Sachverhalt
1. 1.1
Der 1963 geborene X.___
führte
von 1998 bis September 2005 das Restaurant Y.___
(Urk. 8/34/4)
und war
da bei bei der W.___
Pen sionskasse berufsvorsorgeversichert . Am
28. August 2006 meldete er sich
bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Abklä rungsbericht für Selbständigerwerbende, Urk. 8/34, Urk. 8/1). Nach durchge führten medizinischen und erwerblichen Abklärungen, in deren Rahmen die IV-Stelle unter anderem e in polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS Z.___ (Medas) einholte (Gutachten vom 3. September 2009, Urk. 8/55), sprach sie X.___ mit Verfügung en vom 4. Januar 2010 mit Wir kung ab 1. Juli 2006 eine ganze und mit Wirkung ab 1. November 2009 eine Drei viertels rente zu (Urk. 8/6 7 - 70) .
1.2
Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/79) und stellte mit Vorbescheid vom 23. Juni 2010 die wiedererwägungsweise Aufhe bung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Mo nats hin in Aussicht, da bei der ursprünglichen Rentenzusprache aktenwidrig statt von einer 50%igen lediglich von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ausge gangen wor den sei (Urk. 8/81). X.___ liess hiergegen am 13. August 2010 durch
Rechtsanwalt Emil Robert Meier Einwand erheben
(Urk. 8/85), worauf die IV-Stelle bei Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, ein Gutachte n in Auftrag gab, welches am 4. März 2011 erstattet
wurde (Urk. 8/90). Am 11. März 2011 (Urk. 8/91) stellte die IV-Stelle Dr. A.___
eine ergänzende Frage zum Gutachten, welche dieser am 15. März 2011 beant wor tet e (Urk. 8/92). Am 5. April 2011
teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 8/95). 1.3
Am 23. März 2012 stellte die W.___ Pensionskasse unter Beilage je eines Gutachtens von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 8/101/1-14)
und von Dr. med. C.___, Spezialärz tin FMH für Neurologie, (Urk. 8/101 /15- 46) bei der IV-Stelle e in Rentenr evisi onsgesuch (Urk. 8/102). Die IV-Stelle stellte d araufhin mit Vorbescheid vom 7. August 2012 die Aufhebung der Invalidenrente von X.___
auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin in Aussicht (Urk. 8/111) . Nachdem X.___ h iergegen am 29. Oktober 2012 durch
Rechtsanwalt Emil Robert Meier Einwand erhoben hatte (Urk. 8/114 und Urk. 8/117), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 fest, dass X.___ weiterhin eine Dreiviertelsrente ausgerichtet werde (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess die W.___ Pe nsionskasse am 31. Januar 2013 durch Rechts anwalt Stephan Weber Beschwerde erheben und beantragen, die Invali den rente von X.___ sei aufzuheben (Urk. 1). Die IV-Stelle (Be schwer degegnerin) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2013 die Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 11. März 2013 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9), worauf dieser, vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier, mit Stellungnahme vom 26. April 2013 auf Ab weisung der Beschwerde schloss (Urk. 11). Diese Stellungnahme wurde der Be schwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin am 30. April 2013 zur Kennt nisnahme zugestellt (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentli chen vor, die Diagnosen, die zur ursprünglichen Rentenzusprache geführt hät ten, seien den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbil dern ohne nachweisba r e organische Grundlage zuzuord nen. Gemäss der Schuss bestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) vom 18. März 2011 sei der Rentenanspruch des Be igeladenen daher neu zu überprüfen. Die Rente könne gestützt auf diese Bestimmung auch aufge ho ben werden, wenn keine Veränderung des Sachverhalts eingetreten sei . Beim Bei geladenen würden momentan eine mittelgradige depressive Episode mit soma to formen Syndromen und eine gebesserte chron ische Schmerzstörung vor liegen, wobei davon ausgegangen werden könne, dass das mittelgradige Ausmass der depressiven Episode mit einer hinreichenden Medikamenteneinnahme auf ein leichtgradiges Ausmass reduziert werden könne.
Weil gemäss bundesge richt li cher Rechtsprechung selbst eine mittelgradige depressive Episode lediglich als Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung und nicht als selbständig gelte, fehle es ohnehin an einer psychischen Komorbidität im rechtlichen Sinne.
D em Beigeladenen sei es damit in Gesamtwürdigung der Umstände zumut bar die Schmerzen zu überw inden, womit er ein rentenausschliessendes Ein kommen erzielen könne . Er habe daher keinen Rentenanspruch mehr. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) erfüllt
(Urk. 1). 2. 2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar . Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person er öffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hin weis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung ver zichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leis tungsbeein flussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter lit. f der Ver ord nung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Inva lidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mittei lung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichs zeit punkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 2.2
Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwer de bil dern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, werden inner halb von drei Jahren nach der per 1. Januar 20 1 2 in Kraft getretenen Re vi sion 6a des IVG überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG, das heisst die Unüberwindbarkeit des Leidens, nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (lit. a
Abs. 1 der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011) . 3. 3.1
Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung durch Er öffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde und soweit die konkrete Fragestellung für die Be urteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entschei dend war. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invaliden versiche rung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzun gen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Mit der Beja hung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse (nicht uneinge schränkte) mate riell rechtliche Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt. An dererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freigestellt werden (BGE 13 3 V 67 E. 4.3.2 mit Hin weis). 3 .2
Da die Beschwerdeführerin ins vorinstanzliche Verfahren einbezogen wurde, ist sie grundsätzlich an den Entscheid der Beschwerdegegnerin, insbesondere auch betreffend Fortdauer des Rentenanspruchs, gebunden . Sie
hat dementsprechend ein schutzwürdiges Interesse an der vorliegenden Beschwerde, weshalb auf sie – da die übrigen Voraussetzungen auch erfüllt sind - einzutreten ist. 4. 4 .1 4 .1.1
Die Beschwerdegegnerin berief sich bei der ursprünglichen Rentenzu sp rache im Wesentlichen, das heisst insbesondere für die unbefristete Dreiviertelsrente, auf das Gutachten der Medas vom 3. September 2009 (Feststellungsblatt, Urk. 8/65,
und Urk. 8/67-70; Urk. 8/55). Die Ärzte der Medas diagnostizierte n
in ihrem Gut achten (Urk. 8/55)
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und (2) eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei schwerer psy chiatrischer Komorbidität, mehrjährigem Krankheits ver lauf, sozialem Rückzug und unbefriedigenden ambulanten und stationären Be hand lungsergebnissen. Ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) Essattacken bei sonstigen psychischen Störungen (Benge Eating) (ICD-10 F50.4), (2) Panikstö rungen (episodisch paroxysmale Angst) (ICD-10 F41.0), (3) ein leichtgradiges Zervikalsyndrom bei kleiner medio-linkslateraler Diskus hernie C4/5 mit gering gradiger Einengung des Neuroforamen s C4/5, ohne sichere Ner ven wurzelkom pression (MRT HWS vom 27. Juni 2007), (4) residuelle Sensibi li tätsstörung en, Funktionseinbusse der rechte n Hand bei Status nach Schnittver letzung mit N er ven - und Beugesehnenverletzung etwa 1995 und (5) kardiovas kuläre Risikofak toren : Adipositas (BMI 32,6), Nikotinabusus (30 Zigaretten täglich, 30 p ack year), Hypercholesterinämie und Hypertriglyze rid ämie. Als Ne ben befunde führte n die Ärzte der Medas (1) einen leichten Knick-Senkfuss beid seits, (2) einen Status nach Niereninfarkt links unklarer Genese im November 2007 bei familiärer Throm boseneigung, (3) einen Status nach operativer Korrek tur Krallenzehe V rechts im Mai 2007 und (4) einen Status nach Autoselbst unfall 1985 mit Commotio ce rebri und Nasenbeinfraktur, anamnestisch, an . Die früher ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Wirt sei dem Beigeladenen auf grund seiner schweren Depression und der chronischen Schmerzen (verminderter An trieb sowie deutliche Beein trächtigung von Ausdauer, Konzentrationsfähigkeit und Selbstvertrauen) nicht mehr zumutbar (Arbeitsfähigkeit 0 %). Lediglich eine körperlich leichte bis mit telschwere, geistig einfache, untergeordnete Tätigkeit im Hintergrund, ohne Führungsfunktionen und mit wenig direktem Kunden kon takt sei dem Beigela denen seiner psychischen Störungen wegen noch zu 50 % der Norm (6-stündige Präsenzzeit mit 30%iger Leistungs einschränkung infolge vermehrten Pausen bedarf s) möglich. Die von ihnen festgelegte Arbeitsfähigkeit gelte ab Datum der Schlussbesprechung vom 10. Juli 2009. Als selbständiger Wirt bestehe bereits ab Oktober 2005 eine anhaltende 75- bis 80%ige Ar beits unfähigkeit (Urk. 8/55/17-18). 4 .1.2
In dem mit Mitteilung vom 5. April 2011 abgeschlossenen Revisionsverfahren diagnostizierte Dr. A.___ mit Gutachten vom 4. Mä rz 2011 (Urk. 8/90) m it Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine chronifizierte schwere de pressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) seit 2005 und (2) eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45 . 41).
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) ein Ni kotin abusus (ICD-10 F17.1) und (2) eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) seit 2000 (Urk.
8/90/7). Zur schweren depressiven Episoden gehöre es, dass es sehr un wahr scheinlich sei, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episod e in der Lage sei, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen. Auf dem Hintergrund von schwer darniederliegendem Antrieb, schwerer depressiver Verstimmung, Freud- und Interessenlosigkeit verbunden mit Verlangsamung, ver mi nderter Konzentrationsfähigkeit und verminderter zwischenmenschlicher Interaktionsfähigkeit sei die Arbeitsfähigkeit seit spätestens September 2008 in der früheren Tätigkeit als Wirt, aber auch in jeder anderen möglichen, soge nannt
angepassten Tätigkeit um mehr als 70 % eingeschränkt . Schon allein das Aus mass der Depressivität begründe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 70 %, die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chi schen Faktoren, welche im vorliegenden Fall als invalidisierendes Leiden an erkennt werden müsse, bestätige nur diese Einschätzung zusätzlich (Urk. 8/90/9). Am 15. März 2011 e rklärte Dr. A.___ auf Frage der Beschwerdegegnerin, ob die Diagnose beim Beigeladenen nicht ICD-10 F33.2 statt ICD-10 F32.2 laute, der Beigeladene habe schwer depressiv dekompensiert und sei nie mehr aus der schweren Depression raus gekommen. Frühere Phasen seien nicht bekannt. Es sei immer ICD-10 F32.2 codiert worden. Die Kategorie F32 unterliege keiner zeitlichen Limitierung wie beispielsweise ICD-10 F43. Seines Erachtens sei also ICD-10 F32.2 die adäquate Codierung. ICD-10 F33.2 sei aber auch in Ordnung, die Frage sei sowieso akademischer Natur und bezüglich Arbeitsunfähigkeit ohne Belang (Urk. 8/92). 4 .2
Im aktuellen Revisionsverfahren diagnostizierte Dr. C.___ mit gutachterli chem Bericht vom 21. Dezember 2011 (Urk. 8/101/15- 46) mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit (1) eine residuelle sensomotorische Störung des Nervus ulnaris rechts nach (a) Schnittverletzung am
14. Januar 1995 mit operativer Versor gung,
(b) Operation am 2 2. Februar 1996 mittels Rekonstruktion Beuge sehnen und ulnare Digitalnerven und (c) neurologisch Krallenhand mit Streck ausfall Finger IV und V rechts und Sensibilitätsstörung Nervus ulnaris Finger IV und V rechts, (2) ein zervikales Schmerzsyndrom/nächtliche Sensibilitätsstörung der Hände mit/be i (a) neurologisch stark eingeschränkter Bewegli chkeit der HWS, senso mo to rischem Defizit des Nervus ulnaris rechts (infolge Schnittverlet zung der rechten Hand) und aktuell ohne feststellbare Sensibilitätsstörung bei der Hände und (b) radiologisch/neuroradiologisch degenerative n Veränderungen C4/5 mit linkslastiger Diskushernie mit Myelonkompression ohne Signalstörung und (3) psychische n Probleme n . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) ein Status nach Krallenzehenoperation rechts, (2) Knieschmerzen rechts, (3) lumbale Schm erzen und (4) ein Nikotinabusus (Urk. 8/101/30-31) . Der Beigeladene könne nur Tätigkeiten ausüben, bei de nen extreme Kopfstellungen bzw. Zwangs hal tung en der HWS vermieden werden könnten. Für eine angepasste Tätigkeit be stehe eine Einschränkung von 10 bis 15 % (Urk. 8/101/32).
Dr. B.___ nannte in seinem Gutachten vom 25. Januar 2012 (Urk. 8/101/1-14) als Diag nose (1) eine depressive Episode, mittelgradiges Ausmass mit somatischem Syn drom (I C D- 10 F32.10) und (2) eine gebesserte chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41). Die psychische Krankheit sei als eigenständig zu betrachten, womit eine mittelgradige psychische Komorbidität vorliege (Urk. 8/101/10). Aus invalidi täts be d ing t en G ründen bestehe eine 50%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/101/11). Interdisziplinär erachteten Dr. C.___ und Dr. B.___ den Beige ladenen in einer angepassten Tätigk eit als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/101/13-14) . 5 . 5.1
Zweck der Schlussbestimmung a der Änderung des IVG vom 18. März 2011 ist es, Renten die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, einer Über prüfung zu unterziehen . Es fallen also jene Renten unter diese Prüfung, welche gestützt auf eine solche Di agnose zugesprochen wurden, ohne dass über prüft worden wäre, ob die Er werbsunfähigkeit nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG objektiv über windbar ist (E. 2.2). 5.2
Dem Beigeladenen wurde erstmals mit Verfügung en vom 4. Januar 2010 eine Rente zugesprochen (Urk. 8/6 7 -70). Hierbei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der Medas, wonach der Beigeladene an einer schweren de pressi ven Episode sowie an einer chronischen Schmerzstörung litt (E.
4.1.1). Hin sichtlich der chronischen Schmerzstörung er klärten die Gutachter der Medas die Kriterien der Schweizerischen Rechtspre chung für die An erkennung als inva li disierendes Leiden aufgrund des Vorlie gens einer schweren psychiatrischen Komorbidität, eines mehrjährigen Krank heitsverlaufs, eines so zialen Rückzugs sowie eines unbefriedigenden Behand lungsergebnisses als erfüllt (Urk. 8/55/15). Dr. A.___, dessen Einschät zung der die Dreiviertelsrente bestätigenden Mit teilung vom 5. April 2011 zu grunde lag, hielt sodann fest, im Gutachten der Medas sei überzeugend darge legt worden, dass die Kriterien der Rechtsprechung für die Anerkennung der Schmerzsymptomatik als invalidisierendes Leiden er füllt
seien (Urk. 8/90/9: schwere psychiatrische Komorbidität, mehrjähriger Krank heits verlauf, sozialer Rückzug, unbefriedigendes Behandlungsergebnis). Ange sichts dieser gutachter lichen Einschätzungen waren die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 ATSG (Nichtüberwindbarkeit aus objektiver Sicht, E. 2.2) erfüllt, wes halb eine Anwen dung von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmung der Ände rung des IVG vom 18. März 2011 entfällt. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt somit, ob die Rente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG aufzuhe ben ist (vgl. E. 2.1). Vergleichsbasis für die Prüfung einer wesentlichen Verän derung des Sachverhalts bildet dabei der 5. April 2011, da in dem mit Mittei lung von diesem Tag abgeschlossenen Revisionsverfahren letztmals eine voll ständige, rechtskonforme Sachverhaltsabklärung der relevanten Beschwerden des Beigeladenen vorgenommen wurde. 6.2
Dr. B.___ und Dr. C.___ kamen in ihren Gutachten zum Schluss, dass aus interdisziplinärer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % vor liege (E. 4.2) . Sie attestierten dem Beigeladenen eine weitergehende Arbeitsfä hig keit als Dr. A.___, welcher lediglich eine maximal 30%ige Arbeitsfä higkeit festhielt. Dr. B.___ und Dr. C.___ erklär t en in ihren Gutachten nich t ausdrücklich, dass sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen seit der Be gut achtung durch Dr. A.___ verbessert habe. Dr. B.___ hielt hierzu immer hin fest, die aktuell erhobenen Befunde entsprä chen eher einer mittel gra di gen depressiven Episode und die Schmerzsymptoma tik habe für den Beige la de nen an Bedeutung verloren. Dass sich die depressive Episode in ihrer Stärke nicht (weiter) vermindert habe, liege in der mangelnden Compliance bei der Medi ka menteneinnahme. Bei einer korrekten medikamen tösen Behandlung könnte die Arbeitsfähigkeit auf 60 % gesteigert werden (Urk. 8/101/8-9). Zusammenfassend kam Dr. B.___ zum Schluss, dass erst seit etwa Sommer 2011 von einer mittelgradigen depressiven Episode, welche zu ei ner Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 50 % führe, auszugehen sei (Urk. 8/101/10). Mit Blick darauf, dass Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 3. März 2011 festgehalten hatte, allein schon das Ausmass der Depressivität be gründe eine Einschränkung der Ar beits fähigkeit von mehr als 70 %, während die - als invalidisierendes Leiden anzu er kennende -
Schmerzstörung dies zusätz lich bestätige (E. 4.1.2), ist die Einschät zung von Dr. B.___ als andere Beur teilung eines unveränderten Gesund heits zustandes zu qualifi zieren. Dies umso mehr als er die gegenüber der Einschät zung von Dr. A.___ höhere Ar beitsfähigkeit ab Sommer 2011 - und mit hin bloss einige Monate nach der Be gutachtung durch Dr. A.___
– atte stierte.
E in Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG liegt damit nicht vor . Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ange sichts der von Dr. B.___ geltend gemachten Malcompliance die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht zu überprüfen haben wird. 7. 7.1
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Ren ten verfügung nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungs ver fügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung be fugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand mate rieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen).
Das heisst, die Herabsetzung bzw. Aufhebung der Invaliden rente des Beigeladenen ist auch ohne Veränderung des Sachverhalts möglich, wenn die bisherige Rente zwei fellos zu Unrecht ausgerichtet wurde.
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an ge wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Be reich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen di ger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei
der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Ar beits unfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprache darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünfti ger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009; 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 mit Hinweisen). 7.2
Die Beschwerdegegnerin ging bei der ursprünglichen Rentenzusprache davon aus, dass der Beigeladene ab 10. Juli 2009 noch zu 25 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/6 7 -70). Sie berief sich dabei auf das Gutachten der Medas vom 3. Sep tem ber 2009 (Feststellungsblatt, Urk. 8/65). Sie verkannte bei der Festsetzung diese r Arbeitsfähigkeit, dass die Medas dem Beigeladenen nicht eine 25%ige, sondern eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte hatte (Urk. 8/55 /1 8). Es kann offen bleiben, ob sich die ursprüngliche Rentenzu sprach e deshalb als zweifellos unrichtig erweist, da im mit Mitteilung vom 5. April 2011 abgeschlossenen Revisionsverfahren der Gesundheitszustand des Beigeladenen nochmals umfassend abgeklärt wurde. In diesem Verfahren kam Dr. A.___ denn auch zum Schluss, dass der Beigeladene in jeder Tätigkeit mehr als 70 % eingeschränkt sei (E. 4.1.2) . Wenn
d ie
Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Ein sch ätz ung in der Mitteilung vom 5. April 2011 von einer
25%i ge n Ar beits fähigkeit ausging, erweist sich dies zumindest nicht als zweifellos unrichtig .
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder eine Aufhebung der Rente des Bei gelade nen gestützt auf die lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 in F rage kommt, noch
f ür eine Aufhe bung bzw. Re duktion gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG Anlass besteht.
Weil sich zudem die bis herige Einschätzung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich Rentenzusprache nicht als zweifellos unrichtig e rweist, kann die Rente auch nicht wiederer wä gungs weise aufgehoben werden. Der Beigeladene hat daher weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Anzufü gen bleibt, dass sich die Verwaltung nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einer gesu chstellenden Partei auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we sentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 75 E.
5b/dd). Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 9. 9.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss der Beschwerde führerin aufzuerlegen. 9.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat
die obsiegende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wer den ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘5 00 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen, welche von der Be schwerde führerin auszurichten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beigeladenen eine Prozessentschädi gung von Fr. 1' 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Weber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Emil Robert Meier - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler RP/FW/ESversandt
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Der 1963 geborene X.___
führte
von 1998 bis September 2005 das Restaurant Y.___
(Urk. 8/34/4)
und war
da bei bei der W.___
Pen sionskasse berufsvorsorgeversichert . Am
28. August 2006 meldete er sich
bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Abklä rungsbericht für Selbständigerwerbende, Urk. 8/34, Urk. 8/1). Nach durchge führten medizinischen und erwerblichen Abklärungen, in deren Rahmen die IV-Stelle unter anderem e in polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS Z.___ (Medas) einholte (Gutachten vom 3. September 2009, Urk. 8/55), sprach sie X.___ mit Verfügung en vom 4. Januar 2010 mit Wir kung ab 1. Juli 2006 eine ganze und mit Wirkung ab 1. November 2009 eine Drei viertels rente zu (Urk. 8/6 7 - 70) .
E. 1.2 Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/79) und stellte mit Vorbescheid vom 23. Juni 2010 die wiedererwägungsweise Aufhe bung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Mo nats hin in Aussicht, da bei der ursprünglichen Rentenzusprache aktenwidrig statt von einer 50%igen lediglich von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ausge gangen wor den sei (Urk. 8/81). X.___ liess hiergegen am 13. August 2010 durch
Rechtsanwalt Emil Robert Meier Einwand erheben
(Urk. 8/85), worauf die IV-Stelle bei Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, ein Gutachte n in Auftrag gab, welches am 4. März 2011 erstattet
wurde (Urk. 8/90). Am 11. März 2011 (Urk. 8/91) stellte die IV-Stelle Dr. A.___
eine ergänzende Frage zum Gutachten, welche dieser am 15. März 2011 beant wor tet e (Urk. 8/92). Am 5. April 2011
teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 8/95).
E. 1.3 Am 23. März 2012 stellte die W.___ Pensionskasse unter Beilage je eines Gutachtens von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 8/101/1-14)
und von Dr. med. C.___, Spezialärz tin FMH für Neurologie, (Urk. 8/101 /15- 46) bei der IV-Stelle e in Rentenr evisi onsgesuch (Urk. 8/102). Die IV-Stelle stellte d araufhin mit Vorbescheid vom 7. August 2012 die Aufhebung der Invalidenrente von X.___
auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin in Aussicht (Urk. 8/111) . Nachdem X.___ h iergegen am 29. Oktober 2012 durch
Rechtsanwalt Emil Robert Meier Einwand erhoben hatte (Urk. 8/114 und Urk. 8/117), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 fest, dass X.___ weiterhin eine Dreiviertelsrente ausgerichtet werde (Urk. 2).
E. 2 Hiergegen liess die W.___ Pe nsionskasse am 31. Januar 2013 durch Rechts anwalt Stephan Weber Beschwerde erheben und beantragen, die Invali den rente von X.___ sei aufzuheben (Urk. 1). Die IV-Stelle (Be schwer degegnerin) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2013 die Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 11. März 2013 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9), worauf dieser, vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier, mit Stellungnahme vom 26. April 2013 auf Ab weisung der Beschwerde schloss (Urk. 11). Diese Stellungnahme wurde der Be schwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin am 30. April 2013 zur Kennt nisnahme zugestellt (Urk. 12).
E. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar . Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person er öffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hin weis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung ver zichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leis tungsbeein flussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter lit. f der Ver ord nung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Inva lidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mittei lung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichs zeit punkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
E. 2.2 Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwer de bil dern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, werden inner halb von drei Jahren nach der per 1. Januar 20 1 2 in Kraft getretenen Re vi sion 6a des IVG überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG, das heisst die Unüberwindbarkeit des Leidens, nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (lit. a
Abs. 1 der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011) .
E. 3 .2
Da die Beschwerdeführerin ins vorinstanzliche Verfahren einbezogen wurde, ist sie grundsätzlich an den Entscheid der Beschwerdegegnerin, insbesondere auch betreffend Fortdauer des Rentenanspruchs, gebunden . Sie
hat dementsprechend ein schutzwürdiges Interesse an der vorliegenden Beschwerde, weshalb auf sie – da die übrigen Voraussetzungen auch erfüllt sind - einzutreten ist.
E. 3.1 Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung durch Er öffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde und soweit die konkrete Fragestellung für die Be urteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entschei dend war. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invaliden versiche rung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzun gen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Mit der Beja hung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse (nicht uneinge schränkte) mate riell rechtliche Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt. An dererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freigestellt werden (BGE 13
E. 4 .2
Im aktuellen Revisionsverfahren diagnostizierte Dr. C.___ mit gutachterli chem Bericht vom 21. Dezember 2011 (Urk. 8/101/15- 46) mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit (1) eine residuelle sensomotorische Störung des Nervus ulnaris rechts nach (a) Schnittverletzung am
14. Januar 1995 mit operativer Versor gung,
(b) Operation am 2 2. Februar 1996 mittels Rekonstruktion Beuge sehnen und ulnare Digitalnerven und (c) neurologisch Krallenhand mit Streck ausfall Finger IV und V rechts und Sensibilitätsstörung Nervus ulnaris Finger IV und V rechts, (2) ein zervikales Schmerzsyndrom/nächtliche Sensibilitätsstörung der Hände mit/be i (a) neurologisch stark eingeschränkter Bewegli chkeit der HWS, senso mo to rischem Defizit des Nervus ulnaris rechts (infolge Schnittverlet zung der rechten Hand) und aktuell ohne feststellbare Sensibilitätsstörung bei der Hände und (b) radiologisch/neuroradiologisch degenerative n Veränderungen C4/5 mit linkslastiger Diskushernie mit Myelonkompression ohne Signalstörung und (3) psychische n Probleme n . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) ein Status nach Krallenzehenoperation rechts, (2) Knieschmerzen rechts, (3) lumbale Schm erzen und (4) ein Nikotinabusus (Urk. 8/101/30-31) . Der Beigeladene könne nur Tätigkeiten ausüben, bei de nen extreme Kopfstellungen bzw. Zwangs hal tung en der HWS vermieden werden könnten. Für eine angepasste Tätigkeit be stehe eine Einschränkung von 10 bis 15 % (Urk. 8/101/32).
Dr. B.___ nannte in seinem Gutachten vom 25. Januar 2012 (Urk. 8/101/1-14) als Diag nose (1) eine depressive Episode, mittelgradiges Ausmass mit somatischem Syn drom (I C D- 10 F32.10) und (2) eine gebesserte chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41). Die psychische Krankheit sei als eigenständig zu betrachten, womit eine mittelgradige psychische Komorbidität vorliege (Urk. 8/101/10). Aus invalidi täts be d ing t en G ründen bestehe eine 50%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/101/11). Interdisziplinär erachteten Dr. C.___ und Dr. B.___ den Beige ladenen in einer angepassten Tätigk eit als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/101/13-14) .
E. 5 .
E. 5.1 Zweck der Schlussbestimmung a der Änderung des IVG vom 18. März 2011 ist es, Renten die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, einer Über prüfung zu unterziehen . Es fallen also jene Renten unter diese Prüfung, welche gestützt auf eine solche Di agnose zugesprochen wurden, ohne dass über prüft worden wäre, ob die Er werbsunfähigkeit nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG objektiv über windbar ist (E. 2.2).
E. 5.2 Dem Beigeladenen wurde erstmals mit Verfügung en vom 4. Januar 2010 eine Rente zugesprochen (Urk. 8/6
E. 7 -70). Sie berief sich dabei auf das Gutachten der Medas vom 3. Sep tem ber 2009 (Feststellungsblatt, Urk. 8/65). Sie verkannte bei der Festsetzung diese r Arbeitsfähigkeit, dass die Medas dem Beigeladenen nicht eine 25%ige, sondern eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte hatte (Urk. 8/55 /1
E. 7.1 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Ren ten verfügung nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungs ver fügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung be fugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand mate rieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen).
Das heisst, die Herabsetzung bzw. Aufhebung der Invaliden rente des Beigeladenen ist auch ohne Veränderung des Sachverhalts möglich, wenn die bisherige Rente zwei fellos zu Unrecht ausgerichtet wurde.
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an ge wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Be reich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen di ger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei
der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Ar beits unfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprache darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünfti ger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009; 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 mit Hinweisen).
E. 7.2 Die Beschwerdegegnerin ging bei der ursprünglichen Rentenzusprache davon aus, dass der Beigeladene ab 10. Juli 2009 noch zu 25 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/6
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder eine Aufhebung der Rente des Bei gelade nen gestützt auf die lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 in F rage kommt, noch
f ür eine Aufhe bung bzw. Re duktion gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG Anlass besteht.
Weil sich zudem die bis herige Einschätzung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich Rentenzusprache nicht als zweifellos unrichtig e rweist, kann die Rente auch nicht wiederer wä gungs weise aufgehoben werden. Der Beigeladene hat daher weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Anzufü gen bleibt, dass sich die Verwaltung nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einer gesu chstellenden Partei auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we sentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 75 E.
5b/dd). Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 9.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss der Beschwerde führerin aufzuerlegen.
E. 9.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat
die obsiegende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wer den ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘5 00 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen, welche von der Be schwerde führerin auszurichten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beigeladenen eine Prozessentschädi gung von Fr. 1' 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Weber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Emil Robert Meier - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler RP/FW/ESversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00103 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
12. September 2013 in Sachen W.___ Pensionskasse Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Weber Becker Gurini Hanhart Vogt, Rechtsanwälte + Notariat Niederlenzerstrasse 10, Postfach 2312, 5600 Lenzburg gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1963 geborene X.___
führte
von 1998 bis September 2005 das Restaurant Y.___
(Urk. 8/34/4)
und war
da bei bei der W.___
Pen sionskasse berufsvorsorgeversichert . Am
28. August 2006 meldete er sich
bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Abklä rungsbericht für Selbständigerwerbende, Urk. 8/34, Urk. 8/1). Nach durchge führten medizinischen und erwerblichen Abklärungen, in deren Rahmen die IV-Stelle unter anderem e in polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS Z.___ (Medas) einholte (Gutachten vom 3. September 2009, Urk. 8/55), sprach sie X.___ mit Verfügung en vom 4. Januar 2010 mit Wir kung ab 1. Juli 2006 eine ganze und mit Wirkung ab 1. November 2009 eine Drei viertels rente zu (Urk. 8/6 7 - 70) .
1.2
Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/79) und stellte mit Vorbescheid vom 23. Juni 2010 die wiedererwägungsweise Aufhe bung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Mo nats hin in Aussicht, da bei der ursprünglichen Rentenzusprache aktenwidrig statt von einer 50%igen lediglich von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ausge gangen wor den sei (Urk. 8/81). X.___ liess hiergegen am 13. August 2010 durch
Rechtsanwalt Emil Robert Meier Einwand erheben
(Urk. 8/85), worauf die IV-Stelle bei Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, ein Gutachte n in Auftrag gab, welches am 4. März 2011 erstattet
wurde (Urk. 8/90). Am 11. März 2011 (Urk. 8/91) stellte die IV-Stelle Dr. A.___
eine ergänzende Frage zum Gutachten, welche dieser am 15. März 2011 beant wor tet e (Urk. 8/92). Am 5. April 2011
teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 8/95). 1.3
Am 23. März 2012 stellte die W.___ Pensionskasse unter Beilage je eines Gutachtens von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 8/101/1-14)
und von Dr. med. C.___, Spezialärz tin FMH für Neurologie, (Urk. 8/101 /15- 46) bei der IV-Stelle e in Rentenr evisi onsgesuch (Urk. 8/102). Die IV-Stelle stellte d araufhin mit Vorbescheid vom 7. August 2012 die Aufhebung der Invalidenrente von X.___
auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin in Aussicht (Urk. 8/111) . Nachdem X.___ h iergegen am 29. Oktober 2012 durch
Rechtsanwalt Emil Robert Meier Einwand erhoben hatte (Urk. 8/114 und Urk. 8/117), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 fest, dass X.___ weiterhin eine Dreiviertelsrente ausgerichtet werde (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess die W.___ Pe nsionskasse am 31. Januar 2013 durch Rechts anwalt Stephan Weber Beschwerde erheben und beantragen, die Invali den rente von X.___ sei aufzuheben (Urk. 1). Die IV-Stelle (Be schwer degegnerin) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2013 die Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 11. März 2013 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9), worauf dieser, vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier, mit Stellungnahme vom 26. April 2013 auf Ab weisung der Beschwerde schloss (Urk. 11). Diese Stellungnahme wurde der Be schwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin am 30. April 2013 zur Kennt nisnahme zugestellt (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentli chen vor, die Diagnosen, die zur ursprünglichen Rentenzusprache geführt hät ten, seien den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbil dern ohne nachweisba r e organische Grundlage zuzuord nen. Gemäss der Schuss bestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) vom 18. März 2011 sei der Rentenanspruch des Be igeladenen daher neu zu überprüfen. Die Rente könne gestützt auf diese Bestimmung auch aufge ho ben werden, wenn keine Veränderung des Sachverhalts eingetreten sei . Beim Bei geladenen würden momentan eine mittelgradige depressive Episode mit soma to formen Syndromen und eine gebesserte chron ische Schmerzstörung vor liegen, wobei davon ausgegangen werden könne, dass das mittelgradige Ausmass der depressiven Episode mit einer hinreichenden Medikamenteneinnahme auf ein leichtgradiges Ausmass reduziert werden könne.
Weil gemäss bundesge richt li cher Rechtsprechung selbst eine mittelgradige depressive Episode lediglich als Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung und nicht als selbständig gelte, fehle es ohnehin an einer psychischen Komorbidität im rechtlichen Sinne.
D em Beigeladenen sei es damit in Gesamtwürdigung der Umstände zumut bar die Schmerzen zu überw inden, womit er ein rentenausschliessendes Ein kommen erzielen könne . Er habe daher keinen Rentenanspruch mehr. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) erfüllt
(Urk. 1). 2. 2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar . Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person er öffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hin weis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung ver zichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leis tungsbeein flussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter lit. f der Ver ord nung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Inva lidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mittei lung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichs zeit punkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 2.2
Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwer de bil dern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, werden inner halb von drei Jahren nach der per 1. Januar 20 1 2 in Kraft getretenen Re vi sion 6a des IVG überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG, das heisst die Unüberwindbarkeit des Leidens, nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (lit. a
Abs. 1 der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011) . 3. 3.1
Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung durch Er öffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde und soweit die konkrete Fragestellung für die Be urteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entschei dend war. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invaliden versiche rung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzun gen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Mit der Beja hung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse (nicht uneinge schränkte) mate riell rechtliche Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt. An dererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freigestellt werden (BGE 13 3 V 67 E. 4.3.2 mit Hin weis). 3 .2
Da die Beschwerdeführerin ins vorinstanzliche Verfahren einbezogen wurde, ist sie grundsätzlich an den Entscheid der Beschwerdegegnerin, insbesondere auch betreffend Fortdauer des Rentenanspruchs, gebunden . Sie
hat dementsprechend ein schutzwürdiges Interesse an der vorliegenden Beschwerde, weshalb auf sie – da die übrigen Voraussetzungen auch erfüllt sind - einzutreten ist. 4. 4 .1 4 .1.1
Die Beschwerdegegnerin berief sich bei der ursprünglichen Rentenzu sp rache im Wesentlichen, das heisst insbesondere für die unbefristete Dreiviertelsrente, auf das Gutachten der Medas vom 3. September 2009 (Feststellungsblatt, Urk. 8/65,
und Urk. 8/67-70; Urk. 8/55). Die Ärzte der Medas diagnostizierte n
in ihrem Gut achten (Urk. 8/55)
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und (2) eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei schwerer psy chiatrischer Komorbidität, mehrjährigem Krankheits ver lauf, sozialem Rückzug und unbefriedigenden ambulanten und stationären Be hand lungsergebnissen. Ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) Essattacken bei sonstigen psychischen Störungen (Benge Eating) (ICD-10 F50.4), (2) Panikstö rungen (episodisch paroxysmale Angst) (ICD-10 F41.0), (3) ein leichtgradiges Zervikalsyndrom bei kleiner medio-linkslateraler Diskus hernie C4/5 mit gering gradiger Einengung des Neuroforamen s C4/5, ohne sichere Ner ven wurzelkom pression (MRT HWS vom 27. Juni 2007), (4) residuelle Sensibi li tätsstörung en, Funktionseinbusse der rechte n Hand bei Status nach Schnittver letzung mit N er ven - und Beugesehnenverletzung etwa 1995 und (5) kardiovas kuläre Risikofak toren : Adipositas (BMI 32,6), Nikotinabusus (30 Zigaretten täglich, 30 p ack year), Hypercholesterinämie und Hypertriglyze rid ämie. Als Ne ben befunde führte n die Ärzte der Medas (1) einen leichten Knick-Senkfuss beid seits, (2) einen Status nach Niereninfarkt links unklarer Genese im November 2007 bei familiärer Throm boseneigung, (3) einen Status nach operativer Korrek tur Krallenzehe V rechts im Mai 2007 und (4) einen Status nach Autoselbst unfall 1985 mit Commotio ce rebri und Nasenbeinfraktur, anamnestisch, an . Die früher ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Wirt sei dem Beigeladenen auf grund seiner schweren Depression und der chronischen Schmerzen (verminderter An trieb sowie deutliche Beein trächtigung von Ausdauer, Konzentrationsfähigkeit und Selbstvertrauen) nicht mehr zumutbar (Arbeitsfähigkeit 0 %). Lediglich eine körperlich leichte bis mit telschwere, geistig einfache, untergeordnete Tätigkeit im Hintergrund, ohne Führungsfunktionen und mit wenig direktem Kunden kon takt sei dem Beigela denen seiner psychischen Störungen wegen noch zu 50 % der Norm (6-stündige Präsenzzeit mit 30%iger Leistungs einschränkung infolge vermehrten Pausen bedarf s) möglich. Die von ihnen festgelegte Arbeitsfähigkeit gelte ab Datum der Schlussbesprechung vom 10. Juli 2009. Als selbständiger Wirt bestehe bereits ab Oktober 2005 eine anhaltende 75- bis 80%ige Ar beits unfähigkeit (Urk. 8/55/17-18). 4 .1.2
In dem mit Mitteilung vom 5. April 2011 abgeschlossenen Revisionsverfahren diagnostizierte Dr. A.___ mit Gutachten vom 4. Mä rz 2011 (Urk. 8/90) m it Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine chronifizierte schwere de pressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) seit 2005 und (2) eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45 . 41).
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) ein Ni kotin abusus (ICD-10 F17.1) und (2) eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) seit 2000 (Urk.
8/90/7). Zur schweren depressiven Episoden gehöre es, dass es sehr un wahr scheinlich sei, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episod e in der Lage sei, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen. Auf dem Hintergrund von schwer darniederliegendem Antrieb, schwerer depressiver Verstimmung, Freud- und Interessenlosigkeit verbunden mit Verlangsamung, ver mi nderter Konzentrationsfähigkeit und verminderter zwischenmenschlicher Interaktionsfähigkeit sei die Arbeitsfähigkeit seit spätestens September 2008 in der früheren Tätigkeit als Wirt, aber auch in jeder anderen möglichen, soge nannt
angepassten Tätigkeit um mehr als 70 % eingeschränkt . Schon allein das Aus mass der Depressivität begründe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 70 %, die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chi schen Faktoren, welche im vorliegenden Fall als invalidisierendes Leiden an erkennt werden müsse, bestätige nur diese Einschätzung zusätzlich (Urk. 8/90/9). Am 15. März 2011 e rklärte Dr. A.___ auf Frage der Beschwerdegegnerin, ob die Diagnose beim Beigeladenen nicht ICD-10 F33.2 statt ICD-10 F32.2 laute, der Beigeladene habe schwer depressiv dekompensiert und sei nie mehr aus der schweren Depression raus gekommen. Frühere Phasen seien nicht bekannt. Es sei immer ICD-10 F32.2 codiert worden. Die Kategorie F32 unterliege keiner zeitlichen Limitierung wie beispielsweise ICD-10 F43. Seines Erachtens sei also ICD-10 F32.2 die adäquate Codierung. ICD-10 F33.2 sei aber auch in Ordnung, die Frage sei sowieso akademischer Natur und bezüglich Arbeitsunfähigkeit ohne Belang (Urk. 8/92). 4 .2
Im aktuellen Revisionsverfahren diagnostizierte Dr. C.___ mit gutachterli chem Bericht vom 21. Dezember 2011 (Urk. 8/101/15- 46) mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit (1) eine residuelle sensomotorische Störung des Nervus ulnaris rechts nach (a) Schnittverletzung am
14. Januar 1995 mit operativer Versor gung,
(b) Operation am 2 2. Februar 1996 mittels Rekonstruktion Beuge sehnen und ulnare Digitalnerven und (c) neurologisch Krallenhand mit Streck ausfall Finger IV und V rechts und Sensibilitätsstörung Nervus ulnaris Finger IV und V rechts, (2) ein zervikales Schmerzsyndrom/nächtliche Sensibilitätsstörung der Hände mit/be i (a) neurologisch stark eingeschränkter Bewegli chkeit der HWS, senso mo to rischem Defizit des Nervus ulnaris rechts (infolge Schnittverlet zung der rechten Hand) und aktuell ohne feststellbare Sensibilitätsstörung bei der Hände und (b) radiologisch/neuroradiologisch degenerative n Veränderungen C4/5 mit linkslastiger Diskushernie mit Myelonkompression ohne Signalstörung und (3) psychische n Probleme n . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) ein Status nach Krallenzehenoperation rechts, (2) Knieschmerzen rechts, (3) lumbale Schm erzen und (4) ein Nikotinabusus (Urk. 8/101/30-31) . Der Beigeladene könne nur Tätigkeiten ausüben, bei de nen extreme Kopfstellungen bzw. Zwangs hal tung en der HWS vermieden werden könnten. Für eine angepasste Tätigkeit be stehe eine Einschränkung von 10 bis 15 % (Urk. 8/101/32).
Dr. B.___ nannte in seinem Gutachten vom 25. Januar 2012 (Urk. 8/101/1-14) als Diag nose (1) eine depressive Episode, mittelgradiges Ausmass mit somatischem Syn drom (I C D- 10 F32.10) und (2) eine gebesserte chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41). Die psychische Krankheit sei als eigenständig zu betrachten, womit eine mittelgradige psychische Komorbidität vorliege (Urk. 8/101/10). Aus invalidi täts be d ing t en G ründen bestehe eine 50%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/101/11). Interdisziplinär erachteten Dr. C.___ und Dr. B.___ den Beige ladenen in einer angepassten Tätigk eit als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/101/13-14) . 5 . 5.1
Zweck der Schlussbestimmung a der Änderung des IVG vom 18. März 2011 ist es, Renten die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, einer Über prüfung zu unterziehen . Es fallen also jene Renten unter diese Prüfung, welche gestützt auf eine solche Di agnose zugesprochen wurden, ohne dass über prüft worden wäre, ob die Er werbsunfähigkeit nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG objektiv über windbar ist (E. 2.2). 5.2
Dem Beigeladenen wurde erstmals mit Verfügung en vom 4. Januar 2010 eine Rente zugesprochen (Urk. 8/6 7 -70). Hierbei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der Medas, wonach der Beigeladene an einer schweren de pressi ven Episode sowie an einer chronischen Schmerzstörung litt (E.
4.1.1). Hin sichtlich der chronischen Schmerzstörung er klärten die Gutachter der Medas die Kriterien der Schweizerischen Rechtspre chung für die An erkennung als inva li disierendes Leiden aufgrund des Vorlie gens einer schweren psychiatrischen Komorbidität, eines mehrjährigen Krank heitsverlaufs, eines so zialen Rückzugs sowie eines unbefriedigenden Behand lungsergebnisses als erfüllt (Urk. 8/55/15). Dr. A.___, dessen Einschät zung der die Dreiviertelsrente bestätigenden Mit teilung vom 5. April 2011 zu grunde lag, hielt sodann fest, im Gutachten der Medas sei überzeugend darge legt worden, dass die Kriterien der Rechtsprechung für die Anerkennung der Schmerzsymptomatik als invalidisierendes Leiden er füllt
seien (Urk. 8/90/9: schwere psychiatrische Komorbidität, mehrjähriger Krank heits verlauf, sozialer Rückzug, unbefriedigendes Behandlungsergebnis). Ange sichts dieser gutachter lichen Einschätzungen waren die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 ATSG (Nichtüberwindbarkeit aus objektiver Sicht, E. 2.2) erfüllt, wes halb eine Anwen dung von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmung der Ände rung des IVG vom 18. März 2011 entfällt. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt somit, ob die Rente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG aufzuhe ben ist (vgl. E. 2.1). Vergleichsbasis für die Prüfung einer wesentlichen Verän derung des Sachverhalts bildet dabei der 5. April 2011, da in dem mit Mittei lung von diesem Tag abgeschlossenen Revisionsverfahren letztmals eine voll ständige, rechtskonforme Sachverhaltsabklärung der relevanten Beschwerden des Beigeladenen vorgenommen wurde. 6.2
Dr. B.___ und Dr. C.___ kamen in ihren Gutachten zum Schluss, dass aus interdisziplinärer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % vor liege (E. 4.2) . Sie attestierten dem Beigeladenen eine weitergehende Arbeitsfä hig keit als Dr. A.___, welcher lediglich eine maximal 30%ige Arbeitsfä higkeit festhielt. Dr. B.___ und Dr. C.___ erklär t en in ihren Gutachten nich t ausdrücklich, dass sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen seit der Be gut achtung durch Dr. A.___ verbessert habe. Dr. B.___ hielt hierzu immer hin fest, die aktuell erhobenen Befunde entsprä chen eher einer mittel gra di gen depressiven Episode und die Schmerzsymptoma tik habe für den Beige la de nen an Bedeutung verloren. Dass sich die depressive Episode in ihrer Stärke nicht (weiter) vermindert habe, liege in der mangelnden Compliance bei der Medi ka menteneinnahme. Bei einer korrekten medikamen tösen Behandlung könnte die Arbeitsfähigkeit auf 60 % gesteigert werden (Urk. 8/101/8-9). Zusammenfassend kam Dr. B.___ zum Schluss, dass erst seit etwa Sommer 2011 von einer mittelgradigen depressiven Episode, welche zu ei ner Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 50 % führe, auszugehen sei (Urk. 8/101/10). Mit Blick darauf, dass Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 3. März 2011 festgehalten hatte, allein schon das Ausmass der Depressivität be gründe eine Einschränkung der Ar beits fähigkeit von mehr als 70 %, während die - als invalidisierendes Leiden anzu er kennende -
Schmerzstörung dies zusätz lich bestätige (E. 4.1.2), ist die Einschät zung von Dr. B.___ als andere Beur teilung eines unveränderten Gesund heits zustandes zu qualifi zieren. Dies umso mehr als er die gegenüber der Einschät zung von Dr. A.___ höhere Ar beitsfähigkeit ab Sommer 2011 - und mit hin bloss einige Monate nach der Be gutachtung durch Dr. A.___
– atte stierte.
E in Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG liegt damit nicht vor . Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ange sichts der von Dr. B.___ geltend gemachten Malcompliance die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht zu überprüfen haben wird. 7. 7.1
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Ren ten verfügung nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungs ver fügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung be fugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand mate rieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen).
Das heisst, die Herabsetzung bzw. Aufhebung der Invaliden rente des Beigeladenen ist auch ohne Veränderung des Sachverhalts möglich, wenn die bisherige Rente zwei fellos zu Unrecht ausgerichtet wurde.
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an ge wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Be reich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen di ger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei
der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Ar beits unfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprache darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünfti ger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009; 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 mit Hinweisen). 7.2
Die Beschwerdegegnerin ging bei der ursprünglichen Rentenzusprache davon aus, dass der Beigeladene ab 10. Juli 2009 noch zu 25 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/6 7 -70). Sie berief sich dabei auf das Gutachten der Medas vom 3. Sep tem ber 2009 (Feststellungsblatt, Urk. 8/65). Sie verkannte bei der Festsetzung diese r Arbeitsfähigkeit, dass die Medas dem Beigeladenen nicht eine 25%ige, sondern eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte hatte (Urk. 8/55 /1 8). Es kann offen bleiben, ob sich die ursprüngliche Rentenzu sprach e deshalb als zweifellos unrichtig erweist, da im mit Mitteilung vom 5. April 2011 abgeschlossenen Revisionsverfahren der Gesundheitszustand des Beigeladenen nochmals umfassend abgeklärt wurde. In diesem Verfahren kam Dr. A.___ denn auch zum Schluss, dass der Beigeladene in jeder Tätigkeit mehr als 70 % eingeschränkt sei (E. 4.1.2) . Wenn
d ie
Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Ein sch ätz ung in der Mitteilung vom 5. April 2011 von einer
25%i ge n Ar beits fähigkeit ausging, erweist sich dies zumindest nicht als zweifellos unrichtig .
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder eine Aufhebung der Rente des Bei gelade nen gestützt auf die lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 in F rage kommt, noch
f ür eine Aufhe bung bzw. Re duktion gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG Anlass besteht.
Weil sich zudem die bis herige Einschätzung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich Rentenzusprache nicht als zweifellos unrichtig e rweist, kann die Rente auch nicht wiederer wä gungs weise aufgehoben werden. Der Beigeladene hat daher weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Anzufü gen bleibt, dass sich die Verwaltung nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einer gesu chstellenden Partei auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we sentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 75 E.
5b/dd). Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 9. 9.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss der Beschwerde führerin aufzuerlegen. 9.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat
die obsiegende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wer den ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘5 00 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen, welche von der Be schwerde führerin auszurichten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beigeladenen eine Prozessentschädi gung von Fr. 1' 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Weber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Emil Robert Meier - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler RP/FW/ESversandt