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IV.2013.00070

Diagnose Schizophrenie oder Angst und depressive Störung, gemischt, mit Somatisierungsstörung; ABI-Gutachten überzeugend, wonach Schizophrenie auszuschliessen ist

Zürich SozVersG · 2014-04-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1979, arbeitete seit dem 2 7. Mai 2002 als Pro duktionsmitarbeiter bei Y.___

(Urk. 7/20 Ziff. 2.1, 2.7) und meldete sich am 1 1. August 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/14) . Nach Ablauf der krankheitsbedingten Sperrfrist sprach die Arbeitgeberin per 3 1. Oktober 2008 die Kündigung des Arbeitsver hältnisses aus (Urk. 7/ 20 Ziff. 2.1-2.3; letzter effektiver Arbeitstag: 3 1. Oktober 2008) .

In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arztberichte (Urk. 7/17, Urk. 7/19), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/20) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/16) ein und zog die Akten des Taggeldversicherers bei (Urk. 7/18). Mit Vorbescheid vom 2. März 2009 (Urk. 7/22) und Verfügung vom 4. Mai 2009 (Urk. 7/23) wies sie das Leis tungsbegehren des Versicherten ab. 1.2

Am 1 3. Februar 2010 meldete sich der Versicherte wegen psychischer Beschwer den erneut zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 7/26), worauf die IV-Stelle Arztberichte einholte (Urk. 7/30, Urk. 7/32) und die Akten des Taggeldversicherers beizog (Urk. 7/34). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2010 (Urk. 7/36) und Verfügung vom 2 2. Juni 2010 (Urk. 7/39) verneinte sie einen Leistungsanspruch des Versicherten. 1.3

Aufgrund einer weiteren Anmeldung des Versicherten am

6. April 2011 (Urk. 7/50) holte die IV-Stelle Arztberichte (Urk. 7/ 63, Urk. 7/ 72-73) sowie einen IK-Auszug (Urk. 7/66, Urk. 7/74) ein und liess beim Z.___ ein Gutachten erstellen, welches am 3 1. Januar 2012 erstattet wurd e (Urk. 7/79). Mit Vorbescheid vom 2 3. Februar 2012 (Urk. 7/82) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Die dage gen am 3. Mai und am 2. Juli 2012 erhobenen Einwände (Urk. 7/96, Urk. 7/100) wies sie mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 ab und verneinte ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20 %

einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/108 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2 1. Januar 2013 Beschwerde mit dem Antrag, es sei diese aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente ab Oktober 2011 auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 2 5. Februar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 1 2. April 2013 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kennt nis gebracht, und es wurde ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente legte die Beschwer degegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend dar (Urk. 2). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkran kungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein aus gewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungsergebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen anstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kri terien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.

IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen wer den (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom Fehlen einer Schizophrenie und einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer beliebigen Tätigkeit aus, womit sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % ergebe (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, dass dem Gutachten des Z.___ kein voller Beweiswert zukomme und dass gestützt auf die Arztberichte von Dr. A.___, Dr. B.___ und der

C.___ von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen sei . Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20 % ergebe sich ein

einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründender

Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 1 S. 4 ff.) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sich sein Gesund heitszustand seit der letzten, nicht angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2010 (Urk. 7/39) verschlechtert hat. Strittig ist dabei insbesondere, ob der Beschwer deführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet. 3.

3.1

Im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 2 2. Juni 2010 (Urk. 7/39) lag laut Arztberichten folgender Gesundheitszustand vor: 3.2

Vom 2 4. April bis zum 1 0. Juni 2008 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Klinik D.___ auf. Mit Bericht vom 8. August 2008 (Urk. 7/18/4-7 = Urk. 7/34/13-16 = Urk. 7/79/29-32) stellten deren Ärzt e folgende psychiatrische Diagnosen (Urk. 7/18/6): - Angst und Depression gemischt (ICD-10: F41.2) - Verdacht auf Soziale Phobie (ICD-10: F40.1)

Im psychopathologischen Befund führten sie aus, dass der Beschwerdeführer im formalen Denken auf Atembeschwerden, Bauchschmerzen und Angst eingeengt sei und von Angst vor Hunden und Höhe berichte. Im Affekt sei er ratlos, deprimiert, ängstlich, innerlich unruhig und nervös und habe Insuffizienzge fühle. Motorisch sei er sehr unruhig, und es liege ein starker sozialer Rückzug vor. Im Übrigen hielten sie einen unauffälligen psychopathologischen und neurologischen Status fest (Urk. 7/18/5).

In der Beurteilung legten d ie Ärzte dar, dass die anfänglich geäusserten psycho tisch anmutenden Ängste, den Teufel in der Brust zu haben, nach Exploration mit einem Dolmetscher als Engegefühl zu interpretieren seien; eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sei ausgeschlossen worden (Urk. 7/18/6). 3.3

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Bericht vom 3 1. Juli 2008 (Urk. 7/17/9) fest, dass beim Beschwerdeführer reak tiv auf seine Arbeitsstelle eine psychosoziale Belastungssituation vorliege, die sich mit ausgeprägter Somatisation zeige. Trotz stationärem Aufenthalt in der Klinik D.___ und ambulanter psychiatrischer Behandlung sei der Beschwer deführer überzeugt, dass alles nichts helfe und er nicht arbeiten könne. Bei der letzten Konsultation habe er unmissverständlich gesagt, dass er eine Invaliden rente wolle. Er nehme keine Medikamente, habe keine Tagesstruktur und sei ab dem 1 2. Juli 2008 zu 100 % arbeitsfähig.

Mit Bericht vom 2 2. August 2008 (Urk. 7/17/7-8) diagnostizierte Dr. E.___

eine Angst und reaktive Depression gemischt (ICD-10: F 41.2) sowie eine So ma ti sie rungsstörung (ICD-10: F45.0). Seit dem 1 2. Juli 2008 betrage die Arbeits un fähigkeit aus psychiatrischer Sicht 0 % (Urk. 7/17/7 Ziff. 1.1 und Ziff. 2). 3.4

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in seinem Gutachten vom 8. September 2008 (Urk. 7/34/3-12) eine ängst lich und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2; S. 8).

Objektiv zeige sich ein leicht- bis mittelgradig depressives, ängstlich agitiertes Zustandsbild. Die affektive Modulationsfähigkeit sei leicht vermindert, und for mal gedanklich zeigten sich eine deutliche Einengung auf die empfundenen körperlichen Beschwerden, besonders die Beklemmungsgefühle, Atembeschwer den, Bauchschmerzen und verschiedenen Ängste. Psychometrisch habe sich in den Fremdbeurteilungsskalen ein leicht- bis mittelgradig depressives Zustands bild abgebildet. Differentialdiagnostisch sei eine organisch bedingte, schizo affektive, bipolare oder Persönlichkeitsstörung zu erwägen; die Kriterien nach ICD-10 seien dafür nicht erfüllt (S. 8).

Unter Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und Anpassung der medikamentös-antidepressiven Therapie sei eine Remission in den nächsten sechs Wochen zu erwarten, und ab Oktober 2008 sollte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer den Fähigkeiten des Besch werdeführ ers entsprechenden Arbeitstätigkeit erreichbar sein, wobei in den darauffolgenden vier bis sechs Wochen die Arbeitsfähigkeit wieder auf 100 % gesteigert werden sollte (S. 9). 3.5

Die Ärzte der Klinik D.___

stellten mit Bericht vom 2 6. September 2008 (Urk. 7/79/26-28) die Diagnose (S. 1 Ziff. 1) einer Angst und Depression ge mischt (ICD-10: F41.2) und nannten als Belastungsfaktoren Probleme in Ver bindung mit Berufstätigkeit (Z56) .

Anamnese und Befunde sprächen für eine Erkrankung aus dem neurotischen Formenkreis, wobei die ängstlichen und depressiv anmutenden Symptome vor allem bei Überforderung bei der Arbeit aufträten. Die Ausprägung dieser Symptome würden jedoch nicht aus reichen, um die Kriterien für die einze lnen Stö rungsbilder einer Depression, einer Angststö rung oder einer Somatisie rungs s t ö r u ng zu erfüllen. Weiter lägen auch keine Anhaltspunkte für eine Stö rung aus dem schizophrenen Formenkreis vor, die die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie stützen würden. Die teilweise bizarr anmutenden Ideen „durch den Teufel besessen zu sein“, sei im Rahmen des kulturellen und religiösen Hintergrundes des Beschwerdeführers zu sehen (S. 1

Ziff. 1).

Der Beschwerdeführer ge b e massive Probleme beim Atmen und einen starken Druck auf der Brust und im Kopf an. Er sei deswegen schon mehrfach in der Notaufnahme gewesen, wo man ihn auf deren psychische Ursache hingewiesen habe. Ausserdem habe er Durchschlafstörungen. Einmal monatlich gehe er zum Imam, welcher ihm aus dem Koran vorlese. Dort zittere er immer sehr stark und müsse erbrechen (S. 1 Ziff. 2). Alle zwei Wochen sei er in Therapie bei seinem ambulanten Psychiater. Die früher vorhandene Angst habe sich gebessert (S. 2 oben).

Bei einem ansonsten unauffälligen psychopathologischen Befund stellten die Ärzte leichte Aufmerksamkeits-, Auffassungs- und Konzentrationsstörungen und einen unauffälligen neurologischen Status fest; der Beschwerdeführer sei im Denken auf körperliche Beschwerden eingeengt. Stimmenhören verneine er, manchmal höre er, wie sein Name gerufen werde und habe bizarr anmutende Wahnvorstellungen. Ich-Störungen seien wegen Sprachproblemen nicht sicher erfragbar gewesen, im Affekt sei er ängstlich agitiert, nervös und leicht herab gestimmt und habe Ein- und Durchschlafstörungen (S. 2 Ziff. 4).

Zum Therapieverlauf hielten die Ärzte unter anderem fest, dass wegen der anfäng lichen Verdachtsdiagnose einer beginnenden paranoiden Schizophrenie eine Einstellung auf Amisulprid mit schrittweiser Aufdosierung erfolgt sei. Da es hierunter zu keiner wesentlichen Besserung der Symptome gekommen sei und sich im Verlauf durch genaue Exploration und Beobachtung während des Auf enthaltes herauskristallisiert habe, dass der Beschwerdeführer nicht an einer schizophrenen Psychose leide, sei Amisulprid reduziert worden (S. 3 Ziff. 5).

Mit Bericht vom 2. Oktober 2008 (Urk. 7/19) wiederholten die Ärzte der Klinik D.___

diese Diagnose und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer des Klinik a ufenthalts vom 3 1. August bis zum 2 6. September 2008 und danach eine Arbeitsunfähigkeit von anfangs 50 % (Ziff. 1.2 und Ziff. 6.2). 3.6

Die Ärzte der Klinik D.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 8. Juni 2009 (Urk. 7/79/33-35) als Austritts- Hauptdiagnose nach dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 9. Mai bis 1 8. Juni 2009 eine paranoide Schizo phrenie (ICD-10: F20.0) und als Nebendiagnose und Belastungsfaktor ein Ben zodiazepinabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent. Sie revidierten ihre Diagnose im Vergleich zum letzten Aufenthalt aufgrund einer Exploration in der Muttersprache des Beschwerdeführers und führten aus, dass er alle Anzeichen einer paranoiden Schizophrenie mit klassi schem Beginn im Alter von 22 Jahren mit deutliche m Lebensknick zeige. Im Verlauf seien Ichstörungen, Gedanke ne ingebungen und Sinnestäuschungen aufgetreten. In der Vergangenheit habe sich eine Besserung der Symptome unter Einnahme von Antipsychotika, nicht jedoch unter Antidepressiva oder Benzodiazepinen gezeigt. Als krankheitsaufrechterhaltend sei die fehlende Tagesstruktur sei t dem Einstellen der Arbeitstätigkeit und die zumindest teil weise bestehende soziale Isolation anzusehen (S. 1 Ziff. 1) .

Im psychopathologischen Befund vermerkten sie keine Aufmerksamkeits-, Auf fassungs

- und Konzentrationsstörungen sowie eine Einengung des Denkens auf körperliche Beschwerden, Körperwahrnehmungsstörungen und halluzinationen . Im Affekt sei der Beschwerdeführer dysthym, die emotionale Schwingungs fähigkeit und der Antrieb seien etwas reduziert, die Psychomotorik sei gestei gert, er habe Angst, dass er krank bleiben könne und gelegentlich Panikat tacken (S. 2 Ziff. 4).

Die derzeit vorherrschenden Körperhalluzinationen seien unter Aripiprazol un verändert geblieben. Daher hätten sie sich zu einer Umstellung auf Amisulprid entschlossen, womit sich in der Vergangenheit die psychotischen Symptome gebessert hatten, so auch dieses Mal (S. 2 Ziff. 5). Da der Beschwerdeführer angegeben habe, dass das Wichtigste für ihn sei, wieder eine Arbeitsstelle zu fin den, sei er im Arbeitszentrum angemeldet worden. Leider habe sich erst in der letzten Woche herausgestellt, dass er dort nie einen ernsthaften Arbeits versuch gemacht habe (S. 2 f. Ziff. 5). Die lebenslängliche Einnahme eines Antipsychoti kums sei notwendig (S. 3 Ziff. 6). 3. 7

Dr. E.___

beschrieb in seinem Bericht vom 2 2. März 2010 (Urk. 7/30/1-2) den Krankheitsverlauf und hielt fest, dass die Diagnose nach den ersten zwei statio nären Aufenthalten im Jahre 2008 in der Klinik D.___ auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) beziehungsweise auf Angst und Depression ge mischt (ICD-10: F41.2) gelautet habe. Damals habe er eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Nach der dritten Hospitalisation im Jahre 2009 sei erstaun li cherweise eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Aufg rund dieser bestehenden Diskrepanz in der Diagnostik und der Arbeitsfähigkeit bestehe aus seiner Sicht eine Angstsymptomatik, welche den Beschwerdeführer nicht zu 100 %

invalidisier t en . 3. 8

Im Bericht vom 1 9. April 2010 (Urk. 7/32/5 - 9) hielten die Ärzte der Klinik D.___ an der revidierten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie fest (vgl. vorstehend E. 3.7) und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer des stationären Aufenthalts vom 1 9. Mai bis zum 1 8. Juni 2009 (Urk. 7/79/32 Ziff. 3). 4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende Arztberichte ein: 4.2

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, teilte mit Schreiben vom 5. Mai 20 11 mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 7. Dezember 2010 wegen einer schweren depressiven Episode und einer chro nisch paranoiden Schizophrenie mit Atembeschwerden in ihrer Behandlung stehe und m indestens seit Behandlungsbeginn voll arbeitsunfähig sei (Urk. 7/63/1). 4.3

Am 8. Juli 2011 (Urk. 7/92 = Urk. 7/79/22-25 = Urk. 7/98/6-9) berichteten die Ärzte der C.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie F.___, Krankenstation en, über den vom 2 1. Januar bis zum 1 2. April 2011 dauernden stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers und nannten als Diagnosen eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und einen Verdacht auf paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0; Urk. 7/92 S. 1).

In der Beurteilung der psychologischen Befunde vom 1 5. März 2011 hielten sie fest, dass die kognitive Leistungsfähigkeit beim Beschwerdeführer mit einer ausgeprägten Minussymptomatik stark vermindert sei. Bei stark vermindertem Antrieb und eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit seien die Verarbeitung von neuen Informationen und das Generieren von Lösungen nicht möglich. Zum Verlauf gaben sie an, dass der Beschwerdeführer weiterhin die gleichen Symptome wie Druck auf der Brust und am Kopf zeige, begleitet von Atemnot und Hyperventilation. Nach einer regelmässigen Einnahme von Seroquel und Risperdal habe er über eine Besserung der Symptomatik auf der Brust berichtet, zudem sei die Atemnot seltener vorgekommen (S. 3). Die arbeitstherapeutische Diagnostik habe ihn nicht einmal im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes als arbeitsfähig angesehen. Die neuropsychologische Testung habe auf eine Negativsymptomatik hingewiesen. Der MRI-Befund sei unauffällig gewesen. Der Beschwerdeführer habe problemlos Belastung swochenenden in seiner Man sar denwohnung verbracht, von wo er oft Spaziergänge unternommen habe. Am 1 4. April 2011 werde er in die Tagesklinik des Zentrums für Psychiatrische Rehabilitation eintreten (S. 4) . 4.4

Mit Bericht vom 1 4. Juli 20 11 (7/72) diagnostizierten die Ärzte der C.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie F.___, Zentrum für Psy chiatrische Rehabilitation, eine retrospektiv vermutlich seit 2004 bestehende paranoide Schi zophrenie (ICD-10: F20.0). Es bestehe eine durch sie seit April 2011 beurteilbare Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wobei nach weiteren vier bis fünf Monaten intensiver psychiatrischer Behandlung im teilstationären und ambulanten Rahmen ein Arbeitstraining an einem geschützten Arbeitsplatz mit anfänglich reduziertem Pensum von maximal 50 % empfohlen werde (Urk. 7/72 S. 1 Ziff. 1.1) .

Im Befund hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer wach und zu allen Quali täten hin voll orientiert und Aufmerksamkeit und Gedächtnis unauffällig seien. Konzentrationsstörungen seien vorhanden und das formale Denken sei auf kör perliche Symptome eingeengt. Befürchtungen oder Zwänge seien keine eruier bar . Aktuell im Vordergrund stünden die Symptome einer paranoiden Schizo phrenie: Stimmenhören, Körperha lluzinationen und Ich-Störungen. Er spüre nachts eine Person im Zimmer, die auf seinen Körper drücke, er sp üre den Teufel in sich. Er habe ausgeprägte Ängste, Panikattacken und Phobien (Höhe, Fliegen, Menschen, Hunde, Auto und Zug fahren). Es sei ein ausgeprägtes Krankheitsgefühl vorhanden und die Stimmung sei besorgt und gedrückt. Die Schwingungsfähigkeit sei reduziert, und es bestünden Durchschlafstörungen und ein reduzierter Antrieb. Eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung liege nicht vor (Urk. 7/72 S. 3 Ziff. 1.4).

Gegenwärtig besuche der Beschwerdeführer zwei Therapien pro Woche der verhaltenstherapeutisch orientierten rehabilita tiven Tagesklinik und zusätzlich ambulante psychiatrische Einzeltermine bei Dr. B.___ (S. 4 Ziff. Ziff. 1.5). 4.5

Die Ärzte der C.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie F.___, Krankenstationen, nannten mit Bericht vom 1 7. August 20 11 (7/73) als Diagnosen eine depressive Symptomatik mit einem Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und einen Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) . Im Wesentlichen wiederholten sie die bereits bekannten Befunde und Beurteilungen (Urk. 7/92; vgl. vorstehend E. 4. 3) . Die Arbeitsfähigkeit vom 2 1. Januar bis zum 1 2. April 2 0 11 betrage 0 %; die Auf nahme einer Arbeit in geschütztem Rahmen sei momentan indiziert (Urk. 7/73 S. 1 Ziff. 1.1). 4.6

Die Ärzte des Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 3 1. Januar 2012 (Urk. 7/79/2-18) folgende Diagnosen: - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) - Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) Im psychopathologischen Befund vermerkte der psychiatrische Teilgutachter unter anderem das Fehlen von Konzentrationsschwächen und eine intakte Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung. Es best ünden kein eingeengtes Denken, kein Gedankenabreissen, keine Neologismen, keine Gedankenleere, keine Hinweise auf überwertige Ideen. Der Beschwerdeführer habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu seiner Person und habe sich gegenüber der Umgebung klar abgrenzen können. Eine Gedankenausbreitung sei nicht vor handen (S. 11 Ziff. 4.1.2). In der psychiatrischen Beurteilung hielt der psychiatrische Teilgutachter fest, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen in der Brust- und Magengegend und über Kopfschmerzen klage. Wiederholt und eingehend sei er nach dem Vorhan densein von Halluzinationen, Ängsten, Verfolgungsideen oder Wahnvorstel lungen befragt worden. Auf alle entsprechenden Fragen habe er negativ geant wortet; er leide also gemäss seinen Angaben nicht unter Halluzinationen, Wahnvorstellungen, Verfo l gungsideen oder ausgeprägten Ängsten. Die Ursache seiner Schmerzen könne d er Beschwerdeführer nicht erklären; diese und die Atemnot seien seiner Ansicht nach aber der Grund dafür, dass er nicht arbeiten könne. Die angegebenen Schlafstörungen seien schwierig einzuordnen und würden in keinem Klinikaufenthalt erwähnt. Der Beschwerdeführer lebe allein in seiner Wohnung und führe gemäss seinen Angaben den Haushalt selbstän dig. Auffällig sei, dass er zahlreiche und intensive soziale Kontakte pflege; so treffe er sich täglich mit einem seiner etwa zehn Kollegen. Sie besuchten ihn, und er mache mit ihnen Spaziergänge und gehe mit ihnen etwas trinken. Wenn er unter Kollegen sei, fühle er sich sicherer. Alleine leide er ver mehrt unter sei nen Schmerzen, w obei er auch beim Zusammensein mit seinen Kollegen unter körperlichen Beschwerden leide. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe er kooperativ mitgearbeitet, affektiv sei er wenig spürbar gewesen, die Stimmung sei herabgesetzt und leicht depressiv gewesen. Der affektive Kontakt zum Untersucher sei distanziert geblieben. Die psychiatrische Störung des Beschwer deführers sei schwierig einzuordnen. Es bestünden keine sicheren Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Der Beschwerdeführer leide weder unter optischen, akustischen oder kinästhetischen Halluzinationen noch unter Verfolgungsideen oder Wahnvorstellungen. Vor allem aber entspreche es keineswegs der klinischen Erfahrung, dass ein an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidender Mensch derart intensive soziale Kontakte pflege. Typischerweise würden sich an einer Schizo phrenie leidende Menschen sozial zurückziehen, immer mehr in ihre Innenwelt, in ihre Fantasien und in ihre Wahrnehmungen flüchten, und auch reaktiv wen deten sich Kollegen und Bekannte ab, da sie mit den eigentümlichen Verände rungen der Persönlichkeit eines an Schizophrenie Erkrankten kaum zurecht kämen. Der Beschwerdeführer leide also weder an positiven Sym p tomen noch negativen Symptomen einer Schizophrenie, und aufgrund der vorliegenden Untersuchungen könne also einzig die Diagnose einer ängstlich-depressiven Störung und einer Somatisierungsstörung gestellt werden (S. 11 f.

Ziff. 4.1.4). Der psychiatrische Teilgutachter führte zur Arbeitsfähigkeit aus, dass die aktive Gestaltung des Tagesablaufes, insbesondere die intensiven sozialen Kontakte, die er täglich über Stunden pflege, in deutlichem Widerspruch zu der ausge prägten subjektiven Krankheitsüberzeugung stehe. Gemäss seinen eigenen Angaben sei er auch in der Lage, seinen Haushalt selb ständig zu führen. Daher sei es ihm auch zumutbar, einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Schlafstörungen würden bei den Klinikaufenthalten nicht erwähnt, und schwere Schlafstörungen liessen sich erfahrungsgemäss medikamentös gut be handeln; die Angaben einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Schlafstörung seien daher nicht nachvollziehbar. Die geklagten körperlichen Sym p tome seien durch eine somatische Erkrankung nicht objektivierbar und se i en wesentlich psychisch überlagert. Die Klagen über Schmerzen in der Brust- und Magen gegend hätten begonnen, als er noch gearbeitet und unter den Spannungen zwischen ihm und seinen Arbeitskollegen gelitten habe. Das Scheitern aller ther a peutischer Bemühungen hänge damit zusammen, dass der Beschwerde führer aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um se ine Gene sung zu bemühen (S. 13 Ziff. 4.1.5). Zu den abweichenden ärztlichen Einschätzungen durch

Dr. B.___ und die Ärzte der C.___, welche das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie und eine volle Arbeitsunfähigkeit bejahten, sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer wie derholt und intensiv nach dem Vorhandensein von Halluzinationen befragt worden sei und er alle entsprechenden Fragen negativ beantwortet habe. Eine Negativsymptomatik sei entgegen dieser Einschätzungen nicht erkennbar. Als wichtigstes gegen eine Schizophrenie sprechendes Merkmal sei die Pflege intensiver sozialer Kontakte zu nennen. Im Übrigen

habe der Beschwerdeführer bereits Ende 2008 ausdrücklich gesagt, dass er eine Invalidenrente wolle. Auch dieses Ansinnen sei nicht typisch für einen schizophrenen Patienten, bei dem die sozialen und wirtschaftlichen Umstände kaum von Bedeutung seien (S. 13 f. Ziff. 4.1.8). Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass aus somatischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Belastungsfähigkeit leicht beeinträchtigt, weshalb ab Mai 2009 von einer Leis tungseinbusse von 20 % ausgegangen werden könne. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe für jegliche Erwerbstätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähig keit von 80 %, wobei das Pensum vollschichtig umgesetzt werden könne mit einem etwas erhöhten Pausenbedarf von 5-10 Minuten pro Stunde und einem leicht reduzierten Rendement (S. 15 Ziff. 6.2). Während der verschiedenen Hos pitalisationen habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 15 Ziff. 6.3). 4.7

Die Ärzte der C.___, Klinik für Soziale Ps ychiatrie und Allgemeinpsychiatrie F.___, Station A0 für Akutpsychiatrie, diagnostizierten nach dem statio nären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 3 0. Januar bis zum 1 0. Februar 2012 im Austrittsbericht vom 2 0. Februar 2012 (Urk. 7/93 = Urk. 7/98/10-12) eine chronische paranoid- halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10: F20.0; Urk. 7/93 S. 1) .

Im psychischen Befund hielten sie fest, dass Konzentration und Auffassung leicht gestört seien und dass eine Gedankenzunahme und sonst keine formalen Denkstörungen bestünden. Der Beschwerdeführer habe Ängste vor Hunden und Gebäuden und sei besorgt über die körperliche Beeinträchtigung und die „man gelnde“ Wirksamkeit der Medikamente. Ein Beeinträchtigungs- und Verfol gungserleben verneine er. Er habe regelhaft akustische Halluzinationen - die Stimme seiner Mutter rufe seinen Namen - was beängstigend für ihn sei, wenn er alleine sei. Die bekannten Körperhalluzinationen nähmen zu, mit Atemnot, Druck in der Brust und im Bauch, was er nachts teilweise erlebe als der Teufel, der ihm von hinten die Brust zusammendrücke. Er habe keine Ich-Störungen und sei vom Affekt her deprimiert, ängstlich, und verneine eine innere Unruhe. Antrieb und Psychomotorik seien normal, der Schlaf sei gestört. Es liege keine akute Suizidalität vor (Urk. 7/93 S. 2). 4.8

Dr. B.___

führte in ihrer Stellungnahme vom 1 0. April 20 12 (Urk. 7/95 = Urk. 7/98/4-5) aus, dass nach der Klassifikation der psychischen Störungen ge mäss ICD-10 für die Diagnose einer Schizophrenie mindestens ein eindeutiges Symptom der Gruppe 1-4 oder mindestens zwei Symptome der Gruppe 5-8 notwendig seien. Diese müssten - wie beim Beschwerdeführer - fast ständig während eines Monats oder länger vorhanden sein. Er habe ständig Juckreiz als anhaltende Halluzination als Symptom der Gruppe 5 und auch Druck in der Brust und im Bauch und Atemschwierigkeiten als Wahnwahrnehmung im Sinne eines Symptoms der Gruppe 2 (Urk. 7/95 S. 2 Ziff. 8).

In behinderungs ange pass ter Tätigkeit, zum Beispiel als Nachtwache in einem Asylheim, sei er zu maxi mal 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/95 S. 2 Ziff. 5).

Zum Gutachten hielt sie fest, dass die Minussymptomatik beim Beschwerde führer nicht ausgeprägt sei und die Halluzinationen eine Plussymptomatik im Sinne eines florid psychotischen Erlebens bildeten. Unklar sei, weshalb von intensiven sozialen Kontakten ausgegangen werde, wenn der Beschwerdeführer es in der Moschee auch dann nur knapp aushalte, wenn wenige Leute dort seien. Auch in der Tagesklinik habe er es nicht ausgehalten, weshalb er nicht regelmässig hingegangen sei, und es

bestehe eine Rückzugstendenz (Urk. 7/95 S. 2 Ziff. 7). 4.9

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 3 0. Mai 2012 (Urk. 7/98/1-3) hielten die Gutachter des Z.___ an den gestellten Diagnose n und an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest. Sie führten aus, dass die diskrepanten Einschät z ungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor allem damit zusammenhängen würden, dass er anscheinend während der letzten K linikaufenthalte und gegen über der behandelnden Psychiaterin andere Angaben mache als ihnen gegen über. Dabei entspreche es nicht der klinischen Erfahrung, dass schizophrene Patienten bei den einen Ärzten andere Angaben machten als bei anderen. Im Rahmen ihrer Untersuchung sei er intensiv über seinen Tagesablauf befragt worden und habe berichtet, dass er nachts keine Angst habe. Auch habe er nicht von Halluzinationen, Ängsten und Verfolgungsideen berichtet; dazu sei er wiederholt befragt worden. Hingegen habe er erzählt, dass er sich täglich, vor allem abends, mit seinen zahlreichen Kollegen treffe und mit ihnen unterwegs sei, und dass er diese Kontakte geniesse . Aufgrund der während der psychiatri schen Untersuchung gemachten Angaben, der psychopathologischen Untersu chungsbefunde - vor allem des Fehlens von Denkstörungen, welche bei Schizo phrenien praktisch regelhaft vorkämen - habe die Diagnose einer Schizophrenie nicht bestätigt werden können. Es falle auch auf, dass der Beschwerdeführer während des letzten Klinikaufenthaltes vom 3 0. Januar bis zum 1 0. Februar 2012 trotz Erhöhung der Neuroleptika-Dosis weiterhin unter Halluzinationen gelitten habe n solle, denn es entspreche nicht der klinischen Erfahrung, dass bei Halluzinationen nicht auf die Behandlung mit Neuroleptika angesprochen werde. Es stelle sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinen Symptomen nicht eine Rentenleistung erhalten wolle, wie er dies bereits 2008 geäussert habe (Urk. 7/98/3). 4.10

Die Ärzte der C.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie F.___, Station C2 für Akutpsychiatrie, nannten mit Bericht vom 2 4. August 20 12 (Urk. 7/103)

nach der vom 2 7. Juli bis zum 2 4. August 2012 dauernden Hospitalisation des Beschwerdeführers folgende Diagnosen (S. 1) : - p aranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) - Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Ab hängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F17.1)

Im psychischen Befund vermerkten die Ärzte, dass der Beschwerdeführer wach, voll orientiert und bewusstseinsklar sei. Ein affektiver Rapport sei gut herstell bar. Die Konzentration sei reduziert, das Auffassungsvermögen und die Gedächtnisleistung seien erhalten. Formalgedanklich w ü rde n Grübeln und ver langsamte Denkabläufe angegeben. Es lägen Ängste vor Hunden vor. Zwänge und inhaltliche Denkstörungen bestünden keine. Sinnestäuschungen in Form von Körperhalluzinationen (Druck und Schmerz in der Brust- und Magen gegend) und akustische Halluzinationen (Stimme der Mutter) lägen vor. Ich- Störungen bestünden nicht. Der Beschwerdeführer sei im Affekt beunruhigt, ängstlich und deprimiert. Psychomotorisch sei er angespannt und nervös; der Antrieb sei reduziert und der Appetit regelrecht. Es lägen Ein- und Durch schlafstörungen vor. Der Beschwerdeführer distanziere sich von suizidalen Ab sichten, und es bestehe kein Hinweis auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung (S. 3).

Im Vordergrund stünden Wahrnehmungsstörungen des Körpers mit einem Be klemmungsgefühl in der Brust und subjektiver Dyspnoe; zugleich berichte der Beschwerdeführer über das Hören der Stimme seiner Mutter mehrfach am Tag. Diagnostisch sei von Sinnestäuschungen (Körperhalluzinationen und akustische Halluzinationen) auszugehen, die am ehesten im Rahmen der vorbeschriebenen Schizophrenie einzuordnen seien. Differentialdiagnostisch sei eine affektive depressive Störung mit psychotischen Symptomen diskutiert worden. Medika mentös sei eine Umstellung der neuroleptischen Medikation von Risperdal auf Fluanxol erfolgt. Die eindeutige Besserung der Beschwerdesymptomatik unter Fluanxol spreche für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis

(S.

4).

In der Beurteilung hielten sie fest, dass von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen sei. Unter konsequenter medikamentöser Therapie sowie durch die Fortführung der psychiatrischen - psychotherapeutischen Behandlung sei eine klinische Stabilisierung möglich. Längerfristig sei die Klärung beziehungsweise der Aufbau einer guten Tagesstruktur notwendig. Aktuell sei der Beschwerde führer im Tageszentrum angemeldet und such e regelmässig seine ambulante Therapeutin Dr. B.___ auf (S. 4).

Die se Diagnosen, Befunde und Beurteilung bestätigten sie in ihrem Bericht vom 2 9. August 20 12 (Urk. 7/102) . 5.

5.1

Vorliegend ist in erster Linie strittig, ob der Beschwerdeführer an einer gemisch ten Angst

- und depressiven S törung sowie einer Somatisierungsstörung

leidet, wovon die Ärzte der Klinik D.___, Dr. E.___, die Ärzte der C.___ (Abteilung Krankenstationen) und die Gutachter des Z.___ aus gingen (vgl. vorstehend E. 3.2-3.5, E. 3.7, E. 4 . 3, E. 4.5-4.6, E. 4.9),

oder ob eine paranoide Schizophrenie vor lieg t, wie dies die Ärzte der Klinik D.___ in ihre r revidierten Diagnose, Dr. B.___ sowie die Ärzte der C.___ (Zentrum für Psychiatrische Rehabilitation und Abteilung Akutpsychiatrie) annahmen (vgl. vorstehend E. 3.6, E. 3.8, E.

4. 2. E. 4.4, E. 4.7-4.8, E. 4.10) .

Anzumerken ist, dass die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie

erstmals bereits vor Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 2 2. Juni 2010 (Urk. 7/39) durch die Ärzte der Klinik D.___ gestellt worden war, die Be schwerdegegnerin

in Würdigung der damals aktenkundigen Arztberichte jedoch nicht darauf abstellte . 5.2

Die diagnostischen Leitlinien der ICD-10 geben bei den schizophrenen Störun gen neun Symptomgruppen an, wovon über einen Zeitraum von mindestens einem Monat beinahe ständig mindestens ein Symptom aus den Gruppen a)-d) oder wenigstens zwei Symptome aus den Gruppen e) bis h) zutreffen müssen: - (a) Gedankenlautwerden, Gedankeneingebung oder Gedankenentzug, Ge dankenausbreitung - (b) Kontrollwahn, Beeinflussungswahn, Gefühl des Gemachten, Wahn wahrnehmungen - (c) k ommentierende oder dialogische Stimmen - (d) a nhaltender, kulturell unangemessener und völlig unrealistischer Wahn - (e) a nhaltende Halluzinationen jeder Sinnesmodalität, begleitet von flüchti gen Wahngedanken oder überwertigen Ideen - (f) Gedankenabrei ss en oder Einschiebungen in den Gedankenfluss, was zu Zerfahrenheit, Danebenreden oder Neologismen führt - (g) k atatone Symptome wie Erregung, Haltungsstereotypien oder wäch serne Biegsamkeit, Negativismus, Mutismus und Stupor - (h) „ n egative“ Symptome wie auffällige Apathie, verflachte oder inadä quate Affekte - (i) d eutliche und konstante Veränderung im persönlichen Verhalten (Intere ssensverlust, Ziellosigkeit, Müss igkeit, sozialer Rückzug) 5. 3

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten des Z.___

vom 3 1. Januar 2012 (Urk. 7/79/2-18; vorstehend E. 4.6) mit ergänzender Stel lungnahme vom 3 0. Mai 2012 (Urk. 7/98/1-3; vorstehend E. 4.9) für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist:

Das Gutachten (Urk. 7/79/2-18) mit ergänzender Stellungnahme beruht auf den erforderlichen allseitigen, insbesondere psychiatrischen, Untersuchungen

(S. 8 Ziff. 3.3, S. 10 f. Ziff. 4.1.2), berücksichtigt die vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (S. 6 f. Ziff. 3.2.1, S. 8 ff. Ziff. 4.1.1) und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 3 ff. Ziff. 2, S. 13 f. Ziff. 4.1.8, Urk. 7/98/1-3) . Mit den Arztberichten der C.___, Abteilung Kranken stationen, wo sich der Beschwerdeführer stationär aufhielt, stimmt es zudem insofern überein, als dass darin eine paranoide Schizophrenie lediglich als Ver dachtsdiagnose genannt wurde (vorstehend E. 4.3, E. 4.5). Weiter leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein . Insbeson dere begründeten

die Gutachter überzeugend, dass mangels eines typischen so zialen Rückzugs und mangels regelhaften Denkstörungen und Halluzinationen eine schizophrene Störung auszuschliessen sei (S. 11 ff. Ziff. 4.1.4, Ziff. 4.1.8) und dass mit dem Beschwerdebild der Schizophrenie nicht erklärbar sei, dass d er Beschwerdeführer die Halluzinationen betreffend gegenüber anderen Ärzten offenbar divergierende Angaben gemacht habe (Urk. 7/98/3). Insgesamt schlos sen die Gutachter erst nach gezielter Suche nach entsprechende n Anhaltspunk te n und unter Berücksichtigung der relevanten Symptomgruppen (vgl. vorste hend E. 5.3) eine Schizophrenie aus.

Die von den

Gutachter n

vorgenommenen Schlussfolgerungen sind damit aus führlich und nachvollziehbar begründet . Das Gutachten genügt den praxisge mässen A nforderungen (vgl. vorstehend E . 1. 5) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist. Damit ist von einer Angst und depressive n Störung, gemischt (ICD-10: F41.2)

sowie einer Somatisierungsstörung

(ICD-10: F45.0)

und von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % für jegliche Erwerbstätigkeiten auszugehen, wobei das Pensum vollschichtig umgesetzt werden kann mit einem etwas erhöhten Pausenbedarf von fünf bis zehn Minuten pro Stunde und einem leicht reduzierten Rendement (S. 12 f. Ziff. 4.1.5, S. 15 Ziff. 6.2). 5. 4

Auch die abweichenden Beurteilungen na mentlich

durch die Ärzte der C.___ und Dr. B.___, wonach von einer paranoiden Schizophrenie und einer daraus resul tierenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit auszuge hen sei, vermögen das Gutach ten nicht in Zweifel zu ziehen . Auffällig sind in diesem Zusammenhang die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Erleben von Halluzinationen und die bei gleichlautenden Befunden abwei chenden ärztlichen Diagnosen .

Was zunächst die körperlichen Beschwerden angeht, so wurden diese u r sprüng lich als Brust- und Magenschmerzen beschrieben, wobei der Beschwerdeführer d ies als Teufel erlebte, der ihm auf die Brust drücke . Diese Vorstellung wur de jedoch bereits von den Ärzten der Klinik D.___ nicht als Halluzination, sondern - nach Exploration mittels Dolmetscher - als Engegefühl in der Brust interpretiert beziehungsweise im Rahmen des kulturellen und religiösen Hinter grundes des Beschwerdeführers gesehen, weshalb eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ausdrücklich ausgeschlossen wurde (vorstehend E.

3.3, E. 3.5).

Den Z.___ -Gutachtern gegenüber gab der Beschwerdeführer an, dass er früher gemeint habe, dass er verhext worden sei und dass er zu Pfarrern und Imamen gegangen sei, die ihm aber nicht hätten helfen können (Urk. 7/79/2-18 S. 9). Trotz eingehender Befragung gab er bei der Begutachtung aber keine Halluzinationen an. Dass die Z.___ -Gutachter angesichts dessen die nach eingehender Abklärung nicht objektivierbare n Schmerzen als Somatisie rungsstörung und nicht als Halluzination einordne te n, ist mit der unterschiedli che n Beschwerdeschilderung und einer im Übrigen

unterschiedliche n Beurtei lung des gleichen Befundes erklärbar .

Mangels genauerer Begründung wenig plausibel erscheinen sodann die von Dr. B.___ erstmals als Körperhalluzination aufgeführten Juckreize (vorstehend E.

4.8) .

A uch a kustische Halluzinationen - Stimmenh ören der Mutter, die ihn rufe - gab der Beschwerdeführer g egenüber den Gutachtern des Z.___

trotz mehrfacher Nachfrage unbestrittenermassen nicht an . Die Gutachter wiesen dabei darauf hin, es

sei nicht zum Krankheitsb ild der Schizophrenie zu zählen, dass der Beschwerdeführer offenbar gegenüber verschiedenen Ärzten unterschiedliche Angaben mache . Ob, wie sie weiter ausführten, eine Renten begehrlichkeit eine Rolle spiele, kö nn e offen

bleiben; richtig ist jedenfalls, dass

der Beschwerde führer laut

Dr. E.___ bereits im Jahre 2008 unmissverständlich eine Invaliden rente forderte (vorstehend E. 3.3) .

Denkstörungen - l aut Gutachten für eine schizophrene Erkrankung ebenfalls regelhaft - wurden sodann von den Gutachtern des Z.___

in Übereinstimmung mit den Ärzten der Akutpsychiatrie der C.___

eindeutig vernei nt (vorstehend E.

4.7, E. 4.10) .

Was das M erkmal eines sozialen Rückzugs anbelangt, so wurde ein solcher auch in anderen Arztberichten nicht beschrieben. Einzig Dr. B.___ hielt einen sozialen Rückzug für gegeben, führte dies en indessen lediglich darauf zurück, dass der Beschwerdeführer es in der Moschee auch dann nur knapp aushalte, wenn wenige Leute dort seien, und es auch in der Tagesklinik nicht ausgehalten habe, weshalb er nicht regelmässig hingegangen sei (vorstehend E. 4. 8) . Angesichts des gegenüber den Z.___ -Gutachtern geschilderten und in de s Folge unbestritt en gebliebenen Tagesablauf s liegt ein sozialer Rückzug offensichtlich nicht vor : Der Beschwerdeführer bewältigt den Alltag selbständig, wohnt alleine, kocht selber und trifft sich täglich mit seinen Kollegen (vorstehend E. 4.6, E. 4.9) .

W idersprüchlich und als Anhaltspunkt un geeignet sind die Berichte über die Wirksamkeit der Neuroleptika. Während die Ärzte der Klinik D.___

zunächst festhielten, dass unter Amisulprid keine Besserung eingetreten sei, gingen sie später vom Gegenteil aus

(vorstehend E. 3.5-3.6). Die Ärzte der C.___

wiederum berichteten von einer eindeutigen Besserung nach einer Umstellung der neuro leptischen Medikation von Risperdal auf Fluanxol, was für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis spreche (vorstehend E. 4.10). Laut dem Regio nalärztlichen Dienst (RAD) begründet e in Ansprechen auf ein Neuroleptikum allein noch nicht die Richtig keit der Diagnose Schizophrenie, weil dieses auch bei einer depressiven Erkrankung wirksam sein könne (Urk. 7/107 S. 4 oben). Gemäss

Z.___ -Gutachtern entspricht es nicht der klinischen Erfahrung, dass Halluzinationen nicht auf die Behandlung mit Neuroleptika ansprächen (Urk. 7/98/3). Daher falle auf, dass der Beschwerdeführer während des letzten Klinikaufenthaltes von Januar bis Februar 2012 trotz Erhöhung der Neuro leptika-Dosis weiterhin unter Halluzinationen gelitten habe n solle .

Unter diesen Umständen lässt sich nicht schlüssig beurteilen, o b und inwiefern die beim Beschwerdeführer durchgeführte Medikation eine Besserung bewirkte, doch erscheint dies

für die Diagnose einer Schizophrenie letztlich nur begrenzt aus sagekräftig .

Angesichts dieser Umstände ist die (revidierte) Diagnose einer Schizophrenie auf eine unterschiedliche Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und auf un terschiedliche Angaben des Beschwerdeführers zurückzuführen und vermag die im Gutachten des Z.___ erfolgte Beurteilung, wonach eine Schizophrenie auszu schliessen sei, nicht umzustossen. Anzumerken ist, dass sich selbst die Arztbe richte der verschiedenen Abteilungen der C.___ widersprechen, in dem die Ärzte der Krankenstationen eine paranoide Schizophrenie lediglich als Verdachtsdiag nose aufführten (vorstehend E. 4.3, E. 4.5), während die Ärzte des Zentrum s für Psychiatrische Rehabilitation und die Akutpsychiatrie diese als Diagnose nann ten (vorstehend E. 4.4, E. 4.7, E. 4.10). Zusammenfassend vermögen d ie abwei chenden ärztlichen Einschätzungen das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, sodass ihnen e ntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (S. 7 Ziff. 7-8) nicht zu folgen ist . 5. 5

Der Beschwerdeführer wandte weiter ein, dass dem Gutachten des Z.___

unter anderem deswegen kein voller Beweiswert zukomme, weil kein Bericht der be handelnden Psychiaterin Dr. B.___ eingeholt worden sei (Urk. 1 S. 5 f Ziff. 5) . D em ist entgegen zu halten, dass den Gutachtern bei Erstellung des Gutachtens zwei Kurzberichte von Dr. B.___ vorlagen (Urk. 7/79/36-37), zu welchen sie auch Stellung bezogen (Urk. 7/79/2-18 S. 14). Überdies äusserten s ich die Gut achter in ihrer ergänzenden Stellungnahme zu einem weiteren Bericht von Dr. B.___

(Urk. 7/ 95; vorstehend E. 4.8) sowie z um Austrittsbericht der C.___ vom 2 0. Februar 2012, der den Gutachtern im Zeitpunkt der Erstellung des Gutach tens noch nicht vorlag (Urk. 7/98/1-3; vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 6) .

Ob sodann, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 5 f Ziff. 5), nur ein Teil der Betroffenen einen sozialen Rückzug zeigt, ist unerheblich, da es nur eines von mehreren möglichen Merkmalen einer schizophrenen Störung darstellt

(vorste hend E. 5. 2) . 5. 6

Mit der diagnostizierten Angst und Depression gemischt liegt zwar ein psychi scher Gesundheitsschaden vor, mit welchem jedoch d ie Verwertung der verblei benden Leistungsfähigkeit ohne weiteres im von den Z.___ -Gutachtern festge stellten Umfang

von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %

vereinbar ist . Darüber hinaus besteht keine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevant e Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 1.3).

Was die Som a tisierungsstörung angeht, so vermögen Beeinträchtigungen auf grund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerdebil des ohne nachweisbare organische Grundlage nur dann eine Invalidität zu be gründen, wenn entweder eine erhebliche psychische Komorbidität besteht oder bestimmte andere Kriterien erfüllt sind (vorstehend E. 1.4). Die Würdigung der Akten ergibt, dass vorliegend beides nicht der Fall ist; weder ist eine erhebliche psychische Komorbidität

gegeben

- es liegt lediglich eine die Arbeitsfähigkeit leicht einschränkende Angst und depressive Störung gemischt vor - noch sind die alternativen Kriterien mit genügender Intensität erfüllt :

So ist insbesondere ein sozialer Rückzug a ngesichts des beim Z.___ geschilderten Tagesablaufs, der dem Beschwerdeführer bei der Erledigung des Haushalt s

noch verbleibenden Ressourcen und der regelmässigen Treffen mit Kollegen zu verneinen . Auch k örperlich objektivierbare Begleiterkrankungen w urden nicht diagnostiziert. An Therapien sind zwar die verschiedenen stationären Aufenthalte aktenkundig sowie der Besuch von Gesprächstherapien in der Tagesklinik der C.___ und bei Dr. B.___, doch gehen dabei - mit Ausnahme der Anpassung der Medikation - kaum unterschiedliche Ansätze oder die konsequente Durch- und Weiterführung der Therapien hervor, und angesichts der subjektiven Krankheitsüberzeugung und fehlenden Motivation erscheint auch die kooperative Haltung des Be schwerdeführers als fraglich. Insgesamt vermögen damit die genannten Beein träch tigungen keine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. 5. 7

Zusammenfassend vermögen die gegen das Z.___ -Gutachten mit ergänzender Stellungnahme (vorstehend E. 4,6, E. 4.9) vorgebrachten Einwände und die ab weichenden ärztlichen Einschätzungen nicht zu überzeugen, weshalb auf die im Gutachten des Z.___

erfolgte Beurteilung (vorstehend E. 5.3) abzustellen ist. 6.

Beim Einkommensvergleich erweist sich d ie Berücksichtigung eines Leidens abzugs

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8) als nicht angezeigt, womit

aus einem Prozentvergleich in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) aufgrund der festgestellten Arbeits- und Leis tungsfähigkeit von 80 % in angestammter und behinderungsangepasster Tätig keit (vorstehend E. 5.3) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 %

resultiert . 7 .

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de m Beschwerde führ er aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 und Ziff. 2).

E. 1.2 und Ziff. 6.2).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art.

E. 1.4 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkran kungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein aus gewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungsergebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen anstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kri terien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.

IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen wer den (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom Fehlen einer Schizophrenie und einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer beliebigen Tätigkeit aus, womit sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % ergebe (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, dass dem Gutachten des Z.___ kein voller Beweiswert zukomme und dass gestützt auf die Arztberichte von Dr. A.___, Dr. B.___ und der

C.___ von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen sei . Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20 % ergebe sich ein

einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründender

Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 1 S. 4 ff.) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sich sein Gesund heitszustand seit der letzten, nicht angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2010 (Urk. 7/39) verschlechtert hat. Strittig ist dabei insbesondere, ob der Beschwer deführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet. 3.

E. 3 1. Oktober 2008) .

In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arztberichte (Urk. 7/17, Urk. 7/19), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/20) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/16) ein und zog die Akten des Taggeldversicherers bei (Urk. 7/18). Mit Vorbescheid vom 2. März 2009 (Urk. 7/22) und Verfügung vom 4. Mai 2009 (Urk. 7/23) wies sie das Leis tungsbegehren des Versicherten ab.

E. 3.1 Im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 2 2. Juni 2010 (Urk. 7/39) lag laut Arztberichten folgender Gesundheitszustand vor:

E. 3.2 Vom 2 4. April bis zum 1 0. Juni 2008 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Klinik D.___ auf. Mit Bericht vom 8. August 2008 (Urk. 7/18/4-7 = Urk. 7/34/13-16 = Urk. 7/79/29-32) stellten deren Ärzt e folgende psychiatrische Diagnosen (Urk. 7/18/6): - Angst und Depression gemischt (ICD-10: F41.2) - Verdacht auf Soziale Phobie (ICD-10: F40.1)

Im psychopathologischen Befund führten sie aus, dass der Beschwerdeführer im formalen Denken auf Atembeschwerden, Bauchschmerzen und Angst eingeengt sei und von Angst vor Hunden und Höhe berichte. Im Affekt sei er ratlos, deprimiert, ängstlich, innerlich unruhig und nervös und habe Insuffizienzge fühle. Motorisch sei er sehr unruhig, und es liege ein starker sozialer Rückzug vor. Im Übrigen hielten sie einen unauffälligen psychopathologischen und neurologischen Status fest (Urk. 7/18/5).

In der Beurteilung legten d ie Ärzte dar, dass die anfänglich geäusserten psycho tisch anmutenden Ängste, den Teufel in der Brust zu haben, nach Exploration mit einem Dolmetscher als Engegefühl zu interpretieren seien; eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sei ausgeschlossen worden (Urk. 7/18/6).

E. 3.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Bericht vom 3 1. Juli 2008 (Urk. 7/17/9) fest, dass beim Beschwerdeführer reak tiv auf seine Arbeitsstelle eine psychosoziale Belastungssituation vorliege, die sich mit ausgeprägter Somatisation zeige. Trotz stationärem Aufenthalt in der Klinik D.___ und ambulanter psychiatrischer Behandlung sei der Beschwer deführer überzeugt, dass alles nichts helfe und er nicht arbeiten könne. Bei der letzten Konsultation habe er unmissverständlich gesagt, dass er eine Invaliden rente wolle. Er nehme keine Medikamente, habe keine Tagesstruktur und sei ab dem 1 2. Juli 2008 zu 100 % arbeitsfähig.

Mit Bericht vom 2 2. August 2008 (Urk. 7/17/7-8) diagnostizierte Dr. E.___

eine Angst und reaktive Depression gemischt (ICD-10: F 41.2) sowie eine So ma ti sie rungsstörung (ICD-10: F45.0). Seit dem 1 2. Juli 2008 betrage die Arbeits un fähigkeit aus psychiatrischer Sicht 0 % (Urk. 7/17/7 Ziff.

E. 3.4 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in seinem Gutachten vom 8. September 2008 (Urk. 7/34/3-12) eine ängst lich und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2; S. 8).

Objektiv zeige sich ein leicht- bis mittelgradig depressives, ängstlich agitiertes Zustandsbild. Die affektive Modulationsfähigkeit sei leicht vermindert, und for mal gedanklich zeigten sich eine deutliche Einengung auf die empfundenen körperlichen Beschwerden, besonders die Beklemmungsgefühle, Atembeschwer den, Bauchschmerzen und verschiedenen Ängste. Psychometrisch habe sich in den Fremdbeurteilungsskalen ein leicht- bis mittelgradig depressives Zustands bild abgebildet. Differentialdiagnostisch sei eine organisch bedingte, schizo affektive, bipolare oder Persönlichkeitsstörung zu erwägen; die Kriterien nach ICD-10 seien dafür nicht erfüllt (S. 8).

Unter Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und Anpassung der medikamentös-antidepressiven Therapie sei eine Remission in den nächsten sechs Wochen zu erwarten, und ab Oktober 2008 sollte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer den Fähigkeiten des Besch werdeführ ers entsprechenden Arbeitstätigkeit erreichbar sein, wobei in den darauffolgenden vier bis sechs Wochen die Arbeitsfähigkeit wieder auf 100 % gesteigert werden sollte (S. 9).

E. 3.5 Die Ärzte der Klinik D.___

stellten mit Bericht vom 2 6. September 2008 (Urk. 7/79/26-28) die Diagnose (S. 1 Ziff. 1) einer Angst und Depression ge mischt (ICD-10: F41.2) und nannten als Belastungsfaktoren Probleme in Ver bindung mit Berufstätigkeit (Z56) .

Anamnese und Befunde sprächen für eine Erkrankung aus dem neurotischen Formenkreis, wobei die ängstlichen und depressiv anmutenden Symptome vor allem bei Überforderung bei der Arbeit aufträten. Die Ausprägung dieser Symptome würden jedoch nicht aus reichen, um die Kriterien für die einze lnen Stö rungsbilder einer Depression, einer Angststö rung oder einer Somatisie rungs s t ö r u ng zu erfüllen. Weiter lägen auch keine Anhaltspunkte für eine Stö rung aus dem schizophrenen Formenkreis vor, die die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie stützen würden. Die teilweise bizarr anmutenden Ideen „durch den Teufel besessen zu sein“, sei im Rahmen des kulturellen und religiösen Hintergrundes des Beschwerdeführers zu sehen (S. 1

Ziff. 1).

Der Beschwerdeführer ge b e massive Probleme beim Atmen und einen starken Druck auf der Brust und im Kopf an. Er sei deswegen schon mehrfach in der Notaufnahme gewesen, wo man ihn auf deren psychische Ursache hingewiesen habe. Ausserdem habe er Durchschlafstörungen. Einmal monatlich gehe er zum Imam, welcher ihm aus dem Koran vorlese. Dort zittere er immer sehr stark und müsse erbrechen (S. 1 Ziff. 2). Alle zwei Wochen sei er in Therapie bei seinem ambulanten Psychiater. Die früher vorhandene Angst habe sich gebessert (S. 2 oben).

Bei einem ansonsten unauffälligen psychopathologischen Befund stellten die Ärzte leichte Aufmerksamkeits-, Auffassungs- und Konzentrationsstörungen und einen unauffälligen neurologischen Status fest; der Beschwerdeführer sei im Denken auf körperliche Beschwerden eingeengt. Stimmenhören verneine er, manchmal höre er, wie sein Name gerufen werde und habe bizarr anmutende Wahnvorstellungen. Ich-Störungen seien wegen Sprachproblemen nicht sicher erfragbar gewesen, im Affekt sei er ängstlich agitiert, nervös und leicht herab gestimmt und habe Ein- und Durchschlafstörungen (S. 2 Ziff. 4).

Zum Therapieverlauf hielten die Ärzte unter anderem fest, dass wegen der anfäng lichen Verdachtsdiagnose einer beginnenden paranoiden Schizophrenie eine Einstellung auf Amisulprid mit schrittweiser Aufdosierung erfolgt sei. Da es hierunter zu keiner wesentlichen Besserung der Symptome gekommen sei und sich im Verlauf durch genaue Exploration und Beobachtung während des Auf enthaltes herauskristallisiert habe, dass der Beschwerdeführer nicht an einer schizophrenen Psychose leide, sei Amisulprid reduziert worden (S. 3 Ziff. 5).

Mit Bericht vom 2. Oktober 2008 (Urk. 7/19) wiederholten die Ärzte der Klinik D.___

diese Diagnose und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer des Klinik a ufenthalts vom 3 1. August bis zum 2 6. September 2008 und danach eine Arbeitsunfähigkeit von anfangs 50 % (Ziff.

E. 3.6 Die Ärzte der Klinik D.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 8. Juni 2009 (Urk. 7/79/33-35) als Austritts- Hauptdiagnose nach dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 9. Mai bis 1 8. Juni 2009 eine paranoide Schizo phrenie (ICD-10: F20.0) und als Nebendiagnose und Belastungsfaktor ein Ben zodiazepinabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent. Sie revidierten ihre Diagnose im Vergleich zum letzten Aufenthalt aufgrund einer Exploration in der Muttersprache des Beschwerdeführers und führten aus, dass er alle Anzeichen einer paranoiden Schizophrenie mit klassi schem Beginn im Alter von 22 Jahren mit deutliche m Lebensknick zeige. Im Verlauf seien Ichstörungen, Gedanke ne ingebungen und Sinnestäuschungen aufgetreten. In der Vergangenheit habe sich eine Besserung der Symptome unter Einnahme von Antipsychotika, nicht jedoch unter Antidepressiva oder Benzodiazepinen gezeigt. Als krankheitsaufrechterhaltend sei die fehlende Tagesstruktur sei t dem Einstellen der Arbeitstätigkeit und die zumindest teil weise bestehende soziale Isolation anzusehen (S. 1 Ziff. 1) .

Im psychopathologischen Befund vermerkten sie keine Aufmerksamkeits-, Auf fassungs

- und Konzentrationsstörungen sowie eine Einengung des Denkens auf körperliche Beschwerden, Körperwahrnehmungsstörungen und halluzinationen . Im Affekt sei der Beschwerdeführer dysthym, die emotionale Schwingungs fähigkeit und der Antrieb seien etwas reduziert, die Psychomotorik sei gestei gert, er habe Angst, dass er krank bleiben könne und gelegentlich Panikat tacken (S. 2 Ziff. 4).

Die derzeit vorherrschenden Körperhalluzinationen seien unter Aripiprazol un verändert geblieben. Daher hätten sie sich zu einer Umstellung auf Amisulprid entschlossen, womit sich in der Vergangenheit die psychotischen Symptome gebessert hatten, so auch dieses Mal (S. 2 Ziff. 5). Da der Beschwerdeführer angegeben habe, dass das Wichtigste für ihn sei, wieder eine Arbeitsstelle zu fin den, sei er im Arbeitszentrum angemeldet worden. Leider habe sich erst in der letzten Woche herausgestellt, dass er dort nie einen ernsthaften Arbeits versuch gemacht habe (S. 2 f. Ziff. 5). Die lebenslängliche Einnahme eines Antipsychoti kums sei notwendig (S. 3 Ziff. 6). 3. 7

Dr. E.___

beschrieb in seinem Bericht vom 2 2. März 2010 (Urk. 7/30/1-2) den Krankheitsverlauf und hielt fest, dass die Diagnose nach den ersten zwei statio nären Aufenthalten im Jahre 2008 in der Klinik D.___ auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) beziehungsweise auf Angst und Depression ge mischt (ICD-10: F41.2) gelautet habe. Damals habe er eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Nach der dritten Hospitalisation im Jahre 2009 sei erstaun li cherweise eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Aufg rund dieser bestehenden Diskrepanz in der Diagnostik und der Arbeitsfähigkeit bestehe aus seiner Sicht eine Angstsymptomatik, welche den Beschwerdeführer nicht zu 100 %

invalidisier t en . 3.

E. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

E. 4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende Arztberichte ein:

E. 4.1.1 ) und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 3 ff. Ziff. 2, S. 13 f. Ziff. 4.1.8, Urk. 7/98/1-3) . Mit den Arztberichten der C.___, Abteilung Kranken stationen, wo sich der Beschwerdeführer stationär aufhielt, stimmt es zudem insofern überein, als dass darin eine paranoide Schizophrenie lediglich als Ver dachtsdiagnose genannt wurde (vorstehend E. 4.3, E. 4.5). Weiter leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein . Insbeson dere begründeten

die Gutachter überzeugend, dass mangels eines typischen so zialen Rückzugs und mangels regelhaften Denkstörungen und Halluzinationen eine schizophrene Störung auszuschliessen sei (S. 11 ff. Ziff. 4.1.4, Ziff. 4.1.8) und dass mit dem Beschwerdebild der Schizophrenie nicht erklärbar sei, dass d er Beschwerdeführer die Halluzinationen betreffend gegenüber anderen Ärzten offenbar divergierende Angaben gemacht habe (Urk. 7/98/3). Insgesamt schlos sen die Gutachter erst nach gezielter Suche nach entsprechende n Anhaltspunk te n und unter Berücksichtigung der relevanten Symptomgruppen (vgl. vorste hend E. 5.3) eine Schizophrenie aus.

Die von den

Gutachter n

vorgenommenen Schlussfolgerungen sind damit aus führlich und nachvollziehbar begründet . Das Gutachten genügt den praxisge mässen A nforderungen (vgl. vorstehend E . 1. 5) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist. Damit ist von einer Angst und depressive n Störung, gemischt (ICD-10: F41.2)

sowie einer Somatisierungsstörung

(ICD-10: F45.0)

und von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % für jegliche Erwerbstätigkeiten auszugehen, wobei das Pensum vollschichtig umgesetzt werden kann mit einem etwas erhöhten Pausenbedarf von fünf bis zehn Minuten pro Stunde und einem leicht reduzierten Rendement (S. 12 f. Ziff. 4.1.5, S. 15 Ziff. 6.2). 5. 4

Auch die abweichenden Beurteilungen na mentlich

durch die Ärzte der C.___ und Dr. B.___, wonach von einer paranoiden Schizophrenie und einer daraus resul tierenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit auszuge hen sei, vermögen das Gutach ten nicht in Zweifel zu ziehen . Auffällig sind in diesem Zusammenhang die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Erleben von Halluzinationen und die bei gleichlautenden Befunden abwei chenden ärztlichen Diagnosen .

Was zunächst die körperlichen Beschwerden angeht, so wurden diese u r sprüng lich als Brust- und Magenschmerzen beschrieben, wobei der Beschwerdeführer d ies als Teufel erlebte, der ihm auf die Brust drücke . Diese Vorstellung wur de jedoch bereits von den Ärzten der Klinik D.___ nicht als Halluzination, sondern - nach Exploration mittels Dolmetscher - als Engegefühl in der Brust interpretiert beziehungsweise im Rahmen des kulturellen und religiösen Hinter grundes des Beschwerdeführers gesehen, weshalb eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ausdrücklich ausgeschlossen wurde (vorstehend E.

3.3, E. 3.5).

Den Z.___ -Gutachtern gegenüber gab der Beschwerdeführer an, dass er früher gemeint habe, dass er verhext worden sei und dass er zu Pfarrern und Imamen gegangen sei, die ihm aber nicht hätten helfen können (Urk. 7/79/2-18 S. 9). Trotz eingehender Befragung gab er bei der Begutachtung aber keine Halluzinationen an. Dass die Z.___ -Gutachter angesichts dessen die nach eingehender Abklärung nicht objektivierbare n Schmerzen als Somatisie rungsstörung und nicht als Halluzination einordne te n, ist mit der unterschiedli che n Beschwerdeschilderung und einer im Übrigen

unterschiedliche n Beurtei lung des gleichen Befundes erklärbar .

Mangels genauerer Begründung wenig plausibel erscheinen sodann die von Dr. B.___ erstmals als Körperhalluzination aufgeführten Juckreize (vorstehend E.

4.8) .

A uch a kustische Halluzinationen - Stimmenh ören der Mutter, die ihn rufe - gab der Beschwerdeführer g egenüber den Gutachtern des Z.___

trotz mehrfacher Nachfrage unbestrittenermassen nicht an . Die Gutachter wiesen dabei darauf hin, es

sei nicht zum Krankheitsb ild der Schizophrenie zu zählen, dass der Beschwerdeführer offenbar gegenüber verschiedenen Ärzten unterschiedliche Angaben mache . Ob, wie sie weiter ausführten, eine Renten begehrlichkeit eine Rolle spiele, kö nn e offen

bleiben; richtig ist jedenfalls, dass

der Beschwerde führer laut

Dr. E.___ bereits im Jahre 2008 unmissverständlich eine Invaliden rente forderte (vorstehend E. 3.3) .

Denkstörungen - l aut Gutachten für eine schizophrene Erkrankung ebenfalls regelhaft - wurden sodann von den Gutachtern des Z.___

in Übereinstimmung mit den Ärzten der Akutpsychiatrie der C.___

eindeutig vernei nt (vorstehend E.

4.7, E. 4.10) .

Was das M erkmal eines sozialen Rückzugs anbelangt, so wurde ein solcher auch in anderen Arztberichten nicht beschrieben. Einzig Dr. B.___ hielt einen sozialen Rückzug für gegeben, führte dies en indessen lediglich darauf zurück, dass der Beschwerdeführer es in der Moschee auch dann nur knapp aushalte, wenn wenige Leute dort seien, und es auch in der Tagesklinik nicht ausgehalten habe, weshalb er nicht regelmässig hingegangen sei (vorstehend E. 4. 8) . Angesichts des gegenüber den Z.___ -Gutachtern geschilderten und in de s Folge unbestritt en gebliebenen Tagesablauf s liegt ein sozialer Rückzug offensichtlich nicht vor : Der Beschwerdeführer bewältigt den Alltag selbständig, wohnt alleine, kocht selber und trifft sich täglich mit seinen Kollegen (vorstehend E. 4.6, E. 4.9) .

W idersprüchlich und als Anhaltspunkt un geeignet sind die Berichte über die Wirksamkeit der Neuroleptika. Während die Ärzte der Klinik D.___

zunächst festhielten, dass unter Amisulprid keine Besserung eingetreten sei, gingen sie später vom Gegenteil aus

(vorstehend E. 3.5-3.6). Die Ärzte der C.___

wiederum berichteten von einer eindeutigen Besserung nach einer Umstellung der neuro leptischen Medikation von Risperdal auf Fluanxol, was für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis spreche (vorstehend E. 4.10). Laut dem Regio nalärztlichen Dienst (RAD) begründet e in Ansprechen auf ein Neuroleptikum allein noch nicht die Richtig keit der Diagnose Schizophrenie, weil dieses auch bei einer depressiven Erkrankung wirksam sein könne (Urk. 7/107 S. 4 oben). Gemäss

Z.___ -Gutachtern entspricht es nicht der klinischen Erfahrung, dass Halluzinationen nicht auf die Behandlung mit Neuroleptika ansprächen (Urk. 7/98/3). Daher falle auf, dass der Beschwerdeführer während des letzten Klinikaufenthaltes von Januar bis Februar 2012 trotz Erhöhung der Neuro leptika-Dosis weiterhin unter Halluzinationen gelitten habe n solle .

Unter diesen Umständen lässt sich nicht schlüssig beurteilen, o b und inwiefern die beim Beschwerdeführer durchgeführte Medikation eine Besserung bewirkte, doch erscheint dies

für die Diagnose einer Schizophrenie letztlich nur begrenzt aus sagekräftig .

Angesichts dieser Umstände ist die (revidierte) Diagnose einer Schizophrenie auf eine unterschiedliche Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und auf un terschiedliche Angaben des Beschwerdeführers zurückzuführen und vermag die im Gutachten des Z.___ erfolgte Beurteilung, wonach eine Schizophrenie auszu schliessen sei, nicht umzustossen. Anzumerken ist, dass sich selbst die Arztbe richte der verschiedenen Abteilungen der C.___ widersprechen, in dem die Ärzte der Krankenstationen eine paranoide Schizophrenie lediglich als Verdachtsdiag nose aufführten (vorstehend E. 4.3, E. 4.5), während die Ärzte des Zentrum s für Psychiatrische Rehabilitation und die Akutpsychiatrie diese als Diagnose nann ten (vorstehend E. 4.4, E. 4.7, E. 4.10). Zusammenfassend vermögen d ie abwei chenden ärztlichen Einschätzungen das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, sodass ihnen e ntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (S. 7 Ziff. 7-8) nicht zu folgen ist . 5. 5

Der Beschwerdeführer wandte weiter ein, dass dem Gutachten des Z.___

unter anderem deswegen kein voller Beweiswert zukomme, weil kein Bericht der be handelnden Psychiaterin Dr. B.___ eingeholt worden sei (Urk. 1 S. 5 f Ziff. 5) . D em ist entgegen zu halten, dass den Gutachtern bei Erstellung des Gutachtens zwei Kurzberichte von Dr. B.___ vorlagen (Urk. 7/79/36-37), zu welchen sie auch Stellung bezogen (Urk. 7/79/2-18 S. 14). Überdies äusserten s ich die Gut achter in ihrer ergänzenden Stellungnahme zu einem weiteren Bericht von Dr. B.___

(Urk. 7/ 95; vorstehend E. 4.8) sowie z um Austrittsbericht der C.___ vom 2 0. Februar 2012, der den Gutachtern im Zeitpunkt der Erstellung des Gutach tens noch nicht vorlag (Urk. 7/98/1-3; vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 6) .

Ob sodann, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 5 f Ziff. 5), nur ein Teil der Betroffenen einen sozialen Rückzug zeigt, ist unerheblich, da es nur eines von mehreren möglichen Merkmalen einer schizophrenen Störung darstellt

(vorste hend E. 5. 2) . 5. 6

Mit der diagnostizierten Angst und Depression gemischt liegt zwar ein psychi scher Gesundheitsschaden vor, mit welchem jedoch d ie Verwertung der verblei benden Leistungsfähigkeit ohne weiteres im von den Z.___ -Gutachtern festge stellten Umfang

von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %

vereinbar ist . Darüber hinaus besteht keine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevant e Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 1.3).

Was die Som a tisierungsstörung angeht, so vermögen Beeinträchtigungen auf grund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerdebil des ohne nachweisbare organische Grundlage nur dann eine Invalidität zu be gründen, wenn entweder eine erhebliche psychische Komorbidität besteht oder bestimmte andere Kriterien erfüllt sind (vorstehend E. 1.4). Die Würdigung der Akten ergibt, dass vorliegend beides nicht der Fall ist; weder ist eine erhebliche psychische Komorbidität

gegeben

- es liegt lediglich eine die Arbeitsfähigkeit leicht einschränkende Angst und depressive Störung gemischt vor - noch sind die alternativen Kriterien mit genügender Intensität erfüllt :

So ist insbesondere ein sozialer Rückzug a ngesichts des beim Z.___ geschilderten Tagesablaufs, der dem Beschwerdeführer bei der Erledigung des Haushalt s

noch verbleibenden Ressourcen und der regelmässigen Treffen mit Kollegen zu verneinen . Auch k örperlich objektivierbare Begleiterkrankungen w urden nicht diagnostiziert. An Therapien sind zwar die verschiedenen stationären Aufenthalte aktenkundig sowie der Besuch von Gesprächstherapien in der Tagesklinik der C.___ und bei Dr. B.___, doch gehen dabei - mit Ausnahme der Anpassung der Medikation - kaum unterschiedliche Ansätze oder die konsequente Durch- und Weiterführung der Therapien hervor, und angesichts der subjektiven Krankheitsüberzeugung und fehlenden Motivation erscheint auch die kooperative Haltung des Be schwerdeführers als fraglich. Insgesamt vermögen damit die genannten Beein träch tigungen keine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. 5. 7

Zusammenfassend vermögen die gegen das Z.___ -Gutachten mit ergänzender Stellungnahme (vorstehend E. 4,6, E. 4.9) vorgebrachten Einwände und die ab weichenden ärztlichen Einschätzungen nicht zu überzeugen, weshalb auf die im Gutachten des Z.___

erfolgte Beurteilung (vorstehend E. 5.3) abzustellen ist. 6.

Beim Einkommensvergleich erweist sich d ie Berücksichtigung eines Leidens abzugs

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8) als nicht angezeigt, womit

aus einem Prozentvergleich in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) aufgrund der festgestellten Arbeits- und Leis tungsfähigkeit von 80 % in angestammter und behinderungsangepasster Tätig keit (vorstehend E. 5.3) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 %

resultiert . 7 .

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de m Beschwerde führ er aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf §

E. 4.1.2 ), berücksichtigt die vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (S. 6 f. Ziff. 3.2.1, S. 8 ff. Ziff.

E. 4.1.4 ). Der psychiatrische Teilgutachter führte zur Arbeitsfähigkeit aus, dass die aktive Gestaltung des Tagesablaufes, insbesondere die intensiven sozialen Kontakte, die er täglich über Stunden pflege, in deutlichem Widerspruch zu der ausge prägten subjektiven Krankheitsüberzeugung stehe. Gemäss seinen eigenen Angaben sei er auch in der Lage, seinen Haushalt selb ständig zu führen. Daher sei es ihm auch zumutbar, einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Schlafstörungen würden bei den Klinikaufenthalten nicht erwähnt, und schwere Schlafstörungen liessen sich erfahrungsgemäss medikamentös gut be handeln; die Angaben einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Schlafstörung seien daher nicht nachvollziehbar. Die geklagten körperlichen Sym p tome seien durch eine somatische Erkrankung nicht objektivierbar und se i en wesentlich psychisch überlagert. Die Klagen über Schmerzen in der Brust- und Magen gegend hätten begonnen, als er noch gearbeitet und unter den Spannungen zwischen ihm und seinen Arbeitskollegen gelitten habe. Das Scheitern aller ther a peutischer Bemühungen hänge damit zusammen, dass der Beschwerde führer aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um se ine Gene sung zu bemühen (S. 13 Ziff. 4.1.5). Zu den abweichenden ärztlichen Einschätzungen durch

Dr. B.___ und die Ärzte der C.___, welche das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie und eine volle Arbeitsunfähigkeit bejahten, sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer wie derholt und intensiv nach dem Vorhandensein von Halluzinationen befragt worden sei und er alle entsprechenden Fragen negativ beantwortet habe. Eine Negativsymptomatik sei entgegen dieser Einschätzungen nicht erkennbar. Als wichtigstes gegen eine Schizophrenie sprechendes Merkmal sei die Pflege intensiver sozialer Kontakte zu nennen. Im Übrigen

habe der Beschwerdeführer bereits Ende 2008 ausdrücklich gesagt, dass er eine Invalidenrente wolle. Auch dieses Ansinnen sei nicht typisch für einen schizophrenen Patienten, bei dem die sozialen und wirtschaftlichen Umstände kaum von Bedeutung seien (S. 13 f. Ziff. 4.1.8). Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass aus somatischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Belastungsfähigkeit leicht beeinträchtigt, weshalb ab Mai 2009 von einer Leis tungseinbusse von 20 % ausgegangen werden könne. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe für jegliche Erwerbstätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähig keit von 80 %, wobei das Pensum vollschichtig umgesetzt werden könne mit einem etwas erhöhten Pausenbedarf von 5-10 Minuten pro Stunde und einem leicht reduzierten Rendement (S. 15 Ziff. 6.2). Während der verschiedenen Hos pitalisationen habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 15 Ziff. 6.3).

E. 4.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, teilte mit Schreiben vom 5. Mai 20

E. 4.3 Am 8. Juli 2011 (Urk. 7/92 = Urk. 7/79/22-25 = Urk. 7/98/6-9) berichteten die Ärzte der C.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie F.___, Krankenstation en, über den vom 2 1. Januar bis zum 1 2. April 2011 dauernden stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers und nannten als Diagnosen eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und einen Verdacht auf paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0; Urk. 7/92 S. 1).

In der Beurteilung der psychologischen Befunde vom 1 5. März 2011 hielten sie fest, dass die kognitive Leistungsfähigkeit beim Beschwerdeführer mit einer ausgeprägten Minussymptomatik stark vermindert sei. Bei stark vermindertem Antrieb und eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit seien die Verarbeitung von neuen Informationen und das Generieren von Lösungen nicht möglich. Zum Verlauf gaben sie an, dass der Beschwerdeführer weiterhin die gleichen Symptome wie Druck auf der Brust und am Kopf zeige, begleitet von Atemnot und Hyperventilation. Nach einer regelmässigen Einnahme von Seroquel und Risperdal habe er über eine Besserung der Symptomatik auf der Brust berichtet, zudem sei die Atemnot seltener vorgekommen (S. 3). Die arbeitstherapeutische Diagnostik habe ihn nicht einmal im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes als arbeitsfähig angesehen. Die neuropsychologische Testung habe auf eine Negativsymptomatik hingewiesen. Der MRI-Befund sei unauffällig gewesen. Der Beschwerdeführer habe problemlos Belastung swochenenden in seiner Man sar denwohnung verbracht, von wo er oft Spaziergänge unternommen habe. Am 1 4. April 2011 werde er in die Tagesklinik des Zentrums für Psychiatrische Rehabilitation eintreten (S. 4) .

E. 4.4 Mit Bericht vom 1 4. Juli 20

E. 4.5 Die Ärzte der C.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie F.___, Krankenstationen, nannten mit Bericht vom 1 7. August 20

E. 4.6 Die Ärzte des Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 3 1. Januar 2012 (Urk. 7/79/2-18) folgende Diagnosen: - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) - Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) Im psychopathologischen Befund vermerkte der psychiatrische Teilgutachter unter anderem das Fehlen von Konzentrationsschwächen und eine intakte Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung. Es best ünden kein eingeengtes Denken, kein Gedankenabreissen, keine Neologismen, keine Gedankenleere, keine Hinweise auf überwertige Ideen. Der Beschwerdeführer habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu seiner Person und habe sich gegenüber der Umgebung klar abgrenzen können. Eine Gedankenausbreitung sei nicht vor handen (S. 11 Ziff. 4.1.2). In der psychiatrischen Beurteilung hielt der psychiatrische Teilgutachter fest, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen in der Brust- und Magengegend und über Kopfschmerzen klage. Wiederholt und eingehend sei er nach dem Vorhan densein von Halluzinationen, Ängsten, Verfolgungsideen oder Wahnvorstel lungen befragt worden. Auf alle entsprechenden Fragen habe er negativ geant wortet; er leide also gemäss seinen Angaben nicht unter Halluzinationen, Wahnvorstellungen, Verfo l gungsideen oder ausgeprägten Ängsten. Die Ursache seiner Schmerzen könne d er Beschwerdeführer nicht erklären; diese und die Atemnot seien seiner Ansicht nach aber der Grund dafür, dass er nicht arbeiten könne. Die angegebenen Schlafstörungen seien schwierig einzuordnen und würden in keinem Klinikaufenthalt erwähnt. Der Beschwerdeführer lebe allein in seiner Wohnung und führe gemäss seinen Angaben den Haushalt selbstän dig. Auffällig sei, dass er zahlreiche und intensive soziale Kontakte pflege; so treffe er sich täglich mit einem seiner etwa zehn Kollegen. Sie besuchten ihn, und er mache mit ihnen Spaziergänge und gehe mit ihnen etwas trinken. Wenn er unter Kollegen sei, fühle er sich sicherer. Alleine leide er ver mehrt unter sei nen Schmerzen, w obei er auch beim Zusammensein mit seinen Kollegen unter körperlichen Beschwerden leide. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe er kooperativ mitgearbeitet, affektiv sei er wenig spürbar gewesen, die Stimmung sei herabgesetzt und leicht depressiv gewesen. Der affektive Kontakt zum Untersucher sei distanziert geblieben. Die psychiatrische Störung des Beschwer deführers sei schwierig einzuordnen. Es bestünden keine sicheren Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Der Beschwerdeführer leide weder unter optischen, akustischen oder kinästhetischen Halluzinationen noch unter Verfolgungsideen oder Wahnvorstellungen. Vor allem aber entspreche es keineswegs der klinischen Erfahrung, dass ein an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidender Mensch derart intensive soziale Kontakte pflege. Typischerweise würden sich an einer Schizo phrenie leidende Menschen sozial zurückziehen, immer mehr in ihre Innenwelt, in ihre Fantasien und in ihre Wahrnehmungen flüchten, und auch reaktiv wen deten sich Kollegen und Bekannte ab, da sie mit den eigentümlichen Verände rungen der Persönlichkeit eines an Schizophrenie Erkrankten kaum zurecht kämen. Der Beschwerdeführer leide also weder an positiven Sym p tomen noch negativen Symptomen einer Schizophrenie, und aufgrund der vorliegenden Untersuchungen könne also einzig die Diagnose einer ängstlich-depressiven Störung und einer Somatisierungsstörung gestellt werden (S. 11 f.

Ziff.

E. 4.7 Die Ärzte der C.___, Klinik für Soziale Ps ychiatrie und Allgemeinpsychiatrie F.___, Station A0 für Akutpsychiatrie, diagnostizierten nach dem statio nären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 3 0. Januar bis zum 1 0. Februar 2012 im Austrittsbericht vom 2 0. Februar 2012 (Urk. 7/93 = Urk. 7/98/10-12) eine chronische paranoid- halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10: F20.0; Urk. 7/93 S. 1) .

Im psychischen Befund hielten sie fest, dass Konzentration und Auffassung leicht gestört seien und dass eine Gedankenzunahme und sonst keine formalen Denkstörungen bestünden. Der Beschwerdeführer habe Ängste vor Hunden und Gebäuden und sei besorgt über die körperliche Beeinträchtigung und die „man gelnde“ Wirksamkeit der Medikamente. Ein Beeinträchtigungs- und Verfol gungserleben verneine er. Er habe regelhaft akustische Halluzinationen - die Stimme seiner Mutter rufe seinen Namen - was beängstigend für ihn sei, wenn er alleine sei. Die bekannten Körperhalluzinationen nähmen zu, mit Atemnot, Druck in der Brust und im Bauch, was er nachts teilweise erlebe als der Teufel, der ihm von hinten die Brust zusammendrücke. Er habe keine Ich-Störungen und sei vom Affekt her deprimiert, ängstlich, und verneine eine innere Unruhe. Antrieb und Psychomotorik seien normal, der Schlaf sei gestört. Es liege keine akute Suizidalität vor (Urk. 7/93 S. 2).

E. 4.8 Dr. B.___

führte in ihrer Stellungnahme vom 1 0. April 20

E. 4.9 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 3 0. Mai 2012 (Urk. 7/98/1-3) hielten die Gutachter des Z.___ an den gestellten Diagnose n und an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest. Sie führten aus, dass die diskrepanten Einschät z ungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor allem damit zusammenhängen würden, dass er anscheinend während der letzten K linikaufenthalte und gegen über der behandelnden Psychiaterin andere Angaben mache als ihnen gegen über. Dabei entspreche es nicht der klinischen Erfahrung, dass schizophrene Patienten bei den einen Ärzten andere Angaben machten als bei anderen. Im Rahmen ihrer Untersuchung sei er intensiv über seinen Tagesablauf befragt worden und habe berichtet, dass er nachts keine Angst habe. Auch habe er nicht von Halluzinationen, Ängsten und Verfolgungsideen berichtet; dazu sei er wiederholt befragt worden. Hingegen habe er erzählt, dass er sich täglich, vor allem abends, mit seinen zahlreichen Kollegen treffe und mit ihnen unterwegs sei, und dass er diese Kontakte geniesse . Aufgrund der während der psychiatri schen Untersuchung gemachten Angaben, der psychopathologischen Untersu chungsbefunde - vor allem des Fehlens von Denkstörungen, welche bei Schizo phrenien praktisch regelhaft vorkämen - habe die Diagnose einer Schizophrenie nicht bestätigt werden können. Es falle auch auf, dass der Beschwerdeführer während des letzten Klinikaufenthaltes vom 3 0. Januar bis zum 1 0. Februar 2012 trotz Erhöhung der Neuroleptika-Dosis weiterhin unter Halluzinationen gelitten habe n solle, denn es entspreche nicht der klinischen Erfahrung, dass bei Halluzinationen nicht auf die Behandlung mit Neuroleptika angesprochen werde. Es stelle sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinen Symptomen nicht eine Rentenleistung erhalten wolle, wie er dies bereits 2008 geäussert habe (Urk. 7/98/3).

E. 4.10 Die Ärzte der C.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie F.___, Station C2 für Akutpsychiatrie, nannten mit Bericht vom 2 4. August 20

E. 8 Im Bericht vom 1 9. April 2010 (Urk. 7/32/5 - 9) hielten die Ärzte der Klinik D.___ an der revidierten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie fest (vgl. vorstehend E. 3.7) und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer des stationären Aufenthalts vom 1 9. Mai bis zum 1 8. Juni 2009 (Urk. 7/79/32 Ziff. 3). 4.

E. 11 betrage 0 %; die Auf nahme einer Arbeit in geschütztem Rahmen sei momentan indiziert (Urk. 7/73 S. 1 Ziff. 1.1).

E. 12 (Urk. 7/102) . 5.

5.1

Vorliegend ist in erster Linie strittig, ob der Beschwerdeführer an einer gemisch ten Angst

- und depressiven S törung sowie einer Somatisierungsstörung

leidet, wovon die Ärzte der Klinik D.___, Dr. E.___, die Ärzte der C.___ (Abteilung Krankenstationen) und die Gutachter des Z.___ aus gingen (vgl. vorstehend E. 3.2-3.5, E. 3.7, E. 4 . 3, E. 4.5-4.6, E. 4.9),

oder ob eine paranoide Schizophrenie vor lieg t, wie dies die Ärzte der Klinik D.___ in ihre r revidierten Diagnose, Dr. B.___ sowie die Ärzte der C.___ (Zentrum für Psychiatrische Rehabilitation und Abteilung Akutpsychiatrie) annahmen (vgl. vorstehend E. 3.6, E. 3.8, E.

4. 2. E. 4.4, E. 4.7-4.8, E. 4.10) .

Anzumerken ist, dass die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie

erstmals bereits vor Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 2 2. Juni 2010 (Urk. 7/39) durch die Ärzte der Klinik D.___ gestellt worden war, die Be schwerdegegnerin

in Würdigung der damals aktenkundigen Arztberichte jedoch nicht darauf abstellte . 5.2

Die diagnostischen Leitlinien der ICD-10 geben bei den schizophrenen Störun gen neun Symptomgruppen an, wovon über einen Zeitraum von mindestens einem Monat beinahe ständig mindestens ein Symptom aus den Gruppen a)-d) oder wenigstens zwei Symptome aus den Gruppen e) bis h) zutreffen müssen: - (a) Gedankenlautwerden, Gedankeneingebung oder Gedankenentzug, Ge dankenausbreitung - (b) Kontrollwahn, Beeinflussungswahn, Gefühl des Gemachten, Wahn wahrnehmungen - (c) k ommentierende oder dialogische Stimmen - (d) a nhaltender, kulturell unangemessener und völlig unrealistischer Wahn - (e) a nhaltende Halluzinationen jeder Sinnesmodalität, begleitet von flüchti gen Wahngedanken oder überwertigen Ideen - (f) Gedankenabrei ss en oder Einschiebungen in den Gedankenfluss, was zu Zerfahrenheit, Danebenreden oder Neologismen führt - (g) k atatone Symptome wie Erregung, Haltungsstereotypien oder wäch serne Biegsamkeit, Negativismus, Mutismus und Stupor - (h) „ n egative“ Symptome wie auffällige Apathie, verflachte oder inadä quate Affekte - (i) d eutliche und konstante Veränderung im persönlichen Verhalten (Intere ssensverlust, Ziellosigkeit, Müss igkeit, sozialer Rückzug) 5. 3

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten des Z.___

vom 3 1. Januar 2012 (Urk. 7/79/2-18; vorstehend E. 4.6) mit ergänzender Stel lungnahme vom 3 0. Mai 2012 (Urk. 7/98/1-3; vorstehend E. 4.9) für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist:

Das Gutachten (Urk. 7/79/2-18) mit ergänzender Stellungnahme beruht auf den erforderlichen allseitigen, insbesondere psychiatrischen, Untersuchungen

(S. 8 Ziff. 3.3, S. 10 f. Ziff.

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00070 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom

1. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1979, arbeitete seit dem 2 7. Mai 2002 als Pro duktionsmitarbeiter bei Y.___

(Urk. 7/20 Ziff. 2.1, 2.7) und meldete sich am 1 1. August 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/14) . Nach Ablauf der krankheitsbedingten Sperrfrist sprach die Arbeitgeberin per 3 1. Oktober 2008 die Kündigung des Arbeitsver hältnisses aus (Urk. 7/ 20 Ziff. 2.1-2.3; letzter effektiver Arbeitstag: 3 1. Oktober 2008) .

In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arztberichte (Urk. 7/17, Urk. 7/19), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/20) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/16) ein und zog die Akten des Taggeldversicherers bei (Urk. 7/18). Mit Vorbescheid vom 2. März 2009 (Urk. 7/22) und Verfügung vom 4. Mai 2009 (Urk. 7/23) wies sie das Leis tungsbegehren des Versicherten ab. 1.2

Am 1 3. Februar 2010 meldete sich der Versicherte wegen psychischer Beschwer den erneut zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 7/26), worauf die IV-Stelle Arztberichte einholte (Urk. 7/30, Urk. 7/32) und die Akten des Taggeldversicherers beizog (Urk. 7/34). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2010 (Urk. 7/36) und Verfügung vom 2 2. Juni 2010 (Urk. 7/39) verneinte sie einen Leistungsanspruch des Versicherten. 1.3

Aufgrund einer weiteren Anmeldung des Versicherten am

6. April 2011 (Urk. 7/50) holte die IV-Stelle Arztberichte (Urk. 7/ 63, Urk. 7/ 72-73) sowie einen IK-Auszug (Urk. 7/66, Urk. 7/74) ein und liess beim Z.___ ein Gutachten erstellen, welches am 3 1. Januar 2012 erstattet wurd e (Urk. 7/79). Mit Vorbescheid vom 2 3. Februar 2012 (Urk. 7/82) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Die dage gen am 3. Mai und am 2. Juli 2012 erhobenen Einwände (Urk. 7/96, Urk. 7/100) wies sie mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 ab und verneinte ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20 %

einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/108 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2 1. Januar 2013 Beschwerde mit dem Antrag, es sei diese aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente ab Oktober 2011 auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 2 5. Februar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 1 2. April 2013 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kennt nis gebracht, und es wurde ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente legte die Beschwer degegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend dar (Urk. 2). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkran kungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein aus gewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungsergebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen anstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kri terien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.

IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen wer den (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom Fehlen einer Schizophrenie und einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer beliebigen Tätigkeit aus, womit sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % ergebe (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, dass dem Gutachten des Z.___ kein voller Beweiswert zukomme und dass gestützt auf die Arztberichte von Dr. A.___, Dr. B.___ und der

C.___ von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen sei . Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20 % ergebe sich ein

einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründender

Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 1 S. 4 ff.) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sich sein Gesund heitszustand seit der letzten, nicht angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2010 (Urk. 7/39) verschlechtert hat. Strittig ist dabei insbesondere, ob der Beschwer deführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet. 3.

3.1

Im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 2 2. Juni 2010 (Urk. 7/39) lag laut Arztberichten folgender Gesundheitszustand vor: 3.2

Vom 2 4. April bis zum 1 0. Juni 2008 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Klinik D.___ auf. Mit Bericht vom 8. August 2008 (Urk. 7/18/4-7 = Urk. 7/34/13-16 = Urk. 7/79/29-32) stellten deren Ärzt e folgende psychiatrische Diagnosen (Urk. 7/18/6): - Angst und Depression gemischt (ICD-10: F41.2) - Verdacht auf Soziale Phobie (ICD-10: F40.1)

Im psychopathologischen Befund führten sie aus, dass der Beschwerdeführer im formalen Denken auf Atembeschwerden, Bauchschmerzen und Angst eingeengt sei und von Angst vor Hunden und Höhe berichte. Im Affekt sei er ratlos, deprimiert, ängstlich, innerlich unruhig und nervös und habe Insuffizienzge fühle. Motorisch sei er sehr unruhig, und es liege ein starker sozialer Rückzug vor. Im Übrigen hielten sie einen unauffälligen psychopathologischen und neurologischen Status fest (Urk. 7/18/5).

In der Beurteilung legten d ie Ärzte dar, dass die anfänglich geäusserten psycho tisch anmutenden Ängste, den Teufel in der Brust zu haben, nach Exploration mit einem Dolmetscher als Engegefühl zu interpretieren seien; eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sei ausgeschlossen worden (Urk. 7/18/6). 3.3

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Bericht vom 3 1. Juli 2008 (Urk. 7/17/9) fest, dass beim Beschwerdeführer reak tiv auf seine Arbeitsstelle eine psychosoziale Belastungssituation vorliege, die sich mit ausgeprägter Somatisation zeige. Trotz stationärem Aufenthalt in der Klinik D.___ und ambulanter psychiatrischer Behandlung sei der Beschwer deführer überzeugt, dass alles nichts helfe und er nicht arbeiten könne. Bei der letzten Konsultation habe er unmissverständlich gesagt, dass er eine Invaliden rente wolle. Er nehme keine Medikamente, habe keine Tagesstruktur und sei ab dem 1 2. Juli 2008 zu 100 % arbeitsfähig.

Mit Bericht vom 2 2. August 2008 (Urk. 7/17/7-8) diagnostizierte Dr. E.___

eine Angst und reaktive Depression gemischt (ICD-10: F 41.2) sowie eine So ma ti sie rungsstörung (ICD-10: F45.0). Seit dem 1 2. Juli 2008 betrage die Arbeits un fähigkeit aus psychiatrischer Sicht 0 % (Urk. 7/17/7 Ziff. 1.1 und Ziff. 2). 3.4

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in seinem Gutachten vom 8. September 2008 (Urk. 7/34/3-12) eine ängst lich und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2; S. 8).

Objektiv zeige sich ein leicht- bis mittelgradig depressives, ängstlich agitiertes Zustandsbild. Die affektive Modulationsfähigkeit sei leicht vermindert, und for mal gedanklich zeigten sich eine deutliche Einengung auf die empfundenen körperlichen Beschwerden, besonders die Beklemmungsgefühle, Atembeschwer den, Bauchschmerzen und verschiedenen Ängste. Psychometrisch habe sich in den Fremdbeurteilungsskalen ein leicht- bis mittelgradig depressives Zustands bild abgebildet. Differentialdiagnostisch sei eine organisch bedingte, schizo affektive, bipolare oder Persönlichkeitsstörung zu erwägen; die Kriterien nach ICD-10 seien dafür nicht erfüllt (S. 8).

Unter Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und Anpassung der medikamentös-antidepressiven Therapie sei eine Remission in den nächsten sechs Wochen zu erwarten, und ab Oktober 2008 sollte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer den Fähigkeiten des Besch werdeführ ers entsprechenden Arbeitstätigkeit erreichbar sein, wobei in den darauffolgenden vier bis sechs Wochen die Arbeitsfähigkeit wieder auf 100 % gesteigert werden sollte (S. 9). 3.5

Die Ärzte der Klinik D.___

stellten mit Bericht vom 2 6. September 2008 (Urk. 7/79/26-28) die Diagnose (S. 1 Ziff. 1) einer Angst und Depression ge mischt (ICD-10: F41.2) und nannten als Belastungsfaktoren Probleme in Ver bindung mit Berufstätigkeit (Z56) .

Anamnese und Befunde sprächen für eine Erkrankung aus dem neurotischen Formenkreis, wobei die ängstlichen und depressiv anmutenden Symptome vor allem bei Überforderung bei der Arbeit aufträten. Die Ausprägung dieser Symptome würden jedoch nicht aus reichen, um die Kriterien für die einze lnen Stö rungsbilder einer Depression, einer Angststö rung oder einer Somatisie rungs s t ö r u ng zu erfüllen. Weiter lägen auch keine Anhaltspunkte für eine Stö rung aus dem schizophrenen Formenkreis vor, die die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie stützen würden. Die teilweise bizarr anmutenden Ideen „durch den Teufel besessen zu sein“, sei im Rahmen des kulturellen und religiösen Hintergrundes des Beschwerdeführers zu sehen (S. 1

Ziff. 1).

Der Beschwerdeführer ge b e massive Probleme beim Atmen und einen starken Druck auf der Brust und im Kopf an. Er sei deswegen schon mehrfach in der Notaufnahme gewesen, wo man ihn auf deren psychische Ursache hingewiesen habe. Ausserdem habe er Durchschlafstörungen. Einmal monatlich gehe er zum Imam, welcher ihm aus dem Koran vorlese. Dort zittere er immer sehr stark und müsse erbrechen (S. 1 Ziff. 2). Alle zwei Wochen sei er in Therapie bei seinem ambulanten Psychiater. Die früher vorhandene Angst habe sich gebessert (S. 2 oben).

Bei einem ansonsten unauffälligen psychopathologischen Befund stellten die Ärzte leichte Aufmerksamkeits-, Auffassungs- und Konzentrationsstörungen und einen unauffälligen neurologischen Status fest; der Beschwerdeführer sei im Denken auf körperliche Beschwerden eingeengt. Stimmenhören verneine er, manchmal höre er, wie sein Name gerufen werde und habe bizarr anmutende Wahnvorstellungen. Ich-Störungen seien wegen Sprachproblemen nicht sicher erfragbar gewesen, im Affekt sei er ängstlich agitiert, nervös und leicht herab gestimmt und habe Ein- und Durchschlafstörungen (S. 2 Ziff. 4).

Zum Therapieverlauf hielten die Ärzte unter anderem fest, dass wegen der anfäng lichen Verdachtsdiagnose einer beginnenden paranoiden Schizophrenie eine Einstellung auf Amisulprid mit schrittweiser Aufdosierung erfolgt sei. Da es hierunter zu keiner wesentlichen Besserung der Symptome gekommen sei und sich im Verlauf durch genaue Exploration und Beobachtung während des Auf enthaltes herauskristallisiert habe, dass der Beschwerdeführer nicht an einer schizophrenen Psychose leide, sei Amisulprid reduziert worden (S. 3 Ziff. 5).

Mit Bericht vom 2. Oktober 2008 (Urk. 7/19) wiederholten die Ärzte der Klinik D.___

diese Diagnose und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer des Klinik a ufenthalts vom 3 1. August bis zum 2 6. September 2008 und danach eine Arbeitsunfähigkeit von anfangs 50 % (Ziff. 1.2 und Ziff. 6.2). 3.6

Die Ärzte der Klinik D.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 8. Juni 2009 (Urk. 7/79/33-35) als Austritts- Hauptdiagnose nach dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 9. Mai bis 1 8. Juni 2009 eine paranoide Schizo phrenie (ICD-10: F20.0) und als Nebendiagnose und Belastungsfaktor ein Ben zodiazepinabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent. Sie revidierten ihre Diagnose im Vergleich zum letzten Aufenthalt aufgrund einer Exploration in der Muttersprache des Beschwerdeführers und führten aus, dass er alle Anzeichen einer paranoiden Schizophrenie mit klassi schem Beginn im Alter von 22 Jahren mit deutliche m Lebensknick zeige. Im Verlauf seien Ichstörungen, Gedanke ne ingebungen und Sinnestäuschungen aufgetreten. In der Vergangenheit habe sich eine Besserung der Symptome unter Einnahme von Antipsychotika, nicht jedoch unter Antidepressiva oder Benzodiazepinen gezeigt. Als krankheitsaufrechterhaltend sei die fehlende Tagesstruktur sei t dem Einstellen der Arbeitstätigkeit und die zumindest teil weise bestehende soziale Isolation anzusehen (S. 1 Ziff. 1) .

Im psychopathologischen Befund vermerkten sie keine Aufmerksamkeits-, Auf fassungs

- und Konzentrationsstörungen sowie eine Einengung des Denkens auf körperliche Beschwerden, Körperwahrnehmungsstörungen und halluzinationen . Im Affekt sei der Beschwerdeführer dysthym, die emotionale Schwingungs fähigkeit und der Antrieb seien etwas reduziert, die Psychomotorik sei gestei gert, er habe Angst, dass er krank bleiben könne und gelegentlich Panikat tacken (S. 2 Ziff. 4).

Die derzeit vorherrschenden Körperhalluzinationen seien unter Aripiprazol un verändert geblieben. Daher hätten sie sich zu einer Umstellung auf Amisulprid entschlossen, womit sich in der Vergangenheit die psychotischen Symptome gebessert hatten, so auch dieses Mal (S. 2 Ziff. 5). Da der Beschwerdeführer angegeben habe, dass das Wichtigste für ihn sei, wieder eine Arbeitsstelle zu fin den, sei er im Arbeitszentrum angemeldet worden. Leider habe sich erst in der letzten Woche herausgestellt, dass er dort nie einen ernsthaften Arbeits versuch gemacht habe (S. 2 f. Ziff. 5). Die lebenslängliche Einnahme eines Antipsychoti kums sei notwendig (S. 3 Ziff. 6). 3. 7

Dr. E.___

beschrieb in seinem Bericht vom 2 2. März 2010 (Urk. 7/30/1-2) den Krankheitsverlauf und hielt fest, dass die Diagnose nach den ersten zwei statio nären Aufenthalten im Jahre 2008 in der Klinik D.___ auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) beziehungsweise auf Angst und Depression ge mischt (ICD-10: F41.2) gelautet habe. Damals habe er eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Nach der dritten Hospitalisation im Jahre 2009 sei erstaun li cherweise eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Aufg rund dieser bestehenden Diskrepanz in der Diagnostik und der Arbeitsfähigkeit bestehe aus seiner Sicht eine Angstsymptomatik, welche den Beschwerdeführer nicht zu 100 %

invalidisier t en . 3. 8

Im Bericht vom 1 9. April 2010 (Urk. 7/32/5 - 9) hielten die Ärzte der Klinik D.___ an der revidierten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie fest (vgl. vorstehend E. 3.7) und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer des stationären Aufenthalts vom 1 9. Mai bis zum 1 8. Juni 2009 (Urk. 7/79/32 Ziff. 3). 4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende Arztberichte ein: 4.2

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, teilte mit Schreiben vom 5. Mai 20 11 mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 7. Dezember 2010 wegen einer schweren depressiven Episode und einer chro nisch paranoiden Schizophrenie mit Atembeschwerden in ihrer Behandlung stehe und m indestens seit Behandlungsbeginn voll arbeitsunfähig sei (Urk. 7/63/1). 4.3

Am 8. Juli 2011 (Urk. 7/92 = Urk. 7/79/22-25 = Urk. 7/98/6-9) berichteten die Ärzte der C.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie F.___, Krankenstation en, über den vom 2 1. Januar bis zum 1 2. April 2011 dauernden stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers und nannten als Diagnosen eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und einen Verdacht auf paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0; Urk. 7/92 S. 1).

In der Beurteilung der psychologischen Befunde vom 1 5. März 2011 hielten sie fest, dass die kognitive Leistungsfähigkeit beim Beschwerdeführer mit einer ausgeprägten Minussymptomatik stark vermindert sei. Bei stark vermindertem Antrieb und eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit seien die Verarbeitung von neuen Informationen und das Generieren von Lösungen nicht möglich. Zum Verlauf gaben sie an, dass der Beschwerdeführer weiterhin die gleichen Symptome wie Druck auf der Brust und am Kopf zeige, begleitet von Atemnot und Hyperventilation. Nach einer regelmässigen Einnahme von Seroquel und Risperdal habe er über eine Besserung der Symptomatik auf der Brust berichtet, zudem sei die Atemnot seltener vorgekommen (S. 3). Die arbeitstherapeutische Diagnostik habe ihn nicht einmal im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes als arbeitsfähig angesehen. Die neuropsychologische Testung habe auf eine Negativsymptomatik hingewiesen. Der MRI-Befund sei unauffällig gewesen. Der Beschwerdeführer habe problemlos Belastung swochenenden in seiner Man sar denwohnung verbracht, von wo er oft Spaziergänge unternommen habe. Am 1 4. April 2011 werde er in die Tagesklinik des Zentrums für Psychiatrische Rehabilitation eintreten (S. 4) . 4.4

Mit Bericht vom 1 4. Juli 20 11 (7/72) diagnostizierten die Ärzte der C.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie F.___, Zentrum für Psy chiatrische Rehabilitation, eine retrospektiv vermutlich seit 2004 bestehende paranoide Schi zophrenie (ICD-10: F20.0). Es bestehe eine durch sie seit April 2011 beurteilbare Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wobei nach weiteren vier bis fünf Monaten intensiver psychiatrischer Behandlung im teilstationären und ambulanten Rahmen ein Arbeitstraining an einem geschützten Arbeitsplatz mit anfänglich reduziertem Pensum von maximal 50 % empfohlen werde (Urk. 7/72 S. 1 Ziff. 1.1) .

Im Befund hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer wach und zu allen Quali täten hin voll orientiert und Aufmerksamkeit und Gedächtnis unauffällig seien. Konzentrationsstörungen seien vorhanden und das formale Denken sei auf kör perliche Symptome eingeengt. Befürchtungen oder Zwänge seien keine eruier bar . Aktuell im Vordergrund stünden die Symptome einer paranoiden Schizo phrenie: Stimmenhören, Körperha lluzinationen und Ich-Störungen. Er spüre nachts eine Person im Zimmer, die auf seinen Körper drücke, er sp üre den Teufel in sich. Er habe ausgeprägte Ängste, Panikattacken und Phobien (Höhe, Fliegen, Menschen, Hunde, Auto und Zug fahren). Es sei ein ausgeprägtes Krankheitsgefühl vorhanden und die Stimmung sei besorgt und gedrückt. Die Schwingungsfähigkeit sei reduziert, und es bestünden Durchschlafstörungen und ein reduzierter Antrieb. Eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung liege nicht vor (Urk. 7/72 S. 3 Ziff. 1.4).

Gegenwärtig besuche der Beschwerdeführer zwei Therapien pro Woche der verhaltenstherapeutisch orientierten rehabilita tiven Tagesklinik und zusätzlich ambulante psychiatrische Einzeltermine bei Dr. B.___ (S. 4 Ziff. Ziff. 1.5). 4.5

Die Ärzte der C.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie F.___, Krankenstationen, nannten mit Bericht vom 1 7. August 20 11 (7/73) als Diagnosen eine depressive Symptomatik mit einem Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und einen Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) . Im Wesentlichen wiederholten sie die bereits bekannten Befunde und Beurteilungen (Urk. 7/92; vgl. vorstehend E. 4. 3) . Die Arbeitsfähigkeit vom 2 1. Januar bis zum 1 2. April 2 0 11 betrage 0 %; die Auf nahme einer Arbeit in geschütztem Rahmen sei momentan indiziert (Urk. 7/73 S. 1 Ziff. 1.1). 4.6

Die Ärzte des Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 3 1. Januar 2012 (Urk. 7/79/2-18) folgende Diagnosen: - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) - Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) Im psychopathologischen Befund vermerkte der psychiatrische Teilgutachter unter anderem das Fehlen von Konzentrationsschwächen und eine intakte Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung. Es best ünden kein eingeengtes Denken, kein Gedankenabreissen, keine Neologismen, keine Gedankenleere, keine Hinweise auf überwertige Ideen. Der Beschwerdeführer habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu seiner Person und habe sich gegenüber der Umgebung klar abgrenzen können. Eine Gedankenausbreitung sei nicht vor handen (S. 11 Ziff. 4.1.2). In der psychiatrischen Beurteilung hielt der psychiatrische Teilgutachter fest, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen in der Brust- und Magengegend und über Kopfschmerzen klage. Wiederholt und eingehend sei er nach dem Vorhan densein von Halluzinationen, Ängsten, Verfolgungsideen oder Wahnvorstel lungen befragt worden. Auf alle entsprechenden Fragen habe er negativ geant wortet; er leide also gemäss seinen Angaben nicht unter Halluzinationen, Wahnvorstellungen, Verfo l gungsideen oder ausgeprägten Ängsten. Die Ursache seiner Schmerzen könne d er Beschwerdeführer nicht erklären; diese und die Atemnot seien seiner Ansicht nach aber der Grund dafür, dass er nicht arbeiten könne. Die angegebenen Schlafstörungen seien schwierig einzuordnen und würden in keinem Klinikaufenthalt erwähnt. Der Beschwerdeführer lebe allein in seiner Wohnung und führe gemäss seinen Angaben den Haushalt selbstän dig. Auffällig sei, dass er zahlreiche und intensive soziale Kontakte pflege; so treffe er sich täglich mit einem seiner etwa zehn Kollegen. Sie besuchten ihn, und er mache mit ihnen Spaziergänge und gehe mit ihnen etwas trinken. Wenn er unter Kollegen sei, fühle er sich sicherer. Alleine leide er ver mehrt unter sei nen Schmerzen, w obei er auch beim Zusammensein mit seinen Kollegen unter körperlichen Beschwerden leide. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe er kooperativ mitgearbeitet, affektiv sei er wenig spürbar gewesen, die Stimmung sei herabgesetzt und leicht depressiv gewesen. Der affektive Kontakt zum Untersucher sei distanziert geblieben. Die psychiatrische Störung des Beschwer deführers sei schwierig einzuordnen. Es bestünden keine sicheren Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Der Beschwerdeführer leide weder unter optischen, akustischen oder kinästhetischen Halluzinationen noch unter Verfolgungsideen oder Wahnvorstellungen. Vor allem aber entspreche es keineswegs der klinischen Erfahrung, dass ein an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidender Mensch derart intensive soziale Kontakte pflege. Typischerweise würden sich an einer Schizo phrenie leidende Menschen sozial zurückziehen, immer mehr in ihre Innenwelt, in ihre Fantasien und in ihre Wahrnehmungen flüchten, und auch reaktiv wen deten sich Kollegen und Bekannte ab, da sie mit den eigentümlichen Verände rungen der Persönlichkeit eines an Schizophrenie Erkrankten kaum zurecht kämen. Der Beschwerdeführer leide also weder an positiven Sym p tomen noch negativen Symptomen einer Schizophrenie, und aufgrund der vorliegenden Untersuchungen könne also einzig die Diagnose einer ängstlich-depressiven Störung und einer Somatisierungsstörung gestellt werden (S. 11 f.

Ziff. 4.1.4). Der psychiatrische Teilgutachter führte zur Arbeitsfähigkeit aus, dass die aktive Gestaltung des Tagesablaufes, insbesondere die intensiven sozialen Kontakte, die er täglich über Stunden pflege, in deutlichem Widerspruch zu der ausge prägten subjektiven Krankheitsüberzeugung stehe. Gemäss seinen eigenen Angaben sei er auch in der Lage, seinen Haushalt selb ständig zu führen. Daher sei es ihm auch zumutbar, einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Schlafstörungen würden bei den Klinikaufenthalten nicht erwähnt, und schwere Schlafstörungen liessen sich erfahrungsgemäss medikamentös gut be handeln; die Angaben einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Schlafstörung seien daher nicht nachvollziehbar. Die geklagten körperlichen Sym p tome seien durch eine somatische Erkrankung nicht objektivierbar und se i en wesentlich psychisch überlagert. Die Klagen über Schmerzen in der Brust- und Magen gegend hätten begonnen, als er noch gearbeitet und unter den Spannungen zwischen ihm und seinen Arbeitskollegen gelitten habe. Das Scheitern aller ther a peutischer Bemühungen hänge damit zusammen, dass der Beschwerde führer aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um se ine Gene sung zu bemühen (S. 13 Ziff. 4.1.5). Zu den abweichenden ärztlichen Einschätzungen durch

Dr. B.___ und die Ärzte der C.___, welche das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie und eine volle Arbeitsunfähigkeit bejahten, sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer wie derholt und intensiv nach dem Vorhandensein von Halluzinationen befragt worden sei und er alle entsprechenden Fragen negativ beantwortet habe. Eine Negativsymptomatik sei entgegen dieser Einschätzungen nicht erkennbar. Als wichtigstes gegen eine Schizophrenie sprechendes Merkmal sei die Pflege intensiver sozialer Kontakte zu nennen. Im Übrigen

habe der Beschwerdeführer bereits Ende 2008 ausdrücklich gesagt, dass er eine Invalidenrente wolle. Auch dieses Ansinnen sei nicht typisch für einen schizophrenen Patienten, bei dem die sozialen und wirtschaftlichen Umstände kaum von Bedeutung seien (S. 13 f. Ziff. 4.1.8). Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass aus somatischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Belastungsfähigkeit leicht beeinträchtigt, weshalb ab Mai 2009 von einer Leis tungseinbusse von 20 % ausgegangen werden könne. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe für jegliche Erwerbstätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähig keit von 80 %, wobei das Pensum vollschichtig umgesetzt werden könne mit einem etwas erhöhten Pausenbedarf von 5-10 Minuten pro Stunde und einem leicht reduzierten Rendement (S. 15 Ziff. 6.2). Während der verschiedenen Hos pitalisationen habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 15 Ziff. 6.3). 4.7

Die Ärzte der C.___, Klinik für Soziale Ps ychiatrie und Allgemeinpsychiatrie F.___, Station A0 für Akutpsychiatrie, diagnostizierten nach dem statio nären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 3 0. Januar bis zum 1 0. Februar 2012 im Austrittsbericht vom 2 0. Februar 2012 (Urk. 7/93 = Urk. 7/98/10-12) eine chronische paranoid- halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10: F20.0; Urk. 7/93 S. 1) .

Im psychischen Befund hielten sie fest, dass Konzentration und Auffassung leicht gestört seien und dass eine Gedankenzunahme und sonst keine formalen Denkstörungen bestünden. Der Beschwerdeführer habe Ängste vor Hunden und Gebäuden und sei besorgt über die körperliche Beeinträchtigung und die „man gelnde“ Wirksamkeit der Medikamente. Ein Beeinträchtigungs- und Verfol gungserleben verneine er. Er habe regelhaft akustische Halluzinationen - die Stimme seiner Mutter rufe seinen Namen - was beängstigend für ihn sei, wenn er alleine sei. Die bekannten Körperhalluzinationen nähmen zu, mit Atemnot, Druck in der Brust und im Bauch, was er nachts teilweise erlebe als der Teufel, der ihm von hinten die Brust zusammendrücke. Er habe keine Ich-Störungen und sei vom Affekt her deprimiert, ängstlich, und verneine eine innere Unruhe. Antrieb und Psychomotorik seien normal, der Schlaf sei gestört. Es liege keine akute Suizidalität vor (Urk. 7/93 S. 2). 4.8

Dr. B.___

führte in ihrer Stellungnahme vom 1 0. April 20 12 (Urk. 7/95 = Urk. 7/98/4-5) aus, dass nach der Klassifikation der psychischen Störungen ge mäss ICD-10 für die Diagnose einer Schizophrenie mindestens ein eindeutiges Symptom der Gruppe 1-4 oder mindestens zwei Symptome der Gruppe 5-8 notwendig seien. Diese müssten - wie beim Beschwerdeführer - fast ständig während eines Monats oder länger vorhanden sein. Er habe ständig Juckreiz als anhaltende Halluzination als Symptom der Gruppe 5 und auch Druck in der Brust und im Bauch und Atemschwierigkeiten als Wahnwahrnehmung im Sinne eines Symptoms der Gruppe 2 (Urk. 7/95 S. 2 Ziff. 8).

In behinderungs ange pass ter Tätigkeit, zum Beispiel als Nachtwache in einem Asylheim, sei er zu maxi mal 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/95 S. 2 Ziff. 5).

Zum Gutachten hielt sie fest, dass die Minussymptomatik beim Beschwerde führer nicht ausgeprägt sei und die Halluzinationen eine Plussymptomatik im Sinne eines florid psychotischen Erlebens bildeten. Unklar sei, weshalb von intensiven sozialen Kontakten ausgegangen werde, wenn der Beschwerdeführer es in der Moschee auch dann nur knapp aushalte, wenn wenige Leute dort seien. Auch in der Tagesklinik habe er es nicht ausgehalten, weshalb er nicht regelmässig hingegangen sei, und es

bestehe eine Rückzugstendenz (Urk. 7/95 S. 2 Ziff. 7). 4.9

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 3 0. Mai 2012 (Urk. 7/98/1-3) hielten die Gutachter des Z.___ an den gestellten Diagnose n und an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest. Sie führten aus, dass die diskrepanten Einschät z ungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor allem damit zusammenhängen würden, dass er anscheinend während der letzten K linikaufenthalte und gegen über der behandelnden Psychiaterin andere Angaben mache als ihnen gegen über. Dabei entspreche es nicht der klinischen Erfahrung, dass schizophrene Patienten bei den einen Ärzten andere Angaben machten als bei anderen. Im Rahmen ihrer Untersuchung sei er intensiv über seinen Tagesablauf befragt worden und habe berichtet, dass er nachts keine Angst habe. Auch habe er nicht von Halluzinationen, Ängsten und Verfolgungsideen berichtet; dazu sei er wiederholt befragt worden. Hingegen habe er erzählt, dass er sich täglich, vor allem abends, mit seinen zahlreichen Kollegen treffe und mit ihnen unterwegs sei, und dass er diese Kontakte geniesse . Aufgrund der während der psychiatri schen Untersuchung gemachten Angaben, der psychopathologischen Untersu chungsbefunde - vor allem des Fehlens von Denkstörungen, welche bei Schizo phrenien praktisch regelhaft vorkämen - habe die Diagnose einer Schizophrenie nicht bestätigt werden können. Es falle auch auf, dass der Beschwerdeführer während des letzten Klinikaufenthaltes vom 3 0. Januar bis zum 1 0. Februar 2012 trotz Erhöhung der Neuroleptika-Dosis weiterhin unter Halluzinationen gelitten habe n solle, denn es entspreche nicht der klinischen Erfahrung, dass bei Halluzinationen nicht auf die Behandlung mit Neuroleptika angesprochen werde. Es stelle sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinen Symptomen nicht eine Rentenleistung erhalten wolle, wie er dies bereits 2008 geäussert habe (Urk. 7/98/3). 4.10

Die Ärzte der C.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie F.___, Station C2 für Akutpsychiatrie, nannten mit Bericht vom 2 4. August 20 12 (Urk. 7/103)

nach der vom 2 7. Juli bis zum 2 4. August 2012 dauernden Hospitalisation des Beschwerdeführers folgende Diagnosen (S. 1) : - p aranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) - Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Ab hängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F17.1)

Im psychischen Befund vermerkten die Ärzte, dass der Beschwerdeführer wach, voll orientiert und bewusstseinsklar sei. Ein affektiver Rapport sei gut herstell bar. Die Konzentration sei reduziert, das Auffassungsvermögen und die Gedächtnisleistung seien erhalten. Formalgedanklich w ü rde n Grübeln und ver langsamte Denkabläufe angegeben. Es lägen Ängste vor Hunden vor. Zwänge und inhaltliche Denkstörungen bestünden keine. Sinnestäuschungen in Form von Körperhalluzinationen (Druck und Schmerz in der Brust- und Magen gegend) und akustische Halluzinationen (Stimme der Mutter) lägen vor. Ich- Störungen bestünden nicht. Der Beschwerdeführer sei im Affekt beunruhigt, ängstlich und deprimiert. Psychomotorisch sei er angespannt und nervös; der Antrieb sei reduziert und der Appetit regelrecht. Es lägen Ein- und Durch schlafstörungen vor. Der Beschwerdeführer distanziere sich von suizidalen Ab sichten, und es bestehe kein Hinweis auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung (S. 3).

Im Vordergrund stünden Wahrnehmungsstörungen des Körpers mit einem Be klemmungsgefühl in der Brust und subjektiver Dyspnoe; zugleich berichte der Beschwerdeführer über das Hören der Stimme seiner Mutter mehrfach am Tag. Diagnostisch sei von Sinnestäuschungen (Körperhalluzinationen und akustische Halluzinationen) auszugehen, die am ehesten im Rahmen der vorbeschriebenen Schizophrenie einzuordnen seien. Differentialdiagnostisch sei eine affektive depressive Störung mit psychotischen Symptomen diskutiert worden. Medika mentös sei eine Umstellung der neuroleptischen Medikation von Risperdal auf Fluanxol erfolgt. Die eindeutige Besserung der Beschwerdesymptomatik unter Fluanxol spreche für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis

(S.

4).

In der Beurteilung hielten sie fest, dass von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen sei. Unter konsequenter medikamentöser Therapie sowie durch die Fortführung der psychiatrischen - psychotherapeutischen Behandlung sei eine klinische Stabilisierung möglich. Längerfristig sei die Klärung beziehungsweise der Aufbau einer guten Tagesstruktur notwendig. Aktuell sei der Beschwerde führer im Tageszentrum angemeldet und such e regelmässig seine ambulante Therapeutin Dr. B.___ auf (S. 4).

Die se Diagnosen, Befunde und Beurteilung bestätigten sie in ihrem Bericht vom 2 9. August 20 12 (Urk. 7/102) . 5.

5.1

Vorliegend ist in erster Linie strittig, ob der Beschwerdeführer an einer gemisch ten Angst

- und depressiven S törung sowie einer Somatisierungsstörung

leidet, wovon die Ärzte der Klinik D.___, Dr. E.___, die Ärzte der C.___ (Abteilung Krankenstationen) und die Gutachter des Z.___ aus gingen (vgl. vorstehend E. 3.2-3.5, E. 3.7, E. 4 . 3, E. 4.5-4.6, E. 4.9),

oder ob eine paranoide Schizophrenie vor lieg t, wie dies die Ärzte der Klinik D.___ in ihre r revidierten Diagnose, Dr. B.___ sowie die Ärzte der C.___ (Zentrum für Psychiatrische Rehabilitation und Abteilung Akutpsychiatrie) annahmen (vgl. vorstehend E. 3.6, E. 3.8, E.

4. 2. E. 4.4, E. 4.7-4.8, E. 4.10) .

Anzumerken ist, dass die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie

erstmals bereits vor Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 2 2. Juni 2010 (Urk. 7/39) durch die Ärzte der Klinik D.___ gestellt worden war, die Be schwerdegegnerin

in Würdigung der damals aktenkundigen Arztberichte jedoch nicht darauf abstellte . 5.2

Die diagnostischen Leitlinien der ICD-10 geben bei den schizophrenen Störun gen neun Symptomgruppen an, wovon über einen Zeitraum von mindestens einem Monat beinahe ständig mindestens ein Symptom aus den Gruppen a)-d) oder wenigstens zwei Symptome aus den Gruppen e) bis h) zutreffen müssen: - (a) Gedankenlautwerden, Gedankeneingebung oder Gedankenentzug, Ge dankenausbreitung - (b) Kontrollwahn, Beeinflussungswahn, Gefühl des Gemachten, Wahn wahrnehmungen - (c) k ommentierende oder dialogische Stimmen - (d) a nhaltender, kulturell unangemessener und völlig unrealistischer Wahn - (e) a nhaltende Halluzinationen jeder Sinnesmodalität, begleitet von flüchti gen Wahngedanken oder überwertigen Ideen - (f) Gedankenabrei ss en oder Einschiebungen in den Gedankenfluss, was zu Zerfahrenheit, Danebenreden oder Neologismen führt - (g) k atatone Symptome wie Erregung, Haltungsstereotypien oder wäch serne Biegsamkeit, Negativismus, Mutismus und Stupor - (h) „ n egative“ Symptome wie auffällige Apathie, verflachte oder inadä quate Affekte - (i) d eutliche und konstante Veränderung im persönlichen Verhalten (Intere ssensverlust, Ziellosigkeit, Müss igkeit, sozialer Rückzug) 5. 3

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten des Z.___

vom 3 1. Januar 2012 (Urk. 7/79/2-18; vorstehend E. 4.6) mit ergänzender Stel lungnahme vom 3 0. Mai 2012 (Urk. 7/98/1-3; vorstehend E. 4.9) für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist:

Das Gutachten (Urk. 7/79/2-18) mit ergänzender Stellungnahme beruht auf den erforderlichen allseitigen, insbesondere psychiatrischen, Untersuchungen

(S. 8 Ziff. 3.3, S. 10 f. Ziff. 4.1.2), berücksichtigt die vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (S. 6 f. Ziff. 3.2.1, S. 8 ff. Ziff. 4.1.1) und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 3 ff. Ziff. 2, S. 13 f. Ziff. 4.1.8, Urk. 7/98/1-3) . Mit den Arztberichten der C.___, Abteilung Kranken stationen, wo sich der Beschwerdeführer stationär aufhielt, stimmt es zudem insofern überein, als dass darin eine paranoide Schizophrenie lediglich als Ver dachtsdiagnose genannt wurde (vorstehend E. 4.3, E. 4.5). Weiter leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein . Insbeson dere begründeten

die Gutachter überzeugend, dass mangels eines typischen so zialen Rückzugs und mangels regelhaften Denkstörungen und Halluzinationen eine schizophrene Störung auszuschliessen sei (S. 11 ff. Ziff. 4.1.4, Ziff. 4.1.8) und dass mit dem Beschwerdebild der Schizophrenie nicht erklärbar sei, dass d er Beschwerdeführer die Halluzinationen betreffend gegenüber anderen Ärzten offenbar divergierende Angaben gemacht habe (Urk. 7/98/3). Insgesamt schlos sen die Gutachter erst nach gezielter Suche nach entsprechende n Anhaltspunk te n und unter Berücksichtigung der relevanten Symptomgruppen (vgl. vorste hend E. 5.3) eine Schizophrenie aus.

Die von den

Gutachter n

vorgenommenen Schlussfolgerungen sind damit aus führlich und nachvollziehbar begründet . Das Gutachten genügt den praxisge mässen A nforderungen (vgl. vorstehend E . 1. 5) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist. Damit ist von einer Angst und depressive n Störung, gemischt (ICD-10: F41.2)

sowie einer Somatisierungsstörung

(ICD-10: F45.0)

und von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % für jegliche Erwerbstätigkeiten auszugehen, wobei das Pensum vollschichtig umgesetzt werden kann mit einem etwas erhöhten Pausenbedarf von fünf bis zehn Minuten pro Stunde und einem leicht reduzierten Rendement (S. 12 f. Ziff. 4.1.5, S. 15 Ziff. 6.2). 5. 4

Auch die abweichenden Beurteilungen na mentlich

durch die Ärzte der C.___ und Dr. B.___, wonach von einer paranoiden Schizophrenie und einer daraus resul tierenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit auszuge hen sei, vermögen das Gutach ten nicht in Zweifel zu ziehen . Auffällig sind in diesem Zusammenhang die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Erleben von Halluzinationen und die bei gleichlautenden Befunden abwei chenden ärztlichen Diagnosen .

Was zunächst die körperlichen Beschwerden angeht, so wurden diese u r sprüng lich als Brust- und Magenschmerzen beschrieben, wobei der Beschwerdeführer d ies als Teufel erlebte, der ihm auf die Brust drücke . Diese Vorstellung wur de jedoch bereits von den Ärzten der Klinik D.___ nicht als Halluzination, sondern - nach Exploration mittels Dolmetscher - als Engegefühl in der Brust interpretiert beziehungsweise im Rahmen des kulturellen und religiösen Hinter grundes des Beschwerdeführers gesehen, weshalb eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ausdrücklich ausgeschlossen wurde (vorstehend E.

3.3, E. 3.5).

Den Z.___ -Gutachtern gegenüber gab der Beschwerdeführer an, dass er früher gemeint habe, dass er verhext worden sei und dass er zu Pfarrern und Imamen gegangen sei, die ihm aber nicht hätten helfen können (Urk. 7/79/2-18 S. 9). Trotz eingehender Befragung gab er bei der Begutachtung aber keine Halluzinationen an. Dass die Z.___ -Gutachter angesichts dessen die nach eingehender Abklärung nicht objektivierbare n Schmerzen als Somatisie rungsstörung und nicht als Halluzination einordne te n, ist mit der unterschiedli che n Beschwerdeschilderung und einer im Übrigen

unterschiedliche n Beurtei lung des gleichen Befundes erklärbar .

Mangels genauerer Begründung wenig plausibel erscheinen sodann die von Dr. B.___ erstmals als Körperhalluzination aufgeführten Juckreize (vorstehend E.

4.8) .

A uch a kustische Halluzinationen - Stimmenh ören der Mutter, die ihn rufe - gab der Beschwerdeführer g egenüber den Gutachtern des Z.___

trotz mehrfacher Nachfrage unbestrittenermassen nicht an . Die Gutachter wiesen dabei darauf hin, es

sei nicht zum Krankheitsb ild der Schizophrenie zu zählen, dass der Beschwerdeführer offenbar gegenüber verschiedenen Ärzten unterschiedliche Angaben mache . Ob, wie sie weiter ausführten, eine Renten begehrlichkeit eine Rolle spiele, kö nn e offen

bleiben; richtig ist jedenfalls, dass

der Beschwerde führer laut

Dr. E.___ bereits im Jahre 2008 unmissverständlich eine Invaliden rente forderte (vorstehend E. 3.3) .

Denkstörungen - l aut Gutachten für eine schizophrene Erkrankung ebenfalls regelhaft - wurden sodann von den Gutachtern des Z.___

in Übereinstimmung mit den Ärzten der Akutpsychiatrie der C.___

eindeutig vernei nt (vorstehend E.

4.7, E. 4.10) .

Was das M erkmal eines sozialen Rückzugs anbelangt, so wurde ein solcher auch in anderen Arztberichten nicht beschrieben. Einzig Dr. B.___ hielt einen sozialen Rückzug für gegeben, führte dies en indessen lediglich darauf zurück, dass der Beschwerdeführer es in der Moschee auch dann nur knapp aushalte, wenn wenige Leute dort seien, und es auch in der Tagesklinik nicht ausgehalten habe, weshalb er nicht regelmässig hingegangen sei (vorstehend E. 4. 8) . Angesichts des gegenüber den Z.___ -Gutachtern geschilderten und in de s Folge unbestritt en gebliebenen Tagesablauf s liegt ein sozialer Rückzug offensichtlich nicht vor : Der Beschwerdeführer bewältigt den Alltag selbständig, wohnt alleine, kocht selber und trifft sich täglich mit seinen Kollegen (vorstehend E. 4.6, E. 4.9) .

W idersprüchlich und als Anhaltspunkt un geeignet sind die Berichte über die Wirksamkeit der Neuroleptika. Während die Ärzte der Klinik D.___

zunächst festhielten, dass unter Amisulprid keine Besserung eingetreten sei, gingen sie später vom Gegenteil aus

(vorstehend E. 3.5-3.6). Die Ärzte der C.___

wiederum berichteten von einer eindeutigen Besserung nach einer Umstellung der neuro leptischen Medikation von Risperdal auf Fluanxol, was für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis spreche (vorstehend E. 4.10). Laut dem Regio nalärztlichen Dienst (RAD) begründet e in Ansprechen auf ein Neuroleptikum allein noch nicht die Richtig keit der Diagnose Schizophrenie, weil dieses auch bei einer depressiven Erkrankung wirksam sein könne (Urk. 7/107 S. 4 oben). Gemäss

Z.___ -Gutachtern entspricht es nicht der klinischen Erfahrung, dass Halluzinationen nicht auf die Behandlung mit Neuroleptika ansprächen (Urk. 7/98/3). Daher falle auf, dass der Beschwerdeführer während des letzten Klinikaufenthaltes von Januar bis Februar 2012 trotz Erhöhung der Neuro leptika-Dosis weiterhin unter Halluzinationen gelitten habe n solle .

Unter diesen Umständen lässt sich nicht schlüssig beurteilen, o b und inwiefern die beim Beschwerdeführer durchgeführte Medikation eine Besserung bewirkte, doch erscheint dies

für die Diagnose einer Schizophrenie letztlich nur begrenzt aus sagekräftig .

Angesichts dieser Umstände ist die (revidierte) Diagnose einer Schizophrenie auf eine unterschiedliche Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und auf un terschiedliche Angaben des Beschwerdeführers zurückzuführen und vermag die im Gutachten des Z.___ erfolgte Beurteilung, wonach eine Schizophrenie auszu schliessen sei, nicht umzustossen. Anzumerken ist, dass sich selbst die Arztbe richte der verschiedenen Abteilungen der C.___ widersprechen, in dem die Ärzte der Krankenstationen eine paranoide Schizophrenie lediglich als Verdachtsdiag nose aufführten (vorstehend E. 4.3, E. 4.5), während die Ärzte des Zentrum s für Psychiatrische Rehabilitation und die Akutpsychiatrie diese als Diagnose nann ten (vorstehend E. 4.4, E. 4.7, E. 4.10). Zusammenfassend vermögen d ie abwei chenden ärztlichen Einschätzungen das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, sodass ihnen e ntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (S. 7 Ziff. 7-8) nicht zu folgen ist . 5. 5

Der Beschwerdeführer wandte weiter ein, dass dem Gutachten des Z.___

unter anderem deswegen kein voller Beweiswert zukomme, weil kein Bericht der be handelnden Psychiaterin Dr. B.___ eingeholt worden sei (Urk. 1 S. 5 f Ziff. 5) . D em ist entgegen zu halten, dass den Gutachtern bei Erstellung des Gutachtens zwei Kurzberichte von Dr. B.___ vorlagen (Urk. 7/79/36-37), zu welchen sie auch Stellung bezogen (Urk. 7/79/2-18 S. 14). Überdies äusserten s ich die Gut achter in ihrer ergänzenden Stellungnahme zu einem weiteren Bericht von Dr. B.___

(Urk. 7/ 95; vorstehend E. 4.8) sowie z um Austrittsbericht der C.___ vom 2 0. Februar 2012, der den Gutachtern im Zeitpunkt der Erstellung des Gutach tens noch nicht vorlag (Urk. 7/98/1-3; vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 6) .

Ob sodann, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 5 f Ziff. 5), nur ein Teil der Betroffenen einen sozialen Rückzug zeigt, ist unerheblich, da es nur eines von mehreren möglichen Merkmalen einer schizophrenen Störung darstellt

(vorste hend E. 5. 2) . 5. 6

Mit der diagnostizierten Angst und Depression gemischt liegt zwar ein psychi scher Gesundheitsschaden vor, mit welchem jedoch d ie Verwertung der verblei benden Leistungsfähigkeit ohne weiteres im von den Z.___ -Gutachtern festge stellten Umfang

von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %

vereinbar ist . Darüber hinaus besteht keine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevant e Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 1.3).

Was die Som a tisierungsstörung angeht, so vermögen Beeinträchtigungen auf grund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerdebil des ohne nachweisbare organische Grundlage nur dann eine Invalidität zu be gründen, wenn entweder eine erhebliche psychische Komorbidität besteht oder bestimmte andere Kriterien erfüllt sind (vorstehend E. 1.4). Die Würdigung der Akten ergibt, dass vorliegend beides nicht der Fall ist; weder ist eine erhebliche psychische Komorbidität

gegeben

- es liegt lediglich eine die Arbeitsfähigkeit leicht einschränkende Angst und depressive Störung gemischt vor - noch sind die alternativen Kriterien mit genügender Intensität erfüllt :

So ist insbesondere ein sozialer Rückzug a ngesichts des beim Z.___ geschilderten Tagesablaufs, der dem Beschwerdeführer bei der Erledigung des Haushalt s

noch verbleibenden Ressourcen und der regelmässigen Treffen mit Kollegen zu verneinen . Auch k örperlich objektivierbare Begleiterkrankungen w urden nicht diagnostiziert. An Therapien sind zwar die verschiedenen stationären Aufenthalte aktenkundig sowie der Besuch von Gesprächstherapien in der Tagesklinik der C.___ und bei Dr. B.___, doch gehen dabei - mit Ausnahme der Anpassung der Medikation - kaum unterschiedliche Ansätze oder die konsequente Durch- und Weiterführung der Therapien hervor, und angesichts der subjektiven Krankheitsüberzeugung und fehlenden Motivation erscheint auch die kooperative Haltung des Be schwerdeführers als fraglich. Insgesamt vermögen damit die genannten Beein träch tigungen keine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. 5. 7

Zusammenfassend vermögen die gegen das Z.___ -Gutachten mit ergänzender Stellungnahme (vorstehend E. 4,6, E. 4.9) vorgebrachten Einwände und die ab weichenden ärztlichen Einschätzungen nicht zu überzeugen, weshalb auf die im Gutachten des Z.___

erfolgte Beurteilung (vorstehend E. 5.3) abzustellen ist. 6.

Beim Einkommensvergleich erweist sich d ie Berücksichtigung eines Leidens abzugs

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8) als nicht angezeigt, womit

aus einem Prozentvergleich in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) aufgrund der festgestellten Arbeits- und Leis tungsfähigkeit von 80 % in angestammter und behinderungsangepasster Tätig keit (vorstehend E. 5.3) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 %

resultiert . 7 .

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de m Beschwerde führ er aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens