Sachverhalt
1.
Die 1979 geborene X.___
hatte sich am 1 1. Februar 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Rentenbezug an gemeldet ( Urk. 7/2). Nach medizinische n und erwerbliche n Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 unter Hinweis auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % ab ( Urk. 7/23).
Am 3 0. April 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/30). In der Folge klärte die Verwaltung die medizinischen und erwerbli chen Verhältnisse abermals ab und liess die Versicherte von den Dres . med. Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (i nternistisch-rheumatologische
Expertise vom 1 4. April 2012 [Urk.
7/54] und psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 2 5. Mai 2012 [Urk. 7/56]). Zusätzlich führte sie eine Abklärung vor Ort durch ( Haus haltabklärungsbericht vom 2 5. September 2012 [ Urk. 7/62]). Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/64) verneinte die IV-Stelle den Leistungs an spruch
von X.___
– nun aufgrund eines Invaliditätsgrads von 3 % seit April 2011 respektive von 21 % seit Mai 2012 – mit Verfügung vom 4 . Dezember 2012 ( Urk. 7/69 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 9. Januar 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung; eventuell seien berufliche Massnahmen zu gewähren und subeventuell seien weitere fachärztliche Expertisen einzuholen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 1 4. Februar 2013 wurde der Beschwer deführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine E werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfu ng des Rentenanspruchs ( Art. 29 und
Art. 43 ATSG) als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 ATSG) stellt sich die Frage nach der in den drei Absätzen von Art. 28a IVG normierten Invalidität s bemessungsmethode. Die Statusfrage, ob die versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig zu betrachten ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, ge mischte Methode, Betätigungsvergleich) Anlass gibt, bestimmt sich aufgrund der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Massgebend für diese Beurteilung ist die gesamte persönliche, famili äre, berufliche und sozi ale Situation. Ein starker Indizwert kommt dabei jener Tätigkeit zu, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beein trächtigung tatsächlich ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhält nissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 2 4. Mai 2011 E. 3.2).
Die hypothetische Frage nach der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit beur teilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung bzw. bis zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge übten (Teil-)Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit der im Sozialversiche rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforder lich ist (vgl. zitiertes Urteil des Bundesgerichts vom 2 4. Mai 2011 E. 3.3) . 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1. 7
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be grün det und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für je nen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerb lichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Auf gabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die abermalige Verneinung des Leistungs anspruchs
– unter Hinweis auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 2 5. September 2012 ( Urk. 7/62) – damit, die Beschwerdeführerin sei seit April 2011 im Aufgabenbereich Haushalt zu 3 % eingeschränkt. Im Mai 2012 habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, weshalb ab diesem Zeitpunkt eine Einschränkung von 21 % bestehe. Da die Versicherte neu als Nichterwerbstätige zu qualifizieren sei, entspreche die festgestellte Behinderung im Haushalt dem Invaliditätsgrad. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe daher nicht (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der B e richt von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 4. Oktober 2011 belege eine
– auch unter entsprechender psychothera peutischer und medikamentöser Behandlung – erfolgte
Chronifizierung ihres Gesundheitszustands beziehungsweise eine fehlende Besserung ihrer psychi schen Leiden . Die Einschätzung des behandelnden Psychiaters schmälere den Beweiswert des von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens ,
und es sei a ngesichts des abklärungsbedürftigen medizinischen Sachverhalts ein Gerichts gutachten
einzuholen ( Urk. 1 S. 5 ff.). Die von der Abklärungsperson festgehal tene Einschränkung von 21 % im Aufgabenbereich Haushalt e ntspreche ausser dem nicht den Tatsachen .
Sofern das hiesige Gericht d en Anspruch auf eine Invalidenrente verneine n sollte , seien ihr aufgrund ihrer psychischen Beschwer den Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung zu gewähren ( Urk. 1 S. 8). 3. 3.1 3.1.1
Der Verfügung vom 2 8. Oktober 2005 ( Urk. 7/23) lagen im Wesentlichen fol gende medizinische Berichte zugrunde:
Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte am 4. April 2005 ( Urk. 7/9) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Schmerzpersistenz bei Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts am 1 4. Januar 2004 bei Hüftimpingement beidseits, rechts mehr als links - Status nach Pfannenrandtrimmung und Tenotomie iliopsoas , ver mehr ter lateraler und anteriorer Überdachung sowie etwas verspätetem Offset des anterolater alen Kopf-Schenkelhals-Übergang s - Per i trochantä re Schmerzen bei Insuffizienz der Hüftabduktorenmuskula tur
Dem Status nach Osteosynthesematerialentfernung rechts mass sie keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1). Sie attestierte seit Januar 2004 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S.
1) und hielt die Versicherte in angepasstem Rahmen für halbtags arbeitsfähig (S. 4). 3.1.2
Die an der D.___ tätigen Ärzte diagnostizierten am 1 0. Mai 2005 ( Urk. 7/1 0 /3-6 ) einen Status nach einer chirurgischen Hüftl uxation rechts am 14. Januar 2004 bei Hüfti mpingement beidseits (rechts mehr als links [S. 3 ]). Betreffend das Leistungsvermögen attestierten sie der Beschwerdeführerin einerseits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in e iner an gepassten Tätigkeit (S. 2 ). Andererseits führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem operativen Eingri ff zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 f.). 3.1.3
Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Radio-Onkologie / Strahlentherapie, stellte am 1 1. Juni 2005 die gleichen Diagnosen wie Dr. C.___ und bescheinigte ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigk e it in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/12/1-4). 3.1.4
Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 2 1. September bis 4. Oktober 2004 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der F.___ im Aus trittsbericht vom 2 6. Oktober 2004 ( Urk. 7/13/2-5) folgende Diagnosen (S. 1) : - Status nach Osteosynthesematerialentfernung April 2004 Trochanter rechts bei störenden Schrauben bei - Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts, Pfannenrandtrimmung 10 bis 15 Uhr, Taillierung Kopf-/Schenkelhals-Übergang Tenotomie Iliopsoas am 1 4. Januar 2004 bei - Hüfti mpingement beidseits, rechts mehr wie links - vermehrter lateraler und anteriorer Überd achung sowie etwas ver spätetem O ffset des anterolateralen Kopf-/Schenkelhals-Übergang s - per trochantären Schmerzen bei Insuffizienz der Hüftabduktoren muskulatur
Sie attestierten vom 2 1. September bis 1 8. Oktober 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2). 3.1.5
In seiner aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom 2 3. September 2005 gelangte Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle zum Schluss, in Übereinstim mung mit der Beurteilung durch die Ärzte der D.___ bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/21 S. 3). 3.2 3.2.1
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2012 ( Urk.
2) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
Die Ärzte des H.___ , Institut für Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, stellten am 9. Juni 2009 ( Urk. 7/40/1-3) folgende Diagnosen (S. 1): - 1. Generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom - keine Hinweise auf entzündliche Arthropathie - Vitamin-D-Mangel - 2. Chronische Hüftschmerzen beidseits - Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts und Pfannenrand trimmung bei Hüftimpingement beidseits am 1 4. Januar 2004, rechts mehr als links - Status nach Osteosynthesematerialentfernung Trochanter rechts am 3 0. April 2004 - 3. Status nach einseitiger Ovarektomie 2007 bei Ovarialzysten - 4. Anamnestisch Status nach Urticaria
factitia 2003 - 5. Anamnestisch Penicillin-Allergie
Die betreff enden Ärzte führten aus, die am 1 4. Januar 2004 durchgeführte rechts seitige Pfannenrandtrimmung habe nicht zu einer Beschwerdebesserung, sondern zu einer Zunahme der Beschwerden geführt. Vor zwei Jahren sei es zu einer Generalisierung der Schmerzen in den Extremitäten und im Rücken ge kommen. In der aktuellen Untersuchung würden sich keine Hinweise auf eine entzündliche Arthropathie finden. Anhaltspunkte für eine rheumatoide Arthritis würden auch keine bestehen (S. 2). 3.2.2
Die am Spital I.___ tätige Dr. med. J.___ , Fachärztin FMH für Allge meine Innere Medizin und Pneumologie, nannte am 2 3. Mai 2011 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine obstruktive Ventilationsstörung, wobei es sich wahrscheinlich um ein Asthma bronchiale handle. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin vermutlich unter einer leichten chronisch obstruktiven Lungenkrankheit (COPD). Der Adipositas mass sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Sie attestierte aus pulmonaler Sicht eine 100%ige Arbeits fä higke it ( Urk. 7/44/1-5 S. 3 f.). 3.2.3
Der die Beschwerdeführerin seit 6. April 2011 behandelnde Psychiater Dr. B.___ stellte am 1 4. Oktober 2011 ( Urk. 7/46) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/32.2) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Zwangshandlungen (ICD-10 F 42.1)
De r Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F 17.2) mass er keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit bei (S. 1).
Er berichtete von einer bewusstseinsklaren, zu allen Qualitäten orientierten Be schwerdeführerin. Sie sei im Kontakt freundlich und offen gewesen. Aufmerk sam keitsstörungen habe er keine beobachten können. Der Affekt sei gedrückt gewesen und die Versicherte habe traurig und hoffnungslos gewirkt. Sie habe ein vermindertes Selbstwertgefühl und es habe ein sozialer Rückzug stattgefun den. Sie leide unter Einschlaf- und Durchschlafstörungen und ihr Appetit sei vermindert. Die Beschwerdeführerin habe zudem agoraphobische Ängste und Panikattacken sowie Waschzwänge geschildert (S. 3 f.). Er attestierte für sämtli che Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit sicherlich April 2011 (S. 4). 3.2.4
Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nannte am 6. Dezember 2011 ( Urk. 7/48/2-4) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Coxalgien beidseits bei - Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts bei Hüftimpingement beidseits, rechts mehr als links - Status nach Pfannenrandtrimmung und Tenotomie am
Iliopsoas , ver mehrter lateraler und anteriorer Überdachung sowie etwas verspäte tem O ffset des anterolaterale n Kopf-/Schenkelhals-Übergang s - per trochantä re Schmerzen bei Insuffizienz der Hüftabduktorenmus kulatur
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mindestens mittel schwere depressive Episode - Schmerzverarbeitungsstörung - Verdacht auf Polyarthritis - Asthma bronchiale - Generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom
Den folgenden Diagnosen (Penicillin-Allergie, Status nach Urtikaria factitia , Status nach einseitiger Ovarektomie 2007 bei Ovarialzysten , Refluxösophagitis
[ Gastroesophageal Reflux Disease ; GERD], Adipositas und Nikotinabusus) m ass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S.1).
Seinem Bericht kann entnommen werden, dass die Depression und die Schmer zen jegliche Arbeit verunmöglichen (S. 2). 3.2.5
Gestützt auf die Ergebnisse der rheumatologischen und psychiatrischen Untersu chung stellten die Gutachter Z.___ und A.___ am 2 5. Mai 2012 ( Urk. 7/56) folgende , sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (S. 9): - Kongenitale rechtsbetonte vermehrte laterale und anteriore Überdachung beider Hüftgelenke mit etwas verspätetem Offset des anterolateralen Kopf-/Schenkelhals-Übergangs mit beidseitigem Impingement und - Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts am 1 4. Januar 2004 mit Pfannenrandtrimmung, Taillierung am Kopf-/Schenkelhals-Übergang und Tenotomie am Iliopsoas -Muskel mit - operativer Entfernung des Osteosynthesematerials am 3 0. April 2004 mit unauffälligem Limbus rechts (MRI Februar 2012) - d iskreter beginnender Coxarthrose rechts mit Ansatztendinose am Trochanter major (Computertomographie April 2012) ohne Aktivi tät in der Szintigraphie (April 2012) - Leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01)
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie die folgenden Diagno sen (S. 9): - Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) mit - Obstruktiver Ventilationsstörung (Erstdiagnose Oktober 2010) und - wahrscheinlich Asthma bronchiale zusätzlich auch leichte chronisch obstruktive Lungenkrankheit mit - Normalisierung der Lungenfunktion mit inhalativer Therapie (April 2011) - ausgedehnten chronischen Schmerzen - Adipositas Grad I (BMI 33.1 kg/m 2 ) - Vitamin D-Mangel (Erstdiagnose Mai 2009), damals 32 nmol /l, jetzt 26 nmol /l - leichter Anämie mit Eisenmangel, Hämoglobin 114 g/l, mittleres korpus kuläres Volumen (MCV) normal, Ferritin 13 µ g/l
Dr. Z.___ berichtete in ihrem rheumatologischen Fachgutachten (Urk. 7/54/1-43) , die Beschwerdeführerin sei mit einer rechtsbetonten, etwa s vermehrten Überdachung der beiden Hüftgelenke un d einem etwas verspäteten Offse t des anterolateralen Kopf- und Schenkelhals- Übergangs geboren worden. Es habe sich ein rechtsbetontes Impingem ent beider Hüftgelenke entwickelt , wesha lb sie 2004 am rechten Hüftgelenk behandelt worden sei. In der klini schen Untersuchung habe eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der beiden Hüftgelenke und der Lendenwirbelsäule in der Lateralflexion beobachte t werden können. Ansonsten sei die Adipositas Grad I der wesentlichste Befund gewesen. Die im April 2012 durchgeführte Ganzkörper-Skelettszintigraphie habe keine aktiven entzündlichen oder degenerativen Veränderungen gezeigt. In der Blut untersuchung seien auch der Rheumafaktor, die Anticitrullin -Antikörper und die antinukle ä ren Antikörper im normalen Bereich gewesen. Eine entzündliche rheumatische Erkrankung könne aufgrund der klinischen Befunde und der Laborabklärungen ausgeschlossen werden. Von den von der Beschwerdeführerin angegebenen (Schmerz-)Medikamenten würden sich keine Spuren in ihrem Blut respektive Urin finden (S. 37 f.). Aus rheumatologischer Sicht lasse sich mit Ausnahme von besonders hüftbelastendenden Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 40).
Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. A.___ ( Urk. 7/56) kann entnom men werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Lebensg eschichte fliessend und genau schilder te , was auf unauffällige mnestische Funktionen hindeute t e . Im Affekt sei sie leicht bedrückt, verängstigt und verunsichert gewesen. Der affek tive Rapport habe wiederum gut hergestellt werden können . Antrieb und Moto rik seinen unauffällig gewesen (S. 6). B ei der Beschwerdeführerin hätten aufgrund der anamnestischen Angaben keine Hinweise für die Bildung einer Persönlichkeitsstörung bestanden . Ihre Kindheit sei ohne gravierende trauma tische Ereignisse verlaufen und im Erwachsenenalter sei sie über Jahre den sozialen Anforderungen gewachsen gewesen, habe jahrelang eine konstante Arbeitsleistung erbracht und die Verantwortung ihren Kindern gegenüber wahr genommen. Sie habe
– so Dr. A.___ weiter – angesichts der glaubhaft geschil derten anamnestischen Anga ben mit massiven Nebenwirkungen auf die anti depressive Behandlung reagiert, weshalb sich die medikamentöse Behandlung ihrer psychischen Beschwerden in den letzten Monaten auf das Anxiolytikum
Lexotanil beschränkt habe.
Die im Verlauf des Jahres 2011 diagnostizierte mit telgradige bis schwere depressive Episode habe anlässlich der aktuellen Unter suchung nicht mehr beobachtet werden können , und die Beschwerdeführerin habe einzig noch Symptome einer leichten depressiven Episode gezeigt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher seit Mai 2012 keine Arbeitsunfähigkeit. Vor dem Hintergrund der im April bis Dezember 2011 aufgetretenen mittelgradigen bis schweren depressiven Episode müsse für diese Zeit – in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater – eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit bestätigt werden. Auf grund des kontinuierlichen Rückgangs der depressiven Symptomatik sei von Januar bis April 2012 von einer 50%igen Arbeits un fähigkeit für jegliche Tätig keiten auszugehen (S. 7 f.).
Zur Frage de s
Leistungsvermögens führten die beteiligten Spezialärzte zusam menfassend aus, aus interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin von April bis Dezember 2011 vollständig arbeitsunfähig gewesen und von Januar bis April 2012 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit – wiederum für angestammte und adaptierte Tätigkeiten – bestanden. Seit Mai 2012 sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/56 S. 10). 4. 4.1 4.1.1
Im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung
(Urk.
7/23) nahm die Beschwer degegnerin
im Rahmen der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) eine Status änderung vor und qualifizierte die Beschwerdeführerin neu als N ichter werbstätig e . Sie begründete dies vor dem Hintergrund des
Haushaltabklärungs bericht s vom 25. September 2012 damit, die Versicherte habe nach der Renten ablehnung und daher im Wissen darum, dass eine Restarbeitsfähigkeit bestehe, keine Arbeitsbemühungen unternommen. Nach dem zwischenzeitlich erfolgten Wegzug ihrer Eltern sei die Kinderbetreuung nicht mehr geregelt und ein an derweitiges Betreuungskonzept von der Beschwerdeführerin nicht geprüft wor den ( Urk. 7/62 S. 3). 4. 1. 2
Eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist seit dem opera tiven Eingriff an d er Hüfte vo m 1 4. Januar 2004 aktenkundig ( Urk. 7/12 S. 20). Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge lediglich in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit
von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 7/21 S. 3 und Urk. 7/23). Zur Beantwortung der weiteren Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin als Gesunde mutmasslich erwerbstätig wäre, fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin seit März 2002 voll ausserhäuslich bei der L.___ tätig war und von November 2001 bis Februar 2002 ein Arbeitspensum von knapp 90 % ausübte ( Urk. 7/11 S. 2). Vor Eintritt des Gesundheitsschadens hatte sie einen Sohn im Alter von sieben Jahren zu betreuen ( M.___ , geb. 28. März 1996 [ Urk. 7/6]). Unter diesen Umständen scheint es keineswegs aus geschlossen, dass sie im Gesundheitsfall auch nach der Geburt der Ende 2012 sechsj ährig gewordenen Tochter ( N.___ ,
geb. 7. Dezember 2006) voll- oder teilzeitlich erwerbstätig geblieben wäre, zu mal der Sohn Ende 2012 bereits 16 Jahre alt war . Hie für spr echen auch die angespannten finanziellen Verhältnisse der Familie (vgl. Urk. 7/39 und Urk. 7/54/1-43 S. 2 f.). Der Beschwerdegegnerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie allein aufgrund de s
Umstandes , dass die Beschwerdeführerin nach ihrer gesundheitsbedingten Aufgabe ihrer Tätig keit bei der L.___ keine Arbeitsbemühungen mehr unternahm, auf einen Statuswechsel schloss. Nicht massgebend ist zudem, dass die Eltern der Be schwerdeführerin infolge ihres Umzugs keine dauerhaften Betreuungsaufgaben mehr wahrnehmen können, zumal sich die Abklärungsperson nicht nach einem aktuellen Betreuungskonzept erkundigte. Im Übrigen ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort nach ihrer im Gesund heitsfall
mutmasslich ausgeübten Tät igkeit b efragt worden wäre .
4.1.3
Nach dem Gesagten erscheint die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation als fraglich und es lässt sich der
Status der Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten nicht ab schliessend festlegen ( zur medizinischen Situa tion E. 4.2 nachfolgend). Die Beschwerdegegnerin wird zur Klärung der Status frage weitere Abklärungen hinsichtlich der gesamten Situation (vgl. E. 1.5 hie vor ) – unter Einschluss einer persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin – vornehmen. 4.2 4.2.1
Weitere Unklarheiten bestehen sodann in Bezug auf die medizinischen Stellung nahmen zur Arbeitsfähigkeit.
Dr. K.___ brachte der Beschwerdegegnerin am 1 9. Juli 2012 die am 2 1. Mai 2012 durchgeführte Diskushernien-Operation zur Kenntnis ( Urk. 7/59). Die Ärzte der D.___ führten hiezu aus, die Beschwerdeführerin berichte über Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in die Schulter, den lateralen Ober- und den radialen Unterarm bis in den Dau men rechts. Der Daumen sei seit A nfang Mai taub. Die zehn Tage vor der Operation durchgeführte Infiltration habe keine dauerhafte Besserung gebracht, weshalb die Beschwerdeführerin die Durchführung des operativen Eingriffs wünsche ( Urk. 7/59 S. 2 f.). 4.2 .2
Im Rahmen der Leistungsprüfung ist der Operationsbericht vom 2 3. Mai 2012 ( Urk. 7/59 S. 4) unberücksichtigt geblieben. Die Beschwerdegegnerin unterliess es, bei den behandelnden Ärzten nachzufragen, ob und gegebenenfalls inwie weit der chirurgische Eingriff und dessen Folgen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschw erdeführerin zeitig t en . Eine Beurteilung der zusätzli chen
– in der Begutachtung durch die Dres . Z.___ und A.___ nicht be rücksichtigten – objektivierbaren Befunde betreffend die Rückenproblematik durch den Regionalen Ärztlichen Dienst erfolgte ebenfalls
nicht (vgl. Urk. 7/ 63 S. 5). Damit kam die Beschwerdegegnerin ihrer in Art. 43
Abs. 1 ATSG festge schrieb enen Untersuchungspflicht nicht nach .
Hiefür genügt e auch nicht, dass die Abklärungsperson von den neuen Beschwerden anlässlich der Abklärung vor Ort erstmals Kenntnis nahm ( Urk. 7/62 S. 1 ; vgl. E. 1.7 hievor ).
Unter diesen Umständen vermag das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 1 4. April respektive 2 5. Mai 2012 ( Urk. 7/54/1-43 und Urk. 7/56) kein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung abzu geben. 4. 2 .3
Weitere Abklärungen drängen sich auch vor dem Hintergrund der durch Dr.
A.___
aus psychischer Sicht b escheinigten Arbeitsunfähig keit ( Urk. 7/54 S.
8 und S.
10) auf. Er attestierte für die Zeit von Anfang April 2011 bis Ende April 2012 – und damit während 13 Monaten – eine mindestens 50%ige Ar beitsunfähigkeit , was die Frage nach einem allfälligen befristeten Rentenan spruch aufwirft.
5.
Zusammenfassend besteht aufgrund der vorliegenden Akten weder hinreichende Klarheit über den Status der Beschwerdeführerin noch über deren Gesundheits zustand beziehungsweise die allfällig daraus resultierende Arbeits ( un ) fähigkeit
( respektive Einschränkung im Hausha lt ) . Di e angefochtene Verfügung vom 4. Dez ember 2012 ist daher aufzuheben und es rechtfertigt sich bei dieser G e mengelage
an zu klärenden Aspekten, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und her nach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
6.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ). 6.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin gestützt auf Art.
61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht ( GSVGer )
eine Prozessentschädigung zuzusprechen . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses auf Fr. 500 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schä digung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die 1979 geborene X.___
hatte sich am 1 1. Februar 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Rentenbezug an gemeldet ( Urk. 7/2). Nach medizinische n und erwerbliche n Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 unter Hinweis auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % ab ( Urk. 7/23).
Am 3 0. April 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/30). In der Folge klärte die Verwaltung die medizinischen und erwerbli chen Verhältnisse abermals ab und liess die Versicherte von den Dres . med. Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (i nternistisch-rheumatologische
Expertise vom 1 4. April 2012 [Urk.
7/54] und psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 2 5. Mai 2012 [Urk. 7/56]). Zusätzlich führte sie eine Abklärung vor Ort durch ( Haus haltabklärungsbericht vom 2 5. September 2012 [ Urk. 7/62]). Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/64) verneinte die IV-Stelle den Leistungs an spruch
von X.___
– nun aufgrund eines Invaliditätsgrads von 3 % seit April 2011 respektive von 21 % seit Mai 2012 – mit Verfügung vom 4 . Dezember 2012 ( Urk. 7/69 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfu ng des Rentenanspruchs ( Art. 29 und
Art. 43 ATSG) als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 ATSG) stellt sich die Frage nach der in den drei Absätzen von Art. 28a IVG normierten Invalidität s bemessungsmethode. Die Statusfrage, ob die versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig zu betrachten ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, ge mischte Methode, Betätigungsvergleich) Anlass gibt, bestimmt sich aufgrund der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Massgebend für diese Beurteilung ist die gesamte persönliche, famili äre, berufliche und sozi ale Situation. Ein starker Indizwert kommt dabei jener Tätigkeit zu, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beein trächtigung tatsächlich ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhält nissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 2 4. Mai 2011 E. 3.2).
Die hypothetische Frage nach der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit beur teilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung bzw. bis zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge übten (Teil-)Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit der im Sozialversiche rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforder lich ist (vgl. zitiertes Urteil des Bundesgerichts vom 2 4. Mai 2011 E. 3.3) .
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1. 7
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be grün det und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für je nen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerb lichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Auf gabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 9. Januar 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung; eventuell seien berufliche Massnahmen zu gewähren und subeventuell seien weitere fachärztliche Expertisen einzuholen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 1 4. Februar 2013 wurde der Beschwer deführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die abermalige Verneinung des Leistungs anspruchs
– unter Hinweis auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 2 5. September 2012 ( Urk. 7/62) – damit, die Beschwerdeführerin sei seit April 2011 im Aufgabenbereich Haushalt zu 3 % eingeschränkt. Im Mai 2012 habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, weshalb ab diesem Zeitpunkt eine Einschränkung von 21 % bestehe. Da die Versicherte neu als Nichterwerbstätige zu qualifizieren sei, entspreche die festgestellte Behinderung im Haushalt dem Invaliditätsgrad. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe daher nicht (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der B e richt von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 4. Oktober 2011 belege eine
– auch unter entsprechender psychothera peutischer und medikamentöser Behandlung – erfolgte
Chronifizierung ihres Gesundheitszustands beziehungsweise eine fehlende Besserung ihrer psychi schen Leiden . Die Einschätzung des behandelnden Psychiaters schmälere den Beweiswert des von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens ,
und es sei a ngesichts des abklärungsbedürftigen medizinischen Sachverhalts ein Gerichts gutachten
einzuholen ( Urk. 1 S. 5 ff.). Die von der Abklärungsperson festgehal tene Einschränkung von 21 % im Aufgabenbereich Haushalt e ntspreche ausser dem nicht den Tatsachen .
Sofern das hiesige Gericht d en Anspruch auf eine Invalidenrente verneine n sollte , seien ihr aufgrund ihrer psychischen Beschwer den Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung zu gewähren ( Urk. 1 S. 8). 3.
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1.1 Der Verfügung vom 2 8. Oktober 2005 ( Urk. 7/23) lagen im Wesentlichen fol gende medizinische Berichte zugrunde:
Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte am 4. April 2005 ( Urk. 7/9) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Schmerzpersistenz bei Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts am 1 4. Januar 2004 bei Hüftimpingement beidseits, rechts mehr als links - Status nach Pfannenrandtrimmung und Tenotomie iliopsoas , ver mehr ter lateraler und anteriorer Überdachung sowie etwas verspätetem Offset des anterolater alen Kopf-Schenkelhals-Übergang s - Per i trochantä re Schmerzen bei Insuffizienz der Hüftabduktorenmuskula tur
Dem Status nach Osteosynthesematerialentfernung rechts mass sie keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1). Sie attestierte seit Januar 2004 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S.
1) und hielt die Versicherte in angepasstem Rahmen für halbtags arbeitsfähig (S. 4).
E. 3.1.2 Die an der D.___ tätigen Ärzte diagnostizierten am 1 0. Mai 2005 ( Urk. 7/1 0 /3-6 ) einen Status nach einer chirurgischen Hüftl uxation rechts am 14. Januar 2004 bei Hüfti mpingement beidseits (rechts mehr als links [S. 3 ]). Betreffend das Leistungsvermögen attestierten sie der Beschwerdeführerin einerseits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in e iner an gepassten Tätigkeit (S. 2 ). Andererseits führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem operativen Eingri ff zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 f.).
E. 3.1.3 Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Radio-Onkologie / Strahlentherapie, stellte am 1 1. Juni 2005 die gleichen Diagnosen wie Dr. C.___ und bescheinigte ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigk e it in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/12/1-4).
E. 3.1.4 Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 2 1. September bis 4. Oktober 2004 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der F.___ im Aus trittsbericht vom 2 6. Oktober 2004 ( Urk. 7/13/2-5) folgende Diagnosen (S. 1) : - Status nach Osteosynthesematerialentfernung April 2004 Trochanter rechts bei störenden Schrauben bei - Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts, Pfannenrandtrimmung 10 bis 15 Uhr, Taillierung Kopf-/Schenkelhals-Übergang Tenotomie Iliopsoas am 1 4. Januar 2004 bei - Hüfti mpingement beidseits, rechts mehr wie links - vermehrter lateraler und anteriorer Überd achung sowie etwas ver spätetem O ffset des anterolateralen Kopf-/Schenkelhals-Übergang s - per trochantären Schmerzen bei Insuffizienz der Hüftabduktoren muskulatur
Sie attestierten vom 2 1. September bis 1 8. Oktober 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2).
E. 3.1.5 In seiner aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom 2 3. September 2005 gelangte Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle zum Schluss, in Übereinstim mung mit der Beurteilung durch die Ärzte der D.___ bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/21 S. 3).
E. 3.2.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2012 ( Urk.
2) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
Die Ärzte des H.___ , Institut für Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, stellten am 9. Juni 2009 ( Urk. 7/40/1-3) folgende Diagnosen (S. 1): - 1. Generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom - keine Hinweise auf entzündliche Arthropathie - Vitamin-D-Mangel - 2. Chronische Hüftschmerzen beidseits - Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts und Pfannenrand trimmung bei Hüftimpingement beidseits am 1 4. Januar 2004, rechts mehr als links - Status nach Osteosynthesematerialentfernung Trochanter rechts am 3 0. April 2004 - 3. Status nach einseitiger Ovarektomie 2007 bei Ovarialzysten - 4. Anamnestisch Status nach Urticaria
factitia 2003 - 5. Anamnestisch Penicillin-Allergie
Die betreff enden Ärzte führten aus, die am 1 4. Januar 2004 durchgeführte rechts seitige Pfannenrandtrimmung habe nicht zu einer Beschwerdebesserung, sondern zu einer Zunahme der Beschwerden geführt. Vor zwei Jahren sei es zu einer Generalisierung der Schmerzen in den Extremitäten und im Rücken ge kommen. In der aktuellen Untersuchung würden sich keine Hinweise auf eine entzündliche Arthropathie finden. Anhaltspunkte für eine rheumatoide Arthritis würden auch keine bestehen (S. 2).
E. 3.2.2 Die am Spital I.___ tätige Dr. med. J.___ , Fachärztin FMH für Allge meine Innere Medizin und Pneumologie, nannte am 2 3. Mai 2011 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine obstruktive Ventilationsstörung, wobei es sich wahrscheinlich um ein Asthma bronchiale handle. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin vermutlich unter einer leichten chronisch obstruktiven Lungenkrankheit (COPD). Der Adipositas mass sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Sie attestierte aus pulmonaler Sicht eine 100%ige Arbeits fä higke it ( Urk. 7/44/1-5 S. 3 f.).
E. 3.2.3 Der die Beschwerdeführerin seit 6. April 2011 behandelnde Psychiater Dr. B.___ stellte am 1 4. Oktober 2011 ( Urk. 7/46) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/32.2) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Zwangshandlungen (ICD-10 F 42.1)
De r Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F 17.2) mass er keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit bei (S. 1).
Er berichtete von einer bewusstseinsklaren, zu allen Qualitäten orientierten Be schwerdeführerin. Sie sei im Kontakt freundlich und offen gewesen. Aufmerk sam keitsstörungen habe er keine beobachten können. Der Affekt sei gedrückt gewesen und die Versicherte habe traurig und hoffnungslos gewirkt. Sie habe ein vermindertes Selbstwertgefühl und es habe ein sozialer Rückzug stattgefun den. Sie leide unter Einschlaf- und Durchschlafstörungen und ihr Appetit sei vermindert. Die Beschwerdeführerin habe zudem agoraphobische Ängste und Panikattacken sowie Waschzwänge geschildert (S. 3 f.). Er attestierte für sämtli che Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit sicherlich April 2011 (S. 4).
E. 3.2.4 Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nannte am 6. Dezember 2011 ( Urk. 7/48/2-4) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Coxalgien beidseits bei - Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts bei Hüftimpingement beidseits, rechts mehr als links - Status nach Pfannenrandtrimmung und Tenotomie am
Iliopsoas , ver mehrter lateraler und anteriorer Überdachung sowie etwas verspäte tem O ffset des anterolaterale n Kopf-/Schenkelhals-Übergang s - per trochantä re Schmerzen bei Insuffizienz der Hüftabduktorenmus kulatur
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mindestens mittel schwere depressive Episode - Schmerzverarbeitungsstörung - Verdacht auf Polyarthritis - Asthma bronchiale - Generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom
Den folgenden Diagnosen (Penicillin-Allergie, Status nach Urtikaria factitia , Status nach einseitiger Ovarektomie 2007 bei Ovarialzysten , Refluxösophagitis
[ Gastroesophageal Reflux Disease ; GERD], Adipositas und Nikotinabusus) m ass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S.1).
Seinem Bericht kann entnommen werden, dass die Depression und die Schmer zen jegliche Arbeit verunmöglichen (S. 2).
E. 3.2.5 Gestützt auf die Ergebnisse der rheumatologischen und psychiatrischen Untersu chung stellten die Gutachter Z.___ und A.___ am 2 5. Mai 2012 ( Urk. 7/56) folgende , sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (S. 9): - Kongenitale rechtsbetonte vermehrte laterale und anteriore Überdachung beider Hüftgelenke mit etwas verspätetem Offset des anterolateralen Kopf-/Schenkelhals-Übergangs mit beidseitigem Impingement und - Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts am 1 4. Januar 2004 mit Pfannenrandtrimmung, Taillierung am Kopf-/Schenkelhals-Übergang und Tenotomie am Iliopsoas -Muskel mit - operativer Entfernung des Osteosynthesematerials am 3 0. April 2004 mit unauffälligem Limbus rechts (MRI Februar 2012) - d iskreter beginnender Coxarthrose rechts mit Ansatztendinose am Trochanter major (Computertomographie April 2012) ohne Aktivi tät in der Szintigraphie (April 2012) - Leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01)
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie die folgenden Diagno sen (S. 9): - Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) mit - Obstruktiver Ventilationsstörung (Erstdiagnose Oktober 2010) und - wahrscheinlich Asthma bronchiale zusätzlich auch leichte chronisch obstruktive Lungenkrankheit mit - Normalisierung der Lungenfunktion mit inhalativer Therapie (April 2011) - ausgedehnten chronischen Schmerzen - Adipositas Grad I (BMI 33.1 kg/m 2 ) - Vitamin D-Mangel (Erstdiagnose Mai 2009), damals 32 nmol /l, jetzt 26 nmol /l - leichter Anämie mit Eisenmangel, Hämoglobin 114 g/l, mittleres korpus kuläres Volumen (MCV) normal, Ferritin
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 13 µ g/l
Dr. Z.___ berichtete in ihrem rheumatologischen Fachgutachten (Urk. 7/54/1-43) , die Beschwerdeführerin sei mit einer rechtsbetonten, etwa s vermehrten Überdachung der beiden Hüftgelenke un d einem etwas verspäteten Offse t des anterolateralen Kopf- und Schenkelhals- Übergangs geboren worden. Es habe sich ein rechtsbetontes Impingem ent beider Hüftgelenke entwickelt , wesha lb sie 2004 am rechten Hüftgelenk behandelt worden sei. In der klini schen Untersuchung habe eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der beiden Hüftgelenke und der Lendenwirbelsäule in der Lateralflexion beobachte t werden können. Ansonsten sei die Adipositas Grad I der wesentlichste Befund gewesen. Die im April 2012 durchgeführte Ganzkörper-Skelettszintigraphie habe keine aktiven entzündlichen oder degenerativen Veränderungen gezeigt. In der Blut untersuchung seien auch der Rheumafaktor, die Anticitrullin -Antikörper und die antinukle ä ren Antikörper im normalen Bereich gewesen. Eine entzündliche rheumatische Erkrankung könne aufgrund der klinischen Befunde und der Laborabklärungen ausgeschlossen werden. Von den von der Beschwerdeführerin angegebenen (Schmerz-)Medikamenten würden sich keine Spuren in ihrem Blut respektive Urin finden (S. 37 f.). Aus rheumatologischer Sicht lasse sich mit Ausnahme von besonders hüftbelastendenden Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 40).
Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. A.___ ( Urk. 7/56) kann entnom men werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Lebensg eschichte fliessend und genau schilder te , was auf unauffällige mnestische Funktionen hindeute t e . Im Affekt sei sie leicht bedrückt, verängstigt und verunsichert gewesen. Der affek tive Rapport habe wiederum gut hergestellt werden können . Antrieb und Moto rik seinen unauffällig gewesen (S. 6). B ei der Beschwerdeführerin hätten aufgrund der anamnestischen Angaben keine Hinweise für die Bildung einer Persönlichkeitsstörung bestanden . Ihre Kindheit sei ohne gravierende trauma tische Ereignisse verlaufen und im Erwachsenenalter sei sie über Jahre den sozialen Anforderungen gewachsen gewesen, habe jahrelang eine konstante Arbeitsleistung erbracht und die Verantwortung ihren Kindern gegenüber wahr genommen. Sie habe
– so Dr. A.___ weiter – angesichts der glaubhaft geschil derten anamnestischen Anga ben mit massiven Nebenwirkungen auf die anti depressive Behandlung reagiert, weshalb sich die medikamentöse Behandlung ihrer psychischen Beschwerden in den letzten Monaten auf das Anxiolytikum
Lexotanil beschränkt habe.
Die im Verlauf des Jahres 2011 diagnostizierte mit telgradige bis schwere depressive Episode habe anlässlich der aktuellen Unter suchung nicht mehr beobachtet werden können , und die Beschwerdeführerin habe einzig noch Symptome einer leichten depressiven Episode gezeigt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher seit Mai 2012 keine Arbeitsunfähigkeit. Vor dem Hintergrund der im April bis Dezember 2011 aufgetretenen mittelgradigen bis schweren depressiven Episode müsse für diese Zeit – in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater – eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit bestätigt werden. Auf grund des kontinuierlichen Rückgangs der depressiven Symptomatik sei von Januar bis April 2012 von einer 50%igen Arbeits un fähigkeit für jegliche Tätig keiten auszugehen (S. 7 f.).
Zur Frage de s
Leistungsvermögens führten die beteiligten Spezialärzte zusam menfassend aus, aus interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin von April bis Dezember 2011 vollständig arbeitsunfähig gewesen und von Januar bis April 2012 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit – wiederum für angestammte und adaptierte Tätigkeiten – bestanden. Seit Mai 2012 sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/56 S. 10). 4. 4.1 4.1.1
Im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung
(Urk.
7/23) nahm die Beschwer degegnerin
im Rahmen der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) eine Status änderung vor und qualifizierte die Beschwerdeführerin neu als N ichter werbstätig e . Sie begründete dies vor dem Hintergrund des
Haushaltabklärungs bericht s vom 25. September 2012 damit, die Versicherte habe nach der Renten ablehnung und daher im Wissen darum, dass eine Restarbeitsfähigkeit bestehe, keine Arbeitsbemühungen unternommen. Nach dem zwischenzeitlich erfolgten Wegzug ihrer Eltern sei die Kinderbetreuung nicht mehr geregelt und ein an derweitiges Betreuungskonzept von der Beschwerdeführerin nicht geprüft wor den ( Urk. 7/62 S. 3). 4. 1. 2
Eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist seit dem opera tiven Eingriff an d er Hüfte vo m 1 4. Januar 2004 aktenkundig ( Urk. 7/12 S. 20). Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge lediglich in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit
von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 7/21 S. 3 und Urk. 7/23). Zur Beantwortung der weiteren Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin als Gesunde mutmasslich erwerbstätig wäre, fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin seit März 2002 voll ausserhäuslich bei der L.___ tätig war und von November 2001 bis Februar 2002 ein Arbeitspensum von knapp 90 % ausübte ( Urk. 7/11 S. 2). Vor Eintritt des Gesundheitsschadens hatte sie einen Sohn im Alter von sieben Jahren zu betreuen ( M.___ , geb. 28. März 1996 [ Urk. 7/6]). Unter diesen Umständen scheint es keineswegs aus geschlossen, dass sie im Gesundheitsfall auch nach der Geburt der Ende 2012 sechsj ährig gewordenen Tochter ( N.___ ,
geb. 7. Dezember 2006) voll- oder teilzeitlich erwerbstätig geblieben wäre, zu mal der Sohn Ende 2012 bereits 16 Jahre alt war . Hie für spr echen auch die angespannten finanziellen Verhältnisse der Familie (vgl. Urk. 7/39 und Urk. 7/54/1-43 S. 2 f.). Der Beschwerdegegnerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie allein aufgrund de s
Umstandes , dass die Beschwerdeführerin nach ihrer gesundheitsbedingten Aufgabe ihrer Tätig keit bei der L.___ keine Arbeitsbemühungen mehr unternahm, auf einen Statuswechsel schloss. Nicht massgebend ist zudem, dass die Eltern der Be schwerdeführerin infolge ihres Umzugs keine dauerhaften Betreuungsaufgaben mehr wahrnehmen können, zumal sich die Abklärungsperson nicht nach einem aktuellen Betreuungskonzept erkundigte. Im Übrigen ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort nach ihrer im Gesund heitsfall
mutmasslich ausgeübten Tät igkeit b efragt worden wäre .
4.1.3
Nach dem Gesagten erscheint die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation als fraglich und es lässt sich der
Status der Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten nicht ab schliessend festlegen ( zur medizinischen Situa tion E. 4.2 nachfolgend). Die Beschwerdegegnerin wird zur Klärung der Status frage weitere Abklärungen hinsichtlich der gesamten Situation (vgl. E. 1.5 hie vor ) – unter Einschluss einer persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin – vornehmen. 4.2 4.2.1
Weitere Unklarheiten bestehen sodann in Bezug auf die medizinischen Stellung nahmen zur Arbeitsfähigkeit.
Dr. K.___ brachte der Beschwerdegegnerin am 1 9. Juli 2012 die am 2 1. Mai 2012 durchgeführte Diskushernien-Operation zur Kenntnis ( Urk. 7/59). Die Ärzte der D.___ führten hiezu aus, die Beschwerdeführerin berichte über Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in die Schulter, den lateralen Ober- und den radialen Unterarm bis in den Dau men rechts. Der Daumen sei seit A nfang Mai taub. Die zehn Tage vor der Operation durchgeführte Infiltration habe keine dauerhafte Besserung gebracht, weshalb die Beschwerdeführerin die Durchführung des operativen Eingriffs wünsche ( Urk. 7/59 S. 2 f.). 4.2 .2
Im Rahmen der Leistungsprüfung ist der Operationsbericht vom 2 3. Mai 2012 ( Urk. 7/59 S. 4) unberücksichtigt geblieben. Die Beschwerdegegnerin unterliess es, bei den behandelnden Ärzten nachzufragen, ob und gegebenenfalls inwie weit der chirurgische Eingriff und dessen Folgen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschw erdeführerin zeitig t en . Eine Beurteilung der zusätzli chen
– in der Begutachtung durch die Dres . Z.___ und A.___ nicht be rücksichtigten – objektivierbaren Befunde betreffend die Rückenproblematik durch den Regionalen Ärztlichen Dienst erfolgte ebenfalls
nicht (vgl. Urk. 7/ 63 S. 5). Damit kam die Beschwerdegegnerin ihrer in Art. 43
Abs. 1 ATSG festge schrieb enen Untersuchungspflicht nicht nach .
Hiefür genügt e auch nicht, dass die Abklärungsperson von den neuen Beschwerden anlässlich der Abklärung vor Ort erstmals Kenntnis nahm ( Urk. 7/62 S. 1 ; vgl. E. 1.7 hievor ).
Unter diesen Umständen vermag das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 1 4. April respektive 2 5. Mai 2012 ( Urk. 7/54/1-43 und Urk. 7/56) kein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung abzu geben. 4. 2 .3
Weitere Abklärungen drängen sich auch vor dem Hintergrund der durch Dr.
A.___
aus psychischer Sicht b escheinigten Arbeitsunfähig keit ( Urk. 7/54 S.
8 und S.
10) auf. Er attestierte für die Zeit von Anfang April 2011 bis Ende April 2012 – und damit während 13 Monaten – eine mindestens 50%ige Ar beitsunfähigkeit , was die Frage nach einem allfälligen befristeten Rentenan spruch aufwirft.
5.
Zusammenfassend besteht aufgrund der vorliegenden Akten weder hinreichende Klarheit über den Status der Beschwerdeführerin noch über deren Gesundheits zustand beziehungsweise die allfällig daraus resultierende Arbeits ( un ) fähigkeit
( respektive Einschränkung im Hausha lt ) . Di e angefochtene Verfügung vom 4. Dez ember 2012 ist daher aufzuheben und es rechtfertigt sich bei dieser G e mengelage
an zu klärenden Aspekten, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und her nach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
6.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ). 6.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin gestützt auf Art.
61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht ( GSVGer )
eine Prozessentschädigung zuzusprechen . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses auf Fr. 500 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schä digung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00062 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
29. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ SOBELI Sozialrechtsberatung Limmattal Bahnhofstrasse 5, 8953 Dietikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1979 geborene X.___
hatte sich am 1 1. Februar 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Rentenbezug an gemeldet ( Urk. 7/2). Nach medizinische n und erwerbliche n Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 unter Hinweis auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % ab ( Urk. 7/23).
Am 3 0. April 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/30). In der Folge klärte die Verwaltung die medizinischen und erwerbli chen Verhältnisse abermals ab und liess die Versicherte von den Dres . med. Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (i nternistisch-rheumatologische
Expertise vom 1 4. April 2012 [Urk.
7/54] und psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 2 5. Mai 2012 [Urk. 7/56]). Zusätzlich führte sie eine Abklärung vor Ort durch ( Haus haltabklärungsbericht vom 2 5. September 2012 [ Urk. 7/62]). Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/64) verneinte die IV-Stelle den Leistungs an spruch
von X.___
– nun aufgrund eines Invaliditätsgrads von 3 % seit April 2011 respektive von 21 % seit Mai 2012 – mit Verfügung vom 4 . Dezember 2012 ( Urk. 7/69 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 9. Januar 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung; eventuell seien berufliche Massnahmen zu gewähren und subeventuell seien weitere fachärztliche Expertisen einzuholen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 1 4. Februar 2013 wurde der Beschwer deführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine E werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfu ng des Rentenanspruchs ( Art. 29 und
Art. 43 ATSG) als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 ATSG) stellt sich die Frage nach der in den drei Absätzen von Art. 28a IVG normierten Invalidität s bemessungsmethode. Die Statusfrage, ob die versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig zu betrachten ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, ge mischte Methode, Betätigungsvergleich) Anlass gibt, bestimmt sich aufgrund der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Massgebend für diese Beurteilung ist die gesamte persönliche, famili äre, berufliche und sozi ale Situation. Ein starker Indizwert kommt dabei jener Tätigkeit zu, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beein trächtigung tatsächlich ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhält nissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 2 4. Mai 2011 E. 3.2).
Die hypothetische Frage nach der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit beur teilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung bzw. bis zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge übten (Teil-)Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit der im Sozialversiche rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforder lich ist (vgl. zitiertes Urteil des Bundesgerichts vom 2 4. Mai 2011 E. 3.3) . 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1. 7
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be grün det und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für je nen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerb lichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Auf gabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die abermalige Verneinung des Leistungs anspruchs
– unter Hinweis auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 2 5. September 2012 ( Urk. 7/62) – damit, die Beschwerdeführerin sei seit April 2011 im Aufgabenbereich Haushalt zu 3 % eingeschränkt. Im Mai 2012 habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, weshalb ab diesem Zeitpunkt eine Einschränkung von 21 % bestehe. Da die Versicherte neu als Nichterwerbstätige zu qualifizieren sei, entspreche die festgestellte Behinderung im Haushalt dem Invaliditätsgrad. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe daher nicht (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der B e richt von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 4. Oktober 2011 belege eine
– auch unter entsprechender psychothera peutischer und medikamentöser Behandlung – erfolgte
Chronifizierung ihres Gesundheitszustands beziehungsweise eine fehlende Besserung ihrer psychi schen Leiden . Die Einschätzung des behandelnden Psychiaters schmälere den Beweiswert des von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens ,
und es sei a ngesichts des abklärungsbedürftigen medizinischen Sachverhalts ein Gerichts gutachten
einzuholen ( Urk. 1 S. 5 ff.). Die von der Abklärungsperson festgehal tene Einschränkung von 21 % im Aufgabenbereich Haushalt e ntspreche ausser dem nicht den Tatsachen .
Sofern das hiesige Gericht d en Anspruch auf eine Invalidenrente verneine n sollte , seien ihr aufgrund ihrer psychischen Beschwer den Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung zu gewähren ( Urk. 1 S. 8). 3. 3.1 3.1.1
Der Verfügung vom 2 8. Oktober 2005 ( Urk. 7/23) lagen im Wesentlichen fol gende medizinische Berichte zugrunde:
Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte am 4. April 2005 ( Urk. 7/9) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Schmerzpersistenz bei Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts am 1 4. Januar 2004 bei Hüftimpingement beidseits, rechts mehr als links - Status nach Pfannenrandtrimmung und Tenotomie iliopsoas , ver mehr ter lateraler und anteriorer Überdachung sowie etwas verspätetem Offset des anterolater alen Kopf-Schenkelhals-Übergang s - Per i trochantä re Schmerzen bei Insuffizienz der Hüftabduktorenmuskula tur
Dem Status nach Osteosynthesematerialentfernung rechts mass sie keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1). Sie attestierte seit Januar 2004 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S.
1) und hielt die Versicherte in angepasstem Rahmen für halbtags arbeitsfähig (S. 4). 3.1.2
Die an der D.___ tätigen Ärzte diagnostizierten am 1 0. Mai 2005 ( Urk. 7/1 0 /3-6 ) einen Status nach einer chirurgischen Hüftl uxation rechts am 14. Januar 2004 bei Hüfti mpingement beidseits (rechts mehr als links [S. 3 ]). Betreffend das Leistungsvermögen attestierten sie der Beschwerdeführerin einerseits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in e iner an gepassten Tätigkeit (S. 2 ). Andererseits führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem operativen Eingri ff zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 f.). 3.1.3
Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Radio-Onkologie / Strahlentherapie, stellte am 1 1. Juni 2005 die gleichen Diagnosen wie Dr. C.___ und bescheinigte ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigk e it in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/12/1-4). 3.1.4
Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 2 1. September bis 4. Oktober 2004 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der F.___ im Aus trittsbericht vom 2 6. Oktober 2004 ( Urk. 7/13/2-5) folgende Diagnosen (S. 1) : - Status nach Osteosynthesematerialentfernung April 2004 Trochanter rechts bei störenden Schrauben bei - Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts, Pfannenrandtrimmung 10 bis 15 Uhr, Taillierung Kopf-/Schenkelhals-Übergang Tenotomie Iliopsoas am 1 4. Januar 2004 bei - Hüfti mpingement beidseits, rechts mehr wie links - vermehrter lateraler und anteriorer Überd achung sowie etwas ver spätetem O ffset des anterolateralen Kopf-/Schenkelhals-Übergang s - per trochantären Schmerzen bei Insuffizienz der Hüftabduktoren muskulatur
Sie attestierten vom 2 1. September bis 1 8. Oktober 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2). 3.1.5
In seiner aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom 2 3. September 2005 gelangte Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle zum Schluss, in Übereinstim mung mit der Beurteilung durch die Ärzte der D.___ bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/21 S. 3). 3.2 3.2.1
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2012 ( Urk.
2) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
Die Ärzte des H.___ , Institut für Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, stellten am 9. Juni 2009 ( Urk. 7/40/1-3) folgende Diagnosen (S. 1): - 1. Generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom - keine Hinweise auf entzündliche Arthropathie - Vitamin-D-Mangel - 2. Chronische Hüftschmerzen beidseits - Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts und Pfannenrand trimmung bei Hüftimpingement beidseits am 1 4. Januar 2004, rechts mehr als links - Status nach Osteosynthesematerialentfernung Trochanter rechts am 3 0. April 2004 - 3. Status nach einseitiger Ovarektomie 2007 bei Ovarialzysten - 4. Anamnestisch Status nach Urticaria
factitia 2003 - 5. Anamnestisch Penicillin-Allergie
Die betreff enden Ärzte führten aus, die am 1 4. Januar 2004 durchgeführte rechts seitige Pfannenrandtrimmung habe nicht zu einer Beschwerdebesserung, sondern zu einer Zunahme der Beschwerden geführt. Vor zwei Jahren sei es zu einer Generalisierung der Schmerzen in den Extremitäten und im Rücken ge kommen. In der aktuellen Untersuchung würden sich keine Hinweise auf eine entzündliche Arthropathie finden. Anhaltspunkte für eine rheumatoide Arthritis würden auch keine bestehen (S. 2). 3.2.2
Die am Spital I.___ tätige Dr. med. J.___ , Fachärztin FMH für Allge meine Innere Medizin und Pneumologie, nannte am 2 3. Mai 2011 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine obstruktive Ventilationsstörung, wobei es sich wahrscheinlich um ein Asthma bronchiale handle. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin vermutlich unter einer leichten chronisch obstruktiven Lungenkrankheit (COPD). Der Adipositas mass sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Sie attestierte aus pulmonaler Sicht eine 100%ige Arbeits fä higke it ( Urk. 7/44/1-5 S. 3 f.). 3.2.3
Der die Beschwerdeführerin seit 6. April 2011 behandelnde Psychiater Dr. B.___ stellte am 1 4. Oktober 2011 ( Urk. 7/46) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/32.2) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Zwangshandlungen (ICD-10 F 42.1)
De r Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F 17.2) mass er keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit bei (S. 1).
Er berichtete von einer bewusstseinsklaren, zu allen Qualitäten orientierten Be schwerdeführerin. Sie sei im Kontakt freundlich und offen gewesen. Aufmerk sam keitsstörungen habe er keine beobachten können. Der Affekt sei gedrückt gewesen und die Versicherte habe traurig und hoffnungslos gewirkt. Sie habe ein vermindertes Selbstwertgefühl und es habe ein sozialer Rückzug stattgefun den. Sie leide unter Einschlaf- und Durchschlafstörungen und ihr Appetit sei vermindert. Die Beschwerdeführerin habe zudem agoraphobische Ängste und Panikattacken sowie Waschzwänge geschildert (S. 3 f.). Er attestierte für sämtli che Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit sicherlich April 2011 (S. 4). 3.2.4
Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nannte am 6. Dezember 2011 ( Urk. 7/48/2-4) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Coxalgien beidseits bei - Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts bei Hüftimpingement beidseits, rechts mehr als links - Status nach Pfannenrandtrimmung und Tenotomie am
Iliopsoas , ver mehrter lateraler und anteriorer Überdachung sowie etwas verspäte tem O ffset des anterolaterale n Kopf-/Schenkelhals-Übergang s - per trochantä re Schmerzen bei Insuffizienz der Hüftabduktorenmus kulatur
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mindestens mittel schwere depressive Episode - Schmerzverarbeitungsstörung - Verdacht auf Polyarthritis - Asthma bronchiale - Generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom
Den folgenden Diagnosen (Penicillin-Allergie, Status nach Urtikaria factitia , Status nach einseitiger Ovarektomie 2007 bei Ovarialzysten , Refluxösophagitis
[ Gastroesophageal Reflux Disease ; GERD], Adipositas und Nikotinabusus) m ass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S.1).
Seinem Bericht kann entnommen werden, dass die Depression und die Schmer zen jegliche Arbeit verunmöglichen (S. 2). 3.2.5
Gestützt auf die Ergebnisse der rheumatologischen und psychiatrischen Untersu chung stellten die Gutachter Z.___ und A.___ am 2 5. Mai 2012 ( Urk. 7/56) folgende , sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (S. 9): - Kongenitale rechtsbetonte vermehrte laterale und anteriore Überdachung beider Hüftgelenke mit etwas verspätetem Offset des anterolateralen Kopf-/Schenkelhals-Übergangs mit beidseitigem Impingement und - Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts am 1 4. Januar 2004 mit Pfannenrandtrimmung, Taillierung am Kopf-/Schenkelhals-Übergang und Tenotomie am Iliopsoas -Muskel mit - operativer Entfernung des Osteosynthesematerials am 3 0. April 2004 mit unauffälligem Limbus rechts (MRI Februar 2012) - d iskreter beginnender Coxarthrose rechts mit Ansatztendinose am Trochanter major (Computertomographie April 2012) ohne Aktivi tät in der Szintigraphie (April 2012) - Leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01)
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie die folgenden Diagno sen (S. 9): - Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) mit - Obstruktiver Ventilationsstörung (Erstdiagnose Oktober 2010) und - wahrscheinlich Asthma bronchiale zusätzlich auch leichte chronisch obstruktive Lungenkrankheit mit - Normalisierung der Lungenfunktion mit inhalativer Therapie (April 2011) - ausgedehnten chronischen Schmerzen - Adipositas Grad I (BMI 33.1 kg/m 2 ) - Vitamin D-Mangel (Erstdiagnose Mai 2009), damals 32 nmol /l, jetzt 26 nmol /l - leichter Anämie mit Eisenmangel, Hämoglobin 114 g/l, mittleres korpus kuläres Volumen (MCV) normal, Ferritin 13 µ g/l
Dr. Z.___ berichtete in ihrem rheumatologischen Fachgutachten (Urk. 7/54/1-43) , die Beschwerdeführerin sei mit einer rechtsbetonten, etwa s vermehrten Überdachung der beiden Hüftgelenke un d einem etwas verspäteten Offse t des anterolateralen Kopf- und Schenkelhals- Übergangs geboren worden. Es habe sich ein rechtsbetontes Impingem ent beider Hüftgelenke entwickelt , wesha lb sie 2004 am rechten Hüftgelenk behandelt worden sei. In der klini schen Untersuchung habe eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der beiden Hüftgelenke und der Lendenwirbelsäule in der Lateralflexion beobachte t werden können. Ansonsten sei die Adipositas Grad I der wesentlichste Befund gewesen. Die im April 2012 durchgeführte Ganzkörper-Skelettszintigraphie habe keine aktiven entzündlichen oder degenerativen Veränderungen gezeigt. In der Blut untersuchung seien auch der Rheumafaktor, die Anticitrullin -Antikörper und die antinukle ä ren Antikörper im normalen Bereich gewesen. Eine entzündliche rheumatische Erkrankung könne aufgrund der klinischen Befunde und der Laborabklärungen ausgeschlossen werden. Von den von der Beschwerdeführerin angegebenen (Schmerz-)Medikamenten würden sich keine Spuren in ihrem Blut respektive Urin finden (S. 37 f.). Aus rheumatologischer Sicht lasse sich mit Ausnahme von besonders hüftbelastendenden Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 40).
Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. A.___ ( Urk. 7/56) kann entnom men werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Lebensg eschichte fliessend und genau schilder te , was auf unauffällige mnestische Funktionen hindeute t e . Im Affekt sei sie leicht bedrückt, verängstigt und verunsichert gewesen. Der affek tive Rapport habe wiederum gut hergestellt werden können . Antrieb und Moto rik seinen unauffällig gewesen (S. 6). B ei der Beschwerdeführerin hätten aufgrund der anamnestischen Angaben keine Hinweise für die Bildung einer Persönlichkeitsstörung bestanden . Ihre Kindheit sei ohne gravierende trauma tische Ereignisse verlaufen und im Erwachsenenalter sei sie über Jahre den sozialen Anforderungen gewachsen gewesen, habe jahrelang eine konstante Arbeitsleistung erbracht und die Verantwortung ihren Kindern gegenüber wahr genommen. Sie habe
– so Dr. A.___ weiter – angesichts der glaubhaft geschil derten anamnestischen Anga ben mit massiven Nebenwirkungen auf die anti depressive Behandlung reagiert, weshalb sich die medikamentöse Behandlung ihrer psychischen Beschwerden in den letzten Monaten auf das Anxiolytikum
Lexotanil beschränkt habe.
Die im Verlauf des Jahres 2011 diagnostizierte mit telgradige bis schwere depressive Episode habe anlässlich der aktuellen Unter suchung nicht mehr beobachtet werden können , und die Beschwerdeführerin habe einzig noch Symptome einer leichten depressiven Episode gezeigt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher seit Mai 2012 keine Arbeitsunfähigkeit. Vor dem Hintergrund der im April bis Dezember 2011 aufgetretenen mittelgradigen bis schweren depressiven Episode müsse für diese Zeit – in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater – eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit bestätigt werden. Auf grund des kontinuierlichen Rückgangs der depressiven Symptomatik sei von Januar bis April 2012 von einer 50%igen Arbeits un fähigkeit für jegliche Tätig keiten auszugehen (S. 7 f.).
Zur Frage de s
Leistungsvermögens führten die beteiligten Spezialärzte zusam menfassend aus, aus interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin von April bis Dezember 2011 vollständig arbeitsunfähig gewesen und von Januar bis April 2012 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit – wiederum für angestammte und adaptierte Tätigkeiten – bestanden. Seit Mai 2012 sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/56 S. 10). 4. 4.1 4.1.1
Im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung
(Urk.
7/23) nahm die Beschwer degegnerin
im Rahmen der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) eine Status änderung vor und qualifizierte die Beschwerdeführerin neu als N ichter werbstätig e . Sie begründete dies vor dem Hintergrund des
Haushaltabklärungs bericht s vom 25. September 2012 damit, die Versicherte habe nach der Renten ablehnung und daher im Wissen darum, dass eine Restarbeitsfähigkeit bestehe, keine Arbeitsbemühungen unternommen. Nach dem zwischenzeitlich erfolgten Wegzug ihrer Eltern sei die Kinderbetreuung nicht mehr geregelt und ein an derweitiges Betreuungskonzept von der Beschwerdeführerin nicht geprüft wor den ( Urk. 7/62 S. 3). 4. 1. 2
Eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist seit dem opera tiven Eingriff an d er Hüfte vo m 1 4. Januar 2004 aktenkundig ( Urk. 7/12 S. 20). Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge lediglich in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit
von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 7/21 S. 3 und Urk. 7/23). Zur Beantwortung der weiteren Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin als Gesunde mutmasslich erwerbstätig wäre, fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin seit März 2002 voll ausserhäuslich bei der L.___ tätig war und von November 2001 bis Februar 2002 ein Arbeitspensum von knapp 90 % ausübte ( Urk. 7/11 S. 2). Vor Eintritt des Gesundheitsschadens hatte sie einen Sohn im Alter von sieben Jahren zu betreuen ( M.___ , geb. 28. März 1996 [ Urk. 7/6]). Unter diesen Umständen scheint es keineswegs aus geschlossen, dass sie im Gesundheitsfall auch nach der Geburt der Ende 2012 sechsj ährig gewordenen Tochter ( N.___ ,
geb. 7. Dezember 2006) voll- oder teilzeitlich erwerbstätig geblieben wäre, zu mal der Sohn Ende 2012 bereits 16 Jahre alt war . Hie für spr echen auch die angespannten finanziellen Verhältnisse der Familie (vgl. Urk. 7/39 und Urk. 7/54/1-43 S. 2 f.). Der Beschwerdegegnerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie allein aufgrund de s
Umstandes , dass die Beschwerdeführerin nach ihrer gesundheitsbedingten Aufgabe ihrer Tätig keit bei der L.___ keine Arbeitsbemühungen mehr unternahm, auf einen Statuswechsel schloss. Nicht massgebend ist zudem, dass die Eltern der Be schwerdeführerin infolge ihres Umzugs keine dauerhaften Betreuungsaufgaben mehr wahrnehmen können, zumal sich die Abklärungsperson nicht nach einem aktuellen Betreuungskonzept erkundigte. Im Übrigen ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort nach ihrer im Gesund heitsfall
mutmasslich ausgeübten Tät igkeit b efragt worden wäre .
4.1.3
Nach dem Gesagten erscheint die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation als fraglich und es lässt sich der
Status der Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten nicht ab schliessend festlegen ( zur medizinischen Situa tion E. 4.2 nachfolgend). Die Beschwerdegegnerin wird zur Klärung der Status frage weitere Abklärungen hinsichtlich der gesamten Situation (vgl. E. 1.5 hie vor ) – unter Einschluss einer persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin – vornehmen. 4.2 4.2.1
Weitere Unklarheiten bestehen sodann in Bezug auf die medizinischen Stellung nahmen zur Arbeitsfähigkeit.
Dr. K.___ brachte der Beschwerdegegnerin am 1 9. Juli 2012 die am 2 1. Mai 2012 durchgeführte Diskushernien-Operation zur Kenntnis ( Urk. 7/59). Die Ärzte der D.___ führten hiezu aus, die Beschwerdeführerin berichte über Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in die Schulter, den lateralen Ober- und den radialen Unterarm bis in den Dau men rechts. Der Daumen sei seit A nfang Mai taub. Die zehn Tage vor der Operation durchgeführte Infiltration habe keine dauerhafte Besserung gebracht, weshalb die Beschwerdeführerin die Durchführung des operativen Eingriffs wünsche ( Urk. 7/59 S. 2 f.). 4.2 .2
Im Rahmen der Leistungsprüfung ist der Operationsbericht vom 2 3. Mai 2012 ( Urk. 7/59 S. 4) unberücksichtigt geblieben. Die Beschwerdegegnerin unterliess es, bei den behandelnden Ärzten nachzufragen, ob und gegebenenfalls inwie weit der chirurgische Eingriff und dessen Folgen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschw erdeführerin zeitig t en . Eine Beurteilung der zusätzli chen
– in der Begutachtung durch die Dres . Z.___ und A.___ nicht be rücksichtigten – objektivierbaren Befunde betreffend die Rückenproblematik durch den Regionalen Ärztlichen Dienst erfolgte ebenfalls
nicht (vgl. Urk. 7/ 63 S. 5). Damit kam die Beschwerdegegnerin ihrer in Art. 43
Abs. 1 ATSG festge schrieb enen Untersuchungspflicht nicht nach .
Hiefür genügt e auch nicht, dass die Abklärungsperson von den neuen Beschwerden anlässlich der Abklärung vor Ort erstmals Kenntnis nahm ( Urk. 7/62 S. 1 ; vgl. E. 1.7 hievor ).
Unter diesen Umständen vermag das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 1 4. April respektive 2 5. Mai 2012 ( Urk. 7/54/1-43 und Urk. 7/56) kein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung abzu geben. 4. 2 .3
Weitere Abklärungen drängen sich auch vor dem Hintergrund der durch Dr.
A.___
aus psychischer Sicht b escheinigten Arbeitsunfähig keit ( Urk. 7/54 S.
8 und S.
10) auf. Er attestierte für die Zeit von Anfang April 2011 bis Ende April 2012 – und damit während 13 Monaten – eine mindestens 50%ige Ar beitsunfähigkeit , was die Frage nach einem allfälligen befristeten Rentenan spruch aufwirft.
5.
Zusammenfassend besteht aufgrund der vorliegenden Akten weder hinreichende Klarheit über den Status der Beschwerdeführerin noch über deren Gesundheits zustand beziehungsweise die allfällig daraus resultierende Arbeits ( un ) fähigkeit
( respektive Einschränkung im Hausha lt ) . Di e angefochtene Verfügung vom 4. Dez ember 2012 ist daher aufzuheben und es rechtfertigt sich bei dieser G e mengelage
an zu klärenden Aspekten, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und her nach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
6.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ). 6.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin gestützt auf Art.
61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht ( GSVGer )
eine Prozessentschädigung zuzusprechen . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses auf Fr. 500 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schä digung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher