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IV.2013.00079

Üvereinstimmende Anträge; Kostenübernahme Privatgutachten durch IV-Stelle

Zürich SozVersG · 2014-04-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Mit angefochtener Verfügung vom 11. Dezember 2012 (Urk.

2) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___, geboren 1964, auf eine Invalidenrente. Der Versicherte beantragte in seiner Beschwerde vom 23. Januar 2013 (Urk.

1) die Aufhebung der Verfügung vom 11. Dezember 2012 und die Ausrichtung einer Invaliden rente, eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Begutachtung am Spital Y.___ und anschliessend neuen Verfügung über den Rentenan spruch zurückzuweisen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2013 (Urk.

9) beantragte die Beschwer -

degeg nerin die Abweisung der Beschwerde.

2. Am 19. Dezember 2013 (Urk.

16) reichte der Besc hwerdeführer das von Prof. Dr. med. Z.___, Extraordinarius für Stoffwechselkrankheiten, Abteilungsleiter und

Leitender Arzt der Abteilung für Stoffwechselkrankheiten, Spital Y.___, und Dr. med. A.___, Oberarzt für angeborene Stoffwechselkrankheiten, Spital B.___, am 9. Dezember 2013 erstellte Privatgutachten (Urk. 17/1) ein und beantragte, es sei auf Kosten der Beschwerdegegnerin eine auf Galaktosämie fokussierte neuropsychologische Untersuchung bei der neurologischen Klini k des Spitals B.___ in Auftrag zu geben, und die Kosten des Privatgutachtens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 16 S. 4).

Am

23. Januar 2014 (Urk.

19) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Ja nuar 2014 (Urk. 20), die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache sei zur er gänzenden medizinischen Abklärung und anschliessenden Neuentscheid an sie zurückzuweisen .

In seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2014 (Urk.

23) erklärte sich der Be schwerdeführer mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen einverstanden (S. 1

Ziff. 2) .

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

D er Beschwerdeführer beantragte beschwerdeweise und im Verlauf des Verfah rens die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme ei ner auf Galaktosämie fokussierte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 1 S. 2, Urk. 16 S. 4), welchem die Beschwerdegegnerin am

23. Januar 2014 (Urk. 19) zustimmte .

Nachdem in Bezug auf den Event ualantrag des Beschwerdeführers übereinstim mende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Ein klang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass d ie ange fochtene Verfügung vom 11 . Dezember 2012 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der entsprechenden medizinische Abklärungen hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Der Beschwerdeführer beantragt e die Übernahme der Kosten des von ihm ver - an lassten Privatgutachtens (Urk. 16 S. 4, Urk. 23 S. 1 Ziff. 3).

Nach ständiger Rechtsprechung werden die notwendigen Expertenkosten als Bestandteil des Parteientschädigungsanspruches betrachtet. Voraussetzung ist stets, dass die Privatbegutachtung notwendig und einen unerlässlichen Bestand teil der materiellen Beurteilung bildete (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 115 V 62).

Offensichtlich ist die Beschwerdegegnerin aufgrund des eingereichten Privatgut achtens zu de m in der Stellungnahme vom 2 3. Januar 2014 (Urk. 19) vertrete nen Standpunkt gelangt, dass nicht auszuschliessen sei, dass mittels einer spezi alisierten Galaktosämie fokussierten neuropsychologischen Untersuchung neue Erkenntnisse zum aktuellen Stand und zum Verlauf der Erkrankung gewonnen werden können.

Damit handelt es sich bei den Kosten für die Begutachtung bei Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ um notwendige Kosten im Sinne der Recht sprechung, die von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind. Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gutachten im Umfang von Fr. 704.35 (Urk.

26) zu übernehmen. 3. 3.1

Ausgangsgemäss hat

der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro - zess entschädigung . 3.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVG er) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 3.3

Der von Rechtsanwä lt in Stephanie Schwarz

mit Eingabe vom 1 9. Februar 2014 gelte nd gemachte Aufwand von 25 Stunden (Urk. 24) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angesichts der nötigen Einga ben (Urk. 6, Urk. 12, Urk. 14, Urk. 15-17, Urk. 23-26) und Aufwendungen in Zusammenhang mit dem P r ivatgutachten angemessen .

Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200 .-- sowie der geltend gemachten Spesen von Fr. 166.85 (je zuzüglich Mehrwert steuer)

ist die Prozessentschädigung auf Fr. 5 ‘ 58 0. 20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen und der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___

vom 9. Dezember 2013 Fr. 704.35 zu bezahlen . 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 5 ‘ 580 . 20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 23 sowie von Urk. 25-26 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit angefochtener Verfügung vom 11. Dezember 2012 (Urk.

2) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___, geboren 1964, auf eine Invalidenrente. Der Versicherte beantragte in seiner Beschwerde vom 23. Januar 2013 (Urk.

1) die Aufhebung der Verfügung vom 11. Dezember 2012 und die Ausrichtung einer Invaliden rente, eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Begutachtung am Spital Y.___ und anschliessend neuen Verfügung über den Rentenan spruch zurückzuweisen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2013 (Urk.

9) beantragte die Beschwer -

degeg nerin die Abweisung der Beschwerde.

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt e die Übernahme der Kosten des von ihm ver - an lassten Privatgutachtens (Urk. 16 S. 4, Urk. 23 S. 1 Ziff.

E. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §

E. 3.1 Ausgangsgemäss hat

der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro - zess entschädigung .

E. 3.2 Nach § 34 Abs.

E. 3.3 Der von Rechtsanwä lt in Stephanie Schwarz

mit Eingabe vom 1 9. Februar 2014 gelte nd gemachte Aufwand von 25 Stunden (Urk. 24) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angesichts der nötigen Einga ben (Urk. 6, Urk. 12, Urk. 14, Urk. 15-17, Urk. 23-26) und Aufwendungen in Zusammenhang mit dem P r ivatgutachten angemessen .

Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200 .-- sowie der geltend gemachten Spesen von Fr. 166.85 (je zuzüglich Mehrwert steuer)

ist die Prozessentschädigung auf Fr. 5 ‘ 58 0. 20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen und der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___

vom 9. Dezember 2013 Fr. 704.35 zu bezahlen . 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 5 ‘ 580 . 20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 23 sowie von Urk. 25-26 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVG er) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00079 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

1. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Mit angefochtener Verfügung vom 11. Dezember 2012 (Urk.

2) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___, geboren 1964, auf eine Invalidenrente. Der Versicherte beantragte in seiner Beschwerde vom 23. Januar 2013 (Urk.

1) die Aufhebung der Verfügung vom 11. Dezember 2012 und die Ausrichtung einer Invaliden rente, eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Begutachtung am Spital Y.___ und anschliessend neuen Verfügung über den Rentenan spruch zurückzuweisen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2013 (Urk.

9) beantragte die Beschwer -

degeg nerin die Abweisung der Beschwerde.

2. Am 19. Dezember 2013 (Urk.

16) reichte der Besc hwerdeführer das von Prof. Dr. med. Z.___, Extraordinarius für Stoffwechselkrankheiten, Abteilungsleiter und

Leitender Arzt der Abteilung für Stoffwechselkrankheiten, Spital Y.___, und Dr. med. A.___, Oberarzt für angeborene Stoffwechselkrankheiten, Spital B.___, am 9. Dezember 2013 erstellte Privatgutachten (Urk. 17/1) ein und beantragte, es sei auf Kosten der Beschwerdegegnerin eine auf Galaktosämie fokussierte neuropsychologische Untersuchung bei der neurologischen Klini k des Spitals B.___ in Auftrag zu geben, und die Kosten des Privatgutachtens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 16 S. 4).

Am

23. Januar 2014 (Urk.

19) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Ja nuar 2014 (Urk. 20), die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache sei zur er gänzenden medizinischen Abklärung und anschliessenden Neuentscheid an sie zurückzuweisen .

In seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2014 (Urk.

23) erklärte sich der Be schwerdeführer mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen einverstanden (S. 1

Ziff. 2) .

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

D er Beschwerdeführer beantragte beschwerdeweise und im Verlauf des Verfah rens die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme ei ner auf Galaktosämie fokussierte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 1 S. 2, Urk. 16 S. 4), welchem die Beschwerdegegnerin am

23. Januar 2014 (Urk. 19) zustimmte .

Nachdem in Bezug auf den Event ualantrag des Beschwerdeführers übereinstim mende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Ein klang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass d ie ange fochtene Verfügung vom 11 . Dezember 2012 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der entsprechenden medizinische Abklärungen hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Der Beschwerdeführer beantragt e die Übernahme der Kosten des von ihm ver - an lassten Privatgutachtens (Urk. 16 S. 4, Urk. 23 S. 1 Ziff. 3).

Nach ständiger Rechtsprechung werden die notwendigen Expertenkosten als Bestandteil des Parteientschädigungsanspruches betrachtet. Voraussetzung ist stets, dass die Privatbegutachtung notwendig und einen unerlässlichen Bestand teil der materiellen Beurteilung bildete (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 115 V 62).

Offensichtlich ist die Beschwerdegegnerin aufgrund des eingereichten Privatgut achtens zu de m in der Stellungnahme vom 2 3. Januar 2014 (Urk. 19) vertrete nen Standpunkt gelangt, dass nicht auszuschliessen sei, dass mittels einer spezi alisierten Galaktosämie fokussierten neuropsychologischen Untersuchung neue Erkenntnisse zum aktuellen Stand und zum Verlauf der Erkrankung gewonnen werden können.

Damit handelt es sich bei den Kosten für die Begutachtung bei Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ um notwendige Kosten im Sinne der Recht sprechung, die von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind. Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gutachten im Umfang von Fr. 704.35 (Urk.

26) zu übernehmen. 3. 3.1

Ausgangsgemäss hat

der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro - zess entschädigung . 3.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVG er) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 3.3

Der von Rechtsanwä lt in Stephanie Schwarz

mit Eingabe vom 1 9. Februar 2014 gelte nd gemachte Aufwand von 25 Stunden (Urk. 24) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angesichts der nötigen Einga ben (Urk. 6, Urk. 12, Urk. 14, Urk. 15-17, Urk. 23-26) und Aufwendungen in Zusammenhang mit dem P r ivatgutachten angemessen .

Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200 .-- sowie der geltend gemachten Spesen von Fr. 166.85 (je zuzüglich Mehrwert steuer)

ist die Prozessentschädigung auf Fr. 5 ‘ 58 0. 20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen und der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___

vom 9. Dezember 2013 Fr. 704.35 zu bezahlen . 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 5 ‘ 580 . 20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 23 sowie von Urk. 25-26 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan