Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 28. November 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 11. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 25. April 2013 erstattete der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Juni 2013 auf Dup lik (Urk. 14). Am 27. Juni 2013 wurde eine Instruktionsverhandlung durchge führt (vgl. Urk. 15 und Protokoll S. 4), zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler erschien (vgl. Vollmacht vom 24. Juni 2013 [Urk. 19]). Die Beschwerdegegnerin hatte am 20. Juni 2013 den Verzicht auf eine Teilnahme an der Instruktionsverhandlung erklärt (Urk. 17), nachdem ihr das persönliche Erscheinen freigestellt worden war (vgl. Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Aus medizinischer Sicht ist aufgrund des Gutachtens von Dr. med. Y.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Dezember 2011 (Urk. 8/89) erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepass ten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (S. 10). Dies wird auch von den Parteien anerkannt (Urk. 2 und Urk. 18). 2. 2.1
Strittig ist dagegen der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommens vergleich .
Bei der Ermittlung des Valideneinkommen s ist entscheidend, was d er Versi cherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde r tatsächlich verdienen würde. Die Einkom mensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 835/02 vom 18. November 2003 E. 7.1.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2013 (Urk. 7) von einem monatlichen Bruttolohn in der Maschinenbau -Branche
für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Anforderungsniveaus 3 von Fr.
6‘392.-- aus (vgl. Tabelle TA 1 der LSE 2010 [S. 26]) . Aufgerechnet auf die im Sektor 2 in den Bereichen Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren – w orunter auch die Tätigkeit als Automatiker fällt – gelten de, durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.2 Stunden pro Woche im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 06-2013, S. 90 Tabelle B 9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2‘150 Punkte n im Jahre 2010 auf 2‘171 Punkte im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 06-2013, S. 91 Tabelle B 10.3) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 79‘777. -- im Jahr . 2.2
Für die Bestimmung des In valideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Der Beschwerdeführer arbeitet e im Zeitpunkt der Rentenzusprache seit mehr als sieben Jahren bei der Z.___ AG als Monteur
(vgl. Urk.
8/71) . Aus diesem Grund ist das Invalideneinkommen nicht anhand von statistischen Tabellenlöhnen, sondern ausgehend vom effektiv erzielten Ein kommen des Beschwerdeführers zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin zwar im Zeitpunkt des Rentenbeginns einen Lohn von monat lich Fr. 3‘383.-- entrichtete, der indes nicht der tatsächlichen Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entsprach (Urk. 8/71/2 Ziff. 2.10, Urk. 8/71/11) und des halb als Soziallohn nicht angerechnet werden darf. Vielmehr ist vom der Arbeitsleistung entsprechenden Lohn von Fr. 2‘500.-- (Urk. 8/71/2 Ziff. 2.10) auszugehen, was einem Jahreseinkommen (inklusive 13. Monatslohn) von Fr. 32‘500.-- entspricht.
2.3
Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 32‘500.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 79‘777.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 47‘277.--, was einem Invaliditätsgrad von 59 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) und Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung gibt. Dies wi rd auch vom Beschwerdeführer anerkannt (vgl. Urk. 20). 3 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergeb nis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägun gen abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpf lichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler unter Beilage der Urk. 17 und von S. 4 des Proto kolls - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Urk. 18 -20 und von S. 4 des Protokolls - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher EG/CL/IKversandt
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 28. November 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 11. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 25. April 2013 erstattete der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Juni 2013 auf Dup lik (Urk. 14). Am 27. Juni 2013 wurde eine Instruktionsverhandlung durchge führt (vgl. Urk. 15 und Protokoll S. 4), zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler erschien (vgl. Vollmacht vom 24. Juni 2013 [Urk. 19]). Die Beschwerdegegnerin hatte am 20. Juni 2013 den Verzicht auf eine Teilnahme an der Instruktionsverhandlung erklärt (Urk. 17), nachdem ihr das persönliche Erscheinen freigestellt worden war (vgl. Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Aus medizinischer Sicht ist aufgrund des Gutachtens von Dr. med. Y.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Dezember 2011 (Urk. 8/89) erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepass ten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (S. 10). Dies wird auch von den Parteien anerkannt (Urk. 2 und Urk. 18).
E. 2.1 Strittig ist dagegen der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommens vergleich .
Bei der Ermittlung des Valideneinkommen s ist entscheidend, was d er Versi cherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde r tatsächlich verdienen würde. Die Einkom mensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 835/02 vom 18. November 2003 E. 7.1.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2013 (Urk. 7) von einem monatlichen Bruttolohn in der Maschinenbau -Branche
für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Anforderungsniveaus 3 von Fr.
6‘392.-- aus (vgl. Tabelle TA 1 der LSE 2010 [S. 26]) . Aufgerechnet auf die im Sektor 2 in den Bereichen Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren – w orunter auch die Tätigkeit als Automatiker fällt – gelten de, durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.2 Stunden pro Woche im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 06-2013, S. 90 Tabelle B 9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2‘150 Punkte n im Jahre 2010 auf 2‘171 Punkte im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 06-2013, S. 91 Tabelle B 10.3) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 79‘777. -- im Jahr .
E. 2.2 Für die Bestimmung des In valideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Der Beschwerdeführer arbeitet e im Zeitpunkt der Rentenzusprache seit mehr als sieben Jahren bei der Z.___ AG als Monteur
(vgl. Urk.
8/71) . Aus diesem Grund ist das Invalideneinkommen nicht anhand von statistischen Tabellenlöhnen, sondern ausgehend vom effektiv erzielten Ein kommen des Beschwerdeführers zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin zwar im Zeitpunkt des Rentenbeginns einen Lohn von monat lich Fr. 3‘383.-- entrichtete, der indes nicht der tatsächlichen Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entsprach (Urk. 8/71/2 Ziff. 2.10, Urk. 8/71/11) und des halb als Soziallohn nicht angerechnet werden darf. Vielmehr ist vom der Arbeitsleistung entsprechenden Lohn von Fr. 2‘500.-- (Urk. 8/71/2 Ziff. 2.10) auszugehen, was einem Jahreseinkommen (inklusive 13. Monatslohn) von Fr. 32‘500.-- entspricht.
E. 2.3 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 32‘500.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 79‘777.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 47‘277.--, was einem Invaliditätsgrad von 59 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) und Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung gibt. Dies wi rd auch vom Beschwerdeführer anerkannt (vgl. Urk. 20).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler unter Beilage der Urk. 17 und von S. 4 des Proto kolls - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Urk. 18 -20 und von S. 4 des Protokolls - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher EG/CL/IKversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00036
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
5. Juli 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 28. November 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 11. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 25. April 2013 erstattete der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Juni 2013 auf Dup lik (Urk. 14). Am 27. Juni 2013 wurde eine Instruktionsverhandlung durchge führt (vgl. Urk. 15 und Protokoll S. 4), zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler erschien (vgl. Vollmacht vom 24. Juni 2013 [Urk. 19]). Die Beschwerdegegnerin hatte am 20. Juni 2013 den Verzicht auf eine Teilnahme an der Instruktionsverhandlung erklärt (Urk. 17), nachdem ihr das persönliche Erscheinen freigestellt worden war (vgl. Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Aus medizinischer Sicht ist aufgrund des Gutachtens von Dr. med. Y.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Dezember 2011 (Urk. 8/89) erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepass ten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (S. 10). Dies wird auch von den Parteien anerkannt (Urk. 2 und Urk. 18). 2. 2.1
Strittig ist dagegen der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommens vergleich .
Bei der Ermittlung des Valideneinkommen s ist entscheidend, was d er Versi cherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde r tatsächlich verdienen würde. Die Einkom mensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 835/02 vom 18. November 2003 E. 7.1.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2013 (Urk. 7) von einem monatlichen Bruttolohn in der Maschinenbau -Branche
für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Anforderungsniveaus 3 von Fr.
6‘392.-- aus (vgl. Tabelle TA 1 der LSE 2010 [S. 26]) . Aufgerechnet auf die im Sektor 2 in den Bereichen Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren – w orunter auch die Tätigkeit als Automatiker fällt – gelten de, durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.2 Stunden pro Woche im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 06-2013, S. 90 Tabelle B 9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2‘150 Punkte n im Jahre 2010 auf 2‘171 Punkte im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 06-2013, S. 91 Tabelle B 10.3) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 79‘777. -- im Jahr . 2.2
Für die Bestimmung des In valideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Der Beschwerdeführer arbeitet e im Zeitpunkt der Rentenzusprache seit mehr als sieben Jahren bei der Z.___ AG als Monteur
(vgl. Urk.
8/71) . Aus diesem Grund ist das Invalideneinkommen nicht anhand von statistischen Tabellenlöhnen, sondern ausgehend vom effektiv erzielten Ein kommen des Beschwerdeführers zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin zwar im Zeitpunkt des Rentenbeginns einen Lohn von monat lich Fr. 3‘383.-- entrichtete, der indes nicht der tatsächlichen Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entsprach (Urk. 8/71/2 Ziff. 2.10, Urk. 8/71/11) und des halb als Soziallohn nicht angerechnet werden darf. Vielmehr ist vom der Arbeitsleistung entsprechenden Lohn von Fr. 2‘500.-- (Urk. 8/71/2 Ziff. 2.10) auszugehen, was einem Jahreseinkommen (inklusive 13. Monatslohn) von Fr. 32‘500.-- entspricht.
2.3
Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 32‘500.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 79‘777.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 47‘277.--, was einem Invaliditätsgrad von 59 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) und Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung gibt. Dies wi rd auch vom Beschwerdeführer anerkannt (vgl. Urk. 20). 3 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergeb nis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägun gen abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpf lichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler unter Beilage der Urk. 17 und von S. 4 des Proto kolls - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Urk. 18 -20 und von S. 4 des Protokolls - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher EG/CL/IKversandt