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IV.2013.00072

Lebenspraktische Begleitung aufgrund überzeugender Arztberichte bejaht. Hilfsbedürftigkeit im Bereich 'Körperpflege' jedoch verneint. Es liegt eine mittelschwere Hilfslosigkeit vor.

Zürich SozVersG · 2014-02-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1948, leidet seit 1991 an den Folgen einer Hirn schädigung

(starke Sehbehinderung und motorische Defizite, Urk. 8/ 154/2), weswegen ihm seitens der Invalidenversicherung verschiedene Leistungen zuge sprochen wurden. Unter anderem sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. Juni 1993 (Urk. 8/24/1) mit Wirkung ab Mai 1992 eine Hilfslosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit zu. Daneben gewährte sie ihm ab Mai 1992 eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/27-28). 1.2

Auf Begehren des Versicherten vom 2 0. Dezember 2011 (Urk. 8/131) leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Im Fragebogen Revision der Hilflosenent schädigung gab der Versicherte am 14.

Januar 2012 an, sein Gesundheitszu stand habe sich seit 2007 verschlechtert (Urk. 8/133

Ziff. 1.1) . Nach diversen Stürzen infolge seiner starken Seh- und Mobilitätsbehinderung sei ihm ein Auf enthalt ausser Haus seit 2007 nur noch im Rollstuhl beziehungsweise in einzel nen Fällen mit Rollator und nur in Begleitung der Ehefrau oder einer Drittper son möglich (Ziff. 1.2). Er bedürfe Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Essen, teilweise in der Kö rperpflege, in der Fortbewegung, bei der Pflege gesellschaftli cher Kontakte und sei tagsüber auf andauernde Pflege angewiesen (Ziff. 2.1 und 2.2). Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung sei er dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen (Ziff. 3). 1.3

Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arztbericht ein (Urk. 8/136) und veran lasste eine Abklärung beim Versicherten zu Hause, welche am 13. September 2012 durchgeführt wurde (Bericht vom 1 7. Oktober 2012; Urk. 8/150). Am 1 7. Oktober 2012 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, gegen welchen der Ver si cherte am 2 5. Oktober und 2 6. November 2012 Einwände erhob (Urk. 8/151 und Urk. 8/155) und Arztberichte (Urk. 8/154) ein reichte . Mit Ver fügung vom 1 1. Dezember 2012 (Urk. 2) verneinte die IV Stelle den Anspruch auf eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung . 2.

Gegen die Verfügung vom 1 1. Dezember 2012 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 2 1. Januar 2013 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten, ihm eine Hilfenlosenentschädigung mittleren Grades ab Dezember 2011 auszu richten.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2013 (Urk.

7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 6. Februar 2013 (Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch au f eine Hilflo senentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gil t eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltäglic he Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Übe rwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hin we isen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend: ·

Ankleiden, Auskleiden; ·

Aufstehen, Absitzen, Abliegen; ·

Essen; ·

Körperpflege; ·

Verrichtung der Notdurft; ·

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E.

3c, 125 V 297 E. 4a) .

Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche

zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf

lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 1.2

Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden.

Nach Art. 37 Abs. 2 IVV g ilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a.

in den meisten alltäglichen Lebensverrichtun gen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b.

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c.

in mindestens zwei alltäglichen Lebe nsverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens praktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b.

für Verrichtungen und Kontakte ausserh alb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c.

ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art.

398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). 1.4

Gemäss

Rz 8040 des Kreisschreiben s des Bundesamtes für Sozialversicherung en über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) ist es das Ziel der lebenspraktischen Begleitung, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine K linik eingewiesen werden müssen .

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.

2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprak tische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1. 5

Die Notwendigkeit lebenspraktische r Begleitung ist unter anderem dann gege ben, wenn sie das selbständige Wohnen (Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV) insoweit ermöglicht, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätig keiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätig keiten etc.) oder Hil fe bei der Anleitung zur Erledi gung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle ([KSIH] Rz 8050).

Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV ist neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch sel ber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E.

10.2). 1. 6

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden einge schränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärun gen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am kon kreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflo sen entschädigung mittleren Grades hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2012 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in drei Lebensverrichtungen (An /Auskleiden, Essen und Fortbewegung) regelmässig und erheblich auf Hilfe angewiesen sei, hingegen weder im Bereich „Körperpflege“ regelmässig e r und erheblich er

Unterstützung

bedürfe noch lebenspraktische Begleitung benötige . Damit bestehe weiterhin ein Anspruch auf eine Hilflosenen t schädigung für leichte

Hilflosigkeit . Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf ihre eigenen Abklärungen vom 1 3. September 20 1 2 (Urk. 8/150). 2.3

Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 2 1. Januar 2013 (Urk. 1) ein, dass er aufgrund der massiven Verschlechterung seiner gesundheit lichen Situation in den vergangenen Jahren nunmehr in den meisten Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (S. 5). Er sei in den Bereichen „Fortbewegung“, „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“, „Essen“ und „An-/Auskleiden“ und nunmehr auch im Bereich „Kör perpflege“ hilf e bedürftig (S. 9). Überdies benötige er lebenspraktische Beglei tung . Somit habe er einen Anspruch auf eine Hilfslos en entschädigung mittleren Grades (S. 11).

3.

3.1

U nbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 1992 verändert hat, was von der Beschwerdegegnerin auch nicht in Abrede gestellt wurde . Dass sich die gesundheitliche Situation verschlechterte, geht aus den medizinischen Akten zweifelsfrei hervor . So etwa aus dem Bericht von Dr. med. Y.___, Chefarzt Physikalische Medizin und Rheumatologie der Z.___, vom 1 6. November 2012 (Urk. 8/154/2), wonach sich der Zustand des Beschwerdeführers seit 2007 progredient verschlechtert habe (S. 2) .

Weiter ist a ufgrund der Abklärungsergebnisse der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2012 unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine leichte Hilflosigkeit besteht und er bei den alltäglichen Lebensverrichtungen „Anklei den / Auskleiden“, „ Essen“, „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakt e“ auf fremde Hilfe angewiesen ist und zudem dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe bedarf (Abklärungsbericht vom 1 7. Oktober 2012, Urk. 8/150/6). 3.2

Hingegen ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch im Bereich „Körper pflege“ hilfsbedürftig ist beziehungsweise ob er dauernd und regelmässig einer lebenspraktischen Begleitung bedarf. 4. 4.1

Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 20. Januar 2012 (Urk. 8/136) folgende Diagnosen: - Lendenwirbelkörper (LWK) 2 Fraktur - Status nach Spondylodese L3-5 nach LWK 4 Fraktur - Femurkopfnekrose rechts nach Acetabulumfraktur und unterer Scham bein ast fraktur - Spa s tische Tetraparese mit Ataxie und zentraler Sehstörung nach Status asthmaticus mit Reanimation - Osteoporose, eventuell Hypertonie (Ziff. 2)

Im Beiblatt zu m Arztbericht führte er

am 1. Februar 2012 (Urk. 8/139) aus, dass sein Patient seit September 2007 in der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) der regelmässigen und erheblichen Hilfe bed ü rf e (Ziff. 4). Ebenfalls seit September 2007 bedürfe er Hilfe, die das selbständige Wohnen ermögliche, eine Begleitung bei Erledigungen und Kontakten aus serhalb der Wohnung sowie die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt (Ziff. 9). 4.2

Im Abklärungsbericht vom 1 7. Oktober 2012 (Urk. 8/150) wurde hinsichtlich der strittigen Punkte, namentlich Körperpflege und lebenspraktische Begleitung,

F olgendes ausgeführt:

Der Bereich „ Körperpflege “ sei nicht anzurechnen, da de r Beschwerdeführer selb ständig in die Badewanne ein- und aussteigen sowie sich selber duschen könne (einseifen, abspülen, Haare waschen). Zwar richte ihm s eine Frau zuvor die Dusche entsprechend her (Duschbrett, Duschmatte und Duschbrause) und lege Badetücher bereit, doch sei ihr dies

zuzumuten und daher nicht erheblich. Dass ihm jeweils eine Drittperson die Füsse

trockne, da er das Gleichgewicht verlieren könnte, sei ebenfalls unerheblich, da er sich mit einem Hilfsmittel sel ber behelfen könn t

e. Das Zähneputzen könne er mit einer elektrischen Zahn bürste selber erledigen. Alle drei Woche n gehe er für die Bartpflege zum Coif feur, obschon ihm das R asieren mit einem elektrischen Rasiere r

zumut bar

sei . Die Notwendigkeit für einen Coiffeurbesuch

sei daher nicht zwingend . Alle sechs Woche besorge eine Pedicure die Nagelpflege und di e Fingernägel würden alle vier Woche n von der Kosmetiker in oder der Ehefrau geschnitten . Die Fuss- und Nagelpflege sei aber nicht erheblich und regelmässig (S. 3 f.).

Überdies sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beein trächti gung nicht dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen, da er kognitiv keine Einschränkungen aufweise und in der Lage wäre, die Hausarbeiten zu planen und zu organisieren (S. 5). 4.3

Dr. Y.___

nannte im Bericht vom 1 6. November 2012 (Urk. 8/154/1-2) zuhan den des Beschwerdeführers folgende Diagnosen: - Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L2 rechts - Status nach LWK 2-Fraktur 17.12.201 1, konservativ behandelt - Status nach Spondylodese L3-5 posterolateral bei L4 Fraktur 03.2011 - aktuell: Foramendekompression L2/3 von rechts, Luxatentfernung, Dis kotomie von rechts am 08.10.12 (fecit

Dr. B.___) - Status nach Implantation Hüft-TP rechts und Mobilisation des dorsalen G l u t aeus- medius -Anteil s, Resektion abgerissene Trochanterspitze und transossäre

Refixation am 21.06.12 (fecit

Dr. C.___) bei beginnender Femurkopfnekrose rechts und Status nach Trochanter major

Abrissfrak tur vom 06.03.2008 - Status nach Acetabulumfraktur und unterer Schambeinastfraktur rechts 2009, konservativ behandelt - Chronische intermittierende Hypo n atriämie - DD diuretikainduziert - Linksbetonte spastische Tetraparese mit Ataxie und zentraler sensori scher Sehstörung - Status nach Kammerflimmern, zweimaliger Reanimation und konse ku ti ver hypoxämische r Hirnschädigung 1991 - Manifeste Osteoporose - Risikofaktoren: Langzeit-Steroidtherapie, Vitamin D-Mangel, mono klo nale

Gammopathie unklarer Signifikanz - Osteoporosetherapie : 06/2009 bis 11/2010 Fosamax, 1/2011 bis 3/2011 Bonviva 150 mg 1x monatlich, Forsteo ab dem 17.4.2012 - DXA 12.06.2009: T-Score Lendenwirbelsäule (LWS) -2.7 SD - Asthma bronchiale - Arterielle Hypertonie - m edikamentös behandelt - Schwere Acetylsalicylsäure-Intoleranz

Er führte aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund zunehmender Gangunsicher heit und der bestehenden starken Sehbehinderung mehrmals gestü r zt sei und

sich dabei teilweise erhebliche Verletzung en zugezogen habe . Letztere

hätten zu einer weiteren Verschlechterung der Mobilität geführt. Im Verlauf der Rehabili tationsphasen seien rezidivierende heftigste Schmerzepisoden aufgetreten, wel che auf die vorbestehende Rücken - und die Hüftproblematik zurückzuführen seien. Insbesondere im Jahr 2012 seien die beschwerdearmen Intervalle immer kürzer geworden und es seien nebst Hospitalisationen auch Operationen nötig geworden . Im Rahmen der Sehbehinderung, de r neurologischen Ausfälle und de r diversen orthopädisch-rheumatologischen Leiden sei der Beschwerdeführer

in seiner Alltagsaktivität stark eingeschränkt, wobei sich insb esondere seine Mobilität in den letzten eineinhalb Jahren deutlich verschlechtert habe . Er sei im Alltag auf ununterbrochene Hilfe von Dritten angewiesen. 4.4

Dr. A.___ führte im Bericht vom 1 5. November 2012 (Urk. 8/154/4-5) aus, dass der Beschwerdeführer bis zum Ereignis im Jahr 2007 trotz Rindenblindheit gut mobil gewesen sei. Sehbehinderung, muskuläre Schwächen und Koordinati onsprobleme

hätten das Problem der selbständigen Mobilität verstärkt, sodass er dauernd auf Unterstützung angewiesen sei. Früher seien Tätigkeiten im Haus halt noch möglich gewesen. Heute sei dies nicht mehr der Fall . Der Beschwer deführer sei stets auf die Unterstützung und Begleitung seine r Ehefrau ange wiesen, sei dies auch bloss für kleine Strecken. 5. 5.1

Hinsichtlich des Bereichs „Körperpflege“ macht e der Beschwerdeführer geltend, dass ihm das Duschen nur unter erheblicher Mithilfe seiner Ehefrau möglich sei. So müsse sie im Vorfeld das Duschbrett und die Rutschmatte bereitmachen, die Duschbrause richten und die Badetücher bereit legen. Auch könne er den Bart nicht selber pflegen, da die motorischen Defizite und die Sehschwäche eine ruhige Hand verhindern würden. Eine solche brauche es namentlich

auch bei einem elektrischen Rasierer (Urk. 1 S. 7 f.).

Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass d er Beschwerdeführer beim Duschen sowie beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne keine Dritthilfe braucht und er in diesen Belangen selbständig ist . Damit ist er im Hauptkern des Bereichs „Körperpflege“ nicht hilfsbedürftig.

Obschon die Vorbereitungshand lungen der Ehefrau im Sinne einer funktional gesamtheitlichen Betrachtungs weise zum Duschvorgang gezählt werden können, machen diese jedoch einen bloss geringen Teil aus . Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, wenn sie ausführte, dass es der Ehefrau zuzumuten sei, das Duschbrett zu installieren, die Duschmatte in die Wanne zu legen, die Brause zu richten sowie das Badetuch bereitzulegen. Hinsichtlich des Rasierens bleibt schliesslich zu erwähnen, dass es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar ist, sich den Bart mit einem Bart schneider mit Längeneinstellungen trotz Sehschwäche selber zu trimmen. Hier für ist keine ruhige Hand erforderlich . Als Zwischenergebnis ist daher festzu halten, dass der Beschwerdeführer im Bereich „ Körperpflege “

im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Dezember 20 12 (Urk.

2) nicht in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist . 5.2

D ie Abklärungsperson verneinte, dass der Beschwerdeführer

dauernd und regel mässig einer lebenspraktischen Begleitung bedürfe und begründete dies mit ihrer eigenen Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers (Urk. 8/150 S. 5). Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, er könne übliche Haushaltstätigkeiten, mithin Verrichtungen wie Kochen, Einkaufen, Wäsche waschen und Wohnungspflege, nicht mehr selber ausüben. Er könne sich lediglich mit dem Rollator in der Wohnung fortbewegen, was das Ausüben vorgenannter Arbeiten verunmögliche (Urk. 1 S. 10).

D ie Dres . Y.___ und A.___

führten übereinstimmend aus, dass der Beschwerdeführer seit einer gewissen Zeit aufgrund seiner Behinderungen zunehmend schlechter mobil s ei. Auch sei

er wegen zunehmender Gangunsi cherheit mehrmals gestürzt . Dadurch sei er stark in seiner Alltagsaktivität ein geschränkt und bedürfe ununterbrochen Hilfe von Dritte n . Vorliegend ist nicht auf den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin abzustellen, da die Abklä rungsperson mangels medizinischer Fachkenntnisse nicht in der Lage ist, die gesundheitliche Situation fachlich einzuschätzen und daraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. In Würdigung der schlüssigen und überzeugenden Arztbe richte ist es dem Beschwerdeführer daher nicht mehr zuzumuten, die üblichen Haushaltstätigkeiten selber zu verrichten. Obschon

wie die Beschwerdegegne rin geltend macht - beim Beschwerdeführer keine kognitiven Einschränkungen bestehen, die ein Planen und Organisieren der Hausarbeiten grundsätzlich ver hindern würden, ist er nicht zuletzt angesichts der Rindenblindheit selber nicht mehr in Lage, Tätigkeiten wie Kochen, Einkaufen, Wäschewaschen und Abstau ben auszuüben. Aufgrund seiner Behinderungen sowie der zunehmenden Gang unsicherheit

ist er ständig, mithin auch in der Wohnung auf den Rollator ange wiesen . Dieser Umstand ist in der Tat für die Ausübung vorgenannter

Haus haltstätigkeiten

hinderlich . Das Risiko,

bei den Hausarbeiten zu stürzen und sich dabei zu verletzen,

ist ihm nicht zuzumuten. Gleich verhält es sich bei Erledi gungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung. Ohne die Mitwirkung und Begleitung seiner Ehefrau ist anzunehmen, dass er

praktisch nicht mehr nach draussen ginge, was eine Isolation von der Aussenwelt zur Folge hätte. S omit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dauernd und regelmässig einer lebenspraktischen Begleitung bedarf. 5.3

Zusammenfassend ergibt sich, dass eine erhebliche Hilfbedürftigkeit des Beschwer deführers in den alltäglichen Lebensverrichtungen „Anklei den / Aus kleiden“, „ Essen“, „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakt e“

gegeben und ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen ist. Es besteht folg lich e ine mittelschwere Hilflosigkeit . Der Beschwerdeführer hat

ab

1. Dezember 2011 (Revisionsbegehren, Urk. 8/131, Art. 88 bis

Abs. 1 lit . a IVV)

Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit bei Auf enthalt zu Hause. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitw ert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat de m Beschwerdeführer zudem eine Prozessentschädigung auszurichten, wel che – gemäss

§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs - gericht und nach Einsicht in die Kostennote der Rechtsvertreterin (Urk. 12)

– auf Fr. 2 ’ 144 . 3 5 (inklusive Barauslagen und MWSt) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 1. Dezember 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Hilflosene ntschädigung für mittelschwere Hilfs losigkeit hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2 ‘ 144 . 35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 1. Dezember 2012 (Urk. 2) verneinte die IV Stelle den Anspruch auf eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung .

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch au f eine Hilflo senentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gil t eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltäglic he Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Übe rwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hin we isen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend: ·

Ankleiden, Auskleiden; ·

Aufstehen, Absitzen, Abliegen; ·

Essen; ·

Körperpflege; ·

Verrichtung der Notdurft; ·

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E.

3c, 125 V 297 E. 4a) .

Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche

zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf

lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs.

E. 1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden.

Nach Art. 37 Abs. 2 IVV g ilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a.

in den meisten alltäglichen Lebensverrichtun gen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b.

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c.

in mindestens zwei alltäglichen Lebe nsverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens praktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

E. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.

E. 1.4 Gemäss

Rz 8040 des Kreisschreiben s des Bundesamtes für Sozialversicherung en über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) ist es das Ziel der lebenspraktischen Begleitung, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine K linik eingewiesen werden müssen .

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.

2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 1. Dezember 2012 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 2 1. Januar 2013 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten, ihm eine Hilfenlosenentschädigung mittleren Grades ab Dezember 2011 auszu richten.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2013 (Urk.

7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 6. Februar 2013 (Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflo sen entschädigung mittleren Grades hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2012 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in drei Lebensverrichtungen (An /Auskleiden, Essen und Fortbewegung) regelmässig und erheblich auf Hilfe angewiesen sei, hingegen weder im Bereich „Körperpflege“ regelmässig e r und erheblich er

Unterstützung

bedürfe noch lebenspraktische Begleitung benötige . Damit bestehe weiterhin ein Anspruch auf eine Hilflosenen t schädigung für leichte

Hilflosigkeit . Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf ihre eigenen Abklärungen vom 1 3. September 20 1 2 (Urk. 8/150).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 2 1. Januar 2013 (Urk. 1) ein, dass er aufgrund der massiven Verschlechterung seiner gesundheit lichen Situation in den vergangenen Jahren nunmehr in den meisten Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (S. 5). Er sei in den Bereichen „Fortbewegung“, „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“, „Essen“ und „An-/Auskleiden“ und nunmehr auch im Bereich „Kör perpflege“ hilf e bedürftig (S. 9). Überdies benötige er lebenspraktische Beglei tung . Somit habe er einen Anspruch auf eine Hilfslos en entschädigung mittleren Grades (S. 11).

3.

E. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprak tische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.

E. 3.1 U nbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 1992 verändert hat, was von der Beschwerdegegnerin auch nicht in Abrede gestellt wurde . Dass sich die gesundheitliche Situation verschlechterte, geht aus den medizinischen Akten zweifelsfrei hervor . So etwa aus dem Bericht von Dr. med. Y.___, Chefarzt Physikalische Medizin und Rheumatologie der Z.___, vom 1 6. November 2012 (Urk. 8/154/2), wonach sich der Zustand des Beschwerdeführers seit 2007 progredient verschlechtert habe (S. 2) .

Weiter ist a ufgrund der Abklärungsergebnisse der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2012 unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine leichte Hilflosigkeit besteht und er bei den alltäglichen Lebensverrichtungen „Anklei den / Auskleiden“, „ Essen“, „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakt e“ auf fremde Hilfe angewiesen ist und zudem dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe bedarf (Abklärungsbericht vom 1 7. Oktober 2012, Urk. 8/150/6).

E. 3.2 Hingegen ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch im Bereich „Körper pflege“ hilfsbedürftig ist beziehungsweise ob er dauernd und regelmässig einer lebenspraktischen Begleitung bedarf. 4. 4.1

Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 20. Januar 2012 (Urk. 8/136) folgende Diagnosen: - Lendenwirbelkörper (LWK) 2 Fraktur - Status nach Spondylodese L3-5 nach LWK 4 Fraktur - Femurkopfnekrose rechts nach Acetabulumfraktur und unterer Scham bein ast fraktur - Spa s tische Tetraparese mit Ataxie und zentraler Sehstörung nach Status asthmaticus mit Reanimation - Osteoporose, eventuell Hypertonie (Ziff. 2)

Im Beiblatt zu m Arztbericht führte er

am 1. Februar 2012 (Urk. 8/139) aus, dass sein Patient seit September 2007 in der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) der regelmässigen und erheblichen Hilfe bed ü rf e (Ziff. 4). Ebenfalls seit September 2007 bedürfe er Hilfe, die das selbständige Wohnen ermögliche, eine Begleitung bei Erledigungen und Kontakten aus serhalb der Wohnung sowie die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt (Ziff. 9). 4.2

Im Abklärungsbericht vom 1 7. Oktober 2012 (Urk. 8/150) wurde hinsichtlich der strittigen Punkte, namentlich Körperpflege und lebenspraktische Begleitung,

F olgendes ausgeführt:

Der Bereich „ Körperpflege “ sei nicht anzurechnen, da de r Beschwerdeführer selb ständig in die Badewanne ein- und aussteigen sowie sich selber duschen könne (einseifen, abspülen, Haare waschen). Zwar richte ihm s eine Frau zuvor die Dusche entsprechend her (Duschbrett, Duschmatte und Duschbrause) und lege Badetücher bereit, doch sei ihr dies

zuzumuten und daher nicht erheblich. Dass ihm jeweils eine Drittperson die Füsse

trockne, da er das Gleichgewicht verlieren könnte, sei ebenfalls unerheblich, da er sich mit einem Hilfsmittel sel ber behelfen könn t

e. Das Zähneputzen könne er mit einer elektrischen Zahn bürste selber erledigen. Alle drei Woche n gehe er für die Bartpflege zum Coif feur, obschon ihm das R asieren mit einem elektrischen Rasiere r

zumut bar

sei . Die Notwendigkeit für einen Coiffeurbesuch

sei daher nicht zwingend . Alle sechs Woche besorge eine Pedicure die Nagelpflege und di e Fingernägel würden alle vier Woche n von der Kosmetiker in oder der Ehefrau geschnitten . Die Fuss- und Nagelpflege sei aber nicht erheblich und regelmässig (S. 3 f.).

Überdies sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beein trächti gung nicht dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen, da er kognitiv keine Einschränkungen aufweise und in der Lage wäre, die Hausarbeiten zu planen und zu organisieren (S. 5). 4.3

Dr. Y.___

nannte im Bericht vom 1 6. November 2012 (Urk. 8/154/1-2) zuhan den des Beschwerdeführers folgende Diagnosen: - Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L2 rechts - Status nach LWK 2-Fraktur 17.12.201 1, konservativ behandelt - Status nach Spondylodese L3-5 posterolateral bei L4 Fraktur 03.2011 - aktuell: Foramendekompression L2/3 von rechts, Luxatentfernung, Dis kotomie von rechts am 08.10.12 (fecit

Dr. B.___) - Status nach Implantation Hüft-TP rechts und Mobilisation des dorsalen G l u t aeus- medius -Anteil s, Resektion abgerissene Trochanterspitze und transossäre

Refixation am 21.06.12 (fecit

Dr. C.___) bei beginnender Femurkopfnekrose rechts und Status nach Trochanter major

Abrissfrak tur vom 06.03.2008 - Status nach Acetabulumfraktur und unterer Schambeinastfraktur rechts 2009, konservativ behandelt - Chronische intermittierende Hypo n atriämie - DD diuretikainduziert - Linksbetonte spastische Tetraparese mit Ataxie und zentraler sensori scher Sehstörung - Status nach Kammerflimmern, zweimaliger Reanimation und konse ku ti ver hypoxämische r Hirnschädigung 1991 - Manifeste Osteoporose - Risikofaktoren: Langzeit-Steroidtherapie, Vitamin D-Mangel, mono klo nale

Gammopathie unklarer Signifikanz - Osteoporosetherapie : 06/2009 bis 11/2010 Fosamax, 1/2011 bis 3/2011 Bonviva 150 mg 1x monatlich, Forsteo ab dem 17.4.2012 - DXA 12.06.2009: T-Score Lendenwirbelsäule (LWS) -2.7 SD - Asthma bronchiale - Arterielle Hypertonie - m edikamentös behandelt - Schwere Acetylsalicylsäure-Intoleranz

Er führte aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund zunehmender Gangunsicher heit und der bestehenden starken Sehbehinderung mehrmals gestü r zt sei und

sich dabei teilweise erhebliche Verletzung en zugezogen habe . Letztere

hätten zu einer weiteren Verschlechterung der Mobilität geführt. Im Verlauf der Rehabili tationsphasen seien rezidivierende heftigste Schmerzepisoden aufgetreten, wel che auf die vorbestehende Rücken - und die Hüftproblematik zurückzuführen seien. Insbesondere im Jahr 2012 seien die beschwerdearmen Intervalle immer kürzer geworden und es seien nebst Hospitalisationen auch Operationen nötig geworden . Im Rahmen der Sehbehinderung, de r neurologischen Ausfälle und de r diversen orthopädisch-rheumatologischen Leiden sei der Beschwerdeführer

in seiner Alltagsaktivität stark eingeschränkt, wobei sich insb esondere seine Mobilität in den letzten eineinhalb Jahren deutlich verschlechtert habe . Er sei im Alltag auf ununterbrochene Hilfe von Dritten angewiesen. 4.4

Dr. A.___ führte im Bericht vom 1 5. November 2012 (Urk. 8/154/4-5) aus, dass der Beschwerdeführer bis zum Ereignis im Jahr 2007 trotz Rindenblindheit gut mobil gewesen sei. Sehbehinderung, muskuläre Schwächen und Koordinati onsprobleme

hätten das Problem der selbständigen Mobilität verstärkt, sodass er dauernd auf Unterstützung angewiesen sei. Früher seien Tätigkeiten im Haus halt noch möglich gewesen. Heute sei dies nicht mehr der Fall . Der Beschwer deführer sei stets auf die Unterstützung und Begleitung seine r Ehefrau ange wiesen, sei dies auch bloss für kleine Strecken. 5.

E. 5 Die Notwendigkeit lebenspraktische r Begleitung ist unter anderem dann gege ben, wenn sie das selbständige Wohnen (Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV) insoweit ermöglicht, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätig keiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätig keiten etc.) oder Hil fe bei der Anleitung zur Erledi gung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle ([KSIH] Rz 8050).

Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV ist neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch sel ber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E.

10.2). 1.

E. 5.1 Hinsichtlich des Bereichs „Körperpflege“ macht e der Beschwerdeführer geltend, dass ihm das Duschen nur unter erheblicher Mithilfe seiner Ehefrau möglich sei. So müsse sie im Vorfeld das Duschbrett und die Rutschmatte bereitmachen, die Duschbrause richten und die Badetücher bereit legen. Auch könne er den Bart nicht selber pflegen, da die motorischen Defizite und die Sehschwäche eine ruhige Hand verhindern würden. Eine solche brauche es namentlich

auch bei einem elektrischen Rasierer (Urk. 1 S. 7 f.).

Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass d er Beschwerdeführer beim Duschen sowie beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne keine Dritthilfe braucht und er in diesen Belangen selbständig ist . Damit ist er im Hauptkern des Bereichs „Körperpflege“ nicht hilfsbedürftig.

Obschon die Vorbereitungshand lungen der Ehefrau im Sinne einer funktional gesamtheitlichen Betrachtungs weise zum Duschvorgang gezählt werden können, machen diese jedoch einen bloss geringen Teil aus . Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, wenn sie ausführte, dass es der Ehefrau zuzumuten sei, das Duschbrett zu installieren, die Duschmatte in die Wanne zu legen, die Brause zu richten sowie das Badetuch bereitzulegen. Hinsichtlich des Rasierens bleibt schliesslich zu erwähnen, dass es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar ist, sich den Bart mit einem Bart schneider mit Längeneinstellungen trotz Sehschwäche selber zu trimmen. Hier für ist keine ruhige Hand erforderlich . Als Zwischenergebnis ist daher festzu halten, dass der Beschwerdeführer im Bereich „ Körperpflege “

im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Dezember 20 12 (Urk.

2) nicht in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist .

E. 5.2 D ie Abklärungsperson verneinte, dass der Beschwerdeführer

dauernd und regel mässig einer lebenspraktischen Begleitung bedürfe und begründete dies mit ihrer eigenen Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers (Urk. 8/150 S. 5). Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, er könne übliche Haushaltstätigkeiten, mithin Verrichtungen wie Kochen, Einkaufen, Wäsche waschen und Wohnungspflege, nicht mehr selber ausüben. Er könne sich lediglich mit dem Rollator in der Wohnung fortbewegen, was das Ausüben vorgenannter Arbeiten verunmögliche (Urk. 1 S. 10).

D ie Dres . Y.___ und A.___

führten übereinstimmend aus, dass der Beschwerdeführer seit einer gewissen Zeit aufgrund seiner Behinderungen zunehmend schlechter mobil s ei. Auch sei

er wegen zunehmender Gangunsi cherheit mehrmals gestürzt . Dadurch sei er stark in seiner Alltagsaktivität ein geschränkt und bedürfe ununterbrochen Hilfe von Dritte n . Vorliegend ist nicht auf den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin abzustellen, da die Abklä rungsperson mangels medizinischer Fachkenntnisse nicht in der Lage ist, die gesundheitliche Situation fachlich einzuschätzen und daraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. In Würdigung der schlüssigen und überzeugenden Arztbe richte ist es dem Beschwerdeführer daher nicht mehr zuzumuten, die üblichen Haushaltstätigkeiten selber zu verrichten. Obschon

wie die Beschwerdegegne rin geltend macht - beim Beschwerdeführer keine kognitiven Einschränkungen bestehen, die ein Planen und Organisieren der Hausarbeiten grundsätzlich ver hindern würden, ist er nicht zuletzt angesichts der Rindenblindheit selber nicht mehr in Lage, Tätigkeiten wie Kochen, Einkaufen, Wäschewaschen und Abstau ben auszuüben. Aufgrund seiner Behinderungen sowie der zunehmenden Gang unsicherheit

ist er ständig, mithin auch in der Wohnung auf den Rollator ange wiesen . Dieser Umstand ist in der Tat für die Ausübung vorgenannter

Haus haltstätigkeiten

hinderlich . Das Risiko,

bei den Hausarbeiten zu stürzen und sich dabei zu verletzen,

ist ihm nicht zuzumuten. Gleich verhält es sich bei Erledi gungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung. Ohne die Mitwirkung und Begleitung seiner Ehefrau ist anzunehmen, dass er

praktisch nicht mehr nach draussen ginge, was eine Isolation von der Aussenwelt zur Folge hätte. S omit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dauernd und regelmässig einer lebenspraktischen Begleitung bedarf.

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine erhebliche Hilfbedürftigkeit des Beschwer deführers in den alltäglichen Lebensverrichtungen „Anklei den / Aus kleiden“, „ Essen“, „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakt e“

gegeben und ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen ist. Es besteht folg lich e ine mittelschwere Hilflosigkeit . Der Beschwerdeführer hat

ab

1. Dezember 2011 (Revisionsbegehren, Urk. 8/131, Art. 88 bis

Abs. 1 lit . a IVV)

Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit bei Auf enthalt zu Hause. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.

E. 6 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitw ert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat de m Beschwerdeführer zudem eine Prozessentschädigung auszurichten, wel che – gemäss

§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs - gericht und nach Einsicht in die Kostennote der Rechtsvertreterin (Urk. 12)

– auf Fr. 2 ’ 144 . 3 5 (inklusive Barauslagen und MWSt) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 1. Dezember 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Hilflosene ntschädigung für mittelschwere Hilfs losigkeit hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2 ‘ 144 . 35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00072 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom

20. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz arbeitundversicherung.ch Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1948, leidet seit 1991 an den Folgen einer Hirn schädigung

(starke Sehbehinderung und motorische Defizite, Urk. 8/ 154/2), weswegen ihm seitens der Invalidenversicherung verschiedene Leistungen zuge sprochen wurden. Unter anderem sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. Juni 1993 (Urk. 8/24/1) mit Wirkung ab Mai 1992 eine Hilfslosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit zu. Daneben gewährte sie ihm ab Mai 1992 eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/27-28). 1.2

Auf Begehren des Versicherten vom 2 0. Dezember 2011 (Urk. 8/131) leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Im Fragebogen Revision der Hilflosenent schädigung gab der Versicherte am 14.

Januar 2012 an, sein Gesundheitszu stand habe sich seit 2007 verschlechtert (Urk. 8/133

Ziff. 1.1) . Nach diversen Stürzen infolge seiner starken Seh- und Mobilitätsbehinderung sei ihm ein Auf enthalt ausser Haus seit 2007 nur noch im Rollstuhl beziehungsweise in einzel nen Fällen mit Rollator und nur in Begleitung der Ehefrau oder einer Drittper son möglich (Ziff. 1.2). Er bedürfe Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Essen, teilweise in der Kö rperpflege, in der Fortbewegung, bei der Pflege gesellschaftli cher Kontakte und sei tagsüber auf andauernde Pflege angewiesen (Ziff. 2.1 und 2.2). Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung sei er dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen (Ziff. 3). 1.3

Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arztbericht ein (Urk. 8/136) und veran lasste eine Abklärung beim Versicherten zu Hause, welche am 13. September 2012 durchgeführt wurde (Bericht vom 1 7. Oktober 2012; Urk. 8/150). Am 1 7. Oktober 2012 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, gegen welchen der Ver si cherte am 2 5. Oktober und 2 6. November 2012 Einwände erhob (Urk. 8/151 und Urk. 8/155) und Arztberichte (Urk. 8/154) ein reichte . Mit Ver fügung vom 1 1. Dezember 2012 (Urk. 2) verneinte die IV Stelle den Anspruch auf eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung . 2.

Gegen die Verfügung vom 1 1. Dezember 2012 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 2 1. Januar 2013 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten, ihm eine Hilfenlosenentschädigung mittleren Grades ab Dezember 2011 auszu richten.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2013 (Urk.

7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 6. Februar 2013 (Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch au f eine Hilflo senentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gil t eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltäglic he Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Übe rwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hin we isen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend: ·

Ankleiden, Auskleiden; ·

Aufstehen, Absitzen, Abliegen; ·

Essen; ·

Körperpflege; ·

Verrichtung der Notdurft; ·

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E.

3c, 125 V 297 E. 4a) .

Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche

zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf

lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 1.2

Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden.

Nach Art. 37 Abs. 2 IVV g ilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a.

in den meisten alltäglichen Lebensverrichtun gen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b.

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c.

in mindestens zwei alltäglichen Lebe nsverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens praktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b.

für Verrichtungen und Kontakte ausserh alb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c.

ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art.

398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). 1.4

Gemäss

Rz 8040 des Kreisschreiben s des Bundesamtes für Sozialversicherung en über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) ist es das Ziel der lebenspraktischen Begleitung, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine K linik eingewiesen werden müssen .

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.

2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprak tische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1. 5

Die Notwendigkeit lebenspraktische r Begleitung ist unter anderem dann gege ben, wenn sie das selbständige Wohnen (Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV) insoweit ermöglicht, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätig keiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätig keiten etc.) oder Hil fe bei der Anleitung zur Erledi gung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle ([KSIH] Rz 8050).

Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV ist neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch sel ber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E.

10.2). 1. 6

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden einge schränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärun gen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am kon kreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflo sen entschädigung mittleren Grades hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2012 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in drei Lebensverrichtungen (An /Auskleiden, Essen und Fortbewegung) regelmässig und erheblich auf Hilfe angewiesen sei, hingegen weder im Bereich „Körperpflege“ regelmässig e r und erheblich er

Unterstützung

bedürfe noch lebenspraktische Begleitung benötige . Damit bestehe weiterhin ein Anspruch auf eine Hilflosenen t schädigung für leichte

Hilflosigkeit . Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf ihre eigenen Abklärungen vom 1 3. September 20 1 2 (Urk. 8/150). 2.3

Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 2 1. Januar 2013 (Urk. 1) ein, dass er aufgrund der massiven Verschlechterung seiner gesundheit lichen Situation in den vergangenen Jahren nunmehr in den meisten Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (S. 5). Er sei in den Bereichen „Fortbewegung“, „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“, „Essen“ und „An-/Auskleiden“ und nunmehr auch im Bereich „Kör perpflege“ hilf e bedürftig (S. 9). Überdies benötige er lebenspraktische Beglei tung . Somit habe er einen Anspruch auf eine Hilfslos en entschädigung mittleren Grades (S. 11).

3.

3.1

U nbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 1992 verändert hat, was von der Beschwerdegegnerin auch nicht in Abrede gestellt wurde . Dass sich die gesundheitliche Situation verschlechterte, geht aus den medizinischen Akten zweifelsfrei hervor . So etwa aus dem Bericht von Dr. med. Y.___, Chefarzt Physikalische Medizin und Rheumatologie der Z.___, vom 1 6. November 2012 (Urk. 8/154/2), wonach sich der Zustand des Beschwerdeführers seit 2007 progredient verschlechtert habe (S. 2) .

Weiter ist a ufgrund der Abklärungsergebnisse der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2012 unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine leichte Hilflosigkeit besteht und er bei den alltäglichen Lebensverrichtungen „Anklei den / Auskleiden“, „ Essen“, „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakt e“ auf fremde Hilfe angewiesen ist und zudem dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe bedarf (Abklärungsbericht vom 1 7. Oktober 2012, Urk. 8/150/6). 3.2

Hingegen ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch im Bereich „Körper pflege“ hilfsbedürftig ist beziehungsweise ob er dauernd und regelmässig einer lebenspraktischen Begleitung bedarf. 4. 4.1

Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 20. Januar 2012 (Urk. 8/136) folgende Diagnosen: - Lendenwirbelkörper (LWK) 2 Fraktur - Status nach Spondylodese L3-5 nach LWK 4 Fraktur - Femurkopfnekrose rechts nach Acetabulumfraktur und unterer Scham bein ast fraktur - Spa s tische Tetraparese mit Ataxie und zentraler Sehstörung nach Status asthmaticus mit Reanimation - Osteoporose, eventuell Hypertonie (Ziff. 2)

Im Beiblatt zu m Arztbericht führte er

am 1. Februar 2012 (Urk. 8/139) aus, dass sein Patient seit September 2007 in der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) der regelmässigen und erheblichen Hilfe bed ü rf e (Ziff. 4). Ebenfalls seit September 2007 bedürfe er Hilfe, die das selbständige Wohnen ermögliche, eine Begleitung bei Erledigungen und Kontakten aus serhalb der Wohnung sowie die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt (Ziff. 9). 4.2

Im Abklärungsbericht vom 1 7. Oktober 2012 (Urk. 8/150) wurde hinsichtlich der strittigen Punkte, namentlich Körperpflege und lebenspraktische Begleitung,

F olgendes ausgeführt:

Der Bereich „ Körperpflege “ sei nicht anzurechnen, da de r Beschwerdeführer selb ständig in die Badewanne ein- und aussteigen sowie sich selber duschen könne (einseifen, abspülen, Haare waschen). Zwar richte ihm s eine Frau zuvor die Dusche entsprechend her (Duschbrett, Duschmatte und Duschbrause) und lege Badetücher bereit, doch sei ihr dies

zuzumuten und daher nicht erheblich. Dass ihm jeweils eine Drittperson die Füsse

trockne, da er das Gleichgewicht verlieren könnte, sei ebenfalls unerheblich, da er sich mit einem Hilfsmittel sel ber behelfen könn t

e. Das Zähneputzen könne er mit einer elektrischen Zahn bürste selber erledigen. Alle drei Woche n gehe er für die Bartpflege zum Coif feur, obschon ihm das R asieren mit einem elektrischen Rasiere r

zumut bar

sei . Die Notwendigkeit für einen Coiffeurbesuch

sei daher nicht zwingend . Alle sechs Woche besorge eine Pedicure die Nagelpflege und di e Fingernägel würden alle vier Woche n von der Kosmetiker in oder der Ehefrau geschnitten . Die Fuss- und Nagelpflege sei aber nicht erheblich und regelmässig (S. 3 f.).

Überdies sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beein trächti gung nicht dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen, da er kognitiv keine Einschränkungen aufweise und in der Lage wäre, die Hausarbeiten zu planen und zu organisieren (S. 5). 4.3

Dr. Y.___

nannte im Bericht vom 1 6. November 2012 (Urk. 8/154/1-2) zuhan den des Beschwerdeführers folgende Diagnosen: - Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L2 rechts - Status nach LWK 2-Fraktur 17.12.201 1, konservativ behandelt - Status nach Spondylodese L3-5 posterolateral bei L4 Fraktur 03.2011 - aktuell: Foramendekompression L2/3 von rechts, Luxatentfernung, Dis kotomie von rechts am 08.10.12 (fecit

Dr. B.___) - Status nach Implantation Hüft-TP rechts und Mobilisation des dorsalen G l u t aeus- medius -Anteil s, Resektion abgerissene Trochanterspitze und transossäre

Refixation am 21.06.12 (fecit

Dr. C.___) bei beginnender Femurkopfnekrose rechts und Status nach Trochanter major

Abrissfrak tur vom 06.03.2008 - Status nach Acetabulumfraktur und unterer Schambeinastfraktur rechts 2009, konservativ behandelt - Chronische intermittierende Hypo n atriämie - DD diuretikainduziert - Linksbetonte spastische Tetraparese mit Ataxie und zentraler sensori scher Sehstörung - Status nach Kammerflimmern, zweimaliger Reanimation und konse ku ti ver hypoxämische r Hirnschädigung 1991 - Manifeste Osteoporose - Risikofaktoren: Langzeit-Steroidtherapie, Vitamin D-Mangel, mono klo nale

Gammopathie unklarer Signifikanz - Osteoporosetherapie : 06/2009 bis 11/2010 Fosamax, 1/2011 bis 3/2011 Bonviva 150 mg 1x monatlich, Forsteo ab dem 17.4.2012 - DXA 12.06.2009: T-Score Lendenwirbelsäule (LWS) -2.7 SD - Asthma bronchiale - Arterielle Hypertonie - m edikamentös behandelt - Schwere Acetylsalicylsäure-Intoleranz

Er führte aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund zunehmender Gangunsicher heit und der bestehenden starken Sehbehinderung mehrmals gestü r zt sei und

sich dabei teilweise erhebliche Verletzung en zugezogen habe . Letztere

hätten zu einer weiteren Verschlechterung der Mobilität geführt. Im Verlauf der Rehabili tationsphasen seien rezidivierende heftigste Schmerzepisoden aufgetreten, wel che auf die vorbestehende Rücken - und die Hüftproblematik zurückzuführen seien. Insbesondere im Jahr 2012 seien die beschwerdearmen Intervalle immer kürzer geworden und es seien nebst Hospitalisationen auch Operationen nötig geworden . Im Rahmen der Sehbehinderung, de r neurologischen Ausfälle und de r diversen orthopädisch-rheumatologischen Leiden sei der Beschwerdeführer

in seiner Alltagsaktivität stark eingeschränkt, wobei sich insb esondere seine Mobilität in den letzten eineinhalb Jahren deutlich verschlechtert habe . Er sei im Alltag auf ununterbrochene Hilfe von Dritten angewiesen. 4.4

Dr. A.___ führte im Bericht vom 1 5. November 2012 (Urk. 8/154/4-5) aus, dass der Beschwerdeführer bis zum Ereignis im Jahr 2007 trotz Rindenblindheit gut mobil gewesen sei. Sehbehinderung, muskuläre Schwächen und Koordinati onsprobleme

hätten das Problem der selbständigen Mobilität verstärkt, sodass er dauernd auf Unterstützung angewiesen sei. Früher seien Tätigkeiten im Haus halt noch möglich gewesen. Heute sei dies nicht mehr der Fall . Der Beschwer deführer sei stets auf die Unterstützung und Begleitung seine r Ehefrau ange wiesen, sei dies auch bloss für kleine Strecken. 5. 5.1

Hinsichtlich des Bereichs „Körperpflege“ macht e der Beschwerdeführer geltend, dass ihm das Duschen nur unter erheblicher Mithilfe seiner Ehefrau möglich sei. So müsse sie im Vorfeld das Duschbrett und die Rutschmatte bereitmachen, die Duschbrause richten und die Badetücher bereit legen. Auch könne er den Bart nicht selber pflegen, da die motorischen Defizite und die Sehschwäche eine ruhige Hand verhindern würden. Eine solche brauche es namentlich

auch bei einem elektrischen Rasierer (Urk. 1 S. 7 f.).

Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass d er Beschwerdeführer beim Duschen sowie beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne keine Dritthilfe braucht und er in diesen Belangen selbständig ist . Damit ist er im Hauptkern des Bereichs „Körperpflege“ nicht hilfsbedürftig.

Obschon die Vorbereitungshand lungen der Ehefrau im Sinne einer funktional gesamtheitlichen Betrachtungs weise zum Duschvorgang gezählt werden können, machen diese jedoch einen bloss geringen Teil aus . Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, wenn sie ausführte, dass es der Ehefrau zuzumuten sei, das Duschbrett zu installieren, die Duschmatte in die Wanne zu legen, die Brause zu richten sowie das Badetuch bereitzulegen. Hinsichtlich des Rasierens bleibt schliesslich zu erwähnen, dass es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar ist, sich den Bart mit einem Bart schneider mit Längeneinstellungen trotz Sehschwäche selber zu trimmen. Hier für ist keine ruhige Hand erforderlich . Als Zwischenergebnis ist daher festzu halten, dass der Beschwerdeführer im Bereich „ Körperpflege “

im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Dezember 20 12 (Urk.

2) nicht in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist . 5.2

D ie Abklärungsperson verneinte, dass der Beschwerdeführer

dauernd und regel mässig einer lebenspraktischen Begleitung bedürfe und begründete dies mit ihrer eigenen Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers (Urk. 8/150 S. 5). Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, er könne übliche Haushaltstätigkeiten, mithin Verrichtungen wie Kochen, Einkaufen, Wäsche waschen und Wohnungspflege, nicht mehr selber ausüben. Er könne sich lediglich mit dem Rollator in der Wohnung fortbewegen, was das Ausüben vorgenannter Arbeiten verunmögliche (Urk. 1 S. 10).

D ie Dres . Y.___ und A.___

führten übereinstimmend aus, dass der Beschwerdeführer seit einer gewissen Zeit aufgrund seiner Behinderungen zunehmend schlechter mobil s ei. Auch sei

er wegen zunehmender Gangunsi cherheit mehrmals gestürzt . Dadurch sei er stark in seiner Alltagsaktivität ein geschränkt und bedürfe ununterbrochen Hilfe von Dritte n . Vorliegend ist nicht auf den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin abzustellen, da die Abklä rungsperson mangels medizinischer Fachkenntnisse nicht in der Lage ist, die gesundheitliche Situation fachlich einzuschätzen und daraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. In Würdigung der schlüssigen und überzeugenden Arztbe richte ist es dem Beschwerdeführer daher nicht mehr zuzumuten, die üblichen Haushaltstätigkeiten selber zu verrichten. Obschon

wie die Beschwerdegegne rin geltend macht - beim Beschwerdeführer keine kognitiven Einschränkungen bestehen, die ein Planen und Organisieren der Hausarbeiten grundsätzlich ver hindern würden, ist er nicht zuletzt angesichts der Rindenblindheit selber nicht mehr in Lage, Tätigkeiten wie Kochen, Einkaufen, Wäschewaschen und Abstau ben auszuüben. Aufgrund seiner Behinderungen sowie der zunehmenden Gang unsicherheit

ist er ständig, mithin auch in der Wohnung auf den Rollator ange wiesen . Dieser Umstand ist in der Tat für die Ausübung vorgenannter

Haus haltstätigkeiten

hinderlich . Das Risiko,

bei den Hausarbeiten zu stürzen und sich dabei zu verletzen,

ist ihm nicht zuzumuten. Gleich verhält es sich bei Erledi gungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung. Ohne die Mitwirkung und Begleitung seiner Ehefrau ist anzunehmen, dass er

praktisch nicht mehr nach draussen ginge, was eine Isolation von der Aussenwelt zur Folge hätte. S omit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dauernd und regelmässig einer lebenspraktischen Begleitung bedarf. 5.3

Zusammenfassend ergibt sich, dass eine erhebliche Hilfbedürftigkeit des Beschwer deführers in den alltäglichen Lebensverrichtungen „Anklei den / Aus kleiden“, „ Essen“, „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakt e“

gegeben und ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen ist. Es besteht folg lich e ine mittelschwere Hilflosigkeit . Der Beschwerdeführer hat

ab

1. Dezember 2011 (Revisionsbegehren, Urk. 8/131, Art. 88 bis

Abs. 1 lit . a IVV)

Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit bei Auf enthalt zu Hause. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitw ert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat de m Beschwerdeführer zudem eine Prozessentschädigung auszurichten, wel che – gemäss

§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs - gericht und nach Einsicht in die Kostennote der Rechtsvertreterin (Urk. 12)

– auf Fr. 2 ’ 144 . 3 5 (inklusive Barauslagen und MWSt) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 1. Dezember 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Hilflosene ntschädigung für mittelschwere Hilfs losigkeit hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2 ‘ 144 . 35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder