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IV.2013.00045

Abweisung des Rentenbegehrens mangels konstistentem Nachweis eines anspruchsbegründenden Gesundheitsschadens unter Hinweis auf das Urteil im unfallversicherungsrechtlichen Parallelprozess (UV.2012.00144)

Zürich SozVersG · 2014-09-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1981, meldete sich am 2. März 2010 unter Hinweis auf eine seit einem Unfall vom 11. Dezember 2006 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nach der Anmeldung zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers (Schweizerische Unfallversicherungs - anstalt, SUVA, Urk. 7/ 5/ 1-439) sowie Berichte der in der Anmeldung genannten behan delnden Ärzte ( med. pract. Y.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 17. März 2010, Urk. 7/10; Augenklinik des O.___ vom 17. März 2010, Urk. 7/14; Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychothera pie FMH, vom 21. Juni 2010, Urk. 7/15) bei. Am 8. Juli 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Anspruch auf berufliche Massnahmen werde zu einem späteren Zeitpunkt geprüft, da solche gemäss ihren Abklärungen derzeit nicht möglich seien (Urk. 7/16); gleichzeitig orientierte sie ihn, dass eine poly disziplinäre medizinische Abklärung durch die Abklärungsstelle MEDAS Ober aargau nötig sei (Urk. 7/17) . Die gutachterlichen Abklärungen wurde zwischen dem 8. Dezember 2010 und dem 31. Januar 2011 von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (am 31. Januar 2011), Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Beweg ungsapparats

(am 8. Dezember 2010), Dr. med. C.___ , Neurologie FMH

(am 19. Januar 2011) und lic. phil. Ch. D.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP

(am 20. Dezember 2010 und 31. Januar 2011) durchge führt (vgl. Urk. 7/27/17) . Am 7. November 2011 wurde das interdisziplinäre versicherungsmedizinische Gutachten erstattet (Urk. 7/27). Dazu nahm der regi onale ärztliche Dienst (RAD , Dr. med. E.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Beweg ungsapparats FMH ) am 9. Dezember 2011 zustimmend Kenntnis und bestätigte, dass dem Versicherten eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit dem von den MEDAS- Gutachtern festgelegten orthopädischen Bel a stungsprofil vollschichtig zumutbar sei ( Urk. 7/34/4-5). Demgemäss nahm die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vor, bei dem sie sowohl für das Valideneinkommen, als auch für das Invalideneinkommen vom Zentralwert für Hilfsarbeiten gemäss der Lohnstrukturerhebung 2010 des Bun desamts für Statistik ausging und das Invalidenei n kommen aufgrund des ein geschränkten körperlichen Belastungsprofils um 10 % reduzierte (Urk. 7/33). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie sein Rentenbegehren zufolge des unter 40 % liegenden Invaliditätsgrads abzu weisen gedenke (Urk. 7/36). 1.2

Am

28. März 2012 wandte der Versicherte ein, das dem Vorbescheid zugrunde liegende Zumutbark eitsprofil berücksichtige seine psychischen Einschränkungen nicht , aufgrund derer er vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 7/42). Diesen Ein wand stützte er mit den Berichten Dr. Z.___ vom

13. März 2012 (Urk. 7/38) und vom 27. März 2012 (Urk. 7/40) sowie dem Überweisungsschreiben Dr. Z.___ an die Klinik für Neurologie des Universitätsspitals G.___

zu eine r umfassende n neuropsychologische n Untersuchung des Versicherten (Urk. 7/39). Am 21. Mai 2012 reichte die Klinik für Neurologie des Universitätsspitals G.___ den Bericht vom 3. Mai 2012 über die neuropsychologische Untersuchung vom 2. Mai 2012 zu den Akten (Urk. 7/49). Dazu nahm die neuropsychologische Expertin der MEDAS Oberaargau am 30. Juli 2012 Stellung (Urk. 7/54). Gemäss RAD-Stellungnahme vom 4. September 2012 änderten die im Einsprachever fahren getätigten Abklärungen nicht s an der bisherigen medizinischen Beurtei lung (Urk. 7/65/3-4). Der Versicherte äusserte sich am 22. November 2012 zur ergänzten Aktenlage (Urk. 7/64) .

Am 27. November 2012 erging die dem Vorbescheid entsprechende anspruchsab weisende Verfügung (Urk. 2). 2. 2.1

Dagegen erhob am 14. Januar 2013 Fürsprecher F.___ namens des Versicherten und in Vertretung von Rechtsanwältin Elisabeth Ernst Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse d ie angefochtene Verfügung aufzuheben, der Invalidi tätsgrad neu unter Berücksichtigung auch der psychischen Gesundheitsbe schwerden festzulegen und dem Beschwerdeführer die ihm zustehende Invali denrente auszurichten sowie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Elisabeth Ernst als Rechtsbeiständin zu gewähren (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeschrift wurde unter anderem - unter Hinweis auf gesundheit liche Probleme Rechtsanwältin Ernsts von noch unbestimmbarer Dauer - um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung für Rechtsanwältin Ernst ersucht und wurde - zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Prozess führung sowie unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwältin Ernst - die Nachreichung von Belegen für die Prozessarmut des Beschwerdeführers in Aus sicht gestellt (Urk. 1 S. 4). Eine Substitutionsvollmacht für Fürsprecher F.___ lag der Eingabe nicht bei. Am 13. Februar 2013 ging beim Gericht die mit Verfügung vom 17. Januar 2013 (Urk. 4) angeforderte Beschwerdevernehmlassung der Beschwerdegegnerin mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). 2.2

Um den - grundsätzlich spruchreifen - Prozess weiterführen zu können, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 (Urk. 9) Frist angesetzt, um - im Hinblick auf die beantragte unentgeltliche Verbeiständung - mitzuteilen, ob Rechtsanwältin Ernst ihr Mandat wieder ausüben könne und die in ihrer Vertretung erfolgten Prozesshandlungen für den Beschwerdeführer bil lige oder ob die Vertretung des Beschwerdeführers immer noch durch Fürspre cher F.___ erfolge und dieser - gegebenenfalls - zum unentgeltlichen Rechts beistand zu bestellen sei.

Ferner wurde der das Mandat ausübenden Vertretung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die in Aussicht gestellte Nachreichung von Belegen für die prozessuale Bedürftigkeit und die erbetene Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerdebegründung Frist zur Vornahme dieser prozessualen Vorkehren angesetzt.

Nachdem diese Frist erstmals auf Gesuch von Fürsprecher F.___ (Urk. 10) und zum zweiten Mal - mit dem Hinweis, dass mit einer weiteren Fristerstreckung nicht gerechnet werden könne - auf das Gesuch Rechtsanwältin Ernsts hin (Urk. 11) erstreckt worden war, gelangte Fürsprecher F.___ am 7. April 2014 mit einem Notfristgesuch für Rechtsanwältin Ernst an das Gericht (Urk. 13). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer - mit Zustellung an ihn selbst sowie an die beiden involvierten Rechtsvertretungen - Frist angesetzt, um die zur Wei terführung des Prozesses erforderlichen Handlungen gemäss der Verfügung vom 18. Dezember 2013 persönlich vorzunehmen oder durch eine von ihm schrift lich dazu bevoll mächtigte Person vornehmen zu lassen (Urk. 14).

In Nachachtung dieser Verfügung reichte Rechtsanwältin Ernst namens des Beschwerdeführers die Eingabe vom 28. April 2014 (Urk. 16) mit den Beilagen Urk. 17/1-11) zu den Akten. Der Beschwerdeführer persönlich und Fürsprecher F.___ äusserten sich nicht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Mandatsverhältnis von Rechtsanwältin Ernst mit dem Beschwerdeführer ist aufgrund der Vertret ungsvollmacht vom 3. April 2012 in den Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/45) hinreichend ausgewiesen und die angefochtene Verfügung wurde Rechtsanwältin Ernst zugestellt (vgl. Urk. 2). Die Vertretungs handlungen von Fürsp recher F.___

wurden mit der Eingabe der mandatierten Rechtsanwältin vom 28. April 2014 (Urk. 16) sinngemäss nach träglich genehmigt, wes halb auch ohne Nachreichung einer Substitutionsvoll ma cht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer während der krank heitsbedingten Absenzen von Rechtsanwältin Ernst durch Fürsprecher F.___ anwaltlich vertreten war und dessen prozessuale Handlungen gültige Rechts vorkehren des Beschwerdeführers darstellten.

Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1

Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen für den Rentenanspruch und die Invali ditätsbemessung kann zunächst auf diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Urk. 2 S. 1).

Zu ergänzen ist, dass der Rentenanspruch einerseits erst nach dem Ablauf eines Wartejahres mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und andererseits (gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG) frühestens nach dem Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) entsteht.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkom men s auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten der statistische Ausgangswert um bis zu maximal 25 % des Tabellenlohnes gekürzt werden kann, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann

( behinderungsbedingter Abzug, vgl. BGE 126 V 75). 2.2

Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 28 IVG per September 2010 (sechs Monate nach Eingang der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin, Urk. 7/3/1) verneint. 2.2.1

Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin haben ihre medizinischen Abklärungen unter Berücksichtigung der im Einwandverfahren eingereichten Berichte erge ben, dass dem Beschwerdeführer zwar seit dem Unfall vom 11. Dezember 2006 seine bisherigen Tätigkeiten als Bauhilfsarbeiter nicht mehr zumutbar sei en, behinderungsangepasste körperlich leichte Tätigkeiten jedoch seit dem 30. Mai 2007 wieder vollschichtig und ohne Leistungseinbusse (Urk. 2 S. 1).

Beim Einkommensvergleich

ging die Beschwerdegegnerin von einem breiten Spektrum möglicher Hilfstätigkeiten aus und berücksichtigte eine Einkommens einbusse von 10 % wegen der behinderungsbedingt ausgeschlossenen körperlich mittelschweren bis schweren Arbeiten (Urk. 2 S. 2 ). 2.2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht nur unter den mit dem MEDAS-Gutachten festgestellten und durch den RAD bestätigten körperlichen Behinderungen leide, sondern auch in erheblichem Ausmass unter psychischen und neuropsychologischen Einschränkungen, welche ihm höchstens noch die Arbeit an einem geschützten Arbeitsplatz mit einem möglichen Einkommen von bestenfalls Fr. 1‘000.-- (gegenüber dem von der Beschwerdegegnerin ange nommenen Invalideneinkommen von Fr. 55‘000.--) erlaubten (Urk. 1 S. 3). 2.3

Soweit d er Beschwerdeführer sich in der Ergänzung der Beschwerdebegründung vom 28. April 2014 unter Hinweis auf Tieflöhne bei Tätigkeiten mit Attestaus bildung gegen die erwerblichen Faktoren des Einkommensvergleichs der Beschwerdegegnerin wendet, räumt er selbst ein, dass der Einwand sowohl für einen hypot hetischen Validen- als auch einen hypothetischen Invalidenloh n gilt . Soweit er vorbringt,

statt der Parallelisierung des Tabellenlohns sein vor dem Unfall tatsächlich erzieltes Valideneinkommen „als Bodenleger etc.“

zu berücksichtig en ist (Urk. 16 S. 8 f.) , kann ihm aufgrund der Akten nicht gefolgt werden . Denn w eder den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsver fahren (Urk. 7/3/5-6), noch de m von der Beschwerdegegnerin eingeholten

IK-Auszug

(Urk. 7/2) lassen sich Anhaltspunk te dafür entnehmen , dass der Beschwerdeführer jemals ein für einen Hilfsarbeiter überdurchschnittliches Jahreseinkommen erzielte und er daher bei voller Gesundheit auch im Ver gleichsjahr 2011 ein höheres Valideneinkommen als das von der Beschwerde gegnerin angenommene hätte erzielen können . Vielmehr betrug das vom

Beschwerdeführer im unfallversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren gel tend gemachte Valideneinkommen des Jahres 2006 als Hilfsgipser lediglich rund Fr. 48‘500.-- und

lag damit (hochgerechnet auf das Vergleichsjahr 2010

des unfallversicherungsrechtlichen Einkommensvergleichs )

24 % unter dem branchenüblichen Durchschnittseinkom men eines Bauhilfsarbeiters (vgl. Urk. 7/48/ 9 ). Der vom Unfallversicherer aufgrund des gleichen medizinischen Sachverhalts wie hier (vgl. Urk. 7/48/3-4 und Sachverhalt Ziff. 1 .1 ) ermittelte Invaliditätsgrad von (grosszügig gerundet) 15 % ergab sich erst nach der

- vom Beschwerdeführer hier kritisierten - Parallelisierung der Einkommen (Urk. 7/48/10).

Wenn der Beschwerdeführer die Parallelisierung von Validen- und Invalidenein kommen

auf der Grundlage des gleichen statistischen Durch schnittswerts

- mit der logischen Folge, dass der Invaliditätsgrad dem behinde rungsbedingten Abzug entsprich t - rügt, verkennt er , dass die Parallelisierung sich zu seinem Vorteil auswirkt. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber fest zuhalten, dass unter diesen Umständen selbst ein

- hier nicht geltend gemachter und nicht ausgewiesener - maximaler behinderungsbedingter Abzug von 25 % aufgrund des von der Beschwerdegegnerin festgestel lten medizinischen Sach verhalts

keinen einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründen den Invaliditätsgrad

ergäbe . 2.4 2.4 .1

Um einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversiche rung zu begründen , bedarf es nach dem Gesagten auf jeden Fall eines konsistenten medizinischen Nachweises für eine stärker invalidisie rende Behinderung als die durch das MEDAS-Gutachten ausgewiesene (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1). 2.4 .2

Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer in seiner - gut zwei der insgesamt neun Seiten umfassenden Eingabe vom 28. April 2014 (Urk. 14) umfassenden - Ergänzung der Beschwerdebegründung auf seine Eingaben im parallel laufen den Unfallversicherungs-Prozess (UV.2012.00144) verwiesen und den Beizug der Akten jenes Prozesses beantragt. 2.4 .3

Im heute ergehenden Urteil im Prozess UV.2012.00144 wird der auch für den hier zu treffenden Entscheid massgebliche medizinische Sachverhalt umfassend dargestellt und unter Berücksichtigung der in der Eingabe vom 28. April 2014 erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers gewürdigt. Hinsichtlich des ent scheidmassgeblichen medizinischen Sachverhalts und dessen Würdigung kann daher vollumfänglich auf das besagte Urteil verwiesen werden (dort insbeson dere: Sachverhalt Ziff. 1 und E. 4) . 2.4.4

Zusammenfassend kann auch im vorliegenden Fall festgehalten werden, dass das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre MEDAS-Gutach ten von November 2011 auf eingehenden und umfassenden klinischen Untersu chungen des Beschwerdeführers vom Dezember 2010 und Januar 2011 beruht, in Kenntnis der bis Juni 2010 (auch beim Unfallversicherer, vgl. Urk. 7/5/1-439) aktenkundig gewordenen ärztlichen Beurteilungen erfolgte

und bei der Erörte rung der Befunde und Vorakten z u schlüssigen Ergebnissen gelangte; insbeson dere dass entgegen den anderslautenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte in den Vorakten (zumindest) nach der Anmeldung zum Leistungsbezug im März 2010 (bzw. ab dem frühestmöglichen Entstehungszeitpunkt eines Rentenan spruchs im September 2010, vgl. E. 2.1 und E. 2.2) kein konsistenter medizini scher Nachweises für eine stärker als durch das Gutachten ausgewiesene invali disierende

- insbesondere psychische - Behinderung vorliegt (interdisziplinäres versicherungsmedizinisches Gutachten S. 53 f., Urk. 7/27).

An dieser aufgrund der gesamten Aktenlage nachvollziehbaren und schlüssigen Feststellung vermögen auch die im unfallversicherungsrechtlichen Parallelpro zess nachgereichten Berichte (insbesondere der der neuropsychologischen MEDAS-Expertin zur Stellungnahme [Urk. 7/54] vorgelegte neuropsychologi sche Bericht des Universitätsspitals G.___ vom 3. Mai 2012 [Urk. 7/49]) nichts zu ändern (vgl. Urteil UV.2012.00144 E. 4.3).

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, da ein den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % in dem von der Beschwerdegegnerin zu prüfen gewesenen Zeitraum zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug und dem Erlass der angefochtenen Verfü gung nicht ausgewiesen ist. 3.

Zum beschwerdeführerischen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin Ernst zu seiner unent geltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2) ist Folgendes zu bemerken: 3.1

Mit der im unfallversicherungsrechtlichen Parallelprozess mit der dortigen Ein gabe vom 26. November 2012 eingereichten Verfügung der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur vom 14. Juni 2012 war die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 27. November 2012 und während der laufenden Beschwerdefrist ( bis 31. Dezember 2012, Urk. 14/5 in Prozess Nr. UV.2012.00144) hinreichend belegt. Dies war von Amtes wegen zu berücksichtigen , weshalb nach Beschwer deeingang keine weitere Aufforderung zum Nachweis der Bedürftigkeit zu erge hen hatte; zumal mit der Beschwerdeschrift die Nachreichung weiterer Belege in Aussicht gestellt wurde (Urk. 1 S. 4). Mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. April 2014 im vorliegenden Prozess (Urk. 17/4) wird somit die aktuell weiter bestehende Bedürftigkeit ausgewiesen.

Da der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos anzusehen ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt und sind die dem unterliegenden Beschwerdeführer zu auferlegenden Gerichts kosten in Höhe von Fr. 500.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3 .2

Hinsichtlich des Gesuchs um Bestellung von Rechtsanwältin Ernst zur unentgeltli chen Re chtsvertreterin ist vorab darauf hinzuweisen , dass es sich bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung um ein öffentlich-rechtliches Rechtsver hältnis zwischen dem Staat und weisungsunabhängigen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten (bzw. Fürsprecherinnen und Fürsprecher bzw. Advokatin nen und Advokaten ) handelt, welche eine vertretungsweise erfolgende Rechts handlung höchstpersönlich vornehmen müsse n (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.4). 3.2.1

Im vorliegenden Prozess hat der im Anwaltsverzeichnis des Kantons Zürich einge tragene (und damit als weisungsunabhängig ausgewiesene ) Fürsprecher F.___ mit seiner Beschwerdeeingabe sinngemäss ein Substitutionsverhältnis gegenüber Rechtsanwältin Ernst behauptet ( Urk.  1 S. 4, aber nicht durch eine entsprechende Vollmacht belegt) und die Bestellung von Rechtsanwältin Ernst zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt (Urk. 1 S. 2). Mit der Fürsprecher F.___ als substituiertem Vertreter des Beschwerde führers zugestellten Verfügung vom 18. Dezember 2013 wurde Frist zur Klärung dieses Widerspruchs angesetzt, wobei in der Begründung darauf hingewiesen wurde, dass der bereits als Vertreter des Beschwerdeführers aktiv gewordene Fürsprecher F.___ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt werden könnte (Urk. 9 S. 2). Dazu äusserte sich Fürsprecher F.___ innert der zweimal erstreckten Frist nicht, sondern verlangte per Ablauf der als nicht weiter erstreckbar bezeichneten Frist (vgl. Urk. 11) die Ansetzung einer Notfrist für Rechtsanwältin Ernst (Urk. 13) . Auch nachdem das Gericht am 14. April 2014 noch einmal (mit Zustellung an den Beschwerdeführer persönlich sowie Rechts anwältin Ernst und Fürsprecher F.___ ) unter Androhung eines Aktenent scheids eine Klärung des Vertretungsverhältnisses verlangt hatte (Urk. 14), äus serte sich einzig Rechtsanwältin Ernst dahingehend, dass die Substituierung durch Fürsprecher F.___ beendet sei und dass dieser die Verfügung vom 14. April 2014 zwar erhalten habe, dazu aber nicht Stellung nehme (Urk. 16 S. 2) - was er in der Folge auch nicht tat.

Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass Fürsprecher F.___ im vorliegen den Fall nicht zu einer weisungsunabhängigen Prozessführung bevollmächtigt war und demzufolge bewusst für seine Prozesshandlungen namens des bedürftigen Beschwerdeführers keine Entschädigung aus der Staats kasse geltend macht. 3.2.2

Rechtsanwältin Ernst hat zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Prozess lediglich die Eingabe vom 28. April 2014 (Urk. 16) ver fasst und Belege zum Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers einge reicht (Urk. 17/1-11). In der neunseitigen Eingabe vom 28. April 2014 werden vor allem die mit den Einzel belegen nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers abgehandelt - lediglich auf gut zwei Seiten wird die Beschwerdebegründung dahingehend ergänzt, dass auf die Eingaben des Beschwerdeführers im unfallversicher ungsrechtlichen Parallelprozess (wofür Rechtsanwältin Ernst daselbst bereits entschädigt wurde, vgl. E. 5.2 im Urteil UV.2012.00144) verwiesen und die erwerblichen Faktoren der vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung erörtert werden (vgl. E. 2.3) .

Eine detaillierte Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwer - defüh rers ist vom Gericht im vorliegenden Verfahren nicht verlangt worden und war auch nicht nötig (vgl. E. 3.1).

Angesichts der Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwen dung von Amtes wegen war auch die vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdeerhebung vorbehaltene Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht mehr nötig, nachdem das Gericht ohne Weiteres auf die von Fürsprecher F.___ zwar knapp aber den Anforderungen von § 18 Abs. 2 GSVGer genü gend begründete Beschwerde eingetreten ist. Die Ergänzung der Beschwerdebe gründung ist tatsächlich nicht substantiierter als die initiale Beschwerdebegrün dung. Es w urden damit auch keine entscheidwesentlichen neuen Aspekte in das Verfahren eingebracht, welche geeignet wären , den geltend gemachten Renten anspruch zu untermauern, und eine nochmalige Stellungnahme der Beschwer degegnerin erfordern.

Rechtsanwältin Ernst hat

somit im vorliegenden Prozess selbst keine zur Wah rung der Rechte des Beschwerdeführers notwendigen H andlungen vorgenom men und muss solche auch nicht mehr vor nehmen, weshalb d as Gesuch, sie zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu bestellen, abzuwei sen ist . Das Gericht beschliesst: 1.

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 4. Januar 2013 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt. 2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung von Rechtsanwältin Elisabeth Ernst zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht : 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Ernst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1981, meldete sich am 2. März 2010 unter Hinweis auf eine seit einem Unfall vom 11. Dezember 2006 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nach der Anmeldung zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers (Schweizerische Unfallversicherungs - anstalt, SUVA, Urk. 7/ 5/ 1-439) sowie Berichte der in der Anmeldung genannten behan delnden Ärzte ( med. pract. Y.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 17. März 2010, Urk. 7/10; Augenklinik des O.___ vom 17. März 2010, Urk. 7/14; Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychothera pie FMH, vom 21. Juni 2010, Urk. 7/15) bei. Am 8. Juli 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Anspruch auf berufliche Massnahmen werde zu einem späteren Zeitpunkt geprüft, da solche gemäss ihren Abklärungen derzeit nicht möglich seien (Urk. 7/16); gleichzeitig orientierte sie ihn, dass eine poly disziplinäre medizinische Abklärung durch die Abklärungsstelle MEDAS Ober aargau nötig sei (Urk. 7/17) . Die gutachterlichen Abklärungen wurde zwischen dem 8. Dezember 2010 und dem 31. Januar 2011 von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (am 31. Januar 2011), Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Beweg ungsapparats

(am 8. Dezember 2010), Dr. med. C.___ , Neurologie FMH

(am 19. Januar 2011) und lic. phil. Ch. D.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP

(am 20. Dezember 2010 und 31. Januar 2011) durchge führt (vgl. Urk. 7/27/17) . Am 7. November 2011 wurde das interdisziplinäre versicherungsmedizinische Gutachten erstattet (Urk. 7/27). Dazu nahm der regi onale ärztliche Dienst (RAD , Dr. med. E.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Beweg ungsapparats FMH ) am 9. Dezember 2011 zustimmend Kenntnis und bestätigte, dass dem Versicherten eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit dem von den MEDAS- Gutachtern festgelegten orthopädischen Bel a stungsprofil vollschichtig zumutbar sei ( Urk. 7/34/4-5). Demgemäss nahm die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vor, bei dem sie sowohl für das Valideneinkommen, als auch für das Invalideneinkommen vom Zentralwert für Hilfsarbeiten gemäss der Lohnstrukturerhebung 2010 des Bun desamts für Statistik ausging und das Invalidenei n kommen aufgrund des ein geschränkten körperlichen Belastungsprofils um 10 % reduzierte (Urk. 7/33). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie sein Rentenbegehren zufolge des unter 40 % liegenden Invaliditätsgrads abzu weisen gedenke (Urk. 7/36).

E. 1.2 Am

28. März 2012 wandte der Versicherte ein, das dem Vorbescheid zugrunde liegende Zumutbark eitsprofil berücksichtige seine psychischen Einschränkungen nicht , aufgrund derer er vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 7/42). Diesen Ein wand stützte er mit den Berichten Dr. Z.___ vom

13. März 2012 (Urk. 7/38) und vom 27. März 2012 (Urk. 7/40) sowie dem Überweisungsschreiben Dr. Z.___ an die Klinik für Neurologie des Universitätsspitals G.___

zu eine r umfassende n neuropsychologische n Untersuchung des Versicherten (Urk. 7/39). Am 21. Mai 2012 reichte die Klinik für Neurologie des Universitätsspitals G.___ den Bericht vom 3. Mai 2012 über die neuropsychologische Untersuchung vom 2. Mai 2012 zu den Akten (Urk. 7/49). Dazu nahm die neuropsychologische Expertin der MEDAS Oberaargau am 30. Juli 2012 Stellung (Urk. 7/54). Gemäss RAD-Stellungnahme vom 4. September 2012 änderten die im Einsprachever fahren getätigten Abklärungen nicht s an der bisherigen medizinischen Beurtei lung (Urk. 7/65/3-4). Der Versicherte äusserte sich am 22. November 2012 zur ergänzten Aktenlage (Urk. 7/64) .

Am 27. November 2012 erging die dem Vorbescheid entsprechende anspruchsab weisende Verfügung (Urk. 2).

E. 2 S. 2 ).

E. 2.1 Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen für den Rentenanspruch und die Invali ditätsbemessung kann zunächst auf diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Urk.

E. 2.2 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 28 IVG per September 2010 (sechs Monate nach Eingang der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin, Urk. 7/3/1) verneint.

E. 2.2.1 Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin haben ihre medizinischen Abklärungen unter Berücksichtigung der im Einwandverfahren eingereichten Berichte erge ben, dass dem Beschwerdeführer zwar seit dem Unfall vom 11. Dezember 2006 seine bisherigen Tätigkeiten als Bauhilfsarbeiter nicht mehr zumutbar sei en, behinderungsangepasste körperlich leichte Tätigkeiten jedoch seit dem 30. Mai 2007 wieder vollschichtig und ohne Leistungseinbusse (Urk. 2 S. 1).

Beim Einkommensvergleich

ging die Beschwerdegegnerin von einem breiten Spektrum möglicher Hilfstätigkeiten aus und berücksichtigte eine Einkommens einbusse von 10 % wegen der behinderungsbedingt ausgeschlossenen körperlich mittelschweren bis schweren Arbeiten (Urk.

E. 2.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht nur unter den mit dem MEDAS-Gutachten festgestellten und durch den RAD bestätigten körperlichen Behinderungen leide, sondern auch in erheblichem Ausmass unter psychischen und neuropsychologischen Einschränkungen, welche ihm höchstens noch die Arbeit an einem geschützten Arbeitsplatz mit einem möglichen Einkommen von bestenfalls Fr. 1‘000.-- (gegenüber dem von der Beschwerdegegnerin ange nommenen Invalideneinkommen von Fr. 55‘000.--) erlaubten (Urk. 1 S. 3).

E. 2.3 Soweit d er Beschwerdeführer sich in der Ergänzung der Beschwerdebegründung vom 28. April 2014 unter Hinweis auf Tieflöhne bei Tätigkeiten mit Attestaus bildung gegen die erwerblichen Faktoren des Einkommensvergleichs der Beschwerdegegnerin wendet, räumt er selbst ein, dass der Einwand sowohl für einen hypot hetischen Validen- als auch einen hypothetischen Invalidenloh n gilt . Soweit er vorbringt,

statt der Parallelisierung des Tabellenlohns sein vor dem Unfall tatsächlich erzieltes Valideneinkommen „als Bodenleger etc.“

zu berücksichtig en ist (Urk. 16 S. 8 f.) , kann ihm aufgrund der Akten nicht gefolgt werden . Denn w eder den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsver fahren (Urk. 7/3/5-6), noch de m von der Beschwerdegegnerin eingeholten

IK-Auszug

(Urk. 7/2) lassen sich Anhaltspunk te dafür entnehmen , dass der Beschwerdeführer jemals ein für einen Hilfsarbeiter überdurchschnittliches Jahreseinkommen erzielte und er daher bei voller Gesundheit auch im Ver gleichsjahr 2011 ein höheres Valideneinkommen als das von der Beschwerde gegnerin angenommene hätte erzielen können . Vielmehr betrug das vom

Beschwerdeführer im unfallversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren gel tend gemachte Valideneinkommen des Jahres 2006 als Hilfsgipser lediglich rund Fr. 48‘500.-- und

lag damit (hochgerechnet auf das Vergleichsjahr 2010

des unfallversicherungsrechtlichen Einkommensvergleichs )

24 % unter dem branchenüblichen Durchschnittseinkom men eines Bauhilfsarbeiters (vgl. Urk. 7/48/ 9 ). Der vom Unfallversicherer aufgrund des gleichen medizinischen Sachverhalts wie hier (vgl. Urk. 7/48/3-4 und Sachverhalt Ziff. 1 .1 ) ermittelte Invaliditätsgrad von (grosszügig gerundet) 15 % ergab sich erst nach der

- vom Beschwerdeführer hier kritisierten - Parallelisierung der Einkommen (Urk. 7/48/10).

Wenn der Beschwerdeführer die Parallelisierung von Validen- und Invalidenein kommen

auf der Grundlage des gleichen statistischen Durch schnittswerts

- mit der logischen Folge, dass der Invaliditätsgrad dem behinde rungsbedingten Abzug entsprich t - rügt, verkennt er , dass die Parallelisierung sich zu seinem Vorteil auswirkt. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber fest zuhalten, dass unter diesen Umständen selbst ein

- hier nicht geltend gemachter und nicht ausgewiesener - maximaler behinderungsbedingter Abzug von 25 % aufgrund des von der Beschwerdegegnerin festgestel lten medizinischen Sach verhalts

keinen einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründen den Invaliditätsgrad

ergäbe .

E. 2.4 .3

Im heute ergehenden Urteil im Prozess UV.2012.00144 wird der auch für den hier zu treffenden Entscheid massgebliche medizinische Sachverhalt umfassend dargestellt und unter Berücksichtigung der in der Eingabe vom 28. April 2014 erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers gewürdigt. Hinsichtlich des ent scheidmassgeblichen medizinischen Sachverhalts und dessen Würdigung kann daher vollumfänglich auf das besagte Urteil verwiesen werden (dort insbeson dere: Sachverhalt Ziff. 1 und E. 4) .

E. 2.4.4 Zusammenfassend kann auch im vorliegenden Fall festgehalten werden, dass das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre MEDAS-Gutach ten von November 2011 auf eingehenden und umfassenden klinischen Untersu chungen des Beschwerdeführers vom Dezember 2010 und Januar 2011 beruht, in Kenntnis der bis Juni 2010 (auch beim Unfallversicherer, vgl. Urk. 7/5/1-439) aktenkundig gewordenen ärztlichen Beurteilungen erfolgte

und bei der Erörte rung der Befunde und Vorakten z u schlüssigen Ergebnissen gelangte; insbeson dere dass entgegen den anderslautenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte in den Vorakten (zumindest) nach der Anmeldung zum Leistungsbezug im März 2010 (bzw. ab dem frühestmöglichen Entstehungszeitpunkt eines Rentenan spruchs im September 2010, vgl. E. 2.1 und E. 2.2) kein konsistenter medizini scher Nachweises für eine stärker als durch das Gutachten ausgewiesene invali disierende

- insbesondere psychische - Behinderung vorliegt (interdisziplinäres versicherungsmedizinisches Gutachten S. 53 f., Urk. 7/27).

An dieser aufgrund der gesamten Aktenlage nachvollziehbaren und schlüssigen Feststellung vermögen auch die im unfallversicherungsrechtlichen Parallelpro zess nachgereichten Berichte (insbesondere der der neuropsychologischen MEDAS-Expertin zur Stellungnahme [Urk. 7/54] vorgelegte neuropsychologi sche Bericht des Universitätsspitals G.___ vom 3. Mai 2012 [Urk. 7/49]) nichts zu ändern (vgl. Urteil UV.2012.00144 E. 4.3).

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, da ein den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % in dem von der Beschwerdegegnerin zu prüfen gewesenen Zeitraum zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug und dem Erlass der angefochtenen Verfü gung nicht ausgewiesen ist.

E. 3 .2

Hinsichtlich des Gesuchs um Bestellung von Rechtsanwältin Ernst zur unentgeltli chen Re chtsvertreterin ist vorab darauf hinzuweisen , dass es sich bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung um ein öffentlich-rechtliches Rechtsver hältnis zwischen dem Staat und weisungsunabhängigen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten (bzw. Fürsprecherinnen und Fürsprecher bzw. Advokatin nen und Advokaten ) handelt, welche eine vertretungsweise erfolgende Rechts handlung höchstpersönlich vornehmen müsse n (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.4). 3.2.1

Im vorliegenden Prozess hat der im Anwaltsverzeichnis des Kantons Zürich einge tragene (und damit als weisungsunabhängig ausgewiesene ) Fürsprecher F.___ mit seiner Beschwerdeeingabe sinngemäss ein Substitutionsverhältnis gegenüber Rechtsanwältin Ernst behauptet ( Urk.  1 S. 4, aber nicht durch eine entsprechende Vollmacht belegt) und die Bestellung von Rechtsanwältin Ernst zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt (Urk. 1 S. 2). Mit der Fürsprecher F.___ als substituiertem Vertreter des Beschwerde führers zugestellten Verfügung vom 18. Dezember 2013 wurde Frist zur Klärung dieses Widerspruchs angesetzt, wobei in der Begründung darauf hingewiesen wurde, dass der bereits als Vertreter des Beschwerdeführers aktiv gewordene Fürsprecher F.___ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt werden könnte (Urk. 9 S. 2). Dazu äusserte sich Fürsprecher F.___ innert der zweimal erstreckten Frist nicht, sondern verlangte per Ablauf der als nicht weiter erstreckbar bezeichneten Frist (vgl. Urk. 11) die Ansetzung einer Notfrist für Rechtsanwältin Ernst (Urk. 13) . Auch nachdem das Gericht am 14. April 2014 noch einmal (mit Zustellung an den Beschwerdeführer persönlich sowie Rechts anwältin Ernst und Fürsprecher F.___ ) unter Androhung eines Aktenent scheids eine Klärung des Vertretungsverhältnisses verlangt hatte (Urk. 14), äus serte sich einzig Rechtsanwältin Ernst dahingehend, dass die Substituierung durch Fürsprecher F.___ beendet sei und dass dieser die Verfügung vom 14. April 2014 zwar erhalten habe, dazu aber nicht Stellung nehme (Urk. 16 S. 2) - was er in der Folge auch nicht tat.

Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass Fürsprecher F.___ im vorliegen den Fall nicht zu einer weisungsunabhängigen Prozessführung bevollmächtigt war und demzufolge bewusst für seine Prozesshandlungen namens des bedürftigen Beschwerdeführers keine Entschädigung aus der Staats kasse geltend macht. 3.2.2

Rechtsanwältin Ernst hat zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Prozess lediglich die Eingabe vom 28. April 2014 (Urk. 16) ver fasst und Belege zum Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers einge reicht (Urk. 17/1-11). In der neunseitigen Eingabe vom 28. April 2014 werden vor allem die mit den Einzel belegen nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers abgehandelt - lediglich auf gut zwei Seiten wird die Beschwerdebegründung dahingehend ergänzt, dass auf die Eingaben des Beschwerdeführers im unfallversicher ungsrechtlichen Parallelprozess (wofür Rechtsanwältin Ernst daselbst bereits entschädigt wurde, vgl. E. 5.2 im Urteil UV.2012.00144) verwiesen und die erwerblichen Faktoren der vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung erörtert werden (vgl. E. 2.3) .

Eine detaillierte Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwer - defüh rers ist vom Gericht im vorliegenden Verfahren nicht verlangt worden und war auch nicht nötig (vgl. E. 3.1).

Angesichts der Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwen dung von Amtes wegen war auch die vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdeerhebung vorbehaltene Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht mehr nötig, nachdem das Gericht ohne Weiteres auf die von Fürsprecher F.___ zwar knapp aber den Anforderungen von § 18 Abs. 2 GSVGer genü gend begründete Beschwerde eingetreten ist. Die Ergänzung der Beschwerdebe gründung ist tatsächlich nicht substantiierter als die initiale Beschwerdebegrün dung. Es w urden damit auch keine entscheidwesentlichen neuen Aspekte in das Verfahren eingebracht, welche geeignet wären , den geltend gemachten Renten anspruch zu untermauern, und eine nochmalige Stellungnahme der Beschwer degegnerin erfordern.

Rechtsanwältin Ernst hat

somit im vorliegenden Prozess selbst keine zur Wah rung der Rechte des Beschwerdeführers notwendigen H andlungen vorgenom men und muss solche auch nicht mehr vor nehmen, weshalb d as Gesuch, sie zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu bestellen, abzuwei sen ist . Das Gericht beschliesst: 1.

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 4. Januar 2013 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt. 2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung von Rechtsanwältin Elisabeth Ernst zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht : 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf § 16 Abs.

E. 3.1 Mit der im unfallversicherungsrechtlichen Parallelprozess mit der dortigen Ein gabe vom 26. November 2012 eingereichten Verfügung der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur vom 14. Juni 2012 war die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 27. November 2012 und während der laufenden Beschwerdefrist ( bis 31. Dezember 2012, Urk. 14/5 in Prozess Nr. UV.2012.00144) hinreichend belegt. Dies war von Amtes wegen zu berücksichtigen , weshalb nach Beschwer deeingang keine weitere Aufforderung zum Nachweis der Bedürftigkeit zu erge hen hatte; zumal mit der Beschwerdeschrift die Nachreichung weiterer Belege in Aussicht gestellt wurde (Urk. 1 S. 4). Mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. April 2014 im vorliegenden Prozess (Urk. 17/4) wird somit die aktuell weiter bestehende Bedürftigkeit ausgewiesen.

Da der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos anzusehen ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt und sind die dem unterliegenden Beschwerdeführer zu auferlegenden Gerichts kosten in Höhe von Fr. 500.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00045 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom

29. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Ernst Walchestrasse 17, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1981, meldete sich am 2. März 2010 unter Hinweis auf eine seit einem Unfall vom 11. Dezember 2006 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nach der Anmeldung zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers (Schweizerische Unfallversicherungs - anstalt, SUVA, Urk. 7/ 5/ 1-439) sowie Berichte der in der Anmeldung genannten behan delnden Ärzte ( med. pract. Y.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 17. März 2010, Urk. 7/10; Augenklinik des O.___ vom 17. März 2010, Urk. 7/14; Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychothera pie FMH, vom 21. Juni 2010, Urk. 7/15) bei. Am 8. Juli 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Anspruch auf berufliche Massnahmen werde zu einem späteren Zeitpunkt geprüft, da solche gemäss ihren Abklärungen derzeit nicht möglich seien (Urk. 7/16); gleichzeitig orientierte sie ihn, dass eine poly disziplinäre medizinische Abklärung durch die Abklärungsstelle MEDAS Ober aargau nötig sei (Urk. 7/17) . Die gutachterlichen Abklärungen wurde zwischen dem 8. Dezember 2010 und dem 31. Januar 2011 von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (am 31. Januar 2011), Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Beweg ungsapparats

(am 8. Dezember 2010), Dr. med. C.___ , Neurologie FMH

(am 19. Januar 2011) und lic. phil. Ch. D.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP

(am 20. Dezember 2010 und 31. Januar 2011) durchge führt (vgl. Urk. 7/27/17) . Am 7. November 2011 wurde das interdisziplinäre versicherungsmedizinische Gutachten erstattet (Urk. 7/27). Dazu nahm der regi onale ärztliche Dienst (RAD , Dr. med. E.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Beweg ungsapparats FMH ) am 9. Dezember 2011 zustimmend Kenntnis und bestätigte, dass dem Versicherten eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit dem von den MEDAS- Gutachtern festgelegten orthopädischen Bel a stungsprofil vollschichtig zumutbar sei ( Urk. 7/34/4-5). Demgemäss nahm die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vor, bei dem sie sowohl für das Valideneinkommen, als auch für das Invalideneinkommen vom Zentralwert für Hilfsarbeiten gemäss der Lohnstrukturerhebung 2010 des Bun desamts für Statistik ausging und das Invalidenei n kommen aufgrund des ein geschränkten körperlichen Belastungsprofils um 10 % reduzierte (Urk. 7/33). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie sein Rentenbegehren zufolge des unter 40 % liegenden Invaliditätsgrads abzu weisen gedenke (Urk. 7/36). 1.2

Am

28. März 2012 wandte der Versicherte ein, das dem Vorbescheid zugrunde liegende Zumutbark eitsprofil berücksichtige seine psychischen Einschränkungen nicht , aufgrund derer er vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 7/42). Diesen Ein wand stützte er mit den Berichten Dr. Z.___ vom

13. März 2012 (Urk. 7/38) und vom 27. März 2012 (Urk. 7/40) sowie dem Überweisungsschreiben Dr. Z.___ an die Klinik für Neurologie des Universitätsspitals G.___

zu eine r umfassende n neuropsychologische n Untersuchung des Versicherten (Urk. 7/39). Am 21. Mai 2012 reichte die Klinik für Neurologie des Universitätsspitals G.___ den Bericht vom 3. Mai 2012 über die neuropsychologische Untersuchung vom 2. Mai 2012 zu den Akten (Urk. 7/49). Dazu nahm die neuropsychologische Expertin der MEDAS Oberaargau am 30. Juli 2012 Stellung (Urk. 7/54). Gemäss RAD-Stellungnahme vom 4. September 2012 änderten die im Einsprachever fahren getätigten Abklärungen nicht s an der bisherigen medizinischen Beurtei lung (Urk. 7/65/3-4). Der Versicherte äusserte sich am 22. November 2012 zur ergänzten Aktenlage (Urk. 7/64) .

Am 27. November 2012 erging die dem Vorbescheid entsprechende anspruchsab weisende Verfügung (Urk. 2). 2. 2.1

Dagegen erhob am 14. Januar 2013 Fürsprecher F.___ namens des Versicherten und in Vertretung von Rechtsanwältin Elisabeth Ernst Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse d ie angefochtene Verfügung aufzuheben, der Invalidi tätsgrad neu unter Berücksichtigung auch der psychischen Gesundheitsbe schwerden festzulegen und dem Beschwerdeführer die ihm zustehende Invali denrente auszurichten sowie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Elisabeth Ernst als Rechtsbeiständin zu gewähren (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeschrift wurde unter anderem - unter Hinweis auf gesundheit liche Probleme Rechtsanwältin Ernsts von noch unbestimmbarer Dauer - um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung für Rechtsanwältin Ernst ersucht und wurde - zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Prozess führung sowie unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwältin Ernst - die Nachreichung von Belegen für die Prozessarmut des Beschwerdeführers in Aus sicht gestellt (Urk. 1 S. 4). Eine Substitutionsvollmacht für Fürsprecher F.___ lag der Eingabe nicht bei. Am 13. Februar 2013 ging beim Gericht die mit Verfügung vom 17. Januar 2013 (Urk. 4) angeforderte Beschwerdevernehmlassung der Beschwerdegegnerin mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). 2.2

Um den - grundsätzlich spruchreifen - Prozess weiterführen zu können, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 (Urk. 9) Frist angesetzt, um - im Hinblick auf die beantragte unentgeltliche Verbeiständung - mitzuteilen, ob Rechtsanwältin Ernst ihr Mandat wieder ausüben könne und die in ihrer Vertretung erfolgten Prozesshandlungen für den Beschwerdeführer bil lige oder ob die Vertretung des Beschwerdeführers immer noch durch Fürspre cher F.___ erfolge und dieser - gegebenenfalls - zum unentgeltlichen Rechts beistand zu bestellen sei.

Ferner wurde der das Mandat ausübenden Vertretung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die in Aussicht gestellte Nachreichung von Belegen für die prozessuale Bedürftigkeit und die erbetene Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerdebegründung Frist zur Vornahme dieser prozessualen Vorkehren angesetzt.

Nachdem diese Frist erstmals auf Gesuch von Fürsprecher F.___ (Urk. 10) und zum zweiten Mal - mit dem Hinweis, dass mit einer weiteren Fristerstreckung nicht gerechnet werden könne - auf das Gesuch Rechtsanwältin Ernsts hin (Urk. 11) erstreckt worden war, gelangte Fürsprecher F.___ am 7. April 2014 mit einem Notfristgesuch für Rechtsanwältin Ernst an das Gericht (Urk. 13). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer - mit Zustellung an ihn selbst sowie an die beiden involvierten Rechtsvertretungen - Frist angesetzt, um die zur Wei terführung des Prozesses erforderlichen Handlungen gemäss der Verfügung vom 18. Dezember 2013 persönlich vorzunehmen oder durch eine von ihm schrift lich dazu bevoll mächtigte Person vornehmen zu lassen (Urk. 14).

In Nachachtung dieser Verfügung reichte Rechtsanwältin Ernst namens des Beschwerdeführers die Eingabe vom 28. April 2014 (Urk. 16) mit den Beilagen Urk. 17/1-11) zu den Akten. Der Beschwerdeführer persönlich und Fürsprecher F.___ äusserten sich nicht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Mandatsverhältnis von Rechtsanwältin Ernst mit dem Beschwerdeführer ist aufgrund der Vertret ungsvollmacht vom 3. April 2012 in den Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/45) hinreichend ausgewiesen und die angefochtene Verfügung wurde Rechtsanwältin Ernst zugestellt (vgl. Urk. 2). Die Vertretungs handlungen von Fürsp recher F.___

wurden mit der Eingabe der mandatierten Rechtsanwältin vom 28. April 2014 (Urk. 16) sinngemäss nach träglich genehmigt, wes halb auch ohne Nachreichung einer Substitutionsvoll ma cht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer während der krank heitsbedingten Absenzen von Rechtsanwältin Ernst durch Fürsprecher F.___ anwaltlich vertreten war und dessen prozessuale Handlungen gültige Rechts vorkehren des Beschwerdeführers darstellten.

Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1

Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen für den Rentenanspruch und die Invali ditätsbemessung kann zunächst auf diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Urk. 2 S. 1).

Zu ergänzen ist, dass der Rentenanspruch einerseits erst nach dem Ablauf eines Wartejahres mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und andererseits (gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG) frühestens nach dem Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) entsteht.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkom men s auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten der statistische Ausgangswert um bis zu maximal 25 % des Tabellenlohnes gekürzt werden kann, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann

( behinderungsbedingter Abzug, vgl. BGE 126 V 75). 2.2

Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 28 IVG per September 2010 (sechs Monate nach Eingang der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin, Urk. 7/3/1) verneint. 2.2.1

Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin haben ihre medizinischen Abklärungen unter Berücksichtigung der im Einwandverfahren eingereichten Berichte erge ben, dass dem Beschwerdeführer zwar seit dem Unfall vom 11. Dezember 2006 seine bisherigen Tätigkeiten als Bauhilfsarbeiter nicht mehr zumutbar sei en, behinderungsangepasste körperlich leichte Tätigkeiten jedoch seit dem 30. Mai 2007 wieder vollschichtig und ohne Leistungseinbusse (Urk. 2 S. 1).

Beim Einkommensvergleich

ging die Beschwerdegegnerin von einem breiten Spektrum möglicher Hilfstätigkeiten aus und berücksichtigte eine Einkommens einbusse von 10 % wegen der behinderungsbedingt ausgeschlossenen körperlich mittelschweren bis schweren Arbeiten (Urk. 2 S. 2 ). 2.2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht nur unter den mit dem MEDAS-Gutachten festgestellten und durch den RAD bestätigten körperlichen Behinderungen leide, sondern auch in erheblichem Ausmass unter psychischen und neuropsychologischen Einschränkungen, welche ihm höchstens noch die Arbeit an einem geschützten Arbeitsplatz mit einem möglichen Einkommen von bestenfalls Fr. 1‘000.-- (gegenüber dem von der Beschwerdegegnerin ange nommenen Invalideneinkommen von Fr. 55‘000.--) erlaubten (Urk. 1 S. 3). 2.3

Soweit d er Beschwerdeführer sich in der Ergänzung der Beschwerdebegründung vom 28. April 2014 unter Hinweis auf Tieflöhne bei Tätigkeiten mit Attestaus bildung gegen die erwerblichen Faktoren des Einkommensvergleichs der Beschwerdegegnerin wendet, räumt er selbst ein, dass der Einwand sowohl für einen hypot hetischen Validen- als auch einen hypothetischen Invalidenloh n gilt . Soweit er vorbringt,

statt der Parallelisierung des Tabellenlohns sein vor dem Unfall tatsächlich erzieltes Valideneinkommen „als Bodenleger etc.“

zu berücksichtig en ist (Urk. 16 S. 8 f.) , kann ihm aufgrund der Akten nicht gefolgt werden . Denn w eder den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsver fahren (Urk. 7/3/5-6), noch de m von der Beschwerdegegnerin eingeholten

IK-Auszug

(Urk. 7/2) lassen sich Anhaltspunk te dafür entnehmen , dass der Beschwerdeführer jemals ein für einen Hilfsarbeiter überdurchschnittliches Jahreseinkommen erzielte und er daher bei voller Gesundheit auch im Ver gleichsjahr 2011 ein höheres Valideneinkommen als das von der Beschwerde gegnerin angenommene hätte erzielen können . Vielmehr betrug das vom

Beschwerdeführer im unfallversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren gel tend gemachte Valideneinkommen des Jahres 2006 als Hilfsgipser lediglich rund Fr. 48‘500.-- und

lag damit (hochgerechnet auf das Vergleichsjahr 2010

des unfallversicherungsrechtlichen Einkommensvergleichs )

24 % unter dem branchenüblichen Durchschnittseinkom men eines Bauhilfsarbeiters (vgl. Urk. 7/48/ 9 ). Der vom Unfallversicherer aufgrund des gleichen medizinischen Sachverhalts wie hier (vgl. Urk. 7/48/3-4 und Sachverhalt Ziff. 1 .1 ) ermittelte Invaliditätsgrad von (grosszügig gerundet) 15 % ergab sich erst nach der

- vom Beschwerdeführer hier kritisierten - Parallelisierung der Einkommen (Urk. 7/48/10).

Wenn der Beschwerdeführer die Parallelisierung von Validen- und Invalidenein kommen

auf der Grundlage des gleichen statistischen Durch schnittswerts

- mit der logischen Folge, dass der Invaliditätsgrad dem behinde rungsbedingten Abzug entsprich t - rügt, verkennt er , dass die Parallelisierung sich zu seinem Vorteil auswirkt. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber fest zuhalten, dass unter diesen Umständen selbst ein

- hier nicht geltend gemachter und nicht ausgewiesener - maximaler behinderungsbedingter Abzug von 25 % aufgrund des von der Beschwerdegegnerin festgestel lten medizinischen Sach verhalts

keinen einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründen den Invaliditätsgrad

ergäbe . 2.4 2.4 .1

Um einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversiche rung zu begründen , bedarf es nach dem Gesagten auf jeden Fall eines konsistenten medizinischen Nachweises für eine stärker invalidisie rende Behinderung als die durch das MEDAS-Gutachten ausgewiesene (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1). 2.4 .2

Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer in seiner - gut zwei der insgesamt neun Seiten umfassenden Eingabe vom 28. April 2014 (Urk. 14) umfassenden - Ergänzung der Beschwerdebegründung auf seine Eingaben im parallel laufen den Unfallversicherungs-Prozess (UV.2012.00144) verwiesen und den Beizug der Akten jenes Prozesses beantragt. 2.4 .3

Im heute ergehenden Urteil im Prozess UV.2012.00144 wird der auch für den hier zu treffenden Entscheid massgebliche medizinische Sachverhalt umfassend dargestellt und unter Berücksichtigung der in der Eingabe vom 28. April 2014 erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers gewürdigt. Hinsichtlich des ent scheidmassgeblichen medizinischen Sachverhalts und dessen Würdigung kann daher vollumfänglich auf das besagte Urteil verwiesen werden (dort insbeson dere: Sachverhalt Ziff. 1 und E. 4) . 2.4.4

Zusammenfassend kann auch im vorliegenden Fall festgehalten werden, dass das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre MEDAS-Gutach ten von November 2011 auf eingehenden und umfassenden klinischen Untersu chungen des Beschwerdeführers vom Dezember 2010 und Januar 2011 beruht, in Kenntnis der bis Juni 2010 (auch beim Unfallversicherer, vgl. Urk. 7/5/1-439) aktenkundig gewordenen ärztlichen Beurteilungen erfolgte

und bei der Erörte rung der Befunde und Vorakten z u schlüssigen Ergebnissen gelangte; insbeson dere dass entgegen den anderslautenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte in den Vorakten (zumindest) nach der Anmeldung zum Leistungsbezug im März 2010 (bzw. ab dem frühestmöglichen Entstehungszeitpunkt eines Rentenan spruchs im September 2010, vgl. E. 2.1 und E. 2.2) kein konsistenter medizini scher Nachweises für eine stärker als durch das Gutachten ausgewiesene invali disierende

- insbesondere psychische - Behinderung vorliegt (interdisziplinäres versicherungsmedizinisches Gutachten S. 53 f., Urk. 7/27).

An dieser aufgrund der gesamten Aktenlage nachvollziehbaren und schlüssigen Feststellung vermögen auch die im unfallversicherungsrechtlichen Parallelpro zess nachgereichten Berichte (insbesondere der der neuropsychologischen MEDAS-Expertin zur Stellungnahme [Urk. 7/54] vorgelegte neuropsychologi sche Bericht des Universitätsspitals G.___ vom 3. Mai 2012 [Urk. 7/49]) nichts zu ändern (vgl. Urteil UV.2012.00144 E. 4.3).

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, da ein den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % in dem von der Beschwerdegegnerin zu prüfen gewesenen Zeitraum zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug und dem Erlass der angefochtenen Verfü gung nicht ausgewiesen ist. 3.

Zum beschwerdeführerischen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin Ernst zu seiner unent geltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2) ist Folgendes zu bemerken: 3.1

Mit der im unfallversicherungsrechtlichen Parallelprozess mit der dortigen Ein gabe vom 26. November 2012 eingereichten Verfügung der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur vom 14. Juni 2012 war die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 27. November 2012 und während der laufenden Beschwerdefrist ( bis 31. Dezember 2012, Urk. 14/5 in Prozess Nr. UV.2012.00144) hinreichend belegt. Dies war von Amtes wegen zu berücksichtigen , weshalb nach Beschwer deeingang keine weitere Aufforderung zum Nachweis der Bedürftigkeit zu erge hen hatte; zumal mit der Beschwerdeschrift die Nachreichung weiterer Belege in Aussicht gestellt wurde (Urk. 1 S. 4). Mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. April 2014 im vorliegenden Prozess (Urk. 17/4) wird somit die aktuell weiter bestehende Bedürftigkeit ausgewiesen.

Da der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos anzusehen ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt und sind die dem unterliegenden Beschwerdeführer zu auferlegenden Gerichts kosten in Höhe von Fr. 500.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3 .2

Hinsichtlich des Gesuchs um Bestellung von Rechtsanwältin Ernst zur unentgeltli chen Re chtsvertreterin ist vorab darauf hinzuweisen , dass es sich bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung um ein öffentlich-rechtliches Rechtsver hältnis zwischen dem Staat und weisungsunabhängigen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten (bzw. Fürsprecherinnen und Fürsprecher bzw. Advokatin nen und Advokaten ) handelt, welche eine vertretungsweise erfolgende Rechts handlung höchstpersönlich vornehmen müsse n (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.4). 3.2.1

Im vorliegenden Prozess hat der im Anwaltsverzeichnis des Kantons Zürich einge tragene (und damit als weisungsunabhängig ausgewiesene ) Fürsprecher F.___ mit seiner Beschwerdeeingabe sinngemäss ein Substitutionsverhältnis gegenüber Rechtsanwältin Ernst behauptet ( Urk.  1 S. 4, aber nicht durch eine entsprechende Vollmacht belegt) und die Bestellung von Rechtsanwältin Ernst zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt (Urk. 1 S. 2). Mit der Fürsprecher F.___ als substituiertem Vertreter des Beschwerde führers zugestellten Verfügung vom 18. Dezember 2013 wurde Frist zur Klärung dieses Widerspruchs angesetzt, wobei in der Begründung darauf hingewiesen wurde, dass der bereits als Vertreter des Beschwerdeführers aktiv gewordene Fürsprecher F.___ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt werden könnte (Urk. 9 S. 2). Dazu äusserte sich Fürsprecher F.___ innert der zweimal erstreckten Frist nicht, sondern verlangte per Ablauf der als nicht weiter erstreckbar bezeichneten Frist (vgl. Urk. 11) die Ansetzung einer Notfrist für Rechtsanwältin Ernst (Urk. 13) . Auch nachdem das Gericht am 14. April 2014 noch einmal (mit Zustellung an den Beschwerdeführer persönlich sowie Rechts anwältin Ernst und Fürsprecher F.___ ) unter Androhung eines Aktenent scheids eine Klärung des Vertretungsverhältnisses verlangt hatte (Urk. 14), äus serte sich einzig Rechtsanwältin Ernst dahingehend, dass die Substituierung durch Fürsprecher F.___ beendet sei und dass dieser die Verfügung vom 14. April 2014 zwar erhalten habe, dazu aber nicht Stellung nehme (Urk. 16 S. 2) - was er in der Folge auch nicht tat.

Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass Fürsprecher F.___ im vorliegen den Fall nicht zu einer weisungsunabhängigen Prozessführung bevollmächtigt war und demzufolge bewusst für seine Prozesshandlungen namens des bedürftigen Beschwerdeführers keine Entschädigung aus der Staats kasse geltend macht. 3.2.2

Rechtsanwältin Ernst hat zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Prozess lediglich die Eingabe vom 28. April 2014 (Urk. 16) ver fasst und Belege zum Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers einge reicht (Urk. 17/1-11). In der neunseitigen Eingabe vom 28. April 2014 werden vor allem die mit den Einzel belegen nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers abgehandelt - lediglich auf gut zwei Seiten wird die Beschwerdebegründung dahingehend ergänzt, dass auf die Eingaben des Beschwerdeführers im unfallversicher ungsrechtlichen Parallelprozess (wofür Rechtsanwältin Ernst daselbst bereits entschädigt wurde, vgl. E. 5.2 im Urteil UV.2012.00144) verwiesen und die erwerblichen Faktoren der vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung erörtert werden (vgl. E. 2.3) .

Eine detaillierte Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwer - defüh rers ist vom Gericht im vorliegenden Verfahren nicht verlangt worden und war auch nicht nötig (vgl. E. 3.1).

Angesichts der Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwen dung von Amtes wegen war auch die vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdeerhebung vorbehaltene Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht mehr nötig, nachdem das Gericht ohne Weiteres auf die von Fürsprecher F.___ zwar knapp aber den Anforderungen von § 18 Abs. 2 GSVGer genü gend begründete Beschwerde eingetreten ist. Die Ergänzung der Beschwerdebe gründung ist tatsächlich nicht substantiierter als die initiale Beschwerdebegrün dung. Es w urden damit auch keine entscheidwesentlichen neuen Aspekte in das Verfahren eingebracht, welche geeignet wären , den geltend gemachten Renten anspruch zu untermauern, und eine nochmalige Stellungnahme der Beschwer degegnerin erfordern.

Rechtsanwältin Ernst hat

somit im vorliegenden Prozess selbst keine zur Wah rung der Rechte des Beschwerdeführers notwendigen H andlungen vorgenom men und muss solche auch nicht mehr vor nehmen, weshalb d as Gesuch, sie zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu bestellen, abzuwei sen ist . Das Gericht beschliesst: 1.

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 4. Januar 2013 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt. 2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung von Rechtsanwältin Elisabeth Ernst zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht : 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Ernst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst