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IV.2013.00105

Wiedererwägungsweise Rentenaufhebung aufgrund eines unsorgfältigen psychiatrischen Teilgutachtens bejaht. (BGE 9C_33/2014)

Zürich SozVersG · 2013-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1958, gelernter Coiffeur, zuletzt vollzeitlich als Aufseher tä tig, erlitt am 3 0. Oktober 2000 einen Auffahrunfall als Motorradfahrer ( vgl. dazu Urteil des Sozialve rsicherungsgerichts IV.2010.000 42 vom 3 0. November 2010, Urk. 6/112).

Am 2 3. August 2001 meldete er sich bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolg end IV-Stelle), zum Leistungsbe zug an ( Urk. 6/3). Nach Abklärung der med izinischen und erwerblichen Ver hältnisse sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Juli 2002 bei einem Invalidi tätsgrad von 69 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente

zu ( Urk. 6/29).

Mit Mittei lungen vom 1 9. September 2003 und 2 4. Oktober 2006 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die laufende Rente revisionsweise ( Urk. 6/43, Urk. 6/58).

1.2

I m Rahmen eines weiteren , im November 2007 eingeleiteten Revisionsverfah rens ( Urk. 6/66) holte die IV Stell e

beim

Y.___ ein interdisziplinäres Gutachten vom 2. Mai 2012 ein ( Urk. 6/ 135). Gestützt darauf sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 6/139, Urk. 6/148) stellte sie die Rentenleistungen mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2012 per Ende des der Zustellung folgenden Monats wiedererwägungsweise ein , unter Entzug der aufschiebenden Wirkung ( Urk. 2).

2.

Dagegen liess der Versicherte am 3 1. Januar 2013 Beschwerde ( Urk.

1) erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen . Im Weiteren stellte er ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ( Urk. 1). In ihrer Vernehmlas sung vom 1 1. März 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 5) .

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst erübrigt sich die Behand lung des Gesuchs betreffend Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung der Beschwerde. 2.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

Weiter kann der Versicherungsträger jederzeit auf formell rechtskräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos un richtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es bei einer Wiedererwägung grundsätzlich mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urteil des Bundesge richts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013, E. 2.1.2-3 und E. 2.2). 3. 3.1

Mit der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) hat die Beschwerdegegnerin die ur sprüngliche Rentenverfügung vom 1 9. Juli 2002 wiedererwägungsweise aufge hoben. Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kei ner zehnjährigen Verwirkungsfrist unterliegt (BGE 133 V 50 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2012 vom 2 7. Juni 2012, E. 2). Auch aus dem Grund satz von Treu und Glauben kann der Beschwerdeführer in diese m Zusammen hang nichts zu seinen Gunsten ableiten . Damit stellt sich die Frage, ob die Verfü gung vom 1 9. Juli 2002 zweifellos unrichtig war. 3.2

Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfü gung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrich tigkeit der Verfügung - denkbar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwen dung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdi gung des Sach verhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sach verhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrund satzes (Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 2 7. Januar 2011, E. 2). 4. 4.1

Die ursprüngliche Verfügung vom 1 9. Juli 2002 basierte im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. Z.___ vom 1 2. November 200 1 und 1 1. Januar 2002 ( Urk. 6/12/8-11, Urk. 6/ 8/19-20 ) und dem im Rahm en die ser Teilbegutachtung von Dr. Z.___ beigezogenen undat ierten, auf einer Un ter suchung vom 1 2. November und 1 4. Dezember 2001 basierenden neu ro psychologischen Bericht von dipl. Psych. A.___ ( Urk. 6/ 8/25- 29). Gestützt auf diesen neuropsychol og ischen Bericht von dipl. Psych. A.___ ging Dr. Z.___ von einer neuropsychologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit des Versicherten von 60 % aus ( Urk. 6/ 8/19-20). Gestützt darauf richtete die IV Stelle dem Versicherten mit der Verfügung vom 1 9. Juli 2002 eine ganze Inva lidenrente aus. 4.2

Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. Z.___

war ein Teil einer geplan ten interdisziplinä re n Gesamtbeurteilung , wobei Dr. Z.___

mit Blick auf die komplexe Symptomatik insbesondere ein rheumatologisches Teilgutachten an geordnet ( Urk. 6/12/8 , Urk. 6/12/11 ) und ein allfälliges neurologisches Konsi lium in Betracht gezogen hatte

( Urk. 6/8/23) . In der Folge erliess Dr. Z.___

jedoch am 1 1. Januar 2002 ih r Teilgutachten ( Urk. 6/8/19-20 ), ohne das Ergeb nis der angeordneten rheumatologischen Teilbegu t achtung (vgl. Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, v om 2 9. Januar 2002, Urk. 6/18/3-5 ) abzuwarten .

Ferner

ging Dr. Z.___ bei ihrer psychiatrischen Teilbegutachtung von einer Reihe von Annahmen aus, die aufgrund der Aktenlage haltlos waren. Dies betrifft zunächst ihre Annahme einer eineinhalbtägigen Bewusstlosigkeit ( Urk. 6/8/22 ) oder einer zweieinhalb täg igen Phase der Erinnerung ( Urk. 6/8/26) . Diese Annahme widerspri ch t

den Be richten des er stbehandelnden Spitals C.___ ,

wo der Versicherte ab dem Un fall tag

vom 3 0. Oktober 2000 bis zum 6. November 2000 hospitalisiert gewesen war

( Urk. 6/8/115) ,

und des erstbehandelnden Neurologen Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie ,

welcher vom Spital C.___

am 3 1. Oktober beigezogen worden war ( Urk. 6 /8/116) ; denn gemäss diesen Berichten lag lediglich eine kurzzeitige, ungefähr 15 Minuten dauernde Amnesie fü r das Unfallereignis vor , und der Versicherte war wä h ren d des Spitalaufenthalt s allseitig orientiert (Berichte des Spitals C.___ vom 6. und 2 2. November 2000, Urk. 6/8/115-116 und Urk. 8/120; Berichte von Dr. D.___ vom 5. u nd 1 4. Dezember 2000, Urk. 6/123 und Urk. 6/8/110) . Ebenfalls akten widrig war die

Annahme von Dr. Z.___ , die neuropsychologische Untersuchung des Versicherten in der Klinik E.___ habe eine mittelgradige kognitive Beeinträchtigung ergeben ( Urk. 6/ 8/25 , Urk. 6/8/29 ). V ielmehr ha tten die Ärzte der Klinik E.___ , wo der Ver s icherte in der Zeit vom 2. bis 2 3. Januar 20 01 hospitalisiert gewesen war, im Austrittsbe richt vom 1 3. Februar 2001 festgehalten , infolge einer möglichen Motivations problematik

des Versicherten sei dessen neuropsychologische Beurteilung nicht möglich gewesen ( Urk. 6/8/7-14 in Verbindung mit Urk. 6/9/6) . Schliesslich stellte

Dr. Z.___

unbesehen auf die Aussage

von lic . phil. F.___ im neuropsychologische n Bericht G.___ vom 2 8. A pril 2001 ( Urk. 6/8/94-98 ) ab , wonach in somatischer Hinsicht eine über die Commotio cerebri „hinausgehende Hirnverletzung“ ( Urk. 6/8/97) vorgelegen habe ( Urk. 6/8/24) . Dabei handelt e es sich indes um eine bloss e , ohne Berück sichtigung massgebender Akten a bgegebene ,

nicht nachvollziehbar e

Behaup tung von lic . phil. F.___ ,

welche in den übrigen

medizinischen Akten keinen Halt findet .

Die im psychiatrischen Teilgutachten aufgeführte 60%ige Arbeitsunfähigkeit begründete

Dr. Z.___

nicht näher ( Urk. 6/8/20). Eine bloss mittels einer Zahl ausgedrückte Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht verwertbar. Insbesondere geht daraus die massgebende Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht h ervor. Abgesehen davon widerspri ch t diese Angabe der in Kenntnis des Berichts des G.___ vom 2 8. April 2001 ( Urk. 6/8/92-93) gemachten Beurteilung des erstbehandelnden Neurologen Dr. D.___ in dessen Bericht vom 2 7. November 2001, gemäss welchem der Ver sicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei ( Urk. 6/9/1-4). 4.3

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf das psychiat rische Teilgutachten von Dr. Z.___ abgestellt. Einerseits muss dieses als unsorgfältig qualifiziert werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_307/2011 vom 2 3. November 2011, E. 3.2, und I 559/02 vom 3 1. Januar 2003, E.4), anderseits mangelt es dem Gutachten in mehrfacher Hinsicht an einer nachvollziehbaren Beurteilungsbasis und schliesslich lag bezüglich der attestierten Arbeitsunfähigkeit eine unklare und widersprüchliche Aktenlage vor, die weitere Abklärungen erforderlich machte. Damit war die Verfügung vom 1 9. Juli 2002 zweifellos unrichtig. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Ber ichte des Hausarztes nichts. Denn der damalige Hausarzt des Versicherten, Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, nahm vor allem eine koordinierende Funktion wahr, ohne selber eine eigenständige schlüssige medizinische Beurteilung vorzunehmen (Berichte von Dr. H.___ vom 2. April und 2 4. Oktober 2001, Urk. 6/8/103, Urk. 6/8/35-36). Da die Verfügung vom 1 9. Juli 2002 eine periodische Dauerleistung betrifft, ist auch die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung erfüllt. Zu Recht wurde diese Verfügung deshalb

durch die Beschwerdegegnerin wiedererwägungsweise aufgehoben. 5. 5.1

Mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der ursprünglichen Rentenver fü gung ist die Anspruchsberechti gung des Versicherten pro futuro zu prüfen (E.

1).

Im Y.___ -Gutachten vom 2. Mai 2012 konnten die Gutachter nach einer umfas sen den viertägigen (am 15., 16. , 2 3. und 2 4. November 2011 durchgeführten) allgemeinchirurgischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologi schen und psychi a trischen Untersuchung ( Urk. 6/135/1) sowie nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen ( Urk. 6/135/77). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter zusamm en fassend fest ( Urk. 6/135/85 ff.), aus den gesam ten Akten lasse sich kein anderer Schluss ziehen, als dass überwiegend wahr scheinlich nie eine Krankheit bestanden habe, die eine längerdauernde volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit begründet h ab

e. Das aktuell ermittelte Belast barkeitsprofil gelte

seit jeher, abgesehen von einer vorübergehenden drei bis sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom 3 0. Oktober 200 0. In der angestammten Tätigkeit als Betreuer und Aufseher im Gefängnis bezie hungsweise als Schulbusfahrer sei der Versicherte daher seit jeher zu 100 % arbeitsfähig. In einer seinem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechenden Verweistätigkeit sei er ebenfalls zu 100 % arbeitsfähig. Lediglich bei repetitiven Tätigkeiten über Schulterhöhe wie bei m

gelernte n Beruf als Coiffeur bestehe eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei ganztäg iger Anwesenheit. In neuropsychologischer Hinsicht führten die Gutachter unter anderem aus ( Urk. 6/135/85) , aufgrund der Testergebnisse lasse sich auf ein Aggravations verhalten des Versicherten schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leis tungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden , und sie würden wegen man geln der Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern. 5.2

Das Y.___ -Gutachten ist unbestritten ( Urk.

1) und erfüllt die Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a). Aufgrund dieses Gutachtens besteht im massgebenden Zeitraum keine relevante Invali dität, was vom Beschwerdeführer ebenfalls zur Recht nicht bestritten w ir d ( Urk. 1). Damit erweist sich die Aufhebung der ganzen Rente mit dem ange fochtenen Entscheid ( Urk.

2) per Ende des der Zustellung desselben folgenden Monats als rechtens. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Laut Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (I VG ; in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abwei chend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen

von

200-1000 Fran ken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 500 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1958, gelernter Coiffeur, zuletzt vollzeitlich als Aufseher tä tig, erlitt am 3 0. Oktober 2000 einen Auffahrunfall als Motorradfahrer ( vgl. dazu Urteil des Sozialve rsicherungsgerichts IV.2010.000 42 vom 3 0. November 2010, Urk. 6/112).

Am 2 3. August 2001 meldete er sich bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolg end IV-Stelle), zum Leistungsbe zug an ( Urk. 6/3). Nach Abklärung der med izinischen und erwerblichen Ver hältnisse sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Juli 2002 bei einem Invalidi tätsgrad von 69 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente

zu ( Urk. 6/29).

Mit Mittei lungen vom 1 9. September 2003 und 2 4. Oktober 2006 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die laufende Rente revisionsweise ( Urk. 6/43, Urk. 6/58).

E. 1.2 I m Rahmen eines weiteren , im November 2007 eingeleiteten Revisionsverfah rens ( Urk. 6/66) holte die IV Stell e

beim

Y.___ ein interdisziplinäres Gutachten vom 2. Mai 2012 ein ( Urk. 6/ 135). Gestützt darauf sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 6/139, Urk. 6/148) stellte sie die Rentenleistungen mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2012 per Ende des der Zustellung folgenden Monats wiedererwägungsweise ein , unter Entzug der aufschiebenden Wirkung ( Urk. 2).

E. 2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

Weiter kann der Versicherungsträger jederzeit auf formell rechtskräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos un richtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es bei einer Wiedererwägung grundsätzlich mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urteil des Bundesge richts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013, E. 2.1.2-3 und E. 2.2).

E. 3.1 Mit der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) hat die Beschwerdegegnerin die ur sprüngliche Rentenverfügung vom 1 9. Juli 2002 wiedererwägungsweise aufge hoben. Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kei ner zehnjährigen Verwirkungsfrist unterliegt (BGE 133 V 50 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2012 vom 2 7. Juni 2012, E. 2). Auch aus dem Grund satz von Treu und Glauben kann der Beschwerdeführer in diese m Zusammen hang nichts zu seinen Gunsten ableiten . Damit stellt sich die Frage, ob die Verfü gung vom 1 9. Juli 2002 zweifellos unrichtig war.

E. 3.2 Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfü gung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrich tigkeit der Verfügung - denkbar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwen dung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdi gung des Sach verhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sach verhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrund satzes (Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 2 7. Januar 2011, E. 2).

E. 4.1 Die ursprüngliche Verfügung vom 1 9. Juli 2002 basierte im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. Z.___ vom 1 2. November 200 1 und 1 1. Januar 2002 ( Urk. 6/12/8-11, Urk. 6/ 8/19-20 ) und dem im Rahm en die ser Teilbegutachtung von Dr. Z.___ beigezogenen undat ierten, auf einer Un ter suchung vom 1 2. November und 1 4. Dezember 2001 basierenden neu ro psychologischen Bericht von dipl. Psych. A.___ ( Urk. 6/ 8/25- 29). Gestützt auf diesen neuropsychol og ischen Bericht von dipl. Psych. A.___ ging Dr. Z.___ von einer neuropsychologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit des Versicherten von 60 % aus ( Urk. 6/ 8/19-20). Gestützt darauf richtete die IV Stelle dem Versicherten mit der Verfügung vom 1 9. Juli 2002 eine ganze Inva lidenrente aus.

E. 4.2 Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. Z.___

war ein Teil einer geplan ten interdisziplinä re n Gesamtbeurteilung , wobei Dr. Z.___

mit Blick auf die komplexe Symptomatik insbesondere ein rheumatologisches Teilgutachten an geordnet ( Urk. 6/12/8 , Urk. 6/12/11 ) und ein allfälliges neurologisches Konsi lium in Betracht gezogen hatte

( Urk. 6/8/23) . In der Folge erliess Dr. Z.___

jedoch am 1 1. Januar 2002 ih r Teilgutachten ( Urk. 6/8/19-20 ), ohne das Ergeb nis der angeordneten rheumatologischen Teilbegu t achtung (vgl. Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, v om 2 9. Januar 2002, Urk. 6/18/3-5 ) abzuwarten .

Ferner

ging Dr. Z.___ bei ihrer psychiatrischen Teilbegutachtung von einer Reihe von Annahmen aus, die aufgrund der Aktenlage haltlos waren. Dies betrifft zunächst ihre Annahme einer eineinhalbtägigen Bewusstlosigkeit ( Urk. 6/8/22 ) oder einer zweieinhalb täg igen Phase der Erinnerung ( Urk. 6/8/26) . Diese Annahme widerspri ch t

den Be richten des er stbehandelnden Spitals C.___ ,

wo der Versicherte ab dem Un fall tag

vom 3 0. Oktober 2000 bis zum 6. November 2000 hospitalisiert gewesen war

( Urk. 6/8/115) ,

und des erstbehandelnden Neurologen Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie ,

welcher vom Spital C.___

am 3 1. Oktober beigezogen worden war ( Urk.

E. 4.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf das psychiat rische Teilgutachten von Dr. Z.___ abgestellt. Einerseits muss dieses als unsorgfältig qualifiziert werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_307/2011 vom 2 3. November 2011, E. 3.2, und I 559/02 vom 3 1. Januar 2003, E.4), anderseits mangelt es dem Gutachten in mehrfacher Hinsicht an einer nachvollziehbaren Beurteilungsbasis und schliesslich lag bezüglich der attestierten Arbeitsunfähigkeit eine unklare und widersprüchliche Aktenlage vor, die weitere Abklärungen erforderlich machte. Damit war die Verfügung vom 1 9. Juli 2002 zweifellos unrichtig. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Ber ichte des Hausarztes nichts. Denn der damalige Hausarzt des Versicherten, Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, nahm vor allem eine koordinierende Funktion wahr, ohne selber eine eigenständige schlüssige medizinische Beurteilung vorzunehmen (Berichte von Dr. H.___ vom 2. April und 2 4. Oktober 2001, Urk. 6/8/103, Urk. 6/8/35-36). Da die Verfügung vom 1 9. Juli 2002 eine periodische Dauerleistung betrifft, ist auch die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung erfüllt. Zu Recht wurde diese Verfügung deshalb

durch die Beschwerdegegnerin wiedererwägungsweise aufgehoben. 5. 5.1

Mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der ursprünglichen Rentenver fü gung ist die Anspruchsberechti gung des Versicherten pro futuro zu prüfen (E.

1).

Im Y.___ -Gutachten vom 2. Mai 2012 konnten die Gutachter nach einer umfas sen den viertägigen (am 15., 16. , 2 3. und 2 4. November 2011 durchgeführten) allgemeinchirurgischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologi schen und psychi a trischen Untersuchung ( Urk. 6/135/1) sowie nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen ( Urk. 6/135/77). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter zusamm en fassend fest ( Urk. 6/135/85 ff.), aus den gesam ten Akten lasse sich kein anderer Schluss ziehen, als dass überwiegend wahr scheinlich nie eine Krankheit bestanden habe, die eine längerdauernde volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit begründet h ab

e. Das aktuell ermittelte Belast barkeitsprofil gelte

seit jeher, abgesehen von einer vorübergehenden drei bis sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom 3 0. Oktober 200 0. In der angestammten Tätigkeit als Betreuer und Aufseher im Gefängnis bezie hungsweise als Schulbusfahrer sei der Versicherte daher seit jeher zu 100 % arbeitsfähig. In einer seinem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechenden Verweistätigkeit sei er ebenfalls zu 100 % arbeitsfähig. Lediglich bei repetitiven Tätigkeiten über Schulterhöhe wie bei m

gelernte n Beruf als Coiffeur bestehe eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei ganztäg iger Anwesenheit. In neuropsychologischer Hinsicht führten die Gutachter unter anderem aus ( Urk. 6/135/85) , aufgrund der Testergebnisse lasse sich auf ein Aggravations verhalten des Versicherten schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leis tungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden , und sie würden wegen man geln der Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern. 5.2

Das Y.___ -Gutachten ist unbestritten ( Urk.

1) und erfüllt die Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a). Aufgrund dieses Gutachtens besteht im massgebenden Zeitraum keine relevante Invali dität, was vom Beschwerdeführer ebenfalls zur Recht nicht bestritten w ir d ( Urk. 1). Damit erweist sich die Aufhebung der ganzen Rente mit dem ange fochtenen Entscheid ( Urk.

2) per Ende des der Zustellung desselben folgenden Monats als rechtens. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

E. 6 Laut Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (I VG ; in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abwei chend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen

von

200-1000 Fran ken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 500 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00105 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

31. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1958, gelernter Coiffeur, zuletzt vollzeitlich als Aufseher tä tig, erlitt am 3 0. Oktober 2000 einen Auffahrunfall als Motorradfahrer ( vgl. dazu Urteil des Sozialve rsicherungsgerichts IV.2010.000 42 vom 3 0. November 2010, Urk. 6/112).

Am 2 3. August 2001 meldete er sich bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolg end IV-Stelle), zum Leistungsbe zug an ( Urk. 6/3). Nach Abklärung der med izinischen und erwerblichen Ver hältnisse sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Juli 2002 bei einem Invalidi tätsgrad von 69 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente

zu ( Urk. 6/29).

Mit Mittei lungen vom 1 9. September 2003 und 2 4. Oktober 2006 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die laufende Rente revisionsweise ( Urk. 6/43, Urk. 6/58).

1.2

I m Rahmen eines weiteren , im November 2007 eingeleiteten Revisionsverfah rens ( Urk. 6/66) holte die IV Stell e

beim

Y.___ ein interdisziplinäres Gutachten vom 2. Mai 2012 ein ( Urk. 6/ 135). Gestützt darauf sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 6/139, Urk. 6/148) stellte sie die Rentenleistungen mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2012 per Ende des der Zustellung folgenden Monats wiedererwägungsweise ein , unter Entzug der aufschiebenden Wirkung ( Urk. 2).

2.

Dagegen liess der Versicherte am 3 1. Januar 2013 Beschwerde ( Urk.

1) erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen . Im Weiteren stellte er ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ( Urk. 1). In ihrer Vernehmlas sung vom 1 1. März 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 5) .

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst erübrigt sich die Behand lung des Gesuchs betreffend Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung der Beschwerde. 2.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

Weiter kann der Versicherungsträger jederzeit auf formell rechtskräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos un richtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es bei einer Wiedererwägung grundsätzlich mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urteil des Bundesge richts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013, E. 2.1.2-3 und E. 2.2). 3. 3.1

Mit der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) hat die Beschwerdegegnerin die ur sprüngliche Rentenverfügung vom 1 9. Juli 2002 wiedererwägungsweise aufge hoben. Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kei ner zehnjährigen Verwirkungsfrist unterliegt (BGE 133 V 50 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2012 vom 2 7. Juni 2012, E. 2). Auch aus dem Grund satz von Treu und Glauben kann der Beschwerdeführer in diese m Zusammen hang nichts zu seinen Gunsten ableiten . Damit stellt sich die Frage, ob die Verfü gung vom 1 9. Juli 2002 zweifellos unrichtig war. 3.2

Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfü gung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrich tigkeit der Verfügung - denkbar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwen dung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdi gung des Sach verhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sach verhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrund satzes (Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 2 7. Januar 2011, E. 2). 4. 4.1

Die ursprüngliche Verfügung vom 1 9. Juli 2002 basierte im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. Z.___ vom 1 2. November 200 1 und 1 1. Januar 2002 ( Urk. 6/12/8-11, Urk. 6/ 8/19-20 ) und dem im Rahm en die ser Teilbegutachtung von Dr. Z.___ beigezogenen undat ierten, auf einer Un ter suchung vom 1 2. November und 1 4. Dezember 2001 basierenden neu ro psychologischen Bericht von dipl. Psych. A.___ ( Urk. 6/ 8/25- 29). Gestützt auf diesen neuropsychol og ischen Bericht von dipl. Psych. A.___ ging Dr. Z.___ von einer neuropsychologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit des Versicherten von 60 % aus ( Urk. 6/ 8/19-20). Gestützt darauf richtete die IV Stelle dem Versicherten mit der Verfügung vom 1 9. Juli 2002 eine ganze Inva lidenrente aus. 4.2

Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. Z.___

war ein Teil einer geplan ten interdisziplinä re n Gesamtbeurteilung , wobei Dr. Z.___

mit Blick auf die komplexe Symptomatik insbesondere ein rheumatologisches Teilgutachten an geordnet ( Urk. 6/12/8 , Urk. 6/12/11 ) und ein allfälliges neurologisches Konsi lium in Betracht gezogen hatte

( Urk. 6/8/23) . In der Folge erliess Dr. Z.___

jedoch am 1 1. Januar 2002 ih r Teilgutachten ( Urk. 6/8/19-20 ), ohne das Ergeb nis der angeordneten rheumatologischen Teilbegu t achtung (vgl. Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, v om 2 9. Januar 2002, Urk. 6/18/3-5 ) abzuwarten .

Ferner

ging Dr. Z.___ bei ihrer psychiatrischen Teilbegutachtung von einer Reihe von Annahmen aus, die aufgrund der Aktenlage haltlos waren. Dies betrifft zunächst ihre Annahme einer eineinhalbtägigen Bewusstlosigkeit ( Urk. 6/8/22 ) oder einer zweieinhalb täg igen Phase der Erinnerung ( Urk. 6/8/26) . Diese Annahme widerspri ch t

den Be richten des er stbehandelnden Spitals C.___ ,

wo der Versicherte ab dem Un fall tag

vom 3 0. Oktober 2000 bis zum 6. November 2000 hospitalisiert gewesen war

( Urk. 6/8/115) ,

und des erstbehandelnden Neurologen Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie ,

welcher vom Spital C.___

am 3 1. Oktober beigezogen worden war ( Urk. 6 /8/116) ; denn gemäss diesen Berichten lag lediglich eine kurzzeitige, ungefähr 15 Minuten dauernde Amnesie fü r das Unfallereignis vor , und der Versicherte war wä h ren d des Spitalaufenthalt s allseitig orientiert (Berichte des Spitals C.___ vom 6. und 2 2. November 2000, Urk. 6/8/115-116 und Urk. 8/120; Berichte von Dr. D.___ vom 5. u nd 1 4. Dezember 2000, Urk. 6/123 und Urk. 6/8/110) . Ebenfalls akten widrig war die

Annahme von Dr. Z.___ , die neuropsychologische Untersuchung des Versicherten in der Klinik E.___ habe eine mittelgradige kognitive Beeinträchtigung ergeben ( Urk. 6/ 8/25 , Urk. 6/8/29 ). V ielmehr ha tten die Ärzte der Klinik E.___ , wo der Ver s icherte in der Zeit vom 2. bis 2 3. Januar 20 01 hospitalisiert gewesen war, im Austrittsbe richt vom 1 3. Februar 2001 festgehalten , infolge einer möglichen Motivations problematik

des Versicherten sei dessen neuropsychologische Beurteilung nicht möglich gewesen ( Urk. 6/8/7-14 in Verbindung mit Urk. 6/9/6) . Schliesslich stellte

Dr. Z.___

unbesehen auf die Aussage

von lic . phil. F.___ im neuropsychologische n Bericht G.___ vom 2 8. A pril 2001 ( Urk. 6/8/94-98 ) ab , wonach in somatischer Hinsicht eine über die Commotio cerebri „hinausgehende Hirnverletzung“ ( Urk. 6/8/97) vorgelegen habe ( Urk. 6/8/24) . Dabei handelt e es sich indes um eine bloss e , ohne Berück sichtigung massgebender Akten a bgegebene ,

nicht nachvollziehbar e

Behaup tung von lic . phil. F.___ ,

welche in den übrigen

medizinischen Akten keinen Halt findet .

Die im psychiatrischen Teilgutachten aufgeführte 60%ige Arbeitsunfähigkeit begründete

Dr. Z.___

nicht näher ( Urk. 6/8/20). Eine bloss mittels einer Zahl ausgedrückte Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht verwertbar. Insbesondere geht daraus die massgebende Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht h ervor. Abgesehen davon widerspri ch t diese Angabe der in Kenntnis des Berichts des G.___ vom 2 8. April 2001 ( Urk. 6/8/92-93) gemachten Beurteilung des erstbehandelnden Neurologen Dr. D.___ in dessen Bericht vom 2 7. November 2001, gemäss welchem der Ver sicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei ( Urk. 6/9/1-4). 4.3

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf das psychiat rische Teilgutachten von Dr. Z.___ abgestellt. Einerseits muss dieses als unsorgfältig qualifiziert werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_307/2011 vom 2 3. November 2011, E. 3.2, und I 559/02 vom 3 1. Januar 2003, E.4), anderseits mangelt es dem Gutachten in mehrfacher Hinsicht an einer nachvollziehbaren Beurteilungsbasis und schliesslich lag bezüglich der attestierten Arbeitsunfähigkeit eine unklare und widersprüchliche Aktenlage vor, die weitere Abklärungen erforderlich machte. Damit war die Verfügung vom 1 9. Juli 2002 zweifellos unrichtig. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Ber ichte des Hausarztes nichts. Denn der damalige Hausarzt des Versicherten, Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, nahm vor allem eine koordinierende Funktion wahr, ohne selber eine eigenständige schlüssige medizinische Beurteilung vorzunehmen (Berichte von Dr. H.___ vom 2. April und 2 4. Oktober 2001, Urk. 6/8/103, Urk. 6/8/35-36). Da die Verfügung vom 1 9. Juli 2002 eine periodische Dauerleistung betrifft, ist auch die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung erfüllt. Zu Recht wurde diese Verfügung deshalb

durch die Beschwerdegegnerin wiedererwägungsweise aufgehoben. 5. 5.1

Mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der ursprünglichen Rentenver fü gung ist die Anspruchsberechti gung des Versicherten pro futuro zu prüfen (E.

1).

Im Y.___ -Gutachten vom 2. Mai 2012 konnten die Gutachter nach einer umfas sen den viertägigen (am 15., 16. , 2 3. und 2 4. November 2011 durchgeführten) allgemeinchirurgischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologi schen und psychi a trischen Untersuchung ( Urk. 6/135/1) sowie nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen ( Urk. 6/135/77). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter zusamm en fassend fest ( Urk. 6/135/85 ff.), aus den gesam ten Akten lasse sich kein anderer Schluss ziehen, als dass überwiegend wahr scheinlich nie eine Krankheit bestanden habe, die eine längerdauernde volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit begründet h ab

e. Das aktuell ermittelte Belast barkeitsprofil gelte

seit jeher, abgesehen von einer vorübergehenden drei bis sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom 3 0. Oktober 200 0. In der angestammten Tätigkeit als Betreuer und Aufseher im Gefängnis bezie hungsweise als Schulbusfahrer sei der Versicherte daher seit jeher zu 100 % arbeitsfähig. In einer seinem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechenden Verweistätigkeit sei er ebenfalls zu 100 % arbeitsfähig. Lediglich bei repetitiven Tätigkeiten über Schulterhöhe wie bei m

gelernte n Beruf als Coiffeur bestehe eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei ganztäg iger Anwesenheit. In neuropsychologischer Hinsicht führten die Gutachter unter anderem aus ( Urk. 6/135/85) , aufgrund der Testergebnisse lasse sich auf ein Aggravations verhalten des Versicherten schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leis tungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden , und sie würden wegen man geln der Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern. 5.2

Das Y.___ -Gutachten ist unbestritten ( Urk.

1) und erfüllt die Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a). Aufgrund dieses Gutachtens besteht im massgebenden Zeitraum keine relevante Invali dität, was vom Beschwerdeführer ebenfalls zur Recht nicht bestritten w ir d ( Urk. 1). Damit erweist sich die Aufhebung der ganzen Rente mit dem ange fochtenen Entscheid ( Urk.

2) per Ende des der Zustellung desselben folgenden Monats als rechtens. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Laut Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (I VG ; in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abwei chend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen

von

200-1000 Fran ken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 500 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel