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IV.2013.00038

Anwendung der gemischten Methode. Einkommensvergleich gestützt auf Tabellenlöhne. Würdigung des Abklärungsberichtes

Zürich SozVersG · 2013-08-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1956 geborene X.___ , verheiratet und Mutter zweier erwachsener Kinde r , arbeitete seit dem 1. Januar 2005 als

Reinigungsangestellte mit einem 40%-Pensum in der Zahnarztpraxis Y.___ ,

wobei ihr im November 2008 per En de Februar 2009 gekündigt wurde

(Urk.

8/14 und Urk.

8/16). Am 19. Januar 2009 rutschte sie auf dem Nachhause weg von der Arbeit auf der vereisten Strasse aus und brach sich dabei das rechte Handgelenk ( Urk. 8/10/3 und Urk. 8/12/2 ). Der Unfallversicherer

( AXA Versiche rungen AG [ nachfolgend :

AXA ] ) trat auf den Schaden ein und gewäh rte Heil behandlung und Taggelder .

Am 23. Dezember 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf den beim Unfall vom 19. Januar 2009 erlittenen Bruch der Hand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu m Leis tungsbe zug an (Urk. 8/3). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten der AXA bei (Urk. 8/10/1-52 , Urk. 8/18 und Urk. 8/20-22 ), holte die Arztberichte des Haus arz tes Dr. med. Z.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 14. Januar 2010 (Urk. 8/12/1-4, unter Beilage diverser weiterer Arztbe richte, Urk. 8/12/5-12) und des Spitals A.___ vom 2. März 2010 (Urk. 8/13) ein und liess einen Auszug

aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 9. März 2010, Urk. 8/14) . Nachdem sie die V erlaufs berichte des Spital s A.___ vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/23/9) und von Ha usarzt D r. Z.___ vom 8. Juli 2011 (Urk. 8/24/1-4) so wie die Stellungnahme von

Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 6. August 2011 (Urk. 8/30/3-4) eingeholt hatte, veranlasste die IV-Stelle die Abklärung der be einträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt (n achfolgend: Haushalts ab klärung) bei der Versicherten zu Hause vom 21. September 2011 (Abklärungs bericht vom 8. November 2011, Urk. 8/28/1-7). Mit Vorbescheid vom 8. Novem ber 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungs begehrens in Aussicht, da von einem Invaliditätsgrad von 13 % auszugehen sei (Urk. 8/32). Dagegen erhob die Versicherte durch die Treuhand Consulting Lie gen schaften AG (TCL) am 5. Dezember 2011 Einwand und beantragte die Aus richtung einer Invalidenrente (Urk. 8/34, unter Beilage der

Stellungnahme von Hausarzt Dr.

Z.___ vom 23. November 2011 und des Beri chtes des Instituts für Radiologie des Spital s A.___ vom 25. Juni 2010 [Urk. 8/33]). Nach Beizug der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___

vom 3. Januar 2012 holte die IV-Stelle einen Verlaufsbericht von Dr. med. C.___ , FMH Chirurgie, speziell Handchirurgie , vom Spital

A.___ vom 2. Februar 2012 (Urk. 8/39) ein. Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 stellte die AXA die gesetzlichen Leistungen per 31. Januar 2012 ein (Urk. 8/38/1-5), wo gegen X.___ am 29. Februar 2012 durch die TCL Einsprache erhob (Urk. 8/40/1-4). Nach neuer li cher Rücksprache mit dem RAD (Urk. 8/45/4) verfügte die IV-Stelle die Ab wei sung des Leistungs be gehrens (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ am 10. Januar 2013 durch die TCL Be schwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab dem 1. Juni 2010 eine ganze In va li denrente zuzusprechen , eventualiter sei sie erneut medizinisch und beruflich abzuklären ; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de gegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Be schwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-48), was der Beschwerde führerin mit Mitteilung vom 19. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit er for derlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom m enden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 1 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .4

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufga benbereich zu betätigen. Art. 7

Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbin dung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Auf ga benbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbe sondere die üb liche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie ge meinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). 1 . 5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un entgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1 .6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau (mit einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 40 % und einem Anteil der Haus halt tätigkeit von 60 %) einzustufen und die Invaliditätsbemessung nach der ge misch ten Methode vorzunehmen ist. Strittig und zu prüfen ist jedoch das Aus mass ihrer Einschränkung in der Erwerbstätigke it und in der Haushalttätig keit . 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer rentenablehnenden Verfügung vom 29. November 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2009 bis am 26. Februar 2010 sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ge wesen sei. Die Haushaltsabklärung vor Ort habe ergeben, dass im Haushalt eine Einschränkung von 22.35 % bestehe. In Anwendung der gemischte n Methode ergebe sich für diese Zeit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 53 % . Da der Renten an spruch auf grund der verspäteten Anmeldung jedoch erst ab Juni 2010 entstan den sei, entfalle für diese Ze it die Ausrichtung einer Rente. Aufgrund der Besse rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab dem 27. Februar 2010 sei ihr zwar die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin weiterhin nicht zumutbar, doch bestehe für eine optimal behinde rungsangepasste Tätigkeit (nur körperlich leichte Arbeiten ohne erforderliche Beidhändigkeit , ohne höhere Anforderungen an die manuelle Gesc hicklichkeit bei Einschränkung der dominanten rechten Hand, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste) eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % . I m Erwerbsbereich bestehe keine Einschränkung.

I n Anbetracht der Einschrän kung von 22.35 % im Haushaltsbereich ergebe sich ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 13

% (Urk. 2).

2.3

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesen tlichen vor, ab dem

27. Februa r 2010 könne nicht von einer Verbesserung des Gesundheits zustandes ausgegan gen werd e n .

Die Beschwerdegegnerin begründe die angeblich ab dem 27. Februar

2010 eingetretene Verbesserung jedenfalls nicht in erkennbarer Weise durch medi zinische Erkenntnisse; auf einen Arztbericht werde nicht verwiesen (Urk. 1 Seite 4). Dass sie – als 56- jährige Rechtshänderin mit minimaler Schulbildung, ohne Berufsbildung, die immer nur als Reinigungsangestellte tätig gewesen sei – einer behin derungsangepassten ( ausschliesslich linkshändigen) Tätigkeit nach gehen könne, sei bloss theo r e tischer Natur und völlig unrealistisch, weshalb sie als 100 % arbeitsunfähig zu erachten sei. In Anbetracht der Ähnlichkeiten der be ruflichen Tätigkeiten und der haushälterischen Aufgaben bestehe eine massive

Diskrepanz, wenn die Beschwerdegegnerin in der (ersten) Berechnung des IV-Gra des zum Schluss komme, dass sie – die Beschwerdeführerin - ab dem 19.

Januar 2009 bis zum 26. Februar 2010 im Erwerbsbereich zu 100 % einge schränkt sei, anderseits jedoch behaupte, dass sie im Aufgabenbereich (Haushalt) einer Einschränkung von nur 22,35 % unterliege (Urk. 1 Seite 4). Gerügt wird überdies, dass trotz angebli cher Verbesserung des Gesundheitszustandes keine nochmalige Haushaltsab klärung durchgeführt worden sei. Ausserdem sei das Invalideneinkommen von der Beschwerdegegnerin zu hoch angesetzt worden (Urk. 1 S. 5) . 3. 3.1

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an lässlich des Unfalles vom 19. Januar 2009 eine distale intraartikuläre Radius fraktur rechts erlitt. Am 23. Januar 2009 wurden in der Chirurgischen Klinik des Spital s A.___ eine offene Reposition und Osteosynthese mittels volarer 2.4 LC-Platte durchgeführt (Urk. 8/12/5-6). Trotz intensiver Therapie persistierten in der Folge die Bewegungseinschränkungen der ulnaren drei Finger und des Hand gelenkes mit schnellendem Finger Dig III-V. Am 25. November 2009 erfolgten des halb in der genannten Klinik die Entfernung des Osteosynthesematerials und die Ringbandspaltung Dig III-V. Postoperativ wurde die ergotherapeutische Betreuung weitergeführt, wobei persistierend Bewegungseinschränkungen bestan den (Urk. 8/12/11). Aufgrund des problemlosen radiologischen Verlaufes im Ge gen satz zur persistierenden schlechten Beweglichkeit im Handgelenk und in den Fingern III-V war die Beschwerdeführerin vom 8. bis 27. Februar 2010 in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spital s A.___ hospitali siert (Urk. 8/13/6-7 und Urk. 8/23/5-8 [Austrittsbericht der genannten Klinik vom 10. März 2010]). Vom 15. bis 25. Juni 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. C.___ , leitender Arzt der handchirurgischen Sprechstunde der Klinik für Allgemein-, Hand- und Unfallchirurgie des Spital s A.___ , beurteilt, wo bei dort am 22. Juni 2010 eine Arthro-MRI-Untersuchung des rechten Hand gelenkes stattfand (Urk. 8/18/16). Im Anschluss an eine neuerliche Untersuch ung vom 5. Okt ober 2010 veranlasste Dr. C.___ als ergänzende diagnostische Mass nah me eine neurologische Abklärung (Urk. 8/39/5), welche am 2. November 2010

von Dr. med. D.___ , FMH Neurologie, vorgenommen wurde. Laut den Angaben von Dr. D.___ im betreffenden Bericht an Dr. Z.___ vom gleichen Tag fanden sich anlässlich dieser Untersuchung keine umschriebenen Paresen oder Atrophien und auch keine sensiblen Ausfallsymptome. In Über ein stimmung dazu könne elektroneurographisch eine Läsion/Kompression des Nervus medianus und Nervus ulnaris ausgeschlossen werden (Urk. 8/24/6-7). Am 7. Dezember 2010, 22. September 2011 sowie am 18. September 2012 fan den weitere Untersuchungen durch Dr. C.___ statt (Urk. 8/39/3-6 und Urk. 3/4; vgl. E. 3.2.11). 3.2 3.2.1

Im ärztlichen Bericht vom 8. Juni 2009 an die AXA

(Urk. 8/10/35) führte Haus arzt Dr. Z.___ als Diag nose eine Radiusfr aktur loco classico rechts bei Sturz (aus geglitten) auf rechtes Gesäss und rechten A rm an . Seit dem 19. Januar 2009 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig, dies voraussichtlich bis am 20. Juli 2009. 3. 2 .2

Am 21. Juli 2009 hielt Dr. Z.___ zuhanden der AXA ei nen verzögerten Heil ver lauf der diagnostizierten Radiusfraktur rechts fest (Urk. 8/10/29). Die 100%ige Ar beits unfähigkeit bestehe bis auf Weiteres. 3. 2 .3

Dr. Z.___

nannte am 2. Oktober 2009 zuhanden der AXA (Urk. 8/10/21-22) als objektiven Befund eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Handgelenkes all seits zu Zweidritteln mit deutlichen Bewegungs schmerzen . Als Reinigungs kraft bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bis mindestens 8. November 2009. Manuelles sei ihr momentan noch nicht zumutbar. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei durchaus möglich, doch aufgrund des verzögerten ( Hei lungs-)Verlaufs sei Geduld erforderlich . 3. 2 .4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Oberarzt der Chirurgischen Klinik des

Spital s

A.___ nahm gegenüber der Unfallversicherung AXA am 26. November 2009 Stellung (Urk. 8/10/8) .

A ls Diagnosen erhob er eine starke Bewegungseinschränkung bei/mit Status nach Osteosynthese distaler Radius rechts am 23.

Januar 2009 und Verdacht auf störendes Osteosynthese -M aterial sowie schnellende Fin g er Dig III-V H and rechts . In ihrer bisherigen Tät igkeit sei d ie Beschwer deführerin zu 100 % arbeitsunfähig, in einer anderen zumutbaren Er werbstätig keit liege die unfallbedingte Arbeits unfähigkeit eventuell bei 0 %. Wahrschein lich könne auf Anfang 2010 mit einer Steigerung der Arbeitsfähig keit gerechnet werden. 3.2 .5

Laut Bericht des Hausarztes Dr. Z.___ vom 14. Januar 2010 an die Beschwer degegnerin (Urk. 8/12/1-4) besteht bei der Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom

19. Januar 2009 eine Defektheilung der Radiusfraktur rechts loco classico nach einer offe nen Reposition und Osteosynthese am 23. Januar 2009, wobei sich diese au f die Arbeitsfähigkeit auswirk e . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit liege ein Status nach Carpaltunnelsyndrom-Operationen rechts und links im Mai und Juli 2007 vor. Seit dem 19. Januar 2009 bis auf Weiteres sei die Be schwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigerin ( 37% - Pensum ) zu 100 % arbeitsunfähig .

Die Beschwerdeführerin sei Rechtshänderin und müsse bei

Hausarbeiten – je nach Arbeit und Tagesform – nach 5 bis 30 Minuten pausie ren. Als Reinigungskraft sei ihre rechte Hand un verzichtbar, weshalb die betreffende Einschränkung grosse Auswirkungen habe . Mit einer Wiederaufnahme der be ruflichen Tätigkeit könne ge rechnet werden, doch sei de r Zeitpunkt noch nicht absehbar.

Die Beschwerdeführerin bedürfe sicher lich noch 6 bis 12 Monate Physiotherapie. Vor allem die Greiffunktion der rechten Hand sei noch stark ein geschränkt, alle anderen Körperfunktionen seien da gegen gut. Mit der rechten Hand könne sie nur 1 Kilogramm heben/tragen, mit der linken Hand 10 Kilo gramm . Überkopfarbeite n seien nur halbtags, das heisse zu 50 %, zumutbar. Das Steigen auf Leitern und Gerüste sei ihr hingegen gänz lich un möglich. 3.2 .6

Dr. E.___ von der Chirurgischen Klinik des Spital s A.___

nannte in seinem Bericht vom 2. März 2010 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/13) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine persistierende Einschränkung der Handgelenks- und Fingerbeweglichkeit rechts bei (a) Status nach O steosyn the se material-E ntfernung und Ring bandspaltung Dig III-V rechts am 25. November 2009, (b) Status nach Osteosynthese mittels volarer 2, 4 Millimeter LCP rechts am

23. Januar 2009 bei distaler, mehrfragmentärer, intraartikulärer Radius frak tur sowie (c) S tatus nach Karpaltunnelspaltung beidseits vor Jahren fest . Ausser dem sei eine Osteo porose vorhanden , welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirk e . Die Beschwerdeführerin sei letztmals am 18. Januar 2010 in der chi rur gi schen Klinik des Spital s A.___ behandelt worden. Seit dem 8. Februar 2010 finde eine stationäre Rehabilitation in der rheumatologischen Klinik des Spital s A.___ statt.

In der bisherige n Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem 19. Januar 2009 bis auf Weiteres

gemäss rheumatologischer Klinik des Spital s A.___ . Es liege eine stark einge schrän kte Handgelenksbeweglichkeit und Fingerbeweglichkeit Dig III-V Hand rechts

vor . Die bisherige T ätigkeit sei aus medizi n ischer Sicht noch zumut bar, je doch nur in reduziertem Rahmen. E ine behinderungsangepasste Tätigkeit sei versuchsweise mit einem 50%-Pensum in Betracht zu ziehen. Mit einer Wieder aufnahme der be ruflichen Tätigkeit könne gerechnet werden, doch sei der Zeit punkt unklar. 3.2.7

Im Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spital s A.___ vom 10. März 2010 (Urk. 8/23/5-8) stellten Dr. med. F.___ , Oberarzt, und Dr. G.___ , Assistenzarzt, die folgenden Diag nosen:

(1)

Persistierende Einschränkung der Handgel enks- und Fingerbeweglichkeit

rechts -

keine Anhaltspunkte für CRPS (Szintigrafie im Februar 2010) - Osteosynthesematerial-Entfernung und Ringbandspaltung Dig III-V rechts am 25. November 2011 - Osteosynthese mittels volarer 2.4 Millimeter LCP rechts am 23. Januar 2009 bei distaler, mehrfragmentärer, intraartikulärer Radiusfraktur rechts - Status nach Karpaltunnelspaltung beidseitig

(2)

Osteoporose, T-Score L2 -

2,8 (DEXA Februar 200

9) und L1 – 2,7 (DEXA

Februar 2010).

Bei Eintritt (8. Februar 2010) habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Handgelenk und den Fingern Dig II-V geklagt. Klinisch habe eine einge schränk te Handgelenksbeweglichkeit und Flexion in DIP, PIP Dig III-V rechts bestanden. Am Handgelenk habe radiologisch eine konsolidierte distale Radiusfraktur doku mentiert werden können. Zudem hätten diskrete erosive Veränderungen am PIP Dig II-V rechts bestanden. Szintigraphisch hätten sich keine Anhaltspunkte für ein CRPS in der akuten Phase, jedoch eine vermehrte Knochenaktivität im Be reich des distalen Radius rechts gefunden, welche ein Jahr nach der Operation wahrscheinlich noch im Bereich der Norm gewesen sei. Vom 14. bis 22. Februar 2010 sei ein Katheter zur Plexusblockade eingelegt worden. Im weiteren Verlauf sei es zu einer langsamen kontinuierlichen Besserung der Gelenksbeweglichkeit gekommen (Urk. 8/23/5). Die Schmerzen seien nach Entfernung des Katheters aushaltbar gewesen. Medizinisch-theoretisch sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten (Urk. 8/23/6). 3.2.8

Im Arztbericht vom 15. Juni 2011 zuhanden d er Beschwerdegegnerin (Urk. 8/23/9) verwies

Dr. F.___ von der Kli nik für Rheumatologie und Reha bi li tation des Spital s A.___

auf den genannten Austrittsberich t (2. Version)

vom 10. März 2010

(Urk. 8/23/5-8

vgl. E.

3.2.7). Die Beschwerdeführerin sei letzt mals anlässlich der Hospitalisation vom 8. bis 27. Februar 2010 in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spital s A.___ behandelt worden. Weitere Nachkontrollen hätten in dieser Klinik nicht stattgefunden. Die dama lige rheumatologische Beurteilung sei wie folgt formuliert worden:

„ Medizinisch-theoretisch 100 %

arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten. ”

Entsprech en de Kontextfaktoren bezie hungsweise deutliche Schmerzen könnten im Rahmen eines Gutachtens reeva luiert werden.

D ies werde empfohlen . 3.2. 9

Hausarzt Dr. Z.___ hielt in seinem Verlaufs bericht vom 8. Juli 2011 (Urk. 8/24/1-3) als Diagnose eine Radiusfraktur rechts distal loco classico (ope riert am 23. Januar 2009) und eine Osteosynthese (im S pital A.___ ) mit protra hiertem Heilverlauf bis heute fest. In der bisherige n Tätigkeit als Putzfrau (37% - Pensum) habe vom

19. Januar 2009 bis 3. Januar 2011 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden , ab dem 4. Januar 2011 bis auf Weiteres sei die Beschwer deführerin zu 50 % arbeitsunfähig .

Die rechte Hand und der rechte Arm seien zum Putzen kaum brauchbar, das Meiste mache sie links. E ine verminderte Leis tungsfähigkeit sei zweifellos gege ben . Bezüglich ausserhäuslicher Putzarbeiten

sei sie zu 100 % arbeitsunfähig.

E ventuell könne sie 2 Stunden täglich eine leichte Montagearbeit mit der linken Hand und dem linken Arm tätigen .

D ie rechte Hand ermüde bei Gegenhalte-Arbeit rasch (innert Mi nuten) . 3.2.10

In seiner Stellungnahme vom 6. August 2011 (Urk. 8/30/3-4) hielt RAD-Arzt Dr. B.___ unter dem Titel „Beurteilung“ fest, bei der Beschwerdeführerin sei ein so matische r Gesundheitsschaden ein schliesslich der sich daraus ergebenden Ein schränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit ausgewiesen: „ persistierende Einschränkung der Handge lenks- und Fingerbeweglichkeit rechts bei leichter post traumatischer Radiocar palarthrose und Diskus triangularis-Läsion nach am

23. Januar 2009 osteosyn thetisch versorgter distaler Radiusfraktur loco typico und Osteosynthesemate rial-Entfernung mit gleichzeitiger Ringbandspaltung Dig III-V am 25. November 2009 ” . Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits fähig keit sei auf die plausiblen Angaben in den vorliegenden Arztberichten ab zu stellen: Für die bisherige Tätig keit als Reinigungskraft habe vom 19. Januar 2009 bis am 3. Januar 2011 eine 100%ige und ab dem 4. Januar 2011 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für eine optimal ange passte

Tätigkeit ( nur körperlich leichte Arbeiten ohne er forderliche Beidhändig keit, ohne höhere Anforderungen an die manuelle Ge schicklichkeit bei Einschränkungen der dominanten rechten Hand, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste) sei dage gen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 27. Februar 2010 auszugehen.

Dies entsprechend den auf umfangreichen Untersuchungen beruhenden An ga ben des Spital s A.___ . Mehr als ein Jahr nach dem Unfall und mehr als drei Monate nach der letzten OP (OSME und Ringbandspaltung) sei eine vollständige Arbei tsunfähigkeit, wie von Dr. Z.___ postuliert, nicht mehr plausibel. 3.2.11

Im – von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ein ge holten - Verlaufsbericht vom 2. Februar 2012 (Urk. 8/39/ 1-2) beschränkte sich Dr. C.___ von der Klinik für Allgemein-, Hand- und Unfallchirurgie des Spital s A.___ darauf, auf seine Arztberichte vom 8. Juli 2010, 7. Oktober 2010, 10. Dezember 2010 und vom 22. September 2011 zuhan den des Hausarztes D r. Z.___

zu verweisen (Urk. 8/ 39/ 3 -6) . Im genannten Bericht vom 8. Juli 2010 hatte Dr. C.___ ausgeführt, dass sich in der MRI-Untersuchung vom 22. Juni 2010 eine langstreckige radialseitige Ruptur des TFCC (Discus ulnocarpalis) bei in taktem scapholunärem und lunotriquetralem Ligament mit leichter posttrau m a tischer Radiocarpalarthrose zeige, was den klinischen Untersuchungs befun den

durchaus entspreche. Subjektiv stünden aktuell vor allem die ulnocarpalen Schmer zen im Vordergrund, so dass die Indikation für eine Handgelenk sarthros kopie mit TFCC-Débridement durchaus gestellt werden könne. Unklar sei zudem die berufliche Situation. Für eine manuell anspruchsvolle Tätigkeit wie das Durch führen von Reinigungsarbeiten sei die Beschwerdeführerin seiner Meinung nach zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/39/6).

Am 7. Oktober 2010 hatte Dr. C.___ berichtet, dass zwischenzeitlich die ulno car pa len Handgelenkschmerzen rechts an Intensität abgenommen hätten. Im Gegensatz zum Juni 2010 sei er heute der Auffassung, dass die Beschwer de füh rerin von einer Handgelenksarthroskopie nicht profitieren würde, und sehe des halb hierfür zum jetzigen Zeitpunkt keine Indikation mehr. Er habe eine neu rologische Beurteilung bei Dr. D.___ veranlasst. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/39/5).

Im Bericht vom 10. Dezember 2010 hatte Dr. C.___ bemerkt, dass anlässlich der neurologischen Unt ersuchung durch Dr. D.___ eine Kompressions neu r opathie insbesondere im Bereich des Sulcus ulnaris habe ausgeschlossen werden können. Er sei der Auffassung, dass für eine erneute chirurgische Intervention an der rechten Hand zum jetzigen Zeitpunkt keine Indikation bestehe.

Im letz ten Bericht vom 22. September 2011 sah er

– nach beendeter Schmerzbehandlung im Institut für An ästhesiologie und beenderte Ergotherapie im Spital

A.___

– für eine handchirurgische Intervention

nach wie vor keine Indikation und wies auf die Möglichkeit einer Akupunkturbehandlung hin . Bezüglich der Tendo va ginitis stenosans auf Höhe des A1 – Ringbandes an der linken Hand bestehe aktuell ein nur geringer Leidensdruck, so dass er ein abwartendes Vorgehen und bei Beschwerdepersistenz als erste Massnahme eine Infiltration empfehlen würde (Urk. 8/39/3). 3.2.12

Laut der Ste llungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 24. April 2012 (Urk. 8/45/3-4) ist unter Berücksichtigung der Ausführungen in den inzwischen vor liegen den Arztberichten von Dr. C.___ und den neuesten UVG-Unterlagen, ins b esondere der Abschlussverfügung vom 1. Februar 2012, in Koordination mit dem Unfallversicherer - abweichend von seiner früheren Beurteilung vom 6. August 2011 (vgl. Erwägung 3.2.5) -

f ür die bisherige Tätigkeit ab dem 19. Januar 2009 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, da die Tä tig keit als Reinigungskraft medizintheoretisch doch eine uneingeschränkte Funk tions fähigkeit und Kraftentfaltung beider Hände voraussetze. Für eine op timal an gepasste Tätigkeit sei hingegen weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab dem 27. Februar 2010 anzunehmen , unter Beachtung des am 6. August 2011 for mu l ierten Belastungs profils: nur körperlich leichte Arbeiten ohne erforderliche Beidhändigkeit, ohne höhere Anforderungen an die manuelle Geschicklichkeit bei Einschrän kung der dominanten rechten Hand, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste. 3.3

In den Akten liegt im Weiteren der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von Dr. C.___ vom 3. Oktober 2012 an die AXA (Urk. 3/4). Darin diagnostizierte er ein c hronisches Schmerzsyn drom rechter Arm bei Status nach offener Reposition und Osteosynthese mittels vo larer 2, 4 Millimeter LCP-Titanplatte am 23. Januar 2009 bei distaler intraarti ku lärer Radiusfraktur rechts und Status nach Osteosynthese-Materialentfernung und A1-Ring bandspaltung Dig III-V rechts am 25. November 2009. Als Raum pflegerin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. In beruflichen Tätigkeiten, die den Einsatz der rechten oberen Extremität nicht e rforder ten , sei sie arbeitsfähig. 3.4

Die Abklärungsperson kam in ihrem Abklärungsbericht vom 8. November 2011 zum S chluss, dass die Beschwerdeführ erin im Haushaltsbereic h insgesamt zu 22.35 % eingeschränkt sei ( Urk. 8/28 /6). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin seit dem 19. Januar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig ist, sie eine behinderungsangepasste Tätigkeit seit dem 27. Februar 2010 jedoch zu 100 % ausüben kann, auf die Stel lungnahmen von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 6. August 2011 und 24. April 2012 (vgl. E. 3.2.10 und 3.2.12).

RAD-Arzt Dr. B.___ stellte darin insbesondere fest, dass die im Au strittsbericht von Dr. F.___ von der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation vom

10. März 2010 vorgenommene Einschätzung, wonach bei Austritt aus dieser Klinik am 27. Februar 2010 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, plausibel sei, und dass auch aufgrund der weiteren Arztberichte, namentlich derjenigen von Dr. C.___ vom 8. Juli 2010,

7. Oktober 2010, 12. Dezember 2010 und 22. September 2011, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen sei, unter Beachtung des in der RAD-Stellungnahme vom 6. August 2011 formu lierten Belastungsprofils.

Dieser Beurteilung ist aufgrund der nachfolgenden Ausführungen im Ergebnis zu folgen. 4.2 4.2.1

Der Au strittsbericht von Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 10. März 2010 (vgl. E. 3.2.7) basiert auf einlässlichen Untersuchungen, berücksichtigt auch die ge klagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Krankheitsgeschichte der Be schwerdeführerin verfasst. Er enthält detaillierte Befunde und Diagnosen. Die ge nann ten Ärzte legen dar, dass und weshalb es im Verlauf des stationären Auf enthaltes in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spital s A.___ zu einer langsamen und kontinuierlichen Besserung der Gelenks beweg lichkeit gekommen ist. Die von ihnen vorgenommene Beurteilung, wonach bei Austritt am 27. Februar 2010 für leichte Tätigkeiten eine medizinisch-theore tische Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand, stimmt mit ihren weiteren Feststell ungen überein und erscheint überzeugend. Di es gilt umso mehr, als Dr. E.___ von

der Chirurgischen Klinik des Spital s A.___ in seinem Bericht vom 26.

November 2009 zuhanden der AXA auf Anfang 2010 mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit rechnete und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine (unfallbedingte) Arbeitsunfähigkeit von 0 % als möglich bezeichnete (vgl. E. 3.2.4). 4.2.2

Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand sowie die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 27. Februar 2010 massgeblich verschlechtert haben könnten, bestehen nicht. Wohl vertrat Dr. C.___ in seinem Beric ht vom 8. Juli 2010 an Dr. Z.___ (Urk. 8/39/6) die Auffassung, dass eine Hand gelenksarthroskopie indiziert sei (vgl. E. 3.2.11). Daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer dem von RAD-Arzt Dr. B.___ formulierten Belastungsprofil entsprechenden behinderungsange passten

Tätigkeit damals nicht (mehr) zumutbar gewesen sein könnte. Dr. C.___ be merk te denn auch lediglich, dass die Beschwerdeführerin für eine manuell anspruchs volle berufliche Tätigkeit wie das Durchführen von Reinigungsarbeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Im Bericht vom 7. Oktober 2010 (Urk. 7/39/5) hielt Dr. C.___ zwar pauschal fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsun fähig sei. Gleichzeitig wies er aber darauf hin, dass er für die Durchführung einer Handgelenksarthroskopie aktuell keine Indikation mehr sehe. An dieser Auf fassung hielt er auch in den genannten Berichten vom 10. Dezember 2010 und 22. September 2011 (Urk. 8/39/3-4) fest. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er in diesen Berichten nicht. Im genannten Bericht vom 3. Oktober 2012 an die AXA (E. 3.3) attestierte er der Beschwerdeführerin für berufliche Tätigkeiten, die den Einsatz der rechten oberen Extremität nicht erfordern, ausdrücklich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 4.2.3

Die Berichte von Dr. Z.___ vom 14. Januar 2010 und 18. Juli 2010 stehen der Annahme einer seit dem 27. Februar 2010 bestehenden 100%igen Arbeitsfähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht entgegen. Zum einen darf u nd soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Es entsteht denn a uch der Eindruck, dass Dr. Z.___ be i seiner Beurteilung, wonach die Be schwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich während zwei Stunden pro Tag – z . B.

l eichte Montagearbeit mit der linken Hand und dem linken Hand - tätigen kann, massgeblich auf die – subjektiven – Angaben der Be schwerdeführerin abgestellt hat. Dies gilt umso mehr, als die dahinge hende Einschätzung von Dr. Z.___ in Widerspruch zu den Angaben, welche er zu den noch zumutbaren Aktivitäten gemacht hat (Urk. 8/12/4 und Urk. 8/24/4), steht.

Da die Beurteilung des Hausarztes Dr. Z.___ demnach nicht schlüssig und auch nicht nachvollziehbar ist, ist vorliegend nicht darauf abzustellen. 4.3

Insgesamt ergibt die Würdigung der medizinischen Berichte , dass sich

– entge gen der Auffassung der Beschwerdeführerin – bis zum

27. Februar 2010 ihr Gesund heitszustand derart gebessert hat, dass ihr ab diesem Zeitpunkt eine behinde rungs angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Zusammen gefasst kann demnach festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ab dem 19. Januar 2009 in der bisherige n Tätigkeit als Reini gungskraft zu 100 % arbeitsunfähig ist. Hingegen besteht für eine optimal be hinderungsangepasste Tätigkeit (nur kör per lich leichte Arbeiten ohne erforderli che Beidhändigkeit, ohne höhere Anfor de rungen an die manuelle Geschicklich keit bei Einschränkungen der domi nan ten rechten Hand, ohne Steigen auf Lei tern und Gerüste) eine 100%ige Restar beits fähigkeit ab dem 27. Februar 2010. 5.

5.1

Im Weiteren ist die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich (das heisst in der Haushaltsführung) zu prüfen. 5.2

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen so wie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93

f . E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Ab klärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungs be richts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teiler werbs tätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leis tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz aus zugehen, dass einem Leis tungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zu zumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der glei chen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte . Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltens weisen zu entwickeln ha ben, welche die Auswirkungen der Behinderung im haus wirt schaftlichen Be reich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und un abhängige Erle digung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in An spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Er werbs einbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Fa milienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schä di gung übli cherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familien angehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familien gemein schaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarte n wä ren. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funk tionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt wer den mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine er satzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zu grunde lie gen den, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittel bar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas ler Kommen tar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schaden min derungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verblei bende Erwerbs fähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, un abhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Rea li tät üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durch setzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 5.3

Der Abklärungsbericht vom 8. November 2011 (Urk. 8/28) wurde durch eine spezialisierte Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin verfasst. Er gibt ein leitend die anlässlich des Abklärungsgespräches vom 21. September 2011 sei tens der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wieder (Urk. 8/28/1-2). Es folgen Angaben zur hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall, zur Situation im Haushalt, den Wohnverhältnissen und den tech nischen Einrichtungen (Urk. 8/28/2-4). Die anschliessende Umschreibung der Tätigkeitsbereiche stimmt mit den in den Randziffern (Rz) 3086 ff. des Kreis schreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH), herausgegeben vom Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV), in der seit dem 1. Januar 201 1 gül tigen Fassung enthaltenen Vorgaben überein. Die von der Abklärungsperson vorge nommene Gewichtung der einzelnen Haushaltsverrichtungen und die Einschrän kungen in den einzelnen Aufgabenbereichen ist angesichts der kon kreten Um stände nicht zu beanstanden und wurde denn seitens der Beschwer deführerin auch nicht bemängelt (Urk. 1). Der Abklärungsbericht stellt deshalb eine zu ver lässige Grundlage zur Beurteilung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit der Be schwerdeführerin im Haushalt dar. 5.4

5.4.1

D er Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die unterschiedliche Bemes sung d er Einschränkung im Erwerbs- und im Aufgabenbereich angesichts der Ähn lich keiten der zu verrichtenden Arbeiten (Putzen und Haushalten) nicht gerecht fertigt ist (Urk. 1 S. 3) , ist unbehelflich – wie d argelegt, ist bei der

Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versi cherten d ie Schadenminderungs pflicht von erheblicher Relevanz .

D er Beschwerdeführerin ist es z uzumuten, die zu verrichtenden A rbeiten im Haushalt anders einzu teilen und auch die Mithilfe ihres Ehe mannes und ihres im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Sohnes in Anspruch zu nehmen. Die im Abklärungsbericht vom 8. November 2011

bei der Bemessung der Einschränkungen in den einzelnen Haushalts ver richtungen postulierten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin (vermehrte Ver wendung von Fertigprodukten, verlangsamte Arbeitsweise bei der Ernährung und Wohnungspflege, Reduktion der Bügelwäsche) und Mitwirkungspflichten ihres Ehemannes sowie des Sohnes (Mithilfe beim Kochen, bei der Wohnungs pflege, beim Grosseinkauf, bei der Wäsche und im Garten) erscheinen zumutbar. Die Einschätzung der Einschränkung im Haushalt mit 22,35 % lässt sich sodann auch mit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.3) in Einklang bringen. Sie erscheint deshalb überzeugend. 5.4.2

Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass die Beschwerdegegnerin keine neu er liche Haushaltsabklärung veranlasst habe, nachdem sie ab 27. Februar 2010 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt hätte . Dieses Argument verfängt nicht. D ie Haushaltsabklärung wurde am 21. September 2011, das heisst

bereits nach d er besagten Verbesserung des Gesundheits zustandes, durchge führt .

Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen dem 27. Februar 2010 und dem 21. September 2011 massgeblich ver schlechtert haben könnte, bestehen nach dem Gesagten (vgl. E. 4.2.2) nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der von ihr für die Zeit ab dem 27. Februar 2010 vorgenommenen (zweiten) Invaliditäts bemess ung (Urk. 2 Seite 2 untere Hälfte) von der im Abklärungsbericht vom 8. Novem ber 2011 festgestellten Einschränkung von 22.35 % ausgegangen ist. Bei der für die Zeit vom 18. Januar 2010 (Ablauf des Wartejahres) bis zum 26. Februar 2010 durchgeführten (ersten) Invaliditätsbemessung (Urk. 2 Seite 2 obere Hälfte) hätte die Beschwerdegegnerin hingegen nicht auf diesen Bericht abstellen dürfen. In va lidenversicherungsrechtlich ist die in dieser Zeit bestehende Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt jedoch insofern nicht relevant, als ein all fälliger Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel tend machung des Leistungsanspruches entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Be schwerdeführerin hat sich – erst – im Dezember 2009 zum Leistungsbezug ange meldet, weshalb ein allfälliger Rentenanspruch ohnehin frühestens am 1. Juni 2010 hätte entstehen können. Weitere Abklärungen zur vor diesem Zeitpunkt be stehenden Einschränkung im Haushaltsbereich erübrigen sich daher. 5.4.3

Es ist demnach auf den in allen Teilen überzeugenden Haushaltsabklärungsbe richt vom 8. November 2011 (Urk. 8/28) abzustellen, wonach die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich 22.35 % beträgt. 6 . 6 .1

Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin im Erwerbsbereich in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. Dazu ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. 6 .2

Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen aufgrund des Lohnes, welchen die Beschwerdegegnerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der Zahn arztpraxis Y.___ erzielt hatte (Urk. 8/29 und Urk. 2). Dieser betrug 2009 für das von ihr versehene Pensum von knapp 40 % (15 Stunden pro Woche) Fr. 1‘350.-- pro Monat resp. Fr. 16‘200.-- (x 12) pro Jahr (Urk. 8/16/2; vgl.

Urk. 8/14/4).

Da der Beschwerdeführerin bereits im November 2008 aus invaliditätsfremden Gründen ( wegen Personalabbau , Urk. 8/16) , gekündigt wurde, kann dieses Ein kommen nicht ohne Weiteres als Valideneinkommen betrachtet werden. Viel mehr ist das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln. Dabei ist mit Blick auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsmitarbeiterin in einer Zahnarztpraxis sowie das damit erzielte (vergleichsweise tiefe) Einkommen der Zentralwert für die im Bereich „sonstige persönliche Dienstleistungen“ im An forderungsniveau 4 im privaten Sektor beschäftigten Frauen (LSE 2010 TA1 Ziffer 96 Seite 27) heranzuziehen. Dieser betrug im Jahr 2010 Fr. 3‘524.-- pro Monat . In Anbetracht der betriebsübli chen Arbeitszeit im Jahr 2010 im Bereich ”Dienstleistungen” von 41. 8 Stu nden (vgl. die Volkswirtschaft 7/8

- 2013, Tabelle

B 9.2,

S.

9 4 ) resultiert für das Jahr 2010 bei einem 40 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 17 ‘ 676 . 40 (= Fr. 3 ‘ 524 .-- x 12 : 40 x 41. 8 x 0.40). 6 .3

Bei der Festlegung des Invalideneinkommens gilt es zu beachten, dass die Be schwerdeführerin nur noch körperlich leichte Arbeiten ohne erforderliche Beid händigkeit, ohne höhere Anforderungen an die manuelle Geschicklichkeit bei Einschränkungen der dominanten rechten Hand, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste verrichten kann (vgl. Erwägung 4.3).

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbe son dere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen er scheint. Ferner ist bei der Ermittlung des Invalidenlohns gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine versicherte Person, welche körperliche Schwer arbeit verrichtete, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch an streng ende Tätigkeit mehr auszuüben vermag. Eine solche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit kann sich als Erwerbseinbusse niederschlagen, wenn für die versicherte Person keine anderen entsprechenden Erwerbsgelegenheiten in Frage kommen, wie sie der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleich gewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b). Letztes gilt auch im Bereich der un und angelernten Arbeitnehmen den. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmen dem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwa chungs funktionen wie auch im Dienstleistungsbereich grosse und wachsende Bedeu tung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 E. 5b).

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Einschränkungen im Bereich der domi nanten rec hte n Hand in ihrer Einsatz möglichkeit eingeschränkt. Die Ein schrän kung geht jedoch – entgegen ihrer Behauptung , wonach die Wiederaufnahme einer Ar beit unrealistisch und bloss theoretischer Natur wäre (Urk. 1 S. 3) – nicht so weit, dass die effektive Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Zweifel zu zieh en wäre.

So geht die Gerichtspraxis davon aus, dass der ausgeglichene Ar beits markt sogar für Personen, welche funktionell als Einarmige zu be trachten sind und zusätzlich nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend rea listische Betätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken ist etwa an einfache Über wachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwa chung von ( halb-)automatischen Maschinen o der Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Solche Arbeitsstellen bestehen auch in produktionsnahen Betrieben, weshalb sich eine Einschränkung des in Betracht zu ziehenden Arbeitsmarktes auf den Dienstleistungssektor nicht aufdrängt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2). Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen auf grund des „Totals“ der standardisierten Bruttolöhne gemäss LSE ermittelt hat. Dieser betrug im Jahr 2010 für Frauen im Anforderungsniveau 4 Fr. 4‘225.-- (LSE 2010 , Tabelle TA1, Total, Seite 26) bei 40 Arbeitsstunden pro Woche. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2010 von 41,6 Stunden ergibt sich ein Jahresverdienst von Fr. 52‘728.-- (= Fr. 4'225.--: 40 x 41.6

x 12) bei einem Beschäftigungsumfang von 100 % resp. von Fr. 21‘091.20 bei einem solchen von 40 %. 6 .4

Die Gegenüber stellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt unter Be rücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten und als knapp, aber gerade noch angemessen erscheinenden Leidensabzug es von 10 % k eine Er werbs einbusse ( Fr. 17 ‘ 676 . 40

- Fr. 1 8 ‘ 982 . 10 [= Fr. 21‘ 091 . 20 x 0.90]) . 6.5

Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass im Erwerbs bereich keine Einschränkung vorliegt. 7 .

Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invalidi täts grad zusammen aus der gewichteten Einschränkung des Anteils als Erwerbs tätige und der gewichteten Einschränkung des Anteils als Hausfrau , was vorlie gend einen Invaliditätsgrad von gerundet 13 % ( [0,4 x 0%] + [0,6 x 22,35 %] ) ergibt. Demnach besteht kein Rentenanspruch (vgl. E. 1.2). Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführerin der maximal zulässige Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. BGE 126 V 75) gewährt würde. Diesfalls wäre von einem Invalideneinkommen von Fr. 15‘818.40 (Fr. 21‘091.20 x 0,75) aus zugehen, was zu einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 11 % (= [Fr. 17‘676.40 – Fr. 15‘818.40]: Fr. 17‘676.40) resp. zu einem gewichteten Teil invaliditätsgrad in diesem Bereich von 4,4 % (= 0,4 x 11 %) führen würde. Der Gesamtinvaliditätsgrad würde sich demnach auf rund 18 % (= 4,4 % + 13,4 %) belaufen. Schliesslich würde auch dann kein rentenbegründender Invaliditäts grad resultieren, wenn – dem Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Seite 5) folgend

– sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der Basis des bis her erzielten Einkommens von Fr. 16‘200.-- festgesetzt würden. Unter diesen Um ständen würde die Einschränkung im Erwerbsbereich dem Grad der Arbeitsun fähig keit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn entsprechen und somit maximal 25 % betragen, was zu einem gewichteten Teilinvaliditäts grad von maximal 10 % ( = 0,4 x 25 %) resp. zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 23 % (= 10 % + 13 %) führen würde. 8 .

Da bei der Beschwerdeführerin somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt, erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet und ist ab zuweisen. 9 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung

vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab häng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festge legt. Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwer de füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger FA/KG/ESversandt

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die 1956 geborene X.___ , verheiratet und Mutter zweier erwachsener Kinde r , arbeitete seit dem 1. Januar 2005 als

Reinigungsangestellte mit einem 40%-Pensum in der Zahnarztpraxis Y.___ ,

wobei ihr im November 2008 per En de Februar 2009 gekündigt wurde

(Urk.

8/14 und Urk.

8/16). Am 19. Januar 2009 rutschte sie auf dem Nachhause weg von der Arbeit auf der vereisten Strasse aus und brach sich dabei das rechte Handgelenk ( Urk. 8/10/3 und Urk. 8/12/2 ). Der Unfallversicherer

( AXA Versiche rungen AG [ nachfolgend :

AXA ] ) trat auf den Schaden ein und gewäh rte Heil behandlung und Taggelder .

Am 23. Dezember 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf den beim Unfall vom 19. Januar 2009 erlittenen Bruch der Hand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu m Leis tungsbe zug an (Urk. 8/3). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten der AXA bei (Urk. 8/10/1-52 , Urk. 8/18 und Urk. 8/20-22 ), holte die Arztberichte des Haus arz tes Dr. med. Z.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 14. Januar 2010 (Urk. 8/12/1-4, unter Beilage diverser weiterer Arztbe richte, Urk. 8/12/5-12) und des Spitals A.___ vom 2. März 2010 (Urk. 8/13) ein und liess einen Auszug

aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 9. März 2010, Urk. 8/14) . Nachdem sie die V erlaufs berichte des Spital s A.___ vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/23/9) und von Ha usarzt D r. Z.___ vom 8. Juli 2011 (Urk. 8/24/1-4) so wie die Stellungnahme von

Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 6. August 2011 (Urk. 8/30/3-4) eingeholt hatte, veranlasste die IV-Stelle die Abklärung der be einträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt (n achfolgend: Haushalts ab klärung) bei der Versicherten zu Hause vom 21. September 2011 (Abklärungs bericht vom 8. November 2011, Urk. 8/28/1-7). Mit Vorbescheid vom 8. Novem ber 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungs begehrens in Aussicht, da von einem Invaliditätsgrad von 13 % auszugehen sei (Urk. 8/32). Dagegen erhob die Versicherte durch die Treuhand Consulting Lie gen schaften AG (TCL) am 5. Dezember 2011 Einwand und beantragte die Aus richtung einer Invalidenrente (Urk. 8/34, unter Beilage der

Stellungnahme von Hausarzt Dr.

Z.___ vom 23. November 2011 und des Beri chtes des Instituts für Radiologie des Spital s A.___ vom 25. Juni 2010 [Urk. 8/33]). Nach Beizug der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___

vom 3. Januar 2012 holte die IV-Stelle einen Verlaufsbericht von Dr. med. C.___ , FMH Chirurgie, speziell Handchirurgie , vom Spital

A.___ vom 2. Februar 2012 (Urk. 8/39) ein. Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 stellte die AXA die gesetzlichen Leistungen per 31. Januar 2012 ein (Urk. 8/38/1-5), wo gegen X.___ am 29. Februar 2012 durch die TCL Einsprache erhob (Urk. 8/40/1-4). Nach neuer li cher Rücksprache mit dem RAD (Urk. 8/45/4) verfügte die IV-Stelle die Ab wei sung des Leistungs be gehrens (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen liess X.___ am 10. Januar 2013 durch die TCL Be schwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab dem 1. Juni 2010 eine ganze In va li denrente zuzusprechen , eventualiter sei sie erneut medizinisch und beruflich abzuklären ; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de gegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Be schwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-48), was der Beschwerde führerin mit Mitteilung vom 19. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau (mit einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 40 % und einem Anteil der Haus halt tätigkeit von 60 %) einzustufen und die Invaliditätsbemessung nach der ge misch ten Methode vorzunehmen ist. Strittig und zu prüfen ist jedoch das Aus mass ihrer Einschränkung in der Erwerbstätigke it und in der Haushalttätig keit .

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer rentenablehnenden Verfügung vom 29. November 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2009 bis am 26. Februar 2010 sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ge wesen sei. Die Haushaltsabklärung vor Ort habe ergeben, dass im Haushalt eine Einschränkung von 22.35 % bestehe. In Anwendung der gemischte n Methode ergebe sich für diese Zeit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 53 % . Da der Renten an spruch auf grund der verspäteten Anmeldung jedoch erst ab Juni 2010 entstan den sei, entfalle für diese Ze it die Ausrichtung einer Rente. Aufgrund der Besse rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab dem 27. Februar 2010 sei ihr zwar die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin weiterhin nicht zumutbar, doch bestehe für eine optimal behinde rungsangepasste Tätigkeit (nur körperlich leichte Arbeiten ohne erforderliche Beidhändigkeit , ohne höhere Anforderungen an die manuelle Gesc hicklichkeit bei Einschränkung der dominanten rechten Hand, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste) eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % . I m Erwerbsbereich bestehe keine Einschränkung.

I n Anbetracht der Einschrän kung von 22.35 % im Haushaltsbereich ergebe sich ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 13

% (Urk. 2).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesen tlichen vor, ab dem

27. Februa r 2010 könne nicht von einer Verbesserung des Gesundheits zustandes ausgegan gen werd e n .

Die Beschwerdegegnerin begründe die angeblich ab dem 27. Februar

2010 eingetretene Verbesserung jedenfalls nicht in erkennbarer Weise durch medi zinische Erkenntnisse; auf einen Arztbericht werde nicht verwiesen (Urk. 1 Seite 4). Dass sie – als 56- jährige Rechtshänderin mit minimaler Schulbildung, ohne Berufsbildung, die immer nur als Reinigungsangestellte tätig gewesen sei – einer behin derungsangepassten ( ausschliesslich linkshändigen) Tätigkeit nach gehen könne, sei bloss theo r e tischer Natur und völlig unrealistisch, weshalb sie als 100 % arbeitsunfähig zu erachten sei. In Anbetracht der Ähnlichkeiten der be ruflichen Tätigkeiten und der haushälterischen Aufgaben bestehe eine massive

Diskrepanz, wenn die Beschwerdegegnerin in der (ersten) Berechnung des IV-Gra des zum Schluss komme, dass sie – die Beschwerdeführerin - ab dem 19.

Januar 2009 bis zum 26. Februar 2010 im Erwerbsbereich zu 100 % einge schränkt sei, anderseits jedoch behaupte, dass sie im Aufgabenbereich (Haushalt) einer Einschränkung von nur 22,35 % unterliege (Urk. 1 Seite 4). Gerügt wird überdies, dass trotz angebli cher Verbesserung des Gesundheitszustandes keine nochmalige Haushaltsab klärung durchgeführt worden sei. Ausserdem sei das Invalideneinkommen von der Beschwerdegegnerin zu hoch angesetzt worden (Urk. 1 S. 5) . 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit er for derlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom m enden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 1 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .4

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufga benbereich zu betätigen. Art.

E. 3.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an lässlich des Unfalles vom 19. Januar 2009 eine distale intraartikuläre Radius fraktur rechts erlitt. Am 23. Januar 2009 wurden in der Chirurgischen Klinik des Spital s A.___ eine offene Reposition und Osteosynthese mittels volarer 2.4 LC-Platte durchgeführt (Urk. 8/12/5-6). Trotz intensiver Therapie persistierten in der Folge die Bewegungseinschränkungen der ulnaren drei Finger und des Hand gelenkes mit schnellendem Finger Dig III-V. Am 25. November 2009 erfolgten des halb in der genannten Klinik die Entfernung des Osteosynthesematerials und die Ringbandspaltung Dig III-V. Postoperativ wurde die ergotherapeutische Betreuung weitergeführt, wobei persistierend Bewegungseinschränkungen bestan den (Urk. 8/12/11). Aufgrund des problemlosen radiologischen Verlaufes im Ge gen satz zur persistierenden schlechten Beweglichkeit im Handgelenk und in den Fingern III-V war die Beschwerdeführerin vom 8. bis 27. Februar 2010 in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spital s A.___ hospitali siert (Urk. 8/13/6-7 und Urk. 8/23/5-8 [Austrittsbericht der genannten Klinik vom 10. März 2010]). Vom 15. bis 25. Juni 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. C.___ , leitender Arzt der handchirurgischen Sprechstunde der Klinik für Allgemein-, Hand- und Unfallchirurgie des Spital s A.___ , beurteilt, wo bei dort am 22. Juni 2010 eine Arthro-MRI-Untersuchung des rechten Hand gelenkes stattfand (Urk. 8/18/16). Im Anschluss an eine neuerliche Untersuch ung vom 5. Okt ober 2010 veranlasste Dr. C.___ als ergänzende diagnostische Mass nah me eine neurologische Abklärung (Urk. 8/39/5), welche am 2. November 2010

von Dr. med. D.___ , FMH Neurologie, vorgenommen wurde. Laut den Angaben von Dr. D.___ im betreffenden Bericht an Dr. Z.___ vom gleichen Tag fanden sich anlässlich dieser Untersuchung keine umschriebenen Paresen oder Atrophien und auch keine sensiblen Ausfallsymptome. In Über ein stimmung dazu könne elektroneurographisch eine Läsion/Kompression des Nervus medianus und Nervus ulnaris ausgeschlossen werden (Urk. 8/24/6-7). Am 7. Dezember 2010, 22. September 2011 sowie am 18. September 2012 fan den weitere Untersuchungen durch Dr. C.___ statt (Urk. 8/39/3-6 und Urk. 3/4; vgl. E. 3.2.11).

E. 3.2 .6

Dr. E.___ von der Chirurgischen Klinik des Spital s A.___

nannte in seinem Bericht vom 2. März 2010 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/13) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine persistierende Einschränkung der Handgelenks- und Fingerbeweglichkeit rechts bei (a) Status nach O steosyn the se material-E ntfernung und Ring bandspaltung Dig III-V rechts am 25. November 2009, (b) Status nach Osteosynthese mittels volarer 2, 4 Millimeter LCP rechts am

23. Januar 2009 bei distaler, mehrfragmentärer, intraartikulärer Radius frak tur sowie (c) S tatus nach Karpaltunnelspaltung beidseits vor Jahren fest . Ausser dem sei eine Osteo porose vorhanden , welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirk e . Die Beschwerdeführerin sei letztmals am 18. Januar 2010 in der chi rur gi schen Klinik des Spital s A.___ behandelt worden. Seit dem 8. Februar 2010 finde eine stationäre Rehabilitation in der rheumatologischen Klinik des Spital s A.___ statt.

In der bisherige n Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem 19. Januar 2009 bis auf Weiteres

gemäss rheumatologischer Klinik des Spital s A.___ . Es liege eine stark einge schrän kte Handgelenksbeweglichkeit und Fingerbeweglichkeit Dig III-V Hand rechts

vor . Die bisherige T ätigkeit sei aus medizi n ischer Sicht noch zumut bar, je doch nur in reduziertem Rahmen. E ine behinderungsangepasste Tätigkeit sei versuchsweise mit einem 50%-Pensum in Betracht zu ziehen. Mit einer Wieder aufnahme der be ruflichen Tätigkeit könne gerechnet werden, doch sei der Zeit punkt unklar.

E. 3.2.1 Im ärztlichen Bericht vom 8. Juni 2009 an die AXA

(Urk. 8/10/35) führte Haus arzt Dr. Z.___ als Diag nose eine Radiusfr aktur loco classico rechts bei Sturz (aus geglitten) auf rechtes Gesäss und rechten A rm an . Seit dem 19. Januar 2009 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig, dies voraussichtlich bis am 20. Juli 2009. 3. 2 .2

Am 21. Juli 2009 hielt Dr. Z.___ zuhanden der AXA ei nen verzögerten Heil ver lauf der diagnostizierten Radiusfraktur rechts fest (Urk. 8/10/29). Die 100%ige Ar beits unfähigkeit bestehe bis auf Weiteres. 3. 2 .3

Dr. Z.___

nannte am 2. Oktober 2009 zuhanden der AXA (Urk. 8/10/21-22) als objektiven Befund eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Handgelenkes all seits zu Zweidritteln mit deutlichen Bewegungs schmerzen . Als Reinigungs kraft bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bis mindestens 8. November 2009. Manuelles sei ihr momentan noch nicht zumutbar. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei durchaus möglich, doch aufgrund des verzögerten ( Hei lungs-)Verlaufs sei Geduld erforderlich . 3. 2 .4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Oberarzt der Chirurgischen Klinik des

Spital s

A.___ nahm gegenüber der Unfallversicherung AXA am 26. November 2009 Stellung (Urk. 8/10/8) .

A ls Diagnosen erhob er eine starke Bewegungseinschränkung bei/mit Status nach Osteosynthese distaler Radius rechts am 23.

Januar 2009 und Verdacht auf störendes Osteosynthese -M aterial sowie schnellende Fin g er Dig III-V H and rechts . In ihrer bisherigen Tät igkeit sei d ie Beschwer deführerin zu 100 % arbeitsunfähig, in einer anderen zumutbaren Er werbstätig keit liege die unfallbedingte Arbeits unfähigkeit eventuell bei 0 %. Wahrschein lich könne auf Anfang 2010 mit einer Steigerung der Arbeitsfähig keit gerechnet werden.

E. 3.2.7 Im Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spital s A.___ vom 10. März 2010 (Urk. 8/23/5-8) stellten Dr. med. F.___ , Oberarzt, und Dr. G.___ , Assistenzarzt, die folgenden Diag nosen:

(1)

Persistierende Einschränkung der Handgel enks- und Fingerbeweglichkeit

rechts -

keine Anhaltspunkte für CRPS (Szintigrafie im Februar 2010) - Osteosynthesematerial-Entfernung und Ringbandspaltung Dig III-V rechts am 25. November 2011 - Osteosynthese mittels volarer 2.4 Millimeter LCP rechts am 23. Januar 2009 bei distaler, mehrfragmentärer, intraartikulärer Radiusfraktur rechts - Status nach Karpaltunnelspaltung beidseitig

(2)

Osteoporose, T-Score L2 -

2,8 (DEXA Februar 200

9) und L1 – 2,7 (DEXA

Februar 2010).

Bei Eintritt (8. Februar 2010) habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Handgelenk und den Fingern Dig II-V geklagt. Klinisch habe eine einge schränk te Handgelenksbeweglichkeit und Flexion in DIP, PIP Dig III-V rechts bestanden. Am Handgelenk habe radiologisch eine konsolidierte distale Radiusfraktur doku mentiert werden können. Zudem hätten diskrete erosive Veränderungen am PIP Dig II-V rechts bestanden. Szintigraphisch hätten sich keine Anhaltspunkte für ein CRPS in der akuten Phase, jedoch eine vermehrte Knochenaktivität im Be reich des distalen Radius rechts gefunden, welche ein Jahr nach der Operation wahrscheinlich noch im Bereich der Norm gewesen sei. Vom 14. bis 22. Februar 2010 sei ein Katheter zur Plexusblockade eingelegt worden. Im weiteren Verlauf sei es zu einer langsamen kontinuierlichen Besserung der Gelenksbeweglichkeit gekommen (Urk. 8/23/5). Die Schmerzen seien nach Entfernung des Katheters aushaltbar gewesen. Medizinisch-theoretisch sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten (Urk. 8/23/6).

E. 3.2.8 Im Arztbericht vom 15. Juni 2011 zuhanden d er Beschwerdegegnerin (Urk. 8/23/9) verwies

Dr. F.___ von der Kli nik für Rheumatologie und Reha bi li tation des Spital s A.___

auf den genannten Austrittsberich t (2. Version)

vom 10. März 2010

(Urk. 8/23/5-8

vgl. E.

3.2.7). Die Beschwerdeführerin sei letzt mals anlässlich der Hospitalisation vom 8. bis 27. Februar 2010 in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spital s A.___ behandelt worden. Weitere Nachkontrollen hätten in dieser Klinik nicht stattgefunden. Die dama lige rheumatologische Beurteilung sei wie folgt formuliert worden:

„ Medizinisch-theoretisch 100 %

arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten. ”

Entsprech en de Kontextfaktoren bezie hungsweise deutliche Schmerzen könnten im Rahmen eines Gutachtens reeva luiert werden.

D ies werde empfohlen .

E. 3.2.10 In seiner Stellungnahme vom 6. August 2011 (Urk. 8/30/3-4) hielt RAD-Arzt Dr. B.___ unter dem Titel „Beurteilung“ fest, bei der Beschwerdeführerin sei ein so matische r Gesundheitsschaden ein schliesslich der sich daraus ergebenden Ein schränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit ausgewiesen: „ persistierende Einschränkung der Handge lenks- und Fingerbeweglichkeit rechts bei leichter post traumatischer Radiocar palarthrose und Diskus triangularis-Läsion nach am

23. Januar 2009 osteosyn thetisch versorgter distaler Radiusfraktur loco typico und Osteosynthesemate rial-Entfernung mit gleichzeitiger Ringbandspaltung Dig III-V am 25. November 2009 ” . Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits fähig keit sei auf die plausiblen Angaben in den vorliegenden Arztberichten ab zu stellen: Für die bisherige Tätig keit als Reinigungskraft habe vom 19. Januar 2009 bis am 3. Januar 2011 eine 100%ige und ab dem 4. Januar 2011 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für eine optimal ange passte

Tätigkeit ( nur körperlich leichte Arbeiten ohne er forderliche Beidhändig keit, ohne höhere Anforderungen an die manuelle Ge schicklichkeit bei Einschränkungen der dominanten rechten Hand, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste) sei dage gen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 27. Februar 2010 auszugehen.

Dies entsprechend den auf umfangreichen Untersuchungen beruhenden An ga ben des Spital s A.___ . Mehr als ein Jahr nach dem Unfall und mehr als drei Monate nach der letzten OP (OSME und Ringbandspaltung) sei eine vollständige Arbei tsunfähigkeit, wie von Dr. Z.___ postuliert, nicht mehr plausibel.

E. 3.2.11 Im – von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ein ge holten - Verlaufsbericht vom 2. Februar 2012 (Urk. 8/39/ 1-2) beschränkte sich Dr. C.___ von der Klinik für Allgemein-, Hand- und Unfallchirurgie des Spital s A.___ darauf, auf seine Arztberichte vom 8. Juli 2010, 7. Oktober 2010, 10. Dezember 2010 und vom 22. September 2011 zuhan den des Hausarztes D r. Z.___

zu verweisen (Urk. 8/ 39/ 3 -6) . Im genannten Bericht vom 8. Juli 2010 hatte Dr. C.___ ausgeführt, dass sich in der MRI-Untersuchung vom 22. Juni 2010 eine langstreckige radialseitige Ruptur des TFCC (Discus ulnocarpalis) bei in taktem scapholunärem und lunotriquetralem Ligament mit leichter posttrau m a tischer Radiocarpalarthrose zeige, was den klinischen Untersuchungs befun den

durchaus entspreche. Subjektiv stünden aktuell vor allem die ulnocarpalen Schmer zen im Vordergrund, so dass die Indikation für eine Handgelenk sarthros kopie mit TFCC-Débridement durchaus gestellt werden könne. Unklar sei zudem die berufliche Situation. Für eine manuell anspruchsvolle Tätigkeit wie das Durch führen von Reinigungsarbeiten sei die Beschwerdeführerin seiner Meinung nach zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/39/6).

Am 7. Oktober 2010 hatte Dr. C.___ berichtet, dass zwischenzeitlich die ulno car pa len Handgelenkschmerzen rechts an Intensität abgenommen hätten. Im Gegensatz zum Juni 2010 sei er heute der Auffassung, dass die Beschwer de füh rerin von einer Handgelenksarthroskopie nicht profitieren würde, und sehe des halb hierfür zum jetzigen Zeitpunkt keine Indikation mehr. Er habe eine neu rologische Beurteilung bei Dr. D.___ veranlasst. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/39/5).

Im Bericht vom 10. Dezember 2010 hatte Dr. C.___ bemerkt, dass anlässlich der neurologischen Unt ersuchung durch Dr. D.___ eine Kompressions neu r opathie insbesondere im Bereich des Sulcus ulnaris habe ausgeschlossen werden können. Er sei der Auffassung, dass für eine erneute chirurgische Intervention an der rechten Hand zum jetzigen Zeitpunkt keine Indikation bestehe.

Im letz ten Bericht vom 22. September 2011 sah er

– nach beendeter Schmerzbehandlung im Institut für An ästhesiologie und beenderte Ergotherapie im Spital

A.___

– für eine handchirurgische Intervention

nach wie vor keine Indikation und wies auf die Möglichkeit einer Akupunkturbehandlung hin . Bezüglich der Tendo va ginitis stenosans auf Höhe des A1 – Ringbandes an der linken Hand bestehe aktuell ein nur geringer Leidensdruck, so dass er ein abwartendes Vorgehen und bei Beschwerdepersistenz als erste Massnahme eine Infiltration empfehlen würde (Urk. 8/39/3).

E. 3.2.12 Laut der Ste llungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 24. April 2012 (Urk. 8/45/3-4) ist unter Berücksichtigung der Ausführungen in den inzwischen vor liegen den Arztberichten von Dr. C.___ und den neuesten UVG-Unterlagen, ins b esondere der Abschlussverfügung vom 1. Februar 2012, in Koordination mit dem Unfallversicherer - abweichend von seiner früheren Beurteilung vom 6. August 2011 (vgl. Erwägung 3.2.5) -

f ür die bisherige Tätigkeit ab dem 19. Januar 2009 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, da die Tä tig keit als Reinigungskraft medizintheoretisch doch eine uneingeschränkte Funk tions fähigkeit und Kraftentfaltung beider Hände voraussetze. Für eine op timal an gepasste Tätigkeit sei hingegen weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab dem 27. Februar 2010 anzunehmen , unter Beachtung des am 6. August 2011 for mu l ierten Belastungs profils: nur körperlich leichte Arbeiten ohne erforderliche Beidhändigkeit, ohne höhere Anforderungen an die manuelle Geschicklichkeit bei Einschrän kung der dominanten rechten Hand, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste.

E. 3.3 In den Akten liegt im Weiteren der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von Dr. C.___ vom 3. Oktober 2012 an die AXA (Urk. 3/4). Darin diagnostizierte er ein c hronisches Schmerzsyn drom rechter Arm bei Status nach offener Reposition und Osteosynthese mittels vo larer 2, 4 Millimeter LCP-Titanplatte am 23. Januar 2009 bei distaler intraarti ku lärer Radiusfraktur rechts und Status nach Osteosynthese-Materialentfernung und A1-Ring bandspaltung Dig III-V rechts am 25. November 2009. Als Raum pflegerin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. In beruflichen Tätigkeiten, die den Einsatz der rechten oberen Extremität nicht e rforder ten , sei sie arbeitsfähig.

E. 3.4 Die Abklärungsperson kam in ihrem Abklärungsbericht vom 8. November 2011 zum S chluss, dass die Beschwerdeführ erin im Haushaltsbereic h insgesamt zu 22.35 % eingeschränkt sei ( Urk. 8/28 /6). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin seit dem 19. Januar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig ist, sie eine behinderungsangepasste Tätigkeit seit dem 27. Februar 2010 jedoch zu 100 % ausüben kann, auf die Stel lungnahmen von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 6. August 2011 und 24. April 2012 (vgl. E. 3.2.10 und 3.2.12).

RAD-Arzt Dr. B.___ stellte darin insbesondere fest, dass die im Au strittsbericht von Dr. F.___ von der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation vom

10. März 2010 vorgenommene Einschätzung, wonach bei Austritt aus dieser Klinik am 27. Februar 2010 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, plausibel sei, und dass auch aufgrund der weiteren Arztberichte, namentlich derjenigen von Dr. C.___ vom 8. Juli 2010,

7. Oktober 2010, 12. Dezember 2010 und 22. September 2011, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen sei, unter Beachtung des in der RAD-Stellungnahme vom 6. August 2011 formu lierten Belastungsprofils.

Dieser Beurteilung ist aufgrund der nachfolgenden Ausführungen im Ergebnis zu folgen. 4.2 4.2.1

Der Au strittsbericht von Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 10. März 2010 (vgl. E. 3.2.7) basiert auf einlässlichen Untersuchungen, berücksichtigt auch die ge klagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Krankheitsgeschichte der Be schwerdeführerin verfasst. Er enthält detaillierte Befunde und Diagnosen. Die ge nann ten Ärzte legen dar, dass und weshalb es im Verlauf des stationären Auf enthaltes in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spital s A.___ zu einer langsamen und kontinuierlichen Besserung der Gelenks beweg lichkeit gekommen ist. Die von ihnen vorgenommene Beurteilung, wonach bei Austritt am 27. Februar 2010 für leichte Tätigkeiten eine medizinisch-theore tische Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand, stimmt mit ihren weiteren Feststell ungen überein und erscheint überzeugend. Di es gilt umso mehr, als Dr. E.___ von

der Chirurgischen Klinik des Spital s A.___ in seinem Bericht vom 26.

November 2009 zuhanden der AXA auf Anfang 2010 mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit rechnete und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine (unfallbedingte) Arbeitsunfähigkeit von 0 % als möglich bezeichnete (vgl. E. 3.2.4). 4.2.2

Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand sowie die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 27. Februar 2010 massgeblich verschlechtert haben könnten, bestehen nicht. Wohl vertrat Dr. C.___ in seinem Beric ht vom 8. Juli 2010 an Dr. Z.___ (Urk. 8/39/6) die Auffassung, dass eine Hand gelenksarthroskopie indiziert sei (vgl. E. 3.2.11). Daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer dem von RAD-Arzt Dr. B.___ formulierten Belastungsprofil entsprechenden behinderungsange passten

Tätigkeit damals nicht (mehr) zumutbar gewesen sein könnte. Dr. C.___ be merk te denn auch lediglich, dass die Beschwerdeführerin für eine manuell anspruchs volle berufliche Tätigkeit wie das Durchführen von Reinigungsarbeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Im Bericht vom 7. Oktober 2010 (Urk. 7/39/5) hielt Dr. C.___ zwar pauschal fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsun fähig sei. Gleichzeitig wies er aber darauf hin, dass er für die Durchführung einer Handgelenksarthroskopie aktuell keine Indikation mehr sehe. An dieser Auf fassung hielt er auch in den genannten Berichten vom 10. Dezember 2010 und 22. September 2011 (Urk. 8/39/3-4) fest. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er in diesen Berichten nicht. Im genannten Bericht vom 3. Oktober 2012 an die AXA (E. 3.3) attestierte er der Beschwerdeführerin für berufliche Tätigkeiten, die den Einsatz der rechten oberen Extremität nicht erfordern, ausdrücklich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 4.2.3

Die Berichte von Dr. Z.___ vom 14. Januar 2010 und 18. Juli 2010 stehen der Annahme einer seit dem 27. Februar 2010 bestehenden 100%igen Arbeitsfähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht entgegen. Zum einen darf u nd soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Es entsteht denn a uch der Eindruck, dass Dr. Z.___ be i seiner Beurteilung, wonach die Be schwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich während zwei Stunden pro Tag – z . B.

l eichte Montagearbeit mit der linken Hand und dem linken Hand - tätigen kann, massgeblich auf die – subjektiven – Angaben der Be schwerdeführerin abgestellt hat. Dies gilt umso mehr, als die dahinge hende Einschätzung von Dr. Z.___ in Widerspruch zu den Angaben, welche er zu den noch zumutbaren Aktivitäten gemacht hat (Urk. 8/12/4 und Urk. 8/24/4), steht.

Da die Beurteilung des Hausarztes Dr. Z.___ demnach nicht schlüssig und auch nicht nachvollziehbar ist, ist vorliegend nicht darauf abzustellen. 4.3

Insgesamt ergibt die Würdigung der medizinischen Berichte , dass sich

– entge gen der Auffassung der Beschwerdeführerin – bis zum

27. Februar 2010 ihr Gesund heitszustand derart gebessert hat, dass ihr ab diesem Zeitpunkt eine behinde rungs angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Zusammen gefasst kann demnach festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ab dem 19. Januar 2009 in der bisherige n Tätigkeit als Reini gungskraft zu 100 % arbeitsunfähig ist. Hingegen besteht für eine optimal be hinderungsangepasste Tätigkeit (nur kör per lich leichte Arbeiten ohne erforderli che Beidhändigkeit, ohne höhere Anfor de rungen an die manuelle Geschicklich keit bei Einschränkungen der domi nan ten rechten Hand, ohne Steigen auf Lei tern und Gerüste) eine 100%ige Restar beits fähigkeit ab dem 27. Februar 2010. 5.

5.1

Im Weiteren ist die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich (das heisst in der Haushaltsführung) zu prüfen. 5.2

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen so wie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93

f . E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Ab klärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungs be richts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teiler werbs tätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leis tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz aus zugehen, dass einem Leis tungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zu zumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der glei chen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte . Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltens weisen zu entwickeln ha ben, welche die Auswirkungen der Behinderung im haus wirt schaftlichen Be reich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und un abhängige Erle digung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in An spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Er werbs einbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Fa milienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schä di gung übli cherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familien angehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familien gemein schaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarte n wä ren. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funk tionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt wer den mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine er satzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zu grunde lie gen den, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittel bar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas ler Kommen tar, 3. Aufl., Basel 2006, N.

E. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbin dung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Auf ga benbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbe sondere die üb liche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie ge meinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). 1 . 5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un entgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1 .6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 9 4 ) resultiert für das Jahr 2010 bei einem 40 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 17 ‘ 676 . 40 (= Fr. 3 ‘ 524 .-- x 12 : 40 x 41. 8 x 0.40). 6 .3

Bei der Festlegung des Invalideneinkommens gilt es zu beachten, dass die Be schwerdeführerin nur noch körperlich leichte Arbeiten ohne erforderliche Beid händigkeit, ohne höhere Anforderungen an die manuelle Geschicklichkeit bei Einschränkungen der dominanten rechten Hand, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste verrichten kann (vgl. Erwägung 4.3).

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbe son dere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen er scheint. Ferner ist bei der Ermittlung des Invalidenlohns gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine versicherte Person, welche körperliche Schwer arbeit verrichtete, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch an streng ende Tätigkeit mehr auszuüben vermag. Eine solche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit kann sich als Erwerbseinbusse niederschlagen, wenn für die versicherte Person keine anderen entsprechenden Erwerbsgelegenheiten in Frage kommen, wie sie der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleich gewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b). Letztes gilt auch im Bereich der un und angelernten Arbeitnehmen den. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmen dem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwa chungs funktionen wie auch im Dienstleistungsbereich grosse und wachsende Bedeu tung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 E. 5b).

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Einschränkungen im Bereich der domi nanten rec hte n Hand in ihrer Einsatz möglichkeit eingeschränkt. Die Ein schrän kung geht jedoch – entgegen ihrer Behauptung , wonach die Wiederaufnahme einer Ar beit unrealistisch und bloss theoretischer Natur wäre (Urk. 1 S. 3) – nicht so weit, dass die effektive Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Zweifel zu zieh en wäre.

So geht die Gerichtspraxis davon aus, dass der ausgeglichene Ar beits markt sogar für Personen, welche funktionell als Einarmige zu be trachten sind und zusätzlich nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend rea listische Betätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken ist etwa an einfache Über wachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwa chung von ( halb-)automatischen Maschinen o der Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Solche Arbeitsstellen bestehen auch in produktionsnahen Betrieben, weshalb sich eine Einschränkung des in Betracht zu ziehenden Arbeitsmarktes auf den Dienstleistungssektor nicht aufdrängt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2). Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen auf grund des „Totals“ der standardisierten Bruttolöhne gemäss LSE ermittelt hat. Dieser betrug im Jahr 2010 für Frauen im Anforderungsniveau 4 Fr. 4‘225.-- (LSE 2010 , Tabelle TA1, Total, Seite 26) bei 40 Arbeitsstunden pro Woche. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2010 von 41,6 Stunden ergibt sich ein Jahresverdienst von Fr. 52‘728.-- (= Fr. 4'225.--: 40 x 41.6

x 12) bei einem Beschäftigungsumfang von 100 % resp. von Fr. 21‘091.20 bei einem solchen von 40 %. 6 .4

Die Gegenüber stellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt unter Be rücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten und als knapp, aber gerade noch angemessen erscheinenden Leidensabzug es von 10 % k eine Er werbs einbusse ( Fr. 17 ‘ 676 . 40

- Fr. 1 8 ‘ 982 .

E. 10 [= Fr. 21‘ 091 . 20 x 0.90]) . 6.5

Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass im Erwerbs bereich keine Einschränkung vorliegt. 7 .

Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invalidi täts grad zusammen aus der gewichteten Einschränkung des Anteils als Erwerbs tätige und der gewichteten Einschränkung des Anteils als Hausfrau , was vorlie gend einen Invaliditätsgrad von gerundet 13 % ( [0,4 x 0%] + [0,6 x 22,35 %] ) ergibt. Demnach besteht kein Rentenanspruch (vgl. E. 1.2). Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführerin der maximal zulässige Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. BGE 126 V 75) gewährt würde. Diesfalls wäre von einem Invalideneinkommen von Fr. 15‘818.40 (Fr. 21‘091.20 x 0,75) aus zugehen, was zu einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 11 % (= [Fr. 17‘676.40 – Fr. 15‘818.40]: Fr. 17‘676.40) resp. zu einem gewichteten Teil invaliditätsgrad in diesem Bereich von 4,4 % (= 0,4 x 11 %) führen würde. Der Gesamtinvaliditätsgrad würde sich demnach auf rund 18 % (= 4,4 % + 13,4 %) belaufen. Schliesslich würde auch dann kein rentenbegründender Invaliditäts grad resultieren, wenn – dem Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Seite 5) folgend

– sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der Basis des bis her erzielten Einkommens von Fr. 16‘200.-- festgesetzt würden. Unter diesen Um ständen würde die Einschränkung im Erwerbsbereich dem Grad der Arbeitsun fähig keit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn entsprechen und somit maximal 25 % betragen, was zu einem gewichteten Teilinvaliditäts grad von maximal 10 % ( = 0,4 x 25 %) resp. zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 23 % (= 10 % + 13 %) führen würde. 8 .

Da bei der Beschwerdeführerin somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt, erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet und ist ab zuweisen. 9 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung

vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab häng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festge legt. Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwer de füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger FA/KG/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00038 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

28. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Flüelastrasse 47, 8047 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1956 geborene X.___ , verheiratet und Mutter zweier erwachsener Kinde r , arbeitete seit dem 1. Januar 2005 als

Reinigungsangestellte mit einem 40%-Pensum in der Zahnarztpraxis Y.___ ,

wobei ihr im November 2008 per En de Februar 2009 gekündigt wurde

(Urk.

8/14 und Urk.

8/16). Am 19. Januar 2009 rutschte sie auf dem Nachhause weg von der Arbeit auf der vereisten Strasse aus und brach sich dabei das rechte Handgelenk ( Urk. 8/10/3 und Urk. 8/12/2 ). Der Unfallversicherer

( AXA Versiche rungen AG [ nachfolgend :

AXA ] ) trat auf den Schaden ein und gewäh rte Heil behandlung und Taggelder .

Am 23. Dezember 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf den beim Unfall vom 19. Januar 2009 erlittenen Bruch der Hand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu m Leis tungsbe zug an (Urk. 8/3). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten der AXA bei (Urk. 8/10/1-52 , Urk. 8/18 und Urk. 8/20-22 ), holte die Arztberichte des Haus arz tes Dr. med. Z.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 14. Januar 2010 (Urk. 8/12/1-4, unter Beilage diverser weiterer Arztbe richte, Urk. 8/12/5-12) und des Spitals A.___ vom 2. März 2010 (Urk. 8/13) ein und liess einen Auszug

aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 9. März 2010, Urk. 8/14) . Nachdem sie die V erlaufs berichte des Spital s A.___ vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/23/9) und von Ha usarzt D r. Z.___ vom 8. Juli 2011 (Urk. 8/24/1-4) so wie die Stellungnahme von

Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 6. August 2011 (Urk. 8/30/3-4) eingeholt hatte, veranlasste die IV-Stelle die Abklärung der be einträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt (n achfolgend: Haushalts ab klärung) bei der Versicherten zu Hause vom 21. September 2011 (Abklärungs bericht vom 8. November 2011, Urk. 8/28/1-7). Mit Vorbescheid vom 8. Novem ber 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungs begehrens in Aussicht, da von einem Invaliditätsgrad von 13 % auszugehen sei (Urk. 8/32). Dagegen erhob die Versicherte durch die Treuhand Consulting Lie gen schaften AG (TCL) am 5. Dezember 2011 Einwand und beantragte die Aus richtung einer Invalidenrente (Urk. 8/34, unter Beilage der

Stellungnahme von Hausarzt Dr.

Z.___ vom 23. November 2011 und des Beri chtes des Instituts für Radiologie des Spital s A.___ vom 25. Juni 2010 [Urk. 8/33]). Nach Beizug der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___

vom 3. Januar 2012 holte die IV-Stelle einen Verlaufsbericht von Dr. med. C.___ , FMH Chirurgie, speziell Handchirurgie , vom Spital

A.___ vom 2. Februar 2012 (Urk. 8/39) ein. Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 stellte die AXA die gesetzlichen Leistungen per 31. Januar 2012 ein (Urk. 8/38/1-5), wo gegen X.___ am 29. Februar 2012 durch die TCL Einsprache erhob (Urk. 8/40/1-4). Nach neuer li cher Rücksprache mit dem RAD (Urk. 8/45/4) verfügte die IV-Stelle die Ab wei sung des Leistungs be gehrens (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ am 10. Januar 2013 durch die TCL Be schwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab dem 1. Juni 2010 eine ganze In va li denrente zuzusprechen , eventualiter sei sie erneut medizinisch und beruflich abzuklären ; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de gegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Be schwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-48), was der Beschwerde führerin mit Mitteilung vom 19. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit er for derlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom m enden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 1 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .4

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufga benbereich zu betätigen. Art. 7

Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbin dung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Auf ga benbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbe sondere die üb liche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie ge meinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). 1 . 5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un entgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1 .6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau (mit einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 40 % und einem Anteil der Haus halt tätigkeit von 60 %) einzustufen und die Invaliditätsbemessung nach der ge misch ten Methode vorzunehmen ist. Strittig und zu prüfen ist jedoch das Aus mass ihrer Einschränkung in der Erwerbstätigke it und in der Haushalttätig keit . 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer rentenablehnenden Verfügung vom 29. November 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2009 bis am 26. Februar 2010 sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ge wesen sei. Die Haushaltsabklärung vor Ort habe ergeben, dass im Haushalt eine Einschränkung von 22.35 % bestehe. In Anwendung der gemischte n Methode ergebe sich für diese Zeit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 53 % . Da der Renten an spruch auf grund der verspäteten Anmeldung jedoch erst ab Juni 2010 entstan den sei, entfalle für diese Ze it die Ausrichtung einer Rente. Aufgrund der Besse rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab dem 27. Februar 2010 sei ihr zwar die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin weiterhin nicht zumutbar, doch bestehe für eine optimal behinde rungsangepasste Tätigkeit (nur körperlich leichte Arbeiten ohne erforderliche Beidhändigkeit , ohne höhere Anforderungen an die manuelle Gesc hicklichkeit bei Einschränkung der dominanten rechten Hand, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste) eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % . I m Erwerbsbereich bestehe keine Einschränkung.

I n Anbetracht der Einschrän kung von 22.35 % im Haushaltsbereich ergebe sich ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 13

% (Urk. 2).

2.3

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesen tlichen vor, ab dem

27. Februa r 2010 könne nicht von einer Verbesserung des Gesundheits zustandes ausgegan gen werd e n .

Die Beschwerdegegnerin begründe die angeblich ab dem 27. Februar

2010 eingetretene Verbesserung jedenfalls nicht in erkennbarer Weise durch medi zinische Erkenntnisse; auf einen Arztbericht werde nicht verwiesen (Urk. 1 Seite 4). Dass sie – als 56- jährige Rechtshänderin mit minimaler Schulbildung, ohne Berufsbildung, die immer nur als Reinigungsangestellte tätig gewesen sei – einer behin derungsangepassten ( ausschliesslich linkshändigen) Tätigkeit nach gehen könne, sei bloss theo r e tischer Natur und völlig unrealistisch, weshalb sie als 100 % arbeitsunfähig zu erachten sei. In Anbetracht der Ähnlichkeiten der be ruflichen Tätigkeiten und der haushälterischen Aufgaben bestehe eine massive

Diskrepanz, wenn die Beschwerdegegnerin in der (ersten) Berechnung des IV-Gra des zum Schluss komme, dass sie – die Beschwerdeführerin - ab dem 19.

Januar 2009 bis zum 26. Februar 2010 im Erwerbsbereich zu 100 % einge schränkt sei, anderseits jedoch behaupte, dass sie im Aufgabenbereich (Haushalt) einer Einschränkung von nur 22,35 % unterliege (Urk. 1 Seite 4). Gerügt wird überdies, dass trotz angebli cher Verbesserung des Gesundheitszustandes keine nochmalige Haushaltsab klärung durchgeführt worden sei. Ausserdem sei das Invalideneinkommen von der Beschwerdegegnerin zu hoch angesetzt worden (Urk. 1 S. 5) . 3. 3.1

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an lässlich des Unfalles vom 19. Januar 2009 eine distale intraartikuläre Radius fraktur rechts erlitt. Am 23. Januar 2009 wurden in der Chirurgischen Klinik des Spital s A.___ eine offene Reposition und Osteosynthese mittels volarer 2.4 LC-Platte durchgeführt (Urk. 8/12/5-6). Trotz intensiver Therapie persistierten in der Folge die Bewegungseinschränkungen der ulnaren drei Finger und des Hand gelenkes mit schnellendem Finger Dig III-V. Am 25. November 2009 erfolgten des halb in der genannten Klinik die Entfernung des Osteosynthesematerials und die Ringbandspaltung Dig III-V. Postoperativ wurde die ergotherapeutische Betreuung weitergeführt, wobei persistierend Bewegungseinschränkungen bestan den (Urk. 8/12/11). Aufgrund des problemlosen radiologischen Verlaufes im Ge gen satz zur persistierenden schlechten Beweglichkeit im Handgelenk und in den Fingern III-V war die Beschwerdeführerin vom 8. bis 27. Februar 2010 in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spital s A.___ hospitali siert (Urk. 8/13/6-7 und Urk. 8/23/5-8 [Austrittsbericht der genannten Klinik vom 10. März 2010]). Vom 15. bis 25. Juni 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. C.___ , leitender Arzt der handchirurgischen Sprechstunde der Klinik für Allgemein-, Hand- und Unfallchirurgie des Spital s A.___ , beurteilt, wo bei dort am 22. Juni 2010 eine Arthro-MRI-Untersuchung des rechten Hand gelenkes stattfand (Urk. 8/18/16). Im Anschluss an eine neuerliche Untersuch ung vom 5. Okt ober 2010 veranlasste Dr. C.___ als ergänzende diagnostische Mass nah me eine neurologische Abklärung (Urk. 8/39/5), welche am 2. November 2010

von Dr. med. D.___ , FMH Neurologie, vorgenommen wurde. Laut den Angaben von Dr. D.___ im betreffenden Bericht an Dr. Z.___ vom gleichen Tag fanden sich anlässlich dieser Untersuchung keine umschriebenen Paresen oder Atrophien und auch keine sensiblen Ausfallsymptome. In Über ein stimmung dazu könne elektroneurographisch eine Läsion/Kompression des Nervus medianus und Nervus ulnaris ausgeschlossen werden (Urk. 8/24/6-7). Am 7. Dezember 2010, 22. September 2011 sowie am 18. September 2012 fan den weitere Untersuchungen durch Dr. C.___ statt (Urk. 8/39/3-6 und Urk. 3/4; vgl. E. 3.2.11). 3.2 3.2.1

Im ärztlichen Bericht vom 8. Juni 2009 an die AXA

(Urk. 8/10/35) führte Haus arzt Dr. Z.___ als Diag nose eine Radiusfr aktur loco classico rechts bei Sturz (aus geglitten) auf rechtes Gesäss und rechten A rm an . Seit dem 19. Januar 2009 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig, dies voraussichtlich bis am 20. Juli 2009. 3. 2 .2

Am 21. Juli 2009 hielt Dr. Z.___ zuhanden der AXA ei nen verzögerten Heil ver lauf der diagnostizierten Radiusfraktur rechts fest (Urk. 8/10/29). Die 100%ige Ar beits unfähigkeit bestehe bis auf Weiteres. 3. 2 .3

Dr. Z.___

nannte am 2. Oktober 2009 zuhanden der AXA (Urk. 8/10/21-22) als objektiven Befund eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Handgelenkes all seits zu Zweidritteln mit deutlichen Bewegungs schmerzen . Als Reinigungs kraft bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bis mindestens 8. November 2009. Manuelles sei ihr momentan noch nicht zumutbar. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei durchaus möglich, doch aufgrund des verzögerten ( Hei lungs-)Verlaufs sei Geduld erforderlich . 3. 2 .4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Oberarzt der Chirurgischen Klinik des

Spital s

A.___ nahm gegenüber der Unfallversicherung AXA am 26. November 2009 Stellung (Urk. 8/10/8) .

A ls Diagnosen erhob er eine starke Bewegungseinschränkung bei/mit Status nach Osteosynthese distaler Radius rechts am 23.

Januar 2009 und Verdacht auf störendes Osteosynthese -M aterial sowie schnellende Fin g er Dig III-V H and rechts . In ihrer bisherigen Tät igkeit sei d ie Beschwer deführerin zu 100 % arbeitsunfähig, in einer anderen zumutbaren Er werbstätig keit liege die unfallbedingte Arbeits unfähigkeit eventuell bei 0 %. Wahrschein lich könne auf Anfang 2010 mit einer Steigerung der Arbeitsfähig keit gerechnet werden. 3.2 .5

Laut Bericht des Hausarztes Dr. Z.___ vom 14. Januar 2010 an die Beschwer degegnerin (Urk. 8/12/1-4) besteht bei der Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom

19. Januar 2009 eine Defektheilung der Radiusfraktur rechts loco classico nach einer offe nen Reposition und Osteosynthese am 23. Januar 2009, wobei sich diese au f die Arbeitsfähigkeit auswirk e . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit liege ein Status nach Carpaltunnelsyndrom-Operationen rechts und links im Mai und Juli 2007 vor. Seit dem 19. Januar 2009 bis auf Weiteres sei die Be schwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigerin ( 37% - Pensum ) zu 100 % arbeitsunfähig .

Die Beschwerdeführerin sei Rechtshänderin und müsse bei

Hausarbeiten – je nach Arbeit und Tagesform – nach 5 bis 30 Minuten pausie ren. Als Reinigungskraft sei ihre rechte Hand un verzichtbar, weshalb die betreffende Einschränkung grosse Auswirkungen habe . Mit einer Wiederaufnahme der be ruflichen Tätigkeit könne ge rechnet werden, doch sei de r Zeitpunkt noch nicht absehbar.

Die Beschwerdeführerin bedürfe sicher lich noch 6 bis 12 Monate Physiotherapie. Vor allem die Greiffunktion der rechten Hand sei noch stark ein geschränkt, alle anderen Körperfunktionen seien da gegen gut. Mit der rechten Hand könne sie nur 1 Kilogramm heben/tragen, mit der linken Hand 10 Kilo gramm . Überkopfarbeite n seien nur halbtags, das heisse zu 50 %, zumutbar. Das Steigen auf Leitern und Gerüste sei ihr hingegen gänz lich un möglich. 3.2 .6

Dr. E.___ von der Chirurgischen Klinik des Spital s A.___

nannte in seinem Bericht vom 2. März 2010 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/13) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine persistierende Einschränkung der Handgelenks- und Fingerbeweglichkeit rechts bei (a) Status nach O steosyn the se material-E ntfernung und Ring bandspaltung Dig III-V rechts am 25. November 2009, (b) Status nach Osteosynthese mittels volarer 2, 4 Millimeter LCP rechts am

23. Januar 2009 bei distaler, mehrfragmentärer, intraartikulärer Radius frak tur sowie (c) S tatus nach Karpaltunnelspaltung beidseits vor Jahren fest . Ausser dem sei eine Osteo porose vorhanden , welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirk e . Die Beschwerdeführerin sei letztmals am 18. Januar 2010 in der chi rur gi schen Klinik des Spital s A.___ behandelt worden. Seit dem 8. Februar 2010 finde eine stationäre Rehabilitation in der rheumatologischen Klinik des Spital s A.___ statt.

In der bisherige n Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem 19. Januar 2009 bis auf Weiteres

gemäss rheumatologischer Klinik des Spital s A.___ . Es liege eine stark einge schrän kte Handgelenksbeweglichkeit und Fingerbeweglichkeit Dig III-V Hand rechts

vor . Die bisherige T ätigkeit sei aus medizi n ischer Sicht noch zumut bar, je doch nur in reduziertem Rahmen. E ine behinderungsangepasste Tätigkeit sei versuchsweise mit einem 50%-Pensum in Betracht zu ziehen. Mit einer Wieder aufnahme der be ruflichen Tätigkeit könne gerechnet werden, doch sei der Zeit punkt unklar. 3.2.7

Im Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spital s A.___ vom 10. März 2010 (Urk. 8/23/5-8) stellten Dr. med. F.___ , Oberarzt, und Dr. G.___ , Assistenzarzt, die folgenden Diag nosen:

(1)

Persistierende Einschränkung der Handgel enks- und Fingerbeweglichkeit

rechts -

keine Anhaltspunkte für CRPS (Szintigrafie im Februar 2010) - Osteosynthesematerial-Entfernung und Ringbandspaltung Dig III-V rechts am 25. November 2011 - Osteosynthese mittels volarer 2.4 Millimeter LCP rechts am 23. Januar 2009 bei distaler, mehrfragmentärer, intraartikulärer Radiusfraktur rechts - Status nach Karpaltunnelspaltung beidseitig

(2)

Osteoporose, T-Score L2 -

2,8 (DEXA Februar 200

9) und L1 – 2,7 (DEXA

Februar 2010).

Bei Eintritt (8. Februar 2010) habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Handgelenk und den Fingern Dig II-V geklagt. Klinisch habe eine einge schränk te Handgelenksbeweglichkeit und Flexion in DIP, PIP Dig III-V rechts bestanden. Am Handgelenk habe radiologisch eine konsolidierte distale Radiusfraktur doku mentiert werden können. Zudem hätten diskrete erosive Veränderungen am PIP Dig II-V rechts bestanden. Szintigraphisch hätten sich keine Anhaltspunkte für ein CRPS in der akuten Phase, jedoch eine vermehrte Knochenaktivität im Be reich des distalen Radius rechts gefunden, welche ein Jahr nach der Operation wahrscheinlich noch im Bereich der Norm gewesen sei. Vom 14. bis 22. Februar 2010 sei ein Katheter zur Plexusblockade eingelegt worden. Im weiteren Verlauf sei es zu einer langsamen kontinuierlichen Besserung der Gelenksbeweglichkeit gekommen (Urk. 8/23/5). Die Schmerzen seien nach Entfernung des Katheters aushaltbar gewesen. Medizinisch-theoretisch sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten (Urk. 8/23/6). 3.2.8

Im Arztbericht vom 15. Juni 2011 zuhanden d er Beschwerdegegnerin (Urk. 8/23/9) verwies

Dr. F.___ von der Kli nik für Rheumatologie und Reha bi li tation des Spital s A.___

auf den genannten Austrittsberich t (2. Version)

vom 10. März 2010

(Urk. 8/23/5-8

vgl. E.

3.2.7). Die Beschwerdeführerin sei letzt mals anlässlich der Hospitalisation vom 8. bis 27. Februar 2010 in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spital s A.___ behandelt worden. Weitere Nachkontrollen hätten in dieser Klinik nicht stattgefunden. Die dama lige rheumatologische Beurteilung sei wie folgt formuliert worden:

„ Medizinisch-theoretisch 100 %

arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten. ”

Entsprech en de Kontextfaktoren bezie hungsweise deutliche Schmerzen könnten im Rahmen eines Gutachtens reeva luiert werden.

D ies werde empfohlen . 3.2. 9

Hausarzt Dr. Z.___ hielt in seinem Verlaufs bericht vom 8. Juli 2011 (Urk. 8/24/1-3) als Diagnose eine Radiusfraktur rechts distal loco classico (ope riert am 23. Januar 2009) und eine Osteosynthese (im S pital A.___ ) mit protra hiertem Heilverlauf bis heute fest. In der bisherige n Tätigkeit als Putzfrau (37% - Pensum) habe vom

19. Januar 2009 bis 3. Januar 2011 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden , ab dem 4. Januar 2011 bis auf Weiteres sei die Beschwer deführerin zu 50 % arbeitsunfähig .

Die rechte Hand und der rechte Arm seien zum Putzen kaum brauchbar, das Meiste mache sie links. E ine verminderte Leis tungsfähigkeit sei zweifellos gege ben . Bezüglich ausserhäuslicher Putzarbeiten

sei sie zu 100 % arbeitsunfähig.

E ventuell könne sie 2 Stunden täglich eine leichte Montagearbeit mit der linken Hand und dem linken Arm tätigen .

D ie rechte Hand ermüde bei Gegenhalte-Arbeit rasch (innert Mi nuten) . 3.2.10

In seiner Stellungnahme vom 6. August 2011 (Urk. 8/30/3-4) hielt RAD-Arzt Dr. B.___ unter dem Titel „Beurteilung“ fest, bei der Beschwerdeführerin sei ein so matische r Gesundheitsschaden ein schliesslich der sich daraus ergebenden Ein schränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit ausgewiesen: „ persistierende Einschränkung der Handge lenks- und Fingerbeweglichkeit rechts bei leichter post traumatischer Radiocar palarthrose und Diskus triangularis-Läsion nach am

23. Januar 2009 osteosyn thetisch versorgter distaler Radiusfraktur loco typico und Osteosynthesemate rial-Entfernung mit gleichzeitiger Ringbandspaltung Dig III-V am 25. November 2009 ” . Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits fähig keit sei auf die plausiblen Angaben in den vorliegenden Arztberichten ab zu stellen: Für die bisherige Tätig keit als Reinigungskraft habe vom 19. Januar 2009 bis am 3. Januar 2011 eine 100%ige und ab dem 4. Januar 2011 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für eine optimal ange passte

Tätigkeit ( nur körperlich leichte Arbeiten ohne er forderliche Beidhändig keit, ohne höhere Anforderungen an die manuelle Ge schicklichkeit bei Einschränkungen der dominanten rechten Hand, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste) sei dage gen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 27. Februar 2010 auszugehen.

Dies entsprechend den auf umfangreichen Untersuchungen beruhenden An ga ben des Spital s A.___ . Mehr als ein Jahr nach dem Unfall und mehr als drei Monate nach der letzten OP (OSME und Ringbandspaltung) sei eine vollständige Arbei tsunfähigkeit, wie von Dr. Z.___ postuliert, nicht mehr plausibel. 3.2.11

Im – von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ein ge holten - Verlaufsbericht vom 2. Februar 2012 (Urk. 8/39/ 1-2) beschränkte sich Dr. C.___ von der Klinik für Allgemein-, Hand- und Unfallchirurgie des Spital s A.___ darauf, auf seine Arztberichte vom 8. Juli 2010, 7. Oktober 2010, 10. Dezember 2010 und vom 22. September 2011 zuhan den des Hausarztes D r. Z.___

zu verweisen (Urk. 8/ 39/ 3 -6) . Im genannten Bericht vom 8. Juli 2010 hatte Dr. C.___ ausgeführt, dass sich in der MRI-Untersuchung vom 22. Juni 2010 eine langstreckige radialseitige Ruptur des TFCC (Discus ulnocarpalis) bei in taktem scapholunärem und lunotriquetralem Ligament mit leichter posttrau m a tischer Radiocarpalarthrose zeige, was den klinischen Untersuchungs befun den

durchaus entspreche. Subjektiv stünden aktuell vor allem die ulnocarpalen Schmer zen im Vordergrund, so dass die Indikation für eine Handgelenk sarthros kopie mit TFCC-Débridement durchaus gestellt werden könne. Unklar sei zudem die berufliche Situation. Für eine manuell anspruchsvolle Tätigkeit wie das Durch führen von Reinigungsarbeiten sei die Beschwerdeführerin seiner Meinung nach zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/39/6).

Am 7. Oktober 2010 hatte Dr. C.___ berichtet, dass zwischenzeitlich die ulno car pa len Handgelenkschmerzen rechts an Intensität abgenommen hätten. Im Gegensatz zum Juni 2010 sei er heute der Auffassung, dass die Beschwer de füh rerin von einer Handgelenksarthroskopie nicht profitieren würde, und sehe des halb hierfür zum jetzigen Zeitpunkt keine Indikation mehr. Er habe eine neu rologische Beurteilung bei Dr. D.___ veranlasst. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/39/5).

Im Bericht vom 10. Dezember 2010 hatte Dr. C.___ bemerkt, dass anlässlich der neurologischen Unt ersuchung durch Dr. D.___ eine Kompressions neu r opathie insbesondere im Bereich des Sulcus ulnaris habe ausgeschlossen werden können. Er sei der Auffassung, dass für eine erneute chirurgische Intervention an der rechten Hand zum jetzigen Zeitpunkt keine Indikation bestehe.

Im letz ten Bericht vom 22. September 2011 sah er

– nach beendeter Schmerzbehandlung im Institut für An ästhesiologie und beenderte Ergotherapie im Spital

A.___

– für eine handchirurgische Intervention

nach wie vor keine Indikation und wies auf die Möglichkeit einer Akupunkturbehandlung hin . Bezüglich der Tendo va ginitis stenosans auf Höhe des A1 – Ringbandes an der linken Hand bestehe aktuell ein nur geringer Leidensdruck, so dass er ein abwartendes Vorgehen und bei Beschwerdepersistenz als erste Massnahme eine Infiltration empfehlen würde (Urk. 8/39/3). 3.2.12

Laut der Ste llungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 24. April 2012 (Urk. 8/45/3-4) ist unter Berücksichtigung der Ausführungen in den inzwischen vor liegen den Arztberichten von Dr. C.___ und den neuesten UVG-Unterlagen, ins b esondere der Abschlussverfügung vom 1. Februar 2012, in Koordination mit dem Unfallversicherer - abweichend von seiner früheren Beurteilung vom 6. August 2011 (vgl. Erwägung 3.2.5) -

f ür die bisherige Tätigkeit ab dem 19. Januar 2009 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, da die Tä tig keit als Reinigungskraft medizintheoretisch doch eine uneingeschränkte Funk tions fähigkeit und Kraftentfaltung beider Hände voraussetze. Für eine op timal an gepasste Tätigkeit sei hingegen weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab dem 27. Februar 2010 anzunehmen , unter Beachtung des am 6. August 2011 for mu l ierten Belastungs profils: nur körperlich leichte Arbeiten ohne erforderliche Beidhändigkeit, ohne höhere Anforderungen an die manuelle Geschicklichkeit bei Einschrän kung der dominanten rechten Hand, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste. 3.3

In den Akten liegt im Weiteren der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von Dr. C.___ vom 3. Oktober 2012 an die AXA (Urk. 3/4). Darin diagnostizierte er ein c hronisches Schmerzsyn drom rechter Arm bei Status nach offener Reposition und Osteosynthese mittels vo larer 2, 4 Millimeter LCP-Titanplatte am 23. Januar 2009 bei distaler intraarti ku lärer Radiusfraktur rechts und Status nach Osteosynthese-Materialentfernung und A1-Ring bandspaltung Dig III-V rechts am 25. November 2009. Als Raum pflegerin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. In beruflichen Tätigkeiten, die den Einsatz der rechten oberen Extremität nicht e rforder ten , sei sie arbeitsfähig. 3.4

Die Abklärungsperson kam in ihrem Abklärungsbericht vom 8. November 2011 zum S chluss, dass die Beschwerdeführ erin im Haushaltsbereic h insgesamt zu 22.35 % eingeschränkt sei ( Urk. 8/28 /6). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin seit dem 19. Januar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig ist, sie eine behinderungsangepasste Tätigkeit seit dem 27. Februar 2010 jedoch zu 100 % ausüben kann, auf die Stel lungnahmen von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 6. August 2011 und 24. April 2012 (vgl. E. 3.2.10 und 3.2.12).

RAD-Arzt Dr. B.___ stellte darin insbesondere fest, dass die im Au strittsbericht von Dr. F.___ von der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation vom

10. März 2010 vorgenommene Einschätzung, wonach bei Austritt aus dieser Klinik am 27. Februar 2010 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, plausibel sei, und dass auch aufgrund der weiteren Arztberichte, namentlich derjenigen von Dr. C.___ vom 8. Juli 2010,

7. Oktober 2010, 12. Dezember 2010 und 22. September 2011, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen sei, unter Beachtung des in der RAD-Stellungnahme vom 6. August 2011 formu lierten Belastungsprofils.

Dieser Beurteilung ist aufgrund der nachfolgenden Ausführungen im Ergebnis zu folgen. 4.2 4.2.1

Der Au strittsbericht von Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 10. März 2010 (vgl. E. 3.2.7) basiert auf einlässlichen Untersuchungen, berücksichtigt auch die ge klagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Krankheitsgeschichte der Be schwerdeführerin verfasst. Er enthält detaillierte Befunde und Diagnosen. Die ge nann ten Ärzte legen dar, dass und weshalb es im Verlauf des stationären Auf enthaltes in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spital s A.___ zu einer langsamen und kontinuierlichen Besserung der Gelenks beweg lichkeit gekommen ist. Die von ihnen vorgenommene Beurteilung, wonach bei Austritt am 27. Februar 2010 für leichte Tätigkeiten eine medizinisch-theore tische Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand, stimmt mit ihren weiteren Feststell ungen überein und erscheint überzeugend. Di es gilt umso mehr, als Dr. E.___ von

der Chirurgischen Klinik des Spital s A.___ in seinem Bericht vom 26.

November 2009 zuhanden der AXA auf Anfang 2010 mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit rechnete und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine (unfallbedingte) Arbeitsunfähigkeit von 0 % als möglich bezeichnete (vgl. E. 3.2.4). 4.2.2

Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand sowie die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 27. Februar 2010 massgeblich verschlechtert haben könnten, bestehen nicht. Wohl vertrat Dr. C.___ in seinem Beric ht vom 8. Juli 2010 an Dr. Z.___ (Urk. 8/39/6) die Auffassung, dass eine Hand gelenksarthroskopie indiziert sei (vgl. E. 3.2.11). Daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer dem von RAD-Arzt Dr. B.___ formulierten Belastungsprofil entsprechenden behinderungsange passten

Tätigkeit damals nicht (mehr) zumutbar gewesen sein könnte. Dr. C.___ be merk te denn auch lediglich, dass die Beschwerdeführerin für eine manuell anspruchs volle berufliche Tätigkeit wie das Durchführen von Reinigungsarbeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Im Bericht vom 7. Oktober 2010 (Urk. 7/39/5) hielt Dr. C.___ zwar pauschal fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsun fähig sei. Gleichzeitig wies er aber darauf hin, dass er für die Durchführung einer Handgelenksarthroskopie aktuell keine Indikation mehr sehe. An dieser Auf fassung hielt er auch in den genannten Berichten vom 10. Dezember 2010 und 22. September 2011 (Urk. 8/39/3-4) fest. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er in diesen Berichten nicht. Im genannten Bericht vom 3. Oktober 2012 an die AXA (E. 3.3) attestierte er der Beschwerdeführerin für berufliche Tätigkeiten, die den Einsatz der rechten oberen Extremität nicht erfordern, ausdrücklich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 4.2.3

Die Berichte von Dr. Z.___ vom 14. Januar 2010 und 18. Juli 2010 stehen der Annahme einer seit dem 27. Februar 2010 bestehenden 100%igen Arbeitsfähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht entgegen. Zum einen darf u nd soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Es entsteht denn a uch der Eindruck, dass Dr. Z.___ be i seiner Beurteilung, wonach die Be schwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich während zwei Stunden pro Tag – z . B.

l eichte Montagearbeit mit der linken Hand und dem linken Hand - tätigen kann, massgeblich auf die – subjektiven – Angaben der Be schwerdeführerin abgestellt hat. Dies gilt umso mehr, als die dahinge hende Einschätzung von Dr. Z.___ in Widerspruch zu den Angaben, welche er zu den noch zumutbaren Aktivitäten gemacht hat (Urk. 8/12/4 und Urk. 8/24/4), steht.

Da die Beurteilung des Hausarztes Dr. Z.___ demnach nicht schlüssig und auch nicht nachvollziehbar ist, ist vorliegend nicht darauf abzustellen. 4.3

Insgesamt ergibt die Würdigung der medizinischen Berichte , dass sich

– entge gen der Auffassung der Beschwerdeführerin – bis zum

27. Februar 2010 ihr Gesund heitszustand derart gebessert hat, dass ihr ab diesem Zeitpunkt eine behinde rungs angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Zusammen gefasst kann demnach festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ab dem 19. Januar 2009 in der bisherige n Tätigkeit als Reini gungskraft zu 100 % arbeitsunfähig ist. Hingegen besteht für eine optimal be hinderungsangepasste Tätigkeit (nur kör per lich leichte Arbeiten ohne erforderli che Beidhändigkeit, ohne höhere Anfor de rungen an die manuelle Geschicklich keit bei Einschränkungen der domi nan ten rechten Hand, ohne Steigen auf Lei tern und Gerüste) eine 100%ige Restar beits fähigkeit ab dem 27. Februar 2010. 5.

5.1

Im Weiteren ist die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich (das heisst in der Haushaltsführung) zu prüfen. 5.2

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen so wie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93

f . E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Ab klärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungs be richts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teiler werbs tätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leis tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz aus zugehen, dass einem Leis tungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zu zumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der glei chen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte . Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltens weisen zu entwickeln ha ben, welche die Auswirkungen der Behinderung im haus wirt schaftlichen Be reich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und un abhängige Erle digung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in An spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Er werbs einbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Fa milienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schä di gung übli cherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familien angehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familien gemein schaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarte n wä ren. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funk tionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt wer den mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine er satzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zu grunde lie gen den, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittel bar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas ler Kommen tar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schaden min derungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verblei bende Erwerbs fähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, un abhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Rea li tät üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durch setzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 5.3

Der Abklärungsbericht vom 8. November 2011 (Urk. 8/28) wurde durch eine spezialisierte Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin verfasst. Er gibt ein leitend die anlässlich des Abklärungsgespräches vom 21. September 2011 sei tens der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wieder (Urk. 8/28/1-2). Es folgen Angaben zur hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall, zur Situation im Haushalt, den Wohnverhältnissen und den tech nischen Einrichtungen (Urk. 8/28/2-4). Die anschliessende Umschreibung der Tätigkeitsbereiche stimmt mit den in den Randziffern (Rz) 3086 ff. des Kreis schreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH), herausgegeben vom Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV), in der seit dem 1. Januar 201 1 gül tigen Fassung enthaltenen Vorgaben überein. Die von der Abklärungsperson vorge nommene Gewichtung der einzelnen Haushaltsverrichtungen und die Einschrän kungen in den einzelnen Aufgabenbereichen ist angesichts der kon kreten Um stände nicht zu beanstanden und wurde denn seitens der Beschwer deführerin auch nicht bemängelt (Urk. 1). Der Abklärungsbericht stellt deshalb eine zu ver lässige Grundlage zur Beurteilung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit der Be schwerdeführerin im Haushalt dar. 5.4

5.4.1

D er Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die unterschiedliche Bemes sung d er Einschränkung im Erwerbs- und im Aufgabenbereich angesichts der Ähn lich keiten der zu verrichtenden Arbeiten (Putzen und Haushalten) nicht gerecht fertigt ist (Urk. 1 S. 3) , ist unbehelflich – wie d argelegt, ist bei der

Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versi cherten d ie Schadenminderungs pflicht von erheblicher Relevanz .

D er Beschwerdeführerin ist es z uzumuten, die zu verrichtenden A rbeiten im Haushalt anders einzu teilen und auch die Mithilfe ihres Ehe mannes und ihres im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Sohnes in Anspruch zu nehmen. Die im Abklärungsbericht vom 8. November 2011

bei der Bemessung der Einschränkungen in den einzelnen Haushalts ver richtungen postulierten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin (vermehrte Ver wendung von Fertigprodukten, verlangsamte Arbeitsweise bei der Ernährung und Wohnungspflege, Reduktion der Bügelwäsche) und Mitwirkungspflichten ihres Ehemannes sowie des Sohnes (Mithilfe beim Kochen, bei der Wohnungs pflege, beim Grosseinkauf, bei der Wäsche und im Garten) erscheinen zumutbar. Die Einschätzung der Einschränkung im Haushalt mit 22,35 % lässt sich sodann auch mit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.3) in Einklang bringen. Sie erscheint deshalb überzeugend. 5.4.2

Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass die Beschwerdegegnerin keine neu er liche Haushaltsabklärung veranlasst habe, nachdem sie ab 27. Februar 2010 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt hätte . Dieses Argument verfängt nicht. D ie Haushaltsabklärung wurde am 21. September 2011, das heisst

bereits nach d er besagten Verbesserung des Gesundheits zustandes, durchge führt .

Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen dem 27. Februar 2010 und dem 21. September 2011 massgeblich ver schlechtert haben könnte, bestehen nach dem Gesagten (vgl. E. 4.2.2) nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der von ihr für die Zeit ab dem 27. Februar 2010 vorgenommenen (zweiten) Invaliditäts bemess ung (Urk. 2 Seite 2 untere Hälfte) von der im Abklärungsbericht vom 8. Novem ber 2011 festgestellten Einschränkung von 22.35 % ausgegangen ist. Bei der für die Zeit vom 18. Januar 2010 (Ablauf des Wartejahres) bis zum 26. Februar 2010 durchgeführten (ersten) Invaliditätsbemessung (Urk. 2 Seite 2 obere Hälfte) hätte die Beschwerdegegnerin hingegen nicht auf diesen Bericht abstellen dürfen. In va lidenversicherungsrechtlich ist die in dieser Zeit bestehende Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt jedoch insofern nicht relevant, als ein all fälliger Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel tend machung des Leistungsanspruches entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Be schwerdeführerin hat sich – erst – im Dezember 2009 zum Leistungsbezug ange meldet, weshalb ein allfälliger Rentenanspruch ohnehin frühestens am 1. Juni 2010 hätte entstehen können. Weitere Abklärungen zur vor diesem Zeitpunkt be stehenden Einschränkung im Haushaltsbereich erübrigen sich daher. 5.4.3

Es ist demnach auf den in allen Teilen überzeugenden Haushaltsabklärungsbe richt vom 8. November 2011 (Urk. 8/28) abzustellen, wonach die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich 22.35 % beträgt. 6 . 6 .1

Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin im Erwerbsbereich in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. Dazu ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. 6 .2

Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen aufgrund des Lohnes, welchen die Beschwerdegegnerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der Zahn arztpraxis Y.___ erzielt hatte (Urk. 8/29 und Urk. 2). Dieser betrug 2009 für das von ihr versehene Pensum von knapp 40 % (15 Stunden pro Woche) Fr. 1‘350.-- pro Monat resp. Fr. 16‘200.-- (x 12) pro Jahr (Urk. 8/16/2; vgl.

Urk. 8/14/4).

Da der Beschwerdeführerin bereits im November 2008 aus invaliditätsfremden Gründen ( wegen Personalabbau , Urk. 8/16) , gekündigt wurde, kann dieses Ein kommen nicht ohne Weiteres als Valideneinkommen betrachtet werden. Viel mehr ist das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln. Dabei ist mit Blick auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsmitarbeiterin in einer Zahnarztpraxis sowie das damit erzielte (vergleichsweise tiefe) Einkommen der Zentralwert für die im Bereich „sonstige persönliche Dienstleistungen“ im An forderungsniveau 4 im privaten Sektor beschäftigten Frauen (LSE 2010 TA1 Ziffer 96 Seite 27) heranzuziehen. Dieser betrug im Jahr 2010 Fr. 3‘524.-- pro Monat . In Anbetracht der betriebsübli chen Arbeitszeit im Jahr 2010 im Bereich ”Dienstleistungen” von 41. 8 Stu nden (vgl. die Volkswirtschaft 7/8

- 2013, Tabelle

B 9.2,

S.

9 4 ) resultiert für das Jahr 2010 bei einem 40 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 17 ‘ 676 . 40 (= Fr. 3 ‘ 524 .-- x 12 : 40 x 41. 8 x 0.40). 6 .3

Bei der Festlegung des Invalideneinkommens gilt es zu beachten, dass die Be schwerdeführerin nur noch körperlich leichte Arbeiten ohne erforderliche Beid händigkeit, ohne höhere Anforderungen an die manuelle Geschicklichkeit bei Einschränkungen der dominanten rechten Hand, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste verrichten kann (vgl. Erwägung 4.3).

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbe son dere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen er scheint. Ferner ist bei der Ermittlung des Invalidenlohns gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine versicherte Person, welche körperliche Schwer arbeit verrichtete, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch an streng ende Tätigkeit mehr auszuüben vermag. Eine solche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit kann sich als Erwerbseinbusse niederschlagen, wenn für die versicherte Person keine anderen entsprechenden Erwerbsgelegenheiten in Frage kommen, wie sie der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleich gewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b). Letztes gilt auch im Bereich der un und angelernten Arbeitnehmen den. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmen dem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwa chungs funktionen wie auch im Dienstleistungsbereich grosse und wachsende Bedeu tung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 E. 5b).

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Einschränkungen im Bereich der domi nanten rec hte n Hand in ihrer Einsatz möglichkeit eingeschränkt. Die Ein schrän kung geht jedoch – entgegen ihrer Behauptung , wonach die Wiederaufnahme einer Ar beit unrealistisch und bloss theoretischer Natur wäre (Urk. 1 S. 3) – nicht so weit, dass die effektive Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Zweifel zu zieh en wäre.

So geht die Gerichtspraxis davon aus, dass der ausgeglichene Ar beits markt sogar für Personen, welche funktionell als Einarmige zu be trachten sind und zusätzlich nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend rea listische Betätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken ist etwa an einfache Über wachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwa chung von ( halb-)automatischen Maschinen o der Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Solche Arbeitsstellen bestehen auch in produktionsnahen Betrieben, weshalb sich eine Einschränkung des in Betracht zu ziehenden Arbeitsmarktes auf den Dienstleistungssektor nicht aufdrängt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2). Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen auf grund des „Totals“ der standardisierten Bruttolöhne gemäss LSE ermittelt hat. Dieser betrug im Jahr 2010 für Frauen im Anforderungsniveau 4 Fr. 4‘225.-- (LSE 2010 , Tabelle TA1, Total, Seite 26) bei 40 Arbeitsstunden pro Woche. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2010 von 41,6 Stunden ergibt sich ein Jahresverdienst von Fr. 52‘728.-- (= Fr. 4'225.--: 40 x 41.6

x 12) bei einem Beschäftigungsumfang von 100 % resp. von Fr. 21‘091.20 bei einem solchen von 40 %. 6 .4

Die Gegenüber stellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt unter Be rücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten und als knapp, aber gerade noch angemessen erscheinenden Leidensabzug es von 10 % k eine Er werbs einbusse ( Fr. 17 ‘ 676 . 40

- Fr. 1 8 ‘ 982 . 10 [= Fr. 21‘ 091 . 20 x 0.90]) . 6.5

Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass im Erwerbs bereich keine Einschränkung vorliegt. 7 .

Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invalidi täts grad zusammen aus der gewichteten Einschränkung des Anteils als Erwerbs tätige und der gewichteten Einschränkung des Anteils als Hausfrau , was vorlie gend einen Invaliditätsgrad von gerundet 13 % ( [0,4 x 0%] + [0,6 x 22,35 %] ) ergibt. Demnach besteht kein Rentenanspruch (vgl. E. 1.2). Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführerin der maximal zulässige Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. BGE 126 V 75) gewährt würde. Diesfalls wäre von einem Invalideneinkommen von Fr. 15‘818.40 (Fr. 21‘091.20 x 0,75) aus zugehen, was zu einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 11 % (= [Fr. 17‘676.40 – Fr. 15‘818.40]: Fr. 17‘676.40) resp. zu einem gewichteten Teil invaliditätsgrad in diesem Bereich von 4,4 % (= 0,4 x 11 %) führen würde. Der Gesamtinvaliditätsgrad würde sich demnach auf rund 18 % (= 4,4 % + 13,4 %) belaufen. Schliesslich würde auch dann kein rentenbegründender Invaliditäts grad resultieren, wenn – dem Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Seite 5) folgend

– sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der Basis des bis her erzielten Einkommens von Fr. 16‘200.-- festgesetzt würden. Unter diesen Um ständen würde die Einschränkung im Erwerbsbereich dem Grad der Arbeitsun fähig keit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn entsprechen und somit maximal 25 % betragen, was zu einem gewichteten Teilinvaliditäts grad von maximal 10 % ( = 0,4 x 25 %) resp. zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 23 % (= 10 % + 13 %) führen würde. 8 .

Da bei der Beschwerdeführerin somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt, erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet und ist ab zuweisen. 9 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung

vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab häng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festge legt. Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwer de füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger FA/KG/ESversandt