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IV.2013.00042

Keine zweifellose Unrichtigkeit der früheren rentenzusprechenden Verfügung; Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung nicht erfüllt

Zürich SozVersG · 2013-12-30 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 . Februar 201 1 E. 4 .3),

die Beschwerdegegnerin die (in wiedererwägungsweiser Aufhebung der rente n zu sprechenden Verfügu ng vom 4. Februar 2004

[ Urk. 8/41 ] erfolgte) Ein stell ung

der bis herigen ganzen Rente insbesondere damit begründete, dass aus medi zini scher Sicht die psychiatrischen Befunde in der aktuellen Begutachtung d er MEDAS Y.___ vom 25. März 2011 (Urk. 8/79) im Vergleich mit den je ni gen der früheren Begutachtung des Z.___ vom 9. Juli 2003 (Urk. 8/37) als unverändert anzusehen seien und aufgrund der im Gutachten der MEDAS Y.___ angegebenen Restarbeitsfäh igkeit von 80 % davon ausgegangen werden könne, dass die frühere Einschätzung der Ar beitsfähigkeit der

Z.___ -Gutachter

zweifellos unrichtig gewesen sei, da

sich das de r ursprünglichen Rentenzusprechung zugr unde liegende Gutachten des Z.___ nicht genügend mit den anderslautenden Vorakten auseinandergesetzt habe, demnach damals weitere Abklärungen hätten durchgeführt werden müssen (Urk. 2),

der Beschwerdeführer dagegen insbesondere geltend macht e, die Beschwerde geg nerin habe sich

beim ursprünglichen Re ntenentscheid zu Recht auf das Gut ach ten des Z.___

gestützt, da das Abstellen auf ein zuverlässiges Gutachten

das typische Vorgehen bei

divergierenden ärztlichen (Vor-) Einschätzungen dar stelle,

dementsprechend nicht ernsthaft behauptet werden könne, das Abstellen auf das

Z.___ -Gutach ten sei zweifellos unrichtig

gewesen (Urk. 1),

in medizinischer Hinsicht festzuhalten ist, dass die Z.___ - Gutachter (PD Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Psy chi atrie und Psych o therapie

und Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie)

in ihrem Gutach ten vom 9. Juli 2003 angegeben hatten, dass der Beschwer de führer aus somati scher Sicht

für körperliche Schwerarbeit auf dem Bau nicht mehr geeignet, da gegen für leichtere, wech selbelastende Tätigkeiten voll ar beits fähig sei (Urk. 8/37/16),

jedoch aufgrund einer schweren chronifizierten

An pass ungsstö r ung mit depressiver Symptomatik eine psychisch bedingte volle Ar beits unfä higkeit bestehe (Urk. 8/3 7/16),

die Experten der MEDAS Y.___ (Dres . med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, und Chefarzt E.___, Facharzt für Rheumatologie) in ihrem Gut achten vom 25. März 2011 in organischer Hinsicht bei der (unveränderten) Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms links sowie einer ko ronaren und hypertensiven Herzkrankheit weiterhin von einer vollumfäng lichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen, indes in psy chischer Hinsicht bei der Diagnose einer leichten depressiven Episode (sowie ohn e Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: leichte Agoraphobie, chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren) nurmehr eine Arbeitsun fähig keit von 20 % attestierten (Urk. 8/79/19-20),

sie sodann festhielten, es sei gegenüber dem 2003 erstellten Gutachten wahr schein lich zu keiner relevanten Verbesserung des psychischen Gesundheitszu standes gekommen (Urk. 8/78/20),

eine Verbesserung des Gesundheitszustandes damit nicht ausgewiesen ist, sondern es sich bei der Beurteilung der MEDAS Y.___ um eine andere Be ur teilung derselben Tatsachen handelt (vgl. auch die so lautenden Stellung nahmen von RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 26. April 2011 [Urk. 8/84/3 am Ende] und vom 26. Oktober 2011 [Urk.

8/117/2-3]),

ausserdem - en tgegen der Beschwerdegegnerin - sich die ursprüngliche Renten zusprechung ang esichts der damaligen Aktenlage

nicht als zweifellos unrichtig erweist,

insbesondere die

- im

(früheren) Z.___ -G utachten erwähnte (vgl. Urk. 8/37/3 -4 und 8/37/6 am Ende) - Einschätzung der G.___, nach welcher dem Beschwerdeführer mit rezidivie rende r depressive r Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode ohne somati sches Syndrom (ICD-10 F33.10), eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit aus p sychischen Gründen zumutbar wäre, „ falls die körperlichen Beschwerden nicht so stark wären wie in letzter Zeit “ (vgl. Bericht vom 1 0. beziehungsweise 27. Mai 2002 [Urk. 8/ 26 ]), keine zweifel lose Unrichtigkeit des Z.___ -Gutachtens zu begründen vermag, es zu bedenken gilt, dass das Z.___ -Gutachten deshalb eingeholt wurde, weil die Aktenlage keine verlässlichen Schlüsse auf die Arbeitsfähigkeit zuliess und die fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Vorakten angesichts der eindeutigen Äusserungen im polydisziplinären Gutachten und den zugrunde liegenden umfassenden Abklärungen nicht als „nicht nachvollziehbare ärztliche Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit “

im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/200 8 vom 14. April 2009 E. 3.2.2) gefasst werden kann, dass wohl erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der damaligen Einschätzung be stehen, indes nicht gesagt werden kann, es sei kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich, sondern nur ein einziger Schluss, derjenige auf Unrich ti g keit der Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 9C_215 /2007 vom 2. Juli 2007 E.

3.1),

entgegen dem weiteren Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach die bei der erstmaligen Rentenzusprechung bereits geltende Rechtsprechung zu den psy chischen Gesundheitsschäden zu Unrecht nicht angewendet worden sei (vgl. Urk. 8/87/4, Urk. 8/117/3-4), da rauf hinzuweisen ist, dass die mit BGE 130 V 352 (Urteil vom 12. März 2004) begründete neue Rechtsprechung betreffend soma to forme Schmerzstörung und ähnliche pathogenetisch -ätiologisch unklare syn dromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage im Zeit punk t der erstmaligen Rentenzusprache am 4. Februar 2004 noch nicht galt und rechtsprechungsgemäss keinen Grund für die Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente bildet (vgl. BGE 135 V 201),

angesichts der auch organischen Beeinträchtigung kein Raum für eine Ren tenaufhebung nach den Revisionsbestimmungen 6a besteht (Urteil des Bundes gerichts 9C_308/2013 vom 26. August 2013 E. 5.1),

damit die Voraussetzungen für die wiedererwägung sweise Aufhebung der Ver fügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 8/41) nicht erfüllt sind,

demnach die angefochtene Verfügung vom 27. November 2012 aufzuheben und die dagegen erhob ene Beschwerde gutzuheissen ist;

in weiterer Erwägung, dass

die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung (IVG) auszufällende Gerichtskosten pauschale auf Fr. 6 00. -- fes tzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerle gen ist, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozess führung gegenstandslos wird,

nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch a uf Ersatz der Parteikosten hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer),

weshalb das Gesuch um unentgeltliche

Rechts vertretung gegenstandslos wird,

demnach dem Beschwerdeführer nach Einsicht in die Kostennote des Rechts ver treters vom 17. Dezember 2013 (Urk. 13) ei n e Prozessentschädigung von Fr. 1 ' 281 . 45 zuzusprechen ist, erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. November 2012 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invali denver sicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1 ‘ 281 . 45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00042 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom

30. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Ver fügung vom 2 7. November 2012 (Urk. 8/118 =

2) die bisherige ganze Invali den rente von X.___

in wiedererwägungsweise r Aufhebung der renten zu sprechenden Verfügung vom 4. Februar 2002 (Urk. 8/41) ein ge stellt hat,

nach Ein sicht in die Beschwerde vom 14. Januar 2013, mit welcher

X.___ die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerde geg nerin vom 21. Februar 2013 (Urk. 7);

in Erwägung, dass

die Beschwerdegegnerin die massge benden rechtlichen Grundlagen in der ange fochtene n Verfügung

zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 2 S. 1 ff.), worauf

– mit der nachfolgenden Ergänzung - zu verweisen ist,

nach der Rechtsprechung eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhal tende soma toforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet (BGE 130 V 352),

bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant be hindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitspr ozess aber unzumutbar machen können,

die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze (BGE 130 V 352) rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisieren den

Charakters auch bei Anpassungsstörungen Platz greifen (vgl. etwa Urteile des Bun desgerichts 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 5.2 sowie 8C_1055/2010 vom 17 . Februar 201 1 E. 4 .3),

die Beschwerdegegnerin die (in wiedererwägungsweiser Aufhebung der rente n zu sprechenden Verfügu ng vom 4. Februar 2004

[ Urk. 8/41 ] erfolgte) Ein stell ung

der bis herigen ganzen Rente insbesondere damit begründete, dass aus medi zini scher Sicht die psychiatrischen Befunde in der aktuellen Begutachtung d er MEDAS Y.___ vom 25. März 2011 (Urk. 8/79) im Vergleich mit den je ni gen der früheren Begutachtung des Z.___ vom 9. Juli 2003 (Urk. 8/37) als unverändert anzusehen seien und aufgrund der im Gutachten der MEDAS Y.___ angegebenen Restarbeitsfäh igkeit von 80 % davon ausgegangen werden könne, dass die frühere Einschätzung der Ar beitsfähigkeit der

Z.___ -Gutachter

zweifellos unrichtig gewesen sei, da

sich das de r ursprünglichen Rentenzusprechung zugr unde liegende Gutachten des Z.___ nicht genügend mit den anderslautenden Vorakten auseinandergesetzt habe, demnach damals weitere Abklärungen hätten durchgeführt werden müssen (Urk. 2),

der Beschwerdeführer dagegen insbesondere geltend macht e, die Beschwerde geg nerin habe sich

beim ursprünglichen Re ntenentscheid zu Recht auf das Gut ach ten des Z.___

gestützt, da das Abstellen auf ein zuverlässiges Gutachten

das typische Vorgehen bei

divergierenden ärztlichen (Vor-) Einschätzungen dar stelle,

dementsprechend nicht ernsthaft behauptet werden könne, das Abstellen auf das

Z.___ -Gutach ten sei zweifellos unrichtig

gewesen (Urk. 1),

in medizinischer Hinsicht festzuhalten ist, dass die Z.___ - Gutachter (PD Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Psy chi atrie und Psych o therapie

und Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie)

in ihrem Gutach ten vom 9. Juli 2003 angegeben hatten, dass der Beschwer de führer aus somati scher Sicht

für körperliche Schwerarbeit auf dem Bau nicht mehr geeignet, da gegen für leichtere, wech selbelastende Tätigkeiten voll ar beits fähig sei (Urk. 8/37/16),

jedoch aufgrund einer schweren chronifizierten

An pass ungsstö r ung mit depressiver Symptomatik eine psychisch bedingte volle Ar beits unfä higkeit bestehe (Urk. 8/3 7/16),

die Experten der MEDAS Y.___ (Dres . med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, und Chefarzt E.___, Facharzt für Rheumatologie) in ihrem Gut achten vom 25. März 2011 in organischer Hinsicht bei der (unveränderten) Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms links sowie einer ko ronaren und hypertensiven Herzkrankheit weiterhin von einer vollumfäng lichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen, indes in psy chischer Hinsicht bei der Diagnose einer leichten depressiven Episode (sowie ohn e Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: leichte Agoraphobie, chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren) nurmehr eine Arbeitsun fähig keit von 20 % attestierten (Urk. 8/79/19-20),

sie sodann festhielten, es sei gegenüber dem 2003 erstellten Gutachten wahr schein lich zu keiner relevanten Verbesserung des psychischen Gesundheitszu standes gekommen (Urk. 8/78/20),

eine Verbesserung des Gesundheitszustandes damit nicht ausgewiesen ist, sondern es sich bei der Beurteilung der MEDAS Y.___ um eine andere Be ur teilung derselben Tatsachen handelt (vgl. auch die so lautenden Stellung nahmen von RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 26. April 2011 [Urk. 8/84/3 am Ende] und vom 26. Oktober 2011 [Urk.

8/117/2-3]),

ausserdem - en tgegen der Beschwerdegegnerin - sich die ursprüngliche Renten zusprechung ang esichts der damaligen Aktenlage

nicht als zweifellos unrichtig erweist,

insbesondere die

- im

(früheren) Z.___ -G utachten erwähnte (vgl. Urk. 8/37/3 -4 und 8/37/6 am Ende) - Einschätzung der G.___, nach welcher dem Beschwerdeführer mit rezidivie rende r depressive r Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode ohne somati sches Syndrom (ICD-10 F33.10), eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit aus p sychischen Gründen zumutbar wäre, „ falls die körperlichen Beschwerden nicht so stark wären wie in letzter Zeit “ (vgl. Bericht vom 1 0. beziehungsweise 27. Mai 2002 [Urk. 8/ 26 ]), keine zweifel lose Unrichtigkeit des Z.___ -Gutachtens zu begründen vermag, es zu bedenken gilt, dass das Z.___ -Gutachten deshalb eingeholt wurde, weil die Aktenlage keine verlässlichen Schlüsse auf die Arbeitsfähigkeit zuliess und die fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Vorakten angesichts der eindeutigen Äusserungen im polydisziplinären Gutachten und den zugrunde liegenden umfassenden Abklärungen nicht als „nicht nachvollziehbare ärztliche Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit “

im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/200 8 vom 14. April 2009 E. 3.2.2) gefasst werden kann, dass wohl erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der damaligen Einschätzung be stehen, indes nicht gesagt werden kann, es sei kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich, sondern nur ein einziger Schluss, derjenige auf Unrich ti g keit der Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 9C_215 /2007 vom 2. Juli 2007 E.

3.1),

entgegen dem weiteren Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach die bei der erstmaligen Rentenzusprechung bereits geltende Rechtsprechung zu den psy chischen Gesundheitsschäden zu Unrecht nicht angewendet worden sei (vgl. Urk. 8/87/4, Urk. 8/117/3-4), da rauf hinzuweisen ist, dass die mit BGE 130 V 352 (Urteil vom 12. März 2004) begründete neue Rechtsprechung betreffend soma to forme Schmerzstörung und ähnliche pathogenetisch -ätiologisch unklare syn dromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage im Zeit punk t der erstmaligen Rentenzusprache am 4. Februar 2004 noch nicht galt und rechtsprechungsgemäss keinen Grund für die Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente bildet (vgl. BGE 135 V 201),

angesichts der auch organischen Beeinträchtigung kein Raum für eine Ren tenaufhebung nach den Revisionsbestimmungen 6a besteht (Urteil des Bundes gerichts 9C_308/2013 vom 26. August 2013 E. 5.1),

damit die Voraussetzungen für die wiedererwägung sweise Aufhebung der Ver fügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 8/41) nicht erfüllt sind,

demnach die angefochtene Verfügung vom 27. November 2012 aufzuheben und die dagegen erhob ene Beschwerde gutzuheissen ist;

in weiterer Erwägung, dass

die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung (IVG) auszufällende Gerichtskosten pauschale auf Fr. 6 00. -- fes tzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerle gen ist, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozess führung gegenstandslos wird,

nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch a uf Ersatz der Parteikosten hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer),

weshalb das Gesuch um unentgeltliche

Rechts vertretung gegenstandslos wird,

demnach dem Beschwerdeführer nach Einsicht in die Kostennote des Rechts ver treters vom 17. Dezember 2013 (Urk. 13) ei n e Prozessentschädigung von Fr. 1 ' 281 . 45 zuzusprechen ist, erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. November 2012 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invali denver sicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1 ‘ 281 . 45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli