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IV.2013.00101

Rentenerhöhungsgesuch. Fehlende Einholung eines Verlaufsberichts des behandelnden Psychiaters bzw. Abklärung der aktuellen psychischen Situation.

Zürich SozVersG · 2014-02-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1964 geborene X.___ bezieht mit Wirkung ab Mai 2009 eine Viertels r ente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 8. November 2011; Urk. 13/69) . Am

23. August 2012 reichte

sie der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine erneut e Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 13/73), wel che

die Verwaltung als Rentenerhöhungsgesuch entgegennahm (Urk. 13/77, Urk. 13/84) .

Nach Abklärungen in erwerbli cher und medizinischer Hinsicht und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/85 ff.) wies die IV-Stelle

mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 29. Januar 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter um Rück wei sung der Sache an die Verwaltung zwecks Durchführung einer interdiszipli nä ren

Begutachtung. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess füh rung und Bestellung von Rechtsanwältin lic . iur . Dürst als unentgelt liche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Inzwischen substan ti ier te die Beschwerdeführerin a m 22. Februar und

2. Mai 2013 ihre finanzielle Si tuation (Urk. 10 f., Urk. 16 f.), worauf ihr mit Verfügung vom 18. Juni 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Urk. 18). Nach dem sie mit Replik vom 24. Oktober 2013 an den gestellten Anträgen festge halten hatte (Urk. 22), teilte die Beschwerdegegnerin am 18. November 2013 ihren Verzicht auf eine Duplik mit (Urk. 25), worüber die Beschwerdeführerin am Tag darauf orientiert wurde (Urk. 26). Am 20. Februar 2014 reichte die un entgeltliche Rechts ver tre te rin ihre Honorarnote ein (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü ger s erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li che n Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heit s zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Ein e Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wirkung en auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richt s 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise ge ändert hat (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenver sicherung; IVV). Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaub haft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu kommt. Tritt die Ver wal tung

– wie hier - auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber ge stützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S.

39 E. 4.1 [I 457/04], vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E.

4b/cc). 2.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen

Änderung bildet vorliegend die rentenzusprechende Verfügung vom

8. November 2011 (Viertelsrente,

Urk. 13/69).

Diese beruhte in medizinischer Hinsicht auf d em

i nternis tisch-rheumato logi sche n Gutachten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, und zertifizierte Gutachterin SIM, v om 11. Januar 2011 so wie auf dem

p sychiatrische n Gutachten mit interdiszipli närer Zusammen fass ung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und zertifizierter medizin i scher Gutachter SIM, vom 2. Februar 2011 (Urk. 13/51, Urk. 13/53; vgl. auch Urk. 13/63) . Darin wurden folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 13/51 S. 20, Urk. 13/53 S. 7, S. 9) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.01/11) - Pan vertebralsyndrom linksbetont - HWS: mässige Chon d rose C5/C6 mit intraforaminaler Diskushernie und Irrita tion der Nervenwurzel C6 links ohne Kompression (MRI 05/2010) - klinisch ohne radikuläre Zeichen - LWS: mediane und recessale Diskushernie L4/L5 links mit Kompression des re cessalen Anteils der Nervenwurzel L5 links mit Kompression des recessalen Anteils der Nervenwurzel L5 links und mediane Diskushernie L5/S1 ohne Ner venwurzelkompression (MRI 12/2010) - klinisch ohne radikuläre Zeichen

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde dagegen folgenden Leiden bei ge messen (Urk. 13/51 S. 20, Urk. 13/53 S. 7, S. 10): - Intermittierende Akzentuierung der emotional-instabilen und histrionischen

Per sönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Zustand nach Tablettenintoxikationen in parasuizidaler Absicht (ICD-10 F60.0) - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad I (BMI 33.1 kg/m2) - Ausgeprägter Vitamin-D-Mangel (29 nmol /l) - Hypercholesterinämie (6.3 mmo /l) - Exefor -Überdosierung (3.12 umol /l) - ohne Nachweis von CYP2D5-Polymorphismen

Weiter wurde als erstellt erachtet, dass die als Vollerwerbstätig e zu qualifizie rende Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte als auch für eine ange passte Tätigkeit aus psychiatrischer Sich t

zu 50 % arbeitsunfähig ist (Urk. 13/53 S. 10 f., Urk.

13/55, Urk. 13/59, Urk. 13/63 S. 6, Urk. 13/69) . 3.

D ie Beschwerdegegnerin wies mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 das sinn gemässe Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht aus ge wiesen sei (Urk. 2 S. 2) .

Demgegenüber s tellt e sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei bereits aufgrund ihrer psychischen Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3). Replicando fügte s ie hinzu,

ihr Gesundheitszustand habe sich durch zwei Fuss-Operationen nachweislich verschlechtert . Dabei sei die Frage der Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ungeklärt geblieben, weshalb auf das damalige Gutachten von Dr. Y.___ nicht abgestellt werden könne (Urk. 22 S. 2). 4. 4.1

Dem von der Beschwerdeführerin zur Untermauerung der geltend gemachten ge sundheitlichen Verschlechterung eingereichten Bericht von Dr. med. A.___, Fach arzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 10. September 2012 (Urk. 13/78) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen: - Chronisches cervikal betontes Panvertebralsyndrom - Fibromyalgie -Syndrom - Periarthropathia

humeroscapularis links - Anamnestisch rezidivierende depressive Episoden - Zunehmende Spreizfussbeschwerden und Hallux

valgus beidseits, zunehmend symptomatisch, Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits - Gonarthrose links

Weiter führte Dr. A.___ aus, es bestehe eine subjektiv zunehmende Schmerz s ymptomatik . Die zunehmenden Schmerzen seien auf das Fibromyal giesyndrom

zurück zuführen, weshalb eine Beurteilung durch den behandelnden Psychiater Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, emp fohlen werde . Als neue g esundheit liche F aktoren bestünden ansonsten nur eine

Hallux

val gus- Operation rechts und eine geplante Hallux

valgus -Operation links. In wie weit dies langfristig die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könne, sei schwie rig zu beurteilen. Eventuell sei eine bidisziplinäre rheumatologi sche/psychiatrische gut achterliche Verlaufsbeurteilung sinnvoll.

In zwei vom 14. November 2012 datierten Arztzeugnissen attestierte Dr. A.___

in der Folge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Oktober bis 11. Dezember 2012 und eine anschliessende 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit, wie sie im Vorbescheid vom 23. Oktober 2012 umschrieb en werde (Urk. 13/89 S.

2 f.; vgl. auch Urk. 8/86). 4.2

D en Angaben von Dr. A.___

ist zu

entnehmen, dass seit der R entenzuspre ch ung

lediglich hinsichtlich der beiden Füsse eine Veränderung eingetreten war . Die dadurch verursachte über 50 % hinausgehende Einschränkung der Ar beits fähigkeit erwies sich jedoch nur von kurzer Dauer (Urk. 13/89 S. 2 f.), weshalb es sich dabei nicht um eine anspruchsrele vante Verschlechterung handelt.

Die von Dr. A.___

weiter genannten Diagnosen eines

Fibromyalgie -Syndroms und einer Periarthropathia

humeroscapularis links

w a ren bereits vor der Be gut ach tung durch Dr. Y.___ gestellt und von dieser verworfen worden (Urk. 13/51 S. 7, S. 23) . Insofern handelt es sich dabei nicht um neu aufge tre te ne Leiden. 4.3

Zu den psychischen Beschwerden,

insbesondere zum Verlauf der depressiven Stö rung seit der Rentenzusprechung im November 2011 liegt kei ne fachärzt liche Stellungnahme bei den Akten . Weder reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters ein noch holte die Beschwerdegegnerin vor ihrem negativen Entscheid Auskünfte bei ihm ein.

Für die Rentenzusprechung mit Wirkung ab 1. Mai 2009 war aber nicht das Rückenleiden ausschlaggebend, sondern vielmehr die von Dr. Z.___ im psy chiatrischen Gutachten vom 2. Februar 2011 attestierte 50%ige Arbeitsunfähig keit infolge der rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 13/53 S. 10 f., siehe oben E. 2). Bei gleichbleibendem Gesundheitszustand aus somatischer Sicht (vgl. E. 4.1 und 4.2 hievor) ist zwecks Prüfung einer allfälligen Ver schlechte rung aus psychiatrischer Sicht die Einholung von Auskünften eines Facharztes, in erster Linie des behan delnden Psychiaters, erforderlich. Zwar ist Dr. A.___ als Internist und Rheuma tologe grundsätzlich in der Lage, das Vorhandensein psychischer oder psycho sozialer Auffälligkeiten festzustellen, jedoch übersteigt die vorlie gend

unerläss liche, genaue diagnostische und leistungsmässige Wertung eines solchen

Ge sundheitsschadens seine Fachkompetenzen, weshalb eine fachärztliche (psy chi a trische) Abklärung wie von Dr. A.___ selbst empfohlen

unumgänglich ist . 4.4

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die 1964 geborene X.___ bezieht mit Wirkung ab Mai 2009 eine Viertels r ente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 8. November 2011; Urk. 13/69) . Am

23. August 2012 reichte

sie der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine erneut e Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 13/73), wel che

die Verwaltung als Rentenerhöhungsgesuch entgegennahm (Urk. 13/77, Urk. 13/84) .

Nach Abklärungen in erwerbli cher und medizinischer Hinsicht und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/85 ff.) wies die IV-Stelle

mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 2).

E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü ger s erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li che n Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heit s zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Ein e Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wirkung en auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richt s 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.3 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise ge ändert hat (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenver sicherung; IVV). Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaub haft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu kommt. Tritt die Ver wal tung

– wie hier - auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber ge stützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S.

39 E. 4.1 [I 457/04], vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E.

4b/cc). 2.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen

Änderung bildet vorliegend die rentenzusprechende Verfügung vom

8. November 2011 (Viertelsrente,

Urk. 13/69).

Diese beruhte in medizinischer Hinsicht auf d em

i nternis tisch-rheumato logi sche n Gutachten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, und zertifizierte Gutachterin SIM, v om 11. Januar 2011 so wie auf dem

p sychiatrische n Gutachten mit interdiszipli närer Zusammen fass ung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und zertifizierter medizin i scher Gutachter SIM, vom 2. Februar 2011 (Urk. 13/51, Urk. 13/53; vgl. auch Urk. 13/63) . Darin wurden folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 13/51 S. 20, Urk. 13/53 S. 7, S. 9) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.01/11) - Pan vertebralsyndrom linksbetont - HWS: mässige Chon d rose C5/C6 mit intraforaminaler Diskushernie und Irrita tion der Nervenwurzel C6 links ohne Kompression (MRI 05/2010) - klinisch ohne radikuläre Zeichen - LWS: mediane und recessale Diskushernie L4/L5 links mit Kompression des re cessalen Anteils der Nervenwurzel L5 links mit Kompression des recessalen Anteils der Nervenwurzel L5 links und mediane Diskushernie L5/S1 ohne Ner venwurzelkompression (MRI 12/2010) - klinisch ohne radikuläre Zeichen

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde dagegen folgenden Leiden bei ge messen (Urk. 13/51 S. 20, Urk. 13/53 S. 7, S. 10): - Intermittierende Akzentuierung der emotional-instabilen und histrionischen

Per sönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Zustand nach Tablettenintoxikationen in parasuizidaler Absicht (ICD-10 F60.0) - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad I (BMI 33.1 kg/m2) - Ausgeprägter Vitamin-D-Mangel (29 nmol /l) - Hypercholesterinämie (6.3 mmo /l) - Exefor -Überdosierung (3.12 umol /l) - ohne Nachweis von CYP2D5-Polymorphismen

Weiter wurde als erstellt erachtet, dass die als Vollerwerbstätig e zu qualifizie rende Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte als auch für eine ange passte Tätigkeit aus psychiatrischer Sich t

zu 50 % arbeitsunfähig ist (Urk. 13/53 S. 10 f., Urk.

13/55, Urk. 13/59, Urk. 13/63 S. 6, Urk. 13/69) . 3.

D ie Beschwerdegegnerin wies mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 das sinn gemässe Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht aus ge wiesen sei (Urk. 2 S. 2) .

Demgegenüber s tellt e sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei bereits aufgrund ihrer psychischen Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3). Replicando fügte s ie hinzu,

ihr Gesundheitszustand habe sich durch zwei Fuss-Operationen nachweislich verschlechtert . Dabei sei die Frage der Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ungeklärt geblieben, weshalb auf das damalige Gutachten von Dr. Y.___ nicht abgestellt werden könne (Urk. 22 S. 2). 4. 4.1

Dem von der Beschwerdeführerin zur Untermauerung der geltend gemachten ge sundheitlichen Verschlechterung eingereichten Bericht von Dr. med. A.___, Fach arzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 10. September 2012 (Urk. 13/78) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen: - Chronisches cervikal betontes Panvertebralsyndrom - Fibromyalgie -Syndrom - Periarthropathia

humeroscapularis links - Anamnestisch rezidivierende depressive Episoden - Zunehmende Spreizfussbeschwerden und Hallux

valgus beidseits, zunehmend symptomatisch, Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits - Gonarthrose links

Weiter führte Dr. A.___ aus, es bestehe eine subjektiv zunehmende Schmerz s ymptomatik . Die zunehmenden Schmerzen seien auf das Fibromyal giesyndrom

zurück zuführen, weshalb eine Beurteilung durch den behandelnden Psychiater Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, emp fohlen werde . Als neue g esundheit liche F aktoren bestünden ansonsten nur eine

Hallux

val gus- Operation rechts und eine geplante Hallux

valgus -Operation links. In wie weit dies langfristig die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könne, sei schwie rig zu beurteilen. Eventuell sei eine bidisziplinäre rheumatologi sche/psychiatrische gut achterliche Verlaufsbeurteilung sinnvoll.

In zwei vom 14. November 2012 datierten Arztzeugnissen attestierte Dr. A.___

in der Folge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Oktober bis 11. Dezember 2012 und eine anschliessende 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit, wie sie im Vorbescheid vom 23. Oktober 2012 umschrieb en werde (Urk. 13/89 S.

2 f.; vgl. auch Urk. 8/86). 4.2

D en Angaben von Dr. A.___

ist zu

entnehmen, dass seit der R entenzuspre ch ung

lediglich hinsichtlich der beiden Füsse eine Veränderung eingetreten war . Die dadurch verursachte über 50 % hinausgehende Einschränkung der Ar beits fähigkeit erwies sich jedoch nur von kurzer Dauer (Urk. 13/89 S. 2 f.), weshalb es sich dabei nicht um eine anspruchsrele vante Verschlechterung handelt.

Die von Dr. A.___

weiter genannten Diagnosen eines

Fibromyalgie -Syndroms und einer Periarthropathia

humeroscapularis links

w a ren bereits vor der Be gut ach tung durch Dr. Y.___ gestellt und von dieser verworfen worden (Urk. 13/51 S. 7, S. 23) . Insofern handelt es sich dabei nicht um neu aufge tre te ne Leiden. 4.3

Zu den psychischen Beschwerden,

insbesondere zum Verlauf der depressiven Stö rung seit der Rentenzusprechung im November 2011 liegt kei ne fachärzt liche Stellungnahme bei den Akten . Weder reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters ein noch holte die Beschwerdegegnerin vor ihrem negativen Entscheid Auskünfte bei ihm ein.

Für die Rentenzusprechung mit Wirkung ab 1. Mai 2009 war aber nicht das Rückenleiden ausschlaggebend, sondern vielmehr die von Dr. Z.___ im psy chiatrischen Gutachten vom 2. Februar 2011 attestierte 50%ige Arbeitsunfähig keit infolge der rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 13/53 S. 10 f., siehe oben E. 2). Bei gleichbleibendem Gesundheitszustand aus somatischer Sicht (vgl. E. 4.1 und 4.2 hievor) ist zwecks Prüfung einer allfälligen Ver schlechte rung aus psychiatrischer Sicht die Einholung von Auskünften eines Facharztes, in erster Linie des behan delnden Psychiaters, erforderlich. Zwar ist Dr. A.___ als Internist und Rheuma tologe grundsätzlich in der Lage, das Vorhandensein psychischer oder psycho sozialer Auffälligkeiten festzustellen, jedoch übersteigt die vorlie gend

unerläss liche, genaue diagnostische und leistungsmässige Wertung eines solchen

Ge sundheitsschadens seine Fachkompetenzen, weshalb eine fachärztliche (psy chi a trische) Abklärung wie von Dr. A.___ selbst empfohlen

unumgänglich ist . 4.4

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 29. Januar 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter um Rück wei sung der Sache an die Verwaltung zwecks Durchführung einer interdiszipli nä ren

Begutachtung. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess füh rung und Bestellung von Rechtsanwältin lic . iur . Dürst als unentgelt liche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Inzwischen substan ti ier te die Beschwerdeführerin a m 22. Februar und

2. Mai 2013 ihre finanzielle Si tuation (Urk. 10 f., Urk. 16 f.), worauf ihr mit Verfügung vom 18. Juni 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Urk. 18). Nach dem sie mit Replik vom 24. Oktober 2013 an den gestellten Anträgen festge halten hatte (Urk. 22), teilte die Beschwerdegegnerin am 18. November 2013 ihren Verzicht auf eine Duplik mit (Urk. 25), worüber die Beschwerdeführerin am Tag darauf orientiert wurde (Urk. 26). Am 20. Februar 2014 reichte die un entgeltliche Rechts ver tre te rin ihre Honorarnote ein (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Dispositiv
  1. Dezember 2012 auf zuhe ben und die Sache – mit der Feststellung, dass die verfügte Viertelsrente ausgewiesen ist (vgl. BGE 137 V 314 E.   3.2.4) - an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen, damit sie die notwendige fachärztliche Abklärung des psychi schen Zustandes und dessen Auswirk ungen auf das Leistungsvermögen der Beschwer de führerin veranlasse (zur Abklärungspflicht der Verwaltung vgl. E.   1.3 i.f . hie vor ) und hernach über d as Renten erhöhungsgesuch neu entscheide.
  2. 5.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die unentgeltli che Rechtsvertreter in der Beschwerdeführerin, Rechtsanwä lt in lic .  iur . Dürst , zu entschädigen. 5.2      Nach § 34 Abs.  3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksic ht auf den Streitwert. Gemäss §  8 in Verbindung mit §  7 Abs. 1 der seit 1.  Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) wird   auch im Rahmen der un entgeltlichen Rechtsvertretung  – nament lich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5 .3      Der von Rechtsanwältin lic .  iur . Dürst mit Eingabe vom
  3. Februar 2014 gel tend gemachte Aufwand von 18.17 Stunden und Fr.
  4. Spesenpauschale (Urk.  28 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt 8.5 Stun den für Begründung und Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts pflege als überhöht. Auch genügt die geltend gemachte Spesenpauschale von Fr.  109 . der in § 7 Abs. 2 GebV SVGer verlangte n Substantiierung nicht .      Angesichts der zu studierenden gut 10 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der Rechtsschriften von etwa drei bzw. einer Seite samt nötiger Aufwen dungen für Instruktion und Abklärungen , de r aufgrund der sprachlichen Ver ständigungs pro bleme (Urk. 8) erhöhten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltlich e Rechtsverbeiständung sowie der in ähnliche n Fällen zuge spro che nen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwä lt in lic .  iur . Dürst bei An wendung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr.
  5. auf Fr. 2‘6 00 . (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
  6. Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Das Gericht erkennt:
  7. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2012 aufgehoben, und es wird die Sache im Sinne der Erwägungen an die Sozial ver siche rungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese den ps y chi schen Gesundheitszu stand der Beschwerde führerin abkläre und anschliessend über das Rentenerhöhungs gesuch vom 24. August 2012 neu befinde .
  8. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  9. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, eine Prozessent schä di gung von Fr.  2‘6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  10. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Dürst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Swiss Life, Postfach, 8022 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  11. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  12. Juli bis und mit 1
  13. August sowie vom 1
  14. Dezember bis und mit dem
  15. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00101 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1964 geborene X.___ bezieht mit Wirkung ab Mai 2009 eine Viertels r ente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 8. November 2011; Urk. 13/69) . Am

23. August 2012 reichte

sie der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine erneut e Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 13/73), wel che

die Verwaltung als Rentenerhöhungsgesuch entgegennahm (Urk. 13/77, Urk. 13/84) .

Nach Abklärungen in erwerbli cher und medizinischer Hinsicht und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/85 ff.) wies die IV-Stelle

mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 29. Januar 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter um Rück wei sung der Sache an die Verwaltung zwecks Durchführung einer interdiszipli nä ren

Begutachtung. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess füh rung und Bestellung von Rechtsanwältin lic . iur . Dürst als unentgelt liche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Inzwischen substan ti ier te die Beschwerdeführerin a m 22. Februar und

2. Mai 2013 ihre finanzielle Si tuation (Urk. 10 f., Urk. 16 f.), worauf ihr mit Verfügung vom 18. Juni 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Urk. 18). Nach dem sie mit Replik vom 24. Oktober 2013 an den gestellten Anträgen festge halten hatte (Urk. 22), teilte die Beschwerdegegnerin am 18. November 2013 ihren Verzicht auf eine Duplik mit (Urk. 25), worüber die Beschwerdeführerin am Tag darauf orientiert wurde (Urk. 26). Am 20. Februar 2014 reichte die un entgeltliche Rechts ver tre te rin ihre Honorarnote ein (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü ger s erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li che n Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heit s zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Ein e Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wirkung en auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richt s 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise ge ändert hat (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenver sicherung; IVV). Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaub haft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu kommt. Tritt die Ver wal tung

– wie hier - auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber ge stützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S.

39 E. 4.1 [I 457/04], vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E.

4b/cc). 2.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen

Änderung bildet vorliegend die rentenzusprechende Verfügung vom

8. November 2011 (Viertelsrente,

Urk. 13/69).

Diese beruhte in medizinischer Hinsicht auf d em

i nternis tisch-rheumato logi sche n Gutachten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, und zertifizierte Gutachterin SIM, v om 11. Januar 2011 so wie auf dem

p sychiatrische n Gutachten mit interdiszipli närer Zusammen fass ung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und zertifizierter medizin i scher Gutachter SIM, vom 2. Februar 2011 (Urk. 13/51, Urk. 13/53; vgl. auch Urk. 13/63) . Darin wurden folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 13/51 S. 20, Urk. 13/53 S. 7, S. 9) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.01/11) - Pan vertebralsyndrom linksbetont - HWS: mässige Chon d rose C5/C6 mit intraforaminaler Diskushernie und Irrita tion der Nervenwurzel C6 links ohne Kompression (MRI 05/2010) - klinisch ohne radikuläre Zeichen - LWS: mediane und recessale Diskushernie L4/L5 links mit Kompression des re cessalen Anteils der Nervenwurzel L5 links mit Kompression des recessalen Anteils der Nervenwurzel L5 links und mediane Diskushernie L5/S1 ohne Ner venwurzelkompression (MRI 12/2010) - klinisch ohne radikuläre Zeichen

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde dagegen folgenden Leiden bei ge messen (Urk. 13/51 S. 20, Urk. 13/53 S. 7, S. 10): - Intermittierende Akzentuierung der emotional-instabilen und histrionischen

Per sönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Zustand nach Tablettenintoxikationen in parasuizidaler Absicht (ICD-10 F60.0) - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad I (BMI 33.1 kg/m2) - Ausgeprägter Vitamin-D-Mangel (29 nmol /l) - Hypercholesterinämie (6.3 mmo /l) - Exefor -Überdosierung (3.12 umol /l) - ohne Nachweis von CYP2D5-Polymorphismen

Weiter wurde als erstellt erachtet, dass die als Vollerwerbstätig e zu qualifizie rende Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte als auch für eine ange passte Tätigkeit aus psychiatrischer Sich t

zu 50 % arbeitsunfähig ist (Urk. 13/53 S. 10 f., Urk.

13/55, Urk. 13/59, Urk. 13/63 S. 6, Urk. 13/69) . 3.

D ie Beschwerdegegnerin wies mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 das sinn gemässe Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht aus ge wiesen sei (Urk. 2 S. 2) .

Demgegenüber s tellt e sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei bereits aufgrund ihrer psychischen Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3). Replicando fügte s ie hinzu,

ihr Gesundheitszustand habe sich durch zwei Fuss-Operationen nachweislich verschlechtert . Dabei sei die Frage der Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ungeklärt geblieben, weshalb auf das damalige Gutachten von Dr. Y.___ nicht abgestellt werden könne (Urk. 22 S. 2). 4. 4.1

Dem von der Beschwerdeführerin zur Untermauerung der geltend gemachten ge sundheitlichen Verschlechterung eingereichten Bericht von Dr. med. A.___, Fach arzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 10. September 2012 (Urk. 13/78) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen: - Chronisches cervikal betontes Panvertebralsyndrom - Fibromyalgie -Syndrom - Periarthropathia

humeroscapularis links - Anamnestisch rezidivierende depressive Episoden - Zunehmende Spreizfussbeschwerden und Hallux

valgus beidseits, zunehmend symptomatisch, Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits - Gonarthrose links

Weiter führte Dr. A.___ aus, es bestehe eine subjektiv zunehmende Schmerz s ymptomatik . Die zunehmenden Schmerzen seien auf das Fibromyal giesyndrom

zurück zuführen, weshalb eine Beurteilung durch den behandelnden Psychiater Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, emp fohlen werde . Als neue g esundheit liche F aktoren bestünden ansonsten nur eine

Hallux

val gus- Operation rechts und eine geplante Hallux

valgus -Operation links. In wie weit dies langfristig die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könne, sei schwie rig zu beurteilen. Eventuell sei eine bidisziplinäre rheumatologi sche/psychiatrische gut achterliche Verlaufsbeurteilung sinnvoll.

In zwei vom 14. November 2012 datierten Arztzeugnissen attestierte Dr. A.___

in der Folge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Oktober bis 11. Dezember 2012 und eine anschliessende 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit, wie sie im Vorbescheid vom 23. Oktober 2012 umschrieb en werde (Urk. 13/89 S.

2 f.; vgl. auch Urk. 8/86). 4.2

D en Angaben von Dr. A.___

ist zu

entnehmen, dass seit der R entenzuspre ch ung

lediglich hinsichtlich der beiden Füsse eine Veränderung eingetreten war . Die dadurch verursachte über 50 % hinausgehende Einschränkung der Ar beits fähigkeit erwies sich jedoch nur von kurzer Dauer (Urk. 13/89 S. 2 f.), weshalb es sich dabei nicht um eine anspruchsrele vante Verschlechterung handelt.

Die von Dr. A.___

weiter genannten Diagnosen eines

Fibromyalgie -Syndroms und einer Periarthropathia

humeroscapularis links

w a ren bereits vor der Be gut ach tung durch Dr. Y.___ gestellt und von dieser verworfen worden (Urk. 13/51 S. 7, S. 23) . Insofern handelt es sich dabei nicht um neu aufge tre te ne Leiden. 4.3

Zu den psychischen Beschwerden,

insbesondere zum Verlauf der depressiven Stö rung seit der Rentenzusprechung im November 2011 liegt kei ne fachärzt liche Stellungnahme bei den Akten . Weder reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters ein noch holte die Beschwerdegegnerin vor ihrem negativen Entscheid Auskünfte bei ihm ein.

Für die Rentenzusprechung mit Wirkung ab 1. Mai 2009 war aber nicht das Rückenleiden ausschlaggebend, sondern vielmehr die von Dr. Z.___ im psy chiatrischen Gutachten vom 2. Februar 2011 attestierte 50%ige Arbeitsunfähig keit infolge der rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 13/53 S. 10 f., siehe oben E. 2). Bei gleichbleibendem Gesundheitszustand aus somatischer Sicht (vgl. E. 4.1 und 4.2 hievor) ist zwecks Prüfung einer allfälligen Ver schlechte rung aus psychiatrischer Sicht die Einholung von Auskünften eines Facharztes, in erster Linie des behan delnden Psychiaters, erforderlich. Zwar ist Dr. A.___ als Internist und Rheuma tologe grundsätzlich in der Lage, das Vorhandensein psychischer oder psycho sozialer Auffälligkeiten festzustellen, jedoch übersteigt die vorlie gend

unerläss liche, genaue diagnostische und leistungsmässige Wertung eines solchen

Ge sundheitsschadens seine Fachkompetenzen, weshalb eine fachärztliche (psy chi a trische) Abklärung wie von Dr. A.___ selbst empfohlen

unumgänglich ist . 4.4

Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung vom

14. Dezember 2012 auf zuhe ben und die Sache

– mit der Feststellung, dass die verfügte Viertelsrente ausgewiesen ist (vgl. BGE 137 V 314 E.

3.2.4) - an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen, damit sie die notwendige fachärztliche Abklärung des psychi schen

Zustandes und dessen Auswirk ungen auf das Leistungsvermögen

der Beschwer de führerin veranlasse (zur Abklärungspflicht der Verwaltung vgl. E.

1.3 i.f . hie vor) und hernach über d as

Renten erhöhungsgesuch

neu entscheide. 5. 5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die unentgeltli che Rechtsvertreter in

der Beschwerdeführerin, Rechtsanwä lt in lic . iur . Dürst,

zu entschädigen. 5.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksic ht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird

auch im Rahmen der un entgeltlichen Rechtsvertretung – nament lich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5 .3

Der von Rechtsanwältin lic . iur . Dürst

mit Eingabe vom

20. Februar 2014 gel tend gemachte Aufwand von 18.17 Stunden und Fr. 109.

Spesenpauschale (Urk. 28) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt 8.5 Stun den für Begründung und Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts pflege als überhöht.

Auch genügt die geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 109 .

der in § 7 Abs. 2 GebV

SVGer

verlangte n Substantiierung nicht .

Angesichts der zu studierenden gut 10 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der Rechtsschriften von etwa drei bzw. einer Seite samt nötiger

Aufwen dungen für Instruktion und Abklärungen, de r

aufgrund der sprachlichen Ver ständigungs pro bleme (Urk. 8) erhöhten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltlich e Rechtsverbeiständung sowie der in ähnliche n Fällen zuge spro che nen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwä lt in lic . iur . Dürst bei An wendung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 200.

auf Fr. 2‘6 00 .

(inklusive

Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6.

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss

von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2012 aufgehoben, und es wird die Sache im Sinne der Erwägungen an die Sozial ver siche rungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese den ps y chi schen Gesundheitszu stand der Beschwerde führerin abkläre und anschliessend über das Rentenerhöhungs gesuch vom 24. August 2012 neu befinde . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, eine Prozessent schä di gung von Fr. 2‘6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Dürst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Swiss Life, Postfach, 8022 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner