Sachverhalt
1.
1.1
Mit Verfügung vom 3 1. Mai beziehungsweise 1 6 . Juni 20 10 (Urk. 1 3 / 55- 56) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 19 80, verheiratet und Vater zweier Kinder, bei einem Invali ditätsgrad von 100 % ab dem 1. J anuar 20 10 eine ganze Rente mit entspre chenden Kinderrente n zu. 1.2
Im März 2012 wurde die Ehe des Versicherten geschieden (vgl. Urk. 16/121/1) und a m
5. April 2012 wurde Y.___, Amtsvormundschaft Bezirk Dielsdorf, zum Beistand des Versicherten ernannt (Urk. 1 3 / 79).
1.3
Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2012 (Urk. 16/117/1), 2 4. Juli 2012 (Urk. 16/118/1), 2 9. August 2012 (Urk. 13/84), 1 1. Oktober 2012 (Urk. 16/120), 8. Januar 2013 (Urk. 16/121/1) und 2 4. Januar 2013 (Urk. 3) machte der Beistand die IV-Stelle auf die neue n Lebensumstände des Versicherten aufmerksam, gab die neue, per sofort zu verwendende Kontonummer des Versicherten bekannt und forderte die IV-Stelle auf, die Rente des Versicherten auf dieses neue Konto und die Kinder renten auf das Konto der Ex- Ehefrau des Versicherten zu überweisen sowie per sofort die neue Korrespondenzadresse des Versicherten zu ver wenden . 1.4
Die IV-Stelle richtete die Rente des Versicherten weiterhin bis und mit Dezem ber 2012 auf das alte Konto des Versicherten (vgl. Urk. 16/119) und
im Dezem ber 2012 zusätzlich auf das neue, vom Beistand angegebene Konto, aus (vgl. Urk. 16/122), womit die Dezember-Rente insgesamt zweimal ausb ezahlt wurde. Mit Verfügung vom 1 8. Januar 2013 (Urk. 2) verrechnete die IV-Stelle in der Folge die irrtümlicherweise doppelt ausbezahlte Rente mit der Rente für Januar 2013, womit dem Versicherten im Januar 2013 noch Fr. 18.-- ausbezahlt wur den.
2.
Gegen die Verfügung vom 1 8. Januar 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 2 5. Januar 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte sinngemäss, diese sei auf zuheben und ihm sei für Januar 2013 die ganze Rente auszubezahlen. D ie Dop pelüberweisung, welche an seine Ex-Ehefrau erfolgt sei, sei bei dieser zurück zufordern. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 1 5. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be troffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.
Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus ei ner mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). 2.2
Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen auf geteilt: Die IV-Stellen klären unter anderem die versicherungsmässigen Vo raussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der ver sicherungsmässigen Voraussetzungen mit und berechnen die Renten (Art. 60 Abs. 1 lit . a und b IVG, vgl. auch BGE 134 V 97 E. 2.3.1).
Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herab set zung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versi cherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. 2.3
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Pflicht der Verwaltungsbehörden und der So zi alversicherungsgerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungs pflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung oder den Ge richtsent scheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn so wohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag weite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigs tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Dies be deutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte besc hrän ken (BGE 126 I 102 E. 2b). 2.4
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). 3.
3.1
Der Beschwerde führer hatte die Beschwerdegegnerin in mehreren Schreiben
seit Juni 2012 unter Hinweis auf seine aktuellen, persönlichen Verhältnisse aufge fordert, seine Rente
per sofort auf das neue, angegebene Konto
zu überweisen
und sämtliche Korrespondenz über seinen Beistand zu führen . Trotz dieser Schreiben richtete die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers weiterhin bis und mit Dezember 2012 auf das alte Konto und im Dezember 2012 zusätzlich auf das ne ue Konto
aus, womit die Dezember-Rente insgesamt zweimal ausbezahlt wurde.
Am 18 . Januar 201 3 (Urk. 2) erliess die Beschwerdegegnerin die ang efochtene Verfügung, wogegen der Beschwerdeführer am 25 . Januar 2013 Beschwerde einreichte (Urk. 1). Die Verfügung vom 18 . Januar 201 3 gibt über die monatli chen Leistungen mit Wirkung ab Januar 2013 für den Beschwerdeführer Auf schluss und enthält bei der Auszahlung für Januar 2013 den Hinweis: „ abzüg lich doppelt bezahlte Dezember-Rente“ (Urk. 2 S. 2 unten). Dies führt zu einer Anweisung von Fr. 18.-- für Januar 201 3. 3.2
Der Beschwerdeführer machte in der Eingabe vom 25 . Januar 201 3 geltend, die Doppelüberweisung, welche auf das falsche Konto, nämlich auf dasjenige seiner Ex-Ehefrau erfolgt sei, sei bei dieser zurückzufordern und ihm sei die ganze Ja nuar-Rente auszubezahlen (Urk. 1 S. 1 unten). 3.3
Streitgegenstand bildet die Rechtmässigkeit der in der Verfügung vom 18 . Januar 2013
(Urk.
2) vorgenommenen Verrechnung der doppelt ausbezahl ten Dezember-Rente mit der aus dem neu ermittelten Rentenanspruch des Be schwerdeführers resultierenden Januar-Rente. In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin diesbe züglich das rechtliche Gehör ver letzt hat. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin hat für die Rückforderung beziehungsweise Verrech nung der irrtümlicherweise doppelt ausbezahlten Dezember-Rente weder ein Vorbescheidverfahren nach Art. 57a IVG durchgeführt noch wurde de m Be schwerde führer vor Erlass der Verfügung in anderer Form das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer konnte sich demnach nicht zur vorgenommenen Verrech nung äussern .
Dazu kommt, dass die Verrechnung in der angefochtenen Verfügung nicht be gründet wurde, sondern lediglich mit der Bemerkung „abzüglich doppelt be zahlte Dezember-Rente“ versehen war. Die Beweggründe für die Verrechnung waren für den Beschwerdeführer somit nicht nach vollziehbar .
Aufgrund der Schreiben des Beschwerdeführers, mit welchen er die Beschwerdegegnerin mehrmals auf sein neues Konto aufmerksam gemacht hatte (vgl. vorstehend E. 1.3), durfte
die Beschwerdegeg nerin ausserdem nicht darauf schliessen, dass d er Beschwerdeführer weiterhin
Zugriff
auf das bis anhin verwendete Konto und somit Kenntnis von der Doppelüberweisung erlangt ha t . Damit hat die Be s chwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerde führers auf rechtliches Gehör in mehr facher Weise verletzt . 4.2
Zwar kann nach der Rechtsprechung eine - nicht besonders schwerwiegende (BGE 116 V 185 f. E. 1b mit Hinweisen) - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der oder die Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor ei ner Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Der Mangel ei ner nicht oder nur ungenügend begründeten Verfügung im Besonderen ist einer Heilung zugänglich, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der verfügenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdefüh renden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stel lung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 116 V 39 f. E. 4b, 107 Ia 2 f. E. 1). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie auch dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinba ren sind (BGE 121 V 116, 120 V 362 E. 2b). Die Heilung eines allfälligen Man gels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2b, 124 V 183 E. 3a, je mit Hinweisen). Es kann insbesondere nicht der Sinn des durch die Rechtspre chung geschaffenen Instituts der Heilung einer Verletzung des rechtlichen Ge hörs sein, dass Verwaltungsbehörden oder Gerichte sich über diesen elementa ren Grundsatz hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass die Verfahrensmängel in einem allfällig angehobenen Rechtsmittelverfahren behoben würden. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgese hen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der be troffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 116 V 187 E. 3c mit Hinweisen). 4.3
Vorliegend ist festzustellen, das s die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdefüh re rs auf rechtliches Gehör in elementarer Weise missachtet hat. Unter diesen Umständen fällt eine Heilung der Gehörsverletzung ausser Be tracht. Ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst ist die angefochtene Verfügung im Hinblick auf die formelle Natur des verfassungsmässigen Gehörs anspruchs (vgl. E. 2. 4 hiervor) daher aufzuheben und die Sache zur Neuverfü gung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18 . Januar 201 3
aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___, Sozialdienste Bezirk Dielsdorf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Mit Verfügung vom
E. 1.2 Im März 2012 wurde die Ehe des Versicherten geschieden (vgl. Urk. 16/121/1) und a m
5. April 2012 wurde Y.___, Amtsvormundschaft Bezirk Dielsdorf, zum Beistand des Versicherten ernannt (Urk. 1 3 / 79).
E. 1.3 Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2012 (Urk. 16/117/1), 2 4. Juli 2012 (Urk. 16/118/1), 2 9. August 2012 (Urk. 13/84), 1 1. Oktober 2012 (Urk. 16/120), 8. Januar 2013 (Urk. 16/121/1) und 2 4. Januar 2013 (Urk. 3) machte der Beistand die IV-Stelle auf die neue n Lebensumstände des Versicherten aufmerksam, gab die neue, per sofort zu verwendende Kontonummer des Versicherten bekannt und forderte die IV-Stelle auf, die Rente des Versicherten auf dieses neue Konto und die Kinder renten auf das Konto der Ex- Ehefrau des Versicherten zu überweisen sowie per sofort die neue Korrespondenzadresse des Versicherten zu ver wenden .
E. 1.4 Die IV-Stelle richtete die Rente des Versicherten weiterhin bis und mit Dezem ber 2012 auf das alte Konto des Versicherten (vgl. Urk. 16/119) und
im Dezem ber 2012 zusätzlich auf das neue, vom Beistand angegebene Konto, aus (vgl. Urk. 16/122), womit die Dezember-Rente insgesamt zweimal ausb ezahlt wurde. Mit Verfügung vom 1 8. Januar 2013 (Urk. 2) verrechnete die IV-Stelle in der Folge die irrtümlicherweise doppelt ausbezahlte Rente mit der Rente für Januar 2013, womit dem Versicherten im Januar 2013 noch Fr. 18.-- ausbezahlt wur den.
2.
Gegen die Verfügung vom 1 8. Januar 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 2 5. Januar 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte sinngemäss, diese sei auf zuheben und ihm sei für Januar 2013 die ganze Rente auszubezahlen. D ie Dop pelüberweisung, welche an seine Ex-Ehefrau erfolgt sei, sei bei dieser zurück zufordern. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 1 5. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be troffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.
Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus ei ner mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). 2.2
Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen auf geteilt: Die IV-Stellen klären unter anderem die versicherungsmässigen Vo raussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der ver sicherungsmässigen Voraussetzungen mit und berechnen die Renten (Art. 60 Abs. 1 lit . a und b IVG, vgl. auch BGE 134 V 97 E. 2.3.1).
Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herab set zung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versi cherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. 2.3
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Pflicht der Verwaltungsbehörden und der So zi alversicherungsgerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungs pflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung oder den Ge richtsent scheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn so wohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag weite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigs tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Dies be deutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte besc hrän ken (BGE 126 I 102 E. 2b). 2.4
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). 3.
E. 3 1. Mai beziehungsweise 1
E. 3.1 Der Beschwerde führer hatte die Beschwerdegegnerin in mehreren Schreiben
seit Juni 2012 unter Hinweis auf seine aktuellen, persönlichen Verhältnisse aufge fordert, seine Rente
per sofort auf das neue, angegebene Konto
zu überweisen
und sämtliche Korrespondenz über seinen Beistand zu führen . Trotz dieser Schreiben richtete die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers weiterhin bis und mit Dezember 2012 auf das alte Konto und im Dezember 2012 zusätzlich auf das ne ue Konto
aus, womit die Dezember-Rente insgesamt zweimal ausbezahlt wurde.
Am 18 . Januar 201 3 (Urk. 2) erliess die Beschwerdegegnerin die ang efochtene Verfügung, wogegen der Beschwerdeführer am 25 . Januar 2013 Beschwerde einreichte (Urk. 1). Die Verfügung vom 18 . Januar 201 3 gibt über die monatli chen Leistungen mit Wirkung ab Januar 2013 für den Beschwerdeführer Auf schluss und enthält bei der Auszahlung für Januar 2013 den Hinweis: „ abzüg lich doppelt bezahlte Dezember-Rente“ (Urk. 2 S. 2 unten). Dies führt zu einer Anweisung von Fr. 18.-- für Januar 201 3.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer machte in der Eingabe vom 25 . Januar 201 3 geltend, die Doppelüberweisung, welche auf das falsche Konto, nämlich auf dasjenige seiner Ex-Ehefrau erfolgt sei, sei bei dieser zurückzufordern und ihm sei die ganze Ja nuar-Rente auszubezahlen (Urk. 1 S. 1 unten).
E. 3.3 Streitgegenstand bildet die Rechtmässigkeit der in der Verfügung vom 18 . Januar 2013
(Urk.
2) vorgenommenen Verrechnung der doppelt ausbezahl ten Dezember-Rente mit der aus dem neu ermittelten Rentenanspruch des Be schwerdeführers resultierenden Januar-Rente. In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin diesbe züglich das rechtliche Gehör ver letzt hat. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin hat für die Rückforderung beziehungsweise Verrech nung der irrtümlicherweise doppelt ausbezahlten Dezember-Rente weder ein Vorbescheidverfahren nach Art. 57a IVG durchgeführt noch wurde de m Be schwerde führer vor Erlass der Verfügung in anderer Form das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer konnte sich demnach nicht zur vorgenommenen Verrech nung äussern .
Dazu kommt, dass die Verrechnung in der angefochtenen Verfügung nicht be gründet wurde, sondern lediglich mit der Bemerkung „abzüglich doppelt be zahlte Dezember-Rente“ versehen war. Die Beweggründe für die Verrechnung waren für den Beschwerdeführer somit nicht nach vollziehbar .
Aufgrund der Schreiben des Beschwerdeführers, mit welchen er die Beschwerdegegnerin mehrmals auf sein neues Konto aufmerksam gemacht hatte (vgl. vorstehend E. 1.3), durfte
die Beschwerdegeg nerin ausserdem nicht darauf schliessen, dass d er Beschwerdeführer weiterhin
Zugriff
auf das bis anhin verwendete Konto und somit Kenntnis von der Doppelüberweisung erlangt ha t . Damit hat die Be s chwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerde führers auf rechtliches Gehör in mehr facher Weise verletzt . 4.2
Zwar kann nach der Rechtsprechung eine - nicht besonders schwerwiegende (BGE 116 V 185 f. E. 1b mit Hinweisen) - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der oder die Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor ei ner Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Der Mangel ei ner nicht oder nur ungenügend begründeten Verfügung im Besonderen ist einer Heilung zugänglich, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der verfügenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdefüh renden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stel lung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 116 V 39 f. E. 4b, 107 Ia 2 f. E. 1). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie auch dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinba ren sind (BGE 121 V 116, 120 V 362 E. 2b). Die Heilung eines allfälligen Man gels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2b, 124 V 183 E. 3a, je mit Hinweisen). Es kann insbesondere nicht der Sinn des durch die Rechtspre chung geschaffenen Instituts der Heilung einer Verletzung des rechtlichen Ge hörs sein, dass Verwaltungsbehörden oder Gerichte sich über diesen elementa ren Grundsatz hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass die Verfahrensmängel in einem allfällig angehobenen Rechtsmittelverfahren behoben würden. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgese hen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der be troffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 116 V 187 E. 3c mit Hinweisen). 4.3
Vorliegend ist festzustellen, das s die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdefüh re rs auf rechtliches Gehör in elementarer Weise missachtet hat. Unter diesen Umständen fällt eine Heilung der Gehörsverletzung ausser Be tracht. Ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst ist die angefochtene Verfügung im Hinblick auf die formelle Natur des verfassungsmässigen Gehörs anspruchs (vgl. E. 2. 4 hiervor) daher aufzuheben und die Sache zur Neuverfü gung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18 . Januar 201 3
aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___, Sozialdienste Bezirk Dielsdorf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach
E. 6 . Juni 20
E. 10 eine ganze Rente mit entspre chenden Kinderrente n zu.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00086
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 8. Juli 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch den Beistand Y.___ Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, Fachbereich Erwachsenenschutz Geerenstrasse 6, Postfach 21, 8157 Dielsdorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Mit Verfügung vom 3 1. Mai beziehungsweise 1 6 . Juni 20 10 (Urk. 1 3 / 55- 56) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 19 80, verheiratet und Vater zweier Kinder, bei einem Invali ditätsgrad von 100 % ab dem 1. J anuar 20 10 eine ganze Rente mit entspre chenden Kinderrente n zu. 1.2
Im März 2012 wurde die Ehe des Versicherten geschieden (vgl. Urk. 16/121/1) und a m
5. April 2012 wurde Y.___, Amtsvormundschaft Bezirk Dielsdorf, zum Beistand des Versicherten ernannt (Urk. 1 3 / 79).
1.3
Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2012 (Urk. 16/117/1), 2 4. Juli 2012 (Urk. 16/118/1), 2 9. August 2012 (Urk. 13/84), 1 1. Oktober 2012 (Urk. 16/120), 8. Januar 2013 (Urk. 16/121/1) und 2 4. Januar 2013 (Urk. 3) machte der Beistand die IV-Stelle auf die neue n Lebensumstände des Versicherten aufmerksam, gab die neue, per sofort zu verwendende Kontonummer des Versicherten bekannt und forderte die IV-Stelle auf, die Rente des Versicherten auf dieses neue Konto und die Kinder renten auf das Konto der Ex- Ehefrau des Versicherten zu überweisen sowie per sofort die neue Korrespondenzadresse des Versicherten zu ver wenden . 1.4
Die IV-Stelle richtete die Rente des Versicherten weiterhin bis und mit Dezem ber 2012 auf das alte Konto des Versicherten (vgl. Urk. 16/119) und
im Dezem ber 2012 zusätzlich auf das neue, vom Beistand angegebene Konto, aus (vgl. Urk. 16/122), womit die Dezember-Rente insgesamt zweimal ausb ezahlt wurde. Mit Verfügung vom 1 8. Januar 2013 (Urk. 2) verrechnete die IV-Stelle in der Folge die irrtümlicherweise doppelt ausbezahlte Rente mit der Rente für Januar 2013, womit dem Versicherten im Januar 2013 noch Fr. 18.-- ausbezahlt wur den.
2.
Gegen die Verfügung vom 1 8. Januar 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 2 5. Januar 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte sinngemäss, diese sei auf zuheben und ihm sei für Januar 2013 die ganze Rente auszubezahlen. D ie Dop pelüberweisung, welche an seine Ex-Ehefrau erfolgt sei, sei bei dieser zurück zufordern. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 1 5. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be troffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.
Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus ei ner mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). 2.2
Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen auf geteilt: Die IV-Stellen klären unter anderem die versicherungsmässigen Vo raussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der ver sicherungsmässigen Voraussetzungen mit und berechnen die Renten (Art. 60 Abs. 1 lit . a und b IVG, vgl. auch BGE 134 V 97 E. 2.3.1).
Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herab set zung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versi cherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. 2.3
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Pflicht der Verwaltungsbehörden und der So zi alversicherungsgerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungs pflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung oder den Ge richtsent scheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn so wohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag weite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigs tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Dies be deutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte besc hrän ken (BGE 126 I 102 E. 2b). 2.4
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). 3.
3.1
Der Beschwerde führer hatte die Beschwerdegegnerin in mehreren Schreiben
seit Juni 2012 unter Hinweis auf seine aktuellen, persönlichen Verhältnisse aufge fordert, seine Rente
per sofort auf das neue, angegebene Konto
zu überweisen
und sämtliche Korrespondenz über seinen Beistand zu führen . Trotz dieser Schreiben richtete die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers weiterhin bis und mit Dezember 2012 auf das alte Konto und im Dezember 2012 zusätzlich auf das ne ue Konto
aus, womit die Dezember-Rente insgesamt zweimal ausbezahlt wurde.
Am 18 . Januar 201 3 (Urk. 2) erliess die Beschwerdegegnerin die ang efochtene Verfügung, wogegen der Beschwerdeführer am 25 . Januar 2013 Beschwerde einreichte (Urk. 1). Die Verfügung vom 18 . Januar 201 3 gibt über die monatli chen Leistungen mit Wirkung ab Januar 2013 für den Beschwerdeführer Auf schluss und enthält bei der Auszahlung für Januar 2013 den Hinweis: „ abzüg lich doppelt bezahlte Dezember-Rente“ (Urk. 2 S. 2 unten). Dies führt zu einer Anweisung von Fr. 18.-- für Januar 201 3. 3.2
Der Beschwerdeführer machte in der Eingabe vom 25 . Januar 201 3 geltend, die Doppelüberweisung, welche auf das falsche Konto, nämlich auf dasjenige seiner Ex-Ehefrau erfolgt sei, sei bei dieser zurückzufordern und ihm sei die ganze Ja nuar-Rente auszubezahlen (Urk. 1 S. 1 unten). 3.3
Streitgegenstand bildet die Rechtmässigkeit der in der Verfügung vom 18 . Januar 2013
(Urk.
2) vorgenommenen Verrechnung der doppelt ausbezahl ten Dezember-Rente mit der aus dem neu ermittelten Rentenanspruch des Be schwerdeführers resultierenden Januar-Rente. In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin diesbe züglich das rechtliche Gehör ver letzt hat. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin hat für die Rückforderung beziehungsweise Verrech nung der irrtümlicherweise doppelt ausbezahlten Dezember-Rente weder ein Vorbescheidverfahren nach Art. 57a IVG durchgeführt noch wurde de m Be schwerde führer vor Erlass der Verfügung in anderer Form das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer konnte sich demnach nicht zur vorgenommenen Verrech nung äussern .
Dazu kommt, dass die Verrechnung in der angefochtenen Verfügung nicht be gründet wurde, sondern lediglich mit der Bemerkung „abzüglich doppelt be zahlte Dezember-Rente“ versehen war. Die Beweggründe für die Verrechnung waren für den Beschwerdeführer somit nicht nach vollziehbar .
Aufgrund der Schreiben des Beschwerdeführers, mit welchen er die Beschwerdegegnerin mehrmals auf sein neues Konto aufmerksam gemacht hatte (vgl. vorstehend E. 1.3), durfte
die Beschwerdegeg nerin ausserdem nicht darauf schliessen, dass d er Beschwerdeführer weiterhin
Zugriff
auf das bis anhin verwendete Konto und somit Kenntnis von der Doppelüberweisung erlangt ha t . Damit hat die Be s chwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerde führers auf rechtliches Gehör in mehr facher Weise verletzt . 4.2
Zwar kann nach der Rechtsprechung eine - nicht besonders schwerwiegende (BGE 116 V 185 f. E. 1b mit Hinweisen) - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der oder die Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor ei ner Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Der Mangel ei ner nicht oder nur ungenügend begründeten Verfügung im Besonderen ist einer Heilung zugänglich, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der verfügenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdefüh renden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stel lung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 116 V 39 f. E. 4b, 107 Ia 2 f. E. 1). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie auch dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinba ren sind (BGE 121 V 116, 120 V 362 E. 2b). Die Heilung eines allfälligen Man gels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2b, 124 V 183 E. 3a, je mit Hinweisen). Es kann insbesondere nicht der Sinn des durch die Rechtspre chung geschaffenen Instituts der Heilung einer Verletzung des rechtlichen Ge hörs sein, dass Verwaltungsbehörden oder Gerichte sich über diesen elementa ren Grundsatz hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass die Verfahrensmängel in einem allfällig angehobenen Rechtsmittelverfahren behoben würden. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgese hen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der be troffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 116 V 187 E. 3c mit Hinweisen). 4.3
Vorliegend ist festzustellen, das s die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdefüh re rs auf rechtliches Gehör in elementarer Weise missachtet hat. Unter diesen Umständen fällt eine Heilung der Gehörsverletzung ausser Be tracht. Ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst ist die angefochtene Verfügung im Hinblick auf die formelle Natur des verfassungsmässigen Gehörs anspruchs (vgl. E. 2. 4 hiervor) daher aufzuheben und die Sache zur Neuverfü gung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18 . Januar 201 3
aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___, Sozialdienste Bezirk Dielsdorf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach