Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1972, verfügt über eine Eidgenössische Matura sowie einen ausländischen Universitätsabschluss und arbeitete nach ihrer Aus bildung in verschiedenen Unternehmen in praktikaähnlichen Tätigkeiten (3/4). Am 25. März 2011 meldete sie sich unter Angabe einer seit 2001 bestehenden Zwangserkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 14/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) tätigte in der Folge beruflich-erwerbliche so wie medizinische Abklärungen ( Urk. 14/6–8 und Urk. 14/10–11) und verfügte nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren
(Vorbescheid vom 5. Dezember 2011 [Urk. 14/15]; Einwand vom 31. Juli 2012 [Urk. 14/21]) mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab Oktober 2011 (Urk. 2 [ =
Urk. 14/25 ff . ] ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 21. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Zudem ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit gleichentags datierter Eingabe (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Sanatoriums Y.___ vom 15. Januar 2013 zur Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 8). Mit Beschwer deantwort vom 25. Februar 2013 (Urk. 13) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. März 2013 mit geteilt wurde (Urk. 18). Am 27. Oktober 2014 fand eine Instruktionsverhandlung statt, anlässlich welcher den Parteien aufgrund einer ersten Würdigung der Akten mitgeteilt wurde , der Sachverhalt scheine ungenügend abgeklärt und die Sache könnte zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen werden . Der Beschwerdeführerin wurde deshalb eine bis am 26. No vember 2014 laufende Frist angesetzt, um die Beschwerde allenfalls zurück zuziehen (Protokoll S. 4). Mit Eingabe vom 25. November 2014 erklärte die Beschwerdeführerin, sie ziehe die Beschwerde nicht zurück , und beantragte für den Fall, dass das Gericht weiterhin die Ansicht vertrete, der Sachverhalt sei illiquid, die Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 22). Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in Aussicht genommen, ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einzuholen (Urk. 24; vgl. auch den darin enthaltenen ausführlichen Fragenkatalog für die Begutachtung). Die Beschwerdeführerin lehnte mit Eingabe vom 12. März 2015 Dr. Z.___
ab und beantragte die Ergänzung des Fragenkatalogs (Urk. 26). Die Beschwer degegnerin
machte mit ihrer Stellungn ahme vom 16. März 2015 keine Ab lehnungs
- oder Ausstandsgründe gegen Dr. Z.___ geltend und erklärte sich mit dem Fragenkatalog einverstanden (Urk. 27). Mit Verfügung vom 16. April 2015 wurde die Begutachtung der Beschwerdeführerin bei Dr. Z.___ ohne Ergänzung des Fragenkatalogs angeordnet (Urk. 28; vgl. auch die defi nitive Auftragserteilung an Dr. Z.___ nach Ablauf der ungenutzten Beschwerdefrist vom 28. Mai 2015 [Urk. 31]). Dr. Z.___ erstattete ihr psychiatrische s Gutachten am 3. August 2015 (Urk. 33) und legte zusätzlich den Austrittsbericht des Sanatoriums Y.___ vom 11. April 2011 über einen stationär en Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2010 bis am 1. April 2011 (Urk. 3
4) bei . Mit Eingabe vom 27. August 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie verzichte auf eine Stel lungnahme zum Gutachten (Urk. 38). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das Gutachten dem Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD); dieser hielt fest, dass an der Diagnose einer schweren Zwangsstörung nicht gezweifelt werden könne. Er kritisierte allerdings, dass das positive Leistungs bild zu kurz komme; zur Klärung der entsprechenden Fragen sei Rücksprache mit der Gutachterin zu nehmen (Urk. 39 und 40). 3.
Auf die V orbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Ent scheid fin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Ein schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Auf bietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichtes vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts. 1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufga benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können ( lit . a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind ( lit . b), und nach Ablauf dieses Jahres zum mindes tens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind, Anspruch auf eine Rente. Bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der me dizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fach kenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stel len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfas sen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexper tise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingehol tes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner ge rechtfer tigt sein, wenn gegensätzliche Mei nungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als trif tig genug erschei nen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach tens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine sol che vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schluss folgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin , die Beschwerde füh rerin sei nach Ablauf der Wartezeit in ihrer Erwerbsfähigkeit zu 60 % einge schränkt. Den Invaliditätsgrad bestimmte sie anhand eines Prozent vergleichs , da sowohl bei der Bemessung des Validen- als auch des Invaliden einkommens
die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausge gebenen Lohnstruk turer hebungen (LSE) heranzuziehen seien. Abzu stellen sei auf den Lohn für wissenschaftliche und technische Dienst leistungen, Anforde rungs niveau 1 + 2 (Zentralwert). Das Valideneinkommen im Jahr 2012 betrage somit Fr. 92‘171.3 5.
Da die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsfähig sei, be trage das Invalideneinkommen 40 % des Valideneinkommens und der Inva lidi täts grad somit 60 %. Folglich sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwer de führerin ab 1. Oktober 2011 eine Dreiviertelsrente zu ( Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie habe insgesamt fünf Jahre studiert. Da bereits nach Abschluss der Ausbildung erste Zwangsschübe aufgetreten seien, habe sie ihre gute Qualifikation nicht ins Erwerbsleben ein bringen können. Bei guter Gesundheit wäre sie heute in der internationalen Unternehmensberatung oder im Bereich von Finanzgeschäften tätig und auf dem Höhepunkt ihrer Karriere. Das jährliche Bruttoeinkommen würde Fr. 169‘600.-- betragen. Ferner gab sie mit Verweis auf den Bericht des Sanato riums Y.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Januar 2013 (Urk. 8) an, dass für das Invalideneinkommen auf eine behin de rungs angepasste Tätigkeit abzustellen sei. So habe sie im Jahr 2012 einige Monate in einem 50 %-Pensum gearbeitet und einfache Sekretariats- und Com puterarbeiten erledigt. Der Bruttolohn habe Fr. 5‘000.-- betragen, was ein jährli ches Invalideneinkommen von Fr. 24‘000.-- ergebe. Unter Berücksichtigung des genannten Valideneinkommens resultiere so ein Anspruch auf eine ganze Rente. 3.
3.1
Dr. Z.___ stellte in ihrem Gutachten v om 3. August 2015 (Urk. 33 ) die Diagnose einer schweren Zwangsstörung, Zwangshandlungen und Zwangsg e danken gemischt (ICD-10 F42.2), und erhob den folgenden psychopathologi schen Befund (Urk. 33 S. 14 f.) : Die Beschwerdeführe rin sei 43-jährig und wirke deutlich jünger und mädchen haft. Sie erscheine jeweils pünktlich zu den Untersuchungsterminen, sei mittel gross und schlank, habe einen dunklen Pferdeschwanz und sei unauffällig sportlich gekleidet. Noch im Wartezimmer beginne sie heftig zu weinen und schildere wortreich ihre Ambivalenzen und Befürchtungen betreffend eine n Toilettenbesuch in der Praxis der Referentin. Im Rahmen der gesamten Explora tion wirke sie deutlich angespannt und nervös. Sie breche immer wieder heftig in Weinen aus. Gegen Ende des ersten Untersuchungstermins gebe sie an, sehr erschöpft zu sein und eigentlich nicht wiederkommen zu wollen, da ein solcher Termin sie erheblich anstrenge. Nach telefonischer Absprache sei sie aber zu einem zweiten Termin bereit. Sie gebe jeweils an, nachts zuvor wegen der grossen Nervosität fast nicht geschlafen zu haben. Der Atem sei immer wieder sehr stossweise, vereinzelt habe sie Muskelzuckungen im Gesicht und an den Extremitäten. Im Gesicht sei andeutungsweise auch immer wieder ein leichtes Grimassieren als Zeichen grosser Anspannung erkennbar. Im Rahmen der Untersuchungssituation entschuldige sich die Beschwerdeführerin permanent für ihr Verhalten und bitte um Nachsicht, dass ihre Gedanken manchmal durch einander gerieten. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits gut orientiert. Der formale Gedankengang sei stark beschleunigt, aber in der Regel gut zu begrenzen. Wortreich und detailverhaftet, teilweise auch sehr schamhaft, schildere sie die facettenreichen Zwangshandlungen und Gedanken. Inhaltlich finde sich einerseits immer wieder eine deutliche Einengung auf die Zwangsge danken und die ritualisierten Zwangshandlungen, andererseits verliere sie sich aber immer wieder im Detail, was bis zum Verlust des eigentlichen roten Fadens führe. Die Beschwerdeführerin sei von Ambivalenz und Antitendenz geprägt, was immer wieder zu heftigen Ängsten führe, weil sie sich gedanklich offen sichtlich häufig in einer Zwickmühle erlebe, da jede falsche Entscheidung mög licherweise fatale Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Die Beschwerde führerin stocke immer wieder, wenn sie von Befürchtungen übermannt werde, gewisse Aussagen könnten (im Sinne der Gedankeneingebung oder des Gedan ken entzugs ) negative Auswirkungen haben. Dies führe offensichtlich immer wieder zu Blockaden, wie sie auch in der Untersuchung beobachtet werden könnten. Die Angst, irgendetwas falsch zu machen, schwinge bei der Beschwer deführerin immer mit. Sie habe einen hohen Stresslevel, einerseits durch die umfassenden Zwangsrituale, andererseits durch die genannten Ängste. Sie ver meide jeglichen Sozialkontakt und zwar sowohl direkt als auch indirekt (Tele fon, SMS, Mail), da dies zu einer Erhöhung des Stresslevels und parallel zu einer Zunahme von Zwangsgedanken und Zwangshandlungen führe. Der gesamte Tagesablauf sei vorgegeben durch Rituale. Auch der Schlaf sei durch Einschlaf störungen aufgrund von Handlungsritualen und Zwangsgedanken gestört. Es trete immer wieder das Gefühl von Gedankenentzug und Gedankeneingabe auf. Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Realitätskontrolle überwiegend wisse, dass dies nicht der Realität entspreche, handle es sich hier nicht um ein psychotisches Erleben im engeren Sinne. Das Erleben sei aber im Grenzbereich dazu anzusiedeln. Äquivalent verhalte es sich auch bei dem Gefühl, dass Gedanken kontaminiert sein könnten durch Übertragung von Staub , oder dass auch durch blosse Gedanken ihre Wohnung mit anderen Menschen kontami niert sein könnte. Auch hier gebe es durchaus überwiegend einen Realitätsbe zug , sodass auch hier kein psychotisches Erleben im engeren Sinne bestehe. Es liege permanent ein Erschöpfungsgefühl vor. Entsprechend falle auch die Konzentration am Ende der ersten zweistündigen Exploration ab. Die Beschwerde führerin sei durch Zwangsgedanken in der Benutzung öffentlicher Verkehrs mittel eingeschränkt. Es lägen viele depressive Gedankeninhalte mit Schamge fühlen und vermindertem Selbstwertgefühl vor. Die Beschwerde führerin habe teilweise negative Zukunftsperspektiven und eine hohe Affekt labilität mit häu figen Weinausbrüchen im Rahmen der Exploration. Dr. Z.___ hielt in ihrer zusammenfassenden Beurteilung
fest (Urk. 33 S. 16 f. ) , die 43-jährige Beschwerdeführerin habe ihren Angaben zufolge ihr Studium im Bereich Wirtschaftswissenschaften und Politische Beziehungen 1997 mit Bachel or und Master abgeschlossen . Retrospektiv scheine si e aber vermutlich krankheitsbedingt nie wirklich in diesem Bereich Fuss gefasst zu haben , und sie habe auch nie durchgängig über längere Zeit in ihrem ange stammten Beruf gearbeitet. In der psychiatrischen Anamnese würden sich schon früh gewisse Auffälligkeiten mit Bindungsängsten zeigen, die schon im Kinder garten zu therapeutischen Interventionen geführt hätten, einer Anorexie im Alter von circa vierzehn Jahren mit einer Behandlung am Kinderspital, einer grossen Ängstlichkeit bereits als Kind, später Prüfungsängsten, verbunden mit Schlafstörungen und Angstkorrelaten, die Anlass zu ärztlichen Zeugnissen (ärztliches Attest der Hausärztin Frau Dr.
A.___ vom 20. September 2002) und zu einer ambulanten Behandlung in der Klinik für Schlafmedizin in B.___ (Arztb ericht vom 12. September 2002) gegeben hätten. Spätestens ab Ende 2002 werde erstmals im Rahmen eines ersten Aufenthaltes in einer psy chiatrisch/psychotherapeutischen Klinik (Austrittsbericht der Klinik am C.___ vom 24. Februar 2003) die Diagnose einer Zwangsstörung mit Zwangs handlungen und Zwangsgedanken gestellt. Retrospektiv scheine es so, dass sich diese Symptomatik erstmalig im Rahmen der Schlafstörungen und beginnenden Zwangsgedanken Ende der 90er Jahre manifestiert habe und seitdem eigentlich permanent in klinisch-relevanter Weise vorhanden sei. Ausser in den Jahren 2004 bis 2010 sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zwangserkrankung permanent in psychiatrischer stationärer, teilstationärer oder ambulanter Behand lung gewesen. Der Unterbruch von 2004 bis 2010 sei nicht erfolgt, weil es der Beschwerdeführerin damals besser gegangen sei, sondern vielmehr im Sinne eine s krankheitsimmanenten Vermeidungsverhaltens aufgrund einer aus geprägten Krankheitssymptomatik. Ein erneuter stationärer Aufenthalt im Sanatorium Y.___ im Oktober 2010 sei aufgrund einer erneuten psychischen Dekompensation mit depressiver Symptomatik im Rahmen der Zwangsgedanken und Zw angshandlungen erfolgt. Wie immer wieder in den bisherigen Berichten beschrieben, führe die ausgeprägte Symptomatik der Beschwerdeführerin mit massiven, teils psychosenahen Zwangsgedanken und daraus resultierenden Zwangshandlungen zu diversen, teils gravierenden Einschränkungen in unter schiedlichen Lebensbereichen. Hierzu machte Dr. Z.___ folgende Angaben (Urk. 33 S. 17): Die häufig einschiessenden und über einen grossen Teil des Tages vorhandenen Zwangsge danken der Beschwerdeführerin führten dazu, dass sie häufig nicht in der Lage sei, sich inhaltlich gedanklich mit anderen Themen zu beschäftigen. Die häufig sehr ritualisierten Zwangshandlungen nähmen teilweise mehrere Stunden am Tag ein und verhinderten teilweise komplett, dass die Beschwerdeführerin anderen Tätigkeiten nachgehen könne. Dabei führe jegliche Art von Stress, wel cher bei der Beschwerde führerin sowohl durch Zeitdruck als auch durch die Notwendigkeit zu zwischenmenschlichen Kontakten entstehe, zu einer Zunahme der Symptomatik.
Aufgrund der ritualisierten Zwangshandlungen falle es der Beschwerdeführerin häufig schwer, Termine einzuhalten, wodurch sie auch bei der Anpassung an Regeln und bei Routine eingeschränkt sei. Sie habe Mühe bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben. Selbst dringende Notwendig keiten im Alltag könne sie häufig nur mit Mühe erledigen. Sie habe Mühe, Pri oritäten zu setzen, da häufig eine Überlagerung durch notwendige Zwangs handlungen vorhanden sei. In ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei sie erheblich eingeschränkt, da ein damit verbundener erhöhter Stresslevel zu einer Zunahme von Zwangsgedanken und Zwangshandlungen führe und die Beschwerdeführerin zusätzlich limitiere. Dadurch sei sie kaum in der Lage, ihre fachlichen Kompetenzen anzuwenden. Weiter führte Dr. Z.___ aus (Urk. 33 S. 17), d ie Beschwerdeführerin sei in ihrer Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt, da ein Grossteil ihres Denkens und Handelns von Zwangsgedanken und Zwangshandlungen bestimmt werde. Aufgrund der ausgeprägten Ambivalenz sei es ihr sehr häufig kaum möglich, selbständig Entscheidungen zu treffen, und sie brauche hierfür immer wieder den telefonischen Rat der Mutter oder der Schwester. Durchhaltefähigkeit bestehe überwiegend im Bereich der Zwangshandlungen, die krank heits immanent von ihr prioritär zu anderen Handlungen vorgenommen würden. Die Beschwerdeführerin habe sich sozial sehr zurückgezogen, da sie sozialen Inter aktionen kaum gewachsen sei. Diese führten sofort zu einer Zunahme von Zwangs gedanken , verbunden mit grossen Ängsten. Sie lebe auch im privaten Bereich komplett zurückgezogen, Sozialkontakte fänden praktisch nur über das Telefon beziehungsweise via SMS oder E-Mail statt. Damit sei die Kontaktfähig keit zu Dritten massiv eingeschränkt und ein Aufbau neuer Beziehungen prak tisch nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei somit in ihrer Gruppenfähigkeit erheblich eingeschränkt. Selbst der Kontakt zur Familie finde praktisch nur telefonisch statt. Spontane Aktivitäten seien bei der Beschwerdeführerin kaum möglich. Alle Handlungen unterlägen klaren Regeln und würden von rituali sierten und zeitaufwändigen Zwangshandlungen begleitet. Auch die häuslichen Aufgaben könne sie häufig nur mit Mühe und Not erledigen. Freizeitaktivitäten gebe es praktisch keine. Die Eigeninitiative beschränke sich lediglich auf Uni versitätsbesuche , wo bei sie versuche, keine persönlichen Kontakte zuzulassen. Die Verkehrsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt, da auch einzelne öffentliche Verkehrsmittel in ihrem System von Zwangsgedanken und Zwangshandlu ngen gemieden werden müssten. Dr. Z.___ hielt dafür, es ergebe sich sehr klar die Diagnose einer schwe ren Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt im Sinne von ICD-10 F42.2 (Urk. 33 S. 17). Differentialdiagnostisch zu diskutieren und im Vorfeld auch diagnostiziert (Klinik für Schlafmedizin B.___ , 2002) sei eine Angst- oder Panikstörung. Bei einer eingehenden Exploration zeige sich aber, dass die Ängste der Beschwerdeführerin immer in Verbindung mit den Zwangsgedanken und den Zwangshandlungen aufträten und es sich demnach nicht um ein eigenständiges Krankheitsbild, sondern um ein Symptom der Zwangserkrankung handle. Gewisse depressive Symptome würden von der Beschwerdeführerin geschildert und zeigten sich auch im Rahmen der Untersu chungssituation . Sie seien allerdings sehr fluktuierend und spielten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, im Gegensatz zur Zwangssymptomatik, eine zu vernachlässigende Rolle. Deshalb sei auf eine zusätzliche Diagnosestellung ver zichtet worden. Wie bereits ausgeführt, seien einzelne Symptome durchaus als psychosenah zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin könne sich aber vom Inhalt als solchem immer wieder distanzieren und die Gedanken quasi als Zwangsgedanken und nicht als Realität identifizieren. Entsprechend handle es sich hier nicht um ein psychotisches Geschehen und demnach auch um keine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (Urk. 33 S. 18). Weiter hielt Dr. Z.___ fest (Urk. 33 S. 18), retrospektiv bestehe das Krankheitsbild aus ihrer Sicht seit vielen Jahren und insbesondere seit mindes tens 2011 in mehr oder weniger unveränderter Form. Allenfalls sei es in diesem Zeitraum zu einer leichten Verbesserung der depressiven Symptomatik gekom men, insofern als sich die Beschwerdeführerin aktuell im Rahmen ihrer Mög lichkeiten ihr Leben einigermassen eingerichtet habe und deshalb der quälende und immer wiederkehrende Lebensüberdruss eher im Hintergrund sei. Gleich zeitig habe aber die komplexe Zwangssymptomatik als solche, mit allen daraus resultierenden und im Bericht immer wieder beschriebenen Einschränkungen, eher zugenommen. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus (Urk. 33 S. 18 f.) , aufgrund der Symptomatik und den daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich und teilweise sogar in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Selbstversor gung eingeschränkt. Es gelinge ihr mit Mühe und Not, sich selbst zu versorgen und die dringendsten administrativen Aufgaben zu bewältigen. Aus ihrer Sicht sei keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt gegeben, da jeglicher von der Beschwerdeführerin erlebte Zeit- oder Erwartungsdruck und auch jegli che Notwendigkeit sozialer Interaktion zu einer Zunahme der Symptomatik und damit zu noch mehr Einschränkung der Funktionsfähigkeit im Sinne eines Cir culus Vitiosus führe. Die Einschränkungen seien mindestens seit Eintritt ins Privatsanatorium Y.___ im Oktober 2010 gegeben. Entgegen der 2011 noch geäusserten guten Prognose der Erkrankung habe sich in den letzten vier Jahren, trotz ambulanter Behandlung, keine wesentliche Verbesserung, sondern eher eine Verschlechterung des Zustandsbildes ergeben. Mittel- und auch lang fristig sei daher nicht mit einer richtungsweisenden Verbesserung der Sympto matik zu rechnen. 3.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___
vermag die an eine beweis kräf tige ärzt li che Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen .
Die Gutachterin tätigte sorgfältige, umfassende Abklärungen
(vgl. Urk. 33 S. 4 ff. und Urk. 33 S. 13 ff.), berücksichtig te die ge klagten Beschwer den (Urk. 33 S. 11 ff. ) und begründete ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 33 S. 4 ff. , Urk. 33 S. 16 ff. ). Dabei zog sie einen in den Vorakten fehlenden Austrittsbericht bei und holte fremd anamnestische Auskünfte ein (Urk. 33 S. 7 f., 15 f.).
Schliesslich legte sie die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation ein leuchtend dar und begrün dete ihre Schlussfolgerungen nachvollzie hbar. Dem Gerichts gutachten kommt volle Beweiskraft zu. 3.3
Die Beurteilung von Dr. Z.___ , wonach bei der Beschwerdeführerin eine
schwere Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und Zwangsg edanken gemischt (ICD-10 F42.2)
vorliege , wurde von med. prakt. D.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) nicht in Frage gestellt (vgl. die Stellungnahme vom
7. September 2015 [Urk. 40 S. 2] ). Er kritisierte jedoch, die Gutachterin beschränke sich im Wesentlichen auf die Darstellung des negativen Leistungsbildes
und lasse das positive Leistungsbild offen; auf dieser Grundlage könne die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig beurteilt werden (Urk. 40 S. 2). Entgegen der Ansicht des RAD hat die Gutachterin ein plastisches Bild des Alltags der Beschwerdeführerin gezeichnet und anschaulich beschrieben, dass sie nicht nur in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit, sondern auch in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Selbstversorgung ein geschränkt ist. Dabei hat sie die spärlich vorhandenen Ressourcen bei ihrer Beurteilung nicht ausser Acht gelassen; sie hat korrekt beschrieben, dass die Explorandin einzelne Vorlesungen an der Universität besucht, soziale Kontakte in diesem Zusammenhang aber zu vermeiden versucht (Urk. 33 S. 12 und 17). Fehl geht sodann der Hinweis des RAD, es bleibe offen, wie die Beschwerde führerin den Umzug im Februar dieses Jahres habe bewältigen können. Im Gut achten wurde diesbezüglich festgehalten, dass die Angehörigen der Explorandin den Umzug organisiert haben (U rk. 33 S. 11 f.). Eindrücklich ist auch die Schil derung der Mutter der Beschwerdeführerin (Urk. 33 S. 15 f.). Vor diesem Hinter grund kann die Einschätzung der Gutachterin, wonach keine Arbeitsfähigkeit bestehe, aber ohne weiteres nachvollzogen werden. 3. 4
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin seit Oktober 2010 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ist. In diesem Fall erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Nach Ablauf der ein jährigen Wartezeit, das heisst per 1. Oktober 2011, hat die Beschwerdeführerin somit Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Oktober 2011 zuzusprechen. 4 .
4 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 9 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss ist die Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 1'0 00.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 4.2
4.2.1
Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invaliden versicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berück sichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwal tung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet h abe (BGE 135 V 465 E. 4.4 ; siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 27 . Juni 2013 E.
2) oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilu ngsgrundlage nicht erfülle (BGE 125 V 351 E. 3a ). Wenn die Verwal tung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenügli chen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzli chen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztbericht e oder eines Privatgutachtens). 4.2 .2
Im vorliegenden Fall kam die Gutachterin zum zutreffenden Schluss, die Ein schätzungen der vorbehandelnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin seien wenig fundiert (Urk. 33 S. 20). Dies wurde auch vom RAD in der Stellungnahme vom 7. September 2015 bestätigt (Urk. 40 S. 2). Dennoch stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2012 auf diese Einschätzungen ab und klärte die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin damit ungenügend ab. Demzufolge sind die praxisgemässen Kriterien für die Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin erfüllt. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten im Gesamtbetrag von Fr. 4‘650.-- (Urk. 35) zu tragen . 4.3
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zess en tschädigung , wobei diese der mit Verfügung vom
18. Februar 2015 (Urk. 2
4) für das vorliegende Verfahren bestellten unentgeltlichen Rechtsvertre ter in , Rechtsanwältin Bernadette Zürcher , zuzusprechen ist. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert, und ist auf Fr. 4‘500.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt:
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1972, verfügt über eine Eidgenössische Matura sowie einen ausländischen Universitätsabschluss und arbeitete nach ihrer Aus bildung in verschiedenen Unternehmen in praktikaähnlichen Tätigkeiten (3/4). Am 25. März 2011 meldete sie sich unter Angabe einer seit 2001 bestehenden Zwangserkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 14/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) tätigte in der Folge beruflich-erwerbliche so wie medizinische Abklärungen ( Urk. 14/6–8 und Urk. 14/10–11) und verfügte nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren
(Vorbescheid vom 5. Dezember 2011 [Urk. 14/15]; Einwand vom 31. Juli 2012 [Urk. 14/21]) mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab Oktober 2011 (Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Ein schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Auf bietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichtes vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts.
E. 1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufga benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können ( lit . a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind ( lit . b), und nach Ablauf dieses Jahres zum mindes tens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind, Anspruch auf eine Rente. Bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der me dizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fach kenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stel len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfas sen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexper tise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingehol tes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner ge rechtfer tigt sein, wenn gegensätzliche Mei nungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als trif tig genug erschei nen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach tens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine sol che vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schluss folgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 21. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Zudem ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit gleichentags datierter Eingabe (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Sanatoriums Y.___ vom 15. Januar 2013 zur Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 8). Mit Beschwer deantwort vom 25. Februar 2013 (Urk. 13) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. März 2013 mit geteilt wurde (Urk. 18). Am 27. Oktober 2014 fand eine Instruktionsverhandlung statt, anlässlich welcher den Parteien aufgrund einer ersten Würdigung der Akten mitgeteilt wurde , der Sachverhalt scheine ungenügend abgeklärt und die Sache könnte zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen werden . Der Beschwerdeführerin wurde deshalb eine bis am 26. No vember 2014 laufende Frist angesetzt, um die Beschwerde allenfalls zurück zuziehen (Protokoll S. 4). Mit Eingabe vom 25. November 2014 erklärte die Beschwerdeführerin, sie ziehe die Beschwerde nicht zurück , und beantragte für den Fall, dass das Gericht weiterhin die Ansicht vertrete, der Sachverhalt sei illiquid, die Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 22). Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in Aussicht genommen, ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einzuholen (Urk. 24; vgl. auch den darin enthaltenen ausführlichen Fragenkatalog für die Begutachtung). Die Beschwerdeführerin lehnte mit Eingabe vom 12. März 2015 Dr. Z.___
ab und beantragte die Ergänzung des Fragenkatalogs (Urk. 26). Die Beschwer degegnerin
machte mit ihrer Stellungn ahme vom 16. März 2015 keine Ab lehnungs
- oder Ausstandsgründe gegen Dr. Z.___ geltend und erklärte sich mit dem Fragenkatalog einverstanden (Urk. 27). Mit Verfügung vom 16. April 2015 wurde die Begutachtung der Beschwerdeführerin bei Dr. Z.___ ohne Ergänzung des Fragenkatalogs angeordnet (Urk. 28; vgl. auch die defi nitive Auftragserteilung an Dr. Z.___ nach Ablauf der ungenutzten Beschwerdefrist vom 28. Mai 2015 [Urk. 31]). Dr. Z.___ erstattete ihr psychiatrische s Gutachten am 3. August 2015 (Urk. 33) und legte zusätzlich den Austrittsbericht des Sanatoriums Y.___ vom 11. April 2011 über einen stationär en Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2010 bis am 1. April 2011 (Urk. 3
4) bei . Mit Eingabe vom 27. August 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie verzichte auf eine Stel lungnahme zum Gutachten (Urk. 38). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das Gutachten dem Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD); dieser hielt fest, dass an der Diagnose einer schweren Zwangsstörung nicht gezweifelt werden könne. Er kritisierte allerdings, dass das positive Leistungs bild zu kurz komme; zur Klärung der entsprechenden Fragen sei Rücksprache mit der Gutachterin zu nehmen (Urk. 39 und 40).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin , die Beschwerde füh rerin sei nach Ablauf der Wartezeit in ihrer Erwerbsfähigkeit zu 60 % einge schränkt. Den Invaliditätsgrad bestimmte sie anhand eines Prozent vergleichs , da sowohl bei der Bemessung des Validen- als auch des Invaliden einkommens
die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausge gebenen Lohnstruk turer hebungen (LSE) heranzuziehen seien. Abzu stellen sei auf den Lohn für wissenschaftliche und technische Dienst leistungen, Anforde rungs niveau 1 + 2 (Zentralwert). Das Valideneinkommen im Jahr 2012 betrage somit Fr. 92‘171.3 5.
Da die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsfähig sei, be trage das Invalideneinkommen 40 % des Valideneinkommens und der Inva lidi täts grad somit 60 %. Folglich sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwer de führerin ab 1. Oktober 2011 eine Dreiviertelsrente zu ( Urk. 2) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie habe insgesamt fünf Jahre studiert. Da bereits nach Abschluss der Ausbildung erste Zwangsschübe aufgetreten seien, habe sie ihre gute Qualifikation nicht ins Erwerbsleben ein bringen können. Bei guter Gesundheit wäre sie heute in der internationalen Unternehmensberatung oder im Bereich von Finanzgeschäften tätig und auf dem Höhepunkt ihrer Karriere. Das jährliche Bruttoeinkommen würde Fr. 169‘600.-- betragen. Ferner gab sie mit Verweis auf den Bericht des Sanato riums Y.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Januar 2013 (Urk. 8) an, dass für das Invalideneinkommen auf eine behin de rungs angepasste Tätigkeit abzustellen sei. So habe sie im Jahr 2012 einige Monate in einem 50 %-Pensum gearbeitet und einfache Sekretariats- und Com puterarbeiten erledigt. Der Bruttolohn habe Fr. 5‘000.-- betragen, was ein jährli ches Invalideneinkommen von Fr. 24‘000.-- ergebe. Unter Berücksichtigung des genannten Valideneinkommens resultiere so ein Anspruch auf eine ganze Rente. 3.
E. 3 Auf die V orbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Ent scheid fin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. Z.___ stellte in ihrem Gutachten v om 3. August 2015 (Urk. 33 ) die Diagnose einer schweren Zwangsstörung, Zwangshandlungen und Zwangsg e danken gemischt (ICD-10 F42.2), und erhob den folgenden psychopathologi schen Befund (Urk. 33 S. 14 f.) : Die Beschwerdeführe rin sei 43-jährig und wirke deutlich jünger und mädchen haft. Sie erscheine jeweils pünktlich zu den Untersuchungsterminen, sei mittel gross und schlank, habe einen dunklen Pferdeschwanz und sei unauffällig sportlich gekleidet. Noch im Wartezimmer beginne sie heftig zu weinen und schildere wortreich ihre Ambivalenzen und Befürchtungen betreffend eine n Toilettenbesuch in der Praxis der Referentin. Im Rahmen der gesamten Explora tion wirke sie deutlich angespannt und nervös. Sie breche immer wieder heftig in Weinen aus. Gegen Ende des ersten Untersuchungstermins gebe sie an, sehr erschöpft zu sein und eigentlich nicht wiederkommen zu wollen, da ein solcher Termin sie erheblich anstrenge. Nach telefonischer Absprache sei sie aber zu einem zweiten Termin bereit. Sie gebe jeweils an, nachts zuvor wegen der grossen Nervosität fast nicht geschlafen zu haben. Der Atem sei immer wieder sehr stossweise, vereinzelt habe sie Muskelzuckungen im Gesicht und an den Extremitäten. Im Gesicht sei andeutungsweise auch immer wieder ein leichtes Grimassieren als Zeichen grosser Anspannung erkennbar. Im Rahmen der Untersuchungssituation entschuldige sich die Beschwerdeführerin permanent für ihr Verhalten und bitte um Nachsicht, dass ihre Gedanken manchmal durch einander gerieten. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits gut orientiert. Der formale Gedankengang sei stark beschleunigt, aber in der Regel gut zu begrenzen. Wortreich und detailverhaftet, teilweise auch sehr schamhaft, schildere sie die facettenreichen Zwangshandlungen und Gedanken. Inhaltlich finde sich einerseits immer wieder eine deutliche Einengung auf die Zwangsge danken und die ritualisierten Zwangshandlungen, andererseits verliere sie sich aber immer wieder im Detail, was bis zum Verlust des eigentlichen roten Fadens führe. Die Beschwerdeführerin sei von Ambivalenz und Antitendenz geprägt, was immer wieder zu heftigen Ängsten führe, weil sie sich gedanklich offen sichtlich häufig in einer Zwickmühle erlebe, da jede falsche Entscheidung mög licherweise fatale Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Die Beschwerde führerin stocke immer wieder, wenn sie von Befürchtungen übermannt werde, gewisse Aussagen könnten (im Sinne der Gedankeneingebung oder des Gedan ken entzugs ) negative Auswirkungen haben. Dies führe offensichtlich immer wieder zu Blockaden, wie sie auch in der Untersuchung beobachtet werden könnten. Die Angst, irgendetwas falsch zu machen, schwinge bei der Beschwer deführerin immer mit. Sie habe einen hohen Stresslevel, einerseits durch die umfassenden Zwangsrituale, andererseits durch die genannten Ängste. Sie ver meide jeglichen Sozialkontakt und zwar sowohl direkt als auch indirekt (Tele fon, SMS, Mail), da dies zu einer Erhöhung des Stresslevels und parallel zu einer Zunahme von Zwangsgedanken und Zwangshandlungen führe. Der gesamte Tagesablauf sei vorgegeben durch Rituale. Auch der Schlaf sei durch Einschlaf störungen aufgrund von Handlungsritualen und Zwangsgedanken gestört. Es trete immer wieder das Gefühl von Gedankenentzug und Gedankeneingabe auf. Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Realitätskontrolle überwiegend wisse, dass dies nicht der Realität entspreche, handle es sich hier nicht um ein psychotisches Erleben im engeren Sinne. Das Erleben sei aber im Grenzbereich dazu anzusiedeln. Äquivalent verhalte es sich auch bei dem Gefühl, dass Gedanken kontaminiert sein könnten durch Übertragung von Staub , oder dass auch durch blosse Gedanken ihre Wohnung mit anderen Menschen kontami niert sein könnte. Auch hier gebe es durchaus überwiegend einen Realitätsbe zug , sodass auch hier kein psychotisches Erleben im engeren Sinne bestehe. Es liege permanent ein Erschöpfungsgefühl vor. Entsprechend falle auch die Konzentration am Ende der ersten zweistündigen Exploration ab. Die Beschwerde führerin sei durch Zwangsgedanken in der Benutzung öffentlicher Verkehrs mittel eingeschränkt. Es lägen viele depressive Gedankeninhalte mit Schamge fühlen und vermindertem Selbstwertgefühl vor. Die Beschwerde führerin habe teilweise negative Zukunftsperspektiven und eine hohe Affekt labilität mit häu figen Weinausbrüchen im Rahmen der Exploration. Dr. Z.___ hielt in ihrer zusammenfassenden Beurteilung
fest (Urk. 33 S. 16 f. ) , die 43-jährige Beschwerdeführerin habe ihren Angaben zufolge ihr Studium im Bereich Wirtschaftswissenschaften und Politische Beziehungen 1997 mit Bachel or und Master abgeschlossen . Retrospektiv scheine si e aber vermutlich krankheitsbedingt nie wirklich in diesem Bereich Fuss gefasst zu haben , und sie habe auch nie durchgängig über längere Zeit in ihrem ange stammten Beruf gearbeitet. In der psychiatrischen Anamnese würden sich schon früh gewisse Auffälligkeiten mit Bindungsängsten zeigen, die schon im Kinder garten zu therapeutischen Interventionen geführt hätten, einer Anorexie im Alter von circa vierzehn Jahren mit einer Behandlung am Kinderspital, einer grossen Ängstlichkeit bereits als Kind, später Prüfungsängsten, verbunden mit Schlafstörungen und Angstkorrelaten, die Anlass zu ärztlichen Zeugnissen (ärztliches Attest der Hausärztin Frau Dr.
A.___ vom 20. September 2002) und zu einer ambulanten Behandlung in der Klinik für Schlafmedizin in B.___ (Arztb ericht vom 12. September 2002) gegeben hätten. Spätestens ab Ende 2002 werde erstmals im Rahmen eines ersten Aufenthaltes in einer psy chiatrisch/psychotherapeutischen Klinik (Austrittsbericht der Klinik am C.___ vom 24. Februar 2003) die Diagnose einer Zwangsstörung mit Zwangs handlungen und Zwangsgedanken gestellt. Retrospektiv scheine es so, dass sich diese Symptomatik erstmalig im Rahmen der Schlafstörungen und beginnenden Zwangsgedanken Ende der 90er Jahre manifestiert habe und seitdem eigentlich permanent in klinisch-relevanter Weise vorhanden sei. Ausser in den Jahren 2004 bis 2010 sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zwangserkrankung permanent in psychiatrischer stationärer, teilstationärer oder ambulanter Behand lung gewesen. Der Unterbruch von 2004 bis 2010 sei nicht erfolgt, weil es der Beschwerdeführerin damals besser gegangen sei, sondern vielmehr im Sinne eine s krankheitsimmanenten Vermeidungsverhaltens aufgrund einer aus geprägten Krankheitssymptomatik. Ein erneuter stationärer Aufenthalt im Sanatorium Y.___ im Oktober 2010 sei aufgrund einer erneuten psychischen Dekompensation mit depressiver Symptomatik im Rahmen der Zwangsgedanken und Zw angshandlungen erfolgt. Wie immer wieder in den bisherigen Berichten beschrieben, führe die ausgeprägte Symptomatik der Beschwerdeführerin mit massiven, teils psychosenahen Zwangsgedanken und daraus resultierenden Zwangshandlungen zu diversen, teils gravierenden Einschränkungen in unter schiedlichen Lebensbereichen. Hierzu machte Dr. Z.___ folgende Angaben (Urk. 33 S. 17): Die häufig einschiessenden und über einen grossen Teil des Tages vorhandenen Zwangsge danken der Beschwerdeführerin führten dazu, dass sie häufig nicht in der Lage sei, sich inhaltlich gedanklich mit anderen Themen zu beschäftigen. Die häufig sehr ritualisierten Zwangshandlungen nähmen teilweise mehrere Stunden am Tag ein und verhinderten teilweise komplett, dass die Beschwerdeführerin anderen Tätigkeiten nachgehen könne. Dabei führe jegliche Art von Stress, wel cher bei der Beschwerde führerin sowohl durch Zeitdruck als auch durch die Notwendigkeit zu zwischenmenschlichen Kontakten entstehe, zu einer Zunahme der Symptomatik.
Aufgrund der ritualisierten Zwangshandlungen falle es der Beschwerdeführerin häufig schwer, Termine einzuhalten, wodurch sie auch bei der Anpassung an Regeln und bei Routine eingeschränkt sei. Sie habe Mühe bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben. Selbst dringende Notwendig keiten im Alltag könne sie häufig nur mit Mühe erledigen. Sie habe Mühe, Pri oritäten zu setzen, da häufig eine Überlagerung durch notwendige Zwangs handlungen vorhanden sei. In ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei sie erheblich eingeschränkt, da ein damit verbundener erhöhter Stresslevel zu einer Zunahme von Zwangsgedanken und Zwangshandlungen führe und die Beschwerdeführerin zusätzlich limitiere. Dadurch sei sie kaum in der Lage, ihre fachlichen Kompetenzen anzuwenden. Weiter führte Dr. Z.___ aus (Urk. 33 S. 17), d ie Beschwerdeführerin sei in ihrer Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt, da ein Grossteil ihres Denkens und Handelns von Zwangsgedanken und Zwangshandlungen bestimmt werde. Aufgrund der ausgeprägten Ambivalenz sei es ihr sehr häufig kaum möglich, selbständig Entscheidungen zu treffen, und sie brauche hierfür immer wieder den telefonischen Rat der Mutter oder der Schwester. Durchhaltefähigkeit bestehe überwiegend im Bereich der Zwangshandlungen, die krank heits immanent von ihr prioritär zu anderen Handlungen vorgenommen würden. Die Beschwerdeführerin habe sich sozial sehr zurückgezogen, da sie sozialen Inter aktionen kaum gewachsen sei. Diese führten sofort zu einer Zunahme von Zwangs gedanken , verbunden mit grossen Ängsten. Sie lebe auch im privaten Bereich komplett zurückgezogen, Sozialkontakte fänden praktisch nur über das Telefon beziehungsweise via SMS oder E-Mail statt. Damit sei die Kontaktfähig keit zu Dritten massiv eingeschränkt und ein Aufbau neuer Beziehungen prak tisch nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei somit in ihrer Gruppenfähigkeit erheblich eingeschränkt. Selbst der Kontakt zur Familie finde praktisch nur telefonisch statt. Spontane Aktivitäten seien bei der Beschwerdeführerin kaum möglich. Alle Handlungen unterlägen klaren Regeln und würden von rituali sierten und zeitaufwändigen Zwangshandlungen begleitet. Auch die häuslichen Aufgaben könne sie häufig nur mit Mühe und Not erledigen. Freizeitaktivitäten gebe es praktisch keine. Die Eigeninitiative beschränke sich lediglich auf Uni versitätsbesuche , wo bei sie versuche, keine persönlichen Kontakte zuzulassen. Die Verkehrsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt, da auch einzelne öffentliche Verkehrsmittel in ihrem System von Zwangsgedanken und Zwangshandlu ngen gemieden werden müssten. Dr. Z.___ hielt dafür, es ergebe sich sehr klar die Diagnose einer schwe ren Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt im Sinne von ICD-10 F42.2 (Urk. 33 S. 17). Differentialdiagnostisch zu diskutieren und im Vorfeld auch diagnostiziert (Klinik für Schlafmedizin B.___ , 2002) sei eine Angst- oder Panikstörung. Bei einer eingehenden Exploration zeige sich aber, dass die Ängste der Beschwerdeführerin immer in Verbindung mit den Zwangsgedanken und den Zwangshandlungen aufträten und es sich demnach nicht um ein eigenständiges Krankheitsbild, sondern um ein Symptom der Zwangserkrankung handle. Gewisse depressive Symptome würden von der Beschwerdeführerin geschildert und zeigten sich auch im Rahmen der Untersu chungssituation . Sie seien allerdings sehr fluktuierend und spielten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, im Gegensatz zur Zwangssymptomatik, eine zu vernachlässigende Rolle. Deshalb sei auf eine zusätzliche Diagnosestellung ver zichtet worden. Wie bereits ausgeführt, seien einzelne Symptome durchaus als psychosenah zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin könne sich aber vom Inhalt als solchem immer wieder distanzieren und die Gedanken quasi als Zwangsgedanken und nicht als Realität identifizieren. Entsprechend handle es sich hier nicht um ein psychotisches Geschehen und demnach auch um keine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (Urk. 33 S. 18). Weiter hielt Dr. Z.___ fest (Urk. 33 S. 18), retrospektiv bestehe das Krankheitsbild aus ihrer Sicht seit vielen Jahren und insbesondere seit mindes tens 2011 in mehr oder weniger unveränderter Form. Allenfalls sei es in diesem Zeitraum zu einer leichten Verbesserung der depressiven Symptomatik gekom men, insofern als sich die Beschwerdeführerin aktuell im Rahmen ihrer Mög lichkeiten ihr Leben einigermassen eingerichtet habe und deshalb der quälende und immer wiederkehrende Lebensüberdruss eher im Hintergrund sei. Gleich zeitig habe aber die komplexe Zwangssymptomatik als solche, mit allen daraus resultierenden und im Bericht immer wieder beschriebenen Einschränkungen, eher zugenommen. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus (Urk. 33 S. 18 f.) , aufgrund der Symptomatik und den daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich und teilweise sogar in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Selbstversor gung eingeschränkt. Es gelinge ihr mit Mühe und Not, sich selbst zu versorgen und die dringendsten administrativen Aufgaben zu bewältigen. Aus ihrer Sicht sei keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt gegeben, da jeglicher von der Beschwerdeführerin erlebte Zeit- oder Erwartungsdruck und auch jegli che Notwendigkeit sozialer Interaktion zu einer Zunahme der Symptomatik und damit zu noch mehr Einschränkung der Funktionsfähigkeit im Sinne eines Cir culus Vitiosus führe. Die Einschränkungen seien mindestens seit Eintritt ins Privatsanatorium Y.___ im Oktober 2010 gegeben. Entgegen der 2011 noch geäusserten guten Prognose der Erkrankung habe sich in den letzten vier Jahren, trotz ambulanter Behandlung, keine wesentliche Verbesserung, sondern eher eine Verschlechterung des Zustandsbildes ergeben. Mittel- und auch lang fristig sei daher nicht mit einer richtungsweisenden Verbesserung der Sympto matik zu rechnen.
E. 3.2 Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___
vermag die an eine beweis kräf tige ärzt li che Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen .
Die Gutachterin tätigte sorgfältige, umfassende Abklärungen
(vgl. Urk. 33 S. 4 ff. und Urk. 33 S. 13 ff.), berücksichtig te die ge klagten Beschwer den (Urk. 33 S. 11 ff. ) und begründete ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 33 S. 4 ff. , Urk. 33 S. 16 ff. ). Dabei zog sie einen in den Vorakten fehlenden Austrittsbericht bei und holte fremd anamnestische Auskünfte ein (Urk. 33 S. 7 f., 15 f.).
Schliesslich legte sie die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation ein leuchtend dar und begrün dete ihre Schlussfolgerungen nachvollzie hbar. Dem Gerichts gutachten kommt volle Beweiskraft zu.
E. 3.3 Die Beurteilung von Dr. Z.___ , wonach bei der Beschwerdeführerin eine
schwere Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und Zwangsg edanken gemischt (ICD-10 F42.2)
vorliege , wurde von med. prakt. D.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) nicht in Frage gestellt (vgl. die Stellungnahme vom
7. September 2015 [Urk. 40 S. 2] ). Er kritisierte jedoch, die Gutachterin beschränke sich im Wesentlichen auf die Darstellung des negativen Leistungsbildes
und lasse das positive Leistungsbild offen; auf dieser Grundlage könne die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig beurteilt werden (Urk. 40 S. 2). Entgegen der Ansicht des RAD hat die Gutachterin ein plastisches Bild des Alltags der Beschwerdeführerin gezeichnet und anschaulich beschrieben, dass sie nicht nur in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit, sondern auch in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Selbstversorgung ein geschränkt ist. Dabei hat sie die spärlich vorhandenen Ressourcen bei ihrer Beurteilung nicht ausser Acht gelassen; sie hat korrekt beschrieben, dass die Explorandin einzelne Vorlesungen an der Universität besucht, soziale Kontakte in diesem Zusammenhang aber zu vermeiden versucht (Urk. 33 S. 12 und 17). Fehl geht sodann der Hinweis des RAD, es bleibe offen, wie die Beschwerde führerin den Umzug im Februar dieses Jahres habe bewältigen können. Im Gut achten wurde diesbezüglich festgehalten, dass die Angehörigen der Explorandin den Umzug organisiert haben (U rk. 33 S. 11 f.). Eindrücklich ist auch die Schil derung der Mutter der Beschwerdeführerin (Urk. 33 S. 15 f.). Vor diesem Hinter grund kann die Einschätzung der Gutachterin, wonach keine Arbeitsfähigkeit bestehe, aber ohne weiteres nachvollzogen werden. 3. 4
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin seit Oktober 2010 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ist. In diesem Fall erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Nach Ablauf der ein jährigen Wartezeit, das heisst per 1. Oktober 2011, hat die Beschwerdeführerin somit Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Oktober 2011 zuzusprechen. 4 .
4 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 9 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss ist die Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 1'0 00.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 4.2
4.2.1
Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invaliden versicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berück sichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwal tung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet h abe (BGE 135 V 465 E. 4.4 ; siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 27 . Juni 2013 E.
2) oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilu ngsgrundlage nicht erfülle (BGE 125 V 351 E. 3a ). Wenn die Verwal tung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenügli chen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzli chen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztbericht e oder eines Privatgutachtens). 4.2 .2
Im vorliegenden Fall kam die Gutachterin zum zutreffenden Schluss, die Ein schätzungen der vorbehandelnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin seien wenig fundiert (Urk. 33 S. 20). Dies wurde auch vom RAD in der Stellungnahme vom 7. September 2015 bestätigt (Urk. 40 S. 2). Dennoch stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2012 auf diese Einschätzungen ab und klärte die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin damit ungenügend ab. Demzufolge sind die praxisgemässen Kriterien für die Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin erfüllt. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten im Gesamtbetrag von Fr. 4‘650.-- (Urk. 35) zu tragen . 4.3
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zess en tschädigung , wobei diese der mit Verfügung vom
18. Februar 2015 (Urk. 2
4) für das vorliegende Verfahren bestellten unentgeltlichen Rechtsvertre ter in , Rechtsanwältin Bernadette Zürcher , zuzusprechen ist. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert, und ist auf Fr. 4‘500.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt:
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Dezember 2012 mit der Feststel lung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 5‘ 6 50.-- (Spruchgebühr von Fr. 1'000 . -- und Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 4‘650.-- ) werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Bernadette Zürcher, Zürich, eine Prozessentschä digung von Fr. 4‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bernadette Zürcher , unter Beilage eines Doppels von Urk. 39 sowie einer Kopie von Urk. 40 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage eines Doppels von Urk. 38 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00071 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
18. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1972, verfügt über eine Eidgenössische Matura sowie einen ausländischen Universitätsabschluss und arbeitete nach ihrer Aus bildung in verschiedenen Unternehmen in praktikaähnlichen Tätigkeiten (3/4). Am 25. März 2011 meldete sie sich unter Angabe einer seit 2001 bestehenden Zwangserkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 14/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) tätigte in der Folge beruflich-erwerbliche so wie medizinische Abklärungen ( Urk. 14/6–8 und Urk. 14/10–11) und verfügte nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren
(Vorbescheid vom 5. Dezember 2011 [Urk. 14/15]; Einwand vom 31. Juli 2012 [Urk. 14/21]) mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab Oktober 2011 (Urk. 2 [ =
Urk. 14/25 ff . ] ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 21. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Zudem ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit gleichentags datierter Eingabe (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Sanatoriums Y.___ vom 15. Januar 2013 zur Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 8). Mit Beschwer deantwort vom 25. Februar 2013 (Urk. 13) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. März 2013 mit geteilt wurde (Urk. 18). Am 27. Oktober 2014 fand eine Instruktionsverhandlung statt, anlässlich welcher den Parteien aufgrund einer ersten Würdigung der Akten mitgeteilt wurde , der Sachverhalt scheine ungenügend abgeklärt und die Sache könnte zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen werden . Der Beschwerdeführerin wurde deshalb eine bis am 26. No vember 2014 laufende Frist angesetzt, um die Beschwerde allenfalls zurück zuziehen (Protokoll S. 4). Mit Eingabe vom 25. November 2014 erklärte die Beschwerdeführerin, sie ziehe die Beschwerde nicht zurück , und beantragte für den Fall, dass das Gericht weiterhin die Ansicht vertrete, der Sachverhalt sei illiquid, die Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 22). Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in Aussicht genommen, ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einzuholen (Urk. 24; vgl. auch den darin enthaltenen ausführlichen Fragenkatalog für die Begutachtung). Die Beschwerdeführerin lehnte mit Eingabe vom 12. März 2015 Dr. Z.___
ab und beantragte die Ergänzung des Fragenkatalogs (Urk. 26). Die Beschwer degegnerin
machte mit ihrer Stellungn ahme vom 16. März 2015 keine Ab lehnungs
- oder Ausstandsgründe gegen Dr. Z.___ geltend und erklärte sich mit dem Fragenkatalog einverstanden (Urk. 27). Mit Verfügung vom 16. April 2015 wurde die Begutachtung der Beschwerdeführerin bei Dr. Z.___ ohne Ergänzung des Fragenkatalogs angeordnet (Urk. 28; vgl. auch die defi nitive Auftragserteilung an Dr. Z.___ nach Ablauf der ungenutzten Beschwerdefrist vom 28. Mai 2015 [Urk. 31]). Dr. Z.___ erstattete ihr psychiatrische s Gutachten am 3. August 2015 (Urk. 33) und legte zusätzlich den Austrittsbericht des Sanatoriums Y.___ vom 11. April 2011 über einen stationär en Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2010 bis am 1. April 2011 (Urk. 3
4) bei . Mit Eingabe vom 27. August 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie verzichte auf eine Stel lungnahme zum Gutachten (Urk. 38). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das Gutachten dem Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD); dieser hielt fest, dass an der Diagnose einer schweren Zwangsstörung nicht gezweifelt werden könne. Er kritisierte allerdings, dass das positive Leistungs bild zu kurz komme; zur Klärung der entsprechenden Fragen sei Rücksprache mit der Gutachterin zu nehmen (Urk. 39 und 40). 3.
Auf die V orbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Ent scheid fin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Ein schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Auf bietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichtes vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts. 1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufga benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können ( lit . a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind ( lit . b), und nach Ablauf dieses Jahres zum mindes tens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind, Anspruch auf eine Rente. Bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der me dizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fach kenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stel len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfas sen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexper tise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingehol tes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner ge rechtfer tigt sein, wenn gegensätzliche Mei nungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als trif tig genug erschei nen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach tens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine sol che vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schluss folgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin , die Beschwerde füh rerin sei nach Ablauf der Wartezeit in ihrer Erwerbsfähigkeit zu 60 % einge schränkt. Den Invaliditätsgrad bestimmte sie anhand eines Prozent vergleichs , da sowohl bei der Bemessung des Validen- als auch des Invaliden einkommens
die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausge gebenen Lohnstruk turer hebungen (LSE) heranzuziehen seien. Abzu stellen sei auf den Lohn für wissenschaftliche und technische Dienst leistungen, Anforde rungs niveau 1 + 2 (Zentralwert). Das Valideneinkommen im Jahr 2012 betrage somit Fr. 92‘171.3 5.
Da die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsfähig sei, be trage das Invalideneinkommen 40 % des Valideneinkommens und der Inva lidi täts grad somit 60 %. Folglich sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwer de führerin ab 1. Oktober 2011 eine Dreiviertelsrente zu ( Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie habe insgesamt fünf Jahre studiert. Da bereits nach Abschluss der Ausbildung erste Zwangsschübe aufgetreten seien, habe sie ihre gute Qualifikation nicht ins Erwerbsleben ein bringen können. Bei guter Gesundheit wäre sie heute in der internationalen Unternehmensberatung oder im Bereich von Finanzgeschäften tätig und auf dem Höhepunkt ihrer Karriere. Das jährliche Bruttoeinkommen würde Fr. 169‘600.-- betragen. Ferner gab sie mit Verweis auf den Bericht des Sanato riums Y.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Januar 2013 (Urk. 8) an, dass für das Invalideneinkommen auf eine behin de rungs angepasste Tätigkeit abzustellen sei. So habe sie im Jahr 2012 einige Monate in einem 50 %-Pensum gearbeitet und einfache Sekretariats- und Com puterarbeiten erledigt. Der Bruttolohn habe Fr. 5‘000.-- betragen, was ein jährli ches Invalideneinkommen von Fr. 24‘000.-- ergebe. Unter Berücksichtigung des genannten Valideneinkommens resultiere so ein Anspruch auf eine ganze Rente. 3.
3.1
Dr. Z.___ stellte in ihrem Gutachten v om 3. August 2015 (Urk. 33 ) die Diagnose einer schweren Zwangsstörung, Zwangshandlungen und Zwangsg e danken gemischt (ICD-10 F42.2), und erhob den folgenden psychopathologi schen Befund (Urk. 33 S. 14 f.) : Die Beschwerdeführe rin sei 43-jährig und wirke deutlich jünger und mädchen haft. Sie erscheine jeweils pünktlich zu den Untersuchungsterminen, sei mittel gross und schlank, habe einen dunklen Pferdeschwanz und sei unauffällig sportlich gekleidet. Noch im Wartezimmer beginne sie heftig zu weinen und schildere wortreich ihre Ambivalenzen und Befürchtungen betreffend eine n Toilettenbesuch in der Praxis der Referentin. Im Rahmen der gesamten Explora tion wirke sie deutlich angespannt und nervös. Sie breche immer wieder heftig in Weinen aus. Gegen Ende des ersten Untersuchungstermins gebe sie an, sehr erschöpft zu sein und eigentlich nicht wiederkommen zu wollen, da ein solcher Termin sie erheblich anstrenge. Nach telefonischer Absprache sei sie aber zu einem zweiten Termin bereit. Sie gebe jeweils an, nachts zuvor wegen der grossen Nervosität fast nicht geschlafen zu haben. Der Atem sei immer wieder sehr stossweise, vereinzelt habe sie Muskelzuckungen im Gesicht und an den Extremitäten. Im Gesicht sei andeutungsweise auch immer wieder ein leichtes Grimassieren als Zeichen grosser Anspannung erkennbar. Im Rahmen der Untersuchungssituation entschuldige sich die Beschwerdeführerin permanent für ihr Verhalten und bitte um Nachsicht, dass ihre Gedanken manchmal durch einander gerieten. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits gut orientiert. Der formale Gedankengang sei stark beschleunigt, aber in der Regel gut zu begrenzen. Wortreich und detailverhaftet, teilweise auch sehr schamhaft, schildere sie die facettenreichen Zwangshandlungen und Gedanken. Inhaltlich finde sich einerseits immer wieder eine deutliche Einengung auf die Zwangsge danken und die ritualisierten Zwangshandlungen, andererseits verliere sie sich aber immer wieder im Detail, was bis zum Verlust des eigentlichen roten Fadens führe. Die Beschwerdeführerin sei von Ambivalenz und Antitendenz geprägt, was immer wieder zu heftigen Ängsten führe, weil sie sich gedanklich offen sichtlich häufig in einer Zwickmühle erlebe, da jede falsche Entscheidung mög licherweise fatale Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Die Beschwerde führerin stocke immer wieder, wenn sie von Befürchtungen übermannt werde, gewisse Aussagen könnten (im Sinne der Gedankeneingebung oder des Gedan ken entzugs ) negative Auswirkungen haben. Dies führe offensichtlich immer wieder zu Blockaden, wie sie auch in der Untersuchung beobachtet werden könnten. Die Angst, irgendetwas falsch zu machen, schwinge bei der Beschwer deführerin immer mit. Sie habe einen hohen Stresslevel, einerseits durch die umfassenden Zwangsrituale, andererseits durch die genannten Ängste. Sie ver meide jeglichen Sozialkontakt und zwar sowohl direkt als auch indirekt (Tele fon, SMS, Mail), da dies zu einer Erhöhung des Stresslevels und parallel zu einer Zunahme von Zwangsgedanken und Zwangshandlungen führe. Der gesamte Tagesablauf sei vorgegeben durch Rituale. Auch der Schlaf sei durch Einschlaf störungen aufgrund von Handlungsritualen und Zwangsgedanken gestört. Es trete immer wieder das Gefühl von Gedankenentzug und Gedankeneingabe auf. Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Realitätskontrolle überwiegend wisse, dass dies nicht der Realität entspreche, handle es sich hier nicht um ein psychotisches Erleben im engeren Sinne. Das Erleben sei aber im Grenzbereich dazu anzusiedeln. Äquivalent verhalte es sich auch bei dem Gefühl, dass Gedanken kontaminiert sein könnten durch Übertragung von Staub , oder dass auch durch blosse Gedanken ihre Wohnung mit anderen Menschen kontami niert sein könnte. Auch hier gebe es durchaus überwiegend einen Realitätsbe zug , sodass auch hier kein psychotisches Erleben im engeren Sinne bestehe. Es liege permanent ein Erschöpfungsgefühl vor. Entsprechend falle auch die Konzentration am Ende der ersten zweistündigen Exploration ab. Die Beschwerde führerin sei durch Zwangsgedanken in der Benutzung öffentlicher Verkehrs mittel eingeschränkt. Es lägen viele depressive Gedankeninhalte mit Schamge fühlen und vermindertem Selbstwertgefühl vor. Die Beschwerde führerin habe teilweise negative Zukunftsperspektiven und eine hohe Affekt labilität mit häu figen Weinausbrüchen im Rahmen der Exploration. Dr. Z.___ hielt in ihrer zusammenfassenden Beurteilung
fest (Urk. 33 S. 16 f. ) , die 43-jährige Beschwerdeführerin habe ihren Angaben zufolge ihr Studium im Bereich Wirtschaftswissenschaften und Politische Beziehungen 1997 mit Bachel or und Master abgeschlossen . Retrospektiv scheine si e aber vermutlich krankheitsbedingt nie wirklich in diesem Bereich Fuss gefasst zu haben , und sie habe auch nie durchgängig über längere Zeit in ihrem ange stammten Beruf gearbeitet. In der psychiatrischen Anamnese würden sich schon früh gewisse Auffälligkeiten mit Bindungsängsten zeigen, die schon im Kinder garten zu therapeutischen Interventionen geführt hätten, einer Anorexie im Alter von circa vierzehn Jahren mit einer Behandlung am Kinderspital, einer grossen Ängstlichkeit bereits als Kind, später Prüfungsängsten, verbunden mit Schlafstörungen und Angstkorrelaten, die Anlass zu ärztlichen Zeugnissen (ärztliches Attest der Hausärztin Frau Dr.
A.___ vom 20. September 2002) und zu einer ambulanten Behandlung in der Klinik für Schlafmedizin in B.___ (Arztb ericht vom 12. September 2002) gegeben hätten. Spätestens ab Ende 2002 werde erstmals im Rahmen eines ersten Aufenthaltes in einer psy chiatrisch/psychotherapeutischen Klinik (Austrittsbericht der Klinik am C.___ vom 24. Februar 2003) die Diagnose einer Zwangsstörung mit Zwangs handlungen und Zwangsgedanken gestellt. Retrospektiv scheine es so, dass sich diese Symptomatik erstmalig im Rahmen der Schlafstörungen und beginnenden Zwangsgedanken Ende der 90er Jahre manifestiert habe und seitdem eigentlich permanent in klinisch-relevanter Weise vorhanden sei. Ausser in den Jahren 2004 bis 2010 sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zwangserkrankung permanent in psychiatrischer stationärer, teilstationärer oder ambulanter Behand lung gewesen. Der Unterbruch von 2004 bis 2010 sei nicht erfolgt, weil es der Beschwerdeführerin damals besser gegangen sei, sondern vielmehr im Sinne eine s krankheitsimmanenten Vermeidungsverhaltens aufgrund einer aus geprägten Krankheitssymptomatik. Ein erneuter stationärer Aufenthalt im Sanatorium Y.___ im Oktober 2010 sei aufgrund einer erneuten psychischen Dekompensation mit depressiver Symptomatik im Rahmen der Zwangsgedanken und Zw angshandlungen erfolgt. Wie immer wieder in den bisherigen Berichten beschrieben, führe die ausgeprägte Symptomatik der Beschwerdeführerin mit massiven, teils psychosenahen Zwangsgedanken und daraus resultierenden Zwangshandlungen zu diversen, teils gravierenden Einschränkungen in unter schiedlichen Lebensbereichen. Hierzu machte Dr. Z.___ folgende Angaben (Urk. 33 S. 17): Die häufig einschiessenden und über einen grossen Teil des Tages vorhandenen Zwangsge danken der Beschwerdeführerin führten dazu, dass sie häufig nicht in der Lage sei, sich inhaltlich gedanklich mit anderen Themen zu beschäftigen. Die häufig sehr ritualisierten Zwangshandlungen nähmen teilweise mehrere Stunden am Tag ein und verhinderten teilweise komplett, dass die Beschwerdeführerin anderen Tätigkeiten nachgehen könne. Dabei führe jegliche Art von Stress, wel cher bei der Beschwerde führerin sowohl durch Zeitdruck als auch durch die Notwendigkeit zu zwischenmenschlichen Kontakten entstehe, zu einer Zunahme der Symptomatik.
Aufgrund der ritualisierten Zwangshandlungen falle es der Beschwerdeführerin häufig schwer, Termine einzuhalten, wodurch sie auch bei der Anpassung an Regeln und bei Routine eingeschränkt sei. Sie habe Mühe bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben. Selbst dringende Notwendig keiten im Alltag könne sie häufig nur mit Mühe erledigen. Sie habe Mühe, Pri oritäten zu setzen, da häufig eine Überlagerung durch notwendige Zwangs handlungen vorhanden sei. In ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei sie erheblich eingeschränkt, da ein damit verbundener erhöhter Stresslevel zu einer Zunahme von Zwangsgedanken und Zwangshandlungen führe und die Beschwerdeführerin zusätzlich limitiere. Dadurch sei sie kaum in der Lage, ihre fachlichen Kompetenzen anzuwenden. Weiter führte Dr. Z.___ aus (Urk. 33 S. 17), d ie Beschwerdeführerin sei in ihrer Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt, da ein Grossteil ihres Denkens und Handelns von Zwangsgedanken und Zwangshandlungen bestimmt werde. Aufgrund der ausgeprägten Ambivalenz sei es ihr sehr häufig kaum möglich, selbständig Entscheidungen zu treffen, und sie brauche hierfür immer wieder den telefonischen Rat der Mutter oder der Schwester. Durchhaltefähigkeit bestehe überwiegend im Bereich der Zwangshandlungen, die krank heits immanent von ihr prioritär zu anderen Handlungen vorgenommen würden. Die Beschwerdeführerin habe sich sozial sehr zurückgezogen, da sie sozialen Inter aktionen kaum gewachsen sei. Diese führten sofort zu einer Zunahme von Zwangs gedanken , verbunden mit grossen Ängsten. Sie lebe auch im privaten Bereich komplett zurückgezogen, Sozialkontakte fänden praktisch nur über das Telefon beziehungsweise via SMS oder E-Mail statt. Damit sei die Kontaktfähig keit zu Dritten massiv eingeschränkt und ein Aufbau neuer Beziehungen prak tisch nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei somit in ihrer Gruppenfähigkeit erheblich eingeschränkt. Selbst der Kontakt zur Familie finde praktisch nur telefonisch statt. Spontane Aktivitäten seien bei der Beschwerdeführerin kaum möglich. Alle Handlungen unterlägen klaren Regeln und würden von rituali sierten und zeitaufwändigen Zwangshandlungen begleitet. Auch die häuslichen Aufgaben könne sie häufig nur mit Mühe und Not erledigen. Freizeitaktivitäten gebe es praktisch keine. Die Eigeninitiative beschränke sich lediglich auf Uni versitätsbesuche , wo bei sie versuche, keine persönlichen Kontakte zuzulassen. Die Verkehrsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt, da auch einzelne öffentliche Verkehrsmittel in ihrem System von Zwangsgedanken und Zwangshandlu ngen gemieden werden müssten. Dr. Z.___ hielt dafür, es ergebe sich sehr klar die Diagnose einer schwe ren Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt im Sinne von ICD-10 F42.2 (Urk. 33 S. 17). Differentialdiagnostisch zu diskutieren und im Vorfeld auch diagnostiziert (Klinik für Schlafmedizin B.___ , 2002) sei eine Angst- oder Panikstörung. Bei einer eingehenden Exploration zeige sich aber, dass die Ängste der Beschwerdeführerin immer in Verbindung mit den Zwangsgedanken und den Zwangshandlungen aufträten und es sich demnach nicht um ein eigenständiges Krankheitsbild, sondern um ein Symptom der Zwangserkrankung handle. Gewisse depressive Symptome würden von der Beschwerdeführerin geschildert und zeigten sich auch im Rahmen der Untersu chungssituation . Sie seien allerdings sehr fluktuierend und spielten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, im Gegensatz zur Zwangssymptomatik, eine zu vernachlässigende Rolle. Deshalb sei auf eine zusätzliche Diagnosestellung ver zichtet worden. Wie bereits ausgeführt, seien einzelne Symptome durchaus als psychosenah zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin könne sich aber vom Inhalt als solchem immer wieder distanzieren und die Gedanken quasi als Zwangsgedanken und nicht als Realität identifizieren. Entsprechend handle es sich hier nicht um ein psychotisches Geschehen und demnach auch um keine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (Urk. 33 S. 18). Weiter hielt Dr. Z.___ fest (Urk. 33 S. 18), retrospektiv bestehe das Krankheitsbild aus ihrer Sicht seit vielen Jahren und insbesondere seit mindes tens 2011 in mehr oder weniger unveränderter Form. Allenfalls sei es in diesem Zeitraum zu einer leichten Verbesserung der depressiven Symptomatik gekom men, insofern als sich die Beschwerdeführerin aktuell im Rahmen ihrer Mög lichkeiten ihr Leben einigermassen eingerichtet habe und deshalb der quälende und immer wiederkehrende Lebensüberdruss eher im Hintergrund sei. Gleich zeitig habe aber die komplexe Zwangssymptomatik als solche, mit allen daraus resultierenden und im Bericht immer wieder beschriebenen Einschränkungen, eher zugenommen. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus (Urk. 33 S. 18 f.) , aufgrund der Symptomatik und den daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich und teilweise sogar in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Selbstversor gung eingeschränkt. Es gelinge ihr mit Mühe und Not, sich selbst zu versorgen und die dringendsten administrativen Aufgaben zu bewältigen. Aus ihrer Sicht sei keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt gegeben, da jeglicher von der Beschwerdeführerin erlebte Zeit- oder Erwartungsdruck und auch jegli che Notwendigkeit sozialer Interaktion zu einer Zunahme der Symptomatik und damit zu noch mehr Einschränkung der Funktionsfähigkeit im Sinne eines Cir culus Vitiosus führe. Die Einschränkungen seien mindestens seit Eintritt ins Privatsanatorium Y.___ im Oktober 2010 gegeben. Entgegen der 2011 noch geäusserten guten Prognose der Erkrankung habe sich in den letzten vier Jahren, trotz ambulanter Behandlung, keine wesentliche Verbesserung, sondern eher eine Verschlechterung des Zustandsbildes ergeben. Mittel- und auch lang fristig sei daher nicht mit einer richtungsweisenden Verbesserung der Sympto matik zu rechnen. 3.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___
vermag die an eine beweis kräf tige ärzt li che Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen .
Die Gutachterin tätigte sorgfältige, umfassende Abklärungen
(vgl. Urk. 33 S. 4 ff. und Urk. 33 S. 13 ff.), berücksichtig te die ge klagten Beschwer den (Urk. 33 S. 11 ff. ) und begründete ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 33 S. 4 ff. , Urk. 33 S. 16 ff. ). Dabei zog sie einen in den Vorakten fehlenden Austrittsbericht bei und holte fremd anamnestische Auskünfte ein (Urk. 33 S. 7 f., 15 f.).
Schliesslich legte sie die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation ein leuchtend dar und begrün dete ihre Schlussfolgerungen nachvollzie hbar. Dem Gerichts gutachten kommt volle Beweiskraft zu. 3.3
Die Beurteilung von Dr. Z.___ , wonach bei der Beschwerdeführerin eine
schwere Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und Zwangsg edanken gemischt (ICD-10 F42.2)
vorliege , wurde von med. prakt. D.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) nicht in Frage gestellt (vgl. die Stellungnahme vom
7. September 2015 [Urk. 40 S. 2] ). Er kritisierte jedoch, die Gutachterin beschränke sich im Wesentlichen auf die Darstellung des negativen Leistungsbildes
und lasse das positive Leistungsbild offen; auf dieser Grundlage könne die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig beurteilt werden (Urk. 40 S. 2). Entgegen der Ansicht des RAD hat die Gutachterin ein plastisches Bild des Alltags der Beschwerdeführerin gezeichnet und anschaulich beschrieben, dass sie nicht nur in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit, sondern auch in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Selbstversorgung ein geschränkt ist. Dabei hat sie die spärlich vorhandenen Ressourcen bei ihrer Beurteilung nicht ausser Acht gelassen; sie hat korrekt beschrieben, dass die Explorandin einzelne Vorlesungen an der Universität besucht, soziale Kontakte in diesem Zusammenhang aber zu vermeiden versucht (Urk. 33 S. 12 und 17). Fehl geht sodann der Hinweis des RAD, es bleibe offen, wie die Beschwerde führerin den Umzug im Februar dieses Jahres habe bewältigen können. Im Gut achten wurde diesbezüglich festgehalten, dass die Angehörigen der Explorandin den Umzug organisiert haben (U rk. 33 S. 11 f.). Eindrücklich ist auch die Schil derung der Mutter der Beschwerdeführerin (Urk. 33 S. 15 f.). Vor diesem Hinter grund kann die Einschätzung der Gutachterin, wonach keine Arbeitsfähigkeit bestehe, aber ohne weiteres nachvollzogen werden. 3. 4
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin seit Oktober 2010 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ist. In diesem Fall erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Nach Ablauf der ein jährigen Wartezeit, das heisst per 1. Oktober 2011, hat die Beschwerdeführerin somit Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Oktober 2011 zuzusprechen. 4 .
4 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 9 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss ist die Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 1'0 00.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 4.2
4.2.1
Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invaliden versicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berück sichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwal tung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet h abe (BGE 135 V 465 E. 4.4 ; siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 27 . Juni 2013 E.
2) oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilu ngsgrundlage nicht erfülle (BGE 125 V 351 E. 3a ). Wenn die Verwal tung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenügli chen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzli chen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztbericht e oder eines Privatgutachtens). 4.2 .2
Im vorliegenden Fall kam die Gutachterin zum zutreffenden Schluss, die Ein schätzungen der vorbehandelnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin seien wenig fundiert (Urk. 33 S. 20). Dies wurde auch vom RAD in der Stellungnahme vom 7. September 2015 bestätigt (Urk. 40 S. 2). Dennoch stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2012 auf diese Einschätzungen ab und klärte die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin damit ungenügend ab. Demzufolge sind die praxisgemässen Kriterien für die Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin erfüllt. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten im Gesamtbetrag von Fr. 4‘650.-- (Urk. 35) zu tragen . 4.3
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zess en tschädigung , wobei diese der mit Verfügung vom
18. Februar 2015 (Urk. 2
4) für das vorliegende Verfahren bestellten unentgeltlichen Rechtsvertre ter in , Rechtsanwältin Bernadette Zürcher , zuzusprechen ist. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert, und ist auf Fr. 4‘500.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Dezember 2012 mit der Feststel lung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5‘ 6 50.-- (Spruchgebühr von Fr. 1'000 . -- und Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 4‘650.-- ) werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Bernadette Zürcher, Zürich, eine Prozessentschä digung von Fr. 4‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bernadette Zürcher , unter Beilage eines Doppels von Urk. 39 sowie einer Kopie von Urk. 40 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage eines Doppels von Urk. 38 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro