Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1960, meldete sich im März 2007 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/3). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 1 2. März 2008 eine Viertelsrente
ab Mai 2007 zu (Urk. 14/50). Eine dagegen er hobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. Oktober 2009 im Verfahren Nr. IV.2008.00382 (Urk. 14/70) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 15. Februar 2010 (Urk. 14/81) abgewiesen.
Mit Verfügung vom 23. März 2010 wies die IV-Stelle ein Rentenerhöhungsge such der Versicherten ab (Urk. 14/83). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. August 2011 im Verfahren Nr. IV.2010.00339 (Urk. 14/93) ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2011 nicht ein (Urk. 14/95). 1.2
Nach Eingang eines am 3. November 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 14/96) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 25. und 27. September 2012 erstattet wurde (Urk. 14/111-113). Nach er gangenem Vorbescheid (Urk. 14/119) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 eine halbe Rente ab Januar 2012 zu (Urk. 14/126 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2012 (Urk.
2) erhob die Versicherte am
23. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine ganze Rente zuzu sprechen sowie die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2013 (Urk.
12) die teilweise Gutheissung der Beschwerde (halbe Rente bereits ab Oktober 2011).
Mit Beschluss vom 15. März 2013 wies das Gericht die Beschwerdeführerin da rauf
hin, dass es möglicherweise die angefochtene Verfügung zu ihrem Nachteil abändern könnte (reformatio in peius) und gab ihr Gelegenheit, ihre Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 15).
Am 9. April 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beschwerde festhalte (Urk. 17), wozu die Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2013 auf Stellung nahme verzichtete (Urk. 19), was wiederum der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3).
Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Ar beitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2
Zu prüfen ist, wie im Beschluss von 15. März 2013 (Urk.
15) in Aussicht ge stellt, ob sich der massgebende Sachverhalt seit der letzten rechtskräftigen Be urteilung des Anspruchs - mithin der im März 2010 ergangenen Verfügung - in massgebender Weise verändert hat. 2.
2.1
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Oktober 2009 (Urk. 14/70) wurde die ursprüngliche Zusprache einer Viertelsrente bestätigt und dargelegt, warum nicht auf die Beurteilungen der behandelnden Dr. Y.___ und Dr. Z.___ a bzustellen sei (S. 6 f. E. 5.1) sei.
Z usammenfassend wurde an eine r
(auch effektiv verwertete n) Ar beitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit sowie eine r volle n Ar beitsfähigkeit in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, ohne langes Sitzen oder Stehen und ohne Überkopfar beiten festgehalten (S. 8 E. 5.4). 2.2
Mit Verfügung vom 23. März 2010 (Urk. 14/83) wurde die damals beantragte Rentenerhöhung mit der Begründung abgelehnt, dass
seit der ursprünglichen Rentenzusprache keine relevante Veränderung eingetreten sei.
Im darauf folgenden Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. August 2011 (Urk. 14/93) wurde ausgeführt, in somatischer Hinsicht bestehe unverändert die Rückenproblematik, welche zur Rentenzusprache geführt hatte, bezüglich des bei einem im Juni 2008 erlittenen Unfalls verletzten linken Fusses lägen hinge gen keine einschränkenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 8 f. E. 4.2).
In psychischer Hinsicht wurde auf ein Gutachten abgestellt, das Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 25. Juni 2009 im Auf trag des Unfallversicherers erstattet hatte (Urk. 14/66/2-13), und festgehalten, es seien wohl psychosoziale, vor allem finanzielle Belastungen, aber keine psychi atrische Störung festzustellen (S. 9 E. 4.3). 3.
3.1
Vom 9. April bis 15. Juni 2010 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der B.___, worüber am 1. Juli 2010 berichtet wurde (Urk. 14/113/116-118). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (F33.2) - Panikattacken (F41.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41).
Am 30. Juni 2010 konsultiert e die Beschwerdeführerin nach Fussdistorsion links die Klinik für Unfallchirurgie des C.___ (Urk. 14/113/137-138). 3.2
Dr. med. Z.___
- der die Beschwerdeführerin seit 2006 behandelte (vgl. Urk. 14/106/1-4 Ziff. 1.2) - führte in einem Zeugnis vom
27. April 2011 aus, die Patientin sei bis auf weiteres für jegliche Arbeiten zu 100 % arbeitsun fähig (Urk. 3/1), w ie er dies schon im Juli 2009 attestierte hatte (vgl. Urk. 14/65/1-4 Ziff. 1.11). 3.3
Vom 2 2. Dezember 2011 bis 8. Februar 2012 weilte die Beschwerdeführerin wie derum stationär in der B.___, worüber am 29. Februar 2012 be richtet wurde (Urk. 14/113/ 119-122) . Dabei wurde nebst den im Jahr 2010 ge nannten Diagnosen (vorstehend E. 3.1) zusätzlich eine Schlafapnoe genannt (S. 1 Ziff. 1), während im vorläufigen Austrittsbericht vom 8. Februar 2012 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) genannt worden war (Urk. 14/113/147). 3.4
Dr. med. Y.___, FMH Physikalische Medizin, führte in ihrem Bericht vom 17. April 2012 (Urk. 14/100) unter anderem aus, sie behandle die Be schwerdeführerin seit 2006 (Ziff. 1.2). Diese kön ne sowohl wegen Rücken schmerzen als auch wegen Fussbeschwerden im Service nicht mehr arbeiten (Ziff. 1.7) . 3.5
Der Oberarzt der B.___ nahm am 25. April 2012 zu Fragen der Be schwerdegegnerin Stellung (Urk. 14/102) und führte unter anderem aus, die psychischen Krankheiten stünden in Wechselwirkung mit den körperl ichen Be schwerden. Die gute Besserungstendenz der psychischen Beschwerden während der Hospitalisation lasse zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit in 2-4 Monaten er warten (Ziff. 1). Die langfristige Prognose betreffend Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei relativ günstig; die Depression beziehungsweise Panik störung und das
neu diagnostizierte Schlafapnoesyndrom seien prinzipiell be handelbar (Ziff. 2).
3.6
Dr. med. D.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie, führte mit Schrei ben vom 1. Mai 2012 (Urk. 14/101/5-7 = Urk. 11/2) unter anderem aus, sie habe die Beschwerdeführerin zirka fünf Jahre auf ihrem Leidensweg begleitet (S. 1 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eindeutig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche berufliche Tätigkeit (S. 3 oben). Die gleiche Einschätzung hatte sie bereits in ihrem Bericht vom 11. Mai 2009 abgegeben (Urk. 14/63/6-8 S. 3 oben). 3.7
Laut Bericht der Ärzte der E.___ vom 1. Juni 201 2 war die Beschwer deführerin nach entsprechender Therapie bezüglich Schlafapnoesyn drom
beschwerdefrei (Urk. 14/105/9 -10 S. 1 unten). 3.8
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) führte in seinem Bericht vom 7. Juni 2012 (Urk. 14/105 /1-4) unter anderem aus, die Patientin befinde sich in einem desas trösen somatisch-psychischen Zustand, so dass er nur eine Berentung als Aus weg sehe; die Prognose punkto Arbeitsfähigkeit sei aus seiner Sicht schlecht (Ziff. 1.4). Die körperliche Arbeit der Patientin im Service sei sicherlich zu 100 % unmöglich, und zwar auf lange Sicht (Ziff. 1.7). 3.9
Am 25. September 2012 erstattete PD Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 14/112). Darin nannte er folgende Dia gnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Agoraphobie (ICD-10 F40.0)
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammte n
wie in einer Verweistätigkeit bezif ferte er aus psychiatrischer Sicht mit 50 %
(S. 16
Ziff. 6 und 7).
Er führte unter anderem aus, das früher als massgebend erachtete G utachten v on Dr. A.___
(vorstehend E. 2.3) - zu dem er zahlreiche kritische Kommen tare anbrachte (S. 21 f.) - greife zu kurz (S. 12). In den letzten 5 Jahren sei es nie zu einer Remission der Symptome gekommen, sondern zu Schwankungen und unterschiedlichen Schweregraden der depressiven Störung (S. 13). Diese sei Teil einer seit mehreren Jahren vorliegenden rezidivierenden depressiven Stö rung (S. 14 oben). Auszugehen sei von einer Depression mittlerer Schwere seit August 2008 (S. 17 Mitte). Es handle sich um einen psychischen Zustand, der in seiner Entwicklung seit August 2008
unter Berücksichtigung der Schwankungen im Schweregrad betreffend depressive Symptomatik weitgehend stabil geblieben sei (S. 26
lit . E Ziff. 1). 3.10
Am 27. September 2012 erstattete Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerde gegnerin (Urk. 14/113/1-108). Darin nannte sie als rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales bis lumbospon dylogenes Syndrom links bei mediolateraler Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links (S. 102 Ziff. 7.1).
Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei durch die einge schränkte Funktion der Lendenwirbelsäule (LWS) limitiert; sie könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen, was ein leichtes bis mittleres Belastungsniveau dar stelle. Diesem Profil entsprechende Tätigkeiten könne sie zu 100 % ausüben. Die angestammte Tätigkeit im Service sei adaptiert; es handle sich um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin könne diese zu 100 % aus üben (S. 105 Ziff. 9.1).
In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nie langfristig einge schränkt gewesen; nicht-adaptierte Tätigkeiten habe sie ab Mai 2006 nicht mehr ausüben können (S. 106 Ziff. 9.2).
Aus rheumatologischer Sicht sei seit der letzten Revision keine wesentliche Ver - än derung eingetreten (S. 108 Ziff. 11). 3.11
Dr. G.___ und PD Dr. F.___
nannten in der bidisziplinären Zusammenfas sung vom 2 7. September 2012 (Urk. 14/112) die bereits erwähnten Diagnosen (S. 1).
Sodann führten sie aus, quantitativ werde die Arbeitsfähigkeit durch die psy - chiat rische Diagnose bestimmt; die Explorandin sei aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Qualitativ werde die Arbeitsfähig keit durch die rheumatologische Diagnose bestimmt; in einer adaptierten rü ckenschonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 15 kg könne die Ex plorandin aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeiten. Aus bidisziplinärer Sicht könne sie gegenwärtig in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeiten (S. 2 oben).
In zeitlicher Hinsicht wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aus bidis - zipli närer Sicht ab August 2008 im beschriebenen Ausmass arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Mitte). 3.12
Dr. D.___ (vorstehend E. 3.6) führte am 2 7. Januar 2013 aus, seit ihrem letzten Bericht vom Mai 2012 habe sich das klinische Bild nur insofern verändert, als die Chronifizierung der psychischen und physischen Erkrankungen weiter fort geschritten sei; zusammengefasst halte sie die Beschwerdeführerin aus psychi atrischer Sicht für 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/1).
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) bestätigte am 4. Februar 2013, aus seiner Sicht sei die Patientin aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Beeinträchtigun gen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/3). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin erachtete gemäss Feststellungsblatt vom 1 0. Oktober 2012 (Urk. 14/117) das eingeholte bidisziplinäre Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellungen bezüglich Arbeitsfähigkeit plausi bel (S. 5 Mitte); gestützt darauf ging sie von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch in adaptierter Tätigkeit aus und ermittelte - faktisch mittels Prozentver gleichs
- einen Invaliditätsgrad von 50 % (S. 5 unten). 4.2
In der bidisziplinären Zusammenfassung wurde ausdrücklich festgehalten, die attestierte Arbeitsfähigkeit bestehe seit August 2008 (vorstehend E. 3.11); die rheumatologische Gutachterin führte aus, es sei seit der letzten Revision keine Änderung eingetreten (vorstehend E. 3.10), und der psychiatrische Gutachter führte aus, es handle sich um einen - abgesehen von Schwankungen - seit Au gust 2008 stabilen Zustand (vorstehend 3.9).
Angesichts dieser unzweideutigen Angaben kann keine Rede davon sein, dass
- gemäss gutachterlicher Beurteilung - seit der letzten Anspruchsprüfung (März 2010) eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten sei. Vielmehr handelt es sich bei den Ausführungen der Gutachterin und des Gutachters eindeutig um eine andere Würdigung des ihres Erachtens gleich gebliebenen Sachverhalts. 4.3
Aus den Berichten von behandelnder Seite, ergibt sich, wenn auch mit im Ver gleich zu den Gutachten anderslautenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, ebenfalls kein Hinweis auf eine seit März 2010 eingetretene Veränderung der Verhältnisse: Dr. Z.___ attestierte seit Juli 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.2, E. 3.8 und E. 3.12), ebenso Dr. D.___ seit Mai 2009 (vorstehend E. 3.6 und E. 3.12).
Die beiden Klinikaufenthalte von 2010 und 2011/2012 (vorstehend E. 3.1 und E. 3.3) lassen allenfalls eine vorübergehende Verschlechterung erkennen, lassen aber nicht auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Dezember 2012) anhaltende Veränderung im Vergleich zu März 2010 schliessen, dies insbeson dere angesichts der im April 2012 grundsätzlich als gut bezeichneten Prognose (vorstehend E. 3.5). 4.4
Somit ist keine revisionsrelevante Veränderung des Sachverhalts ausgewiesen. Damit erweist sich die Anpassung des Anspruchs von einer Viertelsrente auf eine halbe Rente als unzulässig.
Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend aufzuheben, womit es mit der bisherigen Viertelsrente sein Bewenden hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BG E 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115) . 5.2
Vorliegend ist nicht nur die erhobene Beschwerde abzuweisen, sondern die Be schwerdeführerin wird mit dem Urteil schlechter gestellt als mit der angefochte nen Verfügung. Der gegen diese Verfügung angehobene Prozess erweist sich mithin als nicht nur erfolglos, sondern als offensichtlich aussichtslos.
Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen. 5.3
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Dezember 2012 wird mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführe rin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3).
Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Ar beitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.2 Zu prüfen ist, wie im Beschluss von 15. März 2013 (Urk.
15) in Aussicht ge stellt, ob sich der massgebende Sachverhalt seit der letzten rechtskräftigen Be urteilung des Anspruchs - mithin der im März 2010 ergangenen Verfügung - in massgebender Weise verändert hat.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2012 (Urk.
2) erhob die Versicherte am
23. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine ganze Rente zuzu sprechen sowie die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2013 (Urk.
12) die teilweise Gutheissung der Beschwerde (halbe Rente bereits ab Oktober 2011).
Mit Beschluss vom 15. März 2013 wies das Gericht die Beschwerdeführerin da rauf
hin, dass es möglicherweise die angefochtene Verfügung zu ihrem Nachteil abändern könnte (reformatio in peius) und gab ihr Gelegenheit, ihre Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 15).
Am 9. April 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beschwerde festhalte (Urk. 17), wozu die Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2013 auf Stellung nahme verzichtete (Urk. 19), was wiederum der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Oktober 2009 (Urk. 14/70) wurde die ursprüngliche Zusprache einer Viertelsrente bestätigt und dargelegt, warum nicht auf die Beurteilungen der behandelnden Dr. Y.___ und Dr. Z.___ a bzustellen sei (S. 6 f. E. 5.1) sei.
Z usammenfassend wurde an eine r
(auch effektiv verwertete n) Ar beitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit sowie eine r volle n Ar beitsfähigkeit in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, ohne langes Sitzen oder Stehen und ohne Überkopfar beiten festgehalten (S. 8 E. 5.4).
E. 2.2 Mit Verfügung vom 23. März 2010 (Urk. 14/83) wurde die damals beantragte Rentenerhöhung mit der Begründung abgelehnt, dass
seit der ursprünglichen Rentenzusprache keine relevante Veränderung eingetreten sei.
Im darauf folgenden Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. August 2011 (Urk. 14/93) wurde ausgeführt, in somatischer Hinsicht bestehe unverändert die Rückenproblematik, welche zur Rentenzusprache geführt hatte, bezüglich des bei einem im Juni 2008 erlittenen Unfalls verletzten linken Fusses lägen hinge gen keine einschränkenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 8 f. E. 4.2).
In psychischer Hinsicht wurde auf ein Gutachten abgestellt, das Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 25. Juni 2009 im Auf trag des Unfallversicherers erstattet hatte (Urk. 14/66/2-13), und festgehalten, es seien wohl psychosoziale, vor allem finanzielle Belastungen, aber keine psychi atrische Störung festzustellen (S. 9 E. 4.3).
E. 3.1 Vom 9. April bis 15. Juni 2010 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der B.___, worüber am 1. Juli 2010 berichtet wurde (Urk. 14/113/116-118). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (F33.2) - Panikattacken (F41.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41).
Am 30. Juni 2010 konsultiert e die Beschwerdeführerin nach Fussdistorsion links die Klinik für Unfallchirurgie des C.___ (Urk. 14/113/137-138).
E. 3.2 Dr. med. Z.___
- der die Beschwerdeführerin seit 2006 behandelte (vgl. Urk. 14/106/1-4 Ziff. 1.2) - führte in einem Zeugnis vom
27. April 2011 aus, die Patientin sei bis auf weiteres für jegliche Arbeiten zu 100 % arbeitsun fähig (Urk. 3/1), w ie er dies schon im Juli 2009 attestierte hatte (vgl. Urk. 14/65/1-4 Ziff. 1.11).
E. 3.3 Vom 2 2. Dezember 2011 bis 8. Februar 2012 weilte die Beschwerdeführerin wie derum stationär in der B.___, worüber am 29. Februar 2012 be richtet wurde (Urk. 14/113/ 119-122) . Dabei wurde nebst den im Jahr 2010 ge nannten Diagnosen (vorstehend E. 3.1) zusätzlich eine Schlafapnoe genannt (S. 1 Ziff. 1), während im vorläufigen Austrittsbericht vom 8. Februar 2012 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) genannt worden war (Urk. 14/113/147).
E. 3.4 Dr. med. Y.___, FMH Physikalische Medizin, führte in ihrem Bericht vom 17. April 2012 (Urk. 14/100) unter anderem aus, sie behandle die Be schwerdeführerin seit 2006 (Ziff. 1.2). Diese kön ne sowohl wegen Rücken schmerzen als auch wegen Fussbeschwerden im Service nicht mehr arbeiten (Ziff. 1.7) .
E. 3.5 Der Oberarzt der B.___ nahm am 25. April 2012 zu Fragen der Be schwerdegegnerin Stellung (Urk. 14/102) und führte unter anderem aus, die psychischen Krankheiten stünden in Wechselwirkung mit den körperl ichen Be schwerden. Die gute Besserungstendenz der psychischen Beschwerden während der Hospitalisation lasse zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit in 2-4 Monaten er warten (Ziff. 1). Die langfristige Prognose betreffend Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei relativ günstig; die Depression beziehungsweise Panik störung und das
neu diagnostizierte Schlafapnoesyndrom seien prinzipiell be handelbar (Ziff. 2).
E. 3.6 Dr. med. D.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie, führte mit Schrei ben vom 1. Mai 2012 (Urk. 14/101/5-7 = Urk. 11/2) unter anderem aus, sie habe die Beschwerdeführerin zirka fünf Jahre auf ihrem Leidensweg begleitet (S. 1 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eindeutig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche berufliche Tätigkeit (S. 3 oben). Die gleiche Einschätzung hatte sie bereits in ihrem Bericht vom 11. Mai 2009 abgegeben (Urk. 14/63/6-8 S. 3 oben).
E. 3.7 Laut Bericht der Ärzte der E.___ vom 1. Juni 201 2 war die Beschwer deführerin nach entsprechender Therapie bezüglich Schlafapnoesyn drom
beschwerdefrei (Urk. 14/105/9 -10 S. 1 unten).
E. 3.8 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) führte in seinem Bericht vom 7. Juni 2012 (Urk. 14/105 /1-4) unter anderem aus, die Patientin befinde sich in einem desas trösen somatisch-psychischen Zustand, so dass er nur eine Berentung als Aus weg sehe; die Prognose punkto Arbeitsfähigkeit sei aus seiner Sicht schlecht (Ziff. 1.4). Die körperliche Arbeit der Patientin im Service sei sicherlich zu 100 % unmöglich, und zwar auf lange Sicht (Ziff. 1.7).
E. 3.9 Am 25. September 2012 erstattete PD Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 14/112). Darin nannte er folgende Dia gnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Agoraphobie (ICD-10 F40.0)
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammte n
wie in einer Verweistätigkeit bezif ferte er aus psychiatrischer Sicht mit 50 %
(S. 16
Ziff.
E. 3.10 Am 27. September 2012 erstattete Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerde gegnerin (Urk. 14/113/1-108). Darin nannte sie als rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales bis lumbospon dylogenes Syndrom links bei mediolateraler Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links (S. 102 Ziff. 7.1).
Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei durch die einge schränkte Funktion der Lendenwirbelsäule (LWS) limitiert; sie könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen, was ein leichtes bis mittleres Belastungsniveau dar stelle. Diesem Profil entsprechende Tätigkeiten könne sie zu 100 % ausüben. Die angestammte Tätigkeit im Service sei adaptiert; es handle sich um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin könne diese zu 100 % aus üben (S. 105 Ziff. 9.1).
In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nie langfristig einge schränkt gewesen; nicht-adaptierte Tätigkeiten habe sie ab Mai 2006 nicht mehr ausüben können (S. 106 Ziff. 9.2).
Aus rheumatologischer Sicht sei seit der letzten Revision keine wesentliche Ver - än derung eingetreten (S. 108 Ziff. 11).
E. 3.11 Dr. G.___ und PD Dr. F.___
nannten in der bidisziplinären Zusammenfas sung vom 2 7. September 2012 (Urk. 14/112) die bereits erwähnten Diagnosen (S. 1).
Sodann führten sie aus, quantitativ werde die Arbeitsfähigkeit durch die psy - chiat rische Diagnose bestimmt; die Explorandin sei aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Qualitativ werde die Arbeitsfähig keit durch die rheumatologische Diagnose bestimmt; in einer adaptierten rü ckenschonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 15 kg könne die Ex plorandin aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeiten. Aus bidisziplinärer Sicht könne sie gegenwärtig in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeiten (S. 2 oben).
In zeitlicher Hinsicht wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aus bidis - zipli närer Sicht ab August 2008 im beschriebenen Ausmass arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Mitte).
E. 3.12 Dr. D.___ (vorstehend E. 3.6) führte am 2 7. Januar 2013 aus, seit ihrem letzten Bericht vom Mai 2012 habe sich das klinische Bild nur insofern verändert, als die Chronifizierung der psychischen und physischen Erkrankungen weiter fort geschritten sei; zusammengefasst halte sie die Beschwerdeführerin aus psychi atrischer Sicht für 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/1).
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) bestätigte am 4. Februar 2013, aus seiner Sicht sei die Patientin aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Beeinträchtigun gen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/3). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin erachtete gemäss Feststellungsblatt vom 1 0. Oktober 2012 (Urk. 14/117) das eingeholte bidisziplinäre Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellungen bezüglich Arbeitsfähigkeit plausi bel (S. 5 Mitte); gestützt darauf ging sie von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch in adaptierter Tätigkeit aus und ermittelte - faktisch mittels Prozentver gleichs
- einen Invaliditätsgrad von 50 % (S. 5 unten). 4.2
In der bidisziplinären Zusammenfassung wurde ausdrücklich festgehalten, die attestierte Arbeitsfähigkeit bestehe seit August 2008 (vorstehend E. 3.11); die rheumatologische Gutachterin führte aus, es sei seit der letzten Revision keine Änderung eingetreten (vorstehend E. 3.10), und der psychiatrische Gutachter führte aus, es handle sich um einen - abgesehen von Schwankungen - seit Au gust 2008 stabilen Zustand (vorstehend 3.9).
Angesichts dieser unzweideutigen Angaben kann keine Rede davon sein, dass
- gemäss gutachterlicher Beurteilung - seit der letzten Anspruchsprüfung (März 2010) eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten sei. Vielmehr handelt es sich bei den Ausführungen der Gutachterin und des Gutachters eindeutig um eine andere Würdigung des ihres Erachtens gleich gebliebenen Sachverhalts. 4.3
Aus den Berichten von behandelnder Seite, ergibt sich, wenn auch mit im Ver gleich zu den Gutachten anderslautenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, ebenfalls kein Hinweis auf eine seit März 2010 eingetretene Veränderung der Verhältnisse: Dr. Z.___ attestierte seit Juli 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.2, E. 3.8 und E. 3.12), ebenso Dr. D.___ seit Mai 2009 (vorstehend E. 3.6 und E. 3.12).
Die beiden Klinikaufenthalte von 2010 und 2011/2012 (vorstehend E. 3.1 und E. 3.3) lassen allenfalls eine vorübergehende Verschlechterung erkennen, lassen aber nicht auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Dezember 2012) anhaltende Veränderung im Vergleich zu März 2010 schliessen, dies insbeson dere angesichts der im April 2012 grundsätzlich als gut bezeichneten Prognose (vorstehend E. 3.5). 4.4
Somit ist keine revisionsrelevante Veränderung des Sachverhalts ausgewiesen. Damit erweist sich die Anpassung des Anspruchs von einer Viertelsrente auf eine halbe Rente als unzulässig.
Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend aufzuheben, womit es mit der bisherigen Viertelsrente sein Bewenden hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BG E 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115) . 5.2
Vorliegend ist nicht nur die erhobene Beschwerde abzuweisen, sondern die Be schwerdeführerin wird mit dem Urteil schlechter gestellt als mit der angefochte nen Verfügung. Der gegen diese Verfügung angehobene Prozess erweist sich mithin als nicht nur erfolglos, sondern als offensichtlich aussichtslos.
Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen. 5.3
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Dezember 2012 wird mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführe rin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 6 und 7).
Er führte unter anderem aus, das früher als massgebend erachtete G utachten v on Dr. A.___
(vorstehend E. 2.3) - zu dem er zahlreiche kritische Kommen tare anbrachte (S. 21 f.) - greife zu kurz (S. 12). In den letzten 5 Jahren sei es nie zu einer Remission der Symptome gekommen, sondern zu Schwankungen und unterschiedlichen Schweregraden der depressiven Störung (S. 13). Diese sei Teil einer seit mehreren Jahren vorliegenden rezidivierenden depressiven Stö rung (S. 14 oben). Auszugehen sei von einer Depression mittlerer Schwere seit August 2008 (S. 17 Mitte). Es handle sich um einen psychischen Zustand, der in seiner Entwicklung seit August 2008
unter Berücksichtigung der Schwankungen im Schweregrad betreffend depressive Symptomatik weitgehend stabil geblieben sei (S. 26
lit . E Ziff. 1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00078 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
8. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1960, meldete sich im März 2007 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/3). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 1 2. März 2008 eine Viertelsrente
ab Mai 2007 zu (Urk. 14/50). Eine dagegen er hobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. Oktober 2009 im Verfahren Nr. IV.2008.00382 (Urk. 14/70) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 15. Februar 2010 (Urk. 14/81) abgewiesen.
Mit Verfügung vom 23. März 2010 wies die IV-Stelle ein Rentenerhöhungsge such der Versicherten ab (Urk. 14/83). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. August 2011 im Verfahren Nr. IV.2010.00339 (Urk. 14/93) ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2011 nicht ein (Urk. 14/95). 1.2
Nach Eingang eines am 3. November 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 14/96) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 25. und 27. September 2012 erstattet wurde (Urk. 14/111-113). Nach er gangenem Vorbescheid (Urk. 14/119) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 eine halbe Rente ab Januar 2012 zu (Urk. 14/126 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2012 (Urk.
2) erhob die Versicherte am
23. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine ganze Rente zuzu sprechen sowie die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2013 (Urk.
12) die teilweise Gutheissung der Beschwerde (halbe Rente bereits ab Oktober 2011).
Mit Beschluss vom 15. März 2013 wies das Gericht die Beschwerdeführerin da rauf
hin, dass es möglicherweise die angefochtene Verfügung zu ihrem Nachteil abändern könnte (reformatio in peius) und gab ihr Gelegenheit, ihre Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 15).
Am 9. April 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beschwerde festhalte (Urk. 17), wozu die Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2013 auf Stellung nahme verzichtete (Urk. 19), was wiederum der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3).
Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Ar beitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2
Zu prüfen ist, wie im Beschluss von 15. März 2013 (Urk.
15) in Aussicht ge stellt, ob sich der massgebende Sachverhalt seit der letzten rechtskräftigen Be urteilung des Anspruchs - mithin der im März 2010 ergangenen Verfügung - in massgebender Weise verändert hat. 2.
2.1
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Oktober 2009 (Urk. 14/70) wurde die ursprüngliche Zusprache einer Viertelsrente bestätigt und dargelegt, warum nicht auf die Beurteilungen der behandelnden Dr. Y.___ und Dr. Z.___ a bzustellen sei (S. 6 f. E. 5.1) sei.
Z usammenfassend wurde an eine r
(auch effektiv verwertete n) Ar beitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit sowie eine r volle n Ar beitsfähigkeit in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, ohne langes Sitzen oder Stehen und ohne Überkopfar beiten festgehalten (S. 8 E. 5.4). 2.2
Mit Verfügung vom 23. März 2010 (Urk. 14/83) wurde die damals beantragte Rentenerhöhung mit der Begründung abgelehnt, dass
seit der ursprünglichen Rentenzusprache keine relevante Veränderung eingetreten sei.
Im darauf folgenden Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. August 2011 (Urk. 14/93) wurde ausgeführt, in somatischer Hinsicht bestehe unverändert die Rückenproblematik, welche zur Rentenzusprache geführt hatte, bezüglich des bei einem im Juni 2008 erlittenen Unfalls verletzten linken Fusses lägen hinge gen keine einschränkenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 8 f. E. 4.2).
In psychischer Hinsicht wurde auf ein Gutachten abgestellt, das Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 25. Juni 2009 im Auf trag des Unfallversicherers erstattet hatte (Urk. 14/66/2-13), und festgehalten, es seien wohl psychosoziale, vor allem finanzielle Belastungen, aber keine psychi atrische Störung festzustellen (S. 9 E. 4.3). 3.
3.1
Vom 9. April bis 15. Juni 2010 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der B.___, worüber am 1. Juli 2010 berichtet wurde (Urk. 14/113/116-118). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (F33.2) - Panikattacken (F41.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41).
Am 30. Juni 2010 konsultiert e die Beschwerdeführerin nach Fussdistorsion links die Klinik für Unfallchirurgie des C.___ (Urk. 14/113/137-138). 3.2
Dr. med. Z.___
- der die Beschwerdeführerin seit 2006 behandelte (vgl. Urk. 14/106/1-4 Ziff. 1.2) - führte in einem Zeugnis vom
27. April 2011 aus, die Patientin sei bis auf weiteres für jegliche Arbeiten zu 100 % arbeitsun fähig (Urk. 3/1), w ie er dies schon im Juli 2009 attestierte hatte (vgl. Urk. 14/65/1-4 Ziff. 1.11). 3.3
Vom 2 2. Dezember 2011 bis 8. Februar 2012 weilte die Beschwerdeführerin wie derum stationär in der B.___, worüber am 29. Februar 2012 be richtet wurde (Urk. 14/113/ 119-122) . Dabei wurde nebst den im Jahr 2010 ge nannten Diagnosen (vorstehend E. 3.1) zusätzlich eine Schlafapnoe genannt (S. 1 Ziff. 1), während im vorläufigen Austrittsbericht vom 8. Februar 2012 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) genannt worden war (Urk. 14/113/147). 3.4
Dr. med. Y.___, FMH Physikalische Medizin, führte in ihrem Bericht vom 17. April 2012 (Urk. 14/100) unter anderem aus, sie behandle die Be schwerdeführerin seit 2006 (Ziff. 1.2). Diese kön ne sowohl wegen Rücken schmerzen als auch wegen Fussbeschwerden im Service nicht mehr arbeiten (Ziff. 1.7) . 3.5
Der Oberarzt der B.___ nahm am 25. April 2012 zu Fragen der Be schwerdegegnerin Stellung (Urk. 14/102) und führte unter anderem aus, die psychischen Krankheiten stünden in Wechselwirkung mit den körperl ichen Be schwerden. Die gute Besserungstendenz der psychischen Beschwerden während der Hospitalisation lasse zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit in 2-4 Monaten er warten (Ziff. 1). Die langfristige Prognose betreffend Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei relativ günstig; die Depression beziehungsweise Panik störung und das
neu diagnostizierte Schlafapnoesyndrom seien prinzipiell be handelbar (Ziff. 2).
3.6
Dr. med. D.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie, führte mit Schrei ben vom 1. Mai 2012 (Urk. 14/101/5-7 = Urk. 11/2) unter anderem aus, sie habe die Beschwerdeführerin zirka fünf Jahre auf ihrem Leidensweg begleitet (S. 1 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eindeutig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche berufliche Tätigkeit (S. 3 oben). Die gleiche Einschätzung hatte sie bereits in ihrem Bericht vom 11. Mai 2009 abgegeben (Urk. 14/63/6-8 S. 3 oben). 3.7
Laut Bericht der Ärzte der E.___ vom 1. Juni 201 2 war die Beschwer deführerin nach entsprechender Therapie bezüglich Schlafapnoesyn drom
beschwerdefrei (Urk. 14/105/9 -10 S. 1 unten). 3.8
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) führte in seinem Bericht vom 7. Juni 2012 (Urk. 14/105 /1-4) unter anderem aus, die Patientin befinde sich in einem desas trösen somatisch-psychischen Zustand, so dass er nur eine Berentung als Aus weg sehe; die Prognose punkto Arbeitsfähigkeit sei aus seiner Sicht schlecht (Ziff. 1.4). Die körperliche Arbeit der Patientin im Service sei sicherlich zu 100 % unmöglich, und zwar auf lange Sicht (Ziff. 1.7). 3.9
Am 25. September 2012 erstattete PD Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 14/112). Darin nannte er folgende Dia gnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Agoraphobie (ICD-10 F40.0)
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammte n
wie in einer Verweistätigkeit bezif ferte er aus psychiatrischer Sicht mit 50 %
(S. 16
Ziff. 6 und 7).
Er führte unter anderem aus, das früher als massgebend erachtete G utachten v on Dr. A.___
(vorstehend E. 2.3) - zu dem er zahlreiche kritische Kommen tare anbrachte (S. 21 f.) - greife zu kurz (S. 12). In den letzten 5 Jahren sei es nie zu einer Remission der Symptome gekommen, sondern zu Schwankungen und unterschiedlichen Schweregraden der depressiven Störung (S. 13). Diese sei Teil einer seit mehreren Jahren vorliegenden rezidivierenden depressiven Stö rung (S. 14 oben). Auszugehen sei von einer Depression mittlerer Schwere seit August 2008 (S. 17 Mitte). Es handle sich um einen psychischen Zustand, der in seiner Entwicklung seit August 2008
unter Berücksichtigung der Schwankungen im Schweregrad betreffend depressive Symptomatik weitgehend stabil geblieben sei (S. 26
lit . E Ziff. 1). 3.10
Am 27. September 2012 erstattete Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerde gegnerin (Urk. 14/113/1-108). Darin nannte sie als rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales bis lumbospon dylogenes Syndrom links bei mediolateraler Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links (S. 102 Ziff. 7.1).
Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei durch die einge schränkte Funktion der Lendenwirbelsäule (LWS) limitiert; sie könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen, was ein leichtes bis mittleres Belastungsniveau dar stelle. Diesem Profil entsprechende Tätigkeiten könne sie zu 100 % ausüben. Die angestammte Tätigkeit im Service sei adaptiert; es handle sich um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin könne diese zu 100 % aus üben (S. 105 Ziff. 9.1).
In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nie langfristig einge schränkt gewesen; nicht-adaptierte Tätigkeiten habe sie ab Mai 2006 nicht mehr ausüben können (S. 106 Ziff. 9.2).
Aus rheumatologischer Sicht sei seit der letzten Revision keine wesentliche Ver - än derung eingetreten (S. 108 Ziff. 11). 3.11
Dr. G.___ und PD Dr. F.___
nannten in der bidisziplinären Zusammenfas sung vom 2 7. September 2012 (Urk. 14/112) die bereits erwähnten Diagnosen (S. 1).
Sodann führten sie aus, quantitativ werde die Arbeitsfähigkeit durch die psy - chiat rische Diagnose bestimmt; die Explorandin sei aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Qualitativ werde die Arbeitsfähig keit durch die rheumatologische Diagnose bestimmt; in einer adaptierten rü ckenschonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 15 kg könne die Ex plorandin aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeiten. Aus bidisziplinärer Sicht könne sie gegenwärtig in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeiten (S. 2 oben).
In zeitlicher Hinsicht wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aus bidis - zipli närer Sicht ab August 2008 im beschriebenen Ausmass arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Mitte). 3.12
Dr. D.___ (vorstehend E. 3.6) führte am 2 7. Januar 2013 aus, seit ihrem letzten Bericht vom Mai 2012 habe sich das klinische Bild nur insofern verändert, als die Chronifizierung der psychischen und physischen Erkrankungen weiter fort geschritten sei; zusammengefasst halte sie die Beschwerdeführerin aus psychi atrischer Sicht für 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/1).
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) bestätigte am 4. Februar 2013, aus seiner Sicht sei die Patientin aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Beeinträchtigun gen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/3). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin erachtete gemäss Feststellungsblatt vom 1 0. Oktober 2012 (Urk. 14/117) das eingeholte bidisziplinäre Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellungen bezüglich Arbeitsfähigkeit plausi bel (S. 5 Mitte); gestützt darauf ging sie von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch in adaptierter Tätigkeit aus und ermittelte - faktisch mittels Prozentver gleichs
- einen Invaliditätsgrad von 50 % (S. 5 unten). 4.2
In der bidisziplinären Zusammenfassung wurde ausdrücklich festgehalten, die attestierte Arbeitsfähigkeit bestehe seit August 2008 (vorstehend E. 3.11); die rheumatologische Gutachterin führte aus, es sei seit der letzten Revision keine Änderung eingetreten (vorstehend E. 3.10), und der psychiatrische Gutachter führte aus, es handle sich um einen - abgesehen von Schwankungen - seit Au gust 2008 stabilen Zustand (vorstehend 3.9).
Angesichts dieser unzweideutigen Angaben kann keine Rede davon sein, dass
- gemäss gutachterlicher Beurteilung - seit der letzten Anspruchsprüfung (März 2010) eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten sei. Vielmehr handelt es sich bei den Ausführungen der Gutachterin und des Gutachters eindeutig um eine andere Würdigung des ihres Erachtens gleich gebliebenen Sachverhalts. 4.3
Aus den Berichten von behandelnder Seite, ergibt sich, wenn auch mit im Ver gleich zu den Gutachten anderslautenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, ebenfalls kein Hinweis auf eine seit März 2010 eingetretene Veränderung der Verhältnisse: Dr. Z.___ attestierte seit Juli 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.2, E. 3.8 und E. 3.12), ebenso Dr. D.___ seit Mai 2009 (vorstehend E. 3.6 und E. 3.12).
Die beiden Klinikaufenthalte von 2010 und 2011/2012 (vorstehend E. 3.1 und E. 3.3) lassen allenfalls eine vorübergehende Verschlechterung erkennen, lassen aber nicht auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Dezember 2012) anhaltende Veränderung im Vergleich zu März 2010 schliessen, dies insbeson dere angesichts der im April 2012 grundsätzlich als gut bezeichneten Prognose (vorstehend E. 3.5). 4.4
Somit ist keine revisionsrelevante Veränderung des Sachverhalts ausgewiesen. Damit erweist sich die Anpassung des Anspruchs von einer Viertelsrente auf eine halbe Rente als unzulässig.
Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend aufzuheben, womit es mit der bisherigen Viertelsrente sein Bewenden hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BG E 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115) . 5.2
Vorliegend ist nicht nur die erhobene Beschwerde abzuweisen, sondern die Be schwerdeführerin wird mit dem Urteil schlechter gestellt als mit der angefochte nen Verfügung. Der gegen diese Verfügung angehobene Prozess erweist sich mithin als nicht nur erfolglos, sondern als offensichtlich aussichtslos.
Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen. 5.3
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Dezember 2012 wird mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführe rin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher