Sachverhalt
1.
X.___, geboren 2. Juli 1955, arbeitete zuletzt ab 2009 als Fassadenisolateur für die Y.___ AG (Urk. 8/4 Ziff. 5.4 und Urk. 8/9).
Aufgrund eines sich am 1 5. Mai 2009 ereigneten Berufsunfalls, bei welchem sic h der Versicherte eine Knieverletzung zuzog, erbrachte die Schweizerische Unfall versicherung sanstalt
(SUVA) die gesetz lichen Leistungen (Urk. 8/4 Ziff. 5.8 und 6.5, Urk. 8/8/126). Am 9. Dezember 2011 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den erlittenen Unfall sowie eine Depression bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers bei, holte Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/1-2) sowie verschiedene Arztberichte ein (Urk.
8/13 und 8/14) und liess den Versicherten am 2 3. Mai 2012 durch ihren medizinischen Dienst orthopädisch und psychiatrisch untersuchen (Urk. 8/24-25).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/31 und Urk. 8/40), in dessen
Verlauf ein neuer ärztlicher Bericht auf gelegt wurde (Urk. 8/39), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 2 1. November 2012 ab (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 1. November 2012 erhob der Versicherte am 11. Ja nu ar 2013 unter Auflage eines Berichtes von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt FMH für Pharmazeuti sche Medi zin, vom 1 9. November 2012 (Urk. 3/4) Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Es sei ihm überdies die unent gelt liche Prozessfüh r ung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Daniel
Christe die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2013 stell t e die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2013 (Urk.
12) zur Kenntnis ge bracht wurde.
Am 21. Februar 2013 ersuchte der Vorsorgeversicherer, die Helvetia Schweize ri sche Lebensversicherungsgesellschaft AG, um Zustellung des Urteils (Urk. 13).
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 reichte der Besc hwerdeführer einen Bericht der p sychiatrischen K linik A.___ nach und teilte mit, dass er sich aufgrund schwerer depressiver Erkrankung in tagestherapeutischer Behandlung befinde (Urk. 15 und 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un ter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auf trag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellt e sich in ihrer Verfügung vom 21. November 2012 auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit bei spielsweise ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 10 kg zu 100
% zu mutbar und errechnete einen Invaliditätsgrad von 13 % (Urk. 2 S.
2). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die Untersuchungen und Beurteilungen ih res regionalen ärztlichen Dienstes, RAD (Arztberichte vom 21.
Juni 2012, Urk. 8/24-25). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 1 1. Januar 2013 ein, es bestehe namentlich eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, wobei auf das versicherungsmedizinische psychiatrische Konsilium von Dr. Z.___ abzustellen sei. In diesem Zusammenhang sei die Unabhängigkeit des psychiatrischen Ex per ten, die vollständige Anamneseerhebung und die Berücksichtigung sämtli cher
psychiatrischer Stellungnahmen hervorzuheben, weshalb der psychiatrische Un ter suchungsbericht des RAD nicht überzeuge. Daher könne nicht von einer ver wertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden und der Invaliditätsgrad sei auf 100 % anzusetzen (Urk. 1 S. 2 ff.). 3. 3.1
Im Bericht vom 1 7. Februar 2012 (Urk. 8/14/1-7) nannte Dr. med. B.___, Fach arzt
für Allgemeine Medizin FMH, Psychosomatik und Psychosoziale Medizin SAPPM, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1):
-
Anhaltende Knieschmerzen links - Knieschmerzen rechts bei leichter Gonarthrose - PHS beidseits - U nbekannte psychische Einschränkung, Verdacht auf eine depressive Störung
Dabei attestierte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für dessen zu letzt
ausgeübte Tätigkeit (Ziff. 1.6) und erachtete eine Tätigkeit in Wechselposition ohne lange Belastungen von Knien und Armen als zumutbar (Urk. 8/14/4). 3.2
Am 2 3. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer von med. pract . C.___, Fach ärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. D.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Facharzt für Neurologie FMH, vom RAD untersucht. 3.2.1
Im Bericht vom 2 1. Juni 2012 nannte med. pract . C.___ in orthopädischer Hin sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
8/24 Ziff. 8): - Retropatellararth r ose links, Verdacht auf beginnende Gonarthrose
rechts - Schmerzhafte Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke mit Verdacht auf Impingement -Syndrom - Dorsolumbalgie
Die Ärztin stellte anhand der medizinischen Vorakten und der körperlichen Un tersuchung vom 2 3. Mai 2012 einen somatischen Gesundheitszustand fest, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Fassaden isola teur bestehe beim Beschwerdeführer seit Februar 2011 eine 0%ige Ar beits fähig keit. In angepasster Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gege ben. Die an gepasste Tätigkeit umschrieb med. pract . C.___ mit körperlich leichter wechsel belastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und kniegelenksbelastende sowie schultergür telbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bü cken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalten), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrations- und Schlagbelastungen der oberen oder un teren Extremitäten, ohne Nässe-/Kälteexposition (Ziff. 10). 3.2.2
Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 2 1. Juni 2012 (Urk. 8/25) aus psychiatri scher Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Anpassungsstörung längere de pressive Reaktion sowie eine c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Ziff. 10).
Der Arzt kam zum Schluss, dass aufgrund der Anamnese, der vom Beschwerde führer geschilderten Symptome, den Vorbefunden wie auch seiner psychiatri schen Untersuchung keine Diagnose gemäss den ICD-10-Kriterien mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Rahmen der psychiatrischen Explora tion und Untersuchung würden sich bis auf eine leichte psychomotorische Ver langsamung mit reduzierter emotional affektiver Schwingungsfähigkeit und zum depressiven Pol verschobener Stimmungslage keine weiteren psychopa tho logischen Auffälligkeiten zeigen. Es bestehe das Bild einer länger dauernden de pressiven Anpassungsstörung verknüpft mit einzelnen ängstlichen Sympto men, wobei die Symptomatik seit einem Jahr bestehe. Für den Schweregrad, Exa zer bation und Aufrechterhaltung der Schmerzen seien psychische Faktoren mitver antwortlich. Darüber hinaus bestünden Leiden und Beeinträchtigungen im so zia len und beruflichen Funktionsbereich. Er und med. pract . C.___ gingen beim Beschwerdeführer von einer Aggravation im Sinne von bewusst übertrie benen und auch bewusstseinsnahen Krankheitssymptomen aus. Wesent liche Be einträchtigungen der Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit oder Ressourcen in bis he riger und angepasster Tätigkeit liessen sich durch ein psychisches Lei den nicht begründen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer daher in seiner bisherigen und angepassten Tätigkeit durchgehend 100 % arbeitsfähig (Ziff. 11). 3.3
Dr. med. E.___, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie, der den Be schwer deführer regelmässig seit April 2010 ambulant-psychiatrisch behandelt und be treut, berichtete am 1 1. September 2012 (Urk. 8/39), der Beschwerdefüh rer sei auf grund seiner psychischen Verfassung einem Arbeitgeber nur sehr be dingt zumutbar. Beim Beschwerdeführer sei am ehesten von einer protrahierten Ver laufsform einer Angst betonten, gemischten Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens auszugehen. Art und Schwere bildeten dabei eine erhebliche affektpathologische Störung im versicherungsmedizinischen Sinne.
Dr. E.___ attestiert eine 50-60%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.4
Dr. Z.___ äusserte sich im versicherungsmedizinischen psychiatrischen Konsi lium vom 1 9. November 2012 (Urk. 3/4) zu Händen des Krankentaggeld versicherers über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dr. Z.___ befand, dass
beim Beschwerdeführer eine mittelgradig ausgeprägte floride Depression vor liege (Ziff.
3) und diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode sowie eine an haltende somatoforme Schmerzstörung. Letztere könne der Beschwer deführer momentan nur zum Teil willentlich überwinden (Ziff. 4). Dr. Z.___ riet zu einer teilstationären Behandlung des Beschwerdeführers und attestierte ihm während dieser Zeit eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 5). Unter sachgerechter Behand lung stellte er eine günstige Prognose (Ziff. 6). 4. 4.1
In organischer Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass der Bericht von med. pract .
C.___ in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Der Bericht beantwortet die gestell ten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Anamneseschilderung so wie Befunderhebung in Kenntnis der relevanten Vorakten . Die Fachärztin C.___
verneinte aus orthopädisch - medizinischen Gesichtspunkten in nach vollzieh ba rer
Weise eine Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten . Sodann legte sie detailliert dar, dass der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist. Ihrer Einschätzung stehen keine abweichen den Beurteilungen entgegen. So erachtete auch der Hausarzt des Beschwerde führers, Dr. B.___, die bisherige Tätigkeit als unzumutbar, befand eine sit zende und wechselbelastende Tätigkeit aber auch als möglich (Urk. 8/14). Es ist daher auf den überzeugenden und sorgfältigen Arztbericht von med. pract . C.___ abzustellen, wonach der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist.
4.2 4.2.1
Hinsichtlich des psychiatrischen Untersuchungsberichtes von Dr. D.___ ist eben falls vorwegzuschicken, dass auch dieser in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Der Be richt beantwortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Berichte der behandelnden Ärzte. Der Bericht ist ebenfalls sorgfältig abgefasst, berücksich tigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und setzt sich damit de tailliert auseinander. Dr. D.___ legte dar, dass zwar gewisse Störungen in psy chiatrischer Hinsicht ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, doch verneinte er eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/25). Der Untersuchungsbericht von Dr. D.___ ist plausibel. 4.2.2
Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers lie gen abweichende ärztliche Beurteilungen vor, wobei einmal eine Arbeitsunfä hig keit von 50-60 % (Urk. 8/39) und einmal eine solche von 100 % (Urk. 3/4) attestiert wurde. Diese Einschränkungen basieren auf der Diagnose einer somatoformen
Schmerzstörung. Die von Dr. E.___ erwähnte Anpassungsstörung wurde nicht mit Sicherheit diagnostiziert, sondern lediglich als „am ehesten“ zutref fend be schrieben. Da die geschilderten Symptome in jenem einer somatoformen Schmerz störung aufgehen, Dr. Z.___ seine Diagnose begründete und diese mit der Annahme von Dr. D.___ im Wesentlichen übereinstimmt, ist davon auszu gehen. Zur (von den RAD-Ärzten) abweichenden Schätzung der damit einher gehenden Arbeitsunfähigkeit stellt sich die Frage, inwieweit eine solche auch von versicherungsrechtlicher Bedeutung ist. Dies ist im Folgenden nach Mass gabe der Überwindbarkeitsrechtsprechung zu prüfen. Gemäss dieser begründet eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhal ten de somatoforme Schmerzstörung oder eine verwandte Beeinträchtigung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somato forme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung in tensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Ar beits prozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschie de ner Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von er heb licher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch wei tere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähri ger,
chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Sympto matik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belang en des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Be hand lung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz koope ra tiver Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu ver neinen (BGE 130 V 352). 4.2.3
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich unter Berufung auf das ver siche rungsmedizinische psychiatrische Konsilium von Dr. Z.___ vom 19.
November 2012
– insbesondere dessen Ausführungen zum Zusammenhang zwischen der de pressiven Störung und der somatoformen Schmerzstörung (Urk.
3/4 Ziff.
4) – vor, dass es sich bei der depressiven Störung um eine vom Schmerzerleben los gelöste psychiatrische Komorbidität handle. Dieser Auffas sung kann angesichts der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode nicht gefolgt werden: Nach der Rechtsprechung stellen leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbststän digten Gesundheitsscha d ens dar, die es der betroffenen Person verunmöglich ten, trotz der Schmerz störung eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchstens mittel schwe re psychische Störungen depressiver Natur gelten grund sätzlich als thera peutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_250/2012 vom 2 9. November 2012 E. 5 mit Hinweisen). Damit ist die depressive Kompo nente nicht als selbst ständiges von der somatoformen Schmerzstörung losge löstes Leiden anzusehen und fällt die Annahme einer Komorbidität ausser Betracht. Die massgebenden Morbiditätskriterien sind sodann nicht erfüllt. So kann in zeitlicher Hinsicht weder von einer chronisch körperlichen Begleiterkrankung noch von einem mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unverän der ter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung ge sprochen werden. Auch gibt es keine Hinweise auf einen verfestigten, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf, der die Schmerzsymptomatik als Ausdruck einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) erschienen liesse. Weiter kann nicht vom Scheitern einer konsequent durchgeführten am bulanten oder statio nä ren Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeuti schen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person die Rede sein. Obschon gewisse Rückzugstendenzen
bestehen, ist kein sozialer Rückzug in al len Belangen des Lebens ersichtlich, geht doch der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss (Urk. 3/4 Ziff.
2) mit seiner Ehefrau zum Einkaufen, gehe zweimal täglich spa zieren und ist unter Leuten, wenn auch „nicht so viel" . Vor die sem Hintergrund ist offenkundig, dass die Kriterien, die ein Abweichen von der Überwindbarkeits vermutung erlauben würden, nicht erfüllt sind. 4.2.4
Damit kann der Beschwerdeführer aus den Arbeitsunfähigkeitsattesten der Dres . E.___ und Z.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil eine entsprechende Einschränkung invalidenversicherungsrechtlich nicht ausschlaggebend ist. 4.2.5
Anzufügen bleibt, dass aus dem im Rahmen des Prozesses aufgelegten Bericht der p sychiatrischen K linik A.___ vom 2. Oktober 2013 (Urk. 17/2) keine Rückschlüsse für die vorliegend massgebenden Fragen gezo gen werden können. Die Ärzte diagnostizierten eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und attestierten (aktuell) eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit ab Eintritt ins teilstationäre Setting am 21.
März 201 3. Für die re le vante Zeitspanne bis zum Verfügungserlass am 21.
November 2012 lässt sich daraus nichts schliessen. 4.3
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Knieschaden des Be schwerde führers ausgewiesen ist, dieser aber nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit in leidensan gepasster Tätigkeit führt. Da auch die von den Fachärzten diagnos tizierte an haltende somatoforme Schmerzstörung keinen invalidisierenden psy chischen Gesundheitsschaden im Sinne der Rechtsprechung zu begründen ver mag, ist er stellt, dass der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig ist. 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beein träch tigung. 5.1
Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheiden d, was die versicherte Person auf grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tä tigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teue rung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV
1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 S. 3c). Für die Vor nahme
des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des potentiellen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2010 abzu stellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die An gaben des Arbeitgebers (Urk. 8/9/2 Ziff. 2.10). Dies ist nicht zu beanstanden und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Damit ist auf ein Validen einkommen von Fr. 69‘615.-- abzustellen (Urk. 2 S. 2). 5.2
5.2.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil
die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt fü r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran gezo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wo bei
jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr ge ne rel l eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb liche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit auf zurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem so genannten Leidensabzug wurde ursprünglich be rücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körper liche Schwerarbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das ent sprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem all gemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Um stand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zu ge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, son dern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre ge sund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fall en den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 5.2.2
Angesichts der Zumutbarkeit einer leidens angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den stand ardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämt lichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010).
D arnach betrug das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfa chen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen Fr. 4‘901.-- pro Monat, mit hin Fr. 58‘812.-- pro Jahr (Fr. 4‘901.-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr (Die Volkswirt schaft, 12-2013, S.
90 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 61‘164.50 (Fr. 58‘812. -- : 40 x 41.6). 5.2.3
Ob und in welchem Ausmass ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt ist, ist unter Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Bei der Überprüfung des gesamten vorzunehmenden Ab zuges darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 71 E. 5.1).
Der bei Erlass der Verfügung 57-jährige Beschwerdeführer kann zu 100 % einer an gepassten Erwerbstätigkeit nachgehen. Demgemäss ist es ihm etwa weiterhin möglich, körperlich leicht e wechselbelastende Tätigkeiten ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg aus zu führen (vorstehend E. 4.3). Ob woh l demnach spezifische Anforderungen an die angepasste Erwerbstätigkeit besteh en, ist er insgesamt nur, aber immerhin leicht eingeschränkt. Die Recht sprech ung ge währt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine ver sicherte Person auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht eingeschränkten Mitbewerbern benachteiligt ist, was sich auf das Lohn niveau auswirkt (BGE 126 V 75 E. 7b).
Dem Alter wird im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeit kein hoher Stellenwert eingeräumt und der Beschwerdeführer ist noch vollzeitlich arbeits fähig. Indessen besteht zweifellos ein einge schränktes Leistungsprofil, weshalb ein Abzug vom Tabellenlohn zwingend vorzunehmen ist. Angemessen erscheint ein Abzug von 10 % . 5. 3
Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 55‘048.05 (Fr. 61‘164.50 x 0.9). Damit ergibt der Ver gleich des hypothetischen Va lideneinkommens von Fr. 69‘615.-- mit dem hy pothetischen Invalideneinkommen von Fr. 55‘048.05 eine Einkommenseinbusse von Fr. 14‘566.95, was einem Invaliditätsgrad von 21 % entspricht und damit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt.
Zusammenfassend er weist sich die rentenabweisende Verfügung als rechtens. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. 6.1
Zu prüfen ist schliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltli che Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren (Urk.
1 S.
2 Ziff. 3). 6.2
Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, so dass das Gesuch zu bewilligen ist (Urk.
1 S.
2 Ziff. 3, vgl. dazu auch Urk. 10, Urk.
11/1-9). Der Beschwerde führer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. 6.3
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, in folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.4
Mit Honorarnote vom 2 0. November 2013 machte Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, Aufwendungen von insgesamt 10. 10 Stunden sowie Ausla gen von Fr. 76.10 geltend (Urk. 18). Unter Berücksichtigung eines Stundenan satzes von Fr. 200.-- (z uzüglich Mehrwertsteuer) ist ihm eine Entschädigung von Fr. 2‘263.80 auszurichten. 6.5
Dem Antrag des mitbetroffenen Vorsorgeversicherers entsprechend (Urk. 13) ist diesem das vorliegende Urteil zu eröffnen. Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuches vom 1 1. Januar 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 . -- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2‘263.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 15-17 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 2. Juli 1955, arbeitete zuletzt ab 2009 als Fassadenisolateur für die Y.___ AG (Urk. 8/4 Ziff. 5.4 und Urk. 8/9).
Aufgrund eines sich am 1 5. Mai 2009 ereigneten Berufsunfalls, bei welchem sic h der Versicherte eine Knieverletzung zuzog, erbrachte die Schweizerische Unfall versicherung sanstalt
(SUVA) die gesetz lichen Leistungen (Urk. 8/4 Ziff. 5.8 und 6.5, Urk. 8/8/126). Am 9. Dezember 2011 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den erlittenen Unfall sowie eine Depression bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers bei, holte Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/1-2) sowie verschiedene Arztberichte ein (Urk.
8/13 und 8/14) und liess den Versicherten am 2 3. Mai 2012 durch ihren medizinischen Dienst orthopädisch und psychiatrisch untersuchen (Urk. 8/24-25).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/31 und Urk. 8/40), in dessen
Verlauf ein neuer ärztlicher Bericht auf gelegt wurde (Urk. 8/39), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 2 1. November 2012 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un ter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auf trag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 1. November 2012 erhob der Versicherte am 11. Ja nu ar 2013 unter Auflage eines Berichtes von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt FMH für Pharmazeuti sche Medi zin, vom 1 9. November 2012 (Urk. 3/4) Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Es sei ihm überdies die unent gelt liche Prozessfüh r ung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Daniel
Christe die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2013 stell t e die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2013 (Urk.
12) zur Kenntnis ge bracht wurde.
Am 21. Februar 2013 ersuchte der Vorsorgeversicherer, die Helvetia Schweize ri sche Lebensversicherungsgesellschaft AG, um Zustellung des Urteils (Urk. 13).
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 reichte der Besc hwerdeführer einen Bericht der p sychiatrischen K linik A.___ nach und teilte mit, dass er sich aufgrund schwerer depressiver Erkrankung in tagestherapeutischer Behandlung befinde (Urk. 15 und 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt e sich in ihrer Verfügung vom 21. November 2012 auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit bei spielsweise ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 10 kg zu 100
% zu mutbar und errechnete einen Invaliditätsgrad von 13 % (Urk. 2 S.
2). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die Untersuchungen und Beurteilungen ih res regionalen ärztlichen Dienstes, RAD (Arztberichte vom 21.
Juni 2012, Urk. 8/24-25).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 1 1. Januar 2013 ein, es bestehe namentlich eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, wobei auf das versicherungsmedizinische psychiatrische Konsilium von Dr. Z.___ abzustellen sei. In diesem Zusammenhang sei die Unabhängigkeit des psychiatrischen Ex per ten, die vollständige Anamneseerhebung und die Berücksichtigung sämtli cher
psychiatrischer Stellungnahmen hervorzuheben, weshalb der psychiatrische Un ter suchungsbericht des RAD nicht überzeuge. Daher könne nicht von einer ver wertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden und der Invaliditätsgrad sei auf 100 % anzusetzen (Urk. 1 S. 2 ff.). 3. 3.1
Im Bericht vom 1 7. Februar 2012 (Urk. 8/14/1-7) nannte Dr. med. B.___, Fach arzt
für Allgemeine Medizin FMH, Psychosomatik und Psychosoziale Medizin SAPPM, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1):
-
Anhaltende Knieschmerzen links - Knieschmerzen rechts bei leichter Gonarthrose - PHS beidseits - U nbekannte psychische Einschränkung, Verdacht auf eine depressive Störung
Dabei attestierte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für dessen zu letzt
ausgeübte Tätigkeit (Ziff. 1.6) und erachtete eine Tätigkeit in Wechselposition ohne lange Belastungen von Knien und Armen als zumutbar (Urk. 8/14/4). 3.2
Am 2 3. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer von med. pract . C.___, Fach ärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. D.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Facharzt für Neurologie FMH, vom RAD untersucht. 3.2.1
Im Bericht vom 2 1. Juni 2012 nannte med. pract . C.___ in orthopädischer Hin sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
8/24 Ziff. 8): - Retropatellararth r ose links, Verdacht auf beginnende Gonarthrose
rechts - Schmerzhafte Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke mit Verdacht auf Impingement -Syndrom - Dorsolumbalgie
Die Ärztin stellte anhand der medizinischen Vorakten und der körperlichen Un tersuchung vom 2 3. Mai 2012 einen somatischen Gesundheitszustand fest, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Fassaden isola teur bestehe beim Beschwerdeführer seit Februar 2011 eine 0%ige Ar beits fähig keit. In angepasster Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gege ben. Die an gepasste Tätigkeit umschrieb med. pract . C.___ mit körperlich leichter wechsel belastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über
E. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 4.1 In organischer Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass der Bericht von med. pract .
C.___ in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Der Bericht beantwortet die gestell ten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Anamneseschilderung so wie Befunderhebung in Kenntnis der relevanten Vorakten . Die Fachärztin C.___
verneinte aus orthopädisch - medizinischen Gesichtspunkten in nach vollzieh ba rer
Weise eine Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten . Sodann legte sie detailliert dar, dass der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist. Ihrer Einschätzung stehen keine abweichen den Beurteilungen entgegen. So erachtete auch der Hausarzt des Beschwerde führers, Dr. B.___, die bisherige Tätigkeit als unzumutbar, befand eine sit zende und wechselbelastende Tätigkeit aber auch als möglich (Urk. 8/14). Es ist daher auf den überzeugenden und sorgfältigen Arztbericht von med. pract . C.___ abzustellen, wonach der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist.
E. 4.2.1 Hinsichtlich des psychiatrischen Untersuchungsberichtes von Dr. D.___ ist eben falls vorwegzuschicken, dass auch dieser in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Der Be richt beantwortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Berichte der behandelnden Ärzte. Der Bericht ist ebenfalls sorgfältig abgefasst, berücksich tigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und setzt sich damit de tailliert auseinander. Dr. D.___ legte dar, dass zwar gewisse Störungen in psy chiatrischer Hinsicht ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, doch verneinte er eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/25). Der Untersuchungsbericht von Dr. D.___ ist plausibel.
E. 4.2.2 Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers lie gen abweichende ärztliche Beurteilungen vor, wobei einmal eine Arbeitsunfä hig keit von 50-60 % (Urk. 8/39) und einmal eine solche von 100 % (Urk. 3/4) attestiert wurde. Diese Einschränkungen basieren auf der Diagnose einer somatoformen
Schmerzstörung. Die von Dr. E.___ erwähnte Anpassungsstörung wurde nicht mit Sicherheit diagnostiziert, sondern lediglich als „am ehesten“ zutref fend be schrieben. Da die geschilderten Symptome in jenem einer somatoformen Schmerz störung aufgehen, Dr. Z.___ seine Diagnose begründete und diese mit der Annahme von Dr. D.___ im Wesentlichen übereinstimmt, ist davon auszu gehen. Zur (von den RAD-Ärzten) abweichenden Schätzung der damit einher gehenden Arbeitsunfähigkeit stellt sich die Frage, inwieweit eine solche auch von versicherungsrechtlicher Bedeutung ist. Dies ist im Folgenden nach Mass gabe der Überwindbarkeitsrechtsprechung zu prüfen. Gemäss dieser begründet eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhal ten de somatoforme Schmerzstörung oder eine verwandte Beeinträchtigung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somato forme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung in tensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Ar beits prozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschie de ner Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von er heb licher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch wei tere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähri ger,
chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Sympto matik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belang en des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Be hand lung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz koope ra tiver Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu ver neinen (BGE 130 V 352).
E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich unter Berufung auf das ver siche rungsmedizinische psychiatrische Konsilium von Dr. Z.___ vom 19.
November 2012
– insbesondere dessen Ausführungen zum Zusammenhang zwischen der de pressiven Störung und der somatoformen Schmerzstörung (Urk.
3/4 Ziff.
4) – vor, dass es sich bei der depressiven Störung um eine vom Schmerzerleben los gelöste psychiatrische Komorbidität handle. Dieser Auffas sung kann angesichts der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode nicht gefolgt werden: Nach der Rechtsprechung stellen leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbststän digten Gesundheitsscha d ens dar, die es der betroffenen Person verunmöglich ten, trotz der Schmerz störung eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchstens mittel schwe re psychische Störungen depressiver Natur gelten grund sätzlich als thera peutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_250/2012 vom 2 9. November 2012 E. 5 mit Hinweisen). Damit ist die depressive Kompo nente nicht als selbst ständiges von der somatoformen Schmerzstörung losge löstes Leiden anzusehen und fällt die Annahme einer Komorbidität ausser Betracht. Die massgebenden Morbiditätskriterien sind sodann nicht erfüllt. So kann in zeitlicher Hinsicht weder von einer chronisch körperlichen Begleiterkrankung noch von einem mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unverän der ter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung ge sprochen werden. Auch gibt es keine Hinweise auf einen verfestigten, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf, der die Schmerzsymptomatik als Ausdruck einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) erschienen liesse. Weiter kann nicht vom Scheitern einer konsequent durchgeführten am bulanten oder statio nä ren Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeuti schen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person die Rede sein. Obschon gewisse Rückzugstendenzen
bestehen, ist kein sozialer Rückzug in al len Belangen des Lebens ersichtlich, geht doch der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss (Urk. 3/4 Ziff.
2) mit seiner Ehefrau zum Einkaufen, gehe zweimal täglich spa zieren und ist unter Leuten, wenn auch „nicht so viel" . Vor die sem Hintergrund ist offenkundig, dass die Kriterien, die ein Abweichen von der Überwindbarkeits vermutung erlauben würden, nicht erfüllt sind.
E. 4.2.4 Damit kann der Beschwerdeführer aus den Arbeitsunfähigkeitsattesten der Dres . E.___ und Z.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil eine entsprechende Einschränkung invalidenversicherungsrechtlich nicht ausschlaggebend ist.
E. 4.2.5 Anzufügen bleibt, dass aus dem im Rahmen des Prozesses aufgelegten Bericht der p sychiatrischen K linik A.___ vom 2. Oktober 2013 (Urk. 17/2) keine Rückschlüsse für die vorliegend massgebenden Fragen gezo gen werden können. Die Ärzte diagnostizierten eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und attestierten (aktuell) eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit ab Eintritt ins teilstationäre Setting am 21.
März 201 3. Für die re le vante Zeitspanne bis zum Verfügungserlass am 21.
November 2012 lässt sich daraus nichts schliessen.
E. 4.3 ). Ob woh l demnach spezifische Anforderungen an die angepasste Erwerbstätigkeit besteh en, ist er insgesamt nur, aber immerhin leicht eingeschränkt. Die Recht sprech ung ge währt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine ver sicherte Person auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht eingeschränkten Mitbewerbern benachteiligt ist, was sich auf das Lohn niveau auswirkt (BGE 126 V 75 E. 7b).
Dem Alter wird im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeit kein hoher Stellenwert eingeräumt und der Beschwerdeführer ist noch vollzeitlich arbeits fähig. Indessen besteht zweifellos ein einge schränktes Leistungsprofil, weshalb ein Abzug vom Tabellenlohn zwingend vorzunehmen ist. Angemessen erscheint ein Abzug von 10 % . 5. 3
Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 55‘048.05 (Fr. 61‘164.50 x 0.9). Damit ergibt der Ver gleich des hypothetischen Va lideneinkommens von Fr. 69‘615.-- mit dem hy pothetischen Invalideneinkommen von Fr. 55‘048.05 eine Einkommenseinbusse von Fr. 14‘566.95, was einem Invaliditätsgrad von 21 % entspricht und damit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt.
Zusammenfassend er weist sich die rentenabweisende Verfügung als rechtens. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. 6.1
Zu prüfen ist schliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltli che Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren (Urk.
1 S.
2 Ziff. 3). 6.2
Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, so dass das Gesuch zu bewilligen ist (Urk.
1 S.
2 Ziff. 3, vgl. dazu auch Urk. 10, Urk.
11/1-9). Der Beschwerde führer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. 6.3
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, in folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.4
Mit Honorarnote vom 2 0. November 2013 machte Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, Aufwendungen von insgesamt 10.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 Stunden sowie Ausla gen von Fr. 76.10 geltend (Urk. 18). Unter Berücksichtigung eines Stundenan satzes von Fr. 200.-- (z uzüglich Mehrwertsteuer) ist ihm eine Entschädigung von Fr. 2‘263.80 auszurichten. 6.5
Dem Antrag des mitbetroffenen Vorsorgeversicherers entsprechend (Urk. 13) ist diesem das vorliegende Urteil zu eröffnen. Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuches vom 1 1. Januar 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 . -- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2‘263.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 15-17 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00039 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom
15. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 2. Juli 1955, arbeitete zuletzt ab 2009 als Fassadenisolateur für die Y.___ AG (Urk. 8/4 Ziff. 5.4 und Urk. 8/9).
Aufgrund eines sich am 1 5. Mai 2009 ereigneten Berufsunfalls, bei welchem sic h der Versicherte eine Knieverletzung zuzog, erbrachte die Schweizerische Unfall versicherung sanstalt
(SUVA) die gesetz lichen Leistungen (Urk. 8/4 Ziff. 5.8 und 6.5, Urk. 8/8/126). Am 9. Dezember 2011 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den erlittenen Unfall sowie eine Depression bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers bei, holte Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/1-2) sowie verschiedene Arztberichte ein (Urk.
8/13 und 8/14) und liess den Versicherten am 2 3. Mai 2012 durch ihren medizinischen Dienst orthopädisch und psychiatrisch untersuchen (Urk. 8/24-25).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/31 und Urk. 8/40), in dessen
Verlauf ein neuer ärztlicher Bericht auf gelegt wurde (Urk. 8/39), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 2 1. November 2012 ab (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 1. November 2012 erhob der Versicherte am 11. Ja nu ar 2013 unter Auflage eines Berichtes von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt FMH für Pharmazeuti sche Medi zin, vom 1 9. November 2012 (Urk. 3/4) Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Es sei ihm überdies die unent gelt liche Prozessfüh r ung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Daniel
Christe die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2013 stell t e die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2013 (Urk.
12) zur Kenntnis ge bracht wurde.
Am 21. Februar 2013 ersuchte der Vorsorgeversicherer, die Helvetia Schweize ri sche Lebensversicherungsgesellschaft AG, um Zustellung des Urteils (Urk. 13).
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 reichte der Besc hwerdeführer einen Bericht der p sychiatrischen K linik A.___ nach und teilte mit, dass er sich aufgrund schwerer depressiver Erkrankung in tagestherapeutischer Behandlung befinde (Urk. 15 und 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un ter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auf trag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellt e sich in ihrer Verfügung vom 21. November 2012 auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit bei spielsweise ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 10 kg zu 100
% zu mutbar und errechnete einen Invaliditätsgrad von 13 % (Urk. 2 S.
2). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die Untersuchungen und Beurteilungen ih res regionalen ärztlichen Dienstes, RAD (Arztberichte vom 21.
Juni 2012, Urk. 8/24-25). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 1 1. Januar 2013 ein, es bestehe namentlich eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, wobei auf das versicherungsmedizinische psychiatrische Konsilium von Dr. Z.___ abzustellen sei. In diesem Zusammenhang sei die Unabhängigkeit des psychiatrischen Ex per ten, die vollständige Anamneseerhebung und die Berücksichtigung sämtli cher
psychiatrischer Stellungnahmen hervorzuheben, weshalb der psychiatrische Un ter suchungsbericht des RAD nicht überzeuge. Daher könne nicht von einer ver wertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden und der Invaliditätsgrad sei auf 100 % anzusetzen (Urk. 1 S. 2 ff.). 3. 3.1
Im Bericht vom 1 7. Februar 2012 (Urk. 8/14/1-7) nannte Dr. med. B.___, Fach arzt
für Allgemeine Medizin FMH, Psychosomatik und Psychosoziale Medizin SAPPM, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1):
-
Anhaltende Knieschmerzen links - Knieschmerzen rechts bei leichter Gonarthrose - PHS beidseits - U nbekannte psychische Einschränkung, Verdacht auf eine depressive Störung
Dabei attestierte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für dessen zu letzt
ausgeübte Tätigkeit (Ziff. 1.6) und erachtete eine Tätigkeit in Wechselposition ohne lange Belastungen von Knien und Armen als zumutbar (Urk. 8/14/4). 3.2
Am 2 3. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer von med. pract . C.___, Fach ärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. D.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Facharzt für Neurologie FMH, vom RAD untersucht. 3.2.1
Im Bericht vom 2 1. Juni 2012 nannte med. pract . C.___ in orthopädischer Hin sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
8/24 Ziff. 8): - Retropatellararth r ose links, Verdacht auf beginnende Gonarthrose
rechts - Schmerzhafte Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke mit Verdacht auf Impingement -Syndrom - Dorsolumbalgie
Die Ärztin stellte anhand der medizinischen Vorakten und der körperlichen Un tersuchung vom 2 3. Mai 2012 einen somatischen Gesundheitszustand fest, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Fassaden isola teur bestehe beim Beschwerdeführer seit Februar 2011 eine 0%ige Ar beits fähig keit. In angepasster Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gege ben. Die an gepasste Tätigkeit umschrieb med. pract . C.___ mit körperlich leichter wechsel belastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und kniegelenksbelastende sowie schultergür telbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bü cken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalten), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrations- und Schlagbelastungen der oberen oder un teren Extremitäten, ohne Nässe-/Kälteexposition (Ziff. 10). 3.2.2
Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 2 1. Juni 2012 (Urk. 8/25) aus psychiatri scher Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Anpassungsstörung längere de pressive Reaktion sowie eine c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Ziff. 10).
Der Arzt kam zum Schluss, dass aufgrund der Anamnese, der vom Beschwerde führer geschilderten Symptome, den Vorbefunden wie auch seiner psychiatri schen Untersuchung keine Diagnose gemäss den ICD-10-Kriterien mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Rahmen der psychiatrischen Explora tion und Untersuchung würden sich bis auf eine leichte psychomotorische Ver langsamung mit reduzierter emotional affektiver Schwingungsfähigkeit und zum depressiven Pol verschobener Stimmungslage keine weiteren psychopa tho logischen Auffälligkeiten zeigen. Es bestehe das Bild einer länger dauernden de pressiven Anpassungsstörung verknüpft mit einzelnen ängstlichen Sympto men, wobei die Symptomatik seit einem Jahr bestehe. Für den Schweregrad, Exa zer bation und Aufrechterhaltung der Schmerzen seien psychische Faktoren mitver antwortlich. Darüber hinaus bestünden Leiden und Beeinträchtigungen im so zia len und beruflichen Funktionsbereich. Er und med. pract . C.___ gingen beim Beschwerdeführer von einer Aggravation im Sinne von bewusst übertrie benen und auch bewusstseinsnahen Krankheitssymptomen aus. Wesent liche Be einträchtigungen der Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit oder Ressourcen in bis he riger und angepasster Tätigkeit liessen sich durch ein psychisches Lei den nicht begründen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer daher in seiner bisherigen und angepassten Tätigkeit durchgehend 100 % arbeitsfähig (Ziff. 11). 3.3
Dr. med. E.___, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie, der den Be schwer deführer regelmässig seit April 2010 ambulant-psychiatrisch behandelt und be treut, berichtete am 1 1. September 2012 (Urk. 8/39), der Beschwerdefüh rer sei auf grund seiner psychischen Verfassung einem Arbeitgeber nur sehr be dingt zumutbar. Beim Beschwerdeführer sei am ehesten von einer protrahierten Ver laufsform einer Angst betonten, gemischten Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens auszugehen. Art und Schwere bildeten dabei eine erhebliche affektpathologische Störung im versicherungsmedizinischen Sinne.
Dr. E.___ attestiert eine 50-60%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.4
Dr. Z.___ äusserte sich im versicherungsmedizinischen psychiatrischen Konsi lium vom 1 9. November 2012 (Urk. 3/4) zu Händen des Krankentaggeld versicherers über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dr. Z.___ befand, dass
beim Beschwerdeführer eine mittelgradig ausgeprägte floride Depression vor liege (Ziff.
3) und diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode sowie eine an haltende somatoforme Schmerzstörung. Letztere könne der Beschwer deführer momentan nur zum Teil willentlich überwinden (Ziff. 4). Dr. Z.___ riet zu einer teilstationären Behandlung des Beschwerdeführers und attestierte ihm während dieser Zeit eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 5). Unter sachgerechter Behand lung stellte er eine günstige Prognose (Ziff. 6). 4. 4.1
In organischer Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass der Bericht von med. pract .
C.___ in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Der Bericht beantwortet die gestell ten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Anamneseschilderung so wie Befunderhebung in Kenntnis der relevanten Vorakten . Die Fachärztin C.___
verneinte aus orthopädisch - medizinischen Gesichtspunkten in nach vollzieh ba rer
Weise eine Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten . Sodann legte sie detailliert dar, dass der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist. Ihrer Einschätzung stehen keine abweichen den Beurteilungen entgegen. So erachtete auch der Hausarzt des Beschwerde führers, Dr. B.___, die bisherige Tätigkeit als unzumutbar, befand eine sit zende und wechselbelastende Tätigkeit aber auch als möglich (Urk. 8/14). Es ist daher auf den überzeugenden und sorgfältigen Arztbericht von med. pract . C.___ abzustellen, wonach der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist.
4.2 4.2.1
Hinsichtlich des psychiatrischen Untersuchungsberichtes von Dr. D.___ ist eben falls vorwegzuschicken, dass auch dieser in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Der Be richt beantwortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Berichte der behandelnden Ärzte. Der Bericht ist ebenfalls sorgfältig abgefasst, berücksich tigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und setzt sich damit de tailliert auseinander. Dr. D.___ legte dar, dass zwar gewisse Störungen in psy chiatrischer Hinsicht ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, doch verneinte er eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/25). Der Untersuchungsbericht von Dr. D.___ ist plausibel. 4.2.2
Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers lie gen abweichende ärztliche Beurteilungen vor, wobei einmal eine Arbeitsunfä hig keit von 50-60 % (Urk. 8/39) und einmal eine solche von 100 % (Urk. 3/4) attestiert wurde. Diese Einschränkungen basieren auf der Diagnose einer somatoformen
Schmerzstörung. Die von Dr. E.___ erwähnte Anpassungsstörung wurde nicht mit Sicherheit diagnostiziert, sondern lediglich als „am ehesten“ zutref fend be schrieben. Da die geschilderten Symptome in jenem einer somatoformen Schmerz störung aufgehen, Dr. Z.___ seine Diagnose begründete und diese mit der Annahme von Dr. D.___ im Wesentlichen übereinstimmt, ist davon auszu gehen. Zur (von den RAD-Ärzten) abweichenden Schätzung der damit einher gehenden Arbeitsunfähigkeit stellt sich die Frage, inwieweit eine solche auch von versicherungsrechtlicher Bedeutung ist. Dies ist im Folgenden nach Mass gabe der Überwindbarkeitsrechtsprechung zu prüfen. Gemäss dieser begründet eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhal ten de somatoforme Schmerzstörung oder eine verwandte Beeinträchtigung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somato forme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung in tensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Ar beits prozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschie de ner Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von er heb licher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch wei tere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähri ger,
chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Sympto matik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belang en des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Be hand lung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz koope ra tiver Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu ver neinen (BGE 130 V 352). 4.2.3
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich unter Berufung auf das ver siche rungsmedizinische psychiatrische Konsilium von Dr. Z.___ vom 19.
November 2012
– insbesondere dessen Ausführungen zum Zusammenhang zwischen der de pressiven Störung und der somatoformen Schmerzstörung (Urk.
3/4 Ziff.
4) – vor, dass es sich bei der depressiven Störung um eine vom Schmerzerleben los gelöste psychiatrische Komorbidität handle. Dieser Auffas sung kann angesichts der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode nicht gefolgt werden: Nach der Rechtsprechung stellen leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbststän digten Gesundheitsscha d ens dar, die es der betroffenen Person verunmöglich ten, trotz der Schmerz störung eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchstens mittel schwe re psychische Störungen depressiver Natur gelten grund sätzlich als thera peutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_250/2012 vom 2 9. November 2012 E. 5 mit Hinweisen). Damit ist die depressive Kompo nente nicht als selbst ständiges von der somatoformen Schmerzstörung losge löstes Leiden anzusehen und fällt die Annahme einer Komorbidität ausser Betracht. Die massgebenden Morbiditätskriterien sind sodann nicht erfüllt. So kann in zeitlicher Hinsicht weder von einer chronisch körperlichen Begleiterkrankung noch von einem mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unverän der ter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung ge sprochen werden. Auch gibt es keine Hinweise auf einen verfestigten, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf, der die Schmerzsymptomatik als Ausdruck einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) erschienen liesse. Weiter kann nicht vom Scheitern einer konsequent durchgeführten am bulanten oder statio nä ren Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeuti schen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person die Rede sein. Obschon gewisse Rückzugstendenzen
bestehen, ist kein sozialer Rückzug in al len Belangen des Lebens ersichtlich, geht doch der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss (Urk. 3/4 Ziff.
2) mit seiner Ehefrau zum Einkaufen, gehe zweimal täglich spa zieren und ist unter Leuten, wenn auch „nicht so viel" . Vor die sem Hintergrund ist offenkundig, dass die Kriterien, die ein Abweichen von der Überwindbarkeits vermutung erlauben würden, nicht erfüllt sind. 4.2.4
Damit kann der Beschwerdeführer aus den Arbeitsunfähigkeitsattesten der Dres . E.___ und Z.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil eine entsprechende Einschränkung invalidenversicherungsrechtlich nicht ausschlaggebend ist. 4.2.5
Anzufügen bleibt, dass aus dem im Rahmen des Prozesses aufgelegten Bericht der p sychiatrischen K linik A.___ vom 2. Oktober 2013 (Urk. 17/2) keine Rückschlüsse für die vorliegend massgebenden Fragen gezo gen werden können. Die Ärzte diagnostizierten eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und attestierten (aktuell) eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit ab Eintritt ins teilstationäre Setting am 21.
März 201 3. Für die re le vante Zeitspanne bis zum Verfügungserlass am 21.
November 2012 lässt sich daraus nichts schliessen. 4.3
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Knieschaden des Be schwerde führers ausgewiesen ist, dieser aber nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit in leidensan gepasster Tätigkeit führt. Da auch die von den Fachärzten diagnos tizierte an haltende somatoforme Schmerzstörung keinen invalidisierenden psy chischen Gesundheitsschaden im Sinne der Rechtsprechung zu begründen ver mag, ist er stellt, dass der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig ist. 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beein träch tigung. 5.1
Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheiden d, was die versicherte Person auf grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tä tigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teue rung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV
1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 S. 3c). Für die Vor nahme
des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des potentiellen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2010 abzu stellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die An gaben des Arbeitgebers (Urk. 8/9/2 Ziff. 2.10). Dies ist nicht zu beanstanden und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Damit ist auf ein Validen einkommen von Fr. 69‘615.-- abzustellen (Urk. 2 S. 2). 5.2
5.2.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil
die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt fü r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran gezo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wo bei
jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr ge ne rel l eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb liche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit auf zurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem so genannten Leidensabzug wurde ursprünglich be rücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körper liche Schwerarbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das ent sprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem all gemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Um stand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zu ge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, son dern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre ge sund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fall en den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 5.2.2
Angesichts der Zumutbarkeit einer leidens angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den stand ardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämt lichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010).
D arnach betrug das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfa chen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen Fr. 4‘901.-- pro Monat, mit hin Fr. 58‘812.-- pro Jahr (Fr. 4‘901.-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr (Die Volkswirt schaft, 12-2013, S.
90 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 61‘164.50 (Fr. 58‘812. -- : 40 x 41.6). 5.2.3
Ob und in welchem Ausmass ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt ist, ist unter Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Bei der Überprüfung des gesamten vorzunehmenden Ab zuges darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 71 E. 5.1).
Der bei Erlass der Verfügung 57-jährige Beschwerdeführer kann zu 100 % einer an gepassten Erwerbstätigkeit nachgehen. Demgemäss ist es ihm etwa weiterhin möglich, körperlich leicht e wechselbelastende Tätigkeiten ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg aus zu führen (vorstehend E. 4.3). Ob woh l demnach spezifische Anforderungen an die angepasste Erwerbstätigkeit besteh en, ist er insgesamt nur, aber immerhin leicht eingeschränkt. Die Recht sprech ung ge währt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine ver sicherte Person auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht eingeschränkten Mitbewerbern benachteiligt ist, was sich auf das Lohn niveau auswirkt (BGE 126 V 75 E. 7b).
Dem Alter wird im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeit kein hoher Stellenwert eingeräumt und der Beschwerdeführer ist noch vollzeitlich arbeits fähig. Indessen besteht zweifellos ein einge schränktes Leistungsprofil, weshalb ein Abzug vom Tabellenlohn zwingend vorzunehmen ist. Angemessen erscheint ein Abzug von 10 % . 5. 3
Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 55‘048.05 (Fr. 61‘164.50 x 0.9). Damit ergibt der Ver gleich des hypothetischen Va lideneinkommens von Fr. 69‘615.-- mit dem hy pothetischen Invalideneinkommen von Fr. 55‘048.05 eine Einkommenseinbusse von Fr. 14‘566.95, was einem Invaliditätsgrad von 21 % entspricht und damit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt.
Zusammenfassend er weist sich die rentenabweisende Verfügung als rechtens. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. 6.1
Zu prüfen ist schliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltli che Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren (Urk.
1 S.
2 Ziff. 3). 6.2
Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, so dass das Gesuch zu bewilligen ist (Urk.
1 S.
2 Ziff. 3, vgl. dazu auch Urk. 10, Urk.
11/1-9). Der Beschwerde führer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. 6.3
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, in folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.4
Mit Honorarnote vom 2 0. November 2013 machte Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, Aufwendungen von insgesamt 10. 10 Stunden sowie Ausla gen von Fr. 76.10 geltend (Urk. 18). Unter Berücksichtigung eines Stundenan satzes von Fr. 200.-- (z uzüglich Mehrwertsteuer) ist ihm eine Entschädigung von Fr. 2‘263.80 auszurichten. 6.5
Dem Antrag des mitbetroffenen Vorsorgeversicherers entsprechend (Urk. 13) ist diesem das vorliegende Urteil zu eröffnen. Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuches vom 1 1. Januar 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 . -- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2‘263.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 15-17 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder