Sachverhalt
1. 1.1
Die 1967 geborene X.___ meldete sich am 12. April 2005 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen, zog (wiederholt) die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/10, Urk. 8/15, Urk. 8/16-20, Urk. 8/29, Urk. 8/30, Urk. 8/32, Urk. 8/35) und holte einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 8/24) ein.
Die SUVA hatte der Versicherten zwischenzeitlich mit Verfügung vom 10. Juni 2008 (Urk. 8/32) für die Folgen eines Autou nfalls vom 30. Juni 2004 mit Wir kung ab 1. Juni 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad vo n 100 % beruhende Rente zuge sprochen und den Anspruch auf eine Integritäts entschädigung ver neint.
Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2009 (Urk. 8/38) teilte die IV-Stelle der Versicher ten mit, dass angesichts des Wiedererlangens der vollen Arbeitsfähigkeit spä tes tens am 13. April 2005 kein Leistungsanspruch bestehe. Daran hielt sie auf Ein wand (Urk. 8/42) hin am 3. April 2009 fest (Urk. 8/45). Gegen die Verfügung vom
3. April 2009 erhob X.___ am 6. Mai 2009 im Prozess
Nr. IV . 2009.00442 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2009 sei die Beschwerdegegnerin - unter Kosten- und Entschädigungs folgen - zu verpflichten, ihr eine ganze Rente auszurichten (Urk. 8/48 S. 4 ). Das hiesige Gericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 23. Dezember 2010 (Urk. 8/60) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 3. April 2009 (Urk. 8/4 5 ) aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese wei tere Abklärungen betreffend die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit treffe und hernach über den Rentenanspruch der Versi cher ten neu befinde. 1.2
In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte im Sommer 2011 von den Ärzten des Y.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Gut achten vom 13. September 2011 [Urk. 8/68] und ergänzende Beurtei lung vom 9. Januar 2012 [Urk. 8/73]). Daraufhin wies sie das Rentengesuch in Bestä ti gung ihres Vorbescheids vom 25. April 2012 (Urk. 8/77) – unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 7 % - mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 (Urk. 2) erneut ab. 2.
Gegen die se Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 21. Januar 201 3 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2012 vollumfänglich aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente auszurichten; 2. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad durch ein neues Gutachten zu be stimmen.“
Die IV-Stelle schloss am
22. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( vgl. Be schwerdeantwort, Urk. 7), was der Versicherten am 25. Februar 2013 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
B etreffend die gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff und die Voraussetzungen, unter denen psychische Gesundheitsschäden darunter fallen ( BGE 130 V 352) , sowie über die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Ren ten abstufungen, den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs sowie die Be me ssung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen (allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs) und bei Teilerwerbstätigen (gemischte Methode der In vali d i tätsbemessung) wird auf das Urteil des hiesigen Ge richts vom
23. Dezember 2010 im Prozess Nr. IV.2009.00442 in Sachen der Parteien (Urk. 8/60) verwiesen. 1.2
Zu ergänzen ist, dass die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen ent wickelten Grundsätze rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidi sie renden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziati ven Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4
am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeits syndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei disso zia tiven Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweis bare Funk tions fälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinw eisen) analog angewendet werden.
2. 2.1
Die IV-Stelle begründete das Festhalten an der Rentenverweigerung – unter Hin weis auf das Gutachten des Y.___ vom 13. September 2011 (Urk. 8/68) und die ergänzende Beurteilung vom 9. Januar 2012 (Urk. 8/73)
- damit, dass die Be schwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig und damit in der Lage sei, ein 7 % unter dem Validenein kommen lie gen des Salär zu generieren (Urk. 2 S. 3, Urk. 7) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf das Gutachten des Y.___ (Urk. 8/68, Urk. 8/73) könne auf grund diverser Mängel nicht abgestellt werden. Gestützt auf die Beurteilung des behandelnden Psychia ters Dr. med. Z.___ sei davon auszugehen, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 2 ff.). 3 . 3.1
Die medizinische Aktenlage, wie sie sich bis zum Erlass des Urteils vom 23. De zember 2010 präsentierte, wurde dort umfassend dargestellt ( U rk. 8/60 E. 3.1-12). Darauf wird verwiesen. 3 . 2
Die Ärzte des Y.___ stellten, nachdem sie die Beschwerdeführerin am 28. Juni sowie am 6. und 11. Juli 2011 polydisziplinär untersucht hatten, in ihrer Exper tise vom 13. September 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (Urk. 8/68 S. 37): - Generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Epi sode, ICD-10 F33.0 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten n achstehende Diagnosen :
- Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung, vgl. diagnostizierte somato forme Schmerzstörung - bei Status nach Autounfall am 30. Juni 2004 mit Distorsion der Hals wirbelsäule (HWS) und multiplen Prellungen der rechten Körperseite - 17 von 18 Fibromyalgie Tender points und zwei von drei Kontroll punkten positiv - funktionelle Bewegungseinschränkung im Bereich der HWS - somatisch nicht begründbare Schwäche im Bereich des rechten Arms - mögliche Mild Traumatic Brain Injury (MTBI) und wahrscheinliche HWS-Distorsion - kein Nachweis einer radikulären und/oder spinalen Funktionsstörung - klinisch kein relevantes Zervikalsyndrom - Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts mehr als links (Trape zius) - Ansatztendinotische Beschwerden am rechten Beckenkamm mit pseu do radikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, gegenwärtig remit tiert, ICD-10 F43.1
Eine posttraumatische Belastungsstörung lasse sich nicht mehr feststellen . Wäh rend a us rheumatologischer und neurologischer Sicht keine Einsc hränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, sei die Arbeitsfähigkeit a ufgrund der generalisierten Angststörung und der leichten depressiven Episode in jeder Tätigkeit zu 30 % eingeschränkt (Urk. 8/68 S. 41) . 3 . 3
Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle (Urk. 8/71) hielten die Gutachter des Y.___ am 9. Januar 2012 fest, der um 30 % erhöhte Erholungsbedarf sei durch die Angststörung mit multiplen funktionellen Symptomen bedingt. Die Be schwerdeführerin sei dadurch in ihrer Konzentrations- und Daueraufmerksam keit sowie im Durchhaltevermögen leicht beeinträchtigt. Wegen der Schlafstö rungen sei sie wohl tagsüber vermehrt müde (Urk. 8/73 S. 1 ) . Die Hektikresis tenz , die Belastbarkeit und die Stressbelastungsfähigkeit seien unter anderem wegen der chronischen Schmerzen, welche indes teilweise überwindbar wären, leicht re du ziert. Schliesslich seien die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit auf rasch wechselnde Arbeitsanforderungen erschwert. Aus den genannten Gründen könne die Explorandin kein Vollzeitpensum mehr bewältigen (Urk. 8/73 S. 1 f.) . Als Kiosk verkäuferin bestehe eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (entweder im Rahmen eines Vollzeitpensums bei erhöhtem Pausenbedarf oder im Rahmen eines 70%- Pen sums; Urk. 8/73 S. 2). Es sei davon auszugehen, dass der Unfall vom 30. Juni 2004 aus somatischer Sicht während zirka zwei Mona ten eine Arbeitsun fähig keit gezeitigt habe. Krankheitsbedingt bestehe seit dem fraglichen Unfall eine – aus der psychischen Gesundheitsstörung resultierende - 30%ige Arbeitsunfähig keit (Urk. 8/73 S. 3). Es sei von einer deutlichen psychi schen Überlagerung im Gesamtverlauf sowie von einer zunehmenden Ver schlechterung im subjektiven Erleben mit Selbstlimitierung auszugehen. Auf grund der objektiven Befunde sei der Explorandin deutlich mehr Anstrengung zumutbar, sich beruflich wieder ein zulassen (Urk. 8/73 S. 4). 3. 4
Gestützt auf die Akten gelangte Dr. med. A.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, am 28. Januar 2012 zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 30. Juni 2004 wäh rend maximal zwei Monaten - behandlungs- und rekonvaleszenzbedingt –
zu 100
% a rbeitsunfähig gewesen sei . Seither bestehe in der angestammten Tä tig keit kra nkheitsbedingt eine 70%ige und in einer leidensangepassten Tätigkeit (hektik- und stressarm, Pausenmöglichkeit) eine uneingeschränkte Arbeitsfähig keit (Urk. 8/75 S. 4). 3. 5
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 16. Januar 2013 folgende – bei Status nach einem Autounfall im Jahr 2004 be stehende - Diagnosen (Urk. 3/5 S. 1): - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom - Andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.8) mit - Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und - chronifiziertem therapierefraktärem Schmerzsyndrom ohne entspre chendes organisches Korrelat - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F32.2; 43.1)
Die Beschwerdeführerin sei derzeit nicht arbeitsfähig. Sie sei durch die anhal ten de Depressivität und das Schmerzsyndrom absorbiert, in der Aufmerksamkeit und Konzentration beeinträchtigt, vermindert belastbar, kaum leistungsfähig , blockiert und auf der Beziehungsebene kaum erreichbar (Urk. 3/5 S. 2). 4. 4.1
Im Urteil vom 23. Dezember 2010 im Prozess Nr. IV.2009.00442 ist das hiesige Ge richt zum Schluss gelangt, dass den von der Beschwerdeführerin geklagten so matischen Beschwerden (abgesehen von einer Raum forderung auf Höhe Th12/L1
am Konus/Caudaübergang )
keine objektivierbaren organischen Befunde zugrun de liegen (vgl. Urk. 8/60 S. 11 E. 4. 2 ) .
Die Rückweisung der Sache an die Verwal tung erfolgte, weil sich aufgrund der damals vorliegenden Akten nicht beurtei len liess, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psy chischen Gesundheitsstörung und der im Zusammenhang mit der HWS-Dis torsion beziehungsweise einer allfällig erlittenen Commotio cerebri stehenden Symp tomatik - in einer aus objektiver Sicht unüberwindbaren Weise - in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. 4.2 4.2.1
In dem von der Beschwerdegegnerin in der Folge eingeholten – auf fundierten all gemeinmedi zinischen (Urk. 8/68 S. 9 ff.) , rheumatologischen (Urk. 8/68 S. 13 ff. und S. 70 ff.) , neurologischen (Urk. 8/68 S. 22 ff. und S. 54 ff.) und psy chiatrischen (Urk. 8/68 S. 31 ff. und S. 43 ff.) Untersuchungen beruhenden - Gutachten vom 13. September 2011 beziehungsweise vom 9. Januar 2012 (Urk. 8/68, Urk. 8/73) gelangten die Ärzte des Y.___ mit einleuchtender Be gründung zum Schluss, dass die Explorandin
infolge der differentialdiagnos tisch festgestellten Schmerzverarbeitungsstörung, der möglichen MTBI und der wahr scheinlich erlittenen HWS-Distorsion , der muskulären Dysbalance am Schulter gürtel sowie der ansatztendinotischen Beschwerden am rechten Becken kamm nicht in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 8/68 S.37) . Etwas Ge gen teiliges wurde denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (Urk. 1). 4.2.2
Sodann legten die Experten des Y.___
– unter Hinweis insbesondere darauf, dass die Beschwerdeführerin, die wieder Auto fahre, die gemäss ICD-10 F43.1 für die fragliche Diagnose charakteristischen Symptome des wiederholten Erle bens des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen sowie des Vermeidungs verhaltens nicht aufweise (Urk. 8/6 8 S. 35 und S. 51 )
- überzeugend dar, dass keine posttraumatische Belastungsstörung mehr vorliege. Dass sich die fragliche Störung nicht ausschliessen lasse, ohne dass spezifische psychometrische Tests durchgeführt worden seien (Urk. 1 S. 5) , ist unzutreffend, liegt es doch im Er messen des Gutachters, ob er psychologische Tests durchführen will (Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2010 vom 17. November 2010 E. 3.1).
Die ( ebenfalls auf kei nen einschlägigen Tests beruhende )
Beurteilung von Dr. Z.___ vom 16. Ja nuar 2013 (Urk. 3/5) vermag die
Einschätzung der Ärzte des Y.___ insofern nicht in Frage zu stellen (Urk. 1 S. 4) , als der genannte Psychiater nicht schlüssig dar legte, aufgrund welcher Untersuchungsbefunde er vom (weiteren) Be stehen ei ner posttraumatischen Belastungsstörung ausging. Die attestierte 100%ige Ar beitsunfähigkeit begründete er denn auch nicht mit im Rahmen einer
posttrau matischen Belastungsstörung zu interpretierenden Beschwerden, sondern
mit Beeinträchtigungen aufgrund der überdies diagnostizierten depressiven Stö rung und des Schmerzsyndroms (Urk. 3/5 S. 2).
Entgegen den entsprechenden Aus führungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) lassen die von den Ärzten des Y.___ gestellten und – angesichts der erhobenen Befunde und der anam nes ti schen Angaben - ohne Weiteres nachvollziehbaren Diagnosen einer Angststö rung und einer leichten depressiven Episode nicht auf das Bestehen einer post traumatischen Belastungsstörung schliessen.
Die Tatsache, dass die Gutachter des Y.___ sich nicht zur genauen Genese der Angststörung äusserten (Urk. 1 S. 4), tut der Beweiskraft der Expertise insofern keinen Abbruch, als die Ursache einer Gesundheitsstörung im Bereich der In validenversicherung als finale Versi cherung (anders als im Unfallversicherungs recht) grundsätzlich nicht von Be lang ist. In diesem Zusammenhang ist auch – er neut (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Dezember 2010 im Prozess Nr. IV.2009.00442, Urk. 8/60 S. 11 E. 4.1) – darauf hinzuweisen, dass recht spre chungsgemäss keine Bindungswir kung der Invaliditätsschätzung der Unfallver sicherung für die Invalidenversi cherung besteht (Urk. 1 S. 6). In Bezug auf die von Dr. Z.___
– als einzigem Arzt - gestellte und nicht begründete Diagnose einer andauernde n Persönlich keitsänderung (Urk. 3/5 S. 1) erübrigen sich weitere Ausführungen insofern, als Dr. Z.___ offenbar nicht davon ausging, dass sich diese Störung auf die Ar beitsfähigkeit auswirk t .
Hinsichtlich der
– von den Gutachtern des Y.___
als leicht (vgl. Expertise vom
13. September 2011 [Urk. 8/68 S. 37]) und von Dr. Z.___ als mittelschwer (vgl. Beurteilung vom 16. Januar 2013 [Urk. 3/5 S. 1] ) qualifizier t en – depressiven Epi sode ist sodann festzuhalten, dass selbst mittelgradige depressive Episoden pra xisgemäss regelmässig als keine von de pressiven Verstimmungszuständen klar
unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Ge sund heitsschadens betrachtet werden, die es der betroffenen Person verun mög lichten, die Folgen der bestehenden Schmerz problematik zu überwinden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E. 3.2 mit Hin weis).
Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen betreffend den tatsäch liche n Schweregrad der fraglichen Stö rung.
Der Hinweis auf eine zu kurze Dauer der psychiatrischen Abklärung (Urk. 1 S. 4 ff.) vermag ebenso wenig hinreichend konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des versicherungsexternen Gutach tens zu begründen (vgl. hiezu etwa
Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom
30. Juli 2012 E. 6.3 mit Hin weisen) wie das Vorbringen, die Y.___ sei auf grund
der rund vierzig ihr jährlich von der IV-Stelle zugeteilten Gutachtensaufträge nicht unabhängig (Urk. 1 S. 6) . Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die wirt schaf tliche Abhängig keit der MEDAS von der Invalidenversicherung allein keine Befangenheit des betreffenden Instituts begründet (vgl. für viele etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3). 4.2.3
Hinsichtlich der Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf das funktionelle Leis tungsvermögen gingen die Gutachter des Y.___ davon aus, dass die Be schwerdeführerin nach dem Unfall vom 30. Juni 200 4 aus somatischen Gründen während maximal zwei Monaten in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ge wesen sei (Urk. 8/73 S. 3), was angesichts des Fehlens wesentlicher objektivier barer organischer Schäden ohne Weiteres einleuchtet.
Aufgrund der psychi schen
Symptomatik
beziehungsweise der daraus resultierenden leichten Beein träch ti gung der Konzentrations- und Daueraufmerksamkeit, des Durchhaltever mögens , der Hektikresistenz, der Belastbarkeit und der Stressbelastungsfähigkeit sowie der wegen Schlafstörungen vermehrten Tagesmüdigkeit (Urk. 8/73 S. 1 f.) atte stier ten die Experten des Y.___ der Beschwerdeführerin
seit dem fraglichen Ereignis eine 30% ige
A rbeitsunfähig keit (U rk. 8/73 S. 3) , stellten dabei indes explizit in Frage, dass sich diese bei zumutbarer Willensanstrengung nicht über winden lasse (Urk. 8/73 S. 4). In Anbetracht der wenig erheblichen Befunde be ziehungsweise der nur leichten Einbussen des funktionellen Leistungsvermögens ist jedenfalls nicht von einer höhergradigen als der gutachterlich bescheinigten Leistungs einschränkung auszugehen. 4.3
Angesichts der Tatsache, dass – selbst unter Annahme einer 100%igen Arbeits tätigkeit im Gesundheitsfall (vgl. hiezu Urk. 8/4 5 ) und einer 30%igen Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit –
jedenfalls ein rentenausschliessender Invali ditätsgrad resultiert, kann vorliegend offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsscha den aufweist. 4. 4
Die erneute Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2) er weist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - B.___ Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 B etreffend die gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff und die Voraussetzungen, unter denen psychische Gesundheitsschäden darunter fallen ( BGE 130 V 352) , sowie über die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Ren ten abstufungen, den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs sowie die Be me ssung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen (allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs) und bei Teilerwerbstätigen (gemischte Methode der In vali d i tätsbemessung) wird auf das Urteil des hiesigen Ge richts vom
23. Dezember 2010 im Prozess Nr. IV.2009.00442 in Sachen der Parteien (Urk. 8/60) verwiesen.
E. 1.2 Zu ergänzen ist, dass die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen ent wickelten Grundsätze rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidi sie renden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziati ven Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4
am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeits syndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei disso zia tiven Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweis bare Funk tions fälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinw eisen) analog angewendet werden.
2. 2.1
Die IV-Stelle begründete das Festhalten an der Rentenverweigerung – unter Hin weis auf das Gutachten des Y.___ vom 13. September 2011 (Urk. 8/68) und die ergänzende Beurteilung vom 9. Januar 2012 (Urk. 8/73)
- damit, dass die Be schwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig und damit in der Lage sei, ein 7 % unter dem Validenein kommen lie gen des Salär zu generieren (Urk. 2 S. 3, Urk. 7) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf das Gutachten des Y.___ (Urk. 8/68, Urk. 8/73) könne auf grund diverser Mängel nicht abgestellt werden. Gestützt auf die Beurteilung des behandelnden Psychia ters Dr. med. Z.___ sei davon auszugehen, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 2 ff.). 3 . 3.1
Die medizinische Aktenlage, wie sie sich bis zum Erlass des Urteils vom 23. De zember 2010 präsentierte, wurde dort umfassend dargestellt ( U rk. 8/60 E. 3.1-12). Darauf wird verwiesen. 3 . 2
Die Ärzte des Y.___ stellten, nachdem sie die Beschwerdeführerin am 28. Juni sowie am 6. und 11. Juli 2011 polydisziplinär untersucht hatten, in ihrer Exper tise vom 13. September 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (Urk. 8/68 S. 37): - Generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Epi sode, ICD-10 F33.0 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten n achstehende Diagnosen :
- Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung, vgl. diagnostizierte somato forme Schmerzstörung - bei Status nach Autounfall am 30. Juni 2004 mit Distorsion der Hals wirbelsäule (HWS) und multiplen Prellungen der rechten Körperseite - 17 von 18 Fibromyalgie Tender points und zwei von drei Kontroll punkten positiv - funktionelle Bewegungseinschränkung im Bereich der HWS - somatisch nicht begründbare Schwäche im Bereich des rechten Arms - mögliche Mild Traumatic Brain Injury (MTBI) und wahrscheinliche HWS-Distorsion - kein Nachweis einer radikulären und/oder spinalen Funktionsstörung - klinisch kein relevantes Zervikalsyndrom - Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts mehr als links (Trape zius) - Ansatztendinotische Beschwerden am rechten Beckenkamm mit pseu do radikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, gegenwärtig remit tiert, ICD-10 F43.1
Eine posttraumatische Belastungsstörung lasse sich nicht mehr feststellen . Wäh rend a us rheumatologischer und neurologischer Sicht keine Einsc hränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, sei die Arbeitsfähigkeit a ufgrund der generalisierten Angststörung und der leichten depressiven Episode in jeder Tätigkeit zu 30 % eingeschränkt (Urk. 8/68 S. 41) . 3 . 3
Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle (Urk. 8/71) hielten die Gutachter des Y.___ am 9. Januar 2012 fest, der um 30 % erhöhte Erholungsbedarf sei durch die Angststörung mit multiplen funktionellen Symptomen bedingt. Die Be schwerdeführerin sei dadurch in ihrer Konzentrations- und Daueraufmerksam keit sowie im Durchhaltevermögen leicht beeinträchtigt. Wegen der Schlafstö rungen sei sie wohl tagsüber vermehrt müde (Urk. 8/73 S. 1 ) . Die Hektikresis tenz , die Belastbarkeit und die Stressbelastungsfähigkeit seien unter anderem wegen der chronischen Schmerzen, welche indes teilweise überwindbar wären, leicht re du ziert. Schliesslich seien die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit auf rasch wechselnde Arbeitsanforderungen erschwert. Aus den genannten Gründen könne die Explorandin kein Vollzeitpensum mehr bewältigen (Urk. 8/73 S. 1 f.) . Als Kiosk verkäuferin bestehe eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (entweder im Rahmen eines Vollzeitpensums bei erhöhtem Pausenbedarf oder im Rahmen eines 70%- Pen sums; Urk. 8/73 S. 2). Es sei davon auszugehen, dass der Unfall vom 30. Juni 2004 aus somatischer Sicht während zirka zwei Mona ten eine Arbeitsun fähig keit gezeitigt habe. Krankheitsbedingt bestehe seit dem fraglichen Unfall eine – aus der psychischen Gesundheitsstörung resultierende - 30%ige Arbeitsunfähig keit (Urk. 8/73 S. 3). Es sei von einer deutlichen psychi schen Überlagerung im Gesamtverlauf sowie von einer zunehmenden Ver schlechterung im subjektiven Erleben mit Selbstlimitierung auszugehen. Auf grund der objektiven Befunde sei der Explorandin deutlich mehr Anstrengung zumutbar, sich beruflich wieder ein zulassen (Urk. 8/73 S. 4). 3. 4
Gestützt auf die Akten gelangte Dr. med. A.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, am 28. Januar 2012 zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 30. Juni 2004 wäh rend maximal zwei Monaten - behandlungs- und rekonvaleszenzbedingt –
zu 100
% a rbeitsunfähig gewesen sei . Seither bestehe in der angestammten Tä tig keit kra nkheitsbedingt eine 70%ige und in einer leidensangepassten Tätigkeit (hektik- und stressarm, Pausenmöglichkeit) eine uneingeschränkte Arbeitsfähig keit (Urk. 8/75 S. 4). 3.
E. 5 Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 16. Januar 2013 folgende – bei Status nach einem Autounfall im Jahr 2004 be stehende - Diagnosen (Urk. 3/5 S. 1): - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom - Andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.8) mit - Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und - chronifiziertem therapierefraktärem Schmerzsyndrom ohne entspre chendes organisches Korrelat - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F32.2; 43.1)
Die Beschwerdeführerin sei derzeit nicht arbeitsfähig. Sie sei durch die anhal ten de Depressivität und das Schmerzsyndrom absorbiert, in der Aufmerksamkeit und Konzentration beeinträchtigt, vermindert belastbar, kaum leistungsfähig , blockiert und auf der Beziehungsebene kaum erreichbar (Urk. 3/5 S. 2). 4. 4.1
Im Urteil vom 23. Dezember 2010 im Prozess Nr. IV.2009.00442 ist das hiesige Ge richt zum Schluss gelangt, dass den von der Beschwerdeführerin geklagten so matischen Beschwerden (abgesehen von einer Raum forderung auf Höhe Th12/L1
am Konus/Caudaübergang )
keine objektivierbaren organischen Befunde zugrun de liegen (vgl. Urk. 8/60 S. 11 E. 4. 2 ) .
Die Rückweisung der Sache an die Verwal tung erfolgte, weil sich aufgrund der damals vorliegenden Akten nicht beurtei len liess, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psy chischen Gesundheitsstörung und der im Zusammenhang mit der HWS-Dis torsion beziehungsweise einer allfällig erlittenen Commotio cerebri stehenden Symp tomatik - in einer aus objektiver Sicht unüberwindbaren Weise - in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. 4.2 4.2.1
In dem von der Beschwerdegegnerin in der Folge eingeholten – auf fundierten all gemeinmedi zinischen (Urk. 8/68 S. 9 ff.) , rheumatologischen (Urk. 8/68 S. 13 ff. und S. 70 ff.) , neurologischen (Urk. 8/68 S. 22 ff. und S. 54 ff.) und psy chiatrischen (Urk. 8/68 S. 31 ff. und S. 43 ff.) Untersuchungen beruhenden - Gutachten vom 13. September 2011 beziehungsweise vom 9. Januar 2012 (Urk. 8/68, Urk. 8/73) gelangten die Ärzte des Y.___ mit einleuchtender Be gründung zum Schluss, dass die Explorandin
infolge der differentialdiagnos tisch festgestellten Schmerzverarbeitungsstörung, der möglichen MTBI und der wahr scheinlich erlittenen HWS-Distorsion , der muskulären Dysbalance am Schulter gürtel sowie der ansatztendinotischen Beschwerden am rechten Becken kamm nicht in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 8/68 S.37) . Etwas Ge gen teiliges wurde denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (Urk. 1). 4.2.2
Sodann legten die Experten des Y.___
– unter Hinweis insbesondere darauf, dass die Beschwerdeführerin, die wieder Auto fahre, die gemäss ICD-10 F43.1 für die fragliche Diagnose charakteristischen Symptome des wiederholten Erle bens des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen sowie des Vermeidungs verhaltens nicht aufweise (Urk. 8/6
E. 8 S. 35 und S. 51 )
- überzeugend dar, dass keine posttraumatische Belastungsstörung mehr vorliege. Dass sich die fragliche Störung nicht ausschliessen lasse, ohne dass spezifische psychometrische Tests durchgeführt worden seien (Urk. 1 S. 5) , ist unzutreffend, liegt es doch im Er messen des Gutachters, ob er psychologische Tests durchführen will (Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2010 vom 17. November 2010 E. 3.1).
Die ( ebenfalls auf kei nen einschlägigen Tests beruhende )
Beurteilung von Dr. Z.___ vom 16. Ja nuar 2013 (Urk. 3/5) vermag die
Einschätzung der Ärzte des Y.___ insofern nicht in Frage zu stellen (Urk. 1 S. 4) , als der genannte Psychiater nicht schlüssig dar legte, aufgrund welcher Untersuchungsbefunde er vom (weiteren) Be stehen ei ner posttraumatischen Belastungsstörung ausging. Die attestierte 100%ige Ar beitsunfähigkeit begründete er denn auch nicht mit im Rahmen einer
posttrau matischen Belastungsstörung zu interpretierenden Beschwerden, sondern
mit Beeinträchtigungen aufgrund der überdies diagnostizierten depressiven Stö rung und des Schmerzsyndroms (Urk. 3/5 S. 2).
Entgegen den entsprechenden Aus führungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) lassen die von den Ärzten des Y.___ gestellten und – angesichts der erhobenen Befunde und der anam nes ti schen Angaben - ohne Weiteres nachvollziehbaren Diagnosen einer Angststö rung und einer leichten depressiven Episode nicht auf das Bestehen einer post traumatischen Belastungsstörung schliessen.
Die Tatsache, dass die Gutachter des Y.___ sich nicht zur genauen Genese der Angststörung äusserten (Urk. 1 S. 4), tut der Beweiskraft der Expertise insofern keinen Abbruch, als die Ursache einer Gesundheitsstörung im Bereich der In validenversicherung als finale Versi cherung (anders als im Unfallversicherungs recht) grundsätzlich nicht von Be lang ist. In diesem Zusammenhang ist auch – er neut (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Dezember 2010 im Prozess Nr. IV.2009.00442, Urk. 8/60 S. 11 E. 4.1) – darauf hinzuweisen, dass recht spre chungsgemäss keine Bindungswir kung der Invaliditätsschätzung der Unfallver sicherung für die Invalidenversi cherung besteht (Urk. 1 S. 6). In Bezug auf die von Dr. Z.___
– als einzigem Arzt - gestellte und nicht begründete Diagnose einer andauernde n Persönlich keitsänderung (Urk. 3/5 S. 1) erübrigen sich weitere Ausführungen insofern, als Dr. Z.___ offenbar nicht davon ausging, dass sich diese Störung auf die Ar beitsfähigkeit auswirk t .
Hinsichtlich der
– von den Gutachtern des Y.___
als leicht (vgl. Expertise vom
13. September 2011 [Urk. 8/68 S. 37]) und von Dr. Z.___ als mittelschwer (vgl. Beurteilung vom 16. Januar 2013 [Urk. 3/5 S. 1] ) qualifizier t en – depressiven Epi sode ist sodann festzuhalten, dass selbst mittelgradige depressive Episoden pra xisgemäss regelmässig als keine von de pressiven Verstimmungszuständen klar
unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Ge sund heitsschadens betrachtet werden, die es der betroffenen Person verun mög lichten, die Folgen der bestehenden Schmerz problematik zu überwinden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E. 3.2 mit Hin weis).
Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen betreffend den tatsäch liche n Schweregrad der fraglichen Stö rung.
Der Hinweis auf eine zu kurze Dauer der psychiatrischen Abklärung (Urk. 1 S. 4 ff.) vermag ebenso wenig hinreichend konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des versicherungsexternen Gutach tens zu begründen (vgl. hiezu etwa
Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom
30. Juli 2012 E. 6.3 mit Hin weisen) wie das Vorbringen, die Y.___ sei auf grund
der rund vierzig ihr jährlich von der IV-Stelle zugeteilten Gutachtensaufträge nicht unabhängig (Urk. 1 S. 6) . Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die wirt schaf tliche Abhängig keit der MEDAS von der Invalidenversicherung allein keine Befangenheit des betreffenden Instituts begründet (vgl. für viele etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3). 4.2.3
Hinsichtlich der Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf das funktionelle Leis tungsvermögen gingen die Gutachter des Y.___ davon aus, dass die Be schwerdeführerin nach dem Unfall vom 30. Juni 200 4 aus somatischen Gründen während maximal zwei Monaten in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ge wesen sei (Urk. 8/73 S. 3), was angesichts des Fehlens wesentlicher objektivier barer organischer Schäden ohne Weiteres einleuchtet.
Aufgrund der psychi schen
Symptomatik
beziehungsweise der daraus resultierenden leichten Beein träch ti gung der Konzentrations- und Daueraufmerksamkeit, des Durchhaltever mögens , der Hektikresistenz, der Belastbarkeit und der Stressbelastungsfähigkeit sowie der wegen Schlafstörungen vermehrten Tagesmüdigkeit (Urk. 8/73 S. 1 f.) atte stier ten die Experten des Y.___ der Beschwerdeführerin
seit dem fraglichen Ereignis eine 30% ige
A rbeitsunfähig keit (U rk. 8/73 S. 3) , stellten dabei indes explizit in Frage, dass sich diese bei zumutbarer Willensanstrengung nicht über winden lasse (Urk. 8/73 S. 4). In Anbetracht der wenig erheblichen Befunde be ziehungsweise der nur leichten Einbussen des funktionellen Leistungsvermögens ist jedenfalls nicht von einer höhergradigen als der gutachterlich bescheinigten Leistungs einschränkung auszugehen. 4.3
Angesichts der Tatsache, dass – selbst unter Annahme einer 100%igen Arbeits tätigkeit im Gesundheitsfall (vgl. hiezu Urk. 8/4 5 ) und einer 30%igen Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit –
jedenfalls ein rentenausschliessender Invali ditätsgrad resultiert, kann vorliegend offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsscha den aufweist. 4. 4
Die erneute Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2) er weist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - B.___ Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00066 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
31. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1967 geborene X.___ meldete sich am 12. April 2005 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen, zog (wiederholt) die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/10, Urk. 8/15, Urk. 8/16-20, Urk. 8/29, Urk. 8/30, Urk. 8/32, Urk. 8/35) und holte einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 8/24) ein.
Die SUVA hatte der Versicherten zwischenzeitlich mit Verfügung vom 10. Juni 2008 (Urk. 8/32) für die Folgen eines Autou nfalls vom 30. Juni 2004 mit Wir kung ab 1. Juni 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad vo n 100 % beruhende Rente zuge sprochen und den Anspruch auf eine Integritäts entschädigung ver neint.
Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2009 (Urk. 8/38) teilte die IV-Stelle der Versicher ten mit, dass angesichts des Wiedererlangens der vollen Arbeitsfähigkeit spä tes tens am 13. April 2005 kein Leistungsanspruch bestehe. Daran hielt sie auf Ein wand (Urk. 8/42) hin am 3. April 2009 fest (Urk. 8/45). Gegen die Verfügung vom
3. April 2009 erhob X.___ am 6. Mai 2009 im Prozess
Nr. IV . 2009.00442 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2009 sei die Beschwerdegegnerin - unter Kosten- und Entschädigungs folgen - zu verpflichten, ihr eine ganze Rente auszurichten (Urk. 8/48 S. 4 ). Das hiesige Gericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 23. Dezember 2010 (Urk. 8/60) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 3. April 2009 (Urk. 8/4 5 ) aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese wei tere Abklärungen betreffend die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit treffe und hernach über den Rentenanspruch der Versi cher ten neu befinde. 1.2
In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte im Sommer 2011 von den Ärzten des Y.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Gut achten vom 13. September 2011 [Urk. 8/68] und ergänzende Beurtei lung vom 9. Januar 2012 [Urk. 8/73]). Daraufhin wies sie das Rentengesuch in Bestä ti gung ihres Vorbescheids vom 25. April 2012 (Urk. 8/77) – unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 7 % - mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 (Urk. 2) erneut ab. 2.
Gegen die se Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 21. Januar 201 3 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2012 vollumfänglich aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente auszurichten; 2. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad durch ein neues Gutachten zu be stimmen.“
Die IV-Stelle schloss am
22. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( vgl. Be schwerdeantwort, Urk. 7), was der Versicherten am 25. Februar 2013 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
B etreffend die gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff und die Voraussetzungen, unter denen psychische Gesundheitsschäden darunter fallen ( BGE 130 V 352) , sowie über die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Ren ten abstufungen, den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs sowie die Be me ssung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen (allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs) und bei Teilerwerbstätigen (gemischte Methode der In vali d i tätsbemessung) wird auf das Urteil des hiesigen Ge richts vom
23. Dezember 2010 im Prozess Nr. IV.2009.00442 in Sachen der Parteien (Urk. 8/60) verwiesen. 1.2
Zu ergänzen ist, dass die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen ent wickelten Grundsätze rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidi sie renden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziati ven Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4
am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeits syndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei disso zia tiven Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweis bare Funk tions fälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinw eisen) analog angewendet werden.
2. 2.1
Die IV-Stelle begründete das Festhalten an der Rentenverweigerung – unter Hin weis auf das Gutachten des Y.___ vom 13. September 2011 (Urk. 8/68) und die ergänzende Beurteilung vom 9. Januar 2012 (Urk. 8/73)
- damit, dass die Be schwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig und damit in der Lage sei, ein 7 % unter dem Validenein kommen lie gen des Salär zu generieren (Urk. 2 S. 3, Urk. 7) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf das Gutachten des Y.___ (Urk. 8/68, Urk. 8/73) könne auf grund diverser Mängel nicht abgestellt werden. Gestützt auf die Beurteilung des behandelnden Psychia ters Dr. med. Z.___ sei davon auszugehen, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 2 ff.). 3 . 3.1
Die medizinische Aktenlage, wie sie sich bis zum Erlass des Urteils vom 23. De zember 2010 präsentierte, wurde dort umfassend dargestellt ( U rk. 8/60 E. 3.1-12). Darauf wird verwiesen. 3 . 2
Die Ärzte des Y.___ stellten, nachdem sie die Beschwerdeführerin am 28. Juni sowie am 6. und 11. Juli 2011 polydisziplinär untersucht hatten, in ihrer Exper tise vom 13. September 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (Urk. 8/68 S. 37): - Generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Epi sode, ICD-10 F33.0 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten n achstehende Diagnosen :
- Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung, vgl. diagnostizierte somato forme Schmerzstörung - bei Status nach Autounfall am 30. Juni 2004 mit Distorsion der Hals wirbelsäule (HWS) und multiplen Prellungen der rechten Körperseite - 17 von 18 Fibromyalgie Tender points und zwei von drei Kontroll punkten positiv - funktionelle Bewegungseinschränkung im Bereich der HWS - somatisch nicht begründbare Schwäche im Bereich des rechten Arms - mögliche Mild Traumatic Brain Injury (MTBI) und wahrscheinliche HWS-Distorsion - kein Nachweis einer radikulären und/oder spinalen Funktionsstörung - klinisch kein relevantes Zervikalsyndrom - Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts mehr als links (Trape zius) - Ansatztendinotische Beschwerden am rechten Beckenkamm mit pseu do radikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, gegenwärtig remit tiert, ICD-10 F43.1
Eine posttraumatische Belastungsstörung lasse sich nicht mehr feststellen . Wäh rend a us rheumatologischer und neurologischer Sicht keine Einsc hränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, sei die Arbeitsfähigkeit a ufgrund der generalisierten Angststörung und der leichten depressiven Episode in jeder Tätigkeit zu 30 % eingeschränkt (Urk. 8/68 S. 41) . 3 . 3
Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle (Urk. 8/71) hielten die Gutachter des Y.___ am 9. Januar 2012 fest, der um 30 % erhöhte Erholungsbedarf sei durch die Angststörung mit multiplen funktionellen Symptomen bedingt. Die Be schwerdeführerin sei dadurch in ihrer Konzentrations- und Daueraufmerksam keit sowie im Durchhaltevermögen leicht beeinträchtigt. Wegen der Schlafstö rungen sei sie wohl tagsüber vermehrt müde (Urk. 8/73 S. 1 ) . Die Hektikresis tenz , die Belastbarkeit und die Stressbelastungsfähigkeit seien unter anderem wegen der chronischen Schmerzen, welche indes teilweise überwindbar wären, leicht re du ziert. Schliesslich seien die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit auf rasch wechselnde Arbeitsanforderungen erschwert. Aus den genannten Gründen könne die Explorandin kein Vollzeitpensum mehr bewältigen (Urk. 8/73 S. 1 f.) . Als Kiosk verkäuferin bestehe eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (entweder im Rahmen eines Vollzeitpensums bei erhöhtem Pausenbedarf oder im Rahmen eines 70%- Pen sums; Urk. 8/73 S. 2). Es sei davon auszugehen, dass der Unfall vom 30. Juni 2004 aus somatischer Sicht während zirka zwei Mona ten eine Arbeitsun fähig keit gezeitigt habe. Krankheitsbedingt bestehe seit dem fraglichen Unfall eine – aus der psychischen Gesundheitsstörung resultierende - 30%ige Arbeitsunfähig keit (Urk. 8/73 S. 3). Es sei von einer deutlichen psychi schen Überlagerung im Gesamtverlauf sowie von einer zunehmenden Ver schlechterung im subjektiven Erleben mit Selbstlimitierung auszugehen. Auf grund der objektiven Befunde sei der Explorandin deutlich mehr Anstrengung zumutbar, sich beruflich wieder ein zulassen (Urk. 8/73 S. 4). 3. 4
Gestützt auf die Akten gelangte Dr. med. A.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, am 28. Januar 2012 zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 30. Juni 2004 wäh rend maximal zwei Monaten - behandlungs- und rekonvaleszenzbedingt –
zu 100
% a rbeitsunfähig gewesen sei . Seither bestehe in der angestammten Tä tig keit kra nkheitsbedingt eine 70%ige und in einer leidensangepassten Tätigkeit (hektik- und stressarm, Pausenmöglichkeit) eine uneingeschränkte Arbeitsfähig keit (Urk. 8/75 S. 4). 3. 5
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 16. Januar 2013 folgende – bei Status nach einem Autounfall im Jahr 2004 be stehende - Diagnosen (Urk. 3/5 S. 1): - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom - Andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.8) mit - Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und - chronifiziertem therapierefraktärem Schmerzsyndrom ohne entspre chendes organisches Korrelat - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F32.2; 43.1)
Die Beschwerdeführerin sei derzeit nicht arbeitsfähig. Sie sei durch die anhal ten de Depressivität und das Schmerzsyndrom absorbiert, in der Aufmerksamkeit und Konzentration beeinträchtigt, vermindert belastbar, kaum leistungsfähig , blockiert und auf der Beziehungsebene kaum erreichbar (Urk. 3/5 S. 2). 4. 4.1
Im Urteil vom 23. Dezember 2010 im Prozess Nr. IV.2009.00442 ist das hiesige Ge richt zum Schluss gelangt, dass den von der Beschwerdeführerin geklagten so matischen Beschwerden (abgesehen von einer Raum forderung auf Höhe Th12/L1
am Konus/Caudaübergang )
keine objektivierbaren organischen Befunde zugrun de liegen (vgl. Urk. 8/60 S. 11 E. 4. 2 ) .
Die Rückweisung der Sache an die Verwal tung erfolgte, weil sich aufgrund der damals vorliegenden Akten nicht beurtei len liess, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psy chischen Gesundheitsstörung und der im Zusammenhang mit der HWS-Dis torsion beziehungsweise einer allfällig erlittenen Commotio cerebri stehenden Symp tomatik - in einer aus objektiver Sicht unüberwindbaren Weise - in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. 4.2 4.2.1
In dem von der Beschwerdegegnerin in der Folge eingeholten – auf fundierten all gemeinmedi zinischen (Urk. 8/68 S. 9 ff.) , rheumatologischen (Urk. 8/68 S. 13 ff. und S. 70 ff.) , neurologischen (Urk. 8/68 S. 22 ff. und S. 54 ff.) und psy chiatrischen (Urk. 8/68 S. 31 ff. und S. 43 ff.) Untersuchungen beruhenden - Gutachten vom 13. September 2011 beziehungsweise vom 9. Januar 2012 (Urk. 8/68, Urk. 8/73) gelangten die Ärzte des Y.___ mit einleuchtender Be gründung zum Schluss, dass die Explorandin
infolge der differentialdiagnos tisch festgestellten Schmerzverarbeitungsstörung, der möglichen MTBI und der wahr scheinlich erlittenen HWS-Distorsion , der muskulären Dysbalance am Schulter gürtel sowie der ansatztendinotischen Beschwerden am rechten Becken kamm nicht in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 8/68 S.37) . Etwas Ge gen teiliges wurde denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (Urk. 1). 4.2.2
Sodann legten die Experten des Y.___
– unter Hinweis insbesondere darauf, dass die Beschwerdeführerin, die wieder Auto fahre, die gemäss ICD-10 F43.1 für die fragliche Diagnose charakteristischen Symptome des wiederholten Erle bens des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen sowie des Vermeidungs verhaltens nicht aufweise (Urk. 8/6 8 S. 35 und S. 51 )
- überzeugend dar, dass keine posttraumatische Belastungsstörung mehr vorliege. Dass sich die fragliche Störung nicht ausschliessen lasse, ohne dass spezifische psychometrische Tests durchgeführt worden seien (Urk. 1 S. 5) , ist unzutreffend, liegt es doch im Er messen des Gutachters, ob er psychologische Tests durchführen will (Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2010 vom 17. November 2010 E. 3.1).
Die ( ebenfalls auf kei nen einschlägigen Tests beruhende )
Beurteilung von Dr. Z.___ vom 16. Ja nuar 2013 (Urk. 3/5) vermag die
Einschätzung der Ärzte des Y.___ insofern nicht in Frage zu stellen (Urk. 1 S. 4) , als der genannte Psychiater nicht schlüssig dar legte, aufgrund welcher Untersuchungsbefunde er vom (weiteren) Be stehen ei ner posttraumatischen Belastungsstörung ausging. Die attestierte 100%ige Ar beitsunfähigkeit begründete er denn auch nicht mit im Rahmen einer
posttrau matischen Belastungsstörung zu interpretierenden Beschwerden, sondern
mit Beeinträchtigungen aufgrund der überdies diagnostizierten depressiven Stö rung und des Schmerzsyndroms (Urk. 3/5 S. 2).
Entgegen den entsprechenden Aus führungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) lassen die von den Ärzten des Y.___ gestellten und – angesichts der erhobenen Befunde und der anam nes ti schen Angaben - ohne Weiteres nachvollziehbaren Diagnosen einer Angststö rung und einer leichten depressiven Episode nicht auf das Bestehen einer post traumatischen Belastungsstörung schliessen.
Die Tatsache, dass die Gutachter des Y.___ sich nicht zur genauen Genese der Angststörung äusserten (Urk. 1 S. 4), tut der Beweiskraft der Expertise insofern keinen Abbruch, als die Ursache einer Gesundheitsstörung im Bereich der In validenversicherung als finale Versi cherung (anders als im Unfallversicherungs recht) grundsätzlich nicht von Be lang ist. In diesem Zusammenhang ist auch – er neut (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Dezember 2010 im Prozess Nr. IV.2009.00442, Urk. 8/60 S. 11 E. 4.1) – darauf hinzuweisen, dass recht spre chungsgemäss keine Bindungswir kung der Invaliditätsschätzung der Unfallver sicherung für die Invalidenversi cherung besteht (Urk. 1 S. 6). In Bezug auf die von Dr. Z.___
– als einzigem Arzt - gestellte und nicht begründete Diagnose einer andauernde n Persönlich keitsänderung (Urk. 3/5 S. 1) erübrigen sich weitere Ausführungen insofern, als Dr. Z.___ offenbar nicht davon ausging, dass sich diese Störung auf die Ar beitsfähigkeit auswirk t .
Hinsichtlich der
– von den Gutachtern des Y.___
als leicht (vgl. Expertise vom
13. September 2011 [Urk. 8/68 S. 37]) und von Dr. Z.___ als mittelschwer (vgl. Beurteilung vom 16. Januar 2013 [Urk. 3/5 S. 1] ) qualifizier t en – depressiven Epi sode ist sodann festzuhalten, dass selbst mittelgradige depressive Episoden pra xisgemäss regelmässig als keine von de pressiven Verstimmungszuständen klar
unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Ge sund heitsschadens betrachtet werden, die es der betroffenen Person verun mög lichten, die Folgen der bestehenden Schmerz problematik zu überwinden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E. 3.2 mit Hin weis).
Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen betreffend den tatsäch liche n Schweregrad der fraglichen Stö rung.
Der Hinweis auf eine zu kurze Dauer der psychiatrischen Abklärung (Urk. 1 S. 4 ff.) vermag ebenso wenig hinreichend konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des versicherungsexternen Gutach tens zu begründen (vgl. hiezu etwa
Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom
30. Juli 2012 E. 6.3 mit Hin weisen) wie das Vorbringen, die Y.___ sei auf grund
der rund vierzig ihr jährlich von der IV-Stelle zugeteilten Gutachtensaufträge nicht unabhängig (Urk. 1 S. 6) . Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die wirt schaf tliche Abhängig keit der MEDAS von der Invalidenversicherung allein keine Befangenheit des betreffenden Instituts begründet (vgl. für viele etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3). 4.2.3
Hinsichtlich der Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf das funktionelle Leis tungsvermögen gingen die Gutachter des Y.___ davon aus, dass die Be schwerdeführerin nach dem Unfall vom 30. Juni 200 4 aus somatischen Gründen während maximal zwei Monaten in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ge wesen sei (Urk. 8/73 S. 3), was angesichts des Fehlens wesentlicher objektivier barer organischer Schäden ohne Weiteres einleuchtet.
Aufgrund der psychi schen
Symptomatik
beziehungsweise der daraus resultierenden leichten Beein träch ti gung der Konzentrations- und Daueraufmerksamkeit, des Durchhaltever mögens , der Hektikresistenz, der Belastbarkeit und der Stressbelastungsfähigkeit sowie der wegen Schlafstörungen vermehrten Tagesmüdigkeit (Urk. 8/73 S. 1 f.) atte stier ten die Experten des Y.___ der Beschwerdeführerin
seit dem fraglichen Ereignis eine 30% ige
A rbeitsunfähig keit (U rk. 8/73 S. 3) , stellten dabei indes explizit in Frage, dass sich diese bei zumutbarer Willensanstrengung nicht über winden lasse (Urk. 8/73 S. 4). In Anbetracht der wenig erheblichen Befunde be ziehungsweise der nur leichten Einbussen des funktionellen Leistungsvermögens ist jedenfalls nicht von einer höhergradigen als der gutachterlich bescheinigten Leistungs einschränkung auszugehen. 4.3
Angesichts der Tatsache, dass – selbst unter Annahme einer 100%igen Arbeits tätigkeit im Gesundheitsfall (vgl. hiezu Urk. 8/4 5 ) und einer 30%igen Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit –
jedenfalls ein rentenausschliessender Invali ditätsgrad resultiert, kann vorliegend offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsscha den aufweist. 4. 4
Die erneute Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2) er weist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - B.___ Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer