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IV.2013.00097

Kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Auf Abklärungsbericht kann abgestellt werden.

Zürich SozVersG · 2014-03-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1948, war vom 1 9. März 1980 bis zum 2 1. Dezember 1994 bei der Y.___, Z.___, als Maler tätig (Urk. 6/3

Ziff. 1-5) und meldete sich am 1 1. Dezember 1995 bei der Invaliden versiche rung

zum Bezug einer Inval id enrente an (Urk. 6/1) . Nachdem die Sozi alversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den medizinischen (Urk. 6/7, Urk. 6/14) und den beruflich-erwerblichen (Urk. 6/3, Urk. 6/11) Sach verhalt abgeklärt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 6. März 1997 (Urk. 6/17) mit Wir kung ab 1. Dezember 1995 eine ganze Invali denrente zu.

Nach im April 2001 (Urk. 6/27-28) und im Juli 2006 (Urk. 6/32-33) veranlasster

revisionsweiser Überprüfung des Rentenansp ruches wurde der unveränderte Ren tenanspruch des Versicherten mit Mitteilungen vom 1 1. Juni 200 1 (Urk. 6/30) und vom 1 5. September 2006 (Urk. 6/ 35) bestätigt. 1.2

Am 1 2. Mai 2012 meldete der Schweizerische Blindenbund den Versicherten bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilflosenentschädigung an (Urk. 6/57-58). Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Bericht e (Urk. 6/60) ein und

führte eine Abklärung betreffend Hilflos en entschädigung vor Ort durch, über welche am 3 0. Oktober 2012 Bericht erstattet wurde (Urk. 6/63). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/65-66) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2012 (Urk. 6/68 = Urk.

2) einen Anspruch des Ver sicherten auf Hilflosenentschädigung . 2.

Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 1 3. Dezember 2012 (Urk.

2) am 2 8. Januar 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei ihm eine Hilflo sen entschädigung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Februar 2013 (Urk.

5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 0. Juni 2013 (Urk.

11) beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren sei so lange zu sistieren, bis er neurologisch abgeklärt worden sei und er dazu habe Stellung nehmen können. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit diese ihren Abklärungsbericht ergänze (S. 2). Mit Ver fügung vom 3. Juli 2013 (Urk.

13) wurde das Gesuch des Beschwerdeführer s um Sistierung des Be schwerdeverfahrens abgewiesen und seine Eingabe vom 2 0. Juni 2013 der Beschwerdegegnerin zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrich tungen

dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dau ernd

auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BG E 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebens ver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E.

4a) : - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er heb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistun gen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begle itung im Sinne von Artikel 38 an gewiesen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a.

ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b.

für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c.

ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Ge sundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist ins besondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen da von, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.

2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den ein geschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern not wen dig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbe standsmässigen Erfor der nissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zu v erlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk.

2) davon aus, es sei an zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Lebensver richtungen wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen verlangsamt sei. Dennoch sei er im Sinne des Gesetzes grundsätzlich selbständig und es bestehe weder eine medi zinisch pflegerische Hilfsbedürftigkeit noch eine Überwa chungsbedürftigkeit . Der Bereich der Körperpflege könne wegen indirekter Hilfsbedürftigkeit ange rechnet werden. D ie Dritthilfe im Sinne einer lebens praktischen Begleitung sei mangels Regelmässigkeit und Erheblichkeit an Hilfe nicht ausgewiesen, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig, selbständig zu wohnen. Gemäss seiner Ehefrau liege er an den Tagen, an denen sie arbeite, nur herum und si e müsse das Mittagessen vorberei ten, damit er wenigstens einmal am Tag etwas esse. Die Resten oder die kleinen Einkäufe, die er noch besorgen könne, ver sorge er nicht im Kühlschrank. Alle zwei bis drei Stunden komme die Nachbarin vor bei, um zu schauen, ob es ihm gut

gehe (S.

3 Ziff.

2). Es treffe auch nicht zu, dass er ausser Haus mit verschiedenen Personen in Kontakt sei. Ausser der Nac h barin und seiner Familie sehe er niemanden (S. 3 f. Ziff. 2).

Ergänzend brachte der Beschwerdeführer in seiner Replik (Urk.

11) vor, er leide zunehmend unter schweren kognitiven Defiziten. Diese seien nur in ungenü gen dem Ausmass erfasst worden, was von der Freundin der Ehefrau und von seinem Sohn bestätigt werden könne (S. 4 f f . Ziff. 2-4, S. 6 Ziff. 5). Des Weite ren müsse auch die Notwendigkeit der persönliche n Überwachung bejaht wer den, da er ab und zu vergessen habe, den Kochherd abzustellen (S. 6 Ziff. 7). Es seien nun weitere neurologische Abklärungen in die Wege geleitet worden, wel che abzu warten seien (S. 7 Ziff. 8). Insgesamt überschreite die Mithilfe der Ehe frau und der Söhne bei der Verrichtung des Haushaltes das übliche Mass dessen, was ge meinhin unter zumutbarer Mithilfe der Familie zu subsumieren sei (S.

7 Ziff. 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung verneint hat. 3. 3.1

Die Ärzte der Klinik für Kardiologie, A.___, stellten in ihrem Bericht vom 6. März 2012 (Urk. 6/60/1-5) in der Hauptsache folgende Di agnosen (S. 1 f.) : - generalisierte Arteriosklerose - arterielle Hypertonie (Erstdiagnose 1982) - Status nach Diabete s mellitus Typ 2 (Ers tdiagnose Januar 2008), aktuell di abetisch therapiert - Nierenallotransplantation (Leichennier e) iliacal links am 8. November 200 7 - rezidivierende Harnwegsinfektionen / Pyelonephritiden - rezidivierende Gichtarthritiden - Achillodynie rechts - chronischer Husten unklarer Aetiologie

Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe sich zur Jahreskontrolle vor ge stellt bei bekannt er schwerer generalisierter Art er io sklerose mit manifester ko ro narer Herzkrankheit bei einem Status nach Myokardinfarkt sowie einem Sta tu s nach vierfachem Bypass. Es habe sich ein kardiopulmonal knapp kom pen sierter Patient in gutem Allgemeinzustand bei normotensiven

Blutdruck wer ten und in der ambulanten kardiologischen Untersuchung ein stabiler Ver lauf gezeigt (S. 3 f. unten). 3. 2

In der Anmeldung zum B ezug von Hilflosenentschädigung vom 1 2. Mai 2012 (Urk. 6/58) wurde zur Hilflosigkeit ausgeführt, der Beschwerdeführer brauche seit 2009 Hil fe beim Anziehen der Socken, die Kleider müssten bereit gelegt werden und er müsse zum Wäschewechsel angehalten werden (Ziff. 4.1.1) . Seit 1998 müsse er darauf aufmerksam gemacht werden, sich zu rasieren und die Gegenstände müssten bereit gelegt werden. Zudem benötige er bei m Einsteigen und Aussteigen aus der Wanne seit 2008 Hilfe (Ziff. 4.1.4) . Seit dem Jahr 2000 sei er unsicher auf den Beinen und müsse sich an der Wand und an Gegen stän den

abstützen und könne nur noch kurze Strecken gehen. Er sei auch unsicher unterwegs und habe zur Sicherheit immer ein Handy dabei . Manchmal sei er auch in Begleitung unterwegs (Ziff. 4 .1.6). Auch müssten seit dem Jahr 2000 die Medikamente vorbereitet und die Einnahme kontrolliert werden (Ziff. 4.2). Er müsse in alltäglichen Verrichtungen angeleitet werden und benötige Erinne rungs hilfe und Kontrolle durch die Ehefrau (Ziff. 4.4). 3. 3

Am 3 0. Oktober 2012 berichtete die Abklärungsperson der B eschwerdegegnerin über die am 1 0. Oktober 2012 beim Beschwerdeführer zu Hause durchgeführte Ab klärung (Urk. 6/63). Dies e wurde in Anwesenheit der Ehefrau des Beschwer de führers vorgenommen (S. 1). Der Beschwerdeführer habe erklärt, unter Arth rose in seinen Händen zu leiden und habe die geschwollenen Finger gezeigt. Die Be weglichkeit sei noch vorhanden, doch er müsse Medikamente wegen den Schmer zen einnehmen. Wegen der Nierentransplantation müsse er generell viele Medi kamente einnehmen, die er selber für die Einnahme vorbereite. Gemäss seinen An gaben sei sein Gesundheitszustand grundsätzlich stabil. Dennoch gebe es Tage,

an denen er in den Beinen und im Oberkörper Schmerzen ver spüre, was dazu führe, dass er mehr Pausen einlegen und situativ eine Schmerztablette einneh men müsse. Der Beschwerdeführer fahre mit den öffent lichen Verkehrsmitteln zu den periodisch stattfindenden Kontrollen ins A.___ .

Um 7.00 Uhr st ehe der Beschwerdeführer auf, trinke Tee und esse etwas Brot. Da die Ehefrau zu 100 % im Verkauf arbeite, sei der Beschwerdeführer tagsüber al lei ne zu Hause. Er organisiere sich entsprechend und gehe mit dem Familien hund regelmässig nach draussen für einen Spaziergang. Das Mittagessen wärme der Beschwerdeführer auf. Je nach täglichem Befinden lege er eine Mittagspause ein. Am Nachmittag fahre er mit dem ZVV-Abo vielfach nach B.___, um Ein käufe des täglichen Bedarfs zu tätigen. Er könne maximal zwei bis dre i Kilo gramm an Einkäufen tragen . Da er unter Vergesslichkeit leide, könne er sich je weils noch maximal ein bis zwei Sachen im Kopf merken, die gekauft werden müssten. Am Nachmittag werde weiter Fernsehen geschaut oder mit dem Hund eine Runde gelaufen, da ihm die Bewegung gut tue. Nach der Rückkehr der Ehefrau werde das Abendessen zwischen 19.00 und 20.00 Uhr eingenommen. Der Beschwerdeführer gehe zu unterschiedlichen Zeiten um etwa 22.00 Uhr zu Bett (S.

2 oben).

Betreffend den Bereich Ankleiden / Auskleiden führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer könne sich vollständig an- und auskleiden. Er habe sein leicht geschwollenes rechtes Bein gezeigt und erklärt, dass dies periodisch trotz den wasserabführenden Medikamenten vorkomme. Die s behindere ihn beim An ziehen von Socken, Unterhosen und Hosen, weshalb er länger dafür brauche. Wenn er müde sei, nehme er durchschnittlich viermal pro Woche die Hilfe der Ehe frau in Anspruch, um sich an- oder auszukleiden. E r habe Schlüpfschuhe, die er selber anziehen könne. Hosen- und Hem denknöpfe sowie Jacken könne der Beschwerdeführer selbständig verschliessen.

Die Abklärungsperson merkte hierzu an, dass eine blosse Erschwerung und Ver langsamung beim An- und Auskleiden keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Ge setzes begründe. Die Hilfe Dritter beim An- und Auskleiden sei nicht regel mässig und erheblich, weshalb der Bereich nicht angerechnet werden könne (S.

2 unten) .

Betreffend die Bereich e

Aufstehen / Absitzen / Abliegen und Essen bestünden keine Einschränkungen. Dies erledige der Beschwerdeführer funktionell selb stän dig (S. 3 oben).

Auch den Bereich Körperpflege erledige der Beschwerdeführer funktionell selb ständig. Er dusche täglich am Abend in de r Badewanne. Für den Ein- und Aus stieg werde aus praktischen Gründen die Hilfe der Ehefrau in Anspruch ge nommen, da er nicht stürzen wolle. Da die Ehefrau meistens zu Hause sei, habe man noch keinen Haltegriff, keine Rutschmatte und kein Duschb r ett und auch keinen Du schhocker angeschafft. Die Abklärungsperson führte aus, sie hätte ei nen Hinweis darauf gegeben. Den Duschvorgang führ e der Beschwerdeführer inklusive der Haarwäsche dann selbständig durch, wobei er manchmal vergesse, die Haare zu trocknen, weshalb ihn die Ehefrau dazu auffordere oder ihm gleich dabei helfe. Die Zahnpflege und das Schneiden der Handnägel würden dem Be schwerdeführer selbständig gelingen. Für das Schneiden der Fussnägel nehme er die Hilfe der Ehefrau etwa alle vier Wochen in Anspruch.

Die Abklärungsperson merkte hierzu an, dass der Beschwerdeführer gemäss den Schilderungen vor Ort bei der Körperpflege selbständig sei. Für den Ein- und Ausstieg in die Badewanne werde die Hilfe Dritter in Anspruch genommen. Im Sinne der Schadenminderungspflicht sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, ge eignete Hilfsmittel (Haltegriffe, Rutschmatte, Duschbrett, Duschstuhl) anzu schaffen. Zudem stellten eine Erschwerung und eine Verlangsamung keine Hilfs bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes dar. Der Bereich könne nicht ange rechnet werden (S. 3 Mitte).

Die Abklärungsperson berichtet e weiter, dass der Beschwerdeführer im Bereich Rei nigung nach Verrichtung der Notdurft funktionell s elbst ändig sei. Auch im Bereich Fortbewegung / Pflege der gesellschaftlichen Kontakte sei der Be schwer deführer funktionell selbständig. So könne er die sechs Treppenstufen zur Woh nung im 1. Obergeschoss selber überwinden, sei danach jedoch müde. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahre er ohne Begleitung Dritter zu seinen Arzt terminen . Er habe ein ZVV-Abo und mache in B.___ die Einkäufe des täg lichen Bedarfs, indem er vorgängig an den Bankschal t er gehe, um Geld abzu holen (S. 3 unten). Für sämtliche Termine sei jedoch mehr Zeit einkalkuliert, weshalb der Beschwerdeführer immer eine Stunde früher aus dem Haus gehe. Wegen der Gelenkschmerzen verzichte er auf einen Gehstock, zu einem Sturz se i es jedoch nicht gekommen. Da er bei seinen Kollegen von früher prioritär über seine eigene Gesundheit gesprochen habe, sei das gegenseitige Interesse abge flacht. Heute sei er hauptsächlich mit seinen zwei Söhnen und der Ehefrau in Kontakt.

Die Abklärungsperson rechnete diesen Bereich nicht an, da der Beschwerdefüh rer

gemäss seine n Angaben innerhalb und ausserhalb der Wohnung selbständig geh f ähig sei. Die Orientierung sei in bekannter Umgebung vorhan den und der Be schwerdeführer nehme selbständig ausserhäusliche Termine war, wofür er jedoch mehr Zeit benötige, da er nur sehr langsam laufen könne. Die vorliegende Er schwerung in der Fortbewegung begründe jedoch keine Hilfsbe dürftigkeit im Sinne des Gesetzes, weshalb die Erheblichkeit nicht ausgewiesen sei (S. 4 oben).

Auch sei die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht ausgewie sen. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien nicht erfüllt, denn der Beschwerdeführer erhalte nur punktuelle Aufforderungen, Motivation und Kontrolle Dritter für das selbständige Wohnen und bei den ausserhäuslichen Verrichtungen. Zudem stünden die körperlichen De fizite nach Hirnschlag, Herzoperation, Dialyse und nachfolgender Nieren transplantation im Vordergrund. Der Beschwerdeführer sei trotz der zunehmen den Vergesslichkeit grundsätzlich zeitlich und örtlich orientiert, wach und an sprech bar (S. 4 Mitte).

Zur Planung und Organisation des Haushalts führt e die Abklärungsperson aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe schon immer die Fäden i m Haushalt in der Hand gehabt. D er Beschwerdeführer habe sich nicht an der Planung betei ligt, sondern dies der Ehefrau überlassen. Er beteilige sich mit kleinen Aufräum-Arbeiten im Haushalt und in der Küche und führe zum Beispiel das Staubsau gen oberflächlich durch, und die Ehefrau übernehme die Reinigung. Aufforde rungen und Kontrolle Dritter in der Wohnungsreinigung erhalte er nicht (S.

4 unten).

Auch an der Kleiderreinigung beteilige sich der Beschwerdeführer nicht. Diese Arbeiten habe die Ehefrau schon immer vollständig selber übernommen. Er sei in der Lage, eine einfache Mahlzeit zuzubereiten oder aufzuwärmen. Aufgrund seiner Vergesslichkeit könne er nur noch einfache Arbeitsschritte in der Küche durchführen. Aufgrund seiner Konzentrationsschwierigkeiten kümmere sich die Ehe frau um die Administration und um die Steuererklärung, um Fehler zu ver meiden (S. 5 oben).

An offene Termine, obwohl diese in der Küche an eine Wand angeheftet wür den, müsse die Ehefrau den Beschwerdeführer wegen seiner Vergess lichkeit vermehrt erinnern. Ausser in Notfällen sei keine Begleitung Dritter nötig. Der Beschwer de führer fahre selbständig zu den Terminen oder gehe zur Arztpraxis im Quartier. Der Beschwerdeführer müsse aufgefordert werden, zum Coiff eur zu gehen. Der Beschwerdeführer sei mit einer Nachbarin im Hause und sonst mit seiner Fa mi lie in Kontakt und benötige für die Kontaktaufnahme keine Motiva tion und Kon trolle Dritter (S. 5 Mitte).

Zusammenfassend führte die Abklärungsperson aus, dass die Abklärung vor Ort ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Bereichen der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen selbständig sei. Zudem bestehe keine Pflege- oder Überwachungsbedürftigkeit. Die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Be gleitung könne eb enfalls nicht bejaht werden, da die Voraussetzungen der Re gel mässigkeit, der Dauer und der Intensität nicht vorlägen . Der Anspruch auf Hilf losenentschädigung müsse demnach abgewiesen werden (S. 6 Mitte) . 3.4

Assistenzarzt C.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, A.___, führte in seinem Bericht vom 10. Juni 2013 (Urk. 12/3) aus, aufgrund einiger Anhalts punkte könne das Bestehen neuropsychologischer Defizite beim Beschwerde füh rer nicht ganz ausgeschlossen werden, weshalb eine weitere Abklärung durch die Kollegen der Neurologie indiziert und in die Wege geleitet worden sei. Der Be schwerdeführer werde dafür zeitnah durch die Kollegen der Neurologie auf ge bo ten. 4 . 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung auf den Abklärungsbe richt vom Oktober 2012 (v orstehend E. 3. 3) ab, gestand dem Beschwerdeführer je doch aufgrund der im Einwand vom November 2012 (Urk. 6/66) geltend ge machten Vernachlässigung der Körperpfleg e und der in der Folgen nötigen täg lichen Aufforderung hierzu, diesbezüglich eine anrechenbare indirekte Hilfsbe dürftigkeit zu . Die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung wurde ver neint (vgl. vorstehend E. 2.1) . 4.2

Die Abklärung vor Ort erfolgte in Kenntnis der diagnostizierten Krankheit en de s Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/6 3 S. 1 Mitte) und unter Berücksichtigun g der räumlichen Verhältnisse an seinem Wohnort . Die Ehefrau des Beschwerdefüh rers wur de in die Abklärung einbezogen und ihre Angaben wurden im Abklä rungs bericht wiedergegeben un d berücksichtigt. Die Ausführungen der Abklä rungs per son sind detailliert und ausführlich und ihre Schlussfolgerungen in nach voll ziehbarer Weise begründet. Der Abklärungsbericht entspricht den pra xisge mässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1. 4) vollumfänglich, weshalb darauf abgestellt wer den kann. Insbesondere ergaben auch die vorliegenden medizini schen Berichte (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.4) nichts, was auf eine anderweitige Ein schätzung hin deuten würde. So wurden keine Diagnosen genannt, welche eine Hilfsbe dürf tigkeit des Beschwerdeführers begründen könnte n . Dass einzig auf grund einige r Anhaltspunkte neuropsychologische Defizite ledig lich nicht g anz aus ge schlossen werden könn t e n (vgl. vorstehend E. 3.4), lässt ebenfalls keine Schlüsse auf eine allfällige Hilfsbedürftigkeit zu.

Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, dass er neurologisch abgeklärt werde (vgl. vorstehend E. 2.2) und wurde m it Verfüg ung vom 1 3. Juli 2013 (Urk. 13) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihm unbenommen sei, bis zur Ur teils fällung weiter e Eingaben zu machen . Bis zum heutigen Zeitpunkt sind jedoch keine weiteren medizinischen Unterlagen, insbesondere solche einer neurologi schen Untersuchung, eingegangen.

Demgemäss ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch die indi rekte Hilfe bei der Körperpflege nicht zu berücksichtigen, da keine psychische oder neuropsychologische Störung diagnostiziert worden ist, welche die Not wen digkeit der Aufforderung, den Körper zu pflegen, rechtfertigen würde.

Die Abklärungen haben überdies ergeben, dass die Beeinträchtigungen beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne und die hier benötigte Hilfe durch die Ehefrau mit einfachen Mitteln behoben werden können, so dass auch diesbe züglich keine Hilfsbedürftigkeit resultiert.

Gemäss Abklärungsbericht kann der Beschwerdeführer sämtliche alltägliche Lebensverrichtungen noch funktionell selbständig erledigen, wenn auch ver lang samt. Eine Erschwerung und Verlangsamung in der Fortbewegung begrün den für sich keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung . 4.3

Auch die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung wurde im Abklärungsbericht verneint und diesem ist auch nicht zu entnehmen, weshalb diese geboten sein solle. Davon, dass wie beschwerdeweise geltend gemacht (vor stehend E. 2.2), alle zwei bis drei St unden die Nachbarin vorbeikomme, um zu schauen, ob es dem Beschwerdeführer gut gehe, ist im Abklärungsbericht nicht die Rede.

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Re gel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Gemäss Randziffer 8035 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver sicherung über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) liegt eine dauernde persönli che Überwachungsbedürftigkeit vor, wenn eine Drittperson mit kleineren Unter brüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Grundsätzlich muss beispielsweise eine Überwachungs be dürftigkeit angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwa chung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen ge fährden würde (Rz 8035 KSIH). Bei einer bloss kollektiv ausgeführten Auf sicht, wie dies beispielsweise in einem Wohn-, Alters- oder Pflegeheim der Fall ist, liegt in der Regel keine persönliche Überwachungsbedürftigkeit vor (Rz 8038 KSIH).

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über haupt einer Überwachung bedarf, geschweige denn einer über die kollektive Aufsicht in einem Heim oder einer ähnlichen Institution hinausgehenden Über wachung. Somit liegt kein Fall der dauernden persönlichen Überwachung ge mäss Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV vor.

Auch die nachträglich eingereichten Telefonnotizen, gemäss welchen unter ande rem eine Freundin der Ehefrau und Nachbarin

sowie der Sohn des Be schwer de führers be stätigen, dass der Beschwerdeführer erhebliche Dritthilfe benötige und über wacht werden müsse (vgl. Urk. 12/ 1-2), lassen keine anderen Schlüsse zu . 4.4

Aus den Akten ergeben sich schliesslich auch keine genügenden Hinweise da rauf,

dass der Beschwerdeführer lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV

benötigt . So wurde eine solche einerseits anlässlich der Anmeldung zum Be zug von Hilflosenentschädigung vom Mai 2012 verneint (vgl. Urk. 6/58 Ziff. 5.1), andererseits kann sich der Beschwerdeführer sowohl in seiner Wohnung als auch ausserhalb selbständig bewegen, tätigt selbständig kleine Einkäufe und geht mit dem Hund spazieren.

Auch seinen Hausarzt sucht er selbständig auf und nimmt die Termine ausser Haus wa h r, auch wenn er daran erinnert werden muss. Seine Medikamentenein nahme bereitet er gemäss eigenen Angaben im Abklärungsbericht selbst vor. Im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht ist es ihm durchaus zuzumuten, zum Einkaufen eine Liste mitzunehmen und die Medikamenteneinnahme vorzube reiten und diesbezügliche Erinnerungshilfen und Kontrollmechanismen anzu wenden .

Somit ist auch nach Massgabe von Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV keine leichte Hilf losigkeit ausgewiesen. 4.5

Eine leichte Hilflosigkeit nach Massgabe von Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV steht nicht zur Diskussion, und nachdem unter den übrigen in Art. 37 Abs. 3 IVV vor gesehenen Titeln keine leichte Hilflosigkeit ausgewiesen ist, ist zusammen fassend festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine leichte Hilflosigkeit be steht.

Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden, was zur A bweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprech end dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwer de führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 (Urk. 6/30) und vom 1 5. September 2006 (Urk. 6/ 35) bestätigt.

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrich tungen

dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dau ernd

auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs.

E. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.

E. 1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den ein geschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern not wen dig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbe standsmässigen Erfor der nissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zu v erlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk.

2) davon aus, es sei an zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Lebensver richtungen wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen verlangsamt sei. Dennoch sei er im Sinne des Gesetzes grundsätzlich selbständig und es bestehe weder eine medi zinisch pflegerische Hilfsbedürftigkeit noch eine Überwa chungsbedürftigkeit . Der Bereich der Körperpflege könne wegen indirekter Hilfsbedürftigkeit ange rechnet werden. D ie Dritthilfe im Sinne einer lebens praktischen Begleitung sei mangels Regelmässigkeit und Erheblichkeit an Hilfe nicht ausgewiesen, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig, selbständig zu wohnen. Gemäss seiner Ehefrau liege er an den Tagen, an denen sie arbeite, nur herum und si e müsse das Mittagessen vorberei ten, damit er wenigstens einmal am Tag etwas esse. Die Resten oder die kleinen Einkäufe, die er noch besorgen könne, ver sorge er nicht im Kühlschrank. Alle zwei bis drei Stunden komme die Nachbarin vor bei, um zu schauen, ob es ihm gut

gehe (S.

E. 3 Ziff.

2). Es treffe auch nicht zu, dass er ausser Haus mit verschiedenen Personen in Kontakt sei. Ausser der Nac h barin und seiner Familie sehe er niemanden (S. 3 f. Ziff. 2).

Ergänzend brachte der Beschwerdeführer in seiner Replik (Urk.

11) vor, er leide zunehmend unter schweren kognitiven Defiziten. Diese seien nur in ungenü gen dem Ausmass erfasst worden, was von der Freundin der Ehefrau und von seinem Sohn bestätigt werden könne (S. 4 f f . Ziff. 2-4, S. 6 Ziff.

E. 3.1 Die Ärzte der Klinik für Kardiologie, A.___, stellten in ihrem Bericht vom 6. März 2012 (Urk. 6/60/1-5) in der Hauptsache folgende Di agnosen (S. 1 f.) : - generalisierte Arteriosklerose - arterielle Hypertonie (Erstdiagnose 1982) - Status nach Diabete s mellitus Typ 2 (Ers tdiagnose Januar 2008), aktuell di abetisch therapiert - Nierenallotransplantation (Leichennier e) iliacal links am 8. November 200

E. 3.4 Assistenzarzt C.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, A.___, führte in seinem Bericht vom 10. Juni 2013 (Urk. 12/3) aus, aufgrund einiger Anhalts punkte könne das Bestehen neuropsychologischer Defizite beim Beschwerde füh rer nicht ganz ausgeschlossen werden, weshalb eine weitere Abklärung durch die Kollegen der Neurologie indiziert und in die Wege geleitet worden sei. Der Be schwerdeführer werde dafür zeitnah durch die Kollegen der Neurologie auf ge bo ten. 4 . 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung auf den Abklärungsbe richt vom Oktober 2012 (v orstehend E. 3. 3) ab, gestand dem Beschwerdeführer je doch aufgrund der im Einwand vom November 2012 (Urk. 6/66) geltend ge machten Vernachlässigung der Körperpfleg e und der in der Folgen nötigen täg lichen Aufforderung hierzu, diesbezüglich eine anrechenbare indirekte Hilfsbe dürftigkeit zu . Die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung wurde ver neint (vgl. vorstehend E. 2.1) . 4.2

Die Abklärung vor Ort erfolgte in Kenntnis der diagnostizierten Krankheit en de s Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/6 3 S. 1 Mitte) und unter Berücksichtigun g der räumlichen Verhältnisse an seinem Wohnort . Die Ehefrau des Beschwerdefüh rers wur de in die Abklärung einbezogen und ihre Angaben wurden im Abklä rungs bericht wiedergegeben un d berücksichtigt. Die Ausführungen der Abklä rungs per son sind detailliert und ausführlich und ihre Schlussfolgerungen in nach voll ziehbarer Weise begründet. Der Abklärungsbericht entspricht den pra xisge mässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1. 4) vollumfänglich, weshalb darauf abgestellt wer den kann. Insbesondere ergaben auch die vorliegenden medizini schen Berichte (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.4) nichts, was auf eine anderweitige Ein schätzung hin deuten würde. So wurden keine Diagnosen genannt, welche eine Hilfsbe dürf tigkeit des Beschwerdeführers begründen könnte n . Dass einzig auf grund einige r Anhaltspunkte neuropsychologische Defizite ledig lich nicht g anz aus ge schlossen werden könn t e n (vgl. vorstehend E. 3.4), lässt ebenfalls keine Schlüsse auf eine allfällige Hilfsbedürftigkeit zu.

Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, dass er neurologisch abgeklärt werde (vgl. vorstehend E. 2.2) und wurde m it Verfüg ung vom 1 3. Juli 2013 (Urk. 13) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihm unbenommen sei, bis zur Ur teils fällung weiter e Eingaben zu machen . Bis zum heutigen Zeitpunkt sind jedoch keine weiteren medizinischen Unterlagen, insbesondere solche einer neurologi schen Untersuchung, eingegangen.

Demgemäss ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch die indi rekte Hilfe bei der Körperpflege nicht zu berücksichtigen, da keine psychische oder neuropsychologische Störung diagnostiziert worden ist, welche die Not wen digkeit der Aufforderung, den Körper zu pflegen, rechtfertigen würde.

Die Abklärungen haben überdies ergeben, dass die Beeinträchtigungen beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne und die hier benötigte Hilfe durch die Ehefrau mit einfachen Mitteln behoben werden können, so dass auch diesbe züglich keine Hilfsbedürftigkeit resultiert.

Gemäss Abklärungsbericht kann der Beschwerdeführer sämtliche alltägliche Lebensverrichtungen noch funktionell selbständig erledigen, wenn auch ver lang samt. Eine Erschwerung und Verlangsamung in der Fortbewegung begrün den für sich keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung . 4.3

Auch die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung wurde im Abklärungsbericht verneint und diesem ist auch nicht zu entnehmen, weshalb diese geboten sein solle. Davon, dass wie beschwerdeweise geltend gemacht (vor stehend E. 2.2), alle zwei bis drei St unden die Nachbarin vorbeikomme, um zu schauen, ob es dem Beschwerdeführer gut gehe, ist im Abklärungsbericht nicht die Rede.

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Re gel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Gemäss Randziffer 8035 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver sicherung über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) liegt eine dauernde persönli che Überwachungsbedürftigkeit vor, wenn eine Drittperson mit kleineren Unter brüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Grundsätzlich muss beispielsweise eine Überwachungs be dürftigkeit angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwa chung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen ge fährden würde (Rz 8035 KSIH). Bei einer bloss kollektiv ausgeführten Auf sicht, wie dies beispielsweise in einem Wohn-, Alters- oder Pflegeheim der Fall ist, liegt in der Regel keine persönliche Überwachungsbedürftigkeit vor (Rz 8038 KSIH).

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über haupt einer Überwachung bedarf, geschweige denn einer über die kollektive Aufsicht in einem Heim oder einer ähnlichen Institution hinausgehenden Über wachung. Somit liegt kein Fall der dauernden persönlichen Überwachung ge mäss Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV vor.

Auch die nachträglich eingereichten Telefonnotizen, gemäss welchen unter ande rem eine Freundin der Ehefrau und Nachbarin

sowie der Sohn des Be schwer de führers be stätigen, dass der Beschwerdeführer erhebliche Dritthilfe benötige und über wacht werden müsse (vgl. Urk. 12/ 1-2), lassen keine anderen Schlüsse zu . 4.4

Aus den Akten ergeben sich schliesslich auch keine genügenden Hinweise da rauf,

dass der Beschwerdeführer lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV

benötigt . So wurde eine solche einerseits anlässlich der Anmeldung zum Be zug von Hilflosenentschädigung vom Mai 2012 verneint (vgl. Urk. 6/58 Ziff. 5.1), andererseits kann sich der Beschwerdeführer sowohl in seiner Wohnung als auch ausserhalb selbständig bewegen, tätigt selbständig kleine Einkäufe und geht mit dem Hund spazieren.

Auch seinen Hausarzt sucht er selbständig auf und nimmt die Termine ausser Haus wa h r, auch wenn er daran erinnert werden muss. Seine Medikamentenein nahme bereitet er gemäss eigenen Angaben im Abklärungsbericht selbst vor. Im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht ist es ihm durchaus zuzumuten, zum Einkaufen eine Liste mitzunehmen und die Medikamenteneinnahme vorzube reiten und diesbezügliche Erinnerungshilfen und Kontrollmechanismen anzu wenden .

Somit ist auch nach Massgabe von Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV keine leichte Hilf losigkeit ausgewiesen. 4.5

Eine leichte Hilflosigkeit nach Massgabe von Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV steht nicht zur Diskussion, und nachdem unter den übrigen in Art. 37 Abs. 3 IVV vor gesehenen Titeln keine leichte Hilflosigkeit ausgewiesen ist, ist zusammen fassend festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine leichte Hilflosigkeit be steht.

Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden, was zur A bweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprech end dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwer de führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 5 ). Des Weite ren müsse auch die Notwendigkeit der persönliche n Überwachung bejaht wer den, da er ab und zu vergessen habe, den Kochherd abzustellen (S. 6 Ziff. 7). Es seien nun weitere neurologische Abklärungen in die Wege geleitet worden, wel che abzu warten seien (S. 7 Ziff. 8). Insgesamt überschreite die Mithilfe der Ehe frau und der Söhne bei der Verrichtung des Haushaltes das übliche Mass dessen, was ge meinhin unter zumutbarer Mithilfe der Familie zu subsumieren sei (S.

E. 7 - rezidivierende Harnwegsinfektionen / Pyelonephritiden - rezidivierende Gichtarthritiden - Achillodynie rechts - chronischer Husten unklarer Aetiologie

Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe sich zur Jahreskontrolle vor ge stellt bei bekannt er schwerer generalisierter Art er io sklerose mit manifester ko ro narer Herzkrankheit bei einem Status nach Myokardinfarkt sowie einem Sta tu s nach vierfachem Bypass. Es habe sich ein kardiopulmonal knapp kom pen sierter Patient in gutem Allgemeinzustand bei normotensiven

Blutdruck wer ten und in der ambulanten kardiologischen Untersuchung ein stabiler Ver lauf gezeigt (S. 3 f. unten). 3. 2

In der Anmeldung zum B ezug von Hilflosenentschädigung vom 1 2. Mai 2012 (Urk. 6/58) wurde zur Hilflosigkeit ausgeführt, der Beschwerdeführer brauche seit 2009 Hil fe beim Anziehen der Socken, die Kleider müssten bereit gelegt werden und er müsse zum Wäschewechsel angehalten werden (Ziff. 4.1.1) . Seit 1998 müsse er darauf aufmerksam gemacht werden, sich zu rasieren und die Gegenstände müssten bereit gelegt werden. Zudem benötige er bei m Einsteigen und Aussteigen aus der Wanne seit 2008 Hilfe (Ziff. 4.1.4) . Seit dem Jahr 2000 sei er unsicher auf den Beinen und müsse sich an der Wand und an Gegen stän den

abstützen und könne nur noch kurze Strecken gehen. Er sei auch unsicher unterwegs und habe zur Sicherheit immer ein Handy dabei . Manchmal sei er auch in Begleitung unterwegs (Ziff. 4 .1.6). Auch müssten seit dem Jahr 2000 die Medikamente vorbereitet und die Einnahme kontrolliert werden (Ziff. 4.2). Er müsse in alltäglichen Verrichtungen angeleitet werden und benötige Erinne rungs hilfe und Kontrolle durch die Ehefrau (Ziff. 4.4). 3. 3

Am 3 0. Oktober 2012 berichtete die Abklärungsperson der B eschwerdegegnerin über die am 1 0. Oktober 2012 beim Beschwerdeführer zu Hause durchgeführte Ab klärung (Urk. 6/63). Dies e wurde in Anwesenheit der Ehefrau des Beschwer de führers vorgenommen (S. 1). Der Beschwerdeführer habe erklärt, unter Arth rose in seinen Händen zu leiden und habe die geschwollenen Finger gezeigt. Die Be weglichkeit sei noch vorhanden, doch er müsse Medikamente wegen den Schmer zen einnehmen. Wegen der Nierentransplantation müsse er generell viele Medi kamente einnehmen, die er selber für die Einnahme vorbereite. Gemäss seinen An gaben sei sein Gesundheitszustand grundsätzlich stabil. Dennoch gebe es Tage,

an denen er in den Beinen und im Oberkörper Schmerzen ver spüre, was dazu führe, dass er mehr Pausen einlegen und situativ eine Schmerztablette einneh men müsse. Der Beschwerdeführer fahre mit den öffent lichen Verkehrsmitteln zu den periodisch stattfindenden Kontrollen ins A.___ .

Um 7.00 Uhr st ehe der Beschwerdeführer auf, trinke Tee und esse etwas Brot. Da die Ehefrau zu 100 % im Verkauf arbeite, sei der Beschwerdeführer tagsüber al lei ne zu Hause. Er organisiere sich entsprechend und gehe mit dem Familien hund regelmässig nach draussen für einen Spaziergang. Das Mittagessen wärme der Beschwerdeführer auf. Je nach täglichem Befinden lege er eine Mittagspause ein. Am Nachmittag fahre er mit dem ZVV-Abo vielfach nach B.___, um Ein käufe des täglichen Bedarfs zu tätigen. Er könne maximal zwei bis dre i Kilo gramm an Einkäufen tragen . Da er unter Vergesslichkeit leide, könne er sich je weils noch maximal ein bis zwei Sachen im Kopf merken, die gekauft werden müssten. Am Nachmittag werde weiter Fernsehen geschaut oder mit dem Hund eine Runde gelaufen, da ihm die Bewegung gut tue. Nach der Rückkehr der Ehefrau werde das Abendessen zwischen 19.00 und 20.00 Uhr eingenommen. Der Beschwerdeführer gehe zu unterschiedlichen Zeiten um etwa 22.00 Uhr zu Bett (S.

2 oben).

Betreffend den Bereich Ankleiden / Auskleiden führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer könne sich vollständig an- und auskleiden. Er habe sein leicht geschwollenes rechtes Bein gezeigt und erklärt, dass dies periodisch trotz den wasserabführenden Medikamenten vorkomme. Die s behindere ihn beim An ziehen von Socken, Unterhosen und Hosen, weshalb er länger dafür brauche. Wenn er müde sei, nehme er durchschnittlich viermal pro Woche die Hilfe der Ehe frau in Anspruch, um sich an- oder auszukleiden. E r habe Schlüpfschuhe, die er selber anziehen könne. Hosen- und Hem denknöpfe sowie Jacken könne der Beschwerdeführer selbständig verschliessen.

Die Abklärungsperson merkte hierzu an, dass eine blosse Erschwerung und Ver langsamung beim An- und Auskleiden keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Ge setzes begründe. Die Hilfe Dritter beim An- und Auskleiden sei nicht regel mässig und erheblich, weshalb der Bereich nicht angerechnet werden könne (S.

2 unten) .

Betreffend die Bereich e

Aufstehen / Absitzen / Abliegen und Essen bestünden keine Einschränkungen. Dies erledige der Beschwerdeführer funktionell selb stän dig (S. 3 oben).

Auch den Bereich Körperpflege erledige der Beschwerdeführer funktionell selb ständig. Er dusche täglich am Abend in de r Badewanne. Für den Ein- und Aus stieg werde aus praktischen Gründen die Hilfe der Ehefrau in Anspruch ge nommen, da er nicht stürzen wolle. Da die Ehefrau meistens zu Hause sei, habe man noch keinen Haltegriff, keine Rutschmatte und kein Duschb r ett und auch keinen Du schhocker angeschafft. Die Abklärungsperson führte aus, sie hätte ei nen Hinweis darauf gegeben. Den Duschvorgang führ e der Beschwerdeführer inklusive der Haarwäsche dann selbständig durch, wobei er manchmal vergesse, die Haare zu trocknen, weshalb ihn die Ehefrau dazu auffordere oder ihm gleich dabei helfe. Die Zahnpflege und das Schneiden der Handnägel würden dem Be schwerdeführer selbständig gelingen. Für das Schneiden der Fussnägel nehme er die Hilfe der Ehefrau etwa alle vier Wochen in Anspruch.

Die Abklärungsperson merkte hierzu an, dass der Beschwerdeführer gemäss den Schilderungen vor Ort bei der Körperpflege selbständig sei. Für den Ein- und Ausstieg in die Badewanne werde die Hilfe Dritter in Anspruch genommen. Im Sinne der Schadenminderungspflicht sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, ge eignete Hilfsmittel (Haltegriffe, Rutschmatte, Duschbrett, Duschstuhl) anzu schaffen. Zudem stellten eine Erschwerung und eine Verlangsamung keine Hilfs bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes dar. Der Bereich könne nicht ange rechnet werden (S. 3 Mitte).

Die Abklärungsperson berichtet e weiter, dass der Beschwerdeführer im Bereich Rei nigung nach Verrichtung der Notdurft funktionell s elbst ändig sei. Auch im Bereich Fortbewegung / Pflege der gesellschaftlichen Kontakte sei der Be schwer deführer funktionell selbständig. So könne er die sechs Treppenstufen zur Woh nung im 1. Obergeschoss selber überwinden, sei danach jedoch müde. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahre er ohne Begleitung Dritter zu seinen Arzt terminen . Er habe ein ZVV-Abo und mache in B.___ die Einkäufe des täg lichen Bedarfs, indem er vorgängig an den Bankschal t er gehe, um Geld abzu holen (S. 3 unten). Für sämtliche Termine sei jedoch mehr Zeit einkalkuliert, weshalb der Beschwerdeführer immer eine Stunde früher aus dem Haus gehe. Wegen der Gelenkschmerzen verzichte er auf einen Gehstock, zu einem Sturz se i es jedoch nicht gekommen. Da er bei seinen Kollegen von früher prioritär über seine eigene Gesundheit gesprochen habe, sei das gegenseitige Interesse abge flacht. Heute sei er hauptsächlich mit seinen zwei Söhnen und der Ehefrau in Kontakt.

Die Abklärungsperson rechnete diesen Bereich nicht an, da der Beschwerdefüh rer

gemäss seine n Angaben innerhalb und ausserhalb der Wohnung selbständig geh f ähig sei. Die Orientierung sei in bekannter Umgebung vorhan den und der Be schwerdeführer nehme selbständig ausserhäusliche Termine war, wofür er jedoch mehr Zeit benötige, da er nur sehr langsam laufen könne. Die vorliegende Er schwerung in der Fortbewegung begründe jedoch keine Hilfsbe dürftigkeit im Sinne des Gesetzes, weshalb die Erheblichkeit nicht ausgewiesen sei (S. 4 oben).

Auch sei die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht ausgewie sen. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien nicht erfüllt, denn der Beschwerdeführer erhalte nur punktuelle Aufforderungen, Motivation und Kontrolle Dritter für das selbständige Wohnen und bei den ausserhäuslichen Verrichtungen. Zudem stünden die körperlichen De fizite nach Hirnschlag, Herzoperation, Dialyse und nachfolgender Nieren transplantation im Vordergrund. Der Beschwerdeführer sei trotz der zunehmen den Vergesslichkeit grundsätzlich zeitlich und örtlich orientiert, wach und an sprech bar (S. 4 Mitte).

Zur Planung und Organisation des Haushalts führt e die Abklärungsperson aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe schon immer die Fäden i m Haushalt in der Hand gehabt. D er Beschwerdeführer habe sich nicht an der Planung betei ligt, sondern dies der Ehefrau überlassen. Er beteilige sich mit kleinen Aufräum-Arbeiten im Haushalt und in der Küche und führe zum Beispiel das Staubsau gen oberflächlich durch, und die Ehefrau übernehme die Reinigung. Aufforde rungen und Kontrolle Dritter in der Wohnungsreinigung erhalte er nicht (S.

4 unten).

Auch an der Kleiderreinigung beteilige sich der Beschwerdeführer nicht. Diese Arbeiten habe die Ehefrau schon immer vollständig selber übernommen. Er sei in der Lage, eine einfache Mahlzeit zuzubereiten oder aufzuwärmen. Aufgrund seiner Vergesslichkeit könne er nur noch einfache Arbeitsschritte in der Küche durchführen. Aufgrund seiner Konzentrationsschwierigkeiten kümmere sich die Ehe frau um die Administration und um die Steuererklärung, um Fehler zu ver meiden (S. 5 oben).

An offene Termine, obwohl diese in der Küche an eine Wand angeheftet wür den, müsse die Ehefrau den Beschwerdeführer wegen seiner Vergess lichkeit vermehrt erinnern. Ausser in Notfällen sei keine Begleitung Dritter nötig. Der Beschwer de führer fahre selbständig zu den Terminen oder gehe zur Arztpraxis im Quartier. Der Beschwerdeführer müsse aufgefordert werden, zum Coiff eur zu gehen. Der Beschwerdeführer sei mit einer Nachbarin im Hause und sonst mit seiner Fa mi lie in Kontakt und benötige für die Kontaktaufnahme keine Motiva tion und Kon trolle Dritter (S. 5 Mitte).

Zusammenfassend führte die Abklärungsperson aus, dass die Abklärung vor Ort ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Bereichen der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen selbständig sei. Zudem bestehe keine Pflege- oder Überwachungsbedürftigkeit. Die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Be gleitung könne eb enfalls nicht bejaht werden, da die Voraussetzungen der Re gel mässigkeit, der Dauer und der Intensität nicht vorlägen . Der Anspruch auf Hilf losenentschädigung müsse demnach abgewiesen werden (S. 6 Mitte) .

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1948, war vom 1
  2. März 1980 bis zum 2
  3. Dezember 1994 bei der Y.___ , Z.___ , als Maler tätig ( Urk.  6/3 Ziff.  1-5 ) und meldete sich am 1
  4. Dezember 1995 bei der Invaliden versiche rung zum Bezug einer Inval id enrente an ( Urk.  6/1) . Nachdem die Sozi alversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den medizinischen ( Urk.  6/7 , Urk.  6/14 ) und den beruflich-erwerblichen ( Urk.  6/3 , Urk.  6/11 ) Sach verhalt abgeklärt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom
  5. März 1997 ( Urk.  6/17) mit Wir kung ab
  6. Dezember 1995 eine ganze Invali denrente zu.      Nach im April 2001 ( Urk.  6/27-28) und im Juli 2006 ( Urk.  6/32-33) veranlasster revisionsweiser Überprüfung des Rentenansp ruches wurde der unveränderte Ren tenanspruch des Versicherten mit Mitteilungen vom 1
  7. Juni 200 1 ( Urk.  6/30 ) und vom 1
  8. September 2006 ( Urk.  6/ 35 ) bestätigt. 1.2      Am 1
  9. Mai 2012 meldete der Schweizerische Blindenbund den Versicherten bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilflosenentschädigung an ( Urk.  6/57-58). Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Bericht e ( Urk.  6/60) ein und führte eine Abklärung betreffend Hilflos en entschädigung vor Ort durch, über welche am 3
  10. Oktober 2012 Bericht erstattet wurde ( Urk.  6/63). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  6/65-66) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  11. Dezember 2012 ( Urk.  6/68 = Urk.  2) einen Anspruch des Ver sicherten auf Hilflosenentschädigung .
  12. Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 1
  13. Dezember 2012 ( Urk.  2) am 2
  14. Januar 2013 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, es sei ihm eine Hilflo sen entschädigung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 2
  15. Februar 2013 ( Urk.  5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2
  16. Juni 2013 ( Urk.  11) beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren sei so lange zu sistieren, bis er neurologisch abgeklärt worden sei und er dazu habe Stellung nehmen können. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit diese ihren Abklärungsbericht ergänze (S. 2). Mit Ver fügung vom
  17. Juli 2013 ( Urk.  13) wurde das Gesuch des Beschwerdeführer s um Sistierung des Be schwerdeverfahrens abgewiesen und seine Eingabe vom 2
  18. Juni 2013 der Beschwerdegegnerin zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. 1.1      Gemäss Art.  42 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.  13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art.  9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art.  9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art.  42 Abs.  3 Satz 1 IVG; Art.  38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BG E 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebens ver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E.   4a) : - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.2      Art.  37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs.  3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er heb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistun gen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begle itung im Sinne von Artikel 38 an gewiesen ist. 1.3      Nach Art.  38 Abs.  1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art.  42 Abs.  3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a.      ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b.      für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c.      ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.      Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art.  38 Abs.  2 IVV).      Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art.  398-419 des Zivilgesetzbuches ( Art.  38 Abs.  3 IVV).      Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Ge sundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist ins besondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).      Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen da von, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.   2.2.3 und 5).      Als regelmässig im Sinne von Art.  38 Abs.  3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).      Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).      Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4      Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den ein geschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern not wen dig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbe standsmässigen Erfor der nissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege ( Art.  37 IVV ) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zu v erlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).
  20. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung ( Urk.  2) davon aus, es sei an zu erkennen , dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Lebensver richtungen wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen verlangsamt sei. Dennoch sei er im Sinne des Gesetzes grundsätzlich selbständig und es bestehe weder eine medi zinisch pflegerische Hilfsbedürftigkeit noch eine Überwa chungsbedürftigkeit . Der Bereich der Körperpflege könne wegen indirekter Hilfsbedürftigkeit ange rechnet werden. D ie Dritthilfe im Sinne einer lebens praktischen Begleitung sei mangels Regelmässigkeit und Erheblichkeit an Hilfe nicht ausgewiesen , weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (S. 2 f. ). 2.2      Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.  1) geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig, selbständig zu wohnen. Gemäss seiner Ehefrau liege er an den Tagen, an denen sie arbeite, nur herum und si e müsse das Mittagessen vorberei ten, damit er wenigstens einmal am Tag etwas esse. Die Resten oder die kleinen Einkäufe, die er noch besorgen könne, ver sorge er nicht im Kühlschrank. Alle zwei bis drei Stunden komme die Nachbarin vor bei , um zu schauen, ob es ihm gut gehe (S.   3 Ziff.   2). Es treffe auch nicht zu, dass er ausser Haus mit verschiedenen Personen in Kontakt sei. Ausser der Nac h barin und seiner Familie sehe er niemanden (S. 3 f. Ziff.  2).      Ergänzend brachte der Beschwerdeführer in seiner Replik ( Urk.  11) vor, er leide zunehmend unter schweren kognitiven Defiziten. Diese seien nur in ungenü gen dem Ausmass erfasst worden , was von der Freundin der Ehefrau und von seinem Sohn bestätigt werden könne (S. 4 f f . Ziff.  2-4 , S. 6 Ziff.  5 ). Des Weite ren müsse auch die Notwendigkeit der persönliche n Überwachung bejaht wer den, da er ab und zu vergessen habe, den Kochherd abzustellen (S. 6 Ziff.  7). Es seien nun weitere neurologische Abklärungen in die Wege geleitet worden, wel che abzu warten seien (S. 7 Ziff.  8). Insgesamt überschreite die Mithilfe der Ehe frau und der Söhne bei der Verrichtung des Haushaltes das übliche Mass dessen, was ge meinhin unter zumutbarer Mithilfe der Familie zu subsumieren sei (S.   7 Ziff.  9). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung verneint hat.
  21. 3.1      Die Ärzte der Klinik für Kardiologie, A.___ , stellten in ihrem Bericht vom
  22. März 2012 ( Urk.  6/60/1-5) in der Hauptsache folgende Di agnosen (S. 1 f.) : - generalisierte Arteriosklerose - arterielle Hypertonie (Erstdiagnose 1982) - Status nach Diabete s mellitus Typ 2 (Ers tdiagnose Januar 2008), aktuell di abetisch therapiert - Nierenallotransplantation (Leichennier e) iliacal links am
  23. November 200 7 - rezidivierende Harnwegsinfektionen / Pyelonephritiden - rezidivierende Gichtarthritiden - Achillodynie rechts - chronischer Husten unklarer Aetiologie      Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe sich zur Jahreskontrolle vor ge stellt bei bekannt er schwerer generalisierter Art er io sklerose mit manifester ko ro narer Herzkrankheit bei einem Status nach Myokardinfarkt sowie einem Sta tu s nach vierfachem Bypass. Es habe sich ein kardiopulmonal knapp kom pen sierter Patient in gutem Allgemeinzustand bei normotensiven Blutdruck wer ten und in der ambulanten kardiologischen Untersuchung ein stabiler Ver lauf gezeigt (S. 3 f. unten).
  24. 2      In der Anmeldung zum B ezug von Hilflosenentschädigung vom 1
  25. Mai 2012 ( Urk.  6/58) wurde zur Hilflosigkeit ausgeführt, der Beschwerdeführer brauche seit 2009 Hil fe beim Anziehen der Socken, die Kleider müssten bereit gelegt werden und er müsse zum Wäschewechsel angehalten werden ( Ziff.  4.1.1) . Seit 1998 müsse er darauf aufmerksam gemacht werden , sich zu rasieren und die Gegenstände müssten bereit gelegt werden. Zudem benötige er bei m Einsteigen und Aussteigen aus der Wanne seit 2008 Hilfe ( Ziff.  4.1.4) . Seit dem Jahr 2000 sei er unsicher auf den Beinen und müsse sich an der Wand und an Gegen stän den abstützen und könne nur noch kurze Strecken gehen. Er sei auch unsicher unterwegs und habe zur Sicherheit immer ein Handy dabei . Manchmal sei er auch in Begleitung unterwegs ( Ziff.  4 .1.6 ). Auch müssten seit dem Jahr 2000 die Medikamente vorbereitet und die Einnahme kontrolliert werden ( Ziff.  4.2). Er müsse in alltäglichen Verrichtungen angeleitet werden und benötige Erinne rungs hilfe und Kontrolle durch die Ehefrau ( Ziff.  4.4).
  26. 3      Am 3
  27. Oktober 2012 berichtete die Abklärungsperson der B eschwerdegegnerin über die am 1
  28. Oktober 2012 beim Beschwerdeführer zu Hause durchgeführte Ab klärung ( Urk.  6/63 ). Dies e wurde in Anwesenheit der Ehefrau des Beschwer de führers vorgenommen (S. 1). Der Beschwerdeführer habe erklärt, unter Arth rose in seinen Händen zu leiden und habe die geschwollenen Finger gezeigt. Die Be weglichkeit sei noch vorhanden, doch er müsse Medikamente wegen den Schmer zen einnehmen. Wegen der Nierentransplantation müsse er generell viele Medi kamente einnehmen, die er selber für die Einnahme vorbereite. Gemäss seinen An gaben sei sein Gesundheitszustand grundsätzlich stabil. Dennoch gebe es Tage, an denen er in den Beinen und im Oberkörper Schmerzen ver spüre, was dazu führe, dass er mehr Pausen einlegen und situativ eine Schmerztablette einneh men müsse. Der Beschwerdeführer fahre mit den öffent lichen Verkehrsmitteln zu den periodisch stattfindenden Kontrollen ins A.___ .      Um 7.00 Uhr st ehe der Beschwerdeführer auf, trinke Tee und esse etwas Brot. Da die Ehefrau zu 100  % im Verkauf arbeite, sei der Beschwerdeführer tagsüber al lei ne zu Hause. Er organisiere sich entsprechend und gehe mit dem Familien hund regelmässig nach draussen für einen Spaziergang. Das Mittagessen wärme der Beschwerdeführer auf. Je nach täglichem Befinden lege er eine Mittagspause ein. Am Nachmittag fahre er mit dem ZVV-Abo vielfach nach B.___ , um Ein käufe des täglichen Bedarfs zu tätigen. Er könne maximal zwei bis dre i Kilo gramm an Einkäufen tragen . Da er unter Vergesslichkeit leide, könne er sich je weils noch maximal ein bis zwei Sachen im Kopf merken, die gekauft werden müssten. Am Nachmittag werde weiter Fernsehen geschaut oder mit dem Hund eine Runde gelaufen, da ihm die Bewegung gut tue. Nach der Rückkehr der Ehefrau werde das Abendessen zwischen 19.00 und 20.00 Uhr eingenommen. Der Beschwerdeführer gehe zu unterschiedlichen Zeiten um etwa 22.00 Uhr zu Bett (S.   2 oben).      Betreffend den Bereich Ankleiden / Auskleiden führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer könne sich vollständig an- und auskleiden. Er habe sein leicht geschwollenes rechtes Bein gezeigt und erklärt, dass dies periodisch trotz den wasserabführenden Medikamenten vorkomme. Die s behindere ihn beim An ziehen von Socken, Unterhosen und Hosen, weshalb er länger dafür brauche. Wenn er müde sei, nehme er durchschnittlich viermal pro Woche die Hilfe der Ehe frau in Anspruch , um sich an- oder auszukleiden. E r habe Schlüpfschuhe , die er selber anziehen könne. Hosen- und Hem denknöpfe sowie Jacken könne der Beschwerdeführer selbständig verschliessen.      Die Abklärungsperson merkte hierzu an, dass eine blosse Erschwerung und Ver langsamung beim An- und Auskleiden keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Ge setzes begründe. Die Hilfe Dritter beim An- und Auskleiden sei nicht regel mässig und erheblich, weshalb der Bereich nicht angerechnet werden könne (S.   2 unten) .      Betreffend die Bereich e Aufstehen / Absitzen / Abliegen und Essen bestünden keine Einschränkungen. Dies erledige der Beschwerdeführer funktionell selb stän dig (S. 3 oben).      Auch den Bereich Körperpflege erledige der Beschwerdeführer funktionell selb ständig. Er dusche täglich am Abend in de r Badewanne. Für den Ein- und Aus stieg werde aus praktischen Gründen die Hilfe der Ehefrau in Anspruch ge nommen, da er nicht stürzen wolle. Da die Ehefrau meistens zu Hause sei, habe man noch keinen Haltegriff, keine Rutschmatte und kein Duschb r ett und auch keinen Du schhocker angeschafft. Die Abklärungsperson führte aus, sie hätte ei nen Hinweis darauf gegeben. Den Duschvorgang führ e der Beschwerdeführer inklusive der Haarwäsche dann selbständig durch, wobei er manchmal vergesse, die Haare zu trocknen, weshalb ihn die Ehefrau dazu auffordere oder ihm gleich dabei helfe. Die Zahnpflege und das Schneiden der Handnägel würden dem Be schwerdeführer selbständig gelingen. Für das Schneiden der Fussnägel nehme er die Hilfe der Ehefrau etwa alle vier Wochen in Anspruch.      Die Abklärungsperson merkte hierzu an, dass der Beschwerdeführer gemäss den Schilderungen vor Ort bei der Körperpflege selbständig sei. Für den Ein- und Ausstieg in die Badewanne werde die Hilfe Dritter in Anspruch genommen. Im Sinne der Schadenminderungspflicht sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, ge eignete Hilfsmittel (Haltegriffe, Rutschmatte, Duschbrett, Duschstuhl) anzu schaffen. Zudem stellten eine Erschwerung und eine Verlangsamung keine Hilfs bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes dar. Der Bereich könne nicht ange rechnet werden (S. 3 Mitte).      Die Abklärungsperson berichtet e weiter, dass der Beschwerdeführer im Bereich Rei nigung nach Verrichtung der Notdurft funktionell s elbst ändig sei. Auch im Bereich Fortbewegung / Pflege der gesellschaftlichen Kontakte sei der Be schwer deführer funktionell selbständig. So könne er die sechs Treppenstufen zur Woh nung im
  29. Obergeschoss selber überwinden, sei danach jedoch müde. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahre er ohne Begleitung Dritter zu seinen Arzt terminen . Er habe ein ZVV-Abo und mache in B.___ die Einkäufe des täg lichen Bedarfs, indem er vorgängig an den Bankschal t er gehe, um Geld abzu holen (S. 3 unten). Für sämtliche Termine sei jedoch mehr Zeit einkalkuliert, weshalb der Beschwerdeführer immer eine Stunde früher aus dem Haus gehe. Wegen der Gelenkschmerzen verzichte er auf einen Gehstock, zu einem Sturz se i es jedoch nicht gekommen. Da er bei seinen Kollegen von früher prioritär über seine eigene Gesundheit gesprochen habe, sei das gegenseitige Interesse abge flacht. Heute sei er hauptsächlich mit seinen zwei Söhnen und der Ehefrau in Kontakt.      Die Abklärungsperson rechnete diesen Bereich nicht an, da der Beschwerdefüh rer gemäss seine n Angaben innerhalb und ausserhalb der Wohnung selbständig geh f ähig sei. Die Orientierung sei in bekannter Umgebung vorhan den und der Be schwerdeführer nehme selbständig ausserhäusliche Termine war, wofür er jedoch mehr Zeit benötige, da er nur sehr langsam laufen könne. Die vorliegende Er schwerung in der Fortbewegung begründe jedoch keine Hilfsbe dürftigkeit im Sinne des Gesetzes, weshalb die Erheblichkeit nicht ausgewiesen sei (S. 4 oben).      Auch sei die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht ausgewie sen. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien nicht erfüllt, denn der Beschwerdeführer erhalte nur punktuelle Aufforderungen, Motivation und Kontrolle Dritter für das selbständige Wohnen und bei den ausserhäuslichen Verrichtungen. Zudem stünden die körperlichen De fizite nach Hirnschlag, Herzoperation, Dialyse und nachfolgender Nieren transplantation im Vordergrund. Der Beschwerdeführer sei trotz der zunehmen den Vergesslichkeit grundsätzlich zeitlich und örtlich orientiert, wach und an sprech bar (S. 4 Mitte).      Zur Planung und Organisation des Haushalts führt e die Abklärungsperson aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe schon immer die Fäden i m Haushalt in der Hand gehabt. D er Beschwerdeführer habe sich nicht an der Planung betei ligt, sondern dies der Ehefrau überlassen. Er beteilige sich mit kleinen Aufräum-Arbeiten im Haushalt und in der Küche und führe zum Beispiel das Staubsau gen oberflächlich durch , und die Ehefrau übernehme die Reinigung. Aufforde rungen und Kontrolle Dritter in der Wohnungsreinigung erhalte er nicht (S.   4 unten).      Auch an der Kleiderreinigung beteilige sich der Beschwerdeführer nicht. Diese Arbeiten habe die Ehefrau schon immer vollständig selber übernommen. Er sei in der Lage, eine einfache Mahlzeit zuzubereiten oder aufzuwärmen. Aufgrund seiner Vergesslichkeit könne er nur noch einfache Arbeitsschritte in der Küche durchführen. Aufgrund seiner Konzentrationsschwierigkeiten kümmere sich die Ehe frau um die Administration und um die Steuererklärung, um Fehler zu ver meiden (S. 5 oben).      An offene Termine, obwohl diese in der Küche an eine Wand angeheftet wür den , müsse die Ehefrau den Beschwerdeführer wegen seiner Vergess lichkeit vermehrt erinnern. Ausser in Notfällen sei keine Begleitung Dritter nötig. Der Beschwer de führer fahre selbständig zu den Terminen oder gehe zur Arztpraxis im Quartier. Der Beschwerdeführer müsse aufgefordert werden, zum Coiff eur zu gehen. Der Beschwerdeführer sei mit einer Nachbarin im Hause und sonst mit seiner Fa mi lie in Kontakt und benötige für die Kontaktaufnahme keine Motiva tion und Kon trolle Dritter (S. 5 Mitte).      Zusammenfassend führte die Abklärungsperson aus, dass die Abklärung vor Ort ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Bereichen der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen selbständig sei. Zudem bestehe keine Pflege- oder Überwachungsbedürftigkeit. Die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Be gleitung könne eb enfalls nicht bejaht werden, da die Voraussetzungen der Re gel mässigkeit, der Dauer und der Intensität nicht vorlägen . Der Anspruch auf Hilf losenentschädigung müsse demnach abgewiesen werden (S. 6 Mitte) . 3.4      Assistenzarzt C.___ , Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, A.___ , führte in seinem Bericht vom 10. Juni 2013 (Urk. 12/3) aus, aufgrund einiger Anhalts punkte könne das Bestehen neuropsychologischer Defizite beim Beschwerde füh rer nicht ganz ausgeschlossen werden, weshalb eine weitere Abklärung durch die Kollegen der Neurologie indiziert und in die Wege geleitet worden sei. Der Be schwerdeführer werde dafür zeitnah durch die Kollegen der Neurologie auf ge bo ten. 4 . 4.1      Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung auf den Abklärungsbe richt vom Oktober 2012 (v orstehend E. 3. 3 ) ab, gestand dem Beschwerdeführer je doch aufgrund der im Einwand vom November 2012 ( Urk.  6/66) geltend ge machten Vernachlässigung der Körperpfleg e und der in der Folgen nötigen täg lichen Aufforderung hierzu , diesbezüglich eine anrechenbare indirekte Hilfsbe dürftigkeit zu . Die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung wurde ver neint (vgl. vorstehend E. 2.1) . 4.2      Die Abklärung vor Ort erfolgte in Kenntnis der diagnostizierten Krankheit en de s Beschwerdeführers (vgl. Urk.  6/6 3 S. 1 Mitte) und unter Berücksichtigun g der räumlichen Verhältnisse an seinem Wohnort . Die Ehefrau des Beschwerdefüh rers wur de in die Abklärung einbezogen und ihre Angaben wurden im Abklä rungs bericht wiedergegeben un d berücksichtigt. Die Ausführungen der Abklä rungs per son sind detailliert und ausführlich und ihre Schlussfolgerungen in nach voll ziehbarer Weise begründet. Der Abklärungsbericht entspricht den pra xisge mässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1. 4 ) vollumfänglich, weshalb darauf abgestellt wer den kann. Insbesondere ergaben auch die vorliegenden medizini schen Berichte (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.4 ) nichts, was auf eine anderweitige Ein schätzung hin deuten würde. So wurden keine Diagnosen genannt, welche eine Hilfsbe dürf tigkeit des Beschwerdeführers begründen könnte n . Dass einzig auf grund einige r Anhaltspunkte neuropsychologische Defizite ledig lich nicht g anz aus ge schlossen werden könn t e n (vgl. vorstehend E. 3.4 ), lässt ebenfalls keine Schlüsse auf eine allfällige Hilfsbedürftigkeit zu.      Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, dass er neurologisch abgeklärt werde (vgl. vorstehend E. 2.2) und wurde m it Verfüg ung vom 1
  30. Juli 2013 ( Urk.  13) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihm unbenommen sei, bis zur Ur teils fällung weiter e Eingaben zu machen . Bis zum heutigen Zeitpunkt sind jedoch keine weiteren medizinischen Unterlagen, insbesondere solche einer neurologi schen Untersuchung, eingegangen.      Demgemäss ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch die indi rekte Hilfe bei der Körperpflege nicht zu berücksichtigen, da keine psychische oder neuropsychologische Störung diagnostiziert worden ist, welche die Not wen digkeit der Aufforderung , den Körper zu pflegen, rechtfertigen würde.      Die Abklärungen haben überdies ergeben, dass die Beeinträchtigungen beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne und die hier benötigte Hilfe durch die Ehefrau mit einfachen Mitteln behoben werden können, so dass auch diesbe züglich keine Hilfsbedürftigkeit resultiert.      Gemäss Abklärungsbericht kann der Beschwerdeführer sämtliche alltägliche Lebensverrichtungen noch funktionell selbständig erledigen, wenn auch ver lang samt. Eine Erschwerung und Verlangsamung in der Fortbewegung begrün den für sich keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung . 4.3      Auch die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung wurde im Abklärungsbericht verneint und diesem ist auch nicht zu entnehmen, weshalb diese geboten sein solle. Davon, dass wie beschwerdeweise geltend gemacht (vor stehend E. 2.2) , alle zwei bis drei St unden die Nachbarin vorbeikomme , um zu schauen, ob es dem Beschwerdeführer gut gehe, ist im Abklärungsbericht nicht die Rede.      Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Re gel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).      Gemäss Randziffer 8035 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver sicherung über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) liegt eine dauernde persönli che Überwachungsbedürftigkeit vor, wenn eine Drittperson mit kleineren Unter brüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Grundsätzlich muss beispielsweise eine Überwachungs be dürftigkeit angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwa chung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen ge fährden würde ( Rz 8035 KSIH). Bei einer bloss kollektiv ausgeführten Auf sicht, wie dies beispielsweise in einem Wohn-, Alters- oder Pflegeheim der Fall ist, liegt in der Regel keine persönliche Überwachungsbedürftigkeit vor ( Rz 8038 KSIH).      Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über haupt einer Überwachung bedarf, geschweige denn einer über die kollektive Aufsicht in einem Heim oder einer ähnlichen Institution hinausgehenden Über wachung. Somit liegt kein Fall der dauernden persönlichen Überwachung ge mäss Art.  37 Abs.  3 lit . b IVV vor.      Auch die nachträglich eingereichten Telefonnotizen, gemäss welchen unter ande rem eine Freundin der Ehefrau und Nachbarin sowie der Sohn des Be schwer de führers be stätigen, dass der Beschwerdeführer erhebliche Dritthilfe benötige und über wacht werden müsse (vgl. Urk.  12/ 1-2) , lassen keine anderen Schlüsse zu . 4.4      Aus den Akten ergeben sich schliesslich auch keine genügenden Hinweise da rauf, dass der Beschwerdeführer lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art.  38 IVV benötigt . So wurde eine solche einerseits anlässlich der Anmeldung zum Be zug von Hilflosenentschädigung vom Mai 2012 verneint (vgl. Urk.  6/58 Ziff.  5.1), andererseits kann sich der Beschwerdeführer sowohl in seiner Wohnung als auch ausserhalb selbständig bewegen, tätigt selbständig kleine Einkäufe und geht mit dem Hund spazieren.      Auch seinen Hausarzt sucht er selbständig auf und nimmt die Termine ausser Haus wa h r, auch wenn er daran erinnert werden muss. Seine Medikamentenein nahme bereitet er gemäss eigenen Angaben im Abklärungsbericht selbst vor. Im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht ist es ihm durchaus zuzumuten , zum Einkaufen eine Liste mitzunehmen und die Medikamenteneinnahme vorzube reiten und diesbezügliche Erinnerungshilfen und Kontrollmechanismen anzu wenden .      Somit ist auch nach Massgabe von Art.  37 Abs.  3 lit . e IVV keine leichte Hilf losigkeit ausgewiesen. 4.5      Eine leichte Hilflosigkeit nach Massgabe von Art.  37 Abs.  3 lit . d IVV steht nicht zur Diskussion, und nachdem unter den übrigen in Art.  37 Abs.  3 IVV vor gesehenen Titeln keine leichte Hilflosigkeit ausgewiesen ist, ist zusammen fassend festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine leichte Hilflosigkeit be steht.      Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden, was zur A bweisung der Beschwerde führt.
  31. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  800.-- anzusetzen. Ent sprech end dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwer de führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  32. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  33. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  34. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  35. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  36. Juli bis und mit 1
  37. August sowie vom 1
  38. Dezember bis und mit dem
  39. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00097 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

26. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1948, war vom 1 9. März 1980 bis zum 2 1. Dezember 1994 bei der Y.___, Z.___, als Maler tätig (Urk. 6/3

Ziff. 1-5) und meldete sich am 1 1. Dezember 1995 bei der Invaliden versiche rung

zum Bezug einer Inval id enrente an (Urk. 6/1) . Nachdem die Sozi alversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den medizinischen (Urk. 6/7, Urk. 6/14) und den beruflich-erwerblichen (Urk. 6/3, Urk. 6/11) Sach verhalt abgeklärt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 6. März 1997 (Urk. 6/17) mit Wir kung ab 1. Dezember 1995 eine ganze Invali denrente zu.

Nach im April 2001 (Urk. 6/27-28) und im Juli 2006 (Urk. 6/32-33) veranlasster

revisionsweiser Überprüfung des Rentenansp ruches wurde der unveränderte Ren tenanspruch des Versicherten mit Mitteilungen vom 1 1. Juni 200 1 (Urk. 6/30) und vom 1 5. September 2006 (Urk. 6/ 35) bestätigt. 1.2

Am 1 2. Mai 2012 meldete der Schweizerische Blindenbund den Versicherten bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilflosenentschädigung an (Urk. 6/57-58). Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Bericht e (Urk. 6/60) ein und

führte eine Abklärung betreffend Hilflos en entschädigung vor Ort durch, über welche am 3 0. Oktober 2012 Bericht erstattet wurde (Urk. 6/63). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/65-66) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2012 (Urk. 6/68 = Urk.

2) einen Anspruch des Ver sicherten auf Hilflosenentschädigung . 2.

Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 1 3. Dezember 2012 (Urk.

2) am 2 8. Januar 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei ihm eine Hilflo sen entschädigung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Februar 2013 (Urk.

5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 0. Juni 2013 (Urk.

11) beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren sei so lange zu sistieren, bis er neurologisch abgeklärt worden sei und er dazu habe Stellung nehmen können. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit diese ihren Abklärungsbericht ergänze (S. 2). Mit Ver fügung vom 3. Juli 2013 (Urk.

13) wurde das Gesuch des Beschwerdeführer s um Sistierung des Be schwerdeverfahrens abgewiesen und seine Eingabe vom 2 0. Juni 2013 der Beschwerdegegnerin zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrich tungen

dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dau ernd

auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BG E 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebens ver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E.

4a) : - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er heb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistun gen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begle itung im Sinne von Artikel 38 an gewiesen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a.

ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b.

für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c.

ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Ge sundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist ins besondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen da von, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.

2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den ein geschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern not wen dig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbe standsmässigen Erfor der nissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zu v erlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk.

2) davon aus, es sei an zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Lebensver richtungen wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen verlangsamt sei. Dennoch sei er im Sinne des Gesetzes grundsätzlich selbständig und es bestehe weder eine medi zinisch pflegerische Hilfsbedürftigkeit noch eine Überwa chungsbedürftigkeit . Der Bereich der Körperpflege könne wegen indirekter Hilfsbedürftigkeit ange rechnet werden. D ie Dritthilfe im Sinne einer lebens praktischen Begleitung sei mangels Regelmässigkeit und Erheblichkeit an Hilfe nicht ausgewiesen, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig, selbständig zu wohnen. Gemäss seiner Ehefrau liege er an den Tagen, an denen sie arbeite, nur herum und si e müsse das Mittagessen vorberei ten, damit er wenigstens einmal am Tag etwas esse. Die Resten oder die kleinen Einkäufe, die er noch besorgen könne, ver sorge er nicht im Kühlschrank. Alle zwei bis drei Stunden komme die Nachbarin vor bei, um zu schauen, ob es ihm gut

gehe (S.

3 Ziff.

2). Es treffe auch nicht zu, dass er ausser Haus mit verschiedenen Personen in Kontakt sei. Ausser der Nac h barin und seiner Familie sehe er niemanden (S. 3 f. Ziff. 2).

Ergänzend brachte der Beschwerdeführer in seiner Replik (Urk.

11) vor, er leide zunehmend unter schweren kognitiven Defiziten. Diese seien nur in ungenü gen dem Ausmass erfasst worden, was von der Freundin der Ehefrau und von seinem Sohn bestätigt werden könne (S. 4 f f . Ziff. 2-4, S. 6 Ziff. 5). Des Weite ren müsse auch die Notwendigkeit der persönliche n Überwachung bejaht wer den, da er ab und zu vergessen habe, den Kochherd abzustellen (S. 6 Ziff. 7). Es seien nun weitere neurologische Abklärungen in die Wege geleitet worden, wel che abzu warten seien (S. 7 Ziff. 8). Insgesamt überschreite die Mithilfe der Ehe frau und der Söhne bei der Verrichtung des Haushaltes das übliche Mass dessen, was ge meinhin unter zumutbarer Mithilfe der Familie zu subsumieren sei (S.

7 Ziff. 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung verneint hat. 3. 3.1

Die Ärzte der Klinik für Kardiologie, A.___, stellten in ihrem Bericht vom 6. März 2012 (Urk. 6/60/1-5) in der Hauptsache folgende Di agnosen (S. 1 f.) : - generalisierte Arteriosklerose - arterielle Hypertonie (Erstdiagnose 1982) - Status nach Diabete s mellitus Typ 2 (Ers tdiagnose Januar 2008), aktuell di abetisch therapiert - Nierenallotransplantation (Leichennier e) iliacal links am 8. November 200 7 - rezidivierende Harnwegsinfektionen / Pyelonephritiden - rezidivierende Gichtarthritiden - Achillodynie rechts - chronischer Husten unklarer Aetiologie

Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe sich zur Jahreskontrolle vor ge stellt bei bekannt er schwerer generalisierter Art er io sklerose mit manifester ko ro narer Herzkrankheit bei einem Status nach Myokardinfarkt sowie einem Sta tu s nach vierfachem Bypass. Es habe sich ein kardiopulmonal knapp kom pen sierter Patient in gutem Allgemeinzustand bei normotensiven

Blutdruck wer ten und in der ambulanten kardiologischen Untersuchung ein stabiler Ver lauf gezeigt (S. 3 f. unten). 3. 2

In der Anmeldung zum B ezug von Hilflosenentschädigung vom 1 2. Mai 2012 (Urk. 6/58) wurde zur Hilflosigkeit ausgeführt, der Beschwerdeführer brauche seit 2009 Hil fe beim Anziehen der Socken, die Kleider müssten bereit gelegt werden und er müsse zum Wäschewechsel angehalten werden (Ziff. 4.1.1) . Seit 1998 müsse er darauf aufmerksam gemacht werden, sich zu rasieren und die Gegenstände müssten bereit gelegt werden. Zudem benötige er bei m Einsteigen und Aussteigen aus der Wanne seit 2008 Hilfe (Ziff. 4.1.4) . Seit dem Jahr 2000 sei er unsicher auf den Beinen und müsse sich an der Wand und an Gegen stän den

abstützen und könne nur noch kurze Strecken gehen. Er sei auch unsicher unterwegs und habe zur Sicherheit immer ein Handy dabei . Manchmal sei er auch in Begleitung unterwegs (Ziff. 4 .1.6). Auch müssten seit dem Jahr 2000 die Medikamente vorbereitet und die Einnahme kontrolliert werden (Ziff. 4.2). Er müsse in alltäglichen Verrichtungen angeleitet werden und benötige Erinne rungs hilfe und Kontrolle durch die Ehefrau (Ziff. 4.4). 3. 3

Am 3 0. Oktober 2012 berichtete die Abklärungsperson der B eschwerdegegnerin über die am 1 0. Oktober 2012 beim Beschwerdeführer zu Hause durchgeführte Ab klärung (Urk. 6/63). Dies e wurde in Anwesenheit der Ehefrau des Beschwer de führers vorgenommen (S. 1). Der Beschwerdeführer habe erklärt, unter Arth rose in seinen Händen zu leiden und habe die geschwollenen Finger gezeigt. Die Be weglichkeit sei noch vorhanden, doch er müsse Medikamente wegen den Schmer zen einnehmen. Wegen der Nierentransplantation müsse er generell viele Medi kamente einnehmen, die er selber für die Einnahme vorbereite. Gemäss seinen An gaben sei sein Gesundheitszustand grundsätzlich stabil. Dennoch gebe es Tage,

an denen er in den Beinen und im Oberkörper Schmerzen ver spüre, was dazu führe, dass er mehr Pausen einlegen und situativ eine Schmerztablette einneh men müsse. Der Beschwerdeführer fahre mit den öffent lichen Verkehrsmitteln zu den periodisch stattfindenden Kontrollen ins A.___ .

Um 7.00 Uhr st ehe der Beschwerdeführer auf, trinke Tee und esse etwas Brot. Da die Ehefrau zu 100 % im Verkauf arbeite, sei der Beschwerdeführer tagsüber al lei ne zu Hause. Er organisiere sich entsprechend und gehe mit dem Familien hund regelmässig nach draussen für einen Spaziergang. Das Mittagessen wärme der Beschwerdeführer auf. Je nach täglichem Befinden lege er eine Mittagspause ein. Am Nachmittag fahre er mit dem ZVV-Abo vielfach nach B.___, um Ein käufe des täglichen Bedarfs zu tätigen. Er könne maximal zwei bis dre i Kilo gramm an Einkäufen tragen . Da er unter Vergesslichkeit leide, könne er sich je weils noch maximal ein bis zwei Sachen im Kopf merken, die gekauft werden müssten. Am Nachmittag werde weiter Fernsehen geschaut oder mit dem Hund eine Runde gelaufen, da ihm die Bewegung gut tue. Nach der Rückkehr der Ehefrau werde das Abendessen zwischen 19.00 und 20.00 Uhr eingenommen. Der Beschwerdeführer gehe zu unterschiedlichen Zeiten um etwa 22.00 Uhr zu Bett (S.

2 oben).

Betreffend den Bereich Ankleiden / Auskleiden führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer könne sich vollständig an- und auskleiden. Er habe sein leicht geschwollenes rechtes Bein gezeigt und erklärt, dass dies periodisch trotz den wasserabführenden Medikamenten vorkomme. Die s behindere ihn beim An ziehen von Socken, Unterhosen und Hosen, weshalb er länger dafür brauche. Wenn er müde sei, nehme er durchschnittlich viermal pro Woche die Hilfe der Ehe frau in Anspruch, um sich an- oder auszukleiden. E r habe Schlüpfschuhe, die er selber anziehen könne. Hosen- und Hem denknöpfe sowie Jacken könne der Beschwerdeführer selbständig verschliessen.

Die Abklärungsperson merkte hierzu an, dass eine blosse Erschwerung und Ver langsamung beim An- und Auskleiden keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Ge setzes begründe. Die Hilfe Dritter beim An- und Auskleiden sei nicht regel mässig und erheblich, weshalb der Bereich nicht angerechnet werden könne (S.

2 unten) .

Betreffend die Bereich e

Aufstehen / Absitzen / Abliegen und Essen bestünden keine Einschränkungen. Dies erledige der Beschwerdeführer funktionell selb stän dig (S. 3 oben).

Auch den Bereich Körperpflege erledige der Beschwerdeführer funktionell selb ständig. Er dusche täglich am Abend in de r Badewanne. Für den Ein- und Aus stieg werde aus praktischen Gründen die Hilfe der Ehefrau in Anspruch ge nommen, da er nicht stürzen wolle. Da die Ehefrau meistens zu Hause sei, habe man noch keinen Haltegriff, keine Rutschmatte und kein Duschb r ett und auch keinen Du schhocker angeschafft. Die Abklärungsperson führte aus, sie hätte ei nen Hinweis darauf gegeben. Den Duschvorgang führ e der Beschwerdeführer inklusive der Haarwäsche dann selbständig durch, wobei er manchmal vergesse, die Haare zu trocknen, weshalb ihn die Ehefrau dazu auffordere oder ihm gleich dabei helfe. Die Zahnpflege und das Schneiden der Handnägel würden dem Be schwerdeführer selbständig gelingen. Für das Schneiden der Fussnägel nehme er die Hilfe der Ehefrau etwa alle vier Wochen in Anspruch.

Die Abklärungsperson merkte hierzu an, dass der Beschwerdeführer gemäss den Schilderungen vor Ort bei der Körperpflege selbständig sei. Für den Ein- und Ausstieg in die Badewanne werde die Hilfe Dritter in Anspruch genommen. Im Sinne der Schadenminderungspflicht sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, ge eignete Hilfsmittel (Haltegriffe, Rutschmatte, Duschbrett, Duschstuhl) anzu schaffen. Zudem stellten eine Erschwerung und eine Verlangsamung keine Hilfs bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes dar. Der Bereich könne nicht ange rechnet werden (S. 3 Mitte).

Die Abklärungsperson berichtet e weiter, dass der Beschwerdeführer im Bereich Rei nigung nach Verrichtung der Notdurft funktionell s elbst ändig sei. Auch im Bereich Fortbewegung / Pflege der gesellschaftlichen Kontakte sei der Be schwer deführer funktionell selbständig. So könne er die sechs Treppenstufen zur Woh nung im 1. Obergeschoss selber überwinden, sei danach jedoch müde. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahre er ohne Begleitung Dritter zu seinen Arzt terminen . Er habe ein ZVV-Abo und mache in B.___ die Einkäufe des täg lichen Bedarfs, indem er vorgängig an den Bankschal t er gehe, um Geld abzu holen (S. 3 unten). Für sämtliche Termine sei jedoch mehr Zeit einkalkuliert, weshalb der Beschwerdeführer immer eine Stunde früher aus dem Haus gehe. Wegen der Gelenkschmerzen verzichte er auf einen Gehstock, zu einem Sturz se i es jedoch nicht gekommen. Da er bei seinen Kollegen von früher prioritär über seine eigene Gesundheit gesprochen habe, sei das gegenseitige Interesse abge flacht. Heute sei er hauptsächlich mit seinen zwei Söhnen und der Ehefrau in Kontakt.

Die Abklärungsperson rechnete diesen Bereich nicht an, da der Beschwerdefüh rer

gemäss seine n Angaben innerhalb und ausserhalb der Wohnung selbständig geh f ähig sei. Die Orientierung sei in bekannter Umgebung vorhan den und der Be schwerdeführer nehme selbständig ausserhäusliche Termine war, wofür er jedoch mehr Zeit benötige, da er nur sehr langsam laufen könne. Die vorliegende Er schwerung in der Fortbewegung begründe jedoch keine Hilfsbe dürftigkeit im Sinne des Gesetzes, weshalb die Erheblichkeit nicht ausgewiesen sei (S. 4 oben).

Auch sei die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht ausgewie sen. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien nicht erfüllt, denn der Beschwerdeführer erhalte nur punktuelle Aufforderungen, Motivation und Kontrolle Dritter für das selbständige Wohnen und bei den ausserhäuslichen Verrichtungen. Zudem stünden die körperlichen De fizite nach Hirnschlag, Herzoperation, Dialyse und nachfolgender Nieren transplantation im Vordergrund. Der Beschwerdeführer sei trotz der zunehmen den Vergesslichkeit grundsätzlich zeitlich und örtlich orientiert, wach und an sprech bar (S. 4 Mitte).

Zur Planung und Organisation des Haushalts führt e die Abklärungsperson aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe schon immer die Fäden i m Haushalt in der Hand gehabt. D er Beschwerdeführer habe sich nicht an der Planung betei ligt, sondern dies der Ehefrau überlassen. Er beteilige sich mit kleinen Aufräum-Arbeiten im Haushalt und in der Küche und führe zum Beispiel das Staubsau gen oberflächlich durch, und die Ehefrau übernehme die Reinigung. Aufforde rungen und Kontrolle Dritter in der Wohnungsreinigung erhalte er nicht (S.

4 unten).

Auch an der Kleiderreinigung beteilige sich der Beschwerdeführer nicht. Diese Arbeiten habe die Ehefrau schon immer vollständig selber übernommen. Er sei in der Lage, eine einfache Mahlzeit zuzubereiten oder aufzuwärmen. Aufgrund seiner Vergesslichkeit könne er nur noch einfache Arbeitsschritte in der Küche durchführen. Aufgrund seiner Konzentrationsschwierigkeiten kümmere sich die Ehe frau um die Administration und um die Steuererklärung, um Fehler zu ver meiden (S. 5 oben).

An offene Termine, obwohl diese in der Küche an eine Wand angeheftet wür den, müsse die Ehefrau den Beschwerdeführer wegen seiner Vergess lichkeit vermehrt erinnern. Ausser in Notfällen sei keine Begleitung Dritter nötig. Der Beschwer de führer fahre selbständig zu den Terminen oder gehe zur Arztpraxis im Quartier. Der Beschwerdeführer müsse aufgefordert werden, zum Coiff eur zu gehen. Der Beschwerdeführer sei mit einer Nachbarin im Hause und sonst mit seiner Fa mi lie in Kontakt und benötige für die Kontaktaufnahme keine Motiva tion und Kon trolle Dritter (S. 5 Mitte).

Zusammenfassend führte die Abklärungsperson aus, dass die Abklärung vor Ort ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Bereichen der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen selbständig sei. Zudem bestehe keine Pflege- oder Überwachungsbedürftigkeit. Die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Be gleitung könne eb enfalls nicht bejaht werden, da die Voraussetzungen der Re gel mässigkeit, der Dauer und der Intensität nicht vorlägen . Der Anspruch auf Hilf losenentschädigung müsse demnach abgewiesen werden (S. 6 Mitte) . 3.4

Assistenzarzt C.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, A.___, führte in seinem Bericht vom 10. Juni 2013 (Urk. 12/3) aus, aufgrund einiger Anhalts punkte könne das Bestehen neuropsychologischer Defizite beim Beschwerde füh rer nicht ganz ausgeschlossen werden, weshalb eine weitere Abklärung durch die Kollegen der Neurologie indiziert und in die Wege geleitet worden sei. Der Be schwerdeführer werde dafür zeitnah durch die Kollegen der Neurologie auf ge bo ten. 4 . 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung auf den Abklärungsbe richt vom Oktober 2012 (v orstehend E. 3. 3) ab, gestand dem Beschwerdeführer je doch aufgrund der im Einwand vom November 2012 (Urk. 6/66) geltend ge machten Vernachlässigung der Körperpfleg e und der in der Folgen nötigen täg lichen Aufforderung hierzu, diesbezüglich eine anrechenbare indirekte Hilfsbe dürftigkeit zu . Die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung wurde ver neint (vgl. vorstehend E. 2.1) . 4.2

Die Abklärung vor Ort erfolgte in Kenntnis der diagnostizierten Krankheit en de s Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/6 3 S. 1 Mitte) und unter Berücksichtigun g der räumlichen Verhältnisse an seinem Wohnort . Die Ehefrau des Beschwerdefüh rers wur de in die Abklärung einbezogen und ihre Angaben wurden im Abklä rungs bericht wiedergegeben un d berücksichtigt. Die Ausführungen der Abklä rungs per son sind detailliert und ausführlich und ihre Schlussfolgerungen in nach voll ziehbarer Weise begründet. Der Abklärungsbericht entspricht den pra xisge mässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1. 4) vollumfänglich, weshalb darauf abgestellt wer den kann. Insbesondere ergaben auch die vorliegenden medizini schen Berichte (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.4) nichts, was auf eine anderweitige Ein schätzung hin deuten würde. So wurden keine Diagnosen genannt, welche eine Hilfsbe dürf tigkeit des Beschwerdeführers begründen könnte n . Dass einzig auf grund einige r Anhaltspunkte neuropsychologische Defizite ledig lich nicht g anz aus ge schlossen werden könn t e n (vgl. vorstehend E. 3.4), lässt ebenfalls keine Schlüsse auf eine allfällige Hilfsbedürftigkeit zu.

Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, dass er neurologisch abgeklärt werde (vgl. vorstehend E. 2.2) und wurde m it Verfüg ung vom 1 3. Juli 2013 (Urk. 13) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihm unbenommen sei, bis zur Ur teils fällung weiter e Eingaben zu machen . Bis zum heutigen Zeitpunkt sind jedoch keine weiteren medizinischen Unterlagen, insbesondere solche einer neurologi schen Untersuchung, eingegangen.

Demgemäss ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch die indi rekte Hilfe bei der Körperpflege nicht zu berücksichtigen, da keine psychische oder neuropsychologische Störung diagnostiziert worden ist, welche die Not wen digkeit der Aufforderung, den Körper zu pflegen, rechtfertigen würde.

Die Abklärungen haben überdies ergeben, dass die Beeinträchtigungen beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne und die hier benötigte Hilfe durch die Ehefrau mit einfachen Mitteln behoben werden können, so dass auch diesbe züglich keine Hilfsbedürftigkeit resultiert.

Gemäss Abklärungsbericht kann der Beschwerdeführer sämtliche alltägliche Lebensverrichtungen noch funktionell selbständig erledigen, wenn auch ver lang samt. Eine Erschwerung und Verlangsamung in der Fortbewegung begrün den für sich keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung . 4.3

Auch die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung wurde im Abklärungsbericht verneint und diesem ist auch nicht zu entnehmen, weshalb diese geboten sein solle. Davon, dass wie beschwerdeweise geltend gemacht (vor stehend E. 2.2), alle zwei bis drei St unden die Nachbarin vorbeikomme, um zu schauen, ob es dem Beschwerdeführer gut gehe, ist im Abklärungsbericht nicht die Rede.

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Re gel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Gemäss Randziffer 8035 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver sicherung über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) liegt eine dauernde persönli che Überwachungsbedürftigkeit vor, wenn eine Drittperson mit kleineren Unter brüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Grundsätzlich muss beispielsweise eine Überwachungs be dürftigkeit angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwa chung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen ge fährden würde (Rz 8035 KSIH). Bei einer bloss kollektiv ausgeführten Auf sicht, wie dies beispielsweise in einem Wohn-, Alters- oder Pflegeheim der Fall ist, liegt in der Regel keine persönliche Überwachungsbedürftigkeit vor (Rz 8038 KSIH).

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über haupt einer Überwachung bedarf, geschweige denn einer über die kollektive Aufsicht in einem Heim oder einer ähnlichen Institution hinausgehenden Über wachung. Somit liegt kein Fall der dauernden persönlichen Überwachung ge mäss Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV vor.

Auch die nachträglich eingereichten Telefonnotizen, gemäss welchen unter ande rem eine Freundin der Ehefrau und Nachbarin

sowie der Sohn des Be schwer de führers be stätigen, dass der Beschwerdeführer erhebliche Dritthilfe benötige und über wacht werden müsse (vgl. Urk. 12/ 1-2), lassen keine anderen Schlüsse zu . 4.4

Aus den Akten ergeben sich schliesslich auch keine genügenden Hinweise da rauf,

dass der Beschwerdeführer lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV

benötigt . So wurde eine solche einerseits anlässlich der Anmeldung zum Be zug von Hilflosenentschädigung vom Mai 2012 verneint (vgl. Urk. 6/58 Ziff. 5.1), andererseits kann sich der Beschwerdeführer sowohl in seiner Wohnung als auch ausserhalb selbständig bewegen, tätigt selbständig kleine Einkäufe und geht mit dem Hund spazieren.

Auch seinen Hausarzt sucht er selbständig auf und nimmt die Termine ausser Haus wa h r, auch wenn er daran erinnert werden muss. Seine Medikamentenein nahme bereitet er gemäss eigenen Angaben im Abklärungsbericht selbst vor. Im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht ist es ihm durchaus zuzumuten, zum Einkaufen eine Liste mitzunehmen und die Medikamenteneinnahme vorzube reiten und diesbezügliche Erinnerungshilfen und Kontrollmechanismen anzu wenden .

Somit ist auch nach Massgabe von Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV keine leichte Hilf losigkeit ausgewiesen. 4.5

Eine leichte Hilflosigkeit nach Massgabe von Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV steht nicht zur Diskussion, und nachdem unter den übrigen in Art. 37 Abs. 3 IVV vor gesehenen Titeln keine leichte Hilflosigkeit ausgewiesen ist, ist zusammen fassend festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine leichte Hilflosigkeit be steht.

Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden, was zur A bweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprech end dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwer de führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan