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IV.2013.00106

Rückweisung zu ergänzenden medizinischen Abklärungen

Zürich SozVersG · 2013-08-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügungen vom

3. August 2007 (Urk. 11/23) und vom 20. Oktober 2010 (Urk. 11/ 75) verneinte die Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von

X.___, geboren 1967, auf eine Invalidenrente. Die jeweils dagegen erhobenen Beschwerden hiess das hie sige Gericht mit Urteilen vom 29. Januar 2009 (Urk.

11/41) und vom 22. Mär z 2011 (Urk. 11/ 81) in dem Sinne gut, als es die Sache zu ergänzenden Abklärun gen an die Beschwerdegegnerin zurückwies. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 11/95, Urk. 11/99)

sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 mit Wirkung ab 1. November 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (zuzüglich Kin derrenten für ihre drei Kinder; Urk. 2). 2.

Dagegen lässt die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . Largier, hierorts mit Eingabe vom 31. Januar 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 27. Dezember 2012 rückwirkend ab 1. Oktober 2007 eine angemessene

Invalidenrente zuz u sprechen und auszurich ten (1.) sowie die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsan walt

Dr. Largier als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen (2.), unter Kos ten- und Entschädigungsfolgen zulast en der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2013 beantragte die IV-Stelle die Rück weisung der Sache an sie zur Vornahme von weitere n Abkl ärungen (Urk. 10). Dazu liess die Versicherte am 16. Mai 2013 in dem Sinne Stellung nehmen, als sie ausführte, g estützt auf die vorhandenen Akten sei von einer vollen Erwerbs unfähigkeit ab 1. Oktober 2007 auszugehen; eventualiter sei für die Bemessung der Arbeitsfäh igkeit ab Oktober 2006 ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für den Sachverhalt i m Einzelnen sowie die vorliegend massgeblichen rechtli chen Bestimmungen wird auf die Urteile des hiesigen Gerichts vom 29. Janua r 2009 (Urk. 11/41) und vom 22. Mär z 2011 (Urk. 11/ 81) verwiesen. 2.

2.1

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Versicherte an einer Lungen krankheit leidet und dass sie in ihre r

zuletzt bis im Januar 2006 teilzeitlich aus geübte n Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hausdienst/Reinigung nicht mehr arbeitsfähig ist . Streitig ist hingegen die Resta rbeitsfähigkeit in einer Verweis tätigkeit .

N achdem sich aufgrund der eingeholten medizinischen Unterlagen (Berichte des behandelnden Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Pneumologi e, vom 30. März 2007 und vom 12. Juli 2007 sowie der Klinik für Pneumol o g i e des Z.___ vom 2 . Mai 2007 und 31. Oktober 2007; vgl. E. 3 des Urteils vom 29. Januar 2009)

die A rbeitsfähig k e it in einer Ver weistätigkeit nicht zuverlässig hatte feststellen lassen und bei der teilerwerbstä tigen

Versicherten keine Haushalt abklärung vorgenommen worden war, hiess das hiesige Gericht eine gegen die (erste) anspruchsverneinend e Verfügung vom

3. August 2007 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. Januar 2009 in dem Sinne gut, als es die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Ver waltung zurück wies (Urk. 11/41). 2.2

Die IV - Stelle holte i n der Folge bei der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Z.___ ein Gutachten ein (Gutachten vom 8. Juli 2009; Urk. 11/50)

und führte zwei Abklärung en der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 21. Dezember 2009; Urk. 11/52 und

– nach Gel tend ma chung einer gesundheitlichen Verschlechterung durch die Versicherte

- Bericht vom 5. August 2010; Urk. 11/72). Gestützt auf diese Abklärungen verfügte die Verwaltung am 20.

Oktober 2010 zum zweiten

M al die Abweisung des Leis tungsb egehrens (Urk. 11/ 75) . D a sich das eingeholte Gut achten der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Z.___

vom 8. Juli 2009 n icht als beweiskräftig erwies, hiess das hiesige Gericht eine gegen die (zweite) anspruchsverneinende Verfügung vom 2 0. Oktober 2010 erhobene Beschwerde

abermals in dem Sinne gut, als es die Sache erneut zu ergänzenden Abklärungen in medizinischer Hin sicht

an die Verwaltung zurückwies (mit Urteil vom 22. März 2011,

Urk. 11/8 1, insbes. S. 6 ff.) .

2.3

In der Folge holte die Verwaltung bei der Klinik für Pneumologie des Z.___

einen Verlaufsbericht ein (Bericht vom 13. Oktober 2011; Urk.

11/85; vgl. auch Fest stellun gsblatt für den Beschluss, Urk. 11/ 94 S. 2 oben) und führte eine weitere Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch (Abklä rungsbericht vom 19. März 2012; Urk. 11/91). Gestützt auf diese Abk l ärungen sprach die Verwaltung

der Versi c herten

mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 mit Wirkung ab 1. November 2011 eine Viertelsrente zu . 3. 3.1

Im

neu eingeholten Bericht

der Klinik für Pneumologie des Z.___

vom 13. Oktober 2011 wird im Wesentlichen eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes

(per August 2011) gegenüber den Verhältnissen im April 2009 be schrieben und der Versicherten neu eine Arbeitsfähigkeit von nunmehr noch „maximal“ 30

% für sitzende Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten über 3 k g attestiert (Urk. 11/85 S. 2) . Wie grundsätzlich unstreitig ist und

die Verwaltung selber einräumt (vgl. Vern e hml a ssung vom 24. April 2013; Urk.

10),

ist d ies er Bericht

jedoch nicht geeignet,

die sich in medizinischer Hinsicht stellende und

bereits zweimal

Anlass zur Rückweisung gebende

Frage

der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit rechtsgenüglich

zu beantworten . Denn die Angabe einer „maximalen“ Arbeitsfähigkeit von 30

% ist einerseits ungena u,

und andererseits

bleibt insbesondere

nach wie vor un klar, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit retrospektiv

– im gesamten

hier massgebenden Zeitraum – verhielt . Damit besteht nach wie vor

Abklärungsbedarf. E ntgegen der Auffas sung der Beschwerdeführerin kann aufgrund der vorliegenden

Akten

aber a uch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. etwa BGE 129 V 177

E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) von einer vollen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Oktober 2006 bezie hungsweise

1. Oktober 2007

ausgegangen werden. Denn

die verantwortlichen Fachärzte der Klinik für Pne umologie des Z.___

hatten in ihrem Bericht vom

2. Mai 2007 die Versicherte in angepasster Tätigkeit noch als 50

% beziehungs weise 10 – 15 Stun den pro Woche arbeitsfähig erachtet

(Urk. 11/12) und auch im Oktober 2007 gingen sie noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit aus (Urk. 11/37 S . 2) .

Alsdann datiert

- soweit ersichtlich

- der erste in den Akten liegende B ericht

mit Hinweise n auf eine

[infolge des ausge prägten Hustens] fragliche Verwertbarkeit der Restarbe itsfähigkeit (erst) vom Juli 2009 (IV-Gutachten der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Z.___,

Urk. 11/50 S. 4).

3.2

D ie Sache ist daher

abermals an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie

eine fachärztlich e

(pneumologisch e)

B eurteilung

der Arbeitsfähigkeit der Versicher ten in angepasster Tätigkeit veranlasse.

D abei wird

– soweit erforderlich ge stützt auf die verfügbaren echtzeitlichen Akten - insbesondere zu beantworten sein, in welchem Umfang und – angesichts der mehr oder weniger stetigen V er schlechterung des Gesundheitszustandes

- bezogen auf

welche Zeitab schnitte seit Krankheits beginn

welche Arbeitsfähigkeit bestand .

Auch

wird genau zu be antworten sein,

welchen Anforderungen die leidensan gepasste Tätigkeit genü gen muss

beziehungsweise unter welchen Bedingungen der Be schwer de führerin eine solche Tätigkeit überhaupt noch zumutbar ist. Denn

auf grund der Akten

ist ersichtlich, dass die Versicherte, bei welcher im Jahr 2007 erstmals eine Lun gentransplantation thematisiert worden war (Urk.

11/37 S. 2),

nicht nur

seit geraumer Zeit lediglich sitzend teilzeitliche Arbeiten (bei limitier ten Gewichten) verrichten kann, sondern a ufgrund ihres Lungenleidens etwa auch in Arbeiten eingeschränkt zu sein scheint, die mit der

Inhalation von Dämpfen verbunden sind

(etwa beim Kochen oder von Putzmitteln; vgl. etwa Urk. 11/52 S. 5 oder Urk. 11/91 S.

5) . Angesichts der Ausführungen in den Akten, wonach die Versi cherte aufgrund des ausgeprägten Hustens schwer ver mittelbar sei,

wird aber auch da zu Stellung zu nehmen sein, welche Ausprägung der sich als Folge des Lungenleidens chronifizierte Husten (seit Krankheitsbe ginn) angenommen hat .

I n diesem Zusammenhang stellt sich überdies die Frage, inwieweit dieser allen falls

bereits für

sich allein

die Arbeitsfähigk e it oder deren Verwertbarkeit beein flusst hat und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt .

Schliesslich wird auch der Beginn der Wartezeit nochmals zu klären sein, wel chen die Verwaltung auf 1. Oktober 2006 angesetzt hat (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/94 S. 3). Nachdem sich die Krankheit erstmals im Jahr 2000 manifestierte (vgl. etwa statt vieler Urk. 11/5 oder Urk. 11/8) und die Versicherte nach Lage der Akten ihre Erwerbstätigkeit bereits im Jahr 2002 aus gesundheitlichen Gründen reduziert hatt e (vgl. etwa Urk. 11/50 S. 2), kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass bereits vor dem 1. Oktober 2006 eine für die Eröffnung der Wartezeit genügende Einschränkung der Arbeitsfä higkeit (von mindestens 20 %) bestand (vgl. in diesem Sinne schon Urteil vom 2 2. März 2011; Urk. 11/81 S. 7). 3.3

Erst wenn Klarheit darüber herrscht, für welche Tätigkeiten und in welchem Umfang die Versicherte

überhaupt noch arbeitsfähig war beziehungsweise ist, können auch die Einschränkungen im Haushalt abschliessend beurteilt werden. Was den jüngsten

Haushalta bklärungsbericht (vom

19. März 2012; Urk. 11/91) betrifft, welcher der vorliegend angefochtenen Verfügung

v om 27. Dezember 2012 zugrunde liegt (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/101 S. 3),

überzeugt dieser

allerdings bereits mit Blick auf die

bisherige

Aktenlage nicht in jeder Hinsicht .

Wie die Versicherte zu Recht geltend machen lässt (Urk. 1 S. 7 unter Hinweis auf Urk. 11/99), werden ihr darin auch

Tätigkeit en zugemutet, die nicht dem

aus medizinischer Sicht formulierten Belastungsprofil entspreche n . So handelt es sich etwa bei de r ihr – wenn auch etappenweise

– zugemuteten

Tätigkeit des

(feucht) A ufnehmen s (Urk.

11/91 S.

5 Ziff. 6.2) nicht um eine

Ar beit, die sitzend zu verrichten ist . Die Verwaltung wird daher nach Einholung der medizinischen Abklärungen auch die Einschränkung im Haushalt nochmals eingehend zu prüfen haben, unter Berücksichtigung der von der Versicherten in ihrer Eingabe vom 18. Juni 2012 (Urk. 11/99) vorgebrachten Einwendungen.

3 .4

Der Antrag der Versicherten,

es sei ein medizinisches Gutachten durch das hie sige Gericht ei nzuholen,

erscheint mit Blick darauf, dass die Verwaltung auch nach zwei Rückweisungen die erforderlichen Abklärungen (immer noch) nicht in rechtskonformer Weise durchgeführt hat, z war

durchaus nachvollziehbar . Doch liegt hier (mangels eines interdisziplinären Verwaltungsgutachtens) kein Anwendungsfall der Rechtsprechung nach

BGE 137 V 210 vor und

ist es nicht Aufgabe des Gerichts,

die Versäumnisse der Verwaltung nachzuhole n .

Die Rückweisung der Sache

rechtfertigt sich überdies

vorliegend ums o mehr, als die Verwaltung ihre Versäumnisse selber anerk e nn t

und die Rückweisung der Sache an sie beantr agt hat . Zu berücksichtigen ist so dann, dass dem Gericht, soweit n ach Fest stehen der durchzuführenden medizinischen Abklärungen allenfalls au ch im Haushaltbereich zusätzliche

Erhebu ngen notwendig sein sollten,

nicht die nämlichen Abklärungsmöglichkeiten

zur Verfügung st ünd en . 3. 5

Zusammenfassend ist die Verf ü g ung vom 2 7. Dezember 2012 daher aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese die im Sinne der Erwägungen

3.2 und 3.3

hievor

erforderlichen Abklärungen vornehme und her nach über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge.

In Anbetracht der bereits erfolgten zweimaligen Rückweisung der Sache an die Verwaltung

ist diese allerdings mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sie die Abklärungen umgehend an die Hand zu nehmen und hernach ohne Verzug über den Rentenanspruch zu entscheiden haben wird.

4 .

4 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.

1‘0 00.-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 4 00. -- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 4 .2

Bei diesem Verfahrensausgang wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung sowie Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 27. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schä digung von Fr. 2‘ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann DM/BA/MTversandt

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Verfügungen vom

3. August 2007 (Urk. 11/23) und vom 20. Oktober 2010 (Urk. 11/ 75) verneinte die Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von

X.___, geboren 1967, auf eine Invalidenrente. Die jeweils dagegen erhobenen Beschwerden hiess das hie sige Gericht mit Urteilen vom 29. Januar 2009 (Urk.

11/41) und vom 22. Mär z 2011 (Urk. 11/ 81) in dem Sinne gut, als es die Sache zu ergänzenden Abklärun gen an die Beschwerdegegnerin zurückwies. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 11/95, Urk. 11/99)

sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 mit Wirkung ab 1. November 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (zuzüglich Kin derrenten für ihre drei Kinder; Urk. 2).

E. 2 oben) und führte eine weitere Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch (Abklä rungsbericht vom 19. März 2012; Urk. 11/91). Gestützt auf diese Abk l ärungen sprach die Verwaltung

der Versi c herten

mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 mit Wirkung ab 1. November 2011 eine Viertelsrente zu .

E. 2.1 Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Versicherte an einer Lungen krankheit leidet und dass sie in ihre r

zuletzt bis im Januar 2006 teilzeitlich aus geübte n Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hausdienst/Reinigung nicht mehr arbeitsfähig ist . Streitig ist hingegen die Resta rbeitsfähigkeit in einer Verweis tätigkeit .

N achdem sich aufgrund der eingeholten medizinischen Unterlagen (Berichte des behandelnden Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Pneumologi e, vom 30. März 2007 und vom 12. Juli 2007 sowie der Klinik für Pneumol o g i e des Z.___ vom 2 . Mai 2007 und 31. Oktober 2007; vgl. E. 3 des Urteils vom 29. Januar 2009)

die A rbeitsfähig k e it in einer Ver weistätigkeit nicht zuverlässig hatte feststellen lassen und bei der teilerwerbstä tigen

Versicherten keine Haushalt abklärung vorgenommen worden war, hiess das hiesige Gericht eine gegen die (erste) anspruchsverneinend e Verfügung vom

3. August 2007 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. Januar 2009 in dem Sinne gut, als es die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Ver waltung zurück wies (Urk. 11/41).

E. 2.2 Die IV - Stelle holte i n der Folge bei der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Z.___ ein Gutachten ein (Gutachten vom 8. Juli 2009; Urk. 11/50)

und führte zwei Abklärung en der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 21. Dezember 2009; Urk. 11/52 und

– nach Gel tend ma chung einer gesundheitlichen Verschlechterung durch die Versicherte

- Bericht vom 5. August 2010; Urk. 11/72). Gestützt auf diese Abklärungen verfügte die Verwaltung am 20.

Oktober 2010 zum zweiten

M al die Abweisung des Leis tungsb egehrens (Urk. 11/ 75) . D a sich das eingeholte Gut achten der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Z.___

vom 8. Juli 2009 n icht als beweiskräftig erwies, hiess das hiesige Gericht eine gegen die (zweite) anspruchsverneinende Verfügung vom 2 0. Oktober 2010 erhobene Beschwerde

abermals in dem Sinne gut, als es die Sache erneut zu ergänzenden Abklärungen in medizinischer Hin sicht

an die Verwaltung zurückwies (mit Urteil vom 22. März 2011,

Urk. 11/8 1, insbes. S. 6 ff.) .

E. 2.3 In der Folge holte die Verwaltung bei der Klinik für Pneumologie des Z.___

einen Verlaufsbericht ein (Bericht vom 13. Oktober 2011; Urk.

11/85; vgl. auch Fest stellun gsblatt für den Beschluss, Urk. 11/ 94 S.

E. 3.1 Im

neu eingeholten Bericht

der Klinik für Pneumologie des Z.___

vom 13. Oktober 2011 wird im Wesentlichen eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes

(per August 2011) gegenüber den Verhältnissen im April 2009 be schrieben und der Versicherten neu eine Arbeitsfähigkeit von nunmehr noch „maximal“ 30

% für sitzende Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten über 3 k g attestiert (Urk. 11/85 S. 2) . Wie grundsätzlich unstreitig ist und

die Verwaltung selber einräumt (vgl. Vern e hml a ssung vom 24. April 2013; Urk.

10),

ist d ies er Bericht

jedoch nicht geeignet,

die sich in medizinischer Hinsicht stellende und

bereits zweimal

Anlass zur Rückweisung gebende

Frage

der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit rechtsgenüglich

zu beantworten . Denn die Angabe einer „maximalen“ Arbeitsfähigkeit von 30

% ist einerseits ungena u,

und andererseits

bleibt insbesondere

nach wie vor un klar, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit retrospektiv

– im gesamten

hier massgebenden Zeitraum – verhielt . Damit besteht nach wie vor

Abklärungsbedarf. E ntgegen der Auffas sung der Beschwerdeführerin kann aufgrund der vorliegenden

Akten

aber a uch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. etwa BGE 129 V 177

E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) von einer vollen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Oktober 2006 bezie hungsweise

1. Oktober 2007

ausgegangen werden. Denn

die verantwortlichen Fachärzte der Klinik für Pne umologie des Z.___

hatten in ihrem Bericht vom

2. Mai 2007 die Versicherte in angepasster Tätigkeit noch als 50

% beziehungs weise 10 – 15 Stun den pro Woche arbeitsfähig erachtet

(Urk. 11/12) und auch im Oktober 2007 gingen sie noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit aus (Urk. 11/37 S . 2) .

Alsdann datiert

- soweit ersichtlich

- der erste in den Akten liegende B ericht

mit Hinweise n auf eine

[infolge des ausge prägten Hustens] fragliche Verwertbarkeit der Restarbe itsfähigkeit (erst) vom Juli 2009 (IV-Gutachten der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Z.___,

Urk. 11/50 S. 4).

E. 3.2 und 3.3

hievor

erforderlichen Abklärungen vornehme und her nach über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge.

In Anbetracht der bereits erfolgten zweimaligen Rückweisung der Sache an die Verwaltung

ist diese allerdings mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sie die Abklärungen umgehend an die Hand zu nehmen und hernach ohne Verzug über den Rentenanspruch zu entscheiden haben wird.

4 .

4 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.

1‘0 00.-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 4 00. -- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 4 .2

Bei diesem Verfahrensausgang wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung sowie Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 27. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schä digung von Fr. 2‘ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 3.3 Erst wenn Klarheit darüber herrscht, für welche Tätigkeiten und in welchem Umfang die Versicherte

überhaupt noch arbeitsfähig war beziehungsweise ist, können auch die Einschränkungen im Haushalt abschliessend beurteilt werden. Was den jüngsten

Haushalta bklärungsbericht (vom

19. März 2012; Urk. 11/91) betrifft, welcher der vorliegend angefochtenen Verfügung

v om 27. Dezember 2012 zugrunde liegt (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/101 S. 3),

überzeugt dieser

allerdings bereits mit Blick auf die

bisherige

Aktenlage nicht in jeder Hinsicht .

Wie die Versicherte zu Recht geltend machen lässt (Urk. 1 S. 7 unter Hinweis auf Urk. 11/99), werden ihr darin auch

Tätigkeit en zugemutet, die nicht dem

aus medizinischer Sicht formulierten Belastungsprofil entspreche n . So handelt es sich etwa bei de r ihr – wenn auch etappenweise

– zugemuteten

Tätigkeit des

(feucht) A ufnehmen s (Urk.

11/91 S.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann DM/BA/MTversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00106 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

9. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügungen vom

3. August 2007 (Urk. 11/23) und vom 20. Oktober 2010 (Urk. 11/ 75) verneinte die Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von

X.___, geboren 1967, auf eine Invalidenrente. Die jeweils dagegen erhobenen Beschwerden hiess das hie sige Gericht mit Urteilen vom 29. Januar 2009 (Urk.

11/41) und vom 22. Mär z 2011 (Urk. 11/ 81) in dem Sinne gut, als es die Sache zu ergänzenden Abklärun gen an die Beschwerdegegnerin zurückwies. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 11/95, Urk. 11/99)

sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 mit Wirkung ab 1. November 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (zuzüglich Kin derrenten für ihre drei Kinder; Urk. 2). 2.

Dagegen lässt die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . Largier, hierorts mit Eingabe vom 31. Januar 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 27. Dezember 2012 rückwirkend ab 1. Oktober 2007 eine angemessene

Invalidenrente zuz u sprechen und auszurich ten (1.) sowie die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsan walt

Dr. Largier als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen (2.), unter Kos ten- und Entschädigungsfolgen zulast en der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2013 beantragte die IV-Stelle die Rück weisung der Sache an sie zur Vornahme von weitere n Abkl ärungen (Urk. 10). Dazu liess die Versicherte am 16. Mai 2013 in dem Sinne Stellung nehmen, als sie ausführte, g estützt auf die vorhandenen Akten sei von einer vollen Erwerbs unfähigkeit ab 1. Oktober 2007 auszugehen; eventualiter sei für die Bemessung der Arbeitsfäh igkeit ab Oktober 2006 ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für den Sachverhalt i m Einzelnen sowie die vorliegend massgeblichen rechtli chen Bestimmungen wird auf die Urteile des hiesigen Gerichts vom 29. Janua r 2009 (Urk. 11/41) und vom 22. Mär z 2011 (Urk. 11/ 81) verwiesen. 2.

2.1

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Versicherte an einer Lungen krankheit leidet und dass sie in ihre r

zuletzt bis im Januar 2006 teilzeitlich aus geübte n Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hausdienst/Reinigung nicht mehr arbeitsfähig ist . Streitig ist hingegen die Resta rbeitsfähigkeit in einer Verweis tätigkeit .

N achdem sich aufgrund der eingeholten medizinischen Unterlagen (Berichte des behandelnden Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Pneumologi e, vom 30. März 2007 und vom 12. Juli 2007 sowie der Klinik für Pneumol o g i e des Z.___ vom 2 . Mai 2007 und 31. Oktober 2007; vgl. E. 3 des Urteils vom 29. Januar 2009)

die A rbeitsfähig k e it in einer Ver weistätigkeit nicht zuverlässig hatte feststellen lassen und bei der teilerwerbstä tigen

Versicherten keine Haushalt abklärung vorgenommen worden war, hiess das hiesige Gericht eine gegen die (erste) anspruchsverneinend e Verfügung vom

3. August 2007 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. Januar 2009 in dem Sinne gut, als es die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Ver waltung zurück wies (Urk. 11/41). 2.2

Die IV - Stelle holte i n der Folge bei der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Z.___ ein Gutachten ein (Gutachten vom 8. Juli 2009; Urk. 11/50)

und führte zwei Abklärung en der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 21. Dezember 2009; Urk. 11/52 und

– nach Gel tend ma chung einer gesundheitlichen Verschlechterung durch die Versicherte

- Bericht vom 5. August 2010; Urk. 11/72). Gestützt auf diese Abklärungen verfügte die Verwaltung am 20.

Oktober 2010 zum zweiten

M al die Abweisung des Leis tungsb egehrens (Urk. 11/ 75) . D a sich das eingeholte Gut achten der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Z.___

vom 8. Juli 2009 n icht als beweiskräftig erwies, hiess das hiesige Gericht eine gegen die (zweite) anspruchsverneinende Verfügung vom 2 0. Oktober 2010 erhobene Beschwerde

abermals in dem Sinne gut, als es die Sache erneut zu ergänzenden Abklärungen in medizinischer Hin sicht

an die Verwaltung zurückwies (mit Urteil vom 22. März 2011,

Urk. 11/8 1, insbes. S. 6 ff.) .

2.3

In der Folge holte die Verwaltung bei der Klinik für Pneumologie des Z.___

einen Verlaufsbericht ein (Bericht vom 13. Oktober 2011; Urk.

11/85; vgl. auch Fest stellun gsblatt für den Beschluss, Urk. 11/ 94 S. 2 oben) und führte eine weitere Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch (Abklä rungsbericht vom 19. März 2012; Urk. 11/91). Gestützt auf diese Abk l ärungen sprach die Verwaltung

der Versi c herten

mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 mit Wirkung ab 1. November 2011 eine Viertelsrente zu . 3. 3.1

Im

neu eingeholten Bericht

der Klinik für Pneumologie des Z.___

vom 13. Oktober 2011 wird im Wesentlichen eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes

(per August 2011) gegenüber den Verhältnissen im April 2009 be schrieben und der Versicherten neu eine Arbeitsfähigkeit von nunmehr noch „maximal“ 30

% für sitzende Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten über 3 k g attestiert (Urk. 11/85 S. 2) . Wie grundsätzlich unstreitig ist und

die Verwaltung selber einräumt (vgl. Vern e hml a ssung vom 24. April 2013; Urk.

10),

ist d ies er Bericht

jedoch nicht geeignet,

die sich in medizinischer Hinsicht stellende und

bereits zweimal

Anlass zur Rückweisung gebende

Frage

der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit rechtsgenüglich

zu beantworten . Denn die Angabe einer „maximalen“ Arbeitsfähigkeit von 30

% ist einerseits ungena u,

und andererseits

bleibt insbesondere

nach wie vor un klar, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit retrospektiv

– im gesamten

hier massgebenden Zeitraum – verhielt . Damit besteht nach wie vor

Abklärungsbedarf. E ntgegen der Auffas sung der Beschwerdeführerin kann aufgrund der vorliegenden

Akten

aber a uch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. etwa BGE 129 V 177

E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) von einer vollen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Oktober 2006 bezie hungsweise

1. Oktober 2007

ausgegangen werden. Denn

die verantwortlichen Fachärzte der Klinik für Pne umologie des Z.___

hatten in ihrem Bericht vom

2. Mai 2007 die Versicherte in angepasster Tätigkeit noch als 50

% beziehungs weise 10 – 15 Stun den pro Woche arbeitsfähig erachtet

(Urk. 11/12) und auch im Oktober 2007 gingen sie noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit aus (Urk. 11/37 S . 2) .

Alsdann datiert

- soweit ersichtlich

- der erste in den Akten liegende B ericht

mit Hinweise n auf eine

[infolge des ausge prägten Hustens] fragliche Verwertbarkeit der Restarbe itsfähigkeit (erst) vom Juli 2009 (IV-Gutachten der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Z.___,

Urk. 11/50 S. 4).

3.2

D ie Sache ist daher

abermals an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie

eine fachärztlich e

(pneumologisch e)

B eurteilung

der Arbeitsfähigkeit der Versicher ten in angepasster Tätigkeit veranlasse.

D abei wird

– soweit erforderlich ge stützt auf die verfügbaren echtzeitlichen Akten - insbesondere zu beantworten sein, in welchem Umfang und – angesichts der mehr oder weniger stetigen V er schlechterung des Gesundheitszustandes

- bezogen auf

welche Zeitab schnitte seit Krankheits beginn

welche Arbeitsfähigkeit bestand .

Auch

wird genau zu be antworten sein,

welchen Anforderungen die leidensan gepasste Tätigkeit genü gen muss

beziehungsweise unter welchen Bedingungen der Be schwer de führerin eine solche Tätigkeit überhaupt noch zumutbar ist. Denn

auf grund der Akten

ist ersichtlich, dass die Versicherte, bei welcher im Jahr 2007 erstmals eine Lun gentransplantation thematisiert worden war (Urk.

11/37 S. 2),

nicht nur

seit geraumer Zeit lediglich sitzend teilzeitliche Arbeiten (bei limitier ten Gewichten) verrichten kann, sondern a ufgrund ihres Lungenleidens etwa auch in Arbeiten eingeschränkt zu sein scheint, die mit der

Inhalation von Dämpfen verbunden sind

(etwa beim Kochen oder von Putzmitteln; vgl. etwa Urk. 11/52 S. 5 oder Urk. 11/91 S.

5) . Angesichts der Ausführungen in den Akten, wonach die Versi cherte aufgrund des ausgeprägten Hustens schwer ver mittelbar sei,

wird aber auch da zu Stellung zu nehmen sein, welche Ausprägung der sich als Folge des Lungenleidens chronifizierte Husten (seit Krankheitsbe ginn) angenommen hat .

I n diesem Zusammenhang stellt sich überdies die Frage, inwieweit dieser allen falls

bereits für

sich allein

die Arbeitsfähigk e it oder deren Verwertbarkeit beein flusst hat und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt .

Schliesslich wird auch der Beginn der Wartezeit nochmals zu klären sein, wel chen die Verwaltung auf 1. Oktober 2006 angesetzt hat (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/94 S. 3). Nachdem sich die Krankheit erstmals im Jahr 2000 manifestierte (vgl. etwa statt vieler Urk. 11/5 oder Urk. 11/8) und die Versicherte nach Lage der Akten ihre Erwerbstätigkeit bereits im Jahr 2002 aus gesundheitlichen Gründen reduziert hatt e (vgl. etwa Urk. 11/50 S. 2), kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass bereits vor dem 1. Oktober 2006 eine für die Eröffnung der Wartezeit genügende Einschränkung der Arbeitsfä higkeit (von mindestens 20 %) bestand (vgl. in diesem Sinne schon Urteil vom 2 2. März 2011; Urk. 11/81 S. 7). 3.3

Erst wenn Klarheit darüber herrscht, für welche Tätigkeiten und in welchem Umfang die Versicherte

überhaupt noch arbeitsfähig war beziehungsweise ist, können auch die Einschränkungen im Haushalt abschliessend beurteilt werden. Was den jüngsten

Haushalta bklärungsbericht (vom

19. März 2012; Urk. 11/91) betrifft, welcher der vorliegend angefochtenen Verfügung

v om 27. Dezember 2012 zugrunde liegt (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/101 S. 3),

überzeugt dieser

allerdings bereits mit Blick auf die

bisherige

Aktenlage nicht in jeder Hinsicht .

Wie die Versicherte zu Recht geltend machen lässt (Urk. 1 S. 7 unter Hinweis auf Urk. 11/99), werden ihr darin auch

Tätigkeit en zugemutet, die nicht dem

aus medizinischer Sicht formulierten Belastungsprofil entspreche n . So handelt es sich etwa bei de r ihr – wenn auch etappenweise

– zugemuteten

Tätigkeit des

(feucht) A ufnehmen s (Urk.

11/91 S.

5 Ziff. 6.2) nicht um eine

Ar beit, die sitzend zu verrichten ist . Die Verwaltung wird daher nach Einholung der medizinischen Abklärungen auch die Einschränkung im Haushalt nochmals eingehend zu prüfen haben, unter Berücksichtigung der von der Versicherten in ihrer Eingabe vom 18. Juni 2012 (Urk. 11/99) vorgebrachten Einwendungen.

3 .4

Der Antrag der Versicherten,

es sei ein medizinisches Gutachten durch das hie sige Gericht ei nzuholen,

erscheint mit Blick darauf, dass die Verwaltung auch nach zwei Rückweisungen die erforderlichen Abklärungen (immer noch) nicht in rechtskonformer Weise durchgeführt hat, z war

durchaus nachvollziehbar . Doch liegt hier (mangels eines interdisziplinären Verwaltungsgutachtens) kein Anwendungsfall der Rechtsprechung nach

BGE 137 V 210 vor und

ist es nicht Aufgabe des Gerichts,

die Versäumnisse der Verwaltung nachzuhole n .

Die Rückweisung der Sache

rechtfertigt sich überdies

vorliegend ums o mehr, als die Verwaltung ihre Versäumnisse selber anerk e nn t

und die Rückweisung der Sache an sie beantr agt hat . Zu berücksichtigen ist so dann, dass dem Gericht, soweit n ach Fest stehen der durchzuführenden medizinischen Abklärungen allenfalls au ch im Haushaltbereich zusätzliche

Erhebu ngen notwendig sein sollten,

nicht die nämlichen Abklärungsmöglichkeiten

zur Verfügung st ünd en . 3. 5

Zusammenfassend ist die Verf ü g ung vom 2 7. Dezember 2012 daher aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese die im Sinne der Erwägungen

3.2 und 3.3

hievor

erforderlichen Abklärungen vornehme und her nach über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge.

In Anbetracht der bereits erfolgten zweimaligen Rückweisung der Sache an die Verwaltung

ist diese allerdings mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sie die Abklärungen umgehend an die Hand zu nehmen und hernach ohne Verzug über den Rentenanspruch zu entscheiden haben wird.

4 .

4 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.

1‘0 00.-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 4 00. -- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 4 .2

Bei diesem Verfahrensausgang wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung sowie Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 27. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schä digung von Fr. 2‘ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann DM/BA/MTversandt