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IV.2013.00104

Abweisung der Beschwerde. Rentenaufhebung nach Rentenrevision. Abstellen auf ein bidisziplinäres Gutachten. Selbsteingliederung ist zumutbar. (BGE 9C_661/2014)

Zürich SozVersG · 2014-08-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1960, arbeitete vom 1. Januar 1989 bis 31. Mai 1996 als Hilfsschlosser (Urk. 10/4) . Am

4. Dezember 1995 meldete der Versicherte sich wegen einer Hüftgelenksarthrose rechts für Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und Rentenbezug bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm am 5.

November 1996 ab 1. April 1996 eine Viertelsrente zu, wobei sie von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der an gestammten Tätigkeit und von 75-100 % in einer angepassten leichten, wech selbelastenden Tätigkeit aus ging (Urk. 10/15 /5-6) . Die am 6. Dezember 1996 beim Sozialversicherungsgericht dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, dem Versicherten sei eine halbe Rente zuzuspr echen (Urk. 10/20), wurde mit Urteil vom 28. September 1998 abgewiesen (IV.96.00769; Urk. 10/38), was das Eidgenössi sche Versicherungsgericht am 8. April 1999 bestätigte (Urk. 10/45) . We iter wies die IV-Stelle am 5. Februar 1999 ein Revisionsgesuch des Versicherten ab (Urk. 10/44) und bestätigte die Viertelsrente im Rahmen der amtlichen Rentenrevision am 18. Oktober 2000 (Urk. 10/51) . Am 14. Januar 2002 liess der Versicherte erneut eine Rentenrevision beantragen (Urk. 10/54) und am

20. August 2002 sprach die IV-Stelle ihm unter Annahme einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit

mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 10/63), welche am 3. Dezember 2003 nach erfolgter,

von Amtes wegen eingeleiteter Revision bestätigt wurde (Urk. 10/77) . 1.2

Im Jahr 2007 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein (Urk. 10/81) . Sie gab ein Gutachten in Auftrag, welches Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, am 22. Januar 2009 erstattete (Urk. 10/99) und holte bei der K linik Z.___, welche de m Ver sicherten im November 2008 eine Hüft totalendop r othe se eingesetzt hatte, den

Bericht vom 29. April 2009 ein (Urk. 10/111 /6-7) . Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 hob sie die bisherige Rente auf das Ende des folgenden Monats auf, wobei sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging (Urk. 10/120) . Dagegen erhob der Versicherte am 15. Februar 2010 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 10/122/3-7) . Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 30. Juni 2011 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 13. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese abkläre, ob, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt der Versicherte die Arbeitsfähig keit wiedererla n gt habe und wie der Zustand am 13. Januar 2010 gewesen sei. Dabei wurde die IV-Stelle auch angewiesen, abklären zu lassen, ob sich die beginnenden H als

- und Lendenwirbelsäuleb eschwerden sowie die neu geltend gemachte psychische Problematik auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. An schliessend habe die IV-Stelle über den Rentenanspruch neu zu verfügen (Urk. 10/124) . 1.3

Die IV-Stelle holte in Umsetzung des Urteils vom 30. Juni 2011 (Urk. 10/124) diverse Berichte von behandelnden Ärzten und Ä rztinnen ein (Urk. 10/130, Urk. 10/131, Urk. 10/132). Insbesondere gab s ie ein bidisziplinäres rheumatolo gisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 21. April 2012 (inter nistisch-rheumatologisches Gutachten, Urk. 10/136) und am 16. Mai 2012 (psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung [ psychiat ris ch und rheumatologisch ], Urk. 19/138) erstattet wurde . Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2012 hielt die IV-Stelle fest, dem Versicherten sei eine behinderungs angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, womit neu

ein Invaliditätsgrad von 28 % resultiere, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe und die Rente auf das Ende des folgenden Monats aufzuheben sei (Urk. 10/142). Nach erfolgtem Einwa nd durch den Versicherten (Urk. 1 0 /148) und weiteren Abklär ungen durch die IV-Stelle (Urk. 10/152, Urk. 10/153, Urk. 10/161) verfügte die se

am 21. Dezember 2012 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Recht sanwalt Markus Bischoff, am 31. Januar 2013 Beschwerde erheben und beantrag en, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks Prüfung von Eingliederungs massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm weiterhin mindestens eine halbe Rente auszurichten und in diesem Fall ein Obergutachten über seine Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben. Zudem stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver beiständung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 8. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechts anwalt Markus Bischoff als unentgeltlicher Rechtsv ertreter bestellt (Urk. 15). Nach telefonischer Aufforderung reichte der unent geltliche Rechtsvertreter am 4. Juni 2014 seine Ko stennote ein (Urk. 17, Urk. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und ihre eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die massgeblichen rechtlichen und rechtsprechungsgemässen Grundlagen zur Leistungspflicht der Invalidenversicherung wurden bereits im Urteil des Sozial versicherungsgerichts IV.2010. 00168 vom 30.

Juni 2011 (Erwägung 1 in Urk.

10/124) dargetan . Darauf kann verwiesen werden. 1.2

Speziell hervorzuheben ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberich tes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grund sätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der ein gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutach ten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Für die Beurteilung der Rentenrevision in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht bleiben im vorliegenden Gerichtsverfahren diejenigen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der die Vergleichsbasis bestimmenden ersten Revi - sionsverfügung

vom 13. Januar 2010 verwirklicht hatten . Denn das Sozialversi cherungsgericht hat die Sache im Urteil vom 30. Juni 2011 ausdrücklich zur näheren Abklärung der Entwicklung des Gesundheitszustandes respektive der Arbeitsfähigkeit bis am 13. Januar 2010 und anschliessenden Neuverfügung an die Verwaltung zurückgewiesen (Urk. 10/124/15; Urteil des Bundesgerichts I 717/03 vom 27. April 2004 E. 2.1.1).

Es sind somit immer noch die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten vorausgegangenen rechtskräftigen Revision sverfügung

vom 3.

Dezember 2003

(Urk. 10/77) mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der neusten,

angefochtenen

Revisionsv erfügung vom 13. Januar 2010 zu verglei chen. 2.2

Im Urteil des Sozialversicherungsgeri chts vom 30. Juni 2011 wurde festgehal ten, es lasse sich aufgrund der Akten nicht beurteilen, ob, in welchem Umfang und in welchem Zeitpunkt der Versicherte die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt habe und wie der Zustand am 13. Januar 2010 gewesen sei. Deshalb wurde angeordnet, dass die IV-Stelle diese Fragen noch abklären müsse . Zudem habe sie ab zu klären, ob sich die beginnenden H als

- und Lendenwirbelsäuleb eschwer den sowie die neu geltend gemachte psychische Problematik auf die Ar beitsfä higkeit auswirkten (Urk. 10/124). In Nachachtung dieses Urteils teilte die IV- Stelle dem Versicherten mit, dass ein bidisziplinäres Gutachten (psychiat risch/orthopädisch-rheuma tologisch) erstellt werde (Urk. 10/133) und gab dieses in Auftrag. 2. 3

Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkran k un gen,

erstellte im Auftrag der IV-Stelle das internistisch- rheumat olog ische Gut achten vom 21. April 2012, nachdem sie den Versicherten am 2. April 2012 untersucht hatte (Urk. 10/136) . Sie erhob die Krankengeschichte, die geklagten Beschwerden sowie die Familien-, Sozial-, Berufs

- und Tätigkeits anamnese (Urk. 10/136/1- 43) .

Der Versicherte gab der Gutachterin an, er leide unter starken

Nacken- und Kopf schmerzen sowie lumbal en Schmerzen . Die im November 2008 durchge führte Hüftoperation h abe ihm nur anfänglich geholfen, doch nach wenigen Monaten seien die Beschwerden wieder vorhanden gewesen (Urk. 10/136/44) .

A l s Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___

fest (Urk. 10/136/52) : - Kongenitale grenzwertige Hüftdysplasie rechts und beidseitige Coxa

valga (146“) mit - r echts: Status nach fortgeschrittener Coxarthrose mit arthroskopischer Behandlung am 28. April 1995 und Implantation einer Hüft-Total prothese am 7. November 2008 mit korrekter Imp l antatlage ohne Lockerungszeichen und ohne Anreicherung in der Ganzkörper-Skelett s zintigraphie mit SPECT (April 2012) - l inks: beginnende Coxarthrose ohne Aktivität in der Ganzkörper-Skelettszintigraphie mit SPECT (April 2012) - Z ervikalsyndrom bei mässigen degenerativen Veränderungen vor allem der mittleren und unteren H alswirbelsäule mit neuralen Tangierungen der Nervenwurzeln C5, C6 und C 7 ohne Kompression (MRI April 2012) - o hne Aktivität in der Ganzkörper-Skelettszintigraphie (April 2012) - o hne radikuläre Zeichen - Lumbovertebralsyndrom mit leichten degenerativen Veränderungen und einem Riss des Anulus

fibrosus L4/L5 mit möglicher Irritation der Nervenwurzeln L4 rechts ohne Kompression (MRI April 2012) - o hne Aktivität in der Ganzkörper-Skelettszintigraphie (April 2012) - o hne radikuläre Zeichen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob Dr. A.___ einen Nikotin-Abusus, einen Vitamin-D-Mangel und beidseits beginnende Omarthrosen ohne Aktivität in der Ganzkörper-Skelettszintigraphie (Urk. 10/136/52) . Sie hielt fest, der Versicherte s ei mit ein er grenzwertigen Hüftdysplasie zur Welt gekommen, es habe sich beidseitig eine Coxa

valga ent wickelt und im rechten Hüftgelenk sei eine fortgeschrittene Coxarthrose ent standen, welche im November 2008 erfolgreich mit einer Hüfttotalprothese operativ behandelt worden sei. In der klinischen Untersuchung sei eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in der Lateralflexion der wesentlichste Befund. Der Orthopäde Dr. Y.___ habe anlässlich seiner Unter suchung im Januar 2009 (Urk. 10/99) noch eine Umfangsminderung des rechten Oberschenkels von einem Zentimeter festgestellt. Nun sei nur noch eine Um fangsminderung von einem halben Zentimeter vorhanden, was auf eine postoperative Normalisierung hinweise. Die beiden maximalen Wadenumfänge seien seitengleich, weshalb eine lang anhaltende Schonung des rechten Beins auszuschliessen sei . Die im Gutachten erhobenen Befunde würden sich auch

mit den bildgebenden Untersuchungen des B.___ vom April 2012 (Urk. 10/137/1-5)

decken . Die Hüfttotalprothese rechts sitze gut, ohne Lockerungszeichen, und in der Ganzkörperskelettszintigraphie mit SPECT (Abkürzung für single

photon

emission

computed

tomography =

Einzelphoto nen-Emissionscomputertomographie) sei nirgends eine pathologische Aktivität vorhanden. Die Befunde im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule seien nicht gravierend (Urk. 10/136/53) . 2. 4

Die Gutachterin kam aus rein somatischer Sicht zum Schluss, der Versicherte sei in ein er angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dabei sei für das Anfor derungsprofil der angepassten Tätigkeit zu beachten, dass Einschränkungen der Hüftgelenksfunktion sich auf ausschliesslich gehend oder stehend zu verrich tende Tätigkeiten negativ auswirkten. Es bestünden relative Einschränkungen für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, längeres Abwärtsgehen und Hin unterspringen. In der Regel seien keine Einschränkungen für im Sitzen zu ver richtende oder wechselbelastende Tätigkeiten vorhanden, wobei für sitzende Tätigkeiten allenfalls eine Stuhlanpassung zu empfehlen sei. Bei Halswirbels ä u leproblemen seien oft Überkopfarbeiten und Vibrationen zu vermeiden. Das längere Verharren in vornübergeneigter Haltung sei zu vermeiden und es seien unerwartete asy m metrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Lasten könne der Versicherte bis zu 15 kg heben oder tragen, was einem leichten bis mittel schweren Belastungsniveau entspreche (Urk. 10/136/55) . Dieses Anforderungs profil deckt sich mit dem von Dr. Y.___ im Gutachten vom 2 2. Januar 2009 erstellten (Urk. 10/99/8).

D er Versicherte brachte vor, Dr. A.___ gewichte die vorhandenen Beschwer den, welche wesentlich von einem angeborenen Geburtsgebrechen herrührten, zu wenig. Es handle sich um eine reine Schätzung aus der Sicht einer Ärztin, doch aussagekräftig seien einzig Betätigungsvergleiche, da nur so die Belastbar keit der geschädigten Hüfte und Wirbelsäule r eal getestet werden könne (Urk. 1 S. 4). Das Argument des Beschwerdeführers überzeugt nicht, denn im Rahmen einer solchen EFL werden ausgedehnte, sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Tests durch geführt, und die so ermittelte Belastbarkeit wird mit den kritischen Anforderun gen im Betrieb verglichen (sogenannter Job Match; vgl. Urteil des Bundesge richts in Sachen Z. vom 30. März 2007, I 807/06 E. 3.2, sowie Kathrin Meyer, Reintegration vor Rente - praktische und berufliche Wiedereingliederung mit Hilfe von Casemanagement, in: Rheuma-Nachrichten, Ausgabe Nr. 41, 2006, S. 11); dabei wird die Indikation für eine EFL dort gestellt, wo bei muskuloskelettalen Beschwerden die körperliche funktionelle Leistungsfähigkeit im Vergleich zu den beruflichen Anforderungen unklar ist (Kathrin Meyer, a.a.O., S. 11). Diese Situation ist jedoch in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht gegeben. Denn ihm steht ein grosses Spektrum ver schiedener, sitzend oder wechselbelastend zu verrichtenden Tätigkeiten offen, bei denen seinen noch bestehenden Einschränkungen Rechnung getragen wer den kann. Er ist also in seiner Auswahl nicht auf einen bestimmten Betrieb oder Typus Betrieb beschränkt, betreffend den die Möglichkeit der Umsetzung seiner verbliebenen Arbeitsfähigkeit geprüft werden könnte.

2 . 5

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte den Versicherten am 9.

Februar 2012, wobei er diesen auch psychologische n Tests unterzog (Urk.

10/138) . Er hielt im psychiatrischen Gutachten mit interdiszipli närer Zusammenfassung vom 16.

Mai 2012 fest, der Versicherte habe abgesehen von leichter Ängstlichkeit, Unsicherheit sowie leichter Depri mier theit keine weiteren psychopathologischen Merkmale aufgewiesen. Damit könne sogar von einer Teilremission der depressiven Symptomatik ausgegangen werden, und bei objektiv unauffälligen psychokognitiven Funktionen könne dem Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert werden (Urk.

10/138/8) . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und als Differentialdiagnose eine leichte depressive Episode mit somatischen Symp tomen (ICD-10 F32.01) fest (Urk. 10/138/7) . Er führte aus, der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht nie längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (Urk. 10/138/8) . 2. 6

Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 31. Januar 2013 (Urk. 1) auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 26.

August 2012

(Urk. 10/150) verweisen und führt e aus, dieser sei umfassend und nachvollziehbar, wobei er erheblich vom Gut achten abweiche. Daher beständen erhebliche Zweifel am Gutachten, weshalb nicht auf dieses abgestellt werden könne und zumindest ein Obergutachten in Auftrag gegeben werden müsse (Urk.

1 S.

4). Dr. D.___

führte im Bericht vom 26. August 2012 aus, der Versicherte befinde sich seit dem 10.

Februar 2003 in Behandlung, wobei die Therapiesitzungen bis August 2012 in ungefähr zwei monatigen Abständen und seit August 2012 wöchentlich stattfänden. Der Versi cherte nehme aufgrund der psychischen Störung die Medikamente Saroten, Zoldorm und Deanxit zu sich. Mindestens seit der erneuten Behandlungsauf nahme 2009 leide der Versicherte an einer mittelgradigen depressiven Episode, wobei die Symptome Niedergeschlagenheit, Konzentrationsstörungen und Ein schlafstörungen mit psychomotorischer Unruhe im Vordergrund ständen. Darüber hinaus seien die Vermeidung von Soz ialkontakten und Zukunftsängste festzustellen . Der Versicherte sei nicht in der Lage, sich zu konzentrieren und eine sinnvolle Tätigkeit auszuüben. Es bestehe eine resigniert wirkende Verbit terung im Zusammenhang mit der narzisstischen Kränkung durch die Leis tungseinstellung der IV-Stelle. Die traumatischen Vorgänge und deren Folgen zeigten sich vor allem über die Schmerzen, wobei ein primärer Krankheitsge winn nachgezeichnet werde . Es liege mit der mittelgradigen Depression eine Komorbidität von erheblicher Intensität, Ausprägung und Dauer vor. Zudem bestehe ein sozialer Rückzug und seien die Behandlungsergebnisse trotz regel mässiger Therapie sehr unbefriedigend, weshalb die Kriterien für die Anerken nung chronischer Schmerzkrankheiten ohne adäquates somatische s Korrelat als invalidisierendes Leiden als erfüllt anzusehen seien (Urk. 10/150) . Im Bericht vom 15. Januar 2012 hatte Dr. D.___

ausgeführt, der Beschwerdeführer leide zumindest seit Behandlungsaufnahme an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.01). Dabei gab er an, der Versicherte habe im Jahr 200 3 eine psychothera peutische Therapie in Anspruch genommen und diese im Jahr 2009 wieder

auf genommen (Urk.

10/132) . Die hinsichtlich der Diagnose widersprüchlichen An gaben von Dr.

D.___ vermögen nicht zu überzeugen, insbesondere da dieser im aktuelleren Bericht vom 26.

August 2012 (Urk. 10/150) nicht begründete, wes halb er nun neu seit Behandlungsbeginn im Jahr 2009 von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgehe. Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, wes halb die Therapie gerade im August 2012 intensiviert wurde.

D er Versicherte selbst schilderte anlässlich der gutachterlichen Untersuchung vom

9. Februar 2012, er habe einen jüngeren Hund, mit welchem er sich gern beschäftige. Seit Jahren sei er meist zu Hause, doch ab und zu treffe er Kollegen oder gehe ins Restaurant. Zu Hause beschäftige er sich mit Fernsehen oder Zeitunglesen. Er könne sich v orstellen seinem Sohn bis zu einem Pensum von 50 % in dess en Unternehmung zu helfen (Urk. 10/138/5-6). Diese Schilderung des Alltags des Versicherten entspricht tatsächlich eher einem leichten sozialen Rückzug und kann gut mit der von Dr. C.___ gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion in Übereinstimmung gebracht werden. Zudem liessen die testpsychologischen Befunde anlässlich der Untersuchung durch Dr. C.___

(Urk. 138/6) nicht auf die von Dr.

D.___ geschild erten erheblichen Konzentrationsstörungen s c hliessen, sondern ergaben durchschnittliche oder nur leicht unterdurchschnittliche Werte . Weiter wurde in der Untersuchung durch Dr. A.___ vom 2.

April 2012 festgestellt, dass das Psychopharmak a

Deanxit im Blut nicht nachgewiesen werden konnte und der Versicherte dieses somit entgegen seinen Aussagen nicht r egelmässig zweimal täglich einnahm (Urk.

10/136/53), was ebenfalls an erheblichen psychischen Beschwerden zweifeln lässt . Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bericht von Dr.

D.___ vom 26. August 2012

keine massgeblichen Zweifel am umfas senden und schlüssigen Bericht von Dr.

C.___

vom

16. Mai 2012 aufkommen lässt . 2. 7

In der interdisziplinären Zusammenfassung des Gutachtens (Urk. 10/138/9 ff.) wurde festgehalten, der Versicherte sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer seinen Hüftgelenks- und Wirbelsäulebeschwerden ange passten Arbeitstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für eine adaptierte Tätigkeit sei der Versicherte ab Mai 2009 nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Die Beurteilung im bidisziplinären Gutachten erfüllt wie ausgeführt die höchstrich terlichen Anforderungen

an beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlagen (vergleiche vorstehend Erwägung 1.2), wobei sich die Feststellungen der beiden Gutachter widerspruchslos ergänzen . Auf diese überzeugende Einschätzung ist somit abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit auszugehen . Die Erstellung eines Obergutachtens erweist sich auf grund des schlüssigen

bi d i s ziplinären Gutachtens als nicht ange zeigt . 3 . 3 .1

Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde vom 3

1. Januar 2013 (Urk. 1) ferner gelte nd machen, dass er seit fast 17 Jahren Anspruch auf eine Rente habe, wobei in den letzten zehn Jahren eine ganze Rente ausgerichtet worden sei und ihm nach einer so langen Rentendauer eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar sei. Hinzu komme der Umstand, dass er bereits im 53. Altersjahr stehe, Migrant sei und nicht mehr in seinem angestammten A rbeitsfeld arbeiten könne (Urk. 1 S. 3-4). 3 .2

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum I VG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrads) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiter eine Rente zuge sprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsentfaltung entgegenste hen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr.

30 S.

86).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E.

3.3, dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versi cherten P ersonen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die IV-Stelle zuvor Einglie derungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte n Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern. Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Ein gliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf.

Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist grundsätzlich auf Fälle von Rentenherabsetzungen oder A ufhebungen zugeschnitten, welchen ein vorheri ger Bezug einer ganzen Invalidenrente vorausgegangen ist, und nicht auf Bezü ger einer Teilrente, welche ihre medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet haben und infolge dessen im Zeitpunkt einer späteren Renten herabsetzung oder A ufhebung nicht eingliedert sind.

3 . 3

Der Versicherte war am 21.

Dezember 2012, zum Zeitpunkt d er Rentenaufhe bung (Urk.

2), 52 Jahre alt (vgl. Urk.

10/1) und hatte somit sein 55. Altersjahr noch nicht vollendet . Festzuhalten ist weiter, dass der Versicherte die ganze Rente nicht etwa 17, sondern lediglich knapp elf Jahre lang bezogen hatte, nämlich ab dem 1. Januar 2002 (Urk. 10/63), und er zuvor während etwas mehr als fünfeinhalb Jahre n eine Viertelsrente

erhalten hatte (Urk. 10/14) .

Aus der Verfügung vom 5. November 1996 mit welcher dem Versicherten erstmals eine Viertelsrente ab 1. April 1996 zugesprochen worden war, ergibt sich, dass von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Hilfsschlos ser und von 75-100 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen worden war (Urk. 10/14).

Daher verfügte der Versicherte, während er vom 1. April 1996 bis 31. Dezember 2001 eine Viertelsrente bezog, noch über eine hohe Restarbeitsfä higkeit . Daran vermag die Tatsache, dass er diese nicht nutzte, nichts zu ändern. Der Versicherte bezog somit nicht mindestens 15 Jahre lang eine ganze Invali denrente und zählt daher zu r Gruppe derjenigen Personen, welchen es im Regelfall zumutbar ist, eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfä higkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten.

In der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2012 (Urk. 2) wird,

wie in Erwägung 2.7 ausgeführt worden ist, zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfä higkeit in an gepasster Tätigkeit ausgegangen . Die invaliditätsfremden Elemente des Migrantenstat us und der fehlenden Ausbildung

sind für die Wiedereinglie derung nicht zu

berücksichtigen . Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der Invalidität bereits einer Hilfstätigkeit nachging, weshalb ihm eine Selbsteingliederung für eine solche Tätigkeit möglich sein sollte, auch wenn er nun eine körperlich leichtere Tätigkeit suchen muss . Angesichts des Anforderungsprofils an die angepasste Tätigkeit (vergleiche

Erwägungen (9 Absätze)

E. 4.1 Da die Verhältnisse am 13. Januar 2010 massgeblich sind, ermittelte die IV-Stelle für ihren Einkommensvergleich zu Recht die massgeblichen Einkommen im Jahr 2009 (vgl. Urk. 2) . Die IV-Stelle stützte sich zur Ermittlung des Validen einkommens auf Tabelle TA

1 Ziffer

27/ 2

E. 4.2 Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf die Tabelle TA

1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 200 8 abzustellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3

Wochen à 40

Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau

4) für Männer betrug Fr. 4' 806 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 200 9

über alle Sektoren durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41 . 6

Stunden hochzurechnen (BFS,

Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [ NOGA 2008 ], im Internet abrufbar) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.05], Total; 2009 : plus 2.1 gegenüber 2008). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 61‘238.45 (Fr. 4‘ 806 .-- x

E. 4.3 D ie Invalidenrente ist daher mit der Verfügung vom 21.

Dezember 2012

(Urk.

2) zu Recht auf das Ende des folgenden Monats aufgehoben worden . Die Be schwerde ist somit abzuweisen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art.

69 Abs.

1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer). 5.2

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bischoff, steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom 4. Juni 2014 machte er einen Aufwand von sechs Stunden und fünf Minuten sowie Barauslag en von Fr. 123.60 geltend (Urk. 18). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache an gemessen. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichts ü blichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- auf Fr. 1‘447.60 (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf §

E. 8 ab (Urk. 2). Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäqui valent basierend auf 4 1/3

Wochen à 40

Arbeitsstunden) für Tätigkeiten, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Anforderungsniveau

3) betrug für Männer Fr. 5‘695.-- . Dieser Betrag ist auf die im Jahr 200

E. 9 ein V aliden einkommen von Fr. 72‘ 183 . 95 erziel t (Fr. 5‘695. -- x

E. 12 : 40 x 41 . 6 x 1.021). Weiter ist der von der IV-Stelle anerkannte behinderungsbedingte Abzug von

E. 15 % zu berücksichtigen. Es resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘052.65 . Verglichen mit dem Valideneinkommen ergibt sich ein invalidi tätsbedingter Minderverdienst von Fr. 20‘ 131 . 3 0 und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 28 %.

E. 16 Abs.

4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem s iebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Un terlagen sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzNaef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00104 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

5. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1960, arbeitete vom 1. Januar 1989 bis 31. Mai 1996 als Hilfsschlosser (Urk. 10/4) . Am

4. Dezember 1995 meldete der Versicherte sich wegen einer Hüftgelenksarthrose rechts für Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und Rentenbezug bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm am 5.

November 1996 ab 1. April 1996 eine Viertelsrente zu, wobei sie von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der an gestammten Tätigkeit und von 75-100 % in einer angepassten leichten, wech selbelastenden Tätigkeit aus ging (Urk. 10/15 /5-6) . Die am 6. Dezember 1996 beim Sozialversicherungsgericht dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, dem Versicherten sei eine halbe Rente zuzuspr echen (Urk. 10/20), wurde mit Urteil vom 28. September 1998 abgewiesen (IV.96.00769; Urk. 10/38), was das Eidgenössi sche Versicherungsgericht am 8. April 1999 bestätigte (Urk. 10/45) . We iter wies die IV-Stelle am 5. Februar 1999 ein Revisionsgesuch des Versicherten ab (Urk. 10/44) und bestätigte die Viertelsrente im Rahmen der amtlichen Rentenrevision am 18. Oktober 2000 (Urk. 10/51) . Am 14. Januar 2002 liess der Versicherte erneut eine Rentenrevision beantragen (Urk. 10/54) und am

20. August 2002 sprach die IV-Stelle ihm unter Annahme einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit

mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 10/63), welche am 3. Dezember 2003 nach erfolgter,

von Amtes wegen eingeleiteter Revision bestätigt wurde (Urk. 10/77) . 1.2

Im Jahr 2007 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein (Urk. 10/81) . Sie gab ein Gutachten in Auftrag, welches Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, am 22. Januar 2009 erstattete (Urk. 10/99) und holte bei der K linik Z.___, welche de m Ver sicherten im November 2008 eine Hüft totalendop r othe se eingesetzt hatte, den

Bericht vom 29. April 2009 ein (Urk. 10/111 /6-7) . Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 hob sie die bisherige Rente auf das Ende des folgenden Monats auf, wobei sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging (Urk. 10/120) . Dagegen erhob der Versicherte am 15. Februar 2010 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 10/122/3-7) . Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 30. Juni 2011 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 13. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese abkläre, ob, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt der Versicherte die Arbeitsfähig keit wiedererla n gt habe und wie der Zustand am 13. Januar 2010 gewesen sei. Dabei wurde die IV-Stelle auch angewiesen, abklären zu lassen, ob sich die beginnenden H als

- und Lendenwirbelsäuleb eschwerden sowie die neu geltend gemachte psychische Problematik auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. An schliessend habe die IV-Stelle über den Rentenanspruch neu zu verfügen (Urk. 10/124) . 1.3

Die IV-Stelle holte in Umsetzung des Urteils vom 30. Juni 2011 (Urk. 10/124) diverse Berichte von behandelnden Ärzten und Ä rztinnen ein (Urk. 10/130, Urk. 10/131, Urk. 10/132). Insbesondere gab s ie ein bidisziplinäres rheumatolo gisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 21. April 2012 (inter nistisch-rheumatologisches Gutachten, Urk. 10/136) und am 16. Mai 2012 (psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung [ psychiat ris ch und rheumatologisch ], Urk. 19/138) erstattet wurde . Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2012 hielt die IV-Stelle fest, dem Versicherten sei eine behinderungs angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, womit neu

ein Invaliditätsgrad von 28 % resultiere, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe und die Rente auf das Ende des folgenden Monats aufzuheben sei (Urk. 10/142). Nach erfolgtem Einwa nd durch den Versicherten (Urk. 1 0 /148) und weiteren Abklär ungen durch die IV-Stelle (Urk. 10/152, Urk. 10/153, Urk. 10/161) verfügte die se

am 21. Dezember 2012 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Recht sanwalt Markus Bischoff, am 31. Januar 2013 Beschwerde erheben und beantrag en, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks Prüfung von Eingliederungs massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm weiterhin mindestens eine halbe Rente auszurichten und in diesem Fall ein Obergutachten über seine Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben. Zudem stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver beiständung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 8. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechts anwalt Markus Bischoff als unentgeltlicher Rechtsv ertreter bestellt (Urk. 15). Nach telefonischer Aufforderung reichte der unent geltliche Rechtsvertreter am 4. Juni 2014 seine Ko stennote ein (Urk. 17, Urk. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und ihre eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die massgeblichen rechtlichen und rechtsprechungsgemässen Grundlagen zur Leistungspflicht der Invalidenversicherung wurden bereits im Urteil des Sozial versicherungsgerichts IV.2010. 00168 vom 30.

Juni 2011 (Erwägung 1 in Urk.

10/124) dargetan . Darauf kann verwiesen werden. 1.2

Speziell hervorzuheben ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberich tes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grund sätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der ein gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutach ten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Für die Beurteilung der Rentenrevision in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht bleiben im vorliegenden Gerichtsverfahren diejenigen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der die Vergleichsbasis bestimmenden ersten Revi - sionsverfügung

vom 13. Januar 2010 verwirklicht hatten . Denn das Sozialversi cherungsgericht hat die Sache im Urteil vom 30. Juni 2011 ausdrücklich zur näheren Abklärung der Entwicklung des Gesundheitszustandes respektive der Arbeitsfähigkeit bis am 13. Januar 2010 und anschliessenden Neuverfügung an die Verwaltung zurückgewiesen (Urk. 10/124/15; Urteil des Bundesgerichts I 717/03 vom 27. April 2004 E. 2.1.1).

Es sind somit immer noch die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten vorausgegangenen rechtskräftigen Revision sverfügung

vom 3.

Dezember 2003

(Urk. 10/77) mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der neusten,

angefochtenen

Revisionsv erfügung vom 13. Januar 2010 zu verglei chen. 2.2

Im Urteil des Sozialversicherungsgeri chts vom 30. Juni 2011 wurde festgehal ten, es lasse sich aufgrund der Akten nicht beurteilen, ob, in welchem Umfang und in welchem Zeitpunkt der Versicherte die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt habe und wie der Zustand am 13. Januar 2010 gewesen sei. Deshalb wurde angeordnet, dass die IV-Stelle diese Fragen noch abklären müsse . Zudem habe sie ab zu klären, ob sich die beginnenden H als

- und Lendenwirbelsäuleb eschwer den sowie die neu geltend gemachte psychische Problematik auf die Ar beitsfä higkeit auswirkten (Urk. 10/124). In Nachachtung dieses Urteils teilte die IV- Stelle dem Versicherten mit, dass ein bidisziplinäres Gutachten (psychiat risch/orthopädisch-rheuma tologisch) erstellt werde (Urk. 10/133) und gab dieses in Auftrag. 2. 3

Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkran k un gen,

erstellte im Auftrag der IV-Stelle das internistisch- rheumat olog ische Gut achten vom 21. April 2012, nachdem sie den Versicherten am 2. April 2012 untersucht hatte (Urk. 10/136) . Sie erhob die Krankengeschichte, die geklagten Beschwerden sowie die Familien-, Sozial-, Berufs

- und Tätigkeits anamnese (Urk. 10/136/1- 43) .

Der Versicherte gab der Gutachterin an, er leide unter starken

Nacken- und Kopf schmerzen sowie lumbal en Schmerzen . Die im November 2008 durchge führte Hüftoperation h abe ihm nur anfänglich geholfen, doch nach wenigen Monaten seien die Beschwerden wieder vorhanden gewesen (Urk. 10/136/44) .

A l s Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___

fest (Urk. 10/136/52) : - Kongenitale grenzwertige Hüftdysplasie rechts und beidseitige Coxa

valga (146“) mit - r echts: Status nach fortgeschrittener Coxarthrose mit arthroskopischer Behandlung am 28. April 1995 und Implantation einer Hüft-Total prothese am 7. November 2008 mit korrekter Imp l antatlage ohne Lockerungszeichen und ohne Anreicherung in der Ganzkörper-Skelett s zintigraphie mit SPECT (April 2012) - l inks: beginnende Coxarthrose ohne Aktivität in der Ganzkörper-Skelettszintigraphie mit SPECT (April 2012) - Z ervikalsyndrom bei mässigen degenerativen Veränderungen vor allem der mittleren und unteren H alswirbelsäule mit neuralen Tangierungen der Nervenwurzeln C5, C6 und C 7 ohne Kompression (MRI April 2012) - o hne Aktivität in der Ganzkörper-Skelettszintigraphie (April 2012) - o hne radikuläre Zeichen - Lumbovertebralsyndrom mit leichten degenerativen Veränderungen und einem Riss des Anulus

fibrosus L4/L5 mit möglicher Irritation der Nervenwurzeln L4 rechts ohne Kompression (MRI April 2012) - o hne Aktivität in der Ganzkörper-Skelettszintigraphie (April 2012) - o hne radikuläre Zeichen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob Dr. A.___ einen Nikotin-Abusus, einen Vitamin-D-Mangel und beidseits beginnende Omarthrosen ohne Aktivität in der Ganzkörper-Skelettszintigraphie (Urk. 10/136/52) . Sie hielt fest, der Versicherte s ei mit ein er grenzwertigen Hüftdysplasie zur Welt gekommen, es habe sich beidseitig eine Coxa

valga ent wickelt und im rechten Hüftgelenk sei eine fortgeschrittene Coxarthrose ent standen, welche im November 2008 erfolgreich mit einer Hüfttotalprothese operativ behandelt worden sei. In der klinischen Untersuchung sei eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in der Lateralflexion der wesentlichste Befund. Der Orthopäde Dr. Y.___ habe anlässlich seiner Unter suchung im Januar 2009 (Urk. 10/99) noch eine Umfangsminderung des rechten Oberschenkels von einem Zentimeter festgestellt. Nun sei nur noch eine Um fangsminderung von einem halben Zentimeter vorhanden, was auf eine postoperative Normalisierung hinweise. Die beiden maximalen Wadenumfänge seien seitengleich, weshalb eine lang anhaltende Schonung des rechten Beins auszuschliessen sei . Die im Gutachten erhobenen Befunde würden sich auch

mit den bildgebenden Untersuchungen des B.___ vom April 2012 (Urk. 10/137/1-5)

decken . Die Hüfttotalprothese rechts sitze gut, ohne Lockerungszeichen, und in der Ganzkörperskelettszintigraphie mit SPECT (Abkürzung für single

photon

emission

computed

tomography =

Einzelphoto nen-Emissionscomputertomographie) sei nirgends eine pathologische Aktivität vorhanden. Die Befunde im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule seien nicht gravierend (Urk. 10/136/53) . 2. 4

Die Gutachterin kam aus rein somatischer Sicht zum Schluss, der Versicherte sei in ein er angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dabei sei für das Anfor derungsprofil der angepassten Tätigkeit zu beachten, dass Einschränkungen der Hüftgelenksfunktion sich auf ausschliesslich gehend oder stehend zu verrich tende Tätigkeiten negativ auswirkten. Es bestünden relative Einschränkungen für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, längeres Abwärtsgehen und Hin unterspringen. In der Regel seien keine Einschränkungen für im Sitzen zu ver richtende oder wechselbelastende Tätigkeiten vorhanden, wobei für sitzende Tätigkeiten allenfalls eine Stuhlanpassung zu empfehlen sei. Bei Halswirbels ä u leproblemen seien oft Überkopfarbeiten und Vibrationen zu vermeiden. Das längere Verharren in vornübergeneigter Haltung sei zu vermeiden und es seien unerwartete asy m metrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Lasten könne der Versicherte bis zu 15 kg heben oder tragen, was einem leichten bis mittel schweren Belastungsniveau entspreche (Urk. 10/136/55) . Dieses Anforderungs profil deckt sich mit dem von Dr. Y.___ im Gutachten vom 2 2. Januar 2009 erstellten (Urk. 10/99/8).

D er Versicherte brachte vor, Dr. A.___ gewichte die vorhandenen Beschwer den, welche wesentlich von einem angeborenen Geburtsgebrechen herrührten, zu wenig. Es handle sich um eine reine Schätzung aus der Sicht einer Ärztin, doch aussagekräftig seien einzig Betätigungsvergleiche, da nur so die Belastbar keit der geschädigten Hüfte und Wirbelsäule r eal getestet werden könne (Urk. 1 S. 4). Das Argument des Beschwerdeführers überzeugt nicht, denn im Rahmen einer solchen EFL werden ausgedehnte, sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Tests durch geführt, und die so ermittelte Belastbarkeit wird mit den kritischen Anforderun gen im Betrieb verglichen (sogenannter Job Match; vgl. Urteil des Bundesge richts in Sachen Z. vom 30. März 2007, I 807/06 E. 3.2, sowie Kathrin Meyer, Reintegration vor Rente - praktische und berufliche Wiedereingliederung mit Hilfe von Casemanagement, in: Rheuma-Nachrichten, Ausgabe Nr. 41, 2006, S. 11); dabei wird die Indikation für eine EFL dort gestellt, wo bei muskuloskelettalen Beschwerden die körperliche funktionelle Leistungsfähigkeit im Vergleich zu den beruflichen Anforderungen unklar ist (Kathrin Meyer, a.a.O., S. 11). Diese Situation ist jedoch in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht gegeben. Denn ihm steht ein grosses Spektrum ver schiedener, sitzend oder wechselbelastend zu verrichtenden Tätigkeiten offen, bei denen seinen noch bestehenden Einschränkungen Rechnung getragen wer den kann. Er ist also in seiner Auswahl nicht auf einen bestimmten Betrieb oder Typus Betrieb beschränkt, betreffend den die Möglichkeit der Umsetzung seiner verbliebenen Arbeitsfähigkeit geprüft werden könnte.

2 . 5

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte den Versicherten am 9.

Februar 2012, wobei er diesen auch psychologische n Tests unterzog (Urk.

10/138) . Er hielt im psychiatrischen Gutachten mit interdiszipli närer Zusammenfassung vom 16.

Mai 2012 fest, der Versicherte habe abgesehen von leichter Ängstlichkeit, Unsicherheit sowie leichter Depri mier theit keine weiteren psychopathologischen Merkmale aufgewiesen. Damit könne sogar von einer Teilremission der depressiven Symptomatik ausgegangen werden, und bei objektiv unauffälligen psychokognitiven Funktionen könne dem Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert werden (Urk.

10/138/8) . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und als Differentialdiagnose eine leichte depressive Episode mit somatischen Symp tomen (ICD-10 F32.01) fest (Urk. 10/138/7) . Er führte aus, der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht nie längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (Urk. 10/138/8) . 2. 6

Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 31. Januar 2013 (Urk. 1) auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 26.

August 2012

(Urk. 10/150) verweisen und führt e aus, dieser sei umfassend und nachvollziehbar, wobei er erheblich vom Gut achten abweiche. Daher beständen erhebliche Zweifel am Gutachten, weshalb nicht auf dieses abgestellt werden könne und zumindest ein Obergutachten in Auftrag gegeben werden müsse (Urk.

1 S.

4). Dr. D.___

führte im Bericht vom 26. August 2012 aus, der Versicherte befinde sich seit dem 10.

Februar 2003 in Behandlung, wobei die Therapiesitzungen bis August 2012 in ungefähr zwei monatigen Abständen und seit August 2012 wöchentlich stattfänden. Der Versi cherte nehme aufgrund der psychischen Störung die Medikamente Saroten, Zoldorm und Deanxit zu sich. Mindestens seit der erneuten Behandlungsauf nahme 2009 leide der Versicherte an einer mittelgradigen depressiven Episode, wobei die Symptome Niedergeschlagenheit, Konzentrationsstörungen und Ein schlafstörungen mit psychomotorischer Unruhe im Vordergrund ständen. Darüber hinaus seien die Vermeidung von Soz ialkontakten und Zukunftsängste festzustellen . Der Versicherte sei nicht in der Lage, sich zu konzentrieren und eine sinnvolle Tätigkeit auszuüben. Es bestehe eine resigniert wirkende Verbit terung im Zusammenhang mit der narzisstischen Kränkung durch die Leis tungseinstellung der IV-Stelle. Die traumatischen Vorgänge und deren Folgen zeigten sich vor allem über die Schmerzen, wobei ein primärer Krankheitsge winn nachgezeichnet werde . Es liege mit der mittelgradigen Depression eine Komorbidität von erheblicher Intensität, Ausprägung und Dauer vor. Zudem bestehe ein sozialer Rückzug und seien die Behandlungsergebnisse trotz regel mässiger Therapie sehr unbefriedigend, weshalb die Kriterien für die Anerken nung chronischer Schmerzkrankheiten ohne adäquates somatische s Korrelat als invalidisierendes Leiden als erfüllt anzusehen seien (Urk. 10/150) . Im Bericht vom 15. Januar 2012 hatte Dr. D.___

ausgeführt, der Beschwerdeführer leide zumindest seit Behandlungsaufnahme an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.01). Dabei gab er an, der Versicherte habe im Jahr 200 3 eine psychothera peutische Therapie in Anspruch genommen und diese im Jahr 2009 wieder

auf genommen (Urk.

10/132) . Die hinsichtlich der Diagnose widersprüchlichen An gaben von Dr.

D.___ vermögen nicht zu überzeugen, insbesondere da dieser im aktuelleren Bericht vom 26.

August 2012 (Urk. 10/150) nicht begründete, wes halb er nun neu seit Behandlungsbeginn im Jahr 2009 von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgehe. Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, wes halb die Therapie gerade im August 2012 intensiviert wurde.

D er Versicherte selbst schilderte anlässlich der gutachterlichen Untersuchung vom

9. Februar 2012, er habe einen jüngeren Hund, mit welchem er sich gern beschäftige. Seit Jahren sei er meist zu Hause, doch ab und zu treffe er Kollegen oder gehe ins Restaurant. Zu Hause beschäftige er sich mit Fernsehen oder Zeitunglesen. Er könne sich v orstellen seinem Sohn bis zu einem Pensum von 50 % in dess en Unternehmung zu helfen (Urk. 10/138/5-6). Diese Schilderung des Alltags des Versicherten entspricht tatsächlich eher einem leichten sozialen Rückzug und kann gut mit der von Dr. C.___ gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion in Übereinstimmung gebracht werden. Zudem liessen die testpsychologischen Befunde anlässlich der Untersuchung durch Dr. C.___

(Urk. 138/6) nicht auf die von Dr.

D.___ geschild erten erheblichen Konzentrationsstörungen s c hliessen, sondern ergaben durchschnittliche oder nur leicht unterdurchschnittliche Werte . Weiter wurde in der Untersuchung durch Dr. A.___ vom 2.

April 2012 festgestellt, dass das Psychopharmak a

Deanxit im Blut nicht nachgewiesen werden konnte und der Versicherte dieses somit entgegen seinen Aussagen nicht r egelmässig zweimal täglich einnahm (Urk.

10/136/53), was ebenfalls an erheblichen psychischen Beschwerden zweifeln lässt . Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bericht von Dr.

D.___ vom 26. August 2012

keine massgeblichen Zweifel am umfas senden und schlüssigen Bericht von Dr.

C.___

vom

16. Mai 2012 aufkommen lässt . 2. 7

In der interdisziplinären Zusammenfassung des Gutachtens (Urk. 10/138/9 ff.) wurde festgehalten, der Versicherte sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer seinen Hüftgelenks- und Wirbelsäulebeschwerden ange passten Arbeitstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für eine adaptierte Tätigkeit sei der Versicherte ab Mai 2009 nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Die Beurteilung im bidisziplinären Gutachten erfüllt wie ausgeführt die höchstrich terlichen Anforderungen

an beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlagen (vergleiche vorstehend Erwägung 1.2), wobei sich die Feststellungen der beiden Gutachter widerspruchslos ergänzen . Auf diese überzeugende Einschätzung ist somit abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit auszugehen . Die Erstellung eines Obergutachtens erweist sich auf grund des schlüssigen

bi d i s ziplinären Gutachtens als nicht ange zeigt . 3 . 3 .1

Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde vom 3

1. Januar 2013 (Urk. 1) ferner gelte nd machen, dass er seit fast 17 Jahren Anspruch auf eine Rente habe, wobei in den letzten zehn Jahren eine ganze Rente ausgerichtet worden sei und ihm nach einer so langen Rentendauer eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar sei. Hinzu komme der Umstand, dass er bereits im 53. Altersjahr stehe, Migrant sei und nicht mehr in seinem angestammten A rbeitsfeld arbeiten könne (Urk. 1 S. 3-4). 3 .2

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum I VG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrads) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiter eine Rente zuge sprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsentfaltung entgegenste hen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr.

30 S.

86).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E.

3.3, dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versi cherten P ersonen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die IV-Stelle zuvor Einglie derungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte n Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern. Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Ein gliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf.

Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist grundsätzlich auf Fälle von Rentenherabsetzungen oder A ufhebungen zugeschnitten, welchen ein vorheri ger Bezug einer ganzen Invalidenrente vorausgegangen ist, und nicht auf Bezü ger einer Teilrente, welche ihre medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet haben und infolge dessen im Zeitpunkt einer späteren Renten herabsetzung oder A ufhebung nicht eingliedert sind.

3 . 3

Der Versicherte war am 21.

Dezember 2012, zum Zeitpunkt d er Rentenaufhe bung (Urk.

2), 52 Jahre alt (vgl. Urk.

10/1) und hatte somit sein 55. Altersjahr noch nicht vollendet . Festzuhalten ist weiter, dass der Versicherte die ganze Rente nicht etwa 17, sondern lediglich knapp elf Jahre lang bezogen hatte, nämlich ab dem 1. Januar 2002 (Urk. 10/63), und er zuvor während etwas mehr als fünfeinhalb Jahre n eine Viertelsrente

erhalten hatte (Urk. 10/14) .

Aus der Verfügung vom 5. November 1996 mit welcher dem Versicherten erstmals eine Viertelsrente ab 1. April 1996 zugesprochen worden war, ergibt sich, dass von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Hilfsschlos ser und von 75-100 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen worden war (Urk. 10/14).

Daher verfügte der Versicherte, während er vom 1. April 1996 bis 31. Dezember 2001 eine Viertelsrente bezog, noch über eine hohe Restarbeitsfä higkeit . Daran vermag die Tatsache, dass er diese nicht nutzte, nichts zu ändern. Der Versicherte bezog somit nicht mindestens 15 Jahre lang eine ganze Invali denrente und zählt daher zu r Gruppe derjenigen Personen, welchen es im Regelfall zumutbar ist, eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfä higkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten.

In der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2012 (Urk. 2) wird,

wie in Erwägung 2.7 ausgeführt worden ist, zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfä higkeit in an gepasster Tätigkeit ausgegangen . Die invaliditätsfremden Elemente des Migrantenstat us und der fehlenden Ausbildung

sind für die Wiedereinglie derung nicht zu

berücksichtigen . Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der Invalidität bereits einer Hilfstätigkeit nachging, weshalb ihm eine Selbsteingliederung für eine solche Tätigkeit möglich sein sollte, auch wenn er nun eine körperlich leichtere Tätigkeit suchen muss . Angesichts des Anforderungsprofils an die angepasste Tätigkeit (vergleiche Erwägung

2. 4) besteht ein grosses Spektrum an sitzend oder wechselbelastend zu verrichtenden Tätigkeiten, welche dem Versicherten möglich sind, weshalb das Anforderungs profil die Selbsteingliederungsfähigkeit nicht erheblich einschränkt. Andere Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer bei der Annahme des aus geglichenen Arbeitsmarktes objektiv nicht möglich sein sollte, sich selbst einzu gliedern, sind nicht ersichtlich. Daher war die Rentenherabsetzung auch ohne Veranlassung von vorgängigen Eingliederungsmassnahmen zulässig. 4 .

4.1

Da die Verhältnisse am 13. Januar 2010 massgeblich sind, ermittelte die IV-Stelle für ihren Einkommensvergleich zu Recht die massgeblichen Einkommen im Jahr 2009 (vgl. Urk. 2) . Die IV-Stelle stützte sich zur Ermittlung des Validen einkommens auf Tabelle TA

1 Ziffer

27/ 2 8 (Metallbe arbeitung und Metall verar beitung)

der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 200 8

ab (Urk. 2). Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäqui valent basierend auf 4 1/3

Wochen à 40

Arbeitsstunden) für Tätigkeiten, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Anforderungsniveau

3) betrug für Männer Fr. 5‘695.-- . Dieser Betrag ist auf die im Jahr 200 9

für den Sektor II

betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41. 3

Stunden hochzurechnen (Bundesamt fü r Sta tistik [BFS],

Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen [ NOGA 2008 ], im Internet abrufbar) sowie an die Nominallohnent wicklung anzupassen (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.05], Sektor II; 2009 : plus 2.3 gegenüber 2008). Danach h ä tte der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle im Jahr 200 9

ein V aliden einkommen von Fr. 72‘ 183 . 95 erziel t (Fr. 5‘695. -- x 12 : 40 x 41. 3

x 1.02 3). Die IV-Stelle zog zur Bestimmung des Valideneinkommens ausnahmsweise Tabellenwerte bei, da eine reine Anpassung des zuletzt erzielten

Valideneinkommens die Verhältnisse gemäss IV-Ste lle zu ungenau wiedergäbe (Urk. 10/139). Angesichts dessen, dass der Beschwerde führer sein letztes Valideneinkommen im Jahr 1996 erzielte, vermag dies zu überzeugen und ist von diesem unbestrittenen Valideneinkommen auszugehen. 4.2

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf die Tabelle TA

1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 200 8 abzustellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3

Wochen à 40

Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau

4) für Männer betrug Fr. 4' 806 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 200 9

über alle Sektoren durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41 . 6

Stunden hochzurechnen (BFS,

Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [ NOGA 2008 ], im Internet abrufbar) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.05], Total; 2009 : plus 2.1 gegenüber 2008). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 61‘238.45 (Fr. 4‘ 806 .-- x 12 : 40 x 41 . 6 x 1.021). Weiter ist der von der IV-Stelle anerkannte behinderungsbedingte Abzug von 15 % zu berücksichtigen. Es resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘052.65 . Verglichen mit dem Valideneinkommen ergibt sich ein invalidi tätsbedingter Minderverdienst von Fr. 20‘ 131 . 3 0 und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 28 %. 4.3

D ie Invalidenrente ist daher mit der Verfügung vom 21.

Dezember 2012

(Urk.

2) zu Recht auf das Ende des folgenden Monats aufgehoben worden . Die Be schwerde ist somit abzuweisen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art.

69 Abs.

1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer). 5.2

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bischoff, steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom 4. Juni 2014 machte er einen Aufwand von sechs Stunden und fünf Minuten sowie Barauslag en von Fr. 123.60 geltend (Urk. 18). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache an gemessen. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichts ü blichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- auf Fr. 1‘447.60 (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, wird mit Fr.

1‘447.60 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf §

16 Abs.

4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem s iebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Un terlagen sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzNaef