Juli 2011; es folgte eine tabellarische Darstellung des (total Fr. 101.20 betragenden) Anspruchs (S. 1). Diese tabellarische Darstellung unterschied sich von derjenigen in der ursprünglichen Verfügung vom 2 1. Juli 2011 ( Urk. 8/141) dadurch, dass sie den „Zuschlag UV-Betragsgarantie“ nicht mehr enthielt.
Mit Verfügung vom 2 6. Juni 2012 teilte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer mit, sie habe festgestellt, dass er trotz eines Jahreseinkommens von Fr. 69‘400.--, welches er während der Umschulung erziele, den Betrag des Besitzstandes des UVG-Taggeldes bezogen habe; aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen müsse sie die zu
viel ausbezahlten Taggelder von Fr. 57‘733.45 zurückfordern ( Urk. 8/147/1-2 S. 1). Beigefügt war die Verfügung vom 1 1. Juni 2012 ( Urk. 8/147/3-6) und eine Abrechnung vom 7. Juni 2012 ( Urk. 8/147/7) .
Eine andere Begründung dafür, dass die Verfügung vom 2 1. Juli 2011 „ersetzt“ werde (vorstehend E. 4.1), findet sich weder in der Verfügung vom 1 1. noch jener vom 2 6. Juni 201 2. 4. 5
In ihrer Stellungnahme vom 2 7. November 2012 im Rahmen des (faktischen) Einspracheverfahrens erklärte die Ausgleichskasse, im Juni 2012 habe sie fest gestellt, dass bei der Verfügung vom 2 1. Juli 2011 ein Fehler unterlaufen sei. Daraufhin habe sie die Verfügung am 1 1. Juni 2012 neu erlassen und dabei einen Jahreslohn von Fr. 69‘440 .-- als Einkommen berücksichtigt und den UVG-Besitzstand aufgehoben. Darauf basiere die Rückforderung von Fr. 57‘733.45 ( Urk. 8/152). 4. 6
In der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Dezember 2012 führte die Beschwer degegnerin zur Begründung der Rückforderung aus, der Beschwerdeführer habe „den Betrag des Besitzstand des Unfalltaggeldes bezogen“ ( Urk. 2 S. 1).
In der Beilage zur Beschwerdeantwort ( Urk.
7) führte die Ausgleichskasse betref fend die allfällige zweifellose Unrichtigkeit der Leistungszusprache von 2011 lediglich aus, sie habe irrtümlicherweise den Besitzstand nicht aufgehoben (S. 1 Mitte Abs. 3), obwohl der Beschwerdeführer ab März 2011 einen Jahreslohn von Fr. 69‘440.-- hätte erzielen können (S. 1 Abs. 4). Vom Gericht ausdrücklich zur Stellungnahme betreffend zweifellose Unrichtigkeit aufgefordert, befand die Ausgleichskasse, sie habe ihren bisherigen Ausführungen nichts beizufügen ( Urk. 13/1). 5. 5.1
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (vorstehend E. 2.2) sowie Lehre und Rechtsprechung (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage Zürich, 2010, S. 259; Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz 1032 ff.; BGE 129 V 305, 120 V 177) besteht die einzige An spruchsvoraussetzung für den Besitzstand auf dem UVG-Taggeld darin, dass die versicherte Person bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld gemäss UVG hatte; für die Anwendung allfälliger IV-rechtlicher Kürzungsregeln bleibt kein Raum. 5.2
Beschwerdegegnerin und Ausgleichskasse begründeten ihren Standpunkt, es hätte 2011 kein Besitzstand auf der Höhe des früheren UVG-Taggeldes gewährt werden dürfen, ausschliesslich und wiederholt mit dem Hinweis auf das Ein kommen, das der Beschwerdeführer ihres Erachtens während der Eingliederung zu erzielen vermöchte beziehungsweise sich anzurechnen habe.
Dies - wie immer es sich damit verhalten mag - hat aber nichts mit der einzigen Anspruchsvoraussetzung, an welche der Besitzstand geknüpft ist (vorstehend E.
5.1), zu tun. 5.3
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Taggeld in der Höhe seines UVG-Taggeldanspruchs hätte dann, und nur dann, nicht bestanden, wenn er zu Be ginn der entsprechenden Eingliederungsmassnahme keinen Anspruch (mehr) auf ein UVG-Taggeld gehabt hätte. In diesem - einzigen - Fall wäre die Taggeld bemessung in der Höhe des UVG-Taggeldes unrichtig gewesen.
Solches hat die Beschwerdegegnerin aber weder (nach Lage der Akten) geprüft
noch als Begründung geltend gemacht, und schon gar nicht hat sie dafür irgendeinen Nachweis erbracht. 5.4
Die strittige Rückforderung setzt voraus, dass die ursprüngliche Leistungszu sprache zweifellos unrichtig war, so dass wiedererwägungsweise darauf zurück gekommen werden darf.
Das gemäss Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu erzielende Einkom men ist betreffend UVG-Besitzstand ein unmassgeblicher Gesichtspunkt. Er vermag keine zweifellose Unrichtigkeit zu begründen.
Die einzig denkbare Unrichtigkeit hätte darin bestehen können, dass der Be schwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf ein UVG-Taggeld gehabt hätte. Dafür hat die Beschwerdegegnerin den Beweis nicht erbracht; sie hat es nicht einmal behauptet.
Damit fehlt es am Nachweis dafür, dass die Taggeldbemessung 2011 zweifellos unrichtig war. Dementsprechend ist es nicht zulässig, die entsprechende Verfü gung (rückwirkend) wiedererwägungsweise abzuändern. 5.5
Ist - wie dargelegt - die erfolgte Wiedererwägung nicht zulässig, erweist sich auch die daran anschliessende Rückforderung als unrechtmässig.
Somit ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe ben. 6.
6.1
Der Prozess um eine Rückforderung beschlägt eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ( Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 1 2. Mai 2006) , womit Kosten im Rahmen von Fr. 200 .-- bis 1‘000 .-- anfallen. S ie sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 6.2
Bei diesem Ausgang steht dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Dezember 2012 aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Bosshard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1965, meldete sich am 6. Juni 2008 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/7). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm berufliche Massnahmen zu, die s letztmals mit Verfügung vom 2 0. Juli 2011 ( Urk. 8/139), wobei sie ihm mit Verfügung vom 2 1. Juli 2011 ein Taggeld vom 1. März 2010 bis 1 5. Oktober 2013 in der Höhe von Fr. 234.10 zusprach ( Urk. 8/141 = Urk. 3/30 ).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 1 1. Juni 2012 setzte die IV-Stelle das Taggeld für die gleiche Zeitspanne auf Fr. 101.20 fest ( Urk. 8/147/3 -
6) und mit Verfügung vom
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 9. Dezember 2012 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 3 1. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2013 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, dies unter Hinweis auf die Stellungnahme der be tei ligten Ausgleichskasse vom 6. März 2013 ( Urk. 7). Dies wurde dem Be schwer deführer am 2 0. März 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9).
Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2014 forderte das Gericht die Beschwerdegegne rin auf, zur Frage der zweifellosen Unrichtigkeit Stellung zu nehmen ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin tat dies am 7. April 2014 ( Urk. 12), wozu der Be schwerdeführer am 9. Mai 2014 Stellung nahm ( Urk. 16), was der Beschwerde gegnerin am 1 2. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
In formeller Hinsicht ist vorab anzumerken, dass in den Fällen, in welchen kein Vorbescheidverfahren stattfindet, der Anspruch auf rechtliches Gehör auf an dere angemessene Weise zu wahren ist (BGE 134 V 97 E. 2.8.3).
Die Beschwerdegegnerin hat ohne vorgängige Schritte direkt die Verfügung vom 2 6. Juni 2012 ( Urk. 8/147/1-2) erlassen. Dagegen erhob der Beschwerde führer
- der Rechtsmittelbelehrung (S. 1 unten) folgend - am 2 8. Juni 2012 Einsprache ( Urk. 8/148), worauf die Beschwerdegegnerin die vorliegend ange fochtene Verfügung vom 1 9. Dezember 2012 ( Urk.
2) erliess.
Dem Erlass der vorliegenden strittigen Verfügung ist also ein Einsprachev erfah ren vorangegangen, auch wenn die Beschwerdegegnerin den von ihr erlassenen, hier angefochtenen Einspracheentscheid nicht als solchen, sondern als Verfü gung bezeichnete. Diese terminologische Ungenauigkeit ändert nichts daran, dass im Ergebnis dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers G enüge getan wurde , indem das in Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorgesehen e
Einspracheverfahren durchge führt wurde .
E. 2.1 Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs.
E. 2.2 Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundes gesetz über die Unfallversicherung (UVG), so entspricht das Taggeld der Invali denversicherung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallver sicherung ( Art. 24 Abs.
E. 2.3 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG
kann die Verwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller rich ter licher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrich tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be deutung ist (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52).
Mit dem Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit wird verlangt, dass kein ver nünftiger Zweifel daran möglich sein darf , dass eine Unrichtigkeit vorliegt ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 31 zu Art. 53). Es „darf nur ein einziger Schluss - derjenige auf Unrichtigkeit der Verfügung
- möglich sein “ (SVR 2006 UV Nr. 17 = U 378/05 vom 1 0. Mai 2006, E. 5.2).
E. 2.4 Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) gelten auch mit Bezug auf die Rücker stattung zu Unrecht bezogener Leistungen (BGE 130 V 318 S. 320). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, bei einer internen Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer trotz eines zumutbaren Jahreseinkommens von Fr. 69‘400.-- das Taggeld in der Höhe des Besitzstandes des Unfalltaggeldes bezogen habe , und verwies zur Be gründung auf die Ausführungen der beteiligten Ausgleichskasse ( Urk. 2 S. 1). Die Ausgleichskasse führte in ihrer Stellungnahme aus, bei der Taggeldzuspra che am 2 1. Juli 2011 sei irrtümlicherweise der UVG-Besitzstand nicht aufgeho ben worden ( Urk. 8/152/1). In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2013 im Rah men des vorliegenden Verfahrens ( Urk.
E. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind.
E. 4 - bis Ende 2003: Art. 25 bis - IVG). Dementsprechend wird umgekehrt kein Taggeld der Unfallversicherung gewährt, wenn Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht ( Art. 16 Abs. 3 UVG).
E. 4.1 Gemäss einer Zusammenstellung vom 2 9. April 2008 ( Urk.
E. 4.4 Am 1 1. Juni 2012 erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Taggeld-Verfü gung ( Urk. 8/147/3-6): Im Betreff wurde ausgeführt, sie ersetze diejenige vom 2 1. Juli 2011; es folgte eine tabellarische Darstellung des (total Fr. 101.20 betragenden) Anspruchs (S. 1). Diese tabellarische Darstellung unterschied sich von derjenigen in der ursprünglichen Verfügung vom 2 1. Juli 2011 ( Urk. 8/141) dadurch, dass sie den „Zuschlag UV-Betragsgarantie“ nicht mehr enthielt.
Mit Verfügung vom 2 6. Juni 2012 teilte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer mit, sie habe festgestellt, dass er trotz eines Jahreseinkommens von Fr. 69‘400.--, welches er während der Umschulung erziele, den Betrag des Besitzstandes des UVG-Taggeldes bezogen habe; aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen müsse sie die zu
viel ausbezahlten Taggelder von Fr. 57‘733.45 zurückfordern ( Urk. 8/147/1-2 S. 1). Beigefügt war die Verfügung vom 1 1. Juni 2012 ( Urk. 8/147/3-6) und eine Abrechnung vom 7. Juni 2012 ( Urk. 8/147/7) .
Eine andere Begründung dafür, dass die Verfügung vom 2 1. Juli 2011 „ersetzt“ werde (vorstehend E. 4.1), findet sich weder in der Verfügung vom 1 1. noch jener vom 2 6. Juni 201 2. 4. 5
In ihrer Stellungnahme vom 2 7. November 2012 im Rahmen des (faktischen) Einspracheverfahrens erklärte die Ausgleichskasse, im Juni 2012 habe sie fest gestellt, dass bei der Verfügung vom 2 1. Juli 2011 ein Fehler unterlaufen sei. Daraufhin habe sie die Verfügung am 1 1. Juni 2012 neu erlassen und dabei einen Jahreslohn von Fr. 69‘440 .-- als Einkommen berücksichtigt und den UVG-Besitzstand aufgehoben. Darauf basiere die Rückforderung von Fr. 57‘733.45 ( Urk. 8/152). 4. 6
In der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Dezember 2012 führte die Beschwer degegnerin zur Begründung der Rückforderung aus, der Beschwerdeführer habe „den Betrag des Besitzstand des Unfalltaggeldes bezogen“ ( Urk. 2 S. 1).
In der Beilage zur Beschwerdeantwort ( Urk.
7) führte die Ausgleichskasse betref fend die allfällige zweifellose Unrichtigkeit der Leistungszusprache von 2011 lediglich aus, sie habe irrtümlicherweise den Besitzstand nicht aufgehoben (S. 1 Mitte Abs. 3), obwohl der Beschwerdeführer ab März 2011 einen Jahreslohn von Fr. 69‘440.-- hätte erzielen können (S. 1 Abs. 4). Vom Gericht ausdrücklich zur Stellungnahme betreffend zweifellose Unrichtigkeit aufgefordert, befand die Ausgleichskasse, sie habe ihren bisherigen Ausführungen nichts beizufügen ( Urk. 13/1). 5. 5.1
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (vorstehend E. 2.2) sowie Lehre und Rechtsprechung (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage Zürich, 2010, S. 259; Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz 1032 ff.; BGE 129 V 305, 120 V 177) besteht die einzige An spruchsvoraussetzung für den Besitzstand auf dem UVG-Taggeld darin, dass die versicherte Person bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld gemäss UVG hatte; für die Anwendung allfälliger IV-rechtlicher Kürzungsregeln bleibt kein Raum. 5.2
Beschwerdegegnerin und Ausgleichskasse begründeten ihren Standpunkt, es hätte 2011 kein Besitzstand auf der Höhe des früheren UVG-Taggeldes gewährt werden dürfen, ausschliesslich und wiederholt mit dem Hinweis auf das Ein kommen, das der Beschwerdeführer ihres Erachtens während der Eingliederung zu erzielen vermöchte beziehungsweise sich anzurechnen habe.
Dies - wie immer es sich damit verhalten mag - hat aber nichts mit der einzigen Anspruchsvoraussetzung, an welche der Besitzstand geknüpft ist (vorstehend E.
5.1), zu tun. 5.3
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Taggeld in der Höhe seines UVG-Taggeldanspruchs hätte dann, und nur dann, nicht bestanden, wenn er zu Be ginn der entsprechenden Eingliederungsmassnahme keinen Anspruch (mehr) auf ein UVG-Taggeld gehabt hätte. In diesem - einzigen - Fall wäre die Taggeld bemessung in der Höhe des UVG-Taggeldes unrichtig gewesen.
Solches hat die Beschwerdegegnerin aber weder (nach Lage der Akten) geprüft
noch als Begründung geltend gemacht, und schon gar nicht hat sie dafür irgendeinen Nachweis erbracht. 5.4
Die strittige Rückforderung setzt voraus, dass die ursprüngliche Leistungszu sprache zweifellos unrichtig war, so dass wiedererwägungsweise darauf zurück gekommen werden darf.
Das gemäss Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu erzielende Einkom men ist betreffend UVG-Besitzstand ein unmassgeblicher Gesichtspunkt. Er vermag keine zweifellose Unrichtigkeit zu begründen.
Die einzig denkbare Unrichtigkeit hätte darin bestehen können, dass der Be schwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf ein UVG-Taggeld gehabt hätte. Dafür hat die Beschwerdegegnerin den Beweis nicht erbracht; sie hat es nicht einmal behauptet.
Damit fehlt es am Nachweis dafür, dass die Taggeldbemessung 2011 zweifellos unrichtig war. Dementsprechend ist es nicht zulässig, die entsprechende Verfü gung (rückwirkend) wiedererwägungsweise abzuändern. 5.5
Ist - wie dargelegt - die erfolgte Wiedererwägung nicht zulässig, erweist sich auch die daran anschliessende Rückforderung als unrechtmässig.
Somit ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe ben. 6.
6.1
Der Prozess um eine Rückforderung beschlägt eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ( Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 1 2. Mai 2006) , womit Kosten im Rahmen von Fr. 200 .-- bis 1‘000 .-- anfallen. S ie sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 6.2
Bei diesem Ausgang steht dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Dezember 2012 aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Bosshard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 7 = Urk. 13/2 ) führte sie ergänzend aus, der Fehler betreffend UVG-Besitzstand sei aufgrund einer internen Revision im Juni 2012 festgestellt worden (S. 1 unten).
In ihrer Stellungnahme vom 2 8. März 2014 befand die Ausgleichskasse, sie habe ihrer Stellungnahme vom 6. März 2013 nichts beizufügen ( Urk. 13/1). Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2014 ( Urk.
12) auf die beiden Stellungnahmen der Ausgleichskasse (S. 1 Mitte). Sodann legte sie dar, dass und warum sie bei der Taggeldzusprache 2011 davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer könnte und sollte ein Erwerbseinkom men erzielen (S. 1 f.). Dies hätte bei der Taggeldberechnung berücksichtigt wer den sollen; diesfalls wäre dem Beschwerdeführer keine UVG-Besitzstands garantie gewährt worden. Somit sei die Taggeldverfügung vom 2 1. Juli 2011 zweifellos unrichtig gewesen (S. 2).
3 .2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde ( Urk.
1) auf den Standpunkt, das Verhalten der Beschwerdegegnerin verstosse gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (S. 9
f. Ziff. 39 ff.) und ein Widerruf komme nur bei fehlerhaften Verfügungen überhaupt in Betracht (S. 10 Ziff. 42).
In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2014 ( Urk.
16) machte der Beschwerdefüh rer geltend, über die Umstände, von denen die Beschwerdegegnerin weiterhin sinngemäss geltend mache, bei der Taggeldzusprache keine Kenntnis gehabt zu haben, sei die Beschwerdegegnerin bestens informiert gewesen (S. 1 Ziff. 2). Sodann führte er unter anderem aus, die Leistungen gemäss der Verfügung vom 2 1. Juli 2011 seien für ihn in Ordnung und die unabdingbare Voraussetzung dafür gewesen, die Ausbildung aufzunehmen (S. 2 f. Ziff. 8). Er habe keine Ver anlassung gehabt, gegen die Verfügung vom 2 1. Juli 2011 ein Rechtsmittel zu ergreifen , und wäre wohl dazu mangels Beschwer auch nicht legitimiert gewe sen (S. 3 Ziff. 10). Schliesslich machte er geltend, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin könne er sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (S. 4 f. Ziff. 13 f.). 3 .3
Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob das Rückkommen auf die am 2 1. Juli 2011 erfolgte Taggeldzusprache
- und damit auch die sich darauf stützende Rückforderung - zulässig ist. 4 .
E. 8 /12/82-83) hatte der Beschwerdeführer aufgrund einer Berufskrankheit Anspruch auf 663 Tag gelder gemäss UVG zum Ansatz von Fr. 234.
E. 10 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 8. Juli 2006 bis 3 0. April 2008 (S. 1); daran wurden bereits auf grund zweier Unfälle ausgerichtete Taggeldzahlungen angerechnet (S. 2).
Mit Verfügung vom 2 8. Januar 2009 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 2 3. Februar 2009 bis 6. Februar 2011 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 234.40 zu ( Urk. 8/36 = Urk. 8/37).
Am 2. Februar 2011 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei der Aus gleichs kasse , auf welcher Berechnungsgrundlage das Taggeld von Fr. 234.10 basiere ( Urk. 8/111).
Am 8. Februar 2011 teilte die Ausgleichskasse der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe bis zum Beginn der Umschulung ein Taggeld der Un fallversicherung in der Höhe von Fr. 234.10 bezogen. Da darauf ein Besitzstand bestehe, habe dieses als Grundlage der Berechnung gedient; aufgrund von Run dungsdifferenzen betrage es nun Fr. 234.40 ( Urk. 8/116). 4. 2
Mit Verfügungen vom 2 1. Februar 2011 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer infolge rückwirkender Anpassung an die Teuerung vom 1. November 2010 bis 6. Februar 2011 ( Urk. 8/121) und vom 7. bis 2 8. Februar 2011 ( Urk. 8/122) ein Taggeld in der Höhe von Fr. 235.20 zu. 4. 3
Mit Verfügung vom 2 1. Juli 2011 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer vom 1. März 2011 bis 1 5. Oktober 2013 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 234.10 zu, dies ausgehend von Fr. 235.20, abzüglich „Kürzung Ein kommen während Massnahme“ und zuzüglich „Zuschlag UV-Betragsgarantie“ ( Urk. 8/141).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00111 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
23. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard BLM Rechtsanwälte, Bosshard Landshut Michel Zürcherstrasse 48/50, Postfach 878, 8953 Dietikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1965, meldete sich am 6. Juni 2008 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/7). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm berufliche Massnahmen zu, die s letztmals mit Verfügung vom 2 0. Juli 2011 ( Urk. 8/139), wobei sie ihm mit Verfügung vom 2 1. Juli 2011 ein Taggeld vom 1. März 2010 bis 1 5. Oktober 2013 in der Höhe von Fr. 234.10 zusprach ( Urk. 8/141 = Urk. 3/30 ). 1.2
Mit Verfügung vom 1 1. Juni 2012 setzte die IV-Stelle das Taggeld für die gleiche Zeitspanne auf Fr. 101.20 fest ( Urk. 8/147/3 -
6) und mit Verfügung vom 2 6. Juni 2012 forderte sie vom Versicherten Fr. 57‘733.45 zurück ( Urk. 8/147/1-2 = Urk. 3/31 ). Dagegen erhob dieser am 2 8. Juni 2012 Einsprache ( Urk. 8/148 = Urk. 3/32 ), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Dezember 2012 den Betrag abermals zurückforderte ( Urk. 8/153 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 9. Dezember 2012 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 3 1. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2013 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, dies unter Hinweis auf die Stellungnahme der be tei ligten Ausgleichskasse vom 6. März 2013 ( Urk. 7). Dies wurde dem Be schwer deführer am 2 0. März 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9).
Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2014 forderte das Gericht die Beschwerdegegne rin auf, zur Frage der zweifellosen Unrichtigkeit Stellung zu nehmen ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin tat dies am 7. April 2014 ( Urk. 12), wozu der Be schwerdeführer am 9. Mai 2014 Stellung nahm ( Urk. 16), was der Beschwerde gegnerin am 1 2. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
In formeller Hinsicht ist vorab anzumerken, dass in den Fällen, in welchen kein Vorbescheidverfahren stattfindet, der Anspruch auf rechtliches Gehör auf an dere angemessene Weise zu wahren ist (BGE 134 V 97 E. 2.8.3).
Die Beschwerdegegnerin hat ohne vorgängige Schritte direkt die Verfügung vom 2 6. Juni 2012 ( Urk. 8/147/1-2) erlassen. Dagegen erhob der Beschwerde führer
- der Rechtsmittelbelehrung (S. 1 unten) folgend - am 2 8. Juni 2012 Einsprache ( Urk. 8/148), worauf die Beschwerdegegnerin die vorliegend ange fochtene Verfügung vom 1 9. Dezember 2012 ( Urk.
2) erliess.
Dem Erlass der vorliegenden strittigen Verfügung ist also ein Einsprachev erfah ren vorangegangen, auch wenn die Beschwerdegegnerin den von ihr erlassenen, hier angefochtenen Einspracheentscheid nicht als solchen, sondern als Verfü gung bezeichnete. Diese terminologische Ungenauigkeit ändert nichts daran, dass im Ergebnis dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers G enüge getan wurde , indem das in Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorgesehen e
Einspracheverfahren durchge führt wurde . 2. 2.1
Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind. 2.2
Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundes gesetz über die Unfallversicherung (UVG), so entspricht das Taggeld der Invali denversicherung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallver sicherung ( Art. 24 Abs. 4
- bis Ende 2003: Art. 25 bis - IVG). Dementsprechend wird umgekehrt kein Taggeld der Unfallversicherung gewährt, wenn Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht ( Art. 16 Abs. 3 UVG). 2.3
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG
kann die Verwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller rich ter licher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrich tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be deutung ist (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52).
Mit dem Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit wird verlangt, dass kein ver nünftiger Zweifel daran möglich sein darf , dass eine Unrichtigkeit vorliegt ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 31 zu Art. 53). Es „darf nur ein einziger Schluss - derjenige auf Unrichtigkeit der Verfügung
- möglich sein “ (SVR 2006 UV Nr. 17 = U 378/05 vom 1 0. Mai 2006, E. 5.2).
2.4
Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) gelten auch mit Bezug auf die Rücker stattung zu Unrecht bezogener Leistungen (BGE 130 V 318 S. 320). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, bei einer internen Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer trotz eines zumutbaren Jahreseinkommens von Fr. 69‘400.-- das Taggeld in der Höhe des Besitzstandes des Unfalltaggeldes bezogen habe , und verwies zur Be gründung auf die Ausführungen der beteiligten Ausgleichskasse ( Urk. 2 S. 1). Die Ausgleichskasse führte in ihrer Stellungnahme aus, bei der Taggeldzuspra che am 2 1. Juli 2011 sei irrtümlicherweise der UVG-Besitzstand nicht aufgeho ben worden ( Urk. 8/152/1). In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2013 im Rah men des vorliegenden Verfahrens ( Urk. 7 = Urk. 13/2 ) führte sie ergänzend aus, der Fehler betreffend UVG-Besitzstand sei aufgrund einer internen Revision im Juni 2012 festgestellt worden (S. 1 unten).
In ihrer Stellungnahme vom 2 8. März 2014 befand die Ausgleichskasse, sie habe ihrer Stellungnahme vom 6. März 2013 nichts beizufügen ( Urk. 13/1). Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2014 ( Urk.
12) auf die beiden Stellungnahmen der Ausgleichskasse (S. 1 Mitte). Sodann legte sie dar, dass und warum sie bei der Taggeldzusprache 2011 davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer könnte und sollte ein Erwerbseinkom men erzielen (S. 1 f.). Dies hätte bei der Taggeldberechnung berücksichtigt wer den sollen; diesfalls wäre dem Beschwerdeführer keine UVG-Besitzstands garantie gewährt worden. Somit sei die Taggeldverfügung vom 2 1. Juli 2011 zweifellos unrichtig gewesen (S. 2).
3 .2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde ( Urk.
1) auf den Standpunkt, das Verhalten der Beschwerdegegnerin verstosse gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (S. 9
f. Ziff. 39 ff.) und ein Widerruf komme nur bei fehlerhaften Verfügungen überhaupt in Betracht (S. 10 Ziff. 42).
In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2014 ( Urk.
16) machte der Beschwerdefüh rer geltend, über die Umstände, von denen die Beschwerdegegnerin weiterhin sinngemäss geltend mache, bei der Taggeldzusprache keine Kenntnis gehabt zu haben, sei die Beschwerdegegnerin bestens informiert gewesen (S. 1 Ziff. 2). Sodann führte er unter anderem aus, die Leistungen gemäss der Verfügung vom 2 1. Juli 2011 seien für ihn in Ordnung und die unabdingbare Voraussetzung dafür gewesen, die Ausbildung aufzunehmen (S. 2 f. Ziff. 8). Er habe keine Ver anlassung gehabt, gegen die Verfügung vom 2 1. Juli 2011 ein Rechtsmittel zu ergreifen , und wäre wohl dazu mangels Beschwer auch nicht legitimiert gewe sen (S. 3 Ziff. 10). Schliesslich machte er geltend, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin könne er sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (S. 4 f. Ziff. 13 f.). 3 .3
Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob das Rückkommen auf die am 2 1. Juli 2011 erfolgte Taggeldzusprache
- und damit auch die sich darauf stützende Rückforderung - zulässig ist. 4 .
4.1
Gemäss einer Zusammenstellung vom 2 9. April 2008 ( Urk. 8 /12/82-83) hatte der Beschwerdeführer aufgrund einer Berufskrankheit Anspruch auf 663 Tag gelder gemäss UVG zum Ansatz von Fr. 234. 10 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 8. Juli 2006 bis 3 0. April 2008 (S. 1); daran wurden bereits auf grund zweier Unfälle ausgerichtete Taggeldzahlungen angerechnet (S. 2).
Mit Verfügung vom 2 8. Januar 2009 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 2 3. Februar 2009 bis 6. Februar 2011 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 234.40 zu ( Urk. 8/36 = Urk. 8/37).
Am 2. Februar 2011 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei der Aus gleichs kasse , auf welcher Berechnungsgrundlage das Taggeld von Fr. 234.10 basiere ( Urk. 8/111).
Am 8. Februar 2011 teilte die Ausgleichskasse der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe bis zum Beginn der Umschulung ein Taggeld der Un fallversicherung in der Höhe von Fr. 234.10 bezogen. Da darauf ein Besitzstand bestehe, habe dieses als Grundlage der Berechnung gedient; aufgrund von Run dungsdifferenzen betrage es nun Fr. 234.40 ( Urk. 8/116). 4. 2
Mit Verfügungen vom 2 1. Februar 2011 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer infolge rückwirkender Anpassung an die Teuerung vom 1. November 2010 bis 6. Februar 2011 ( Urk. 8/121) und vom 7. bis 2 8. Februar 2011 ( Urk. 8/122) ein Taggeld in der Höhe von Fr. 235.20 zu. 4. 3
Mit Verfügung vom 2 1. Juli 2011 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer vom 1. März 2011 bis 1 5. Oktober 2013 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 234.10 zu, dies ausgehend von Fr. 235.20, abzüglich „Kürzung Ein kommen während Massnahme“ und zuzüglich „Zuschlag UV-Betragsgarantie“ ( Urk. 8/141). 4.4
Am 1 1. Juni 2012 erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Taggeld-Verfü gung ( Urk. 8/147/3-6): Im Betreff wurde ausgeführt, sie ersetze diejenige vom 2 1. Juli 2011; es folgte eine tabellarische Darstellung des (total Fr. 101.20 betragenden) Anspruchs (S. 1). Diese tabellarische Darstellung unterschied sich von derjenigen in der ursprünglichen Verfügung vom 2 1. Juli 2011 ( Urk. 8/141) dadurch, dass sie den „Zuschlag UV-Betragsgarantie“ nicht mehr enthielt.
Mit Verfügung vom 2 6. Juni 2012 teilte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer mit, sie habe festgestellt, dass er trotz eines Jahreseinkommens von Fr. 69‘400.--, welches er während der Umschulung erziele, den Betrag des Besitzstandes des UVG-Taggeldes bezogen habe; aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen müsse sie die zu
viel ausbezahlten Taggelder von Fr. 57‘733.45 zurückfordern ( Urk. 8/147/1-2 S. 1). Beigefügt war die Verfügung vom 1 1. Juni 2012 ( Urk. 8/147/3-6) und eine Abrechnung vom 7. Juni 2012 ( Urk. 8/147/7) .
Eine andere Begründung dafür, dass die Verfügung vom 2 1. Juli 2011 „ersetzt“ werde (vorstehend E. 4.1), findet sich weder in der Verfügung vom 1 1. noch jener vom 2 6. Juni 201 2. 4. 5
In ihrer Stellungnahme vom 2 7. November 2012 im Rahmen des (faktischen) Einspracheverfahrens erklärte die Ausgleichskasse, im Juni 2012 habe sie fest gestellt, dass bei der Verfügung vom 2 1. Juli 2011 ein Fehler unterlaufen sei. Daraufhin habe sie die Verfügung am 1 1. Juni 2012 neu erlassen und dabei einen Jahreslohn von Fr. 69‘440 .-- als Einkommen berücksichtigt und den UVG-Besitzstand aufgehoben. Darauf basiere die Rückforderung von Fr. 57‘733.45 ( Urk. 8/152). 4. 6
In der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Dezember 2012 führte die Beschwer degegnerin zur Begründung der Rückforderung aus, der Beschwerdeführer habe „den Betrag des Besitzstand des Unfalltaggeldes bezogen“ ( Urk. 2 S. 1).
In der Beilage zur Beschwerdeantwort ( Urk.
7) führte die Ausgleichskasse betref fend die allfällige zweifellose Unrichtigkeit der Leistungszusprache von 2011 lediglich aus, sie habe irrtümlicherweise den Besitzstand nicht aufgehoben (S. 1 Mitte Abs. 3), obwohl der Beschwerdeführer ab März 2011 einen Jahreslohn von Fr. 69‘440.-- hätte erzielen können (S. 1 Abs. 4). Vom Gericht ausdrücklich zur Stellungnahme betreffend zweifellose Unrichtigkeit aufgefordert, befand die Ausgleichskasse, sie habe ihren bisherigen Ausführungen nichts beizufügen ( Urk. 13/1). 5. 5.1
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (vorstehend E. 2.2) sowie Lehre und Rechtsprechung (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage Zürich, 2010, S. 259; Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz 1032 ff.; BGE 129 V 305, 120 V 177) besteht die einzige An spruchsvoraussetzung für den Besitzstand auf dem UVG-Taggeld darin, dass die versicherte Person bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld gemäss UVG hatte; für die Anwendung allfälliger IV-rechtlicher Kürzungsregeln bleibt kein Raum. 5.2
Beschwerdegegnerin und Ausgleichskasse begründeten ihren Standpunkt, es hätte 2011 kein Besitzstand auf der Höhe des früheren UVG-Taggeldes gewährt werden dürfen, ausschliesslich und wiederholt mit dem Hinweis auf das Ein kommen, das der Beschwerdeführer ihres Erachtens während der Eingliederung zu erzielen vermöchte beziehungsweise sich anzurechnen habe.
Dies - wie immer es sich damit verhalten mag - hat aber nichts mit der einzigen Anspruchsvoraussetzung, an welche der Besitzstand geknüpft ist (vorstehend E.
5.1), zu tun. 5.3
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Taggeld in der Höhe seines UVG-Taggeldanspruchs hätte dann, und nur dann, nicht bestanden, wenn er zu Be ginn der entsprechenden Eingliederungsmassnahme keinen Anspruch (mehr) auf ein UVG-Taggeld gehabt hätte. In diesem - einzigen - Fall wäre die Taggeld bemessung in der Höhe des UVG-Taggeldes unrichtig gewesen.
Solches hat die Beschwerdegegnerin aber weder (nach Lage der Akten) geprüft
noch als Begründung geltend gemacht, und schon gar nicht hat sie dafür irgendeinen Nachweis erbracht. 5.4
Die strittige Rückforderung setzt voraus, dass die ursprüngliche Leistungszu sprache zweifellos unrichtig war, so dass wiedererwägungsweise darauf zurück gekommen werden darf.
Das gemäss Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu erzielende Einkom men ist betreffend UVG-Besitzstand ein unmassgeblicher Gesichtspunkt. Er vermag keine zweifellose Unrichtigkeit zu begründen.
Die einzig denkbare Unrichtigkeit hätte darin bestehen können, dass der Be schwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf ein UVG-Taggeld gehabt hätte. Dafür hat die Beschwerdegegnerin den Beweis nicht erbracht; sie hat es nicht einmal behauptet.
Damit fehlt es am Nachweis dafür, dass die Taggeldbemessung 2011 zweifellos unrichtig war. Dementsprechend ist es nicht zulässig, die entsprechende Verfü gung (rückwirkend) wiedererwägungsweise abzuändern. 5.5
Ist - wie dargelegt - die erfolgte Wiedererwägung nicht zulässig, erweist sich auch die daran anschliessende Rückforderung als unrechtmässig.
Somit ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe ben. 6.
6.1
Der Prozess um eine Rückforderung beschlägt eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ( Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 1 2. Mai 2006) , womit Kosten im Rahmen von Fr. 200 .-- bis 1‘000 .-- anfallen. S ie sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 6.2
Bei diesem Ausgang steht dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Dezember 2012 aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Bosshard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher